StGH 2015/3
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 23. März 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: mj.D
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2014, VGH2014/117
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Dezember 2014, VGH 2014/117, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Urteilsgebühr wird als uneinbringlich erklärt.
1. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2., die miteinander verheiratet sind, und ihre beiden minderjährigen Kinder, die Beschwerdeführer zu 3. und 4., reisten am 1. September 2014 in Liechtenstein ein und stellten beim Ausländer- und Passamt (APA) ein Asylgesuch. Zum Nachweis ihrer Identität legten sie gültige biometrische Reisepässe der Republik Albanien vor.
2. Eine Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 5. September 2014 ergab, dass der Beschwerdeführer zu 1. zuvor bereits in Belgien am 3. Juli 2013 um Asyl angesucht hatte. Bei seiner diesbezüglichen Befragung durch das APA gab der Beschwerdeführer zu 1. an, dass er in Belgien zwei negative Asylentscheide erhalten habe, weshalb er am 13. November 2013 Belgien freiwillig mit Rückkehrhilfe durch IOM verlassen habe und ins Heimatland zurückgekehrt sei.
3. Mit Entscheidung vom 12. November 2014, LNR 2014-1466 BNR 2014/1452, wies die Regierung das Asylgesuch ab, da die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer nicht erfüllt sei. Die Beschwerdeführer würden weggewiesen und hätten Liechtenstein binnen sieben Tagen zu verlassen. Im Unterlassungsfall würden Zwangsmittel angeordnet.
4. Diese Entscheidung der Regierung wurde den Beschwerdeführern durch das APA mit Hilfe eines Dolmetschers am 17. November 2014 summarisch zusammengefasst und der Spruch der Entscheidung sowie die Rechtsmittelbelehrung übersetzt. Der Beschwerdeführer zu 1. gab dazu an, dass er die Entscheidung verstanden habe. In Albanien sei alles eine Katastrophe; was gesetzlich geschrieben werde, würde nicht umgesetzt werden. Er bedanke sich, dass er in seiner Zeit in Liechtenstein bereits einige Untersuchungen erhalten habe. Er äusserte keine weiteren Fragen, sondern gab an, er wolle sich nur behandeln lassen. Er gab weiter an, er wünsche eine Rechtsberatung und erkundigte sich, wie er eine Beschwerde erheben könne.
5. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2014 brachten die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang ein.
Mit Schreiben in seiner Muttersprache betonte der Beschwerdeführer zu 1. überdies gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof, dass er in Liechtenstein medizinisch behandelt werden wolle und er sich erwarte, dass sein Gesuch aus humanitärer Sicht geprüft werde. Er leide an Diabetes, Bluthochdruck, hohen Cholesterinwerten und habe Magenprobleme. Er bitte um ein Bleiberecht bis zu seiner Genesung.
6. Mit Urteil vom 19. Dezember 2014, VGH 2014/117, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführer, ihnen die Verfahrenshilfe zu gewähren, wegen offenbarer Aussichtslosigkeit einer allfälligen Beschwerde ab. Seine Entscheidung begründete der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Die Beschwerdeführer hätten in ihrem Asylverfahren keinerlei Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes geltend gemacht. Sie betonten jedoch eindringlich, dass der Beschwerdeführer zu 1. in Liechtenstein medizinisch behandelt werden müsse. Gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG werde die vorläufige Aufnahme angeordnet, wenn ein Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar sei.
Der Vollzug sei gemäss Art. 29 Abs. 2 AsylG dann nicht möglich, wenn die von der Wegweisung betroffene Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden könne. Hierfür hätten die Beschwerdeführer keinerlei Gründe vorgebracht, sie würden zudem über gültige Reisedokumente verfügen, die sie bereits für ihre Reise vom Heimatland nach Liechtenstein verwendet hätten und mit denen sie problemlos wieder in ihr Heimatland zurückreisen könnten.
Gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylG sei der Vollzug einer Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen Liechtensteins einer Weiterreise der von der Wegweisung betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstünden. Auch dieses Hindernis liege für die Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht vor.
Die Beschwerdeführer würden aus Albanien stammen, einem EU-Beitrittskandidatenland, Mitgliedstaat des Europarates seit 1995 (www.coe.int) und einem Land, das gemäss Art. 25 Bst. c Asylverordnung vom 29. Mai 2012 (AsylV), LGBl. 2012 Nr. 153, als sicherer Heimat- und Herkunftsstaat im Sinne des Art. 33 Abs. 2 AsylG gelte. Als weitere sichere Heimat- und Herkunftsstaaten würden u. a. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA) gelten.
