StGH 2015/064
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. Dezember 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A Trust reg.
vertreten durch:
Belangte Behörde: FMA - Finanzmarktaufsicht Liechtenstein Landstrasse 109 9490 Vaduz
gegen: Vollstreckungsverfügung der FMA - Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 4. August 2015, AZ. 1722/15/11
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene (prozessleitende) Vollstreckungsverfügung der Finanzmarktaufsicht des Fürstentums Liechtenstein vom 4. August 2015, AZ. 1722/15/11, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit einem behördlichen Dokument bzw. einem vertraulichen Schreiben, datierend vom 8. Mai 2015, gelangte die Finanzmarktaufsicht (nachfolgend kurz: FMA) u. a. mit folgendem Betreff und Inhalt an die Beschwerdeführerin:
"Bekanntgabe von Informationen in Zusammenhang mit einer Untersuchung in Sachen C Corporation und D gemäss den Bestimmungen der Art. 27a ff Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG)
Sehr geehrter Herr Dr. B
Aufgrund eines Amtshilfeersuchens der Ontario Securities Commission (OSC), 22nd Floor, 20 Queen Street West, Toronto ON M5H, Kanada, betreffend eine Untersuchung in Sachen C Corporation und D, ersuchen wir Sie gemäss Art. 27h FMAG mit diesem Schreiben um Auskünfte.
Das gegenständliche Verfahren unterliegt dem ab dem 1. Januar 2011 in Geltung stehenden FMAG sowie ergänzend dem Marktmissbrauchsgesetz (MG). Wir setzen Sie daher in Kenntnis, dass der Vollzug der Amtshilfe richterlich genehmigt wurde (Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 2015, VGH 2015/039). Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass die von diesem Verfahren betroffene/n Person/en oder Dritte über das Ersuchen nicht informiert werden darf/dürfen. Diese Informationssperre gemäss Art. 27h Abs. 4 FMAG gilt bis zur Aufhebung durch die FMA.
Hintergrund der Anfrage
Das vorliegende Ersuchen ist als Ergänzung zu einem in gleicher Sache bereits ergangenen Ersuchen zu verstehen. In letzterem wurde von der OSC dargelegt, dass der rechtsprechende Bereich der OSC am 23. August 2013 festgestellt habe, dass die C Corporation () als Verwaltungsgesellschaft und D () als deren leitendes Organ und einziger Aktionär eine Sorgfaltspflicht gemäss subsection 116(a) des Securities Act gegenüber dem C Fund und dessen vorangehenden Fonds gehabt hätten, gegen welche sie mehrmals verstossen hätten.
Am 8. August 2014 habe das Tribunal seine Entscheidung bezüglich Sanktionen und Kosten gegenüber den Beklagten und die damit verbundene Sanktionsanordnung bekanntgegeben. Das Tribunal habe eine Reihe von Anordnungen gegen die Beklagten getroffen, unter anderem auch, dass diese der OSC solidarisch $ 18'237'047 herauszugeben hätten, die sie als Folge der Nichteinhaltung des Wertpapierrechts von Ontario gewonnen hätten. Weiters hätten sie der OSC eine Verwaltungsstrafe in Höhe von $ 1'875'000 zu entrichten sowie ihr Kosten in Höhe von $ 300''000 zu zahlen.
Die OSC sei verpflichtet, Sanktionsanordnungen, die Teil des Wertpapierrechts von Ontario und deshalb Teil des Aufgabenbereichs der OSC seien, durchzusetzen.
Am 23. Dezember 2013 habe D eine Transaktion über USD 9'035'000 von seinem Rechtsvertreter, E, zu A Trust in Liechtenstein autorisiert.
Diese Gelder seien gemäss dem vorliegenden Ersuchen an sein bei der F AG gelegenes Konto der G Trust Est. als Treuhänderin des H Trust überwiesen worden.
Am 10. und 30. Oktober 2013 sei D zum Settlor zweier weiterer Trusts zu Gunsten von seiner Ehefrau und ihren Kindern geworden - des I Trusts und des J Trusts.
Beide Trusts seien in Liechtenstein erstellt worden und A Trust reg. sei jeweils deren Treuhänder.
Auskunftsersuchen
Unter Hinweis auf Art. 27h FMAG ersucht die FMA daher bis zum 22. Mai 2015 um Übermittlung folgender Informationen und Unterlagen:
1. Dokumentation bezüglich den Transfer vom Konto der A Trust reg. (IBAN ***) bei der F AG auf das Konto des H Trust (Konto Nr. ***), ebenfalls bei der F AG vom 8. Oktober 2014 über USD 9'031'938,80;
2. Information darüber, ob in Liechtenstein weitere Konten oder Vermögenswerte gelegen sind, an denen D wirtschaftlich Berechtigter ist oder die in seinem Namen gehalten werden. Dieselbe Information jeweils auch bezüglich den H Trust, den I Trust und den J Trust.
Wir bitten Sie, der FMA die oben erfragten Informationen pro Kunde getrennt und unter Verwendung separater Dokumente (Schreiben bzw. Listen) in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln.
Zudem ersuchen wir Sie, der FMA schriftlich zu bestätigen, dass die in Antwort auf dieses Schreiben übermittelten Informationen und Unterlagen tatsächlich dem oben ersuchten Umfang entsprechen. Ein entsprechendes Formular ist diesem Schreiben beigefügt.
In der Beilage erhalten Sie Erläuterungen betreffend die Beantwortung von Amtshilfeersuchen (Guideline zur Unterlagenherausgabe).
Informationssperre
Gemäss Art. 27h Abs. 4 FMAG dürfen der/die vom vorliegenden Ersuchen betroffene/n Person/en oder Dritte nicht über das Ersuchen informiert werden. Es ist daher dem A Trust reg. als Informationsinhaber untersagt, die betroffene/n Person/en oder Dritte über das vorliegende Ersuchen in Kenntnis zu setzen. Die Informationssperre ist bis zur Aufhebung durch die FMA aufrecht. A Trust reg. wird über die Aufhebung informiert.
Verfahrensablauf
Das Amtshilfeverfahren nach dem FMAG besteht aus zwei Abschnitten:
Im Rahmen des ordentlichen Auskunftsverfahrens beantragt die FMA um Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe nach Art. 27g Abs. 1 FMAG beim Verwaltungsgerichtshof. Der Vollzug der Amtshilfe wird vom Verwaltungsgerichtshof per Beschluss dann genehmigt, wenn die gesetzlichen Anforderungen an das Ersuchen nach Art. 27a bis 27e FMAG erfüllt sind und kein Ablehnungsgrund nach Art. 27f Abs. 1 Bst. b und c FMAG vorliegt. Erst nachdem der Verwaltungsgerichtshof per Beschluss über eine Amtshilfegewährung entschieden hat, ersucht die FMA den Finanzintermediär um die entsprechenden Informationen.
Nachdem der Finanzintermediär die ersuchten Auskünfte bekanntgegeben hat, werden die Informationen an die ersuchende Behörde übermittelt.
Die FMA hat nach Art. 27i Abs. 2 und 3 FMAG der/den betroffenen Person/en nach Rücksprache mit der ersuchenden ausländischen Aufsichtsbehörde, spätestens jedoch zwei Jahre nach Eingang des Ersuchens, eine Schlussverfügung zuzustellen und den Informationsinhaber gleichzeitig über die Aufhebung der Informationssperre in Kenntnis zu setzen.
Freundliche Grüsse
FMA - Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
(...)."
2. Mit E-Mail-Eingabe vom 18. Mai 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die bis zum 22. Mai 2015 zur Ausfolgung der ersuchten Informationen auferlegte Frist um weitere 14 Tage, sohin bis zum 5. Juni 2015, zu erstrecken. Mit E-Mail vom 19. Mai 2015 gewährte die FMA die beantragte Fristerstreckung.
3. Die Beschwerdeführerin kam mit Schreiben vom 5. Juni 2015 dem Auskunftsersuchen der FMA hinsichtlich Punkt 1. nach und übermittelte die Dokumentation bezüglich des Transfers vom Konto der A Trust reg. bei der F AG auf das Konto des H TRUST, ebenfalls bei der F AG, vom 8. Oktober 2014 über USD 9'031'938.80.
Hinsichtlich des Punktes 2. des Auskunftsersuchens führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass es sich hierbei um eine unzulässige fishing expedition handle, da die Angaben im Auskunftsersuchen einerseits zu unbestimmt und unsubstantiiert seien und andererseits aus dem dem Schreiben vom 8. Mai 2015 zugrunde gelegten Sachverhalt nicht ersichtlich sei, in welchem sachlichen Konnex die ersuchten Informationen zum vermeintlichen Verfahren in Kanada stünden.
Daher ersuchte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 5. Juni 2015 die FMA, die in Punkt 2. des Auskunftsersuchens vom 8. Mai 2015 genannten Informationen dahingehend zu konkretisieren, was für Unterlagen zu welchen genauen Konten oder Vermögenswerten, welche in Liechtenstein gelegen sein sollen und an denen D vermeintlich wirtschaftlich berechtigt sein soll, auszufolgen seien. Ebenfalls ersuchte die Beschwerdeführerin, die ersuchten Informationen hinsichtlich des H TRUST, I TRUST und J TRUST zu konkretisieren. Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin, es möge dargelegt werden, in welchem sachlichen Zusammenhang die (konkretisierten) Informationen mit dem Verfahren in Kanada gegen D stünden. Sollte eine solche Konkretisierung nicht möglich sein, ersuchte die Beschwerdeführerin eventualiter, die Amtshilfe hinsichtlich des Punktes 2. des Auskunftsersuchens in Ihrem Schreiben vom 8. Mai 2015 nicht zu gewähren.
Für den Fall, dass die FMA nicht in der Lage sein sollte, den oben gestellten Ersuchen Folge zu leisten, forderte die Beschwerdeführerin diese auf, ihr eine formelle und weiterzugsfähige Vollstreckungsverfügung zuzustellen.
4. Am 19. Juni 2015 richtete die FMA folgendes Schreiben an die Beschwerdeführerin:
"Sehr geehrter Herr Dr. B
Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 5. Juni 2013, eingelangt bei der FMA am 8. Juni 2015. Diesbezüglich erlauben wir uns, wie folgt auszuführen:
Die FMA hat das Amtshilfeersuchen gemäss Art. 27g Abs. 1 FMAG an den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) weitergeleitet und die Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe beantragt, da bei der Prüfung des Ersuchens kein Ablehnungsgrund nach Art. 27f FMAG festgestellt wurde.
Der zuständige Richter des VGH hat entsprechend Art. 27g Abs. 2 FMAG geprüft, ob die Anforderungen an das Ersuchen nach Art. 27a bis 27e FMAG erfüllt waren und kein Ablehnungsgrund nach Art. 27f Abs. 1 Bst. b und c FMAG vorlag. Mit Beschluss vom 6. Mai 2015 (VGH 2015/039) hat der zuständige Richter des VGH entschieden, dass dem Antrag der FMA stattgegeben werde und der Vollzug der Amtshilfe genehmigt werde. Entsprechend wurde der A Trust reg. im Rahmen der Genehmigung des VGH ersucht, die entsprechenden Informationen und Unterlagen zu übermitteln.
Wir fordern Ihre Mandantin hiermit auf, die mit Schreiben der FMA vom 8. Mai 2015 unter Punkt 2. ersuchten Informationen und Unterlagen bis zum
Bei Verweigerung der Herausgabe der Informationen, wird die FMA die in
Art. 27h Abs. 6 FMAG vorgesehenen Schritte einleiten und eine sofort vollstreckbare, prozessleitende Vollstreckungsverfügung erlassen. Dabei kann die FMA unmittelbaren Verwaltungszwang nach Art. 131 ff. des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege anwenden.
Freundliche Grüsse
FMA - Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
(...)."
5. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. Juni 2015 beim Staatsgerichtshof noch am selben Tag per E-Mail und tags darauf im Postwege einen Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme ein. Konkret beantragte die Beschwerdeführerin, der Präsident des Staatsgerichtshofes wolle 1. gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG für die Dauer des in gegenständlicher Rechtssache einzuleitenden Individualbeschwerdeverfahrens eine vorsorgliche Massnahme verfügen, wonach die auf Grund der mit Schreiben vom 19. Juni 2015 angekündigten und noch zu erlassenden Vollstreckungsverfügung der FMA zu AZ. 1722/15/11 auszufolgenden Informationen und Unterlagen bei der Beschwerdeführerin zu verbleiben haben; eventualiter 2. der Finanzmarktaufsicht als belangter Behörde die Ausfolgung der auf Grund der mit Schreiben vom 19. Juni 2015 angekündigten und noch zu erlassenden Vollstreckungsverfügung zu AZ 1722/15/11 ausgehändigten Informationen und Unterlagen an die ersuchende ausländische Behörde, Ontario Securities Commission (OSC), untersagen.
6. Mit Beschluss vom 25. Juni 2015 ordnete der Präsident des Staatsgerichtshofes folgende bis zum 30. September 2015 befristete vorsorgliche Massnahme an:
"1. Dem Antrag der Antragstellerin [Beschwerdeführerin] wird dahingehend Folge gegeben, als der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) in dem von ihr geführten Amtshilfeverfahren zu AZ 1722/15/11 gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der von der Antragstellerin angekündigten Individualbeschwerde gegen die in diesem Amtshilfeverfahren noch zu Punkt 2. des Auskunftsersuchens vom 8. Mai 2015 zu erlassende Vollstreckungsverfügung, längstens jedoch bis zum 30. September 2015 untersagt wird, die unter Punkt 2. ihres Auskunftsersuchens vom 8. Mai 2015 bei der Antragstellerin erlangten Informationen und Unterlagen an die ersuchende Behörde, die Ontario Securities Commission (OSC), Toronto/Kanada, zu übermitteln.
2. Die Entscheidung über die Kosten dieses Provisorialverfahrens wird der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten."
7. Am 4. August 2015 erliess die FMA folgende (prozessleitende) Vollstreckungsverfügung:
"1. A Trust Registered [Beschwerdeführerin] wird aufgetragen, die aufgrund eines Amtshilfeersuchens der Ontario Securities Commission (OSC), 22nd Floor, 20 Queen Street West, Toronto ON M5H 3S8, Kanada, betreffend eine Untersuchung in Sachen C Corporation und D nachfolgend aufgelistete Informationen und Unterlagen binnen 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung herauszugeben:
a. Information darüber, ob in Liechtenstein weitere Konten oder Vermögenswerte gelegen sind, an denen D wirtschaftlich Berechtigter ist oder die in seinem Namen gehalten werden. Dieselbe Information jeweils auch bezüglich den H Trust, den I Trust und den J Trust.
2. Die Gebühr für diese prozessleitende Verfügung wird auf den Endentscheid verlegt."
Diese Vollstreckungsverfügung begründete die FMA in rechtlicher Hinsicht (bezüglich des verfahrensrelevanten Sachverhaltes kann auf die vorstehenden Ziff. des Sachverhaltes verwiesen werden, da die FMA in ihrer Vollstreckungsverfügung unter dem Titel Sachverhalt den bisherigen Verfahrenslauf wiedergegeben hat) wie folgt:
7.1. Gemäss Art. 5 FMAG obliege der FMA, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei, die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der in Art. 5 Abs. 1 FMAG genannten Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen. Die FMA sei gemäss Art. 27a FMAG zuständig für den Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Behörden. Verweigere ein Informationsinhaber die Herausgabe von Informationen, so erlasse die FMA gemäss Art. 27h Abs. 6 FMAG eine Vollstreckungsverfügung im Sinne einer prozessleitenden Verfügung, welche sofort vollstreckbar sei. Die FMA könne unmittelbaren Verwaltungszwang nach Art. 131 ff. LVG anwenden. Die FMA sei daher sowohl örtlich als auch sachlich zuständig zum Erlass dieser Verfügung.
7.2. Nachdem der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofes Einsicht in den gesamten Akt der FMA zu AZ. 1722/15/11 (samt ausführlichem Ersuchen der OSC und umfangreichem Appendix sowie den ausführlichen Erwägungen der FMA) genommen und sich darüber hinaus selbst eingehend mit dem Ersuchen der OSC auseinandergesetzt gehabt habe, habe dieser den von der FMA beantragten Vollzug der Amtshilfe mit Beschluss vom 6. Mai 2015 (VGH 2015/039) genehmigt. Durch den Beschluss sei die FMA befugt, die ersuchten Informationen bei derjenigen Person zu beschaffen, welche über diese Informationen verfüge (Informationsinhaber). Dabei handele es sich im vorliegenden Fall um A Trust Registered (Beschwerdeführerin). Der Informationsinhaber sei mit Schreiben vom 8. Mai 2015 unter Anführung der im Gesetz (Art. 27h Abs. 2 FMAG) vorgesehenen Angaben, um die Übermittlung der Informationen und Unterlagen, wie unter II. angeführt, ersucht worden. Dabei sei diesem eine Frist bis zum 22. Mai 2015 eingeräumt worden.
Gemäss Art. 27h Abs. 5 FMAG stehe dem Informationsinhaber für die Herausgabe der verlangten Informationen eine Frist von zehn Tagen ab Erhalt der Mitteilung nach Abs. 2 zur Verfügung. In besonders komplexen Fällen könne die FMA die Frist um bis zu 30 Tage verlängern. Aufgrund eines Schreibens der Rechtsvertretung des Informationsinhabers vom 18. Mai 2015 sei seitens der FMA eine Fristverlängerung bis zum 5. Juni 2015 gewährt. Der Informationsinhaber habe die Unterlagen bis zum Erlass dieser Verfügung nicht herausgegeben.
Gemäss Art. 27h Abs. 6 FMAG könne die FMA eine Vollstreckungsverfügung im Sinne einer prozessleitenden Verfügung, welche sofort vollstreckbar sei, erlassen. Die FMA könne unmittelbaren Verwaltungszwang nach Art. 131 ff. LVG anwenden.
Der Informationsinhaber (Beschwerdeführerin) sei mit Schreiben vom 8. Mai 2015, 19. Juni 2015 und 13. Juli 2015 gemäss FMAG um Bekanntgabe und Übermittlung der im Spruch aufgelisteten Informationen und Unterlagen ersucht worden. Der Informationsinhaber sei dem Ersuchen der FMA nicht nachgekommen. Aufgrund der Verweigerung der Herausgabe der Informationen habe die FMA diese Vollstreckungsverfügung gemäss Art. 27h Abs. 6 FMAG erlassen und sei somit wie im Spruch (Ziff. 1) zu entscheiden.
Eine konkrete Massnahme erfolge aufgrund des Spruches unter Ziffer 1 derzeit nicht. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Herausgabe der im Spruch unter Ziffer 1 genannten Unterlagen binnen der aufgetragenen Frist von 10 Tagen werde die FMA von den Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwanges nach Art. 131 ff. LVG Gebrauch machen.
Dem Informationsinhaber sei es gemäss Art. 27h Abs. 4 FMAG untersagt, die betroffene Person oder Dritte über das Ersuchen zu informieren. Diese Informationssperre finde selbstverständlich auch auf diese Vollstreckungsverfügung als Bestandteil des Auskunftsersuchens Anwendung. Die Informationssperre gelte bis zu deren Aufhebung durch die FMA; der Informationsinhaber werde von der FMA hierüber informiert.
Die ersuchende ausländische Behörde (OSC) habe die FMA mittels Amtshilfeersuchens um Übermittlung der im Spruch angeführten Informationen und Unterlagen ersucht. Die FMA habe die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 27a ff. FMAG geprüft und sich mit dem Ersuchen auseinandergesetzt. Aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen sei die Genehmigung des Vollzuges der Amtshilfe beim Verwaltungsgerichtshof beantragt worden. Dem zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofes sei der FMA-Akt zu AZ. 1722/15/11 (samt ausführlichem Ersuchen der OSC und Appendix sowie den ausführlichen Erwägungen der FMA) übermittelt worden. Der zuständige Richter habe sich eingehend mit dem Amtshilfeersuchen auseinandergesetzt.
Aufgrund der Genehmigung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 2015 (VGH 2015/039) sei der Informationsinhaber mit Schreiben vom 8. Mai 2015 um Übermittlung der im Spruch aufgelisteten Informationen und Unterlagen bis zum 22. Mai 2015 ersucht worden. Mit E-Mail vom 19. Mai 2015 sei seitens der FMA eine Fristverlängerung bis zum 5. Juni 2015 gewährt worden. Der Informationsinhaber sei dem Ersuchen der FMA nicht nachgekommen und habe sich geweigert, die Unterlagen herauszugeben. Auch zwei weitere Aufforderungsschreiben der FMA seien erfolglos geblieben.
Das behördliche Handeln habe sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordere, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig seien. Ausserdem müsse der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt würden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010).
Diese Vollstreckungsverfügung sei geeignet, erforderlich und verhältnismässig, um das Amtshilfeverfahren gemäss Art. 27a ff. FMAG ordnungsgemäss durchzuführen und die ersuchten Informationen und Unterlagen vom Informationsinhaber zu erlangen und zu sichern. Da sich der Informationsinhaber weigere, die Unterlagen herauszugeben und die Fristverlängerung bis zum 5. Juni 2015 sowie die weiteren durch die FMA gesetzten Fristen ungenützt verstrichen seien, sei für die Erlangung der Unterlagen diese Vollstreckungsverfügung erforderlich. Ein gelinderes Mittel stehe nicht zur Verfügung.
Gegen diese prozessleitende Vollstreckungsverfügung sei kein gesondertes Beschwerderecht vorgesehen. Die Vollstreckungsverfügung könne nur nach Art. 27k Abs. 2 FMAG angefochten werden. Gemäss Art. 27k Abs. 2 FMAG könne der Informationsinhaber gegen die Vollstreckungsverfügung der FMA binnen 14 Tagen ab der Mitteilung der Informationen nach Art. 27i Abs. 3 Bst. b FMAG Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission erheben.
8. Gegen diese Vollstreckungsverfügung der FMA vom 4. August 2015 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. September 2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre, des Rechts auf den ordentlichen Richter, der Begründungspflicht sowie des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die prozessleitende Vollstreckungsverfügung der FMA vom 4. August 2015 (AZ. 1722/15/11) gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse; die Vollstreckungsverfügung deshalb aufheben und unter Kostenfolgen für das Land Liechtenstein zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an die FMA zurückverweisen.
8.1. Zur Zulässigkeit seiner Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin u. a. Folgendes vor:
Die gegenständliche Individualbeschwerde sei gemäss Art. 15 Abs. 4 StGHG rechtzeitig, weil die Gerichtsferien zu beachten gewesen seien und die FMA als entscheidende Verwaltungsbehörde nicht gemäss Art. 46a Abs. 2 LVG verfügt habe, dass aufgrund der Dringlichkeit der Sache keine Hemmung der Gerichtsferien einträte.
Wie der Staatsgerichtshof unlängst judiziert habe, handele es sich bei einer prozessleitenden Vollstreckungsverfügung nach Art. 27h Abs. 6 FMAG um eine enderledigende und letztinstanzliche Entscheidung (StGH 2013/50, Erw. 1.1 ff., LES 2015, 1).
8.2. Die Verletzung der Geheim- und Privatsphäre wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Bei Eingriffen in spezifische Grundrechte wie die Geheim- und Privatsphäre müsse eine genügliche gesetzliche Grundlage vorliegen und zudem das Übermassverbot bzw. der Verhältnismässigkeitsgrundsatz beachtet werden (StGH 2012/16, Erw. 2.1).
