StGH 2015/046
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. September 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Urteil des Obergerichtes vom 11. März 2015,01KG.2014.24-75
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 5'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 289.00 bestimmt.
1. Mit Urteil vom 25. November 2014 (01 KG.2014.24-65) verurteilte das Landgericht als Kriminalgericht den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen verschiedener Strassenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikte zu einer Busse von CHF 1'200.00 und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Weiter widerrief das Kriminalgericht die dem Beschwerdeführer in einem früheren Verfahren hinsichtlich der dort über ihn verhängten Strafen von sechs bzw. vier Monaten Freiheitsstrafe die bedingte Strafnachsicht und ordnete dessen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer auch zur Bezahlung von Teilschmerzensgeldern von insgesamt CHF 600.00 an zwei Privatbeteiligte verurteilt und die bei ihm sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien wurden eingezogen.
2. Über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung entschied das Obergericht mit Urteil vom 11. März 2015 (ON 75) wie folgt:
"1. Der vom Angeklagten [Beschwerdeführer] wegen der Aussprüche über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche erhobenen Berufung wird keine Folge gegeben.
2. Hingegen wird der vom Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe erhobenen Berufung Folge gegeben und das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung aller übrigen Spruchpunkte in seinen Aussprüchen über die Strafe und nach § 335a StPO
a) dahin abgeändert, dass
über den Angeklagten unter Anwendung von § 28 StGB nach dem ersten Strafsatz von § 269 Abs. 1 StGB eine gemäss § 43a Abs. 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren teilbedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt wird, wobei der bedingt nachgesehene Teil der Strafe mit zehn Monaten bestimmt wird;
gemäss § 335a Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 5 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.11.2013, GZ. 3 ES.2013.107, abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wird;
gemäss § 50 StGB dem Angeklagten ein Bewährungshelfer beigegeben wird; und
gemäss § 51 StGB dem Angeklagten die Weisung erteilt wird, seine psychische Störung durch Aufnahme einer ambulanten psychiatrischen Therapie sowie Einnahme der medizinisch indizierten Medikamente therapeutisch zu behandeln und den Nachweis hierüber dem Fürstlichen Land- als Kriminalgericht erstmals binnen 10 Tagen und danach in 14-tägigen Abständen nachzuweisen; und
b) betreffend die Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Schlussverhandlung aufgetragen.
3. Mit dem Vollzuge des dem Erstgericht zu Spruchpunkt 2.b erteilten Auftrages ist erst nach Eintritt seiner Rechtskraft vorzugehen.
4. Gemäss § 307 StPO trägt die Kosten des Berufungsverfahrens das Land Liechtenstein."
Diesem Urteil wurde die folgende Rechtsmittelbelehrung angefügt:
"Gegen Spruchpunkt 2.b) steht binnen 14 Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel der Revision an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof offen. Im Übrigen ist gegen das Urteil kein Rechtsmittel zulässig."
3. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes vom 11. März 2015 (ON 75) erhob der Beschwerdeführer sowohl Revision an den Obersten Gerichtshof als auch Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei das Urteil des Obergerichtes jeweils vollumfänglich angefochten wird. Mit seiner Individualbeschwerde vom 13. April 2015 macht der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter und des Willkürverbots geltend. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten und durch die EMRK garantierten Rechten verletzt worden sei; er wolle die angefochtene Entscheidung daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurden auch ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:
Die gegenständliche Beschwerde richte sich gegen eine gemäss der Rechtsmittelbelehrung zumindest zum grössten Teil (ausser Spruchpunkt 2.b) letztinstanzliche Entscheidung der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG, da gegen die angefochtene Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben sei (Verweis auf LES 2007, 146).
Die gemäss der angefochtenen Entscheidung letztinstanzlichen Spruchpunkte seien zudem enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu diesem Eintretenskriterium sei eine Entscheidung dann enderledigend, wenn sie in einem gesonderten Instanzenzug und nicht als Zurückverweisungsentscheidung ergangen sei.
Die Entscheidung sei in einem eigenen Instanzenzug erfolgt und schliesse diesen Instanzenzug definitiv ab. Dieses Urteil sei somit als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (Verweis auf StGH 2004/6, Erw. 1).
3.2. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter wird Folgendes ausgeführt:
Mit dem angefochtenen Urteil sei der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Des Weiteren sei der Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht zu 07 ES.2012.35 im Ausmass einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bestätigt worden.
Gesamthaft sei der Beschwerdeführer somit zu einer Strafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Mit dem angefochtenen Urteil sei somit eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen worden, weshalb keine Revisionseinschränkung gemäss § 235 Abs. 1 StPO geben sei und für den Beschwerdeführer eine Revision an den Obersten Gerichtshof gegen das gesamte angefochtene Urteil offen stehe.
