StGH 2015/018
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. Juni 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Präsident Dr. Hilmar Hoch, stellvertretender Präsident lic.iur. M.B.L.-HSG Christian Ritter und Univ.-Doz. Dr. iur. Peter Bussjäger als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: B Stiftung
Beschwerdegegner: C
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 5. Februar 2015, 08CG.2009.407-114
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 44'832.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 5. Februar 2015, 08 CG.2009.407-114, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Der Beschwerdegegner ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'554.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdegegner ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In der Zivilsache 08 CG.2009.407 wurde den beklagten Parteien und nunmehrigen Beschwerdeführerinnen als Berufungswerberinnen mit Beschluss des Vorsitzenden des 1. Senates des Obergerichtes vom 20. November 2014 (ON 108) über Antrag der klagenden Partei, des nunmehrigen Beschwerdegegners, vom 16. Oktober 2014 die Leistung einer Prozesskostensicherheit von CHF 44'832.00 auferlegt. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
1.1. Zunächst sei bescheinigt, dass die Beschwerdeführerinnen zu den von ihnen genannten Stichtagen im Ausmass der in der Äusserung genannten Summen (CHF 103'573.28 hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1. und CHF 249'401.60 hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 2.) in Liechtenstein Kontoguthaben hätten. Darüber hinaus handle es sich bei der Beschwerdeführerin zu 2. um die 100%-ige Eigentümerin der D Corporation, welche gemäss Depotauszug vom 30. September 2014 über ein Depotvermögen bei der E Bank in Zürich über insgesamt CHF 14'674'978.00 verfüge.
1.2. Dennoch sei den Beschwerdeführerinnen, die gegen das Urteil des Landgerichtes vom 8. August 2014 fristgerecht Berufung erhoben hätten, entgegen ihrer ablehnenden Äusserung vom 3. November 2014 zum Kautionsantrag des Beschwerdegegners angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine aktorische Kaution aufzuerlegen. In seinem Beschluss vom 7. November 2014 zu 06 CG.2013.551 habe der Oberste Gerichtshof - zunächst unter grundsätzlicher Darlegung der anzuwendenden Bestimmungen - zusammenfassend ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Pflicht zum Erlag einer Prozesskostensicherheit für Verbandspersonen im Verhältnis zu natürlichen Personen ausgeweitet habe, oder anders gesagt, davon ausgehe, dass nach üblichen Verhältnissen im Wirtschaftsleben bei Verbandspersonen zur Sicherung einer allfälligen Kostenforderung des Beklagten oder Rechtsmittelgegners aufgrund der Unsicherheit der Einbringlichkeit ein Deckungsfonds vorab bei Gericht zu erlegen sei. Bei juristischen Personen müsse prognostiziert ein Vermögen vorhanden sein, damit die Exekution nicht erfolglos sei. Der Gesetzgeber "misstraue" laut Oberstem Gerichtshof den Verbandspersonen in Bezug darauf, dass sie ohne weiteres Vermögen zur Deckung einer Kostenforderung hätten. Daraus sei aber, vom Zweck der Bestimmung gesehen, wiederum zu schliessen, dass der Befreiungstatbestand nach § 57a ZPO, wonach die Verbandsperson dann nicht kautionspflichtig werde, wenn sie ein Vermögen in Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ausweise, das der Vollstreckung durch eine gerichtliche Entscheidung unterliege, eng auszulegen und im Zweifel ein Deckungsfonds für die Kosten des Gegners im Sinne des § 56 Abs. 2 ZPO bei Gericht zu erlegen sei.
Es sei somit zu überprüfen, ob die beiden Beschwerdeführerinnen ein Vermögen in Höhe der mutmasslichen Prozesskosten von rund CHF 45'000.00 ausgewiesen hätten, das der Vollstreckung durch eine gerichtliche Entscheidung unterliege, sofern sie zum Prozesskostenersatz verpflichtet würden.
Dies sei schon deshalb zu verneinen, da beide Beschwerdeführerinnen zum einen nicht einmal behauptet hätten, dass sie über kostendeckendes Vermögen auch im Zeitpunkt der Vollstreckung eines möglichen Kostentitels verfügen würden. Die beiden Beschwerdeführerinnen verfügten zwar per 20. Oktober 2014 (Beschwerdeführerin zu 1.) bzw. per 30. September 2014 (Beschwerdeführerin zu 2.) über Bankguthaben im Inland, die ein mehrfaches der Kautionssumme betrügen; und darüber hinaus verfüge die Beschwerdeführerin zu 2. in Folge ihrer Eigentümereigenschaft hinsichtlich der D Corporation über beträchtliche Vermögenswerte in der Schweiz per 30. September 2014, doch könnten diese Vermögenswerte jederzeit abdisponiert werden. Eine (günstige) Prognose, dass diese Vermögenswerte bzw. Vermögenswerte in der Höhe der Kaution auch zum Zeitpunkt einer allfälligen Vollstreckung des Kostentitels vorhanden sein werden, könne sohin nicht erstattet werden.
Daraus ergebe sich die grundsätzliche Kautionspflicht der beiden Beschwerdeführerinnen, wenn auch diese Rechtsauffassung wohl dazu führen werde, dass hinkünftig in der Regel sämtliche Verbandspersonen kautionspflichtig seien, zumal die Bescheinigungslast für eine günstige Prognose diesen Verbandspersonen obliege. Ein Bankguthaben zu einem Stichtag (weit) vor, der (möglichen) Zahlungspflicht reiche nicht aus, ebenso wenig Wertschriften in einem Depot.
2. Dem gegen diesen Beschluss von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Rekurs gab der 1. Senat des Obergerichtes mit Beschluss vom 5. Februar 2015 (ON 114) keine Folge und begründete dies wie folgt:
2.1. Eine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses wegen einer behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht gegeben:
Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes könne in dem angefochtenen Beschluss keine unzulässige Überraschungsentscheidung gesehen werden.
Zweck der Kostensicherheit sei es, die den Rechtsmittelgegnern aus dem gegnerischen Rechtsmittel drohenden Nachteile, insbesondere den der mangelnden Einbringlichkeit ihrer Kostenforderung, zu vermeiden. Die prozessuale Sicherheitsleistung solle für die Rechtsmittelgegner einen Deckungsfonds zur Realisierung ihrer (allfälligen) Kostenersatzansprüche schaffen und gewähre diesen ein gesetzliches Pfandrecht an der zu erlegenden Sicherheit sowie die Möglichkeit, im Wege der Exekution auf die Kaution zu greifen. Die vom Gesetz geforderte Vollstreckbarkeit müsse eine tatsächliche und faktisch mögliche sein (Verweis auf LES 2010, 268).
