StGH 2015/072
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. Dezember 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger als Richter; Dr. Peter Schierscher, Prof. Dr. Benjamin Schindler und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Obergerichtesvom 27. Mai 2015, JO.2015.15-8
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durchdie EMRK gewährleisteter Rechte
zu Recht erkannt:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers, festzustellen, dass die Richter B und C sowie die Ersatzrichter D, E und F wegen Befangenheit vom Amt als Richter und G als Schriftführerin ausgeschlossen sind, wird zurückgewiesen.
2. Sowohl der Antrag auf Nichtigerklärung des Verfahrens zu 01 CG.2014.140 und den "damit verbundenen Verfahren" als auch der Antrag, die klagende und sicherungswerbende Partei im Verfahren zu 01 CG.2014.140 zum Ersatz der Prozesskosten zu verpflichten, werden zurückgewiesen.
3. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes vom 27. Mai 2015, JO.2015.15-8, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
4. Der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes zurückverwiesen.
5. Die Gerichtskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers gegen die Mitglieder des 1. Senates des Obergerichtes, nämlich den [ehemaligen] Beisitzer H und dessen Stellvertreter I, den Oberrichter J und dessen Stellvertreter K, sowie gegen die Schriftführerin L, mit welchem er zudem Ausschlussgründe gemäss Art. 56 Bst. b und d GOG geltend machte.
2. Der Präsident des Obergerichtes wies den Ablehnungsantrag mit dem gegenständlich angefochtenen Beschluss vom 27. Mai 2015, JO.2015.15-8, ab.
Seinen Beschluss begründete der Präsident des Obergerichtes im Wesentlichen wie folgt:
2.1. In der Rechtssache zu 01 CG.2014.140 sei vom 1. Senat des Obergerichtes über den u. a. vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 3. Februar 2015 erhobenen Rekurs zu entscheiden, mit dem der Einspruch der Sicherungsgegner und Beklagten zu 1. (Beschwerdeführer) bis 3. (Dr. M, ***, und N GbR, ***) gegen den über Antrag des Sicherungswerbers und Klägers O erlassenen Amtsbefehl vom 20. März 2014 abgewiesen worden sei.
2.2. Nach der im Rechtshilfeweg erfolgten Mitteilung der Senatsbesetzung habe der Beschwerdeführer mit seinem am 29. April 2015 im Postwege beim Landgericht eingegangenen Schreiben vom 28. April 2015, soweit in den Zuständigkeitsbereich des Präsidenten des Obergerichtes fallend, "die Feststellung der Befangenheit der Gerichtspersonen" beantragt und hierzu zusammengefasst vorgebracht:
2.2.1. Nach Konsultation der Homepage des Obergerichtes am 28. April 2015 ergebe sich, dass dieses Gericht spätestens seit dem 1. Januar 2015 ohne jede Rechtsgrundlage amte. Weiter werde gerügt, dass sowohl die Zuteilung zum 1. Senat intransparent erfolgt sei als auch die Zusammensetzung des Obergerichtes ohne Mandat in keiner Weise nachvollziehbar sei. Liechtenstein mangle es insbesondere gegenüber Ausländern an der erforderlichen Unabhängigkeit. Nicht einmal der Anschein struktureller oder tatsächlicher Unabhängigkeit Fürstlicher Gerichtsbarkeit sei gegeben. Dies vor allem auch mangels Unabhängigkeit vom Fürstenhaus. Im Lichte aller Umstände des liechtensteinischen Rechts sei die Behauptung tatsächlich unabhängiger Gerichte im Fürstentum völlig wirklichkeitsfremd und sei zudem die Fürstliche Justiz gegenüber dem im Kern nur ausländischen Sachverhalt nicht unparteilich. Die Fürstlichen Gerichte könnten nach dem Massstab von Art. 6 Abs. 1 EMRK im vorliegenden Fallkontext nicht als Gerichte gelten. Das Fürstentum Liechtenstein führe auf dem Rücken der Beklagten, insbesondere auf seinem Rücken, einen perfiden Wirtschaftskrieg gegen Unionsbürger. Daher bestehe keine Unbefangenheit der mehrheitlich mit liechtensteinischen Staatsangehörigen besetzten Gerichte, vor allem nicht hinsichtlich der Interessenwahrung ausländischer Unionsbürger hinsichtlich der im Kern nur ausländischen Belange. Während der Kläger [O] zur liechtensteinischen Camarilla gehöre, habe der Beschwerdeführer selbst als deutscher Staatsangehöriger keinerlei Seilschaften zu den in das Machtgefüge eingebundenen Stellen in Liechtenstein. Er sei lediglich ein in Liechtenstein ohnehin systematisch schlechter gestellter Ausländer ohne Wahl- oder Wohnrecht.
Hinsichtlich der spezifischen Ausschlussgründe sei Folgendes auszuführen: Beisitzer H habe im Verfahren 02 CG.2005.163 = 02 CG.2007.114 die Verfahrensführung gelinde gesagt nur auf unsachlichen und damit ungesetzlichen Faktoren "basiert". Dies gipfle in einer die Entscheidung unsachlich vorwegnehmenden rechtsfremden und diskriminierenden Äusserung am Rande einer Verhandlung im Fall 02 CG.2007.114 betreffend den urkundlich nachgewiesenen Kauf der Rechtsvorgängerin der Viertbeklagten, obwohl diese gar nicht als Partei im Verfahren beteiligt gewesen sei, weshalb insofern auch eine subjektive Parteilichkeit von H vorliege. Bei diesem liege auch objektiv funktionelle Parteilichkeit vor, da er als Richter der artfremden Entscheidung 02 CG.2007.114, ON 55, bereits in einer Tragweite über die Sache entschieden habe, über die vorliegend erst noch zu entscheiden sei; mit dieser Entscheidung werde eine Verurteilung der Beklagten bereits vorweg genommen. Das von Rechtsanwalt H am 27. Juli 1995 verfasste Schreiben beweise zudem, dass er als Interessenvertreter gegen seine Interessen bzw. der von ihm vertretenen EMK-Firmen tätig gewesen sei. Der damalige Mandant von H sei zudem Konkurrent der Beklagten über die Firma P Est., dessen Partner im kollektiv abstimmenden Verwaltungsrat Q gewesen sei, wobei Q wiederum parteigebundener Kronzeuge des Klägers im gegenständlichen Verfahrenskontext gewesen sei. Beisitzer H sei als Gegenanwalt tätig gewesen, habe die unfreundlichste Übernahme ohne rechtliche Grundlage massgeblich gestaltet. Auch insofern liege dessen objektive Parteilichkeit vor. Zudem stehe der Beisitzer H im Ruf mit dem Kläger O jedenfalls bis zum 4. Grad verwandt/verschwägert bzw. eng befreundet zu sein. Oberrichter J habe an der Sache ein persönliches Interesse und sei daher aufgrund von Art. 56 GOG von einer Entscheidung ausgeschlossen. Als Richter habe er an diversen artfremden Entscheidungen in den Verfahren 02 CG.2005.163, 02 CG.2007.114, 02 CG.2007.83, 05 CG.2005.385 und 02 CG.2006.21 mitgewirkt und mit Bezug auf das gegenständliche Verfahren bereits in einer Tragweite über die Sache entschieden, die seine Befangenheit begründe. Sämtliche Entscheidungen bzw. Verfahren, an denen Oberrichter J mitgewirkt habe, hätten sich zudem als menschenrechtsverletzende Eingriffe erwiesen und seien wie auch die Entscheidungen 04 CG.2006.279 ON 17 und ON 52, an welchen er ebenfalls beteiligt gewesen sei, gewissermassen Vorläufer des vorliegenden Aktes. Zudem stehe auch Oberrichter J im Ruf mit dem Kläger O ebenfalls bis zum 4. Grad verwandt/verschwägert zu sein und sei