StGH 2015/7
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. Oktober 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
über den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Februar 2015, der Staatsgerichtshof wolle Art. 31 Abs. 1 und das Wort "Rindern" in Art. 31 Abs. 4 Bst. c der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 14. Dezember 2010, LGBl. 2010 Nr. 425, als gesetzeswidrig aufheben
zu Recht erkannt:
1. Dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Februar 2015 wird keine Folge gegeben. Art. 31 Abs. 1 und das Wort "Rindern" in Art. 31 Abs. 4 Bst. c der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 14. Dezember 2010, LGBl. 2010 Nr. 425, sind nicht gesetzeswidrig.
2. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist derzeit die Beschwerdesache zu VGH 2014/111 des Beschwerdeführers A anhängig.
Dieser beabsichtigte im Jahr 2013, die gewerbsmässige Haltung von Mastkälbern aufzunehmen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 erteilte das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW) dem Beschwerdeführer eine entsprechende bis längstens 31. Dezember 2016 befristete Bewilligung. Diese Bewilligung wurde jedoch mit der Auflage versehen, dass der Beschwerdeführer eine berufsbegleitende Ausbildung zum Landwirt mit Fähigkeitszeugnis (also eine Berufslehre zum Landwirt EFZ) absolviert. Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 widerrief das ALKVW die Bewilligung vom 14. Oktober 2013 mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe im ersten Semester seiner berufsbegleitenden Ausbildung zum Landwirt mit Fähigkeitszeugnis in den Kernfächern "Pflanzenbau" und "Tierhaltung" negative Noten erhalten.
2. Die Regierung gab mit Entscheidung vom 21. Oktober 2014 einer vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des ALKVW vom 11. Juni 2014 erhobenen Beschwerde keine Folge.
3. Gegen diese Entscheidung der Regierung erhob der Beschwerdeführer am 6. November 2014 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof entschied in seiner nicht öffentlichen Sitzung vom 30. Januar 2015, das Beschwerdeverfahren zu VGH 2014/111 zu unterbrechen und beim Staatsgerichtshof den Normenkontrollantrag zu stellen, Art. 31 Abs. 1 und das Wort "Rindern" in Art. 31 Abs. 4 Bst. c TSchV (Tierschutzverordnung vom 14. Dezember 2010, LGBl. 2010 Nr. 425) als gesetzeswidrig aufzuheben.
3.2. Den Normenkontrollantrag begründet der Verwaltungsgerichtshof wie folgt:
Wenn es keine gesetzliche Grundlage dafür gebe, dass das ALKVW vom Beschwerdeführer die Absolvierung einer berufsbegleitenden Ausbildung zum Landwirt mit Fähigkeitszeugnis verlangen könne, damit dieser Mastkälber halten dürfe, sei kein Grund gegeben, die dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2013 erteilte Bewilligung zur Haltung von Mastkälbern zu widerrufen. Deshalb sei zu prüfen, ob das liechtensteinische Recht von Landwirten bzw. Haltern von Mastkälbern eine berufsspezifische schulische Ausbildung verlange.
Das vom Beschwerdeführer betriebene gewerbsmässige Halten von Mastkälbern sei durch die verfassungsrechtlich gewährleistete Wirtschaftsfreiheit geschützt (Art. 36 LV). Ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit bedürfe der formalgesetzlichen Grundlage. Art. 31 TSchV könne sich jedoch einzig auf Art. 6 Abs. 3 TSchG (Tierschutzgesetz vom 23. September 2010, LGBl. 2010 Nr. 333) stützen. Diese gesetzliche Bestimmung laute wie folgt:
Sie [die Regierung] kann die Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden.
Art. 6 Abs. 3 TSchG normiere also keine Ausbildungsanforderungen oder -pflichten von Tierhaltern. Diese Pflicht werde "erst" in Art. 31 TSchV normiert und könne sich deshalb nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen. Darüberhinaus enthalte Art. 6 Abs. 3 TSchG keinerlei Kriterien dafür, für welche Art von Tierhaltung welche Aus- oder Weiterbildung notwendig sei. Das Gesetz enthalte also nicht einmal die rudimentärsten Grundzüge der Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung von Tierhaltern und sei deshalb völlig unbestimmt. Art. 6 Abs. 3 TSchG eigne sich somit auch aus diesem Grund nicht als formalgesetzliche Grundlage für die Ausbildungsanforderungen gemäss Art. 31 TSchV.
Soweit ersichtlich, existiere keine andere formalgesetzliche Grundlage für Art. 31 TSchV, insbesondere nicht im Landwirtschaftsgesetz (LR 910.0) oder im Gewerbegesetz (LR 930.1).
In anderen Bereichen als der Landwirtschaft habe der Gesetzgeber immer in formellen Gesetzen bestimmt, ob er Ausbildungsanforderungen an bestimmte Personen stelle. Beispielhaft sei hier das Hundegesetz (Art. 4a und Art. 6 Abs. 2 Bst. c, LR 455.1), das Jagdgesetz (Art. 23 Abs. 1 Bst. b, LR 922.0), das Gewerbegesetz (Art. 8 Abs. 1 Bst. d und Art. 10; LR 930.1) und das Tierärztegesetz (Art. 3 Abs. 2 Bst. b; LR 811.13) erwähnt.
4. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer im Verfahren zu VGH 2014/111 an das "Fürstliche Landgericht" [gemeint wohl: an den Vorsitzenden des Staatsgerichtshofes] u.a. den Antrag, ihm die Verfahrenshilfe im vollen Umfange unter Beigabe eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer zu gewähren.