Wie bereits im Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG ausgeführt, sei die Beschwerdeführerin als Geheimnisträgerin verpflichtet, die ihr anvertrauten Informationen und Unterlagen geheim zu halten. Sie könne aufgrund der in Art. 27h Abs. 4 FMAG kodifizierten Informationssperre die betroffene Person nicht über das Amtshilfeersuchen unterrichten. Deshalb habe die Beschwerdeführerin als Informationsträger auch die Interessen der gemäss FMAG betroffenen Person zu wahren und die Geheim- und Privatsphäre der betroffenen Person zu schützen. Mit anderen Worten sei auch die Beschwerdeführerin, wenn Unterlagen ausgefolgt würden, die keinerlei Zusammenhang mit dem Vorwurf marktmanipulativen Verhaltens hätten, in ihrer Geheim- und Privatsphäre verletzt.
Ex lege hätten die Form und der Inhalt des Amtshilfeersuchens insbesondere eine konkrete Bezeichnung der verlangten Informationen zu enthalten (Art. 27c Abs. 3 Bst. c FMAG). Der in der Vollstreckungsverfügung enthaltene Teil des Auskunftsersuchens sei bereits diesbezüglich nicht genügend bestimmt und unsubstantiiert. Es würden lediglich Informationen darüber ersucht, ob in Liechtenstein weitere Konten oder Vermögenswerte gelegen seien, an denen D wirtschaftlich Berechtigter sei oder die in seinem Namen gehalten würden, bzw. die gleichen Informationen jeweils bezüglich des H Trust, I Trust und J Trust. An einer konkreten Bezeichnung, um welche Informationen es sich handeln solle, fehle es.
Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz könne nicht derart weit gespannt werden, dass die gesetzlichen Formerfordernisse an ein Amtshilfeersuchen missachtet werden könnten. Der Beschwerdeführerin sei es nicht zuzumuten, selbst herauszufinden, was auszufolgen sei, wenn es im Auskunftsersuchen heisse: "Informationen darüber, ob ...". Wenn sie zu wenige Informationen ausfolge, setze sie sich der Gefahr weiteren Verwaltungszwangs aus, wenn sie zu viel ausfolge, setze sie sich unter Umständen einer Anspruchsverfolgung durch den Kunden wegen eines Pflichtverstosses infolge Verletzung einer Geheimnispflicht aus. Im Sinne der Überprüfung der Zumutbarkeit einer grundrechtsverkürzenden Massnahme gehe der angefochtene Teil des Auskunftsersuchens zu weit. Das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel, internationale Amtshilfe im Wertpapierbereich zum Schutz des Wirtschaftsstandorts und der Reputation des Finanzplatzes zu gewähren, wäre auch zu erreichen, wenn die auszufolgenden Informationen und Unterlagen genau bestimmt würden und dadurch der sachliche Zusammenhang zum Verfahren in Kanada ersichtlich wäre. Jedenfalls deute das in dieser Form abgefasste Auskunftsersuchen dahin, dass alle Informationen auszufolgen seien. Bereits aus diesem Grund verstosse die angefochtene prozessleitende Vollstreckungsverfügung wegen Unverhältnismässigkeit gegen das in Art. 33 Abs. 1 LV garantierte Recht auf Geheimnis- und Privatschutz der Beschwerdeführerin.
Eine grundrechtsverkürzende Massnahme müsse auch geeignet bzw. tauglich sein, den angestrebten Erfolg überhaupt zu erzielen. Ein Teil des Auskunftsersuchens laute, dass Informationen auszufolgen seien, ob in Liechtenstein weitere Konten oder Vermögenswerte gelegen seien. Behördennotorisch sei die Beschwerdeführerin eine konzessionierte Treuhandgesellschaft und dürfe als solche keine Bankgeschäfte, in casu concreto Kontoführungen, anbieten. Sohin sei sie die falsche Adressatin, und die Massnahme im Sinne der Vollstreckungsverfügung zur Durchsetzung des Auskunftsersuchens ungeeignet.
Eine grundrechtsverkürzende Massnahme müsse im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel auch erforderlich sein. Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung der angefochtenen Vollstreckungsverfügung ergebe, solle Herr D am 10. und 30. Oktober 2013 Settlor zweier weiterer Trusts zugunsten seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern geworden sein (S. 3/6). Eine geeignete Massnahme sei allerdings nur dann verfassungslegitim, wenn keine gleich geeignete, aber für den Betroffenen mildere Alternative zur Verfügung stehe. Anders formuliert bedeute der Grundsatz der Erforderlichkeit, dass der Eingriff in sachlicher, räumlicher zeitlicher und personeller Hinsicht nicht weiter gehen dürfe als notwendig. Bereits aus der oben zitierten Sachverhaltsdarstellung ergebe sich zweifelsfrei, dass das in der Vollstreckungsverfügung enthaltene Auskunftsersuchen bereits in personeller Hinsicht zu weit gehe. Gemäss Sachverhaltsdarstellung der OSC sei nur Herr D verfahrensverfangen in Kanada. Anhaltspunkte bzw. Ausführungen, dass auch gegen die Ehegattin und die Kinder ermittelt werde, gebe es nicht. Deswegen sei die angefochtene Vollstreckungsverfügung unverhältnismässig, weil sie in personeller Hinsicht weiter gehe, als notwendig.
Die stete Rechtsprechung, dass die FMA auf die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der ausländischen Behörde vertrauen dürfe, werde in diesem Zusammenhang nicht in Frage gestellt. Releviert werde jedoch, dass die inländische Behörde die Sachverhaltsdarstellung der ausländischen Behörde sehr wohl auf ihre Plausibilität überprüfen könne und müsse. Bei offensichtlichen Mängeln dieser Sachverhaltsdarstellung könne und müsse die inländische Behörde die ausländische Behörde um Klärung ersuchen, bevor Amtshilfe gewährt werde (VGH 2008/117).
In der Vollstreckungsverfügung werde dargelegt, dass Herr D als leitendes Organ und einziger Aktionär der C Corporation und diese selbst gemäss Subsection 116 (a) des Securities Act gegenüber dem C Fund und dessen vorangehenden Fonds eine Sorgfaltspflicht gehabt hätten, gegen welche mehrere Verstösse vorgelegen hätten. Am 8. August 2014 habe das Tribunal seine Entscheidung bezüglich Sanktionen und Kosten gegenüber den Beklagten und die damit verbundene Sanktionsanordnung bekannt gegeben. Das Tribunal habe eine Reihe von Anordnungen gegen die Beklagten getroffen, u. a. auch, dass diese der OSC solidarisch die USD 18'237'047.00 herauszugeben hätten, die sie als Folge der Nichteinhaltung des Wertpapierrechts von Ontario gewonnen hätten. Weiters hätten sie der OSC eine Verwaltungsstrafe in Höhe von USD 1'875'000.00 zu entrichten sowie die Kosten in Höhe von USD 300'000.00 zu zahlen. Die OSC sei verpflichtet, Sanktionsanordnungen, die Teil des Wertpapierrechts von Ontario und deshalb Teil des Aufgabenbereichs der OSC seien, durchzusetzen.
In Art. 27a Abs. 1 Bst. a - g FMAG seien die Bereiche bestimmt, in welchen die FMA ausländischen ersuchenden Behörden Amtshilfe zu gewähren habe. Der Vorwurf des Verstosses gegen Sorgfaltspflichten und ein darauf gegründetes ausländisches (in casu concreto kanadisches) Verfahren sei dermassen unbestimmt, dass nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass ein amtshilfetauglicher, in Art. 27a Abs. 1 Bst. a - g genannter Bereich überhaupt tangiert sei. In Subsection 116 (a) des Security Act sei normiert: "Standard of care, Investment Fund Managers: Every Investment Fund Manager shall exercise the powers and discharge the duties of their office honestly, in good faith and in the best interest of the investment funds."
Bereits der Sorgfaltspflichtverstoss gemäss zitierter kanadischer Gesetzesbestimmung lasse eine plausible Subsumtion unter die in Art. 27a Abs. 1 FMAG genannten Bereiche und sohin auch die Bejahung der Zuständigkeit der FMA in dieser Angelegenheit nicht zu. Wenn nun aber im Sachverhalt dargelegt werde, dass die OSC verpflichtet sei, die Sanktionsanordnung durchzusetzen, handele es sich im Ergebnis bei in der Vollstreckungsverfügung enthaltenen Auskunftsersuchen um eine aufgetragene Drittschuldneräusserung. Die Beschwerdeführerin werde durch die angeordnete Ausfolgung von Informationen verpflichtet, sich zu äussern, ob die betroffene Person Vermögenswerte in Liechtenstein habe, in welche die kanadischen Forderungen vollstreckt werden könnten. Die gesetzliche Grundlage für eine solche Drittschuldneräusserung sei in der hiesigen Bestimmung des Art. 223 EO verankert. Das FMAG selbst enthalte keine Bestimmung, gestützt auf welcher einer Drittschuldnerin eine Äusserung aufgetragen werden könne. Zudem seien der Beschwerdeführerin keine völkerrechtlichen Grundlagen bekannt, die eine Drittschuldneräusserung aufgrund eines Amtshilfeersuchens zuliessen.
Hätte die FMA den dargestellten Sachverhalt auf dessen Plausibilität überprüft, hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, dass dieser nicht amtshilfetauglich sei, weil das FMAG keine gesetzliche Grundlage für eine Drittschuldneräusserung enthalte. Der weitere (neben der mangelnden gesetzlichen Grundlage ausschliessliche) Schluss hätte sein müssen, dass das Amtshilfeersuchen mangels genügender Bestimmtheit unverhältnismässig sei.
Der angefochtene Teil des Auskunftsersuchens sei eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition"). Diesbezüglich habe der Staatsgerichtshof bereits zu StGH 2005/50 (LES 2007, 386) festgehalten: Nicht möglich und nicht zulässig seien sogenannte fishing expeditions, d. h. das Amtshilfeverfahren als solches als Vorwand für eine reine Beweisausforschung zu missbrauchen, weil die zu untersuchenden Handlungen in einem (unmittelbaren) Zusammenhang mit einer allfälligen Störung des Marktgeschehens ständen und zudem offensichtlich geeignet sein müssten, die Untersuchungen entsprechend zu fördern (mHa Nobel Peter, Schweizerisches Finanzmarktrecht, 2. Aufl., Bern 2004, 537). Gemäss Schweizer Rechtsprechung zur Rechtshilfe in Strafsachen dürften nur jene Akten übermittelt werden, welche sich auf den im Ersuchen hinreichend dargelegten Verdacht bezögen. Mithin müsse, so das Schweizer Bundesgericht, ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten gegeben sein (vgl. BGE 1a. 57/2000, Urteil vom 8. Mai 2000).
Aus dem dargelegten Sachverhalt der Vollstreckungsverfügung sei nicht ersichtlich, inwiefern die Untersuchungen um die C Capital Corp. in Kanada in einem Zusammenhang mit allfälligen Konten oder Vermögenswerten der betroffenen Person oder genannten Trusts (oder sogar seiner Ehegattin und ihrer gemeinsamen Kinder) stehen könnten. Mit Hinweis auf StGH 2012/106, gemäss welchem Judikat eine bloss vage Vermutung des Vorliegens eines Steuerdeliktes eine unzulässige fishing expedition darstelle, wenn sich die Begründung des ersuchenden Staates nur darauf beschränke, der betroffene Steuerpflichtige könnte bei einer Bank im Land der ersuchten Behörde undeklarierte Vermögenswerte habe, lägen auch gegenständlich keine konkreten Anhaltspunkte vor, wenn vage vermutet werde, die betroffene Person könnte an liechtensteinischen Konten oder Vermögenswerten berechtigt sein. Gäbe es diese konkreten Anhaltspunkte, wäre das Auskunftsersuchen anders abgefasst und wäre die OSC zumindest in der Lage, die Konten oder Vermögenswerte zu benennen. Jedenfalls suche man stichhaltige Anhaltspunkte, an welchen Konten und Vermögenswerten die betroffene Person wirtschaftlich berechtigt sei und wie diese im Zusammenhang mit dem kanadischen Verfahren ständen, vergeblich. Auch werde nicht dargelegt, inwiefern zwei der vom Amtshilfeersuchen genannten Trusts im Zusammenhang mit dem kanadischen Verfahren stünden. Diese Trusts - wie in der Sachverhaltsdarstellung selbst ausgeführt - seien zu Gunsten der Ehefrau von Herrn D und seiner Kinder errichtet worden. Die Darlegung des sachlichen Zusammenhangs zwischen der Ehegattin der betroffenen Person und ihrer gemeinsamen Kinder und dem Verfahren in Kanada sei nicht aufgezeigt worden.