Zu den sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten würden die parlamentarischen Materialien (BuA 2011/85, S. 83) festhalten:
Die Kriterien für die Feststellung, ob ein Staat verfolgungssicher sei, seien namentlich: Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten. Werde ein Land als "verfolgungssicher" beurteilt, so bedeute dies nicht automatisch, dass Asylsuchende aus einem solchen Land die Rechtsstellung eines Flüchtlings nicht zuerkannt werden könne. Vielmehr handle es sich dabei um eine Regelvermutung, die sich umstossen lasse, wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergäben. Der beratenden Kommission komme als unabhängiges Organ bei der Bezeichnung von verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten eine wichtige Bedeutung zu. Sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten würden mittels Verordnung bezeichnet. Auch Österreich und die Schweiz würden eine solche Liste führen.
Die Beschwerdeführer würden ihre Asylgesuche ausschliesslich damit begründen, dass der Beschwerdeführer zu 1. medizinischer Behandlung bedürfe. Eine Verfolgung werde von keinem der Beschwerdeführer behauptet. Für Albanien gelte im Sinne der obigen Ausführungen die Annahme, ein sicherer Herkunftsstaat zu sein und insbesondere einen ausreichenden Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten zu gewähren. Wenn der Beschwerdeführer zu 1. nunmehr aber angebe, in Albanien nach seiner Rückkehr - und somit jedenfalls 2014 - medizinisch behandelt worden zu sein, nämlich durch den Quartiersarzt und in einer Polyklinik, sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm ein Zugang zum albanischen Gesundheitssystem nicht möglich sein sollte. Ebenso habe der Beschwerdeführer zu 1. angegeben, er habe auch Medikamente erhalten. Dass diese nicht exakt jene Medikamente gewesen seien, die er in Belgien bekommen habe bzw. dass er für die gleichen Medikamente, die ihm in Belgien verschrieben worden seien, zahlen habe müssen, erreiche nicht die vom Europäischen Gerichtshof festgesetzte Schwelle eines Eingriffs und sei somit keine Verletzung des Art. 3 EMRK.
Der Verwaltungsgerichtshof hebe deshalb erneut hervor, dass der Beschwerdeführer zu 1. selbst angebe, dass jeder in Albanien gemäss den Gesetzen Zugang zu einer unbegrenzten und kostenlosen medizinischen Versorgung habe. Er gebe zudem an, dass auch er in medizinischer Behandlung gewesen sei, der Quartiersarzt ihn zur Abklärung in eine Polyklinik überwiesen habe, dort Untersuchungen, u. a. mit Ultraschall, durchgeführt worden seien, das moderne Gerät jedoch gerade defekt gewesen sei. Er gebe an, dass ihm kostenlose Medikamente verschrieben worden seien - wenn diese auch billiger gewesen seien als die belgischen. Er gebe weiter an, dass es ihm möglich gewesen sei, die von ihm gewünschten Medikamente - wenn auch kostenpflichtig - in der Apotheke zu beziehen. Die Untersuchungsgeräte seien zwar altmodisch gewesen, der Arzt habe aber gemeint, das entsprechende moderne Gerät sei defekt.
Festzuhalten sei auch, dass der Beschwerdeführer zu 1. betone, dass er gelernt habe, mit seinem Zuckerhaushalt, seiner Diabetes, umzugehen. Bluthochdruck und zu hohe Cholesterinwerte seien wie Diabetes auch bekannt als moderne Wohlstandskrankheiten und es könne diesen häufig schon alleine durch Änderung der Lebensgewohnheiten entgegnet werden. Auch habe der Beschwerdeführer zu 1. laut eigenen Angaben nicht täglich Medikamente einnehmen müssen. Seine Magenschmerzen seien laut den vorgelegten Unterlagen bisher nicht abschliessend geklärt, jedoch ergäben sich für den Verwaltungsgerichtshof keine Hinweise, weshalb der Beschwerdeführer zu 1. diesbezüglich nicht in Albanien behandelt werden könne.
An dieser Stelle sei auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zu 1. im Jahr 2013 in Belgien ein Asylgesuch gestellt habe, das in zwei Entscheidungen negativ beurteilt worden sei. Auch Belgien habe somit offensichtlich keine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt, andernfalls wären für den Beschwerdeführer zu 1. positive Entscheidungen ergangen. Der Beschwerdeführer zu 1. habe Belgien dann unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe von IOM freiwillig verlassen und sei heimgereist.
