StGH 2015/2
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Dr. Hugo Vogt und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofesvom 5. Dezember 2014, DO.2014.1-125(OGH Nr. 192, 193)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 5'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. Dezember 2014, DO.2014.1-125 (OGH Nr. 192, 193), in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Der Beschwerdegegner ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 996.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdegegner ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Disziplinarerkenntnis vom 9. September 2014 erkannte das Obergericht den Beschwerdeführer des Vergehens nach Art. 17 Abs. 1 TrHG in der für das gegenständliche Verfahren anzuwendenden Fassung LGBl. 1993 Nr. 42 schuldig. Danach habe er in der Zeit ab März 2008 in Liechtenstein fahrlässig die Pflichten seines Berufes dadurch verletzt, dass er seine mit dem Antrag vom 30. Januar 2008 in die Wege geleitete Bestellung als Nachtragsliquidator der C AG Vaduz trotz klarer Hinweise auf eine bestehende Interessenkollision bis zur Beendigung des Bestellungsverfahrens aufrecht belassen habe.
Hierfür wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b TrHG zu einer Geldbusse von CHF 10'000.00 verurteilt.
Hingegen wurde der Beschwerdeführer von den weiteren gegen ihn erhobenen Vorwürfen, er habe
1. im Zuge der Verhandlungen über die Besetzung des Nachtragsliquidators der C AG, Vaduz, lic. iur. D mit dem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 5. März 2007 die Mitteilung zukommen lassen, der vormalige Verwaltungsrat und Liquidator werde gegen dessen Bestellung als Nachtragsliquidator bzw. als Beistand der genannten Verbandsperson keinen Einwand erheben, sofern die im Schreiben verzeichneten Kosten, die auch Kosten für die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers enthielten, fristgerecht bezahlt würden,
2. die Vernichtung von Akten der C AG, Vaduz, vor Ablauf der hierfür vorgesehenen Befristung (16. Oktober 2005) veranlasst,
und er habe hierdurch vorsätzlich oder zumindest fahrlässig die Pflichten seines Berufes verletzt, freigesprochen.
Begründet wurde dies, soweit für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren wesentlich, wie folgt:
Dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine mit Antrag vom 30. Januar 2008 in die Wege geleitete Bestellung als Nachtragsliquidator trotz klarer Hinweise auf eine bestehende Interessenkollision bis zur Beendigung des Bestellungsverfahrens aufrecht belassen, komme Berechtigung zu. Wesentlich seien hier die in der Verhandlung vom 10. Juni 2014 vorgelegten Schreiben des Beschwerdegegners und des Beschwerdeführers vom 18. März 2008 bzw. vom 28. März 2008 (Beilagen MMM und NNN). Durch diese Schreiben sei die bisherige Einlassung des Beschwerdeführers, er habe von Verantwortlichkeitsansprüchen nichts gewusst, klar widerlegt.
Es sei mit guten Gründen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom zitierten Schreiben des Beschwerdegegners erhalten habe. Denn aus dem Antwortschreiben gehe explizit hervor, dass zum Schreiben des Beschwerdegegners Stellung bezogen worden sei. Somit widerspreche ein Absehen von einer Informationsaufnahme über den Inhalt der Anschuldigungen jeder Usanz im Geschäftsverkehr und somit der inneren Wahrscheinlichkeit.
Zwar erscheine die Verantwortung des Beschwerdeführers, ihm sei anlässlich der Gespräche im Jahr 2006 nicht mehr in Erinnerung gewesen, dass die C Eigentümerin von Grundstücken gewesen sei, als nachvollziehbar oder jedenfalls nicht wiederlegbar. Denn es sei neben der Vielzahl der damals betreuten Mandate insbesondere in Betracht zu ziehen, dass die stellvertretende und nur phasenweise Bearbeitung des Dossiers bis in die 80-er Jahre zurückgereicht habe und der Beschwerdeführer zuletzt im Jahre 1995 anlässlich der Liquidation, in der Folge jedoch bis zum Angebot für die Übernahme der Nachtragsliquidation nicht mehr mit den Angelegenheiten der C befasst gewesen sei. Allerdings habe gerade wegen dieser Erinnerungslücke auch nicht mit Sicherheit angenommen werden können, dass zum Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft die auf das Liegenschaftseigentum hinweisenden Unterlagen nicht vorhanden gewesen seien. Die vom Beschwerdeführer persönlich unterschriebenen Urkunden sprächen im Zusammenhalt mit den seit dem Jahr 2006 ausgewiesenen Eigentumsverhältnissen dagegen. Spätestens mit dem am 30. Januar 2008 gestellten Antrag auf Nachtragsliquidation sei auch dokumentiert, dass die C immer noch Eigentümerin der Liegenschaften gewesen sei. Aus der Aktenlage sei auch klar abzuleiten, dass die Löschung der Gesellschaft erfolgt sei, ohne dass zuvor Anstalten für die Liquidation der Liegenschaften getroffen worden seien.
Der Oberste Gerichtshof habe dazu in seiner Entscheidung vom 7. März 2014 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Liquidator die Pflicht gehabt hätte, allfällig vorhandene Liegenschaften der C zu liquidieren, was nicht geschehen sei. Bereits daraus stelle sich die Frage von Verantwortlichkeitsansprüchen, ohne dass es einer Diskussion mit seinem Rechtsvertreter Dr. E bedurft hätte. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über entsprechendes Wissen verfüge. Unter Anlegung dieses Massstabes sei aufgrund der langjährigen praktischen Erfahrung des Beschwerdeführers im Treuhandwesen davon auszugehen, dass ihm die Rechte und Pflichten eines Liquidators bekannt gewesen seien, zumal gerade das mit der Auflösung einer Gesellschaft notwendige Vorgehen in der Praxis häufig zu beurteilen und zu entscheiden sei. Dazu komme noch, dass diese Problematik im Schreiben des Beschwerdegegners vom März 2008 konkret angesprochen und unter Ankündigung der Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen in Kritik gezogen worden sei. Dieses dadurch belegte Wissen löse aber Informations- und Handlungspflichten aus, denen der Beschwerdeführer aus nicht entschuldbarer Nachlässigkeit nicht nachgekommen sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass er die Bestellung als Nachtragsliquidator bis zur rechtskräftigen Beendigung des Bestellungsverfahrens aufrechterhalten habe.
Da allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gemäss den Art. 139 und 141 PGR vom Nachtragsliquidator zu prüfen und allenfalls geltend zu machen seien, sei das Beharren auf der Position des Nachtragsliquidators als disziplinär relevant zu prüfen. Das Verhalten des Beschwerdeführers widerspreche Art. 10 der Standesrichtlinien der Liechtensteinischen Treuhändervereinigung vom 16. Mai 2001, wonach ein Treuhänder das Mandat niederzulegen habe, sobald ihm bekannt sei, dass seine eigenen Interessen denjenigen des Mandanten wiedersprächen. Diese Kenntnis habe der Beschwerdeführer spätestens seit der Durchsicht der Beilage NNN und der Unterzeichnung des entsprechenden Antwortschreibens gehabt. Daraus ergäben sich nicht nur die konkrete Gefahr der Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen die ehemaligen Mitglieder der Verwaltung, sondern auch der in absehbarer Zeit nicht mehr beizulegende Konflikt über die nicht geklärten Honoraransprüche seines Anwaltes, was ebenfalls die in Art. 10 der zitierten Standesrichtlinien normierte Handlungspflicht indiziere.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, der Beschwerdegegner habe es als Auftraggeber der vormaligen Verwaltung und als deren Bevollmächtigter zu verantworten, dass die Gesellschaft nicht ordnungsgemäss aufgelöst worden sei, weil er keine ausreichenden Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt habe, werde verkannt, dass auch ein allfälliges Mitverschulden des wirtschaftlich Berechtigten jene Pflichten nicht aufhebe, die ein Organ einer Verbandsperson wahrzunehmen habe, um eine ordnungsgemässe Auflösung der Gesellschaft zu gewährleisten. Am Liegenschaftseigentum der Gesellschaft habe sich seit dem entsprechenden Erwerb nichts geändert. Somit müsste sich dieses Eigentum aus den jährlich zu erstellenden Bilanzen der C ergeben haben. Sollten aber Bilanzen nicht vollständig oder unrichtig erstellt worden sein, so fiele dies ebenfalls in den Verantwortungsbereich der Organe sowie wegen nichtvollständiger Abklärung in denjenigen des Liquidators. Daran könne auch die Bevollmächtigung des Beschwerdegegners nichts ändern, weil das Liegenschaftseigentum und die damit im Zusammenhang stehenden Steuerforderungen jedenfalls Liquidationsmassnahmen bzw. Massnahmen zur Verhinderung der vorzeitigen Löschung erforderlich gemacht hätten.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite genüge Fahrlässigkeit. Mangels erkennbarer Differenzierung des Treuhändergesetzes hinsichtlich der darin nicht näher definierten Schuldformen "Vorsatz" und "Fahrlässigkeit" sei das Begriffsverständnis des StGB (§ 6 StGB) und die dazu ergangene Judikatur heranzuziehen. Das Verhalten des Beschwerdeführers, der durch die Unterlassung naheliegender und leicht durchführbarer Informationsaufnahmen nicht jene Sorgfalt aufgewendet habe, die notwendig gewesen wäre, um eine Rechtsgutbeeinträchtigung richtig einzuschätzen und hintanzuhalten, lasse sich jedenfalls der unbewussten Fahrlässigkeit (§ 6 Abs. 2 StGB) unterstellen. Somit wäre das Verhalten des Beschwerdeführers selbst bei unterlassener Informationsaufnahme über den Inhalt des Schreibens Beilage MMM disziplinarrechtlich erfassbar.