Schon aus den entsprechenden Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes, aber auch aus dem Gesetz (§§ 56 ff., insbes. § 57a ZPO) ergebe sich, dass eine Verbandsperson grundsätzlich dem Prozessgegner einen präventiven Deckungsfonds zur Realisierung seiner potentiellen Kostenersatzforderung, wenn diese dann künftig effektuiert werden solle, zu verschaffen habe (Verweis auf Bericht und Antrag Nr. 48/2009, 12, 5 f.; Schoibl, in: Fasching/Konecny2, II/1, VOR § 56 ZPO, Rz. 3 und § 57 ZPO, Rz. 3).
Wenn also der Vorsitzende des 1. Senates des Obergerichtes zur - mittlerweile auch durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ausdrücklich gestützten - Rechtsauffassung gelangt sei, wonach es darauf ankomme, dass zu dem (in der Zukunft liegenden) Zeitpunkt der Vollstreckung eines möglichen Kostentitels ein ausgewiesenes Vermögen vorhanden sein müsse, andernfalls eine Kaution zu erlegen sei, so habe es sich dabei um keine für die Beschwerdeführerinnen überraschende Rechtsansicht gehandelt. Vielmehr ergebe sich das schon aus dem Gesetzeswortlaut sowie dem dieser Regelung zugrunde liegenden Zweck. Es solle dem Prozessgegner die (spätere) Einbringlichkeit der Kostenforderung gesichert werden.
Im Übrigen verweise der Beschwerdegegner zutreffend darauf, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen auch an der der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. November 2014, 06 CG.2013.551-38, zugrunde liegenden Rechtssache als Vertreter der dort klagenden Partei beteiligt gewesen sei. Nun habe aber schon das Obergericht in der Rechtssache 06 CG.2013.551 in seinem Beschluss vom 12. August 2014 (dieser Beschluss sei dem Rechtsvertreter der hier gegenständlichen Beschwerdeführerinnen lange vor ihrer in diesem Verfahren abgegebenen ablehnenden Äusserung vom 3. November 2014 zugestellt worden), die Rechtsauffassung vertreten, es entspreche dem Zweck der aktorischen Kaution bzw. dem Befreiungstatbestand von § 57a ZPO, dass die als Rechtsmittelwerberin auftretende juristische Person inskünftig, nämlich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, voraussichtlich über ausreichendes und der Vollstreckung einer zugunsten des Prozessgegners ergehenden gerichtlichen Kostenentscheidung zugängliches Vermögen verfügen werde. Ob dies der Fall sei, könne immer nur eine Prognose sein. Diese Prognose sei aufgrund der Situation zu beurteilen, wie sie sich in dem Zeitpunkt darstelle, in dem über die Kautionspflicht zu entscheiden sei.
Im vorliegenden Fall habe auch der Senatsvorsitzende diese schon im zuvor zitierten Beschluss des Obergerichtes zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht vertreten, wonach ein kostendeckendes Vermögen im Zeitpunkt der Vollstreckung vorhanden sein müsse, wobei ein Bankguthaben zu einem bestimmten Stichtag diesem Erfordernis nicht entspreche.
Es sei auch von daher nicht ersichtlich, warum die Entscheidung des Vorsitzenden des 1. Senates des Obergerichtes für die Beschwerdeführerinnen eine "Überraschungsentscheidung" bilden sollte.
2.2. Aus dem Gesagten ergebe sich, dass die angefochtene Entscheidung auch nicht mit einem Verfahrensmangel behaftet sei. Auch wenn der Vorsitzende des 1. Senates des Obergerichtes seine Rechtsauffassung mit einer mittlerweile ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. November 2014 untermauert habe, liege darin kein relevanter Verfahrensmangel, selbst wenn es sich dabei um eine unveröffentlichte Entscheidung handle.
Die Beschwerdeführerinnen würden eine andere Rechtsauffassung vertreten, wonach zur Erfüllung des Befreiungstatbestandes vom Erlag einer Kaution es nur auf das aktuelle Vermögen einer Verbandsperson zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Kautionsantrag ankomme, wobei auch keine Prognose bezüglich des Zeitpunktes der Vollstreckung eines Kostentitels vorzunehmen sei. Diese Frage sei aber im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge zu beurteilen. Letztlich sei neuerlich anzumerken, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen ohnehin die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache 06 CG.2013.551 erhalten habe.
2.3. Die Rechtsauffassung im angefochtenen Beschluss sei nicht zu beanstanden.
Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen des Befreiungstatbestandes eines ausreichenden, die mutmasslichen Prozesskosten des Gegners deckenden und der Vollstreckung zugänglichen Vermögens obliege der sich hierauf berufenden, als Klägerin oder Rechtsmittelwerberin auftretenden, juristischen Person. Diese habe den Nachweis der Erfüllung des Befreiungstatbestandes zu erbringen (Verweis auf Schoibl, in: Fasching/Konecny2, II/1, § 57, Rz. 61).
Wenn nun im vorliegenden Fall der Senatsvorsitzende die Rechtsauffassung vertrete, dass das von den Beschwerdeführerinnen bescheinigte Bankguthaben zu einem bestimmten Stichtag nicht hinreiche, um die gesetzlichen Vorgaben für den Befreiungstatbestand zu erfüllen, so sei dies auch nach Auffassung des Senates zutreffend. Im angefochtenen Beschluss werde auch nicht die von den Beschwerdeführerinnen als unverhältnismässig dargestellte Auffassung vertreten, es müsse das Vorhandensein eines Vermögens über die Dauer von 30 Jahren als mögliche Vollstreckungszeit eines rechtskräftigen Kostentitels nach Abschluss des Verfahrens ausgewiesen sein. Vielmehr habe der Vorsitzende des 1. Senates zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass der Befreiungstatbestand von der Kautionspflicht dann erfüllt sei, wenn die als Rechtsmittelwerberin auftretende juristische Person inskünftig, nämlich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, voraussichtlich über ausreichendes und der Vollstreckung einer zu Gunsten des Prozessgegners ergehenden gerichtlichen Kostenentscheidung zugängliches Vermögen verfügen werde.
Die anders lautende Rechtsauffassung im vorliegenden Rekurs, wonach sich die österreichische Rezeptionsvorlage und damit auch § 57a ZPO ausschliesslich auf das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Kautionsantrag aktuell vorhandene Vermögen beziehe und daraus keinerlei Rückschlüsse zu ziehen seien, ob das aktuell ausgewiesene Vermögen auch noch zu einem späteren Zeitpunkt vorhanden sein werde, werde nicht geteilt. Vielmehr müsse das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Kautionsantrag (ausgewiesen) vorhandene Vermögen des Rechtsmittelwerbers mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Schlussfolgerung zulassen, dass ein hinreichendes Vermögen auch noch nach dem üblichen Verlauf des Prozesses vorhanden sein werde. Ein zu einem bestimmten Stichtag vorhandenes Bankguthaben genüge jedenfalls nicht. Im Zweifel sei von der Verbandsperson eine Kaution zu erlegen.