5. Der Präsident des Staatsgerichtshofes wies mit Beschluss vom 27. Februar 2015 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe des Beschwerdeführers im Verfahren zu VGH 2014/111 als unzulässig zurück. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren zu VGH 2014/111 im Normenkontrollverfahren zu StGH 2015/7 keine Parteistellung zukomme und er daher nicht antragslegitimiert sei.
6. Die Regierung erklärte mit Schreiben vom 10. März 2015, dem Verfahren als Partei beizutreten und stellte den Antrag, den Normenkontrollantrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Februar 2015 dahingehend zu entscheiden, dass der Staatsgerichtshof aussprechen wolle, dass die Bestimmung des Art. 31 Abs. 1 sowie das Wort "Rindern" in Abs. 4 Bst. c TSchV verfassungs- und gesetzeskonform seien, weshalb der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes abzuweisen sei.
Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof die Meinung der Regierung nicht teilen sollte und eine Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit von Art. 31 Abs. 1 sowie im Wort "Rindern" des Abs. 4 Bst. c TSchV feststellen sollte, beantragte die Regierung die Rechtswirksamkeit dieser Aufhebung um ein Jahr aufzuschieben, um den Erlass einer entsprechenden Ersatzregelung zu ermöglichen. Die im Raum stehende Aufhebung von Art. 31 Abs. 1 und Abs. 4 Bst. c TSchV und der damit einhergehende Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 TSchG hätte nämlich schwerwiegende Konsequenzen. Sämtliche Ausbildungsanforderungen an Tierhalter und Betreuungspersonal könnten nicht mehr aufrecht erhalten werden, was zur Wirkungslosigkeit zahlreicher Bestimmungen, insbesondere der Art. 85, Art. 95 Abs. 1 Bst. d, Art. 97 Abs. 2, Art. 102, Art. 103, Art. 115, Art. 116, Art. 130 Bst. d, Art. 132, Art. 134, Art. 150 Abs. 1, Art. 177, Art. 189 bis 204 TSchV sowie der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren, LGBI. 2010 Nr. 426, führen würde.
Weiters begründete die Regierung ihre Anträge im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Die Präjudizialität der Bestimmungen des Art. 31 Abs. 1 und 4 TSchV stehe im Hinblick auf den Spruch der bekämpften Verfügung des Verfahrens zu VGH 2014/111 ausser Streit. Irreführend seien lediglich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Fehlen der gesetzlichen Grundlage, also dann, wenn das ALKVW vom Beschwerdeführer nicht die Absolvierung einer berufsbegleitenden Ausbildung zum Landwirt mit Fähigkeitszeugnis verlangen hätte können, es keinen Grund mehr gäbe, die dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2013 erteilte Bewilligung zur Haltung von Mastkälbern zu widerrufen. Vielmehr sei es so, dass in diesem Falle schon per se keine Bewilligung zur Haltung von Mastkälbern hätte erteilt werden können.
6.2. Die in Art. 36 LV gewährleistete Handels- und Gewerbefreiheit orientiere sich an der Schweizer Lösung eines liberalen Wirtschaftssystems (Vallender, in: Kley/Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, 724 f.). Die Wirtschaftsfreiheit erfasse alle privaten Tätigkeiten im Rahmen von Industrie- und Gewerbe, Handel und Dienstleistungen unter Einbezug der Landwirtschaft. Sie beinhalte insbesondere die Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit. Allerdings griffen nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Bewilligungspflichten in Verbindung mit Fähigkeitszeugnissen und anderen Berufswahl- und Berufsausübungsvoraussetzungen in der Regel weniger schwer in die freie Lebensgestaltung ein, weil es in diesen Fällen an den Antragstellern liege, die Voraussetzungen zu erfüllen (Vallender, a. a. O., 742; StGH 2004/14).
6.3. Im vorliegenden Fall fänden die Bestimmungen des Art. 31 Abs. 1 und 4 TschG Anwendung, da dem Beschwerdeführer des Verfahrens zu VGH 2014/111 die Bewilligung zur Betreuung von mehr als 10 GVE wegen Nichterfüllung der Auflage entzogen worden sei und er verpflichtet worden sei, den Sachkundenachweis gemäss Art. 198 TSchV zu erbringen, sofern er für die Haltung und Betreuung von weniger als zehn Rindern verantwortlich sei. Der Verwaltungsgerichtshof gehe davon aus, dass diese zur Anwendung gebrachten Verordnungsbestimmungen einer gesetzlichen Grundlage entbehrten. Dem sei jedoch nicht so. Art. 6 Abs. 3 TschG ermächtige die Regierung die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden, festzulegen.
Nun stelle sich die Frage, ob diese Gesetzesbestimmung des Art. 6 Abs. 3 TSchG zu unbestimmt sei und daher gegen das in Art. 92 LV verankerte Legalitätsprinzip verstosse. Hiernach bedürfe jede Verordnung einer gesetzlichen Grundlage in einem Gesetz oder allenfalls direkt in der Verfassung. Gemäss Rechtsprechung müsse das Gesetz die wesentlichen Merkmale der durch die Verordnung auszuführenden Vorschriften enthalten; also umschreiben, welche Massnahmen durch die Ausführungsverordnung zu treffen seien. Die Ergänzung des Gesetzes durch grundlegende, wichtige, primäre und nicht unumstrittene Bestimmungen dürfe nicht mittels Verordnung erfolgen, sondern nur in Gesetzesform (Schurti, Das Verordnungsrecht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, 306 f.). Zudem dürfe der Gesetzgeber die Gesetze nicht so abfassen, dass die Exekutive freie Hand habe. Vielmehr habe der Gesetzgeber die Regelung so zu treffen, dass sie die Rechtsanwendung in den wesentlichen Punkten vorausbestimme und so den nachprüfenden Organen eine Kontrolle der Gesetzmässigkeit ermögliche (Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, 174). Das Schweizer Bundesgericht mache die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Gesetzesbestimmung zudem von der Intensität des Eingriffs abhängig.