Die Strafe sei nach Art. 20 TrHG auszumessen. Im Hinblick darauf, dass der Schuldvorwurf auf Fahrlässigkeit beruhe, sei es zunächst angemessen, eine Geldbusse zu verhängen. Bei der Bemessung seien die lange Verfahrensdauer und das hohe Alter des Beschwerdeführers als mildernd zu berücksichtigen. Unter Bedachtnahme auf die beharrliche Fortsetzung des Besetzungskonfliktes und den daraus resultierenden Aufwand für die Klientschaft sei die Geldbusse unter Ausschöpfung des ersten Fünftels des dafür vorgesehenen Rahmens unter Berücksichtigung der festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse festzusetzen, wobei wegen der fehlenden Differenzierung im Gesetz nicht ausser Betracht zu lassen sei, dass der Strafrahmen vom Verweis bis zur Untersagung der Berufsausübung reiche.
2. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 9. September 2014 (ON 115) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Obersten Gerichtshof. Dieser Beschwerde wurde jedoch mit dem nunmehr mit Individualbeschwerde angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Dezember 2014 (ON 125) keine Folge gegeben. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Wenn das Erstgericht aufgrund der eigenen Aussage des Beschwerdeführers, wonach er das Antwortschreiben Beilage NNN durchgelesen und persönlich unterschrieben habe und in diesem Antwortschreiben auf die Vorwürfe des Beschwerdegegners Bezug genommen werde, zum Ergebnis gelange, dass sich der Beschwerdeführer über den Inhalt des Schreibens MMM entweder selbst oder über seinen Anwalt informiert habe, so sei dies nicht zu beanstanden. Es wäre geradezu lebensfremd, Gegenteiliges anzunehmen.
Ob der Beschwerdeführer den Inhalt des Schreibens Beilage MMM im Detail gekannt habe, sei nicht von Relevanz. Denn es ergebe sich bereits aus dem Antwortschreiben, dass massive Vorwürfe und Anschuldigungen seitens des Beschwerdegegners erhoben worden seien. Ausgehend davon habe das Erstgericht völlig zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ab Kenntnisnahme der zitierten Schreiben gewusst habe, dass der Beschwerdegegner gewillt gewesen sei, Schadenersatzansprüche gegen die Mitglieder der früheren Verwaltung geltend zu machen und sich ausserdem massiv gegen die von Dr. E geltend gemachten und nach wie vor umstrittenen Kosten zur Wehr gesetzt habe. Damit seien Umstände vorgelegen, die die Aufrechterhaltung seiner Bestellung als Nachtragsliquidator in Frage gestellt hätten. Es ergebe sich klar, dass die Bestellung des Nachtragsliquidators ein Streitpunkt gewesen sei, dass entgegen dem bisherigen Wissen des Beschwerdeführers Immobilien vorhanden gewesen seien und dass auch ein Steuerverfahren in Belgien im Raum gestanden habe.
Im Antwortschreiben Beilage NNN, welches der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben gelesen habe, werde ausdrücklich darauf hingewiesen, aus welchen Gründen er die Funktion als Liquidator übernommen habe. Dabei beteuere der Beschwerdeführer, keine Kenntnis von den vorhandenen Vermögenswerten und/oder Immobilien gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer rechtfertige in diesem Antwortschreiben seine Bestellung als Nachtragsliquidator, woraus bereits klar ersichtlich werde, dass der Beschwerdegegner damit offensichtlich nicht einverstanden gewesen sei. Auch der Hinweis auf Vorwürfe und Anschuldigungen weise deutlich auf massive Differenzen hin. Wenn das Erstgericht daher zum Ergebnis komme, dass mit den Schreiben MMM und NNN die Verantwortung des Beschwerdeführers, von Verantwortlichkeitsansprüchen nichts gewusst zu haben, als klar wiederlegt zu erachten sei, so sei dies ein logischer und folgerichtiger Schluss, der nicht zu beanstanden sei.
2.2. Dem Obergericht sei auch darin beizupflichten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers auch dann als disziplinarrechtlich relevant bzw. fahrlässig zu werten wäre, wenn er trotz des brisanten Inhaltes des Antwortschreibens Beilage NNN das an ihn persönlich gerichtete Schreiben des Beschwerdegegners Beilage MMM nicht durchgelesen oder sich wenigstens über den Inhalt der Vorwürfe bei seinem Rechtsvertreter erkundigt hätte. Davon sei aber bei lebensnaher Betrachtung nicht auszugehen. Das Erstgericht, welches sich von allen Beteiligten einen persönlichen Eindruck habe verschaffen können, habe sich mit den Beweisergebnissen eingehend und sorgfältig auseinandergesetzt und daraus nachvollziehbare Schlüsse gezogen. Dabei habe es seine Feststellungen ohnehin weitgehend auf die Verantwortung des Beschwerdeführers gestützt. Insbesondere sei es davon ausgegangen, dass Dr. E mit dem Beschwerdeführer nie über allfällige Verantwortlichkeitsansprüche diskutiert und es auch nicht für notwendig erachtet habe, den Beschwerdeführer über den Fortgang und die Schriftsätze sowie die Entscheidungen des Bestellungsverfahrens bzw. des Verfahrens 10 HG.2008.10 zu informieren. Unvollständigkeit liege deshalb nicht vor. Vielmehr bekämpfe der Beschwerdeführer die erstrichterliche Beweiswürdigung, welcher er lediglich seine eigene Darstellung und Interpretation der Ereignisse entgegensetze. Damit gelinge es ihm aber nicht, Zweifel an der fundierten Beweiswürdigung des Obergerichtes zu erwecken.
2.3. Den Ausführungen zum behaupteten schuldausschliessenden Rechtsirrtum sei Folgendes entgegen zu halten:
Gemäss § 9 Abs. 1 StGB handle nicht schuldhaft, wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkenne, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen sei. Nach § 9 Abs. 2 StGB sei der Rechtsirrtum dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar gewesen sei oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht habe, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer beziehe sich in seinen Ausführungen aber nicht darauf, dass ihm die Rechte und Pflichten eines Liquidators bzw. eines Nachtragsliquidators und diejenigen eines Treuhänders nicht bekannt gewesen wären, sondern er berufe sich in Wahrheit darauf, dass er von Dr. E die Rechtsauskunft erhalten habe, es habe mit den Verantwortlichkeitsansprüchen nichts auf sich. Dies würde jedoch voraussetzen, dass er entgegen seiner Verantwortung sehr wohl über Verantwortlichkeitsansprüche mit seinem Rechtsvertreter gesprochen hätte. Unabhängig davon komme es aber nicht darauf an, ob Verantwortlichkeitsansprüche letztlich durchsetzbar seien oder nicht, sondern vielmehr darauf, ob der Beschwerdeführer Kenntnis davon gehabt habe, dass allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen ihn im Raum gestanden hätten, wovon nach dem festgestellten Sachverhalt ab März 2008 eindeutig auszugehen sei.
Unzweifelhaft sei, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Deliktssubjekt gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 TrHG gewesen sei, zumal er seine Tätigkeit nicht ausserberuflich durchgeführt habe, sondern diese vielmehr im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung als Treuhänder gestanden habe. Dies habe zur Folge, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die hier relevanten Tätigkeiten den Standesrichtlinien der liechtensteinischen Treuhändervereinigung sowie den Disziplinarvorschriften des Treuhändergesetzes unterstehe.
Nach Art. 10 der genannten Standesrichtlinien habe der Berufsangehörige die Übernahme des Mandates abzulehnen oder dieses niederzulegen, wenn die Interessen des Mandanten den eigenen Interessen wiedersprächen, sobald ihnen der Interessenkonflikt bekannt werde. Dabei genüge bereits das potenzielle (theoretische) Risiko eines Interessenskonflikts, um die Annahme bzw. Ausübung eines Mandates zu untersagen. Diese Gefahr einer Interessenkollision liege gegenständlich vor, zumal es um allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Beschwerdeführer gehe, welche diesem zumindest spätestens im März 2008 zur Kenntnis gelangt und die gemäss den Art. 139 und 141 PGR vom Nachtragsliquidator (somit vom Beschwerdeführer selbst) zu prüfen und allenfalls geltend zu machen gewesen wären. Nachtragsliquidatoren hätten die Aufgabe, das nachträglich hervorgekommene, aber bereits vorhandene Vermögen der ehemaligen Verbandsperson zu liquidieren, wobei auch Verantwortlichkeitsansprüche Vermögen im Sinne des Art. 139 PGR seien, welches sich zur Eröffnung einer Nachtragsliquidation eigne. Ob diese letztlich erfolgreich geltend gemacht werden könnten oder nicht, ändere nichts am Bestehen widerstreitender Interessen, sodass es nicht von Relevanz sei, wenn Dr. E dem Beschwerdeführer erklärt hätte, dass an den Verantwortlichkeitsansprüchen nichts dran sei.
Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er davon habe ausgehen dürfen, dass kein Liegenschaftsvermögen mehr vorhanden gewesen sei. Vielmehr übergehe er damit die Feststellungen des Erstgerichtes zum Inhalt des Schreibens Beilage NNN, in welchem auch auf Liegenschaftsvermögen der gelöschten Gesellschaft Bezug genommen werde. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden könne, dass er als amtlich bestellter Liquidator keine ordnungsgemässe Liquidation habe durchführen können, seien nicht entscheidungswesentlich. Dies ändere nämlich nichts daran, dass tatsächlich Verantwortlichkeitsansprüche seitens des Beschwerdegegners thematisiert worden seien, welche vom Nachtragsliquidator zu prüfen gewesen wären. Dies stelle bereits eine Interessenkollision dar.
Das Obergericht habe nie behauptet, es sei Aufgabe des Nachtragsliquidators, ein Vermögen erst durch eine Prozessführung zu beschaffen. Verantwortlichkeitsansprüche seien nämlich bereits Vermögen im Sinne des Art. 139 PGR, welches sich zur Eröffnung einer Nachtragsliquidation eigne. Im Hinblick darauf, dass mit den Schreiben Beilagen MMM und NNN im März 2008 die Problematik von Verantwortlichkeitsansprüchen angesprochen worden sei, habe sich der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf hinausreden können, nicht von vorhandenem Vermögen und Konflikten mit dem Beschwerdegegner zu wissen. Dem Schreiben Beilage MMM seien auch Kontroversen zwischen den Streitparteien in Bezug auf die Honorare zu entnehmen, was ebenfalls einen klaren Interessenkonflikt indiziert habe. Weiters sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 19. November 2013 selbst angegeben habe, er habe gewusst, dass es einen Streit wegen noch offener Honorarforderungen gegeben habe.
Wenn der Beschwerdeführer moniere, es seien die Voraussetzungen für eine Diversion gegeben, sei dem entgegenzuhalten, dass er nicht bereit sei, Verantwortung für die ihm zur Last gelegte Disziplinarverfehlung zu übernehmen. Zudem kämen die Bestimmungen der Strafprozessordnung nach Art. 23 TrHG nur dann zur Anwendung, wenn im Treuhändergesetz nichts anderes bestimmt sei. Die Frage, welche Sanktionen im Disziplinarverfahren in Betracht kämen, sei jedoch in den Art. 20 und 21 TrHG eindeutig und abschliessend geregelt. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch Diversionsmassnahmen in Frage kämen, hätte er solches in diesem Zusammenhang durch eine entsprechende Bestimmung zum Ausdruck gebracht.
2.4. Auch der Beschwerde wegen des Ausspruches über die Strafe komme keine Berechtigung zu. Rechtsirrtum sei einem Treuhänder dann vorzuwerfen, wenn dieser sich auf die ausdrücklich normierten Berufspflichten beziehe. Hier müsse angenommen werden, dass sich ein Treuhänder mit den einschlägigen Vorschriften bekannt zu machen habe. Tue er dies nicht, sei ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Abgesehen davon sei den Ausführungen des Beschwerdeführers ein Rechtsirrtum im Sinne des § 9 StGB nicht zu entnehmen. Zutreffend weise der Beschwerdeführer zwar auf seinen bisherigen ordentlichen Lebenswandel hin. Das Erstgericht habe aber das Alter des Beschwerdeführers als mildernd gewertet, welches nicht für sich alleine, sondern nur im Zusammenhang mit seinem bisherigen Wohlverhalten einen Milderungsgrund darstelle.
Wenn das Obergericht bei der Bemessung der Strafe auf die beharrliche Fortsetzung des Besetzungskonflikts und den daraus resultierenden Aufwand für die Klientschaft Bedacht genommen habe, sei dies angesichts des hartnäckigen Beharrens des Beschwerdeführers auf seine Bestellung als Nachtragsliquidator über einen langen Zeitraum nicht zu kritisieren; dies umso weniger, als damit umfangreiche und aufwendige Verfahren einhergegangen seien.
Nach Art. 20 Abs. 4 TrHG sei bei Verhängung der Disziplinarstrafe insbesondere auf die Grösse des Verschuldens und die daraus entstandenen Nachteile für die Klientschaft Bedacht zu nehmen. Bei der Bemessung einer Geldbusse sei auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzustellen. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer seine Berufspflicht über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum hartnäckig verletzt habe, erscheine ein Verweis nicht als ausreichend, um ihn von der Begehung von Disziplinarvergehen abzuhalten, sodass das Obergericht zu Recht von der nächsthöheren Sanktionsart, nämlich der Verhängung einer Geldbusse nach Art. 20 Abs. 1 Bst. b TrHG Gebrauch gemacht habe. Unter Beachtung der oben angeführten Grundsätze für die Strafbemessung und angesichts der möglichen Geldbusse von bis zu CHF 50'000.00 erweise sich die vom Erstgericht verhängte Sanktion als dem verwirklichten Unrechts- und Schuldgehalt angemessen.
3. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Dezember 2014 (ON 125) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. Januar 2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Verbotes von rückwirkenden und ausdehnenden Strafgesetzen nach Art. 7 EMRK bzw. des Legalitätsprinzips gemäss Art. 33 Abs. 2 LV, des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK, der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinen verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen garantierten Rechten verletzt worden sei, die angefochtene Entscheidung aufheben und der belangten Behörde auftragen, in der Sache neuerlich zu entscheiden. Ergänzend wird ein Kostenersatzantrag gestellt.
Zu den geltend gemachten Grundrechtsrügen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
3.1. Disziplinarverfahren seien zwar grundsätzlich keine Strafverfahren, die dem Gebot des nulla poena sine lege unterlägen. Art. 7 Abs. 1 EMRK finde aber dann Anwendung, wenn es sich um Disziplinarverfahren handle, die als Strafverfahren im Sinne des Art. 6 EMRK angesehen würden. Nach den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte herausgearbeiteten Kriterien unterliege ein Disziplinarverfahren dann Art. 6 EMRK, wenn die Zuwiderhandlung auch nach dem gemeinen Strafrecht bestraft würde bzw. wenn ein bestimmtes Verhalten der weiteren Öffentlichkeit auferlegt werde oder aber wenn Natur und Schwere der angedrohten Sanktion strafrechtlichen Sanktionen gleich kämen.
Vorliegend gehe es um die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Vergehens nach Art. 17 Abs. 1 TrHG (in der alten Fassung). Nach der angefochtenen Entscheidung habe der Beschwerdeführer in der Zeit ab März 2008 fahrlässig seine Pflichten dadurch verletzt, dass er seine mit dem Antrag vom 30. Januar 2008 in die Wege geleitete Bestellung als Nachtragsliquidator der C AG, Vaduz, trotz klarer Hinweise auf eine bestehende Interessenkollision bis zur Beendigung des Bestellungsverfahrens aufrecht belassen habe. Als Sanktionen für Disziplinarvergehen kämen gemäss Art. 20 TrHG vom Verweis, über Geldbussen bis zum Betrag von CHF 50'000.00 auch die Untersagung der Berufsausübung bis zur Dauer eines Jahres bzw. auf unbeschränkte Dauer zur Anwendung. Es sei davon auszugehen, dass bereits eine Geldbusse den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK eröffne. Jedenfalls treffe dies aber für das angedrohte dauernde Berufsausübungsverbot zu. Dies habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in zahlreichen Fällen entschieden. Es bestehe kein Zweifel, dass Art. 7 EMRK auf den vorliegenden Fall Anwendung finde.
