StGH 2015/63
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. September 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: B Ltd. ("B")
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 5. Mai 2015, 12UR.2014.526-52
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 5. Mai 2015, 12 UR.2014.526-52, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird insoweit aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen, als damit der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen vom 4. Februar 2015 (ON 31) keine Folge gegeben wurde.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'732.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Am 17. Dezember 2014 langte bei der Financial Intelligence Unit (FIU) eine Verdachtsmitteilung der C AG ein, welcher umfangreiche Beilagen angeschlossen waren. Die FIU setzte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 vom Sachverhalt in Kenntnis, worauf das Landgericht über entsprechende Antragstellung der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 29. Dezember 2014 (12 UR.2014.526-8) wie folgt entschied:
"1. Der C AG, ***, wird gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO verboten, über Guthaben auf den Konten der D GmbH, der E Ltd., der A Ltd. [Beschwerdeführerin zu 1.] und der B Ltd. [Beschwerdeführerin zu 2.], die bei der C AG, erliegen, zu verfügen.
Diese Massnahme wird vorerst auf ein Jahr befristet.
2. Die C AG, ***, wird gemäss § 98a Abs 1 StPO aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht sämtliche Bankunterlagen zu folgenden Geschäftsbeziehungen
a) D GmbH, Stamm Nr. ***
b) E Ltd., Stamm Nr. ***
c) A Ltd., Stamm Nr. ***
d) B Ltd., Stamm Nr. ***
herauszugeben. Hinsichtlich der mit der Verdachtsmitteilung gelegten Unterlagen wird auf eine neuerliche Herausgabe verzichtet.
Diese Unterlagen werden gemäss § 96 Abs. 1 StPO beschlagnahmt.
3. Der C AG, ***, wird aufgetragen, dem Fürstlichen Landgericht innert 14 Tagen die aktuellen Saldi der gesperrten Konten bekannt zu geben."
Das Gericht stützte sich dabei auf folgenden Sachverhalt:
Beim Landgericht behänge ein Strafverfahren gegen 1) F, geboren am ***, ***, ***, 2) G, geboren am ***, ***, *** und 3) H, geboren am ***, ***, *** wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 - 3 StGB.
Das gegenständliche Verfahren beruhe auf einer Verdachtsmitteilung der C AG (C) vom 17. Dezember 2014. Der Sachverhalt und Tatverdacht stelle sich wie folgt dar:
Die D GmbH (D) mit Sitz in der Schweiz unterhalte eine Geschäftsbeziehung bei der C (Stamm Nr. ***), welche am 14. November 2014 aufgenommen worden sei. Wirtschaftlich Berechtigter und einziger Zeichnungsberechtigter am Konto der D sei F. Gemäss Geschäftsprofil sei die D im Handel mit Oldtimern und Asset Management tätig.
Seit der Eröffnung seien auf dem Konto der D zwölf Zahlungseingänge verschiedener natürlicher Personen, die in der Schweiz und Deutschland wohnhaft seien, im Betrag zwischen EUR 2'900.00 und EUR 13'500.00 verzeichnet worden. In weiterer Folge seien bei der C Anfragen verschiedener natürlicher Personen eingegangen, die das Konto der D betroffen hätten. Die genannten Personen hätten angegeben, dass eine "D" mit Sitz in New York Aktien der J AG an Privatpersonen verkaufe, wobei die Käufer angewiesen worden seien, den Kaufpreis auf das Konto der D bei der C zu überweisen. Der C sei auch der Entwurf eines Kaufvertrages für Aktien der J AG übermittelt worden. Die Personen, die sich bei der C gemeldet hätten, hätten angegeben, dass sie von Personen aus London oder New York angerufen und zum Kauf von Aktien der J AG aufgefordert worden seien.
Am 9. Dezember 2014 sei die C von der Stadtpolizei Zürich kontaktiert worden, die von einer Anzeige eines Hr. K wegen Betruges berichtet habe. Als Empfängerkonto sei dasjenige der D bei der C genannt worden.
Einem von L, ***, der C vorgelegter Kaufvertrag zwischen der D mit Sitz in New York über den Kauf von Aktien der J AG seien weitere Unterlagen beigeschlossen gewesen. In einem Dokument sei L die Möglichkeit geboten worden, "am Zentralbankenzwischenhandel mit der J AG teilzunehmen". Weiter sei L die Möglichkeit eingeräumt worden, Aktien einer "J AG" zu erwerben und den Kaufpreis auf ein Konto der E Ltd. (E) bei der C zu überweisen.
Die E mit Sitz in Belize unterhalte ebenfalls eine Geschäftsbeziehung bei der C (Stamm Nr. ***). Wirtschaftlich Berechtigter und Zeichnungsberechtigter am Konto der E sei G. Gemäss Profil sei die E im Bereich "Investment real estate" tätig. Auch auf diesem Konto seien 88 Zahlungseingänge diverser natürlicher Personen, wohnhaft in der Schweiz oder Deutschland, zu verzeichnen gewesen, wobei als Referenz "invoice" bzw. "Rechnung" oder "Aktien J" oder "J Aktien" aufgeführt worden sei. Für die eingehenden Zahlungen seien den Käufern "Aktienbestätigungen" zugesichert worden, die bei einem Treuhänder hinterlegt und herausverlangt werden könnten. Bei diesem Treuhänder handle es sich um RA M, Vaduz.
Aus den Bankbelegen der E sei weiter ersichtlich gewesen, dass alle paar Tage Belastungen zu Gunsten des Kontos der A Ltd. (A) (dazu nachfolgend) erfolgt seien. Insgesamt sei ein Betrag von EUR 1'182'000.00 auf das Konto der A bei der C übertragen worden.
In der Verdachtsmitteilung der C werde weiter auf Pressemitteilungen Bezug genommen, in welchen über die "wunderlichen Methoden" der J AG berichtet worden sei.