Abhängig von der zu regelnden Gesetzesmaterie werde eine unterschiedliche Gesetzesbindung verlangt, da gewisse Rechtsgebiete nämlich nur eine geringe Bindung durch das Gesetz ertragen würden (Schurti, a. a. O., 309). Das Gesetz könne nicht immer alle Voraussetzungen, die in der Zukunft aufgrund der Entwicklung notwendig würden, voraussehen. Eine solche Notwendigkeit einer offenen Formulierung des Gesetzes bestehe nicht nur im Bereich der Forschung und Technik, sondern unter anderem auch im Bildungsbereich. Die Natur der zu regelnden Materie bedinge, dass weniger bestimmte Normen, eine Regelung anhand der konkreten Umstände ermöglichten. Der Gesetzgeber habe bei Erlass des TSchG auf die Aufnahme bestimmter Ausbildungsvoraussetzungen verzichtet und den Verordnungsgeber ermächtigt, solche festzusetzen, um eine sinnvolle und gerechte, den jeweils notwendigen Standard entsprechende Lösung gewährleisten zu können.
Nach der Rechtsprechung in der Schweiz, die analog auch in Liechtenstein Anwendung finde, werde die Gesetzesdelegation für zulässig erachtet, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen, in einem Gesetz enthalten sei und sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränke, wobei die wichtigen Regelungen im Gesetz im formellen Sinn geregelt werden müssten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Rz. 407; Kley, a. a. O., 179). Die wichtige Regelung sei, dass für die Tierhalter Aus- und Weiterbildungsanforderungen gestellt werden könnten. Wie diese im Detail ausgestaltet seien und wen sie beträfen, werde sodann auf Verordnungsebene geregelt. Selbst in § 14 des österreichischen Tierschutzgesetzes werde in Bezug auf die Anforderungen an Betreuungspersonen auf gesetzlicher Ebene nur definiert, dass diese in genügender Anzahl vorhanden sein müssten und über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen müssten. Die Art und der Umfang sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde seien in Verordnungen zu regeln.
Angesichts der ausserordentlichen Vielzahl verschiedener Tierhaltungsformen gestalteten sich die Aus- und Weiterbildungsanforderungen äusserst differenziert. Deren Niederschrift auf Gesetzesstufe würde die gesetzestechnische Anlage eines Rahmengesetzes bei Weitem sprengen. Zudem werde Art. 6 Abs. 3 TSchG ergänzt durch die Bestimmungen von Art. 8 (Bei der Tierhaltung auf landwirtschaftlichen Betrieben wird das vorhandene Fachwissen gebührend berücksichtigt), Art. 15 (Schmerzverursachende Eingriffe dürfen nur unter allgemeiner oder örtlicher Schmerzausschaltung von einer fachkundigen Person vorgenommen werden), Art. 18 Abs. 1 (Tierversuche) und Art. 20 Abs. 4 (Schlachtpersonal) TSchG.
6.4. Das als Rezeptionsvorlage dienende schweizerische Tierschutzgesetz (chTSchG), SR 455, ermächtige in Art. 6 Abs. 3 mit identischer Formulierung den Bundesrat, die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Personen festzulegen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlungen an ihnen vornähmen. Auch die schweizerische Bundesverfassung verlange explizit eine genügende Normstufe (Gesetz, Verordnung) und eine genügende Normdichte, wenn eine Einschränkung von Grundrechten erfolge (Art. 36 Abs. 1 BV, SR 101). Dabei gelte der Grundsatz, dass die Anforderungen an die Normstufe und Normdichte umso höher anzusetzen seien, je intensiver der Grundrechtseingriff sei. Vorliegend werde in der Schweiz der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit im gegenständlichen Fall als nicht so einschneidend beurteilt, als dass es einer weitergehenden formalgesetzlichen Regelung bedürfte. In der Botschaft zur Revision des Tierschutzgesetzes vom 9. Dezember 2002, BBI. 2002/2101, 659 werde ausgeführt, dass das chTSchG stufengerechter ausgestaltet werden solle. Das bedeute, dass direkte Handlungsanweisungen an die Vollzugsorgane und an die Personen, die mit Tieren umgehen, nicht auf der Stufe des Gesetzes geregelt, sondern in die Verordnung verwiesen werden sollten. Als neue Vollzugsinstrumente werde dabei das Schwergewicht auf die Ausbildung und Information sowie auf Zielvereinbarung und Leistungsauftrag gelegt.
Dem entsprechend führe auch der Bericht und Antrag der Regierung zur Schaffung des Tierschutzgesetzes, BuA Nr. 31/2010, unter dem Titel "Schwerpunkte der Vorlage" aus, dass im Zusammenhang mit der Verbesserung des Vollzugs das Schwergewicht auf neue Vollzugsinstrumente insbesondere die "Ausbildung" gelegt werde. Die Regierung solle ermächtigt werden, für Personen, die mit Tieren umgehen, Ausbildungsvorschriften zu erlassen. Mit solchen könne der tiergerechte Umgang des Menschen mit dem ihm anvertrauten Tier besser sichergestellt werden als allein mit baulichen Massnahmen. Nur gut informierte, ausgebildete und motivierte Tierhalter seien in der Lage, die Hauptziele des Tierschutzes tiergerecht umzusetzen.