Art. 17 Abs. 1 TrHG bestimme, dass ein Treuhänder, der schuldhaft Pflichten seines Berufs verletze oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstands beeinträchtige, ein Disziplinarvergehen begehe. Schuldhaftes Verhalten könne grundsätzlich in einer Fahrlässigkeit oder aber in einer vorsätzlichen oder gar absichtlichen Handlung liegen. Das Treuhändergesetz schweige sich dazu aber aus. Das Obergericht sei ursprünglich zum Ergebnis gekommen, dass nur vorsätzliches Handeln disziplinär sei. Der Oberste Gerichtshof habe hingegen entschieden, dass schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 17 TrHG sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit umfasse. Dies zeige, dass nicht klar sei, welches Verhalten nun disziplinär sei. Damit sei die Rechtssicherheit nicht gewährleistet.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des Begriffs "schuldhaft" in Art. 17 Abs. 1 TrHG dahingehend, dass davon auch fahrlässiges Verhalten umfasst sei, gereiche dem Beschwerdeführer zum Nachteil und sei damit eine nach Art. 7 EMRK verbotene Analogie. Auch die Verjährungsfrage falle unter Art. 7 EMRK. Das Treuhändergesetz schweige sich diesbezüglich wiederum aus. Die belangte Behörde vertrete die Auffassung, dass eine Verjährungsfrist von fünf Jahren eine sachgerechte Lösung zur Füllung der vorliegenden Gesetzeslücke sei. Dies treffe nicht zu. Denn wenn man sich die strafbaren Handlungen ansehe, die unter die fünfjährige Verjährungsfrist des § 57 Abs. 3 StGB fielen, werde klar, dass diese von ihrem Unrechtsgehalt weit über einem Disziplinarvergehen lägen. Eine fünfjährige Verjährungsfrist gelte nämlich nur für Handlungen, die mit mehr als einjähriger, aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht seien. Dies seien weit schwerere Vergehen als Disziplinarvergehen im Allgemeinen und im Besonderen die hier vorgeworfene Aufrechterhaltung der Bestellung als Nachtragsliquidator trotz Hinweisen auf eine bestehende Interessenkollision. Im Hinblick auf Art. 7 EMRK komme es nicht darauf an, ob die fünfjährige Verjährungsfrist sachlich gerechtfertigt sei, sondern dass diese im Gesetz klar bestimmt sein müsse und nicht durch einen Analogieschluss festgelegt werden dürfe.
Dazu komme, dass in der Zwischenzeit das neue Treuhändergesetz in Kraft getreten sei, in dem die Verjährung nunmehr klar geregelt werde. Danach trete Verfolgungsverjährung ein, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Kenntnis eines Disziplinarvergehens ein Verfahren eröffnet werde oder nicht innerhalb von fünf Jahren eine Disziplinarentscheidung ergehe. Beides sei vorliegend nicht der Fall.
Schliesslich verletze die belangte Behörde auch den Grundsatz nulla poena sine lege gemäss Art. 7 EMRK, weil sie den Beschwerdeführer überhaupt als Deliktssubjekt des Art. 17 TrHG ansehe. Die Tätigkeit als Nachtragsliquidator falle nämlich nicht unter die relevanten Tätigkeiten eines Treuhänders. Nicht jede Tätigkeit eines konzessionierten Treuhänders dürfe über einen Kamm geschert werden. In StGH 2003/50 (LES 2006, 12) habe sich der Staatsgerichtshof mit der Frage befasst, ob die Liquidatorentätigkeit im Hinblick auf das SPG als Treuhändertätigkeit anzusehen sei. Hinter eine ausdehnende Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Bst. c SPG dahingehend, dass darunter auch die Liquidatortätigkeit eines Treuhänders subsumiert werde, habe der Staatsgerichtshof in jener Entscheidung vor dem Hintergrund des Grundrechtes nulla poene sine lege bzw. dem Analogieverbot ein Fragezeichen gesetzt. Diesen Bedenken habe der Gesetzgeber dann auch Rechnung getragen und klargestellt, dass eine Liquidatorentätigkeit nicht mehr unter das Sorgfaltspflichtgesetz falle. Die Rechtsansicht der belangten Behörde komme daher einem Rückfall in eine frühere, grundrechtlich bedenkliche Lage gleich; dies im Übrigen ohne gesetzliche Grundlage. Die Liquidatorentätigkeit sei in Art. 7 TrHG nicht angeführt. Auch damit verletze der Oberste Gerichtshof Art. 7 EMRK.
3.2. Art. 6 EMRK gewähre auch den Anspruch auf Entscheidung in angemessener Frist. Vorliegend habe der Beschwerdeführer im August 2008 durch Zustellung der Disziplinaranzeige Kenntnis vom Verfahren erhalten. Bei der Beurteilung der angemessenen Frist komme es nämlich nicht auf einen förmlichen Einleitungsbeschluss an. Die Frist beginne, sobald ein Angeschuldigter durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise darüber in Kenntnis gesetzt sei, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ermittelt und seine Lage dadurch in erheblicher Weise beeinträchtigt werde. Seither müsse sich der Beschwerdeführer mit diesem Vorwurf auseinandersetzen. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss, also erst fast 6 1/2 Jahre später, sei er eines Disziplinarvergehens für schuldig erkannt und von den weiteren Vorwürfen freigesprochen worden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte seien schon Strafverfahren, die mehr als drei Jahre dauerten, unangemessen lange. Daher verstosse dieses Disziplinarverfahren, das 6 1/2 Jahre gedauert habe, jedenfalls wegen überlanger Verfahrensdauer gegen Art. 6 EMRK.
Zudem verletze die angefochtene Entscheidung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren, weil die belangte Behörde nicht die neuen disziplinarrechtlichen Bestimmungen über die Verjährung angewendet habe. Sämtliche ihm vorgeworfenen Disziplinarvergehen seien nämlich verjährt. Zwar sei in den Übergangsbestimmungen gemäss Art. 88 TrHG in der geltenden Fassung (Disziplinarverfahren nach bisherigem Recht) geregelt, dass auf Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet worden seien oder bis zum 1. Januar 2015 eröffnet würden, das bisherige Recht Anwendung finde. Damit sei aber nur die Anwendung der disziplinarverfahrensrechtlichen Bestimmungen, nicht jedoch die Geltung des neuen materiellen Disziplinarrechts hinausgeschoben. Auf das materielle Disziplinarrecht, das in Art. 35 ff. TrHG geregelt sei und worunter auch die obgenannte Verjährungsbestimmung falle, finde bereits das neue Treuhändergesetz Anwendung. Lediglich die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren (Art. 43 ff. TrHG) seien noch nicht auf das gegenständliche Disziplinarverfahren anwendbar.
Die Nichtanwendung von Art. 36 TrHG (neue Fassung) würde nicht nur der wörtlichen und systematischen Interpretation widersprechen, sondern auch dem Günstigkeitsprinzip gemäss § 61 StGB. Dieses müsse schon wegen seiner menschenrechtlichen Dimension auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Ein weiterer Grund für dessen Anwendung liege in der Nähe von Disziplinar- und Strafrecht.
Nach § 61 StGB gehe die Anwendung des Rechts zum Urteilszeitpunkt grundsätzlich vor, ausser das ältere Recht sei in seinen Gesamtauswirkungen für den Angeklagten günstiger. Daher sei § 36 TrHG (in der neuen Fassung) schon grundsätzlich anzuwenden. Aber auch ein Günstigkeitsvergleich gebiete dessen Anwendung. Denn das bisherige Treuhändergesetz habe gar keine Verjährungsfristen gekannt. Mittels Analogieschlusses sei im gegenständlichen Verfahren eine fünfjährige Verjährungsfrist herangezogen worden. Die einjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a TrHG (in der neuen Fassung) erweise sich aber jedenfalls als günstiger, weshalb diese auch anzuwenden sei.
Es seien auch beide Verjährungsvoraussetzungen des neuen Art. 36 Abs. 1 TrHG erfüllt. Denn das Obergericht habe das Disziplinarverfahren nicht innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des angeblichen Disziplinarvergehens, welche durch die Disziplinaranzeige vom 11. August 2008 erfolgt sei, eröffnet. Der Einleitungsbeschluss sei erst am 26. April 2011 (ON 53) ergangen. Selbst wenn aber in Bezug auf die Eröffnung des Disziplinarverfahrens auf den Einstellungsbeschluss des Obergerichtes vom 17. September 2009 (ON 7) abgestellt würde, läge Verjährung vor. Denn auch dieser Beschluss sei nicht innerhalb eines Jahres ergangen, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr hätte verfolgt werden dürfen. Zudem sei Verjährung gemäss dem neuen Art. 36 Abs. 1 Bst. b TrHG eingetreten. Denn seit der Disziplinaranzeige vom 11. August 2008 bis zum angefochtenen Beschluss seien mehr als fünf Jahre vergangen. Aufgrund der damit eingetretenen Verjährung hätte der Beschwerdeführer von allen Vorwürfen freigesprochen werden müssen.
Die belangte Behörde rechtfertige die erstgerichtliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ab Kenntnisnahme der Schreiben Beilagen MMM und NNN gewusst habe, dass der Beschwerdegegner gewillt gewesen sei, Schadenersatzansprüche gegen die Mitglieder der früheren Verwaltung geltend zu machen und sich ausserdem massiv gegen die von Dr. E geltend gemachten und nach wie vor umstrittenen Kosten zur Wehr gesetzt habe. Damit seien Umstände vorgelegen, die seine Bestellung bzw. die Aufrechterhaltung seiner Bestellung als Nachtragsliquidator der C in Frage gestellt hätten.
