StGH 2015/17
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofesvom 6. Februar 2015, OGH.2014.220
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 übermittelte der Regierungschef-Stellvertreter dem gemäss Art. 51 Abs. 2 Bst. a StAG zuständigen Disziplinargericht die Dienstaufsichtsbeschwerden des A, gegen den Leiter der Staatsanwaltschaft B und gegen den Staatsanwalt C vom 15. September 2014 und 3. Oktober 2014 zur Beurteilung einer allfälligen disziplinarrechtlich relevanten Dienstpflichtverletzung. Weiters wurde in diesem Schreiben mitgeteilt, dass das Justizministerium die Eingaben prüfe, soweit diese als Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Leiter der Staatsanwaltschaft i. S. v. Art. 28 Abs. 1 Bst. a StAG zu werten seien.
2. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes entschied als Disziplinargericht gemäss Art. 51 Abs. 2 Bst. a StAG mit Beschluss vom 6. Februar 2015 (OGH 2014.220) wie folgt:
"Die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegen den Leiter der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft B und gegen den Staatsanwalt
C wird abgelehnt.
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig."
Dies begründete der Präsident des Obersten Gerichtshofes folgendermassen:
Gemäss Art. 51 Abs. 2 Bst. a Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG) sei für den Leiter der Staatsanwaltschaft und die übrigen Staatsanwälte als Disziplinargericht der Präsident des Obersten Gerichtshofes zuständig.
Art. 36 Abs. 1 StAG normiere allgemeine Pflichten der Staatsanwälte. Diese hätten die in Liechtenstein geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten, sich mit voller Kraft dem Dienst zu widmen, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen sowie die anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen.
Gemäss Art. 36 Abs. 3 StAG hätten sich die Staatsanwälte im und ausser Dienst vorwurfsfrei zu benehmen und alles zu unterlassen, was das Vertrauen in die staatsanwaltschaftliche Funktion schmälern könnte.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 StAG fänden die darin angeführten disziplinarrechtlichen Bestimmungen des Richterdienstgesetzes (RDG) sinngemäss Anwendung für das Disziplinarrecht der Staatanwälte.
Aufgrund dieses Verweises auf den auch für Staatsanwälte sinngemäss anzuwendenden Art. 39 RStDG sei zwischen der Verletzung von Standes- und von Amtspflichten zu unterscheiden.
Amtspflichten seien Pflichten, die der Richter (Staatsanwalt) bei der Ausübung seines Berufes im Allgemeinen und vor allem bei der Ausübung seines Amtes im Besonderen zu befolgen habe. Standespflichten seien die Pflichten, einerseits das Ansehen des Standes zu wahren und andererseits alles zu unterlassen, was die Achtung vor dem Richterstand oder der Staatsanwaltschaft schmälern könnte (Wanke/Perl/Sachs, RStDG [2014] § 101 Anm 2.).
Die Rezeption des österreichischen Rechts, an welches sich die Bestimmungen des Disziplinarrechtes eng anlehnten, erlaube den Rückgriff auf die österreichische Rechtsprechung (BuA betreffend die Schaffung des StAG Nr. 98/2010, S. 64).
Die zur Beurteilung vorliegenden, vom Regierungschef-Stellvertreter übermittelten bzw. vom Anzeiger (Beschwerdeführer) ergänzten Eingaben vom 15. September 2014 bzw. 3. Oktober 2014, vermöchten unter Beachtung der hiefür massgebenden Bestimmungen des StAG und des RDG eine Standes- oder Amtspflichtverletzung des Leiters der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft B und des Staatsanwalts C nicht darzutun.
Die weit ausholenden Behauptungen des Anzeigers seien nicht geeignet, einen konkreten Verdacht der Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht der benannten Staatsanwälte darzutun, ebenso wenig dazu, einen "Anfangsverdacht" in Richtung eines Disziplinarvergehens auszulösen. Ob die Staatsanwaltschaft einem bestimmten Zeugen (D) Glauben geschenkt habe oder nicht und ob sie sich nach Meinung des Anzeigers "verrannt" habe, vermöge schon ex ante nicht schlüssig ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten darzustellen. Weshalb eine "rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise" der Staatsanwaltschaft gegeben sei, sei ebenso wenig nachvollziehbar. Es sei auch nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, dem Anzeiger "Antworten" zur (allenfalls) zivilrechtlichen Frage der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung über ein treuhändig hinterlegtes Vermögen zu geben bzw darüber, "wie hoch der Betrag ist", der sich aus einer solchen Abrechnung allenfalls ergeben würde.
