StGH 2015/090
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. Oktober 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: C
Beschwerdegegnerin: D
vertreten durch die Stiftungsrätin:
E
diese wiederum vertreten durch:
und:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juli 2015, VGH2015/018
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 30. Juli 2015, VGH 2015/018, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'150.70 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
5. Das Provisorialverfahren zu StGH 2015/90 wird eingestellt.
1. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Gestaltungsplan "F" (F) in G.
2. Dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2.1. Die Gemeinde G hat mit Beschluss vom 20. August 2013 zu 203-10-13 den Gestaltungsplan "F" erlassen. Dieser Gestaltungsplan wurde vom 4. September 2013 bis zum 18. September 2013 öffentlich aufgelegt, was am 4. September 2013 in den Zeitungen kundgetan wurde. Bauherrin des F ist die Beschwerdegegnerin. Baugrundstück ist die G Parzelle Nr. ***. Am 17. September 2013 und 8. Oktober 2013 haben die Beschwerdeführerin zu 1. (Eigentümerin der G Parz. Nr. ***), die Beschwerdeführerin zu 2. (Eigentümerin der G Parz. Nr. ***) und der Beschwerdeführer zu 3. (Eigentümer der G StWE Nr. ***) eine Einsprache gegen den öffentlich aufgelegten Gestaltungsplan F bei der Gemeinde G eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hat am 14. Oktober 2013 eine Gegenäusserung zur Einsprache erstattet. Der Gemeinderat der Gemeinde G hat am 5. November 2013 über die Einsprachen entschieden und diesen keine Folge gegeben.
2.2. Gegen die Einspracheentscheidung des Gemeinderates vom 5. November 2013 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. November 2013 Beschwerde an die Regierung.
Die Regierung gab der Beschwerde der Beschwerdeführer mit Entscheidung vom 17. Juni 2014 zu LNR 2014-598/BNR 2014/787/REG 3035 insoweit Folge, als die Einspracheentscheidung vom 5. November 2013 aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde G zurückverwiesen wurde.
Die Regierung verfügte im Spruch, dass die Fortsetzung des Verfahrens erst nach Rechtskraft ihrer Entscheidung erfolgen solle.
2.3. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2014 bekämpfte die Beschwerdegegnerin die Entscheidung der Regierung vom 17. Juni 2014 und erhob Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof entschied am 31. Oktober 2014, dass der Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 17. Juni 2014 zu LNR 2014-598/BNR 2014/787/REG 3035 Folge gegeben werde, hob die angefochtene Entscheidung auf und leitete die Verwaltungssache an die Regierung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.
2.4. Mit Entscheidung vom 3. Februar 2015 zu LNR 2014-146/BNR 2015/132/REG 3035 gab die Regierung der Beschwerde der Beschwerdeführer vom 21. November 2013, die sich gegen die Entscheidung der Gemeinde G vom 5. November 2013 richtete, keine Folge.
Ihre Entscheidung begründete die Regierung wie folgt:
2.4.1. Zu prüfen sei, ob die von der Gemeinde G in ihrer Entscheidung angeführten Gründe und Argumente das Abweichen von der Regelbauweise und damit den Gestaltungsplan F im Sinne des Art. 25 Abs. 2 BauG und der Neugrütt-Rechtsprechung ortsbaulich überzeugend rechtfertige, ob dieses Abweichen im öffentlichen Interesse sei und ob die Nachbarinteressen nicht übermässig beeinträchtigt würden. Ziel der Gemeinde G sei es, zur Sicherstellung der Nahversorgung der lokalen Bevölkerung einen Grossverteiler in der Dorfmitte anzusiedeln.
In der Regelbauweise sei grundsätzlich eine Gebäudehöhe von 12m (Art. 40 Abs. 2 Bst. a BauG) vorgesehen. Eine maximal zu bebauende Fläche von 30m x 30m (= 900m2) sei eingeschossig realisierbar. Die Gebäudelänge sei in der Regelbauweise auf 30m (Art. 40 Abs. 2 Bst. c BauG) beschränkt, was zu einem maximalen Volumen in der Regelbauweise von 10'800m3 führe (12 x 30 x 30). Ein solch grossvolumiges Dienstleistungszentrum wie das geplante F sei nach den Vorgaben der Regelbauweise in der Kernzone nicht realisierbar. Es sei auch kein kleineres, die Nahversorgung sicherndes Dienstleistungszentrum mit einem Grossverteiler realisierbar, da einem Grossverteiler gewisse Grössenvorteile zugebilligt werden müssten, damit dieser das F überhaupt wirtschaftlich führen könne.
Als wesentlichen Vorteil des Gestaltungsplans F führe die Gemeinde G an, dass durch diesen das Ziel, die Ansiedlung eines Grossverteilers in der Dorfmitte und damit die Nahversorgung der lokalen Bevölkerung, gewährleistet sei. Die Sicherung der Nahversorgung der Bevölkerung durch die Ansiedlung eines Grossverteilers stelle tatsächlich einen siedlungs- und ortsplanerischen Vorteil des Gestaltungsplanes dar und diese Zielsetzung liege im Ermessen der Gemeinde, in welches die Regierung nicht eingreifen dürfe. Aufgrund der Mühleholz-Rechtsprechung (VGH 2004/87) sei auch klar, dass ein öffentliches Interesse zur Sicherung der Nahversorgung der Bevölkerung durch ein in zentraler Lage anzusiedelndes Dienstleistungszentrum für den Erlass eines Gestaltungsplans ausreichend sei. Dabei würden durch die Ansiedlung des Grossverteilers und weiterer Gewerbetreibender ca. 80 bis 100 Arbeitsplätze geschaffen und trage dies auch zu Steuereinnahmen bei. Auch sei im öffentlichen Interesse, dass lange Verkehrswege vermieden würden. Was die Nachbarinteressen angehe, so würden diese durch den Gestaltungsplan nicht übermässig beeinträchtigt. Die Gebäudehöhe von 12m werde nur an einem Punkt erreicht bzw. unwesentlich überschritten. In der Regelbauweise sei es möglich, die Grenzabstände geringer ausfallen zu lassen, deshalb seien die Abstände des gegenständlichen Projekts ein weniger starker Eingriff in die Interessen der Nachbarn. Die in den Sondervorschriften angeführten Gebäudelängen seien keine solchen im eigentlichen Sinne, weil es sich bei den 94,95m um unterirdische Längen handle. Die oberirdischen Fassadenlängen seien auf max. 67m (I-Strasse), max. 54m (J-Strasse) und max. 51m (K-Strasse) bzw. max. 48m (L-Strasse) begrenzt. Diese Längen seien optisch unterbrochen, da die Fassaden zueinander abgewinkelt seien. Auch heute würden im Perimeter Dorfmitte bereits Gebäude mit ähnlichen Fassaden- bzw. Gebäudelängen bestehen.
Das Gebäude des F füge sich optimal in die Dorfmitte ein und der als überdimensioniert bemängelte Grundriss sei nur aus der Vogelperspektive wahrnehmbar. Durch die Gestaltung der Dachlandschaft sei die Optik optimiert und der Betrachter sehe nicht eine grosse Fläche, sondern mehrere kleine Teilflächen. Schliesslich sei das Ziel der Gemeinde, einen Grossverteiler in der Dorfmitte anzusiedeln, schützenswert und die Bauparzelle Nr. *** sei hierfür prädestiniert. Die Gemeinde habe die Entscheidung nachvollziehbar begründet, diese Begründung sei auch inhaltlich richtig, Fehler seien keine erkennbar.
2.4.2. Was die Argumente der Beschwerdeführer angehe, sei festzuhalten, dass bereits heute in der Regelbauweise innerhalb der Kernzone entlang der I-Strasse - die Bauparzelle Nr. *** liege in der Kernzone entlang der I-Strasse - bis zu einer Bautiefe von 30m der Dienstleistungs- und Gewerbeanteil 100 % betragen dürfe. Durch den gegenständlichen Gestaltungsplan werde die Grundordnung nicht aus den Angeln gehoben.
Was die vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage betreffend die Abschirmung des Lärms von der I-Strasse her für den rückwärtigen Wohnbereich angehe, so sei die Abschirmung durch ein grösseres Gebäude bedeutend besser, weil keine Schalllücken entstünden. Es sei eine deutlich spürbare Entlastung des Verkehrslärms zu erwarten. Durch die Maximallänge in der Regelbauweise wären Schalllücken zu erwarten, die nicht so einfach abgeschirmt werden könnten. Schliesslich sei durch den Gestaltungsplan F auch die gesamte Anlieferung und Erschliessung unterirdisch geplant, was im Gegensatz zur Regelbauweise eine bessere Lärmabschirmung darstelle.
Eine übermässige Beeinträchtigung der Nachbarinteressen durch den gegenüber der Regelbauweise länger dimensionierten Baukörper oder den geringen Mehrverkehr könne nicht festgestellt werden. Die Abklärungen der Gemeinde, insbesondere das verkehrstechnische Gutachten des Ingenieurbüros M GmbH, ***, vom 2. Juli 2012 hätten ergeben, dass durch den Bau des F mit keinem wesentlich höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen sei und noch immer die gute Verkehrsqualitätsstufe C erreicht würde.
Des Weiteren würde der Individualverkehr dadurch begrenzt, dass eine bessere Verkehrsführung im Bereich der Bushaltestelle erfolge und dass eine ökologisch sinnvolle Gestaltung des Aussenraumes des F vorgesehen sei. Die lokale Bevölkerung müsse somit für den Einkauf oder den Besuch eines Restaurants nur den kurzen Weg ins Zentrum der Gemeinde G in Kauf nehmen, die Bevölkerung aus anderen Teilen des Landes werde durch die attraktive Gestaltung und Verbesserung der Verkehrsführung des öffentlichen Verkehrs zudem zur vermehrten Nutzung desselben angeregt. Dass kein Gutachten bezüglich der allfällig zu erwartenden zusätzlichen Schadstoffbelastung eingeholt worden sei, sei nicht schädlich, weil aufgrund des Gutachtens des Ingenieurbüros M GmbH, ***, vom 2. Juli 2012 kein Bedarf eines solchen Gutachtens zur Schadstoffbelastung angezeigt gewesen sei. Dies deshalb, weil noch immer die Verkehrsqualitätsstufe C erreicht werde.
2.4.3. Ein weiterer Vorteil des Gestaltungsplans F sei, dass der verkehrsfreie Teil der Parzelle Nr. *** durch die Gemeinde mitgenutzt werden könne und der Schaffung eines verkehrsfreien Dorfplatzes diene. Zudem dürfe die Gemeinde die Parkierungsgeschosse für öffentliche Veranstaltungen kostenfrei mitnutzen. Die Fortsetzung der Bebauungsstruktur entlang der Landstrasse lasse sich mit einem Gestaltungsplan besser erzielen, weil dadurch situativ auf ortsbaulich und historisch gewachsene Gegebenheiten reagiert werden könne. Das F sei in Bezug auf Form und Fassadengestaltung und der differenzierten Gebäudehöhe auch nach Ansicht der Gestaltungskommission des Landes optimal ins Dorfzentrum eingefügt worden, weshalb die Gemeinde nach Ansicht der Regierung ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt, jedenfalls nicht überschritten oder missbraucht habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass im Bereich des geplanten F bereits Gebäude mit längeren Ausmassen bestünden (N-Gebäude mit ca. 85m Gebäudelänge, O-Gebäude mit ca. 50m Gebäudelänge und P-Gebäude mit ca. 127m Gebäudelänge) und bereits der Richtplan der Gemeinde G vorgesehen habe, dass mindestens zweigeschossige, längsorientierte Dienstleistungsbauten entlang der I-Strasse zu erstellen seien. Es sei somit die Absicht der Gemeinde G, das Landschaftsbild entlang der I-Strasse durch längsorientierte Bauten zu verändern, wodurch auch eine bessere Lärmabschirmung erfolge. Eine übermässige Beeinträchtigung der Interessen der Nachbarn liege nicht vor, weil auch der Grenzabstand in den Sondervorschriften zum Gestaltungsplan - im Gegensatz zur Regelbauweise - vergrössert worden sei. In der Regelbauweise betrage dieser nur 3m bei einer Gebäudehöhe bis 12m.
