StGH 2015/005
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 12. Mai 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 16. Dezember 2014, 01KG.2012.9-755
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 16. Dezember 2014, 01 KG.2012.9-755, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 765.00 werden als uneinbringlich erklärt.
1. Gegenstand dieses Verfahrens bildet der Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung nach Vollstreckung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe bzw. die darauf erlassenen negativen Entscheidungen, insbesondere der vorliegend angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 16. Dezember 2014 (ON 755).
1.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Land-als Kriminalgerichtes vom 23. Oktober 2012 (ON 584) wegen des Verbrechens des gewerbsmässigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 149 2. Fall StGB schuldig erkannt und dabei zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Das Obergericht gab mit Urteil vom 14. Mai 2013 (ON 628) der Berufung des Beschwerdeführers wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche keine Folge, setzte jedoch in Stattgebung der Strafberufung die Freiheitsstrafe unter Aufrechterhaltung der übrigen Spruchpunkte des erstinstanzlichen Urteiles auf sieben Jahre herab. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2013 (ON 648) wurde weder der Revision des Beschwerdeführers noch derjenigen der Staatsanwaltschaft Folge gegeben. Der Beschwerdeführer wurde daher rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Er ist seit dem 25. Juli 2011 in Haft, einschliesslich der Untersuchungshaft.
1.2. Der Beschwerdeführer hatte zwischen über mehrere Jahre mit Bereicherungsvorsatz verschiedene Personen und Entscheidungsbefugte von juristischen Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Investitionen verleitet und hohe Gewinne in Aussicht gestellt. Weiter hatte der Beschwerdeführer vorgetäuscht, dass auch ein prominenter Ex-Sportler mit den getätigten Investitionen Beteiligungen an bestimmten Vermögensanlagen erwerben würde. Zudem hatte er wahrheitswidrig behauptet, dass mit den Investments für Beteiligungen an verschiedenen Unternehmungen mittelbare oder unmittelbare Beteiligungen an europäischen Klein- und Mittelbetrieben, teilweise aus dem Bereich der Umwelttechnologie und Energiegewinnung, welche als Zielunternehmen seriösen Investitionsrichtlinien entsprechen, erworben, erhalten und verwaltet bzw. zu deren Kapitalausstattung verwendet würden. Auch daraus würden sich entsprechende Gewinne erwirtschaften, welche letztlich zur Auszahlung der versprochenen jährlichen Renditen und des Kapitals der Anleger dienen würden. Letztlich hatte der Beschwerdeführer behauptet, dass es sich bei den Anlagen mit fester Laufzeit um eine Zahlung an die XY AG, insbesondere in ein dort bestehendes Sondervermögen handle, und dass diese Anlagen von der XY AG nach sechs Monaten samt einer Rendite, veranlagt in Schweizer Franken in Höhe von 2.3 % p. a. bzw. 4.6 % für Anlagen in Euro zurückbezahlt würden. Aufgrund dieser Behauptungen hatten die getäuschten Personen und Entscheidungsträger Überweisungen auf diverse Konten veranlasst, wodurch jedoch alle Investoren letztlich in ihrem Vermögen geschädigt wurden. Insgesamt hat der Beschwerdeführer dadurch einen besonders grossen Schaden in Höhe von gesamt über CHF 30 Mio. verursacht. Hinsichtlich der Aufteilung auf die einzelnen Geschädigten wird auf die Aufstellung im Urteil des Obersten Gerichtshofes verwiesen. Eine detaillierte Aufstellung ist gegenständlich nicht von Relevanz.
