StGH 2015/81
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. Dezember 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
über den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom
LGBl. 2014 Nr. 348 Kapitel III: Verweis auf die Richtlinie 2013/36/EU und Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Art. 1 Abs. 4 BankG;
die auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisenden Wortfolgen in den folgenden Artikeln des BankG:
Art. 4a Abs. 1,
Art. 28 Abs. 1,
Art. 35 Abs. 4;
die auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisenden Wortfolgen in den folgenden Artikeln der BankV:
Art. 4 Abs. 1,
Art. 21c Abs. 7
zu Recht erkannt:
1. Dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird keine Folge gegeben. Die im Antrag des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein genannten Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (BankG), LGBl. 1992 Nr. 108 i. d. F. LGBl. 2014 Nr. 348, und der Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (BankV), LGBl. Nr. 1994 Nr. 22 i. d. F. LGBl. 2015 Nr. 17, sind verfassungskonform.
2. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Juli 2015 entschieden, das Beschwerdeverfahren zu VGH 2015/054 zu unterbrechen und einen Normenkontrollantrag an den Staatsgerichtshof zu stellen. Gestützt darauf hat der Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 11. August 2015 beim Staatsgerichtshof den Antrag gestellt, dieser wolle feststellen, dass die folgenden, auf die gegenständliche Rechtssache unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (BankG), LGBl. 1992 Nr. 108 i. d. F. LGBl. 2014 Nr. 348 und der Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (BankV), LGBl. Nr. 1994 Nr. 22 i. d. F. LGBl. 2015 Nr. 17, verfassungswidrig sind und ersatzlos behoben werden:
LGBl. 2014 Nr. 348 Kapitel III: Verweis auf die Richtlinie 2013/36/EU und Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Art. 1 Abs. 4 BankG;
die auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisenden Wortfolgen in den folgenden Artikeln des BankG:
Art. 4a Abs. 1,
Art. 28 Abs. 1,
Art. 35 Abs. 4;
die auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisenden Wortfolgen in den folgenden Artikeln der BankV:
Art. 4 Abs. 1,
Art. 21c Abs. 7.
2. Seinen Antrag hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wie folgt begründet:
2.1. Dem Verfahren VGH 2015/054 liege folgender für den Normenkontrollantrag relevanter Sachverhalt zu Grunde:
2.1.1. Die Beschwerdeführerin Bank A sei eine im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht, der eine Bewilligung gemäss Art. 15 BankG erteilt worden sei.
2.1.2. Mit Verfügung der Finanzmarktaufsicht vom 31. März 2015, , sei
festgestellt worden, dass die Bank A in Bezug auf die Einräumung eines Kredites zu Gunsten der A AG mit Kreditvertrag am 2014 seit 1. Februar 2015 ihre Pflichten im Bereich der Eigenmittelanforderungen gemäss Art. 92 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (Kapitaladäquanzverordnung; Capital Requirements Regulation; CRR) i. V. m. Art. 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (LGBl. 1992 Nr. 108 i. d. F. LGBl. 2014 Nr. 348; Bankengesetz; BankG) i. V. m. Kapitel III. BankG (Verweis auf CRR sowie die Richtlinie 2013/36/EU vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen; Capital Requirements Directive Number IV; CRD IV) und gemäss Art. 4a Abs. 1 Bst. a BankG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (LGBl. Nr. 1994 Nr. 22 i. d. F. LGBl. 2015 Nr. 17; Bankenverordnung; BankV) sowie gemäss Art. 7a Abs. 3 BankG verletzt habe (Spruchpunkt 1.);
festgestellt worden, dass die Bank A in Bezug auf die Einräumung eines Kredites zu Gunsten der A AG mit Kreditvertrag am 2014 ihre Pflichten im Bereich des Risikomanagements seit 1. Januar 2015 gemäss Art. 7a des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen in der Fassung vom 1. August 2013 (aBankengesetz; aBankG) i. V. m. Art. 22 aBankG i. V. m. Art. 21c Abs. 2 und 4 der Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen in der Fassung vom 1. April 2014 (aBankenverordnung; aBankV), Art. 21d Abs. 5, Art. 21f Abs. 1 aBankV sowie gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a, b, e und Abs. 2 aBankV und Anhang 4.3 der aBankV sowie seit 1. Februar 2015 gemäss Art. 7a BankG i. V. m. Art. 22 Abs. 2 Bst. d BankG i. V. m. Art. 21c BankV i. V. m. Anhang 4.3 der BankenV i. V. m. Art. 21d und Art. 31 Abs. 2 BankV und Art. 31a BankV verletzt habe (Spruchpunkt 2.);
der Bank A gemäss Art. 35 Abs. 4 BankG aufgetragen worden, geeignete Massnahmen zum Zwecke der Füllung der Eigenmittelanforderungen gemäss Art. 92 CRR i. V. m. Art. 1 Abs. 4 i. V. m. Kapitel III. BankG (Verweis auf CRD IV und CRR) und Art. 4a Abs. 1 Bst. a BankG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 BankV und Art. 7a Abs. 3 BankG binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Verfügung zu ergreifen. Die Bank A habe die bankengesetzliche Revisionsstelle zu beauftragen, der FMA binnen einem Monat nach Rechtskraft dieser Verfügung einen schriftlichen Bericht darüber vorzulegen, ob die gesetzlichen Eigenmittelanforderungen eingehalten würden (Spruchpunkt 3.);
festgelegt worden, dass die Gebühr für den Erlass der Verfügung von CHF 61'950.00 binnen 30 Tagen bei sonstiger Exekution ab Rechtskraft der Verfügung zur Zahlung fällig sei (Spruchpunkt 4.).
Die Finanzmarktaufsicht habe ihre Entscheidung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin der A AG ein Darlehen über CHF 44 Millionen gewährt habe, wobei seit 1. Februar 2015 (Datum des Inkrafttretens der CRR für Liechtenstein mit LGBl. 2014 Nr. 348) die Posten nicht bzw. nur zum Teil dem Gesamtkapital zugerechnet werden dürften, weshalb eine Eigenmittelunterdeckung vorliege (Spruchpunkt 1.). Dieser Kredit hätte aufgrund des ausserordentlich hohen rechtlichen Risikos adäquat und vorbehaltlos überwacht werden müssen (Entzug der Bewilligung als folgenschwere Konsequenz einer Eigenmittelunterdeckung), was in der Beschwerdeführerin jedoch nicht geschehen sei (Spruchpunkt 2.). In Spruchpunkt 3. sei die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes angeordnet und die Kostenentscheidung in Spruchpunkt 4. gefällt worden.
2.1.3. Gegen diese Verfügung der Finanzmarktaufsicht vom 31. März 2015 habe die Beschwerdeführerin am 16. April 2015 Beschwerde an die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht erhoben. Unter anderem sei in der Beschwerde vorgebracht worden, dass die CRR, auf die sich die angefochtene Verfügung gründe, mangels gehöriger Kundmachung unanwendbar sei und somit schon aus diesem Grund keine Eigenkapitalunterdeckung vorliegen könne. Es sei ein Antrag auf ersatzlose Aufhebung der Verfügung sowie ein Kostenantrag gestellt worden.
2.1.4. Mit Beschluss vom 13. Mai 2015 zu FMA-BK 2015/4 (ON 5) habe die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht die Beschwerde vom 16. April 2015 mit der Massgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt 3. zu lauten habe:
"Es wird der Bank A gemäss Art. 35 Abs. 4 BankG aufgetragen, geeignete Massnahmen zum Zwecke der Füllung der Eigenmittelanforderungen gemäss Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 iVm Art. 1 Abs. 4 iVm Kap. III. BankG (Verweis auf die Richtlinie 2013/36/EG und Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und Art. 4a Abs. 1 Bst. a BankG iVm. Art. 4 Abs. 1 BankV und Art. 7a Abs. 3 BankG zu ergreifen, sodass die Eigenmittelanforderungen binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieser Verfügung erfüllt sind. Die Bank A hat die bankengesetzliche Revisionsstelle zu beauftragen, der FMA binnen einem Monat nach Rechtskraft dieser Verfügung einen schriftlichen Bericht darüber vorzulegen, ob die gesetzlichen Eigenmittelanforderungen eingehalten werden." Die von der Beschwerdeführerin geortete Unanwendbarkeit der CRR liege zwar nicht vor, doch würden gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Kundmachung der CRD IV, der CRR und auch der Durchführungsvorschrift (hier Del-VO 241) nicht verfassungskonform erfolgt sei.
2.1.5. Gegen diese Entscheidung habe die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2015 rechtzeitig eine ausführlich begründete Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, womit der Beschluss gesamthaft angefochten werde.
Die Beschwerde behandle einerseits umfassend die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdekommission und stelle den Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, dieser wolle das gegenständliche Verfahren unterbrechen und folgenden Normenkontrollantrag an den Staatsgerichtshof stellen:
"Art. 1 Abs. 4 des BankG wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Art. 4 Abs. 1 des BankG wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Wortfolgen ‚zusätzlich zum harten Kernkapital nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 75/2013 [gemeint wohl Nr. 575/2013]' in Art. 4a Abs. 1 des BankG so-wie Art. 4a Abs. 2 des BankG werden als verfassungswidrig aufgehoben.
LGBl. 348/2014, Kapitel III wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Wortfolge ‚der Verordnung (EU) Nr. 575/2013' in Art. 21c Abs. 7 BankV wird als verfassungswidrig aufgehoben.
In eventu wolle der Staatsgerichtshof die genannten Normen für unanwendbar erklären."
Andererseits sei für den Fall, mit dem genannten Antrag nicht durchzudringen, umfassend inhaltlich auf die vorgebrachten materiell-rechtlichen Beschwerdegründe eingegangen worden.
Unter Vorlage einer Bestätigung des Wirtschaftsprüfers betreffend die Eigenmittelsituation zum 30. April 2015 sei überdies durch die Beschwerdeführerin betont worden, dass die Eigenmittelsituation der Bank A damit sämtlichen Vorgaben des BankG, der BankV, der CRD IV sowie der CRR entspräche.
2.1.6. In ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2015 habe die FMA den Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge die Beschwerde abweisen. Der Gesetzgeber verstehe Art. 67 Abs. 2 Satz 2 LV lediglich als Klarstellung für die aufgrund von Staatsverträgen anwendbaren Rechtsvorschriften und keinesfalls als "Verbot" der vereinfachten Kundmachung für innerstaatliches Recht.
2.2. In rechtlicher Hinsicht begründete der Verwaltungsgerichtshof den gegenständlichen Normenkontrollantrag sodann wie folgt:
2.2.1. Wenn der Verwaltungsgerichtshof den Vorinstanzen folgen würde, so hätte er die folgenden in Spruch und Begründung der bekämpften Entscheidung der Finanzmarktaufsicht angeführten Rechtsnormen anzuwenden:
Art. 1 Abs. 4, Art. 4a Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 sowie Art. 35 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108 i. d. F. LGBl. 2014 Nr. 348;
Kapitel III des Gesetzes vom 7. November 2014 über die Abänderung des Bankengesetzes, LGBl. 2014 Nr. 348, mit Wortlaut:
"III. Verweis auf die Richtlinie 2013/36/EU und Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Wird in diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen auf Vor-schriften der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, auf Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 oder auf Durchführungsvorschriften zu diesen Rechtsakten verwiesen, so gelten diese als nationale Rechtsvorschriften.
Der vollständige Wortlaut der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Durchführungsvorschriften zu diesen Rechtsakten ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eurlex. europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.";
Damit unweigerlich verbunden sei Kapitel II des Gesetzes vom 7. November 2014 über die Abänderung des EWR-Notifikationsgesetzes, LGBl. 2014 Nr. 360, das mit dem BankG gleichzeitig in Kraft getreten sei (Kapitel III Abs. 1):
"II. Verweis auf die Richtlinie 2013/36/EU
Wird in diesem Gesetz auf Vorschriften der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG verwiesen, so gelten diese als nationale Rechtsvorschriften.
Der vollständige Wortlaut der Richtlinie 2013/36/EU ist im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu) veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden."
Auf die vom Verwaltungsgerichtshof gerügte Verweistechnik sei überdies mit LGBl. 2014 Nr. 348 auch in folgenden, für die gegenständliche Rechtssache jedoch nicht direkt anwendbaren Rechtsnormen des BankG zurückgegriffen worden:
hinsichtlich der CRD IV (Richtlinie 2013/36/EU):
Art. 3a Abs. 2,
Art. 4b,
Art. 60n;
hinsichtlich der CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013):
Art. 1 Abs. 4; Art. 3a Abs. 1 Ziff. 16, Ziff. 24 bis Ziff. 30 und Art. 3a Abs. 2 erster Satz BankG (Begriffsbestimmungen);
durch auf die Verordnung verweisende Wortfolgen in Art. 4a, Art. 4b, Art. 4c, Art. 7a, Art. 7b, Art. 7c, Art. 7d, Art. 17a, Art. 22, Art. 24, Art. 28, Art. 30b,
Art. 30d, Art. 30e, Art. 30h, Art. 30lbis, Art. 30m, Art. 30u, Art. 30v, Art. 31a, Art. 35, Art. 35a, Art. 35b, Art. 35c, Art. 35e, Art. 36b, Art. 41a, Art. 41d,
Art. 41h, Art. 41q, Art. 61, Art. 62b, Art. 63a BankG sowie in
II. Übergangsbestimmung Art. 1;
sowie in den korrespondierenden, auf die CRR oder CRD IV verweisenden Bestimmungen der BankV.