Oberrichter J mit dem Kläger und dessen Familie freundschaftlich verbunden und auch daher vom Richteramt im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Auch bezüglich dem Richter I würden spezifische Ausschlussgründe vorliegen. Er habe inzwischen inflationär Verletzungen seiner Rechte nach Art. 6 EMRK hinnehmen müssen, allerdings hätten die befangenen Gerichte wie in einem sorgfältig abgestimmten Zusammenspiel beharrlich die Aufhebung der fortschreitenden Eigentumsverletzungen nach Art. 1 1. ZP verweigert. Der von I als Landrichter verfasste Amtsbefehl 05 CG.2007.99 (ON 3) habe diese richterliche Vorgefasstheit als "Bindungswirkung sui generis" bezeichnet, indem er offensichtlich willkürlich das erkanntermassen EMRK 6 verletzende Urteil 08 CG.2004.299 (ON 42) fortgesetzt konventionsverletzend als "mit vollen rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten Beweisverfahren" bezeichnet habe und auch sonst unbegründet dessen Bindungswirkung gegen das rechtskräftige gegen ihn - den Antragsteller - ergangene und für ihn sprechende materielle Sachurteil 08 CG.2004.299 (ON 53) unterstellt habe. Da im aufgehobenen landgerichtlichen Verfahren festgestelltermassen Gehörsverletzung nach EMRK 6 bestanden habe, gelte das zwingend auch für das ebenso durchgeführte und darin enthaltene Beweisverfahren. Ausserdem gehe aus OGH 02 CG.2006.21 eindeutig hervor, dass das Sachverhaltssubstrat des beigezogenen Entscheides 08 CG.2004.299 (ON 42) für einen Rechtsbegriff der Kläger sei Aktionär nichts enthalten gehabt habe. Dass dennoch für die "rechtskräftig" aufgehobene Erstinstanz (08 CG.2004.299 [ON 42]) pauschal durch den Landrichter I "Bindungswirkung seiner Klasse" (vgl. 05 CG.2005.385 bzw. 05 CG.2007.99) definiert worden sei, beweise unzulässige richterliche Vorgefasstheit für das vorliegende Verfahren. Als spezifischen Ausschlussgrund betreffend den Richter K sei anzuführen, dass dieser zugleich *** sei. Gemäss seinem Grusswort auf der Homepage *** wolle Arnold Matt, dass Betriebe mit grosser Wertschöpfung angesiedelt würden. Im vorliegenden Verfahren gehe es genau um das Gegenteil, nämlich um die Ansiedelung eines Betriebes in Deutschland. Aufgrund der erklärt gegenteiligen Positionen und aufgrund der abermals unvereinbaren Doppelfunktion von K sei er auch vom Richteramt im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. Bezüglich der Schriftführerin L sei darauf zu verweisen, dass sie in den erwähnten Verfahren bereits als Schriftführerin tätig gewesen sei, weshalb Ausstand gemäss Art. 56 Bst. d GOG geboten sei.
2.2.2. Die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter und die von diesem abgelehnte Schriftführerin hätten sich zu Befangenheitsanzeige wie folgt geäussert:
H: Er sei mit dem Kläger (O) und dessen Familie weder verwandt noch verschwägert oder befreundet und fühle sich subjektiv nicht befangen. I: Er fühle sich nicht befangen. Inwiefern er, wie vom Beschwerdeführer behauptet, eine Gehörsverletzung begangen haben solle, sei für ihn nicht ersichtlich. J: Er erachte sich nicht als befangen. An seine vom Beschwerdeführer behauptete Mitwirkung bei den von diesem genannten Entscheidungen könne er sich nicht mehr erinnern. Mit dem Kläger, der ihm nur dem Namen nach bekannt sei, und dessen Familie sei er weder verwandt noch verschwägert, auch nicht befreundet. K: Er erachte sich nicht als befangen, zumal ihm die Parteien des Verfahrens nicht einmal bekannt seien. L: Sie erachte sich nicht als befangen. Die Vorgänge rund um die vom Beschwerdeführer genannten Entscheidungen, bei denen sie als Schriftführerin fungiert habe, seien ihr nicht mehr erinnerlich. Die Verfahrensparteien seien ihr persönlich nicht bekannt.
2.3. Wenn der Beschwerdeführer zunächst argumentiere, der 1. Senat des Obergerichtes amte ohne Rechtsgrundlage bzw. "Mandat" und sei die Zuteilung der Rechtssache an diesen "intransparent" erfolgt, sei darauf zu erwidern, dass, falls diese - allerdings durch nichts begründete - Behauptung zutreffen würde, die vom 1. Senat des Obergerichtes noch zu treffende Entscheidung wegen der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter mit Nichtigkeit behaftet wäre; diese Nichtigkeit werde der Beschwerdeführer, falls er bei seiner Auffassung bleibe, mit dem gegen diese Entscheidung offenstehenden Rechtsmittel, allenfalls mit dem Rechtsbehelf der Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof, geltend machen müssen.
2.4. Sofern der Beschwerdeführer mit seinen unsachlichen Äusserungen in seinem Ablehnungsantrag generell die Unabhängigkeit der liechtensteinischen Gerichte, insbesondere gegenüber Ausländern, verneine bzw. wenn er "das System Liechtenstein" kritisiere und weiter geltend mache, es handle sich bei den liechtensteinischen Gerichten nicht um Gerichte "nach dem Massstab von Art. 6 Abs. 1 EMRK", entziehe sich sein - mit Bezug auf die Frage der Befangenheit der Richter des 1. Senates des Obergerichtes im Übrigen von vorneherein rechtlich irrelevantes - Vorbringen einer inhaltlichen Entgegnung.
2.5. Eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit der Richter des 1. Senates des Obergerichtes sei aufgrund der vom Beschwerdeführer angezeigten Umstände im Übrigen nicht anzunehmen.
Zunächst sei klarstellend festzuhalten, dass keiner der Richter des 1. Senates des Obergerichtes im Verfahren zu AZ. 01 CG.2014.140 erstinstanzlich tätig gewesen sei, ebenso wenig die Schriftführerin L, sohin der Ausschliessungsgrund des Art. 56 Bst. d GOG jedenfalls bei den/der Abgelehnten nicht anzunehmen sei.
Der Kläger/Sicherungswerber O und der Beschwerdeführer hätten sich in der Vergangenheit vor den liechtensteinischen Gerichten bereits in einer Vielzahl von Zivilrechtsstreitigkeiten als Streitparteien gegenübergestanden, wobei es letztlich im Kern immer um dieselbe Frage gegangen sei, nämlich wer - O oder der Beschwerdeführer - wirtschaftlich und rechtlich als Mehrheitsaktionär die R AG [Viertbeklagte/Sicherungsgegnerin des zugrundeliegenden Verfahrens] bzw. die S AG beherrsche. Bei diesen vom Beschwerdeführer (grösstenteils) erwähnten, zu AZ. 02 CG.2007.114, AZ. 05 CG.2005.385, AZ. 02 CG.2006.21, AZ. 02 CG.2006.279, AZ. 08 CG.2004.299 und AZ 02 CG.2007.83 geführten, Verfahren hätten der nunmehrige Beisitzer des 1. Senates H in den "2 CG-Verfahren" und dessen Stellvertreter I in den "5 CG-Verfahren" als erstinstanzliche Richter fungiert, habe weiter J als seit vielen Jahren beim 1. Senat tätiger Oberrichter über die diversen, von den Parteien in diesen Vorfahren erhobenen Rechtsmittel (teilweise) mitentschieden, und habe schliesslich L, welche ebenfalls seit vielen Jahren beim Obergericht tätig sei, in den erwähnten Rechtsstreitigkeiten wiederholte Male in Rekurs- und Berufungsverfahren als Schrift- bzw. Protokollführerin geamtet; hingegen sei der erst seit 1. Januar 2015 als stellvertretender Oberrichter tätige K mit jenen Verfahren nicht befasst gewesen.