Mangels jeglichen Fluchtgründen und auch mangels sonstigen Verletzungen im Sinne des Art. 3 EMRK sei eine Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung der Regierung auch hinsichtlich des Zulässigkeitskriteriums als aussichtslos zu beurteilen.
6.2. Gleiches sei auch zur fehlenden Zumutbarkeit der Wegweisung festzuhalten:
Die Beschwerdeführer hätten keinerlei Umstände geltend gemacht und es seien auch dem Verwaltungsgerichtshof solche nicht bekannt, wonach die Beschwerdeführer in Albanien durch Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne des Art. 29 Abs. 4 AsylG konkret gefährdet seien und an einer Zumutbarkeit des Vollzugs Zweifel aufkommen könnten. Der Beschwerdeführer zu 1. versuche zwar, für sich eine medizinische Notlage anzugeben, allerdings könne diesen Argumenten nicht beigetreten werden.
Bei Erkrankung könne nämlich nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich werde die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig sei (mit Hinweis auf die schweizerische Rechtsprechung, BVGer D-1645/2014 vom 7. April 2014, E. 5.2.2. [im Internet abrufbar unter www.bvger.ch], mit Verweis auf BVGE 2009/2, E. 9.3.2.). Damit setze dieses Kriterium einerseits ein schweres körperliches Leiden, andererseits unzulängliche Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland voraus (mit Hinweis auf Peter Bolzi, Vorläufige Aufnahme, in: Migrationsrecht Kommentar, 2012, 3. Aufl., Art. 83, Rn. 17).
Der Beschwerdeführer zu 1. leide an Diabetes, Bluthochdruck und zu hohen Cholesterinwerten. Die Ursache für seine Magen-/Bauchschmerzen stünden nicht fest. Er habe seinen Zuckerhaushalt unter Kontrolle und benötige Medikamente, die er jedoch laut eigenen Angaben zumindest im Heimatland nicht täglich eingenommen habe. Es sei folglich nicht von einem schweren körperlichen Leiden auszugehen. Überdies stelle der Beschwerdeführer zu 1. selbst fest, dass es in Albanien eine frei zugängliche medizinische Versorgung gebe und es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer zu 1. sich in den Monaten zwischen Heim- und erneuter Ausreise habe behandeln lassen, er untersucht worden sei (Ultraschall etc.) und ihm auch Medikamente verschrieben worden seien. Dass diese nicht ident mit jenen in Belgien gewesen seien, mache den Vollzug einer Wegweisung nicht bereits unzumutbar. Zudem habe er Zugang selbst zu diesen Medikamenten gehabt, auch wenn er dafür selbst finanziell aufkommen habe müssen. Es gebe im Heimatland für den Beschwerdeführer [zu 1.] konkrete Behandlungsmöglichkeiten, so sei er beim Quartiersarzt und auf dessen Überweisung in einer Polyklinik gewesen und dort behandelt worden. Auch wenn das moderne Gerät defekt gewesen sein möge, so sei der Beschwerdeführer zu 1. dort mit Ultraschall untersucht und behandelt worden. Folglich hätten und würden ihm auch nachweislich Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Diese Ausführungen entsprächen auch der Judikatur des EGMR, der sich oftmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat in Bezug auf Art. 3 EMRK befasst und dazu ausgeführt habe, dass die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig bzw. unzumutbar sei. Es seien vielmehr die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen (mit Hinweis auf Fall D. v. United Kingdom (EGMR vom 2 Mai 1997, Appl 30.240/96, newsletter 1997, 93). So habe der EGMR im Fall eines Beschwerdeführers im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit erkannt, dass eine Abschiebung den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äusserst schlimmen Umständen zu sterben und habe eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK angesehen. Im Fall Bensaid (EGMR vom 6. Februar 2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, habe der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK gesehen. Der EGMR habe zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes bestätigt, habe jedoch erklärt, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Der EGMR habe auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK abgestellt. Ebenso wenig habe der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR vom 22. Juni 2004, Appl. 17.686/03 [im Internet abrufbar unter www.echr.coe.int]) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person erkannt. Der EGMR habe festgestellt, dass Aids ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland Tansania möglich sei. Auch im Fall Hukic (EGMR vom 29. September 2005, Appl. 17.416/05 [abrufbar im Internet unter www.echr.coe.int]) habe der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK gesehen. Er habe ausgeführt, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen.
