StGH 2015/29
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Dezember 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: D
Beschwerdegegnerinnen: E Anstalten
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Februar 2015, 11OGH1.2014.198
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 73'884.10)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. Februar 2015, OGH1.2014.198, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Schadenersatzforderung der Anstalten und nunmehrigen Beschwerdegegnerinnen aus den Beitragsausständen der F AG für ***, sowie die daraus abgeleitete Haftung der Beklagten und nunmehrigen Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger der G aus ihren Tätigkeiten im Verwaltungs- bzw. Aufsichtsrat derFAG.
2. Mit Verfügungen vom 13. Januar 2009 der Beschwerdegegnerinnen wurden die Beschwerdeführer gegen Abtretung einer allfälligen Konkursdividende zum Schadenersatz von je CHF 16'418.70 (A, B sowie D) bzw. von CHF 24'628.00 (C) verpflichtet, entsprechend ihren erhaltenen Erbanteilen im Ausmass von 2/9 bzw. 1/3 (C) vom gesamten Reinnachlass der Verstorbenen G in Höhe von CHF 73'884.00.
2.1. Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung an die Beschwerdegegnerinnen und brachten darin zusammengefasst Folgendes vor:
Art. 29 AHVG und Art. 40 Abs. 1 der Verordnung zum AHVG (AHVV) seien verfassungswidrig, da die Haftung nicht auf Organe, sondern nur auf den Arbeitgeber greife; Art. 40 Abs. 2 AHVV sei verfassungs- und gesetzwidrig, weil dort eine absolute Verjährungsfrist enthalten sei, welche ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei; die Verjährungsfrist betrage 3 Jahre, sodass die Schadenersatzforderung bereits verjährt sei; spätestens mit der Konkurseröffnung im Februar 2004 sei sowohl der Schaden als auch der Schädiger bekannt gewesen, und daher laufe die Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt und nicht erst dann, wenn endgültig klar sei, inwieweit die Forderungen im Vermögen der Konkursitin Deckung fänden; die Schadenersatzverfügung sei mangelhaft, da Feststellungen hinsichtlich des Gesamtschadens und hinsichtlich der eingegangenen Zahlungen bzw. auch, ob allfällige Mahnungen erfolgten, fehlten und somit auch unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werde; es mangle auch an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang, da die Organe keine spezifisch sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen hätten und somit fehle es an einer Schutznorm zu Gunsten der Sozialversicherungsträger; pflichtgemäss seien in den Jahren 2003 und 2004 Teilzahlungen geleistet worden und somit sei die Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht nicht verletzt worden; zudem habe ein Exkulpationsgrund bestanden, da aufgrund der positiven Auftragslage eine positive Fortbestehensprognose bestanden habe und man davon ausgehen hätte können, dass innert nützlicher Frist die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nachbezahlt werden könnten; ein grobfahrlässiges Verhalten könne man G auch nicht unterstellen, da diese sämtliche geschäftsführende und operative Tätigkeiten der Geschäftsführerin H, ihrer Schwester, übertragen habe; die Sozialversicherungsträger hätten auch erkennen müssen, dass hohe Beitragsaussenstände bestanden hätten und hätten somit tätig werden müssen; das alleinige Verschulden am Eintritt des Schadens liege bei den Sozialversicherungsträgern. Die Schadenersatzverfügung sei daher ersatzlos aufzuheben und die verzeichneten Parteikosten zuzusprechen.
2.2. Gemäss amtlicher Kundmachung vom 17. Januar 2013 (SV.2013.19, ON 1, Rubrik 25) legte der Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Konkursmasse der F AG, *** in Konkurs, ***den Schlussbericht vom 6. Dezember 2012 samt Rechnungslegung sowie einen Verteilungsentwurf vor. Demnach kann an die Konkursgläubiger keine Quote ausgeschüttet werden. Das Gerichtsverfahren 02 CG.2010.273 der Konkursmasse gegen H und I AG endete gemäss Schlussbericht des Masseverwalters mit Klageabweisung, sodass keine weiteren Aktiven oder möglichen Aktiven der Konkursmasse existieren.
2.3. Mit je vier separaten Entscheidungen vom 10. April 2013 wiesen die Beschwerdegegnerinnen die Vorstellungen vom 9. Februar 2009 gegen die Schadenersatzverfügungen vom 13. Januar 2009, mit welcher die Beschwerdeführer zum Schadenersatz in Höhe von je CHF 16'418.70 (A, B, D) bzw. von CHF 24'628.00 (C) verpflichtet worden waren, ab.
2.4. Gegen diese Entscheidungen vom 10. April 2013 erhoben die Beschwerdeführer mit jeweils separaten Eingaben vom 8. Mai 2013 Berufung an das Obergericht, je mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Schadenersatzverfügungen ersatzlos aufgehoben würden und festgestellt werde, dass keinerlei Schadenersatzansprüche bestünden. Als Berufungsgründe wurden unrichtige rechtliche Beurteilung (inklusive sekundäre Feststellungsmängel), Unangemessenheit sowie neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht.
2.5. Am 30. August 2013 fand die mündliche öffentliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht statt, wobei die vier Verfahren zu Sv.2013.19, Sv.2013.20, Sv.2013.21 und Sv.2013.22 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden und das Verfahren zu Sv.2013.19 zum führenden Verfahren bestimmt wurde. Die Parteien beantragten einvernehmlich, die Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Individualbeschwerdeverfahrens zu StGH 2013/58 betreffend die angefochtenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu Sv.2011.27 bzw. Sv.2011.28 zu unterbrechen.
2.6. Mit Urteil vom 20. August 2014 (ON 9) gab das Obergericht den Berufungen der Beschwerdeführer keine Folge und führte dazu, soweit entscheidungswesentlich, begründend aus, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung, insbesondere aufgrund der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2013/189, Erw. 3.5, 3.6 bzw. 4.2 sowie StGH 2013/53, Erw. 3.6.3, 5.3, die vorgebrachte Rüge der Verfassungswidrigkeit von Art. 29 Abs. 1 AHVG bzw. Gesetzeswidrigkeit von Art. 40 Abs. 1 AHVV nicht begründet sei. Auch die Einrede der Verjährung der von den Beschwerdegegnerinnen gemachten Schadenersatzansprüche sei unbegründet, da gemäss durch den Staatsgerichtshof bestätigtem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013 zu Sv.2011.27 (vereinigt mit Sv.2011.28) die Schadenersatzforderungen der Beschwerdegegnerinnen für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge keiner Verjährung (und damit auch keiner Verjährungsfrist) unterständen, sondern vielmehr eine 5-jährige Verwirkungsfrist gelte. Entsprechend komme § 1497 ABGB nicht zur Anwendung.
Gemäss der auch für die liechtensteinische Rechtslage massgebenden Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes sei der die 5-jährige Verwirkungsfrist auslösende Eintritt des Schadens dann erfolgt, sobald anzunehmen sei, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr eingefordert werden können (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013 zu Sv.2011.27 [vereinigt mit Sv.2011.28], Erw. 17.7 mit Hinweis auf BGE 126 V 443, Erw. 3 bzw. 113 V 256, Erw. 3c). In casu dürfe die Eröffnung des Konkurses als frühestmöglicher Zeitpunkt für den Beginn der Verwirkungsfrist angesehen werden, da vorher nicht davon auszugehen war, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen Gründen nicht mehr eingefordert werden könnten. Würde man - entsprechend der eigenen Rechtsprechung in der Rechtsache Sv.2011.27 (verbunden mit Sv.2011.28, vom Obersten Gerichtshof im Urteil vom 8. März 2013, Erw. 17.9 ausdrücklich bestätigt) in casu auf die Durchführung der ersten Prüfungstagsatzung in der Konkurssache der Konkursitin abstellen, begänne die 5-jährige Verwirkungsfrist noch später. Auch so gesehen zeige sich, dass die Schadenersatzansprüche rechtzeitig geltend gemacht worden seien und dass keine Verwirkung der Schadenersatzansprüche gegeben sei. Die diesbezügliche Einrede erweise sich als nicht begründet. Ebenso wurden sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer verworfen.