Die C unterhalte eine Geschäftsbeziehung mit der A Ltd. (A) mit Sitz *** (Stamm Nr. ***). Wirtschaftlich Berechtigter und Zeichnungsberechtigter sei H. Gemäss Profil sei die A im Bereich "consulting, bookkeeping, intermediary wholesale, buying&selling intermediary services" tätig. Die A erhalte unter anderem Zahlungen von der E, einer B Ltd. (B) und von der J AG. Bei den eingehenden Zahlungen sei ein System dahingehend zu beobachten, dass diese zuerst von der J AG geleistet worden seien, anschliessend von einem N und danach von der E. Ausgehende Zahlungen würden überwiegend an natürliche Personen in China geleistet.
Die B, die ursprünglich unter dem Namen O Ltd. ins Gesellschaftsregister von Belize eingetragen worden sei, unterhalte eine Geschäftsbeziehung bei der C (Stamm Nr. ***). Wirtschaftlich Berechtigter und einzelzeichnungsberechtigt sei H. Gemäss Profil sei die B im Bereich "consulting, bookkeeping, intermediary in wholesale" tätig. Zwischen den Konten der A und der B hätten interne Transfers stattgefunden. Ausgehende Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit der B würden wiederum überwiegend an natürliche Personen in China geleistet.
Hinsichtlich der J AG und N sei am 3. April 2012 vom P, Vaduz, eine Verdachtsmitteilung erstattet worden. Hinsichtlich einer O AG, Zürich, O Ltd., Belize, der B Ltd. und dem Verdächtigen H sei am 16. April 2013 durch die Q AG eine Verdachtsmitteilung erstattet worden.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass auf die Konten der D und der E bei der C Gelder verschiedener natürlicher Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Deutschland eingegangen seien, denen der Kauf von Aktien der J AG in Aussicht gestellt worden sei. Die eingehenden Gelder würden teilweise auf Konten der A und der B weitertransferiert und von diesen - in einigen Fällen auch direkt von den Konten der D und E - auf Konten von natürlichen Personen in China überwiesen werden.
Aufgrund der Meldungen der "Anleger", der Mitteilung der Stadtpolizei Zürich und den auffälligen Zahlungsflüssen bestehe gegenüber den Verdächtigen, die wirtschaftlich Berechtigten und Zeichnungsberechtigten auf den Konten der involvierten Gesellschaften bei der C seien, der Verdacht des Anlagebetruges bzw. hinsichtlich der in Liechtenstein erliegenden, betrügerisch erlangten Gelder der Verdacht der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB.
Am 23. Dezember 2014 sei der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Herausgabe und Beschlagnahme sämtlicher Bankunterlagen zu den Geschäftsverbindungen der C mit der D GmbH, Stamm Nr. ***, E Ltd., Stamm Nr. ***, A Ltd., Stamm Nr. *** und der B Ltd., Stamm Nr. ***, eingelangt. Weiter habe die Staatsanwaltschaft beantragt, sämtliche Vermögenswerte auf den Konten der D, E, A und der B bei der C gemäss § 97a Abs. 3 StPO zu sperren.
2. Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl die D GmbH (ON 19) als auch die Beschwerdeführerinnen (ON 31) Beschwerde an das Obergericht.
Zudem schlossen sich noch Privatbeteiligte dem Strafverfahren an und äusserten sich mit Schriftsätzen vom 30. Januar, 4. Februar und 17. März 2015 (ON 30, 32 und 41) zu den Beschwerden, wozu die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen eine Stellungnahme einreichten (ON 45).
3. Mit Beschluss vom 5. Mai 2015 (ON 52) entschied das Obergericht über die Beschwerde der D GmbH (ON 19) sowie über die Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerinnen (ON 31) u. a. wie folgt:
"Den Beschwerden wird keine Folge gegeben.
Die Beschwerdeführerin D GmbH wird mit ihrem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung auf diese Entscheidung verwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden mit CHF 1.600,-- bestimmt und in einem Betrag von CHF 800,-- der Beschwerdeführerin D GmbH sowie in einem weiteren Betrag von CHF 800,-- den Beschwerdeführerinnen A Ltd. und B Ltd. zur Zahlung an das Land Liechtenstein binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auferlegt.
(...)."
Zur im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren allein relevanten Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerinnen erwog das Obergericht wie folgt:
3.1. Der Kritik der Beschwerdeführerinnen, der angefochtene Beschluss sei lediglich auf die Verdachtsmitteilung der C AG gestützt worden, was verfassungswidrig sei, sei entgegenzuhalten: Nach der Leitentscheidung des Staatsgerichtshofes (LES 2007, 77) dürfe zwar ein Verfügungsverbot (und damit auch eine Herausgabeaufforderung nach § 98a StPO) nicht bloss auf die Tatsache gestützt werden, dass seitens des Finanzintermediärs eine Verdachtsmitteilung an die Financial Intelligence Unit erstattet worden sei, weil den Strafverfolgungsbehörden eine originäre Prüfpflicht der Verdachtslage zukomme und ein derartiger Automatismus somit abzulehnen sei. Damit sei aber nur ausgesagt worden, dass die bis dahin gegebene ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach bereits alleine das Schreiben einer Bank, die einen verdächtigen Sachverhalt in Richtung Geldwäscherei der Financial Intelligence Unit mitteile, ausreiche, den für Sicherungsmassnahmen nach § 97a StPO notwendigen Verdacht zu begründen (Verweis auf LES 2007, 77 [80, li.Sp.]), vom Staatsgerichtshof im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes abgelehnt worden sei. Allerdings halte auch der Staatsgerichtshof in jener Entscheidung fest, dass es durchaus zulässig sein müsse, aufgrund der Sorgfaltspflichtmeldung eines Finanzintermediärs bei Dringlichkeit auch ohne detaillierte weitere Abklärungen zunächst eine Kontensperre zu verfügen, wobei jedoch auf die Erfordernisse des konkreten Einzelfalles einzugehen sei. Daraus folge, dass an den sogenannten Anfangsverdacht keine besonders hohen Anforderungen zu stellen seien, was auch den Erfordernissen der Praxis entspreche (Verweis auf Mumelter, Criminal Asset Recovery in Liechtenstein and the U.K., ELR 5/2014, 150 [155 li. Sp: "Interim measures require a {mere} initial suspicion ..."]). Damit sei der Argumentation der Beschwerdeführerinnen, wonach eine Vermögenssperre nach § 97a StPO bloss aufgrund einer von einem Finanzintermediär erstatteten Verdachtsmitteilung, und ohne dass dazu weitere, den Verdacht erhärtende, von den Strafverfolgungsbehörden weiters in Erwägung zu ziehende Umstände kämen, unzulässig sei, die Grundlage entzogen.