2.4.4. Wenn die Regierung abschliessend eine Gesamtbeurteilung vornehme, so würden die Vorteile eindeutig zugunsten des Gestaltungsplans F ausfallen, denn dieser sei ortsbaulich begründet, weise siedlungsplanerische und ortsbauliche Vorzüge auf und beeinträchtige die Nachbarinteressen nicht übermässig. Der Gestaltungsplan F stelle einen Mehrwert dar, der der ganzen Siedlung zukomme. Stichwortartig sei von folgenden Vorteilen auszugehen: Wiederansiedelung eines Grossverteilers und eines Restaurants in Zentrumsnähe, bessere Lärmabschirmung des Strassenverkehrslärms durch Gebäudedimension und unterirdische Parkierung und Warenanlieferung, Verbesserung der Verkehrssicherheit durch Reduktion der Rangiervorgänge auf der I-Strasse und durch die unterirdische Zufahrt, durch die Mittelinsel und den Fussgängerstreifen, Reduktion des privaten Verkehrs durch zentrumsnahen Standort und Optimierung des öffentlichen Verkehrs (Busbucht, Wartekabinen, Mittelinsel):
2.4.5. Die von den Beschwerdeführern gerügte nicht ersichtliche Zustimmung der Raumplanungskommission der Gemeinde G und der Gestaltungskommission nach Art. 93 BauG stelle keinen Verfahrensmangel dar, weil hier zuerst die Einsprachen und Beschwerden zu behandeln seien. Bereits der Verwaltungsgerichtshof habe in VGH 2007/47 (zwar zum alten Recht, aber weiterhin uneingeschränkt gültig) festgehalten, dass in der Regel zuerst das Einsprache- und Beschwerdeverfahren rechtskräftig zu erledigen sei, bevor anschliessend die Regierung die Genehmigung zu prüfen habe. Eine Vorbefassung der Raumplanungskommission bzw. Gestaltungskommission sei noch gar nicht erforderlich gewesen, weshalb auch keine Mangelhaftigkeit vorliege. Die Zweiteilung des Verfahrens (Erledigung des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens und anschliessend Erledigung des Genehmigungsverfahrens) sei nicht deshalb obsolet, weil die Regierung materiell über den Gestaltungsplan zu entscheiden habe. Schliesslich sei der Antrag der Grundeigentümerin der G Parzelle Nr. *** auf Erlass eines Gestaltungsplans auch zu Recht in Behandlung gezogen worden, weil der Antrag im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BauG begründet gewesen sei. Wenn die Beschwerdeführer letztlich als Verfahrensfehler bemängelten, dass es unterlassen worden sei, ein Gutachten zu den Auswirkungen des F in Bezug auf die Verkehrssicherheit des Schulweges an der J-Strasse und zur Lärm- und Schadstoffbelastung einzuholen, so hätten die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, welche gesetzliche Bestimmung ein solch zusätzliches Verkehrsgutachten verlange. Einen Verfahrensmangel könne die Regierung nicht feststellen.
3. Der gegen diese Entscheidung der Regierung vom 3. Februar 2015 von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 19. Februar 2015 erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 30. Juli 2015 keine Folge.
Seine Entscheidung begründete der Verwaltungsgerichtshof wie folgt:
3.1. Bevor auf das Beschwerdevorbringen konkret eingegangen werde, seien kurze, allgemeine Ausführungen zum Gestaltungsplan und zum geplanten Projekt notwendig. Der wohl grösste Vorteil des Gestaltungsplanes sei, dass unter Einhaltung der zonenrechtlichen Nutzung von den Vorschriften der Regelbauweise (Art. 40 BauG) wie z. Bsp. Gebäudehöhe, Gebäudelänge etc. abgewichen werden könne, wenn dies ortsbaulich begründet, im öffentlichen Interesse sei sowie die Nachbarinteressen nicht übermässig beeinträchtigt würden (Art. 22 Abs. 4 i. V. m. Art. 25 Abs. 2 BauG; siehe auch VGH 2007/22, VGH 2007/47, VGH 2008/53 und 56, alle veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li).
Unstrittig sei, dass sich die zu bebauende G Parzelle Nr. *** gemäss Zonenplan der Gemeinde G in der Kernzone K befinde. In der Regelbauweise betrage die Ausnützungsziffer für die gegenständliche Parzelle (Nr. ***) 0,85 (siehe Art. 14 BauO i. V. m. Art. 42 BauG). Die Gebäudelänge sei auf maximal 30m und die Gebäudehöhe auf maximal 12m beschränkt (siehe Art. 14 BauO i. V. m. Art. 40 BauG).
Art. 19 BauO halte fest, dass die Kernzone für Wohnnutzungen sowie Geschäftsbauten mit angemessenem Wohnanteil bestimmt sei und die Entwicklung eines Ortszentrums gefördert werden solle. Deshalb seien immissionsarmes Gewerbe und Dienstleistungen bis zu 70 % der Bruttogeschossfläche zulässig, sofern die Bauten und/oder der Betrieb der Anlagen die Siedlungsstruktur und den Quartiercharakter nicht beeinträchtigten. Als Ausnahme von dieser Regel sehe Art. 14 Abs. 5 BauO vor, dass der Dienstleistungs- und Gewerbeanteil entlang der I-StrasseW - U bis auf eine Bautiefe von 30m auf 100 % der zulässigen Bruttogeschossfläche erhöht werden könne. Dies bedeute, dass die Parzelle Nr. *** in der Regelbauweise mit einem Baukörper mit einer Grundfläche von 30m x 30m (900m2) und auch der Dienstleistungs- und Gewerbeanteil auf einer Bautiefe von 30m bis zu 100 % betragen könnte.
Die geplante Verkaufsfläche des Q Ladenlokals betrage bereits über 1'500m2, hinzu komme eine Lagerfläche von 489m2. Das geplante Dienstleistungszentrum F sei daher in der Regelbauweise in der Kernzone in der geplanten Bauweise nicht realisierbar. Es müsse entschieden werden, ob das gegenständlich geplante Vorhaben und das von der Gemeinde formulierte Ziel, zur Sicherstellung der Nahversorgung der lokalen Bevölkerung infolge des angekündigten Abrisses des Sunnamarktes, einen Grossverteiler in der Dorfmitte anzusiedeln, einer rechtlichen Überprüfung Stand halte. Anzufügen sei auch noch, dass die Gemeinde G am 28. März 2006 einen Richtplan erlassen habe, gemäss welchem im Schnittpunkt der J-Strasse, der R-Strasse und der I-Strasse, somit im Bereich ***, eine neue, optisch deutlich akzentuierte Dorfmitte entstehen solle. Die Parzelle, auf welcher das *** erstellt werden solle, sei im Richtplan im Bereich "Sondernutzungszone Dorfmitte Shopping/DL" liegend. Somit könne als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass der gegenständliche Gestaltungsplan der Richtplanung der Gemeinde G entspreche.
3.2. Weiters erscheine es sinnvoll, kurz die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2004/87, bestätigt durch StGH 2005/25) darzutun, da es zu VGH 2004/87 ebenfalls um die Erstellung eines relativ grossen Dienstleistungszentrums im Rahmen eines Gestaltungsplans (damals Überbauungsplan genannt) gegangen sei.
Wenn aufgrund eines Gestaltungsplans eine Abweichung von der Regelbauweise erfolgen solle, habe die Gemeinde plausibel und nachvollziehbar die siedlungs- und ortsplanerischen Vorzüge darzulegen und eine umfassende Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile aufzuzeigen. Nicht bei jedem Gestaltungsplan müssten diverse Gutachten zum erwartenden Mehrverkehr, zu allfälligen Luft- und Lärmemissionen etc. eingeholt werden, aber bei Grossbauten seien jedenfalls erhöhte Anforderungen an die Abklärung der damit verbundenen Auswirkungen zu stellen. Einkaufszentren seien in der Regel Grossbauten und fielen durch ihr Verkehrsaufkommen und die damit verbundenen Erschliessungsprobleme auf. Grossbauten unterstünden zwar im Allgemeinen denselben Regeln wie andere Bauten und Anlagen, aufgrund ihrer besonderen räumlichen Auswirkungen kämen bei Grossbauten aber Regelungen, die für alle Bauten und Anlagen gelten würden, akzentuierter zur Anwendung. Es sei zulässig, bei Grossbauten erhöhte Anforderungen an die Abklärungspflicht und in der Folge auch Begründungspflicht zu stellen. Bei der Errichtung eines Versorgungspunktes bzw. Einkaufszentrums komme gerade dem Standort und den damit geschaffenen Synergieeffekten eine überragende Bedeutung zu. Der Wille einer Gemeinde, einen Versorgungspunkt im Sinne eines Einkaufszentrums zu errichten, sei ortsplanerisch anzuerkennen, sofern ein entsprechendes Einkaufszentrum in der Gemeinde noch nicht vorhanden und ein Bedarf gegeben sei.
Als Nachteil des Überbauungsplans Mühleholz sei v. a. die Grösse der Baute erkannt worden. Der zu erwartende lokale Mehrverkehr bzw. die durch diesen verursachte Lärm- und Luftbelastung seien als Nachteil erkannt worden. Der Mehrverkehr sei jedoch als verkraftbar qualifiziert worden und die zu erwartenden Lärm- und Luftverunreinigungen seien als nicht übermässige oder unzumutbare Emissionen beurteilt worden. Der als Nachteil gewertete Mehrverkehr mit der zusätzlichen Lärm- und Luftbelastung dürfe, so der Verwaltungsgerichtshof damals, nicht überbewertet werden. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2004/87 habe einer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof Stand gehalten.
3.3. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit der Entscheidung VGH 2014/61 keine inhaltliche Entscheidung gefällt habe. Der Verwaltungsgerichtshof sei zum Schluss gekommen, dass die Zurückverweisungsentscheidung der Regierung vom 17. Juni 2014 unzulässig gewesen sei, weil die Regierung damals davon ausgegangen sei, die Gemeinde G habe noch keine Abwägung der Interessen vorgenommen und überhaupt nicht begründet, ob der Gestaltungsplan im öffentlichen Interesse sei, ob er ortsbaulich begründet sei und ob die Nachbarinteressen nicht übermässig beeinträchtigt worden seien.
3.4. Die Beschwerdeführer rügten als Erstes, dass die mittels Beschwerde angefochtene Entscheidung der Regierung die Begründungspflicht sowie den Gleichheitssatz der Verfassung verletze. Die Entscheidung der Regierung vom 3. Februar 2015 weiche inhaltlich derart stark von der Begründung der ursprünglichen Zurückverweisungsentscheidung vom 17. Juni 2014 ab, dass dadurch eine faktische Praxisänderung erfolgt sei. Eine Praxisänderung sei jedoch nur zulässig, wenn wirklich triftige Gründe für die Änderung genannt würden. Eine Praxisänderung sei im gegenständlichen Fall deshalb besonders problematisch, weil die Regierung nun - im selben Beschwerdefall - eine konträre Rechtsposition einnehme und zum Schluss gelange, der Gestaltungsplan sei ortsbaulich überzeugend gerechtfertigt, das Abweichen von der Regelbauweise sei im öffentlichen Interesse und die Nachbarinteressen seien nicht übermässig beeinträchtigt worden. Zudem habe sich die Regierung in ihrer Entscheidung vom 3. Februar 2015 mit keinem Wort mit der Begründung ihrer Erstentscheidung vom 17. Juni 2014 auseinandergesetzt.
3.5. Den Beschwerdeführern sei zuzustimmen, dass der Leser der Entscheidung der Regierung vom 17. Juni 2014 durchaus den Eindruck gewinnen könne, die Regierung sei dem Gestaltungsplan Fsehr kritisch gegenüber gestanden. Die Beschwerdeführer würden aber verkennen, dass die Regierung in der Entscheidung vom 17. Juni 2014 fälschlicherweise zum Schluss gelangt sei, die Sache sei nicht entscheidungsreif. Insofern habe sich die Regierung materiell noch gar nicht zum von der Gemeinde bewilligten Gestaltungsplan geäussert. Da der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2014 die Entscheidung der Regierung vom 17. Juni 2014 aufgehoben habe und der Regierung aufgetragen habe, eine materielle Entscheidung zu treffen, habe sich diese erstmals mit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung materiell befassen müssen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei auch die Begründungspflicht nicht verletzt. Die Regierung habe ihre Entscheidung begründet, ob die Begründung der Überprüfung Stand halte, habe der Verwaltungsgerichtshof im Folgenden zu prüfen. Unter anderem kritisierten die Beschwerdeführer, dass die Regierung die Erwägungen der Gemeinde als deren Ermessen qualifiziere, welches nicht überprüfbar sei. Die Regierung habe z. B. in Bezug auf die Gebäudeform, -höhe und Fassadengestaltung unkritisch und unreflektiert die Begründungen des Gemeinderates der Gemeinde G übernommen. Die Regierung meine, es handle sich hierbei um nicht durch die Regierung zu überprüfendes Ermessen der Gemeinde, da eine Überprüfung nur bei einem Ermessensmissbrauch oder einer Ermessensüberschreitung erfolgen dürfe und dies hier nicht der Fall sei. Diese Rechtsansicht der Regierung sei falsch, denn es handle sich bei den gegenständlichen Rechtsfragen um eine durch die Instanzen sehr wohl überprüfbare Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen. Wäre die Entscheidung der Gemeinde nicht überprüfbar, weil es sich um Ermessen handeln würde, wäre die Neugrütt- und Wida-Rechtsprechung obsolet, denn die Regierung hinterfrage nicht einmal die Notwendigkeit der Ausmasse des Bauprojektes.
