StGH 2015/62
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 25. Januar 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler und lic. iur Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
über den Antrag der
Antragsteller: A
Belangte Behörde: Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
auf: Aufhebung des Anhanges 4 Ziff. 1 Abs. 2 der Verordnung betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung vom 5. Mai 2015, LGBl. 2015 Nr. 137
wegen: Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Dem Antrag der Antragsteller auf Aufhebung des Anhanges 4 Ziff. 1 Abs. 2 der Verordnung betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung vom 5. Mai 2015, LGBl. 2015 Nr. 137, wird keine Folge gegeben. Anhang 4 Ziff. 1 Abs. 2 der Verordnung betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung vom 5. Mai 2015, LGBl. 2015 Nr. 137, ist weder gesetz- noch verfassungswidrig.
2. Die Antragsteller sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gestützt auf Art. 16c Abs. 6a und 8 sowie Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1970 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, erliess die Regierung die Verordnung vom 5. Mai 2015 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung, welche am 8. Mai 2015 im Landesgesetzblatt LGBl. 2015 Nr. 137 ausgegeben wurde. Darin wurde die Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV), LGBl. 2000 Nr. 74, wie folgt ergänzt:
Anhang 4 Ziff. 1 Abs. 2
Die neue Bestimmung trat am 1. Juli 2015 in Kraft.
2. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2015 beantragten A und 636 weitere Antragsteller beim Staatsgerichtshof die Überprüfung der einleitend erwähnten Verordnung auf ihre Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit. Beantragt wurde, der Staatsgerichtshof wolle erstens die Verordnung im Umfange des Anhanges 4 Ziff. 1 Abs. 2 ersatzlos aufheben. Zweitens wolle der Staatsgerichtshof, sofern dem ersten Antrag nicht ohne Weiteres stattgegeben werden kann, eine mündliche Parteienverhandlung unter Ladung der angebotenen Zeugen durchführen und drittens das Land Liechtenstein verpflichten, den Antragstellern die Kosten dieses Verfahrens zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters zu bezahlen.
2.1. Grundsätzlich begründen die Antragsteller ihre Rechtsansicht damit, dass bereits der Erlass der gegenständlich bekämpften Verordnung gesetz- und verfassungswidrig sei, da dieser einen Verstoss gegen das Prinzip der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes sowie von Treu und Glauben darstelle. So habe die Regierung durch den Erlass der Verordnung einseitig in den noch laufenden und durch sie genehmigten Tarifvertrag zwischen dem Physiotherapeutenverband Fürstentum Liechtenstein (PVFL) und dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband (KLV) eingegriffen, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung bestanden habe. Somit seien die Voraussetzungen zum Erlass der Verordnung nicht erfüllt und allein der Erlass der Verordnung bereits gesetz- und verfassungswidrig gewesen.
Doch nicht nur der Erlass, sondern auch der Inhalt der Verordnung widerspricht gemäss den Antragstellern den geltenden Gesetzen und der Verfassung: So habe erstens die Regierung die Festlegung des Taxpunktwertes in der gegenständlich bekämpften Verordnungsbestimmung aufgrund einer falschen Methode vorgenommen. Zweitens sei die Senkung des Taxpunktwertes im vorliegenden Ausmass rechtswidrig.
Insgesamt schliessen die Antragsteller aus den erwähnten Gründen, dass die Regierung ihren Pflichten gemäss KVG nicht nachgekommen sei und ihr Ermessen überschritten habe. Die Festlegung des Taxpunktwertes sei ohne sachliche Begründung gestützt auf einer unrichtigen Methodik erfolgt und sei daher willkürlich. Die Verordnung sei somit gesetz- und verfassungswidrig.
2.2. Bezüglich des rechtswidrigen Erlasses der Verordnung aufgrund des unzulässigen Eingriffs in das noch laufende Vertragsverhältnis führen die Antragsteller Folgendes aus:
2.2.1. Im Jahr 2006 seien die Verhandlungen zwischen dem PVFL und dem KLV über einen Tarifvertrag für die Physiotherapie gescheitert. Aus diesem Grund haben die beiden Verbände gemäss Art. 16c Abs. 6 KVG i. d. F. LGBl. 2003 Nr. 241 ein paritätisch zusammengesetztes Schiedsgericht angerufen. Dessen Schiedsurteil vom 28. November 2006 habe den Verbänden als Grundlage zur Ausarbeitung eines gemeinsamen Tarifvertrags gedient, den sie am 6. November 2007 der Regierung vorgelegt hätten. Mit Entscheidung vom 12. Dezember 2007, GZl. RA 2007/3509-6361, habe die Regierung den Tarifvertrag genehmigt. Dieser sei am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
2.2.2. Gemäss den Antragstellern wurde der Tarifvertrag auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf den 31. Dezember abgeschlossen. Mit Schreiben vom 29. September 2014 habe der LKV den Vertrag per 31. Dezember 2015 gekündigt.
2.2.3. Die Antragsteller führen aus, die Regierung habe mit Entscheidung vom 11. November 2014 den LKV sowie den PVFL aufgefordert, den für Leistungen von Physiotherapeuten geltenden Taxpunktwert von damals CHF 1.26 auf das Schweizer Niveau herabzusetzen, und den Verbänden eine Frist bis zum Ende des Monats zur Einreichung eines entsprechenden Tarifvertrages gesetzt. Nachdem diese Frist ungenutzt verstrichen sei, habe die Regierung die Verbände zu gemeinsamen Gesprächen geladen. Auch diese seien ohne Ergebnis geblieben.
2.2.4. Die Antragsteller machen geltend, dass die Regierung mit dem Erlass der gegenständlich bekämpften Verordnung vom 5. Mai 2015 zu Unrecht in das noch bis Ende 2015 laufende Vertragsverhältnis eingegriffen habe. Unrechtmässig sei dieser Eingriff erfolgt, da aufgrund des Grundsatzes pacta sunt servanda bestehende Verträge nur bei dauerhaften, wesentlichen und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Änderungen angepasst werden könnten. Dies gelte umso mehr, wenn Kündigungsfristen vereinbart worden seien. Auch der Gesetzgeber habe dies zu berücksichtigen und dürfe in ein vertragliches Verhältnis nicht ohne Beachtung der Regeln über die Kündigung ins Vertragsverhältnis eingreifen. Dies gelte umso mehr, als die Regierung das vorliegend diskutierte Vertragsverhältnis genehmigt habe.
2.2.5. Des Weiteren führen die Antragsteller aus, der Eingriff in das vorliegende vertragliche Verhältnis habe jeder sachlichen Grundlage entbehrt. Dieses sei aufgrund der bereits ergangenen Kündigung ohnehin sechs Monate nach Inkrafttreten der gegenständlich umstrittenen Verordnung dahingefallen. Zudem sei auch kein ökonomischer Bedarf für den Eingriff ausgewiesen gewesen. Vielmehr hätten die Physiotherapeuten mit Ausnahme des Jahres 2013 stets die ihnen von der Regierung auferlegten Kostenziele eingehalten. Der einmalige Kostenanstieg im Jahr 2013 sei hingegen im gesamten Gesundheitswesen zu beobachten gewesen und aufgrund der vorliegenden Daten ohnehin unerklärlich. Zur Begründung des Erlasses der umstrittenen Verordnung genüge dieser Anlass somit mitnichten. Sowieso seien die Daten betreffend die Gesundheitskosten, auf deren Grundlage die Regierung argumentiere und den Erlass rechtfertige, nicht überprüfbar und vermutlich verfälscht. Ebenso habe die Regierung in BuA Nr. 17/2014 in unzulässiger Weise nicht zwischen den Berufsgruppen Physiotherapeuten und medizinischen Masseuren getrennt, was zu einem gänzlich unsachlichen Ergebnis führe. Insgesamt fehle es somit an der sachlichen Rechtfertigung zum Erlass der gegenständlich bekämpften Verordnung.
2.2.6. Zudem argumentieren die Antragsteller, dass die Regierung ihren Eingriff in das laufende Vertragsverhältnis nicht auf Art. 16c Abs. 6a KVG stützen könne. Gemäss dieser Bestimmung sei die Regierung nur dann befugt, in einen bestehenden Tarifvertrag einzugreifen, wenn dieser nicht mehr sachgerecht sei. Gegenständlich sei die Sachgerechtigkeit des Tarifvertrages aber nach wie vor gegeben, denn die äusseren Umstände hätten sich seit der regierungsrätlichen Genehmigung des Tarifvertrages nicht geändert. Allfällige Erhöhungen der Gesundheitskosten seien für die Regierung allesamt absehbar und im vernünftigen Rahmen gewesen.
2.2.7. Insgesamt seien somit die Voraussetzungen zum Erlass der gegenständlich bekämpften Verordnung nicht gegeben. Dieser verstosse infolgedessen gegen das Prinzip der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes sowie den Grundsatz von Treu und Glauben.
2.3. Zusätzlich zur Bestreitung, dass überhaupt die Voraussetzungen zum Erlass der hier bekämpften Verordnung gegeben waren, führen die Antragsteller an, dass die Verordnung die Höhe des Taxpunktwerts aufgrund einer falschen Methodik bemesse. Die Antragsteller monieren, dass die Regierung die Höhe des Taxpunktwertes alleine aufgrund eines Vergleiches mit den benachbarten Schweizer Kantonen festlege. Diese sogenannte Vergleichsmethode sei jedoch aus mehreren Gründen abzulehnen:
2.3.1. Erstens widerspreche diese der bisherigen Methodik, mit welcher die Höhe des Taxpunktwertes festgelegt worden sei. Angelehnt an die Methodik der Schweiz habe das hiervor erwähnte Schiedsgericht in seinem Urteil vom 28. November 2006 ein Kostenmodell für Liechtenstein aufgrund der hierzulande effektiven Kosten gebildet. Auf der Grundlage dieser sogenannten Kostenerhebungsmethode habe das Schiedsgericht in seinem damaligen Urteil einen Taxpunktwert in der Höhe von CHF 1.26 für angemessen empfunden. Diese Methodik sei schlussendlich in dem bis Ende 2015 gültigen Tarifvertrag implementiert worden. Ein Wechsel zur blossen Vergleichsmethodik stelle somit eine Praxisänderung dar, die auf keinem sachlichen Fundament basiere. Insbesondere würden Rechtsgleichheit, Rechtssicherheit, Vertrauensschutz und der Grundsatz von Treu und Glauben, dass eine einmal begonnene Praxis beibehalten und nur unter sachlichen Gründen davon abgewichen werde, verletzt.
2.3.2. Zweitens führen die Antragsteller an, dass die Vergleichsmethode nicht sachgerecht sei, da deren Anwendung dazu führe, dass auf der Grundlage von Statistiken der Schweizer Kantone auf die Kosten der liechtensteinischen Leistungserbringer geschlossen werde. Dieser Vergleich führe jedoch nur dann zu einem gültigen Ergebnis, wenn die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Liechtenstein und den angrenzenden Schweizer Kantone gleichartig seien. Im Fall der Physiotherapeuten treffe dies jedoch genau nicht zu. Dies sei bereits im erwähnten Schiedsgerichtsurteil festgehalten und von der Regierung in der Genehmigung des Tarifvertrages bestätigt worden. In ihrer Entscheidung vom 12. Dezember 2007 habe die Regierung explizit dargelegt, dass die Kostenerhebungsmethode im KVG verankert sei. Somit habe die Regierung selbst im Jahr 2007 die Vergleichsmethode als unangebracht und unzweckmässig qualifiziert und sich für die Anwendung der Kostenerhebungsmethode ausgesprochen.
2.3.3. Drittens argumentieren die Antragsteller, dass die angewandte Vergleichsmethode zu einem völlig falschen Ergebnis führe. Bei der Anwendung der korrekten Kostenerhebungsmethode resultiere eine Höhe des Taxpunktwertes von CHF 1.54; unter Einbezug des unternehmerischen Risikos, welches eine Physiotherapeutin oder ein Physiotherapeut zu tragen habe, sei sogar eine Höhe von CHF 1.79 gerechtfertigt. Insbesondere müsse auch berücksichtigt werden, dass aus liechtensteinischer Sicht Faktoren bestünden, welche die Kosten im Vergleich zur Schweiz erhöhen würden, nämlich mehr Feiertage, höhere Arbeitgeberbeiträge an Krankenversicherungsprämien sowie höhere effektive Miet- und übrige Lebenskosten.
2.3.4. Insgesamt sei der Vergleich mit den Schweizer Kantonen unsachlich und damit willkürlich sowie im Widerspruch zu den Intentionen des liechtensteinischen Gesetzgebers. Damit sei gemäss der Argumentation der Antragsteller die Anwendung der Vergleichsmethode rechtswidrig, was die gegenständlich bekämpfte Verordnung gesetz- und verfassungswidrig mache.