3.2. Im Weiteren traf das Obergericht folgende zusätzlichen Feststellungen:
"Am 12. Dezember 2014 erschien R, ***, , bei der C AG. Er teilte mit, dass er überredet worden sei, eine Investition zu tätigen. Seine Ansprechperson habe ihm mitgeteilt, dass alles über deutsche Banken und "Wall Street" laufen solle. Er habe Gelder in Höhe von EUR 100'000.-- einbezahlt und solle nunmehr EUR 500'000.-- zurückbekommen. Die Investition hätte bereits im Dezember 2013 ausgezahlt werden sollen, was jedoch nicht passiert ist. Das Unternehmen, bei welchem er investiert habe, sei von der B übernommen worden. Er sollte jetzt noch die letzte Einzahlung in einem Betrag von EUR 25'000.--, und zwar auf ein Konto der B bei der C tätigen, worauf er das investierte Geld und den Gewinn zurückerhalten solle. Die Einzahlung sollte auf das Konto *** erfolgen (Dokumente AZ 2014-0716-1061 bis AZ 2014-0716-1065 als Beilage zu ON 1). Dazu wird festgestellt, dass es sich dabei um das eingangs erwähnte Konto der B () handelt.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 teilte S, ***, der C AG mit, dass er am 12. und 16. Dezember 2014 auf das Konto der E insgesamt EUR 32'144.-- überwiesen habe. Der Verwendungszweck war, dass er dafür Aktien von J erhalten sollte, was jedoch nicht eingetreten sei. Deshalb fordere er die C AG auf, den angeführten Betrag rückzuüberweisen (ON 29).
Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 teilte die FIU mit, dass in den Niederlanden im Zusammenhang mit Blumenlieferungen, welche nicht bezahlt worden seien, Ermittlungen wegen Betruges und Geldwäscherei geführt würden. In diesem Zusammenhang würden die beiden Bankbeziehungen bei der C AG aufscheinen, nämlich:
B Ltd. / ***
A Ltd. / ***
Zudem sollen T, U B.V. und V B.V. Zahlungen erhalten haben (ON 28).
Dazu wird festgestellt, dass seitens T B.V. am 15. September, 20. Juli und 25. August 2014, seitens T am 25. Juli 2015 und seitens V B.V. am 26.09.2014 und am 09.08.2014 Rechnungen über EUR 5'000.--, 10'000.--, 30'000.--, 16'000.--, 7'000.-- und 18'000.-- an die A gestellt wurden und am 10.09.2014 seitens der T B.V. eine Rechnung über EUR 17'000.-- an die B gestellt wurde (AZ 2014-0716-0523 bis AZ 2014-0716-0530 als Beilagen zu ON 1). Ob diese Beträge seitens A und B tatsächlich ausbezahlt wurden, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, doch finden sich im zeitlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Rechnungsdaten Überweisungen zu Lasten des Kontos der A, welche mit den angeführten Rechnungsbeträgen der Grössenordnung nach übereinstimmen (AZ 2014-0716-0535 bis AZ 2014-0716-0539 als Beilagen zu ON 1). Bei den Konten *** und *** handelt es sich um die eingangs der Begründung dieses Beschlusses angeführten Konten der B bzw. der A."
3.3. Dazu erwog das Obergericht wie folgt:
Wie im angefochtenen Beschluss - unbekämpft - festgestellt worden sei und wie auch in der Beschwerde ausdrücklich eingeräumt werde, hätten zwischen den Konten der A und der B interne Transfers stattgefunden. Hinsichtlich des Kontos der B bestehe der Verdacht, dass auf dieses Gelder in einer für Anlagebetrugshandlungen typischen Art und Weise (es sollten EUR 100'000.00 eingezahlt werden, worauf der Anleger EUR 500'000.00 erhalten solle, diese jedoch nicht erhalte) eingezahlt werden sollten (Faktum R). Weiters bestehe - wie im angefochtenen Beschluss dargestellt worden sei - der Verdacht, dass auf den Konten der E Gelder eingelangt seien, für welche Anleger Aktien der J AG erhalten hätten sollen. Tatsächlich hätten zumindest einige Anleger - nach der Verdachtslage - derartige Aktien nicht erhalten (z. B. Faktum S).
Wenn nun Vermögenswerte von den Konten der E auf Konten der A transferiert würden (Verweis auf angefochtener Beschluss S. 4: "..., dass alle paar Tage Belastungen zugunsten des Kontos der A erfolgten."), so sei dadurch das Konto der A kontaminiert worden (und vom Konto der A seien - nach den getroffenen Feststellungen - auch wiederum Gelder zur B geflossen). Letztlich liege der Bericht der FIU vom 26. Januar 2015 vor, wonach im Zusammenhang mit unbezahlten Blumenlieferungen in den Niederlanden Ermittlungen wegen Betrug und Geldwäscherei geführt würden, wobei auch in diesem Zusammenhang die Konten der B und der A aufschienen und - wie sich aus den Unterlagen ergebe - Rechnungen seitens V B.V. und T bzw. T B.V. an die A und die B ergangen seien.