In Entsprechung der stetigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hätten die auszufolgenden Unterlagen zuerst genau bestimmt werden müssen. Das Auskunftsersuchen sei diesbezüglich zu wenig substantiiert, was sich bereits aus der Wortwahl ergebe ("Informationen darüber, ob in Liechtenstein weitere Konten oder Vermögenswerte gelegen sind, an denen Herr D wirtschaftlich Berechtigter ist"). Gemäss der Entscheidung VGH 2008/131 wäre eine Sachverhaltsdarstellung jedenfalls so detailliert abzufassen, dass beurteilt werden könne, ob tatsächlich im konkreten Fall Marktmissbrauch bekämpft werde und die begehrten Informationen dafür erforderlich seien. Durch das vollumfängliche Stattgeben des unzureichenden Auskunftsersuchens der OSC habe es die belangte Behörde verabsäumt, im Sinne der vom Verhältnismässigkeitsprinzip geforderten möglichsten Schonung der Rechte und Freiheiten der Einzelnen, hier der Beschwerdeführerin, jenes Mittel einzusetzen, welches notwendig sei, um den Zweck zu erreichen, wobei das jeweils schonendste, jedoch noch zielführende, zu wählen gewesen wäre. Davon könne aber auf Grund mangelnder Umschreibung der ersuchten Informationen bzw. des Ersuchens um Informationen, welche die Beschwerdeführerin gar nicht haben könne (vgl. die obigen Ausführungen zur mangelnden Bewilligung der Beschwerdeführerin zur Kontenführung), bzw. um Informationen, welche nicht die im kanadischen Verfahren verfangenen Personen (vermeintliche Errichtung von Trusts zu Gunsten der Ehegattin und Kinder) betreffen würden, nicht gesprochen werden. Das Auskunftsersuchen bzw. Amtshilfeersuchen sei hinsichtlich der ersuchten Informationen viel zu weit gefasst und daher als fishing expedition zu qualifizieren. Aufgrund dieser Qualifikation könne sie keinen verhältnismässigen Eingriff in den geschützten Rechtsbereich der Geheim- und Privatsphäre eines Betroffenen darstellen.
8.3. Zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter wird u. a. Folgendes ausgeführt:
Wie bereits zur Verletzung der Geheim- und Privatsphäre ausgeführt worden sei, lege die OSC dem Amtshilfeersuchen ihre Verpflichtung zugrunde, die in Kanada ausgesprochenen Sanktionen durchzusetzen. Der Grund des Amtshilfeersuchens sei sohin ausschliesslich die Durchsetzung einer ausländischen öffentlich-rechtlichen Forderung. Damit die OSC die Sanktionsanordnungen aus Kanada durchsetzen könne, versuche sie mit Hilfe des Amtshilfeersuchens an Informationen über in Liechtenstein gelegenes Vermögen des Herrn D zu gelangen. Die Ausfolgung der Informationen und Unterlagen an die FMA auf Anordnung von dieser stelle für die Beschwerdeführerin nichts anderes als eine Drittschuldneräusserung dar. Die FMA sei hierfür aber nicht die entscheidungskompetente Behörde.
In Übereinstimmung mit den hiesigen Gesetzen hätte die OSC beim Landgericht einen Antrag auf Drittschuldneräusserung gemäss Art. 223 EO stellen müssen, worüber mit Beschluss zu entscheiden und aufgrund von diesem die Informationen bekannt zu geben gewesen wären. Hierfür bräuchte die OSC einen Exekutionstitel im Sinne des Art. 1 EO, welcher in einem Rechtsöffnungsverfahren, wiederum vor dem Landgericht, zu begehren wäre, da ein Vorgehen nach Art. 52 f. EO im gegenständlichen Fall ausscheide. Das FMAG enthalte keine Ermächtigung der FMA, die Beschwerdeführerin zur Äusserung als Drittschuldnerin zu verpflichten. Das Landgericht sei diesbezüglich die einzige entscheidungskompetente Behörde. Demnach liege durch die Vollstreckungsverfügung der FMA, mit welcher die Beschwerdeführerin zur Bekanntgabe von Informationen und Unterlagen verpflichtet worden sei, ein Verstoss gegen das Recht auf den ordentlichen Richter vor.
Sollte der Staatsgerichtshof zur Ansicht gelangen, dass das Recht auf den ordentlichen Richter durch den Erlass der Vollstreckungsverfügung von der FMA als unzuständiger Behörde nicht so schwer wiege, dass eine differenzierte Prüfung zur erfolgen habe, sei zumindest der Erlass der Vollstreckungsverfügung ausschliesslich zur Durchsetzung einer ausländischen öffentlich-rechtlichen Forderung sachlich dermassen unbegründet, nicht vertretbar und krass stossend, dass eine Verletzung des Gebots der willkürfreien Behandlung vorliege.
Das Amtshilfeersuchen sei nicht gesetzeskonform, es fänden sich keine innerstaatlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen, aufgrund derer die Durchsetzung einer öffentlich-rechtlichen Forderung aus Kanada in Liechtenstein mit Hilfe eines Amtshilfeersuchens in Sachen des Wertschriftenrechts geltend gemacht werden könne. Die Leistung der Amtshilfe der FMA hebele sämtliche geltenden innerstaatlichen Bestimmungen aus, weil eine ausländische Behörde direkt an Informationen gelange, ob in Liechtenstein gelegenes Vermögen sei, in welches Exekution geführt werden könne. Zumindest im internationalen, zwischenstaatlichen Bereich würde Art. 223 EO gegenstandslos werden und beschneide die FMA basierend auf der Vollstreckungsverfügung ohne gesetzliche Ermächtigung bzw. wider die gesetzliche Ermächtigung die Zuständigkeit des Landgerichtes. Im Ergebnis sei das Aufoktroyieren einer Drittschuldneräusserung durch die FMA ohne entsprechende gesetzliche Grundlage bzw. in Übergehung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung eine qualifizierte Rechtswidrigkeit und daher willkürlich.
8.4. Die Verletzung der Begründungspflicht wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Sowohl die Vollstreckungsverfügung als auch das ursprüngliche Schreiben der FMA mit dem Auskunftsersuchen seien unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht rechtsgenüglich begründet. Wie sich der Vollstreckungsverfügung auf Seite 4 (Punkt B. 1.a) entnehmen lasse, begründe die FMA den Herausgabeanspruch der Informationen u. a. so:
"Nachdem der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofes Einsicht in den gesamten Akt der FMA zu AZ 1722/15/11 (samt ausführlichem Ersuchen der OSC und umfangreichen Appendix sowie den ausführlichen Erwägungen der FMA) genommen und sich darüber hinaus selbst eingehend mit dem Ersuchen der OSC auseinandergesetzt hatte, genehmigte dieser den von der FMA beantragten Vollzug der Amtshilfe mit Beschluss vom 6. Mai 2015 (VGH 2015/39)."
Diese Begründung werde eine Seite weiter unter Verhältnismässigkeit (Punkt 2.) sinngemäss wiederholt, indem ausgeführt werde, dass die FMA die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 27a ff. FMA geprüft und sich mit dem Ersuchen auseinandergesetzt habe. Aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen sei die Genehmigung des Vollzuges der Amtshilfe beim Verwaltungsgerichtshof beantragt worden. Dem zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofes sei der FMA-Akt zu 1722/15/11 (samt ausführlichem Ersuchen der OSC und Appendix sowie den ausführlichen Erwägungen der FMA) übermittelt worden. Der zuständige Richter habe sich eingehend mit dem Amtshilfeersuchen auseinandergesetzt.
Der Beschwerdeführerin sei bewusst, dass im vorliegenden Fall für sie noch der derzeitige (verfassungswidrige) Zustand im Amtshilfeverfahren nach Art. 27a ff. FMAG ohne Akteneinsichtsrecht bestehe. Die FMA sei aber nicht von sämtlicher Pflicht zur Begründung ihrer Entscheidung entbunden. Der Verweis auf ihre ausführlichen Abklärungen und die Entscheidung des Richters des Verwaltungsgerichtshofes, die beide der Beschwerdeführerin nicht zugänglich seien, entspreche nicht dem in Art. 43 LV festgehaltenen Recht auf rechtsgenügliche Begründung. Die Beschwerdeführerin müsse zumindest nachvollziehen können, welche Entscheidungsgründe und Abwägungen die FMA veranlasst hätten, das streitgegenständliche Amtshilfeersuchen in dieser Form zu gewähren und die Vollstreckungsverfügung zu erlassen. So verhalte es sich auch mit der Entscheidung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichtshofes. Dass die FMA und der Richter des Verwaltungsgerichtshofes das Amtshilfeersuchen eingehend geprüft hätten, wie die FMA selber ausführe, müsse von einer unabhängigen, der Rechtsstaatlichkeit unterworfenen rechtsanwendenden Behörde bzw. einem Gericht erwartet werden. Eine Begründung für die Entscheidung sei es jedenfalls nicht. Zumindest habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf Darlegung der Gründe, weswegen die Amtshilfe gewährt und in der Folge die Vollstreckungsverfügung erlassen worden sei. Auch der Verweis auf die Entscheidung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichtshofes unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Geschäftszahl, wohlwissend, dass die Beschwerdeführerin derzeit mangels gesetzlicher Verankerung des Akteneinsichtsrechts diese Entscheidung nicht in Erfahrung zu bringen vermöge, sei eine Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung. De facto sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, binnen nützlicher Zeit Kenntnis von der Begründung zu erlangen. Dies führe zu einem Zustand der Geheimjustiz, der mit den Grundsätzen der liechtensteinischen Verfassung nicht in Einklang gebracht werden könne. Da die Beschwerdeführerin als Informationsträgerin der Informationssperre über das Amtshilfeverfahren unterliege, würden auch die Argumente der Verdunkelungsgefahr oder Gefährdung einer raschen Amtshilfe nicht greifen, um die Begründung für die Gewährung der Amtshilfe zu verwehren.
8.5. Zur Verletzung des Willkürverbots wird schliesslich Folgendes ausgeführt:
Die Vollstreckungsverfügung der FMA sei in ihrer Gesamtheit nicht nachzuvollziehen und damit unsachlich, so dass überdies ein Verstoss gegen das Willkürverbot vorliege.
In der vorliegenden Konstellation liege eine unzulässige Beweislastumkehr vor. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des zu unbestimmten Amtshilfeersuchens Beweise anzutreten, welche eigentlich der ersuchenden Behörde oder zumindest der FMA obliegen würden. Die ersuchende Behörde sei von Gesetzes wegen verpflichtet, die ersuchten Informationen genügend zu bestimmen und den Grund für das Amtshilfeersuchen darzulegen. Vorliegend sei eine solche Konkretisierung unterblieben. Vielmehr sei es nun an der Beschwerdeführerin, aufzuzeigen, weshalb nicht sämtliche Informationen, wie von der ersuchten Behörde verlangt und der FMA ungeprüft übernommen (was polemisch klingen möge, aber aufgrund des Umstandes, dass die FMA Aufsichtsbehörde der Beschwerdeführerin sei und daher wissen müsse, dass diese als konzessionierte Treuhandgesellschaft keine Konten für Herrn D führen könne, doch angezeigt sei), amtshilfetauglich seien und daher der Ausfolgung nicht unterlägen. Wenn es Schule mache, dass eine ausländische Behörde auf das Geratewohl Informationen verlangen könne, ohne diese ausreichend zu begründen und zu konkretisieren und es an den Betroffenen sei, darzulegen, ob unter geltenden (internationalen) Aufsichtsgesetzen die Ausfolgung dieser Informationen zulässig sei, sei dies im Ergebnis krass stossend, zumal auch eine Situation mit ungleich langen Spiessen vorherrsche, da den Betroffenen in den einschlägigen Gesetzen nicht sämtliche Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Eine solche Situation sei den Grundwerten der liechtensteinischen Rechtsordnung nicht vereinbar und daher ein krasser Verstoss gegen den Gerechtigkeitsgedanken, weswegen die Vollstreckungsverfügung auch willkürlich sei.