Abgesehen von der fehlenden schlüssigen Darstellung eines disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens seien die vom Anzeiger vorgebrachten Behauptungen letztlich Vermutungen und blosse Anschuldigungen, die einer nachvollziehbaren Begründung entbehrten und keinen Nachweis dafür enthielten, dass Dienstpflichten der Staatsanwälte verletzt worden seien. Im Gegenteil: Die E-Mails des Staatsanwaltes C zeigten gerade, dass Ermittlungen sehr wohl vorgenommen worden seien. Der Umstand, dass diese dem Anzeiger nicht ausreichen oder zu wenig weit gehen würden oder seiner Meinung nach einem bestimmten Zeugen nicht geglaubt werden hätte dürfen, begründe keinen Verdacht dahingehend, dass die Staatsanwälte nicht etwa ihre Pflicht getan hätten. Es fehle jeglicher Hinweis dafür, dass die vom Einschreiter angezeigten Staatsanwälte ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen wären. Bloss anschuldigende Behauptungen und Vermutungen vermöchten konkrete Hinweise und Verdachtsmomente nicht zu ersetzen.
Dass die angezeigten Staatsanwälte keine Tätigkeit entfaltet hätten und notwendige Ermittlungen unterlassen hätten, sei den vorgelegten Unterlagen, insbesondere den vom Anzeiger vorgelegten E-Mails, nicht zu entnehmen. Blosse Vermutungen des Anzeigers in seinen Eingaben seien kein Indiz für Dienstpflichtverletzungen der Staatsanwälte und begründeten daher auch keinen Anfangsverdacht.
Mangels eines Verdachts für ein disziplinarrechtlich zu ahndendes Fehlverhalten des Leiters der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft B und des Staatsanwalts C sei eine weitere Abklärung des Sachverhalts nicht erforderlich und von der Einleitung einer Disziplinaruntersuchung Abstand zu nehmen gewesen.
Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Einschreiter im Verfahren über eine Aufsichtsbeschwerde mangels Rechtsanspruchs und rechtlichem Interesses nicht Partei sei und ihm daher auch keine Parteirechte zukommen würden (öVwGH 14. Dezember 1995, 94/19/1203, ZfVB 1997/506/760).
Der Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels gegen diese Entscheidung ergebe sich aus Art. 51 Abs. 1 StAG i. V. m. Art. 48 Abs. 6 RDG.
3. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 6. Februar 2015, OGH.2014.220, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Februar 2015, welcher am 24. Februar 2015 beim Staatsgerichtshof einlangte, Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen der Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte.
4. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
1.2. Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.3. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 6. Februar 2015, OGH.2014.220, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2016/26, Erw. 1.3; StGH 2011/142, Erw. 3 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.4. Die Individualbeschwerde wurde auch fristgerecht eingebracht, jedoch hatte der Beschwerdeführer im vorangegangenen Verfahren - wie noch zu zeigen sein wird - keine Parteistellung, so dass die Beschwerde nicht den gemäss Art. 16 StGHG notwendigen Inhalt, u. a. den Nachweis der Parteistellung im vorangegangenen Verfahren, aufweist und damit mit einem Mangel behaftet ist, der nicht gemäss Art. 40 Abs. 3 StGHG behoben werden kann, sodass dem Beschwerdeführer seine Eingabe auch nicht zur Verbesserung zurückzustellen war und die Beschwerde wegen Nichterfüllens der Eintretensvoraussetzungen schon deshalb spruchgemäss zurückzuweisen war (StGH 2016/26, Erw. 1.4; vgl. auch StGH 2011/80 und StGH 2011/81, jeweils Erw. 1.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
1.5. Zudem mangelt es dem Beschwerdeführer aus nachfolgenden Gründen auch an der Beschwer bzw. dem aktuellen Rechtsschutzinteresse:
Das Staatsgerichtshofgesetz enthält abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG) keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legitimationsvoraussetzung für die Individualbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Legitimationsvoraussetzung als selbstverständlich auch für das Individualbeschwerdeverfahren anerkannt (StGH 2002/29, LES 2005, 140 [143, Erw. 1.3.1] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung über die Verweisungsnorm von Art. 38 StGHG auf die Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG). Nach Art. 92 Abs. 1 LVG muss der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein.