Vor allem relevant sei offensichtlich das Verfahren zu AZ. 02 CG.2007.114 (vormals 02 CG.2005.163) gewesen, in welchem O vom Beschwerdeführer als Beklagten zum einen die Herausgabe von Inhaberaktienzertifikaten, welche eine 75 %-ige Beteiligung an der R AG sowie der S AG repräsentiert hätten, und zum anderen die Feststellung begehrt habe, dass der Beschwerdeführer nicht Aktionär dieser beiden Gesellschaften sei und auch niemals gewesen sei. Diesen Rechtsbegehren sei von H als Erstrichter stattgegeben und seine Entscheidung in allen Instanzen bestätigt worden, wobei J als Oberrichter und L als Schriftführerin an der Berufungsentscheidung in jenem Verfahren mitgewirkt hätten. Im hier gegenständlichen Verfahren zu AZ. 01 CG.2014.140 habe O nunmehr die Feststellung begehrt, dass es sich bei den anlässlich der am 11. Februar 2014 vom Beschwerdeführer abgehaltenen Generalversammlung der R AG gefassten Beschlüsse um "Nichtbeschlüsse" eventualiter nichtige Beschlüsse handle, und basierend hierauf das Verbot der Eintragung dieser Beschlüsse im Handelsregister, dies mit der Behauptung, dass er (O) Alleinaktionär der R AG sei, weshalb der Beschwerdeführer keine Generalversammlung dieser Gesellschaft habe abhalten können. Damit stünden die Verfahren zu AZ. 02 CG.2007.114 und zu AZ. 01 CG.2014.140 selbstredend in einem engen, angesichts der (vom Beschwerdeführer scheinbar negierten) Rechtskraftwirkung (§ 411 ZPO) des im ersteren Verfahren ergangenen Urteils sogar in einem untrennbaren, Zusammenhang.
Allerdings stelle es keinen Ablehnungsgrund dar, d. h. werde die Befürchtung der Befangenheit bzw. der Anschein der Voreingenommenheit eines Richters noch nicht dadurch erweckt, dass dieser in der Vergangenheit eine für eine Partei ungünstige Entscheidung getroffen habe, selbst wenn diese Entscheidung für die nunmehr zu treffende Entscheidung präjudiziell sei oder mit dieser inhaltlich zusammenhänge, oder dadurch, dass eine in der Vergangenheit von einem Richter getroffene Entscheidung von einer Rechtsmittelinstanz aufgehoben worden sei (StGH 2013/111, Erw. 2.4; StGH 2013/198, Erw. 2.2; StGH 2009/129, Erw. 4; StGH 2009/162, Erw. 4.2.; Ballon, in: Fasching/Konecny3, I, § 19 JN, Rz. 10 und § 20 JN, Rz. 11 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Sofern also der Beschwerdeführer eine Befangenheit des Beisitzers des 1. Senates des Obergerichtes H und von dessen Stellvertreter I sowie jene des Oberrichters J gestützt auf deren Vorbefassungen in den diversen, zwischen ihm und dem Kläger/Sicherungswerber O in der Vergangenheit anhängig gewesenen Rechtsstreitigkeiten, bzw. gestützt auf die von diesen Richtern in jenen Verfahren getroffenen "artfremden" Entscheidungen geltend mache, sei seinem Ablehnungsantrag keine Folge zu geben; dies gelte sinngemäss auch hinsichtlich der Ablehnung der Schriftführerin L. Dass sich die erwähnten Richter des 1. Senates hinsichtlich der in der gegenständlichen Rechtssache zu treffenden Entscheidung bereits eine vorgefasste Meinung gebildet hätten, von der abzugehen sie ungeachtet der Verschiedenheiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie ungeachtet allfälliger neuer tatsächlicher oder rechtlicher Umstände nicht mehr bereit wären, sei vom Antragsteller substantiiert schon gar nicht behauptet worden.
Ebenso wenig vermöge der Umstand, dass H als bei einer inländischen Rechtsanwaltskanzlei tätiger Konzipient im Jahre 1995, also vor nunmehr rund 20 Jahren, einen Arbeitnehmer in einer mit der gegenständlichen Streitigkeit inhaltlich in überhaupt keinem Zusammenhang stehenden Arbeitsrechtsstreitigkeit u. a. gegen die R AG vertreten habe, dessen Befangenheit zu begründen.
Dass der Beisitzer H und der Oberrichter J mit dem Kläger/Sicherungswerber O verwandt bzw. verschwägert seien, stelle eine unwahre, vom Beschwerdeführer ganz offensichtlich ins Blaue hinaus aufgestellte Behauptung dar; dass diese mit O "und dessen Familie eng freundschaftlich verbunden" seien, werde von H und J glaubhaft verneint und vom Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise bescheinigt, sondern offensichtlich ebenfalls nur aufs Geratewohl behauptet.
Inwiefern aus der Funktion des stellvertretenden Oberrichters K als *** dessen Ausgeschlossenheit oder Befangenheit in gegenständlicher Rechtssache resultieren solle, könne beim besten Willen nicht nachvollzogen werden; eine Unvereinbarkeit dieses Amtes mit dem Richteramte sehe das Gesetz im Übrigen nicht vor (Art. 24 RDG).
3. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 27. Mai 2015, JO.2015.15-8, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter und des Willkürverbots, geltend macht. Der Beschwerdeführer beantragt wörtlich Folgendes:
"I. Es wird festgestellt dass die befassten Richter weder völkerrechtlich zuständig waren, noch über Gerichtsbarkeit verfügten. Die Instanzen waren weder unabhängig und unparteiisch und daher weder dem Gerichtsbegriff im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK noch den menschenrechtlichen Anforderungen an die Unparteilichkeit und Unbefangenheit entsprachen.
lIa. Beschluss JO.2015.15-0N 8 wird wegen Verletzung von Art. 6/ 1 EMRK für nichtig erklärt.
IIb. Verfahren & Entscheidungen 01 CG.2014.140 sowie die damit verbundenen Verfahren werden wegen Verletzung der Menschenrechte, insbesondere von Art. 6/ 1 EMRK für nichtig erklärt.
III. Vorstehendes unter Verpflichtung der klagenden & sicherungswerbenden Partei zum Ersatz der Prozesskosten (der beklagten Parteien zu 1. - 4.) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution."
Seine Rügen bzw. Anträge begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Das Verfahren zu 01 CG.2014.140 verstosse, weil es sich illegale Eingriffe in das nur ausländische Eigentum des Beschwerdeführers anmasse, gegen zwingendes Völkerrecht. In Folge völkerrechtlich ausschliesslich fremder Zuständigkeit sei das Recht auf den ordentlichen Richter verletzt. Die Verfahrensführung im Fürstentum Liechtenstein sei darüber hinaus völlig unverhältnismässig.