9. Mit Schriftsatz vom 16. September 2015 beantragte die Beschwerdeführerin sodann den Erlass einer weiteren vorsorglichen Massnahme, konkret dahingehend, dass der Präsident des Staatsgerichtshofes gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG für die Dauer des in der gegenständlichen Amtshilfesache eingeleiteten Individualbeschwerdeverfahrens eine vorsorgliche Massnahme verfügen wolle, wonach der Finanzmarktaufsicht (FMA) als belangter Behörde die Ausfolgung der auf Grund der prozessleitenden Vollstreckungsverfügung vom 4. August 2014 zu AZ 1722/15/11 ausgehändigten Informationen und Unterlagen an die ersuchende ausländische Behörde, die Ontario Securities Commission (OSC), bis zum abschliessenden Entscheid des Individualbeschwerdeverfahrens durch den Staatsgerichtshof untersagt werde.
10. Diesem Antrag der Beschwerdeführerin gab der Präsident des Staatsgerichtshofes mit Beschluss vom 28. September 2015 Folge.
11. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 äusserte sich die FMA zur vorliegenden Individualbeschwerde im Wesentlichen wie folgt:
11.1. Eine Qualifikation der angefochtenen Vollstreckungsverfügung als letztinstanzlich negiere die Existenz des Art. 27k FMAG, welcher jedoch zweifelsfrei noch bis zum 11. Dezember 2015 in Geltung stehe. Weiters hätte eine derartige Entscheidung zur Folge, dass gar keine wirksame und effiziente Amtshilfe in Sachen der Wertpapieraufsicht mehr möglich wäre, da jeder Informationsinhaber bzw. jede betroffene Person mit diesen Argumenten vor den Staatsgerichtshof ziehen könnte. Ein solches Ergebnis habe der Staatgerichtshof mit dem Aufschub der Wirksamkeit der Aufhebung der in Frage stehenden Bestimmungen jedenfalls verhindern wollen. Der vorliegenden Individualbeschwerde könne daher bereits mangels Vorliegens der gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen nicht Folge gegeben werden.
11.2. Die FMA habe sämtliche Bestimmungen des FMAG im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden im Bereich der Wertpapieraufsicht, folglich die Art. 27a bis 27l FMAG bis zur Rechtswirksamkeit der Aufhebung (11. Dezember 2015) anzuwenden.
Da die Beschwerdeführerin lediglich die falsche bzw. verfassungswidrige Anwendung der Gesetze durch die FMA geltend mache, werde nachfolgend auf das Handeln der FMA im Amtshilfeverfahren und deren Gesetzmässigkeit einzugehen sein. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit den im Einzelnen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Grundrechtsverletzungen könne unterbleiben, da diese darauf gründen, dass die von der FMA anzuwendenden Bestimmungen vom Staatsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden seien.
In behaupteter unrichtiger Anwendung von Gesetzen oder Verordnungen durch Gerichte allein sei eine Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte nicht zu erblicken, sofern nicht eine qualifiziert unsachliche Rechtsanwendung erweislich wäre, die einer Verletzung des Gleichheitsgebotes als Willkür gleichkäme, oder eine verfassungs- oder gesetzwidrige Norm angewendet wäre. Wie nachfolgend darzustellen sein werde, habe die FMA stets in Übereinstimmung mit den derzeit geltenden Gesetzen gehandelt.
Ausdrücklich festzuhalten sei die nachfolgende wesentliche Eigenschaft eines Amtshilfeverfahrens. Beim Amtshilfeverfahren handele es sich um ein Hilfsverfahren zu einem (ausländischen) verwaltungsstrafrechtlichen bzw. strafrechtlichen Vorerhebungsverfahren. Ohne Zweifel sei daher die ersuchende (ausländische) Behörde Herrin des Verfahrens, somit des Untersuchungsverfahrens in einer Finanzmarktaufsichtsangelegenheit. Nur die ersuchende Behörde wisse, inwieweit dieses Verfahren und seine Details geheim bleiben müssten, um den Erfolg der Untersuchung nicht zu gefährden. Die ersuchte (inländische) Behörde habe daher keine ausreichende Kenntnis, um eine Einzelfallprüfung mit Abwägung aller Argumente vornehmen zu können. Vielmehr handele es sich beim Amtshilfeverfahren um eine einzelne, für die ersuchende Behörde bedeutende Facette eines komplexen Gesamtkonstrukts, nämlich der vollumfänglichen Untersuchung durch die ersuchende (ausländische) Behörde.
11.3. Die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 8. Mai 2015 und vom 19. Juni 2015 sowie in der Vollstreckungsverfügung vom 4. August 2015 über die richterliche Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe informiert worden. Wenn nun vorgebracht werde, es bestehe eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV, sei dem Folgendes entgegenzuhalten:
Bis zum Erlass der Schlussverfügung nach Art. 27k Abs. 1 und 2 FMAG bzw. bis zur Mitteilung nach Art. 27i Abs. 3 FMAG hätten die vom Ersuchen betroffene Person und der Informationsinhaber kein Akteneinsichtsrecht. Art. 27h Abs. 3 FMAG lasse den rechtsanwendenden Behörden hinsichtlich der Gewährung, Nichtgewährung oder partiellen Einschränkung des Akteneinsichtsrechts keinen Spielraum.
Der Ausschluss eines Akteneinsichtsrechts der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person und des Informationsinhabers könne freilich nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Informationsinhaber Ergänzungen des Sachverhalts oder Offenlegung von Informationen fordere, zu deren Bekanntgabe die FMA gesetzlich weder verpflichtet noch befugt sei.
Es sei nicht Zweck der Genehmigung durch den Richter des Verwaltungsgerichtshofes, dass sämtlicher Inhalt des Beschlusses dem Informationsinhaber zur Kenntnis gebracht werde. Wäre dies vom Gesetzgeber so gewollt, wäre der Informationsinhaber unmittelbar Adressat des Beschlusses. Die gesetzliche Regelung sehe jedoch klar vor, dass die FMA die Genehmigung des Richters des Verwaltungsgerichtshofes einhole, und den Informationsinhaber über die richterliche Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe informiere.
11.4. Die Beschwerdeführerin bringe vor, der in der Vollstreckungsverfügung enthaltene Teil des Auskunftsersuchens, in welchem Informationen darüber ersucht würden, ob in Liechtenstein weitere Konten oder Vermögenswerte gelegen seien, an denen D wirtschaftlich Berechtigter sei oder die in seinem Namen gehalten würden, bzw. die gleichen Informationen jeweils bezüglich des H Trust, I Trust und J Trust, sei nicht genügend bestimmt und unsubstantiiert. Dem sei zu entgegnen, dass sich aus der Formulierung "ob in Liechtenstein weitere Konten oder Vermögenswerte ..." klar ergibt, dass damit nur die Übermittlung von Informationen und Dokumenten verlangt werde, die eine Überprüfung des Vorhandenseins von Konten oder Vermögenswerten ermöglichten.
Die Beschwerdeführerin gehe auch fehl in der Annahme, dass sie sich selbst der Gefahr einer Anspruchsverfolgung durch den Kunden wegen eines Pflichtverstosses infolge Verletzung einer Geheimnispflicht aussetze, da der Vollzug der Amtshilfe richterlich genehmigt worden sei und sohin auch die Ausfolgung von Unterlagen durch die Beschwerdeführerin an die FMA.
11.5. Art. 27 Abs.1 Bst. d FMAG sehe vor, dass der Informationsinhaber über den dem Ersuchen zugrunde liegenden Sachverhalt in zusammengefasster Form benachrichtigt werde. Die Gesetzesmaterialien stellten weiters klar, dass die wesentlichen Punkte des Ersuchens in kurzer und prägnanter Form bekannt zu geben seien. Die Bekanntgabe habe durch ein Schreiben der FMA zu erfolgen, welches im Wesentlichen das Amtshilfeersuchen in verkürzter Form wiederzugeben habe. Darin komme klar zum Ausdruck, dass es nicht im Sinne des Gesetzgebers sei, dass dem Informationsinhaber sämtliche Details des Ersuchens der ausländischen Behörde mitgeteilt würden.
Es könne als in der Natur der Sache liegend betrachtet werden, dass der vollständige Wortlaut des Ersuchens nicht ohne Einschränkung oder Zusammenfassung an den Informationsinhaber weitergeleitet werden könne. Dies decke sich zum einen mit dem nachträglichen Akteneinsichtsrecht und hänge eng mit der Untersuchung durch die ersuchende Behörde im Ausland zusammen. Zweckmässigerweise sei der Sachverhalt dem Informationsinhaber in zusammengefasster Form mitzuteilen, damit diesem ermöglicht werde, die ersuchten Informationen und Unterlagen übermitteln zu können. Dem Informationsinhaber stehe es nicht zu, über eine allfällige Rechtmässigkeit betreffend den Vollzug der Amtshilfe zu entscheiden. In der Regel werde er - unter der Annahme, dass er selbst nicht in eine Marktmanipulation involviert sei - darüber hinaus auch nicht über die näheren Umstände Bescheid wissen bzw. beurteilen können, ob ein Verdacht eines Marktmissbrauchs gegeben sei.
Aus diesem Grund sei es auch unerheblich, wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, dass das ihrer Meinung nach unqualifizierte Auskunftsersuchen sachlich und personell zu weit gefasst sei und lediglich über vage Angaben ohne ausführliche Darstellung eines Sachverhaltes verfüge. Der Vorwurf, das Amtshilfeersuchen würde völlig über das Ziel hinausschiessen und als "fishing expedition" zu qualifizieren sein, entbehre jeglicher Grundlage. Das Tribunal der OSC habe am 23. August festgestellt, dass die C als Verwaltungsgesellschaft und D als deren leitendes Organ und einziger Aktionär eine Sorgfaltspflicht gemäss subsection 116(a) des Securities Act gegenüber dem C Fund und dessen vorangehenden Fonds gehabt hätten, gegen welche sie mehrmals verstossen hätten. Zu den nötigen Angaben habe die ersuchende Behörde hinreichende Ausführungen glaubhaft dargelegt.
Weiters sei auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin unrichtig, aus dem in der Vollstreckungsverfügung dargelegten Sachverhalt sei nicht ersichtlich, inwiefern die Untersuchungen um die C in Kanada in einem Zusammenhang mit allfälligen Konten oder Vermögenswerten der betroffenen Person oder der genannten Trusts stehen könnte. Im Schreiben vom 8. Mai 2015 sowie in der Vollstreckungsverfügung vom 4. August 2015 sei zum einen ausgeführt worden, dass D leitendes Organ der C sei sowie deren einziger Aktionär. Weiters sei ausgeführt worden, wie Gelder der betroffenen Person dem H Trust zugeführt worden seien und dass D am 10. und 30. Oktober zwei weitere Trusts errichtet habe. Dass diese Ausführungen der Zusammenhang der Untersuchungen der OSC zur betroffenen Person - namentlich zu D - zweifelsfrei darlegten, stehe ausser Frage. Es sei gängige Praxis in Liechtenstein, dass dem Settlor eines Trusts zugleich die Position eines wirtschaftlich Berechtigten des von ihm errichteten Trusts eingeräumt werde. Daher sei auch die Vermutung der OSC, dass in Liechtenstein weitere Vermögenswerte gelegen sein könnten, an denen D wirtschaftlich Berechtigter sei, absolut gerechtfertigt. Es könne nicht die Rede von einer "bloss vagen Vermutung" und somit einer unzulässigen fishing expedition sein, da die OSC anhand konkreter Anhaltspunkte ausgeführt habe, um welche Trusts es sich handele. Ein Verstoss gegen das Verbot der Beweisausforschung könne darin keinesfalls erblickt werden.