2.4. Des Weiteren kritisieren die Antragsteller, dass die Senkung des Taxpunktwertes im vorgenommenen Ausmass an sich rechtswidrig sei. Dazu führen sie verschiedene Gründe an:
2.4.1. Erstens sei die Senkung des Taxpunktwertes ein untaugliches Mittel zur angestrebten Kostenreduktion. So könnten nämlich die gesteigerten Gesundheitskosten im Bereich der Physiotherapie nicht durch deren Preis begründet werden, da dieser in den letzten Jahren ja unverändert geblieben sei. Die Höhe des Taxpunktwertes sei somit für die Höhe der Kosten keinesfalls ursächlich. Vielmehr müssten die Kosten über die Menge der erbrachten Leistungen reguliert werden, was über eine Steuerung des Angebotes - beispielsweise durch einen Zulassungsstopp für neue Leistungserbringer - oder der Nachfrage - beispielsweise durch eine strengere Kontrolle der ärztlichen Verschreibung von Physiotherapieleistungen - zu erfolgen habe.
2.4.2. Zweitens betonen die Antragsteller, die vorgenommene Senkung des Taxpunktwertes sei eine unsachliche Festlegung der Leistungsentlohnung und widerspreche dem gesetzlichen Gebot einer wirtschaftlichen und sachgerechten Bemessung der Leistungsstruktur der Leistungsempfänger, welche in
Art. 16c Abs. 4 KVG vorgeschrieben sei. Das KVG gebiete vielmehr, dass die Anpassung des Taxpunktwertes auf einem kohärenten Tarifmodell beruhe und sich auf betriebswirtschaftlich bemessene Parameter abstütze (BuA Nr. 19/2014, S. 13). Die vorliegende Bemessung des Taxpunktwertes anhand der Vergleichsmethode und der daraus resultierenden Senkung genügten den im KVG aufgestellten Grundsätzen jedoch nicht.
2.4.3. Drittens erkennen die Antragsteller eine weitere Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Senkung des Taxpunktwertes in der damit verbundenen Intention der Regierung: Die Antragsteller unterstellen der Regierung die Strategie, durch die Senkung des Taxpunktwertes die Verdienstmöglichkeiten der Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten einzuschränken und sie dadurch zur Berufsaufgabe zu zwingen. Dieser zynische Plan widerspreche gemäss den Antragstellern mehrfach dem KVG: So könne dadurch dem Auftrag nach einer qualitativ hochstehenden und zweckmässigen gesundheitlichen Versorgung gemäss Art. 16c Abs. 7a KVG nicht mehr nachgekommen werden. Des Weiteren widerspreche die Strategie dem gesetzlichen Grundsatz nach Art. 16c Abs. 1 KVG, wonach Tarife betriebswirtschaftlich bemessen und über eine sachgerechte Struktur verfügen müssen. Zudem sei der Plan verfassungswidrig, da in ungeeigneter und damit unverhältnismässiger Weise in die Freiheit der Berufsausübung eingegriffen werde.
3. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2015 äusserte sich die Regierung zur Argumentation der Antragsteller. Dabei betonte sie, dass gemäss ihrer Rechtsansicht sowohl Erlass als auch Inhalt der gegenständlich bekämpften Verordnung rechtsmässig seien, und begehrte daher die umfassende Abweisung des Antrages.
3.1. Bezüglich der Rechtmässigkeit des Erlasses der Verordnung bringt die Regierung folgende Argumente vor:
3.1.1. Erstens hält die Regierung fest, dass es gemäss Art. 16c Abs. 6a KVG i. d. F. LGBl. 2014 Nr. 149 in ihrer Kompetenz liege, mit Verordnung Anpassungen an einem bestehenden Tarifvertrag vorzunehmen, sofern sich dieser als nicht mehr sachgerecht erweise und die Tarifpartner einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht oder nicht hinreichend nachgekommen seien. Gemäss den entsprechenden Gesetzesmaterialien sei eine Tarifanpassung von der Regierung etwa dann zu verlangen, wenn es Anhaltspunkte gebe, dass die Struktur des Tarifs nicht mehr zweckmässig oder wirtschaftlich sei, oder wenn die Tarifierung einer betriebswirtschaftlichen Bemessung der Leistungserbringung durch einen effizienten Leistungserbringer nicht entspreche. Insofern sehe das Gesetz explizit eine Möglichkeit vor, geltende Tarifverträge abzuändern. Die Ausführungen der Antragsteller bezüglich des Bestandes-schutzes derartiger Verträge seien daher nicht nachvollziehbar.
3.1.2. Zweitens habe die von den Antragstellern bestrittene sachliche Rechtfertigung für den Eingriff durchaus bestanden: Für die Physiotherapeuten gelte in Liechtenstein dieselbe Tarifstruktur wie in der Schweiz, unterschiedlich sei nur der Taxpunktwert. Für die Regierung sei jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb der liechtensteinische Taxpunktwert vom schweizerischen deutlich abzuweichen habe. Diese Ansicht habe die Regierung den Tarifpartnern bereits seit längerem mitgeteilt und diese aufgefordert, den Taxpunktwert dem Schweizer Niveau anzupassen. Da die Tarifpartner jedoch nicht imstande gewesen seien, einen angepassten Tarifvertrag vorzulegen, habe die Regierung nach längerem Zuwarten die gegenständlich bekämpfte Verordnung erlassen. Zudem weist die Regierung darauf hin, dass die Verordnung ohnehin befristet und nur ein Zwischenschritt zur Erzielung eines sachlich gerechtfertigten Taxpunktwertes sei.
Der Kritik vonseiten der Antragsteller an der Datenlage und deren Aggregation entgegnet die Regierung, dass zwischen den beiden Leistungserbringergruppen Physiotherapeuten und medizinischen Masseuren eine Wahlmöglichkeit bestehe, was die Addierung derer Daten durchaus rechtfertige. Zudem zeige das Kostenmonitoring des Schweizer Bundesamtes für Gesundheit BAG für Liechtenstein bei den Physiotherapie-Leistungen nahezu doppelt so hohe Kosten pro Versichertem wie in der Schweiz. Im Übrigen sei die Kritik der Antragsteller an den Daten gegenständlich nicht von Belang.
Zur Sachlichkeit der erlassenen Verordnung fügt die Regierung an, dass durch deren Erlass im Jahr 2015 der Prämienzahler um Kosten in der Höhe von rund CHF 160'000.00 entlastet werde.
3.2. Auch den Inhalt der Verordnung erachtet die Regierung als rechtmässig. Insbesondere die Anwendung der Vergleichsmethode sieht die Regierung weder als gesetz- noch verfassungswidrig. Der Kritik der Antragsteller, die Anwendung der Vergleichsmethode zur Ermittlung des Taxpunktwertes sei eine unrechtmässige Praxisänderung ohne sachliche Grundlage, entgegnet die Regierung, dass seit dem Schiedsurteil vom 28. November 2006 mehr als zehn Jahre vergangen seien. Zum Zeitpunkt des Schiedsurteils hätten noch keine genügenden Daten vorgelegen, um einen Vergleich zwischen der Schweiz und Liechtenstein anwenden zu können. Dies sei heute anders: Insbesondere lägen genügend Daten zu Lohn- und Mietentwicklung vor, sodass die Vergleichsmethode, namentlich die sogenannte Bundesratsformel, anwendbar sei. Auch die damaligen Strukturunterschiede zwischen den Physiotherapeuten in der Schweiz und in Liechtenstein seien in den letzten zehn Jahren verschwunden. Die vermuteten höheren Kosten aufgrund von Feiertagen, Lohnnebenkosten und Lebenshaltungskosten hätten bereits damals einer genauen Kontrolle nicht standgehalten. In der Zwischenzeit seien auch die Tarifsysteme an die Schweiz angeglichen worden. Im Übrigen sei die Regierung auch nicht der Ansicht, dass die Kostenerhebungsmethode durch Art. 16c Abs. 3 KVG vorgeschrieben sei, wie das Schiedsgericht im erwähnten Urteil festhielt. In ihrer Entscheidung vom 12. Dezember 2007 habe die Regierung nur den Sachverhalt und die Meinung des Schiedsgerichtes wiedergegeben, ohne jedoch diese Ansicht als die eigene zu übernehmen.
3.3. Auch die Höhe des in der Verordnung festgelegten Taxpunktwertes erachtet die Regierung als sachgerecht, wie sie durch die folgende Argumentation aufzeigt:
3.3.1. Grundsätzlich hält die Regierung fest, dass der Taxpunktwert gemäss betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten so festzulegen sei, dass die Physiotherapeuten einen angemessenen Gewinn erzielen könnten. Gemäss der Regierung seien die Schweizer Physiotherapeuten mit einem viel tieferen Taxpunktwert immer noch in der Lage, Praxen zu betreiben und ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Gehäufte Marktausritte wegen mangelnder Rentabilität seien jedenfalls nicht bekannt, was auch von den Antragstellern nicht bestritten werde. Wenn also die Schweizer Physiotherapeuten mit einem tieferen Taxpunktwert rentabel wirtschaften könnten, müsse dies umso mehr für die liechtensteinischen Leistungserbringer gelten, da in Liechtenstein das netto verfügbare Einkommen bei gleichem Bruttoeinkommen höher sei als in der Schweiz. Umso stossender sei die Preisdifferenz zur Schweiz, da der Preis der Physiotherapieleistung staatlich fixiert und durch die Gesamtheit der Prämienzahler der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie den Steuerzahler finanziert werde.
3.3.2. Ihren Standpunkt, dass die in der gegenständlich bekämpften Verordnung festgesetzte Höhe des Taxpunktwertes korrekt sei, untermauert die Regierung durch Berechnungen. So zieht sie die sogenannte Bundesratsformel bei, welche in der Schweiz dazu dient, ausgehend von einem nationalen Taxpunktwert unter Berücksichtigung der regional unterschiedlichen Lohn- und Mietpreisniveaus die kantonal geltenden Taxpunktwerte zu berechnen. Diese Formel lautet folgendermassen:
TPWk = TPWn (m*M + I *L + r *100) / 100
TPWk = Taxpunktwert Kanton
TPWn = Taxpunktwert national (fix CHF 0.94)
m = Mietpreisniveau-Index Kanton; Schweiz = 100
M = Mietkostenanteil (fix 11,4%)
I = Lohnniveau-Index Kanton; Schweiz = 100
L = Lohnkostenanteil (fix 67,9 %)
r = Restkostenanteil (fix 20,7 %)
Auf der Grundlage von Daten des Amts für Statistik errechnet die Regierung damit einen Taxpunktwert für Liechtenstein in der Höhe von CHF 98.2 (gemeint wohl: CHF 0.982). Im Vergleich dazu liegt der durch die gegenständlich bekämpfte Verordnung festgelegte Taxpunktwert bei CHF 1.20.
3.3.3. Diesen errechneten Taxpunktwert setzt die Regierung in Bezug zu den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in Liechtenstein und in der Schweiz. Dazu errechnet sie anhand einer vierköpfigen Modell-Familie je in Schaan und in Buchs denjenigen Betrag, der nach Abzug der Lebenshaltungskosten vom Nettoeinkommen noch verfügbar ist. Anhand dieser Berechnung argumentiert die Regierung, dass einer vierköpfigen Familie in Liechtenstein jährlich ungefähr die doppelte Summe an frei verfügbaren Mitteln oder rund CHF 16'000.00 mehr zur Verfügung stehe als in der Schweiz. Daraus leitet die Regierung ab, dass die Festlegung des Taxpunktwertes auf dem Ostschweizer Niveau für einen in Liechtenstein tätigen und steuerpflichtigen Physiotherapeuten mit Familie gerechtfertigt sei. Der Durchschnitt der gegenwärtigen Taxpunktwerte in den Kantonen Thurgau, Glarus, St. Gallen und Graubünden liege bei CHF 0.9525 für den Tiers payant, der auch in Liechtenstein gelte. Der vor Inkrafttreten der umstrittenen Verordnung gültige Taxpunktwert von CHF 1.26 habe den liechtensteinischen Physiotherapeuten somit einen wesentlich höheren Lebensstandard erlaubt als der schweizerische Wert. Die Regierung leitet daraus ab, dass mit der Senkung des Taxpunktwertes auf CHF 1.20 die liechtensteinischen Physiotherapeuten bei Weitem noch nicht in die Verlustzone geführt und zur Aufgabe ihres Berufes gezwungen würden.
3.3.4. Des Weiteren sieht die Regierung in der Senkung des Taxpunktwertes im Gegensatz zu den Antragstellern ein taugliches Mittel zur Reduktion der Gesundheitskosten. So sei dies ein direkt wirksamer Schritt zur Entlastung der Prämien im Bereich der OKP. Es sei nämlich nicht von der Hand zu weisen, dass die überhöhten Preise für Physiotherapieleistungen zu einem starken ökonomischen Anreiz für Praxiseröffnungen geführt hätten. Aufgrund der damit erfolgten Zunahme von zugelassenen Physiotherapeuten habe eine angebotsinduzierte Nachfragesteigerung stattgefunden. Eine Steuerung der Kosten über eine Mengenreduktion sei durchaus möglich, im Moment aber nicht angebracht.
4. In der öffentlichen Schlussverhandlung vom 25. Januar 2016 gab der Staatsgerichtshof den Parteien Gelegenheit, sich mündlich zum Sachverhalt und zur Rechtslage zu äussern.