Auf die im Rekurs weiter angestellten Erwägungen, wonach juristische Personen einen Anspruch darauf hätten, dass ihr Zugang zum Recht nicht an finanzieller Mittellosigkeit scheitere, und auf den in diesem Zusammenhang angestellten Verweis auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2014/61, sei nicht einzugehen. Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würde sie die Pflicht zum Erlag von CHF 44'832.00 angesichts des behaupteten umfangreichen Vermögens finanziell überhaupt nicht belasten. Es sei daher die Relevanz dieses weiteren Rekursvorbringens nicht ersichtlich.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 5. Februar 2015 (ON 114) erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 24. Februar 2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV sowie Art. 6 EMRK, des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK (Verbot der Überraschungsentscheidung), des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV, der Handels- und Gewerbefreiheit gemäss Art. 36 Abs. 1 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteten Rechten verletzt worden seien; er wolle die genannte Entscheidung deshalb aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen; sowie den Beschwerdegegner zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten der Beschwerdeführerinnen verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
3.1. Die Gehörsrüge wird wie folgt begründet:
Der Gehörsanspruch enthalte auch ein Recht auf Berücksichtigung. Dieses werde verletzt, wenn der Zugang zum Recht für bestimmte Personengruppen unverhältnismässig erschwert werde, beispielsweise durch eine generelle Kautionspflicht.
Auch nach der einschlägigen Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofes zur Kautionspflicht erscheine in deren Licht eine generelle Kautionspflicht für Verbandspersonen als EWRA-widrig. Dies sei der Fall, wenn den Verbandspersonen keine Befreiungstatbestände offenstünden bzw. umso mehr, wenn ihnen - wie in casu im angefochtenen Beschluss ON 114 - vorgesehene Befreiungstatbestände contra legem verwehrt würden:
Eine generelle Kautionspflicht für Verbandspersonen stelle grundsätzlich eine (direkte) Diskriminierung von Verbandspersonen gegenüber natürlichen Personen dar, die keine sachliche Rechtfertigung finde, und zwar umso weniger, wenn sämtliche Befreiungstatbestände (Paupertätseid gemäss § 60 Abs. 2 ZPO, Verfahrenshilfe gemäss § 63 Abs. 1 ZPO sowie [im gegenständlich angefochtenen Beschluss des Kollegiums des 1. Senates des Obergerichtes im Ergebnis und contra legem verwehrte] Vermögensausweis gemäss § 57a ZPO), wie sie nach der einschlägigen Rechtsprechung und Lehre als zwingende Voraussetzungen für die Konventions- bzw. EWR-Konformität einer Kautionsregelung angesehen würden, für Verbandspersonen unanwendbar sein sollten (Verweis zum Ganzen auf EFTA-Gerichtshof in der Rs. E-5/10 LES 2011, 5; Schoibl, in: Fasching/Konecny [Hrsg.], Zivilprozessgesetze II/12, § 57, Rz. 20 ff. jeweils m. w. N.).
Eine generelle Kautionspflicht für Verbandspersonen beschränke zudem die Kapitalverkehrsfreiheit von (in- und ausländischen) Verbandspersonen in unzulässiger Weise, weil Verbandspersonen ihr Vermögen mit Blick auf die Prozessführung ungeachtet ihrer finanziellen Verhältnisse durch eine Kaution jahrelang binden müssten bzw. nur noch in solchen Staaten veranlagen dürften, die liechtensteinische Kostenentscheidungen (de facto) anerkennen und vollstrecken. Heute sei nirgends ersichtlich, welche Staaten, insbesondere des EWR, dies seien.
Bereits in der Rs. E-10/04 Paolo Piazza ./. Paul Schurte AG (Urteil des EFTA-Gerichtshofes vom 1. Juli 2005) habe der EFTA-Gerichtshof ausgesprochen, dass eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, welche sämtliche aus anderen Vertragsparteien stammenden Arten der Leistung von Prozesskostensicherheit ausschliesse, gegen Art. 40 EWRA verstosse und nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Zivilrechtspflege gerechtfertigt werden könne.
Des Weiteren habe der EFTA-Gerichtshof in der den Anlassfall betreffenden Rs. E-5/10, LES 2011, 5, klargestellt, dass im Zusammenhang mit der Auferlegung einer Kaution eine Einzelfallprüfung und eine Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung durchzuführen seien, wobei in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) insbesondere auch sachliche Befreiungstatbestände als zwingend geboten beurteilt worden seien, wobei unter Ziff. 4 der Vorabentscheidung Folgendes ausgeführt worden sei:
"Auch in anderen Fällen kann die Leistung einer Sicherheit nicht auf eine Weise verlangt werden, die das Interesse eines gebietsfremden Klägers daran, ein Verfahren einleiten zu können, unverhältnismässig beeinträchtigt. Dies bedeutet insbesondere, dass keine Sicherheit auferlegt werden darf, deren Höhe zu den zu erwartenden Kosten des Beklagten ausser Verhältnis steht oder die unangemessen hoch ist oder die binnen einer sehr kurzen Frist erlegt werden muss. Die Art der verlangten Sicherheit und die Umstände, die zu ihrer Auferlegung geführt haben sowie die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Verfahrenshilfe hat, sind ebenfalls wichtige Faktoren."
Die heutige Regelung der aktorischen Kaution für Verbandspersonen in der vom Obersten Gerichtshof bzw. gestützt hierauf vom Obergericht vorgenommenen Interpretation schliesse Verbandspersonen von sämtlichen Befreiungstatbeständen (Paupertätseid gemäss § 60 Abs. 2 ZPO, Verfahrenshilfe gemäss § 63 Abs. 1 ZPO und [im gegenständlich angefochtenen Beschluss im Ergebnis und contra legem] Vermögensausweis gemäss § 57a ZPO), aus, weshalb eine Einzelfallbeurteilung sowie Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung, wie von der einschlägigen Rechtsprechung der Konventions- und EWR-Organe zwingend gefordert, bei Verbandspersonen verunmöglicht werde. Dies sei eindeutig EWRA-widrig.
Besonders stossend sei im vorliegenden Fall dabei, dass das Obergericht den für Verbandspersonen wie die Beschwerdeführerinnen als Befreiungstatbestand ausdrücklich statuierten Vermögensausweis gemäss § 57a ZPO in Verletzung der einschlägigen Rechtsprechung der Konventions- und EWR-Organe bewusst umgehe und im Ergebnis vollkommen ausheble.