Weiters sei anzumerken, dass aufgrund der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die Zurückhaltung der Amtshilfeinstanzen bei der Überprüfung der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde gerechtfertigt sei und es würden dadurch weder das Recht auf Geheim- und Privatsphäre, noch die von der Beschwerdeführerin explizit geltend gemachten Grundrechte auf den ordentlichen Richter sowie auf rechtsgenügliche Begründung verletzt. Auch die liechtensteinische Souveränität werde dadurch im Übrigen nicht verletzt; im Gegenteil sei gerade für einen auf die internationale Kooperation besonders angewiesenen Kleinstaat wie Liechtenstein eine restriktive Rechts- bzw. Amtshilfepraxis nicht angezeigt.
11.6. Die Beschwerdeführerin bringe vor, dass nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass ein amtshilfetauglicher, in Art. 27a Abs. 1 Bst. a-g FMAG genannter Bereich überhaupt tangiert sei, da der Vorwurf des Verstosses gegen Sorgfaltspflichten und ein darauf gegründetes ausländisches (in casu concreto kanadisches) Verfahren unbestimmt sei.
Hierzu sei anzumerken, dass Art. 27h Abs. 1 FMAG lediglich vorsehe, den Informationsinhaber über die Rechtsvorschriften, die nach Ansicht der ersuchenden Behörde möglicherweise verletzt worden seien, zu benachrichtigen. Die FMA habe in ihren Schreiben vom 8. Mai 2015 und vom 19. Juni 2015 sowie in der Vollstreckungsverfügung vom 4. August 2015 angeführt, dass die betroffene Person als leitendes Organ einer Verwaltungsgesellschaft eines Fonds und einziger Aktionär gegen seine Sorgfaltspflichten gemäss subsection 116(a) des Securities Act mehrmals verstossen habe. Aus diesen Angaben könne selbstverständlich auch abgeleitet werden, dass D als Finanzintermediär von der OSC überwacht werde und somit der Wertpapieraufsicht der OSC unterstehe. Damit sei die FMA ihrer Benachrichtigungspflicht über die nach Ansicht der ersuchenden Behörde möglicherweise verletzte Rechtsvorschrift ausreichend nachgekommen.
11.7. Die Beschwerdeführerin bringe vor, wenn im Sachverhalt dargelegt werde, dass die OSC verpflichtet sei, eine Sanktionsanordnung durchzusetzen, handle es sich im Ergebnis beim in der Vollstreckungsverfügung enthaltenen Auskunftsersuchen um eine aufgetragene Drittschuldneräusserung, weshalb die FMA nicht die entscheidungskompetente Behörde sei. Art. 27b FMAG normiere ausdrücklich, dass die ersuchende Behörde nach der für sie geltenden nationalen Gesetzgebung zuständig sein müsse, die Wertpapieraufsicht auszuüben; insbesondere müsse sie mit Aufgaben betraut sein, die den in Art. 27a Abs. 1 FMAG genannten Bereichen entsprechen. Nach den nationalen - somit kanadischen Gesetzen - sei die OSC auch verpflichtet, Sanktionsanordnungen, die Teil des Wertpapierrechts von Ontario seien, durchzusetzen. Wenn die OSC somit ihren Verpflichtungen aus dem Wertpapierrecht nachzukommen versuche, diene dies klarerweise der Durchsetzung der Wertpapieraufsicht. Dass eine derartige Durchsetzung einer Sanktionsanordnung in Liechtenstein als Drittschuldneräusserung zu qualifizieren sein könnte, sei nicht von Relevanz, da sich die Zuständigkeit der ersuchenden Behörde ausschliesslich nach deren Recht richte. Wie die OSC dargestellt habe, liege auch die Durchsetzung der Sanktionsanordnung im Aufgabenbereich ihrer aufsichtsrechtlichen Tätigkeit.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Die im Beschwerdefall angefochtene (prozessleitende) Vollstreckungsverfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) vom 4. August 2015, 1722/15/11, ist entgegen dem Vorbringen in ihrer Gegenäusserung gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2013/50, Erw. 1.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung der Privat- und Geheimsphäre, des Rechts auf den ordentlichen Richter, der Begründungspflicht sowie des Willkürverbots geltend.
Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe statt vieler: StGH 2012/18, Erw. 2.1; StGH 2009/161, Erw. 2; StGH 2005/84, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Demnach ist vorab zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung der Privat- und Geheimsphäre, des Rechts auf den ordentlichen Richter und/oder der Begründungspflicht vorliegt (vgl. StGH 2014/39, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde zunächst die Verletzung der Geheim- und Privatsphäre.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellen sowohl die Beschlagnahme als auch die Ausfolgung von Unterlagen wie beispielsweise Bankunterlagen klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (siehe statt vieler: StGH 2013/11, Erw. 3.1; StGH 2012/166, Erw. 3.1; StGH 2009/126, Erw. 5.1; StGH 2008/37+88, Erw. 5.4 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3]; vgl. auch StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8 LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2]). Dies gilt gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch für entsprechende Zwangsmassnahmen im Amtshilfeverfahren, in dem die Übermittlung von Dokumenten bzw. Unterlagen an die ersuchende Behörde verfügt worden ist (vgl. statt vieler: StGH 2009/8, Erw. 4.2; StGH 2009/24, Erw. 2.3; StGH 2011/19, Erw. 4.1; StGH 2011/72, Erw. 4.1; StGH 2012/166, Erw. 3.1; StGH 2013/11, Erw. 3.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Solche Grundrechtseingriffe sind nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nur zulässig, wenn sie den vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung formulierten Grundrechtseingriffskriterien genügen. So ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich; der Eingriff muss im öffentlichen Interesse erfolgen; er darf nicht unverhältnismässig sein und auch nicht den Kerngehalt des Grundrechts verletzen (statt vieler: StGH 2009/8, Erw. 4.2; StGH 2011/19, Erw. 4.1; StGH 2011/72, Erw. 4.1; StGH 2012/166, Erw. 3.1; StGH 2013/11, Erw. 3.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 143, Rz. 24).
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Eingriff in dieses Grundrecht im Beschwerdefall weder durch eine gesetzliche Grundlage gedeckt noch verhältnismässig sei.
Zunächst ist auf die Rüge der fehlenden gesetzlichen Grundlage einzugehen.
3.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor:
In Art. 27a Abs. 1 Bst. a - g FMAG seien die Bereiche bestimmt, in welchen die FMA ausländischen ersuchenden Behörden Amtshilfe zu gewähren habe. Der Vorwurf des Verstosses gegen Sorgfaltspflichten und ein darauf gegründetes ausländisches (in casu concreto kanadisches) Verfahren sei dermassen unbestimmt, dass nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass ein amtshilfetauglicher, in Art. 27a Abs. 1 Bst. a - g genannter Bereich überhaupt tangiert sei. In Subsection 116 (a) des Security Act sei normiert: "Standard of care, Investment Fund Managers: Every Investment Fund Manager shall exercise the powers and discharge the duties of their office honestly, in good faith and in the best interest of the investment funds."
Bereits der Sorgfaltspflichtverstoss gemäss zitierter kanadischer Gesetzesbestimmung lasse eine plausible Subsumtion unter die in Art. 27a Abs. 1 FMAG genannten Bereiche und sohin auch die Bejahung der Zuständigkeit der FMA in dieser Angelegenheit nicht zu. Wenn nun aber im Sachverhalt dargelegt werde, dass die OSC verpflichtet sei, die Sanktionsanordnung durchzusetzen, handele es sich im Ergebnis beim in der Vollstreckungsverfügung enthaltenen Auskunftsersuchen um eine aufgetragene Drittschuldneräusserung. Die Beschwerdeführerin werde durch die angeordnete Ausfolgung von Informationen verpflichtet, sich zu äussern, ob die betroffene Person Vermögenswerte in Liechtenstein habe, in welche die kanadischen Forderungen vollstreckt werden könnten. Die gesetzliche Grundlage für eine solche Drittschuldneräusserung sei in der hiesigen Bestimmung des Art. 223 EO verankert. Das FMAG selbst enthalte keine Bestimmung, gestützt auf welcher einer Drittschuldnerin eine Äusserung aufgetragen werden könne. Zudem seien der Beschwerdeführerin keine völkerrechtlichen Grundlagen bekannt, die eine Drittschuldneräusserung aufgrund eines Amtshilfeersuchens zuliessen.
3.2.2. Dem hält die FMA in ihrer Gegenäusserung Folgendes entgegen:
Art. 27b FMAG normiere ausdrücklich, dass die ersuchende Behörde nach der für sie geltenden nationalen Gesetzgebung zuständig sein müsse, die Wertpapieraufsicht auszuüben; insbesondere müsse sie mit Aufgaben betraut sein, die den in Art. 27a Abs. 1 FMAG genannten Bereichen entsprechen. Nach den nationalen - somit kanadischen Gesetzen - sei die OSC auch verpflichtet, Sanktionsanordnungen, die Teil des Wertpapierrechts von Ontario seien, durchzusetzen. Wenn die OSC somit ihren Verpflichtungen aus dem Wertpapierrecht nachzukommen versuche, diene dies klarerweise der Durchsetzung der Wertpapieraufsicht. Dass eine derartige Durchsetzung einer Sanktionsanordnung in Liechtenstein als Drittschuldneräusserung zu qualifizieren sein könnte, sei nicht von Relevanz, da sich die Zuständigkeit der ersuchenden Behörde ausschliesslich nach deren Recht richte. Wie die OSC dargestellt habe, liege auch die Durchsetzung der Sanktionsanordnung im Aufgabenbereich ihrer aufsichtsrechtlichen Tätigkeit.
3.2.3. Im Lichte der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 27a, 27b und 27d FMAG) und der vorstehenden Ausführungen der FMA in ihrer Gegenäusserung überzeugt das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht.
Art. 27a Abs. 1 FMAG bestimmt nämlich u. a.: "Die FMA leistet einer zuständigen ausländischen Behörde Amtshilfe oder kann ihrerseits eine zuständige Behörde um Amtshilfe ersuchen, soweit dies zur Durchsetzung der Wertpapieraufsicht erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften betreffend: (...)." Nach Abs. 2 dieser Bestimmung umfasst die Amtshilfe im Sinne von Abs. 1 die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Behörden.
Art. 27b FMAG normiert: "Die ersuchende ausländische Behörde muss nach der für sie geltenden nationalen Gesetzgebung zuständig sein: a) Wertpapieraufsicht auszuüben; insbesondere muss sie mit Aufgaben betraut sein, die den in Art. 27a Abs. 1 genannten Bereichen entsprechen; und b) Amtshilfeersuchen an die FMA zu stellen."
Nach Art. 27d FMAG leistet die FMA einer ersuchenden ausländischen Behörde Amtshilfe nur, wenn die verlangten Informationen nachweislich für die Ausübung der Wertpapieraufsicht der ersuchenden ausländischen Behörde erforderlich sind.