1.3. Hinsichtlich der Strafbemessung führte das Land- als Kriminalgericht Folgendes aus: Grundlage für die Bemessung der Strafe sei die Schuld des Täters (§ 32 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Strafe habe das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmten, gegeneinander abzuwägen. Dabei sei vor allem zu berücksichtigen, in wieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und wie weit sie auf äussere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen sei, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnten (§ 32 Abs. 2 StGB). Im Allgemeinen sei die Strafe umso strenger zu bemessen, je grösser die Schädigung oder Gefährdung sei, die der Täter verschuldet habe, und die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt habe. Je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletze, je reiflicher er seine Tat überlege, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloses er sie ausgeführt habe. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiege im gegenständlichen Fall sehr schwer. Das gesamte Konstrukt der gegenständlichen Anlagebetrügereien sowie der weiteren strafbaren Handlungen habe eine sorgfältige Planung sowie ein hohes Mass an Geschick erfordert. Er habe unter Ausnutzung des grossen Vertrauens, welches ihm von den Personen entgegengebracht worden sei, die ihn als Freund und vertrauensvollen Anlageberater betrachteten, die betrügerischen und schädigenden Handlungen gesetzt. Teilweise hätten einzelne Investoren ihre ganze Alterssicherung verloren, was der Beschwerdeführer rücksichtlos in Kauf genommen habe. Er habe zahlreiche Gesellschaften für den von ihm beabsichtigten Betrugszweck gründen lassen, die erlangten Anlagegelder zur Verschleierung seiner Absichten auf diverse Konten verschoben, um sie dann willkürlich zu seinem eigenen Vorteil zu missbrauchen. Über Jahre hinweg habe er so die Anleger, die ihn als Freund betrachteten, getäuscht, wobei er sie auch immer wieder aufgefordert habe, neue Gelder zu investieren. Der Beschwerdeführer habe seine Tat somit reiflich überlegt, sorgfältig vorbereitet und rücksichtslos ausgeführt. Der lange Tatzeitraum von vier Jahren, die Vielzahl der geschädigten Anleger und die Tatwiederholungen, welche auch bei gewerbsmässiger Begehung einen Erschwerungsgrund bildeten, seien somit als erschwerend zu berücksichtigen, aber auch der eklatant hohe Schaden, der ein Vielfaches des grossen Schadens im Sinne des Gesetzes bilde und die schon erwähnte hohe kriminelle Energie seien ebenfalls zur berücksichtigen. Letztlich spielten auch generalpräventive Erwägungen bei der Strafbemessung eine Rolle, weil derartige schwere Betrügereien auf dem liechtensteinischen Finanzmarkt (entgegen den Bemühungen der seriösen Finanzakteure, einen ordentlichen und sauberen Fondsplatz aufzubauen) Reputationsschäden hervorrufen würden. Als mildernd sei beim Beschwerdeführer lediglich seine bisherige gerichtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Unter Abwägung dieser Strafbemessungsgrundsätze habe das Land- als Kriminalgericht eine Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Jahren festgesetzt.
1.4. Für das Obergericht stellte sich die Situation insofern anders da, als der Beschwerdeführer nunmehr im Berufungsverfahren ein von Schuldeinsicht getragenes reumütiges Geständnis abgelegt hatte, wodurch zusätzlich der, wenn auch unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt der Ablegung des Geständnisses abgeschwächte Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Ziff. 17 StGB anzunehmen war. Die vom Erstgericht verhängte, das maximal zulässige Strafmass des § 148 2. Fall StGB beinahe zur Gänze ausschöpfende, neunjährige Freiheitsstrafe erwies sich als nicht schuld- und tatangemessen. Das Obergericht reduzierte daher die Freiheitsstrafe auf sieben Jahre und führte auch an, dass sich diese Sanktion unter Bedachtnahme auf die von den liechtensteinischen Strafgerichten in anderen Fällen von Anlagebetrügereien wegen des Verbrechens des gewerbsmässigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 2. Fall StGB verhängten Freiheitsstrafen zwar als eine harte, aber bei Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer konkret verschuldeten Unrechts nichtsdestotrotz immer noch eine schuld- und tatangemessene Unrechtsfolge erweise.
1.5. Der Oberste Gerichtshof gab weder der Revision der Staatsanwaltschaft noch der Revision des Beschwerdeführers Folge und hielt fest, dass bei der Bemessung der Strafe das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmten, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkung der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen habe. Ausdrücklich bestätigte der Oberste Gerichtshof, dass die besonderen Erschwerungsgründe nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers zu korrigieren seien. Hingegen habe das Obergericht zu Recht das in der Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2013 abgelegte volle und reumütige Geständnis des Beschwerdeführers berücksichtigt.
1.6. Wie dargelegt, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe für die Dauer von sieben Jahren verurteilt. Unter Anrechnung der erlittenen Vorhaft hat der Beschwerdeführer die Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe bereits am 25. Januar 2015 verbüsst; zwei Drittel der Haftstrasse wird er am 25. März 2016 verbüsst haben.
1.7. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 11. Juli 2014 beantragte der Beschwerdeführer gestützt auf § 46 Abs. 1 StGB seine bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 (ON 738) hat das Land- als Kriminalgericht den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Gegen diesen Beschluss des Land- als Kriminalgerichtes vom 30. Oktober 2014 (ON 738) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht aus den Beschwerdegründen der Unangemessenheit und der Ungesetzlichkeit Beschwerde an das Obergericht.
1.8. Das Obergericht gab dieser Beschwerde mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 (ON 755) keine Folge und begründete dies wie folgt:
1.8.1. Anders als das Land- als Kriminalgericht gelangte das Obergericht zunächst zum Ergebnis, dass der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers bereits nach Verbüssung der Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe keine spezialpräventiven Erwägungen entgegen stehen würden. Aus spezialpräventiver Sicht seien an die Prognose künftiger Deliktsfreiheit keine besonders strengen Anforderungen zu stellen. Die blosse Annahme sei hinlänglich begründeter Wahrscheinlichkeit gleichzusetzen, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit oder besondere Gewähr werde nicht verlangt. Die Verhaltensprognose erfordere eine Gesamtwürdigung aller dafür massgeblichen Umstände. § 46 Abs. 3 StGB hebe neben der Person des Rechtsbrechers und dessen Vorleben auch die (allenfalls durch Aus- bzw. Fortbildung in der Strafhaft verbesserten) Aussichten auf ein redliches Fortkommen und die (unter dem Aspekt der sog. Scheinanpassung kritisch zu prüfende) Aufführung während der Vollstreckung als zu berücksichtigende Kriterien hervor. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Ersttäter, welcher das Übel des Strafvollzugs zum ersten Mal verspüre, sodass anzunehmen sei, ein dreieinhalbjähriger Freiheitsentzug werde ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Zudem habe das Aufführen des Beschwerdeführers während des Strafvollzuges zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben; er habe während des Strafvollzuges eine neue berufliche Ausbildung insofern begonnen, als er ein Fernstudium betreibe. Schliesslich könne der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung in die bereits vor seiner Verhaftung vorhanden gewesenen geordneten sozialen Strukturen, zu Ehefrau und Kindern zurückkehren. Auch dies seien Faktoren, welche die Annahme tragen würden, der Beschwerdeführer werde nach seiner Haftentlassung nicht neuerlich straffällig werden. Die spezialpräventiven Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 StGB seien daher zu bejahen.