3.2. Der gerügte Beschluss vermeine in Erw. 2.3.2 (siehe vorne Ziff. 2.4 des Sachverhaltes), der Beschwerdeführer würde mit unsachlichen Äusserungen generell die Unabhängigkeit der liechtensteinischen Gerichte insbesondere gegenüber Ausländern verneinen. Das sachliche Vorbringen des Beschwerdeführers sei grob grundrechtsverletzend missachtet worden. Der befangene Richter entziehe sich einer Prüfung der entscheidenden Rügen des Beschwerdeführers. Er vermeine, die Frage der Unabhängigkeit Fürstlicher Richter vom Alleinherrscher spiele keine Rolle, auch nicht für die Frage der Parteilichkeit. Dies sei qualifiziert falsch. Zur Wahrung verfassungsmässiger Rechte des Beschwerdeführers sei auf den konkreten Fall im Lichte aller wesentlichen Umstände abzustellen. Das entscheidende Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher missbräuchlich missachtet worden.
Aufgrund fehlendem (Anschein) der Unabhängigkeit der Fürstlichen Gerichte und fundamentaler Verletzung des Grundrechtes des Beschwerdeführers auf den gesetzmässigen (schweizer bzw. deutschen) Richter seien die Menschenrechte des Beschwerdeführers verletzt, insbesondere Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 1 1. ZP-EMRK bzw. die Bestimmungen des völkerrechtlichen Fremdenrechts. Daher seien die Verfahren nichtig.
3.3. T habe zuvor gegenüber U als "Präsident des Fürstlichen Obergerichts" erklärt, "dass er in dieser Sache befangen sei, da seine Ehefrau mit dem Kläger privat sehr gut bekannt sei. Er sehe sich deshalb nicht in der Lage, in der gegenständlichen Rechtssache völlig unbefangen als Richter zu amten."
Aufgrund dieser Ausführungen von T sei das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes gemäss § 11 Ziff. 4 GOG bejaht worden (PR.2005.34 = 1 CG.2005.163-3, Beschluss vom 15. Juni 2005). Dem wider sprechender Sachverhalt liege im Akt nicht vor. Es sei zumindest der Anschein von Unbefangenheit widerlegt. Daher verstosse vorliegend gerügter Beschluss JO.2015.15-0N 8 qualifiziert und schwerwiegend gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK und sei nichtig.
3.4. Ohne eigene Randziffer werde unter Erw. 2.3.3 (siehe vorne Ziff. 2.5 des Sachverhaltes) des gerügten Entscheids anschliessend erwogen, der Vortrag des Beschwerdeführers, Beisitzer H und Oberrichter J seien mit dem Kläger verwandt bzw. verschwägert, stelle eine "unwahre, vom Antragsteller ganz offensichtlich ins Blaue hinaus aufgestellte Behauptung dar". H und J hätten "glaubhaft verneint" mit (dem Kläger und Sicherungswerber) O und dessen Familie eng freundschaftlich verbunden zu sein.
Diese Vorgehensweise sei insbesondere aus folgenden Gründen zu rügen:
unwahr bzw. "ins Blaue" sei ausschliesslich die Äusserung des "selbst erklärt befangenen" Obergerichtspräsidenten T. Erstens dürfe selbst im nahen Ausland als allgemein bekannt gelten, dass im Kleinststaat Fürstentum Liechtenstein die eingeborenen Familien J, H, T und O untereinander verwandt bzw. verschwägert seien. Anscheinend (was aus der Formulierung im gerügten Entscheid auch hervorgehe) sei dieser Umstand durch die abgelehnten auch nicht in Abrede gestellt worden (sondern nur die Frage der Freundschaft). Es wäre aufgrund der kleinststaatlichen Struktur von Amtes wegen zu ermitteln und die Ergebnisse zu veröffentlichen. Nur so wäre diesbezüglich möglich dem weiteren Anschein der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK abzuhelfen.
die Art und Weise wie gemäss gerügtem Beschluss die "Richter des Fürsten" H und J einschlägige Freundschaften glaubhaft verneint haben sollen, sei in keiner Weise transparent. Eine öffentliche Anhörung oder wenigstens eine Quellenangabe würden in aller Deutlichkeit fehlen. Damit sei abermals bewiesen, wie Entscheidungen getroffen würden: konventionsfern "am Stammtisch" bzw. im Privatissimum einer Fürstlichen Geheimjustiz.
Grundrechtverletzend sei, dass diese Vorgehensweise im Ergebnis das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen (deutschen bzw. schweizerischen) Richter vereitle und befangene bzw. abhängige Liechtensteinische Richter festschreiben wolle.
3.5. Lediglich mit der puren Leerfloskel (Scheinbegründung) es könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern "Fürstenrichter" K befangen sein soll, anscheinend ohne die Rüge des Beschwerdeführers auch nur zu lesen, werde die weitere grundrechtsrelevante Rüge des Beschwerdeführers missachtet. Dabei sei anerkannt, dass Verhalten und Aussagen eines Richters sehr wohl den Anschein von Befangenheit begründen könnten. So könne z. B. das Verhalten des Gerichtes während des Verfahrens für objektive Betrachter Zweifel an der Unparteilichkeit begründen (vgl. EGMR v. 15. Dezember 2005 (GK) - 73797/01 N 130 - Kyprianou).
3.6. Der gerügte Beschluss vermeine, es sei eine "durch nichts begründete Behauptung" des Beschwerdeführers, dass der Senat des Obergerichtes ohne Mandat bzw. Rechtsgrundlage amte. Der Beschwerdeführer habe seine Rüge mit einem beigefügten Ausdruck der Homepage des Obergerichtes belegt, auf der in jeder Klarheit die Mandatsperiode vom 1. Januar 2010 - 31. Dezember 2014 aufgeführt worden sei, die zum massgeblichen Zeitpunkt (dieser liege im Jahr 2015 und somit ausserhalb der Mandatsperiode) längst abgelaufen sei. Der angefochtene Entscheid anerkenne lediglich die mögliche Rechtsfolge "Nichtigkeit", verweise den Beschwerdeführer dazu aber, an Schikane grenzend, an den Staatsgerichtshof, was durch vorliegende Beschwerde erfüllt werde.
Auch daher sei Nichtigkeit des gerügten Entscheids auszusprechen.
3.7. Der gerügte Entscheid vermeine in Erw. 2.3.3 (siehe vorne Ziff. 2.5 des Sachverhaltes) die Befangenheit oder Ausgeschlossenheit der Richter des 1. Senates des Obergerichtes sei nicht anzunehmen.
Einerseits meine der gerügte Entscheid, dass keiner der abgelehnten Richter im gegenständlichen Verfahren erstinstanzlich tätig gewesen sei. Andererseits und damit unvereinbar vermeine der Entscheid, das Verfahren 02 CG.2007.114 und das Verfahren 01 CG.2014.140 stünden wegen § 411 ZPO (Rechtskraftwirkung) in einem untrennbaren Zusammenhang.
Damit begehe der gerügte Entscheid nicht nur eine verpönte vorweggenommene Beweiswürdigung, sondern verkenne auch, dass es im zugrundeliegenden Verfahren gegen 4 Beklagte/Sicherungsgegner gehe und dass angeblich untrennbare Vorverfahren nur gegen einen Beklagten gegangen sei.
Mit anderen Worten sei auch hier, wie seit Jahren bei Fürstlichen Gerichten im vorliegenden Fallkontext, zu beobachten, dass gesetzliche Rechte und Rechtskraftwirkungen geleugnet und erdichtet würden, wenn es dem autoritären, im vorauseilendem Gehorsam agierenden System passe.
3.8. Nachdem der Beschwerdeführer die in seinem Ablehnungsantrag vom 28. April 2015 vorgebrachten, "spezifischen Ausschlussgründe" betreffend die darin als befangen bzw. als unparteiisch gerügten Richter wörtlich wiederholt, führt er im Weiteren aus, dass gemäss Art. 56 Bst. d GOG somit deren Ausstand geboten sei.
