StGH 2015/47
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: D
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 12. März 2015, 05HG.2014.---
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 12. März 2015, 05 HG.2014.---, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schriftsatz vom 17. November 2014 () stellten die Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer den Antrag, die Antragsgegner F, G und H anzuweisen, die am 17. November 2011 vorgenommene Allokation von EUR 410'001.00 zu Lasten des Trust Fund B des X Trust rückgängig zu machen, so dass die EUR 820'002.00, welche den damaligen Treuhändern des X Trust aufgrund der zu 10 HG.2003.17 bzw. StGH 2007/82 geführten Verfahren in Höhe von EUR 743'840.00 entstanden und erhöht um 2.75 % Zinsen (= EUR 76'162.00) dem General Trust Fund des X Trust belastet worden seien, dem General Trust Fund des X Trust wieder zu belasten seien.
2. Das Landgericht gab den Beschwerdeführern unter Hinweis darauf, dass sie möglicherweise nicht anspruchsberechtigte Begünstigte, sondern blosse Ermessensbegünstigte seien, die Gelegenheit, zur Frage der Antragslegitimation im Hinblick auf ihre Stellung als anspruchsberechtigte Begünstigte Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 (ON 3) räumten die Beschwerdeführer ausdrücklich ein, "bloss" Ermessensbegünstigte zu sein, wie dies bereits im vom Beschwerdeführer zu 1. alleine gegen die damaligen Treuhänder des X Trust geführten Verfahrens zu 10 HG.2003.17 festgestellt worden sei.
Ungeachtet dessen würden die vom Staatsgerichtshof statuierten Voraussetzungen für eine Antragstellung nach Art. 927 Abs. 2 PGR vorliegen, wie sich aus der Entscheidung zu StGH 2007/82 klar ergebe.
3. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2014 (ON 4) wies das Erstgericht den Antrag mit der Begründung ab, dass es der mit Verweis auf StGH 2007/82, Erw. 2.2.3, vertretenen Rechtsauffassung der Beschwerdeführer nicht folgen könne. In dieser Entscheidung habe der Staatsgerichtshof unmissverständlich festgehalten, dass nur anspruchsberechtigte Begünstigte berechtigt seien. Somit seien die Beschwerdeführer als Ermessensbegünstigte nicht berechtigt, Anträge nach Art. 927 Abs. 2 PGR zu stellen.
4. Dem gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 4) von den Beschwerdeführern erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 12. März 2015 (ON 13) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Die Argumente, welche das Rechtsmittel verwende, um - entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut - die Antragsberechtigung nach Art. 927 Abs. 2 PGR nicht nur auf anspruchsberechtigte Begünstigte beschränkt zu lassen, sondern auch "blosse" Ermessensbegünstigte als antragslegitimiert anzusehen, seien Folgende:
Aus Erwägung 2.2.3 des Urteils des Staatsgerichtshofes zu StGH 2007/82 ergebe sich, dass die Antragsberechtigung nicht auf anspruchsberechtigte Begünstigte beschränkt sei, wenn Ermessensbegünstigte, welche an das Gericht gestützt auf Art. 927 Abs. 2 PGR gelangten, eine oder mehrere Verfehlungen der Treuhänder schlüssig nachzuweisen vermöchten, es sich hierbei um eine schadenersatzbegründende Pflichtverletzung handeln müsse und bei Beurteilung dessen, was eine Pflichtverletzung sei, primär auf den Inhalt der Treuhandurkunde und damit subsidiär auf das Gesetz abzustellen sei.
4.2. Indes, ein derartiges - eine Antragslegitimation verschaffendes - Substrat könne dieser Entscheidung des Staatsgerichtshofes gesamthaft und auch punktuell der Erwägung 2.2.3 gerade nicht entnommen werden.
4.3. Die vom Staatsgerichtshof vertretene Auffassung, dass das Trust Deed "aufsichtsrechtliche Massnahmen gemäss Art. 927 Abs. 2 bzw. 929 Abs. 3 PGR nicht wegbedingen könne", vermeine die Rechtsrüge dahingehend "verfassungskonform auszulegen", dass der Wortlaut des Art. 927 Abs. 2 PGR entschieden zu eng gefasst sei und auch Begünstigten, die nicht anspruchsberechtigt seien, in "bestimmten Fällen" die Anrufung des Gerichtes ermöglichen würde.
4.4. Allerdings besage die von den Beschwerdeführern bemühte Entscheidung des Staatsgerichtshofes gerade Gegenteiliges, indem es dort heisse, dass nach Art. 927 Abs. 2 PGR Begünstigte im Übrigen nur "mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde vom Landgericht die notwendigen Verfügungen zur Behebung von Mängeln, welche ihre Rechte und Interessen beeinträchtigen, verlangen können" und dieses Recht - wie vom Erstgericht schon zutreffend zitiert worden sei - nur anspruchsberechtigte Begünstigte hätten.
Die Auffassung, dass nur ein anspruchsberechtigter Begünstigter im Sinne des Art. 927 Abs. 2 PGR antragslegitimiert sei, entspreche dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, wie vom Staatsgerichtshof auch in StGH 2007/148 judiziert worden sei (so auch der Leitsatz 1 zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2007/148 [www.gerichtsentscheide.li]).