Zusammenfassend ergebe sich aus den angeführten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloss um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Solche Gründe, die ein derartiges Risiko aufzeigen würden und den Vollzug einer Wegweisung unzumutbar machen könnten, habe der Beschwerdeführer zu 1. jedoch nicht geltend machen können. Die Beschwerdeführer würden überdies im Heimatland über Familie verfügen, hätten Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung und zum Arbeitsmarkt. Sie würden nach wie vor über aufrechte Reisedokumente verfügen und seien nur wenige Monate im Ausland gewesen.
6.3. Im Übrigen nicht nachvollziehbar sei das Vorbringen, wonach die Verfahrenserledigung und die Entscheidung der Regierung in wesentlichen Teilen mangelhaft sei, weil den Beschwerdeführern die Entscheidung der Regierung auf Deutsch zugegangen sei und ein Anspruch darauf bestehe, dass diese den Entscheid in ihrer Muttersprache erhalten würden, weshalb alleine deshalb ein Verfahrensfehler beigegeben werden müsse.
Hierzu verweise der Verwaltungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung (vgl. u. a. VGH 2013/141 vom 19. Dezember 2013), wonach die Entscheidung im Asylverfahren nicht in der Muttersprache des Gesuchstellers ergehen müsse. Vielmehr sei Art. 11 Abs. 1 AsylG jedenfalls Genüge getan, wenn mit den Asylgesuchstellern die Entscheidung des APA ausführlich erörtert und die wesentlichen Teile wie Spruch und Rechtsmittelverfügung wörtlich übersetzt würden. So schreibe Art. 11 Abs. 1 AsylG nämlich vor, dass erstinstanzliche Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder des Ausländer- und Passamtes auf Verlangen des Asylsuchenden, sofern dieser nicht rechtsfreundlich vertreten sei, schriftlich oder mündlich in eine Sprache zu übersetzen seien, die von ihm verstanden werde oder von der ausgegangen werden könne, dass er sie verstehe. Diese Vorgangsweise entspreche auch durchaus dem üblichen Vorgehen in den Nachbarländern. So seien beispielsweise lediglich Spruch und Rechtsmittelbelehrungen der Bescheide der österreichischen Asylbehörden sinngemäss in eine dem Asylsuchenden verständliche Sprache zu übersetzen, während die Entscheidung auf Deutsch erginge.
In der gegenständlichen Rechtssache sei die Entscheidung mit den Beschwerdeführern durch das APA summarisch zusammengefasst besprochen und der Spruch der Entscheidung sowie die Rechtsmittelbelehrung wörtlich übersetzt worden. Die Beschwerdeführer hätten überdies wiederholt Fragen stellen können, hätten sich konkret über die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde erkundigt und seien zudem an den von ihnen erbetenen Rechtsvertreter weiterverwiesen worden.
6.4. Da somit zusammengefasst eine allfällige Beschwerde als aussichtslos qualifiziert werden müsse, sei den Beschwerdeführern für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine Verfahrenshilfe zu gewähren.
6.5. Der Verwaltungsgerichtshof gehe auch davon aus, dass die Erhebung einer Beschwerde mutwillig wäre. So habe der Beschwerdeführer zu 1. bereits in Belgien, wo er ebenfalls nur aus medizinischen Gründen ein Asylgesuch gestellt habe, zwei negative Entscheidungen erhalten und sei deshalb freiwillig ins Heimatland zurückgereist. Zwar habe er sich in den 10 Monaten nach Aufenthalt im Heimatland medizinisch behandeln lassen, habe sich aber gleichzeitig über die Bedingungen in Liechtenstein erkundigt und sei dann gezielt mit seiner Familie, die keinerlei Gründe für sich geltend mache, am 1. September 2014 in Liechtenstein eingereist. Somit habe der Beschwerdeführer zu 1. das Asylsystem innerhalb der Europäischen Union und damit auch innerhalb des Dublin-Regimes, zu dem auch Liechtenstein und die Schweiz gehören würden, und das von einem einzigen Asylverfahren in einem einzigen Mitgliedstaat ausgehe, ausreichend kennengelernt. Um dessen Regelungen zu umgehen, sei der Beschwerdeführer zu 1. ins Heimatland ausgereist und habe sich dann im Wissen, dass keine Asylgründe und keine ihn betreffenden veränderten Rahmenbedingungen vorlägen, gezielt mit seiner Familie nach Liechtenstein begeben, einzig um sich hier medizinisch behandeln zu lassen. Dass ihm nach dem AsylG kein Schutz zukommen könne, müsse ihm jedoch bewusst gewesen sein. Wenn aber bereits das Asylgesuch als solches als mutwillig qualifiziert werden müsse, so müsse dies auch für eine allfällige Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung gelten.
7. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2014, VGH 2014/117, erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. Januar 2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter und durch die EMRK garantierter Rechte. Sie beantragten, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt wurden sowie deshalb die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein schuldig erkennen, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Vertretung zu ersetzen. Mit ihrer Individualbeschwerde beantragten die Beschwerdeführer zudem einerseits die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang sowie andererseits, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Auf die Beschwerdeausführungen wird - soweit entscheidungsrelevant - in der Urteilsbegründung eingegangen.
8. Der Verwaltungsgerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 13. Januar 2015 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Mit Beschluss vom 19. Januar 2015 wies der Präsident des Staatsgerichtshofes sowohl den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als auch den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2014, VGH 2014/117, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2012/166, Erw. 1; StGH 2012/106, Erw. 1; StGH 2010/154, Erw. 1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5] und Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff., sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Da die gegenständliche Individualbeschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht wurde, hat der Staatsgerichtshof somit materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer machen geltend, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2014 (VGH 2014/117) verletze verfassungsmässig gewährleistete und durch die EMRK garantierte Rechte, nämlich den Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, Art. 33 Abs. 3 LV, Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK), den Anspruch auf Zugang zum Recht bzw. auf unentgeltlichen Rechtsschutz, abgeleitet aus Art. 31 LV, Art. 43 LV und Art. 6 EMRK sowie den Anspruch auf willkürfreie Behandlung.
Die Grundrechtsrügen werden zusammengefasst wie folgt begründet:
2.1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes verletze die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. In gegenständlichem Fall habe der Beschwerdeführer zu 1. insbesondere medizinische Gründe in seinem Gesuch auf Gewährung des Asyls geltend gemacht. Es sei zwar korrekt, dass medizinische Gründe an sich keinen Anspruch auf Asyl darstellen würden; jedoch könnten medizinische Gründe eine Wegweisung eines Betroffenen unzumutbar machen. Die Regierung habe in ihrer Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob in gegenständlichem Fall die Wegweisung des Beschwerdeführers zu 1. tatsächlich zumutbar sei, keine Feststellungen getroffen. Erst der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil dann Entscheidungsgründe angeführt, weshalb nach seiner Ansicht eine Wegweisung des Beschwerdeführers zu 1. nach Albanien jedenfalls als zumutbar anzusehen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe im angefochtenen Urteil die fehlenden Entscheidungsgründe und Feststellungen einfach "nachgeschoben" und damit den Beschwerdeführern die Möglichkeit genommen, zu den Argumenten der Regierung Stellung beziehen und sich entsprechend äussern zu können. Dadurch seien die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör in massiver Weise verletzt und durch das gegenständliche Urteil des Verwaltungsgerichtshofes faktisch mit einer Überraschungsentscheidung konfrontiert worden. Der Verwaltungsgerichtshof sei nicht berechtigt, die Entscheidungskompetenz und Entscheidungspflicht der Regierung zu übergehen oder an sich zu ziehen.
2.2. Zur Verletzung des Anspruchs auf Zugang zum Recht bzw. des Anspruchs auf unentgeltlichen Rechtsschutz wird u. a. vorgebracht, dass der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit der begehrten Rechtsverfolgung abgewiesen habe. Allein aufgrund des Umstandes, dass die Regierung über die Zumutbarkeit der Wegweisung keinerlei Feststellungen bzw. Abklärungen getroffen habe, hätte der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren gewähren müssen. Denn die offensichtliche Aussichtslosigkeit einer angestrebten Rechtsverfolgung beurteile sich stets auf Basis einer ex ante- bzw. prima facie-Würdigung des Sachverhalts. Habe eine Beschwerde eine erkennbare, wenn auch nicht allzu grosse Wahrscheinlichkeit der Erfolgsaussichten für sich, sei die Verfahrenshilfe zu gewähren und es sei bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit Zurückhaltung geboten, um zu verhindern, dass die Sachentscheidung vorweg genommen werde. Erst der Verwaltungsgerichtshof habe im gegenständlichen Fall ausführliche Abklärungen und Feststellungen hinsichtlich der medizinischen Umstände vorgenommen, um schliesslich zum Ergebnis gelangen zu können, dass die Wegweisung aus medizinischen Gründen unzumutbar sei. Der Verwaltungsgerichtshof hätte nicht in dieser prima facie-Würdigung des Sachverhalts die Entscheidung "bereits vorwegnehmen dürfen". Gerade die Frage der Unzumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführer sei in gegenständlichem Fall entscheidungswesentlich bzw. es handle sich hierbei um den eigentlichen Kernpunkt des gegenständlichen Verfahrens. Über diesen Kernpunkt hätte aber die Regierung entscheiden müssen und nicht der Verwaltungsgerichtshof, wie dies im angefochtenen Urteil betreffend Abweisung der Verfahrenshilfe geschehen sei. Indem der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe mit Urteil wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen habe, sei den Beschwerdeführern der Zugang zum Recht in massiver Weise abgeschnitten worden.
