StGH 2015/085
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. Dezember 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler, Dr. Peter Schierscher und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 27. Mai 2015, JO.2015.17-3
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
zu Recht erkannt:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers, festzustellen, dass die Richter lic. iur. Marzell Beck und Prof Dr. Peter Bussjäger sowie die Ersatzrichter Dr. Peter Schierscher, Prof. Dr. Benjamin Schindler und lic. iur. Markus Wille wegen Befangenheit vom Amt als Richter und Barbara Vogt als Schriftführerin ausgeschlossen sind, wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Beschwerdeführer, das Verfahren zu 01 CG.2014.139 samt den darin ergangenen Entscheidungen sowie die mit diesem Verfahren verbundenen Verfahren für nichtig zu erklären, wird zurückgewiesen.
3. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes vom 27. Mai 2015, JO.2015.17-3, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
4. Der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes zurückverwiesen.
5. Die Gerichtskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Ablehungsanträge des Beschwerdeführers in Bezug auf fünf Richter des 2. Senates des Obergerichtes, welche mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen wurden. Die Anträge wurden vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem von ihm eingebrachten Rekurs im Verfahren zu 09 CG.2014.139 gestellt.
2. Nach Mitteilung der Senatsbesetzung lehnte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. Juni 2015 die Oberrichter B als Vorsitzenden des 2. Senats, C als Beisitzer des 2. Senates, D als stellvertretenden Beisitzer des 2. Senates, E als 5. Stellvertreter des Oberrichters des 2. Senats und F als Oberrichter des 1. Senates als befangen ab und brachte hierzu zusammengefasst vor:
[...]
3. Der für die Beurteilung der Befangenheitsanträge zuständige Präsident des Obergerichtes begründete die Zurückweisung der Ablehungsanträge im angefochtenen Beschluss vom 3. Juli 2015 (JO.2015.17, ON 3) im Wesentlichen wie folgt:
[...]
4. Am 19. August 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 27. Mai 2015 (ON 3) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge die Befangenheit der vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter feststellen und den angefochtenen Beschluss samt des Verfahrens 01 CG.2014.139 für nichtig erklären. Zudem wird ein Antrag auf Prozesskostenersatz gestellt. [...]
5. Mit Schreiben vom 25. August 2015 verzichtete der Präsident des Obergerichtes auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Mit Schreiben des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 15. April 2016 wurde der Beschwerdeführer in der Beschwerdesache zu StGH 2015/85 über die nicht-öffentliche Schlussverhandlung vom Dienstag, den 3. Mai 2016, 15.00 Uhr, sowie über die Richterbesetzung des Staatsgerichtshofes informiert und darauf hingewiesen, dass die Ablehnung von Richtern oder der Schriftführerin nach Art. 12 LVG mindestens 5 Tage vor dem Verhandlungstermin beim Staatsgerichtshof eingereicht werden muss.
7. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin mit Schriftsatz vom 26. April 2016, einen Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrag gegen die Richter lic. iur. Marzell Beck und Prof. Dr. Peter Bussjäger sowie gegen die Ersatzrichter Dr. Peter Schierscher, Prof. Dr. Benjamin Schindler und lic. iur. Markus Wille sowie gegen die Schriftführerin Barbara Vogt ein und beantragte, festzustellen, dass die Richter lic. iur. Marzell Beck und Prof Dr. Peter Bussjäger sowie die Ersatzrichter
Dr. Peter Schierscher, Prof. Dr. Benjamin Schindler und lic. iur. Markus Wille wegen Befangenheit vom Amt als Richter und Barbara Vogt als Schriftführerin ausgeschlossen sind.
Seinen Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrag begründet der Beschwerdeführer, soweit entscheidungsrelevant, wie folgt:
Liechtenstein biete vorliegend dem Beschwerdeführer kein unabhängiges "Gericht" im Sinne des Art. 6 EMRK. Der Beschwerdeführer habe in den dieser Beschwerde zugrundeliegenden Akten gerügt, dass das Fürstentum Liechtenstein keine effektiv unabhängigen Behörden besitze und zumindest vorliegend nicht den Anschein einer unabhängigen Justiz erfülle. Da der Beschwerdeführer seit dem 18. August 2006 unentwegt gegen vorgreifende Verfügungen ankämpfen müsse, könne er sich gegen die fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte nicht effektiv erwehren.