Nach dieser Bestimmung habe (nur) jeder anspruchsberechtigte Begünstigte, der sich durch eine Verfügung oder Verwaltungshandlung des Treuhänders in seinen Rechten oder Interessen beeinträchtigt erachte, (mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde) das Recht, vom Landgericht im Ausserstreitverfahren die notwendigen Verfügungen zur Behebung des Mangels zu verlangen.
4.5. Die Beschwerdeführer seien daher keine Parteien im Sinne des Art. 2 AussStrG, da eine Antragslegitimation der Ermessensbegünstigten betreffend Massnahmen nach Art. 927 Abs. 2 PGR nicht gegeben sei.
4.6. Allerdings lege der Staatsgerichtshof in der Entscheidung zu StGH 2007/82 den Massstab für ein amtswegiges Einschreiten i. S. d. Art. 929 Abs. 3 PGR fest, nämlich bei schlüssig nachweisbaren Verfehlungen der Treuhänder (Verweis auf Erw. 2.2.3, 3. Absatz). In diesem Rahmen könnten auch punktuelle Aufsichtsmassnahmen erlassen werden, stellten sie doch gegenüber der Amtsenthebung ein Minus dar, wie das Erstgericht schon zutreffend unter Hinweis auf Wenaweser, Die bindende Weisung im englischen und liechtensteinischen Trustrecht, S. 82, angemerkt habe.
Auch in einem derartigen von Amtes wegen eingeleiteten Verfahren käme aber - auch diesbezüglich sei der Hinweis des Erstgerichtes zutreffend - den blossen Ermessensbegünstigten keine Parteistellung zu.
4.7. Ob das Antragssubstrat im Zusammenspiel mit den dem Antrag beigelegten Urkunden im Sinne der obigen Ausführungen ein amtswegiges Einschreiten des Landgerichtes gebiete, werde dieses in Erfüllung seiner Amtspflichten zu beurteilen haben (Verweis auf die schon erwähnte Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2007/148, Erw. 2.3).
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 12. März 2015 (ON 13) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. April 2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, des Anspruchs auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV sowie des Rechts auf einen möglichst effektiven Rechtsschutz gemäss Art. 43 LV i. V. m. Art. 31 Abs. 1 LV (Verbot der formellen Rechtsverweigerung) und der Garantien der Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK, des Zugangs zum Recht bzw. Grundrecht des Verbots der (formellen und materiellen) Rechtsverweigerung, des Verbot des überspitzten Formalismus sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Weiters wird auch eine Überprüfung der Verfassungsmässigkeit gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG hinsichtlich der Beschränkung des Antragsrechts auf Begünstigte mit Rechtsanspruch durch Art. 927 Abs. 2 PGR wegen Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK angeregt.
Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden seien; er wolle den Beschluss deshalb aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie schliesslich die Beschwerdegegner und das Land Liechtenstein solidarisch zum Ersatz der den Beschwerdeführern entstandenen Verfahrenskosten zu verpflichten.
5.1. Die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK wird wie folgt begründet:
5.1.1. Das Obergericht habe sich der Begründung des Erstgerichtes angeschlossen, welches den Antrag wegen vermeintlich mangelnder Aktivlegitimation und somit wegen fehlender Parteistellung im Sinne des Art. 2 AussStrG abgewiesen habe. Dies begründe das Obergericht, wie erwähnt, damit, dass sich die Antragslegitimation im Sinne des Art. 927 Abs. 2 PGR lediglich auf anspruchsberechtigte Begünstigte beschränke. Das Erstgericht sowie das Rekursgericht verweigerten den Beschwerdeführern damit von vornherein das Recht auf Prozessführung, andererseits liessen sie sich in den Prozess ein und wiesen den Antrag der Beschwerdeführer ohne ordentliche Sachprüfung ab.
Das Rekursgericht begründe dies damit, dass die Beschwerdeführer als blosse Ermessensbegünstige nicht legitimiert seien, gerichtliche Weisungen nach Art. 927 Abs. 2 PGR zu beantragen. Das Rekursgericht stütze diese restriktive Auslegung von Art. 927 Abs. 2 PGR auf die ergangenen Entscheidungen zu StGH 2007/82 sowie zu StGH 2007/148. Die Begründung überzeuge aus folgenden Gründen nicht:
5.1.2. Zur Antragsberechtigung eines Ermessensbegünstigten habe das Obergericht in der Entscheidung zu 10 HG.2003.17-36 vom 12. Februar 2004 Folgendes ausgeführt: "Was den Begriff des ‚anspruchsberechtigten Begünstigten' in Art. 927 Abs. 2 PGR anlangt, ist zu beachten, dass die Terminologie des PGR alles andere als klar ist. Nach Überzeugung des Obergerichtes ist hier mit dem ‚anspruchsberechtigten Begünstigten' nicht ein Begünstigter gemeint, dem ein klagbarer Anspruch auf Stiftungsleistungen bzw. hier auf Leistungen aus dem Trust zusteht [...]. Bösch [Bösch, die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen trust und Treuhand] schreibt nämlich in diesem Zusammenhang, dass der Wortlaut des Art. 927 Abs. 2 entschieden zu eng gefasst sei. Auch Begünstigten, die ‚nicht anspruchsberechtigt' seien, dürfe in bestimmten Fällen die Anrufung des Gerichts nicht verwehrt sein. [...] Beim discretionary trust bestünde andernfalls die Möglichkeit bzw. die Gefahr, dass Treuhänder schrankenlos schalten und walten könnten. Eine unüberprüfbare Willkür der Treuhänder könne aber [...] das Ende für den discretionary trust bedeuten".