2.7. Der gegen dieses Urteil des Obergerichtes (ON 9) erhobenen Revision der Beschwerdeführer gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 6. Februar 2015 keine Folge und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Die Beschwerdeführer würden einwenden, die Schadenersatzansprüche der Beschwerdegegnerinnen seien verjährt. Gemäss dem und durch den Staatsgerichtshof bestätigten Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013 zu Sv.2011.27 (vereinigt mit Sv.2011.28), Erw. 17.11, unterstünden die Schadenersatzforderungen der Beschwerdegegnerinnen für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge keiner Verjährung (und damit auch keiner Verjährungsfrist), sondern vielmehr einer fünfjährigen Verwirkungsfrist. Gemäss der auch für die liechtensteinische Rechtslage massgebenden Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes sei der die fünfjährige Verwirkungsfrist auslösende Eintritt des Schadens dann erfolgt, sobald anzunehmen sei, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr eingefordert werden könnten (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013 zu Sv.2011.27 [vereinigt mit Sv.2011.28], Erw. 17.7, mit Hinweis auf BGE 126 V 443, Erw. 3 bzw. 113 V 256, Erw. 3c). Vorliegend könne mit der Vorinstanz die Konkurseröffnung als frühmöglichster Zeitpunkt für den Beginn der Verwirkungsfrist angesehen werden, da vorher nicht davon auszugehen gewesen sei, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen Gründen nicht mehr eingefordert werden könnten. Frühestmöglicher Zeitpunkt für den Beginn der Verwirkungsfrist sei damit der 19./20. Februar 2004 gewesen. Nachdem die beanstandeten Verfügungen am 13. Januar 2009 gegenüber allen vier Beschwerdeführern erlassen worden seien, sei dies vor dem Ende der fünfjährigen Verwirkungsfrist erfolgt, welche frühestens mit dem Datum des 19./20. Februar 2009 anzusetzen sei. Damit könne offen bleiben, ob die fünfjährige Verwirkungsfrist erst mit der Durchführung der Prüfungstagsatzung in der Konkurssache der Konkursitin begonnen habe (vgl. auch Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 9. Juni 2010, 9C_48/2010, mit Hinweisen, wonach im Falle eines Konkurses in der Regel erst mit der Auflage von Kollokationsplan und Inventar ausreichende Schadenskenntnis im Sinne von alt Art. 52 Abs. 3 CH-AHVG besteht.).
Damit erweise sich die Einrede der Verjährung oder Verwirkung als unbegründet und das Obergericht habe diese Einrede zu Recht verworfen.
3. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6 Februar 2015 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. März 2015 fristgerecht Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung des Willkürverbots und der Begründungspflicht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten worden seien, deshalb das angefochtene Urteil aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur Neuverhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerinnen zum Kostenersatz verpflichten.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
3.1. Zur Verletzung des Willkürverbots wird ausgeführt:
Das angefochtene Urteil sei willkürlich. Der Oberste Gerichtshof wende für die Lösung der Verjährungsfrage die anwendbare gesetzliche Bestimmung nämlich nicht an, sondern eine nichtanzuwendende Norm. Die Nichtanwendung der auf den streitgegenständlichen Sachverhalt analog anwendbaren gesetzlichen Bestimmung (Art. 9 des Gesetzes vom 22. September 1966 über die Amtshaftung, LGBl. 1966 Nr. 24, nachfolgend AHG) verstosse gegen das Willkürverbot (vgl. Hugo Vogt, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Willkürverbot, S. 323 f.).
Die Beschwerdeführer hätten in allen Instanzen eingewendet, dass die geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Schadenersatzansprüche verjährt bzw. verwirkt seien, weil die relative dreijährige Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist abgelaufen sei, bevor die Schadenersatzverfügungen vom 13. Januar 2009 erlassen worden seien.
Es sei in der Revision die Einrede der Verjährung bzw. Verwirkung der verfügten Ansprüche mit der Begründung noch einmal erhoben worden, dass nämlich die dreijährige Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist vor Erlass der Schadenersatzverfügungen vom 13. Januar 2009 abgelaufen sei. Der Schaden sei gemäss den getroffenen Feststellungen den Beschwerdegegnerinnen jedoch bereits am 19./20. Februar 2004 bekannt gewesen, so dass die Verjährung bzw. Verwirkung am 20. Februar 2007 eingetreten sei. Die Schadenersatzverfügungen seien jedoch erst am 13. Januar 2009 erlassen worden.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte aus folgenden Gründen die dreijährige relative Verjährungsfrist von Art. 9 Abs. 1 AHG analog zwecks Lückenfüllung angewendet werden müssen:
Art. 40 Abs. 2 AHVV regle lediglich die absolute Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist von öffentlich-rechtlichen Schadenersatzansprüchen, nicht jedoch die relative Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist. Aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmung erkenne man, dass in Art. 40 Abs. 2 AHVV nur die absolute Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist normiert wurde, wenn man sie mit der schweizerischen Rezeptionsgrundlage (Art. 82 Abs. 1 CH-AHVV) vergleiche, die zudem eine relative Verjährungsfrist enthalte. Nach Art. 82 Abs. 1 CH-AHVV müsse die Schadenersatzverfügung innert eines Jahres (relative Frist) seit Kenntnis des Schadens und Schädigers erlassen werden, ansonsten die Schadenersatzforderung verjährt bzw. verwirkt sei. Gemäss dieser Bestimmung verwirke der Schadenersatzanspruch spätestens innert fünf Jahren seit Eintritt des Schadens (absolute Frist; vgl. Peter Forstmoser, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Rz. 1112; BGE 131 V 425, Erw. 3).
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte jedoch die relative Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist und nicht die absolute auf den gegenständlichen Sachverhalt angewandt werden müssen. Auch im liechtensteinischen Recht existiere eine relative Verjährungsfrist für die Verjährung bzw. Verwirkung von öffentlich-rechtlichen Schadenersatzansprüchen nach Art. 29 AHVG. Zur Auslegung von Art. 29 AHVG und Art. 40 Abs. 2 AHVV sei Schweizer Lehre und Rechtsprechung heranzuziehen, weil diese Bestimmungen auf Schweizer Rezeptionsgrundlage beruhten (vgl. dazu GE 2014, 412, S. 4, Punkte 2.1.1 und 2.1.2). Zur relativen Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist der Schadenersatzansprüche nach Art. 52 CH-AHVG und Art. 82 Abs. 1 CH-AHVV sei für die Schweiz auf die Ausführungen des Bundesamtes für Justiz vom 23. Februar 1993 in VPB 58.48 zu verweisen. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) statuiere in Art. 52 eine Haftpflicht des Arbeitgebers gegenüber der Ausgleichskasse für Schäden, die er durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht habe. Es regele nicht, in welchem Verfahren die Ausgleichskasse ihre Schadenersatzforderung geltend zu machen habe. Der Bundesrat habe in Art. 81 und 82 AHVV das Verfahren zur Geltendmachung von Schadenersatz gegenüber dem Arbeitgeber eingehend geregelt. Nach Art. 81 Abs. 1 AHVV habe die Ausgleichskasse den Ersatz eines vom Arbeitgeber verschuldeten Schadens zu verfügen. Dies habe sie nach Art. 82 Abs. 1 AHVV innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens zu tun, ansonsten die Schadenersatzforderung verwirkt sei.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) bilde Art. 52 AHVG innerhalb des Systems des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) eine Spezialbestimmung (BGE 96 V 125). Im gleichen Entscheid führe das EVG aus, bei der Auslegung dieser Bestimmung seien die dem Verantwortlichkeitsgesetz zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsnormen heranzuziehen. Dies gelte nach der Auffassung des Bundesamtes für Justiz nicht nur für die Auslegung dieser Bestimmung, sondern auch für die für deren Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen. Dabei sei es nach der Ansicht des Bundesamtes für Justiz unerheblich, ob man die Art. 81 und 82 AHVV als Ausführungsbestimmungen zum AHVG (Art. 154 Abs. 2) oder zum VG (Art. 24 Abs. 2) qualifiziere.
Art. 23 Abs. 1 VG bestimme zudem: "Der Schadenersatzanspruch des Bundes gegenüber einem Beamten aus Amtspflichtverletzung (Art. 8 und 19) verjährt innert eines Jahres, nachdem die zuständige Dienststelle oder Behörde vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls in fünf Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten." In Art. 82 Abs. 1 AHVV seien diese Fristen übernommen worden. Dies sei nach der Ansicht des Bundesamtes für Justiz zu Recht erfolgt. Die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsbestimmungen beschränke sich nämlich darauf, Gesetzesbestimmungen zu konkretisieren, das Verfahren soweit notwendig zu regeln und gegebenenfalls echte Lücken zu schliessen (vgl. BGE 112 V 58 f.; Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, 93; Knapp Blaise, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, Basel 1992, Ziff. 350/51). Mit einer Ausdehnung der Frist in Art. 82 Abs. 1 AHVV auf beispielsweise zwei Jahre würde nach der Auffassung des Bundesamtes für Justiz der für Ausführungsvorschriften zulässige Inhalt verlassen. Es würde von der im Verantwortlichkeitsgesetz getroffenen Ordnung abgewichen.
Zudem sei zu beachten, dass Verjährungs- und Verwirkungsfristen von ihrer Bedeutung her auf Gesetzesstufe gehörten. Fehle in einem Gesetz eine Vorschrift über die Verjährung oder Verwirkung - was beispielsweise bei der Bestimmung über die Haftung der Träger der Arbeitslosenversicherung der Fall sei (Art. 82 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG], SR 837.0) - bedeute das nicht, dass ein Anspruch deswegen nicht verjähre. Rechtsprechung und Lehre würden das Institut der Verjährung als allgemeinen Rechtsgrundsatz anerkennen (vgl. BGE 108 Ib 151; Moor Pierre, Droit administratif, Bd. I, Bern 1988, 53 f.).