2.3. Hinsichtlich des Anspruchs auf eine willkürfreie Behandlung wird vorgebracht, dass in gegenständlichem Fall das Entscheidungsverhalten des Verwaltungsgerichtshofes auch als willkürlich einzustufen sei. Dies deshalb, weil der Verwaltungsgerichtshof entgegen der ständigen Judikatur in Fragen der Verfahrenshilfe entschieden habe und den Beschwerdeführern dadurch den freien und ungehinderten Zugang zum Recht verunmöglicht habe.
3. Die Beschwerdeführer rügen somit zunächst die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, Art. 33 Abs. 3 LV sowie Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK.
3.1. Wesentlicher Gehalt des primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 423 f., Rz. 64).
3.2. Die Beschwerdeführer vermeinen, dass lediglich der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Zumutbarkeit ihrer Wegweisung Feststellungen getroffen habe, während die Regierung ihrerseits hierzu eben gerade keine Feststellungen getroffen habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe im angefochtenen Urteil die fehlenden Entscheidungsgründe und Feststellungen dann "nachgeschoben" und damit den Beschwerdeführern die Möglichkeit genommen, zu den Argumenten der Regierung Stellung beziehen und sich entsprechend äussern zu können. Dadurch seien die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör in massiver Weise verletzt worden.
3.3. Der Staatsgerichtshof kann sich dieser Argumentation nicht anschliessen. Die Entscheidung der Regierung betreffend den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer ist am 11. November 2014 ergangen, ohne dass die Regierung über einen Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden gehabt hätte. In gegenständlichem Fall geht es hingegen ausschliesslich darum, zu überprüfen, ob der Verwaltungsgerichtshof den von den Beschwerdeführern gestellten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zu Recht bzw. in verfassungskonformer Weise abgewiesen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hatte nicht inhaltlich über die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführer abzusprechen, sondern hatte als erste Instanz ausschliesslich über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zu entscheiden und zwar in einer ex ante- bzw. prima facie-Würdigung der Vorbringen und Umstände, auf die sich die antragstellenden Parteien (nunmehrige Beschwerdeführer) berufen haben. Er hatte dabei auf Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführer sowie unter Heranziehung der Entscheidung der Regierung über den Verfahrenshilfeantrag abzusprechen, das heisst, zu prüfen, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe vorliegen.
Dass die Beschwerdeführer im Sinne des § 63 Abs. 1 ZPO finanziell bedürftig sind, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht angezweifelt. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sohin lediglich noch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beschwerdeführung zu untersuchen.
Der Beschwerdeführer zu 1. beschränkte sich darauf, vorzubringen, dass der Wegweisungsvollzug im Sinne des Asylgesetzes aufgrund seines Gesundheitszustandes unzumutbar sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner nunmehr angefochtenen Entscheidung die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nachvollziehbar behandelt und dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keinerlei Umstände geltend gemacht hätten und dem Verwaltungsgerichtshof solche Umstände auch nicht bekannt wären, wonach die Beschwerdeführer in Albanien durch Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne des Art. 29 Abs. 4 AsylG konkret gefährdet wären und an einer Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Zweifel aufkommen könnten.