In StGH 2007/82 habe der Staatsgerichtshof in Erwägung 2.2.3 die vom Obergericht im Rahmen des im Verfahren 10 HG.2003.17 ergangenen Zwischenentscheides ON 36 - "im Einklang mit der vom Obersten Gerichtshof schon mit der Entscheidung vom 17. Januar 1994 zu Hp28/93 begründeten Rechtsprechung" - vertretene Auffassung, dass das Trust Deed "aufsichtsrechtliche Massnahmen gemäss Art. 927 Abs. 2 bzw. 929 Abs. 3 PGR nicht wegbedingen könne", geschützt. Bereits mit dieser Aussage stimme der Staatsgerichtshof dem Obergericht zu, dass Art. 927 Abs. 2 PGR verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, "dass der Wortlaut des Art. 927 Abs. 2 entschieden zu eng gefasst" sei und auch Begünstigten, die "nicht anspruchsberechtigt" seien, "in bestimmten Fällen die Anrufung des Gerichts nicht verwehrt sein" dürfe.
Wie genau Art. 927 Abs. 2 PGR verfassungskonform auszulegen sei, führe der Staatsgerichtshof in der genannten Entscheidung, mit welcher der Beschluss des Obersten Gerichtshofes zu 10 HG.2003.17 vom 14. Juni 2007 (LES 2008, 82) auf seine Verfassungskonformität hin überprüft worden sei, in Erwägung 2.2.3 wie folgt aus:
"Entsprechend erscheint es gerechtfertigt, wenn der Oberste Gerichtshof seine mit der erwähnten Entscheidung vom 17. Januar 1994 begründete Rechtsprechung unter Berufung auf Klaus Biedermann (Die Treuhänderschaft des liechtensteinischen Rechts, Bern 1981, 520), wie erwähnt, dahingehend präzisiert, dass eine (entgegen dem Gesetzeswortlaut) dennoch angeordnete Aufsichtsmassnahme nur punktuell zu verhängen ist und zwar nur aufgrund von über Anzeige eines Treuhänders oder Begünstigten schlüssig vorgebrachten oder - bei amtswegigem Einschreiten - schlüssig nachweisbaren Verfehlungen der Treuhänder (ON 88, S. 76). Die so umschriebenen Voraussetzungen für Aufsichtsmassnahmen bei Familien-Treuhänderschaften entsprechen nun aber durchaus dem vom Beschwerdeführer bekämpften Prüfungsmassstab von Art. 922 Abs. 1 PGR, wonach nur bei Schadenersatz begründenden Pflichtverletzungen der Treuhänder einzuschreiten ist. Bei der Beurteilung dessen, was eine Pflichtverletzung ist, ist aber primär auf den Inhalt der Treuhandurkunde abzustellen."
Für die Frage der Aktivlegitimation von Ermessensbegünstigten ergebe sich hieraus Folgendes:
a). Die Antragsberechtigung nach Art. 927 Abs. 2 PGR sei (entgegen dem Gesetzeswortlaut) nicht auf anspruchsberechtigte Begünstigte beschränkt;
b). Ermessensbegünstigte, welche an das Gericht gestützt auf Art. 927 Abs. 2 PGR gelangten, müssten (eine oder mehrere) Verfehlungen der Treuhänder schlüssig nachweisen;
c). Bei den schlüssig nachgewiesenen Verfehlungen der Treuhänder müsse es sich um eine Schadenersatz begründende Pflichtverletzung handeln;
d). bei der Beurteilung dessen, was eine Pflichtverletzung sei, sei "primär auf den Inhalt der Treuhandurkunde abzustellen" und damit subsidiär auf das Gesetz.
Der vorgenannte Bst. d) bedürfe noch ergänzender Ausführungen, zumal sich hier das liechtensteinische Trustrecht und das Trustrecht des Common Law in einem zentralen Punkt unterscheiden würden:
Zum einen bestimme Art. 910 PGR (wobei eine solche Bestimmung dem Common Law gerade unbekannt sei) in dessen Abs. 1, dass "für die Auslegung des Treuhandverhältnisses zwischen Treugeber, Treuhänder und Begünstigten in erster Linie" (oder im Sinne der vom Staatsgerichtshof verwendeten Formulierung "primär") "der Inhalt der Treuhandurkunde" massgebend sei. Während Art. 910 Abs. 2 PGR den Vorrang der zwingenden Vorschriften und der öffentlichen Ordnung vor der Treuhandurkunde sichere, stelle dessen Abs. 3 klar, dass Art. 897 ff. PGR subsidiär zur Anwendung gelangten: "Sofern sich Inhalt und Wirkung des Treuhandverhältnisses unter den Beteiligten und Dritten nicht aus der Treuhandurkunde beurteilen lassen, gelten im Übrigen die in diesem Titel enthaltenen Vorschriften [...]".
Zudem erkläre Art. 910 Abs. 5 PGR die Vorschriften über das Treuunternehmen ergänzend für anwendbar. Art. 1 und 5 PGR verwiesen auf die allgemeinen Auslegungsregeln, insbesondere das ABGB.
Es sei somit nach liechtensteinischem Recht zwingend, dass sich die Rechte und Pflichten von Treuhändern eines Treuhandverhältnisses (und damit die Frage allfälliger Pflichtverletzungen derselben) primär nach der jeweiligen Treuhandurkunde richteten und subsidiär nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen.