4.1. Die Antragsteller unterstrichen bei dieser Gelegenheit nochmals die bereits im Schriftsatz vom 5. Juni 2015 vorgebrachten Argumente. So machten sie erstens geltend, dass der regierungsrätliche Eingriff in das bestehende Vertragsverhältnis unverhältnismässig sei; dies insbesondere, weil der Vertrag ohnehin nach sechs Monaten Ende 2015 ausgelaufen wäre. Zweitens betonten die Antragsteller, dass der Taxpunktwert für die Kostensteigerung im Gesundheitsbereich nicht ursächlich sein könne, da dieser über die letzten Jahre ja unverändert geblieben sei. Drittens bemängelten die Antragsteller erneut die Datenlage. So seien die vorhandenen Daten unklar und könnten keiner Prüfung unterzogen werden, was sie zu einem untauglichen Mittel zur Begründung des Erlasses der gegenständlich bekämpften Verordnung mache. Viertens kritisierten die Antragsteller die von der Regierung zur Ermittlung des Taxpunktwertes herangezogene Vergleichsmethode. Diese widerspreche dem Gesetz, das eine betriebswirtschaftliche Festsetzung fordere. Zudem ermögliche der Schweizer Tarifvertrag, welcher in der regierungsrätlichen Argumentation als Referenz diene, auch den Schweizer Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten kein genügendes Einkommen. Aus diesem Grund werde auch der Schweizer Tarifvertrag gegenwärtig angepasst.
4.2. Dem entgegnete die Regierung, dass der im Jahr 2007 zwischen den Tarifpartnern geschlossene Tarifvertrag nicht mehr sachgerecht gewesen sei. So habe dieser einen Taxpunktwert vorgesehen, der um 32 % über dem Ostschweizer Niveau gelegen habe. Dabei seien keine Gründe ersichtlich, die diese Differenz rechtfertigen würden. Das Eingreifen der Regierung sei daher durchaus gerechtfertigt. Zudem gab die Regierung zu bedenken, dass die Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten ihr Einkommen nicht alleine aus dem OKP-Bereich generierten, sondern es ihnen freistehe, weitere Dienstleistungen auf dem freien Markt anzubieten. Des Weiteren räumte die Regierung ein, dass zwar der Schweizer Tarifvertrag nicht unumstritten sei. Dennoch sei bei den gegenwärtig stattfindenden Vertragsverhandlungen nicht zu erwarten, dass in der Schweiz die kantonalen Taxpunktwerte um mehrere Rappen angehoben werden würden.
4.3. In der Verhandlung wurde von den Antragstellern insbesondere die Übertragbarkeit der Ostschweizer Taxpunktwerte auf die liechtensteinischen Strukturen in Frage gestellt. So argumentierten die Antragsteller, dass die Physiotherapiepraxen im Fürstentum Liechtenstein kleiner und die Anzahl teilzeitarbeitender Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten grösser sei. Zudem kämen die liechtensteinischen Arbeitnehmer in den Genuss von mehr Feiertagen als in der Schweiz. Die Antragsteller betonten erneut, dass die Schweizer Taxpunktwerte ohnehin als Referenzgrösse ungeeignet seien. Diese basierten auf einer veralteten Kostenerhebung aus dem Jahr 1995. Zudem ermögliche die jetzige Höhe der Taxpunktwerte in den Ostschweizer Kantonen den dortigen Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten kein rentables Einkommen. Es sei möglich, dass es daher in der Ostschweiz zu Schliessungen von Praxen komme. Da diesbezüglich jedoch keine Daten erhoben würden, könne man dazu keine Aussagen treffen. Jedenfalls werde der Schweizer Tarifvertrag gegenwärtig revidiert.
Dem entgegnete die Regierung, dass der Taxpunktwert im Fürstentum Liechtenstein auch mit der Senkung auf CHF 1.20 immer noch weit über dem Schweizer Niveau liege. So betrage der Taxpunktwert im Kanton St. Gallen nach dem neuesten Tarifvertrag CHF 0.98. Diese Differenz könne durch keine sachlichen Gründe erklärt werden: So sei die Differenz zwischen der Anzahl Feiertage im Fürstentum Liechtenstein und in der Ostschweiz äusserst gering und daher vernachlässigbar. Betreffend die Betriebsgrösse betonte die Regierung, dass diesbezügliche Differenzen nicht von Belang wären. Würden tatsächlich Strukturunterschiede zwischen liechtensteinischen und Schweizer Praxen bestehen, so wäre die Senkung des Taxpunktwertes ein Anreiz dafür, die offensichtlich nicht effizienten Strukturen anzupassen. Bezüglich des Lohnniveaus hielt die Regierung fest, dass im liechtensteinischen Gesundheitswesen eine generelle Tendenz bestehe, dieselben Löhne wie im benachbarten Ausland zu bezahlen. Insbesondere gelte dies für die Spitäler. Zu den Mieten betonte die Regierung, dass diese in den letzten Jahren enorm gefallen seien. Insgesamt seien die Ostschweizer Taxpunktwerte somit durchaus auf das Fürstentum Liechtenstein übertragbar. Zudem sei alleine aufgrund der Existenz von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten in der Ostschweiz darauf zu schliessen, dass die dortigen Taxpunktwerte sachgerecht seien. Würden diese den Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten kein geregeltes Einkommen mehr ermöglichen, wären schon längst gehäufte Marktaustritte zu beobachten gewesen.
5. Der Staatgerichtshof hat am 25. Januar 2016 nach Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung, anlässlich welcher der Vorsitzende bekannt gab, dass das Urteil auf schriftlichem Wege erfolgt, und nicht-öffentlicher Beratung und Abstimmung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof über die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit sowie über die Staatsvertragsmässigkeit von Verordnungen oder einzelnen Bestimmungen von Verordnungen auf Antrag von mindestens 100 Stimmberechtigten, wenn dieser Antrag innerhalb einer Frist von einem Monat seit der Kundmachung der Verordnung im Landesgesetzblatt gestellt wird. Gemäss Art. 20 Abs. 2 StGHG muss ein Antrag unter Darlegung der Gründe der behaupteten Verfassungs-, Gesetz- oder Staatsvertragswidrigkeit das Begehren enthalten, eine bestimmte Verordnung oder einzelne Bestimmungen aufzuheben.
1.1. Der vorliegende Antrag auf Verordnungsprüfung ist von 637 Stimmberechtigten erhoben worden. Der Staatsgerichtshof verlangt als Beleg für die Stimmberechtigung der Unterzeichner entsprechende Bestätigungen der jeweiligen Gemeindekanzleien (StGH 2009/82, Erw. 1, mit Verweis auf StGH 2004/18, LES 2006, 102 [104, Erw. 1]; StGH 2003/2, LES 2005, 281 [288]; vgl. auch StGH 2010/24, Erw. 1.1; StGH 2012/209, Erw. 1.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Solche Bestätigungen wurden im Anlassfall für 227 Unterzeichner der Unterschriftenlisten beigebracht.
1.2. Die gegenständlich bekämpfte Verordnung vom 5. Mai 2015 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 2015 Nr. 137, wurde am 8. Mai 2015 kundgemacht. Der Verordnungsprüfungsantrag ging am 5. Juni 2015 und somit innert offener Frist nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c StGHG ein.
1.3. Beim Antragsrecht nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c StGHG handelt es sich gemäss StGH 2010/24 um ein spezifisches verfassungsrechtliches Rechtsschutzmittel, das den Verordnungsgeber im Interesse der Sicherung der Entscheidungsprärogative des Gesetz- und Verfassungsgebers einer umfassenden Kontrolle unterwirft. Eines besonderen Interesses oder einer besonderen Auseinandersetzung der Antragsteller bedarf es daher nicht (StGH 2010/24, Erw. 1.3 [a. a. O.] m. w. H.; siehe auch StGH 2011/13, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/209, Erw. 1.2 [a. a. O.]).
1.4. Insgesamt sind somit alle Prüfungsvoraussetzungen gegeben, sodass auf den gegenständlichen Normprüfungsantrag einzutreten ist.
2. Die Antragsteller begehren vorliegend die Aufhebung des Anhanges 4 Ziff. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 5. Mai 2015 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 2015 Nr. 137. Sie begründen dies damit, dass einerseits der Erlass, andererseits auch der Inhalt der gegenständlich bekämpften Verordnung gesetz- und verfassungswidrig sei.
3. Als erstes ist somit zu prüfen, inwiefern der Erlass der fraglichen Verordnung mit dem geltenden Recht in Einklang steht.
3.1. Vorliegend machen die Antragsteller geltend, die Regierung habe durch den Erlass der gegenständlich bekämpften Verordnung ungerechtfertigt in das bestehende Tarifvertragsverhältnis eingegriffen und somit den Grundsatz pacta sunt servanda verletzt, insbesondere da sie die Tarifverträge selbst genehmigt habe. Zudem sei der regierungsrätliche Eingriff auch durch Art. 16c Abs. 6a des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50 i. d. F. LGBl. 2014 Nr. 149, nicht zu rechtfertigen, weil der im Jahr 2007 geschlossene Tarifvertrag nach wie vor sachgerecht gewesen sei. Durch den Erlass der gegenständlich bekämpften Verordnung habe die Regierung daher gegen die Rechtssicherheit, den Vertrauensschutz und den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen.
3.2. Art. 16c Abs. 6a KVG verleiht der Regierung das Recht, nicht mehr sachgerechte Tarife unter bestimmten Voraussetzungen in Form der Verordnung in eigener Kompetenz anzupassen. Bevor eine allfällige Verletzung der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes oder des Grundsatzes von Treu und Glauben untersucht werden kann, ist somit primär zu prüfen, inwiefern die Voraussetzungen aus Art. 16c Abs. 6a KVG zum Erlass der gegenständlich bekämpften Verordnung gegeben waren.
3.2.1. Gemäss Art. 16c Abs. 6a KVG kommt der Regierung für den Fall, dass sich ein bestehender Tarifvertrag als nicht mehr sachgerecht erweist, die Kompetenz zu, die Tarifpartner aufzufordern, binnen einer Frist von höchstens zwölf Monaten Anpassungen vorzunehmen und zur Genehmigung vorzulegen (Satz 1). Kommen die Tarifpartner der Aufforderung nicht fristgerecht oder nicht hinreichend nach, kann die Regierung nach Anhören der Tarifpartner mit Verordnung Anpassungen vornehmen (Satz 2).
3.2.1.1. Nach Art. 16c Abs. 6a KVG müssen somit sowohl eine materielle wie auch eine formelle Bedingung erfüllt sein, damit die Regierung zum Erlass von Anpassungen an Tarifverträgen berechtigt ist:
3.2.1.1.1. Aus materieller Sicht muss sich ein bestehender Tarifvertrag gemäss Art. 16c Abs. 6a KVG als nicht mehr sachgerecht erweisen. Über welche Eigenschaften ein Tarifvertrag verfügen muss, damit es ihm an der Sachgerechtigkeit fehlt, geht aus dem Wortlaut von Art. 16c Abs. 6a KVG nicht hervor. Die Systematik des Gesetzes legt jedoch nahe, dass bei der Beurteilung des nachträglichen Fehlens der Sachgerechtigkeit dieselben Kriterien zur Anwendung kommen, die schon bei der erstmaligen Genehmigung eines Tarifvertrages beachtet werden müssen. Nach Massgabe von Art. 16c Abs. 1 Satz 3 KVG haben nämlich der Kassenverband sowie die Verbände der Leistungserbringer bei der Vereinbarung von Tarifverträgen auf eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur zu achten. Gemäss Art. 16c Abs. 5 KVG bedürfen die so vereinbarten Tarifverträge der Genehmigung der Regierung. Diese prüft, ob die abgeschlossenen Vereinbarungen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit, den Anforderungen an die Qualitätssicherung sowie den übrigen Bestimmungen des Gesetzes entsprechen.
3.2.1.1.2. Auch aus den Gesetzesmaterialien zu Art. 16c Abs. 6a KVG geht hervor, dass bei der Prüfung der Sachgerechtigkeit insbesondere dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit grosses Gewicht beizumessen ist. So führt der Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend die Abänderung des KVG zur Beurteilung der Sachgerechtigkeit an, dass die medizinische Versorgung nicht nur qualitativ hochwertig, sondern auch finanzierbar sein soll; dazu sei eine wirtschaftliche Tarifgestaltung notwendig. Technischer und medizinischer Fortschritt sowie Marktmechanismen könnten zu nicht mehr sachgerechten Preisen für medizinische Leistungen führen, welche gegebenenfalls eine Korrektur erfordern. Zudem müssten die mit einem Tarif verbundenen Auswirkungen auf die Kosten und Prämien für die Versicherten tragbar sein. Weiters dürfe die Tarifstruktur keine starken Verzerrungen aufweisen, es dürfe also nicht etwa eine bestimmte Leistungserbringergruppe deutlich bevorzugt werden (BuA Nr. 17/2014, S. 16).
Ebenso ist der Stellungnahme der Regierung an den Landtag anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des KVG zu entnehmen, dass die in der Schweiz vertretene Auffassung, eine Tarifstruktur sei dann als sachgerecht zu bezeichnen, wenn sie auf einem kohärenten Tarifmodell beruht und sich auf betriebswirtschaftlich bemessenen Parametern abstützt, auch in Liechtenstein gelten soll (BuA Nr. 19/2014, S. 13, 16). In diesem Sinne sei eine Anpassung etwa dann zu verlangen, wenn es Anhaltspunkte gebe, dass die Struktur des Tarifs nicht mehr zweckmässig oder wirtschaftlich sei, oder wenn die Tarifierung einer betriebswirtschaftlichen Bemessung der Leistungserbringung durch einen effizienten Leistungserbringer nicht entspreche (BuA Nr. 19/2014, S. 16).