Für die Festlegung der Verjährungsfrist sei nach Bundesgericht im Einzelfall wie folgt vorzugehen: "Beginn und Dauer der Verjährungsfrist sind beim Fehlen ausdrücklicher Vorschriften in erster Linie durch analoge Anwendung von Verjährungsregelungen zu bestimmen, die der anwendbare Erlass selbst für vergleichbare Ansprüche aufstellt. Sofern der massgebende Erlass solche Vorschriften nicht enthält, sind die gesetzlichen Fristregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heranzuziehen; beim Fehlen entsprechender gesetzlicher Vorschriften ist die Verjährungsfrist schliesslich nach allgemeinen Grundsätzen festzulegen" (BGE 108 Ib 151).
Da das AHVG keine Verjährungsfrist für Ansprüche enthalte, welche mit jenen nach Art. 52 AHVG vergleichbar seien, müssten die gesetzlichen Fristregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche herangezogen werden. Solche verwandte Ansprüche seien generell im Verantwortlichkeitsgesetz erfasst, weshalb auf die entsprechenden Verjährungsfristen dieses Gesetzes abzustellen sei (Art. 23 VG).
Allgemeinen Rechtsgrundsätzen komme Gesetzesrang zu, was bedeute, dass Verordnungen mit ihnen vereinbar sein müssten (vgl. Knapp Blaise, a. a. O., Ziff. 735; Häfelin Ulrich/Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, 30, Rz. 142 ff.). Es würde daher nicht angehen, in der AHVV von der Verjährungsordnung nach Art. 23 VG abzuweichen. Diese Sachlage scheine Nussbaumer zu übersehen haben, wenn er schreibe: "Zu überlegen wäre auch - dies eine Bemerkung zuhanden des Verordnungsgebers - eine Änderung bzw. Ergänzung von Art. 82 Abs. 1 AHVV in dem Sinne, dass ausdrücklich der Zeitpunkt des Beginns der einjährigen Frist in der Verordnung geregelt wird, z. B. Fristbeginn ab Ausstellung des Pfändungsverlustscheines bzw. Konkursverlustscheins oder Auflegung des Kollokationsplanes und des Inventars. Nichts hindert ferner den Verordnungsgeber daran, die einjährige Frist beispielsweise auf zwei Jahre auszudehnen" (Nussbaumer Thomas, Die Ausgleichskassen als Partei im Schadensersatzprozess nach Art. 52 AHVG, in ZAK 1991, 392). Wolle man von der Verjährungsordnung nach Art. 23 VG abweichen, habe dies aufgrund der voranstehenden Ausführungen auf Gesetzesebene zu geschehen.
Die Beschwerdeführer argumentierten damit, dass zur Auslegung von Art. 29 AHVG und Art. 40 Abs. 2 AHVV auf die oben dargestellte Schweizer Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden müsse, weil nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu GE 2014, 412, S. 4, Punkte 2.1.1 und 2.1.2) das rezipierte Recht wie im Rezeptionsland anzuwenden sei.
Da in Art. 40 Abs. 2 AHVV eine Regelung zur relativen Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist fehle, hätte von den Gerichten zwecks Lückenfüllung gemäss der Vorgabe des Bundesgerichtes in BGE 108 Ib 151 die entsprechende relative Verjährungsfrist aus dem liechtensteinischen AHG (Art. 9), welches mit dem Schweizer Verantwortlichkeitsgesetz vergleichbar sei, angewandt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) bilde Art. 52 CH-AHVG innerhalb des Systems des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) nämlich eine Spezialbestimmung. Im gleichen Entscheid habe das EVG ausgeführt, bei der Auslegung dieser Bestimmung seien die dem Verantwortlichkeitsgesetz zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsnormen heranzuziehen (BGE 96 V 125). Das habe auch schon der Oberste Gerichtshof in GE 2014, 412, anerkannt (vgl. S. 4: "Die vom Schweizerischen Bundesgericht angesprochene Ähnlichkeit zwischen der Haftung nach alt Art. 52 CH-AHVG und der Organhaftung nach Art. 19 CH-VG lasse sich sinngemäss auf Art. 29 AHVG bzw. Art. 2 Abs. 2, Art. 6 und Art. 7 AHG übertragen.").
Verjährungs- und Verwirkungsfristen gehörten nach Schweizer Recht von ihrer Bedeutung her auf Gesetzesstufe. Fehle in einem Gesetz eine Vorschrift über die Verjährung oder Verwirkung bedeute das nicht, dass ein Anspruch deswegen nicht verjähre. Rechtsprechung und Lehre würden das Institut der Verjährung als allgemeinen Rechtsgrundsatz anerkennen (vgl. BGE 108 Ib 151). Allgemeinen Rechtsgrundsätzen komme Gesetzesrang zu, was bedeute, dass Verordnungen mit ihnen vereinbar sein müssten. Es gehe daher nicht an, in der CH-AHVV von der Verjährungsordnung nach Art. 23 CH-VG abzuweichen (vgl. Bundesamt für Justiz, 23. Februar 1993, VPB 58.48). In Art. 82 Abs. 1 CH-AHVV seien die relativen und absoluten Verjährungsbestimmungen vom Bundesrat als Verordnungsgeber in Übereinstimmung mit der Regelung des schweizerischen Verantwortlichkeitsgesetzes umgesetzt worden, so wie dies Lehre und Rechtsprechung fordern würden.
Demgegenüber sei in Art. 40 Abs. 2 AHVV die relative Verjährungsfrist nicht geregelt, sondern nur die absolute. In dieser Bestimmung hätte aber ebenfalls eine relative Verjährungsfrist aufgenommen werden müssen, die den Vorgaben verwandter Gesetze entsprechen würde. Der liechtensteinische Verordnungsgeber habe nach dem Legalitätsprinzip nämlich ebenfalls nur das Recht, eine mit Art. 29 AHVG vereinbare Verordnungsbestimmung zu erlassen. Sofern er es unterlasse, eine Regelung zur relativen Verjährungsfrist zu treffen, hätte im konkreten Fall zur Lückenfüllung Art. 9 Abs. 1 AHG herangezogen werden müssen.
Es gelte in Liechtenstein (vgl. Art. 9 Abs. 1 AHG) zudem ebenso wie in der Schweiz ein System der doppelten Verjährungsfrist (vgl. Bundesamt für Justiz, 23. Februar 1993, VPB 58.48), so dass der liechtensteinische Verordnungsgeber ebenfalls nur die Kompetenz habe, die Verjährungsfrist in der AHVV zu konkretisieren, nicht jedoch vom AHG abweichende Regelungen zu erlassen und insbesondere das System der doppelten Verjährungsfristen (relative und absolute) aufzugeben. Sofern im AHVV nur die absolute Verjährungsfrist geregelt sei, müsse der Rechtsanwender zur Lückenfüllung Art. 9 Abs. 1 AHG anwenden, da Art. 19 CH-VG mit Art. 9 Abs. 1 AHG vergleichbar sei.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHG verjährten in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, seine Ersatzansprüche. Unter Berücksichtigung von Art. 9 AHG sei klar, dass die Schadenersatzansprüche bereits verjährt bzw. verwirkt seien.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erfahre der geschädigte Gläubiger nämlich im Falle eines Konkurses spätestens im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom Schaden (vgl. LES 2001, 41 ff.). Auch nach schweizerischem Recht gelte der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden könnten, z. B. bei Konkurseröffnung über eine juristische Person (BGE 136 V 273, Erw. 2.6 mit Hinweisen; 123 V 15, Erw. 5b).
Der Konkurs über das Vermögen der Firma F AG *** sei am *** 2004 eröffnet worden. Der Schaden trete gemäss Rechtsprechung bereits mit der Nichtbezahlung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge im Fälligkeitszeitpunkt ein. Gemäss den getroffenen Feststellungen (I. Ziff. 5 des Beschlusses des Obergerichtes) hätten die Beschwerdegegnerinnen festgestellt, dass das Konkursverfahren soweit fortgeschritten sei, dass der Verlust der als Konkursforderung eingegebenen und im Konkursverfahren anerkannten Beiträge von rund CHF 430'000.00 (Konkursklasse 1 CHF 376'917.55 und Konkursklasse 4 CHF 54'606.25) feststehe.
Somit seien bereits mit Konkurseröffnung sowohl der Schaden wie auch der Schädiger bekannt gewesen. Da somit allfällige Schadenersatzansprüche nicht innerhalb der dreijährigen Frist von Art. 9 AHG geltend gemacht worden seien, obwohl sie innerhalb dieser relativen Frist hätten geltend gemacht werden müssen, seien die allfälligen Ansprüche verjährt bzw. verwirkt.