1.8.2. Hingegen stellte das Obergericht klar, dass einer "Haftentlassung" des Beschwerdeführers nach § 46 Abs. 1 StGB im konkreten Fall sowohl der positive als auch der negative Aspekt der Generalprävention entgegenstehen würden. Generalpräventiven Aspekten komme neben den spezialpräventiven Faktoren gleichrangige Bedeutung zu, sodass auch generalpräventive Erwägungen alleine geeignet sein könnten, die bedingte Entlassung abzulehnen, selbst wenn aus spezialpräventiven Überlegungen eine bedingte Entlassung gerechtfertigt sei. Allerdings sei aus generalpräventiver Sicht die bedingte Entlassung nur zu verweigern, wenn es aus besonderen Gründen der Vollstreckung (auch) des Strafrestes bedürfe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken; gewichtige Umstände, welche sich aus der Allgemeinheit von den regelmässig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben würden, müssten den Vollzug der gesamten Strafe unumgänglich erscheinen lassen. Zu unterscheiden seien bei der Generalprävention zwei Seiten: Ein negative, nämlich die Beeinflussung potentieller Täter durch eine Entscheidung des Strafgerichtes (Abschreckungseffekt), sowie eine positive, nämlich die Erhaltung und Stärkung der allgemeinen Normentreue bzw. die Bekräftigung des Geltungsanspruchs der Rechtsordnung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf Durchsetzung des Rechts. Zu beachten sei ferner, dass bei keinem Delikt und bei keinen Tätergründen eine bedingte Entlassung aus generalpräventiven Erwägungen ausgeschlossen sei. Die Schwere der Tat, welche gemäss § 32 Abs. 3 StGB auch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei, stelle einen bei der Beurteilung der generalpräventiven Voraussetzung relevanten Aspekt dar. Beim Beschwerdeführer spreche nur schon die kriminelle Bedeutung seiner Taten bzw. deren sozialer Störwert für sich allein gegen eine bedingte Entlassung bereits nach Verbüssung der Hälfte der Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer habe nämlich über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg dutzende von Personen mit perfiden Machenschaften getäuscht und in einem hohen zweistelligen Millionenbetrag am Vermögen geschädigt. Der soziale Störwert der Taten des Beschwerdeführers wiege zudem auch deshalb schwer, weil er als auf dem inländischen Finanzdienstleistungsplatz, welchem volkswirtschaftlich eine grosse Bedeutung zukomme, auftretender Akteur gehandelt habe. Unter diesem Aspekt sei auch noch zu berücksichtigen, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren angesichts seiner Person und der Prominenz seiner Opfer ein - auch durch die mediale Berichterstattung geschürtes - grosses öffentliches Aufsehen erregt habe und dabei als Beispiel gebend angesehen werden könne. Es müsse daher nicht nur bei einer breiten Bevölkerung auf Unverständnis stossen, würde man den Beschwerdeführer zum frühestmöglichen Zeitpunkt und bereits nach Verbüssung von dreieinhalb Jahren Haftstrafe, von denen er zudem nur knapp eineinhalb Jahre effektiv im Strafvollzug verbracht habe, entlassen, sondern würden andere potenzielle Täter den Eindruck gewinnen, sie hätten zwar im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Taten von der Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen, müssten hiervon aber ohnehin nur die Hälfte verbüssen.