Objektiv begründete Zweifel an der Unparteilichkeit bestünden daher, weil die abgelehnten Richter in anderen Verfahren über ähnliche, aber gesonderte Fälle entschieden hätten, die sich auf die Rechte des Beschwerdeführers in Fällen bezogen, über die noch zu entscheiden wäre bzw. die sie illegal vorweggenommen hätten. Es komme dabei darauf an, ob die vorher getroffene Entscheidung eine ähnliche Tragweite wie die später im Rechtsstreit zu treffende gehabt habe (vgl. Jens Meyer-Ladewig, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Art. 6 N 80 m. w. H.).
Die früheren Menschenrechtsverletzungen der abgelehnten Richter hätten in ähnlicher Tragweite stattgefunden, wie jene, die in vorliegendem Akt bemängelt würden (zu den Kriterien vgl. EGMR 15651/89 Urteil vom 22. April 1994, Saraiva de Carvalho/Portugal). Die im zugrundeliegenden Verfahren noch zu fällende Entscheidung sei im Ergebnis bereits vorweggenommen worden. Weil sie angesichts der ihnen zur Last gelegten früheren Versäumnisse heute nicht neutral an den Fall herangehen könnten, lägen berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit (und ferner Unabhängigkeit) der vorbefassten "Fürstenrichter" im Sinne der Entscheidung des EGMR vom 14. Juni 2001, 63226/00 i. S. Craxi Ill/Italien, vor.
Auch daher würden sie nicht den Anschein von Unbefangenheit und Unabhängigkeit erfüllen. Daher sei Art. 6 Abs.1 EMRK verletzt.
3.9. Schliesslich folgen mit Verweis auf Publikationen bzw. Datenbanken des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen sowie dessen Ausschuss für Wirtschaft, soziale und kulturelle Rechte, der Demokratiebewegung in Liechtenstein, des GRECO (Groupe d'Etats contre la corruption) sowie zweier ausländischen Printmedien generelle Ausführungen des Beschwerdeführers zu diversen "Missständen" organisatorisch-institutioneller Art in Liechtenstein, aufgrund derer er (mit zusätzlichen Verweisen auf sein bisheriges Vorbringen) rügt, "während der fortdauernden Situation des gerügten Akts in seinen verfassungsmässigen Rechten, insbesondere nach Art. 3, 4 Abs. 2, 6, 8, 13, 14, 1 des 1. Zusatzprotokolls EMRK geschützten Rechte und Freiheiten sowie seiner Menschenrechte verletzt zu sein." Soweit dies überhaupt effektiv möglich gewesen sei, seien die Rechtsverletzungen und Umstände nach Bekanntwerden stets gerügt worden.
4. Der Präsident des Obergerichtes verzichtete auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
5. Mit Schreiben des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 11. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer in der Beschwerdesache zu StGH 2015/72 über die nicht-öffentliche Schlussverhandlung vom Dienstag, den 26. Januar 2016, 16.00 Uhr, informiert.
6. Mit Schreiben des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 22. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer über die Abberaumung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom Dienstag, den 26. Januar 2016, 16.00 Uhr, informiert.
7. Der Beschwerdeführer wurde sodann mit neuerlichem Schreiben des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 15. April 2016 in der Beschwerdesache zu StGH 2015/72 über die nicht-öffentliche Schlussverhandlung vom Dienstag, den 3. Mai 2016, 14.30 Uhr, sowie über die Richterbesetzung des Staatsgerichtshofes informiert und darauf hingewiesen, dass die Ablehnung von Richtern oder der Schriftführerin nach Art. 12 LVG mindestens 5 Tage vor dem Verhandlungstermin beim Staatsgerichtshof eingereicht werden muss.
8. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin mit Schriftsatz vom 26. April 2016, einen Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrag gegen die Richter B und C sowie gegen die Ersatzrichter D, E und F sowie gegen die Schriftführerin G ein und beantragte, festzustellen, dass die Richter B und Csowie die Ersatzrichter D, E und F wegen Befangenheit vom Amt als Richter und G als Schriftführerin ausgeschlossen sind.
Seinen Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrag begründet der Beschwerdeführer, soweit entscheidungsrelevant, wie folgt:
Liechtenstein biete vorliegend dem Beschwerdeführer kein unabhängiges "Gericht" im Sinne des Art. 6 EMRK. Der Beschwerdeführer habe in den dieser Beschwerde zugrundeliegenden Akten gerügt, dass das Fürstentum Liechtenstein keine effektiv unabhängigen Behörden besitze und zumindest vorliegend nicht den Anschein einer unabhängigen Justiz erfülle. Da der Beschwerdeführer seit dem 18. August 2006 unentwegt gegen vorgreifende Verfügungen ankämpfen müsse, könne er sich gegen die fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte nicht effektiv erwehren.
Die Staatsstrukturen fehlender Gewaltenteilung würden unsachlich zu Lasten des im Ausland wohnhaften Beschwerdeführers völkerrechtswidrig und illegal in seine Rechte und Eigentümer eingreifen.
Der Beschwerdeführer habe unter Verweis auf Lydia F. Müller wiederholt die Rechtsprechung des EGMR betreffend die Grundanforderungen an ein "Gericht" geltend gemacht. Liechtenstein mangele es, insbesondere gegenüber Ausländern - wie im vorliegenden Fall - an der erforderlichen Unabhängigkeit. Nicht einmal der Anschein struktureller oder tatsächlicher Unabhängigkeit der Fürstlichen Gerichte sei gegeben. Auch lasse sich das Verständnis eine "Gerichts" im Sinne von Art. 6 EMRK nicht mit dem Anschein vereinbaren, welchen die Fürstlichen "Gerichte" in der Literatur und den Medien hätten.
Der Beschwerdeführer habe wiederholt gerügt, dass die durch die Fürstlichen "Gerichte" unvorhersehbar, rechts- und völkerrechtswidrig angemasste Zuständigkeitskompetenz, betreffend die Kernfrage des Fallkomplexes (Sachenrechte der Inhaberaktien des Beschwerdeführers) angemasste Gerichtsbarkeit beanspruche, sodass nicht von einem auf Gesetz beruhenden Gericht im Sinne des Erfordernisses der EMRK gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer habe gerügt, dass den liechtensteinischen "Gerichten" für die nur ausländische Angelegenheit notorisch jegliche Unabhängigkeit fehle.
"In Folge Gewaltenvereingigung beim Fürst der seine faktische Allmacht von den liechtensteinischen Bürgern, jedenfalls nicht von gegenständlich betroffenem Ausländer rekrutiert, ausserdem wegen fehlendem Schutz vor Implementierungsverbot und mangelhafter Gesetzeserrichtung voraussehbarer Zuständigkeitskompetenz, sowie unerfüllter Unabhängigkeitskriterien & vorgefundener Parteilichkeit, sind die 'Fürstlichen Gerichte' vorliegend kein Gericht im Sinne von Art. 6. EMRK, wie es in einer demokratischen Gesellschaft mit effektiver Gewaltenteilung erwartet werden dürfte. Ausserdem habe die als vorbefasst abgelehnten Gerichtspersonen, die vom Kläger angestrebte Hauptsache druch Vorgriffe bereits massgeblich - aber wider jede Logik und Menschenverstand - ungesetzlich vorweggenommen. Daher erscheinen weder die Fürstliche Verwaltung noch die Fürstliche Justiz konventionskonform."
Das Fürstenhaus stehe - insbesondere gegenüber deutschen Unionsbürgern - aufgrund von wirtschaftlichen Eigeninteressen - in einem erheblichen Interessenkonflikt. Mangels hinreichender Gewaltentrennung und unvergleichlicher Machtfülle schlage dieser voll auf Verwaltung und Justiz durch.