3.2.1.1.3. Allgemein ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass die Bestimmungen zur Vereinbarung und Anpassung von Tarifverträgen an die diesbezüglichen schweizerischen Regelungen angelehnt sind und insbesondere auch deren Auslegung zum Begriff der Sachgerechtigkeit übernommen werden sollte. In der Schweiz regelt Art. 43 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10, nachfolgend KVG-CH) die Tarifkompetenz. Auch hier ist es in erster Linie die Aufgabe der Tarifpartner, einen Tarifvertrag auszuhandeln. Dabei haben sie auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur zu achten. Gemäss Art. 46 Abs. 4 KVG-CH bedarf ein Tarifvertrag je nach Fall der Zustimmung entweder der Kantonsregierung oder des Bundesrates. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang steht. Gemäss Art. 59c Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (SR 832.102, nachfolgend KVV-CH) prüft die Genehmigungsbehörde, ob der Tarifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht: Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken (Bst. a). Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken (Bst. b). Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen (Bst. c). Des Weiteren kann der Bundesrat analog zur liechtensteinischen Regierung gemäss Art. 43 Abs. 5bis KVG-CH Anpassungen an der Tarifstruktur vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Tarifpartner nicht auf eine Revision einigen können. Gemäss Schweizer Lehre genügt dafür jede Art mangelnder Sachgerechtigkeit. Auch bereits von Anfang an unsachgerechte Tarifverträge unterliegen der Kontrolle des Bundesrates. Der Bundesrat übernimmt jedoch keineswegs die Funktion einer allgemeinen Tarifpolizei, sondern es liegt weitgehend in seinem Ermessen, ob er in einen bestehenden Tarifvertrag eingreifen möchte oder nicht (Gebhard Eugster, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, 744 f., Rz. 1130 f.).
3.2.1.1.4. Insgesamt kann somit für die Auslegung der mangelnden Sachgerechtigkeit auch nach liechtensteinischem Recht festgehalten werden, dass grundsätzlich jede Art fehlender Sachgerechtigkeit ein Einschreiten der Regierung legitimiert und es ihrem Ermessen überlassen wird, Anpassungen an einem Tarifvertrag vorzunehmen. Bei der Beurteilung, ob sich ein Tarifvertrag als nicht mehr sachgerecht erweist, ist insbesondere auf die Wirtschaftlichkeit eines Tarifvertrages zu achten. Nicht mehr wirtschaftlich ist ein Tarifvertrag dann, wenn dieser mehr als die aus betriebswirtschaftlicher Sicht für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten deckt. Daneben können beispielsweise auch eine inkohärente Verteilung der Taxpunkte auf die verschiedenen Leistungen oder die Beeinträchtigung der Qualitätssicherung dazu führen, dass ein Tarifvertrag als nicht mehr sachgerecht zu betrachten ist. Ob ein Tarifvertrag von Anfang an nicht sachgerecht war und dies erst später entdeckt wurde oder ob ein Tarifvertrag aufgrund geänderter Umstände nicht mehr sachgerecht wurde, ist in analoger Anwendung der Schweizer Lehrmeinung (Gebhard Eugster, a. a. O., 744, Rz. 1130) für die Überprüfung der mangelnden Sachgerechtigkeit nicht von Belang.
3.2.1.1.5. Neben der hiervor dargelegten materiellen beinhaltet Art. 16c Abs. 6a KVG auch eine formelle Voraussetzung. So gibt der Artikel das Verfahren vor, welches die Regierung einhalten muss, bevor sie eigene Anpassungen an einem Tarifvertrag vornehmen kann. Da die Tarifierung grundsätzlich Aufgabe der Tarifpartner ist, hat die Regierung gemäss Art. 16c Abs. 6a Satz 1 KVG zuerst die Tarifpartner aufzufordern, binnen einer Frist von höchstens zwölf Monaten Anpassungen vorzunehmen und zur Genehmigung vorzulegen. Erst wenn die Verhandlungen zwischen den Tarifpartner scheitern und diese nicht in der Lage sind, innert gesetzter Frist genügende Anpassungen vorzunehmen, ist die Regierung nach Massgabe von Art. 16c Abs. 6a Satz 2 KVG nach Anhören der Tarifpartner befugt, selbst mittels Verordnung eine Änderung vorzunehmen. Das regierungsrätliche Instrument der einseitigen Tarifanpassung ist somit zur Aushandlung der Tarife durch die Tarifpartner subsidiär.
3.2.2. Im vorliegenden Fall unumstritten ist, dass sich die Regierung grundsätzlich an den in Art. 16c Abs. 6a KVG vorgesehenen Ablauf gehalten hat:
3.2.2.1. So hat die Regierung mit Entscheidung vom 11. November 2014 den Liechtensteinischen Krankenkassenverband (KLV) sowie den Physiotherapeutenverband Fürstentum Liechtenstein (PVFL) aufgefordert, den für Leistungen von Physiotherapeuten geltenden Taxpunktwert von damals CHF 1.26 auf das Schweizer Niveau herabzusetzen, und den Verbänden eine Frist bis zum Ende des Monats zur Einreichung eines entsprechenden Tarifvertrages gesetzt. Da diese Frist ungenutzt verstrich, lud die Regierung die Tarifpartner für den 19. Februar 2015 zu einer Anhörung ein. Erst danach erliess die Regierung die gegenständlich bekämpfte Verordnung zur Anpassung des Taxpunktwertes.
3.2.2.2. Von den Antragstellern wird jedoch bemängelt, dass die gesetzte Frist zur Tarifanpassung zu kurz war und die Verhandlungen zwischen dem LKV und dem PVFL noch nicht definitiv gescheitert waren. In der Tat scheint eine nicht einmal einmonatige Frist zur Einreichung eines neuen Tarifvertrages grundsätzlich als unverhältnismässig kurz. Das Gesetz sieht jedoch keine Mindestdauer für die durch die Regierung zu setzende Frist vor. In ihrem Bericht und Antrag an den Landtag betreffend die Änderung des KVG hielt die Regierung hingegen selbst fest, dass zwar die angemessene Länge einer Frist je nach Ausmass und Dringlichkeit der erforderlichen Anpassung beurteilt werde, eine Mindestfrist von drei Monaten im Allgemeinen aber angebracht scheine (BuA Nr. 17/2014, S. 16). Zudem ist zu erwähnen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben fordert, dass eine Frist mindestens so lange zu dauern hat, dass der Adressat einer Frist eine realistische Möglichkeit hat, der gestellten Aufforderung nachzukommen.
3.2.2.3. Im gegenständlichen Fall hatte der LKV mit Schreiben vom 29. September 2014 den Tarifvertrag auf Ende 2015 bereits gekündigt. Somit lag im Zeitpunkt der regierungsrätlichen Entscheidung vom 11. November 2014 eine gewisse Dringlichkeit vor. Da jedoch ein vertragsloser Zustand nicht unmittelbar drohte - der damalige Tarifvertrag war noch mehr als ein Jahr gültig - kann diese nicht als derart hoch eingeschätzt werden, dass sie eine so kurze Frist hätte rechtfertigen können. Allerdings ist im gegenständlichen Fall zu beachten, dass die Regierung nach ungenutztem Ablauf der Frist den Parteien weiter Zeit liess, um eine Einigung zu erzielen. Auch nach der Anhörung der Tarifpartner vom 19. Februar 2015 räumte die Regierung den Parteien nochmals Zeit für eine Vereinbarung ein. Erst als sowohl der LKV wie auch der PVFL im Mai 2015 übereinstimmend das Scheitern der Verhandlungen per E-Mail bekannt gaben, erliess die Regierung eigene Massnahmen. In diesem Sinne war die in der Entscheidung vom 11. November 2014 gesetzte Frist reichlich kurz und eine längere Frist wäre zu bevorzugen gewesen. Da die Regierung den Tarifpartnern insgesamt jedoch genug Möglichkeiten bot, eine Einigung zu finden, stellt der Erlass der gegenständlich bekämpften Verordnung trotz der formal kurzen Frist in der Entscheidung vom 11. November 2014 keine Rechtsverletzung dar.
3.2.3. Zentraler Streitpunkt im gegenständlichen Verfahren ist, inwiefern der Tarifvertrag aus dem Jahr 2007 nicht mehr sachgerecht ist. Die Antragsteller argumentieren, dass keine Anhaltspunkte vorgelegen hätten, dass es dem Tarifvertrag an Sachgerechtigkeit fehlte. Die Regierung ist im Gegensatz hierzu der Ansicht, dass der im Vergleich zur Ostschweiz um 32 % höhere Taxpunktwert in Liechtenstein Anhaltspunkt genug sei, um von einer fehlenden Sachgerechtigkeit ausgehen zu können.
3.2.3.1. Wie hiervor ausführlich erläutert wurde, ist ein Tarifvertrag unter anderem dann nicht mehr sachgerecht, wenn er nicht mehr wirtschaftlich ist, also mehr als die aus betriebswirtschaftlicher Sicht für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten deckt. Ob dies vorliegend der Fall ist, könnte durch eine erneute Erhebung der aktuellen Kosten der Physiotherapiepraxen, wie dies im Schiedsurteil vom 28. November 2006 vorgenommen wurde, ermittelt werden. Diesbezüglich ist zu bedauern, dass keine der Parteien im gegenständlichen Verfahren sich die Mühe gemacht hat, die aktuellen Kosten der Praxen zu erheben. Dies hätte mehr Klarheit bezüglich der Frage, inwiefern der Tarifvertrag aus dem Jahr 2007 die aktuellen Kosten deckt, bringen können. Wie hiernach noch gezeigt wird, ist es aber nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofes, entsprechende Sachverständigengutachten nachzuholen.
3.2.3.2. Aus den Gesetzesmaterialien zu Art. 16c Abs. 6a KVG geht hervor, dass bereits "Anhaltspunkte" zur fehlenden Sachgerechtigkeit eines Tarifvertrages ausreichen, damit die Regierung Anpassungen an diesem vornehmen kann (BuA Nr. 19/2014, S. 16). Somit genügen Indizien, die auf eine fehlende Sachgerechtigkeit hinweisen, aus; ein strikter Beweis ist nicht notwendig. Aus dem Sinn und Zweck der Einführung des Art. 16c Abs. 6a KVG ist abzuleiten, dass an das Vorliegen derartiger Anhaltspunkte keine grossen Anforderungen gestellt werden sollen: So wurde Art. 16c Abs. 6a KVG namentlich zur Beschleunigung von ins Stocken geratenen Tarifrevisionsverhandlungen eingeführt. Die Einflussmöglichkeiten der Regierung auf die Tarifverhandlungen sollten gestärkt werden, indem für den Fall, dass sich die Tarifpartner nicht innerhalb einer festgesetzten Frist auf eine Vertragsrevision einigen, die Regierung das Recht erhält, einen Tarif selbst zu erlassen oder anzupassen (BuA Nr. 17/2014, S. 4). Des Weiteren sind die gestützt auf Art. 16c Abs. 6a KVG erlassenen regierungsrätlichen Massnahmen grundsätzlich nur temporärer Natur. Den Tarifpartnern steht es nämlich jederzeit frei, sich auf einen neuen Tarifvertrag zu einigen und diesen der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. Auch dieser Punkt spricht für einen nicht allzu strengen Massstab bei der Prüfung des Vorliegens von Anhaltspunkten fehlender Sachgerechtigkeit.
3.2.3.3. Im vorliegenden Fall zeigte die Regierung auf, dass sie über mehrere Anhaltspunkte verfügte, die nahelegten, dass der Tarifvertrag aus dem Jahr 2007 nicht mehr sachgerecht war.
3.2.3.3.1. So lag der durch den Tarifvertrag festgesetzte Taxpunktwert in Liechtenstein bei einer Höhe von CHF 1.26, während der Ostschweizer Durchschnitt CHF 0.9525 betrug. Der liechtensteinische Taxpunktwert lag somit bei rund 132 % des schweizerischen Wertes. Bereits diese erste Gegenüberstellung ist ein Anhaltspunkt dafür, dass die Physiotherapiepraxen in der Schweiz in der Lage sind, ihre Leistungen günstiger anzubieten, und der liechtensteinische Tarifvertrag daher mehr als die aus betriebswirtschaftlicher Sicht für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten deckte.
3.2.3.3.2. Zudem bestehen heute anders als noch zum Zeitpunkt des Urteiles des Schiedsgerichtes im Jahr 2006 die statistischen Daten, um einen Taxpunktwert für Liechtenstein anhand der Schweizer Bundesratsformel zu errechnen und diesen mit dem aktuellen Taxpunktwert zu vergleichen. Diese Bundesratsformel, welche in der Schweiz dazu benutzt wird, auf der Grundlage eines nationalen Basiswertes die kantonalen Taxpunktwerte zu bestimmen, lautet folgendermassen:
TPWk = TPWn (m*M + I *L + r *100) / 100
(vgl. im Sachverhalt Erw. 3.3.2)
Die Berechnung des Taxpunktwertes nach dieser Formel für das Fürstentum Liechtenstein ergibt laut der Regierung eine Höhe von CHF 0.982. Dieser ist um 22 % tiefer als der Taxpunktwert des Tarifvertrages von 2007 und ein weiteres Indiz dafür, dass dieser dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht mehr entsprach.