Wenn gemäss der einschlägigen Rechtsprechung der Konventions- und EWR-Organe eine (grundsätzliche) Kautionspflicht überhaupt nur zulässig sein könne, wenn Befreiungstatbestände vorgesehen seien und diese im Einzelfall auch angewendet würden, so könne es keinesfalls angehen, diese Befreiungstatbestände bei der Rechtsanwendung dermassen restriktiv auszulegen oder gar contra legem überhaupt nicht anzuwenden, sodass im Ergebnis eine generelle Kautionspflicht statuiert werde. Gerade dies tue jedoch das Obergericht im angefochtenen Beschluss und billige, dass in der Folge "hinkünftig wohl in der Regel sämtliche Verbandspersonen kautionspflichtig sein werden". Im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung dürfe dies allerdings nicht geschehen, da infolge einer Kautionspflicht der Zugang zum Recht/Gericht erheblich erschwert werde und daher Befreiungstatbestände nicht derart restriktiv auszulegen seien, dass im Ergebnis eine generelle Kautionspflicht statuiert werde, widrigenfalls Konventions- und EWRA-widrigkeit vorliege. Diese notwendige Wechselwirkung zwischen Grundsatz und Ausnahme verkenne das Obergericht im angefochtenen Beschluss, wenn es in einer derart restriktiven Auslegung des Befreiungstatbestandes des Vermögensausweises gemäss § 57a ZPO verlange, dass selbst bei genügendem, vollstreckbarem Vermögen dennoch eine Kaution erlegt werden müsse, weil keine günstige Prognose getroffen werden könne. Damit wende das Obergericht die Kautionspflicht über den Wortlaut und die ratio legis von § 57a ZPO hinaus, ja sogar contra legem an, was klar verfassungs-, konventions- und EWRA-widrig sei.
3.2. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren wird wie folgt begründet:
Zum Anspruch auf ein faires Verfahren zähle auch, dass ein Gericht den Parteien im Voraus bekannt gebe, dass es ungeschriebene Rechtsnormen und Tatbestandsmerkmale heranzuziehen beabsichtige, damit sich die Parteien darauf einstellen könnten und ausreichend Gelegenheit hätten, um eigenes Vorbringen dazu zu erstatten und Beweise anzubieten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. der Anspruch auf ein faires Verfahren verlangten, dass eine Prozesspartei ausreichende Gelegenheit erhalte, sich auf die Prozesssituation und insbesondere eine unerwartete Rechtsansicht einzustellen. Es müsse der Partei ausreichend Zeit verbleiben, ein entsprechendes Vorbringen vorzubereiten und einzubringen.
Nach der vom Obergericht überraschenderweise vertretenen Rechtsauffassung solle neuerdings selbst der Ausweis hinreichenden Vermögens i. S. d. § 57a ZPO eine Verbandsperson dann nicht von der Pflicht zur Leistung einer aktorischen Kaution befreien, wenn eine günstige Prognose, dass diese Vermögenswerte bzw. Vermögenswerte in Höhe der Kaution auch zum Zeitpunkt der (mutmasslichen) Vollstreckung des Kostentitels vorhanden sein würden, nicht erstattet werden könne. Neuerdings solle - mit anderen Worten - im Ergebnis eine grundsätzliche Erlagspflicht der Kaution für Verbandspersonen bestehen:
Vor diesem Hintergrund wäre das Obergericht gehalten gewesen, den betroffenen Verfahrensparteien bzw. den Beschwerdeführerinnen diese seine überraschende Rechtsauffassung vorher zur Kenntnis zu bringen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu geben. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerinnen keine Veranlassung für die Aufstellung einer solchen prognostischen Behauptung, wonach sie über kostendeckendes Vermögen auch im Zeitpunkt der Vollstreckung eines möglichen Kostentitels verfügen werden, gehabt hätten, weil sich eine solche Behauptungslast weder aus dem Gesetzeswortlaut und den Materialien noch der bisherigen (veröffentlichten) Rechtsprechung zur Kautionsregelung des § 57a ZPO ergebe (ganz abgesehen von der Unmöglichkeit der Bescheinigung einer solchen Behauptung).
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Oberste Gerichtshof im Verfahren zu 06 CG.2013.551-38 in seiner Entscheidung vom 7. November 2014 bei Verbandspersonen grundsätzlich eine günstige Prognose zwecks deren Befreiung von der Kautionspflicht befürworte, worauf der angefochtene Beschluss hinweise. Hier wie dort sei diese Auffassung als Überraschungsentscheidung zu werten, weil sie nicht nur der einschlägigen Rechtsprechung der Konventions- und EWR-Organe, sondern insbesondere auch der bisherigen gefestigten Rechtsprechung der liechtensteinischen Höchstgerichte widerspreche. Dies stelle eine Verletzung von verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteten Rechten der Beschwerdeführerinnen dar. Dies umso mehr, als den Beschwerdeführerinnen mit Blick auf die vom Obergericht neuerdings geforderte günstige Prognose nicht konkret die Möglichkeit eingeräumt worden sei, die konkrete Strukturierung ihres Vermögens darzutun bzw. nachzuweisen, dass sie im mutmasslichen Zeitpunkt der Vollstreckung des gegnerischen Kostentitels über hinreichendes und der Vollstreckung unterliegendes Vermögen verfügen würden.
3.3. Die Rüge der Verletzung des Beschwerderechts wird wie folgt begründet:
Indem den Beschwerdeführerinnen entgegen dem klaren Wortlaut und Zweck von § 57a ZPO die Befreiung vom Erlag einer Kaution trotz erbrachten Vermögensnachweises verwehrt werde, werde ihr Recht auf angemessenen und effektiven Rechtsschutz verletzt.
Aus den genannten Umständen sei im vorliegenden Fall (sinngemäss) auch die Rechtsweggarantie der Beschwerdeführerinnen verletzt, welche der Staatsgerichtshof vorwiegend unter das Recht auf wirksame Beschwerdeführung subsumiere. Der Staatsgerichtshof habe in seiner Entscheidung zu StGH 1989/5 festgehalten, "dass das verfassungsmässige Beschwerderecht nicht nur formeller Art sein darf, sondern einen tatsächlichen wirksamen Gehalt einer Sachentscheidung haben muss". Gerade aber eine solche Sachentscheidung werde den Beschwerdeführerinnen in casu, falls sie keine Kaution erlegten und diesfalls ihre Berufung für zurückgenommen erklärt werde, entgegen Wortlaut und Zweck von § 57a ZPO verweigert.
Von den Beschwerdeführerinnen werde trotz erbrachtem Vermögensnachweis contra bzw. praeter legem gefordert, dass sie eine Kaution in Höhe der zu erwartenden Prozesskosten erlegten. Dies entspreche nicht § 57a ZPO, wonach bei Vorliegen hinreichenden und der Vollstreckung unterliegenden Vermögens eine Befreiung von der Kautionspflicht eintreten müsse. Dies übergehe das Obergericht, indem es eine in § 57a ZPO (nicht vorgesehene) günstige Prognose bezüglich des Vorhandenseins des Vermögens im Zeitpunkt der Vollstreckung verlange; wobei diese Prognose völlig unmöglich sei, weil weder der Zeitpunkt der Vollstreckung noch Art und Umfang des Vermögens zu diesem Zeitpunkt verlässlich zu prognostizieren seien. Hinzu komme, dass das Obergericht durch diese (gesetzlich nicht vorgesehene) günstige Prognose bezüglich des Vorhandenseins vollstreckungsfähiger Vermögenswerte zum künftigen Zeitpunkt der Vollstreckung willkürlich zwischen einzelnen Vermögensarten unterscheide, obwohl der Gesetzgeber in § 57a ZPO (anders als etwa in § 57 ZPO) gerade keine solche Unterscheidung vorgesehen habe. Somit seien nicht nur die gesetzlich nicht gedeckten Anforderungen (günstige Prognose; Differenzierung der Vermögensarten), sondern sei insbesondere auch die vom Obergericht selbst zugestandene Konsequenz einer generellen Kautionspflicht für Verbandspersonen als verfassungs-, konventions- und EWRA-widrig zu beanstanden.