Da der Oberste Gerichtshof Art. 9 Abs. 1 AHG nicht zur Lückenfüllung angewendet habe, obwohl diese Bestimmung analog anwendbar gewesen wäre, verletze er das Willkürverbot. Die analoge Anwendung von Art. 9 AHG hätte zur Folge gehabt, dass die ihre öffentlich-rechtlichen Schadenersatzansprüche durch die Beschwerdegegnerinnen als verspätet geltend gemacht anzusehen wären, sodass dem Rechtsmittel der Beschwerdeführer wegen Verwirkung der Schadenersatzansprüche Folge gegeben und die angefochtene Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegnerinnen vom 13. Januar 2009 ersatzlos hätte aufgehoben werden müssen.
3.2. Zur Verletzung der Begründungspflicht wird ausgeführt:
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergebe, leide das angefochtene Urteil auch an einem Begründungsmangel. Die Beschwerdeführer hätten in allen Instanzen mit der obigen Begründung eingewendet, dass sich die Verjährungsfrage nach Art. 9 Abs. 1 AHG beurteile und diese Bestimmung analog anwendbar sei, weil in Art. 40 Abs. 2 AHVV lediglich die absolute Verjährungsfrist geregelt werde, weshalb die geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Schadenersatzansprüche verjährt bzw. verwirkt seien.
Die Beschwerdeführer argumentierten damit, dass in Art. 40 Abs. 2 AHVV die Regelung der relativen Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist fehle, weshalb gemäss der Vorgabe des Bundesgerichtes in BGE 108 Ib 151 die entsprechende relative Verjährungsfrist aus dem liechtensteinischen AHG (Art. 9), welches mit dem Schweizer Verantwortlichkeitsgesetz vergleichbar sei, hätte angewandt werden müssen. Gemäss dieser Bestimmung würden in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden sei, seine Ersatzansprüche verjähren. Unter Berücksichtigung von Art. 9 AHG sei klar, dass die Schadenersatzansprüche bereits verjährt bzw. verwirkt seien.
Der Oberste Gerichtshof sei im angefochtenen Urteil auf die Einrede der analogen Anwendbarkeit von Art. 9 AHG und damit auf den Ablauf der dreijährigen (relativen) Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist überhaupt nicht eingegangen. Im angefochtenen Urteil fehle die Begründung zu diesen entscheidungsrelevanten Punkten zur Gänze.
Da der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil keine Begründung dafür geliefert habe, weshalb Art. 9 AHG nicht analog anwendbar und damit die verfügten Schadenersatzansprüche in Liechtenstein - in Abweichung von Lehre und Rechtsprechung des Rezeptionslandes - keiner relativen, sondern nur einer absoluten Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist unterliegen sollen, obwohl nach seiner eigenen ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu GE 2014, 412, S. 4, Punkte 2.1.1 und 2.1.2) das rezipierte Recht wie im Rezeptionsland anzuwenden sei, verletze er den Begründungsanspruch der Beschwerdeführer. Da er von den Vorgaben des Rezeptionslandes abweiche, hätte er dies eingehend begründen müssen (StGH 2014/10, Erw. 5), was er jedoch nicht getan habe.
4. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 17. März 2015 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
5. Mit Gegenäusserung vom 10. April 2015 beantragten die Beschwerdegegnerinnen, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde der Beschwerdeführer vom 12. März 2015 keine Folge geben.
5.1. Zur angeblichen Verletzung des Willkürverbots bringen sie vor:
Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer seien nicht richtig. Die Beschwerdeführer würden von eine dreijährigen Verjährungsfrist ausgehen, welche sie aus Art. 9 AHG ableiteten. Das AHVG enthalte keine Regelung, wann Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber verjährten oder verwirken würden. Die fünfjährige Verjährung sei ausschliesslich in Art. 40 Abs. 2 AHVV geregelt, welche nach Interpretation der Beschwerdegegnerin eine absolute Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist normiere und keine relative Verjährung. Dies sei daran zu erkennen, dass in Art. 82 Abs. 1 CH-AHVV die Schadenersatzverfügung innert einem Jahr seit Kenntnis des Schadens und des Schädigers erlassen werden müsse. Diese Schlussfolgerung der Beschwerdeführer sei nicht korrekt. In Abweichung der Schweizerischen Rezeptionsvorlage sei nämlich die einjährige Frist zur Erlassung einer Schadenersatzverfügung ab Kenntnis des Schadens nicht, sondern nur die Verjährung der Schadenersatzforderung mit fünf Jahren seit Eintritt des Schadens ins liechtensteinische Recht übernommen worden. Es bestehe keine Veranlassung, in den klaren Wortlaut des Art. 40 Abs. 2 AHVV etwas hinein zu interpretieren, was der Wortlaut nicht hergebe. Art. 40 Abs. 2 AHVV erster Satz laute wie folgt: "Die Schadenersatzforderung verjährt mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens (...)". Somit beginne die Verjährungsfrist von 5 Jahren ab Eintritt des Schadens zu laufen.
Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführer durch einen Analogieschluss auf eine dreijährige Verjährungsfrist, abgeleitet aus Art. 9 AHG, kämen. Im AHVG seien sämtliche Verjährungsbestimmungen für Beiträge, Rückforderungen und Nachzahlungen mit fünf Jahren bestimmt. Daher sei nicht schlüssig, warum ausgerechnet eine Schadenersatzforderung - in Abweichung von diesem Grundsatz - plötzlich in drei Jahren verjähren sollte. In erster Linie werde wohl von der analogen Anwendung von Verjährungsbestimmungen im AHVG auszugehen sein, bevor in einem "systemfremden" Gesetz nach "passenden" Verjährungsbestimmungen gesucht werden könne. Jedenfalls sei die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, wonach die Schadenersatzforderung gegen einen Arbeitgeber in drei Jahren verjähren würde, falsch. Die Schadenersatzverfügung sei somit rechtzeitig und der Einwand der Verjährung bzw. der Verwirkung sei nicht zu hören.
Die Beschwerdeführer würden sich mit dem Urteil des Obergerichtes und den dortigen Ausführungen überhaupt nicht auseinandersetzen und wiederholten die Ausführungen in der Berufung praktisch wortwörtlich. Das führe dazu, dass die vom Obergericht zitierte Rechtsprechung auch der inländischen Höchstgerichte einfach übergangen werde, als wären diese nicht vorhanden. Fakt sei aber, dass auch der Oberste Gerichtshof in seinem Leitentscheid vom 8. März 2013 zu Sv.2011.27 vereinigt mit Sv.2011.28 davon ausgehe, dass der die fünfjährige Verwirkungsfrist auslösende Eintritt des Schadens dann erfolge, sobald anzunehmen sei, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlicher oder tatsächlichen Gründen nicht mehr eingefordert werden könnten. Im zitierten Urteil führe der Oberste Gerichtshof ausdrücklich aus, dass für die Schadenersatzforderung eine fünfjährige Verwirkungsfrist gelte. Also gehe auch der Oberste Gerichtshof davon aus, dass innert fünf Jahren ab Eintritt des Schadens Schadenersatzansprüche rechtzeitig geltend gemacht werden könnten. Wie das Obergericht weiter ausgeführt habe, habe der Oberste Gerichtshof im vorher zitierten Urteil auch die Ansicht des Obergerichtes bestätigt, wonach die fünfjährige Verwirkungsfrist mit der Durchführung der Prüfungstagsatzung in der Konkurssache der Konkursitin begonnen habe. Demnach wäre die Schadenersatzverfügung vorliegend jedenfalls innert der fünf Jahre erlassen worden, was zur Folge habe, dass diese nicht verjährt und nicht verwirkt sei.
Entscheidend sei somit, ob gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVV innert 5 Jahren ab Eintritt des Schadens die Schadenersatzverfügung erlassen worden sei oder nicht. Gehe man davon aus, dass das Konkursverfahren im Februar 2004 eingeleitet worden sei, habe, wie das Obergericht in seinem Urteil richtig ausgeführt habe, frühestens mit diesem Zeitpunkt die Verwirkungsfrist von fünf Jahren zu laufen beginnen können. Die Schadenersatzverfügung sei am 13. Januar 2009 - also innert fünf Jahren - rechtzeitig erlassen worden.
Die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach die Beschwerdegegnerinnen bereits viel früher eine Schadenersatzverfügung erlassen hätte können, da der Schaden bereits früher festgestanden hätte, seien nicht richtig. Der Masseverwalter habe gemäss Feststellung des Obergerichtes erst im Schreiben vom 12. August 2008 mit Bestimmtheit sagen können, dass die Beschwerdegegnerinnen zumindest in der 4. Klasse keine Dividende erhalten würden. Vorher sei somit nicht bekannt gewesen, ob die Beschwerdegegnerinnen überhaupt einen Verlust erleiden würden, da unter anderem diverse Zivilprozesse anhängig gewesen seien und die Erfolgsaussichten aufgrund des Schreibens des Masseverwalters vom 16. Juli 2008 gestiegen waren. Der Schaden sei somit zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen. Bei einem allfälligen Erfolg der Zivilprozesse hätten die Beschwerdegegnerinnen keinen Schaden erlitten. Der Einwand, die Beschwerdegegnerinnen hätte bereits mit Konkurseröffnung den Schaden und den Schädiger gekannt, sei nicht richtig und die Beschwerdeführer würden bei diesen Ausführungen in unzulässiger Weise von einem nicht festgestellten bzw. auch nicht gegebenen Sachverhalt ausgehen. Würden die Beschwerdeführer - wie es richtig sei - vom festgestellten Sachverhalt ausgehen, sei die Schadenersatzverfügung vom 13. Januar 2009 auch bei einer dreijährigen Verjährungsfrist mehr als rechtzeitig gewesen, nachdem der Masseverwalter erst mit Schreiben vom 12. August 2008 einen Verlust für die Beschwerdegegnerinnen bestätigt habe. Dies alles werde von den Beschwerdeführern übergangen und ignoriert. Die Beschwerdeführer würden sich einen eigenen Sachverhalt zurecht "zimmern", der sich mit dem Akteninhalt nicht decke bzw. diesem widerspreche.