Damit übergehe der Oberste Gerichtshof aber nicht nur die Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen Dr. E, sondern auch wesentliche Feststellungen. So sei mit der Begründung des Obersten Gerichtshofes nicht in Einklang zu bringen, dass Dr. E weder vor, noch nach Erteilung der Vollmacht mit dem Beschwerdeführer über allfällige Verantwortlichkeitsansprüche diskutiert und es auch nicht für notwendig gehalten habe, den Beschwerdeführer über den Fortgang und die Schriftsätze sowie Entscheidungen des Bestellungsverfahrens bzw. des Verfahrens 10 HG.2008.10 zu informieren. Im Zusammenhang mit der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nur das Antwortschreiben Beilage NNN angeschaut habe und sich nicht mehr daran habe erinnern können, ob er auch das Schreiben Beilage MMM durchgesehen habe und dass er erst anlässlich der Vorladung für das gegenständliche Disziplinarverfahren Kenntnis über Verantwortlichkeitsansprüche erlangt habe, erweise sich die Begründung des Obersten Gerichtshofes als nicht rechtsgenüglich. Denn es sei ein Widerspruch, auf der einen Seite festzustellen, dass der Zeuge Dr. E mit seinem Mandanten nie über Verantwortlichkeitsansprüche diskutiert habe, auf der anderen Seite aber auszuführen, dass es jeder Glaubwürdigkeit entbehre, dass der Beschwerdeführer das Antwortschreiben Beilage NNN einfach unterfertigt hätte, ohne sich über den Inhalt der Vorwürfe und Anschuldigungen selbst zu vergewissern bzw. sich durch seinen Rechtsvertreter zu informieren. Das eine schliesse das andere aus.
Die gelte auch für die Begründung des Obersten Gerichtshofes, dass die umstrittenen Kosten einen Grund darstellten, die Bestellung des Beschwerdeführers als Nachtragsliquidator in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer habe nämlich mit den von Dr. E geltend gemachten Kosten nichts zu tun. Es habe nicht festgestellt werden können, dass Dr. E die geltend gemachten Honorarforderungen, insbesondere das Schreiben Beilage QQ, zuvor mit dem Beschwerdeführer besprochen habe. Nicht genügend sei die Begründung auch im Zusammenhang mit dem Einwand des Beschwerdeführers, sich hinsichtlich der Interessenkollision in einem schuldausschliessenden Rechtsirrtum befunden zu haben. Die entsprechende Argumentation des Beschwerdeführers tue der Oberste Gerichtshof mit der Begründung ab, dass es nicht darauf ankomme, ob Verantwortlichkeitsansprüche lediglich durchsetzbar seien oder nicht. Entscheidend sei vielmehr, ob der Beschwerdeführer Kenntnis davon gehabt habe, dass allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen ihn im Raum stünden, wovon nach dem festgestellten Sachverhalt ab März 2008 eindeutig auszugehen sei. Damit gehe der Oberste Gerichtshof aber nicht darauf ein, warum der Beschwerdeführer nicht davon habe ausgehen dürfen, dass es keine Interessenskollision und deshalb auch keinen Grund gegeben habe, nicht Nachtragsliquidator der C zu werden.
3.3. Die angefochtene Entscheidung erweise sich auch als willkürlich. Der Oberste Gerichtshof habe gegen das Günstigkeitsprinzip und gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstossen. Denn gerade die Feststellung, dass Dr. E mit dem Beschwerdeführer weder vor, noch nach Erteilung der Vollmacht über allfällige Verantwortlichkeitsansprüche diskutiert habe, hätte berechtigte Zweifel darüber aufkommen lassen müssen, ob der Beschwerdeführer allein durch das Durchlesen und Unterschreiben des Antwortschreibens Beilage NNN Kenntnis über ihn treffende Verantwortlichkeitsansprüche und damit über eine Interessenkollision erlangt habe. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo hätte deshalb keine Verurteilung erfolgen dürfen.
Willkürlich sei weiters die Auffassung, dass es im Zusammenhang mit dem geltend gemachten schuldausschliessenden Rechtsirrtum nicht darauf ankomme, ob Verantwortlichkeitsansprüche lediglich durchsetzbar seien oder nicht. Mit dieser Rechtsansicht werde Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Jeder Interessierte könnte so eine ihm missliebige Person als Organ oder Nachtragsliquidator loswerden, indem er das Wort Verantwortlichkeitsansprüche bloss ausspreche oder irgendwelche Dokumente schreibe. Dies sei nicht einmal im Stiftungsaufsichtsverfahren der Fall. Ausser bei unmittelbarer Gefährdung der Stiftung blieben die Stiftungsräte, gegen die konkrete Vorwürfe erhoben würden und die abberufen werden sollten, bis zur tatsächlichen Abberufung im Amt. Eine so strikte Auslegung einer Interessenskollision widerspreche zudem den Überlegungen, die der Entscheidung zu StGH 2011/193 zugrunde lägen und mit welcher der Staatsgerichtshof den früheren Automatismus der Bestellung eines Kollisionskurators in solchen Stiftungsaufsichtsverfahren eine Absage erteilt habe.
Um Missbrauch zu vermeiden, sei es also sehr wohl nötig, dass entsprechende Vorwürfe nicht nur erhoben würden, sondern auch ein Minimum an Substanz aufwiesen. Deshalb könne es nicht nur darauf ankommen, dass allfällige Verantwortlichkeitsansprüche im Raum stünden, sondern auch ob, diese substantiiert seien. Davon, dass dies nicht der Fall sei, habe der Beschwerdeführer nicht nur deshalb ausgehen dürfen, weil ihn sein Rechtsvertreter gar nicht darüber informiert bzw. ihm mitgeteilt habe, dass es mit den Verantwortlichkeitsansprüchen nichts auf sich habe, sondern auch weil tatsächlich kein Verantwortlichkeitsprozess gegen ihn angestrengt worden sei. Zudem sei im Verfahren über die Einleitung der Nachtragsliquidation hauptsächlich umstritten gewesen, ob überhaupt eine Nachtragsliquidation in Frage komme. Es sei somit nicht darum gegangen, wer Nachtragsliquidator werden sollte. Schliesslich sei die Nachtragsliquidation nicht wegen der Person des Beschwerdeführers, sondern deshalb verneint worden, weil die zuständigen Behörden zum Schluss gekommen seien, dass es sich bei den Grundstücken der C nicht um Vermögenswerte handle, die einfach versilbert und deren Erlös verteilt werden könne.
Entweder sei im Beschwerdefall somit die subjektive Tatseite nicht gegeben, weil sich der Beschwerdeführer keiner Interessenskollision bewusst gewesen sei oder aber er habe sich in einem schuldausschliessenden Rechtsirrtum befunden, weil er von seinem Rechtsvertreter die Auskunft bekommen habe, dass es mit den vom Beschwerdegegner geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüchen nichts auf sich habe.
Willkürlich sei auch die Auffassung, dass schon deswegen eine Interessenkollision bestanden habe, weil der Beschwerdeführer als Nachtragsliquidator die gegen ihn erhobenen Verantwortlichkeitsansprüche hätte prüfen müssen. Genau dies sei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und auch des Staatsgerichtshofes im Nachtragsliquidationsverfahren nicht der Fall. Danach hätten Nachtragsliquidatoren lediglich die Aufgabe, das nachträglich hervorgekommene, aber bereits vorhandene Vermögen der ehemaligen Verbandsperson zu liquidieren. Es sei hingegen nicht ihre Aufgabe, ein solches Vermögen durch eine Prozessführung erst zu beschaffen. Diese Beschaffungsfunktion komme vielmehr Kuratoren im Sinne der Bestimmung des § 278 ABGB zu. Der Beschwerdeführer wäre also gar nicht in die Verlegenheit gekommen, Verantwortlichkeitsansprüche gegen sich selber zu prüfen. Vielmehr hätte der Beschwerdegegner jederzeit einen Antrag einbringen können auf Bestellung eines Beistands für die C zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen den Beschwerdeführer und gegen alle, von denen er meine, dass sie Fehler bei der Verwaltung oder Liquidation der Gesellschaft gemacht hätten. Es habe also sowohl subjektiv, als auch objektiv keine Interessenkollisionslage gegeben. Deshalb sei die Aufrechterhaltung des Antrags auf Nachtragsliquidation und Bestellung zum Nachtragsliquidator in keiner Weise verwerflich gewesen.
Schliesslich sei auch die verhängte Strafe willkürlich hoch. Denn die Schuld des Beschwerdeführers sei jedenfalls gering, sodass ein Verweis ausreichend gewesen wäre. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Zulässigkeit des Nachtragsliquidationsverfahrens an sich strittig gewesen sei und nicht die Person des Nachtragsliquidators. Es liege daher keine hartnäckige Verletzung der Berufspflichten vor, sondern eine zulässige Klärung der Rechtsfrage über die Nachtragsliquidation. Dass dies nun als Grund für eine höhere Strafe herangezogen werde, verstosse gegen jeglichen Gerechtigkeitsgedanken. Denn zur langen Verfahrensdauer habe der Beschwerdegegner genauso beigetragen. Er habe offensichtlich eine Nachtragsliquidation unter allen Umständen vermeiden wollen. Es sei daher willkürlich, wenn dem Beschwerdeführer die lange Dauer des Nachtragsliquidationsverfahrens erschwerend angelastet werde. Angesichts dieser Umstände erweise sich die Verhängung einer Geldstrafe als unverhältnismässig.
4. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 13. Januar 2015 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
5. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 10. Februar 2015 eine Gegenäusserung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde keine Folge geben und den Beschwerdeführer verpflichten, dem Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens zu bezahlen. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Der Beschwerdeführer räume ein, dass Disziplinarverfahren keine Strafverfahren seien. Aus Art. 20 TrHG (alte Fassung) könne aber abgeleitet werden, dass Disziplinarverfahren den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK eröffneten und Art. 7 EMRK deshalb anwendbar sei.
Diese Auffassung sei unzutreffend. Es verhalte sich hier nicht anders als beispielsweise im Fall StGH 2013/117. Dort habe der Staatsgerichtshof festgehalten, dass ausserhalb des Kernstrafrechts und insbesondere des Nebenstrafrechts unter Umständen auch Analogieschlüsse zulässig sein müssten. Sanktionen nach dem Treuhändergesetz (alte Fassung) würden nicht im Rahmen eines (Verwaltungs-)Strafverfahrens ausgesprochen. Ähnlich wie der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung Führerausweisentzüge als Administrativmassnahmen und nicht als Strafsanktionen beurteile, handle es sich bei Berufsverboten für Treuhänder ebenso wenig um Strafsanktionen, da wie beim Führerausweisentzug lediglich eine polizeiliche Bewilligung (temporär) entzogen werde. Damit sei der weiteren Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde eine nach Art. 7 EMRK verbotene Analogie bemüht habe, der Boden entzogen.
Der Beschwerdeführer bemängle, dass das Gesetz keine fünfjährige Verjährungsfrist bestimme. Wenn jedoch eine Analogie nicht bemüht werde und das Gesetz keine Verjährungsfrist vorsehe, so könne dies nur heissen, dass Disziplinarvergehen unverjährbar seien. Die Festlegung einer Verjährungsfrist durch Analogieschluss gereiche dem Beschwerdeführer folglich nicht zum Nachteil, sondern, falls eine Verjährungsfrist vorläge, zu seinem Vorteil.
5.2. Die Bestimmungen des neuen Treuhändergesetzes seien gegenständlich nicht relevant. Dieses sei am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Dies mit Ausnahme der in Art. 89 Abs. 2 TrHG aufgeführten Bestimmungen, die erst am 1. Januar 2015 in Kraft getreten seien. Zu diesen Bestimmungen gehörten die Art. 35 bis 50, welche das Disziplinarrecht regelten. Diese beinhalteten nicht nur die disziplinarverfahrensrechtlichen Bestimmungen, sondern auch das neue materielle Disziplinarrecht. Dies verkenne der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde. Art. 88 TrHG (neu) bestimme, dass auf Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten des neuen Treuhändergesetzes eröffnet worden seien oder bis zum 01. Januar 2015 eröffnet würden, das bisherige Recht zur Anwendung komme. Übereinstimmend mit dieser übergangsrechtlichen Anordnung bestimme Art. 89 Abs. 2 TrHG, dass das neue Disziplinarrecht erst am 1. Januar 2015 in Kraft trete. Der Anwendung sowohl des neuen Disziplinarverfahrensrechts, als auch überhaupt des neuen materiellen Disziplinarrechts sei damit der Boden entzogen.
Mit der Frage der Verjährung von Disziplinarvergehen habe sich der Oberste Gerichtshof im Übrigen in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2010 auseinandergesetzt und das Ergebnis der fünfjährigen Verjährungsfrist äusserst umfassend dargelegt. Dort habe sich der Oberste Gerichtshof übrigens auch mit der Frage beschäftigt, inwieweit gemäss dem Treuhändergesetz (alte Fassung) auch fahrlässiges Handeln im Begriff "schuldhaftes Verhalten" erfasst sei und keinen Verstoss gegen Art. 6 EMRK darstelle.
5.3. Der Beschwerdeführer rüge, dass die Tätigkeit als Nachtragsliquidator nicht unter Art. 17 TrHG falle.
Der Oberste Gerichtshof habe sich in der zuvor angeführten Entscheidung auch mit der Unterstellung der gegenständlichen Tätigkeit unter das Treuhändergesetz und insbesondere unter dessen Disziplinarvorschriften befasst. Er habe dort ausgeführt, auch wenn die Ausübung einer Liquidatorfunktion im _Treuhändergesetz nicht ausdrücklich benannt sei, so sei unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Treuhänder ausgeübt habe. Auch sei davon auszugehen, dass jede berufsmässige Besorgung fremder Angelegenheiten durch den Beschwerdeführer in Ausübung seines Berufes als Treuhänder erfolgt sei. Dies habe zur Folge, dass der Beschwerdeführer den Standesrichtlinien der liechtensteinischen Treuhändervereinigung sowie den Disziplinarvorschriften des Treuhändergesetzes unterstehe. Dem Beschwerdeführer sei zudem entgegenzuhalten, dass die von ihm angerufene Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 Bst. b TrHG (alte Fassung) die "Übernahme von Verwaltungsmandaten gemäss Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie Übernahme von Treuhänderschaften" angeführt habe. Im Lichte dieser Bestimmung sei auch Art. 132 Abs. 1a PGR zu verstehen, welche die Liquidatorentätigkeit quasi den Treuhändern vorbehalte. Es stehe ausser Frage, dass Treuhänder, die eine solche Tätigkeit ausübten, auch den disziplinarrechtlichen Vorschriften des Treuhändergesetzes bzw. der Standesordnung unterstünden. Die Nichtunterstellung unter das SPG lasse keinen Rückschluss auf die Frage zu, ob eine Tätigkeit von den Disziplinar- und Standesvorschriften der Treuhänder erfasst sei. Andernfalls könnte argumentiert werden, dass nur durch das Sorgfaltspflichtgesetz erfasste Tätigkeiten den Disziplinarvorschriften der Treuhänder unterstünden.
5.4. Der Beschwerdeführer rüge die lange Verfahrensdauer als Verstoss gegen Art. 6 EMRK. Zu beachten sei, dass es sich gegenständlich weder um ein Strafverfahren handle, noch die Dauer von mehr als drei Jahren generell als unangemessen erachtet werde. Die lange Verfahrensdauer habe sich aus der Ergreifung von Rechtsmitteln durch alle Verfahrensparteien ergeben. Zudem sei die Eröffnung des eigentlichen Disziplinarverfahrens aufgrund einer Individualbeschwerde des Beschwerdeführers an den Staatsgerichtshof erheblich verzögert worden. Indes könne keine ungebührliche Verfahrensverzögerung bei den Instanzgerichten geortet werden. Der Beschwerdeführer konkretisiere seine Rüge denn auch in keiner Weise.
5.5. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblich fehlenden subjektiven Tatseite griffen zu kurz. Der Oberste Gerichtshof führe detailliert aus, weshalb das Erstgericht völlig zutreffend zur Auffassung gelangt sei, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ab Kenntnisnahme der zitierten Schreiben MMM und NNN gewusst habe, dass der Beschwerdegegner gewillt gewesen sei, Schadenersatzansprüche gegen die Mitglieder der früheren Verwaltung geltend zu machen und sich ausserdem gegen die von Dr. E geltend gemachten Kosten zur Wehr zu setzen. Damit hätten Umstände vorgelegen, die seine Bestellung bzw. die Aufrechterhaltung seiner Bestellung als Nachtragsliquidator in Frage gestellt hätten. Bei dieser Begründung handle es sich um eine völlig nachvollziehbare und nicht zu beanstandende Würdigung des festgestellten Sachverhaltes. Diese Würdigung baue auf den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers auf. Es wäre lebensfremd, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Lesen des Schreibens Beilage NNN und dessen Unterzeichnung noch davon hätte ausgehen können, dass keine Interessenskollission vorliege. Ein Begründungsmangel im Sinne von Art. 43 LV sei folglich auszuschliessen.
Zudem sei darauf zu verweisen, dass beide ordentlichen Instanzen zum Ergebnis gekommen seien, dass es auch als disziplinarrechtlich relevantes fahrlässiges Verhalten zu werten wäre, wenn der Beschwerdeführer das an ihn persönlich gerichtete Schreiben Beilage MMM nicht durchgelesen oder sich wenigstens über den Inhalt der Vorwürfe bei seinem Rechtsvertreter erkundigt hätte. Der Beschwerdeführer setze sich mit der tatsächlichen Begründung der ordentlichen Instanzen überhaupt nicht auseinander, sondern ziehe lediglich zwei in seinen Augen widersprüchliche Feststellungen heran, deren angebliche Widersprüchlichkeit sich jedoch ohne weiteres und nachvollziehbar auflöse. Im Übrigen habe auch der Staatsgerichtshof zu StGH 2010/40 (Erw. 4.3) diese Interessenkollision mit aller Deutlichkeit angesprochen. Dass der Verwaltungsgerichtshof darauf in der Folge nicht mehr habe eingehen müssen, sei daran gelegen, dass überhaupt das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Nachtragsliquidation verneint worden sei.