Wenn der einzige Prüfungsmassstab für mögliche Pflichtverletzungen der Treuhänder die Treuhandurkunde wäre, gäbe es in Liechtenstein zwei Kategorien von Pflichtverletzungen mit unterschiedlichen Sanktionen: einerseits solche, bei denen die Treuhänder gegen explizite Bestimmungen der Treuhandurkunde verstossen, wobei nur solche der Sanktionsmöglichkeit im Wege von Art. 927 Abs. 2 PGR unterliegen würden, und andererseits Verstösse gegen gesetzliche Pflichten, die in der Treuhandurkunde nicht explizit aufgeführt seien. Solche Verstösse blieben dann sanktionslos. Ein solches Ergebnis wäre stossend und würde in der Praxis über kurz oder lang wohl zu äusserst "schlanken" Treuhandurkunden führen.
Die vom Staatsgerichtshof statuierten Voraussetzungen für eine Antragstellung nach Art. 927 Abs. 2 PGR lägen gegenständlich vor. Dazu im Einzelnen:
Die Antragsberechtigung nach Art. 927 Abs. 2 PGR sei (entgegen dem Gesetzeswortlaut) nicht auf anspruchsberechtigte Begünstigte beschränkt: Die Beschwerdeführer seien Ermessensbegünstigte, weshalb diese Anforderung erfüllt sei.
Ermessensbegünstigte, welche an das Gericht gestützt auf Art. 927 Abs. 2 PGR gelangten, müssten Verfehlungen der Treuhänder schlüssig nachweisen: Die Beschwerdeführer hätten in ihrem auf Art. 927 Abs. 2 PGR gestützten Antrag schlüssig nachgewiesen, dass die Beschwerdegegner am 17. November 2011 eine Allokation von EUR 410'001.00 zu Lasten des Fund B vorgenommen hätten, die die Rechte und Interessen der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 927 Abs. 2 PGR verletzt bzw. beeinträchtigt habe.
Bei den schlüssig nachgewiesenen Verfehlungen der Treuhänder müsse es sich um eine Schadenersatz begründende Pflichtverletzung handeln:
Die ungerechtfertigte Schlechterbehandlung einer Begünstigtenklasse (hier: des Fund B) oder einzelner Begünstigter stelle einen Treubruch dar, der zur Schadenersatzpflicht der Beschwerdegegner gegenüber den ungerechtfertigt Benachteiligten führe (Verweis auf Art. 924 Abs. 1 und 929 Abs. 4 PGR).
Bei der Beurteilung dessen, was eine Pflichtverletzung sei, sei "primär auf den Inhalt der Treuhandurkunde abzustellen" und damit subsidiär auf das Gesetz: Das Trust Deed des X Trust enthalte keine Bestimmung, die als Grundlage für die von den Beschwerdegegnern vorgenommene Allokation von EUR 410'001.00 zu Lasten des Fund B dienen könnte. Das Trust Deed enthalte zudem generell keine Bestimmung, welche eine Ungleichbehandlung im Verhältnis von Fund A zu Fund B rechtfertigen würde.
Nach dem Gesagten komme folglich mangels (primärer) Regelung im Trust Deed die (subsidiäre) gesetzliche Regelung zur Anwendung, nämlich das in Art. 910 Abs. 5 PGR i. V. m. § 94 Abs. 2 TrUG verankerte Gleichbehandlungsgebot. Wie in Ziff. 3.1 des eingereichten Antrages ausgeführt worden sei, müsse das Verhalten der Treuhänder (hier: die vorgenommene Allokation von EUR 410'001.00 zu Lasten des Fund B) anhand dieses gesetzlichen Gleichbehandlungsgebotes überprüft werden.
In der Entscheidung zu StGH 2007/148 behandle der Staatsgerichtshof die Frage, ob es auch Personen, die keine Begünstigtenstellung innehätten, möglich sei, einen Antrag nach Art. 927 Abs. 2 PGR zu stellen. In diesem Fall sei der Beschwerdeführer nicht nur kein Begünstigter, sondern auch kein Beteiligter gemäss § 39 TrUG gewesen, weshalb der Staatsgerichtshof die Antragslegitimation des Nicht-Begünstigten und Nicht-Beteiligten verneint habe. Die Frage nach der Antragslegitimation von Begünstigten bzw. Ermessensbegünstigten habe sich dem Staatsgerichtshof in diesem Verfahren nicht gestellt, weshalb diese Entscheidung für den vorliegenden Fall, bei dem die Beschwerdeführer Begünstigte bzw. Ermessensbegünstigte seien, jedenfalls nicht anwendbar sei.
5.1.3. Erschwerend komme hinzu, dass den Beschwerdeführern auch keine andere gesetzliche Möglichkeit als ein auf Art. 927 Abs. 2 PGR gestützter Antrag offenstehe, um die Behebung eines Mangels zu erreichen, welcher durch die Rekursgegner in Verletzung ihrer Pflichten verursacht worden sei. Damit werde den Beschwerdeführern der Rechtsweg gänzlich abgeschnitten. Hätte ein Trust - wie vorliegend - nur Ermessensbegünstigte, so wäre kein Begünstigter antragsberechtigt!