Hartnäckig würden die Beschwerdeführer darauf beharren, dass Art. 40 AHVV eine Lücke aufweise. Es werde einfach ignoriert, dass in diesem Punkt eine absichtliche und gewollte Abweichung von der schweizerischen Rezeptionsvorlage erfolgt sei. Wo keine Lücke sei, müsse auch keine geschlossen werden. Abgesehen davon werde in der Rechtsprechung und Lehre nur sehr zurückhaltend und in besonderen Ausnahmefällen die Möglichkeit einer Lückenfüllung ins Auge gefasst (vgl. Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, 102 mit Hinweisen). Die gesamten Ausführungen der Beschwerdeführer seien somit obsolet. Der Oberste Gerichtshof sei somit in seinem Urteil zu Recht davon ausgegangen, dass die fünf Jahre Anwendung finden könnten. Das Obergericht führe auch aus, dass die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge keine Verjährung, sondern vielmehr eine fünfjährige Verwirkungsfrist kennen würden und verweise richtig auf das durch den Staatsgerichtshof bestätigte Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013 zu Sv.2011.27. Die Beschwerdeführer würden aber darüber hinweg gehen, ohne näher darauf einzugehen oder dies in irgendeiner Weise nachvollziehbar zu begründen. Sie würden nach wie vor an ihrer (unhaltbaren) Behauptung festhalten, wonach Art. 40 AHVV eine Lücke aufweise, welche geschlossen werden müsse.
Zudem sei nochmals darauf hinzuweisen, dass im AHVG sämtliche Verjährungsbestimmungen für Beiträge, Rückforderungen und Nachzahlungen mit fünf Jahren bestimmt seien. Daher sei nicht schlüssig, warum ausgerechnet eine Schadenersatzforderung - in Abweichung von diesem Grundsatz - plötzlich in drei Jahren verjähren sollte.
Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführer, wonach die Schadenersatzforderungen ansonsten jedenfalls verjährt seien, sei ebenfalls nicht richtig und übergehe völlig die festgestellten Fakten. Der Masseverwalter habe erst mit Schreiben vom 12. August 2008 einen Verlust für die Beschwerdegegnerinnen bestätigten können. Vorher sei nicht abschätzbar gewesen, ob die Beschwerdegegnerinnen überhaupt zu Schaden kommen würden. Bei einem allfälligen Prozesserfolg hätte der Schaden unter Umständen komplett gedeckt sein können. Daher wären selbst bei einer dreijährigen Frist die Schadenersatzverfügungen vom 13. Januar 2009 rechtzeitig gewesen.
Eine Verletzung des Willkürverbots könne somit nicht ausgemacht werden. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil nicht gegen das Willkürverbot verstossen habe.
5.2. Zum Beschwerdegrund der Verletzung der Begründungspflicht tragen die Beschwerdegegnerinnen vor wie folgt: Die Beschwerdeführer führten in ihrer Beschwerde aus, der Oberste Gerichtshof sei auf die entscheidungsrelevante Einrede der Beschwerdeführer, wonach Art. 9 AHG mit der dreijährigen (relativen) Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist analog anzuwenden sei, nicht eingegangen. Dem angefochtenen Urteil des Obersten Gerichtshofes fehle somit die Begründung in diesem Punkt zur Gänze. Hier würden die Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage verkennen. Der Oberste Gerichtshof habe unter Verweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge keiner Verjährung, sondern vielmehr einer fünfjährigen Verwirkungsfrist unterliegen würden. Nachdem hier offenbar kein Zweifel gegeben sei und nur die fünfjährige Frist Anwendung finde, sei nicht darüber zu befinden, ob nun Art. 9 AHG analog anzuwenden sei. Wie bereits oben gesagt worden sei, liege keine Lücke vor, welche mit Analogieschluss geschlossen werden müsste. Davon gehe offenbar auch der Oberste Gerichtshof aus. Der Oberste Gerichtshof müsse nicht auf sämtliche Einreden eintreten, wenn der Wortlaut der Bestimmung eindeutig und klar sei. Der von den Beschwerdeführern angeführte Begründungsmangel liege somit ebenfalls nicht vor.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 26. Oktober und 14. Dezember 2015 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Februar 2015, OGH1.2014.198, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer machen geltend, das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes verletze verfassungsmässig gewährleistete Rechte, nämlich den Anspruch auf willkürfreie Behandlung und die in Art. 43 LV normierte Begründungspflicht. Die Grundrechtsrügen werden zusammengefasst wie folgt begründet:
Die Beschwerdeführer machen zunächst die Verletzung des Willkürverbotes geltend: Der Oberste Gerichtshof wende für die Lösung der Verjährungsfrage die gesetzliche Bestimmung, nämlich Art. 9 des Gesetzes vom 22. September 1966 über die Amtshaftung, LGBl. 1966 Nr. 24 (nachfolgend: AHG) nicht an, sondern wende mit Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 35 (nachfolgend: AHVV) eine nicht anzuwendende Norm an. Die Nichtanwendung der auf den streitgegenständlichen Sachverhalt analog anwendbaren gesetzlichen Bestimmung des Art. 9 AHG verstosse gegen das Willkürverbot. Sie argumentieren damit, dass bei der Auslegung von Art. 29 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29 (nachfolgend: AHVG) und Art. 40 Abs. 2 AHVV auf die von ihnen umfangreich dargestellte Schweizer Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen hätte werden müssen und nach der ständigen Rechtsprechung das rezipierte Recht wie im Rezeptionsland anzuwenden sei. Da in Art. 40 Abs. 2 AHVV eine Regelung über die relative Verjährung bzw. Verwirkungsfrist fehle, hätte von den Gerichten zwecks Lückenfüllung gemäss der Vorgabe des schweizerischen Bundesgerichtes die entsprechende relative Verjährungsfrist aus dem liechtensteinischen AHG, welches mit dem Schweizer Verantwortlichkeitsgesetz vergleichbar sei, hergeleitet werden müssen. Es gelte in Liechtenstein zudem ebenso wie in der Schweiz ein System der doppelten Verjährungsfrist, sodass der liechtensteinische Verordnungsgeber ebenfalls nur die Kompetenz habe, die Verjährungsfrist in der AHVV zu konkretisieren, nicht jedoch vom AHG abweichende Regelungen zu erlassen. Sofern im AHVV nur die absolute Verjährungsfrist geregelt sei, müsse der Rechtsanwender zur Lückenfüllung Art. 19 CHVG mit anwenden, was mit Art. 9 Abs. 1 AHG vergleichbar sei. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHG verjährten die Ersatzansprüche in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden sei. In dieser Hinsicht sei klar, dass die Schadenersatzansprüche der Beschwerdegegnerinnen bereits verjährt bzw. verwirkt seien. Auch nach schweizerischem Recht gelte der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden könnten. Somit seien mit Konkurseröffnung sowohl der Schaden wie auch der Schädiger bekannt gewesen, da somit allfällige Schadenersatzansprüche nicht innerhalb der dreijährigen Frist von Art. 9 AHG geltend gemacht worden seien, obwohl sie innerhalb dieser relativen Frist hätten geltend gemacht werden müssen.
Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes leide an einem Begründungsmangel. Der Oberste Gerichtshof sei im angefochtenen Urteil auf das Argument der analogen Anwendbarkeit von Art. 9 AHG und damit auf den Ablauf der dreijährigen (relativen) Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist überhaupt nicht eingegangen. Im angefochtenen Urteil fehle die Begründung zu diesen entscheidungsrelevanten Punkten zur Gänze.
3. Es ist zunächst auf die Willkürrüge einzugehen.
3.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2003/35, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Das Willkürverbot stellt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes jedoch ein blosses Auffanggrundrecht dar, wobei die Schwelle für eine Verletzung dieses Grundrechts hoch anzusetzen ist (StGH 2007/137, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Eine Verletzung des Willkürverbots wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor (StGH 2010/77, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/48, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Weiteren ist eine Entscheidung in der Regel nur dann willkürlich, wenn sie auch im Ergebnis willkürlich ist, nicht schon, wenn sie auf einer unhaltbaren Begründung beruht (StGH 2007/137, Erw. 2.4 [a. a. O.]; StGH 2002/78, Erw. 3.5; StGH 2001/58, Erw. 2.3). In seiner Funktion als Auffanggrundrecht soll das Willkürverbot gewissermassen die letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht sein, dass es in einem modernen Rechtsstaat nicht zu tolerieren ist (StGH 2007/137, Erw. 2.3 [a. a. O.]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2001/72, LES 2005, 74 [79, Erw. 3.1]).