6.5. Gerade auch im Hinblick auf den gemeinsamen Markt, insbesondere auch im Bereich der Landwirtschaft und Viehzucht, sowie der Aufrechterhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen sei es unumgänglich, die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung nicht nur inhaltlich, sondern auch formell analog zu gestalten, damit es zu keinem normativen Gefälle auf dem gemeinsamen Markt komme. Die Aufnahme der für den jeweiligen Einzelfall notwendigen Aus- bzw. Weiterbildungen ins liechtensteinische Gesetz würde bei einer Abänderung der Schweizer Verordnungsbestimmungen erst mit mindestens einjähriger Verzögerung und unter grossem administrativem Aufwand nachvollzogen werden können.
So sei am 7. November 2014 das TSchG vom 23. September 2010 ein erstes Mal revidiert (LGBI. 2014 Nr. 346) und im Nachvollzug der Revision in der Schweiz der Art. 6 Abs. 3 TSchG dahingehend ergänzt worden, dass die Regierung zusätzlich ermächtigt wurde, die Anforderungen an Aus- und Weiterbildung in Bezug auf gewerbsmässige Pflegehandlungen an Tieren durch beauftragte Personen zu regeln. Dabei sei vom Landtag weder eine allfällige Unbestimmtheit des Gesetzes noch eine Beschränkung der Gewerbefreiheit moniert worden.
6.7. Wenn der Verwaltungsgerichtshof darauf verweise, dass in anderen Bereichen als in der Landwirtschaft immer in formellen Gesetzen Ausbildungsanforderungen gestellt würden, so sei dem zu entgegnen, dass auch die genannten Bestimmungen nur rudimentäre Kriterien definierten (Fähigkeitszeugnis/Prüfung) und die genauere Ausgestaltung jeweils einer Verordnung vorbehalten bleibe. Im gegenständlichen Fall des Tierschutzes könne nicht auf eine Prüfung bzw. auf ein bestimmtes Fähigkeitszeugnis verwiesen werden, sondern es sei, wie bereits aufgeführt und dem Gleichheitsgrundsatz entsprechend, auf den Einzelfall abzustellen und sodann seien die erforderlichen Aus- bzw. Weiterbildungen zu definieren.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 15. September und 27. Oktober 2015 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof u. a. auf Antrag eines Gerichts über die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit sowie über die Staatsvertragsmässigkeit von Verordnungen oder einzelnen Bestimmungen von Verordnungen, wenn und soweit dieses eine ihm verfassungs-, gesetzes- oder staatsvertragswidrig erscheinende Verordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden (Präjudizialität) und auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden hat.
Beim Verwaltungsgerichtshof handelt es sich unbestritten um ein Gericht, welches zur Antragstellung gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a StGHG berechtigt ist (vgl. StGH 2011/203, Erw. 1.1; StGH 2009/145, Erw. 1; StGH 2007/118, Erw. 1; StGH 2006/5, Erw. 1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. dazu auch schon StGH 1997/28, LES 1999, 148 [152, Erw. 1] mit Verweis auf StGH 1986/7, LES 1987, 141 [143, Erw. 1]; weiter StGH 2002/8, Erw. 1; vgl. auch Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 178 f. mit Rechtsprechungsnachweisen und Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 168 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof ist deshalb wie die Zivil- und Strafgerichte antragsberechtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat Art. 31 Abs. 1 und Abs. 4 Bst. c der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 14. Dezember 2010, LGBl. 2010 Nr. 425, im Verfahren zu VGH 2014/111, welches bei ihm anhängig ist, anzuwenden und erachtet diese Norm für gesetzeswidrig. Wenn es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, dass das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW) von A die Absolvierung einer berufsbegleitenden Ausbildung zum Landwirt mit Fähigkeitszeugnis verlangen kann, damit dieser Mastkälber halten darf, ist kein Grund gegeben, die A am 14. Oktober 2013 erteilte Bewilligung zur Haltung von Mastkälbern zu widerrufen. Die Frage, ob diesfalls seitens des ALKVW A gar keine Bewilligung zur Haltung von Mastkälbern hätte erteilt werden dürfen und die am 14. Oktober 2013 erteilte Bewilligung allenfalls aus diesem Grund zu widerrufen wäre, ist für gegenständliches Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht relevant. Aus diesem Grund ist die Präjudizialität der aufgeworfenen Fragestellung in Bezug auf ein anhängiges Gerichtsverfahren erfüllt. Ebenso sind die weiteren Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 20 Abs. 2 StGHG gegeben (vgl. dazu StGH 2011/23, Erw. 1 und StGH 2011/17, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2006/55, Jus & News 1/2007, 123 [129, Erw. 1], m. w. N.; StGH 2007/67, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/26 und StGH 2008/27, Erw. 1 und StGH 2013/16, Erw. 1.5 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Insgesamt liegen somit alle Prüfungsvoraussetzungen vor, sodass auf den entsprechenden Normprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes materiell einzutreten ist.
2. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass Art. 31 Abs. 1 und das Wort "Rindern" in Art. 31 Abs. 4 Bst. c TSchV vom 14. Dezember 2010, LGBl. 2010 Nr. 425, gesetzeswidrig sind. Die genannte Verordnungsbestimmung könne auf keine klare gesetzliche Grundlage abgestützt werden und entspreche damit nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips. Der vom Verwaltungsgerichtshof als gesetzeswidrig beurteilte Art. 31 TSchV trägt die Überschrift "Ausbildungsanforderungen an Tierhalter und Betreuungspersonal" und lautet wie folgt:
"Art. 31
Wer für die Betreuung von mehr als zehn Grossvieheinheiten Nutztieren verantwortlich ist, muss über eine landwirtschaftliche Ausbildung nach Art. 194 verfügen.