3.4. Die Rüge der Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit wird wie folgt begründet:
Der angefochtene Beschluss des Kollegiums des 1. Senates des Obergerichtes stütze und bewirke eine unverhältnismässige Einschränkung der wirtschaftlichen, privaten Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerinnen. Denn der angefochtene Beschluss differenziere zu Unrecht zwischen verschiedenen Vermögensarten und zwinge damit die Beschwerdeführerinnen zu bestimmten Anlageformen, die denjenigen des § 57 ZPO entsprächen. Es beurteile - nach einer (unzulässigen) Prognose - das Bankguthaben der Beschwerdeführerinnen, wenngleich es in vielfacher Höhe der zu erwartenden Prozesskosten vorhanden sei, seiner Art nach als nicht geeignet, um den Nachweis hinreichenden, der Vollstreckung unterworfenen Vermögens zu erbringen. Im Ergebnis bleibe den Beschwerdeführerinnen damit eine Befreiung von der Kautionspflicht durch einen solchen Nachweis, wie ihn Gesetzgeber und (bisherige) Rechtsprechung vorgesehen hätten, verwehrt und einzig der Erlag von baren Geldmitteln stehe noch offen. Diese Einschränkung einzig auf die Möglichkeit des Erlags einer Kaution in bar sei unverhältnismässig und schränke die wirtschaftliche, private Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerinnen in unzulässigem Masse ein.
Ebenso stelle es eine unverhältnismässige und unzulässige Beschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit der Beschwerdeführerinnen dar, wenn ihnen im Umkehrschluss anheimgestellt werde, dass sie eine Umstrukturierung ihres Vermögens vornehmen sollten, wenn sie keine Kaution erlegen wollten. Denn die Beschwerdeführerinnen müssten ihr Vermögen in andere Vermögenswerte wie z. B. Immobilien umstrukturieren, weil diese nach Ansicht des Obergerichtes (vermeintlich) tauglicher seien für eine günstige Prognose zum Zeitpunkt der künftigen Vollstreckung.
3.5. Hinsichtlich der Willkürrüge wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen und im Übrigen ausgeführt wie folgt:
Das zusätzliche Erfordernis einer günstigen Prognose sehe weder § 57a ZPO vor, noch habe dies bisher die ständige Rechtsprechung verlangt. Zu Unrecht fordere das Obergericht gestützt hierauf sodann den Erlag einer Kaution von Seiten der Beschwerdeführerinnen, obwohl sie über hinreichendes und der Vollstreckung unterliegendes Vermögen verfügten und daher von der Kautionspflicht befreit seien.
Die beiden einzigen, gemäss § 57a ZPO wirklich tatbestandsmässigen Erfordernisse, nämlich der hinreichende Umfang des Vermögens sowie die Vollstreckungsunterworfenheit desselben, seien in casu völlig unstrittig und würden auch vom Obergericht zugestanden.
Neben dem Gesetzeswortlaut ergebe sich auch aus den Materialien eindeutig, dass auf die grundsätzliche Vollstreckungsunterworfenheit des Vermögens abgestellt werde (Bericht und Antrag Nr. 2009/48, 11 ff.). Gemäss den Materialien habe der Gesetzgeber "eine neue Bestimmung eingeführt, die sich an § 57 Abs. 2 Ziff. 1a der österreichischen Zivilprozessordnung orientiert". Nun stelle aber § 57 Abs. 2 Ziff. 1a öZPO eindeutig auf die grundsätzliche Vollstreckungsunterworfenheit ab ("wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten auferlegte, im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers vollstreckt würde"). Tatsächlich habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass die Vollstreckung des Kostentitels - in bewusster Abkehr von den verfassungs- und EWR-widrigen - Vorgängerbestimmungen des § 57a ZPO unabhängig vom Sitz, der Tätigkeit und der Belegenheit des Vermögens der Verbandsperson grundsätzlich möglich sei. Der Gesetzgeber habe nämlich im Lichte des weitgehenden Fehlens einschlägiger Abkommen die Anerkennung und Vollstreckung des allfälligen Kostentitels sicherstellen wollen.
Ein Beleg dafür sei auch der Umstand, dass es einer betroffenen Verfahrenspartei gar nicht möglich sei, konkret zu prognostizieren, geschweige denn, zu bescheinigen, wann ein allfälliger Kostentitel zur Vollstreckung gelangen werde und wie sich ihre Vermögenslage zu diesem, irgendwann in der Zukunft liegenden und nicht bestimmbaren Zeitpunkt präsentieren werde. Hinzu komme, dass ein Kostentitel als Judikatschuld während dreissig Jahren vollstreckt werden könne, so dass die günstige Prognose bezüglich des Vorhandenseins hinreichender Vermögenswerte zum Zeitpunkt der (mutmasslichen) Vollstreckung des Kostentitels diesen ganzen Zeitraum umfassen müsste.
Der primäre gesetzliche Befreiungstatbestand, d. h. der Vermögensausweis nach § 57a ZPO, dürfe nicht durch eine verfassungswidrige Interpretation beseitigt werden. Das gelte im Anlassfall umso mehr, als das ausgewiesene Vermögen der Beschwerdeführerinnen die mit CHF 44'832.00 errechneten mutmasslichen Prozesskosten des Beschwerdegegners im Berufungsverfahren um ein Vielfaches übersteige. Verbandspersonen, wie die Beschwerdeführerinnen, die den Vermögensausweis sogar überschiessend erbracht hätten, dürfe die Befreiung von der Kautionspflicht nicht durch eine weder vom Gesetzeswortlaut noch von den Materialien gedeckte günstige Prognose versagt werden, weil dadurch das vom Gesetzgeber bewusst geschaffene Konzept unterminiert würde.
Es sei völlig realitätsfern und willkürlich, wenn das Obergericht mit Blick auf das Vermögen der Beschwerdeführerin zu 1. argumentiere, diese könne ihr (gesamtes) Vermögen abdisponieren für den Fall, dass sie im vorliegenden Verfahren unterliegen sollte. Die Beschwerdeführerin zu 1., die A Anstalt, sei ein seit Jahrzehnten in Liechtenstein ansässiges und tätiges sowie renommiertes Unternehmen, das infolge des gegenständlichen Verfahrens sicherlich nicht sein gesamtes Vermögen, das zum einen die präsumtiven Prozesskosten um ein Vielfaches übersteige und zum anderen für ihre Geschäftstätigkeit unabdingbar sei, aus Liechtenstein abdisponieren werde. Dies wäre überdies auch aus regulatorischen Gründen nicht möglich. Dasselbe gelte mutatis mutandis für die Beschwerdeführerin zu 2., deren Vermögen in Übereinstimmung mit Gesetz und Statuten zu verwalten sei.