3.2.3.3.3. Des Weiteren erstellte die Regierung einen ausführlichen Vergleich der Lebenshaltungskosten zwischen einer vierköpfigen Familie im Fürstentum Liechtenstein und im Kanton St. Gallen. Dieser Vergleich ergab, dass bei gleichem Einkommen nach Abzug der Lebenshaltungskosten der Familie in Liechtenstein ein höherer frei verfügbarer Betrag resultiert. Damit war die Regierung in der Lage aufzuzeigen, dass ein Vergleich der Taxpunktwerte zwischen Liechtenstein und der Ostschweiz nicht von vornherein daran scheitert, dass unterschiedliche Lebenshaltungskosten bestehen.
3.2.3.4. Insgesamt bestanden somit verschiedene Anhaltspunkte, die auf eine mangelnde Sachgerechtigkeit des Tarifvertrages aus dem Jahr 2007 hindeuteten. Inwiefern diese Anhaltspunkte genügen, um eine Anpassung am Tarifvertrag durch Verordnung vorzunehmen, liegt weitgehend im Ermessen der Regierung. In seiner Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof bereits mehrfach betont, dass er in dieses Ermessen der Regierung nur dann eingreift, wenn dieses über- oder unterschritten bzw. in missbräuchlicher Weise ausgeübt wird (StGH 2011/203, Erw. 2.4; StGH 2012/209, Erw. 3.6.3; StGH 2013/009, Erw. 4.4 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Angesichts der diversen erwähnten Anhaltspunkte sowie des - wie hiervor erläutert - nicht allzu strengen Massstabs zu deren Beurteilung, ist nicht zu erkennen, dass die Regierung beim Erlass der gegenständlich bekämpften Verordnung ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.
3.2.3.5. Trotzdem darf abschliessend darauf hingewiesen werden, dass der Tarifvertrag aus dem Jahr 2007 ohnehin ein halbes Jahr nach Erlass der gegenständlich bekämpften Verordnung dahingefallen wäre. Inwiefern es unter diesen Umständen angemessen war, durch eine Verordnung überhaupt noch Anpassungen vorzunehmen, kann in Zweifel gezogen werden. Dennoch sind derartige Überlegungen, da - wie erwähnt - bei einer Verordnungsprüfung die Angemessenheitskontrolle der Kognition des Staatsgerichtshofes entzogen ist, für die Rechtmässigkeit des Verordnungserlasses nicht weiter von Belang.
3.2.4. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 16c Abs. 6a KVG in rechtsgenüglicher Weise gegeben waren und der Erlass der gegenständlich bekämpften Verordnung nicht gegen diese Bestimmung verstiess.
3.3. Neben der Bestreitung, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 16c Abs. 6a KVG zum Erlass der gegenständlich bekämpften Verordnung gegeben waren, rügen die Antragsteller eine Verletzung der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben.
3.3.1. Die von den Antragstellern angerufenen Rechtsgrundsätze verleihen dem Berechtigten grundsätzlich folgende Rechte:
3.3.1.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben wird nach herrschender Lehrmeinung aus Art. 31 Abs. 1 LV abgeleitet (Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 293, Rz. 83). Gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben haben sich die Behörden im Rechtsverkehr loyal und vertrauenswürdig zu verhalten. Zusätzlich lassen sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben auch der Vertrauensschutz, der hiernach noch näher zu prüfen ist, sowie ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und ein Verbot des Rechtsmissbrauchs herleiten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 620 f.). Widersprüchlich verhält sich eine Behörde insbesondere dann, wenn sie einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechselt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a. a. O., Rz. 712).
3.3.1.2. Gemäss dem Vertrauensschutz, der sich ebenfalls aus Art. 31 Abs. 1 LV ableiten lässt, darf der Einzelne unter gewissen Umständen auf ein bestimmtes Verhalten der Behörden vertrauen (Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a .O., 294, Rz. 86 m. w. H.). Anknüpfungspunkt dieses Vertrauensschutzes ist dabei die Vertrauensgrundlage, also das beim einzelnen bestimmte Erwartungen auslösende Verhalten der Behörde. Insbesondere der Erlass einer Verfügung kann eine derartige Vertrauensgrundlage bilden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a. a. O., Rz. 627 ff.). Eine Änderung generell-abstrakter Normen stellt hingegen in aller Regel keine Verletzung des Vertrauensschutzes dar. Die Privaten können nicht ohne weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes oder einer Verordnung vertrauen, sondern müssen grundsätzlich jederzeit mit einer Revision rechnen. Unter Umständen verleiht das Prinzip des Vertrauensschutzes Privaten jedoch einen Anspruch auf eine angemessene Übergangsregelung, sofern sie durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwerwiegender Weise und ohne Möglichkeit der Anpassung betroffen sind (vgl. StGH 2013/42, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2015/11, Erw. 4.1; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 299, Rz. 98 sowie Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a. a. O., Rz. 640 f. und Christoph Rohner, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Kommentar zu Art. 9 BV, Rz. 56, je m. w. H.).
3.3.1.3. Eng verwandt mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ist der Grundsatz der Rechtssicherheit. Beide verlangen den Schutz der Privaten, die auf eine bestimmte Rechtslage vertraut haben. Vertrauensschutz im Sinne der Rechtssicherheit und Vertrauensschutz im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben sind jedoch nicht identisch. Während der Grundsatz von Treu und Glauben das individuelle Vertrauen der Privaten schützt, das diese in einem konkreten Fall aus ganz bestimmten Gründen in ein Verhalten der Behörden haben, dient die Rechtssicherheit dazu, die Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit und Beständigkeit der Rechtsordnung insgesamt zu gewährleisten. Dennoch gibt auch die Rechtssicherheit keinen Anspruch darauf, dass Gesetze und Verordnungen nicht abgeändert werden (vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a. a. O., Rz. 625)
3.3.2. Vorliegendenfalls hat die Regierung im Jahr 2007 gestützt auf Art. 16c Abs. 5 KVG in der damals geltenden Fassung den zwischen dem PVFL und dem KLV mit Datum vom 6. Dezember 2007 geschlossenen Tarifvertrag dahingehend geprüft, ob die abgeschlossene Vereinbarung dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, den Anforderungen an die Qualitätssicherung sowie den übrigen Bestimmungen des Gesetzes entspricht. Mit Entscheidung vom 12. Dezember 2007, GZl. RA 2007/3509-6361, genehmigte sie den Tarifvertrag. Dieser trat am 1. Januar 2008 in Kraft und legte den Taxpunktwert für die Jahre 2007 und 2008 auf CHF 1.29 sowie für die Folgejahre auf CHF 1.26 fest.
Durch das Gesetz vom 10. April 2014 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung, LGBl. 2014 Nr. 149, fügte der Landtag dem Art. 16c KVG einen neuen Abs. 6a hinzu, wonach der Regierung die Kompetenz zukommt, nicht mehr sachgerechte Tarife unter bestimmten Voraussetzungen in Form der Verordnung in eigener Kompetenz anzupassen. Gestützt auf diese Rechtsgrundlage erliess die Regierung den gegenständlich bekämpften Anhang 4 Ziff. 1 Abs. 2 der Verordnung LGBl. 2015 Nr. 137, um den bestehenden Tarifvertrag zwischen dem PVFL und dem KLV durch Verordnung anzupassen und den Taxpunktwert für die Abgeltung von physiotherapeutischen Leistungen vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 auf CHF 1.20 zu senken.
3.3.3. Vorliegend kann der Staatsgerichtshof nicht erkennen, dass dieses Verhalten der Regierung die von den Antragstellern angerufenen Rechtsgrundsätze verletzte: Erstens schützen all diese Rechtsgrundsätze nicht von der Einführung neuer Bestimmungen wie beispielsweise Art. 16c Abs. 6a KVG. Zweitens lagen - wie hiervor bereits ausführlich geschildert wurde - für die Regierung acht Jahre nach der Genehmigung des Tarifvertrages aus dem Jahr 2007 diverse Anhaltspunkte vor, um ihren Standpunkt zu ändern und den Tarifvertrag als nicht mehr sachgerecht zu betrachten. Im Verhalten der Regierung kann folgedessen keine Widersprüchlichkeit erblickt werden. Drittens stellt die Genehmigungsentscheidung vom 12. Dezember 2007 keine Vertrauensgrundlage dafür dar, dass gestützt auf diese die Antragsteller erwarten durften, dass die Regierung auf Jahre hinaus den Tarifvertrag nicht überprüfen und bei Anhaltspunkten mangelnder Sachgerechtigkeit weder Anpassungen verlangen noch selbst vornehmen würde. Vielmehr gebietet Art. 16c Abs. 6a KVG, dass die Regierung geltende Tarifverträge laufend überprüft und nach ihrem Ermessen Massnahmen ergreift.
3.3.4. Ebenso wenig verfängt das Argument der Antragsteller, die Regierung habe durch die gegenständlich bekämpfte Verordnung den Grundsatz pacta sunt servanda verletzt. Dieses Argument verkennt, dass die Regierung beim Tarifvertrag nicht selbst Vertragspartnerin ist. Sie hat somit nie selbst vertragliche Verpflichtungen begründet, die sie mit der umstrittenen Verordnung zu brechen droht. Daran ändert auch die Genehmigung des Tarifvertrages durch die Regierung nichts.
3.4. Insgesamt kann somit im Erlass der gegenständlich bekämpften Verordnung weder eine Gesetz- noch eine Verfassungswidrigkeit erblickt werden.
4. Neben der Unrechtmässigkeit des Eingriffs in die bestehende Tarifvereinbarung (vgl. Erw. 3) machen die Antragsteller weiter geltend, dass der von der Regierung festgelegte Taxpunktwert in rechtswidriger Weise zu tief angesetzt sei. Sie kritisieren insbesondere, dass die Vergleichsmethode, mit welcher die Regierung den Taxpunktwert errechnet habe, zu einem unzulässigen Methodenwechsel führe, unsachlich sei und zudem ein völlig falsches Ergebnis liefere. Die Regierung verstosse damit mit der Anwendung der Vergleichsmethode gegen das Willkürverbot, die Rechtsgleichheit, die Rechtssicherheit, den Vertrauensschutz sowie den Grundsatz von Treu und Glauben.
4.1. Wie dargelegt, verfügt die Regierung über einen weiten Ermessensspielraum in der Frage, ob sie in eine bestehende Tarifvereinbarung eingreift (vgl. Erw. 3.2.3.2). Bei der inhaltlichen Anpassung der Tarife hat sie sich aber - wie die Tarifpartner auch - an die Tarifgestaltungsgrundsätze zu halten, welche das KVG vorschreibt.
4.1.1. Nachfolgend sollen diejenigen Tarifierungsgrundsätze näher erläutert werden, welche für das gegenständliche Verfahren von Belang sind.
4.1.1.1. Einerseits sieht Art. 16c Abs. 1 Satz 3 KVG eine betriebswirtschaftliche Bemessung vor. Dies bedeutet, dass bei der Ausgestaltung der Tarife eine bestimmte Methodik zur Anwendung kommen muss, nämlich eine betriebswirtschaftliche (Gebhard Eugster, a. a. O., 705, Rz. 986). Betriebswirtschaftlich ist die Methodik dann, wenn sie die Folgen für die durch den Tarifvertrag betroffenen Unternehmen - also der Versicherer und der Leistungserbringer - berücksichtigt. So ist beispielsweise bei der Bemessung eines Tarifvertrages auf die Kostenstruktur der Leistungserbringer Rücksicht zu nehmen (Ueli Kieser, in: Ueli Kieser/Willy Oggier/Andreas Bührer [Hrsg.], Tarif und Tarifanpassung in der Krankenversicherung, Bern 2015, 59). Einen Anspruch auf einen Mindesterlös gewährt dieses Prinzip allerdings nicht (Gebhard Eugster, a. a. O., 705, Rz. 985).
4.1.1.2. Andererseits geht aus Art. 16c Abs. 4 und 5 KVG hervor, dass Tarifverträge dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit entsprechen müssen. Dieses Prinzip wird in Art. 16c Abs. 7a KVG konkretisiert. Danach sollen die Tarifpartner und die Regierung darauf achten, dass eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten gewährleistet wird. In der Schweiz wird das Wirtschaftlichkeitsprinzip durch Art. 59c Abs. 1 KVV-CH näher umschrieben. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Tarif höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung (Bst. a) und höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken darf (Bst. b). Eine wirtschaftliche Leistungserbringung schliesst jedoch keineswegs aus, dass die Leistungserbringer aus ihrer Tätigkeit Gewinne erzielen dürfen (Gebhard Eugster, a. a. O., 704, Rz. 984).
4.1.1.3. Das KVG kennt weitere Tarifierungsgrundsätze wie die Gesetzmässigkeit von Tarifen, die Sachgerechtigkeit der Tarifstruktur oder die Billigkeit des Tarifvertrages. Da diese Grundsätze gegenständlich von geringerer Bedeutung sind, kann hier auf deren Darstellung verzichtet werden.