Im Folgenden sei zunächst zu unterscheiden, ob es sich tatsächlich um Ermessen oder Auslegung handele. Es stelle sich die Frage, ob Art. 25 Abs. 2 BauG der Auslegung unterliege oder ob ein Ermessen der Gemeinde bestehe. Aufgrund der Formulierung der Bestimmung Art. 25 Abs. 2 BauG folge, dass ein Ermessen der Gemeinde vorliege, was den Entscheid über den Erlass eines Gestaltungsplans angehe, also ob ein solcher Plan überhaupt erlassen werden solle oder nicht. Selbst unter der Annahme, dass ein vom Zonen- und Überbauungsplan abweichendes Bauvorhaben ortsbaulich begründet und im öffentlichen Interesse wäre sowie die Nachbarinteressen nicht übermässig beeinträchtigt würden, könnte die Gemeinde immer noch aufgrund des ihr zugebilligten Ermessens zum Schluss gelangen, dass dennoch kein Gestaltungsplan zu erlassen sei. In diesem Fall könnte von den Rechtsmittelbehörden lediglich überprüft werden, ob das durch die Gemeinde ausgeübte Ermessen eine Überschreitung oder Unterschreitung darstelle oder ein Missbrauch des eingeräumten Ermessens vorliege oder die Ermessensausübung unangemessen erscheine. Die Überprüfung der Unangemessenheit durch die Rechtsmittelinstanzen erfolge jeweils mit grosser Zurückhaltung. Damit die Gemeinde aber überhaupt entscheiden könne, ob ein Gestaltungsplan erlassen werden solle oder nicht, müsse in einer Interessenabwägung zuerst geprüft werden, ob ein vom Zonen- und Überbauungsplan abweichendes Bauvorhaben erstens ortsbaulich begründet und zweitens im öffentlichen Interesse sei sowie drittens die Nachbarinteressen nicht übermässig beeinträchtigt würden.
Bei den Begriffen "ortsbaulich begründet", "im öffentlichen Interesse" und "die Nachbarinteressen nicht übermässig beeinträchtigt" habe die Gemeinde kein Entschliessungs- oder Auswahlermessen. Vielmehr handele es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die auszulegen seien.
Die Beschwerdeführer hätten richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof prüfen könne, ob die Gemeinde und die Regierung zu Recht zum Schluss gelangt seien, dass der Gestaltungsplan "ortsbaulich begründet", "im öffentlichen Interesse" und "die Nachbarinteressen nicht übermässig beeinträchtigend" sei. Richtig sei, dass es ein im öffentlichen Interesse liegendes und zu wahrendes Ziel einer Gemeinde sei, innerhalb der Gemeinde die Nahversorgung der Gemeindebürger mit Lebensmitteln des alltäglichen Gebrauchs und auch sonstigen Gütern zu gewährleisten (siehe dazu auch bereits VGH 2004/87). Dabei komme dem Standort und den damit geschaffenen Synergieeffekten die überragende Bedeutung zu. Wenn sich - wie hier - die Möglichkeit biete, einen Grundversorger samt weiteren Dienstleistungsbetrieben zentrumsnah anzusiedeln, sei dies unbestritten schützenswert, weil in Zentrumsnähe in der Regel mehr Einwohner pro Quadratkilometer wohnten, als in der weiteren Peripherie. Dies sei zwar kein Vorteil des konkreten Gestaltungsplans, aber ein Vorteil des Standortes "Zentrum". Dass durch die Gestaltung des Areals das Zentrum an Attraktivität gewinnen könne, sei ebenfalls anzuerkennen, auch wenn eine attraktive Gestaltung auch in der Regelbauweise möglich wäre. Im Rahmen eines Gestaltungsplans sei aber die Mitsprache- und Gestaltungsmöglichkeit der Standortgemeinde deutlich besser als im Falle einer Überbauung in der Regelbauweise.
Ob eine Nahversorgung der Bevölkerung der Gemeinde G, eine grosse Gemeinde in Liechtenstein (***) nur durch einen Grossverteiler gewährleistet werden könne, sei prüfenswert. Es stelle sich die Frage, ob in den benachbarten Gemeinden allenfalls bereits Einkaufszentren zur Versorgung der G und der benachbarten Bevölkerung vorhanden seien. G verfüge derzeit über ein Lebensmittelgeschäft (S), welches Food- und auch Non-Food Produkte anbiete, jedoch stelle dieser S kein Einkaufscenter mit weiteren Dienstleistern dar. Unmittelbar neben der vom Gestaltungsplan umfassten Parzelle befinde sich zwar auch das kleine Ladengeschäft der Bäckerei T, welches aber neben Backwaren nur einige wenige Produkte (Food-Produkte) des täglichen Bedarfs anbiete. Weitere Einkaufsmöglichkeiten für die Produkte des täglichen Bedarfs gebe es in der Gemeinde G nicht, sondern es müsse in die Nachbargemeinden ausgewichen werden.
3.6. Die Nachbargemeinden G seien U, V und W. V, der Dorfkern liege *** m. ü. M., sei einwohnermässig eine kleinere Gemeinde Liechtensteins und verfüge deshalb auch nur über ein relativ kleines Ladengeschäft (S). Zwar biete auch die X gewisse Produkte des täglichen Bedarfs an, jedoch nur im ähnlichen Umfang wie das Ladengeschäft der Bäckerei T. Aufgrund der Distanz zwischen dem Dorfzentrum G und dem Dorfzentrum V (5 km), der relativ kurvigen Strecke, den ca. 400 Höhenmetern und dem relativ kleinen, zentral gelegenen Ladengeschäft V sei nicht zu erwarten, dass Gs Bevölkerung zum Einkaufen nach V fahre. Hingegen würden viele in V wohnhafte Personen täglich ins Tal fahren, um dort zu arbeiten. W,*** verfüge über ein Y-Ladengeschäft im unmittelbaren Zentrum und einem für liechtensteinische Verhältnisse grossen Dienstleistungszentrum mit einer Y-Filiale (AA). Letzteres befinde sich im nördlichen Bereich von W, an der Grenze zu Z. Das Dienstleistungszentrum AA sei nicht in der Regelbauweise erstellt worden, sondern aufgrund eines Gestaltungsplans. W verfüge zudem über drei kleinere Ladengeschäfte, ähnlich der Bäckerei T in G.
U verfüge im nördlichen Bereich der Gemeinde über einen Q-Detaillisten (AB), in der südlichen Peripherie der Gemeinde über ein Y-Ladengeschäft und im Zentrum der Gemeinde über kleinere Detaillisten für Produkte des täglichen Bedarfs. Die Distanz für die im südlichen Bereich G wohnende Bevölkerung bis zum AB nach U betrage zwischen 3 km und 5 km. Die Distanz zum Y-Ladengeschäft in der südlichen Peripherie betrage vom südlichen G aus jedenfalls 5 km bis 8 km und sei eher als weit einzuschätzen. Die Gemeinde U habe somit sowohl einen Q-Satelliten als auch ein Y Ladengeschäft und erscheine im Vergleich zu anderen liechtensteinischen Gemeinde deshalb vom Angebot her gut versorgt.
3.7. Als Zwischenresultat gelange der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der bisherigen Erwägungen zum Schluss, dass ein Bedarf nach einem Einkaufszentrum in G, das jedenfalls die Versorgung mit alltäglichen Gütern im Bereich Food und Non-Food und weiteren Dienstleistern abdecke, in Zentrumsnähe gegeben sei.
Die Gemeinde habe angegeben, die Nahversorgung der Gemeindebürger mit Lebensmitteln des alltäglichen Gebrauchs und auch sonstigen Gütern gewährleisten zu wollen. Nahversorgung sei kein juristisch definierter Begriff, werde aber im Allgemeinen als die Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen oder auch kurz- und mittelfristigen Bedarfs im engeren Umfeld des Wohnorts verstanden. Ein wichtiges Merkmal sei die Erreichbarkeit, also auf die Entfernung zwischen Versorgungsstandort (Lebensmittelmarkt) und dem Wohnort. Hierfür werde gemäss der deutschen Studie in der Regel die fussläufige Erreichbarkeit als Bewertungsmassstab verwendet. Als Richtwerte nenne die deutsche Quelle Gehzeiten oder Entfernungen von rund 10 Minuten bzw. zwischen 500 und 1.000 Metern. Im Sinne dieses Begriffsverständnisses sei die Nahversorgung der Bevölkerung der Gemeinde G mit Gütern des täglichen oder auch kurz- und mittelfristigen Bedarfs nicht gedeckt.
Die Vorinstanzen führten zu Recht auch als öffentliches Interesse an, dass Arbeitsplätze geschaffen würden und auch zusätzliche Steuereinnahmen zu erwarten seien. Dies allein vermöge zwar einen Gestaltungsplan nicht zu rechtfertigen, sei aber dennoch richtig, da im geplanten F mehrere Dienstleister und damit Synergieeffekte eingeplant seien. Auch sei richtig, dass es im öffentlichen Interesse sei, wenn lange Anfahrtswege und damit Verkehr vermieden werde. Durch die zentrale Lage der Bauparzelle könne die zentrumsnah wohnende Bevölkerung das F zu Fuss oder mit dem Fahrrad erreichen. Zudem sei die Anbindung an den öffentlichen Verkehr durch eine entsprechend verbesserte Busbucht geplant. Damit werde der Anreiz, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anzureisen, erhöht. Schliesslich sei auch die Fahrstrecke der G Wohnbevölkerung mit deren privaten PKWs zum in der eigenen Gemeinde liegenden Nahversorger wenigstens kürzer, als zu einem ausserhalb der Gemeinde liegenden Einkaufszentrum.
Auch das Argument, der Lärm der I-Strasse - die Hauptverkehrsachse durch G - sei in Bezug auf den rückwärtigen Wohnbereich durch ein grösseres Gebäude bedeutend besser abgeschirmt, weil keine Schalllücken zu erwarten seien und aufgrund des Gestaltungsplans auch die gesamte Anlieferung und Erschliessung unterirdisch verlangt werden könne, sei richtig und nachvollziehbar. Im Gegensatz zur Regelbauweise werde durch den längeren, zusammenhängenden Baukörper in der Tat eine bessere Lärmabschirmung erzielt. Dies stelle einen orts- und siedlungsplanerischen Vorteil bzw. Mehrwert des Gestaltungsplans dar und beeinträchtige die Interessen der Nachbarn nicht. Allein die Tatsache, dass die gesamte Parkierung und Anlieferung unterirdisch geplant worden sei, sei in Bezug auf das zu erwartende Lärmaufkommen und die Verkehrssicherheit positiv zu werten und beeinträchtige die Nachbarinteressen nicht, sondern schütze diese ausdrücklich.
3.8. Nicht richtig sei die Behauptung der Beschwerdeführer, dass Auflagen und Bedingungen in der Regelbauweise (siehe Art. 79 Abs. 3 BauG) nach dem Gusto der Baubehörden verfügt werden könnten. Auflagen und Bedingungen seien Nebenbestimmungen zu Verfügungen und könnten gesondert angefochten werden. Grundsätzlich solle ein Baugesuch in der Regelbauweise ohne Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Nur wenn das Baugesuch abgelehnt werden müsste, sei es im Rahmen der Verhältnismässigkeit angebracht, zu prüfen, ob durch Anfügen einer Bedingung oder Auflage die Bewilligung doch erteilt werden könne. In der Regelbauweise könne die Gemeinde aber ihre Interessen mit rechtlichen Mitteln eindeutig schlechter durchsetzen, als im Rahmen eines Gestaltungsplans, weil durch den Gestaltungsplan typischerweise Nutzungsvorteile gewährt würden und sich die Gemeinde dadurch eine bessere Verhandlungsposition schaffe. Was die Beeinträchtigung der Nachbarinteressen angehe, so sei eine gewisse Beeinträchtigung hinnehmbar, aber dann nicht mehr zu tolerieren, wenn sie übermässig wäre. Dadurch dass der Gesetzgeber das Wort übermässig verwendet habe, sei also mit Beeinträchtigungen zu rechnen. Diese dürften aber nicht über das erträgliche Mass hinausgehen.
3.9. Die Beschwerdeführer brächten vor, die Ansicht der Regierung, die gegenständlich geplanten Ausmasse des F (67 m an der I-Strasse, 54 m an der J-Strasse und 51m am K-Strasse) würden die Regelbauweise nicht aus den Angeln heben, sei falsch. Einerseits seien auch die unterirdischen Gebäudelängen zu berücksichtigen, andererseits entspreche die gesamte oberirdische Gebäudelänge mit 81 m fast dem dreifachen der Regelbauweise (30 m) und dadurch seien die Ausmasse übermässig. Was die Höhe und Länge von Gebäuden in der Regelbauweise und vom konkret geplanten Gebäude angehe, gelte Folgendes:
Die Gebäudehöhe sei bis auf einen Bereich stets innerhalb der zulässigen Höhe in der Regelbauweise, welche 12m betrage (Art. 40 Abs. 2 Bst. a BauG) und beeinträchtige die Nachbarinteressen nicht. Im genannten Bereich werde die Höhe um 0,9 m überschritten, was aber sogar die Beschwerdeführer als unproblematisch bezeichneten. Sie störten sich jedoch an der Dimension der Gebäudelängen. Auch im Vergleich zum Dienstleistungszentrum AA sei die Gebäudehöhe des F sehr gering. Letzterem seien im Gestaltungsplan eine Überverbreitung der Gebäudehöhe um 7,75 m (auf 22,75 m) gegenüber der Regelbauweise zugestanden worden. Grundsätzlich dürften Gebäude und Bauten in der Regelbauweise eine Länge von maximal 30 m (siehe Art. 40 Abs. 2 Bst. c BauG) aufweisen. Bereits die Regelbauweise kenne aber eine Ausnahmebestimmung, wonach beim Umbau oder bei der Erweiterung bestehender Bauten und Anlagen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen Mehrlängen bewilligt werden könnten (siehe Art. 40 Abs. 2 Bst. c BauG).