Bei der Sicherheitsleistung für Prozesskosten bei natürlichen Personen habe der Gesetzgeber in § 57 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO eine ausdrückliche Unterscheidung zwischen Vermögensarten getroffen bzw. die Kautionsbefreiung eingeschränkt, und zwar zugunsten von "unbeweglichen Gütern oder an Forderungen [...], die auf solchen Gütern bücherlich sichergestellt sind".
Bei Verbandspersonen hingegen habe der Gesetzgeber die kautionsbefreienden Vermögensarten gemäss § 57a ZPO bewusst nicht eingeschränkt, was sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Zweck dieser Bestimmung ersichtlich sei. Das Obergericht wende im angefochtenen Beschluss die Einschränkung der kautionsbefreienden Vermögensarten in § 57 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO, wie sie für natürliche Personen gälten, kurzerhand auch auf die Beschwerdeführerinnen als Verbandspersonen an. Damit interpretiere das Obergericht diese Einschränkung (zu Unrecht) in § 57a ZPO hinein und unterlaufe eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, welche dieser aufgrund sachlicher Gründe und im Sinne einer Ausnahme statuiert habe.
All das belege eindrücklich, dass die Rechtsauffassung des Obergerichtes, wonach eine Prognose erforderlich sein solle, ob "inskünftig, nämlich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, voraussichtlich über ausreichendes und der Vollstreckung einer zu Gunsten des Prozessgegners ergehenden gerichtlichen Kostenentscheidung zugängliches Vermögen verfügen werde" verfassungswidrig und willkürlich sei. Denn dadurch werde für die Beschwerdeführerinnen eine Voraussetzung statuiert und im Ergebnis eine generelle Erlagspflicht der Kaution für Verbandspersonen eingeführt, wobei zu Unrecht bestimmte Vermögensarten beim Vermögensnachweis bevorzugt bzw. andere Vermögensarten zu Unrecht dabei gänzlich vernachlässigt würden. Das widerspreche nicht nur dem Wortlaut der gegenständlichen Bestimmung, sondern insbesondere auch dem klaren Willen des Gesetzgebers, der mit § 57a ZPO bewusst eine Kautionsregelung mit Befreiungstatbeständen eingeführt habe: Dabei werde einzig und allein das Vorhandensein hinreichenden Vermögens und dessen Vollstreckungsunterworfenheit vorausgesetzt, keineswegs aber eine Einschränkung auf bestimmte Vermögensarten vorgenommen oder eine Prognose für die künftige Zeit einer allfälligen Vollstreckung verlangt. Die vom Obergericht vertretene (falsche) Auffassung, dass Vermögenswerte einer günstigen Prognose bedürften, würde im Ergebnis dazu führen, dass dieses Erfordernis nur mit Erlag der Kaution erfüllbar und somit in jedem Falle eine solche zu erlegen wäre. Das würde die Regelung des § 57a ZPO ad absurdum führen, weil nämlich jeder andere, der Vollstreckung unterliegende Vermögenswert - und nur ein solcher komme ausser der Kaution selbst als Deckungsfonds für den Kostentitel in Betracht - jederzeit abdisponiert bzw. durch sonstige Umstände (z. B. Wertverlust) vermindert werden könne.
Die vom Obergericht vorgenommene Auslegung des § 57a ZPO sei schon deshalb willkürlich, weil dadurch im Ergebnis bei Verbandspersonen, wie in casu bei den Beschwerdeführerinnen, eine generelle Pflicht zum Erlag einer Kaution eingeführt werden solle. Die restriktivere Bestimmung des § 57 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO bei natürlichen Personen fälschlicherweise auch auf Verbandspersonen anzuwenden, sei im Lichte des Willkürverbots nicht hinnehmbar und könne sachlich nicht gerechtfertigt werden. Im Gegenteil: Die sachliche Rechtfertigung, wie sie der Gesetzgeber bei Schaffung der erwähnten Vorschriften zugrunde gelegt habe, gehe vielmehr dahin, zwischen natürlichen Personen und Verbandspersonen zu unterscheiden, und zwar in dem Sinne, dass bei Verbandspersonen eine Kautionsbefreiung ohne Einschränkung auf bestimmte Vermögensarten möglich sein solle (Verweis auf StGH 2010/020, Leitsatz 1a, in GE 2013, 94).
Aus all dem ergebe sich, dass die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Beschluss im ungeschriebenen verfassungsmässig gewährleisteten Willkürverbot verletzt worden seien. Denn die Rechtsauffassung des Obergerichtes decke sich weder mit dem Gesetzeswortlaut oder den Materialien noch der bisherigen (veröffentlichten) Rechtsprechung zur Kautionsregelung des § 57a ZPO. Vielmehr lasse sie sich fehlleiten durch Gesichtspunkte, die keinerlei sachliche Rechtfertigung für ein Abrücken von Gesetz und Judikatur rechtfertigten, womit die Rechtsauffassung des Obergerichtes im angefochtenen Beschluss als willkürlich anzusehen sei.
4. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerinnen, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 26. Februar 2015 Folge.
5. Mit Schriftsatz vom 27. März 2015 erstattete der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin er die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragte. Auf die Ausführungen in dieser Gegenäusserung wird, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 5. Februar 2015, 08 CG.2009.407-114, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerinnen rügen die Verletzung verschiedener Grundrechte der Landesverfassung sowie des EWR-Rechts durch die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes. Es soll hier zunächst die Rüge der Verletzung des EWR-Rechts geprüft werden; konkret, ob eine unzulässige mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 4 EWRA vorliegt.
2.1. Der Staatsgerichtshof erachtet das EWR-Recht in langjähriger Rechtsprechung als verfassungsändernd bzw. -ergänzend, sodass nicht nur die EWR-Rechtswidrigkeit von Einzelakten, sondern auch von Gesetzen und Verordnungen beim Staatsgerichtshof geltend gemacht werden kann (StGH 1998/2, LES 1999, 169 [171, Erw. 1.4]; StGH 2010/63, Erw. 2.5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Hieran hat auch die Verfassungsrevision von 2003 (LGBl. 2003 Nr. 186) nichts geändert (StGH 2011/200, Erw. 2.1; vgl. auch StGH 2004/45, Erw. 2.1; StGH 2004/66, Erw. 4; StGH 2005/89, Erw. 4 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 68 ff. mit weiteren Nachweisen sowie ders., Verfassungs- und Grundrechtsauslegung in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Liechtenstein-Institut [Hrsg.], Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive [FS Herbert Wille], LPS Bd. 54, Schaan 2014, 136 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Im Beschwerdefall ist nun allerdings zum einen zu beachten, dass die Beschwerdeführerinnen liechtensteinische juristische Personen sind; zum anderen, dass das hier betroffene Diskriminierungsverbot gemäss Art. 4 EWRA an sich nur EWR-Ausländer, nicht aber eigene Staatsangehörige schützt. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist aber eine solche sogenannte Inländerdiskriminierung im Lichte des Gleichheitssatzes von Art. 31 Abs. 1 LV unzulässig (StGH 2009/145, Erw. 5; StGH 2006/94, Erw. 3 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Entsprechend können auch liechtensteinische Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 4 EWRA geltend machen.