Die Staatsstrukturen fehlender Gewaltenteilung würden unsachlich zu Lasten des im Ausland wohnhaften Beschwerdeführers völkerrechtswidrig und illegal in seine Rechte und Eigentümer eingreifen.
Der Beschwerdeführer habe unter Verweis auf Lydia F. Müller wiederholt die Rechtsprechung des EGMR betreffend die Grundanforderungen an ein "Gericht" geltend gemacht. Liechtenstein mangele es, insbesondere gegenüber Ausländern - wie im vorliegenden Fall - an der erforderlichen Unabhängigkeit. Nicht einmal der Anschein struktureller oder tatsächlicher Unabhängigkeit der Fürstlichen Gerichte sei gegeben. Auch lasse sich das Verständnis eine "Gerichts" im Sinne von Art. 6 EMRK nicht mit dem Anschein vereinbaren, welchen die Fürstlichen "Gerichte" in der Literatur und den Medien hätten.
Der Beschwerdeführer habe wiederholt gerügt, dass die durch die Fürstlichen "Gerichte" unvorhersehbar, rechts- und völkerrechtswidrig angemasste Zuständigkeitskompetenz, betreffend die Kernfrage des Fallkomplexes (Sachenrechte der Inhaberaktien des Beschwerdeführers) angemasste Gerichtsbarkeit beanspruche, sodass nicht von einem auf Gesetz beruhenden Gericht im Sinne des Erfordernisses der EMRK gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer habe gerügt, dass den liechtensteinischen "Gerichten" für die nur ausländische Angelegenheit notorisch jegliche Unabhängigkeit fehle.
"In Folge Gewaltenvereingigung beim Fürst der seine faktische Allmacht von den liechtensteinischen Bürgern, jedenfalls nicht von gegenständlich betroffenem Ausländer rekrutiert, ausserdem wegen fehlendem Schutz vor Implementierungsverbot und mangelhafter Gesetzeserrichtung voraussehbarer Zuständigkeitskompetenz, sowie unerfüllter Unabhängigkeitskriterien & vorgefundener Parteilichkeit, sind die 'Fürstlichen Gerichte' vorliegend kein Gericht im Sinne von Art. 6. EMRK, wie es in einer demokratischen Gesellschaft mit effektiver Gewaltenteilung erwartet werden dürfte. Ausserdem habe die als vorbefasst abgelehnten Gerichtspersonen, die vom Kläger angestrebte Hauptsache druch Vorgriffe bereits massgeblich - aber wider jede Logik und Menschenverstand - ungesetzlich vorweggenommen. Daher erscheinen weder die Fürstliche Verwaltung noch die Fürstliche Justiz konventionskonform."
Das Fürstenhaus stehe - insbesondere gegenüber deutschen Unionsbürgern - aufgrund von wirtschaftlichen Eigeninteressen - in einem erheblichem Interessenkonflikt. Mangels hinreichender Gewaltentrennung und unvergleichlicher Machtfülle schlage dieser voll auf Verwaltung und Justiz durch.
Der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger habe im Gegensatz zum Kläger keinerlei Seilschaften zu den in das Machtgefüge eingebundenen Stellen in Liechtenstein. Er sei lediglich ein in Liechtenstein ohnehin grundrechtlich schlechter gestellter Ausländer ohne Wahl- und Wohnrecht.
In der Folge macht der Beschwerdeführer in seinem Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrag zahlreiche von der EMRK garantierte Rechte geltend, die im Zusammenhang mit seinen bisher vor allen liechtensteinischen Gerichten und Behörden geführten Verfahren verletzt worden seien.
8. Mit Schreiben des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 6. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer über die Abberaumung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom Dienstag, den 3. Mai 2016, 15.00 Uhr, informiert.
9. Mit neuerlichem Schreiben des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 17. November 2016 wurde der Beschwerdeführer in der Beschwerdesache zu StGH 2015/85 über die nicht-öffentliche Schlussverhandlung vom Dienstag, den 6. Dezember 2016, 09.00 Uhr, sowie über die Richterbesetzung des Staatsgerichtshofes informiert und darauf hingewiesen, dass die Ablehnung von Richtern oder der Schriftführerin nach Art. 12 LVG mindestens 5 Tage vor dem Verhandlungstermin beim Staatsgerichtshof eingereicht werden muss.
10. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer dem Präsidenten des Staatsgerichtshofes mit Schreiben vom 29. November 2016 mit, dass er an seinem Ablehnungsantrag vom 26. April 2016 festhalte.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung hat der Staatsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Zunächst ist auf den Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrag gegen die Richter lic. iur. Marzell Beck und Prof. Dr. Peter Bussjäger sowie die Ersatzrichter Dr. Peter Schierscher, Prof. Dr. Benjamin Schindler und lic. iur. Markus Wille sowie gegen die Schriftführerin Barbara Vogt einzugehen. Hierfür ist gemäss Art. 11 Abs. 2 StGHG in der Schlussverhandlung der Senat zuständig (StGH 2014/60 und StGH 2014/69, jeweils Erw. 1).
1.1. Hinsichtlich der Zurückweisung des Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrages gegen die Richter lic. iur. Marzell Beck und Prof. Dr. Peter Bussjäger sowie die Ersatzrichter Dr. Peter Schierscher, Prof. Dr. Benjamin Schindler und lic. iur. Markus Wille sowie gegen die Schriftführerin Barbara Vogt hat der Staatsgerichtshof sodann Folgendes erwogen:
1.1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
1.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist es rechtsmissbräuchlich, wenn ein Beschwerdeführer wiederholt offensichtlich unhaltbare, weil schon mehrfach abgewiesene Ablehnungsgründe geltend macht (siehe statt vieler: StGH 2014/117, Erw. 1.1; StGH 2014/69, Erw. 1.1; StGH 2010/152, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/97, Erw. 1; StGH 2009/177, Erw. 1; StGH 2009/159, Erw. 1; vgl. dazu auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 401 f., Rz. 82).
1.1.3. Vorliegend erweist sich der Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrag gegen die Richter lic. iur. Marzell Beck und Prof. Dr. Peter Bussjäger sowie die Ersatzrichter Dr. Peter Schierscher, Prof. Dr. Benjamin Schindler und lic. iur. Markus Wille sowie gegen die Schriftführerin Barbara Vogt als offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Der Staatsgerichtshof hat sich nämlich einerseits mit den Ablehnungsgründen bzw. Vorwürfen, die der Beschwerdeführer bereits zum wiederholten Male allgemein aus organisatorisch-institutioneller Sicht vorbringt, konkret Liechtenstein verfüge aufgrund einer fehlenden Gewaltenteilung nicht über eine unabhängige Gerichtsbarkeit im Sinne der entsprechenden EMRK-Garantien, in seinen beiden Beschlüssen zu StGH 2010/141 und zu StGH 2011/32 ausführlich auseinandergesetzt und diese jeweils als ungerechtfertigt qualifiziert (vgl. StGH 2010/141, Beschluss vom 28. November 2011, Erw. 13 ff. und StGH 2011/32, Beschluss vom 15. Mai 2012, Erw. 13 ff.).
Andererseits ist dem Beschwerdeführer aufgrund der gerade genannten Beschlüsse des Staatsgerichtshofes zu StGH 2010/141 und zu StGH 2011/32 die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Zusammenhang mit der sog. Vor- und Mehrfachbefassung bekannt (StGH 2010/141, Beschluss vom 28. November 2011, Erw. 13.3 ff. und StGH 2011/32, Beschluss vom 15. Mai 2012, Erw. 13.3 ff.). Danach kann das blosse Faktum der Mehrfachbefassung eines Richters mit dem gleichen Fall in der Regel eine Befangenheit des Richters selbst dann nicht begründen kann, wenn der Richter vorher zum Nachteil des Antragstellers entschieden hat (StGH 2003/92, Erw. 2.2 und dort zitierte Rechtsprechung und Literatur; vgl. auch StGH 2010/81, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/87, Erw. 2.4; StGH 2007/108, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Ebenso hat der Staatsgerichtshof schon mehrfach festgehalten, dass es noch keinen Ablehnungsgrund darstellt, wenn der betroffene Richter in der Vergangenheit für den Beschwerdeführer ungünstige Entscheidungen getroffen hat (StGH 2009/57 und StGH 2009/104, Erw. 3.6; StGH 2009/129, Erw. 4; StGH 2009/162, Erw. 4.2). Überdies kann in aller Regel selbst eine willkürliche Entscheidung noch keine Befangenheit begründen (StGH 2009/84, Erw. 2.2; StGH 2009/91, Erw. 5; StGH 2010/43, Erw. 4.2; StGH 2010/59, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Denn beim Willkürbegriff handelt es sich grundsätzlich um einen objektiven Massstab und es ist damit in aller Regel kein persönlicher Vorwurf an den Richter verbunden (StGH 