5.1.4. Das folglich rechtswidrige Abweisen der Anträge der Beschwerdeführer nach Art. 927 Abs. 2 PGR durch das Erstgericht sowie das Rekursgericht bedeute letztlich, dass den Beschwerdeführern im Verfahren von vornherein die Beteiligtenstellung abgesprochen und somit der Rechtsweg abgeschnitten werde, was folglich eine umfassende Prüfung des Sachantrags verunmögliche. Aus verfassungsrechtlicher Sicht verletzten das Erstgericht bzw. das Rekursgericht damit den Anspruch der Beschwerdeführer auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter i. S. v. Art. 33 Abs. 1 LV (Verweis auf Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Kley/Vallender [Hrsg.] Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Schaan 2012, 359, Rz. 32).
5.2. Die Verletzung des Anspruchs auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV sowie des Rechts auf einen möglichst effektiven Rechtsschutz gemäss Art. 43 LV i. V. m. Art. 31 Abs. 1 LV (Verbot der formellen Rechtsverweigerung) und der Garantien der Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK wird wie folgt begründet:
Das Obergericht habe sich der Begründung des Erstgerichtes angeschlossen, welches den Antrag wegen vermeintlich mangelnder Aktivlegitimation abgewiesen habe. Landgericht und Obergericht sprächen den Beschwerdeführern unrichtigerweise gesamthaft die Prozesslegitimation ab und verweigerten ihnen das gemäss Art. 43 LV gewährleistete Beschwerderecht. Mit dem angefochtenen Beschluss werde den Beschwerdeführern jedoch nicht nur die Prozesslegitimation zur Antragstellung hinsichtlich Aufsichtsmassnahmen verwehrt, sondern auch eine Inhaltskontrolle hinsichtlich des angeregten Aufsichtsverfahrens verweigert. Damit fehle es zum einen an einer direkten Überprüfungsmöglichkeit der Beschwerdeführer dahingehend, ob eine korrekte Trust-Verwaltung im Wege des Aufsichtsverfahrens sichergestellt werde, und es fehle auch an einer dahingehenden Instanzenkontrolle. Im Ergebnis mache es für die Beschwerdeführer nämlich keinen Unterschied, ob das Rekursgericht sich nicht materiell mit einem Rekurs gegen den Beschluss des Landgerichtes befasse und der Rekurs zu Unrecht zurückgewiesen oder ob der Antrag "formell gesprochen" zwar "beschränkt materiell", d. h. lediglich in Bezug auf die Aktivlegitimation, vom Erstgericht behandelt werde, der Beschluss dagegen aber auch lediglich die beschränkt materielle Prüfung des Erstgerichtes bestätige und eine umfassende Sachprüfung verweigere. Den Beschwerdeführern werde somit durch die zu Unrecht vorgenommene Abweisung des Rekurses, wodurch die Ansicht des Erstgerichtes hinsichtlich der mangelnden Aktivlegitimation ohne umfassende Behandlung des Sachantrags bestätigt werde, eine effektive Beschwerdeinstanz verwehrt. Auf diese Weise werde der Rechtsweg der Beschwerdeführer abgeschnitten bzw. das Beschwerderecht zwar in formeller Hinsicht gewährt, jedoch dessen tatsächlicher wirksamer Gehalt entzogen und somit eine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV herbeigeführt.
5.3. Die Verletzung des Zugangs zum Recht bzw. Grundrechts des Verbots der (formellen und materiellen) Rechtsverweigerung wird wie folgt begründet:
Auf diese Weise werde den Beschwerdeführern auch ein effektiver Rechtsschutz, welcher sich aus der Verbindung von Art. 43 LV, des aus Art. 31 LV fliessenden Verbots der formellen Rechtsverweigerung und der Garantien der Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK herleiten lasse, verunmöglicht.
In casu liege auch eine materielle Rechtsverweigerung und somit Willkür vor, da zwar vom zuständigen Erst- bzw. Zweitgericht ein Beschluss gefällt worden sei, den Beschwerdeführern materiell aber das Recht verweigert worden sei, da ihr Fall in unhaltbarer Weise und damit willkürlich beurteilt worden sei (Verweise auf Vogt in Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Kley/Vallender [Hrsg.], LPS 52, 596). Das Rekursgericht habe Art. 927 Abs. 2 PGR qualifiziert unrichtig bzw. zu restriktiv ausgelegt.
5.4. Die Rüge der Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus wird wie folgt begründet:
Das Beharren darauf, dass zur Antragstellung von gerichtlichen Massnahmen gemäss Art. 927 Abs. 2 PGR nur anspruchsbegünstigte Begünstigte legitimiert seien, stelle einen Verstoss gegen das vom Staatsgerichtshof aus Art. 43 und 31 Abs. 2 Satz 1 LV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitete und in ständiger Rechtsprechung anerkannte Verbot des überspitzten Formalismus dar. Indem das Rekursgericht die Stellung als anspruchsberechtigte Begünstigte zur Bejahung der Aktivlegitimation fordere und somit die Auslegung von Art. 927 Abs. 2 PGR mit einer übertriebenen Schärfe handhabe, verunmögliche es den Beschwerdeführern den Zugang zum Gericht und versperre ihnen in unzulässiger Weise den Rechtsweg.
5.5. Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen bzw. dieses wird zusammengefasst.