Der Staatsgerichtshof hat somit auf die von den Beschwerdeführerinnen erhobene Rüge der EWR-Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes einzutreten.
2.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung zum EWR-/EU-Recht eine Kautionspflicht auch für juristische Personen nur zulässig sein könne, wenn Befreiungstatbestände vorgesehen seien und diese im Einzelfall auch angewendet würden. Deshalb könne es nicht angehen, diese Befreiungstatbestände bei der Rechtsanwendung - konkret bei der Auslegung von § 57a ZPO - dermassen restriktiv auszulegen oder gar contra legem überhaupt nicht anzuwenden, sodass im Ergebnis eine generelle Kautionspflicht für juristische Personen statuiert werde. Gerade dies tue jedoch das Obergericht im angefochtenen Beschluss, indem es billige, dass aufgrund einer solchen restriktiven Praxis "hinkünftig wohl in der Regel sämtliche Verbandspersonen kautionspflichtig sein werden".
Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.3. Nachdem der Staatsgerichtshof die alte ZPO-Kautionsregelung mit der Entscheidung zu StGH 2006/94 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) als EWR-rechtswidrig, konkret als unzulässige indirekte Diskriminierung gemäss Art. 4 EWRA, qualifiziert und deshalb aufgehoben hatte, schuf der Gesetzgeber mit der ZPO-Revision LGBl. 2009 Nr. 206 eine neue Regelung, welche vom EFTA-Gerichtshof in der Folge als EWR-rechtskonform erachtet wurde (Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes E-5/10, LES 2011, 5; siehe hierzu StGH 2011/104, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 525 f., Rz. 28). Aufgrund des Vorrangs des EWR-Rechts und somit auch der einschlägigen Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofes gegenüber dem Landesrecht sah der Staatsgerichtshof in der Folge auch keinen Anlass, diese Entscheidung in Zweifel zu ziehen (StGH 2011/200, Erw. 3.2 [a. a. O.]). Der Staatsgerichtshof hat in zwei weiteren Entscheidungen auch explizit die Verfassungs- und EWR-Rechtskonformität der Kautionsregelung für juristische Personen gemäss § 57a ZPO bestätigt (StGH 2011/104, Erw. 5.2 und StGH 2014/79, Erw. 3.3 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.4. Auch die Beschwerdeführerinnen stellen die Verfassungs- und EWR-Rechtskonformität von § 57a ZPO nicht infrage; sehr wohl aber deren restriktive Auslegung durch das Obergericht im Beschwerdefall. Wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht betonen, erwog der EFTA-Gerichtshof in seiner erwähnten Entscheidung E-5/10, dass die Anwendung der neuen ZPO-Kautionsregelung im konkreten Fall unzulässig wäre, "wenn die Schwierigkeiten, mit denen obsiegende Beklagte mit Wohnsitz in Liechtenstein bei der Einbringlichmachung ihrer Kostenforderung konfrontiert sind, schwerer wiegen [würden] als das Interesse der Angehörigen anderer EWR-Staaten daran, Klageverfahren in Liechtenstein einleiten zu können." Dabei würde etwa die "Auferlegung einer Sicherheit, deren Höhe zu den zu erwartenden Kosten des Beklagten ausser Verhältnis steht oder unangemessen hoch ist oder die binnen einer sehr kurzen Frist erlegt werden müsste, (...) eine unverhältnismässige Benachteiligung bedeuten" (Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes E-5/10, Rz. 49 f., LES 2011, 5 [7]; siehe hierzu auch StGH 2011/200, Erw. 4 [a. a. O.]).
Der EFTA-Gerichtshof verlangt damit jedenfalls immer eine Verhältnismässigkeitsprüfung im konkreten Einzelfall (siehe auch Manfred Walser, Anmerkung zur EFTA-Gerichtshofentscheidung E-5/10, LES 2011, 7 [8]). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt entsprechend, dass es (auch) hinsichtlich der Kautionspflicht von juristischen Personen Ausnahmetatbestände gibt, deren Voraussetzungen in der Praxis auch tatsächlich erfüllt werden können. Deshalb ist es unzulässig, § 57a ZPO derart restriktiv auszulegen, dass nach den Worten des Obergerichtes "hinkünftig wohl in der Regel sämtliche Verbandspersonen kautionspflichtig sein werden". Wie noch auszuführen sein wird, kann es entsprechend nicht angehen, wenn das Obergericht ohne konkrete Einzelfallprüfung einfach pauschal argumentiert, dass Bankguthaben zu volatil seien, um überhaupt als relevantes Vermögen im Sinne von § 57a ZPO in Betracht zu kommen.
2.5. Anders als das Obergericht im Beschwerdefall hat der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung vom 7. November 2014 (LES 2015, 38 mit Anmerkungen von Wilhelm Ungerank; diese Entscheidung ist Gegenstand des gleichentags mit dem vorliegenden Beschwerdefall entschiedenen Falles zu StGH 2014/141) eine durchaus praktikable Auslegung von § 57a ZPO vorgenommen, welche den gesetzlichen Ausnahmetatbestand nicht einfach obsolet macht (siehe die Anmerkungen von Wilhelm Ungerank zu dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in LES 2015, 44).
Zunächst hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung im Rahmen einer teleologischen bzw. am Willen des Gesetzgebers orientierten Auslegung von § 57a ZPO seine schon früher vertretene Auffassung nochmals überzeugend begründet, wonach der Nachweis hinreichender Vermögenswerte im Sinne dieser Bestimmung auch eine günstige Prognose darüber beinhalten müsse, dass eine Vollstreckung in diese Vermögenswerte im Zeitpunkt der Erlangung des Kostentitels gewährleistet sei. Tatsächlich hat auch der Staatsgerichtshof schon in den beiden Entscheidungen zu StGH 2010/63 und StGH 2014/79 (beide a. a. O.) den Einbezug einer solchen Prognose über die Vollstreckbarkeit des zukünftigen Kostentitels als dem Sinn und Zweck von § 57a ZPO entsprechend und somit als verfassungskonform erachtet. In der Entscheidung zu StGH 2010/63 hat der Staatsgerichtshof zwar eingeräumt, dass das Kriterium einer günstigen Vollstreckbarkeitsprognose nicht garantiere, dass eine erfolgreiche Vollstreckung auch immer möglich sein werde, doch sei eine gesetzliche Regelung nicht schon deshalb verfassungswidrig (dort konkret: willkürlich), weil sie nicht in jeder Fallkonstellation greife. "In der Regel wird diese Norm [scil. § 57a ZPO] jedoch sehr wohl geeignet sein, sicherzustellen, dass die Prozesskosten der beklagten Partei auch gegen die klagende Partei vollstreckt werden können." (StGH 2010/63, Erw. 4.6 [a. a. O.]). Und in der Entscheidung zu StGH 2014/79 hat der Staatsgerichtshof dieses "Prognose-Kriterium" erneut als sachgerecht erachtet, auch wenn dies jeweils eine Einzelfallprüfung erforderlich mache (StGH 2014/79, Erw. 3.2 [a. a. O.]).