Auch der Argumentation des Beschwerdeführers zu 1., wonach sich dieser in einer medizinischen Notlage befinde, könne nicht gefolgt werden. So könne bei Erkrankungen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Voraussetzung, dass der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar wäre, wären einerseits ein schweres körperliches Leiden, andererseits unzulängliche Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland. Dies sei gegenständlich nicht gegeben. Der Beschwerdeführer zu 1. leide an Diabetes, Bluthochdruck und zu hohen Cholesterinwerten. Er habe seinen Zuckerhaushalt unter Kontrolle und benötige Medikamente. Es sei folglich nicht von einem schweren körperlichen Leiden auszugehen. Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer zu 1. in Albanien über eine frei zugängliche medizinische Versorgung und es sei aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer zu 1. in den Monaten zwischen der Heim- und erneuten Ausreise ärztlich habe behandeln lassen und ihm auch Medikamente verschrieben worden seien. Dass diese nicht ident mit jenen in Belgien gewesen seien, mache den Vollzug einer Wegweisung nicht bereits unzumutbar. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloss um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates geben würde. Nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Solche Umstände seien im gegenständlichen Fall beim Beschwerdeführer zu 1. gerade nicht gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Ansicht des Staatsgerichtshofes im Ergebnis die beabsichtigte Beschwerdeführung zu Recht als aussichtslos qualifiziert. Der Verwaltungsgerichtshof hatte unter Heranziehung des von der Regierung in ihrer Entscheidung festgestellten Sachverhaltes die beabsichtigte Beschwerdeführung auf ihre Erfolgsaussichten zu untersuchen. Ist nämlich eine Rechtsverfolgung auf die Wahrscheinlichkeit ihres Erfolges zu prüfen, so hat die Prüfung nach der vom Staatsgerichtshof mehrfach geschützten Praxis der Gerichte bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung (vgl. StGH 2013/4, Erw. 2.3; StGH 2012/199, Erw. 2.3; StGH 2012/131, Erw. 4.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) ex ante bzw. prima facie auf Grund der Aktenlage, also einschliesslich des gesamten Vorbringens der Partei im betreffenden Verfahren, zu erfolgen (vgl. StGH 2014/74, Erw. 4.4). Darin kann aber gerade keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör erblickt werden, andernfalls eine ex ante- bzw. prima facie-Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe gar nie möglich wäre bzw. in jedem Fall den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit die Regelungen des § 63 ZPO zur Verfahrenshilfe gesetzes- und verfassungskonform angewendet. Der Staatsgerichtshof kann darin jedenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer erkennen.
4. Die Beschwerdeführer rügen zudem eine Verletzung des Anspruchs auf Zugang zum Recht bzw. des Anspruchs auf unentgeltlichen Rechtsschutz und berufen sich insoweit auf den Gleichheitssatz von Art. 31 LV, das Recht auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV und das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK.
4.1. Zur Verletzung des Anspruchs auf Zugang zum Recht bzw. des Anspruchs auf unentgeltlichen Rechtsschutz wird zusammengefasst vorgebracht, dass der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit der begehrten Rechtsverfolgung abgewiesen habe. Allein aufgrund des Umstandes, dass die Regierung über die Zumutbarkeit der Wegweisung keinerlei Feststellungen bzw. Abklärungen getroffen habe, hätte der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren gewähren müssen. Denn die offensichtliche Aussichtslosigkeit einer angestrebten Rechtsverfolgung beurteile sich stets auf Basis einer ex ante- bzw. prima facie-Würdigung des Sachverhalts. Habe eine Beschwerde eine erkennbare, wenn auch nicht allzu grosse Wahrscheinlichkeit der Erfolgs-aussichten für sich, sei die Verfahrenshilfe zu gewähren und es sei bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit Zurückhaltung geboten, um zu verhindern, dass die Sachentscheidung vorweg genommen werde. Im gegenständlichen Fall habe erst der Verwaltungsgerichtshof ausführliche Abklärungen und Feststellungen hinsichtlich der medizinischen Umstände vorgenommen, um schliesslich zum Ergebnis gelangen zu können, dass die Wegweisung aus medizinischen Gründen unzumutbar sei. Der Verwaltungsgerichtshof hätte nicht in dieser prima facie-Würdigung des Sachverhalts die Entscheidung "bereits vorweg nehmen dürfen". Gerade die Frage der Unzumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführer sei im gegenständlichen Fall entscheidungswesentlich bzw. es handle sich hierbei um den eigentlichen Kernpunkt des gegenständlichen Verfahrens. Über diesen Kernpunkt hätte aber die Regierung entscheiden müssen und nicht der Verwaltungsgerichtshof, wie dies im angefochtenen Urteil betreffend Abweisung der Verfahrenshilfe geschehen sei. Indem der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe mit Urteil wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen habe, sei den Beschwerdeführern der Zugang zum Recht in massiver Weise abgeschnitten worden.
4.2. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2; siehe auch StGH 2008/79, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411, [413, Erw. 5.1]). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut gewährleistet und darf durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen sind zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2008/79, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Auch Vorschriften, die in angemessener Form die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung berücksichtigen, stehen im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Band 52, Schaan 2012, 527, Rz. 30).