5.6. Die Anregung einer Prüfung der Verfassungsmässigkeit gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG hinsichtlich der Beschränkung des Antragsrechts auf Begünstigte mit Rechtsanspruch durch Art. 927 Abs. 2 PGR wegen Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK wird wie folgt begründet:
Sofern unter "anspruchsberechtigte Begünstigte" gemäss Art. 927 Abs. 2 PGR lediglich Begünstigte mit Rechtsanspruch zu verstehen seien und somit Ermessensbegünstigten nach dieser Bestimmung keine Antragslegitimation zukomme, bestehe bei einem discretionary trust die Gefahr, dass Treuhänder schrankenlos schalten und walten könnten, da keinem Begünstigten eine Antragslegitimation und somit eine aktive Möglichkeit zukomme, aufsichtsrechtliche Massnahmen einzuleiten. Mit dem sich derzeit in Kraft befindlichen Art. 927 Abs. 2 PGR würden Ermessensbegünstigte in ihrem Rechtsweg beschnitten und ihnen werde das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verwehrt.
Dies sei nach Ansicht der Beschwerdeführer verfassungswidrig. Aus diesem Grund regten die Beschwerdeführer die Prüfung der Verfassungs- und EMRK-Konformität des Art. 927 Abs. 2 PGR hinsichtlich des Wortes "anspruchsberechtigte" an sowie bei Feststellung der Verfassungswidrigkeit die Aufhebung des Wortes "anspruchsberechtigte", sodass Art. 927 Abs. 2 PGR laute:
"Jeder Begünstigte, der sich durch eine Verfügung oder Verwaltungshandlung des Treuhänders in seinen Rechten oder Interessen beeinträchtigt erachtet, kann mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde, vom Landgericht im Ausserstreitverfahren die notwendigen Verfügungen zur Behebung des Mangels verlangen."
6. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 20. April 2015 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 12. März 2015, 05 HG.2014.---, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Bevor auf die Grundrechtsprüfung einzutreten ist, ist auf das Folgende hinzuweisen:
Im Beschwerdefall wurde den Beschwerdeführern die Antragslegitimation im Ausserstreitverfahren zu 05 HG.2014.--- abgesprochen. Zwar hat das Landgericht den Antrag der Beschwerdeführer nicht zurück-, sondern - wohl unrichtigerweise - abgewiesen. Dies ändert aber nichts daran, dass im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren einzig die Frage zu klären ist, ob die Verneinung der Antragslegitimation der Beschwerdeführer verfassungskonform war oder nicht. Wenn diese Frage bejaht werden kann, ist es aus grundrechtlicher Sicht auch unerheblich, dass der Antrag der Beschwerdeführer unrichtigerweise ab-, anstatt zurückgewiesen wurde. Die sonstigen, nicht die Frage der Antragslegitimation betreffenden Beschwerdeausführungen sind entsprechend nicht relevant. Sie wären es im Übrigen auch dann nicht, wenn der vorliegenden Individualbeschwerde Folge zu geben wäre. Denn das Obergericht hat sich nur mit der Frage der Antragslegitimation der Beschwerdeführer befasst; es müsste deshalb die Prüfung der materiellen Berechtigung des Antrages im zweiten Verfahrensgang nachholen, bevor sich der Staatsgerichtshof im Gefolge einer allfälligen weiteren Individualbeschwerde auch mit dieser Frage auseinandersetzten könnte. Anderenfalls würde der Staatsgerichtshof den ordentlichen Instanzen aufgrund der Subsidiarität der Individualbeschwerde unzulässigerweise vorgreifen und einen Instanzverlust für die Beschwerdeführer verursachen (siehe StGH 2015/19, Erw. 2.5).
3. Da den Beschwerdeführern schon in erster Instanz die Antragslegitimation abgesprochen wurde, ist hier primär die Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV betroffen (StGH 2012/4, Erw. 2. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Den anderen geltend gemachten Grundrechten (Beschwerderecht, formelle Rechtsverweigerung, materielle Rechtsverweigerung bzw. Willkürverbot und Verbot des überspitzten Formalismus) kommt daneben keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 512 f., Rz. 12 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.1. Es ist ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter dann verletzt ist, wenn ein Gericht kompetenzwidrig eine Entscheidung trifft (siehe StGH 2012/94, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsenscheide.li]; StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]: siehe auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 359 ff., Rz. 32 ff.). Der sachliche Geltungsbereich von Art. 33 Abs. 1 LV erfasst dabei zwar grundsätzlich auch blosse Verfahrensfehler. In der Regel werden Verfahrensverstösse nur unter dem groben Willkürraster geprüft. Ausnahmsweise ist aber bei besonderer Schwere der Beeinträchtigung dieses Grundrechts auch eine differenzierte Prüfung angebracht; so wenn einem Rechtssuchenden durch eine erstinstanzliche Zurückweisungsentscheidung die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abgeschnitten wird (StGH 2010/158, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/44, Erw. 2.1; StGH 2008/2, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2]; siehe auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, a. a. O., 365 ff., Rz. 39 ff.).