2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof bringt vor, eine Verfassungswidrigkeit liege hinsichtlich der Kundmachung und Verweispublizität vor:
Die FMA und mit ihrer diesbezüglichen Bestätigung auch die FMA-Beschwerdekommission hätten bei der Beschwerdeführerin unter anderem eine Pflichtverletzung insbesondere aufgrund des Art. 92 Abs. 1 der CRR i. V. m. Art. 1 Abs. 4, Kapitel III und Art. 4a Abs. 1 Bst. a Bank i. V. m. Art. 4 Abs. 1 BankV sowie gemäss Art. 7a Abs. 3 BankG festgestellt. Damit würden die Vorinstanzen im Spruch einerseits direkt auf die - nicht im EWR-Raum und somit nicht für Liechtenstein geltende - CRR verweisen und andererseits gleichzeitig auch indirekt, weil das BankG in den durch die Vorinstanzen herangezogenen Bestimmungen wiederum auf die CRR und die CRD IV verweise. Die FMA führe unter 1.2.1 als Begründung an, dass die CRR mit der Änderung des Bankengesetzes gemäss Art. 1 Abs. 4 i. V. m. Kapitel III (Verweis auf die Richtlinie 2013/36/EU und Verordnung (EU) Nr. 575/2013) BankG mittels vereinfachter Kundmachung in Liechtenstein in Kraft gesetzt sei.
Die Beschwerdekommission halte fest, dass sie diese Rechtsansicht nicht teile, jedoch das Recht anzuwenden habe, und rege ein Normenkontrollverfahren beim Staatsgerichtshof mangels verfassungsmässiger Kundmachung an, ebenso wie dies die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragen würden. Der Verwaltungsgerichtshof unterstütze diese Rechtansicht aus den weiter angeführten Gründen.
Das BankG und die BankV würden sich in zahlreichen Direktverweisen auf die im EU-Raum geltenden Rechtsakte CRR und CRD IV beziehen. Für diese beiden Rechtsakte liege bisher jedoch kein Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vor. Die Rechtsakte befänden sich vielmehr auf der Liste vom 13. Juli 2015 der angenommenen EU-Rechtsakte mit Bedeutung für den EWR (gemäss EU-Amtsblatt oder Einschätzung der EWR-EFTA-Experten), die noch nicht in das EWR-Abkommen übernommen worden seien (abrufbar unter: http://www.efta.int/legal-texts/eea/list-of-adopted-joint-committee-decisions-jcds). In Liechtenstein befinde sich die Richtlinie im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen. Eine Umsetzung sei auf den 1. Februar 2015 geplant, unabhängig davon, ob die Richtlinie bis dahin übernommen worden sei (Verweis auf BuA Nr. 67/2014, S. 6 f.). Bei den Verweisen im BankG und der BankV handle es sich somit nicht um Verweise auf den geltenden EWR-Acquis. Folglich sei aber auch Art. 67 Abs. 3 LV nicht anwendbar. Somit hätten die CRR und CRD IV nicht gestützt auf Art. 4 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften, LGBl. 1995 Nr. 99, kundgemacht werden können.
Die CRR sei ihrem Wortlaut nach auch nicht als Gesetz gemäss Art. 63 [richtigerweise Art. 67] Abs. 2 Satz 1 LV in Liechtenstein ordnungsgemäss und damit verfassungsmässig kundgemacht worden. Dieser bestimme nämlich, dass die Art und der Umfang der Kundmachung von Gesetzen, Finanzbeschlüssen, Staatsverträgen, Verordnungen, Beschlüssen internationaler Organisationen und der aufgrund von Staatsverträgen anwendbaren Rechtsvorschriften im Wege der Gesetzgebung geregelt sind. Das Kundmachungsgesetz (Gesetz vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 i. d. F. LGBl. 2012 Nr. 174) führe hierzu im Art. 10 Abs. 1 aus, dass die ordentliche Kundmachung den vollständigen Wortlaut der Rechtsvorschriften zu enthalten habe. Dies sei für die CRR nicht erfolgt.
Auch die in Art. 63 [wohl Art. 67] Abs. 2 letzter Satz LV und in Art. 10 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 Kundmachungsgesetz vorgesehene vereinfachte Kundmachung, die für aufgrund von Staatsverträgen anwendbare Rechtsvorschriften eingerichtet werden könne und insbesondere eine Verweispublikation auf ausländische Rechtssammlungen zulasse, könne für diese EU-Rechtsakte nicht zur Anwendung kommen. Wie ausgeführt worden sei, seien diese Rechtsakte nämlich derzeit lediglich im EU-Rechtsraum gültig und gehörten nicht zum Rechtsbestand des EWR, auch wenn sie für diesen relevant sein würden. Es handle sich dabei nicht um Rechtsvorschriften, die aufgrund eines Staatsvertrages anwendbar seien. Das Erfordernis des Staatsvertrages könne jedoch nicht damit umgangen werden, dass die Teilnahme Liechtensteins an sonstigen Finanzinstrumenten und Willensbekundungen im Sinne des Basel III-Programms die Anwendung der CRR direkt gültig machen könnte. Insbesondere habe hierzu der Staatsgerichtshof (StGH 2009/110, Urteil vom 18. Januar 2010) ausgeführt, dass diese Bestimmung eng auszulegen sei und im Umkehrschluss bedeute, dass anderes Recht nicht auf diese Weise vereinfacht kundgemacht werden dürfe.
Diese Ausführungen müssten auch für den gegenständlichen Fall gelten. Der Verweis des einfachen Gesetzgebers in seinem Gesetz auf eine nicht verfassungsmässig kundgemachte Rechtsnorm könne schon deshalb keine ausreichende Publikation darstellen, weil sie jeglicher verfassungsgesetzlicher Grundlage entbehre (vgl. hierzu auch StGH 2002/69 vom 30. Juni 2003; StGH 1996/28, StGH 1996/32, StGH 1996/37, StGH 1996/43 vom 21. Februar 1997, LES 1998/2, 57).
Somit könne aber die vereinfachte Kundmachung des Art. 11 Kundmachungsgesetz gegenständlich nicht zur Anwendung kommen.
Auch die Gesetzesmaterialien (BuA Nr. 132/2011, S. 12) führten hier lediglich zwei neben dem Kundmachungsgesetz bestehende Spezialgesetze aus, die aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes die obigen Anforderungen erfüllen würden. Dabei handle es sich um die Kundmachung von Rechtsvorschriften im Bereich der bilateralen Verträge mit der Schweiz und des EWRA, wobei eine vereinfachte Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen bzw. EWR-rechtlichen Rechtsvorschriften im Landesgesetzblatt vorgesehen sei. Der vollständige Wortlaut der schweizerischen Rechtsvorschriften finde sich in der schweizerischen Amtlichen Sammlung (AS), derjenige der geltenden EWR-Rechtsvorschriften in der EWR-Rechtssammlung. Beide Ausnahmefälle könnten in gegenständlicher Rechtssache nicht zur Anwendung kommen.
Diese Ausführungen die CRR betreffend müssten auch für die CRD IV gelten, die mit der BankG-Novelle LGBl. 2014 Nr. 348 "umgesetzt" worden sei. Auch dem Gesetzgeber sei diese Grundproblematik offensichtlich bekannt gewesen, wenn er nunmehr in den Gesetzesmaterialien zu BuA Nr. 54/2015 auf Seite 6 f. festhalte, dass er einerseits "die sich seit Februar 2014 in Geltung [für die EU Mitgliedstaaten] befindliche CRD IV bereits mit der hier diskutierten Novelle des BankG umgesetzt" habe, während er andererseits eine andere EU-Richtlinie aus diesem Rechtsgebiet betreffend betone: "Die Ausscheidung der Umsetzungsbestimmungen war damals notwendig, um die Verfassungsmässigkeit der Vorlagen zu gewährleisten, da die Richtlinie noch nicht ins EWR-Abkommen übernommen war bzw. der Abschluss des Übernahmeverfahrens nicht absehbar war."
Mangels verfassungsgesetzlicher Grundlage sei gegenständlich keine Verweispublizität zulässig. Folglich könnten auch die mehrfachen Ausführungen in den Gesetzesmaterialien, dass die CRR wie auch die CRD IV als liechtensteinische Vorschriften gelten würden, unabhängig davon, ob dies aufgrund eines Übernahmebeschlusses der Rechtsakte in das EWR-Abkommen veranlasst sei, und mit Gültigkeit für alle Parallelvorschriften der Nebenerlasse (BuA 2014/67, S. 125, S. 142), nur ins Leere gehen.
Somit folge der Verwaltungsgerichtshof den Ausführungen der FMA-Beschwerdekommission und der Beschwerde, wonach die in der gegenständlichen Rechtssache angewandten Bestimmungen nicht verfassungsmässig kundgemacht seien. Nicht gefolgt werde im Sinne der obigen Ausführungen der FMA, wonach die Vorgangsweise der vereinfachten Kundmachung Art. 62 LV [wohl Art. 67 LV] entspreche, weil dieser kein Verbot umfasse, auch Verweispublikationen auf Rechtsakte der EU zuzulassen.
2.2.3. Eine weitere Verfassungswidrigkeit liege im Hinblick auf das strafrechtliche Legalitätsprinzip vor:
Der Verwaltungsgerichtshof sehe in den genannten Bestimmungen auch eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 EMRK verankerten strafrechtlichen Legalitätsprinzips. Das Grundrecht "nulla poena sine lege" gemäss Art. 33 Abs. 2 LV bzw. gemäss Art. 7 EMRK - auch als Bestimmtheitsgebot bezeichnet - solle sicherstellen, dass niemand wegen einer Tat verurteilt werde, welche nicht unter einen expliziten, genügend klar formulierten gesetzlichen Straftatbestand falle (StGH 2013/117 vom 30. September 2013, Erw. 2.1; StGH 2008/126, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/48, LES 2001, 119 [121, Erw. 2.3]).
Dabei verkenne der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass im gegenständlichen Fall durch die FMA noch keine Busse verhängt worden sei. Es handle sich jedoch bei den Spruchpunkten 1. und 2. der Verfügung der FMA vom 31. März 2015 um die Feststellung von Pflichtverletzungen durch die Beschwerdeführerin, die wiederum gemäss Art. 63a Abs. 2 BankG mit einer Busse bis zu CHF 200'000.00 zu bestrafen seien. Zudem beinhalte der Auftrag, geeignete Massnahmen zum Zweck der Füllung der Eigenmittelanforderungen zu ergreifen, zumindest indirekt den Verwaltungsstraftatbestand des Art. 63a Abs. 2 Ziff. 4 BankG, wenn nämlich der Aufforderung zur Herstellung des darin angeordneten rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachgekommen werde - hier die aufgrund der CRR i. V. m. CRD IV vorgeschriebene Eigenmittelanforderungen.
Somit verbärgen sich hinter den durch die FMA angewandten Artikeln des BankG, die wie auch der Spruch der bekämpften Entscheidung direkt auf im EWR-Raum nicht gültige Richtlinien und Verordnungen verweisen würden (im konkreten Fall CRD IV und CRR), ohne diese im Wortlaut anzuführen, verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Tatbestände. An dieser Stelle hebe der Verwaltungsgerichtshof hervor, dass in einzelnen Straftatbeständen auch direkt im Bereich des Art. 63 (gerichtliche Strafe für Vergehen) wie auch des Art. 63a (durch die FMA zur verhängende Busse bei Übertretungen) BankG lediglich auf die relevanten Artikel der CRR verwiesen werde.
Das strafrechtliche Legalitätsprinzip beinhalte jedoch den Grundsatz, dass nur eine Tat eine Strafbarkeit begründen könne, die in allen Tatbestandselementen einem ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Delikt entspreche. Kernaufgabe dieses strafrechtlichen Legalitätsprinzips sei, dass dem Rechtsanwender transparent gemacht werde, welches Verhalten strafbar sei, damit dieser seinen Freiheitsspielraum erkennen und ausnutzen könne (vgl. StGH 2006/48 vom 2. Oktober 2006, Leitsatz 1). Von diesem Grundrecht sei auch das Verwaltungsstrafrecht umfasst (StGH 2001/49, LES 2005, 22, Erw. 2.), was sich nicht zuletzt aus Art. 63b BankG ergebe, der im Sinne der Verhältnismässigkeit und des Effizienzgebotes in Abs. 1 bei der Verhängung von Strafen nach Art. 63 und 63a BankG dem Landgericht und der FMA entsprechende zu berücksichtigende Vorgaben mache sowie im Übrigen in Abs. 2 auf die sinngemässe Anwendung des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches verweise.