Aus all dem sei im Zusammenhalt mit den bereits vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und der von ihm bejahten Verdachtslage insgesamt von einem Anfangsverdacht in Richtung des Verbrechens der Geldwäscherei (§§ 165 Abs. 1 bis 3 StGB) bzw. eines eine Vortat zur Geldwäscherei darstellenden Vermögensdeliktes (Verbrechen des Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB) auszugehen. Für Geldwäschereiverfahren sei es typisch, dass zu Beginn des Verfahrens eine konkrete Vortat noch nicht spezifisch dargestellt werden könne, was jedoch die Einleitung eines Strafverfahrens (samt Ermittlungsmassnahmen im Sinne des § 98a StPO) und den Erlass von vermögenssichernden Massnahmen (§ 97a StPO) nicht hindere. Massgeblich sei nur, dass ein gewisser Anfangsverdacht vorliege, der sich auch - wie hier - aus einer Mehrzahl von Umständen, deren innerer Zusammenhang im Moment noch nicht dargestellt werden könne, abgeleitet werden könne. Wäre eine vermögenssichernde Massnahme und wären Ermittlungen auf Basis des gegebenen Anfangsverdachtes nicht möglich, so würde dies bedeuten, dass Vermögenswerte unwiederbringlich abgezogen werden könnten (Verweis wiederum auf Mumelter, a. a. O., 155 re. Sp.: "Interim orders enable the courts to verify such alleged suspicion without bearing the risk that the concerned property disappears while the criminal investigations are pending."), weshalb weder eine blosse Kontoüberwachung im Sinnes des § 98a StPO noch eine Teilsperre ausreichen würden.
Allerdings werde es Aufgabe der fortzusetzenden Vorerhebungen sein, die einzelnen Sachverhalte abzuklären (§ 21a Abs. 1 StPO) und auch den Ausgang des zu 3 St 2013.188 geführten Verfahrens zu erheben: Die Tatsache, dass betreffend O Ltd. bzw. B und den Drittverdächtigen im Jahre 2013 seitens der Q eine Mitteilung im Sinne des SPG an die FIU erstattet worden sei, sei vom Erstgericht akten- (Verweis auf ON 1 letzte Seite) und gesetzeskonform (ein von den Beschwerdeführerinnen der Sache nach reklamiertes Beweisverwertungsverbot bestehe nicht) festgestellt worden.
3.4. Soweit die Beschwerdeführerinnen in ihrer Gegenäusserung ON 49 ihre Beschwerde durch neue Argumente ergänzten, sei dies unzulässig. Dem solcherart (einzig) zulässigen Vorbringen, es dürfe auf Neuerungen nicht Bedacht genommen werden, sei zu erwidern, dass das Beschwerdegericht zur umfassenden amtswegigen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses verpflichtet sei und demzufolge - auch unter Abweichung von der Begründung der überprüften Entscheidung - aus anderen Erwägungen zu deren Bestätigung gelangen könne (RIS Justiz RS0089977). Zur Berücksichtigung von Neuerungen sei das Beschwerdegericht jedenfalls berechtigt (Tipold, WK StPO [31. Lieferung], § 113, Rz. 20 [§ 113 öStPO aF entsprach § 239 Abs. 1 FL-StPO]).
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 5. Mai 2015 (ON 52) erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 4. Juni 2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei sie den Beschluss des Obergerichtes insoweit wegen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 31 Abs. 1 LV; Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 33 Abs. 3 LV), auf rechtsgenügliche Begründung (Art. 31 Abs. 1, 43 LV), auf gleiche Behandlung vor dem Gesetz (Art. 31 Abs. 1 LV), auf Eigentumsschutz (Art. 34 LV), sowie auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre (Art. 32 Abs. 1 LV; Art. 8 EMRK) anfechten, als dadurch ihrer Beschwerde vom 4. Februar 2015 (ON 31) kostenpflichtig keine Folge gegeben wurde. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerinnen durch den Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten und insbesondere in den durch die EMRK garantierten Rechten verletzt worden seien; er wolle den angefochtenen Beschluss in angefochtenen Umfange aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, den Beschwerdeführerinnen die verzeichneten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
4.1. Zu den ergänzenden Feststellungen des Obergerichtes wird Folgendes ausgeführt:
Die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gründe entscheidungswesentlich auf Feststellungen, welche das Obergericht im Zuge seiner Entscheidungsfindung (erstmals) getroffen habe. Dazu komme, dass das Obergericht seine ergänzenden Feststellungen in Bezug auf die Themenkomplexe "S" und "NL-Blumenlieferungen" auf Verfahrensdokumente gestützt habe, welche den Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt ihrer Beschwerdeerhebung noch gar nicht bekannt gewesen seien. Diese Tatsachenfeststellungen beruhten nämlich auf zwei weiteren Verdachtsmeldungen der C (Nachtrag 2 vom 26. Januar 2015, ON 28, und Nachtrag 3 vom 29. Januar 2015, ON 29), welche am 27. Januar 2015 bzw. 3. Februar 2015 bei Gericht eingegangen seien. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen datiere vom 4. Februar 2015; zu diesem Zeitpunkt hätten die Beschwerdeführerinnen noch keine Kenntnis von der ON 28 oder der ON 29 haben können.
Die Beschwerdeführerinnen teilten grundsätzlich die Auffassung des Obergerichtes, wonach dieses im Beschwerdeverfahren notwendig erscheinende Erhebungen auch selbst durchführen könne (§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO). Wenn das Obergericht aber entsprechend ergänzende Feststellungen treffe, sei es nach den §§ 243 Abs. 3 Satz 3, 239 Abs. 2 StPO ausdrücklich verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen vor Erlass der Beschwerdeentscheidung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen ergänzenden Feststellungen zu geben, insbesondere dann, wenn Feststellungen zu Umständen getroffen würden, die den betroffenen Beschwerdeführerinnen - wie hier - zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde noch gar nicht bekannt gewesen seien.
Ein Gericht dürfe eine Sachentscheidung nur auf solche rechtlichen Erwägungen stützen, die im vorangegangenen Verfahren in einer für die Rechtsfindung ausreichenden Art und Weise erörtert worden seien. Den Verfahrensparteien sei Gelegenheit zu geben, sich zu jenen rechtlichen Aspekten zu äussern, die für das Gericht möglicherweise entscheidungserheblich seien. Nicht zulässig sei es daher etwa, wenn die Rechtsmittelinstanz - wie im angefochtenen Beschluss - weitere Tatsachenfeststellungen treffe, ohne die betroffene Partei vorher anzuhören.