Art. 2 Abs. 1 Bst. f BauG bestimme zudem, dass unterirdische Bauten nicht zur Gebäudelänge dazugehörten. Dass die unterirdischen Ausmasse des Baukörpers länger als in der Regelbauweise seien, treffe zu, es sei aber nicht ersichtlich, inwiefern dies die Nachbarinteressen übermässig beeinträchtigen würde, schliesslich seien die unterirdischen Bauteile nicht sichtbar und hätten auch sonst keine Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke.
Sinn und Zweck eines Gestaltungsplanes sei unter anderem, die maximalen Gebäudelängen der Regelbauweise zu erweitern. Es gebe für Liechtenstein aber keine allgemeinverbindlichen Normwerte, ab welcher zusätzlichen Länge von einer "übermässigen" Länge auszugehen sei. Vielmehr sei diese Frage fallweise anhand der konkreten Verhältnisse zu entscheiden. Hierbei müsse nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes jeweils auch die Lage des Gebäudes, die in der unmittelbaren Peripherie schon bestehenden Gebäude sowie der Verwendungszweck berücksichtigt werden. Im Vergleich zum Dienstleistungszentrum AA könne an dieser Stelle festgehalten werden, dass jenes fast identische Längen- und Breitenmasse habe, nämlich ca. 65 m x 50 m. Die beim gegenständlichen Gestaltungsplan gewährten Längen seien daher nicht aussergewöhnlich. Insgesamt sei das F mit einer Bruttogeschossfläche von 6'025 m2 jedoch um ca. 1/4 kleiner dimensioniert als das Dienstleistungszentrum AA mit einer Bruttogeschossfläche von 8'246 m2. Auch die gewährte Ausnützungsziffer sei beim F geringer. Sie betrage beim Dienstleistungszentrum AA 1.08 und beim F 1.02. Das F habe schliesslich 189 Einstellparkplätze und drei Kurzzeitaussenparkplätze, wogegen das Dienstleistungszentrum AA über 235 Parkplätze verfüge.
In unmittelbarer Umgebung seien bereits Gebäude vorhanden, die ähnliche Ausmasse hätten. Der gemäss dem Gestaltungsplan zu erstellende Baukörper sei somit nicht solitär. In Anbetracht der konkreten Umstände und im Vergleich mit dem Dienstleistungszentrum AA seien die hier vorgesehenen Gebäudelängen nicht als übermässige Länge zu bezeichnen. Die geringfügig über dem doppelten Mass ausgefallene Länge sei im konkreten Fall deshalb gerechtfertigt, weil dadurch eine bessere Lärmabschirmung zum rückwärtigen Wohnbereich erfolge und die entsprechende Gebäudelänge auch von der Einsichts- und Ansichtsmöglichkeit des Standorts der Nachbarparzellen her nicht störend sei. Schliesslich schreibe die G Bauordnung in Art. 44 vor, dass im Siedlungsbereich entlang der I-StrasseW - U die Bauten in der Regel parallel zur Strasse zu stellen und so auszubilden seien, dass sie gegen die rückwärtige Wohnüberbauung einen Lärmriegel bilden könnten. Eine übermässige Beeinträchtigung der Nachbarinteressen sei durch die Länge von 66,45m jedenfalls nicht erkennbar.
3.10. Was den zu erwartenden Mehrverkehr angehe, hätten die Abklärungen bzw. das verkehrstechnische Gutachten des Ingenieurbüros M GmbH, ***, vom 2. Juli 2012 ergeben, dass durch den Bau des F mit keinem wesentlich höheren gegenüber dem derzeitigen Verkehrsaufkommen zu rechnen sei und die Verkehrsqualitätsstufe C erreicht werde. Es sei weder erkennbar, dass das Gutachten falsch oder nicht nach den Regeln der Fachrichtung erstellt worden sei. Dass durch die geplante Nutzung des Grundstücks G Parzelle Nr. *** mehr Immissionen als auch Emissionen zu erwarten seien, als wenn das Grundstück brach liege, sei unbestritten. Immissionen und Emissionen fielen jedoch auch an, wenn das Grundstück in der Regelbauweise bebaut und genutzt würde. Aufgrund des verkehrstechnischen Gutachtens sei nicht erkennbar, dass das erhöhte Verkehrsaufkommen infolge des Gestaltungsplans eine übermässige Beeinträchtigung der Nachbarinteressen gegenüber dem Verkehrsaufkommen bei der Überbauung in der Regelbauweise darstelle. Ein zusätzliches Lärm- oder Luftschadstoffgutachten könne unterbleiben, weil gemäss dem Gutachten M die Verkehrsqualitätsstufe C (gut) zu erwarten sei.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer stelle es einen positiv zu gewichtenden Vorteil des Gestaltungsplans dar, wenn die Gemeinde in Zentrumsnähe nach den Ladenöffnungszeiten und an Wochenenden sowie an Feiertagen überdachte Parkplätze kostenlos zur Verfügung erhalte und auch oberirdische Freiflächen, die genutzt werden könnten. Diese Zugeständnisse wären in der Regelbauweise rechtlich kaum oder nicht durchsetzbar gewesen, weshalb dies ein Vorteil für die Allgemeinheit gegenüber der Regelbauweise darstelle. Eine Busbucht mit einer Wartekabine für den öffentlichen Verkehr, eine Einspurstrecke sowie eine Mittelinsel für Fussgänger auf der Parzelle Nr. *** seien eine Verbesserung der heutigen Situation und trügen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit bei, weshalb diese im öffentlichen Interesse seien. Auch das von der I-Strasse durch eine Baumallee abgeschirmte, kostenlose, oberirdische Fusswegrecht in der Breite von knapp mehr als 2 m sei ein Vorteil, der der Allgemeinheit zukomme, weil ein Gestaltungsplan erlassen worden sei.
3.11. Wenn die Beschwerdeführer bemängelten, die Regierung habe keine (Neugrütt- und Wida-) rechtsprechungskonforme Gewichtung der Vor- und Nachteile des Gestaltungsplans F vorgenommen, dann treffe dies nicht zu. Die Gemeinde habe sehr wohl die Vor- und Nachteile aufgelistet und die Regierung habe hierzu Stellung genommen. Wie der Verwaltungsgerichtshof nunmehr nach Erörterung ausgeführt habe, seien die Vorteile des gegenständlichen Gestaltungsplans in der Gesamtschau überwiegend und es sei keine übermässige Beeinträchtigung der Nachbarinteressen festzustellen. Die Interessensabwägung der Vorinstanzen und das ausgeübte Ermessen seien nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend komme der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass die Vorteile, die der gegenständliche Gestaltungsplan F mit sich bringe, die Nachteile überwiegen würden, der Gestaltungsplan ortsbaulich begründet und im öffentlichen Interesse sei und die Nachbarinteressen der Beschwerdeführer durch den Gestaltungsplan nicht übermässig beeinträchtigt würden.
4. Die Beschwerdeführer erhoben gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juli 2015, VGH 2015/018, mit Schriftsatz vom 31. August 2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung von verfassungsmässig gewährleisteten Rechten, konkret die Verletzung des Gleichheitssatzes, der Begründungspflicht sowie des Willkürverbots, geltend machen. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt seien. Der Staatsgerichtshof wolle daher die angefochtene Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichthof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit ihrer Individualbeschwerde haben die Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG gestellt.
Ihre Grundrechtsrügen begründen die Beschwerdeführer wie folgt:
4.1. Zur Verletzung des Gleichheitssatzes führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Verwaltungsgerichtshof habe in der angefochtenen Entscheidung eine weder von der Regierung noch von ihm selbst näher begründete Praxisänderung bei der Prüfungspraxis von Gestaltungsplänen geschützt. Dabei habe sich die Regierung auch ohne Begründung über eine von ihr nur ein halbes Jahr früher im ersten Verfahrensgang gefällte, konträre Entscheidung hinweggesetzt. In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätten die Beschwerdeführer detailliert aufgezeigt, dass die Regierung im vorliegenden Verfahren innerhalb eines halben Jahres zwei völlig konträre Entscheidungen getroffen habe. Trotzdem erachte es die Regierung in ihrer neuen Entscheidung nicht für nötig, diese grotesken Widersprüche überhaupt zu thematisieren. Dieses Vorgehen verletze sowohl die grundrechtliche Begründungspflicht, als auch den Gleichheitssatz der Verfassung. Indem die Regierung die Rechtsauffassung der Gemeinde in Pausch und Bogen übernehme, nehme sie faktisch eine Praxisänderung vor, wovor die Regierung noch in ihrer ersten Entscheidung ausdrücklich gewarnt habe: Dort habe sie nämlich ausdrücklich auf die "Signal- und Präzedenzwirkung [verwiesen], die eine Genehmigung des Plans für die zukünftige Auslegung und Anwendung der Art. 24 ff. BauG haben würde" (Entscheidung der Regierung vom 17. Juni 2014, S. 14, Rz. 27).
In Anbetracht dieses Beschwerdevorbringens im gegenständlichen Verfahren stehe man ratlos vor dem, was der Verwaltungsgerichtshof in der hier angefochtenen Entscheidung dazu zu sagen habe. Von einer konträren Entscheidung und einer Praxisänderung könne nicht gesprochen werden, weil die Regierung in ihrer ersten Entscheidung ja gar nicht materiell entschieden, sondern die Beschwerdesache an die Gemeinde zur Neuentscheidung zurückverwiesen habe. Dies sei eine Scheinbegründung, mit der der Verwaltungsgerichtshof einen Ausweg suche, um die hier erfolgte krasse Praxisänderung nicht rechtfertigen zu müssen. Tatsächlich habe sich die Regierung in ihrer ersten Entscheidung trotz der formellen Zurückverweisung der Beschwerdesache an die Gemeinde inhaltlich klar festgelegt, indem sie ein geradezu vernichtendes Urteil über den vorliegenden Gestaltungsplan abgegeben habe. Dies zeige sich allein schon darin, dass die Regierung, wie erwähnt, vor der Signal- und Präzedenzwirkung einer Genehmigung dieses Gestaltungsplanes gewarnt habe. An diese klare Rechtsmeinung wäre die Gemeinde im zweiten Verfahrensgang auch gebunden gewesen, wenn die Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung der Regierung nicht ihrerseits erfolgreich angefochten worden wäre.
Während jedenfalls die erste Entscheidung der Regierung noch im Einklang mit der sogenannten Neugrütt-Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2008/56, LES 2008, 292; vom Staatsgerichtshof bestätigt in StGH 2008/129, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]) und der eigenen sogenannten Wida-Rechtsprechung der Regierung (Entscheidung der Regierung vom 26. Februar 2013, RA 2013/340-3035) gewesen sei, würden die im Rahmen dieser Rechtsprechung etablierten Prüfungskriterien für Gestaltungspläne in der zweiten Entscheidung der Regierung weitestgehend ignoriert. Hieran habe auch nichts geändert, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar in der hier angefochtenen Entscheidung behaupte, dass die Regierung die von der Neugrütt- und Wida-Rechtsprechung verlangte Gewichtung der Vor- und Nachteile des vorliegenden Gestaltungsplanes vorgenommen habe. Wie in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen ausgeführt worden sei, habe die Regierung jedoch keinen den Kriterien der Neugrütt- und Wida-Rechtsprechung genügenden Mehrwert des vorliegenden Gestaltungsplanes aufzeigen können. Dies sei auch dem Verwaltungsgerichtshof nicht gelungen. Denn er versuche wie die Regierung, einen solchen Mehrwert alleine durch argumentierte öffentliche Interessen aufzuzeigen.
Dies alles stelle aber im Sinne der ständigen Rechtsprechung keinen eigentlichen Mehrwert des Gestaltungsplanes gegenüber der Regelbauweise dar und sage insbesondere nichts darüber aus, warum gerade ein solches Riesenprojekt und dies erst noch in der ortsplanerisch sensiblen Dorfmitte verwirklicht werden müsse oder ob nicht vielmehr - jedenfalls an diesem Standort - den öffentlichen Interessen mit einem kleineren Projekt wesentlich besser gedient wäre.
Tatsächlich sei bisher auch nicht ansatzweise belegt, dass ein kleiner dimensioniertes Lebensmittelgeschäft nicht auch von einem Grossverteiler wirtschaftlich geführt werden könnte; und wenn es denn unbedingt ein Grossmarkt sein solle, warum dieser zwingend in der Dorfmitte stehen müsse. Tatsächlich hätte die Q, worauf die Beschwerdeführer im ordentlichen Instanzenzug mehrfach hingewiesen hätten, sogar eine konkrete Standortalternative in G zur Wahl gehabt. Im Weiteren gehe der Verwaltungsgerichtshof unrichtigerweise von einer maximalen Gebäudelänge des F von 66,45 m aus.