In der Entscheidung LES 2015, 38 hat der Oberste Gerichtshof im Weiteren differenziert ausgeführt, dass verschiedene Arten von Vermögenswerten als genügend gefestigt erachtet werden könnten, um den Anforderungen an eine gute Prognose der Vollstreckbarkeit zu genügen. So könne bei einem Händler ein ständiges werthaltiges, unbelastetes Warenlager ebenso ein Vermögen im Sinne von § 57a ZPO darstellen wie im produzierenden Gewerbe ein werthaltiger Maschinenpark oder werthaltige Marken- oder Patentrechte. Dagegen hat der Oberste Gerichtshof blosse angefangene Arbeiten sowie Debitorenforderungen, deren Werthaltigkeit sich ja nicht ohne Weiteres eruieren lässt, nicht als hinreichendes Vermögen im Sinne von § 57a ZPO gelten lassen. Da aber nur solche Aktiven bescheinigt werden konnten, bejahte der Oberste Gerichtshof im konkreten Fall eine Kautionspflicht, was der Staatsgerichtshof im gleichentags mit dem vorliegenden Beschwerdefall entschiedenen Fall zu StGH 2014/141 als verfassungskonform qualifiziert hat. Der Staatsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang jedoch ergänzend festgehalten, dass demgegenüber (im Fall zu StGH 2014/141 ebenfalls fehlende) Bankguthaben und Wertschriftendepots in angemessener Höhe durchaus als relevantes Vermögen im Sinne von § 57a ZPO in Betracht kommen könnten, wenn im Einzelfall nicht von Vornherein spezifische Gründe gegen eine genügende Stetigkeit solcher Vermögenswerte sprechen (StGH 2014/141, Erw. 5.2). Diese Kriterien waren etwa im Fall zu StGH 2014/79 nicht erfüllt, da dort das bescheinigte Kontoguthaben die vom Gericht festgesetzte aktorische Kaution nicht einmal voll abdecken konnte und zudem aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin Zweifel an ihren lauteren Absichten bestanden (StGH 2014/79, Erw. 4.2 [a. a. O.]; siehe auch die betreffende Entscheidung des Obergerichtes, in: LES 2015, 55 [56 in fine]).
2.6. Demgegenüber ist im Beschwerdefall gemäss dem Erstgericht bescheinigt, dass die Beschwerdeführerinnen am angegebenen Stichtag über liechtensteinische Kontoguthaben von CHF 103'573.28 (Beschwerdeführerin zu 1.) und CHF 249'401.60 (Beschwerdeführerin zu 2.) verfügten. Zudem ist die Beschwerdeführerin zu 2. die 100%-ige Eigentümerin der D Corporation, welche gemäss Depotauszug vom 30. September 2014 über ein Depotvermögen bei der E Bank über insgesamt CHF 14'674'978.00 unterhält. Demnach verfügen die beiden Beschwerdeführerinnen zusammen über rund CHF 350'000.00 an liechtensteinischen Bankguthaben, was schon mehr als das Siebenfache des gerichtlich festgesetzten Kautionsbetrages von rund CHF 45'000.00 ausmacht. Im Weiteren unterhält die Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin zu 2. ein Wertschriftendepot in Höhe von rund dem 300-fachen des Kautionsbetrages. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin zu 1. eine seit vielen Jahrzehnten in Liechtenstein ansässige bedeutende Treuhandgesellschaft, welche, soweit ersichtlich, noch nie in irgendwelchen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen ist.
2.7. Vor diesem Hintergrund erscheint es grotesk, dass im Beschwerdefall hinsichtlich des hier betroffenen Kautionsbetrages von rund CHF 45'000.00 ohne eine Gesamtbetrachtung allein mit dem Argument der grundsätzlichen Volatilität von Bankguthaben keine gute Prognose der Vollstreckbarkeit gegeben werden können soll. Die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes erweist sich deshalb nicht nur als unverhältnismässig, sondern geradezu als willkürlich. Damit stellt sie aber auch eine unzulässige mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 4 EWRA dar und ist somit EWR-rechtswidrig.
3. Da nach Auffassung des Staatsgerichtshofes in der Konstellation des Beschwerdefalls keinerlei Zweifel an der Befreiung der Beschwerdeführerinnen von der Kautionspflicht bestehen können, ist es auch nicht erforderlich, dass der Staatsgerichtshof detailliertere Erwägungen anstellt, unter welchen Umständen Bankguthaben oder Wertschriftendepots als genügend stetige Vermögenswerte im Sinne von § 57a ZPO zu qualifizieren sind. Hier bleibt den ordentlichen Instanzen jedenfalls aus grundrechtlicher Sicht ein beträchtlicher Ermessensspielraum. Dabei ist, wie erwähnt, auch ein langes Beweisverfahren allein zur Frage der Kautionspflicht zu vermeiden. So sollte etwa bei Unternehmen, bei denen gerichtsbekannt ist, dass es sich um gesunde Unternehmen handelt und der in Frage stehende Kautionsbetrag zudem in keinem Verhältnis zu ihrem Geschäftsvolumen steht, nach Auffassung des Staatsgerichtshofes der Nachweis eines entsprechend dotierten Bankkontos oder Wertschriftendepots von Vorneherein genügen. Jedenfalls ist bei der Konkretisierung des Prognose-Kriteriums zur Beurteilung der Kautionspflicht gemäss § 57a ZPO immer eine Gesamtsicht des Einzelfalles erforderlich.
Da die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes schon wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots von Art. 4 EWRA bzw. des Gleichheitssatzes von Art. 31 Abs. 1 LV aufzuheben ist, braucht auch auf die weiteren Grundrechtsrügen nicht mehr eingegangen zu werden.
4. Aus all diesen Erwägungen war spruchgemäss zu entscheiden.
5. Den Beschwerdeführerinnen waren die geltend gemachten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der verzeichneten Entscheidungsgebühren, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt werden (vgl. statt vieler: StGH 2012/168, Erw. 6; StGH 2008/69, Erw. 4 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 29. Juni 2015