Die Revisionsmöglichkeit ergebe sich nach Ansicht des Beschwerdeführers im Übrigen auch direkt aus § 21 Abs. 2 StGB wonach die Unterbringung "zugleich" mit dem Ausspruch über die Strafe anzuordnen sei. Es sei somit zugleich über die Unterbringung und über den Ausspruch über die Strafe zu entscheiden. Gegenständlich sei nun mit dem angefochtenen Urteil zuerst über den Ausspruch über die Strafe entschieden und die Entscheidung über die Unterbringung "vertagt" worden.
Es ergebe auch durchaus Sinn, dass über die Unterbringung und den Ausspruch der Strafe zugleich zu entscheiden sei. Dies sehe man klar auch im gegenständlichen Fall. Gegenständlich könnte es nunmehr so sein, dass der Beschwerdeführer zuerst eine Haftstrafe von acht Monaten im Gefängnis verbringe und erst nach der verbüssten Haftstrafe entschieden werde, dass er die Haftstrafe eigentlich in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu verbringen habe.
Da es dem Beschwerdeführer aufgrund der Rechtsmittelbelehrung nicht möglich sei, die angefochtene Entscheidung bei den Richtern des Obersten Gerichtshofes anzufechten, sei der Beschwerdeführer aufgrund des angefochtenen Urteils in seinem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf den ordentlichen Richter verletzt.
3.3. Zur Willkürrüge wird auf das Vorbringen zur vorangehenden Grundrechtsrüge verwiesen.
4. Das Obergericht erstattete mit Schreiben vom 17. April 2015 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin Folgendes ausgeführt wird:
Die im angefochtenen Urteil des Obergerichtes erteilte Rechtsmittelbelehrung sei richtig und entspreche § 235 StPO.
Eine falsche Rechtsmittelbelehrung könne im Übrigen nicht Anfechtungsgegenstand einer Individualbeschwerde zum Staatsgerichtshof sein. Die Individualbeschwerde habe daher der Zurückweisung zu verfallen.
Dem Beschwerdeführer könne es im Ergebnis vernünftigerweise nur darum gehen, das Urteil des Obergerichtes vom 11. März 2014 einer inhaltlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zuzuführen.
Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertrete, die Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Urteil des Obergerichtes sei falsch, hätte er das Urteil mittels Revision zum Obersten Gerichtshof bekämpfen müssen, zumal eine falsche Rechtsmittelbelehrung den Betroffenen nicht daran hindern könne, ein tatsächlich zulässiges Rechtsmittel trotzdem zu erheben. Wenn der Oberste Gerichtshof die Revision als unzulässig zurückgewiesen hätte, hätte der Beschwerdeführer diese Entscheidung mit Individualbeschwerde anfechten und in diesem Wege (indirekt) die Richtigkeit der fraglichen Rechtsmittelbelehrung einer Überprüfung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten durch den Staatsgerichtshof zuführen müssen; andernfalls - wenn also der Oberste Gerichtshof überzeugt gewesen wäre, die Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes sei falsch, und dieser daher die Revision einer materiellen Erledigung zugeführt hätte - hätte der Beschwerdeführer sein Ziel, nämlich die inhaltliche Überprüfung des obergerichtlichen Urteils, erreicht.
Jedenfalls aber werde, auch wenn der Staatsgerichtshof materiell auf die Individualbeschwerde eintreten und dieser Folge geben sollte, das angefochtene Urteil des Obergerichtes nicht wie vom Beschwerdeführer beantragt, aufzuheben sein; behauptet werde ja nicht eine Verfassungswidrigkeit des Urteils, sondern nur der Rechtsmittelbelehrung. In diesem Fall wäre dem Obergericht lediglich der Auftrag zu erteilen gewesen, dem Beschwerdeführer das angefochtene Urteil neuerlich zuzustellen, wobei der Staatsgerichtshof diesfalls zur Klarstellung gleichzeitig auszusprechen hätte, dass die neuerliche Zustellung die vierzehntägige Revisionsfrist des § 236 Abs. 1 StPO auslöse.
5. Mit Beschluss vom 28. April 2015 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe Folge und bewilligte dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof in vollem Umfang.
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dahingehend Folge, als den ordentlichen Gerichtsinstanzen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde untersagt wurde, die mit dem Urteil des Obergerichtes vom 11. März 2015 (ON 75) unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe zu vollziehen. Im Übrigen wurde der Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen.
Weiters wurde das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Obergerichtes vom 11. März 2015 (ON 75) unterbrochen.
6. Der Oberste Gerichtshof entschied über die Revision des Beschwerdeführers mit Urteil vom 8. Mai 2015 (01 KG.2015.8/OGH 2.2015.51) wie folgt:
"Der Revision gegen Spruchpunkt 2.b) des angefochtenen Urteiles wird keine Folge gegeben.
Aus Anlass der Revision wird der Spruchpunkt 2.a) des Urteiles des Fürstlichen Obergerichtes vom 11.03.2015 (ON 75) ersatzlos aufgehoben und Spruchpunkt 2.b) dahin abgeändert, dass wegen des untrennbaren Zusammenhanges mit dem Ausspruch über die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB auch der Strafausspruch im Urteil des Landgerichtes vom 25.11.2014 (ON 65) und demzufolge auch die Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsichten aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung auch in diesem Umfang an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen und der Angeklagte mit seiner Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe und mit seiner (implizierten) Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidung auf diese Entscheidung verwiesen wird.