Beschwert oder benachteiligt ist ein Beschwerdeführer gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes aber nur dann, wenn er durch den angefochtenen Hoheitsakt persönlich einen Nachteil erlitten hat (Beschwer) und dieser durch die verlangte Aufhebung beseitigt werden kann (aktuelles Rechtsschutzinteresse, vgl. StGH 2012/41, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/76, Erw. 1.3; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [6, Erw. 2.1]).
Ein bloss hypothetisch erlittener Nachteil reicht nicht aus, um eine genügende Beschwer als Legitimationsgrundlage für die materielle Behandlung einer Individualbeschwerde zu begründen. Bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichthof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen. Eine solche Gutachterfunktion hatte der Staatsgerichtshof gemäss Art. 16 StGHG (alt) jedoch nur in sehr beschränktem Ausmass und im geltenden Staatsgerichtshofgesetz fehlt eine solche Kompetenz völlig (StGH 2012/26, Erw. 1.2; StGH 2011/163, Erw. 1.3, StGH 2006/94, Erw. 1.1; StGH 2005/37, Erw. 1, StGH 2002/29, Erw. 1.3.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 549 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Eine Ausnahme vom Erfordernis des aktuellen Rechtschutzinteresses besteht nur, wenn bei bestimmten Grundrechtsverletzungen eine Überprüfung durch das Verfassungsgericht überhaupt erst nach dessen Wegfall möglich ist (StGH 2012/26, Erw. 1.2; StGH 2011/163, Erw. 1.3; StGH 2002/29, Erw. 1.3.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/25, Erw. 2.1; StGH 1995/20, LES 1997, 30 [38]).
1.5.1. Auf das Disziplinarrecht der Staatsanwälte finden die disziplinarrechtlichen Vorschriften des Richterdienstgesetzes (Art. 39 bis Art. 71 RDG) sinngemäss Anwendung (Art. 51 Abs. 1 StAG). Diesen Vorschriften liegt das gesetzgeberische Konzept zugrunde, dass ein schützenswertes Interesse an der disziplinarischen Bestrafung eines Richters einzig dem Staat zukommt (siehe dazu StGH 2008/107, Erw. 2; vgl. auch StGH 2016/26, Erw. 1.5.1). So steht beispielsweise lediglich dem Beschuldigten gegen das Erkenntnis des erstinstanzlichen Disziplinargerichtes ein Rechtsmittel offen (Art. 55 Abs. 1 RDG). Nicht legitimiert zur Erhebung der Berufung sind der Anzeiger und ein allfälliger Geschädigter (siehe BuA Nr. 54/2007 zu Art. 55 RDG, S. 47).
1.5.2. Der Beschwerdeführer hat daher kein Recht auf disziplinarische Bestrafung eines Staatsanwaltes. Er kann zwar - so wie dies der Beschwerdeführer ja getan hat - die Verletzung von Standes- und Amtspflichten eines Staatsanwaltes zur Anzeige bringen und damit Auslöser einer Disziplinaruntersuchung bzw. eines Disziplinarverfahrens sein; er hat jedoch in dem aufgrund seiner Anzeige eröffneten Verfahren keine Partei- bzw. Beteiligtenstellung, worauf der Beschwerdeführer im gegenständlich angefochtenen Beschluss - und offensichtlich auch in anderen Entscheidungen - zurecht hingewiesen wurde (vgl. oben Ziff. 2 des Sachverhaltes). Er könnte allenfalls als Zeuge oder Auskunftsperson in Frage kommen (siehe Art. 51. Abs. 1 StAG i. V. m. Art. 49 Abs. 2 RDG). Zudem gilt bei der Sachverhaltsfeststellung die Offizialmaxime (so auch BuA Nr. 54/2007 betreffend die Schaffung eines Richterdienstgesetzes [RDG] zu Art. 49 RDG, S. 45).
Durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung könnte somit ein allenfalls bestehender Nachteil des Beschwerdeführers mangels aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers im Rahmen des gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahrens nicht beseitigt werden (vgl. zur mangelnden Beschwer bzw. zum mangelnden aktuellen Rechtschutzbedürfnis des Anzeigers im Disziplinarverfahren gemäss RDG: StGH 2008/107, Erw. 2; vgl. auch StGH 2016/26, Erw. 1.5.2).
2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war spruchgemäss zu entscheiden.
3. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren beim Beschwerdeführer hiervon - wie schon in anderen den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren - Gebrauch zu machen (vgl. StGH 2014/83, Beschluss vom 15. Dezember 2014, Erw. 6).