[...]
[...]
In kleineren Tierhaltungen mit höchstens zehn Grossvieheinheiten muss die für die Haltung und Betreuung verantwortliche Person einen Sachkundenachweis nach Art. 198 erbringen für die Haltung von:
a) [...]
b) [...]
c) Rindern sowie Alpakas oder Lamas
d) [...]
e) [...]."
Die in Frage stehenden Ausbildungsanforderungen an Tierhalter und Betreuungspersonal gemäss Art. 31 TSchV wurde auf Grundlage des Tierschutzgesetzes, insbesondere des Art. 6 Abs. 3 TSchG erlassen. Art. 6 TSchG lautet wie folgt:
"1) Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren.
Nach Anhören der interessierten Kreise erlässt die Regierung unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Mindestanforderungen über das Halten von Tieren. Sie verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen.
Sie kann die Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlungen an ihnen vornehmen."
3. Zu prüfen ist, ob Art. 31 Abs. 1 und das Wort "Rindern" in Art. 31 Abs. 4 Bst. c TSchV eine genügende gesetzliche Grundlage aufweisen.
3.1. Gemäss Art. 92 Abs. 4 bzw. Art. 78 LV hat sich die ganze Landesverwaltung innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze zu bewegen. Aus Gründen der Gewaltenteilung, der Rechtsicherheit, der Rechtsgleichheit und der Demokratie müssen grundlegende, wichtige, primäre und nicht unumstrittene Be-stimmungen im Gesetz enthalten sein (StGH 2005/78, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. bereits StGH 1977/10, LES 1981, 56 [57]). Die Frage, ob eine Verordnung über eine ausreichende gesetzliche Grundlage verfügt, ist aber zwangsläufig einzelfallbezogen zu entscheiden (vgl. StGH 2009/182, Erw. 3.2).
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof bringt zunächst vor, Art. 6 Abs. 3 TSchG normiere keine Ausbildungsanforderungen oder -pflichten von Tierhaltern. Diese Pflicht werde "erst" auf Verordnungsebene, nämlich in Art. 31 TSchV normiert und könne sich deshalb nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen.
Die Regierung hält dieser Argumentation entgegen, die Notwendigkeit einer offenen Formulierung des Gesetzes bestehe nicht nur im Bereich der Forschung und Technik, sondern unter anderem auch im Bildungsbereich. Die Natur der zu regelnden Materie bedinge, dass weniger bestimmte Normen eine Regelung anhand der konkreten Umstände ermöglichten. Der Gesetzgeber habe bei Erlass des Tierschutzgesetzes auf die Aufnahme bestimmter Ausbildungsvoraussetzungen verzichtet und den Verordnungsgeber ermächtigt, solche festzusetzen, um eine sinnvolle und gerechte, den jeweils notwendigen Standards entsprechende Lösung gewährleisten zu können. Angesichts der ausserordentlichen Vielzahl verschiedener Tierhaltungsformen gestalteten sich die Aus- und Weiterbildungsanforderungen äusserst differenziert. Deren Niederschrift auf Gesetzesstufe würde die gesetzestechnische Anlage eines Rahmengesetzes sprengen.
3.3. Nach Art. 6 Abs. 3 TSchG kann die Regierung "die Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlungen an ihnen vornehmen."
Es fragt sich daher, ob diese gesetzliche Bestimmung als Grundlage dafür dienen kann, dass die Regierung auf Verordnungsebene bei Haltern von gewissen Tierarten die Ablegung einer Prüfung verlangen kann. Dies bezweifelt der Verwaltungsgerichtshof bereits. Zu klären ist daher, ob es tatsächlich notwendig ist, dass die konkreten Ausbildungsanforderungen und Ausbildungspflichten in einem Gesetz enthalten sein müssen, damit der Verordnungsgeber von Tierhaltern Nachweise zur fachlichen Eignung verlangen kann.
Zur Untermauerung seiner Rechtsansicht stellt der Verwaltungsgerichtshof den Vergleich mit anderen verwaltungsrechtlichen Materiengesetzen an. Er verweist insbesondere auf das Hundegesetz (HG), das Jagdgesetz (JagdG), das Gewerbegesetz (GewG) und das Tierärztegesetz. Demnach müssen etwa Personen, die einen Hund erwerben wollen, vor dem Erwerb einen Sachkundenachweis über ihre Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen erbringen, sofern sie nicht nachweislich schon einen Hund gehalten haben (Art. 4a HG). Nach Art. 6 Abs. 2 Bst. c HG benötigen Personen, die einen potentiell gefährlichen Hund halten wollen, vor dessen Anschaffung eine Bewilligung des ALKVW, wobei diese Bewilligung auch davon abhängig ist, dass die betroffenen Personen die Sachkundeprüfung nach Art. 6d Abs. 3 HG erfolgreich bestanden haben. Das Jagdgesetz regelt in Art. 23 die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jahresjagdkarte. Darunter fällt unter anderem auch der Nachweis der jagdlichen Eignung durch Ablegung einer Prüfung (Art. 23 Abs. 1 Bst. b JagdG). Auch das Gewerbegesetz und das Tierärztegesetz enthalten Bestimmungen, wonach die Berufsausübungsbewilligung nur erteilt wird, wenn der Gesuchsteller für die Ausübung des Berufes fachlich geeignet ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hält die vorstehend angeführten Materiengesetze mit den Voraussetzungen des aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitsgebots vereinbar. Das heisst, die zu diesen Gesetzesbestimmungen ergangenen Verordnungen verfügen über eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Von den vorstehend genannten Beispielen weiche Art. 6 Abs. 3 TschG insofern ab, als dieser keine Ausbildungsanforderungen oder Ausbildungspflichten von Tierhaltern normiere.