4.1.2. Aus den hiervor dargestellten Grundsätzen ergibt sich für die Tarifgestaltung die Konsequenz, dass ein Taxpunktwert weder so tief angesetzt werden darf, dass er aus betriebswirtschaftlicher Sicht für die Leistungserbringer nicht mehr tragbar ist, noch so hoch, dass er mehr als die zur effizienten Erbringung der Leistung notwendigen Kosten deckt. Dies hat auch die Regierung bei Eingriffen nach Art. 16c Abs. 6a KVG zu berücksichtigen. Sie hat daher den Sachverhalt rechtsgenüglich zu ermitteln und den Taxpunktwert mit einer sachgerechten Methodik so zu bestimmen, dass er den hiervor aufgezeigten Grund-sätzen entspricht.
4.1.3. Diesbezüglich stellt sich allerdings die Frage, wann eine Methodik sachgerecht und der Sachverhalt genügend abgeklärt ist, damit ein den Tarifierungsgrundsätzen entsprechender Taxpunktwert festgelegt werden kann. Um dies zu klären, soll nachfolgend in rechtsvergleichender Weise die Rechtsprechung in der Schweiz sowie in Österreich zu dieser Frage aufgezeigt werden:
4.1.3.1. Gemäss der Rechtsprechung des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes leitet sich aus den Tarifierungsgrundsätzen, welche in der Schweiz dieselben sind wie in Liechtenstein, eine sehr weitgehende Untersuchungs- und Abklärungspflicht der Behörde im Tariffestsetzungsverfahren ab.
4.1.3.1.1. Analog zum liechtensteinischen Recht hat auch in der Schweiz der Bundesrat gemäss Art. 43 Abs. 5bis KVG-CH das Recht, bei nicht mehr sachgerechten Tarifverträgen subsidiär Anpassungen vorzunehmen. Diese als Verordnung ergehenden Entscheidungen entziehen sich allerdings der Prüfung durch ein Gericht, da die Schweiz auf nationaler Ebene kein abstraktes Normenkontrollverfahren kennt, wie es in Liechtenstein durch die Verordnungsprüfung nach Art. 20 StGHG möglich ist. In der Schweiz kann aber nicht nur dem Bundesrat unter bestimmten Umständen die Kompetenz einer Tariffestsetzungsbehörde zukommen, sondern auch den Kantonsregierungen: Insbesondere um einem vertragslosen Zustand nach einer Tarifkündigung vorzubeugen oder für den Fall, dass sich die Tarifpartner nicht auf die Revision eines Tarifvertrages einigen, setzen die Kantonsregierungen gemäss Art. 47 Abs. 1 und 3 KVG-CH den Tarif mittels Beschluss fest. Gegen derartige Beschlüsse kann gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG-CH beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
4.1.3.1.2. Im Rahmen derartiger Beschwerden hatte das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, welche Folgen die Tarifierungsgrundsätze für das Verfahren der behördlichen Tariffestsetzung haben. In seinem Urteil vom 28. August 2014 (BGVE 2014/18) legte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im Tariffestsetzungsverfahren durch die Behörden die allgemeine verwaltungsrechtliche Untersuchungsmaxime zum Tragen komme. So habe gemäss der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichtes die zuständige Behörde die notwendigen Untersuchungsmassnahmen zu ergreifen, "namentlich die benötigten Informationen und Dokumente [zu] beschaffen, welche eine vollständige und richtige entsprechende Überprüfung beziehungsweise Ausgestaltung des anzusetzenden Tarifs überhaupt erst ermöglichen" (Erw. 5.7.3). Dazu habe die Behörde die Tarifpartner aufzufordern, die nötigen Unterlagen einzureichen. Die Behörde dürfe sich dabei nicht durch passives "Zuwarten und Abstellen auf die von den Parteien aus eigenem Antrieb eingereichten Unterlagen" begnügen (Erw. 5.7.3). So bemängelte das Gericht im Anlassfall, dass die Kantonsregierung keine Erhebung der aktuellen Leistungs- und Kostendaten der Leistungserbringer - im konkreten Fall ebenfalls Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten - vorgenommen hatte. Die durch die Regierung angewandte Methodik, nämlich die Anwendung alter Kostendaten und deren Aktualisierung durch eine Anpassung an das aktuelle Lohnniveau, lehnte das Gericht als zu wenig akkurat ab (Erw. 5.7.4).
4.1.3.1.3. In seinem Urteil vom 3. März 2015 (C-1593/2014) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung. Es entschied, dass selbst in kleinen Kantonen mit einer geringen Anzahl an Leistungserbringern - im Anlassfall gab es weniger als zehn aktive Leistungserbringer - die Regierung dazu verpflichtet sei, eine kantonsbezogene Sachverhaltsermittlung vorzunehmen.
4.1.3.2. Auch der österreichische Verfassungsgerichtshof hatte sich bereits mehrfach zur Frage, wie eingehend ein Ermittlungsverfahren bei der Festlegung eines Tarifes zu sein hat, auseinanderzusetzen:
4.1.3.2.1. In seinem Erkenntnis vom 17. März 2005 (VfSlg. 17.517/2005) befasste sich der Verfassungsgerichtshof mit einem Tarif der österreichischen Energieregulierungsbehörde, der Energie-Control Kommission: Diese erliess gestützt auf den mittlerweile aufgehobenen § 25 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes ElWOG (BGBl. I Nr. 143/1998, i. d. F. BGBl. I Nr. 149/2002) die Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 der Energie-Control Kommission (SNT-VO 2003, Zl. K SNT 100/02). Durch diese Verordnung regelte die Energie-Control Kommission die Tarife für die Nutzung der Elektrizitätsnetze, zu welchen die Netzbetreiber mit ihren Kunden abzurechnen haben. Ähnlich wie im Bereich des liechtensteinischen KVG sah auch § 25 Abs. 2 ElWOG vor, dass die Tarifierung "kostenorientiert" zu erfolgen habe.
4.1.3.2.2. Im Anlassfall rügte die Antragstellerin, dass es beim Verfahren zur Bestimmung des Tarifes zu diversen gesetzwidrigen Vorgängen gekommen sei, indem der Sachverhalt nicht korrekt ermittelt worden sei. Diesbezüglich erkannte der Verfassungsgerichtshof, dass für den Fall, in dem ein Tarif durch Verordnung festgesetzt werde, die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrens über das Ermittlungsverfahren nicht zur Anwendung kommen. Auch die Bestimmungen über die Aufnahme von Beweisen seien im Verfahren zur Festsetzung von Tarifen durch Verordnung nicht anzuwenden. Dennoch hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass eine Tariffestsetzungsbehörde - im Anlassfall die Energie-Control Kommission - die erforderlichen Fachkenntnisse im Wege von Expertisen oder Gutachten von geeigneten Fachleuten zu beschaffen habe, sofern sie nicht selbst über diese verfügt. Werden in der Anhörung von den von dem Tarif betroffenen Unternehmen oder Personen Argumente gegen diese Expertisen oder Gutachten vorgebracht, habe sich die Tariffestsetzungsbehörde auf entsprechender fachlicher Ebene mit diesen Argumenten auseinanderzusetzen. Mit dieser Rechtsprechung anerkennt auch der Verfassungsgerichtshof, dass trotz fehlender Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensrechts die Tariffestsetzungsbehörde einer bestimmten Abklärungspflicht unterliegt.
4.1.3.2.3. Zur gerichtlichen Überprüfung dieser Abklärungspflicht hält der Verfassungsgerichtshof allerdings fest, dass ihm zwar im Zuge der Überprüfung der Einhaltung des im Gesetz vorgegebenen Verfahrens zur Erlassung des Tarifes die Kontrolle darüber obliege, ob sich die Behörde den für die Festsetzung des Tarifs erforderlichen Sachverstand beschafft, ob sie sich auf entsprechender fachlicher Ebene ausreichend mit den von den am Verfahren Beteiligten vorgebrachten Argumenten auseinander gesetzt und die Grundlagen ihrer Entscheidung über die Höhe der Tarife ausreichend dokumentiert habe. Es sei aber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, entsprechende Sachverständigengutachten einzuholen oder die fachlichen Stellungnahmen im Detail fachlich nachzuprüfen oder sie gegeneinander abzuwägen. Zudem ergebe sich eine Gesetzwidrigkeit des Tarifs nur dann, wenn die Entscheidungsgrundlagen, von denen die Festsetzungsbehörde ausging, so mangelhaft seien, dass eine Aussage darüber, ob die Verordnung den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspreche, nicht möglich erscheine.
4.1.3.2.4. Diese Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach bestätigt (vgl. VfSlg 17.941/2006 und VfSlg 19.700/2012). Sie bewegt sich zudem in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Verfahren der Verordnungserlassung im Allgemeinen. Demnach prüft der Verfassungsgerichtshof die Frage, ob die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Masse erkennbar sind, umso genauer, je weiter der der Behörde vom Gesetz eingeräumte Spielraum ist (vgl. Heinz Peter Rill/Heinz Schäffer, in: Benjamin Kneihs/Georg Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 1. Lfg, Wien 2001, Kommentar zu Art. 18 B-VG, Rz. 87).
4.1.4. Da das liechtensteinische KVG dem schweizerischen in weiten Teilen entspricht, könnte prima vista davon ausgegangen werden, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in das liechtensteinische Recht zu übernehmen sei. Allerdings besteht bei der Tariffestsetzung durch die Kantonsregierungen und durch die liechtensteinische Regierung ein gewichtiger Unterschied: Bei der Einführung von Art. 16c Abs. 6a KVG hat der liechtensteinische Gesetzgeber explizit bestimmt, dass regierungsrätliche Anpassungen an Tarifverträgen mittels Verordnung vorzunehmen sind. Zweck der Wahl der Verordnungsform war, die Möglichkeit eines Rechtsmittelverfahrens zu beschränken (BuA Nr. 19/2014, S. 8). Dies steht im Gegensatz zu Art. 53 Abs. 1 KVG-CH, der gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen zur Tarifanpassung die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
4.1.5. Durch die bewusste Wahl der Verordnungsform akzentuiert der Gesetzgeber, dass bei regierungsrätlichen Anpassungen an Tarifverträgen das Verwaltungsverfahren nach Art. 27 ff. LVG nicht zur Anwendung kommt. Zusätzlich hat der Staatsgerichtshof in seiner gleichentags, wie die gegenständliche Entscheidung ergangenen Entscheidung zu StGH 2015/108 bestätigt, dass es sich bei regierungsrätlichen Anpassungen von Tarifverträgen materiell um Verordnungen handelt. Aus diesen Gründen sind beim Erlass von Anpassungsverordnungen insbesondere die Vorschriften über das Ermittlungsverfahren nach Art. 54 ff. LVG, die eine "genaue Erforschung" und "allseitige Abklärung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse" fordern, nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes auf das liechtensteinische Recht erscheint somit nicht sachgerecht. Die Wahl der Verordnungsform für Eingriffe nach Art. 16c Abs. 6a KVG hat somit zur Folge, dass die liechtensteinische Regierung keine gleichermassen umfassende Untersuchungspflicht wie im Verwaltungsverfahren trifft.
4.1.6. Der Staatsgerichtshof erachtet es jedoch als angebracht, sich an der zitierten Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes zu orientieren, aus der sich ergibt, dass auch eine in Verordnungsform handelnde Tariffestsetzungsbehörde nicht ohne jegliche Abklärungen tätig werden darf. Die Tarifierungsgrundsätze aus dem KVG, welche die Regierung auch bei Erlass einer Verordnung nach Art. 16c Abs. 6a KVG zu beachten hat, geben gewisse Leitlinien vor, wie der Taxpunktwert zu bestimmen ist. So hat die Regierung vor Verordnungserlass - in Analogie zur Tariffestsetzungsbehörde im dargestellten Erkenntnis des österreichischen Verfassungsgerichtshofes - ein hinreichend fundiertes Verfahren der Verordnungsgebung zu durchlaufen, um die Verordnung auf eine solide Entscheidungsgrundlage zu stellen. Die Regierung ist daher verpflichtet, sich vor dem Verordnungserlass den nötigen Sachverstand anzueignen, sich mit den Argumenten der Tarifpartner fachlich auseinanderzusetzen und die Grundlagen ihrer Entscheidung über die Höhe des Tarifs zu dokumentieren. Die Tarifierungsgrundsätze der betriebswirtschaftlichen Bemessung und der Wirtschaftlichkeit legen dabei nahe, dass sich die Regierung insbesondere mit betriebs- und volkswirtschaftlichen Argumenten auseinanderzusetzen und die Perspektiven sowohl der Leistungserbringer, als auch der Krankenkassen sowie der Prämienzahler in ihre Überlegungen einzubeziehen hat. Die Wahl der Methodik zur Bestimmung des Taxpunktwertes hat entsprechend betriebs- und volkswirtschaftliche Argumente sowie die Perspektiven aller vom Tarif Betroffenen zu reflektieren.