Der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger habe im Gegensatz zum Kläger keinerlei Seilschaften zu den in das Machtgefüge eingebundenen Stellen in Liechtenstein. Er sei lediglich ein in Liechtenstein ohnehin grundrechtlich schlechter gestellter Ausländer ohne Wahl- und Wohnrecht.
In der Folge macht der Beschwerdeführer in seinem Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrag zahlreiche von der EMRK garantierte Rechte geltend, die im Zusammenhang mit seinen bisher vor allen liechtensteinischen Gerichten und Behörden geführten Verfahren verletzt worden seien.
9. Mit Schreiben des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 6. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer über die Abberaumung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom Dienstag, den 3. Mai 2016, 14.30 Uhr, informiert.
10. Mit neuerlichem Schreiben des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 17. November 2016 wurde der Beschwerdeführer in der Beschwerdesache zu StGH 2015/72 über die nicht-öffentliche Schlussverhandlung vom Dienstag, den 6. Dezember 2016, 08.30 Uhr, sowie über die Richterbesetzung des Staatsgerichtshofes informiert und darauf hingewiesen, dass die Ablehnung von Richtern oder der Schriftführerin nach Art. 12 LVG mindestens 5 Tage vor dem Verhandlungstermin beim Staatsgerichtshof eingereicht werden muss.
11. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer dem Präsidenten des Staatsgerichtshofes mit Schreiben vom 29. November 2016 mit, dass er an seinem Ablehnungsantrag vom 26. April 2016 festhalte.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung hat der Staatsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Zunächst ist auf den Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrag gegen die Richter B und C sowie die Ersatzrichter D, E und F sowie gegen die Schriftführerin G einzugehen. Hierfür ist gemäss Art. 11 Abs. 2 StGHG in der Schlussverhandlung der Senat zuständig (StGH 2014/60 und StGH 2014/69, jeweils Erw. 1).
1.1. Hinsichtlich der Zurückweisung des Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrages gegen die Richter B und C sowie die Ersatzrichter D, E und F sowie gegen die Schriftführerin G hat der Staatsgerichtshof sodann Folgendes erwogen:
1.1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
1.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist es rechtsmissbräuchlich, wenn ein Beschwerdeführer wiederholt offensichtlich unhaltbare, weil schon mehrfach abgewiesene Ablehnungsgründe geltend macht (siehe statt vieler: StGH 2014/117, Erw. 1.1; StGH 2014/69, Erw. 1.1; StGH 2010/152, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/97, Erw. 1; StGH 2009/177, Erw. 1; StGH 2009/159, Erw. 1; vgl. dazu auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 401 f., Rz. 82).
1.1.3. Vorliegend erweist sich der Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrag gegen die Richter B und C sowie die Ersatzrichter D, E und F sowie gegen die Schriftführerin G als offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Der Staatsgerichtshof hat sich nämlich einerseits mit den Ablehnungsgründen bzw. Vorwürfen, die der Beschwerdeführer bereits zum wiederholten Male allgemein aus organisatorisch-institutioneller Sicht vorbringt, konkret Liechtenstein verfüge aufgrund einer fehlenden Gewaltenteilung nicht über eine unabhängige Gerichtsbarkeit im Sinne der entsprechenden EMRK-Garantien, in seinen beiden Beschlüssen zu StGH 2010/141 und zu StGH 2011/32 ausführlich auseinandergesetzt und diese jeweils als ungerechtfertigt qualifiziert (vgl. StGH 2010/141, Beschluss vom 28. November 2011, Erw. 13 ff. und StGH 2011/32, Beschluss vom 15. Mai 2012, Erw. 13 ff.).
Andererseits ist dem Beschwerdeführer aufgrund der gerade genannten Beschlüsse des Staatsgerichtshofes zu StGH 2010/141 und zu StGH 2011/32 die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Zusammenhang mit der sog. Vor- und Mehrfachbefassung bekannt (StGH 2010/141, Beschluss vom 28. November 2011, Erw. 13.3 ff. und StGH 2011/32, Beschluss vom 15. Mai 2012, Erw. 13.3 ff.). Danach kann das blosse Faktum der Mehrfachbefassung eines Richters mit dem gleichen Fall in der Regel eine Befangenheit des Richters selbst dann nicht begründen kann, wenn der Richter vorher zum Nachteil des Antragstellers entschieden hat (StGH 2003/92, Erw. 2.2 und dort zitierte Rechtsprechung und Literatur; vgl. auch StGH 2010/81, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/87, Erw. 2.4; StGH 2007/108, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Ebenso hat der Staatsgerichtshof schon mehrfach festgehalten, dass es noch keinen Ablehnungsgrund darstellt, wenn der betroffene Richter in der Vergangenheit für den Beschwerdeführer ungünstige Entscheidungen getroffen hat (StGH 2009/57 und StGH 2009/104, Erw. 3.6; StGH 2009/129, Erw. 4; StGH 2009/162, Erw. 4.2). Überdies kann in aller Regel selbst eine willkürliche Entscheidung noch keine Befangenheit begründen (StGH 2009/84, Erw. 2.2; StGH 2009/91, Erw. 5; StGH 2010/43, Erw. 4.2; StGH 2010/59, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Denn beim Willkürbegriff handelt es sich grundsätzlich um einen objektiven Massstab und es ist damit in aller Regel kein persönlicher Vorwurf an den Richter verbunden (StGH 2000/16, Erw. 3.2 mit Verweis auf StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [38, Erw. 4.5] mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen; siehe auch StGH 2009/84, Erw. 2.2; StGH 2009/91, Erw. 5). Genauso wie selbst eine willkürliche Entscheidung eines Richters in der Regel keine Befangenheit indiziert, gilt dies auch für allfällige sonstige Rechts- und sogar Grundrechtsverstösse durch den betroffenen Richter (StGH 2009/162, Erw. 5; StGH 2009/163, Erw. 5). Diese Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes entspricht auch derjenigen des Schweizer Bundesgerichtes, wonach richterliche Verfahrens- oder Einschätzungsfehler für sich allein genommen ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit sind wie eine inhaltlich falsche Entscheidung oder Fehler in der Verhandlungsführung (siehe Regina Kiener, in: Detlef Merten/Hans-Jürgen Papier [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte, Band VII/2, 712, Rz. 27 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Im Sinne dieser Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof den Beschwerdeführer denn auch bereits schon in anderen von ihm vor dem Staatsgerichtshof geführten Verfahren darauf hingewiesen, dass allein die Tatsache, dass ein Richter schon über mehrere Beschwerden eines Beschwerdeführers in ein und demselben Verfahren mehrfach negativ entschieden hat, nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes noch kein geeigneter bzw. zureichender Grund zur Annahme einer Befangenheit ist, d. h. kein Umstand, der den berechtigten Anschein einer Befangenheit, die Gefahr einer Voreingenommenheit, objektiv hervorrufen könnte (StGH 2010/141, Beschluss vom 28. November 2011, Erw. 13.5 und StGH 2011/32, Beschluss vom 15. Mai 2012, Erw. 13.5). Das weitere pauschal gehaltene und nicht konkrete und substantiiert gegen einzelne Richter des Staatsgerichtshofes gerichtete Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrag, wonach im Zusammenhang mit seinen bisher vor allen liechtensteinischen Gerichten und Behörden geführten Verfahren Völkerrecht, insbesondere zahlreiche EMRK-Garantien verletzt worden seien, erweist sich daher im Lichte der vorstehend erwähnten und dem Beschwerdeführer bekannten Rechtsprechung ebenfalls als rechtsmissbräuchlich.