5.6. Die Berufung auf den Grundsatz in dubio pro reo sei unangebracht, da dieser nur im Rahmen von Strafverfahren gelte.
Die Ansicht, dass es nicht darauf ankomme, ob Verantwortlichkeitsansprüche letztlich durchsetzbar seien oder nicht, sondern darauf, ob der Beschwerdeführer Kenntnis davon gehabt habe, dass allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen ihn im Raum gestanden hätten, entspreche der sachgerechten Heranziehung der Standesregeln sowie der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Danach sei die Bestellung zum Beistand (oder eben zum Nachtragsliquidator) bei der blossen Möglichkeit von Interessenkollisionen ausgeschlossen. Eine solche bestehe aber nicht erst dann, wenn Verantwortlichkeitsansprüche geltend gemacht würden, sondern bereits dann, wenn solche angesprochen und nicht ausgeschlossen werden könnten. Dass solche Ansprüche gegenständlich im Raum gestanden hätten, könne nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe spätestens mit Kenntnisnahme des von ihm unterzeichneten Schreibens Beilage NNN von solchen Interessenskollisionen ausgehen müssen. Aus diesen Gründen sei auch die Argumentation des Beschwerdeführers zu einem angeblichen schuldausschliessenden Rechtsirrtum unrichtig. Im Übrigen sei die Bestellung bzw. Beibehaltung des Beschwerdeführers als Nachtragsliquidator unabhängig davon ausgeschlossen gewesen, ob es seine Aufgabe gewesen wäre, Verantwortlichkeitsansprüche zu prüfen. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn der Oberste Gerichtshof im Lichte seines Schuldspruchs auch die Dauer und Hartnäckigkeit des Verstosses gegen die Disziplinarvorschriften bei der Strafbemessung heranziehe.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 12. Mai und 30. Juni 2015 hat der Staatsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Dezember 2014, DO.2014.1-125 (OGH Nr. 192, 193), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verbots rückwirkender und ausdehnender Strafgesetze nach Art. 7 EMRK bzw. des Legalitätsprinzips nach Art. 33 Abs. 2 LV sowie die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK.
2.1. Das Grundrecht "nulla poena sine lege" gemäss Art. 33 Abs. 2 LV bzw. gemäss Art. 7 EMRK - auch als Bestimmtheitsgebot bezeichnet - soll sicherstellen, dass niemand wegen einer Tat verurteilt wird, welche nicht unter einen expliziten, genügend klar formulierten gesetzlichen Straftatbestand fällt (StGH 2013/117, Erw. 2.1; StGH 2008/126, Erw. 3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/48, LES 2001, 119 [121, Erw. 2.3]). Dieses Grundrecht, welches insbesondere auch das Rückwirkungs- und das Analogieverbot beinhaltet, dient der Absicherung des Bürgers gegenüber staatlicher Gewalt. Man soll strafrechtliche Folgen einer Handlung vorhersehen können und davor gesichert sein, dass bestimmte Handlungen durch spätere Gesetzesänderungen nachträglich strafbar werden. Dafür spricht die generalpräventive Zielsetzung des Strafrechts, aber vor allem auch die Achtung vor der selbstverantwortlichen Disposition des Menschen (StGH 2003/44, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/94, Erw. 2.1; StGH 2014/152, Erw. 2.2.2; siehe hierzu auch Tobias Michael Wille, Keine Strafe ohne Gesetz, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 421 f., Rz. 20). Art. 6 EMRK enthält Garantien des fairen Gerichtsverfahrens und umfasst bspw. die Grundsätze der Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, 2. Aufl., Zürich 1999, 338, Rz. 533 f. sowie 300, Rz. 470 ff.; siehe auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 382 ff., Rz. 1 ff.).
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Auslegung des Obersten Gerichtshofes, wonach schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 17 TrHG nicht nur Vorsatz, sondern auch Fahrlässigkeit umfasse, einen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip darstelle, indem diese Auslegung eine gemäss Art. 7 EMRK verbotene Analogie darstelle. Auch die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, dass für das Disziplinarverfahren eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gelte, sei ein Verstoss gegen Art. 7 EMRK. Schliesslich sei auch die Annahme, dass der Beschwerdeführer überhaupt als Deliktsubjekt des Art. 17 TrHG in Frage komme, eine Verletzung von Art. 7 EMRK. Die Tätigkeit als Nachtragsliquidator falle nicht unter das Treuhändergesetz.
2.3. Der Staatsgerichtshof hat sich schon in einem Entscheid vom 28. Mai 1986 (StGH 1985/12, LES 1988, 41 [43 ff., Erw. 3 ff.]) mit dem Charakter des Disziplinarrechts sowie den Anforderungen, welche das Legalitätsprinzip an dieses stellt, auseinandergesetzt. In jüngerer Vergangenheit hat der Staatsgerichtshof diese Frage im Zusammenhang mit einer disziplinarischen Bestrafung eines Rechtsanwaltes behandelt (StGH 2012/196, Erw. 7.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Die Disziplinarstrafe gemäss Treuhändergesetz unterscheidet sich ihrer Natur und Aufgabe nach wesentlich von der kriminellen Strafe. Die Zufügung eines Übels - der Ausspruch einer Disziplinarmassnahme - erfolgt nicht zur Verwirklichung eines Gebotes der strafenden Gerechtigkeit, sondern ist in erster Linie administratives Zwangsmittel und dient vor allem der Wahrung der Ehre und Würde des Standes der Treuhänder und dem Schutz der Interessen der Öffentlichkeit. Diesem Wesen der Disziplinarstrafe entspricht es, dass im Gegensatz zum Delikt im Sinne des Strafgesetzbuches, in welchem genau umschriebene Tatbestände erforderlich sind, für die Disziplinarstrafe der allgemeine Tatbestand der Verletzung der Berufspflichten zulässig und üblich ist. Eine Disziplinarstrafe kann daher stets dann verhängt werden, wenn der ihr Unterworfene die mit seiner besonderen Stellung verbundenen Pflichten verletzt oder eine mit dieser Stellung unvereinbare Handlung begeht (StGH 1985/12, LES 1988, 41 [43, Erw. 3]; StGH 2012/196, Erw. 7.4, a. a. O.). Eine typische Gesetzgebungstechnik besteht dabei darin, anstelle erschöpfender Listen allgemeine Kategorien zu entwickeln. Zahlreiche Gesetze bedienen sich mehr oder weniger unbestimmter Begriffe, um eine übertriebene Starre zu vermeiden und um die Anpassung an sich verändernde Verhältnisse zu ermöglichen (EGMR, EuGRZ 1999, 193, 197 Ziff. 31). Insbesondere trifft dies, wie der Staatsgerichtshof bereits in der Vergangenheit ausgeführt hat, auf das Disziplinarrecht zu, welches bezüglich der Definition der zu ahndenden Verfehlungen wie auch bezüglich der Verfahrensvorschriften beweglicher ist. Angesichts der beschränkten und klar definierten Sanktionsmöglichkeiten ist dies vertretbar (vgl. StGH 1985/12, LES 1988, 41 [44, Erw. 6]; StGH 2012/196, Erw. 7.4, a. a. O.).
Ob nun der aus dem Strafrecht stammende strenge Grundsatz "nulla poena sine lege" gemäss Art. 7 EMRK auf die Disziplinargerichtsbarkeit anwendbar ist, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte von verschiedenen Kriterien ab, die im Einzelfall erfüllt sein müssen (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, a. a. O., 134, Rz. 17 ff.; StGH 2012/196, Erw. 7.5, a. a. O.). Diese Frage kann hier jedoch, wie bereits im ersten Verfahrensgang zu StGH 2011/158 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li), offen gelassen werden. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist es unabhängig von dieser Frage auch für eine disziplinarische Bestrafung erforderlich, dass die entsprechenden Sanktionsnormen hinreichend bestimmt sind und das rechtlich geforderte Verhalten voraussehbar ist (vgl. StGH 2012/196, Erw. 7.5, a. a. O.).
2.4. Als im obigen Kontext wesentlich erscheint dem Staatsgerichtshof insbesondere die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Tätigkeit als Nachtragsliquidator nicht unter das Treuhändergesetz falle und er deshalb gar nicht als Deliktssubjekt des Art. 17 Abs. 1 TrHG hätte behandelt werden dürfen. Diese Bestimmung (in der hier anwendbaren Fassung LGBl. 1993 Nr. 42) lautet wörtlich wie folgt:
"Ein Treuhänder, der schuldhaft die Pflichten seines Berufs verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen."