2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 16. Januar 2015 gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 16. Dezember 2014 (ON 755) Individualbeschwerde an den Staatsgerichthof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret einen Verstoss gegen das Willkürverbot, eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, Art. 6 Abs. 1 EMRK, der Freiheit der Person gemäss Art. 32 Abs. 1 LV, des Rechtes auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK sowie eine Verletzung der Menschenwürde geltend machte. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 16. Dezember 2014 (ON 755) in seinen verfassungsmässig gewährleisteten und durch die EMRK garantierten Rechten verletzt wird. Der Staatsgerichtshof wolle daher den angefochtenen Beschluss aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Zudem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
2.1. Der angefochtene Beschluss verstosse gegen Art. 43 Satz 3 LV sowie gegen Art. 83 Abs. 3 LVG. Das Obergericht sei in der Begründung des angefochtenen Beschlusses unschlüssig und inkonsequent. Auf Seite 12 in Pkt. 4 erwäge das Obergericht trotz gegenteiliger Textierung in Spruchpunkt 1, wonach der Beschwerde des Beschwerdeführers keine Folge gegeben werde, der Beschwerde des Beschwerdeführers "aufgrund nachfolgender Erwägungen Folge zu geben". Es lasse sich nicht nur argumentativ, sondern auch sonst ein klarer Bruch in der Begründung und ein qualitativer Unterschied feststellen. Es werde der Anschein erweckt, dass die angefochtene Entscheidung von zwei Richtern geschrieben worden sei, welche sich nicht einig gewesen seien. Auch sei die Endredaktion der Entscheidung äusserst mangelhaft und erfülle nicht den Qualitätsmassstab, der an eine obergerichtliche Entscheidung zu stellen sei. Die Begründung des Obergerichtes rechtfertige die getroffene Entscheidung somit nicht. Der Beschwerdeführer habe jedoch das Recht auf eine Begründung, die es ihm ermögliche, die Schlüsse des Obergerichtes, die zu seiner Entscheidung führten, nachvollziehen zu können und deren Stichhaltigkeit zu überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung zur Wehr setzen zu können. § 46 Abs. 4 StGB verlange das Vorliegen besonderer Gründe, welche gegen die bedingte Entlassung sprächen. Der Staatsgerichtshof selbst argumentiere, dass solche besonderen Gründe daher hinreichend klar dazuzulegen seien, dies solle insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass es sich bei der Gewährung der Hälfte-Entlassung gemäss § 46 StGB ja um einen Regelfall handle. Dem komme das Obergericht nicht bzw. in nur unzureichender Weise nach, in dem der einzige auf den Beschwerdeführer sich persönlich beziehende generalpräventive Aspekt die Prominenz seiner Opfer sei. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes müsse der konkrete Fall des Betroffenen ins Kalkül gezogen werden.
2.2. Durch die Versagung der bedingten Entlassung nach der Hälfte der verbüssten Strafe werde der Beschwerdeführer erheblich in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt, da er für mindestens 14 weitere Monate in Haft bleiben müsse. Diese Verletzung von Art. 32 Abs. 1 LV bedürfe einer gesetzlichen Grundlage, welche im gegenständlichen Fall fehle. Der Antrag auf bedingte Hälfte-Entlassung sei aufgrund von Aspekten der positiven Generalprävention, nämlich Erziehung der Bevölkerung zur Normtreue abgewiesen worden. Dieser Ablehnung fehle aber eine gesetzliche Grundlage, da nur der negative Aspekt der Generalprävention als Grund für die Versagung einer bedingten Entlassung normiert sei. Letztlich sei die angefochtene Entscheidung unverhältnismässig. Es werde auch nicht substantiiert erläutert, weshalb die Vollstreckung des Strafrechtes tatsächlich erforderlich sein solle. Im Ergebnis erweise sich die Aufrechterhaltung der Haft als ungesetzlich und rechtswidrig und verletze den Beschwerdeführer unverhältnismässig in seinem Recht auf Freiheit der Person.
2.3. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK habe jede Person Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dürfe eine Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Die Aufrechterhaltung der Haft sei für diesen Zweck nicht geboten. Der angefochtene Entscheid stelle daher einen massiven Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben dar.
2.4. Unter der Formulierung "Verletzung der Menschenwürde" führt der Beschwerdeführer an, dass er zum Objekt staatlichen Handels degradiert worden sei, was ihn in seiner Menschenwürde verletze. Er sei zum Zweck der Erziehung zur Normtreue der Bürger instrumentalisiert worden: An seinem Fall solle ein derart abschreckendes Exempel statuiert werden, dass andere vor der Begehung gleicher Taten abgehalten werden sollen. Dies stelle eine Verletzung seiner Menschenwürde dar.
2.5. Subsidiär wird auch noch ein Verstoss gegen das Willkürverbot geltend gemacht. Im Spruchpunkt 1 der angefochtenen Entscheidung sei angeführt, dass der Beschwerde keine Folge gegeben sei. In der Begründung selbst werde aber in eine komplett entgegengesetzte Richtung argumentiert. Eine Entscheidung, die der eigenen Argumentationsweise wiederspreche, verletze das Willkürverbot. Es fehle zudem eine Abwägung zwischen den spezial- und generalpräventiven Erwägungen und es entbehre einer sachgerechten Argumentation. Das Obergericht sei überhaupt nicht darauf eingegangen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Ersttäter handle, der bereits eine fixe Arbeitszusage für den Fall der bedingten Entlassung habe; er habe während der Haft ein Studium absolviert, welches ihm den Wiedereinstieg erleichtern solle. Er habe zwei minderjährige Kinder und seine Ehefrau und Kindesmutter sei zu einer 100 % Erwerbstätigkeit gezwungen. Sein Verhalten während des Vollzuges sei tadellos gewesen; durch seine Tat habe er die Existenz seiner Opfer nicht gefährdet. Andere hätten bedeutend geringere Haftstraften ausgefasst. Die Hälfte-Entlassung sei für Ersttäter der Regelfall. Die spezialpräventiven Gründe würden gegenständlich die generalpräventiven Gründe bei weitem überwiegen. Es sei ungesetzlich und willkürlich, den in Anzahl und auch im Gewicht untergeordneten generalpräventiven Erwägungen Vorrang zu geben. Das Obergericht bediene sich weitläufiger Floskeln und bleibe eine Erklärung schuldig, wofür das Verfahren beispielgebend sein solle. Anhand dieser Argumentationslinie (Prominenz der Opfer, mediale Berichterstattung, grosses öffentliches Aufsehen) werde wieder offensichtlich, dass das Obergericht glaube, auf eine individuelle Einzelfallbetrachtung verzichten zu können. Aufgrund mangelnder Abwägung zwischen den spezial- und generalpräventiven Erwägungen verstosse daher die angefochtene Entscheidung auch gegen das Willkürverbot.