Der Staatsgerichtshof teilt diese Ansicht aus folgenden Gründen nicht:
Die vom Verwaltungsgerichtshof beispielhaft angeführten gesetzlichen Bestimmungen stimmen darin überein, dass der Gesetzgeber jeweils zur Absicherung der fachlichen Eignung eines Gesuchstellers im formellen Gesetz vorschreibt, der Gesuchsteller müsse über eine fachliche Eignung [Aus- und Weiterbildung] (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. b Tierärztegesetz sowie auch Art. 8 Abs. 1 Bst. d und Art. 10 Gewebegesetz), denNachweis der jagdlichen Eignung durch Ablegung einer Prüfung (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b Jagdgesetz), bzw. einen Sachkundenachweis (vgl. Art. 4a und Art. 6 Abs. 2 Bst. c Hundegesetz) verfügen. In sämtlichen vorstehend genannten Gesetzen werden die detaillierten fachlichen Anforderungen, welche ein Gesuchsteller nachzuweisen hat, dann in einer Verordnung geregelt.
Nach Art. 6 Abs. 3 TschG legt die Regierung die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalter fest. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes besteht zu den vom Verwaltungsgerichtshof genannten Regelungen des Hundegesetzes (Art. 4a und Art. 6 Abs. 2 Bst. c), des Jagdgesetzes (Art. 23 Abs. 1 Bst. b), des Gewerbegesetzes (Art. 8 Abs. 1 Bst. d und Art. 10) und des Tierärztegesetzes (Art. 3 Abs. 2 Bst. b) aber kein gravierender Unterschied. Letztere verlangen allesamt Nachweise zur fachlichen Eignung eines Gesuchstellers. In diesem Sinne verlangt etwa das Hundegesetz einen Sachkundenachweis über die Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden und das Jagdgesetz fordert den Nachweis der jagdlichen Eignung durch Ablegung einer Prüfung. Nach dem Tierärztegesetz muss ein Gesuchsteller über eine fachliche Eignung [Aus- und Weiterbildung] verfügen. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, dass ein Gesuchsteller über ausreichende Kenntnisse im tiergerechten Umgang mit den betroffenen Tierarten verfügt.
Nach dem Tierärztegesetz wird die Berufsausübungsbewilligung nur an Gesuchsteller erteilt, die über eine fachliche Eignung [Aus- und Weiterbildung] verfügen. Nach dem Gewerbegesetz wird die Bewilligung für die Ausübung eines qualifizierten Gewerbes Personen erteilt, die fachlich geeignet sind. Dabei ist die fachliche Eignung für die Ausübung eines qualifizierten Gewerbes gegeben, wenn der Antragsteller aufgrund einer spezifischen Ausbildung und praktischen Erfahrung über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die ihn zur Ausübung des entsprechenden Gewerbes befähigen. Der Wortlaut der Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 TSchG "Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalter" kommt zumindest den Regelungen des Tierärztegesetzes und des Gewerbegesetzes sehr nahe. Art. 6 Abs. 3 TSchG will sicherstellen, dass Tierhalter über die notwendigen Kenntnisse der tiergerechten Haltung der betreffenden Tierart verfügen. So sollen etwa bei gewerbsmässigen Tierhaltungen in der Landwirtschaft bei den Tierhaltern das Vorhandensein von vertieften Kenntnissen über die Haltung und Pflege von Tieren gewährleistet werden und die Tierhalter müssen daher allenfalls über einen bestimmten Berufsabschluss verfügen. Es ist daher auch naheliegend, dass für den Nachweis dieser Kenntnisse, das heisst die Aus- und Weiterbildung der Tierhalter von letzteren jeweils Prüfungserfolge zu bescheinigen sind. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist daher die Wortfolge des Art. 6 Abs. 3 TSchG "Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalter" dahingehend auszulegen, dass davon auch Nachweise von erfolgreich abgelegten Prüfungen betreffend die fachliche Eignung der Tierhalter mitumfasst sind. Damit kann die Regierung je nach Art der Tiere, welche gehalten werden, auch Prüfungsnachweise über die für die konkrete Tierhaltung erforderlichen Kenntnisse des Tierhalters verlangen. Das Verständnis der Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 TSchG dahingehend, dass die Regierung die fachliche Eignung u. a. auch durch Nachweise von Prüfungserfolgen einfordern kann, ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes im Wege einer teleologischen Interpretation jedenfalls zu rechtfertigen (vgl. zu den verschiedenen Auslegungsmethoden auch StGH 2012/176 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; zur teleologischen Auslegung siehe insbesondere Erw. 8). Zu berücksichtigen ist, dass Art. 6 Abs. 3 TSchG nur die persönlichen Voraussetzungen regelt, die ein Tierhalter nachweisen muss, damit eine Bewilligung erteilt werden kann. Hinzutreten sachliche Voraussetzungen, die ebenfalls erfüllt sein müssen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 TSchG erlässt die Regierung unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Mindestanforderungen über das Halten von Tieren. Demnach sind Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen verboten. Und nach Art. 7 Abs. 1 TSchG kann die Regierung bestimmte Haltungsarten, das Halten bestimmter Tierarten sowie bestimmte Pflegehandlungen an Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären. Eine Bewilligung - im konkreten Fall die Bewilligung zur gewerbsmässigen Haltung von Mastkälbern - kann nur dann erteilt werden, wenn sowohl die sachlichen als auch die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Liegen die sachlichen Voraussetzungen nicht vor, könnte eine Bewilligung gar nicht erteilt werden. So können die konkreten Regelungen betreffend die sachlichen Voraussetzungen, wie etwa Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere, auf die Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 TSchG abgestützt werden.