2000/16, Erw. 3.2 mit Verweis auf StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [38, Erw. 4.5] mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen; siehe auch StGH 2009/84, Erw. 2.2; StGH 2009/91, Erw. 5). Genauso wie selbst eine willkürliche Entscheidung eines Richters in der Regel keine Befangenheit indiziert, gilt dies auch für allfällige sonstige Rechts- und sogar Grundrechtsverstösse durch den betroffenen Richter (StGH 2009/162, Erw. 5; StGH 2009/163, Erw. 5). Diese Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes entspricht auch derjenigen des Schweizer Bundesgerichtes, wonach richterliche Verfahrens- oder Einschätzungsfehler für sich allein genommen ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit sind wie eine inhaltlich falsche Entscheidung oder Fehler in der Verhandlungsführung (siehe Regina Kiener, in: Detlef Merten/Hans-Jürgen Papier [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte, Band VII/2, 712, Rz. 27 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Im Sinne dieser Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof den Beschwerdeführer denn auch bereits schon in anderen von ihm vor dem Staatsgerichtshof geführten Verfahren darauf hingewiesen, dass allein die Tatsache, dass ein Richter schon über mehrere Beschwerden eines Beschwerdeführers in ein und demselben Verfahren mehrfach negativ entschieden hat, nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes noch kein geeigneter bzw. zureichender Grund zur Annahme einer Befangenheit ist, d. h. kein Umstand, der den berechtigten Anschein einer Befangenheit, die Gefahr einer Voreingenommenheit, objektiv hervorrufen könnte (StGH 2010/141, Beschluss vom 28. November 2011, Erw. 13.5 und StGH 2011/32, Beschluss vom 15. Mai 2012, Erw. 13.5). Das weitere pauschal gehaltene und nicht konkrete und substantiiert gegen einzelne Richter des Staatsgerichtshofes gerichtete Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrag, wonach im Zusammenhang mit seinen bisher vor allen liechtensteinischen Gerichten und Behörden geführten Verfahren Völkerrecht, insbesondere zahlreiche EMRK-Garantien verletzt worden seien, erweist sich daher im Lichte der vorstehend erwähnten und dem Beschwerdeführer bekannten Rechtsprechung ebenfalls als rechtsmissbräuchlich.
1.1.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war daher der Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers gegen die Richter lic. iur. Marzell Beck und Prof. Dr. Peter Bussjäger sowie die Ersatzrichter Dr. Peter Schierscher, Prof. Dr. Benjamin Schindler und lic. iur. Markus Wille sowie gegen die Schriftführerin Barbara Vogt als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen (siehe StGH 2008/117, Erw. 1.2 ff.; StGH 2012/164, Erw. 3 ff.; StGH 2012/167, Erw. 4 ff.; vgl. auch StGH 2014/117, Erw. 1.1 und StGH 2014/69, Erw. 1.1).
1.2. Zum Antrag auf Nichtigerklärung des Verfahrens zu 01 CG.2014.139 samt den darin ergangenen Entscheidungen sowie den mit diesem Verfahren verbundenen Verfahren hat der Staatsgerichtshof wie folgt erwogen:
1.2.1. Für die Nichtigerklärung eines gesamten ordentlichen Gerichtsverfahrens (samt den darin ergangenen Entscheidungen), wie vorliegend hinsichtlich des Verfahren zu 01 CG.2014.139 beantragt, gibt es keine (verfassungs-)gesetzliche Norm bzw. Kompetenz. Der Staatsgerichtshof hat in Normenkontrollverfahren nach den Art. 18 ff., in Individualbeschwerdeverfahren nach den Art. 15 ff. und in Kompetenzkonfliktverfahren nach den Art. 24 ff. StGHG nur die Befugnis, verfassungswidrige Hoheitsakte, seien dies individuell-konkrete oder seien dies generell-abstrakte, aufzuheben bzw. zu kassieren (siehe Art. 104 Abs. 2 LV, Art. 17, 19, 21, 22 und 26 StGHG; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 758 f.). Eine Nichtigerklärung eines gesamten ordentlichen Gerichtsverfahrens (samt den darin ergangenen Entscheidungen) ist im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof (verfassungs-)gesetzlich nicht vorgesehen. Dem Staatsgerichtshof kommt somit keine entsprechende Kompetenz zu (vgl. StGH 2014/117, Erw. 1.3 ff.; siehe allgemein zu den Zuständigkeiten bzw. Kompetenzen des Staatsgerichtshofes auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 59 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen).