Zum sachlichen Geltungsbereich des strafrechtlichen Legalitätsprinzips betone der Staatsgerichtshof dabei in seiner ständigen Rechtsprechung, dass im Strafgesetz klar normiert werden müsse, welche Delikte überhaupt strafbar seien und in welchem Sanktionsrahmen die Bestrafung zu erfolgen habe (StGH 2007/67 vom 4. Dezember 2007, Erw 3). Die Teilanforderung, die das Legalitätsprinzip an eine Strafnorm stelle, sei damit die der genügenden Bestimmtheit (nulla poena sine lege certa). Denn "die eigentliche Gefahr droht dem Grundsatz von den unbestimmten Strafgesetzen" (Egmont Foregger/Ernst E. Fabrizy, StGB-Kommentar, 8. Aufl., Wien 2002, § 1, Rz. 7). Der Staatsgerichtshof habe dazu festgehalten, dass dieses Grundrecht gemäss Art. 33 Abs. 2 LV bzw. Art. 7 EMRK sicherstellen solle, dass niemand wegen einer Tat verurteilt wird, welche nicht unter einen expliziten, genügend klar formulierten gesetzlichen Straftatbestand falle (StGH 2010/88 vom 20. Dezember 2010, Erw. 3.3, StGH 2008/126 vom 9. Februar 2009, Erw. 3.1; StGH 1998/61, LES 2001, 121).
Die relevanten Bestimmungen des BankG, die dem vorliegenden Normenkontrollantrag unterlägen, seien aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes alleine schon aufgrund der gewählten Verweistechnik nicht klar genug definiert. Dieser Umstand werde dadurch verschärft, dass die CRR und CRD IV bisher nicht durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss hätten angenommen werden können, sie damit nicht dem Rechtsbestand des EWR angehörten und deshalb bisher in Liechtenstein nicht - wie für solche Rechtsakte vorgesehen - in der EWR-Rechtssammlung hätten kundgemacht werden können. Somit würden sich die in der Verfügung der FMA zur Anwendung kommenden Artikel des BankG und deren (verwaltungs)strafrechtliche Tatbestände mit Verweisen auf die CRR und CRD IV auf nicht formelle Grundlagen stützen (StGH 1999/36, LES 2003, 13, Erw. 3.1).
Der Staatsgerichtshof folge hinsichtlich des Bestimmtheitserfordernisses in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts dem Grundsatz, wonach eine strafrechtliche Regel so bestimmt formuliert sein müsse, dass die Normadressaten ihr Verhalten nach der Regel ausrichten und die Folgen ihres Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen könnten (StGH 1991/15, LES 1991, 78, Erw. 3; StGH 2005/15 vom 28. November 2005, Erw. 3; vgl. VGH 2005/6 vom 6. April 2006). Im Rechtsraum nicht anwendbare, weil nicht verfassungskonform kundgemachte Rechtsnormen könnten diesen Grad an Determiniertheit nicht erreichen und seien einer entsprechenden Auslegung nicht zugänglich.
2.2.4. Verfassungsrechtliche Bedenken äussert der Verwaltungsgerichtshof schliesslich hinsichtlich Datenschutz, Informationsweitergabe, Zuständigkeitsbegründung und der Erteilung von Aufsichtsbefugnissen:
Weitere Bedenken gegen diese Verweistechnik im BankG ergäben sich aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes bei für die gegenständliche Rechtssache nicht anwendbaren Artikeln des BankG, in denen es durchaus um eingriffsintensive Bereiche gehe, wie beispielsweise um die Übermittlung der Daten nach der VO an die Europäischen Aufsichtsbehörden (Art. 22 Abs. 8), die Informationsweitergabe von durchaus vertraulichen Daten (Art. 31a Abs. 2), die Zuständigkeitsbegründung (Art. 35 Abs. 1a - FMA als zuständige Behörde im Sinne der VO) und Aufsichtsbefugnisse (Art. 35c).
2.2.5. Zusammengefasst sei aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes die direkte Anwendung der CRR durch die Vorinstanzen sowie die Verweise des BankG und auch der BankV als verfassungswidrig zu qualifizieren. Im Sinne der Einheitlichkeit und der grundsätzlichen Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der durch den einfachen Gesetzgeber gewählten Verweistechnik erscheine es dem Verwaltungsgerichthof notwendig, hier eine das BankG und die BankV gesamt behandelnde Entscheidung zu treffen und nicht lediglich jene einzelnen Bestimmungen bzw. Verweise als verfassungswidrig zu erklären, die für die konkrete Rechtssache unmittelbar zur Anwendung kommen müssten. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne dabei nicht das bestehende Spannungsverhältnis aus den Vorgaben der EU, dem öffentlichen Interesse an einem funktionierenden Finanzplatz Liechtenstein, der auch in engem Zusammenhang gerade auch mit den Mitgliedstaaten der EU zu sehen sei, und dem Interesse, hier die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes zu wahren und überdies die Anleger zu schützen.
3. Nach einer vom Präsidenten des Staatsgerichtshofes über Antrag der Regierung vom 26. August 2015 mit Schreiben vom 31. August 2015 gewährten Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme zum Normenkontrollantrag des Verwaltungsgerichtshofes bis zum 30. September 2015 trat die Regierung mit Schreiben vom 29. September 2015 einerseits dem vorliegenden Normenkontrollverfahren als Partei bei und beantragte andererseits 1. den gegenständlichen Normenkontrollantrag zur Gänze abzuweisen bzw. 2. für den Fall, dass der Staatsgerichtshof die Meinung der Regierung nicht teile und die vom Verwaltungsgerichtshof als verfassungswidrig gerügten Bestimmungen aufhebe, die Rechtswirksamkeit der Aufhebung um ein Jahr aufzuschieben, um den Erlass einer Ersatzregelung zu ermöglichen bzw. für diese Thematik eine Lösung zu finden.
Dies wird zusammengefasst wie folgt begründet:
Die vorliegend vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnete Geltung der gegenständlichen EU-Rechtsakte als innerstaatliches Recht und deren vereinfachte Kundmachung durch Verweis auf das Amtsblatt der EU sowie die Homepage der FMA sei mit der Verfassung vereinbar. Die verfassungsrechtliche Grundlage ergebe sich aus dem Gesetzgebungsvorbehalt in Art. 67 Abs. 2 Satz 1 LV. Die Notwendigkeit einer darüber hinausgehenden "ausdrücklichen" Ermächtigung des Gesetzgebers, im Einzelfall eine vereinfachte Kundmachung anzuordnen, lasse sich weder aus der Verfassung noch aus der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ableiten. Dies würde nicht nur die Verfassung überfrachten, sondern auch eine ungerechtfertigte Beschränkung der Kompetenzen des Gesetzgebers bedeuten. Auch ein Rechtsvergleich mit Österreich und der Schweiz zeige, dass die Art und Weise der Kundmachung von Rechtsvorschriften nicht Sache des Verfassungsgesetzgebers, sondern des einfachen Gesetzgebers sei. Im gegenständlichen Fall sei die vereinfachte Kundmachung auch sachlich gerechtfertigt. So wäre eine integrale Publikation der, mehrere hundert Seiten umfassenden, EU-Rechtsakte mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden, dem keinerlei Vorteile der Rechtsunterworfenen, insbesondere keine grössere Rechtssicherheit oder einfachere Zugänglichkeit und auch kein Gewinn an Transparenz oder Bestimmtheit, gegenüberständen. Die gegenständliche Kundmachung trage damit auch gleichermassen den Verfassungsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismässigkeit Rechnung und ermögliche in sorgfältiger Abwägung dieser Aspekte, dass für die liechtensteinischen Finanzinstitute der Zugang zum europäischen Markt weiterhin gewährleistet sei.
Zu diesem Schluss kommt die Regierung insbesondere aufgrund der folgenden Erwägungen: Für die in Ziff. III. des Gesetzes über die Abänderung des Bankengesetzes, LGBl. 2014 Nr. 348, erwähnten EU-Rechtsakte sei die Übernahme in das EWR-Abkommen noch nicht abgeschlossen. Die im Bankengesetz und der Bankenverordnung enthaltenen Verweise auf diese Rechtsakte seien folglich keine Verweise auf den geltenden EWR-Acquis i. S. v. Art. 67 Abs. 3 LV und daher die für das EWR-Recht geltenden kundmachungsrechtlichen Vorschriften im vorliegenden Fall nicht massgeblich. Vielmehr handle es sich bei der gegenständlichen Änderung der Bankengesetzgebung um eine sogenannte Vorabumsetzung. Die EU-Rechtsakte, auf die in der Bankengesetzgebung verwiesen werde, sollten in Liechtenstein also nicht als Staatsvertragsrecht (solange die Übernahme in den EWR noch ausstehe, sei dies auch gar nicht möglich), sondern aufgrund einer autonomen Entscheidung des nationalen Gesetzgebers als innerstaatliches Recht, nämlich als integraler Bestandteil des Bankengesetzes, gelten.
Wegen Verzögerungen bei der Übernahme in das EWR-Abkommen und der Bedeutung der gegenständlichen EU-Rechtsakte für den liechtensteinischen Finanzplatz sei eine Vorabumsetzung unumgänglich gewesen. Ansonsten hätte der Zugang der liechtensteinischen Banken zum Europäischen Wirtschaftsraum nicht mehr gewährleistet werden können. Vor diesem Hintergrund habe sich der liechtensteinische Gesetzgeber entschlossen, die relevanten EU-Rechtsakte mit der erwähnten Abänderung des Bankengesetzes (LGBl. 2014 Nr. 348) umzusetzen und - da insbesondere bei komplexen Materien auch bei einer Umsetzung Verweise auf die massgeblichen EU-Rechtsakte notwendig seien - in Ziff. III. ausdrücklich die Geltung dieser EU-Rechtsakte als nationales Recht und deren vereinfachte Kundmachung angeordnet. Dem Umstand, dass es sich hierbei um eine Übergangslösung handle, sei insofern Rechnung getragen worden, als nach erfolgter Übernahme in das EWR-Abkommen Ziff. III. ausser Kraft treten werde (Verweis auf Ziff. IV. Abs. 5), da die betreffenden Rechtsakte dann in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht würden.