3.4. Der Verwaltungsgerichtshof ist weiter der Ansicht, dass Art. 6 Abs. 3 TSchG darüber hinaus keinerlei Kriterien dafür enthalte, für welche Art von Tierhaltung welche Aus- oder Weiterbildung notwendig sei. Das Gesetz enthalte also nicht einmal die rudimentärsten Grundzüge der Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung von Tierhaltern und sei deshalb völlig unbestimmt. Art. 6 Abs. 3 TSchG eigne sich somit auch aus diesem Grund nicht als formalgesetzliche Grundlage für die Ausbildungsanforderungen gemäss Art. 31 TSchV.
Der Staatsgerichtshof kann auch dieser Argumentation nicht beitreten und zwar aus folgenden Gründen:
Der Staatsgerichtshof beurteilt die Detaillierung einer Regelung in einem Delegationsgesetz abhängig von der in Frage stehenden Materie differenziert (vgl. Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 179. Für die Schweiz siehe Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, 89 ff., Rz. 393 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, 140 ff., Rz. 36 ff.). Welches Mass an Bestimmtheit die Delegationsnorm aufweisen muss, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Beurteilung der Bedeutung und Natur der jeweils zu regelnden Sachmaterie feststellen (StGH 1991/7, Erw. 2.2 bb). In der Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof ausgeführt, dass keineswegs jede noch so unbedeutende Angelegenheit wenigstens in den Grundzügen gesetzlich geregelt werden muss (StGH 1999/11, LES 2002, 196 [204, Erw. 4.3]). In diesem zuletzt genannten Fall hat der Staatsgerichtshof angesichts der Komplexität der Materie "Waffen" und der Notwendigkeit des flexiblen Reagierens auf neuartige Bedrohungen eine entsprechende Verordnungskompetenz der Regierung zum Verbot "neuartiger Waffen" als verfassungskonform erachtet (StGH 1999/11, LES 2002, 196 [204 f., Erw. 5 ff.]). In StGH 2006/101 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) hat der Staatsgerichtshof jedoch zur selben Bestimmung ausgeführt, dass die mit bestimmten Waffen verbundenen Gefahren nicht für alle Zeiten "neuartig" bleiben. Nach Ablauf von fünf Jahren könne von einer "Neuartigkeit" nicht mehr gesprochen werden (StGH 2006/101, Erw. 5 [a. a. O.]). In StGH 2008/32 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) hat der Staatsgerichtshof die Verordnungskompetenz der Regierung auf der Grundlage des Hundegesetzes, die potentiell gefährlichen Hunde festzulegen, vor dem Hintergrund als verfassungskonform beurteilt, dass das Gesetz dem Grundsatze nach die potentiell gefährlichen Hunde umschrieb (StGH 2008/32, Erw. 2 [a. a. O.]).
Werden diese Grundsätze auf den gegenständlichen Fall angewendet, ergibt sich daraus Folgendes:
In Sachbereichen, die von einer dynamischen Entwicklung geprägt sind, können die Regelungen in weitem Masse in der Verordnung festgelegt werden. Es handelt sich dabei insbesondere um Gebiete, die vom technischen und wissenschaftlichen Fortschritt geprägt sind. Entsprechendes gilt für den Bereich des Tierschutzes. Es existiert eine unüberschaubare Anzahl an verschiedenen Haus- und Nutztierarten und eine grosse Anzahl an verschiedenen Tierhaltungsformen. Es erscheint daher nicht praktikabel, dass der Gesetzgeber auf Gesetzesstufe festlegen müsste, für welche konkreten Tierarten welche konkreten fachlichen Kenntnisse von einem betroffenen Tierhalter nachzuweisen sind. So existieren Tierarten und Tierhaltungsformen, für die die Tierhalter überhaupt keine Nachweise der fachlichen Eignung zu erbringen haben. Dies geht aber - wie im gegenständlichen Fall - hin bis zu einem gewerbsmässigen Halten von mehr als 10 Grossvieheinheiten (hier Mastkälber). In solchen Fällen können zum Wohle des Tierschutzes umfangreichere Kenntnisse von einem Tierhalter gefordert werden. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes ist es nicht Sache des Gesetzgebers, für jede erdenkliche Tierhaltung im Rahmengesetz detailliert die jeweils geforderten fachlichen Aus- und Weiterbildungsnachweise aufzuzählen, die von den betroffenen Tierhaltern beizubringen sind. In StGH 2008/32 (a. a. O.) hat der Staatsgerichtshof die Verordnungskompetenz der Regierung, auf der Grundlage des Hundegesetzes die potenziell gefährlichen Hunde festzulegen, vor dem Hintergrund als verfassungskonform beurteilt, dass das Gesetz dem Grundsatz nach die potenziell gefährlichen Hunde umschrieb (StGH 2008/32, Erw. 2 [a. a. O.]). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass es für den Gesetzgeber durchaus möglich ist, potenziell gefährliche Hunde generell zu umschreiben. Demgegenüber erscheint es nicht möglich, die Vielzahl der verschiedenen Tierarten und Tierhaltungsformen sowie die für die Tierhaltung berechtigenden zahlreichen möglichen Ausbildungsnachweise in einer generellen Regelung zu erfassen. Die unüberschaubare Vielzahl an Tierhaltungsformen verunmöglicht es, auf Gesetzesstufe festzulegen, ob für eine bestimmte Tierart Ausbildungsanforderungen nachgewiesen werden müssen, und falls ja, welche. Letzteres kann nur im Rahmen einer Verordnung vom Verordnungsgeber geregelt werden. Es ist insoweit der Stellungnahme der Regierung beizupflichten, dass es den Umfang eines Rahmengesetzes deutlich sprengen würde, wenn sämtliche verschiedenen Tierhaltungsformen auf Gesetzesstufe niedergeschrieben werden müssten.