Der grundrechtliche Anspruch auf Verfahrenshilfe ist für Verfahren betreffend die Asylgewährung in Art. 83 Abs. 1 Bst. a AsylG und Art. 43 Abs. 1 LVG i. V. m. § 63 ZPO festgelegt. Danach ist die Verfahrenshilfe einer natürlichen Person als Partei soweit zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. StGH 2012/170, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Offenbar aussichtslos ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung demnach dann, wenn sich deren Erfolglosigkeit ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel erkennen lässt (vgl. StGH 2013/95, Erw. 3.5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/74, Erw. 4.4).
4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sohin im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (siehe auch Erw. 3.3) die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe vorliegen, ex ante bzw. prima facie auf Grund der Aktenlage und des (Antrags-)Vorbringens der antragstellenden Partei zu entscheiden und keine eigenen Sachverhaltserhebungen hierzu anzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat denn auch gegenständlich auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführer sowie unter Heranziehung der Entscheidung der Regierung die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe geprüft. Unter Würdigung der gesamten Aktenlage und des (Antrags-)Vorbringens der Beschwerdeführer hat er im Ergebnis die offensichtliche Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Beschwerdeführung festgestellt und dies nachvollziehbar begründet. Er hat dabei nicht das in der Hauptsache zu führende Verfahren vorweggenommen, sondern die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Prozessführung bzw. Beschwerdeführung insbesondere auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführer beurteilt.
Dass die Beschwerdeführer keinen rechtlichen Anspruch auf Asyl zu begründen vermögen, wird von ihnen nicht bestritten bzw. wurde von ihnen selbst bestätigt. Es war daher für den Verwaltungsgerichtshof - wie dieser zutreffend ausgeführt hat - ohne nähere Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführer erkennbar, dass diesbezüglich eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung offensichtlich aussichtslos ist und die Verfahrenshilfe sohin den Beschwerdeführern nicht zu gewähren ist.
Zwar ist im Rahmen der Verfahrenshilfe bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung bzw. Beschwerdeführung kein allzu strenger Massstab anzulegen, um den Anspruch auf Verfahrenshilfe nicht von vornherein leer laufen zu lassen (vgl. Michael Bydlinski, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband, 2. Aufl., Wien 2002, § 63 ZPO, Rz. 20 m. w. N. und Robert Fucik, in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Wien 2014, § 63 ZPO, Rz. 6 mit Rechtsprechungsnachweisen). Das entscheidende Gericht hat aber bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe vorliegen, insbesondere hinsichtlich der Prüfung einer Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung auf die Wahrscheinlichkeit ihres Erfolges immer eine ex ante- bzw. prima facie-Würdigung auf Grund der Aktenlage und des (Antrags-)Vorbringens der antragstellenden Partei vorzunehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter Heranziehung des von der Regierung in ihrer Entscheidung festgestellten Sachverhaltes mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu 1. unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auseinandergesetzt und die Wahrscheinlichkeit des Erfolges einer Beschwerdeführung bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung beurteilt. Hinsichtlich der nachvollziehbaren Begründung der Aussichtslosigkeit einer Beschwerdeführung durch den Verwaltungsgerichtshof kann auf die oben unter Erw. 3.3 gemachten Ausführungen verwiesen werden.
4.4. Dass der Verwaltungsgerichtshof somit in Anbetracht der hier vorliegenden Umstände eine Beschwerdeführung als aussichtslos qualifiziert hat, ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes aus grundrechtlicher Sicht, insbesondere im Lichte des Anspruchs auf Zugang zu einem Gericht bzw. des Beschwerderechts, jedenfalls nicht zu beanstanden.
5. Die Beschwerdeführer machen schliesslich die Verletzung des Anspruchs auf eine willkürfreie Behandlung geltend und verweisen unter dieser Grundrechtsrüge lediglich auf das bereits gemachte Vorbringen zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Anspruchs auf Zugang zu einem Gericht.
Da, wie dargelegt, der Staatsgerichtshof vorliegend weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch des Anspruchs auf Zugang zu einem Gericht festgestellt hat und ihm Rahmen der Willkürrüge keine zusätzlichen Argumente vorgebracht werden, kann auf Grund der Subsidiarität des Willkürverbots (siehe statt vieler: StGH 2010/1, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden.
6. Weil die Beschwerdeführer somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich waren, war somit der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
7. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es gegenständlich angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Urteilsgebühr bei den Beschwerdeführern diese als uneinbringlich zu erklären (vgl. auch den Beschluss vom 19. Januar 2015 zu StGH 2015/3, Erw. 10).