Art. 67 Abs. 2 Satz 2 LV bestimme lediglich, dass für aufgrund von Staatsverträgen anwendbare Rechtsvorschriften eine vereinfachte Kundmachung jedenfalls möglich sei. Daraus könne jedoch, anders als vom Verwaltungsgerichtshof vertreten, keinesfalls abgeleitet werden, dass im innerstaatlichen Recht - insbesondere wenn vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet - eine Verweispublikation unzulässig sei. Dies ergebe sich weder aus der Verfassung oder dem Kundmachungsgesetz noch aus der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wie die folgenden Erwägungen zeigten:
Schon die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte von Art. 67 LV belegten dies klar. In seiner Urfassung habe Art. 67 LV nur aus dem heutigen Absatz 1 bestanden. Im Jahr 1985 sei der heutige Abs. 2 Satz 1 ergänzt worden, wonach Art und Umfang der Kundmachung von Rechtsvorschriften im Wege der Gesetzgebung geregelt würden (vergleichender Verweis auf LGBl. 1985 Nr. 37). Gleichzeitig sei das heutige Kundmachungsgesetz erlassen worden (vergleichender Verweis auf LGBl. 1985 Nr. 41). Im Hinblick auf die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes sei nun aber von Bedeutung, dass bereits diese ursprüngliche Fassung des Kundmachungsgesetzes die vereinfachte Kundmachung keineswegs nur für aufgrund von Staatsverträgen anwendbare Rechtsvorschriften vorgesehen habe (Art. 11 Abs. 1 Bst. a KmG). Vielmehr habe das Kundmachungsgesetz daneben (Art. 11 Abs. 1 Bst. b KmG) seit Anbeginn eine vereinfachte Publikation ausdrücklich auch für bestimmte nationale Rechtsvorschriften erlaubt, insbesondere wenn sie "von technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden" oder in einem anderen Format als dem Landesgesetzblatt kundgemacht werden müssten. Daraus ergebe sich, dass die vereinfachte Kundmachung seit jeher nicht nur für das Staatsvertragsrecht, sondern sehr wohl auch für das innerstaatliche Recht vorgesehen gewesen sei. Daran habe sich auch nichts geändert, als 11 Jahre später Art. 67 Abs. 2 LV durch einen 2. Satz ergänzt worden sei (Verweis auf LGBl. 1996 Nr. 121). Dies sei im Zusammenhang mit der spezialgesetzlichen Regelung der Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften erfolgt (Verweis auf LGBl. 1996 Nr. 122). Vor dem Hintergrund der damaligen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes habe so klargestellt werden sollen, dass für die aufgrund von Staatsverträgen anwendbaren Rechtsvorschriften eine vereinfachte Kundmachung zulässig sei. Obwohl damals die Meinung vorgeherrscht habe, dass der Gesetzgebungsvorbehalt in Art. 67 Abs. 2 Satz 1 LV als Grundlage für das Spezialgesetz über die Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften ausreichen müsste, sei Art. 67 Abs. 2 LV "aus Gründen der Rechtssicherheit" vorsorglich durch einen 2. Satz ergänzt worden (so BuA Nr. 32/1996, S. 4). Daraus nun "im Umkehrschluss" abzuleiten, dass eine vereinfachte Kundmachung nur im Bereich des Staatsvertragsrechts möglich sein solle, entbehre jeder Grundlage. Der Verfassungsgesetzgeber habe mit dieser vorsorglichen Ergänzung von Art. 67 Abs. 2 LV keinesfalls eine vereinfachte Kundmachung für das nationale Recht ausschliessen wollen - zumal dann Art. 11 Abs. 1 Bst. b KmG hätte aufgehoben werden müssen. Vielmehr habe die vereinfachte Kundmachung für die aufgrund von Staatsverträgen anwendbaren Rechtsvorschriften abgesichert werden sollen. Dies ergebe sich auch klar aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere dem erwähnten BuA Nr. 32/1996. Dass der Gesetzgeber Art. 67 Abs. 2 Satz 2 LV ausschliesslich als Klarstellung für die aufgrund von Staatsverträgen anwendbaren Rechtsvorschriften und keinesfalls als "Verbot" der vereinfachten Kundmachung für innerstaatliches Recht verstehe, zeige schliesslich auch die jüngste Revision des Kundmachungsgesetzes (LGBl. 2012 Nr. 174). Im Rahmen dieser Novelle sei die authentische elektronische Publikation zum 1. Januar 2013 eingeführt worden, aber auch der Anwendungsbereich der vereinfachten Kundmachung gemäss Art. 11 KmG ausdrücklich auf Gesetze und Finanzbeschlüsse erweitert worden. Die Regierung habe darauf hingewiesen, dass die Regelungen über die vereinfachte Kundmachung für sämtliche kundzumachenden Rechtsvorschriften gleichermassen gelten müssten, wie dies auch in der schweizerischen Publikationsgesetzgebung der Fall sei (Verweis auf BuA Nr. 132/2011, S. 33). Von Seiten des Landtags habe es dazu keine Fragen bzw. Bemerkungen gegeben, schon gar nicht sei gegen den Vorschlag der Regierung opponiert worden. Wäre Art. 67 Abs. 2 Satz 2 LV so zu interpretieren, wie dies der Verwaltungsgerichtshof annehme, so hätte der Gesetzgeber Art. 11 in dieser Form nicht erlassen (dürfen), ohne gleichzeitig die Verfassung abzuändern. Diese Zusammenhänge seien für die gegenständliche Fragestellung von grösster Bedeutung. Wäre Art. 67 Abs. 2 Satz 2 LV tatsächlich so zu verstehen, wie dies der Verwaltungsgerichtshof meine, wäre der Gesetzesvorbehalt in Satz 1, wonach Art und Umfang der Kundmachung von Rechtsvorschriften im Wege der Gesetzgebung geregelt werden, weitgehend inhaltsleer. Gerade aber im Hinblick auf diesen verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt habe der Staatsgerichtshof zu Recht schon in seinem Gutachten vom 30. April 1984 zu StGH 1983/11 (nicht publiziert) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es "entscheidend" auf das Kundmachungsgesetz ankomme (S. 2 des Gutachtens, so auch BuA Nr. 59/1984, S. 5) und es sich "empfehle", die Erwägungen zum Schweizer Publikationsgesetz, insbesondere zur Möglichkeit der Verweispublikation (!), zu "berücksichtigen" (S. 5 des Gutachtens, so auch BuA Nr. 53/1984, S. 2). Dementsprechend lasse das liechtensteinische Kundmachungsgesetz seit jeher eine Verweispublikation auch für rein innerstaatliches Recht ausdrücklich zu (Art. 11 Abs. 1 Bst. b KmG) - als Beispiele seien hier die Verweise auf die SIA-Normen im Bau- und im Energieeffizienzgesetz sowie die Ausbildungsverordnungen gemäss Art. 26 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz genannt. Wäre die Verweispublikation tatsächlich nur für das Staatsvertragsrecht zulässig, wäre in logischer Konsequenz eine Verweispublikation im nationalen Recht - auch lediglich auf Verordnungsstufe - nicht verfassungskonform. Die gesamte Entwicklung des Kundmachungsrechts sowohl auf Verfassungs- als auch auf Gesetzesebene belege jedoch klar das Gegenteil. Dementsprechend habe auch der Staatsgerichtshof einen in der Verordnung zum Baugesetz enthaltenen Verweis auf Normen der Vereinigung der Schweizerischen Strassenfachleute (VSS-Normen) für zulässig erklärt (StGH 2008/189, Erw. 2.2; im Gegensatz zum vorliegenden Fall habe es sich damals sogar um einen dynamischen Verweis gehandelt). Die Argumentation, wonach sich aus Art. 67 Abs. 2 Satz 2 LV im Umkehrschluss ergäbe, dass eine Verweispublikation nur im Bereich des Staatsvertragsrechts zulässig wäre, sei daher schlichtweg falsch.
Die Regierung führt sodann aus, Art. 67 Abs. 2 Satz 1 LV bilde die verfassungsrechtliche Grundlage für die gegenständliche Kundmachung. Nach dieser Bestimmung würden nämlich Art und Umfang der Kundmachung von Gesetzen, Finanzbeschlüssen, Staatsverträgen, Verordnungen, Beschlüssen internationaler Organisationen und der aufgrund von Staatsverträgen anwendbaren Rechtsvorschriften im Wege der Gesetzgebung geregelt. Mit Ziff. III. des Gesetzes vom 7. November 2014 über die Abänderung des Bankengesetzes, LGBl. 2014 Nr. 348, habe der Gesetzgeber eine spezialgesetzliche Regelung betreffend Art und Umfang der Kundmachung der CRR und der weiteren vorab in das liechtensteinische Recht umgesetzten EU-Rechtsakte erlassen und darin ausdrücklich deren Geltung als nationales Recht sowie deren vereinfachte Kundmachung vorgesehen. Es handle sich dabei also weder um eine Kundmachung von EWR-Recht noch um eine Kundmachung aufgrund des Kundmachungsgesetzes, sondern um eine spezialgesetzliche Kundmachungsregelung, die - da sie sowohl spezieller als auch neuer sei - dem Kundmachungsgesetz vorgehe. Dass es dem Gesetzgeber frei stehe, neben dem Kundmachungsgesetz weitere Kundmachungsvorschriften zu erlassen, werde im Übrigen auch von der FMA-BK richtigerweise ausdrücklich anerkannt (Verweis auf FMA-BK 2015/4, S. 6).
Zu den Schlüssen, die der Verwaltungsgerichtshof aus den Ausführungen im BuA Nr. 54/2015 ziehe, sei festzuhalten, dass es dort um die Einräumung von Aufsichtsbefugnissen über liechtensteinische Finanzmarktakteure an die neu geschaffenen EU-Aufsichtsbehörden gegangen sei (Verweis auf BuA Nr. 54/2015, S. 5). Der im BuA erwähnte Aspekt der Verfassungsmässigkeit beziehe sich daher nicht auf die Frage der Kundmachung, sondern auf die Übertragung von Hoheitsrechten, die gemäss Art. 8 LV eines Staatsvertrags bedürfe. Dieser liege aber aufgrund der ausstehenden Übernahme der diesbezüglichen EU-Rechtsakte in den EWR noch nicht vor. Da im gegenständlichen Fall der Vollzug ausschliesslich den liechtensteinischen Behörden obliege, könne aus diesen Ausführungen nichts abgeleitet werden.
Weder aus dem Wortlaut oder der Systematik noch aus der Entstehungsgeschichte der Verfassung lasse sich also ableiten, dass im gegenständlichen Fall "mangels verfassungsgesetzlicher Grundlage keine Verweispublizität zulässig ist" (vergleichender Verweis auf Normenkontrollantrag, S. 12).
Nach Auffassung der Regierung ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nichts anderes. Die von den Vorinstanzen zitierte strenge Kundmachungsjudikatur des Staatsgerichtshofes beziehe sich ausschliesslich auf die damaligen Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem insbesondere aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Recht. Der Staatsgerichtshof habe es aus Gründen der Rechtssicherheit für notwendig erachtet, das in Liechtenstein anwendbare Schweizer Recht regelmässig zu bereinigen und kundzumachen. Ein zentraler Aspekt sei dabei der Zugang zum geltenden Recht gewesen. Dieser Judikatur sei im Jahr 1996 durch die oben erwähnte Gesetzgebung Rechnung getragen worden. Kurze Zeit später habe der Staatsgerichtshof daher festgehalten, dass damit seinen Anregungen Genüge getan wäre, "so dass die bisherige strenge Kundmachungsrechtsprechung des Staatsgerichtshofes für in Liechtenstein anwendbare Gesetze nicht mehr aufrecht zu erhalten ist." (vergleichender Verweis auf StGH 1996/28, in: LES 1998, 57).
Auch im Urteil StGH 2009/110, auf das der Verwaltungsgerichtshof seine Argumentation zum "Umkehrschluss" im Wesentlichen stütze, sei es um das in Liechtenstein anwendbare Schweizer Recht und - allerdings nur am Rande - um dessen vereinfachte Kundmachung gegangen. Anders als im vorliegenden Fall habe sich damals in erster Linie die Frage gestellt, ob der Regierung überhaupt die Kompetenz zukomme, im Einvernehmen mit der Schweiz, ein dort bereits ausser Kraft getretenes Gesetz - konkret das schweizerische ANAG, das in Liechtenstein grösstenteils anwendbar gewesen sei - durch vereinfachte Kundmachung in Liechtenstein weiterhin für anwendbar zu erklären. Der Staatsgerichtshof habe also zu prüfen gehabt, ob die Regierung die Weitergeltung der Bestimmungen des Schweizer ANAG ohne Befassung des Landtags im Rahmen der (vereinfachten) Kundmachung des in Liechtenstein anwendbaren Schweizer Rechts habe festlegen dürfen oder ob dies ein Verstoss gegen das Gewaltenteilungs- bzw. das Legalitätsprinzip wäre. Der Staatsgerichtshof habe dazu Folgendes festgehalten: "(...) Der Staatsgerichtshof verweist im gegebenen Zusammenhang im Übrigen darauf, dass auch Art. 67 Abs. 2 LV insoweit einen Prüfungsmassstab bilden könnte, als nach dieser Bestimmung für das im Wege von Staatsverträgen anwendbare Recht eine Kundmachung in vereinfachter Form zulässig ist. Dies bedeutet nämlich im Umkehrschluss, dass anderes Recht nicht auf diese Weise vereinfacht kundgemacht werden dürfte. Dies gilt nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch für Staatsvertragsrecht, das nicht auf dem vom Zollvertrag vorgesehenen Weg zustande gekommen ist. Würde daher, wie das Obergericht vermeint, Art. 23 ANAG dem Zollvertrag deshalb inhaltlich widersprechen, weil die Regierung nicht ermächtigt wäre, eine in der Schweiz bereits ausser Kraft getretene Norm für anwendbar zu erklären, würde es sich nicht um eine Norm handeln, die gemäss Art. 67 Abs. 2 LV im vereinfachten Verfahren kundgemacht werden dürfte (...). Beurteilt man Sinn und Zweck des Vertrags einschliesslich der bisherigen Übung seiner Anwendung durch die Vertragsparteien, ergibt sich kein Hindernis gegen die Annahme, dass die Vertragsparteien auf der Grundlage des entwicklungsoffenen Zollvertrages übereinkommen könnten, eine in der Schweiz mittlerweile bereits wieder ausser Kraft getretene Norm übergangsweise in Liechtenstein in Geltung zu belassen. In Erwägung (...) des Umstands, dass beide Vertragsparteien einvernehmlich das ANAG in Kraft belassen wollten, besteht kein Zweifel daran, dass Art. 23 ANAG mit dem Zollvertrag vereinbar ist und daher auch entsprechend Art. 67 Abs. 2 LV kundgemacht werden durfte. Da somit die verfassungs- und völkerrechtlichen Anforderungen erfüllt sind, ergeben sich für den Staatsgerichtshof auch keine Bedenken im Hinblick auf das Gewaltenteilungs- oder Legalitätsprinzip, zumal es der Landtag in der Hand hätte, diese Praxis durch eine entsprechende Änderung der Verfassung oder auch nur des EGZV zu unterbinden" (StGH 2009/110, S. 25 f.).