3. Mit Präsidialbeschluss vom 5. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang bewilligt.
4. Sowohl das Obergericht als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten mit Schreiben vom 16. bzw. 22. Januar 2015 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 16. Dezember 2014, 01 KG.2012.9-755, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, der Begründungspflicht, des Rechts auf persönliche Freiheit und des Rechtes auf Familienleben sowie eine Verletzung der Menschenwürde.
Da sowohl das Willkürverbot als auch grundsätzlich die in Art. 27bis LV verankerte Menschenwürde nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär sind (siehe für das Willkürverbot statt vieler: StGH 2012/18, Erw. 2.1; StGH 2009/161, Erw. 2; StGH 2005/84, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3] und für die Menschwerde gemäss Art. 27bis LV StGH 2012/176, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), ist zunächst zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung der Begründungspflicht, des Rechts auf persönliche Freiheit und des Rechtes auf Familienleben vorliegt (vgl. StGH 2014/39, Erw. 2).
3. Zur Verletzung der Begründungspflicht wird vorgetragen, dass die Begründung im angefochtenen Beschluss mitnichten die Entscheidung rechtfertige und gegen Art. 43 Satz 3 LV und Art. 83 Abs. 3 LVG verstosse. Der Spruchpunkt 1 stehe im Widerspruch zur Begründung. Bei der Argumentation in Bezug auf § 46 Abs. 4 StGB würden nur pauschale Floskeln angewendet werden. Eine argumentative Auseinandersetzung unterbleibe und es sei nur lapidar ausgeführt worden, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände irrelevant seien. Es liege keine rechtsgenügliche Begründung vor.
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]; StGH 2012/173, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2012/173, Erw. 2.1; StGH 2010/158, Erw. 5.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
3.2. Von einer gänzlich fehlenden Begründung oder von einer Scheinbegründung kann gegenständlich keine Rede sein. Das Obergericht führt ausführlich aus, warum keine spezialpräventiven Gründe mehr einer bedingten Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der über den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe entgegenstehen. In diesem Sinne übernahm das Obergericht die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers. Das Landgericht kam bekanntlich zur Auffassung, dass auch spezialpräventiv eine solche bedingte Entlassung nicht zulässig sei. Der angefochtene Beschluss ist damit aber nicht widersprüchlich. Weiter kommt eindeutig hervor, dass eben generalpräventive Gründe zu beachten sind und damit einer bedingten Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der über den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe entgegenstehen. Auf den Seiten 13 bis 16 im angefochtenen Beschluss (siehe vorne Ziff. 1.8.2 des Sachverhaltes) führt das Obergericht die negativen und positiven Aspekte der generalpräventiven Umstände an. Der Vorwurf, die Entscheidung sei mangelhaft begründet, ist nicht haltbar.
3.3. Das Obergericht setzt sich in der angefochtenen Entscheidung mit den für den Beschwerdeführer sprechenden, schuldmildernden Umständen sowie seinem Verhalten nach der Tat auseinander. Es nimmt auch eine Abwägung der familiären Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen mit den generalpräventiven Interessen an der Aufrechterhaltung der Strafhaft vor. Der Staatsgerichtshof hat die Richtigkeit dieser Interessenabwägung im Rahmen der Begründungsrüge nicht zu prüfen, er prüft lediglich, ob in den entscheidungsrelevanten Punkten eine nachvollziehbare Begründung vorliegt, was der Fall ist.