1.2.2. Aufgrund dieser Erwägungen war der Antrag auf Nichtigerklärung des Verfahrens zu 01 CG.2014.139 samt den darin ergangenen Entscheidungen sowie den mit diesem Verfahren verbundenen Verfahren gemäss Art. 43 StGHG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes spruchgemäss zurückzuweisen (siehe auch StGH 2014/117, Erw. 1.3 ff.; StGH 2011/32, Beschluss vom 15. Mai 2012, Erw. 15 ff.).
2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erhobenen Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 27. Mai 2015, JO.2015.17-3, hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 27. Mai 2015, JO.2015-3, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2012/118, Erw. 2 f.; StGH 2012/80, Erw. 2.1; StGH 2012/86, Erw. 1.2; StGH 2011/61, Erw. 2; StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter. Er bringt dazu u. a. vor, der Präsident des Obergerichtes sei selbst befangen. Dieser habe nämlich im Jahre 2005 in seiner damaligen Funktion als Landrichter im Verfahren PR.2005.34 (bzw. 01 CG.2005.163) gegenüber dem damaligen Präsidenten des Obergerichtes, G, erklärt, er fühle sich befangen, weil seine Ehefrau mit H privat sehr gut bekannt sei. Er sehe sich deshalb nicht in der Lage, völlig unbefangen als Richter zu amten.
2.3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasst die Garantie des ordentlichen Richters als wesentlichen Teilgehalt auch den Anspruch auf den unbefangenen bzw. unparteiischen Richter (siehe statt vieler: StGH 2011/129, Erw. 3.2; StGH 2011/12, Erw. 3.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/95, Erw. 2.1; StGH 2009/46, Erw. 4.1; StGH 2004/63, Erw. 2.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1.]; StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]; siehe auch StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Literaturverweisen). Bei der Prüfung dieses Teilgehalts reicht nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes angesichts der zentralen rechtsstaatlichen Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte eine blosse Willkürprüfung nicht aus (StGH 2012/95, Erw. 2.1; StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 2009/46, Erw. 4.1; StGH 2002/56, Erw. 3.1 [alle a. a. O.] mit Verweis auf StGH 2000/60, Erw. 2.1). Es ist weiter festzuhalten, dass bei der Frage der Befangenheit eines Richters an sich schon ein begründeter Anschein der Befangenheit genügt, denn "justice should not only be done, but should manifestly and undoubtedly be seen to be done" (so die Formulierung von Lord Chief Justice Hewart in: R v Sussex Justices, Ex parte McCarthy, [1924] 1 KB 256, [1923] All ER Rep 233).