Die Beschwerdeführer bringen vor, das Urteil des Obersten Gerichtshofes sei willkürlich. Der Oberste Gerichtshof wende für die Lösung der Verjährungsfrage betreffend die Schadenersatzforderungen der Anstalten für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge die anwendbare gesetzliche Bestimmung nämlich Art. 9 Abs. 1 AHG nicht an, sondern wende eine nicht anzuwendende Norm an. Die Nichtanwendung der auf den streitgegenständlichen Sachverhalt analog anwendbaren gesetzlichen dreijährigen Verjährungs- bzw. Verwirkungsbestimmung des Art. 9 AHG verstosse gegen das Willkürverbot. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof hätte dieser auf gegenständlichen Sachverhalt die dreijährige relative Verjährungsfrist von Art. 9 AHG anwenden müssen. So enthalte Art. 40 Abs. 2 AHVV keine Regelung zur relativen Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist. Die fünfjährige Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist des Art. 40 Abs. 2 AHVV gelte nur für die lange Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist. Somit bestünde eine Lücke bezüglich der Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach dem AHVG. Diese Lücke sei zu füllen und zwar in dem Sinne, dass analog zu Art. 9 AHG für Schadenersatzforderungen der Anstalten für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge von ehemaligen Organen der Gesellschaften eine (relative) dreijährigen Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist bestehe.
3.2. Bevor auf diese Grundrechtsrüge eingegangen wird, erscheint es dem Staatsgerichtshof angezeigt, folgende Bemerkungen voranzustellen:
Der Oberste Gerichtshof vertritt in der angefochtenen Entscheidung die Ansicht, dass aufgrund des durch den Staatsgerichtshof bestätigten Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013 zu Sv.2011.27 (vereinigt mit Sv.2011.28), Schadenersatzforderungen der Anstalten für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge keiner Verjährung und damit auch keiner Verjährungsfrist, sondern vielmehr gemäss Art. 40 Abs. 2 AHVV einer fünfjährigen Verwirkungsfrist unterliegen. Zur Frage der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit von Art. 40 AHVV verweist der Oberste Gerichtshof ebenfalls auf vorstehend genanntes Urteil vom 8. März 2013 zu Sv.2011.27 (vereinigt mit Sv.2011.28), worin er ausführte, es beständen unter dem Gesichtspunkt der Gesetzes- oder Verfassungskonformität "keine ernsthaften Bedenken" gegen die Anwendung von Art. 40 Abs. 2 AHVV. Daher wendete der Oberste Gerichtshof diese Bestimmung im vorstehend genannten Verfahren an. (vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013 zu Sv.2011.27 (vereinigt mit Sv.2011.28), Erw. 17.4.4).
Der Oberste Gerichtshof stützt diese Rechtsansicht auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2013/58 (abrufbar im Internet unter www.gerichtsentscheide.li), in welcher der Staatsgerichtshof die genannte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gestützt habe.
3.3. Der Staatsgerichtshof hält dazu zunächst fest, dass der Oberste Gerichtshof unzutreffend davon ausgeht, dass der Staatsgerichtshof die vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung vom 8. März 2013 zu Sv.2011.27 (vereinigt mit Sv.2011.28) festgehaltene Rechtsprechung auch in Bezug auf die Frage der Gesetzes- oder Verfassungsmässigkeit des Art. 40 Abs. 2 AHVV bestätigt habe. Es trifft zu, dass der Oberste Gerichtshof im Urteil vom 8. März 2013 zu Sv.2011.27 (vereinigt mit Sv.2011.28) eingehende Überlegungen auch dahingehend angestellt hatte, wonach für die Schadenersatzforderungen der Beschwerdegegnerinnen für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge von ehemaligen Organen der Gesellschaften eine fünfjährige Verwirkungsfrist zu tragen komme und hierbei auf Art. 40 Abs. 2 AHVV verwiesen hat. Tatsächlich hat der Staatsgerichtshof in StGH 2013/58 (a. a. O.) die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes im Ergebnis zwar bestätigt, insbesondere dass Art. 29 AHVG eine subsidiäre Haftung der Organe einer juristischen Person für deren Beitragsschulden zulasse. Aus diesem Grund erachtete der Staatsgerichtshof auch Art. 40 Abs. 1 AHVV weder als verfassungs- noch als gesetzwidrig (vgl. StGH 2013/58, Erw. 2.2 [a. a. O.]). Demgegenüber hatte der Staatsgerichtshof in der genannten Entscheidung zu StGH 2013/58 (a. a. O) die Frage, ob für die Verordnungsbestimmung Art. 40 Abs. 2 AHVV eine hinreichende gesetzliche Grundlage im AHVG bestehe nicht zu prüfen und hat demzufolge zu dieser Frage keine Erwägungen angestellt.
Deshalb ist weiters zu untersuchen, ob für Art. 40 Abs. 2 AHVV eine genügende gesetzliche Grundlage gegeben ist.
3.4. Nach Art. 20 Abs. 1 Bst. b StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof von Amtes wegen, wenn und soweit er eine ihm verfassungs-, gesetz- oder staatsvertragswidrig erscheinende Verordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat.
Der Oberste Gerichtshof hatte in der angefochtenen Entscheidung die Verjährungsbestimmung des Art. 40 Abs. 2 AHVV anzuwenden. Wenn es keine gesetzliche Grundlage gibt, auf die Art. 40 Abs. 2 AHVV abgestützt werden kann, ist diese Bestimmung vom Staatsgerichtshof als gesetzes- und verfassungswidrig aufzuheben. Der Oberste Gerichtshof müsste dann neuerlich in gegenständlicher Rechtssache über die Revision der Beschwerdeführer entscheiden, ohne dabei auf Art. 40 Abs. 2 AHVV rekurrieren zu können.
Es fragt sich daher, ob eine genügende gesetzliche Grundlage für Art. 40 Abs. 2 AHVV im AHVG existiert.
3.5. Vorab ist im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Grundlage für Art. 40 Abs. 2 AHVV auf Art. 29 AHVG zu verweisen. Nach Art. 29 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung der Vorschriften einen Schaden verursacht, der AHV Anstalt diesen Schaden zu ersetzen. Der Gesetzgeber stellt damit klar, dass für von Arbeitgebern nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich eine Schadenshaftung besteht. Weiter regelt das AHVG im 3. Teil unter der Titelüberschrift "Beiträge" unter den Art. 36 ff. AHVG in untergeordneten Sachüberschriften "die Beiträge der Versicherten", "die Beiträge der Arbeitgeber", "die Festsetzung und den Bezug der Beiträge"; sowie "die Beiträge des Staates". In Zusammenhang mit den Beiträgen der Versicherten ist etwa Art. 46bis AHVG einschlägig. Er regelt die Verjährung und Verwirkung von Beiträgen, die von Versicherten nicht an die AHV abgeführt werden, wie folgt: "Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Für Beiträge, die auf Grund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt werden, beginnt die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Nachsteuer rechtskräftig wurde. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese massgebend."
Nach Art. 46bis AHVG müssen ausständige Beiträge von der AHV Anstalt längstens innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, andernfalls sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden können. Diese Bestimmung ist systematisch der Sachüberschrift "A. Die Beiträge der Versicherten" untergeordnet. Erst im Anschluss an Art. 46bis AHVG regelt der Gesetzgeber unter der Sachüberschrift "Die Beiträge der Arbeitgeber" in lediglich zwei Gesetzesbestimmungen, nämlich in Art. 47 und Art. 48 AHVG die Beitragspflicht der Arbeitgeber.