3.4. Eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 LV liegt jedenfalls nicht vor.
4. Seine Rüge wegen Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass die Abweisung des Antrages auf Entlassung aus der Strafhaft einer gesetzlichen Grundlage entbehre, da § 46 Abs. 4 StGB lediglich den negativen Aspekt der Generalprävention als Grund für die Nichtgewährung der bedingten Entlassung anführe, hingegen das Obergericht nur den positiven Aspekt der Generalprävention. Damit erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine bedingte Hälfte-Entlassung, weshalb die Fortdauer der Haft ungesetzlich und rechtswidrig sei. Darüber hinaus sei die angefochtene Entscheidung völlig unverhältnismässig. Das angebliche öffentliche und mediale Interesse stehe in keinem Verhältnis zu den Grundrechten des Beschwerdeführers, auf welche gegenständlich Bedacht zu nehmen sei. Es sei keine Interessenabwägung vorgenommen worden. Das Interesse des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit sei in jedem Fall stärker zu gewichten, als ein vermeintliches Interesse der Medien und der Öffentlichkeit an der Vollstreckung des Strafrestes.
4.1. Die Freiheit der Person wird durch Art. 32 Abs. 1 LV geschützt. Gemäss Art. 32 Abs. 2 LV darf ausser den vom Gesetze bestimmten Fällen und der durch das Gesetz bestimmten Art und Weise weder jemand verhaftet oder in Haft behalten werden (siehe dazu näher Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 131 ff., Rz. 1 ff.). Das Recht auf persönliche Freiheit darf nur dann eingeschränkt werden, wenn hierfür eine hinreichende gesetzliche Grundlage vorliegt, der Eingriff verhältnismässig und im öffentlichen Interesse ist sowie den Kernbereich des Grundrechts wahrt (StGH 2010/89, Erw. 3.1; StGH 2009/24, Erw. 2.2 f.; StGH 2009/18, Erw. 2.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]; StGH 1997/19, LES 1998, 269 [274, Erw. 3.3]; StGH 1989/3, LES 1990, 45 [47, Erw. 2.1]; Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 98 ff. und 116 f.; Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, a. a. O., 141 ff., Rz. 22 ff.; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien, 2012, 246 ff., Rz. 32 ff. zu § 22; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 562 und 579 f.).
4.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in Haft. Offen gelassen werden kann die Frage, ob die Nicht-Gewährung einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft überhaupt an den Garantien des Art. 32 LV zu prüfen ist, zumal die nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes erforderlichen (Grundrechts-)Eingriffskriterien hier jedenfalls vorliegen (vgl. StGH 2014/15, Erw. 3.2 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Art. 5 EMRK zählt die Haft auf Grund einer rechtmässig verhängten Freiheitsstrafe jedenfalls nicht ausdrücklich zum Schutzbereich dieser Bestimmung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat, soweit ersichtlich, bisher lediglich den Widerruf einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft im Hinblick auf Art. 5 EMRK geprüft (Urteil vom 28. Mai 2002, Bsw. 46295/99, siehe dazu auch StGH 2014/15, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Allenfalls ergibt sich aus Art. 32 LV und Art. 5 EMRK ein Recht auf Prüfung, ob der Freiheitsentzug weiterhin zu Recht besteht. Im Beschwerdefall ist daraus aber für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da dies im Ergebnis auf eine Willkürprüfung der gesetzlichen Kriterien einer möglichen vorzeitigen Entlassung hinauslaufen würde, was jedoch zu keinem anderen Ergebnis führen würde, als wenn, wie nachfolgend aufgezeigt, eine Prüfung nach Art. 32 LV vorgenommen wird.
4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss § 46 Abs. 4 StGB bei jeder Entscheidung auf eine bedingte Entlassung die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seine Aufführung während der Vollstreckung, sowie der Umstand zu berücksichtigen sind, ob es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrechtes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken. Gegebenenfalls kann die bedingte Entlassung nur in Verbindung mit anderen Massnahmen ausgesprochen werden. Bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung sind die Erfordernisse der Spezial- und Generalprävention gleichermassen zu berücksichtigen (vgl. StGH 2014/15, Erw. 3.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4.4. Anders als der Beschwerdeführer meint, braucht es keine Abwägung zwischen spezial- und generalpräventiven Umständen. Jeder Grund für sich allein kann einer bedingten Entlassung entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass einzig Aspekte der Generalprävention einer bedingten Entlassung entgegenstehen. Der Beschwerdeführer vertritt dazu die Auffassung, dass sich die Verweigerung der bedingten Entlassung nur auf Aspekte der positiven Generalprävention abstütze. Unter positiver Generalprävention wird die Erhaltung und Stärkung der allgemeinen Normentreue bzw. die Bekräftigung des Geltungsanspruchs der Rechtsordnung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf Durchsetzung des Rechtes verstanden. Die Sichtweise der positiven Generalprävention steht heute gegenüber der negativen Generalprävention generell im Vordergrund (vgl. Diethelm Kienapfel/Frank Höpfel/Robert Kert, Strafrecht Allgemeiner Teil, 14. Aufl., Wien 2012, 6, Rz. 11). Der Staatsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (StGH 2014/15, Erw. 3.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/141, Erw. 5.2; StGH 2010/7, Erw. 3.7 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/161, Erw. 3.4 [im Internet abrufbar unter www. gerichtsentscheide.li]) ganz allgemein auf generalpräventive Argumente verwiesen, die einer bedingten Entlassung gemäss Art. 46 Abs. 4 StGB entgegenstehen können. Diese Judikatur entspricht auch jener des Rezeptionslandes Österreich. Der österreichische Oberste Gerichtshof hat zur früheren österreichischen Rechtslage, die mit § 46 Abs. 4 StGB identisch war, sogar ausdrücklich judiziert, dass die positive Generalprävention zu berücksichtigen ist.