Die Beschwerdeführer hätten den Verwaltungsgerichtshof aber darauf hingewiesen, dass dies nur die Länge der längsten (westlichen) Einzelfassade sei. Tatsächlich ergebe sich aus der vom Verwaltungsgerichtshof selbst zitierten Definition in Art. 2 Abs. 1 Bst. f BauG, dass das F in Nord-Süd-Richtung eine maximale Länge von 81 m aufweise. Hierauf habe auch schon die Regierung hingewiesen - allerdings wiederum nur in ihrer ersten Entscheidung. Auch hierauf gehe der Verwaltungsgerichtshof nicht ein. Diese richtig gemessene Gebäudelänge von 81 m sei nun aber fast das Dreifache der bei der Regelbauweise zulässigen Maximallänge von 30 m. Entsprechend deplatziert sei der Vergleich des Verwaltungsgerichtshofes mit dem DLZ AA und dessen Maximallänge von 65 m - wobei dieses in der Peripherie von W liege und deshalb aus ortsplanerischen Gründen von vornherein an grosszügigeren Massstäben gemessen werden könne als das DLZ F, mit dem die Dorfmitte von G grossflächig zubetoniert werden würde. Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof seinerzeit sehr wohl auch schon die wesentlich kleineren Dimensionen des Einkaufszentrums AA immer noch als problematisch erachtet und zu deren Rechtfertigung eine besonders detaillierte Begründung verlangt (VGH 2004/87 Erw. 32c [www.gerichtsentscheide.li]). Angesichts der gewaltigen Dimensionen des F sei auch hier noch einmal auf die gemäss der Wida-Entscheidung der Regierung heranzuziehende Bundesgerichtsrechtsprechung hinzuweisen, wonach mit Gestaltungs- und Überbauungsplänen die Vorschriften der Regelbauweise nicht geradezu aus den Angeln gehoben werden dürften. Entsprechende Abweichungen dürften nicht dazu führen, dass die demokratisch abgestützte bau- und planungsrechtliche Grundordnung gemäss Baugesetz und Bauverordnung ihres Sinngehalts entleert würde (Entscheidung der Regierung vom 26. Februar 2013, RA 2013/340-3035, Erw. 24 f. mit Verweis auf BGE 135 II 209 E. 5.6 und 1C_416/2007 [siehe dort E. 3.3]). Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtshofes könne beim fast Dreifachen (270 %) der gemäss Regelbauweise zulässigen Gebäudelänge sehr wohl davon gesprochen werden, dass die Regelbauvorschriften geradezu "aus den Angeln gehoben werden" - so ginge es etwa in der erwähnten Bundesgerichtsentscheidung 1C_416/2007 nur um Überlängen von bis zu 39 %. Ziemlich kühn sei im Weiteren die Behauptung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der vorliegende Gestaltungsplan dem Richtplan der Gemeinde G von 2006 entspreche; dies, weil die Parzelle, auf welcher das F erstellt werden solle, im Richtplan im Bereich "Sondernutzungszone Dorfmitte Shopping/DL" liege. Dem sei zunächst entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der G Bauordnung in der Kernzone "die Entwicklung eines Ortszentrums gefördert werden" solle. Der Richtplan 2005-2025 bezwecke entsprechend die Schaffung von "attraktiven, öffentlichen und privaten Dienstleistungsangeboten, welche sich um einen neuen, verkehrsfreien Dorfplatz für Aufenthalt, Erlebnis, Freizeit und Anlässe gruppieren" (Informationsbroschüre, S. 16 f. [siehe Beilage]). Zudem sei im hier angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Rede davon, dass auf der Grundlage dieses Richtplans im Jahre 2010 ein Projektwettbewerb ausgetragen worden sei, dessen Siegerprojekt das Konzept eines grossflächigen, verkehrsfreien Dorfplatzes weiterentwickelte. Mit alldem sei der vorliegende Gestaltungsplan schlicht unvereinbar. Nachdem all dies von der Regierung im zweiten Verfahrensgang völlig ignoriert worden sei, hätten die Beschwerdeführer auch den Verwaltungsgerichtshof erfolglos auf die hierzu von der Regierung in ihrer ersten Entscheidung und auch von der Gestaltungskommission eingenommenen Positionen hingewiesen.
Die Beschwerdeführer hätten darauf verwiesen, dass Art. 20 Bst. b BauV unter anderem ausdrücklich verlange, dass sich die Bauten eines Gestaltungsplanes "besonders gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügen"; und hätten hierzu auf die - von der Regierung im zweiten Verfahrensgang ebenfalls ignorierten - kritischen Stellungnahmen der Gestaltungskommission des Landes sowie der Raumplanungskommission der Gemeinde als den beiden einbezogenen Fachgremien verwiesen. Beide Kommissionen hätten nämlich von Anfang an ganz grundlegende Vorbehalte gegen das vorliegende Projekt formuliert; selbst wenn sie aufgrund ihrer rein beratenden Funktion dann trotz alledem auch zahlreiche Verbesserungsvorschläge gemacht hätten.
Vor diesem Hintergrund sei es bemühend, wenn nun auch der Verwaltungsgerichtshof die schon von der Gemeinde aufgestellte Behauptung einfach wiederhole, dass sich das vorliegende Projekt ohne Weiteres in die vorhandenen Strukturen einordne, da es in der Nähe ja ähnlich grosse Gebäude gebe - ohne dass das Gericht auf die konträre Meinung der Fachgremien überhaupt eingehe. Wie im Instanzenzug schon mehrfach ausgeführt, bewegten sich zudem der bisherige H und die - im Übrigen architektonisch hochwertige und preisgekrönte - O-Gebäude mit jeweils etwas über 50 m Gebäudelänge von vornherein in einer wesentlich kleineren Kategorie; und was die nun tatsächlich grössere P-Gebäude und das Gemeindezentrum angehe, so befänden sich diese doch in einigem Abstand von der durch den Richtplan ausgewiesenen Dorfmitte und zudem könnten auch diese Gebäude nach der heutigen Rechtslage eben gar nicht mehr bewilligt werden. Gemäss Art. 24 Abs. 2 BauG und der bisherigen Rechtsprechung werde nun aber das öffentliche Interesse an einem Gestaltungsplan allein an dessen ortsplanerischem und architektonischem Mehrwert gemessen (siehe VGH 2008/56, LES 2008, 292 [296]; Entscheidung der Regierung vom 26. Februar 2013, RA 2013/340-3035, S. 14, Rz. 19 und S. 16, Rz. 30). Angesichts dieser trotz aller Verbesserungsvorschläge immer noch vernichtenden Kritik der Fachgremien lasse sich der vorliegende Gestaltungsplan nicht rechtfertigen. Bezeichnenderweise würden denn auch diese kritischen Stellungnahmen der Fachgremien im gegenständlichen zweiten Rechtsgang vom Verwaltungsgerichtshof ebenso wie von der Regierung völlig ausgeblendet - dies ganz im Gegensatz zur ersten Entscheidung der Regierung. Auch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei aber ein konkreter Nachweis siedlungsplanerischer Vorzüge schon deshalb unverzichtbar, "weil mit dem Überbauungsplan von der gesetzlichen Regelbauweise abgewichen wird. Würde man Überbauungspläne ohne diesen Nachweis zulassen, könnte auf diese Weise das Baugesetz ausgehebelt werden, was gegen das Legalitätsprinzip verstiesse." (StGH 2008/129, Erw. 2.1, www.gerichtsentscheide.li.)
4.2. Weiter sei zu beachten, dass nach der Neugrütt-Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VGH 2008/56, LES 2008, 292 [296] mit Verweis auf VBI 2003/47 u. 48, Erw. 19) bzw. der Wida-Rechtsprechung der Regierung (Entscheidung der Regierung vom 26. Februar 2013, RA 2013/340-3035, S. 16 Rz. 30) der Mehrwert eines Gestaltungsplanes nicht nur mit der Realisierung des betreffenden Bauprojektes zusammenhängen dürfe. Vielmehr müsse ein Mehrwert für das gesamte Quartier ausgewiesen werden. Darauf habe die Regierung in ihrer ersten Entscheidung vom 17. Juni 2014 verwiesen.
Wenn in der Entscheidung der Regierung auf die in der Entscheidung der Gemeinde aufgezählten Vorteile des F verwiesen werde, so beziehe sich dieser Verweis auf folgende von der Gemeinde angeführten Aspekte des Gestaltungsplans: Schaffung des im Perimeter Dorfmitte vorgesehenen Dienstleistungszentrums an der Landstrasse; Lärmschutzriegel; Zurverfügungstellung von Privatflächen für die Allgemeinheit; Mitbenutzung der Tiefgarage bei öffentlichen Anlässen; raum- und ortsplanerische Qualitätssteigerung; Fortsetzung der vorherrschenden Überbauungsstruktur an I-Strasse und J-Strasse; "klar definierte" Baukörperausgestaltung in Form und Materialien; Anbindung an den öffentlichen Verkehr; Integration von Wartekabinen; Fusswegrecht an der Westfassade; unentgeltliche Abgabe von Grundstücksflächen für Fussgängerstreifen, Einspurstrecke und Busbucht; Mitbeteiligung der Bauherrschaft an Mehrkosten zur Anpassung der I-Strasse; gedeckte Warenanlieferung und Reduktion der Lärmimmissionen; verbesserte Ausnützung der Bodenfläche in der Kernzone; verbesserte Sicherheit bei der Warenanlieferung.
Wie die Regierung in dieser Entscheidung aber eben betone, genügten alle diese Attribute des Gestaltungsplanes F den Anforderungen der Neugrütt-Rechtsprechung nicht. Abgesehen davon, dass somit diese nunmehr im Wesentlichen auch vom Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Vorteile des vorliegenden Gestaltungsplanes überwiegend gar nicht als echter siedlungs- und ortsplanerischer Mehrwert in Betracht kommen könnten, könnten die dabei vorgenommenen Vergleiche zwischen dem Gestaltungsplan und der Regelbauweise auch sonst nicht überzeugen; teilweise seien sie auch schlicht unrichtig: So hätten die Beschwerdeführer den Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass auch mit der Regelbauweise ein beträchtliches Bauvolumen erzielt werden könne. Es könnten mehrere Baukörper von bis zu 30 x 30 x 12 m realisiert und diese zur ortsplanerischen und architektonischen Optimierung nötigenfalls auch unter Reduzierung der gesetzlichen Mindestgebäudeabstände im Sinne von Art. 49 Abs. 2 BauG miteinander kombiniert werden. Dabei könnten durchaus auch Ausnahmen hinsichtlich der (im vorliegenden Gestaltungsplan sowieso eher zu niedrigen) Gebäudehöhe sowie (insbesondere in Hinblick auf Parkierung und Güterumschlag) auf die unterirdische Gebäudelänge gewährt werden.
Entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung komme nämlich selbst die Regierung in ihrer zweiten Entscheidung völlig zu Recht zum Schluss, dass die Gemeinde auch im Rahmen der Regelbauweise "die Möglichkeit (hat), mittels Auflagen detaillierte gesamtplanerische Vorgaben zu machen ...". Hiervon gehe geradezu selbstverständlich auch die Neugrütt-Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus, wenn dem konkreten Gestaltungsplan eine in jeder Hinsicht qualitativ hochstehende Alternative in der Regelbauweise gegenüber gestellt und daran ein allfälliger Mehrwert des Gestaltungsplans gemessen werde. Dagegen erwäge der Verwaltungsgerichtshof in seiner hier angefochtenen Entscheidung zumindest missverständlich, dass es bei der Regelbauweise im Rahmen der Verhältnismässigkeit nur dann, wenn das Baugesuch abgelehnt werden müsste, angebracht sei, zu prüfen, ob durch Anfügen einer Bedingung oder Auflage die Bewilligung doch erteilt werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof begründe dies auch nicht näher. Tatsächlich habe die Baubehörde aber ein grosses Ermessen, mit der Baubewilligung auch sonstige zweckdienliche Bedingungen und Auflagen zu verbinden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, 191, Rz. 918). Jedenfalls dürften gerade in einem ortsplanerisch sensiblen Bereich wie hier dem Dorfzentrum auch bei einem Bauvorhaben im Rahmen der Regelbauweise recht weitgehende architektonische und ortsplanerische Auflagen gemacht bzw. entsprechende Ausnahmen gewährt werden. Insgesamt bestünde nach Überzeugung der Beschwerdeführer jedenfalls auch bei der Regelbauweise ein beträchtlicher Spielraum, um ein durchaus grosszügiges, gleichzeitig architektonisch ansprechendes und mit der bestehenden Ortsplanung konformes Dienstleistungszentrum zu verwirklichen.