Die Vorinstanzen hätten lediglich einen Satz ("Dies bedeutet nämlich im Umkehrschluss, dass anderes Recht nicht auf diese Weise vereinfacht kundgemacht werden dürfte.") aus dieser Passage zitiert, ohne jedoch den Zusammenhang zu beachten. Lese man allerdings die gesamte Passage und berücksichtige die dem Urteil zugrunde liegende Fragestellung - nämlich ob der Regierung die Kompetenz zukomme, die Anwendung schweizerischer Rechtsvorschriften durch (vereinfachte) Kundmachung festzulegen - so werde klar, dass sich die Wortfolge "auf diese Weise" auf die entsprechende Kompetenz der Regierung beziehe. Mit dem Hinweis auf den Umkehrschluss - wonach anderes Recht "nicht auf diese Weise" - d. h. nicht durch die Regierung - vereinfacht kundgemacht werden dürfe - habe der Staatsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass der Regierung nur beim aufgrund des Zollvertrags (und einiger weiterer Verträge mit der Schweiz) anwendbaren schweizerischen Recht die Kompetenz zukomme, gemeinsam mit der Schweiz festzulegen, welche Bestimmungen in Liechtenstein anwendbar seien und damit vereinfacht kundgemacht werden könnten. Ansonsten komme der Regierung diese Kompetenz aufgrund des Legalitätsprinzips natürlich nicht zu und die Anordnung einer vereinfachten Kundmachung bedürfe gemäss Art. 67 Abs. 2 LV des Gesetzgebers. Nur so seien die Ausführungen in StGH 2009/110 zum "Umkehrschluss" zu verstehen. Für die gegenständliche, völlig andere Fragestellung sei daraus somit nicht das Geringste abzuleiten.
Zudem sei im vorliegenden Fall die Geltung der EU-Erlasse als innerstaatliches Recht und deren vereinfachte Kundmachung ausdrücklich vom Gesetzgeber angeordnet worden und damit auch den Anforderungen, die der Staatsgerichtshof im oben zitierten Urteil an das Legalitätsprinzip stelle, Genüge getan.
Schliesslich sei in diesem Zusammenhang noch zu berücksichtigen, dass die strenge Kundmachungsjudikatur des Staatsgerichtshofes aus einer Zeit stamme, in der Rechtsvorschriften im Allgemeinen, also auch die schweizerische AS und das liechtensteinische LGBl., nur in Papierform zur Verfügung gestanden hätten. Auch vor dem Hintergrund der seither stattgefundenen technischen und rechtlichen Entwicklungen könne die mehr als 20 Jahre alte zollvertragsspezifische Judikatur des Staatsgerichtshofes nicht über den damaligen Anlassfall hinaus ausgedehnt werden. Insbesondere mit der weitgehenden Verbreitung des Internets hätten sich die Prämissen mittlerweile massiv geändert. So hätten schon seit Jahren viele Länder ihre Rechtsvorschriften auch im Internet veröffentlicht. Immer mehr Staaten - darunter seit 2013 auch Liechtenstein sowie auch die EU (seit 1. Juli 2013) - seien sogar dazu übergegangen, ihre amtlichen Kundmachungen authentisch im Internet zu publizieren. Die jeweils geltenden Rechtsvorschriften seien damit jederzeit für jedermann kostenlos zugänglich und so die Rechtssicherheit gewahrt. Dies gelte auch in den Fällen der vereinfachten Kundmachung, wenn also eine Kundmachung in der Form erfolge, dass lediglich Titel und Fundstelle bzw. Bezugsquelle der kundzumachenden Rechtsvorschrift im Landesgesetzblatt angeführt würden. Da bei den im Internet verfügbaren amtlichen Rechtssammlungen die jederzeitige Zugänglichkeit der Rechtsvorschriften gegeben sei, erfülle auch diese Art der Kundmachung den Verfassungsgrundsatz der Rechtssicherheit vollumfänglich. Dennoch sei unbestritten, dass die vereinfachte Kundmachung, v. a. auf Gesetzesebene, stets nur eine Ausnahme, die integrale Publikation mit vollem Wortlaut hingegen weiterhin die Regel sein solle. Daran solle sich aus Sicht der Regierung auch künftig nichts ändern, insbesondere müssten vom Landtag beschlossene Gesetze im Sinne von Art. 65 LV auch weiterhin integral kundgemacht werden, wie dies ja auch im gegenständlichen Fall mit dem Bankengesetz erfolgt sei. Dem Gesetzgeber müsse es aber möglich sein, in begründeten Einzelfällen für Teile eines Gesetzes eine vereinfachte Kundmachung anzuordnen, sofern der Zugang zum vereinfacht kundgemachten Recht vollumfänglich und rechtssicher gewährleistet sei und dieses genügend konkret sei, um in Verbindung mit den vom Landtag erlassenen Umsetzungsvorschriften, wie hier dem Bankengesetz, vollzogen werden zu können. Dies alles sei hier der Fall. Zudem handle es sich bei den gegenständlichen Verweisen um statische Verweise, die im Allgemeinen für zulässig erachtet würden (vergleichender Verweis auf StGH 2015/15, S. 16 ff.).
Ein Vergleich mit der Rechtslage in der Schweiz und in Österreich führt die Regierung zum Schluss, dass weder die schweizerische noch die österreichische Verfassung eine ausdrückliche Grundlage für die vereinfachte Kundmachung von Rechtsvorschriften enthielten. Dennoch sähen beide Rechtsordnungen die Verweispublikation auf Gesetzesstufe ausdrücklich vor (so Art. 5 Abs. 2 des Schweizer Publikationsgesetzes bzw. § 5 Abs. 3 des österreichischen Bundesgesetzblattgesetzes) und sei die entsprechende Befugnis in beiden Ländern offensichtlich unbestritten - jedenfalls soweit es sich wie im gegenständlichen Fall um statische Verweise handle (vergleichender Verweis auf StGH 2015/15, S. 16 ff.).
Weiter begründet die Regierung, weshalb im vorliegenden Fall dieselben Gründe für eine Verweispublikation sprächen wie bei aufgrund von Staatsverträgen anwendbaren Rechtsvorschriften - nämlich die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmässigkeit einerseits und die Verhältnismässigkeit andererseits. Zudem sei zu beachten, dass heute der jederzeitige Zugang zum geltenden Recht via Internet gewährleistet und damit die Rechtssicherheit vollumfänglich garantiert sei. Ein striktes Verbot der Verweispublikation im nationalen Recht liesse sich somit auch sachlich nicht mehr rechtfertigen. Nach Ansicht der Regierung müsse diese Art der Kundmachung jedenfalls in begründeten Ausnahmefällen, wie dem vorliegenden, auch im nationalen Recht möglich sein.
Schliesslich geht die Regierung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zum strafrechtlichen Legalitätsprinzip ein und hält zunächst fest, dass die Fragen zum strafrechtlichen Legalitätsprinzip für das vorliegende Verfahren, in dem keine Bussen ausgesprochen worden seien, nicht präjudiziell seien. Weiter führt die Regierung aus, solange die EU-Rechtsakte, auf die im Bankengesetz verwiesen werde (CRR, CRD IV und DelVO 241), nicht in den EWR übernommen seien, gälten sie gemäss ausdrücklicher Anordnung des Landtags als nationales Recht und seien damit integrierender Bestandteil des Bankengesetzes (Ziff. III., LGBl. 2014 Nr. 348). Insofern handle es sich um Verweise innerhalb eines Gesetzes, wie sie im liechtensteinischen Recht durchaus üblich und im Hinblick auf das strafrechtliche Legalitätsprinzip nicht zu beanstanden seien (vergleichender Verweis auf StGH 2002/034, Erw. 3.3). Die Regierung kommt sodann zum Schluss, dass gegenständlich die Rechte und Pflichten sowie insbesondere das unter Strafe gestellte Verhalten für die Rechtsunterworfenen klar ersichtlich seien. Eine Verletzung des strafrechtlichen Legalitätsprinzips liege daher nicht vor.
4. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Gemäss Art. 104 Abs. 2 LV i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof auf Antrag eines Gerichts über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen, wenn und soweit dieses ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden (Präjudizialität) und auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden hat. Ebenso entscheidet der Staatsgerichtshof gemäss Art. 104 Abs. 2 LV i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a StGHG u. a. auf Antrag eines Gerichts über die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit sowie über die Staatsvertragsmässigkeit von Verordnungen oder einzelnen Bestimmungen von Verordnungen, wenn und soweit dieses eine ihm verfassungs-, gesetzes- oder staatsvertragswidrig erscheinende Verordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden (Präjudizialität) und auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden hat.
1.1. Beim Verwaltungsgerichtshof handelt es sich unbestritten um ein Gericht, welches zur Antragstellung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 20 Abs. 1 Bst. a StGHG berechtigt ist (vgl. statt vieler: StGH 2013/123, Erw. 1.1; StGH 2012/83, Erw. 1.1; StGH 2011/23, Erw. 1; StGH 2007/118, Erw. 1; StGH 2006/5, Erw. 1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; dazu auch schon StGH 1997/28, LES 1999, 148 [152, Erw. 1] mit Verweis auf StGH 1986/7, LES 1987, 141 [143, Erw. 1]; weiter StGH 2002/8, Erw. 1; vgl. auch Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 178 f. mit Rechtsprechungsnachweisen und Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 168 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof ist deshalb wie die Zivil- und Strafgerichte antragsberechtigt (StGH 2013/123, Erw. 1.1, a. a. O.; StGH 2014/112, Erw. 1.1).
1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die zu prüfenden Bestimmungen des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (LGBl. 2014 Nr. 348 Kapitel III: Verweis auf die Richtlinie 2013/36/EU und Verordnung [EU] Nr. 575/2013; Art. 1 Abs. 4 BankG; die auf die Verordnung [EU] Nr. 575/2013 verweisenden Wortfolgen in den folgenden Artikeln des BankG: Art. 4a Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 35 Abs. 4; die auf die Verordnung [EU] Nr. 575/2013 verweisenden Wortfolgen in den folgenden Artikeln der BankV: Art. 4 Abs. 1, Art. 21c Abs. 7) in einem bei ihm anhängigen Verfahren (Beschwerdeverfahren zu VGH 2015/054) anzuwenden, so dass die Präjudizialität gegeben ist (vgl. StGH 2013/16, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Weiter sind neben der Verfahrensunterbrechung auch die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 StGHG erfüllt (vgl. dazu StGH 2011/23, Erw. 1 und StGH 2011/17, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2006/55, Jus & News 1/2007, 123 [129, Erw. 1], m. w. N.; StGH 2007/67, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/26 und StGH 2008/27, Erw. 1 und StGH 2013/16, Erw. 1.5 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), denn der Verwaltungsgerichtshof hat das diesem Normenkontrollverfahren zugrunde liegende Beschwerdeverfahren zu VGH 2015/054 unterbrochen und beim Staatsgerichtshof ein begründetes, ausdrückliches Normenaufhebungsbegehren gestellt. Auf den Normenkontrollantrag ist deshalb unter nachfolgender Einschränkung einzutreten.
Der Verwaltungsgerichtshof äussert zusätzlich Bedenken hinsichtlich der zulässigen Verweistechnik in bankengesetzlichen Bestimmungen, die den Datenschutz tangieren und die Informationsweitergabe, die Zuständigkeitsbegründung und die Erteilung von Aufsichtsbefugnissen betreffen (Art. 22 Abs. 8, Art. 31a Abs. 2, Art. 35 Abs. 1a, Art. 35c BankG). Wie vom Verwaltungsgerichtshof selber dargelegt, sind diese Bestimmungen des Bankengesetzes gegenständlich nicht anwendbar. Hinsichtlich dieser Normen ist folglich mangels Präjudizialität auf den vorliegenden Normenkontrollantrag nicht einzutreten.
2. Im gegenständlichen Normenkontrollverfahren geht es um die Frage, ob die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (sog. "Capital Reguirements Directive", CRD IV) und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (sog. "Capital Requirements Regulation", CRR) in Liechtenstein verfassungskonform kundgemacht wurden und demgemäss in Liechtenstein Gültigkeit haben (siehe Art. 65 Abs. 1 LV). Der Verwaltungsgerichtshof macht eine fehlende verfassungsmässige Kundmachung der genannten EU-Rechtsakte in Liechtenstein geltend. Er moniert, bezüglich dieser Rechtsakte sei eine Verweispublizität nicht zulässig. Art. 67 Abs. 2 Satz 1 LV verlange eine ordentliche Kundmachung, die gemäss Art. 10 Abs. 1 KmG (Kundmachungsgesetz, Gesetz vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41) den vollständigen Wortlaut dieser EU-Rechtsakte zu enthalten habe. Anlassfall ist ein aufsichtsrechtliches Verfahren der Finanzmarktaufsicht (FMA) gegen die Bank A, in dem unter Anwendung der oben genannten EU-Rechtsakte festgestellt wurde, dass die Bank ihre Pflichten im Bereich der Eigenmittelanforderungen sowie im Bereich des Risikomanagements verletzt habe (Verfügung der FMA, AZ 7423/15/02; siehe auch vorne Ziff. 2.1.2 des Sachverhaltes). Gegen diese Verfügung wurde Beschwerde erhoben und dabei u. a. vorgebracht, die oben genannten EU-Rechtsakte seien mangels gehöriger Kundmachung unanwendbar, weshalb auch kein Verstoss gegen diese Bestimmungen vorliegen könne. Die FMA-Beschwerdekommission hat die Beschwerde mit Beschluss vom 13. Mai 2015 im Wesentlichen abgewiesen, in der Begründung aber festgehalten, es würden Gründe dafür sprechen, dass die Kundmachung der genannten EU-Rechtsakte nicht verfassungskonform erfolgt sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr das Beschwerdeverfahren zu VGH 2015/54 unterbrochen und den gegenständlichen Normenkontrollantrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 29. September 2015 hat die Regierung ihren Beitritt zum gegenständlichen Normenkontrollverfahren erklärt. Die Regierung hält in ihrer Stellungnahme fest, die vorliegend vom Gesetzgeber in Kapitel III des Gesetzes vom 7. November 2014 über die Abänderung des Bankengesetzes (LGBl. 2014 Nr. 348) ausdrücklich angeordnete Geltung der gegenständlichen EU-Rechtsakte als innerstaatliches Recht und deren vereinfachte Kundmachung durch Verweis auf das Amtsblatt der EU sowie die Homepage der FMA seien mit der Verfassung vereinbar (siehe vorne Ziff. 3 des Sachverhaltes).
3. Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, i. d. F. LGBl. 2014 Nr. 348, und der Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (BankV), LGBl. 1994 Nr. 22, i. d. F. LGBl. 2015 Nr. 17 lauten wie folgt:
a) LGBl. 2014 Nr. 348 Kapitel III bestimmt:
"Verweis auf die Richtlinie 2013/36/EU und Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Wird in diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen auf Vorschriften der Richtlinie 2013/36/EU des Europa¨ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 u¨ber den Zugang zur Ta¨tigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur A¨nderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, auf Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europa¨ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 u¨ber Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur A¨nderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 oder auf Durchführungsvorschriften zu diesen Rechtsakten verwiesen, so gelten diese als nationale Rechtsvorschriften.
Der vollständige Wortlaut der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Durchführungsvorschriften zu diesen Rechtsakten ist im Amtsblatt der Europa¨ischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden."
b) Art. 1 Abs. 4 BankG lautet:
"Es [das Bankengesetz] lässt die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 unberührt."
c) Art. 4a Abs. 1 BankG lautet (soweit für die vorliegend bemängelte Verweisung auf die Verordnung [EU] Nr. 575/2013 relevant) wie folgt:
"Banken und Wertpapierfirmen haben zusätzlich zum harten Kernkapital nach Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 folgende Kapitalpuffer aus hartem Kernkapital (kombinierte Kapitalpufferanforderung) vorzuhalten:"
d) Art. 28 Abs. 1 BankG lautet (ebenfalls soweit für die vorliegend bemängelte Verweisung auf die Verordnung [EU] Nr. 575/2013 relevant):
"Bewilligungen werden entzogen, wenn:
a) [...].
b) der Bewilligungsträger folgenden Anforderungen nicht mehr genügt:
den Eigenmittelanforderungen nach Art. 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder den zusätzlichen Anforderungen der FMA nach Art. 35c Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes;
den Anforderungen für Grosskredite nach Art. 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
den Liquiditätsanforderungen nach Art. 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder den zusätzlichen Anforderungen der FMA nach Art. 35d; oder
[...]."
e) Art. 35 Abs. 4 BankG lautet:
"Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so erlässt sie die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Verfügungen."
f) Art. 4 Abs. 1 BankV lautet:
"Der Kapitalerhaltungspuffer entspricht 2,5 % jenes Gesamtrisikobetrags, der nach Massgabe von Art. 6 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzel- oder konsolidierter Basis gemäss Art. 92 Abs. 3 jener Verordnung berechnet wird."
g) Art. 21c Abs. 7 BankV lautet:
"Die Geschäftsleitung stellt in Bezug auf die mit Risiko verbundenen Geschäfte alle Unterlagen zusammen, die für die Beschlussfassung und die Überwachung erforderlich sind. Diese Unterlagen müssen auch der Revisionsstelle erlauben, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der Bank oder Wertpapierfirma zu bilden. Die Geschäftsleitung hat bei ihrer Berichterstattung an den Verwaltungsrat jedenfalls alle wesentlichen Risiken mitzuteilen und die Risikomanagementvorschriften des Bankengesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und dieser Verordnung zu beachten.
In den obigen Artikeln der BankV bemängelt der Verwaltungsgerichtshof die auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisenden Wortfolgen.
3.1. In der vorliegend als verfassungswidrig gerügten Bankengesetzgebung wird festgehalten, dass bei einem im BankG oder in den dazu erlassenen Verordnungen enthaltenen Verweis auf die Richtlinie 2013/36/EU oder auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (oder auf Durchführungsvorschriften zu diesen Rechtsakten) diese EU-Rechtsakte als nationale Rechtsvorschriften gelten (LGBl. 2014 Nr. 348 Kapitel III Abs. 1). Die zu prüfenden Bestimmungen des BankG (Art. 1 Abs. 4, 4a Abs. 1, 28 Abs. 1, 35 Abs. 4 BankG) und der BankV (Art. 4 Abs. 1, 21c Abs. 7 BankV) enthalten solche Verweise.
3.2. Sodann enthalten die fraglichen Bestimmungen der Bankengesetzgebung eine Kundmachung der genannten EU-Rechtsakte (also der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung [EU] Nr. 575/2013 und der Durchführungsvorschriften zu diesen Rechtsakten) in Liechtenstein. So wird in LGBl. 2014 Nr. 348 Kapitel III Abs. 2 - als ordentlich publizierter Verweisungsnorm - zwar nicht der vollständige Wortlaut dieser EU-Rechtsakte wieder gegeben, jedoch wird diesbezüglich - im Sinne einer Verweispublikation (vgl. Art. 67 Abs. 2 Satz 2 LV) - auf die Internetseite betreffend das Amtsblatt der EU und alternativ auf die Internetseite der FMA verwiesen. Bei der Kundmachung der EU-Rechtsakte handelt es sich folglich nicht um eine ordentliche Kundmachung i. S. v. Art. 10 Abs. 1 KmG, sondern um eine vereinfachte Kundmachung i. S. v. Art. 11 KmG.
LGBl. 2014 Nr. 348 Kapitel III Abs. 2 verweist auf die Richtlinie 2013/36/EU sowie auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Angabe von deren Erlassdatum (26. Juni 2013). Nicht angegeben wird hingegen eine bestimmte Fassung der verwiesenen EU-Rechtsakte. Dem Wortlaut von LGBl. 2014 Nr. 348 Kapitel III lässt sich folglich nicht eindeutig entnehmen, ob es vorliegend um einen statischen Verweis geht (nämlich Verweis auf die vorliegenden EU-Rechtsakte in der Fassung vom 26. Juni 2013) oder um einen dynamischen Verweis, der auch zukünftige Änderungen dieser EU-Rechtsakte mitumfasst (siehe StGH 2015/15, Erw. 4.1; vgl. Georg Müller/Felix Uhlmann, Elemente einer Rechtsetzungslehre, 3. Aufl., Zürich 2013, 231, Rz. 367 f., Fn. 937). Auf einen statischen Verweis lässt hingegen der Bericht der Regierung zu LGBl. 2014 Nr. 348 Kapitel III schliessen. Danach sind unter Durchführungsvorschriften solche Rechtsakte zu verstehen, die bereits ergangen sind (BuA Nr. 67/2014, S. 125). Dementsprechend wird in Anhang 1 zur Bankenverordnung (LGBl. 2015 Nr. 17 und 2015 Nr. 101) hinsichtlich der Durchführungsvorschriften auf eine bestimmte Fassung (ABl. der Europäischen Union vom 20. Mai 2014 bzw. vom 28. August 2014) verwiesen. Zu beachten ist ferner, dass es sich bei der vorliegenden vereinfachten Kundmachung nur um eine zeitlich begrenzte Übergangslösung handelt. Nach Kundmachung der betreffenden EU-Rechtsakte in der EWR-Rechtssammlung tritt LGBl. 2014 Nr. 348 Kapitel III ausser Kraft (siehe LGBl. 2014 Nr. 348 Kapitel IV Abs. 5). Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist der Verweis auf die vorliegenden EU-Rechtsakte demnach - im Einklang mit der Regierung - nicht als dynamischer, sondern als statischer Verweis zu verstehen.
4. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Kundmachung der genannten EU-Rechtsakte im Wege der Verweispublikation (LGBl. 2014 Nr. 348 Kapitel III Abs. 2) verfassungskonform ist. Der Verwaltungsgerichtshof macht eine Verletzung von Art. 67 LV geltend. Er moniert, für eine vereinfachte Kundmachung fehle gegenständlich eine verfassungsgesetzliche Grundlage. Er führt aus, die CRR und CRD IV fielen nicht unter den geltenden EWR-Acquis. Folglich sei gegenständlich Art. 67 Abs. 3 LV nicht anwendbar. Ebenso wenig sei in casu Art. 67 Abs. 2 Satz 2 LV - und der entsprechende Art. 11 KmG - anwendbar, wonach für die im Fürstentum Liechtenstein aufgrund von Staatsverträgen anwendbaren Rechtsvorschriften eine Kundmachung in vereinfachter Form, wie insbesondere eine Verweispublikation auf ausländische Rechtssammlungen, eingerichtet werden könne. Denn vorliegend handle es sich nicht um Rechtsvorschriften, die aufgrund eines Staatsvertrages anwendbar seien. Der Staatsgerichtshof habe in StGH 2009/110 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) ausgeführt, dass Art. 67 Abs. 2 Satz 2 LV im Umkehrschluss bedeute, dass anderes Recht nicht auf diese Weise vereinfacht kundgemacht werden dürfe. Weiter macht der Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung des strafrechtlichen Legalitätsprinzips (Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 EMRK) geltend. Der Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend, hält auch die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht fest, für eine Verweispublikation werde eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage benötigt, die jedoch fehle. Demgegenüber erachtet die Regierung den Gesetzesvorbehalt in Art. 67 Abs. 2 Satz 1 LV als ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage für die gegenständlich vereinfachte Kundmachung durch Verweispublikation. Eine ausdrückliche Ermächtigung für eine vereinfachte Kundmachung sei nicht erforderlich. Aus Art. 67 Abs. 2 Satz 2 LV, wonach für aufgrund von Staatsverträgen anwendbare Rechtsvorschriften eine Kundmachung in vereinfachter Form möglich sei, könne nicht abgeleitet werden, dass im innerstaatlichen Recht - insbesondere wenn vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet - eine Verweispublikation unzulässig sei. Diese Auffassung vertritt auch die Finanzmarktaufsicht. Die Regierung kommt nach eingehender Auseinandersetzung mit Art. 67 LV zum Schluss, dass weder der Wortlaut, die Systematik noch die Entstehungsgeschichte von Art. 67 LV einer vereinfachten Kundmachung der gegenständlich relevanten EU-Rechtsakte entgegenständen.
5. Um die Verfassungsmässigkeit der gegenständlichen Kundmachung beurteilen zu können, bedarf es vorerst einer Klärung von Funktion und Bedeutung der Kundmachung: Zweck der Kundmachung (Publikation) von Erlassen ist die Gewährung von Rechtssicherheit. Für die Rechtsunterworfenen muss es möglich sein, mit zumutbarem Aufwand von den massgebenden Rechtsvorschriften Kenntnis zu nehmen (Zugänglichkeit). Von Bedeutung ist dabei vor allem die örtliche, zeitliche, technische und finanzielle Zugänglichkeit zu den publizierten Rechtsvorschriften. Die Rechtsunterworfenen sollen in der Lage sein, jederzeit und ohne besonderen Aufwand abzuklären, wie der authentische Text der massgebenden Vorschriften lautet (Feststellbarkeit). Mit der Kundmachung soll also der für die Privaten verbindliche Text der Rechtsvorschriften festgehalten werden. Die Kundmachung dient damit der Voraussehbarkeit der Rechtslage (vgl. Zinon Koumbarakis, Publikation interkantonaler Verträge, LeGes 2009/1, 35 [41]; Georg Müller/ Felix Uhlmann, Elemente einer Rechtsetzungslehre, a. a. O., Rz. 165). Der Einzelne hat einen Anspruch darauf, die im Inland auf ihn anwendbaren Rechtsvorschriften zu kennen (siehe StGH 2002/69, Erw. 3.2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im schweizerischen Recht wird die Pflicht zur Veröffentlichung rechtsetzender Erlasse abgeleitet aus dem in der schweizerischen Bundesverfassung (ch-BV) verankerten Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und dem darin enthaltenen Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 ch-BV), dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 ch-BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 ch-BV). Dabei richtet sich die Gestaltung der Publikation auch nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsgebotes (siehe Bernhard Waldmann/Zeno Schnyder von Wartensee, Funktion und Bedeutung der amtlichen Gesetzessammlungen heute, LeGes 2013/1, 11 f.; Benjamin Schindler, St. Galler Kommentar3, Art. 5 BV, Rz. 38).
6. Vom Staatsgerichtshof ist zu nun zu prüfen, ob die Kundmachung der CRD IV und CRR in Liechtenstein in Übereinstimmung mit Art. 67 LV erfolgt ist.