Sowohl aus dem der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Mai 2015 bekanntgegebenen Sachverhalt bzw. Auskunftsersuchen (siehe auch vorne Ziff. 1 des Sachverhaltes) als auch aus den vorstehenden Ausführungen in der Gegenäusserung der FMA geht mit genügender Deutlichkeit hervor, dass es im Beschwerdefall als Folge der Nichteinhaltung des Wertpapierrechts von Ontario letztlich um Amtshilfe zur Durchsetzung der Wertpapieraufsicht, konkret von Sanktionsanordnungen, die Teil des Wertpapierrechts von Ontario und damit auch Teil des Aufgabenbereichs der ersuchenden Behörde (OSC) sind, geht. Inwieweit daher die gegenständliche Amtshilfeleistung im Sinne der oben erwähnten Bestimmungen der Art. 27a und 27b FMAG, insbesondere des Art. 27a Abs. 1 FMAG, wonach die FMA einer zuständigen ausländischen Behörde Amtshilfe leistet oder ihrerseits eine zuständige Behörde um Amtshilfe ersuchen kann, soweit dies zur Durchsetzung der Wertpapieraufsicht erforderlich ist, keine gesetzliche Grundlage haben soll, ist für den Staatsgerichtshof nicht ersichtlich, zumal es sich bei der von der Beschwerdeführerin genannten Aufzählung in Art. 27a Abs. 1 Bst. a - g FMAG nicht um eine taxative, sondern um eine demonstrative handelt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt sich somit auch die Zuständigkeit der FMA in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit begründen bzw. bejahen.
3.2.4. Der Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre erfolgte im Beschwerdefall sohin gestützt auf eine ausreichende gesetzlichen Grundlage.
3.3. Es bleibt somit im Sinne des Beschwerdevorbringens noch zu prüfen, ob der Eingriff verhältnismässig ist und ob er letztlich den Kerngehalt des Art. 32 LV verletzt.
3.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich, dass die angeordnete Zwangsmassnahme einerseits deshalb unverhältnismässig sei, weil sie weder geeignet noch erforderlich sei, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen. Andererseits liege auch eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) vor.
Konkret führt die Beschwerdeführerin aus, dass der angefochtene Teil des Auskunftsersuchens im Sinne der Überprüfung der Zumutbarkeit einer grundrechtsverkürzenden Massnahme zu weit gehe. Das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel, internationale Amtshilfe im Wertpapierbereich zum Schutz des Wirtschaftsstandorts und der Reputation des Finanzplatzes zu gewähren, wäre auch zu erreichen, wenn die auszufolgenden Informationen und Unterlagen genau bestimmt würden und dadurch der sachliche Zusammenhang zum Verfahren in Kanada ersichtlich wäre. Jedenfalls deute das in dieser Form abgefasste Auskunftsersuchen dahin, dass alle Informationen auszufolgen seien. Bereits aus diesem Grund verstosse die angefochtene prozessleitende Vollstreckungsverfügung wegen Unverhältnismässigkeit gegen Art. 32 Abs. 1 LV.
Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeute, dass der Eingriff in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht weiter gehen dürfe als notwendig. Bereits aus dem Sachverhalt ergebe sich zweifelsfrei, dass das in der Vollstreckungsverfügung enthaltene Auskunftsersuchen bereits in personeller Hinsicht zu weit gehe. Gemäss Sachverhaltsdarstellung der OSC sei nur Herr D verfahrensverfangen in Kanada. Anhaltspunkte bzw. Ausführungen, dass auch gegen die Ehegattin und die Kinder ermittelt werde, gebe es nicht. Deswegen sei die angefochtene Vollstreckungsverfügung unverhältnismässig, weil sie in personeller Hinsicht weiter gehe, als notwendig.
Aus dem dargelegten Sachverhalt der Vollstreckungsverfügung sei nicht ersichtlich, inwiefern die Untersuchungen um die C Capital Corp. in Kanada in einem Zusammenhang mit allfälligen Konten oder Vermögenswerten der betroffenen Person oder genannten Trusts (oder sogar seiner Ehegattin und ihrer gemeinsamen Kinder) stehen könnten. Mit Hinweis auf StGH 2012/106, gemäss welchem Judikat eine bloss vage Vermutung des Vorliegens eines Steuerdeliktes eine unzulässige fishing expedition darstelle, wenn sich die Begründung des ersuchenden Staates nur darauf beschränke, der betroffene Steuerpflichtige könnte bei einer Bank im Land der ersuchten Behörde undeklarierte Vermögenswerte haben, lägen auch gegenständlich keine konkreten Anhaltspunkte vor, wenn vage vermutet werde, die betroffene Person könnte an liechtensteinischen Konten oder Vermögenswerten berechtigt sein. Gäbe es diese konkreten Anhaltspunkte, wäre das Auskunftsersuchen anders abgefasst und wäre die OSC zumindest in der Lage, die Konten oder Vermögenswerte zu benennen. Jedenfalls suche man stichhaltige Anhaltspunkte, an welchen Konten und Vermögenswerten die betroffene Person wirtschaftlich berechtigt sei und wie diese im Zusammenhang mit dem kanadischen Verfahren ständen, vergeblich. Auch werde nicht dargelegt, inwiefern zwei der vom Amtshilfeersuchen genannten Trusts im Zusammenhang mit dem kanadischen Verfahren stünden. Diese Trusts - wie in der Sachverhaltsdarstellung selbst ausgeführt - seien zu Gunsten der Ehefrau von Herrn D und seiner Kinder errichtet worden. Die Darlegung des sachlichen Zusammenhangs zwischen der Ehegattin der betroffenen Person und ihrer gemeinsamen Kinder und dem Verfahren in Kanada sei nicht aufgezeigt worden.
Das Auskunftsersuchen bzw. Amtshilfeersuchen sei hinsichtlich der ersuchten Informationen viel zu weit gefasst und daher als fishing expedition zu qualifizieren.
3.3.2. Dem hält die FMA in ihrer Gegenäusserung im Wesentlichen Folgendes entgegen:
Der Vorwurf, das Amtshilfeersuchen würde völlig über das Ziel hinausschiessen und als "fishing expedition" zu qualifizieren sein, entbehre jeglicher Grundlage. Das Tribunal der OSC habe am 23. August 2013 festgestellt, dass die C als Verwaltungsgesellschaft und D als deren leitendes Organ und einziger Aktionär eine Sorgfaltspflicht gemäss subsection 116(a) des Securities Act gegenüber dem CFund und dessen vorangehenden Fonds gehabt hätten, gegen welche sie mehrmals verstossen hätten. Zu den nötigen Angaben habe die ersuchende Behörde hinreichende Ausführungen glaubhaft dargelegt.
Weiters sei auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin unrichtig, aus dem in der Vollstreckungsverfügung dargelegten Sachverhalt sei nicht ersichtlich, inwiefern die Untersuchungen um die C in Kanada in einem Zusammenhang mit allfälligen Konten oder Vermögenswerten der betroffenen Person oder der genannten Trusts stehen könnte. Im Schreiben vom 8. Mai 2015 sowie in der Vollstreckungsverfügung vom 4. August 2015 sei zum einen ausgeführt worden, dass D leitendes Organ der C sei sowie deren einziger Aktionär. Weiters sei ausgeführt worden, wie Gelder der betroffenen Person dem H Trust zugeführt worden seien und dass D am 10. und 30. Oktober zwei weitere Trusts errichtet habe. Dass diese Ausführungen der Zusammenhang der Untersuchungen der OSC zur betroffenen Person - namentlich zu D - zweifelsfrei darlegten, stehe ausser Frage. Es sei gängige Praxis in Liechtenstein, dass dem Settlor eines Trusts zugleich die Position eines wirtschaftlich Berechtigten des von ihm errichteten Trusts eingeräumt werde. Daher sei auch die Vermutung der OSC, dass in Liechtenstein weitere Vermögenswerte gelegen sein könnten, an denen D wirtschaftlich Berechtigter sei, absolut gerechtfertigt. Es könne nicht die Rede von einer "bloss vagen Vermutung" und somit einer unzulässigen fishing expedition sein, da die OSC anhand konkreter Anhaltspunkte ausgeführt habe, um welche Trusts es sich handele. Ein Verstoss gegen das Verbot der Beweisausforschung könne darin keinesfalls erblickt werden.
3.3.3. Bezüglich des Umfangs der gewährten Amtshilfe bzw. der gerügten Unverhältnismässigkeit des Eingriffs in Art. 32 LV in persönlicher und sachlicher Hinsicht sind dem Beschwerdevorbringen einerseits die vorstehenden Ausführungen in der Gegenäusserung der FMA und andererseits das Schreiben vom 8. Mai 2015 an die Beschwerdeführerin entgegenzuhalten. In diesem Schreiben führte die FMA unter dem Titel "Hintergrund der Anfrage" Folgendes aus (siehe auch vorne Ziff. 1 des Sachverhaltes):
"Das vorliegende Ersuchen ist als Ergänzung zu einem in gleicher Sache bereits ergangenen Ersuchen zu verstehen. In letzterem wurde von der OSC dargelegt, dass der rechtsprechende Bereich der OSC am 23. August 2013 festgestellt habe, dass die C Capital Corporation () als Verwaltungsgesellschaft und D () als deren leitendes Organ und einziger Aktionär eine Sorgfaltspflicht gemäss subsection 116(a) des Securities Act gegenüber dem C Fund und dessen vorangehenden Fonds gehabt hätten, gegen welche sie mehrmals verstossen hätten.
Am 8. August 2014 habe das Tribunal seine Entscheidung bezüglich Sanktionen und Kosten gegenüber den Beklagten und die damit verbundene Sanktionsanordnung bekanntgegeben. Das Tribunal habe eine Reihe von Anordnungen gegen die Beklagten getroffen, unter anderem auch, dass diese der OSC solidarisch $ 18'237'047 herauszugeben hätten, die sie als Folge der Nichteinhaltung des Wertpapierrechts von Ontario gewonnen hätten. Weiters hätten sie der OSC eine Verwaltungsstrafe in Höhe von $ 1'875'000 zu entrichten sowie ihr Kosten in Höhe von $ 300'000 zu zahlen.
Die OSC sei verpflichtet, Sanktionsanordnungen, die Teil des Wertpapierrechts von Ontario und deshalb Teil des Aufgabenbereichs der OSC seien, durchzusetzen.
Am 23. Dezember 2013 habe D eine Transaktion über USD 9'035'000 von seinem Rechtsvertreter, E, zu A Trust in Liechtenstein autorisiert.
Diese Gelder seien gemäss dem vorliegenden Ersuchen an sein bei der F AG gelegenes Konto der G Trust Est. als Treuhänderin des H Trust überwiesen worden.
Am 10. und 30. Oktober 2013 sei D zum Settlor zweier weiterer Trusts zu Gunsten von seiner Ehefrau und ihren Kindern geworden - des I Trusts und des J Trusts.
Beide Trusts seien in Liechtenstein erstellt worden und A Trust reg. sei jeweils deren Treuhänder."
3.3.4. Da es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bereits ausreicht, wenn die der ersuchenden Behörde zu übermittelnden Unterlagen aller Wahrscheinlichkeit nach für deren Untersuchung erforderlich sind (vgl. StGH 2009/183, Erw. 2.2 mit Verweis auf StGH 2006/28, Erw. 8.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2015/65, Erw. 5.2.3 und StGH 2014/58, Erw. 3.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), kann der Staatsgerichtshof vorliegend (unter sinngemässer Anwendung dieser Rechtsprechung) weder eine Unverhältnismässigkeit des Eingriffs in Art. 32 LV in persönlicher noch in sachlicher Hinsicht erkennen.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes hat die ersuchende Behörde in ihrem Auskunftsersuchen nämlich sowohl den persönlichen als auch den sachlichen Zusammenhang und damit auch den persönlichen und sachlichen Umfang der geforderten Informationen und Auskünfte ausreichend klar dargelegt, sodass aus dem Auskunftsersuchen der ersuchenden Behörde auch genügend klar hervorgeht, dass die von der ersuchenden Behörde verlangten Informationen und Auskünfte nachweislich auch im geforderten persönlichen und sachlichen Umfang für die Ausübung der Wertpapieraufsicht erforderlich sind, was letztlich allein wesentlich ist (vgl. auch StGH 2014/58, Erw. 3.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Hinzu kommt zudem, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bei der Verhältnismässigkeitsprüfung von mit der Amtshilfegewährung verbundenen Grundrechtseingriffen das grosse öffentliche Interesse an einer engen liechtensteinischen Zusammenarbeit mit andern Staaten im Amtshilfebereich angemessen zu berücksichtigen ist (siehe statt vieler: StGH 2013/182, Erw. 3.4; StGH 2013/11, Erw. 2; vgl. auch StGH 2012/166, Erw. 3.8.6; StGH 2009/8, Erw. 4.4 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Dabei ist wie bei der Rechtshilfe auch der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz zu beachten, von dem nur in Ausnahmefällen abgewichen werden soll (vgl. StGH 2013/182, Erw. 3.4; StGH 2008/37+88, Erw. 5.5 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2003/11, LES 2003, 1 [6 f., Erw. 3.3]).