Mit seiner Revision wegen des Ausspruches über die Strafe wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäss § 307 StPO hat der Angeklagte auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Diese werden mit CHF 1'500.00 bestimmt, jedoch gemäss § 308 Abs. 1 StPO für uneinbringlich erklärt."
Diese Entscheidung ist nicht mit Individualbeschwerde angefochten worden. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Anlässlich dieser nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde die Fortsetzung des vorliegenden, mit Präsidialbeschluss vom 28. April 2015 unterbrochenen Individualbeschwerdeverfahrens beschossen und wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2013/86, Erw. 1; StGH 2011/143, Erw. 1; StGH 2011/91, Erw. 1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Die vorliegende Individualbeschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben. Es ist jedoch zu prüfen, ob das angefochtene Urteil des Obergerichts vom 11. März 2015 (ON 75) auch als letztinstanzlich und enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren ist.
1.2. Der Beschwerdeführer macht nämlich selbst geltend, dass die vom Obergericht gegebene Rechtsmittelbelehrung falsch sei und eine Anfechtung der Entscheidung des Obergerichtes über diese Rechtsmittelbelehrung hinaus möglich sei bzw. möglich sein müsse. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer die Entscheidung des Obergerichtes auch mit Revision beim Obersten Gerichtshof angefochten (siehe vorne Ziff. 3 und 5 des Sachverhaltes).
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beschwerdeführers mit Urteil vom 8. Mai 2015 keine Folge. Er tat dies auch hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe (Punkt 2.a des Obergerichtsurteils), obwohl er insoweit eine Revision im Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes an sich als unzulässig erachtete. Allerdings hob der Oberste Gerichtshof diesen Spruchpunkt des Urteiles des Obergerichtes von Amtes wegen ersatzlos auf, weil das Obergericht nicht beachtet habe, dass die Aufhebung der Anordnung nach § 21 Abs. 2 letzter Satz StGB wegen des untrennbaren Zusammenhanges auch die Aufhebung des Strafausspruches und der zugleich ergangenen Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur Folge habe. Aus Anlass der Revision habe dies daher von Amtes wegen zu erfolgen.
Somit ist der Oberste Gerichtshof aber faktisch auch auf die Revision gegen den Spruchpunkt 2.a der Entscheidung des Obergerichtes eingetreten und hat das Rechtsmittel insoweit konsequenterweise auch nicht zurückgewiesen. Folglich erweist sich die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes (ON 75) nicht nur hinsichtlich des Spruchpunkts 2.b, sondern materiell auch in Bezug auf den Spruchpunkt 2.a als nicht letztinstanzlich.
1.3. Somit war die vorliegende Individualbeschwerde spruchgemäss mangels Letztinstanzlichkeit der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.
2. Hiervon abgesehen ist anzumerken, dass der vorliegenden Individualbeschwerde auch bei Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen kein Erfolg beschieden wäre:
Denn selbst wenn die (vom Obersten Gerichtshof im Grundsatz bestätigte) Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes falsch gewesen wäre, würde dies nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes keine Grundrechtsverletzung darstellen. Zwar ist aus Gründen des Vertrauensschutzes eine falsche Rechtsmittelbelehrung nicht immer unbeachtlich, weil sie unter Umständen dazu führen kann, dass der Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise verletzt wird; dies dann, wenn der Betroffene in nachvollziehbarer bzw. jedenfalls entschuldbarer Weise auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vertraut hat (siehe StGH 2012/129, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/35, LES 2007, 89 [94, Erw. 3.1]; siehe auch OGH, in: LES 2011, 146). Da der Beschwerdeführer aber trotz der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes fristgerecht vollumfänglich Revision gegen dessen Urteil erhob, hat er gerade nicht auf diese Rechtsmittelbelehrung vertraut; vielmehr hat er sie als unrichtig erachtet und fristgerecht das Rechtsmittel eingelegt. Entsprechend wäre beim Beschwerdeführer selbst dann kein Vertrauen zu schützen, wenn die Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes unrichtig gewesen wäre.
Da der Beschwerdeführer in der vorliegenden Individualbeschwerde allein die Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes als Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter und des Willkürverbots rügt und somit kein Vorbringen zur Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erstattet, geht die Beschwerde somit auch materiell von vornherein ins Leere und kann keine Grundrechtsverletzung aufzeigen.
3. Aufgrund dieser Erwägungen war spruchgemäss zu entscheiden.
4. Die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 289.00, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 34.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG), der Beschlussgebühr im Betrage von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und Abs. 5 GGG) sowie der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 28. April 2015 betreffend den Erlass einer Provisorialmassnahme in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG), hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist (vgl. StGH 2013/37, Erw. 8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/150, Erw. 5).
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 14. September 2015