Art. 67 LV regelt die Kundmachung von Erlassen folgendermassen:
"1) Wenn in einem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, tritt es nach Verlauf von acht Tagen nach erfolgter Kundmachung im Landesgesetzblatte in Wirksamkeit.
Die Art und der Umfang der Kundmachung von Gesetzen, Finanzbeschlüssen, Staatsverträgen, Verordnungen, Beschlüssen internationaler Organisationen und der aufgrund von Staatsverträgen anwendbaren Rechtsvorschriften werden im Wege der Gesetzgebung geregelt. Für die im Fürstentum Liechtenstein aufgrund von Staatsverträgen anwendbaren Rechtsvorschriften kann eine Kundmachung in vereinfachter Form, wie insbesondere eine Verweispublikation auf ausländische Rechtssammlungen, eingerichtet werden.
Die aufgrund des Abkommens vom 2. Mai 1992 u¨ber den Europa¨ischen Wirtschaftsraum für Liechtenstein geltenden und in Zukunft in Kraft tretenden Rechtsvorschriften werden in einer EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die Art und der Umfang der Kundmachung in der EWR-Rechtssammlung werden im Wege der Gesetzgebung geregelt."
Unstreitig ist, dass die verwiesenen CRD IV und die CRR (noch) nicht zum geltenden EWR-Acquis gehören und folglich Art. 67 Abs. 3 LV nicht anwendbar ist. Ebenso unstreitig ist, dass es sich bei diesen EU-Rechtsakten nicht um für in Liechtenstein aufgrund von Staatsverträgen anwendbare Rechtsvorschriften handelt, für die Art. 67 Abs. 2 Satz 2 LV eine Kundmachung in vereinfachter Form wie insbesondere eine Verweispublikation auf ausländische Rechtssammlungen ausdrücklich vorsieht. Wie die Regierung festhält, handelt es sich bei der gegenständlichen Änderung der Bankengesetzgebung um eine sogenannte Vorabumsetzung von künftigem EWR-Recht. Die EU-Rechtsakte, auf die in der Bankengesetzgebung verwiesen wird, sollen in Liechtenstein nicht als Staatsvertragsrecht, sondern aufgrund einer autonomen Entscheidung des nationalen Gesetzgebers (so LGBl. 2014 Nr. 348 Kapitel III Abs. 1) als nationales (innerstaatliches) Recht, nämlich als integraler Bestandteil des Bankengesetzes, gelten. Solange die Übernahme in den EWR noch aussteht, ist eine Geltung der EU-Rechtsakte als Staatsvertragsrecht im Übrigen auch gar nicht möglich.
6.1. Die Verfassung selbst sieht die vereinfachte Kundmachung nur für die in Liechtenstein aufgrund von Staatsverträgen anwendbaren Rechtsvorschriften (Art. 67 Abs. 2 Satz 2 LV) ausdrücklich vor. Vom Staatsgerichtshof ist folglich durch Auslegung von Art. 67 Abs. 2 LV zu prüfen, ob Satz 2 dieser Bestimmung die Zulässigkeit der vereinfachten Kundmachung abschliessend regelt oder ob Art. 67 Abs. 2 LV eine vereinfachte Kundmachung auch für nicht aufgrund von Staatsverträgen anwendbare Rechtsvorschriften, d. h. für rein innerstaatliches, autonomes liechtensteinisches Recht, zulässt.
6.1.1. Art. 67 Abs. 2 LV enthält in Satz 1 einen Gesetzesvorbehalt. Der Gesetzgeber hat gestützt darauf das Kundmachungsgesetz (LGBl. 1985 Nr. 41) erlassen. Die vorliegend relevante Art der Kundmachung regeln Art. 10 und 11 KmG i. d. F. LGBl. 2012 Nr. 174 wie folgt:
Art. 10 KmG:
"Ordentliche Kundmachung
Die Kundmachung enthält den vollständigen Wortlaut der Rechtsvorschriften.
Sie kann in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen in vereinfachter Form oder vorerst auf andere Weise erfolgen."
Art. 11 KmG
"Vereinfachte Kundmachung
a) aufgrund von Verträgen und Beschlüssen internationaler Organisationen in Liechtenstein gelten;
b) sich wegen ihres besonderen Charakters für eine Kundmachung im vollständigen Wortlaut nicht eignen, insbesondere wenn sie von technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden oder in einem anderen Format kundgemacht werden müssen.
Der Gesetzgeber sieht demnach eine vereinfachte Kundmachung nicht nur für aufgrund von Staatsverträgen anwendbare Rechtsvorschriften vor, sondern in beschränktem Umfang auch für rein innerstaatliches Recht.
Mit der Revision des Kundmachungsgesetzes von 2012 (LGBl. 2012 Nr. 174, elektronische Kundmachung) hat der Gesetzgeber den Geltungsbereich der vereinfachten Kundmachung ausgedehnt. In seiner ursprünglichen Fassung (LGBl. 1985, Nr. 41) schloss Art. 11 KmG Gesetze und Finanzbeschlüsse von der vereinfachten Kundmachung noch aus. Wie die Regierung festhält, gilt heute die vereinfachte Kundmachung für sämtliche kundzumachenden Rechtsvorschriften gleichermassen. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen denn auch der schweizerischen Publikationsgesetzgebung, an der sich der liechtensteinische Gesetzgeber orientiert hat (Art. 5 chPublG i. V. m. Art. 9 und 10 chPublV, siehe BuA Nr. 132/2011).
Bei LGBl. 2014 Nr. 348 Kapitel III Abs. 2 handelt es sich - wie bei der Regelung der Kundmachung von EWR-Rechtsvorschriften und der Kundmachung von in Liechtenstein anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. BuA Nr. 32/1996) - um eine neben dem KmG bestehende spezialgesetzliche Bestimmung. Die verfassungsrechtliche Grundlage hierfür bildet Art. 67 Abs. 2 Satz 1 LV.
6.1.2. Gemäss dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 2 LV ist eine vereinfachte Kundmachung für die in Liechtenstein aufgrund von Staatsverträgen anwendbaren Rechtsvorschriften möglich (Art. 67 Abs. 2 Satz 2 LV). Fraglich ist nun, ob aus diesem Wortlaut der Umkehrschluss gezogen werden kann, dass für Rechtsvorschriften, die in Liechtenstein nicht aufgrund von Staatsverträgen anwendbar sind, namentlich für rein innerstaatliche Rechtsvorschriften, eine vereinfachte Kundmachung ausgeschlossen ist. Der Verwaltungsgerichtshof beruft sich auf eine entsprechende Erwägung des Staatsgerichtshofes, wonach gemäss Art. 67 Abs. 2 LV für das im Wege von Staatsverträgen anwendbare Recht eine Kundmachung in vereinfachter Form zulässig ist. "Dies bedeutet [...] im Umkehrschluss, dass anderes Recht nicht auf diese Weise vereinfacht kundgemacht werden dürfte" (StHG 2009/110, Erw. 9 [a. a. O.]). Dazu ist zum einen festzuhalten, dass es sich in StGH 2009/110 um eine andere Konstellation handelte. Primär ging es um die Überprüfung des kundgemachten, d. h. verwiesenen Rechts (konkret des schweizerischen ANAG, anwendbar aufgrund fremdenpolizeilicher Vereinbarungen) und nicht wie vorliegend um die Frage der Zulässigkeit der Verweispublikation. Zum andern ist zu beachten, dass StGH 2009/110 (a. a. O.) eine Kundmachung der Regierung zu Grunde lag (siehe LGBl. 2008 Nr. 294) und nicht wie vorliegend eine Kundmachung des Gesetzgebers (siehe LGBl. 2014 Nr. 348). Wie die Regierung in ihrer Stellungnahme vorbringt, ist demgemäss unter der Wortfolge "nicht auf diese Weise vereinfacht kundgemacht werden dürfte" gemeint, nicht durch die Regierung vereinfacht kundgemacht werden dürfte. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist der Umkehrschluss, für rein innerstaatliche Rechtsvorschriften sei eine vereinfachte Kundmachung ausgeschlossen, folglich keineswegs zwingend.
6.1.3. Art. 67 LV bestand in seiner Urfassung nur aus dem heutigen Absatz 1 (LGBl. 1921 Nr. 15). Im Jahr 1985 wurde Art. 67 LV mit einem zweiten Absatz ergänzt, der im Wesentlichen dem geltenden Art. 67 Abs. 2 Satz 1 LV entspricht (siehe LGBl. 1985 Nr. 37). Gestützt auf den hier verankerten Gesetzesvorbehalt erliess der Gesetzgeber das Kundmachungsgesetz (LGBl. 1985 Nr. 41). Satz 2 von Art. 67 Abs. 2 LV, der eine vereinfachte Kundmachung für in Liechtenstein aufgrund von Staatsverträgen anwendbare Rechtsvorschriften vorsieht, wurde 1996 erlassen (LGBl. 1996 Nr. 121), und zwar in Folge der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in StGH 1993/4 (LES 1996, 41) betreffend das in Liechtenstein aufgrund des Zollvertrages anwendbare schweizerische Lebensmittelrecht (siehe BuA Nr. 32/1996, S. 2). Der Staatsgerichtshof hielt hier fest, die Kundmachung des im betreffenden Fall anzuwendenden schweizerischen Lebensmittelrechts im Wege lediglich einer Verweispublikation sei nicht verfassungs- und gesetzesmässig (StGH 1993/4, Erw. 4.1, a. a. O.). Der Staatsgerichtshof nahm dabei Bezug auf seine damals ständige Rechtsprechung, wonach Rechtsvorschriften von Inhalt und Wirkung wie das Giftgesetz, auch wenn sie durch Staatsvertrag Geltung haben, der integralen Kundmachung bedürfen (StGH 1993/4, Erw. 3.6, a. a. O., mit Verweis auf StGH 1988/22; 1989/1, LES 1990, 1). Satz 2 von Art. 67 Abs. 2 LV bezweckt die Schaffung von Rechtssicherheit. Wie das Gesetz über die Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften (LGBl. 1996 Nr. 122, Art. 3 und 4) soll auch Satz 2 von Art. 67 Abs. 2 LV klarstellen, dass ein konkreter Verweis auf die schweizerische Amtliche Sammlung/Systematische Rechtssammlung gesetz- bzw. verfassungsmässig ist (BuA Nr. 32/1996, S. 4, 7, 14). Die Kundmachung von schweizerischen Rechtsvorschriften - die in Liechtenstein aufgrund von Staatsverträgen anwendbar sind (siehe BuA Nr. 32/1996, S. 6, 8) - soll in vereinfachter Form "hieb- und stichfest[.]" abgesichert werden (BuA Nr. 32/1996, S. 10). Nicht bezweckt wurde dagegen mit der genannten Ergänzung von Art. 67 LV ein Verbot der vereinfachten Kundmachung von innerstaatlichem Recht (vgl. BuA Nr. 32/1996, S. 10). Eine Aufhebung von Art. 11 KmG stand denn auch im Rahmen der 1996er-Verfassungsrevision nicht zur Debatte, obschon in eher allgemeiner Weise auf verfassungsrechtliche Bedenken hingewiesen worden ist (BuA Nr. 32/1996, S. 10). Ein generelles Verbot der vereinfachten Kundmachung von rein innerstaatlichem Recht lässt sich nach Auffassung des Staatsgerichtshofes jedenfalls nicht mittels Umkehrschlusses aus Art. 67 Abs. 2 Satz 2 LV ableiten.
6.1.4. In der Schweiz wird die - verfassungsrechtlich gebotene - Publikation von Erlassen nicht auf Verfassungsebene geregelt, sondern im Publikationsgesetz (Bundesgesetz vom 18. Juni 2004, SR 170.512, chPublG). Art. 5 des chPublG sieht in der zur Zeit noch geltenden Fassung für Erlasse des Bundes, unter anderem Bundesgesetze (Art. 2 chPublG), eine Veröffentlichung durch Verweis (Aufnahme in der Amtlichen Sammlung nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle) ausdrücklich vor, und zwar für Texte, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung nicht eignen. Eine Veröffentlichung durch Verweis ist beispielsweise für Texte vorgesehen, die von technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden (siehe Art. 5 Abs. 1 chPublG). Mit Art. 5 chPublG wurde insbesondere die seit einigen Jahren bestehende Praxis des Verweises auf die im Amtsblatt der Europa¨ischen Union veröffentlichten Rechtsakte des europäischen Gemeinschaftsrechts, die für die Schweiz auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder durch Integration in die schweizerische Gesetzgebung verbindlich sind, rechtlich verankert (siehe Botschaft des Bundesrates vom 22. Oktober 2003, BBl 2003, S. 7719). Wie die Regierung zu Recht festhält, handelt es sich bei der Integration der Rechtsakte des europäischen Gemeinschaftsrechts in das innerstaatliche Recht um den sogenannten autonomen Nachvollzug, der mit der vorliegenden Fallkonstellation vergleichbar ist.