3.2. Im Beschwerdefall wird den Beschwerdeführern tatsächlich der Rechtsweg von Vornherein abgeschnitten. Demnach ist nach dieser Rechtsprechung eine differenzierte und keine blosse Willkürprüfung vorzunehmen, ob die einschlägige Verfahrensbestimmung, konkret Art. 927 Abs. 2 PGR, hier richtig bzw. verfassungskonform angewandt worden ist. Daraus ist für die Beschwerdeführer aber aus den folgenden Erwägungen nichts zu gewinnen:
3.3. Im Beschwerdefall berufen sich die ordentlichen Instanzen auf den Wortlaut von Art. 927 Abs. 2 PGR, wonach jeder "anspruchsberechtigte Begünstigte, der sich durch eine Verfügung oder Verwaltungshandlung des Treuhänders in seinen Rechten oder Interessen beeinträchtigt erachtet, (...) vom Landgericht im Ausserstreitverfahren die notwendigen Verfügungen zur Behebung des Mangels verlangen (kann)." Sie verweisen auch auf die beiden Entscheidungen des Staatsgerichtshofes zu StGH 2007/82 und StGH 2007/148 (beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
Hinsichtlich StGH 2007/148 (a. a. O.) ist den Beschwerdeführern zwar zuzustimmen, dass diese Entscheidung insoweit nicht einschlägig ist, als der dortige Antragsteller und Beschwerdeführer überhaupt kein Trustbegünstigter (und somit auch nicht Ermessensbegünstigter) war. Hingegen stellte der Staatsgerichtshof in der - übrigens ebenfalls schon den nunmehrigen Beschwerdeführer zu 1. und den gleichen Trust betreffenden - Entscheidung zu StGH 2007/82 (a. a. O.) klar, das Antragsrecht gemäss Art. 927 Abs. 2 PGR hätten "nur anspruchsberechtigte Begünstigte, während der Beschwerdeführer bloss Ermessensbegünstigter ist." (StGH 2007/82, Erw. 2.2.3 [a. a. O.]).
3.4. Diese Erwägung des Staatsgerichtshofes sollte eigentlich zu keinen Zweifeln über die dort vom Staatsgerichtshof vertretene Rechtsauffassung Anlass geben. Umso mehr überrascht es, wenn sich die Beschwerdeführer ihrerseits auf das Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2007/82 (a. a. O.) berufen, um gerade das Gegenteil zu belegen; dass nämlich der Staatsgerichtshof entgegen dem Gesetzeswortlaut auch Ermessensbegünstigte als im Sinne von Art. 927 Abs. 2 PGR antragsberechtigt erachte.
Die Argumentation der Beschwerdeführer kann nicht überzeugen. Es ist eine Sache, wenn das Obergericht in dem der Entscheidung zu StGH 2007/82 (a. a. O.) zugrunde liegenden Verfahren 10 HG.2003.17 in der Zwischenentscheidung ON 36 unter Berufung auf Bösch (Harald Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen Trust und Treuhand; ausführlich hierzu hinten Erw. 3.7) dafür plädiert, dass auch blossen Ermessensbegünstigten "in bestimmten Fällen" die Antragslegitimation gemäss Art. 927 Abs. 2 PGR nicht verweigert werden dürfe. Eine ganz andere Sache ist es jedoch, wenn der Staatsgerichtshof die vom Obergericht in dessen erwähnter Zwischenentscheidung ebenfalls vertretene und vom Obersten Gerichtshof bestätigte Rechtsauffassung, dass das Trust Deed "aufsichtsrechtliche Massnahmen gemäss Art. 927 Abs. 2 bzw. 929 Abs. 3 PGR nicht wegbedingen könne", als verfassungskonform qualifiziert hat.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen stimmte der Staatsgerichtshof mit dieser Erwägung keineswegs auch der Meinung des Obergerichtes zur Antragslegitimation zu. Tatsächlich setzte er sich mit dieser nicht auseinander und vertrat jedenfalls unbeeinflusst davon gerade die gegenteilige Auffassung, dass nach Art. 927 Abs. 2 PGR nur anspruchsberechtigte Begünstigte antragslegitimiert seien.
3.5. Wie ausgeführt, geht es im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren nur um die Frage der Antragslegitimation, nicht aber um die materiellen Voraussetzungen für die Einleitung von Aufsichtsmassnahmen nach Art. 927 Abs. 2 PGR. Da sich die Beschwerdeführer gemäss den vorigen Erwägungen zu Unrecht auf die Entscheidung zu StGH 2007/82 (a. a. O.) berufen, um ihre Antragslegitimation im Beschwerdefall zu begründen, braucht, wie eingangs schon erwähnt, auf die umfangreichen Beschwerdeausführungen zu den materiellen Voraussetzungen für die Vornahme gerichtlicher Aufsichtsmassnahmen gemäss Art. 927 Abs. 2 PGR nicht mehr eingegangen zu werden; so insbesondere auch nicht auf die von den Beschwerdeführern breit thematisierte Frage nach dem Verhältnis zwischen Gesetz und Treuhandurkunde in Bezug auf Zulässigkeit und Umfang von aufsichtsrechtlichen Massnahmen.
3.6. Die vorliegende Individualbeschwerde kann den Staatsgerichtshof auch nicht veranlassen, auf seine in der Entscheidung zu StGH 2007/82 (a. a. O.) vertretene Rechtsauffassung zurückzukommen, wonach die Regelung der Antragslegitimation gemäss Art. 927 Abs. 2 PGR gemäss dem Gesetzeswortlaut restriktiv zu handhaben ist. Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes unter Umständen auch eine Gesetzesauslegung entgegen dem Wortlaut als verfassungskonform erweisen; ausnahmsweise kann eine solche verfassungskonforme Auslegung sogar geboten sein (siehe StGH 2011/181, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung, in: Liechtenstein Institut [Hrsg.], Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive [FS Herbert Wille], LPS Bd. 54, Vaduz 2014, 131 [163] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Doch müssen besonders triftige Gründe für ein solches Vorgehen sprechen. Solche Gründe sind nach Auffassung des Staatsgerichtshofes aus dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich.