4.1.7. Inwiefern die Regierung im Vorfeld einer Anpassung eines Tarifvertrags ein hinreichend fundiertes Verfahren der Verordnungsgebung durchlaufen hat, ist der Kontrolle des Staatsgerichtshofes bei der Verordnungsprüfung durchaus zugänglich, da der Staatsgerichtshof die Verordnung auf ihre Übereinstimmung mit dem übergeordneten Gesetz - bei Tarifanpassungsverordnungen also auch auf die Übereinstimmung mit den Tarifierungsgrundsätzen des KVG - zu prüfen hat. Dabei kann der Massstab für die Prüfung des hinreichend fundierten Verfahrens der Verordnungsgebung durchaus in Analogie zum Erkenntnis des österreichischen Verfassungsgerichtshofes bestimmt werden: Eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung nach Art. 16c Abs. 6a KVG liegt nur dann vor, wenn das Verfahren, welches dem Erlass der Verordnung zu Grunde liegt, derart mangelhaft ist, dass eine Aussage darüber, ob die Verordnung den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspricht, nicht möglich erscheint. Die Ziele des KVG bezüglich der Tarife sind in den Tarifierungsgrundsätzen enthalten. Anders formuliert ist also ein Verfahren der Verordnungsgebung dann ungenügend, wenn gestützt auf dieses nicht mehr beurteilt werden kann, ob eine Verordnung zur Anpassung eines Tarifvertrages überhaupt zur Erreichung der gesetzlich vorgegebenen Tarifierungsgrundsätzen dient oder nicht. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn im Verfahren der Verordnungsgebung die Grundsätze der betriebswirtschaftlichen Bemessung und der Wirtschaftlichkeit nicht reflektiert werden. Zu betonen ist, dass diese Anforderungen nicht nur durch eine einzige Methodik erfüllt werden können. Vielmehr ermöglicht das KVG die Anwendung verschiedener Methoden, deren Auswahl im Ermessen der Tarifierungsbehörde liegt.
Des Weiteren ist zu bemerken, dass die Gesetzwidrigkeit einer Anpassungsverordnung unabhängig davon gegeben ist, ob das Resultat an sich richtig wäre, was freilich aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der Regel nicht beurteilt werden kann. Es ist daher auch nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofes, ein mangelhaftes regierungsrätliches Verfahren der Verordnungsgebung im Verfahren der Verordnungsprüfung nachzuholen oder Expertisen der Regierung oder der Tarifpartner fachlich zu prüfen oder gegen-einander abzuwägen.
4.1.8. Diese Einschränkung der richterlichen Prüfungsdichte ist durchaus gerechtfertigt: Einerseits sind - wie bereits das Schweizer Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festgehalten hat (Urteil vom 21. Januar 2014, 9C_524/2013, Erw.4) - die Grundsätze der Tarifierung nur schwer justiziabel. So stellen sich bei einem Eingriff in einen Tarif komplexe technische, wirtschaftliche, rechtliche und zeitliche Fragen. Aus diesem Grund ist es für den Staatsgerichtshof im Verfahren der Verordnungsprüfung nur begrenzt möglich, die regierungsrätliche Entscheidungsgrundlage zum Erlass einer Anpassungsverordnung fachlich auf ihre Übereinstimmung mit den Tarifierungsgrundsätzen zu prüfen. Andererseits liegt die Festsetzung eines Tarifs bis zu einem bestimmten Grad im gesundheitspolitischen und gesundheitsökonomischen Ermessen der Regierung. Selbst bei einer - freilich in der Realität kaum zu erreichenden - umfassenden Datenlage und umfassendem technischem und ökonomischem Fachwissen liesse sich der Taxpunktwert nicht mit mathematischer Genauigkeit berechnen. Die Tarifierungsgrundsätze sind nämlich keineswegs ein kohärentes Gefüge ohne innere Widersprüche. Vielmehr tun sich unter ihnen Zielkonflikte auf. So verlangt beispielsweise die betriebswirtschaftliche Bemessung, dass einem Leistungserbringer ein angemessener Lohn für seine Arbeit gewährt wird, während die Wirtschaftlichkeit eine möglichst hohe Kosteneffizienz fordert. Damit zeigt sich, dass der Erlass einer Anpassungsverordnung nach Art. 16c Abs. 6a KVG eine politische Gestaltungsaufgabe ist. Solche Aufgaben berühren vornehmlich Gruppen- und nicht Individualinteressen und es fehlt an der personalen Dominanz einzelner Betroffener (Daniela Thurnherr, Verfahrensgrundrechte und Verwaltungshandeln, Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 560). Die Regierung hat somit primär einen Ausgleich zwischen den konfligierenden Gruppeninteressen zu finden und sämtliche Perspektiven einzubeziehen. Wie stark sie die Interessen der einzelnen Gruppen berücksichtigt und durch welche Methodik sie alle Perspektiven einbezieht, liegt weitgehend in ihrem politisch-wertenden Ermessen. In dieses greift der Staatsgerichtshof gemäss seiner Rechtsprechung nur dann ein, wenn es über- oder unterschritten bzw. in missbräuchlicher Weise ausgeübt wurde (StGH 2011/203, Erw. 2.4; StGH 2012/209, Erw. 3.6.3; StGH 2013/009, Erw. 4.4 [alle a. a. O.]). Ebenso ergibt sich aus diesen Überlegungen, dass es richtig ist, wenn nur die Regierung, also ein Organ mit hoher demokratischer Legitimation, mit der Aufgabe der einseitigen Tarifanpassung bzw. Tariffestsetzung betraut wird.
4.1.9. Vorliegend geht aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass sich die Regierung sowohl mit den Kosten der Krankenkassen als auch der Leistungserbringer auseinandergesetzt hat. So hat sich die Regierung zum Erlass der Verordnung einerseits mit den Gesundheitskosten im Bereich der Physiotherapie, welche sich aus den offiziellen Krankenkassenstatistiken ergeben, auseinandergesetzt. Andererseits hat sie sich mit den Kosten der Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten befasst. Diese hat die Regierung zwar nicht direkt ermittelt, dennoch schloss sie mit einem Vergleich mit den Physiotherapiepraxen in der Ostschweiz unter der Anwendung der in der Schweiz gebräuchlichen Bundesratsformel auf diese. Zudem hat sich die Regierung detailliert mit den Lebenshaltungskosten in der Ostschweiz und in Liechtenstein auseinandergesetzt. Des Weiteren geht aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass die Regierung die Tarifpartner angehört und sich mit ihren Argumenten befasst hat. Damit hat sich die Regierung sowohl mit betriebs- und volkswirtschaftlichen Argumenten auseinandergesetzt als auch die Perspektiven sowohl der Leistungserbringer, als auch der Krankenkassen sowie der Prämienzahler in ihre Überlegungen einbezogen.
4.1.10. Vorliegend ist besonders umstritten, inwiefern die von der Regierung angewandte Vergleichsmethode den Grundsatz der betriebswirtschaftlichen Bemessung genügend reflektiert.
4.1.10.1. Desbezüglich rügen die Antragsteller, die Anwendung der Vergleichsmethode widerspreche einer betriebswirtschaftlichen Bemessung. Gemäss der Argumentation der Antragsteller bestehen nämlich aus liechtensteinischer Sicht Faktoren, welche die Kosten im Vergleich zur Schweiz erhöhen. Namentlich seien dies mehr Feiertage, höhere Arbeitgeberbeiträge an Krankenversicherungsprämien und höhere effektive Miet- und übrige Lebenshaltungskosten. Insgesamt sei somit die Gleichartigkeit der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Liechtenstein und in der Schweiz nicht gegeben. Des Weiteren lasse der durchschnittliche Taxpunktwert in der Ostschweiz keine Schlüsse auf die Höhe des liechtensteinischen Taxpunktwertes zu, da ersterer bereits zu tief angesetzt sei.
4.1.10.2. Die Regierung setzt dem entgegen, dass das wirtschaftliche Umfeld für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten in der Schweiz und in Liechtenstein durchaus vergleichbar sei. So zeigt die Regierung auf, dass die Lebenshaltungskosten einer vierköpfigen Modellfamilie in Schaan kleiner seien als in Buchs, sodass der Familie in Schaan nach Abzug der Lebenshaltungskosten vom Einkommen ein rund doppelt so hoher Betrag zur freien Verfügung stehe als in Buchs. Des Weiteren gibt die Regierung zu bedenken, dass die Löhne im Gesundheitswesen in der Schweiz und in Liechtenstein und insbesondere in den Spitälern Vaduz und St. Gallen tendenziell gleich hoch seien, da es ansonsten aufgrund der geografischen Nähe langfristig zur Abwanderung von Arbeitskräften komme. Auch die Mieten hätten sich in den letzten Jahren angeglichen, da diese in Liechtenstein in den letzten Jahren enorm gefallen seien. Zu unterschiedlichen Betriebsgrössen von liechtensteinischen und schweizerischen Physiotherapiepraxen hält die Regierung fest, dass derartige Unterschiede für die Wahl der Methodik zur Bestimmung des Taxpunktwertes irrelevant seien. Wären nämlich die Betriebsgrössen in Liechtenstein so gewählt, dass sie im Vergleich zur Schweiz zu einer ineffizienten Kostenstruktur führten, wäre ein Taxpunktwert auf dem Schweizer Niveau ein Anreiz dazu, diese anzupassen.
4.1.10.3. Den Argumenten der Regierung folgend ist der Staatsgerichtshof der Ansicht, dass durch die Vergleichsmethode der Grundsatz der betriebswirtschaftlichen Bemessung genügend reflektiert wird. Insbesondere der Vergleich der Lebenshaltungskosten sowie das Argument des Anreizes zu effizienten Betriebsgrössen zeigen auf, dass eine indirekte Ermittlung der Kosten der Physiotherapiepraxen aus betriebswirtschaftlicher Sicht durchaus gerechtfertigt ist. Zu bedauern ist, dass weder die Regierung noch die Antragsteller sich die Mühe gemacht haben, Löhne, Mieten sowie Feiertage in den beiden Ländern zu vergleichen. Zwar kann es nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofes sein, derartige Vergleiche nachzuholen. Dennoch sei an dieser Stelle erwähnt, dass bereits ein kurzer Blick in die Lohnstatistik 2012 gezeigt hätte, dass im Gesundheitswesen die mittleren Bruttolöhne in der Schweiz um rund 4 % höher sind als in Liechtenstein (Amt für Statistik, Lohnstatistik 2012, Vaduz 2014, S. 21). Auch ein erster Vergleich der Feiertage wäre mittels Zuhandnahme einer Übersicht des Schweizer Bundesamtes für Justiz über die Feiertage in der Schweiz (Bundesamt für Justiz, Gesetzliche Feiertage und Tage, die in der Schweiz wie gesetzliche Feiertage behandelt werden, Bern 2011) rasch möglich gewesen. Gemäss Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel gelten 13 Tage als gesetzliche Feiertage. Aus der hiervor erwähnten Übersicht geht hervor, dass der Kanton Appenzell Ausserrhoden über sieben, der Kanton Appenzell Innerrhoden je nach Landesteil über elf bis zwölf, der Kanton St. Gallen über neun, der Kanton Glarus über zehn, der Kanton Graubünden über sieben und der Kanton Thurgau über neun kantonale Feiertage verfügt. Zusätzlich kommt in der Schweiz der Bundesfeiertag hinzu. Die Differenz der Anzahl Feiertage in der Ostschweiz sowie in Liechtenstein ist somit gering. Besonders zu bemerken ist auch, dass der Kanton Tessin, der in der Schweiz über den zweittiefsten Taxpunktwert verfügt, mit insgesamt 15 Feiertagen am meisten Feiertage in der Schweiz aufweist. Unterschiedliche Lohnniveaus und die Anzahl Feiertage sprechen - soweit aus diesem rudimentären Überblick geschlossen werden kann - kaum gegen die Anwendung der Vergleichsmethode. Auch dem Argument, die Vergleichsgrundlage, also der durchschnittliche Taxpunktwert in der Ostschweiz, sei bereits falsch, womit auf dessen Grundlage nicht auf den liechtensteinischen Taxpunktwert geschlossen werden könne, kann so nicht gefolgt werden. Die Taxpunktwerte in der Ostschweiz sind durch Verhandlungen zwischen den Tarifpartnern entstanden. Die Taxpunktwerte wurden somit namentlich von den Leistungserbringern gutgeheissen.
4.1.11. Insgesamt ergibt sich dadurch, dass durch die von der Regierung angewandte Methodik zur Festlegung des Taxpunktwertes sämtliche Perspektiven berücksichtigt und die Tarifierungsgrundsätze, insbesondere der Grundsätze der betriebswirtschaftlichen Bemessung sowie der Wirtschaftlichkeit, genügend reflektiert werden. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes ist das regierungsrätliche Verfahren der Verordnungsgebung somit nicht derart mangelhaft, dass eine Aussage darüber, ob die Verordnung den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspricht, nicht möglich erscheint. Damit ist in der gegenständlich bekämpften Verordnung kein Verstoss gegen die Tarifierungsgrundsätze zu erkennen.
4.2. Vorliegend machen die Antragsteller nicht nur geltend, dass die von der Regierung gewählt Methode unsachlich sei, sondern sie sehen in ihr auch einen unrechtmässigen Methodenwechsel. Damit verstosse die gegenständlich bekämpfte Verordnung gegen das Willkürverbot, die Rechtsgleichheit, die Rechtssicherheit, den Vertrauensschutz sowie den Grundsatz von Treu und Glauben.