1.1.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war daher der Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers gegen die Richter B und C sowie die Ersatzrichter D, E und F sowie gegen die Schriftführerin G als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen (siehe StGH 2008/117, Erw. 1.2 ff.; StGH 2012/164, Erw. 3 ff.; StGH 2012/167, Erw. 4 ff.; vgl. auch StGH 2014/117, Erw. 1.1 und StGH 2014/69, Erw. 1.1).
1.2. Zum Antrag des Beschwerdeführers, der Staatsgerichtshof wolle das Verfahren zu 01 CG.2014.140 bzw. die in jenem Verfahren ergangenen Entscheidungen sowie die damit verbundenen Verfahren für nichtig erklären (vgl. den vorne unter Ziff. 3 des Sachverhaltes wörtlich wiedergegebenen Antrag des Beschwerdeführers [Ziff. II lit. b]), hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
1.2.1. Wie dem Beschwerdeführer aufgrund mehrerer, ihn betreffenden Entscheidungen des Staatsgerichtshofes offensichtlich bekannt sein muss (siehe StGH 2014/69, Urteil vom 23. März 2015, Erw. 1.2.1; StGH 2014/117, Urteil vom 9. Februar 2015, Erw. 1.3 f.; siehe auch StGH 2011/32, Beschluss vom 15. Mai 2012, Erw. 15 ff.), ist die Nichtigerklärung eines gesamten ordentlichen Gerichtsverfahrens im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof gesetzlich nicht vorgesehen. Der Staatsgerichtshof hat in Normenkontrollverfahren nach den Art. 18 ff. StGHG, in Individualbeschwerdeverfahren nach den Art. 15 ff. StGHG und in Kompetenzkonfliktverfahren nach den Art. 24 ff. StGHG nur die Befugnis, verfassungswidrige Hoheitsakte, seien dies individuell-konkrete oder seien dies generell-abstrakte, aufzuheben bzw. zu kassieren (siehe Art. 104 Abs. 2 LV, Art. 17, 19, 21, 22 und 26 StGHG; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 758 f.).
Dem Staatsgerichtshof kommt somit keine Kompetenz zu, das Verfahren zu 01 CG.2014.140 bzw. die in jenem Verfahren ergangenen Entscheidungen sowie die damit verbundenen Verfahren für nichtig zu erklären (vgl. StGH 2014/117, Erw. 1.3 ff.; siehe allgemein zu den Zuständigkeiten bzw. Kompetenzen des Staatsgerichtshofes auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 59 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen).
1.2.2. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf den vom Beschwerdeführer gestellten, unklar formulierten Antrag, der Staatsgerichtshof wolle die klagende und sicherungswerbende Partei [gemeint wohl: des Verfahrens zu 01 CG.2014.140] zum Ersatz der Prozesskosten der [gemeint wohl: in jenem Verfahren] beklagten Parteien zu 1. bis 4. binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution verpflichten.
Sofern der Beschwerdeführer damit beantragen wollte bzw. will, der Staatsgerichtshof wolle eine Prozesskostenentscheidung für das ordentliche Instanzenverfahren fällen, kommt auch hierfür dem Staatsgerichtshof keine entsprechende Kompetenz zu.
1.2.3. Aufgrund dieser Erwägungen waren somit sowohl der Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren zu 01 CG.2014.140 bzw. die in jenem Verfahren ergangenen Entscheidungen sowie die damit verbundenen Verfahren für nichtig zu erklären als auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz mangels Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes gemäss Art. 43 StGHG spruchgemäss zurückzuweisen.
2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erhobenen Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 27. Mai 2015, JO.2015.15-8, hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.1. Der Staatsgerichtshof von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2.1.1. Die Individualbeschwerde ist zwar fristgerecht eingebracht worden, jedoch fragt es sich, ob der angefochtene Beschluss (ON 8) die Sachentscheidungsvoraussetzungen der Letztinstanzlichkeit und Enderledigung gemäss Art. 15. Abs. 1 StGHG erfüllt.
Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 25. Mai 2015, JO.2015.15-8 (1 CG.2014.140), ist gemäss Art. 60 Abs. 3 GOG letztinstanzlich. Doch fragt es sich, ob es sich bei diesem Beschluss auch um eine enderledigende Entscheidung gemäss dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 StGHG und der dazu vom Staatsgerichtshof entwickelten Rechtsprechung handelt.
2.1.2. Bei Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsinstanzen über Ablehnungs- bzw. Befangenheitsanträge hat der Staatsgerichtshof hinsichtlich der Sachentscheidungsvoraussetzung der Enderledigung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt. Konkret unterscheidet er dabei, ob es sich um Ablehnungs- oder Ausschlussgründe handelt, die geltend gemacht werden, denn im Gegensatz zu den Ablehnungs- bzw. Befangenheitsgründen kann die Missachtung von Ausstands- bzw. Ausschlussgründen sowohl im ordentlichen Zivil- als auch Strafverfahren (§§ 446 Abs. 1 Ziff. 1, 472 Ziff. 1 und 483 Abs. 2 ZPO bzw. § 220 Ziff. 1 StPO) auch noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache geltend gemacht werden. Demnach qualifiziert der Staatsgerichtshof Entscheidungen der ordentlichen Instanzen betreffend Ausstands- bzw. Ausschlussgründe, gegen die noch ein ordentliches Rechtsmittel möglich ist, nicht als enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG. Dagegen sind solche, die nur Ablehnungs- bzw. Befangenheitsgründe betreffen, sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend (vgl. etwa StGH 2008/78, Erw. 1.3 ff.; StGH 2010/81, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 85 f. mit weiteren Nachweisen sowie StGH 2011/124, Erw. 2.2, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen und StGH 2013/198, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.1.3. Unabhängig davon, ob es sich letztlich gegenständlich bezüglich des vom Beschwerdeführer in seinem Ablehnungsantrag geltend gemachten Ausschlussgrundes gemäss Art. 56 Bst. b GOG im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes um eine enderledigende Entscheidung handelt, erweist sich das in diesem Zusammenhang wiederholt unsubstantiierte Vorbringen bzw. die wiederholt und erneut ohne näheren Nachweis aufgestellte Behauptung, dass die Richter J und H mit der Familie des Klägers O verwandt bzw. verschwägert sind, nach Auffassung des Staatsgerichtshofes jedenfalls als rechtsmissbräuchlich respektive geradezu mutwillig.
2.1.4. Dasselbe gilt auch für die Rüge bezüglich des Ausschlussgrundes gemäss Art. 56 Bst. d GOG, denn der Präsident des Obergerichtes hat im angefochtenen Beschluss nachweislich klarstellend festgehalten, dass keiner der Richter des 1. Senates des Obergerichtes im Verfahren zu 01 CG.2014.140 erstinstanzlich tätig gewesen sei, ebenso wenig die Schriftführerin L, sodass der Ausschlussgrund des Art. 56 Bst. d GOG jedenfalls bei den/der Abgelehnten nicht anzunehmen sei (siehe auch vorne Ziff. 2.5 des Sachverhaltes).
2.1.5. Ebenfalls einer materiellen Behandlung entzieht sich die vom Beschwerdeführer implizit erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht, indem er vorbringt, er habe mit einem Ausdruck der Homepage des Obergerichtes belegt, der 1. Senat des Obergerichtes amte ohne Rechtsgrundlage bzw. "Mandat" und sei die Zuteilung der Rechtssache an diesen "intransparent" erfolgt und hierzu die diesbezüglichen Erwägungen des Präsidenten des Obergerichtes zitiert, wonach, "diese - allerdings durch nichts begründete - Behauptung [allenfalls] zutreffen würde, die vom 1. Senat des Fürstlichen Obergerichtes noch zu treffende Entscheidung wegen der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter mit Nichtigkeit behaftet wäre". Wie der Präsident des Obergerichtes nämlich im Weiteren zu Recht erwägt, hätte der Beschwerdeführer diese Nichtigkeit, falls er bei seiner Auffassung bleibt, mit dem gegen die noch zu fällende Entscheidung des Obergerichtes offenstehenden Rechtsmittel, allenfalls [anschliessend] mittels einer Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof, geltend zu machen, sodass auf diese Rüge mangels Enderledigung nicht weiter inhaltlich einzugehen ist.