3.6. In Art. 46bis AHVG kommt eine lange fünfjährige Verwirkungsfrist für Schadenersatzforderungen der E Anstalten für nicht abgeführte Beiträge klar zum Ausdruck und zeigt sich, dass der Gesetzgeber eine kurze Verwirkungsfrist zusätzlich zur fünfjährigen langen Verwirkungsfrist gerade nicht festschreiben wollte. Auch wenn sich Art. 46bis AHVG aufgrund der Gesetzessystematik explizit auf die Beitragspflicht der Versicherten bezieht, kann zumindest der Grundgedanke, dass nämlich Schadenersatzforderungen der E Anstalt für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge von Versicherten lediglich einer fünfjährigen Verwirkungsfrist unterliegen, auch auf den gesamten 3. Teil des AHVG, sohin auf sämtliche von Versicherten und Arbeitgebern zu leistenden Beiträge übertragen werden. Daher spricht nach Ansicht des Staatsgerichtshofes nichts dagegen, diesen Grundsatz, welcher explizit nur für nicht abgeführte Beiträge von Versicherten festgeschrieben ist, auch im Zusammenhang mit der Verwirkung von Schadenersatzansprüchen der E Anstalt betreffend Beiträge von Arbeitgebern ergänzend mit zu berücksichtigen. Art. 29 AHVG statuiert grundsätzlich die Schadenshaftung für nicht abgeführte Beiträge von Arbeitgebern und aus dem 3. Teil des AHVG betreffend die Beiträge von Versicherten und Arbeitgebern lässt sich erkennen, dass der Gesetzgeber für die Verwirkung von solchen Beiträgen eine (lange) fünfjährige Verwirkungsfrist festschreiben wollte. Art. 40 Abs. 2 AHVV verfügt deshalb nach Ansicht des Staatsgerichtshofes über eine genügende gesetzliche Grundlage. Dass unter dem Begriff "Arbeitgeber" auch die ehemaligen Organe von juristischen Personen zu subsumieren sind und Art. 29 AHVG daher eine subsidiäre Haftung der Organe einer juristischen Person für deren Beitragsschulden zulässt, hat der Staatsgerichtshof bereits in einer vorangegangenen Entscheidung geklärt (vgl. StGH 2013/58, Erw. 2.1 [a. a. O.]).
3.7. Die Beschwerdeführer argumentieren, dass in Art. 40 Abs. 2 AHVV die relative Verjährungsfrist nicht geregelt sei, sondern lediglich die absolute Verjährungsfrist. Der liechtensteinische Verordnungsgeber hätte aber nach dem Legalitätsprinzip nämlich ebenfalls nur das Recht gehabt, eine mit Art. 29 AHVG zu vereinbarende Verordnungsbestimmung zu erlassen. Insofern der Gesetzgeber es unterlassen habe, eine Regelung zur relativen Verjährungsfrist zu treffen, hätte im konkreten Fall zur Lückenfüllung Art. 9 Abs. 1 AHG, herangezogen werden müssen. Die Beschwerdeführer rügen unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 AHG weiter, es würde in Liechtenstein - ebenso wie in der Schweiz - ein System der doppelten Verjährungsfristen gelten. Das heisse, dass der liechtensteinische Verordnungsgeber nur die Kompetenz habe, die Verjährungsfrist in der AHVV zu konkretisieren, nicht jedoch vom AHG abweichende Regelungen zu erlassen und insbesondere das vom Gesetzgeber festgelegte System der doppelten Verjährungsfristen (relative und absolute) nicht aufgeben könne. Sofern im AHVV nur die absolute Verjährungsfrist geregelt sei, müsse zur Lückenfüllung Art. 9 Abs. 1 AHG angewendet werden, da Art. 19 CH-VG (Verantwortlichkeitsgesetz) mit Art. 9 Abs. 1 AHG vergleichbar sei.
Die Beschwerdegegnerinnen wenden dagegen ein, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführer durch einen Analogieschluss auf eine dreijährige Verjährungsfrist, abgeleitet aus Art. 9 AHG, kommen könnten. Im AHVG seien sämtliche Verjährungsbestimmungen für Beiträge, Rückforderungen und Nachzahlungen mit fünf Jahren bestimmt. Daher sei nicht schlüssig, warum ausgerechnet eine Schadenersatzforderung - in Abweichung von diesem Grundsatz - plötzlich in drei Jahren verjähren sollte. In erster Linie werde wohl von der analogen Anwendung von Verjährungsbestimmungen im AHVG auszugehen sein, bevor in einem "systemfremden" Gesetz nach "passenden" Verjährungsbestimmungen gesucht werden könne. Jedenfalls sei die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, wonach die Schadenersatzforderung gegen einen Arbeitgeber in drei Jahren verjähren würde, falsch. Die Schadenersatzverfügung sei somit rechtzeitig und der Einwand der Verjährung bzw. der Verwirkung sei nicht zu hören. Die Beschwerdeführer würden zudem darauf beharren, dass Art. 40 AHVV eine Lücke aufweise. Sie würden dabei einfach ignorieren, dass der liechtensteinische Gesetzgeber absichtlich und gewollt von der schweizerischen Rezeptionsvorlage abgewichen sei. Da keine Gesetzeslücke existiere, müsse auch keine Lücke geschlossen werden.
3.8. Hierzu hat der Staatsgerichtshof erwogen:
Der Oberste Gerichtshof hat in der angefochtenen Entscheidung willkürfrei begründet, weshalb es sich bei Art. 40 Abs. 2 AHVV um eine Verwirkungsfrist und nicht um eine Verjährungsfrist handelt. Er hat ausgeführt, dass Schadenersatzforderungen der Beschwerdegegnerinnen für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge keiner Verjährung und damit auch keiner Verjährungsfrist, sondern vielmehr einer fünfjährigen Verwirkungsfrist unterliegen. Der Oberste Gerichtshof konnte sich dabei auf seine Entscheidung zu Sv.2011.27 (vereinigt mit Sv.2011.28) stützen, wo er festgehalten hatte: "Art 44 Abs 2 AHVV [richtig Art. 40 Abs. 2 AHVV] entspricht, soweit hier wesentlich, inhaltlich Art 82 CH-AHVV in der Fassung vom 31.10.1947 (BS 8 504, S.534 unten f), aufgehoben am 11.09.2001, mit Wirkung seit 01.01.2003 (AS 2002 3710, S 3712), im Folgenden: alt Art 82 CH-AHVV. Seit einem Urteil vom 03.02.1986 (BGE 112 V 6, Erw 4c, S 7 f) verstand das schweizerische Bundesgericht die 5-jährige ‚Verjährungsfrist' als Verwirkungsfrist, nachdem es sich eingehend mit einschlägigen Lehrmeinungen auseinandergesetzt hatte. Diese Rechtsprechung wurde seither mehrfach in amtlich veröffentlichten Leitentscheiden bestätigt (BGE 113 V 180, Erw 2, S 181; BGE 126 V 10, Erw 5a, S 12, mit Hinweisen). Zum besonderen präjudizierenden Gewicht einer derartigen Rechtsprechung kann auf die Erwägungen unter dem bereits erörterten Gesichtspunkt der fehlenden gesetzlichen Grundlage für einen Schadenersatzanspruch verwiesen werden (vorstehende Ziff 11.9). Triftige Gründe, um Art 40 Abs 2 AHVV anders zu verstehen als das schweizerische Bundesgericht die inhaltlich gleiche Bestimmung, alt Art 82 Abs 1 CH-AHVV, verstanden hat, waren nicht ersichtlich." (Oberster Gerichtshof vom 8. März 2013, Sv.2011.27 [vereinigt mit Sv.2011.28], Erw. 17.6).
Die gegenständlich anzuwendende Bestimmung des Art. 40 Abs. 2 AHVV geht auf eine schweizerische Rezeptionsvorlage zurück, und zwar auf alt Art. 82 CH-AHVV. Der Oberste Gerichtshof schliesst sich in seiner Entscheidung zu Sv.2011.27 (vereinigt mit Sv.2011.28) der vom schweizerischen Bundesgericht zu alt Art. 82 CH-AHVV entwickelten Rechtsprechung an. Das Bundesgericht hatte ausgesprochen, dass es sich bei alt Art. 82 CH-AHVV um eine Verwirkungsfrist handle. Nach einer langjährigen, vom Staatsgerichtshof mehrfach gestützten Praxis des Obersten Gerichtshofes soll bei der Anwendung einer rezipierten Norm nicht ohne Not von einer hierzu im Herkunftsland bestehenden Gerichtspraxis abgewichen werden. Jedenfalls wäre eine solche Abweichung von der ausländischen Praxis ausführlich zu begründen (StGH 2012/36, Erw. 2.3; StGH 2009/50, Erw. 2.6; StGH 2007/67, Erw. 4; StGH 2006/24, Erw. 3.5 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; Oberster Gerichtshof, in: LES 2005, 100; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 559, Rz. 18 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach es sich bei Art. 40 Abs. 2 AHVV um eine Verwirkungsfrist und nicht um eine Verjährungsfrist handelt, ist damit jedenfalls im Lichte des groben Willkürrasters nicht zu beanstanden. Das heisst, Schadenersatzforderungen der Beschwerdegegnerinnen für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitgebern unterliegen einer (fünfjährigen) Verwirkungsfrist.