4.5. Der Beschwerdeführer übersieht weiter, dass das Obergericht in seiner Begründung auch auf die Schwere seiner Tat bzw. deren sozialen Störwert hinwies und ausführte, dass der Beschwerdeführer über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg dutzende von Personen mit perfiden Machenschaften getäuscht und diese in einem hohen zweistelligen Millionenbetrag an ihrem Vermögen geschädigt hatte. Auch diese Umstände sprechen gegen eine bedingte Entlassung nach Hälfte der verbüssten Haft. Die kriminelle Bedeutung, der soziale Störwert der Tat, wie sie im speziellen verübt wurde, ist nämlich im Rahmen der Prüfung der Erfordernisse der Generalprävention auch in Fällen der vorzeitigen Entlassung aus zeitlich bestimmten Freiheitsstrafen mitzuberücksichtigen. Damit erweist sich der Eingriff jedoch als im öffentlichen Interesse gelegen und in Würdigung der Gesamtumstände jedenfalls als nicht unverhältnismässig, auch wenn die persönliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung angemessen mitberücksichtigt wurde. Da auch nicht ersichtlich ist, dass der Kernbereich des Grundrechts nicht gewahrt wäre, ist der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
5. Der Beschwerdeführer rügt auch die Verletzung des Rechts auf Familienleben und begründet diese Rüge damit, dass er für weitere 14 Monate kein geregeltes, normales Familienleben mit seiner Frau und seinen 2 minderjährigen Kindern führen könne.
5.1. Art. 8 EMRK fordert zunächst, dass die Familie ein gemeinsames Leben entsprechend der Bindung untereinander führen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist das Zusammensein von Eltern und Kind nicht nur ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, sondern eines der nach Art. 8 EMRK verfolgten Ziele (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, a. a. O., 238, Rz. 19). Ein Eingriff in das Familienleben liegt dann vor, wenn staatliche Massnahmen das Zusammenleben oder das Zusammensein der Eltern oder eines Elternteil mit dem Kind verhindern. (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, a. a. O., 243, Rz. 28).
5.2. Nach Auffassung des Staatsgerichthofes kommt Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, soweit nicht besondere Aspekte des Privat- und Familienlebens angesprochen sind (z. B. das Recht im Gefängnis Besuche empfangen zu dürfen; siehe StGH 2014/15, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. dazu auch Jens Meyer-Ladewig, EMRK - Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, 216, Rz. 82 mit Rechtsprechungsnachweisen) keine über Art. 32 LV hinausreichende eigenständige Bedeutung zu. Da nach den voranstehenden Bemerkungen die Fortsetzung der Strafhaft auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse gelegen sowie verhältnismässig ist und die bedingte Entlassung aus der Strafhaft sohin willkürfrei verneint wurde, ist daher eine Verletzung des Rechts auf ein Privat- und Familienleben nicht erfolgt. Es erübrigt sich daher auch zu den Ausführungen in der Beschwerde in Bezug auf Art. 8 Abs. 2 EMRK weiter einzugehen.
6. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Verletzung des Willkürverbots.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
6.1. Der Beschwerdeführer sieht einen Fehler in der Entscheidungsbegründung. Darauf wurde bereits in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht ausführlich eingegangen.
6.2. Kern der Willkürrüge in diesem Zusammenhang bildet der Spruchpunkt 1, in welchem der Beschwerde kein Folge gegeben wird, aber in der angefochtenen Entscheidung selbst wortwörtlich festgehalten wird, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge zu geben sei. Es wurde bereits darlegt, dass das Obergericht im Gegensatz zum Landgericht bei der rechtlichen Würdigung der Spezialprävention zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, und zwar abweichend vom Landgericht diesbezüglich der Beschwerde folgte. Dies bedeutet aber nicht, dass damit die angefochtene Entscheidung widersprüchlich ist. Es wurde ja klargestellt, dass ein generalpräventiver Grund allein für die Ablehnung des Entlassungsantrages ausreichend ist. Ein Widerspruch liegt daher nicht vor.
6.3. Willkürlich sei auch die mangelhafte Abwägung zwischen Spezial- und Generalprävention. Dieses Vorbringen wurde bereits bei den spezifischen Grundrechtsrügen behandelt, sodass aufgrund der Subsidiarität des Willkürverbots (siehe vorne Erw. 2) nicht mehr weiters darauf einzugehen ist, sondern auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden kann.