Den Beschwerdeführerinnen sei hingegen keine Gelegenheit gegeben worden, zu den ergänzenden Feststellungen Stellung zu nehmen. Es liege daher nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen eine evidente Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
4.2. Zur Nichtbehandlung des Vorbringens im Schriftsatz ON 49 wird dem Obergericht Folgendes entgegengehalten:
Die Beschwerdeführerinnen hätten ihre Beschwerde ausdrücklich auch auf den Rechtsmittelgrund der Unangemessenheit und Unverhältnismässigkeit gestützt. In ihrer Gegenäusserung ON 49 hätten die Beschwerdeführerinnen diese Rechtsmittelgründe der Unangemessenheit und Unverhältnismässigkeit weiter konkretisiert. Das Obergericht habe diese Konkretisierung in ON 49 für eine unzulässige Neuerung gehalten.
Das Obergericht verkenne zunächst, dass es sich bei den Ausführungen in ON 49 um keine Neuerungen handle, weil die Beschwerdeführerinnen - wie ausgeführt - ihre Beschwerde ausdrücklich auf Unangemessenheit und Unverhältnismässigkeit gestützt hätten. Die in ON 49 vorgenommene Konkretisierung sei im Übrigen zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch gar nicht möglich gewesen, weil diese Ausführungen insbesondere auf den Ausführungen der angeblichen Opfer in ON 30 basierten. Auch der Schriftsatz ON 30 sei den Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt ihrer Beschwerdeeinreichung aber (noch) nicht bekannt gewesen. Die Beschwerdeführerinnen hätten also die diesbezügliche Konkretisierung erst nach Einreichung ihrer Beschwerde vornehmen müssen.
Dazu komme, dass es im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren keine Einmaligkeit des Rechtsmittels in dem Sinne gebe, dass Beschwerdevorbringen nur in einer einzigen Schrift erstattet werden dürften (RIS-Justiz RS0118014). Das Obergericht berufe sich ja selbst auf jene Rechtsprechung, nach der es zur umfassenden amtswegigen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses berechtigt und verpflichtet sei. Das Obergericht sei daher jedenfalls auch verpflichtet gewesen, auf Umstände Rücksicht zu nehmen, die durch ein (ergänzendes) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auch nach Ablauf der 14-tätigen Beschwerdefrist (aber vor Entscheidung über die Beschwerde) aufgezeigt worden seien, sohin in casu insbesondere über jene Umstände, welche die Beschwerdeführerinnen in ON 49 zur Unangemessenheit vorgetragen hätten. Insofern gebe es im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot.
Dadurch, dass das Obergericht die Argumentation der Beschwerdeführerinnen in ON 49 ignoriert habe, seien die Beschwerdeführerinnen zunächst in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt, weil ihnen damit verwehrt worden sei, ihren Standpunkt angemessen zu vertreten und sie sich damit nicht zu allen Punkten dieses Verfahrens (insbesondere nicht zur Unangemessenheit der Kontensperre) hätten äussern können. Das Obergericht wäre daher verpflichtet gewesen, das Vorbringen der Beschwerdeführer in ON 49 zu prüfen, und zwar in dem Sinne, dass auf die dort vorgetragenen Argumente eingegangen werde und diese in der Entscheidung berücksichtigt würden. Dies habe das Obergericht nicht getan und deshalb das Grundrecht der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör verletzt.
Darüber hinaus erweise sich die angefochtene Entscheidung auch deshalb als verfassungswidrig, weil es zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung zu Lasten der Beschwerdeführerinnen gekommen sei. Einerseits nehme nämlich das Obergericht für sich in Anspruch, zu Lasten der Beschwerdeführerinnen Feststellungen zu treffen, die auf Umständen beruhten, welche die Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch nicht gekannt hätten (das Obergericht habe also sich selbst nicht an das vermeintliche Neuerungsverbot gebunden erachtet); Andererseits verwehre es den Beschwerdeführerinnen die Berufung auf Umstände, die ihnen erst nach Einbringung ihrer Beschwerde bekannt geworden seien. Es sei kein sachlicher Grund vorhanden, um dem Obergericht zulasten der Beschwerdeführerinnen eine Neuerungserlaubnis zuzugestehen, währenddessen den Beschwerdeführerinnen das vermeintliche Neuerungsverbot entgegen gehalten werde.
Schliesslich sei i. d. Z. auch der Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtsgenügliche Begründung verletzt. Das Obergericht führe bloss aus, dass die Ergänzung der Beschwerde durch neue Argumente nicht zulässig sei. Warum das so sei, lege das Obergericht nicht dar. Es handle sich um einen klassischen Fall einer Nicht- bzw. einer Scheinbegründung, und dies betreffend ein entscheidungswesentliches Argument der Beschwerdeführerinnen.
4.3. Zur Frage der Verhältnismässigkeit der Kontensperre wird Folgendes ausgeführt:
Wie in ON 49 vorgetragen, sei und bleibe es eine Tatsache, dass der gesamte behauptete Schadensbetrag aus dem angeblichen Aktienbetrug (EUR 99'914.00) durch die gesperrten Vermögenswerte bei der D abgedeckt sei, also bei jener Gesellschaft, an welche die angeblichen Opfer ihre Zahlungen direkt geleistet hätten. Der gesamte behauptete Schadensbetrag sei daher bei der direkten Überweisungsempfängerin (D) sichergestellt, sodass es keine Rechtfertigung gebe, darüber hinausgehend Vermögen bei den Beschwerdeführerinnen zu sperren. Bereits aus diesem Grund erweise sich das Verfügungsverbot als rechtswidriger, jedenfalls aber unverhältnismässiger Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerinnen.