Im Sinne dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, besteht daher für den Staatsgerichtshof an der persönlichen und sachlichen Verhältnismässigkeit des Eingriffs insgesamt kein Zweifel, denn im Vergleich zu den betroffenen, ebenso gewichtigen öffentlichen Interessen erscheint die verfügte Massnahme verhältnismässig, zumal im Beschwerdevorbringen nicht substantiiert vorgetragen wird und auch für den Staatsgerichtshof nicht ersichtlich ist, dass hier das gleiche Ziel mit milderen Mitteln erreichbar wäre (vgl. auch StGH 2012/166, Erw. 3.8.6; StGH 2009/8, Erw. 4.4 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.4. Aufgrund der bisherigen Ausführungen ist auch nicht ersichtlich, dass der Kerngehalt verletzt sein soll, sodass gegenständlich keine Verletzung der Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 LV und damit auch keine fishing expedition vorliegt (vgl. auch StGH 2012/166, Erw. 3.8.6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4. Weiters rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die OSC dem Amtshilfeersuchen ihre Verpflichtung zugrunde lege, die in Kanada ausgesprochenen Sanktionen durchzusetzen. Der Grund des Amtshilfeersuchens sei sohin ausschliesslich die Durchsetzung einer ausländischen öffentlich-rechtlichen Forderung. Damit die OSC die Sanktionsanordnungen aus Kanada durchsetzen könne, versuche sie mit Hilfe des Amtshilfeersuchens an Informationen über in Liechtenstein gelegenes Vermögen des Herrn D zu gelangen. Die Ausfolgung der Informationen und Unterlagen an die FMA auf Anordnung von dieser stelle für die Beschwerdeführerin nichts anderes als eine Drittschuldneräusserung dar. Die FMA sei hierfür aber nicht die entscheidungskompetente Behörde.
4.1. Das Recht auf den ordentlichen Richter ist insbesondere dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (StGH 2004/35, Erw. 2.1 unter Hinweis auf Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 37; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [26, Erw. 2.4]; StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]; StGH 2010/25, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4.2. Was nun konkret die Rüge der Unzuständigkeit der FMA in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit angeht, so kann auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Prüfung der gesetzlichen Grundlage für den Eingriff in Art. 32 LV verwiesen werden, wonach sich, wie ausgeführt, entgegen dem Beschwerdevorbringen aus den Art. 27a, Art. 27b und Art. 27d FMAG die Zuständigkeit der FMA in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit begründen bzw. bejahen lässt (siehe vorne Erw. 3.2.3); zumal es sich bei diesen FMAG-Bestimmungen im Sinne der Derogationsregeln gegenüber den EO-Bestimmungen (Art. 223 EO) jedenfalls um die jüngeren und spezielleren handelt.
4.3. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter erweist sich somit als nicht berechtigt.
5. Ferner macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht geltend und bringt dazu im Wesentlichen vor, ihr sei bewusst, dass im vorliegenden Fall für sie noch der derzeitige (verfassungswidrige) Zustand im Amtshilfeverfahren nach Art. 27a ff. FMAG ohne Akteneinsichtsrecht bestehe. Die FMA sei aber nicht von sämtlicher Pflicht zur Begründung ihrer Entscheidung entbunden. Der Verweis auf ihre ausführlichen Abklärungen und die Entscheidung des Richters des Verwaltungsgerichtshofes, die beide der Beschwerdeführerin nicht zugänglich seien, entspreche nicht dem in Art. 43 LV festgehaltenen Recht auf rechtsgenügliche Begründung. Die Beschwerdeführerin müsse zumindest nachvollziehen können, welche Entscheidungsgründe und Abwägungen die FMA veranlasst hätten, das streitgegenständliche Amtshilfeersuchen in dieser Form zu gewähren und die Vollstreckungsverfügung zu erlassen.
5.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
5.2. Die FMA hält in ihrer Vollstreckungsverfügung u. a. zusammenfassend fest, dass diese geeignet, erforderlich und verhältnismässig sei, um das Amtshilfeverfahren gemäss Art. 27a ff. FMAG ordnungsgemäss durchzuführen und die ersuchten Informationen und Unterlagen vom Informationsinhaber zu erlangen und zu sichern. Da sich der Informationsinhaber weigere, die Unterlagen herauszugeben und die Fristverlängerung bis zum 5. Juni 2015 sowie die weiteren durch die FMA gesetzten Fristen ungenützt verstrichen seien, sei für die Erlangung der Unterlagen diese Vollstreckungsverfügung erforderlich. Ein gelinderes Mittel stehe nicht zur Verfügung.
5.3. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist die von der FMA in der angefochtenen Vollstreckungsverfügung gegebene Begründung (siehe auch vorne Ziff. 7 ff. des Sachverhaltes) in Anbetracht dessen, dass die grundrechtliche Begründungspflicht lediglich einen Minimalanspruch auf Begründung garantiert, ausreichend, da für den Staatsgerichtshof aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar ist, inwieweit die Begrünung der FMA in der angefochtenen Verfügung für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und überprüfbar gewesen sein soll (vgl. StGH 2012/166, Erw. 4.2; StGH 2011/8, Erw. 2.2; siehe auch StGH 2011/146, Erw. 4 ff. [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2015/28, Erw. 4.2; vgl. auch StGH 2014/47, Erw. 3.6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Hinzu kommt, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung, wie oben erwähnt (Erw. 5.1), nicht unter der Begründungspflicht geprüft wird.
6. Schliesslich erhebt die Beschwerdeführerin eine Willkürrüge und begründet diese im Wesentlichen damit, dass in der vorliegenden Konstellation eine unzulässige Beweislastumkehr vorliege. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des zu unbestimmten Amtshilfeersuchens Beweise anzutreten, welche eigentlich der ersuchenden Behörde oder zumindest der FMA obliegen würden. Die ersuchende Behörde sei von Gesetzes wegen verpflichtet, die ersuchten Informationen genügend zu bestimmen und den Grund für das Amtshilfeersuchen darzulegen. Vorliegend sei eine solche Konkretisierung unterblieben.
6.1. Auch wenn dem Willkürverbot gegenüber spezifischen Grundrechten lediglich eine Auffangfunktion zukommt (siehe vorne Erw. 2; vgl. statt vieler: StGH 2009/161, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/74, Erw. 6; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/84, Erw. 2; StGH 2002/69, Erw. 3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]; StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]) und der Staatsgerichtshof in den vorstehenden Urteilserwägungen 3. ff. bereits eine qualifizierte Grundrechtsprüfung vorgenommen hat, ist zu diesem Beschwerdevorbringen Folgendes zu erwägen:
6.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2009/167, Erw. 2; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Gemäss ständiger Praxis orientiert sich der Staatsgerichtshof bei der Amtshilfe an den Grundsätzen bzw. der Lehre und Rechtsprechung der Rechtshilfe in Strafsachen und wendet diese (analog bzw. sinngemäss) auch auf Amtshilfeverfahren an (vgl. statt vieler: StGH 2012/106, Erw. 2.5.1; StGH 2011/19, Erw. 4.4; StGH 2010/154, Erw. 3.3; StGH 2009/191, Erw. 2.3; StGH 2009/26, Erw. 2.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Danach sind nach steter Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Rechtshilfeersuchen dient gerade der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen (StGH 2010/87, Erw. 4.8, StGH 2009/70, Erw. 3.1; StGH 2008/122, Erw. 2.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheid.li]; siehe auch StGH 2005/71, Erw. 3.2; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [249, Erw. 3.3]). Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gebietet es zudem der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz, dass die ersuchte Behörde im Strafrechtshilfeverfahren in der Regel auf die Darstellung des Rechtshilfesachverhaltes durch die ersuchende Behörde vertraut. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn diese Sachverhaltsdarstellung offensichtlich als widersprüchlich, lückenhaft oder fehlerhaft oder wenn sich das Rechtshilfeersuchen insgesamt als rechtsmissbräuchlich erweist (StGH 2010/87, Erw. 4.8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/146, Erw. 4.1; StGH 2003/11, LES 2006, 1 [6 f., Erw. 3.3]; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [251, Erw. 4.2]). Somit ist, wie bereits oben unter Erw. 3.3 festgehalten, auch im Amtshilfeverfahren der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz zu beachten, von dem nur in Ausnahmefällen abgewichen werden soll (vgl. StGH 2013/182, Erw. 3.4; StGH 2008/37+88, Erw. 5.5 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2003/11, LES 2003, 1 [6 f., Erw. 3.3]; vgl. auch StGH 2015/65, Erw. 5.2.3).
Ebenso haben gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die Rechtshilfeinstanzen hinsichtlich der Prüfung, ob die Unterlagen auch tatsächlich geeignet sind, nicht zu prüfen, ob auszufolgende Unterlagen konkret relevant bzw. geeignet sind, die im ausländischen Strafverfahren erhobenen Vorwürfe zu beweisen. Würde eine solche Überprüfung durch das Rechtshilfegericht vorgenommen, so würde die Beweiswürdigung, welche dem urteilenden Gericht im Ausland zusteht, vorweggenommen. Im Rechtshilfeverfahren hat das um Rechtshilfe ersuchte Gericht lediglich die abstrakte Eignung der Unterlagen zu überprüfen (siehe StGH 2002/12, LES 2005, 125 [127 f., Erw. 2.2] und StGH 2007/52, Erw. 2.7; vgl. auch StGH 2009/33, Erw. 2.3; StGH 2009/26, Erw. 2.2; StGH 2013/11, Erw. 3.6 [alle drei im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Aus diesem Grunde und auch deshalb, weil die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV nur einen Minimalstandard darstellt, ist in Bezug auf das verfassungsmässige Recht gemäss Art. 43 LV an die Begründung der Eignung der auszufolgenden Unterlagen kein strenger Massstab anzulegen (StGH 2007/52, Erw. 2.7). In StGH 2009/26 hielt der Staatsgerichtshof sodann dazu für das Amtshilfeverfahren fest, dass es genauso wenig angezeigt erscheine, für das Amtshilfeverfahren strengere Anforderungen zu stellen, als im Bereich der Rechtshilfe (StGH 2009/26, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2013/11, Erw. 3.6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
6.3. Vor dem Hintergrund dieser, wie erwähnt auch auf das Amtshilfeverfahren sinngemäss anwendbaren, Rechtsprechung sowie der nachvollziehbaren Begründung des Auskunftsersuchens und der von der FMA gegebenen Begründung in der angefochtenen Verfügung (siehe vorne Ziff. 1 ff. des Sachverhaltes) zur Erforderlichkeit der angeforderten Informationen und Unterlagen zur Durchsetzung der Wertpapieraufsicht der ersuchenden Behörde erachtet der Staatsgerichtshof gegenständlich das Vorgehen bzw. die bekämpfte Vollstreckungsverfügung der FMA weder als unvertretbar noch als stossend bzw. qualifiziert unrichtig, sodass keine Verletzung des Willkürverbots vorliegt.
7. Aus all diesen Gründen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 28. September 2015 betreffend den Erlas vorsorglicher Massnahmen im Betrage von CHF 340.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.