Gemäss diesem Wortlaut ist somit nur ein Verhalten disziplinarrechtlich relevant, welches im Rahmen einer Tätigkeit gesetzt wird, welche unter das Treuhändergesetz fällt. Nur dann kann nämlich eine Verletzung einer Berufspflicht oder aber eine Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Berufsstandes durch berufliches Verhalten vorliegen. Ausserberufliches Verhalten kann zwar nach Art. 17 Abs. 2 TrHG auch sanktioniert werden. Diese Bestimmung ist für den Beschwerdefall jedoch nicht einschlägig, da die Verurteilung ausschliesslich wegen eines Vergehens nach Art. 17 Abs. 1 TrHG ausgesprochen wurde.
Nun bringt der Beschwerdeführer mit Recht vor, dass die Übernahme einer Nachtragsliquidation in Art. 7 TrHG nicht aufgeführt ist und demzufolge auch nicht unter die Tätigkeiten fällt, für welche eine Bewilligung nach dem Treuhändergesetz erforderlich ist. Die Funktion eines Nachtragsliquidators ist somit gerade nicht den konzessionierten Treuhändern vorbehalten, sondern steht durchaus auch anderen Personen offen. So verlangt die Praxis bei natürlichen Personen unter analoger Anwendung von Art. 132 Abs. 1a und 133 Abs. 1a PGR lediglich, dass mindestens einer der Nachtragsliquidatoren die Voraussetzungen nach Art. 180a PGR erfüllen muss (Sabine Bazdaric-Lendl, Die Nachtragsliquidation nach dem liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) unter besonderer Berücksichtigung der Praxis des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes, in: Jus & News 3/2009, 309).
Noch das Obergericht nahm diese Rechtslage zum Anlass, den Beschwerdeführer von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen. Seine Stellung als Nachtragsliquidator stehe nämlich in keinem Zusammenhang mit seiner Treuhändertätigkeit. Der Oberste Gerichtshof hat diese Auffassung zwar nicht geteilt und unter Verweis auf die Standesrichtlinien ausgeführt, es sei jedenfalls unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit nicht ausserberuflich ausgeübt habe. Vielmehr sei diese im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Treuhänder gestanden. Dies ändert aber nichts daran, dass das Treuhändergesetz gemäss dessen Art. 1 Abs. 1 "die Berufsausübung des Treuhänders" regelt. Damit stellt jedoch das Gesetz selbst klar, das nur jene Tätigkeiten als Berufsausübung zu gelten haben, welche darin aufgeführt sind. Die Funktion eines Nachtragsliquidators fällt, wie erwähnt, nicht darunter.
Nach dem allgemeinen Legalitätsprinzip nach Art. 92 Abs. 4 LV (Art. 78 Abs. 1 LV), das gemäss ständiger Rechtsprechung nicht nur für die Verwaltung, sondern auch für die Gerichtsbarkeit und den Gesetzgeber selbst gilt (StGH 1979/6, LES 1981, 114; siehe auch Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 167), muss sich jeder staatliche Akt auf eine generell-abstrakte Norm stützen, welche hinreichend bestimmt ist (siehe Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, 86 ff., Rz. 381 ff.; vgl. auch StGH 1979/6, a. a. O.). Dabei bedürfen insbesondere schwerwiegende Eingriffe in Freiheit und Eigentum einer klaren gesetzlichen Grundlage (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, a. a. O., 168 mit Rechtsprechungsnachweisen; siehe auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, a. a. O., 89 f., Rz. 393 ff.) In diesem Sinne dient das Legalitätsprinzip dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit sowie der Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit des staatlichen Handelns (BGE 130 I 1, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1979/6, a. a. O.). Zwar reicht es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes aus, wenn das Disziplinarverfahren auf Verordnungsebene oder durch einen Verweis auf entsprechende Standesrichtlinien geregelt wird (StGH 2012/196, Erw. 7.5, a. a. O.). Unabhängig davon ist es aber jedenfalls erforderlich, dass für den Rechtsunterworfenen ex ante erkennbar ist, welche Tätigkeiten dem Disziplinarrecht unterliegen und welche nicht. Nachdem die in Art. 7 Abs. 1 TrHG enthaltene Auflistung abschliessenden Charakter aufweist und die Tätigkeit als Nachtragsliquidator dort nicht aufgeführt ist, konnte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Staatsgerichtshofes nun aber gerade nicht voraussehen, dass er auch in dieser Funktion dem Disziplinarrecht unterliegt.
2.5. Der Staatsgerichtshof hat sich bereits im ersten Verfahrensgang zum allgemeinen Legalitätsprinzip geäussert. Allerdings trat der Staatsgerichtshof damals deswegen nicht näher darauf ein, weil in jenem Stadium lediglich über die Zulässigkeit der Eröffnung des Disziplinarverfahrens zu befinden war (StGH 2011/158, Erw. 2.3 und 5, a. a. O.). Im Unterschied dazu richtet sich die gegenständliche Individualbeschwerde nun aber gegen eine rechtskräftige disziplinarrechtliche Verurteilung.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem allgemeinen Legalitätsprinzip zwar kein genereller Grundrechtscharakter zu (StGH 1995/10, LES 1997, 9 [16, Erw. 2]; siehe auch StGH 2003/15, Erw. 3.1 und StGH 2003/56, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Durchaus Anwendung findet es indessen im Rahmen der Einschränkung eines anerkannten Grundrechts und in beschränktem Umfang bei der Willkürprüfung (Tobias Michael Wille, Keine Strafe ohne Gesetz, a. a. O., 415, Rz. 14 mit Rechtsprechungsnachweisen). In seiner Ausgestaltung als Rechtssatzvorbehalt dient das Legalitätsprinzip unter anderem auch dazu, eine rechtsgleiche Behandlung vergleichbarer Fälle sicherzustellen (BGE 129 I 161 [163, Erw. 2.1 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]).
Im Lichte der Eingriffswirkung in die Grundrechtsstellung des Betroffenen wie auch der notwendigen Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit staatlichen Handelns wäre es im Beschwerdefall stossend, wenn der Beschwerdeführer disziplinarrechtlich belangt würde, obwohl die von ihm wahrgenommene Funktion nach dem Gesetz, auf welches sich die Verurteilung stützt, dem Disziplinarrecht gar nicht untersteht. Es ist Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, welche Tätigkeiten eines Treuhänders disziplinarrechtlich erfasst sind. Der Oberste Gerichtshof hat dem für den Beschwerdefall einschlägigen Art. 17 Abs. 1 TrHG jedenfalls einen Sinn beigemessen, welcher nach Auffassung des Staatsgerichtshofes mit dem Rechtsgleichheitsgebot des Art. 31 Abs. 1 LV nicht zu vereinbaren ist. Der Beschwerdeführer hat nämlich einen Anspruch darauf, dass er im Rahmen der hier massgebenden Funktion als Nachtragsliquidator nicht ohne genügende gesetzliche Grundlage disziplinarrechtlich schlechter behandelt wird als andere Personen, welche dem Treuhändergesetz nicht unterstehen, aber ebenfalls als Nachtragsliquidatoren bestellt werden können.
In vergleichbarer Weise hat der Staatsgerichtshof übrigens, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, hinsichtlich der Anwendbarkeit des Sorgfaltspflichtgesetzes auf einen als Liquidator tätigen Treuhänder entschieden (StGH 2003/15, Erw. 3 ff., a. a. O.). Auch in jenem Fall verwies der Staatsgerichtshof darauf, dass die Tätigkeit als Liquidator in Art. 7 TrHG nicht aufgeführt sei. Entsprechend taxierte er eine Praxis, wonach die Liquidatortätigkeit eines Treuhänders dem Sorgfaltspflichtgesetz unterstellt wurde, insofern als gleichheitswidrig, als dies für Rechtsanwälte nicht hätte gelten sollen. Für eine solche Unterscheidung seien keine sachlichen Gründe ersichtlich. Ähnlich verhält es sich im Beschwerdefall.
Der angefochtene Beschluss verstösst aus diesen Gründen gegen Art. 31 Abs. 1 LV und damit zusammenhängend gegen das allgemeine Legalitätsprinzip. Zwar hat der Beschwerdeführer den allgemeinen Gleichheitssatz nicht explizit gerügt. Mindestens eine entsprechende implizite Rüge, welche nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes genügt (siehe statt vieler: StGH 1997/1, LES 1998, 201 [204, Erw. 2.]), kann aus dem Beschwerdevorbringen jedoch abgeleitet werden. So verweist der Beschwerdeführer ausdrücklich auf den oben angeführten Vergleichsfall zum Sorgfaltspflichtgesetz und zudem darauf, dass die im Beschwerdefall vertretene Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes einem Rückfall in die in jenem Fall referierte grundrechtlich bedenkliche Lage gleichkomme.
3. Der vorliegenden Individualbeschwerde war aus den obigen Gründen spruchgemäss Folge zu geben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen noch eingegangen werden muss.
4. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.