Selbst wenn man den vom Obergericht angeblich zusätzlich festgestellten Schaden aus dem Themenkomplex "R" von EUR 75'000.00 (EUR 25'000.00 seien ja zugunsten von Herrn R zurückgebucht worden) berücksichtigen würde, welcher an eine angebliche, nicht näher spezifizierte Vorgängergesellschaft der B geleistet worden sei, liege jedenfalls in dem Umfang eine rechtswidrige, jedenfalls unverhältnismässige Verletzung des Eigentumsrechts vor, als Vermögenswerte bei der B gesperrt worden seien, welche über den Betrag von EUR 75'000.00 hinausgingen. Für eine Kontensperre der A könne der Themenkomplex "R" überhaupt nicht herangezogen werden (es sei keinerlei Verbindung mit der A behauptet worden), sodass hinsichtlich der A im Umfang des gesamten Verfügungsverbotes jedenfalls ein rechtswidriger und unverhältnismässiger Eingriff in ihr Eigentumsrecht vorliege.
Die Beschwerdeführerinnen hätten damit spätestens in der ON 49 konkrete Anhaltspunkte und/oder Tatsachen vorgetragen, die eine Übersicherung und damit die Unverhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen zumindest bescheinigen würden. Die Übersicherung sei hier durch jene Schadenszahlen belegt worden, die von den angeblichen Opfern selbst stammten.
Damit erweise sich das Verfügungsverbot gegen die beiden Beschwerdeführerinnen wegen Übersicherung als unverhältnismässig und damit als grundrechtswidrig.
4.4. Zur nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen fehlenden gegründeten Verdachtslage bringen sie Folgendes vor:
Sie teilten die Interpretation des Obergerichtes zu den zitierten Judikaten des Staatsgerichtshofes nicht. Tatsache sei, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes das Vorliegen einer blossen FIU-Meldung oder eines Rechtshilfeersuchen ohne konkrete Verdichtung der Verdachtslage, d. h. das Vorliegen erheblicher tatsächlicher Anhaltspunkte für ein inkriminiertes Verhalten, nicht dazu führen dürfe, automatisch ein Inlandstrafverfahren zu eröffnen; Ein solcher Automatismus könne nach Auffassung des Staatsgerichtshofes keine hinreichende Grundlage für die Eröffnung von Inlandsverfahren und damit auch nicht für die Verhängung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen darstellen (StGH 2011/47, Erw. 3.2).
Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt worden sei, sei zur Begründung des Verfügungsverbotes ausschliesslich der Inhalt der FIU-Mitteilung über die C-Verdachtsmeldungen ungeprüft übernommen worden. Es sei von Seiten der Gerichte nicht überprüft worden, ob es zu einer Verdichtung der Verdachtslage gekommen sei.
Das sei im vorliegenden Fall deshalb von besonderer Bedeutung, weil sich während des Beschwerdeverfahrens die angeblichen Opfer des Aktienbetruges als Privatbeteiligte angeschlossen und mehrere Eingaben erstattet hätten. Wie die Beschwerdeführerinnen bereits ausgeführt hätten (Eingabe vom 26. März 2015), würden die Eingaben der (angeblichen) Opfer selbst belegen, dass sich die Verdachtslage gegen die Beschwerdeführerinnen nicht verdichtet habe, sondern diese vielmehr entscheidungswesentlich entkräftet worden sei: In ihrer Gegenäusserung zur Beschwerde der Beschwerdeführerinnen (ON 41) hätten die angeblichen Opfer einzig Vorhalte gegen die D und die E erhoben, mit keinem Wort aber Vorhalte gegen die Beschwerdeführerinnen.
Dazu komme, dass die angebliche Verdachtslage mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen ziemlich weltfremd sei: Es gäbe demnach ein betrügerisches System, wonach inkriminierte Gelder aus betrügerischen Aktienverkäufen ausgehend von der J AG letztendlich (auch) an die Beschwerdeführerinnen fliessen würden (ON 8, Seite 4, 3. und 4. Abs.). Aktenkundig sei demgegenüber, dass die J AG gerade nicht als Täterin, sondern als Opfer in diesem Verfahren zugelassen worden sei (ON 30, 32 und 41). Ein behauptetes betrügerisches System, welches ausgerechnet vom angeblichen Opfer (J AG) als unmittelbare Täterin initiiert werde, sei sehr merkwürdig; auf einer derartigen Argumentation lasse sich jedenfalls keine gegründete Verdachtslage stützen.
Dazu komme, dass - wie ebenfalls von der Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde releviert (dortige S. 5), vom Obergericht aber ignoriert - die J AG (also eines der in diesem Verfahren auftretenden Opfer) auf ihrer Homepage ausdrücklich publiziert habe, dass die E ein rechtmässiger Vertriebspartner ihrer Aktien sei (vor der D werde demgegenüber gewarnt). N sei Verwaltungsrat der J AG. Es habe bislang noch niemand erklären können, weshalb vor diesem Hintergrund Zahlungen an die Beschwerdeführerinnen, die von der J AG (dem "Opfer"), ihres Verwaltungsrates N oder ihres berechtigten Vertriebspartners (E) verdächtig sein sollten. Auch vor diesem Hintergrund könne von einer gegründeten Verdachtslage nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen keine Rede sein.
Eine gegründete Verdachtslage, welche strafrechtliche Zwangsmassnahmen (Kontensperre; Beschlagnahme) rechtfertigen würde, liege sohin nicht vor.
Daran änderten auch die vom Obergericht in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen nichts. Wie ausgeführt, habe das Obergericht ergänzende Feststellungen getroffen, und zwar zu den Themenkomplexen "R" (ON 52, S. 13, 3. Abs.), "S" (ON 52, S. 13, letzter Abs.) und "NL-Blumenlieferungen" (ON 52, S. 14, 2 Abs.). Auf Basis dieser ergänzenden Feststellungen habe das Obergericht einen genügenden Anfangsverdacht bejaht.