4.2.1. Damit rügen die Antragsteller nicht nur, dass der Inhalt der Verordnung an sich gegen die hiervor erwähnten verfassungsmässig garantierten Rechte bzw. Rechtsgrundsätze verstösst. Vielmehr machen die Antragsteller ebenso geltend, dass die Methodik, mit welcher sich die Regierung den Inhalt der Verordnung erarbeitet hat, die genannten Grundrechte bzw. Rechtsgrundsätze verletze. Damit ist hier viel weniger der Inhalt der Verordnung zu prüfen, als eher die Rechtsanwendung der Regierung beim Erlass der Verordnung, nämlich die Anwendung von Art. 16c Abs. 6a KVG. Es stellt sich somit die Frage, inwiefern diese Rechtsanwendung von Art. 16c Abs. 6a KVG beim Erlass der gegenständlich bekämpften Verordnung mit den von den Antragstellern angerufenen verfassungsmässig garantierten Rechten bzw. Rechtsgrundsätzen übereinstimmt. Im Lichte der eingeschränkten richterlichen Prüfungsdichte bei der Kontrolle der Einhaltung der Tarifierungsgrundsätze ist jedoch auch bei der Prüfung der Einhaltung der verfassungsmässig garantierten Rechte Zurückhaltung angezeigt.
4.2.2. Vorliegend rügen die Antragsteller, die durch die Regierung angewandte Vergleichsmethode widerspreche dem Willkürverbot.
4.2.2.1. Der Staatsgerichtshof überprüft ein Rechtsanwendungsakt auf seine Übereinstimmung mit dem Willkürverbot nur sehr zurückhaltend. Gemäss seiner Rechtsprechung ist Willkür nicht schon dann gegeben, wenn der Staatsgerichtshof eine Entscheidung als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor (Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 319 f., Rz. 30 mit Rechtsprechungsnachweisen).
4.2.2.2. Dasselbe hat auch für das Verfahren der Verordnungsgebung beim Erlass einer Verordnung nach Art. 16c Abs. 6a KVG zu gelten. Das Verfahren der Verordnungsgebung ist dann willkürlich, wenn dieses sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist. Verfassungsmässig ist sodann die Anwendung einer Methodik dann, wenn sich diese auf vertretbare Gründe stützen lässt. Ob ein Verfahren der Verordnungsgebung auch fachlich korrekt durchgeführt wurde, liegt - analog zur Überprüfung der Einhaltung der Tari-fierungsgrundsätze - nicht im Bereich der gerichtlichen Kontrolle.
4.2.2.3. Vorliegend wurde bereits unter Erw. 4.1.10.3 dargelegt, dass diverse Gründe für die Anwendbarkeit der Vergleichsmethode bestehen. Damit ist diese weder sachlich unbegründet noch stossend. Der Staatsgerichthof kann daher in der Anwendung der Vergleichsmethode keinen Verstoss gegen das Willkürverbot erblicken.
4.2.3. Des Weiteren rügen die Antragsteller, die von der Regierung angewandte Methodik widerspreche der Rechtssicherheit, dem Vertrauensschutz sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben. Wie bereits unter Erw. 3.2 erwähnt wurde, schützen diese Rechtsgrundsätze nicht vor einer Änderung der Rechtslage. Vorliegend ist für den Staatsgerichtshof nicht zu erkennen, inwiefern diese Grundsätze durch die gegenständlich angefochtene Verordnung hätten verletzt werden sollen. Die Antragsteller argumentieren zwar, dass die Regierung durch ihre Entscheidung vom 12. Dezember 2007, in dem sie den Tarifvertrag aus dem Jahr 2007 genehmigte, die Kostenerhebungsmethode zur eigenen Methodik erhoben hätte. Diesem Argument kann der Staatsgerichtshof jedoch nicht folgen. In der fraglichen Entscheidung hat die Regierung den Tarifvertrag zwischen dem LKV und dem PVFL genehmigt, der auf der Basis eines Schiedsgerichtsurteils erarbeitet wurde, welches zur Berechnung des Taxpunktwertes die Kostenerhebungsmethode anwandte. Der Staatsgerichtshof kann nicht erkennen, dass dadurch die Regierung die Kostenerhebungsmethode zur einzig anwendbaren Praxis erhoben hat, die auch noch für das Jahr 2015 Gültigkeit hat. Vielmehr ist es vorliegend so, dass zum Zeitpunkt des damaligen Schiedsgerichtsurteils gar nicht die nötigen Daten zur Anwendung der Vergleichsmethode bzw. der Bundesratsformel vorgelegen haben. Dies ist heute nicht mehr der Fall. Aus diesem Grund kann vorliegend die Entscheidung vom 12. Dezember 2007 nicht als genügende Vertrauensgrundlage herangezogen werden, um eine Verletzung des Vertrauensschutzes zu begründen. Auch ein widersprüchliches Verhalten der Regierung ist nicht auszumachen. Ebenso wenig ersichtlich ist, wie aufgrund der gegenständlich bekämpften Verordnung die Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit und Beständigkeit des Rechts gefährdet sein könnte. Aus diesen Gründen ist vorliegend nicht zu erkennen, dass die Anwendung der Vergleichsmethode der Rechtssicherheit, dem Vertrauensschutz oder dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen würde.
4.2.4. Schliesslich rügen die Antragsteller, die Vergleichsmethode verletze die Rechtsgleichheit. Die Rechtsgleichheit ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, wonach alle Landesangehörigen vor dem Gesetz gleich sind. Vorliegend ist die Rüge der Antragsteller bezüglich der Verletzung der Rechtsgleichheit derart unsubstantiiert, dass der Staatsgerichtshof nicht erkennen kann, worin diese bestünde. Entsprechend kann diese Rüge nicht weiter geprüft werden.
5. Neben der Unrechtmässigkeit des Erlasses der gegenständlich bekämpften Verordnung (vgl. Erw. 3) sowie der regierungsrätlichen Methodik zur Errechnung des Taxpunktwertes (vgl. Erw. 4) kritisieren die Antragsteller auch das Ergebnis der regierungsrätlichen Methodik, also den Inhalt der Verordnung. So monieren sie, dass die Senkung des Taxpunktwertes im vorgenommenen Ausmass an sich rechtswidrig sei. So sei der Taxpunktwert ein untaugliches Mittel zur Reduktion der Gesundheitskosten, ermögliche den Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten kein angemessenes Einkommen und gefährde so die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden und zweckmässigen gesundheitlichen Versorgung. Die Senkung des Taxpunktwertes verletze daher die Tarifierungsgrundsätze gemäss KVG, insbesondere die Grundsätze der betriebswirtschaftlichen Bemessung, der Wirtschaftlichkeit sowie der sachgerechten Struktur.
5.1. Die Tarifierungsgrundsätze der betriebswirtschaftlichen Bemessung sowie der Wirtschaftlichkeit wurden bereits unter Erw. 4.1.1 eingeführt. Der Grundsatz der sachgerechten Struktur, welcher in Art. 16c Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 4 Satz 1 KVG enthalten ist, verlangt nach einer sachlogischen Zuordnung der Anzahl Taxpunkte zu den erbrachten Leistungen. Die Höhe des Taxpunktwertes bildet dagegen nicht Teil der Tarifstruktur und wird daher von diesem Tarifierungsgrundsatz nicht erfasst (Gebhard Eugster, a .a. O., 706, Rz. 990).
5.2. Im Rahmen der Verordnungsprüfung gemäss Art. 20 StGHG überprüft der Staatsgerichtshof eine Verordnung auf ihre Übereinstimmung mit Gesetz und Verfassung. Entsprechend steht es dem Staatsgerichtshof zu, den Inhalt der gegenständlich bekämpften Verordnung auf eine Verletzung der Tarifierungsgrundsätze des KVG hin zu untersuchen. Wie bereits erwähnt wurde, sind die Tarifierungsgrundsätze schwer justiziabel. Aus diesem Grund erachtet es der Staatsgerichtshof, wie hiervor ausführlich dargelegt, als gerechtfertigt, seine Prüfungsdichte bezüglich der Kontrolle des Verfahrens der Verordnungsgebung derart zu beschränken, dass eine Verordnung nach Art. 16c Abs. 6a KVG nur dann gesetzwidrig ist, wenn das Verfahren derart mangelhaft ist, dass eine Aussage darüber, ob die Verordnung den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspricht, nicht möglich erscheint. Wenn nun aber bereits die richterliche Prüfungsdichte bezüglich der Durchführung des Verfahrens der Verordnungsgebung eingeschränkt ist, so muss diese Einschränkung auch für die Überprüfung des Resultats des Verfahrens der Verordnungsgebung gelten: Der Staatsgerichtshof kann eine Verordnung zwar auf ihre Übereinstimmung mit den Tarifierungsgrundsätzen überprüfen. Aufgrund der komplexen Fragen, die sich bei der Abänderung von Tarifverträgen stellen, sowie der fehlenden inneren Widerspruchsfreiheit der Tarifierungsgrundsätze, ist eine Verordnung mit grosser Zurückhaltung nur dann als gesetzwidrig zu betrachten, wenn sie offensichtlich den vom Gesetz vorgegebenen Zielen - also den Tarifierungsgrundsätzen des KVG - nicht entspricht.
5.3. Vorliegend machen die Antragsteller geltend, die gegenständlich bekämpfte Verordnung widerspreche dem Grundsatz des betriebswirtschaftlichen Ermessens.
5.3.1. Die Antragsteller begründen ihre Ansicht damit, dass eine Senkung des Taxpunktwertes von CHF 1.26 auf CHF 1.20 die Kosten der Physiotherapiepraxen zu wenig berücksichtige und den Leistungserbringern kein angemessenes Einkommen mehr ermögliche. In der Tat soll der Grundsatz der wirtschaftlichen Bemessung sicherstellen, dass die Kosten der Leistungserbringer gedeckt sind. Allerdings gewährt der Grundsatz keinen Anspruch auf einen Mindesterlös (Gebhard Eugster, a. a. O., 705, Rz. 985).
5.3.2. Wie bereits hiervor erwähnt wurde, hat keine der Parteien die Kosten der Physiotherapiepraxen direkt erhoben, was zu bedauern ist. Die Regierung schliesst aber mittels der Vergleichsmethode indirekt auf die Kosten der liechtensteinischen Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten. Wie bereits erläutert, erachtet der Staatsgerichtshof diese Methodik als zulässig. Da der von der Regierung gewählte Taxpunktwert nach wie vor über dem Durchschnitt der ostschweizerischen Taxpunktwerte liegt, ist davon auszugehen, dass er die Kosten der Physiotherapiepraxen immer noch deckt und den Leistungserbringern einen angemessenen Lohn ermöglicht. Die Senkung des Taxpunktwertes von CHF 1.26 auf CHF 1.20 verletzt somit nicht offensichtlich den Grundsatz der betriebswirtschaftlichen Bemessung. Abschliessend ist jedoch zu bemerken, dass bei einem Anstieg der Taxpunktwerte in der Ostschweiz über das liechtensteinische Niveau dies ein Indiz dafür wäre, dass auch der liechtensteinische Taxpunktwert anzuheben ist.
5.4. Des Weiteren rügen die Antragsteller, dass die Senkung des Taxpunktwertes die Gewährleistung einer hoch stehenden Gesundheitsversorgung gefährde und daher das Prinzip der Wirtschaftlichkeit verletze. In der Tat sieht Art. 16c Abs. 7a KVG vor, dass die Regierung darauf zu achten hat, dass eine qualitativ hoch stehende Gesundheitsversorgung ermöglicht wird. Allerdings verlangt das Prinzip der Wirtschaftlichkeit auch, dass dieses mit möglichst geringen Kosten erreicht wird. Durch die Senkung des Taxpunktwertes ergreift die Regierung eine Massnahme, die diesem Ziel entspricht. Dass durch die Senkung des Taxpunktwertes die Qualität der Gesundheitsversorgung gefährdet wird, ist jedoch nicht offensichtlich. So sind die Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten bei einem tieferen Taxpunktwert immer noch in der Lage, eine hochstehende Versorgung aufrechtzuerhalten. Eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durch die gegenständlich bekämpfte Verordnung ist somit nicht zu erkennen.
5.5. Schliesslich rügen die Antragsteller, die gegenständlich bekämpfte Verordnung verletzte den Grundsatz der sachgerechten Struktur. Diese umfasst jedoch nicht den Taxpunktwert, sondern nur die Zuteilung von Taxpunkten zu den einzelnen Leistungen. Entsprechend kann dieser Grundsatz durch eine alleinige Veränderung des Taxpunktwertes nicht tangiert werden.
5.6. Aus den dargelegten Gründen kann der Staatsgerichtshof somit nicht erkennen, dass die gegenständlich bekämpfte Verordnung die Tarifierungsgrundsätze verletzt.
6. Insgesamt kommt der Staatsgerichtshof somit zum Schluss, dass die Voraussetzungen zum Erlass der gegenständlich bekämpften Verordnung gegeben waren und dass weder das Verfahren der Verordnungsgebung noch der Inhalt der Verordnung dem Gesetz oder der Verfassung widersprechen.
7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war spruchgemäss zu entscheiden.
8. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.