Mit einer entsprechenden Anordnung der einzelnen Baukörper könnte zudem der Lärmschutz optimiert werden. Dass ein durchgehender Lärmschutzriegel, wie von der Regierung und nunmehr auch vom Verwaltungsgerichtshof zugunsten des vorliegenden Gestaltungsplans besonders betont werde, immer den besten Lärmschutz darstelle, sei zwar offensichtlich; doch könne dies nicht ernsthaft ein Argument dafür sein, die Maximalmasse der Regelbauweise völlig zu missachten. Was die Verkehrssituation angehe, so zitiere der Verwaltungsgerichtshof hierzu zwar die Mühleholz-Entscheidung VGH 2004/87, ziehe aber daraus die falschen Schlüsse. Dort habe der Verwaltungsgerichtshof nämlich erwogen, dass "nicht bei jedem Überbauungsplan diverse Gutachten zum zu erwartenden Mehrverkehr, zu allfälligen Luft- und Lärmimmissionen etc. eingeholt werden können bzw. müssen. Es darf in diesem Zusammenhang aber daran erinnert werden, dass bei Grossbauten [wie Einkaufszentren] erhöhte Anforderungen an die Abklärung der damit verbundenen Auswirkungen gestellt werden dürfen und müssen."
4.3. Die Regierung habe nun im zweiten Verfahrensgang angesichts dieser Rechtsprechung zu Unrecht argumentiert, dass es wegen der schon gutachterlich bescheinigten guten Verkehrsqualität nicht angezeigt sei, ein zusätzliches Gutachten zur Schadstoffbelastung einzuholen. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde jedenfalls für Grossprojekte wie Einkaufszentren sehr wohl verlangt, dass auch zu den Luft- und Lärmimmissionen Gutachten einzuholen seien - welche im Beschwerdefall aber nach wie vor fehlten. Auch der Verwaltungsgerichtshof erachte im hier angefochtenen Urteil weitere Gutachten wegen des vorliegenden Verkehrsgutachtens als nicht erforderlich - wie wenn eine relativ gute Verkehrssituation auch gleich eine Lärm- und Luftschadstoffprüfung erübrigen würde. Zu alledem hätten die Beschwerdeführer immer wieder betont, dass selbst das Verkehrsgutachten nicht vollständig sei, da es die besondere Situation der J-Strasse insbesondere auch als Schulweg nicht berücksichtige, obwohl die Wegfahrt der LKWs ausschliesslich über die J-Strasse erfolge (vgl. etwa Art. 12 der Sonderbauvorschriften). Hierauf sei aber weder die Regierung noch der Verwaltungsgerichtshof eingegangen.
Was die Schaffung von Arbeitsplätzen und die zusätzlichen Steuereinnahmen angehe, so liessen sich diese Vorteile weitgehend auch bei einem, wenn auch etwas kleiner dimensionierten Bauprojekt in der Regelbauweise erzielen.
Soweit der Verwaltungsgerichtshof wie schon die Regierung die Vorteile des Gestaltungsplanes gegenüber der Regelbauweise auch im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Privatflächen für die Allgemeinheit sowie die Möglichkeit der Mitbenutzung der Tiefgarage bei öffentlichen Anlässen betonten, so sei dem erneut Folgendes entgegenzuhalten: Auch hier könne auf den beträchtlichen Spielraum der Gemeinde im Zusammenhang mit der Gewährung von Ausnahmen einerseits und der Auferlegung von Auflagen auf der anderen Seite auch bei der Regelbauweise verwiesen werden. Hierauf habe auch die Regierung in ihrer ersten Entscheidung ausdrücklich hingewiesen. Im Übrigen stelle die Zurverfügungstellung der Parkplatzmöglichkeiten ausserhalb der Öffnungszeiten nun wirklich keine allzu grosse Konzession dar. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer in allen Instanzen betont, dass für öffentliche Anlässe ein grosses Parkplatzareal beim Gemeindezentrum, somit in unmittelbarer Nähe, zur Verfügung stehe. Schliesslich sei zu bezweifeln, dass diese Parkplatzmöglichkeiten - von dem von der Gemeinde erwähnten Beispiel der Chelbi abgesehen, bei dem der Parkplatz eben für die Verkaufsstände benötigt werde - bei irgendeinem anderen Anlass nicht ausreichten.
4.4. Zur Verletzung des Willkürverbots führen die Beschwerdeführer aus:
Aufgrund der bisherigen Ausführungen, auf welche verwiesen werde, verletze die hier angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes letztlich auch das Willkürverbot.
5. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 25. September 2015 eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde, in welcher beantragt wurde, der Staatsgerichtshof möge die Beschwerde mangels Beschwer zurückweisen, in eventu abweisen, den Antrag auf Erlassung vorsorglicher Massnahmen abweisen und die Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichten.
5.1. Die Beschwerdeführer seien aus den folgenden, bereits mehrfach vorgebrachten Gründen nicht beschwert:
Art. 27 BauG bestimme, dass während der Auflagefrist jedermann, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweise, Einsprache bei der Gemeinde einreichen könne. Damit sei der Kreis der zum Einspruch legitimierten Personen einerseits weiter gezogen, als bei Einsprachen gegen Zonenpläne und Baugesuche, bei denen nur die betroffenen Grundeigentümer (Art. 13 BauG) bzw. die Nachbarn (Art. 77 BauG) Einsprache erheben könnten und andererseits enger, da nur derjenige Einsprachen erheben könne, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweise. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse habe derjenige, der mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar in seinen eigenen, aktuellen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen betroffen sei. Er müsse in einer besonderen beachtenswert nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Allein das öffentliche Interesse an der Anwendung der von Amtes wegen zu beachtenden Vorschriften begründe die Legitimation nicht. Das schutzwürdige Interesse bestehe im praktischen Nutzen, den der erfolgreiche Einspruch dem Einsprecher in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Situation eintragen würde (VGH 2011/090, S. 5; StGH 2011/146, S. 14 ff.).
Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführer zielten darauf ab, dass die belangte Behörde zu beachtende Vorschriften nicht richtig angewendet haben. Es werde jedoch bei keinem dieser Vorbringen ausgeführt, inwiefern eine erfolgreiche Beschwerde den Beschwerdeführern in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Situation einen praktischen Nutzen eintragen würde.
Die Beschwerdeführer würden folglich kein eigenes schutzwürdiges Interesse geltend machen, sodass ihnen im Verwaltungsverfahren jedenfalls die Parteistellung abzusprechen gewesen wäre und die gegenständliche Beschwerde der Beschwerdeführer bereits aus diesem Grunde, wegen fehlender Beschwer, zurückzuweisen sein werde.
5.2. Die Beschwerdeführer machten in ihrer Individualbeschwerde konkret die nachfolgenden Beschwerdegründe geltend, nämlich
a). Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 31 Abs. 1 LV)
b). Verletzung der Begründungspflicht (Art. 43 LV)
c). Verletzung des ungeschriebenen Willkürverbots.
5.3. Zur Verletzung des Gleichheitssatzes:
Die Beschwerdeführer würden in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juli 2015 zu VGH 2015/018 eine plötzliche und unbegründete Praxisänderung erblicken, die darin bestehen solle, dass eine Entscheidung der Regierung, nämlich diejenige vom 3.Februar 2015, die von der Entscheidung der Regierung vom 17. Juni 2014 völlig entgegengesetzt und abweichend sein solle, bestätigt werde. Die Beschwerdeführer wiederholten sich sogar zum Teil wort-wörtlich, indem sie ausführten, man habe den Eindruck gewinnen können, dass zwei völlig verschiedene Behörden in der gleichen Sache entschieden hätten.
Die Beschwerdeführer wollten auch in ihrer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof einfach nicht zur Kenntnis nehmen, dass die Entscheidung der Regierung vom 17. Juni 2014 keine meritorische Entscheidung gewesen sei, sondern lediglich einen Zurückverweisungsbeschluss an die Unterinstanz, nämlich an die Gemeinde G, zum Gegenstand gehabt habe. Dies mit der Aufgabe bzw. mit dem Auftrag, gewisse zusätzliche Abklärungen zu treffen. Da diese Entscheidung der Regierung vom 17. Juni 2014, die lediglich einen Zurückverweisungsbeschluss zum Inhalt gehabt habe, mit einem Rechtskraftvorbehalt versehen gewesen sei, habe die Beschwerdegegnerin in der Folge vor Eintritt der Rechtskraft diese formelle Entscheidung der Regierung wiederum beim Verwaltungsgerichtshof angefochten, und zwar mit Erfolg.
Da nunmehr ein Ergebnis vorliege, welches den Beschwerdeführern überhaupt nicht genehm ist, führten sie in ihrer Beschwerde an den Staatsgerichtshof aus, dass sie "völlig ratlos" gegen eine solche Spruchpraxis seien, also sie führen sinngemäss aus, dass sie mit dieser Praxisänderung (von einer solchen kann keine Rede sein) völlig überrascht und gewissermassen vor den Kopf gestossen wurden.
Sowohl die Entscheidung der Regierung vom 3. Februar 2015 als auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juli 2015, mit welcher die Entscheidung der Regierung bestätigt worden sei, seien ausführlich und überzeugend begründet, weshalb von einer willkürlichen und unbegründeten Praxisänderung nicht gesprochen werden könne.
Zusammengefasst gelte es nochmals ausdrücklich festzuhalten, dass es sich bei der Entscheidung der Regierung vom 17. Juni 2014 um keine meritorische Entscheidung gehandelt habe, sondern um einen Zurückverweisungsbeschluss an die Unterinstanz. Daraus folge zweifelsohne, dass sich der Verwaltungsgerichtshof auf keine bestehende Praxis stütze und folglich auch keine Praxisänderung vornehme.
Da somit vorliegend keine Praxisänderung vorliege, sei in Bezug auf diese Frage gegenständlich auch kein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit und die Begründungspflicht erkennbar (vgl. StGH 2012/46, Erw. 4.1).
5.4. Zur Verletzung der Begründungspflicht:
Den Beschwerdeausführungen, wonach die Begründung des Verwaltungsgerichtshofes eine unbegründet gebliebene Praxisänderung sei, seien die vorstehenden Ausführungen entgegen zu halten. Weiters sei den Beschwerdeausführungen entgegen zu halten, dass die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes insbesondere dann von einer Scheinbegründung ausgehe, wenn versucht werde, eine sachgerechte und fallbezogene Begründung durch allgemeine substanzlose Wendungen zu ersetzen (vgl. StGH 2013/204, Erw. 5.1 mit weiteren Nachweisen). Der Verwaltungsgerichtshof führe auf S. 21 der angefochtenen Entscheidung nachvollziehbar aus, dass dieser mit seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2014 keine materielle Entscheidung getroffen habe, sondern die Verwaltungssache an die Regierung zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen habe, da sich die Regierung nicht mit allen Argumenten materiell auseinandergesetzt, sondern die Verwaltungssache an die Gemeinde zurückzuverweisen habe und daher keine materielle Entscheidung gefällt habe. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin sei die Begründung des Verwaltungsgerichtshofes aus grundrechtlicher Sicht jedenfalls rechtsgenüglich und könne nicht von einer Scheinbegründung gesprochen werden. Auch von einer Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanzen könne keine Rede sein. Die immerhin nicht weniger als 59 Seiten umfassende Entscheidung der Regierung vom 3. Februar 2015 und die ebenso sehr umfangreiche Begründung in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juli 2015 liessen keinerlei Mängel in der Begründungspflicht erkennen. Im Gegenteil: Beide genannten Entscheidungen der Vorinstanzen befassten sich sehr ausführlich und erschöpfend mit allen hier direkt oder indirekt in Frage kommenden Gesichtspunkten und begründeten all diese nachvollziehbar.
Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht gehe somit völlig ins Leere.
5.5. Zur Verletzung des Willkürverbots:
Wie der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung immer wieder festhalte, eröffne das Individualbeschwerdeverfahren keine zusätzliche Sach- und Rechtsinstanz. Der Staatsgerichtshof sei keine vierte Instanz. Seine Kognition sei auf Grundrechtsfragen beschränkt. Er habe die Sach- und Rechtsfragen, wie sie sich den ordentlichen Gerichten stellten, nicht noch einmal zu prüfen, sondern habe die Resultate dieser Prüfung der Gerichte auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu untersuchen (vgl. StGH 2014/3, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit weiteren Nachweisen).
Die gesamte Individualbeschwerde stelle sodann im Grossen und Ganzen nichts anderes dar, als eine ständige Wiederholung der bereits etliche Male von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Argumenten, nämlich z. B. Gegenüberstellung Gestaltungsplan/Regelbauweise, Bedürfnisfrage, Lage des geplanten Objektes im Zentrum, Dimensionen des Bauobjektes, etc. Bei all den ständigen Wiederholungen müsse der Eindruck gewonnen werden, dass es den Beschwerdeführern nicht um eine eigentliche Individualbeschwerde mit den angegebenen Beschwerdegründen gehe, sondern um eine zweckwidrige Inanspruchnahme von Rechtsschutz, weshalb die Individualbeschwerde als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei, zumal es den Beschwerdeführern offensichtlich darum gehe, den Bau möglichst so lange zu verzögern, bis diejenigen, die den Bau realisieren wollten, von ihrem Vorhaben Abstand nähmen. Die Vorgehensweise der Beschwerdeführer erwecke zweifelsohne den Eindruck, den Staatsgerichtshof als vierte Rechtsinstanz zu missbrauchen und somit eine Verzögerung des gegenständlichen Verfahrens zu bewirken. Dies sei rechtsmissbräuchlich und könne auf keinen Fall den Schutz des Staatsgerichtshofes in Anspruch nehmen.