Die Festlegung der konkreten Ausbildungsanforderungen für die verschiedenen Tierarten und Tierhaltungsformen, wie etwa der Nachweis einer Berufslehre zum Landwirt etc., kann auf Stufe der Verordnung stattfinden. Dies hält der Staatsgerichtshof für vertretbar und zwar zumindest so lange, als sich die vom Verordnungsgeber festgelegten Ausbildungsnachweise sachlich an den Anforderungen orientieren, die für die bestimmten Tierhaltungsformen und Tierarten angemessen sind und vom Verordnungsgeber keine Ausbildungsanforderungen normiert werden, die für die konkrete Tierhaltung gar nicht notwendig sind. Dafür, dass Letzteres der Fall wäre, gibt es keine Hinweise. Bei einem Tierhalter, der eine gewerbsmässige Haltung von Mastkälbern mit weit mehr als zehn Grossvieheinheiten betreibt, erscheint es verhältnismässig, eine berufsbegleitende Ausbildung zum Landwirt mit Fähigkeitszeugnis, also einer Berufslehre zum Landwirt EFZ, zu verlangen.
Es kann zudem rechtsvergleichend auf die schweizerische Rezeptionsvorlage verwiesen werden. Art. 6 Abs. 3 des schweizerischen Tierschutzgesetzes (chTSchG) vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Mai 2014, abrufbar unter www.admin.ch) lautet wie folgt: "Er [der Bundesrat] kann die Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlungen an ihnen vornehmen." Das heisst, der in Liechtenstein gültige Art. 6 Abs. 3 TSchG ist der schweizerischen Rezeptionsvorlage wortgleich nachgebildet. Letztere ermächtigt den Bundesrat dazu, die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter festzulegen. Ferner finden sich im deutschen Tierschutzgesetz folgende Regelungen: Nach § 2 Ziff. 3 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Und § 2a Abs. 1 Ziff. 5 TierSchG lautet wie folgt: "Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten." (abrufbar auf der Hompage des deutschen Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, unter www.gesetze-im-internet.de/tierschg/index.html).
Nach der schweizerischen Rechtslage, d. h. nach Art. 164 BV, müssen alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden und die wichtigen Bestimmungen müssen in einem Gesetz enthalten sein (siehe hierzu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a. a. O., 91 ff., Rz. 404 ff.; Pierre Tschannen, St. Galler Kommentar3 zu Art. 164 BV, Rz 4 ff. sowie zu Art. 182, Rz. 14). Auch die deutsche Rechtsordnung kennt den Bestimmtheitsgrundsatz der Gesetze. So verlangt Art. 80 GG, dass Inhalt, Zweck und Ausmass der zu erteilenden Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden (vgl. hierzu auch Fritz Ossenbühl, Rechtsquellen und Rechtsbindungen der Verwaltung, in: Hans-Uwe Erichsen, Dirk Ehlers [Hrsg.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., Berlin 2002, 133 ff. [149 f., Rz. 17 ff.]). Die detaillierte Regelung über die nachzuweisenden fachlichen Kenntnisse betreffend die Tierhaltung findet sowohl nach schweizerischer Rezeptionsvorlage als auch nach deutscher Rechtslage im Rahmen der Verordnung statt. Da die schweizerische und deutsche anders als die österreichische Rechtslage hinsichtlich der Anforderungen an die Bestimmtheit eines Gesetzes bzw. hinsichtlich der Detaillierung einer Regelung im Delegationsgesetz mit der liechtensteinischen Rechtslage vergleichbar sind, können diese Beispiele als Indiz für die Zulässigkeit gegenständlicher Gesetzesdelegation angesehen werden.
3.5. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes ist die gesetzliche Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 TschG als ausreichend bestimmt anzusehen, sodass der Gesetzgeber gestützt darauf für einzelne Tierarten von den jeweiligen Tierhaltern Ausbildungsnachweise verlangen kann.
4. Aus dem Gesagten folgt, dass Art. 31 Abs. 1 und das Wort "Rindern" in Art. 31 Abs. 4 Bst. c TschV vom 14. Dezember 2010, LGBl. 2010 Nr. 425, nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht gegen das aus dem Legalitätsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot verstösst, sodass dem Normkontrollantrag des Verwaltungsgerichtshofes spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. In Verfahren, die wie das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Verordnungen im Grundsatz allein der Durchsetzung öffentlicher Interessen dienen, sind die Gerichtskosten unabhängig vom Verfahrensausgang dem Land zu überbinden (siehe statt vieler: StGH 2012/193, Erw. 7; StGH 2013/16, Erw. 2; StGH 2013/123, Erw. 7 und StGH 2013/200, Erw. 5 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] m. w. N.).