2.1.6. Mit diesen Einschränkungen ist im Folgenden auf die vorliegende Individualbeschwerde materiell einzutreten.
2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter und bringt dazu u. a. vor, der Präsident des Obergerichtes sei selbst befangen. Dieser habe nämlich im Jahre 2005 in seiner damaligen Funktion als Landrichter im Verfahren PR.2005.34 (bzw. 01 CG.2005.163) gegenüber dem damaligen Präsidenten des Obergerichtes, U, erklärt, er fühle sich befangen, weil seine Ehefrau mit O privat sehr gut bekannt sei. Er sehe sich deshalb nicht in der Lage, völlig unbefangen als Richter zu amten.
2.2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasst die Garantie des ordentlichen Richters als wesentlichen Teilgehalt auch den Anspruch auf den unbefangenen bzw. unparteiischen Richter (siehe statt vieler: StGH 2011/129, Erw. 3.2; StGH 2011/12, Erw. 3.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/95, Erw. 2.1; StGH 2009/46, Erw. 4.1; StGH 2004/63, Erw. 2.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1.]; StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]; siehe auch StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Literaturverweisen). Bei der Prüfung dieses Teilgehalts reicht nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes angesichts der zentralen rechtsstaatlichen Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte eine blosse Willkürprüfung nicht aus (StGH 2012/95, Erw. 2.1; StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 2009/46, Erw. 4.1; StGH 2002/56, Erw. 3.1 [alle a. a. O.] mit Verweis auf StGH 2000/60, Erw. 2.1). Es ist weiter festzuhalten, dass bei der Frage der Befangenheit eines Richters an sich schon ein begründeter Anschein der Befangenheit genügt, denn "justice should not only be done, but should manifestly and undoubtedly be seen to be done" (so die Formulierung von Lord Chief Justice Hewart in: R v Sussex Justices, Ex parte McCarthy, [1924] 1 KB 256, [1923] All ER Rep 233).
Andererseits steht der Anspruch auf den unbefangenen Richter in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primären) gesetzlichen Richter. Weder soll sich ein Richter unter Berufung auf den Ausstand unbequemer Prozesse entschlagen können, noch soll ein Gericht in seiner ordentlichen Besetzung ohne Notwendigkeit von einer Partei in den Ausstand versetzt werden können (StGH 2012/95, Erw. 2.1; StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 1998/25, LES 2001, 5, 8, Erw. 4.1 [alle a. a. O.] mit Verweis auf BGE 105 Ib 303 f. und 122 II 476 f.). Es müssen daher einerseits gewisse Gründe (Umstände oder Tatsachen) vorliegen, die eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit bei der Entscheidungsfindung eines konkreten Falles nahe legen. Die Gründe müssen dabei entweder direkt in der Richterperson selbst vorhanden sein oder auf äussere Gegebenheiten zurückzuführen sein. Andererseits muss es sich um Umstände handeln, die den berechtigten Anschein einer Befangenheit, die Gefahr einer Voreingenommenheit, hervorrufen können. Das Misstrauen muss in objektiver Weise gerechtfertigt sein. Subjektive Befürchtungen der Verfahrenspartei allein reichen nicht aus (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 272 m. w. N.). Ebenso genügt es nicht, wenn sich ein Richter subjektiv als befangen erachtet, wenn dies objektiv nicht der Fall ist (siehe StGH 2009/4, Erw. 2.3 [a. a. O.] unter Verweis auf StGH 2000/16, Erw. 3.1; siehe auch StGH 2009/46, Erw. 4.1; StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 2011/129, Erw. 3.2; StGH 2012/95, Erw. 2.1 [alle a. a. O.]).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist somit dann zugunsten der Ablehnung des Richters zu entscheiden, wenn sachliche Gründe vorliegen, die an der Unbefangenheit vernünftigerweise Zweifel entstehen lassen. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigten. Das Ablehnungsverfahren soll eine objektive Prüfung der Rechtssache durch unabhängige und unparteiische Richter gewährleisten. Es sollte aber nicht missbraucht werden (StGH 2009/65, Erw. 4; StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 2011/129, Erw. 3.2 [alle a. a. O.]).
Der Anspruch auf einen unparteiischen und unabhängigen Richter ist von hervorragender Bedeutung für die Akzeptanz der Gerichtsurteile und für die Legitimation der Justiz im Rechtsstaat (vgl. René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt 1990, 302 f.). Sie gründet im Grundwert der Gleichheit (hierzu Kurt Eichenberger, Die richterliche Unabhängigkeit als staatsrechtliches Problem, Bern 1960, 63). Wenn daher sachliche Gründe für eine Befangenheit vorliegen, ist der Befangenheitsantrag gutzuheissen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass eine tatsächliche Befangenheit vorliegt. Umstände, die den Anschein der Befangenheit als begründet erscheinen lassen, genügen. Dieses wohl allgemein anerkannte Prinzip darf nicht völlig seines Gehaltes entleert werden, das heisst es darf nicht zur Leerformel werden. Der Staatsgerichtshof hat bereits früher seine Auffassung bekundet, dass dann, wenn sachliche Gründe vorliegen, die an der Unbefangenheit vernünftiger Weise Zweifel entstehen lassen, zugunsten der Ablehnung des Richters zu entscheiden ist. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu beachten.
2.2.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist hinsichtlich der Annahme des Wegfalls eines einmal vorhandenen Befangenheitsgrundes ein strenger Massstab anzuwenden (StGH 1999/57, Erw. 5.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Objektiv vorhandene Befangenheitsgründe sind in aller Regel nicht nach einer relativ kurzen Zeitspanne schon so überzeugend ausgeräumt, dass auch kein Anschein der Befangenheit mehr besteht.
Im vorliegenden Fall bestand festgestelltermassen eine (auch subjektive) Befangenheit ***, welche jedoch bereits rund elf Jahre zurück liegt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob dieser Umstand geeignet ist, vernünftige Zweifel an der Unbefangenheit im gegenständlichen Verfahren entstehen zu lassen. Dies ist gegenständlich nach Auffassung des Staatsgerichtshofes zu bejahen. Es ist nämlich unklar, ob die damals von T selbst als Grund für seine Befangenheit geltend gemachte sehr gute Bekanntschaft zwischen seiner Ehefrau und O weiterhin besteht oder nicht. Weder dem angefochtenen Beschluss (ON 8) noch einer Gegenäusserung des Präsidenten des Obergerichtes zur Individualbeschwerde ist dazu etwas zu entnehmen. Damit ist nach Ansicht des Staatsgerichtshofes das Vorliegen äusserer Umstände zu bejahen, welche geeignet sind, mindestens den Anschein der Befangenheit zu begründen (vgl. StGH 1999/57, Erw. 5.1 ff. [a. a. O.]).
2.2.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen verletzt der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes (ON 8) das Recht des Beschwerdeführers auf den ordentlichen Richter. Der vorliegenden Individualbeschwerde war somit spruchgemäss Folge zu geben, ohne dass auf die weiteren Rügen noch hätte eingegangen werden müssen.
3. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und dementsprechend keine Vertreterkosten geltend gemacht hat, waren ihm solche auch nicht zuzusprechen.