Andererseits steht der Anspruch auf den unbefangenen Richter in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primären) gesetzlichen Richter. Weder soll sich ein Richter unter Berufung auf den Ausstand unbequemer Prozesse entschlagen können, noch soll ein Gericht in seiner ordentlichen Besetzung ohne Notwendigkeit von einer Partei in den Ausstand versetzt werden können (StGH 2012/95, Erw. 2.1; StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 1998/25, LES 2001, 5, 8, Erw. 4.1 [alle a. a. O.] mit Verweis auf BGE 105 Ib 303 f. und 122 II 476 f.). Es müssen daher einerseits gewisse Gründe (Umstände oder Tatsachen) vorliegen, die eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit bei der Entscheidungsfindung eines konkreten Falles nahe legen. Die Gründe müssen dabei entweder direkt in der Richterperson selbst vorhanden sein oder auf äussere Gegebenheiten zurückzuführen sein. Andererseits muss es sich um Umstände handeln, die den berechtigten Anschein einer Befangenheit, die Gefahr einer Voreingenommenheit, hervorrufen können. Das Misstrauen muss in objektiver Weise gerechtfertigt sein. Subjektive Befürchtungen der Verfahrenspartei allein reichen nicht aus (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 272 m. w. N.). Ebenso genügt es nicht, wenn sich ein Richter subjektiv als befangen erachtet, wenn dies objektiv nicht der Fall ist (siehe StGH 2009/4, Erw. 2.3 [a. a. O.] unter Verweis auf StGH 2000/16, Erw. 3.1; siehe auch StGH 2009/46, Erw. 4.1; StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 2011/129, Erw. 3.2; StGH 2012/95, Erw. 2.1 [alle a. a. O.]).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist somit dann zugunsten der Ablehnung des Richters zu entscheiden, wenn sachliche Gründe vorliegen, die an der Unbefangenheit vernünftigerweise Zweifel entstehen lassen. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigten. Das Ablehnungsverfahren soll eine objektive Prüfung der Rechtssache durch unabhängige und unparteiische Richter gewährleisten. Es sollte aber nicht missbraucht werden (StGH 2009/65, Erw. 4; StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 2011/129, Erw. 3.2 [alle a. a. O.]).
Der Anspruch auf einen unparteiischen und unabhängigen Richter ist von hervorragender Bedeutung für die Akzeptanz der Gerichtsurteile und für die Legitimation der Justiz im Rechtsstaat (vgl. René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt 1990, 302 f.). Sie gründet im Grundwert der Gleichheit (hierzu Kurt Eichenberger, Die richterliche Unabhängigkeit als staatsrechtliches Problem, Bern 1960, 63). Wenn daher sachliche Gründe für eine Befangenheit vorliegen, ist der Befangenheitsantrag gutzuheissen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass eine tatsächliche Befangenheit vorliegt. Umstände, die den Anschein der Befangenheit als begründet erscheinen lassen, genügen. Dieses wohl allgemein anerkannte Prinzip darf nicht völlig seines Gehaltes entleert werden, das heisst es darf nicht zur Leerformel werden. Der Staatsgerichtshof hat bereits früher seine Auffassung bekundet, dass dann, wenn sachliche Gründe vorliegen, die an der Unbefangenheit vernünftiger Weise Zweifel entstehen lassen, zugunsten der Ablehnung des Richters zu entscheiden ist. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu beachten.
2.4. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist hinsichtlich der Annahme des Wegfalls eines einmal vorhandenen Befangenheitsgrundes ein strenger Massstab anzuwenden (StGH 1999/57, Erw. 5.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Objektiv vorhandene Befangenheitsgründe sind in aller Regel nicht nach einer relativ kurzen Zeitspanne schon so überzeugend ausgeräumt, dass auch kein Anschein der Befangenheit mehr besteht.
Im vorliegenden Fall bestand festgestelltermassen eine (auch subjektive) Befangenheit des entscheidenden Präsidenten des Obergerichtes, welche jedoch bereits rund elf Jahre zurück liegt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob dieser Umstand geeignet ist, vernünftige Zweifel an der Unbefangenheit im gegenständlichen Verfahren entstehen zu lassen. Dies ist gegenständlich nach Auffassung des Staatsgerichtshofes zu bejahen. Es ist nämlich unklar, ob die damals von I selbst als Grund für seine Befangenheit geltend gemachte sehr gute Bekanntschaft zwischen seiner Ehefrau und H weiterhin besteht oder nicht. Weder dem angefochtenen Beschluss (ON 3) noch der Gegenäusserung des Präsidenten des Obergerichtes zur Individualbeschwerde ist dazu etwas zu entnehmen. Damit ist nach Ansicht des Staatsgerichtshofes das Vorliegen äusserer Umstände zu bejahen, welche geeignet sind, mindestens den Anschein der Befangenheit zu begründen (vgl. StGH 1999/57, Erw. 5.1 ff. [a. a. O.]).
3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen verletzt der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes (ON 3) das Recht des Beschwerdeführers auf den ordentlichen Richter. Der vorliegenden Individualbeschwerde war somit spruchgemäss Folge zu geben, ohne dass auf die weiteren Rügen noch hätte eingegangen werden müssen.
4. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und dementsprechend keine Vertreterkosten geltend gemacht hat, waren ihm solche auch nicht zuzusprechen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 6. Dezember 2016