6. Mit Schreiben vom 28. September 2015 verzichtete der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f.; StGH 2010/123, Erw. 2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juli 2015, VGH 2015/018, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2013/11, Erw. 1.1; StGH 2012/166, Erw. 1; StGH 2012/106, Erw. 1; StGH 2010/154, Erw. 1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.2. Allerdings zieht die Beschwerdegegnerin die weitere Sachentscheidungsvoraussetzung der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführer mit der Begründung in Zweifel, dass ihnen kein schutzwürdiges Interesse in der vorliegenden Angelegenheit zukomme.
Der Staatsgerichtshof hat sich daher zunächst mit diesem Einwand bzw. dieser Eintretensfrage auseinander zu setzen.
1.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im ersten Verfahrensgang zu VGH 2014/61, Erw. 5, die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen bejaht:
"Während der Auflagefrist kann jedermann, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweist, schriftlich und begründet Einsprache bei der Gemeinde erheben (Art. 27 Abs. 1 BauG). Bei der Auflage eines Gestaltungsplans werden die betroffenen Grundeigentümer schriftlich verständigt. Als betroffene Grundeigentümer gelten die Eigentümer von Grundstücken und Nachbarn (Art. 26 Abs. 2 und 3 BauG).
Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegner [nunmehrige Beschwerdeführer] Nachbarn im Sinne des Baugesetzes sind. Ist dies der Fall, sind sie vom Gestaltungsplan betroffen (Art. 26 Abs. 2 und 3 BauG), ist mit Auswirkungen auf ihr Grundstück zu rechnen und es sind baurechtlich schützenswerte Interessen tangiert (Art. 2 Abs. 1 Bst. m BauG). Wenn die Beschwerdegegner [Beschwerdeführer] Nachbarn im Sinne des Gesetzes sind, ist im Sinne eines Grössenschlusses (Nachbar - jedermann) erwiesen, dass schützenswerte Interessen betroffen sind.
Als Nachbarn definiert Art. 2 Abs. 1 Bst. m BauG den Eigentümer oder den dinglich Berechtigten eines Grundstücks, das zu einem zu bebauenden Grundstück in einem solchen räumlichen Nahverhältnis steht, dass mit Auswirkungen der geplanten Baute oder Anlage oder deren vorgesehener Benützung zu rechnen ist und baurechtlich schützenswerte Interessen tangiert werden.
Im vorliegenden Fall liegen die Grundstücke der Beschwerdegegner zu 1. und 2. [Beschwerdeführer zu 1. und 2.] - sie sind grundbücherliche Eigentümer der G Parzellen Nr. *** und Nr. *** - in mittelbarer Nachbarschaft zu demjenigen der Beschwerdeführerin [nunmehrige Beschwerdegegnerin] und sind nur durch einen schmalen Weg (K-Strasse, G Parzelle Nr. ***) getrennt. Auch die Stockwerkeigentumseinheit des Beschwerdegegners zu 3 [Beschwerdeführer zu 3.] - G StWE Nr. S6329 - ist in mittelbarer Nachbarschaft zur Bauparzelle und nur durch die J-Strasse (G Parzelle Nr. ***) getrennt. Beim Kriterium der räumlichen Nähe des Grundstücks des Nachbarn zum umstrittenen Bauvorhaben kommt es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte an (BGE 1C_236/2010, Urteil vom 16. Juli 2010). Das Kriterium der räumlichen Nähe ist erfüllt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGE 121 II 171 E. 2b S. 174 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.98/1994 vom 28. März 1995 E. 2b, in: ZBl. 96/1995, S. 528 f.; Heinz Aemisegger/Stephan Haag, Kommentar zum RPG, Zürich 2010, Art. 33, N. 57 ff.).
Im gegenständlichen Fall sind die Grundstücke der Beschwerdegegner [Beschwerdeführer] lediglich durch einen Verkehrsträger von den zu bebauenden Parzellen getrennt und liegen daher in mittelbarer Nähe zu diesen. Das räumlichen Nahverhältnis im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. m BauG ist gegeben.
Die gegenständlich vorhandene räumliche Nähe begründet eine besondere Betroffenheit der Beschwerdegegner [Beschwerdeführer], denn es ist aufgrund der räumlichen Nähe der Parzellen der Beschwerdegegner [Beschwerdeführer] zu den zu bebauenden Parzellen im Rahmen eines Gestaltungsplans mit Auswirkungen der geplanten Baute auf die Parzellen der Beschwerdegegner [Beschwerdeführer] zu rechnen, womit grundsätzlich baurechtlich schützenswerte Interessen tangiert sind. Die Beschwerdegegner [Beschwerdeführer] sind damit zumindest in tatsächlicher Hinsicht stärker vom geplanten Bauvorhaben berührt als die Allgemeinheit. Im Fall des Obsiegens der Beschwerdegegner [Beschwerdeführer] wäre das umstrittene Bauprojekt in der gegenständlich geplanten Form nicht umsetzbar. Dies wollen die Beschwerdegegner mit ihrer Beschwerde bezwecken bzw. liegt darin der praktische Nutzen des erhobenen Rechtsmittels. Der Verwaltungsgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdegegner [Beschwerdeführer] Nachbarn im Sinne des Baugesetzes sind und daher einsprache- und beschwerdelegitimiert waren."
1.2.2. Der Staatsgerichtshof teilt diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies setzt sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Gegenäusserung mit dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht näher auseinander. Da die Beschwerdeführer somit in der Sache zu Recht als Parteien des Verwaltungsverfahrens angesehen wurden, ihrer Beschwerde bzw. ihrem Beschwerdebegehren in der angefochtenen Entscheidung jedoch keine Folge gegeben wurde, sind diese durch die vorliegend bekämpfte Entscheidung entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Gegenäusserung denn auch beschwert (vgl. StGH 2008/116, Erw. 1.2; StGH 2011/70, Erw. 1.3; StGH 2012/27, Erw. 1.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 540 ff. sowie für das Zivilverfahren Walter H. Rechberger/Daphne-Ariane Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Wien 2010, 558 ff., Rz. 993 ff.).
1.3. Da somit alle Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Individualbeschwerde materiell einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Gleichheitssatzes, des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung und des Willkürverbots.
Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe statt vieler: StGH 2012/18, Erw. 2.1; StGH 2009/161, Erw. 2; StGH 2005/84, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Demnach ist vorab zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung des Gleichheitssatzes und/oder der Begründungspflicht vorliegt (vgl. StGH 2014/39, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.1. Die Beschwerdeführer begründen die Verletzung des Gleichheitssatzes und der Begründungspflicht im Wesentlichen wie folgt:
Der Verwaltungsgerichtshof habe in der angefochtenen Entscheidung eine weder von der Regierung noch von ihm selbst näher begründete Praxisänderung bei der Prüfungspraxis von Gestaltungsplänen geschützt. Dabei habe sich die Regierung auch ohne Begründung über eine von ihr nur ein halbes Jahr früher im ersten Verfahrensgang gefällte, konträre Entscheidung hinweggesetzt. In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätten die Beschwerdeführer detailliert aufgezeigt, dass die Regierung im vorliegenden Verfahren innerhalb eines halben Jahres zwei völlig konträre Entscheidungen getroffen habe. Trotzdem habe es die Regierung in ihrer neuen Entscheidung nicht für nötig erachtet, diese grotesken Widersprüche überhaupt zu thematisieren. Dieses Vorgehen verletze sowohl die grundrechtliche Begründungspflicht als auch den Gleichheitssatz der Verfassung.
2.2. Der Staatsgerichtshof stellt bei Praxisänderungen relativ strenge Anforderungen an die grundrechtliche Begründungspflicht, denn eine Praxisänderung steht in einem offensichtlichen Spannungsverhältnis zum Gleichheitssatz und zum Rechtssicherheitsinteresse (vgl. StGH 2010/105, Erw. 3.2; StGH 2007/66, Erw. 3.1; StGH 2004/67, Erw. 2.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/49; Erw. 2.2; StGH 2003/63, Erw. 3; StGH 2000/17, Erw. 2.2.1; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 546 ff., Rz. 7). Gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes verstösst deshalb eine sachlich begründete Praxisänderung nicht gegen das Gleichheitsgebot, ausser es bestehen Anzeichen dafür, dass die Behörde die neue Praxis nicht konsequent anwendet bzw. anzuwenden beabsichtigt (vgl. StGH 2010/105, Erw. 3.2; StGH 2004/67, Erw. 2.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/49, Erw. 2.2; StGH 1998/47, LES 2001, 73 [Erw. 3.2]; siehe auch Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 210 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Wie der Staatsgerichtshof verschiedentlich ausgeführt hat, ergibt sich zwischen den grundrechtlichen Ansprüchen auf Gleichbehandlung und auf minimale Begründung ein enger funktionaler Zusammenhang. Denn wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung abweicht, so sind hierfür triftige Gründe erforderlich. Entweder ist aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden; oder aber es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist (vgl. StGH 2011/16, Erw. 5.1; StGH 2010/73, Erw. 4.1; StGH 2010/39, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/148, Erw. 3.1; StGH 2009/93, Erw. 2.1; StGH 2008/114, Erw. 2.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/49, LES 2001, 123 [126, Erw. 5] sowie StGH 1996/27, Erw. 4; siehe auch StGH 2008/56, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1 f.] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, auf welche sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ebenfalls berufen, beinhaltet, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe statt vieler: StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32 Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 554 ff., Rz. 16).
2.3. Zunächst teilt der Staatsgerichtshof die Auffassung der Beschwerdeführer, dass die Regierung im vorliegenden Fall von einer von ihr im ersten Verfahrensgang erlassenen Entscheidung nicht hätte abweichen dürfen, nicht. Die Regierung hatte in ihrer Zurückverweisungsentscheidung eine kritische Meinung in inhaltlichen Fragen betreffend den beschwerdegegenständlichen Gestaltungsplan vertreten. Nach Aufhebung dieser Zurückverweisungsentscheidung hatte sie aber, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausführt, materiell zu entscheiden.
Im Rahmen dieser Beurteilung ist die Regierung zu einer inhaltlich anderen Beurteilung des Sachverhalts gelangt. Es wäre abwegig, von einer Behörde zu verlangen, eine als inhaltlich falsch erkannte rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes lediglich deshalb aufrecht zu erhalten, weil es sich sonst um eine Praxisänderung handeln könnte. Deshalb erachtet der Staatsgerichtshof eine sachlich gerechtfertigte Praxisänderung auch als verfassungskonform.
Der Verwaltungsgerichtshof begründet in der Folge ausführlich, weshalb diese neue inhaltliche Beurteilung sachlich gerechtfertigt ist. Um diese Beurteilung nachzuvollziehen, ist zunächst eine Darstellung der Rechtsgrundlagen der Ortsplanung erforderlich.
2.4. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falls massgeblichen Planungsinstrumente finden sich im Baugesetz (BauG). Dazu zählen zunächst der Zonenplan gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d BauG (ein grundeigentümerverbindlicher Plan, der das Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungszonen unterteilt und damit die Art und Intensität der Nutzung von Grundstücken festlegt).
Der Überbauungsplan gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. q BauG ist, wie oben dargetan, ein grundeigentümerverbindlicher Plan, der für ein bestimmtes Gemeindegebiet die zulässige Bauweise festlegt. Er ergänzt zusammen mit speziellen Vorschriften die Bauordnung. Der Gestaltungsplan gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. h BauG hingegen ist ein grundeigentümerverbindlicher Plan, der die Überbauung einer oder mehrerer Parzellen festlegt.
Gemäss Art. 25 Abs. 2 BauG kann die Gemeinde mit dem Gestaltungsplan unter Einhaltung der zonenrechtlichen Nutzung vom Zonen- und Überbauungsplan abweichen, wenn dies ortsbaulich begründet und im öffentlichen Interesse ist sowie die Nachbarinteressen nicht übermässig beeinträchtigt werden.
Im BuA Nr. 112/2008 zur Totalrevision des Baugesetzes wurde zum Instrument des Gestaltungsplanes ausgeführt (zu den Art. 23 - 24), dass dieser den Erfahrungen und den Anforderungen der Ortsplanungen entspreche. Heute werde für den Erlass von Gestaltungsplänen auf die im damaligen Baugesetz bestehenden Art. 10 und Art. 11 (Überbauungspläne) verwiesen. Da diese Artikel eine ungenügende Rechtsgrundlage darstellten, die Möglichkeit des Erlassens von Gestaltungsplänen jedoch heutigen Bedürfnissen entspreche, sei die notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen worden. Während der Überbauungsplan die langfristigen Grundzüge einer Entwicklung eines Quartiers aufzeige, könne der Gestaltungsplan kleinräumig reagieren und eine gewünschte bauliche Entwicklung in Abweichung von der Regelbauweise ermöglichen.