Am 26. September 2014 wurde eine umfangreiche Teilrevision des schweizerischen Publikationsgesetzes beschlossen. Die meisten Bestimmungen dieser Teilrevision werden auf den 1. Januar 2016 in Kraft treten. Diese Teilrevision bedeutet einen Primatwechsel. Künftig soll nicht mehr die gedruckte Version der amtlichen Veröffentlichungen massgebend sein, sondern - wie in Liechtenstein (siehe Art. 7 Abs. 1 KmG, LGBl. 2012 Nr. 174) - die elektronische Fassung (www.news.admin.ch - Rechtsverbindlichkeit der elektronischen Fassung bei den amtlichen Veröffentlichungen ab 1. Januar 2016). Art. 5 chPublG, der die Veröffentlichung durch Verweis regelt, wurde entsprechend angepasst. Eine Veröffentlichung durch Verweis bleibt dabei zulässig. Allerdings soll die nach Auffassung des Bundesrates unbefriedigende Verweispublikation durch eine Regelung ersetzt werden, die gewährleistet, dass möglichst viele Texte an einer zentralen Stelle - auf der Publikationsplattform des Bundes - verfügbar sind (Botschaft, BBl 2013, 7064). Die Veröffentlichung von Rechtsakten der EU, die im Schweizer Recht für anwendbar erklärt wurden, richtet sich nach dem - eine Ausnahme bildenden - Art. 5 Abs. 2 des revidierten chPublG. Danach enthält ein entsprechender Verweis neben dem Titel die Fundstelle in einem Organ ausserhalb der Publikationsplattform oder eine Bezugsquelle (Botschaft, BBl 2013, 7077 f.).
6.1.5. Auch im österreichischen Recht enthält die Verfassung hinsichtlich der vereinfachten Kundmachung einen Verweis auf die Gesetzgebung (siehe Art. 49 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz [B-VG]). Nach § 5 Abs. 3 Ziff. 3 öBundesgesetzblattgesetz kann der Bundeskanzler durch Verordnung eine vereinfachte Kundmachung anordnen, wenn eine amtlich kundzumachende ausländische Rechtsvorschrift nur für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse ist und die Kundmachung dieser Rechtsvorschrift im Bundesgesetzblatt einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde.
6.2. Die obigen Erwägungen führen zum Schluss, dass Art. 67 Abs. 2 LV eine vereinfachte Kundmachung auch für rein innerstaatliches Recht zulässt. Eine Auslegung von Art. 67 Abs. 2 LV in dem Sinne, dass eine vereinfachte Kundmachung nur für die in Liechtenstein aufgrund von Staatsverträgen anwendbaren Rechtsvorschriften zulässig wäre (Fall von Art. 67 Abs. 2 Satz 2 LV), würde bedeuten, dass die in Art. 11 KmG auch für andere Rechtsvorschriften vorgesehene vereinfachte Kundmachung verfassungswidrig wäre. Allerdings soll die vereinfachte Kundmachung, aufgrund der grossen rechtsstaatlichen Bedeutung der Kundmachung rechtsetzender Normen, die vereinfachte Kundmachung, die den Staat bei einer elektronischen Kundmachung umfangreicher Normtexte finanziell auch entlastet, die Ausnahme bilden - wie vom Gesetzgeber im Kundmachungsgesetz festgehalten (Art. 10 f.) und wie es auch im schweizerischen Recht vorgesehen ist. Eine vereinfachte Kundmachung rechtfertigt sich aber in bestimmten Fällen nach Auffassung des Staatsgerichtshofes unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Bei der Gestaltung der Publikation ist auf jeden Fall ein vernünftiges Verhältnis zwischen Aufwand und Erfolg zu wahren (vgl. Bernhard Waldmann/Zeno Schnyder von Wartensee, Funktion und Bedeutung der amtlichen Gesetzessammlungen heute, a. a. O, 11 [15]). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die verwiesenen Rechtsvorschriften nicht an die Allgemeinheit, sondern nur an einen beschränkten Kreis von Fachleuten wenden (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. b KmG). Denn in diesen Fällen wird den zentralen Funktionen der Gesetzespublikation (siehe Erw. 5), wie insbesondere dem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit, grundsätzlich auch mit einer lediglich vereinfachten Kundmachung Genüge getan. So sind im gegenständlichen Fall die im Amtsblatt der Europäischen Union publizierten und im Internet jederzeit zugänglichen CRD IV und CRR für die mit den entsprechenden Vorschriften befassten Finanzfachleute leicht auffindbar. Eine lediglich vereinfachte Kundmachung ist somit angemessen und zumutbar. Hinzu kommt, dass sich die verwiesenen EU-Rechtsakte an einen beschränkten Adressatenkreis richten und dass es sich schliesslich bei der vorliegenden vereinfachten Kundmachung um eine zeitlich befristete Übergangslösung handelt. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist demnach die Kundmachung der gegenständlichen EU-Rechtsakte mittels Verweises (Verweispublikation in LGBl. 2014 Nr. 348 Kapitel III) gerechtfertigt. Wie dargelegt, lässt die Schweiz für den autonomen Nachvollzug von EU-Rechtsakten ebenfalls eine vereinfachte Publikation zu. Aufgrund dieser Erwägungen ist für den Staatsgerichtshof gegenständlich eine Verletzung von Art. 67 LV nicht ersichtlich.
7. Der Verwaltungsgerichtshof sieht weiter in den zu prüfenden Bestimmungen des BankG und der BankV im Zusammenhang mit Art. 63a Abs. 2 BankG eine Verletzung des strafrechtlichen Legalitätsprinzips (Grundrecht "nulla poena sine lege", Art. 33 Abs. 2 LV, Art. 7 EMRK). Bei den Spruchpunkten 1. und 2. der im vorliegenden Fall erlassenen Verfügung der FMA vom 31. März 2015 handle es sich um die Feststellung von Pflichtverletzungen durch die Beschwerdeführerin Bank A die gemäss Art. 63a Abs. 2 BankG mit einer Busse bis zu CHF 200.000 zu bestrafen seien. Zudem enthalte der Auftrag, geeignete Massnahmen zum Zweck der Füllung der Eigenmittelanforderungen zu ergreifen, zumindest indirekt den Verwaltungsstraftatbestand des Art. 63a Abs. 2 Ziff. 4 BankG. Dies für den Fall, dass den aufgrund der CRR i. V. m. CRD IV vorgeschriebenen Eigenmittelanforderungen nicht nachgekommen werde. Hinter den durch die FMA angewandten Bestimmungen des BankG, die auf EU-Rechtsakte verweisen, würden sich verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Tatbestände verbergen. Der Verwaltungsgerichtshof moniert nun, die gegenständlich relevanten Bestimmungen des BankG seien allein schon aufgrund der gewählten Verweistechnik nicht klar genug definiert und würden daher das strafrechtliche Legalitätsprinzip verletzen.
7.1. Das Grundrecht "nulla poena sine lege" gemäss Art. 33 Abs. 2 LV bzw. gemäss Art. 7 EMRK - auch als Bestimmtheitsgebot bezeichnet - soll sicherstellen, dass niemand wegen einer Tat verurteilt wird, welche nicht unter einen expliziten, genügend klar formulierten gesetzlichen Straftatbestand fällt (StGH 2013/117, Erw. 2.1; StGH 2008/126, Erw. 3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/48, LES 2001, 119 [121, Erw. 2.3]). Dieses Grundrecht, welches insbesondere auch das Rückwirkungs- und das Analogieverbot beinhaltet, dient der Absicherung des Bürgers gegenüber staatlicher Gewalt. Man soll strafrechtliche Folgen einer Handlung vorhersehen können und davor gesichert sein, dass bestimmte Handlungen durch spätere Gesetzesänderungen nachträglich strafbar werden. Dafür spricht die generalpräventive Zielsetzung des Strafrechts, aber vor allem auch die Achtung vor der selbstverantwortlichen Disposition des Menschen (StGH 2015/15, Erw. 4.3; StGH 2003/44, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/94, Erw. 2.1; StGH 2014/152, Erw. 2.2.2; siehe hierzu auch Tobias Michael Wille, Keine Strafe ohne Gesetz, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 421 f., Rz. 20).
Gegenständlich geht es um die Frage, ob das strafrechtliche Legalitätsprinzip hinsichtlich von Strafnormen, die generell in erhöhtem Masse in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen können, an die Art der Kundmachung erhöhte Anforderungen stellt. Vorgängig stellt sich jedoch die Frage, ob es vorliegend überhaupt um eine zu prüfende materielle (Verwaltungs-)Strafnorm geht und deshalb der Schutzbereich von Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 EMRK (siehe Tobias Michael Wille, Keine Strafe ohne Gesetz, a. a. O., 421, Rz. 19) betroffen ist. Denn im Fall, der dem gegenständlichen Normenkontrollantrag des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegt, ist keine Busse verhängt worden. Die vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Strafbestimmung des Art. 63a Abs. 2 BankG, wonach von der FMA mit Busse bis zu CHF 200'000.00 bestraft wird, wer unter anderem einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt (Ziff. 4), ist im Anlassfall nicht angewandt worden. Ob es bei den im Anlassfall angewandten Artikeln des BankG zumindest indirekt um verwaltungsstrafrechtliche Normen geht und ob eine lediglich indirekte Strafnorm den Geltungsbereich von Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 EMRK überhaupt berühren kann, hat der Staatsgerichtshof jedoch nicht zu prüfen. Denn wie der Staatsgerichtshof sogar in seiner hinsichtlich der Zulässigkeit der vereinfachten Kundmachung noch strengeren Rechtsprechung festhält, ist bei Straftatbeständen eine integrale Kundmachung nur dann erforderlich und eine vereinfachte Kundmachung folglich ausgeschlossen, wenn es um Straftatbestände für die Allgemeinheit oder einen grösseren Kreis von Adressaten geht (StGH 1993/4, Erw. 3.5, a. a. O., mit Verweis auf StGH 1988/2 und 1989/1 vom 2. November 1989, LES 1990, 1). Dementsprechend handelt es sich beim Bestimmtheitsgebot nach Art. 7 EMRK nicht um ein absolutes Gebot. Vielmehr variieren die Anforderungen an das Gesetz gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte anhand verschiedener Kriterien. Ob ein Gesetz hinreichend bestimmt ist, hängt unter anderem vom Rechtsgebiet sowie von der Zahl und vom Status der Adressaten ab. So können beispielsweise beim Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht gegenüber dem allgemeinen Strafrecht unterschiedliche Kriterien Anwendung finden. Handelt es sich um Tätigkeiten bestimmter Berufsgruppen mit einem bestimmten Risiko, kann von den Betroffenen erwartet werden, dass sie sich rechtlichen Sachverstands bedienen und besondere Sorgfalt aufbringen, um die Folgen ihres Verhaltens abschätzen zu können (siehe Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, § 24, Rz. 143 m. w. N.). Wie dargelegt, richten sich die gegenständlichen EU-Rechtsakte nicht an die Allgemeinheit, sondern lediglich an den im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung doch beschränkten Kreis von Fachleuten und Entscheidungsträgern der Finanzbranche. Von diesen Adressaten, deren Tätigkeit mit einem besonderen Risiko für das Unternehmen wie für die Kunden verbunden ist, darf nicht nur ein erhöhter rechtlicher Kenntnis- und Sachverstand erwartet werden, sondern auch eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Abschätzung der Folgen ihres Verhaltens. Im Übrigen ist auch zu beachten, dass sich im gegenständlichen Fall die bei einer dynamischen Verweisung in erhöhtem Ausmass gegebenen Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Bestimmtheitsgebots (siehe StGH 2015/15, Erw. 4.1) nicht stellen, handelt es sich doch, wie dargetan (siehe vorne Erw. 3.2), nicht um eine dynamische, sondern um eine statische Verweisung (siehe StGH 2015/15, Erw. 4 und StGH 2008/129, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
7.2. Mit den vorliegend zu kontrollierenden bankengesetzlichen Bestimmungen wird das strafrechtliche Legalitätsprinzip (Art. 33 Abs. 2 LV, Art. 7 EMRK) folglich nicht verletzt.
8. Aufgrund der obigen Erwägungen kommt der Staatsgerichtshof zum Schluss, dass die Kundmachung der CRD IV und CRR im Wege des Verweises (vereinfachte Kundmachung) verfassungskonform ist. Diese EU-Rechtsakte sind in Liechtenstein folglich - als nationales Recht (LGBl. 2013 Nr. 348 Kapitel III Abs. 1) - gültig (siehe Art. 65 Abs. 1 LV). Demzufolge sind auch die in den oben zitierten Bestimmungen des BankG und der BankV enthaltenen Verweise auf die gegenständlichen EU-Rechtsakte rechtswirksam.
9. In Verfahren, die wie das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Verordnungen im Grundsatz allein der Durchsetzung öffentlicher Interessen dienen, sind die Gerichtskosten unabhängig vom Verfahrensausgang dem Land zu überbinden (siehe statt vieler: StGH 2012/193, Erw. 7; StGH 2013/16, Erw. 2; StGH 2013/123, Erw. 7 und StGH 2013/200, Erw. 5 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] m. w. N.).
10. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.