Aus dem Themenkomplex "S" ergebe sich nun aber lediglich, dass eine Betrag von insg. EUR 32'144.00 auf die E überwiesen worden sei. Es sei mit keinem Wort die Rede davon, dass dieses Geld irgendetwas mit den Beschwerdeführerinnen zu tun habe oder an sie weitergeleitet worden sei.
Aus dem Themenkomplex "R" ergebe sich höchstens, dass R versucht habe, EUR 25'000.00 auf das Konto der B zu überweisen, was ihm aber nicht gelang. Es sei daher in diesem Fall zu überhaupt keiner Bereicherung der B gekommen, weshalb der Themenkomplex "R" von vornherein nicht geeignet sei, ein Verfügungsverbot zu verhängen; es sei ja zu keinem Vermögenseingang gekommen. Soweit das Obergericht feststelle, dass R bereits EUR 100'000.00 einbezahlt habe, finde dies keine Deckung in den Akten, insbesondere nicht in der ON 1 und seinen Anhängen. R selbst behaupte ja nicht einmal, welchen konkreten Betrag er bislang angeblich investiert habe (ON 1, S. 4), und er stelle im Übrigen ausdrücklich fest, dass seine (angeblichen) bisherigen Investments nicht an die B erfolgten, sondern an eine Gesellschaft, die angeblich von der B übernommen worden sei (ON 1, S. 4).
Der Themenkomplex "NL-Blumenlieferungen" könne jedenfalls die Kontensperre von vornherein nicht rechtfertigen. Nach den Feststellungen des Obergerichtes (ON 52, S. 14) und der diesbezüglichen ON 28 seien von der B und der A ausschliesslich Zahlungen geleistet worden. Es könne also zu keiner Vereinnahmung von kontaminierten Geldern durch die angeblich strafrechtswidrigen Blumengeschäfte in Holland gekommen sein. Dazu komme, dass weder H noch die A oder die B Verdächtigte im holländischen Strafverfahren seien.
Es liege sohin - mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine strafrechtliche Zwangsmassnahme, nämlich wegen des Fehlens einer gegründeten Verdachtslage - ein rechtswidriger, jedenfalls unverhältnismässiger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum (nämlich insoweit gegen die beiden Beschwerdeführerinnen ein Verfügungsverbot verhängt worden sei) und auf Privat- und Geheimnisschutz (nämlich insoweit, als Bankunterlagen der Beschwerdeführerinnen beschlagnahmt worden seien) vor.
5. Sowohl das Obergericht als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten jeweils mit Schreiben vom 11. Juni 2015 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 5. Mai 2015, 12 UR.2014.526-52, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerinnen rügen in zweifacher Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör; zum einen weil das Obergericht ihr im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz ON 49 erstattetes ergänzendes Vorbringen als nicht zulässig erachtet habe; zum anderen, weil das Obergericht neue Feststellungen getroffen habe - dies aufgrund von Vorbringen bzw. Unterlagen, zu denen die Beschwerdeführerinnen keine Stellung hätten nehmen können.
2.1. Wesentlicher Gehalt des primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 571, Rz. 10 und 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 423 f., Rz. 64). Vom Einbezug des oder der Betroffenen erhofft man sich einen Gewinn an Richtigkeit der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, andererseits ist das rechtliche Gehör Ausfluss der Menschenwürde. Der Mensch soll, wie es der Staatsgerichtshof ausdrückte, nicht als Objekt behandelt werden, sondern als Subjekt staatlicher Verfahren ernst genommen werden (siehe StGH 2007/60, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [beide a. a. O.]).
2.2. Zur Rüge wegen der Nichtzulassung ihres neuen Beschwerdevorbringens führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass sie in ihrem Schriftsatz ON 49 nur eine Präzisierung der schon in der Beschwerde ON 31 geltend gemachten Beschwerdegründe der Unangemessenheit und Unverhältnismässigkeit vorgenommen hätten; dass diese Präzisierungen insbesondere zu den Ausführungen angeblicher Opfer in ON 30 gemacht worden seien und dass ihnen dieser Schriftsatz ON 30 bei Einreichung der Beschwerde ON 31 noch gar nicht bekannt gewesen sei.
Das Obergericht begründet die Nichtzulassung des neuen Vorbringens der Beschwerdeführerinnen nicht näher, beruft sich aber offensichtlich auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, hier konkret des Rechtsmittels der Beschwerde an das Obergericht im Strafverfahren.
Die sogenannte Einmaligkeit des Rechtsmittels ist ein das Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren durchziehender Verfahrensgrundsatz. Der Staatsgerichtshof hat sich mit der Frage der Verfassungsmässigkeit dieses Grundsatzes schon mehrfach befasst. Er hat diesen Grundsatz dabei als im Lichte des grundrechtlichen Anspruches auf ein faires Verfahren bzw. des Anspruches auf rechtliches Gehör unbedenklich qualifiziert, wenn die betroffene Verfahrenspartei das entsprechende Vorbringen auch schon im fristgerecht erhobenen Rechtsmittel hätte geltend machen können. Anderenfalls bestehe die Gefahr, dass Rechtsmittelfristen durch zusätzliche Schriftsätze unterlaufen würden. Zudem müssen solche neuen Tatsachen auch verfahrensrelevant sein (vgl. StGH 2014/18, Erw. 2.2; StGH 2013/80, Erw. 1.3 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch schon StGH 2006/28, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Wenn dagegen ein weiterer Schriftsatz Nova im Sinne dieser Rechtsprechung enthält, darf er nicht unter Berufung auf die Einmaligkeit des Rechtsmittels zurückgewiesen werden.