3.9. Die Beschwerdeführer argumentieren weiter, dass in Art. 40 Abs. 2 AHVV die relative Verjährungsfrist nicht geregelt sei, sondern lediglich die absolute Verjährungsfrist. Der liechtensteinische Verordnungsgeber hätte aber nach dem Legalitätsprinzip ebenfalls nur das Recht gehabt, eine mit Art. 29 AHVG zu vereinbarende Verordnungsbestimmung zu erlassen. Insofern der Gesetzgeber es unterlassen habe, eine Regelung zur relativen Verjährungsfrist zu treffen, hätte im konkreten Fall zur Lückenfüllung Art. 9 Abs. 1 AHG, herangezogen werden müssen. So würde in Liechtenstein - ebenso wie in der Schweiz - ein System der doppelten Verjährungsfristen gelten. Das heisse, dass der liechtensteinische Verordnungsgeber nur die Kompetenz habe, die Verjährungsfrist in der AHVV zu konkretisieren, nicht jedoch vom AHG abweichende Regelungen zu erlassen und insbesondere das vom Gesetzgeber festgelegte System der doppelten Verjährungsfristen (relative und absolute) nicht aufgeben könne. Sofern im AHVV nur die absolute Verjährungsfrist geregelt sei, müsse zur Lückenfüllung Art. 9 Abs. 1 AHG angewendet werden, da Art. 19 CH-VG (Verantwortlichkeitsgesetz) mit Art. 9 Abs. 1 AHG vergleichbar sei.
Wie oben (Erw. 3.6) ausgeführt, besteht für die Verordnungsbestimmung des Art. 40 Abs. 2 AHVV für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge von ehemaligen Organen der Gesellschaften in Art. 29 AHVG eine genügende gesetzliche Grundlage. Die Verwirkung der Schadenshaftung eines vom Arbeitgeber bzw. für von Organen des Arbeitgebers verschuldeten Schadens für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge wird in Art. 40 AHVV auf Verordnungsebene konkretisiert. Art. 40 Abs. 2 AHVV lautet: "Die Schadenersatzforderung verjährt mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens; wird die Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese Frist." Das heisst konkret, dass nach Art. 40 Abs. 2 Satz 1 AHVV die Schadenersatzforderung mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens "verjährt". Demgegenüber "verjährte" gemäss Art. 82 Abs. 1 CH-AHVV in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung die Schadenersatzforderung, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wurde, auf jeden Fall aber mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens. Der liechtensteinische Gesetzgeber hat nur den zweiten Satz betreffend die (lange) fünfjährige Verwirkungsfrist rezipiert. Er weicht damit bewusst von der schweizerischen Rezeptionsvorlage ab, die neben einer kenntnisunabhängigen Verwirkungsfrist auch eine kenntnisabhängige Verwirkungsfrist enthält. Die Lehre unterscheidet zwischen einer kenntnisunabhängigen Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist und einer kenntnisabhängigen Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist (vgl. Thomas Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Zürich/Basel/Genf 2013, 9). Bei Art. 40 Abs. 2 Satz 1 AHVV handelt es sich ohne Zweifel um eine kenntnisunabhängige Verwirkungsfrist von fünf Jahren. Eine kenntnisabhängige kürzere Frist enthält diese Verordnungsbestimmung dagegen nicht.
Dass der Gesetzgeber nicht einem "System der doppelten Verjährungsfristen" folgt, zeigt sich auch in der Bestimmung des Art. 46bis AHVG, wo für Schadenersatzforderungen der Beschwerdegegnerinnen für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge von Versicherten auf Gesetzesstufe ebenfalls nur eine einzige kenntnisunabhängige fünfjährige Verwirkungsfrist normiert ist. Damit ist der Argumentation der Beschwerdeführer der Boden entzogen, dass der Verordnungsgeber das vom (einfachen) Gesetzgeber festgelegte "System der doppelten Verjährung" bestehend aus jeweils einer kurzen und einer langen Verjährungsfrist in gesetzeswidriger Weise auf Ebene der Verordnung abgeändert hätte. Somit kann zumindest für den Bereich des AHVG nicht davon gesprochen werden, dass der Gesetzgeber grundsätzlich neben einer langen (kenntnisunabhängigen) Verwirkungsfrist jeweils auch eine kurze (kenntnisabhängige) Verwirkungsfrist vorgesehen hätte. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Gesetzgeber von Verfassungswegen dazu verpflichtet wäre, neben einer langen (kenntnisunabhängigen) Verwirkungs- bzw. Verjährungsfrist auch eine kurze (kenntnisabhängige) Verwirkungs- bzw. Verjährungsfrist vorzusehen. Enthält ein Gesetz zumindest eine lange (kenntnisunabhängige) Verwirkungs- bzw. Verjährungsfrist erachtet dies der Staatsgerichtshof zur Wahrung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens als ausreichend. Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Meinung bleibt damit kein Platz für eine analoge Anwendung von Art. 9 AHG. Der klare und eindeutige Wortlaut des Art. 40 Abs. 2 Satz 1 AHVV steht einer solchen analogen Gesetzesanwendung entgegen.
Nach Art. 40 Abs. 2 Satz 1 AHVV "verjährt" die Schadenersatzforderung mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens. Die fünfjährige Verwirkungsfrist beginnt mit dem Eintritt des Schadens zu laufen. Nicht beanstandet haben die Beschwerdeführer die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, wonach gemäss der auch für die liechtensteinische Rechtslage massgebenden Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes der die fünfjährige Verwirkungsfrist auslösende Eintritt des Schadens dann erfolgt sei, sobald anzunehmen sei, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr eingefordert werden könnten (mit Hinweis auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013 zu Sv.2011.27 [vereinigt mit Sv.2011.28], E. 17.7 mit Hinweis auf BGE 126 V 443, E. 3 bzw. 113 V 256, E. 3c). In casu dürfe nach dem Obersten Gerichtshof die Eröffnung des Konkurses als frühestmöglicher Zeitpunkt für den Beginn der Verwirkungsfrist angesehen werden, da vorher nicht davon auszugehen gewesen sei, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen Gründen nicht mehr eingefordert werden könnten. Frühestmöglicher Zeitpunkt für den Beginn der Verwirkungsfrist sei damit der 19./20. Februar 2004 gewesen. Nachdem die beanstandeten Verfügungen am 13. Januar 2009 gegenüber allen Beschwerdeführern erlassen worden seien, erfolgte dies vor Ende der fünfjährigen Verwirkungsfrist, welche frühestens mit dem Datum des 19./20. Februar 2009 anzusetzen sei. Auch der Staatsgerichtshof kann sich dieser Meinung anschliessen.
3.10. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt aus diesen Gründen nicht vor.
4. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer die Verletzung der Begründungspflicht und bringen dazu vor, dass der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil auf die analoge Anwendbarkeit von Art. 9 AHG und damit auf den Ablauf der dreijährigen (relativen) Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist überhaupt nicht eingegangen sei. Im angefochtenen Urteil fehle die Begründung zu diesen entscheidungsrelevanten Punkten zur Gänze.
4.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
4.2. Für das gegenständliche Verfahren ist die Frage, ob allenfalls Art. 9 des AHG betreffend die Verjährung der Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerinnen analog Anwendung finden könnte, nicht relevant. Es besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die auf Verordnungsstufe geregelte Verwirkungsfrist des Art. 40 Abs. 2 AHVV. Der liechtensteinische Gesetzgeber ist insoweit bewusst von der schweizerischen Rezeptionsvorlage abgegangen und hat betreffend Schadenersatzforderungen der Beschwerdegegnerinnen für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitgebern lediglich eine einzige Verwirkungsfrist festgeschrieben. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes kann nicht davon gesprochen werden, dass diesbezüglich eine Gesetzeslücke vorliege. Deshalb bleibt - entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Meinung - kein Platz für eine analoge Anwendung von Art. 9 AHG. Der klare und eindeutige Wortlaut des Art. 40 Abs. 2 AHVV steht einer solchen analogen Gesetzesanwendung entgegen. Der Oberste Gerichtshof hat zur Einrede der Verjährung der Beschwerdeführer auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013 zu Sv.2011.27 (vereinigt mit Sv.2011.28) verwiesen, wonach die Schadenersatzforderungen der Beschwerdegegnerinnen für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge keiner Verjährung (und damit auch keiner Verjährungsfrist) unterständen, sondern vielmehr eine fünfjährige Verwirkungsfrist gelte. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der anwendbaren Verordnungsbestimmung und der in der Vergangenheit dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung war der Oberste Gerichtshof aber nicht dazu verpflichtet, sich eingehend mit einer von den Beschwerdeführern propagierten - aber im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung stehenden - angeblichen analogen Anwendbarkeit von Art. 9 AHG auseinander zu setzen. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen unter Erw. 3.9 verwiesen werden.
4.3. Die Beschwerdeführer werden damit im verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf Begründung nicht verletzt.
5. Aus all diesen Gründen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grund-rechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Trotz ihres Hinweises gemäss Art. 11 Abs. 3 GGG auf Art. 84 Abs. 2 AHVG in ihrer Beschwerdeschrift waren den Beschwerdeführern die Gerichtskosten aufzuerlegen, da die sachliche Gebührenbefreiung im AHV/IV-Verfahren nur für den ordentlichen Instanzenzug gilt, nicht aber für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof, welches ein gesondertes (ausserordentliches) Verfahren darstellt (StGH 2008/149, Erw. 3); dies im Gegensatz zur allgemeinen Gebührenbefreiung gemäss Art. 10 Bst. b GGG, welche für jedes Gerichtsverfahren gilt (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 705 f.). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und 5 GGG.