7. Was schliesslich die geltend gemachte Verletzung der Menschenwürde anlangt, so werden dazu vom Beschwerdeführer keine zu den bisherigen Grundrechtsrügen zusätzlichen weiteren wesentlichen inhaltlichen Ausführungen vorgebracht. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass an seinem Fall ein derart abschreckendes Beispiel statuiert werde, dass andere vor der Begehung gleicher Taten abgehalten werden sollen; der Beschwerdeführer werde zur Erziehung der Normentreue der Bürger instrumentalisiert und dies verletze die Menschenwürde. In der Beschwerde wird kein Bezug genommen auf eine Bestimmung der LV oder der EMRK. Offensichtlich sieht der Beschwerdeführer seine in Art. 27bis LV, allenfalls in Art. 3 EMRK geschützte Menschwürde verletzt.
7.1. Art. 27bis Abs. 1 LV bestimmt, dass die Würde des Menschen zu achten und zu schützen ist. Nach Art. 27bis Abs. 2 LV sind eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe untersagt (vgl. dazu Peter Bussjäger, Der Schutz der Menschenwürde und des Rechts auf Leben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 114 ff., Rz. 1 ff.) Schutzobjekt bildet in erster Linie die physische und psychische Integrität. Der Schutzinhalt von Art. 27bis Abs. 2 LV und Art. 3 EMRK ist identisch (Peter Bussjäger, Der Schutz der Menschenwürde und des Rechts auf Leben, a. a. O., 121 f., Rz. 20). Die Menschwürde wird als Subjektqualität des Menschen verstanden, die beeinträchtigt wird, wenn die Behörde über diesen Menschen wie eine Sache verfügt (Peter Bussjäger, Der Schutz der Menschenwürde und des Rechts auf Leben, a. a. O., 121 f., Rz. 20 mit weiteren Verweisen).
Art. 27bis Abs. 1 LV ist identisch im Wortlaut mit Art. 7 der Schweizerischen Bundesverfassung. Für die Auslegung von Art. 27bis Abs. 1 LV ist daher die schweizerische Judikatur und Lehre von besonderer Bedeutung (Peter Bussjäger, Der Schutz der Menschenwürde und des Rechts auf Leben, a. a. O., 114, Rz. 2 f.). Gemäss Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes ist die Menschenwürde nach Art. 7 BV ganz allgemein zu achten und zu schützen. Die Bestimmung hat allgemein die Bedeutung eines Leitgrundsatzes für jegliche Staatstätigkeit, bildet als innerster Kern zugleich die Grundlage der Freiheitsrechte und dient deren Auslegung und Konkretisierung. Sie ist ein Auffanggrundrecht. Für besonders gelagerte Konstellationen kann der Menschenwürde ein eigenständiger Grundrechtsgehalt zukommen. Der offene Normgehalt kann nicht abschliessend positiv festgelegt werden. Er betrifft das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und betrifft unter Mitbeachtung kollektiver Anschauungen den Einzelnen in seiner eigenen Werthaftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit. In dieser Ausrichtung weist die Verfassungsnorm besondere Bezüge zu spezielleren Grundrechten und insbesondere zu den verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsrechten auf, die gerade auch unter Beachtung der Menschenwürde anzuwenden sind (siehe StGH 2012/176, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; BGE 132 I 49, Erw. 5.1; BGE 127 I 6, E. 5b; StGH 2009/18, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
7.2. Wie bereits zu Art. 32 LV ausgeführt, befindet sich der Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in Haft. An der Rechtmässigkeit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist nicht zu zweifeln. Die Gewährung der bedingten Entlassung richtet sich nach § 46 StGB und hierbei sind auch generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen. Eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung des Beschwerdeführers im Sinne von § 27bis LV oder Art. 3 EMRK ist damit jedoch nicht gegeben. Der Vorwurf, es werde am Beschwerdeführer ein Exempel statuiert, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn eine aussergewöhnlich harte bzw. unangemessene Bestrafung aufgrund einer sehr hohen Freiheitsstrafe vorliegen würde. Unter Hinweis auf die von den Strafgerichten angeführten Vergleichsfälle und der vorgenommenen Reduktion der Haftdauer kann eine solche aussergewöhnliche bzw. unangemessene Straffestsetzung nicht angenommen werden. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer aus generalpräventiven Gründen die bedingte Entlassung nach Verbüssung schon nach der Hälfte der Strafe verwehrt wird, stellt sohin im Beschwerdefall, insbesondere auch im Lichte der obigen Ausführungen zur persönlichen Freiheit gemäss Art. 32 LV bzw. zum Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK auch keine Verletzung der Menschenwürde oder eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung dar, da für den Staatsgerichtshof, wie ausgeführt, jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass die Menschenwürde vorliegend bei der Anwendung der verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsrechte, konkret des Art. 32 LV und des Art. 8 EMRK, nicht beachtet wurde.
8. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
9. Die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 765.00, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) sowie der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG), werden aufgrund der sich aus dem Staatsgerichtshof vorgelegten Vermögenverzeichnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe vom 4. November 2014 ergebenden offensichtlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (im Strafvollzug, kein Einkommen, kein verfügbares Vermögen und Schulden ihn unbekannter Höhe) gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG als uneinbringlich erklärt (vgl. StGH 2014/103, Erw. 6; StGH 2010/55, Erw. 7 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).