Art. 20 der Bauverordnung bestimmt unter dem Titel "Spezielle Bauvorschriften":
"Wird von den Höchstmassen der Regelbauweise nach Massgabe von Art. 41 des Gesetzes abgewichen, haben Bauten und Anlagen folgende Anforderungen zu erfüllen:
a). ...;
b). in Zonen für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen, in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sowie in Überbauungs-, Gestaltungs- und Richtplänen:
1. Bauten und Anlagen müssen sich besonders gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügen, insbesondere hinsichtlich Stellung, Grösse der Baukuben, Wirkung im Strassenraum, Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, Dachform, Dachneigung, Fassadengliederung, Materialwahl sowie Terrain- und Umgebungsgestaltung;
2. Bauten und Anlagen müssen sich in genügendem Abstand zu Wohngebieten niederer Dichte befinden;
3. auf den Umgebungsbereich von geschützten Ortsbildern ist Rücksicht zu nehmen;
4. es muss eine zweckmässige Verkehrserschliessung vorliegen."
2.5. Um den sich aus der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ergebenden Anforderungen an eine Praxisänderung und deren Begründungspflicht zu entsprechen, hatte der Verwaltungsgerichtshof zu untermauern, dass die nun neue materielle Entscheidung über die Zulässigkeit des Gestaltungsplans sachlich begründet ist. Insbesondere hatte er im Lichte des Art. 25 Abs. 2 BauG darzulegen, dass die Erlassung des Gestaltungsplans
die zonenrechtliche Nutzung einhält,
ortsbaulich begründet ist,
im öffentlichen Interesse gelegen ist sowie dass die
Nachbarinteressen nicht übermässig beeinträchtigt werden.
2.6. Die Frage der Einhaltung der zonenrechtlichen Nutzung wird auch von den Beschwerdeführern im Grunde nicht in Frage gestellt, sodass der Staatsgerichtshof keinen Anlass sieht, die Konformität des Gestaltungsplans für ein Dienstleistungszentrum mit der im Zonenplan der Gemeinde G vorgesehenen Nutzung als Kernzone in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern kritisierten Unvereinbarkeit des Vorhabens mit der Richtplanung begründet der Verwaltungsgerichtshof (siehe vorne Ziff. 3.1 des Sachverhaltes), dass die Parzelle, auf welcher das F erstellt werden solle, im Richtplan der Gemeinde G im Bereich "Sondernutzungszone Dorfmitte Shopping/DL" liege. Damit ist aus Sicht des Staatsgerichtshofes eine hinreichende Begründung zu diesem Punkt gegeben.
2.7. Der Verwaltungsgerichtshof führt nun zu den weiteren Kriterien für die Erlassung eines Gestaltungsplanes zusammengefasst aus, dass das Zentrum durch die geplante Überbauung an Attraktivität gewinne, ein öffentliches Interesse dadurch gegeben sei, dass damit die Nahversorgung gesichert sei und Arbeitsplätze geschaffen würden und ein verkehrstechnisches Gutachten ergeben habe, dass die Lärmentwicklung nicht zu einer Beeinträchtigung von Nachbarinteressen führe.
Die Beschwerdeführer halten diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere entgegen, dass er sich nicht an die Grundlagen der sogenannten "Neugrütt-Rechtsprechung" (VGH 2008/56; bestätigt durch StGH 2008/129 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) gehalten habe. Sie verweisen ausserdem auf die (Wida-)Entscheidung der Regierung vom 26. Februar 2013, RA 2013/340-3035, auf welche weder die Regierung selbst noch der Verwaltungsgerichtshof Rücksicht genommen hätten.
In der angeführten Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass ein nach damals geltender Rechtslage so bezeichneter Überbauungsplan siedlungsplanerische Vorzüge im Vergleich zur Regelbauweise aufweisen müsse (VGH 2008/56, Erw. 25 [a. a. O.]).
Art. 25 Abs. 2 BauG verlangt demgegenüber, wie dargelegt, dass der Gestaltungsplan u. a. "ortsbaulich begründet" und im öffentlichen Interesse gelegen sein muss. Der Gesetzgeber hat im Übrigen durch die Verwendung der kumulativen Erfordernisse der ortsbaulichen Begründung des Gestaltungsplans und des öffentlichen Interesses desselben zu erkennen gegeben, dass zwischen diesen Rechtsbegriffen unterschieden werden muss.
Diese Unterscheidung nimmt der Verwaltungsgerichtshof indessen kaum vor. Seine Ausführungen widmen sich vorrangig dem öffentlichen Interesse. Lediglich folgende vorne unter Ziff. 3.5 des Sachverhaltes wiedergegebenen Ausführungen sind eindeutig der Frage der ortsbaulichen Gestaltung zuzuordnen:
"Dass durch die Gestaltung des Areals das Zentrum an Attraktivität gewinnen könne, sei ebenfalls anzuerkennen, auch wenn eine attraktive Gestaltung auch in der Regelbauweise möglich wäre. Im Rahmen eines Gestaltungsplans sei aber die Mitsprache- und Gestaltungsmöglichkeit der Standortgemeinde deutlich besser als im Falle einer Überbauung in der Regelbauweise."
In diesem Punkt fällt nun freilich die Diskrepanz zu der von den Beschwerdeführern angezogenen Neugrütt-Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2008/56 (a. a. O.) auf, hatte der Verwaltungsgerichtshof der dort vorgesehenen Überbauung doch bescheinigt:
"Es mag zwar zutreffen, dass
die Überbauung "Neugrütt" ein gutes Gesamtbild und eine Einheit in der Bebauung ergibt, welcher eine hohe architektonische Qualität zugesprochen werden kann;
sich die Überbauung in die Umgebung mit ihrem natürlichen Terrainverlauf und -gefälle eingliedert und einpasst;
durch die verdichtete Bauweise, die Erschliessung und den konzentrierten Aussenbereich eine optimierte Ausnützung der Landfläche entsteht und damit eine nachhaltige Bodennutzung betrieben wird und
durch die gespiegelte Struktur und deren Repetition die Bauten sehr ökonomisch erstellt werden können und damit kostengünstiger Wohnraum geschaffen werden kann.
Dies alleine aber rechtfertigt keineswegs das Aufstellen und Genehmigen eines Überbauungsplans, denn daraus lassen sich keine siedlungsplanerischen Vorzüge im Vergleich zur Regelbauweise erkennen. Das Ziel eines guten Gesamtbilds, einer Einheit in der Bebauung, einer hohen architektonischen Qualität sowie einer Eingliederung und Einpassung in die Umgebung mit ihrem natürlichen Terrainverlauf und -gefälle kann ohne weiteres auch mit der Regelbauweise erreicht werden. Gründe, weshalb hier gerade der verfahrensgegenständliche Überbauungsplan aus siedlungsplanerischer Sicht gegenüber der Regelbauweise besser sein soll, werden nicht erwähnt."
Der Staatsgerichtshof hat diese Rechtsprechung in StGH 2008/129 (a. a. O.) gestützt und in Erw. 2.1 ausgeführt, dass, würde man Überbauungspläne (nunmehr Gestaltungspläne) ohne den Nachweis ihrer besonderen Begründung zulassen, auf diese Weise das Baugesetz ausgehebelt würde, was gegen das Legalitätsprinzip verstiesse.
Auch das Bundesgericht verweist im Übrigen darauf, dass die kantonalen Bestimmungen durch einen Gestaltungsplan nicht ihres Sinnes entledigt werden dürfen (3. Oktober 2008, 1C_416/2007).
Es kann also als Quintessenz der "Neugrütt-Rechtsprechung" festgehalten werden, dass bei Gestaltungsplänen hinsichtlich der Erfüllung der im Gesetz festgelegten Kriterien von einer besonderen Begründungspflicht für die Abweichungen von der Regelbauweise auszugehen ist.
2.8. Ohne die seither erfolgte Änderung der Rechtslage, die nunmehr eben von der ortsbaulichen Begründung spricht, zu vernachlässigen, fällt auf, dass der Verwaltungsgerichtshof anerkennt, dass sich eine bessere Gestaltung des Zentrums auch durch die Regelbauweise erzielen liesse, was zweifellos nicht für eine besondere ortsbauliche Begründung des Gestaltungsplans spricht. Auch das Argument, dass die Mitsprache- und Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinde deutlich besser sind, vermag nicht zu überzeugen, denn letztlich kommt es weniger darauf an, ob die Mitsprache- und Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinde bei der Planung besser waren oder nicht, als vielmehr auf das Ergebnis dieser Planung.
Hingegen geht die Regierung in ihrer Entscheidung zumindest teilweise etwas näher auch auf die ortsbaulichen Gründe ein und bejaht (siehe oben Ziff. 2.4.1 und 2.4.3 des Sachverhaltes) deren Vorliegen, der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Erwägungen der Regierung in diesem Punkt jedoch nicht näher, weshalb die ortsbauliche Begründung des Gestaltungsplans aus Sicht des Staatsgerichtshofes nicht hinreichend dargelegt ist.
Dies gilt umso mehr als der Gestaltungsplan von der Regelbauweise massiv abweicht. Die Beschwerdeführer berufen sich in diesem Punkt nicht nur zu Recht auf die oben angeführte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und des Bundesgerichtes, sondern auch auf die Praxis der Regierung, wie sie sich in der (Wida-)Entscheidung vom 26. Februar 2013, RA 2013/340-3035, manifestiert. Die Regierung führte dort (Erw. 27) aus, dass das gesetzliche Bau- und Planungsrecht jene Referenzgrösse darstelle, von der leichtfertig nicht abgewichen werden dürfe, da andernfalls eben diese demokratisch legitimierte Norm bei grossflächig angelegten Gestaltungsplänen ihres Sinngehaltes entleert werde.
In Weiterführung der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2008/129 (a. a. O.) ist zu fordern, dass umso höhere Anforderungen an die massgeblichen Kriterien (ortsbauliche Begründung, öffentliches Interesse, keine übermässige Beeinträchtigung von Nachbarinteressen) zu stellen sind, je stärker, wie hier, von der Regelbauweise abgewichen wird.
Eine solche hinreichende Begründung fehlt jedoch vorliegendenfalls. Im neuerlichen Verfahrensgang wird daher der beschwerdegegenständliche Gestaltungsplan hinreichend zu begründen sein. Dabei wird insbesondere zu prüfen und zu begründen sein, ob der gegenständliche Gestaltungsplan den in Art. 20 Bst. b BauV gestellten Anforderungen gerecht wird. Der Staatsgerichtshof weist diesbezüglich darauf hin, dass die Frage, inwieweit der Gestaltungsplan das Orts- und Landschaftsbild verbessert oder andere ortsbauliche Verbesserungen mit sich bringt, wohl durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären sein wird.
2.9. Die Beschwerdeführer sind daher in ihrem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt.
3. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist dagegen das öffentliche Interesse am Gestaltungsplan hinreichend dargelegt:
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof berücksichtigt die Versorgungslage in G und den umliegenden Gemeinden. Er gelangt zum Schluss, dass das Projekt der Nahversorgung dient und damit im öffentlichen Interesse liegt.
Zwar mag, wie die Beschwerdeführer ausführen, ein kleineres Projekt diese Nahversorgung ebenfalls zu sichern. Die Gemeinde G kann jedoch mit dem Gestaltungsplan in der vorliegenden Form dieses öffentliche Interesse in besonderem Masse verwirklichen, werden doch auch, wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen. Schliesslich führt der Verwaltungsgerichtshof die Stärkung der Ortszentrumsfunktion und die Verbesserung des öffentlichen Verkehrs ins Treffen. In Anbetracht dessen, dass im Rahmen dieser Rüge lediglich die Begründung zu prüfen ist und nicht die inhaltliche Richtigkeit, ergibt sich an dieser Auffassung ebenso wenig eine Beanstandung wie hinsichtlich der Frage der Beeinträchtigung von Nachbarinteressen.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof geht ausführlich auf die Rügen der Beschwerdeführer ein und begründet auch, weshalb er von der Einholung weiterer Gutachten angesichts des Ergebnisses des vorliegenden verkehrstechnischen Gutachtens abgesehen hat.
Den Beschwerdeführern ist zuzugestehen, dass mit der Beantwortung der Immissionen durch den Verkehr nicht alle weiteren, denkbaren Immissionsbelastungen der Anrainer abgedeckt sind. Allerdings wäre von den Beschwerdeführern zu erwarten gewesen, dass sie die konkreten Immissionsbelastungen angeben, die ausser durch den Verkehr entstehen. Aus diesem Grund ergeben sich für den Staatsgerichtshof auch keine Zweifel, dass die Interessen der Nachbarn tatsächlich nicht übermässig beeinträchtigt werden.
4. Auf die Willkürrüge der Beschwerdeführer war bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen (vgl. Erw. 2).
5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Beschwerdefall die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV verletzt, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben war.
6. Damit erweist sich nunmehr aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache auch der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos, sodass das gegenständliche Provisorialverfahren unter sinngemässer Anwendung des Art. 42 Abs. 1 StGHG spruchgemäss einzustellen war (vgl. StGH 2014/144, Erw. 7.2 und StGH 2015/27, Erw. 8.2).
7. Den Beschwerdeführern waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.