Diese Rechtsprechung ist auch im Zusammenhang mit der strengen Strassburger Rechtsprechung zum Gehörsanspruch zu sehen, wonach jegliche dem Gerichtsakt beigefügten Stellungnahmen den Verfahrensbetroffenen zur Kenntnis zu bringen sind; dies weitgehend unabhängig davon, ob entsprechende Urkunden überhaupt einen Einfluss auf den Verfahrensgang haben konnten (StGH 2014/103, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/40, Erw. 2.1; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 345 f. und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 585 ff., Rz. 31 ff. jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Wenn aber den Verfahrensparteien jegliche (neue) Gerichtsakten zur Kenntnis zu bringen sind und dieser Gehörsanspruch nicht leerlaufen soll, muss es auch zulässig sein, dazu erforderlichenfalls noch einmal Stellung nehmen zu können - im Rechtsmittelverfahren eben notfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist.
Im Lichte dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist nun im Beschwerdefall wesentlich, dass die Beschwerdeführerinnen keine Möglichkeit hatten, sich schon in ihrer Beschwerde ON 31 zum wesentlich neues, sie belastendes Vorbringen enthaltenden Schriftsatz ON 30 zu äussern, weil er ihnen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war. Zwar langte der Schriftsatz ON 30 am 3. Februar 2015, somit einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist bzw. der Postaufgabe der Beschwerde ON 31 beim Landgericht ein, doch ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen derart kurzfristig noch vom Einlangen dieses neuen Schriftsatzes notifiziert worden wären. Das Obergericht hätte deshalb das primär in Reaktion auf diesen Schriftsatz erstattete neue Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zulassen müssen.
Demnach erweist sich schon diese erste Gehörsrüge als berechtigt.
2.3. Zur weiteren Gehörsrüge, dass das Obergericht neue Feststellungen getroffen habe aufgrund von Vorbringen bzw. Unterlagen, zu denen die Beschwerdeführerinnen keine Stellung hätten nehmen können, hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Auch bei dieser Gehörsrüge argumentieren die Beschwerdeführerinnen, dass ihnen das Vorbringen in den Schriftsätzen ON 28 und 29 zu den entsprechenden Themenkomplexen S und holländische Blumenlieferungen bei Einreichung der Beschwerde noch nicht bekannt gewesen sei. Wenn das Obergericht aber gestützt darauf ergänzende Feststellungen treffe, sei es nach den §§ 243 Abs. 3 Satz 3 und 239 Abs. 2 StPO ausdrücklich verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen vor Erlass der Beschwerdeentscheidung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen ergänzenden Feststellungen zu geben, was nicht erfolgt sei.
Den Beschwerdeführerinnen ist darin zuzustimmen, dass das Obergericht gemäss § 243 Abs. 3 i. V. m. § 239 Abs. 2 StPO immer dann, wenn sich geltend gemachte Beschwerdegründe nicht schon aus den Akten ergeben, die notwendig erscheinenden Erhebungen entweder selbst durchführen oder veranlassen kann; wobei diese Erhebungen u. a. darin bestehen können, dass von den Parteien schriftliche Äusserungen eingeholt werden. Vor der Entscheidung ist den Parteien jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Diese Vorschriften der Strafprozessordnung, welche eine gesetzgeberische Konkretisierung des Gehörsanspruchs darstellen, sind im Beschwerdefall vom Obergericht missachtet worden. Die Verletzung eines vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgeschriebenen Gehörsanspruchs stellt indessen in langjähriger Rechtsprechung eine nicht mehr heilbare Verletzung des Gehörsanspruchs dar (siehe Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 587, Rz. 33; vgl. zur generell wesentlich restriktiveren neueren Rechtsprechung zur Heilung von Gehörsverletzungen die Leitentscheidungen StGH 2011/26, Erw. 2.2; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Aktuelle Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes zum Anspruch auf rechtliches Gehör, Jus & News 1/2010, 7 [16]). Besonders restriktiv ist die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Heilung von Gehörsverletzungen bei mehrseitigen Rechtsverhältnissen, bei denen spezifisch auch die Grundrechte des Beschwerdegegners zu berücksichtigen sind (siehe Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 586, Rz. 33).
Somit erweist sich auch die zweite Gehörsrüge als berechtigt.
3. Aufgrund der erfolgten Gehörsverletzungen ist auf die Grundrechtsrügen im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten mangelnden Verhältnismässigkeit sowie der ungenügenden Verdachtslage an sich nicht mehr im Einzelnen einzugehen. Immerhin ist Folgendes anzumerken:
Zur Verhältnismässigkeit der Kontosperre weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass diese primär durch ihren vom Obergericht nicht berücksichtigten Schriftsatz ON 49 infrage gestellt werde. Entsprechend wird das Obergericht im zweiten Verfahrensgang unter Berücksichtigung dieses Schriftsatzes auf die Verhältnismässigkeitsrüge einzugehen haben.
Zur Rüge der mangelnden Verdachtslage ist im Weiteren zu beachten, dass die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Kontosperre bei Geldwäschereiverdacht nur, aber immerhin, in Bezug auf den Anfangsverdacht relativ grosszügig ist. In der Folge muss sich der Verdacht aber erhärten bzw. konkretisieren (siehe insbesondere die Leitentscheidung StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82 ff., Erw. 2.3 ff.). Der Staatsgerichtshof hat die geringen Anforderungen an den Anfangsverdacht u. a. damit gerechtfertigt, dass der Betroffene ja auch die Möglichkeit habe, Entlastungsbeweise vorzulegen, um so auf eine kurzfristige Beendigung einer ungerechtfertigten Kontosperre hinwirken zu können. Umso wichtiger ist es deshalb aber, dass dann auch vom Betroffenen vorgelegte Entlastungsbeweise tatsächlich und zeitnah gewürdigt werden - was im Beschwerdefall gerade nicht geschehen ist.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
5. Den Beschwerdeführerinnen waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Dies allerdings mit Ausnahme der geltend gemachten Mehrwertsteuer, da gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG eine von einem liechtensteinischen Rechtsanwalt gegenüber einem im mehrwertsteuerrechtlichen Ausland, d. h. nicht in Liechtenstein oder der Schweiz, wohnhaften Klienten erbrachte Dienstleistung als im Ausland erbracht gilt, sodass diese Dienstleistung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (StGH 2010/110, Erw. 2; StGH 2013/108, Erw. 5 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).