3.7. Der Staatsgerichtshof sieht auch keinen Anlass, das von den Beschwerdeführern angeregte Normenkontrollverfahren hinsichtlich des Wortes "anspruchsberechtigte" in Art. 927 Abs. 2 PGR durchzuführen, sodass bei dessen Streichung aus dem Gesetzestext jegliche Trustbegünstigte zur Antragstellung hinsichtlich der Vornahme gerichtlicher Massnahmen antragslegitimiert wären; dies aus folgenden Erwägungen:
Zwar erscheint die vom Obergericht in der Entscheidung 10 HG.2003.17-36 übernommene Auffassung von Bösch, auf welche sich auch die Beschwerdeführer stützen, durchaus bedenkenswert; so wenn dieser sinngemäss ausführt, dass das Recht auf ordentliche Geschäftsführung durch den Treuhänder jedem, also auch dem Ermessensbegünstigten, zustehe und insoweit auch eine Antragslegitimation für gerichtliche Aufsichtsmassnahmen bestehen müsste (Harald Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen Trust und Treuhand, Mauren 1995, 107 f.; mit Verweis auf Klaus Biedermann, Die Treuhänderschaft des liechtensteinischen Rechts, dargestellt an ihrem Vorbild, dem Trust des Common Law, Bern 1981, 93 ff.).
Indessen ist zu beachten, dass im Grundsatz kein Anspruch auf gesetzliche Begründung einer Parteistellung besteht; jedenfalls hat der Gesetzgeber insoweit einen grossen Gestaltungsspielraum. Entsprechend ist der Gesetzgeber bei Beachtung primär des Willkürverbots bzw. des Gleichheitssatzes auch weitgehend frei, wie eng oder wie weit er den Kreis der zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Berechtigten zieht, ohne dass dies in der Regel die Garantie des ordentlichen Richters tangiert. Vielmehr wird dadurch der persönliche und sachliche Geltungsbereich dieses Grundrechts überhaupt erst abgesteckt (vgl. Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, a. a. O., 340 f., Rz. 10). Insoweit geht im Übrigen das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV weiter: Wer zur Einleitung eines Verfahrens legitimiert oder auch sonst als Beteiligter in dieses Verfahren einbezogen ist, kann sich für das Rechtsmittelverfahren auf den Schutz des Beschwerderechts berufen. Allerdings kann auch dieses Grundrecht vom Gesetzgeber unter Einhaltung der Grundrechtseingriffskriterien eingeschränkt werden (siehe Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 521, Rz. 21 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes überschreitet die derzeitige restriktive Regelung der Antragslegitimation in Art. 927 Abs. 2 PGR den beträchtlichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht; dies auch deshalb, weil gerichtliche Aufsichtsmassnahmen gegebenenfalls von Amtes wegen anzuordnen sind und somit selbst nicht antragsberechtigte Ermessensbegünstigte, wie die Beschwerdeführer, jederzeit die Möglichkeit haben, dem Gericht Missstände bei der Trustverwaltung anzuzeigen (vgl. Art. 929 Abs. 3 PGR). Das Obergericht betont denn auch in der angefochtenen Entscheidung, dass das Landgericht "in Erfüllung seiner Amtspflichten" zu beurteilen haben werde, "ob das Antragssubstrat im Zusammenspiel mit den dem Antrag beigelegten Urkunden (...) ein amtswegiges Einschreiten des Landgerichtes gebietet" (siehe vorne Ziff. 4.7 des Sachverhaltes). Das Obergericht verweist dabei auf die Entscheidung zu StGH 2007/148 (a. a. O.), wo der Staatsgerichtshof im Zusammenhang mit der gerichtlichen Pflicht, nötigenfalls von Amtes wegen Aufsichtsmassnahmen zu ergreifen, auch darauf hinwies, dass "bei pflichtwidrigem Nichttätigwerden des Landgerichts (...) allenfalls auch eine Amtshaftung resultieren könnte." (StGH 2007/148, Erw. 2.3 [a. a. O.]). Und, falls sogar strafrechtliche relevante Verfehlungen des Treuhänders im Raum stehen, kann natürlich immer auch eine Strafanzeige erfolgen.
Diese Erwägungen zeigen indessen, dass wichtiger als die Antragslegitimation für gerichtliche Aufsichtsmassnahmen ein genügendes Informationsrecht (auch) von Ermessensbegünstigten ist (siehe zum entsprechenden Art. 923 Abs. 2 PGR, welcher im Gegensatz zu § 68 Abs. 1 TrUG ein Informationsrecht nur für anspruchsberechtigte Begünstigte vorsieht, Harald Bösch, a. a. O., 78 ff. Dieser forderte den Gesetzgeber schon damals - somit schon vor 20 Jahren - auf, diese und weitere Diskrepanzen zwischen den beiden Gesetzen zu beheben.). Im Beschwerdefall war dies allerdings nicht das Problem, weil die Beschwerdeführer jedenfalls Kenntnis von der von ihnen als unzulässig erachteten Transaktion erhielten und dies dem Gericht zumindest zur Kenntnis bringen konnten.
Aufgrund dieser Erwägungen war im Beschwerdefall auf die Durchführung eines formellen Normenkontrollverfahrens zu verzichten.
4. Da die Beschwerdeführer somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich waren, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.