StGH 2015/91
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. Oktober 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch den gerichtlich bestellten Beistand:
C
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 4. August 2015, 02SH.2015.27-20
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 4. August 2015, 02 SH.2015.27-20, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Mit Beschluss vom 16. Juni 2015 (02 SH.2015.27-14) entschied das Erstgericht wie folgt:
"1.). Die von Dr. med. B, ***, am 15. Juni 2015 bei Gefahr im Verzuge angeordnete sofortige Unterbringung des A[des nunmehrigen Beschwerdeführers] gegen dessen Willen in die Klinik ***, ist zulässig.
2.). Im gegenständlichen Sozialhilfeverfahren wird A ein Rechtsbeistand in der Person von C, Gerichtspraktikant, Fürstliches Landgericht, 9490 Vaduz, beigegeben.
3.). Die Klinik ***, wird aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht binnen 3 Tagen mitzuteilen, ob bezüglich der in Ziffer 1. erfolgten Unterbringung in der Schweiz ein Verfahren zur Prüfung der Unterbringung nach der Schweizer Rechtsordnung eingeleitet wurde.
4.). Diesem Beschluss wird vorläufig Verbindlichkeit zuerkannt."
1.1. Das Gericht führte zum Sachverhalt aus wie folgt:
Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 (ON 1) habe Dr. med. B beantragt, ihre am 15. Juni 2015 vorgenommene Einweisung des A gegen dessen Willen in die Klinik ***, für zulässig zu erklären.
Aufgrund des obigen Schreibens und des Auszuges aus dem Zentralen Personenregister (ON 2) sei von nachfolgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer sei am 15. Juni 1991 geboren. Er sei italienischer Staatsbürger. Aktuell sei gemäss dem Schreiben der einweisenden Ärztin von folgendem Zustand des Beschwerdeführers auszugehen.
Seit Jahren sei bei A eine Borderline-Störung mit rezidiver Autoaggression (schlage sich selbst) bekannt. Nunmehr liege eine psychotische Entgleisung vor. Er wolle ohne Ticket nach New York fliegen; es sei ein Ticket für ihn am Flughafen hinterlegt und es warte eine Freundin dort. Dies entspreche jedoch nicht der Wahrheit. Zudem äussere A die Absicht, sich umzubringen. Konkret würde er sich mit einer Pistole erschiessen, wenn er eine hätte.
Wegen Selbstgefährdung habe Dr. med. BA am 15. Juni 2015 um 17.00 Uhr gegen seinen Willen in die Klinik *** eingewiesen.
A befinde sich nach wie vor in der Klinik ***(ON 3).
Der bescheinigte Sachverhalt ergebe sich jeweils unmittelbar aus den in Klammern angeführten Beweismitteln. Von einer ausführlicheren Beweiswürdigung könne daher abgesehen werden. Insbesondere folge das Gericht bezüglich der medizinischen Angaben dem Schreiben ON 1, an dessen Richtigkeit zu zweifeln, kein Anlass bestehe.
1.2. In rechtlicher Hinsicht würdigte das Gericht diesen Sachverhalt u. a. wie folgt:
Gemäss Art. 11 Abs. 1 SHG dürften Personen, die geisteskrank oder geistesschwach seien, an Suchterkrankungen litten oder schwer verwahrlost seien, auch gegen ihren Willen in einer hierzu geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, falls ihnen die nötige Hilfe anders nicht erwiesen werden könne. Die Belastung, welche die hilfsbedürftige Person für ihre Umgebung bedeute, sei bei der Unterbringung oder dem Zurückbehalt zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 2 SHG).
Bei Gefahr in Verzug seien im Sinne einer Krisenintervention der Amtsarzt, dessen Stellvertreter oder der diensthabende Arzt zu einer Einweisung berufen, wobei das Landgericht binnen fünf Tagen über die Zulässigkeit dieser Massnahme zu entscheiden habe (Art. 12 Abs. 2 SHG). Diensthabender Arzt im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sei jeder Arzt mit einer Berufsbewilligung für das Land Liechtenstein, der zu einer Person gerufen oder mit einer Person konfrontiert werde, der die nötige Hilfe nicht anders als durch Einweisung in eine geeignete Anstalt erwiesen werden könne (Verweis auf Obergericht vom 27. März 2003, 02 SH.2003.10). Dass zum Zeitpunkt einer sofortigen Unterbringung nach Art. 12 Abs. 2 SHG nur rudimentäre Bescheinigungsmittel für die Voraussetzungen der Einweisung, insbesondere eine Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder Suchterkrankung oder eine schwere Verwahrlosung vorlägen, liege auf der Hand (Verweis auf Obergericht vom 12. Dezember 2013, 02 SH.2013.37).
Das Verfahren vor Gericht erfolge im Ausserstreitverfahren (Art. 12 SHG).
Die Begriffe der Geisteskrankheit und Geistesschwäche im Sinne von Art. 11 SHG deckten sich mit den gleichen Begriffen in den §§ 270 und 272 ABGB i. d. F. LGBl. 1988 Nr. 49 (in der Schweiz bei gleicher Rechtslage Art. 397a bzw. Art. 369 und 370 ZGB a. F.). Es handle sich dabei um juristische Begriffe bzw. Begriffe der Gesetzessprache und nicht um medizinische Begriffe. Allerdings könnten diese juristischen Begriffe nicht losgelöst von medizinischen Regeln und Erfahrungen interpretiert werden. Sie seien im Wesentlichen vom medizinischen Verständnis geprägt (LES 2002, 103; Obergericht vom 2. August 2012, 02 SH.2012.15).
Die beim Beschwerdeführer bestehende Borderline-Störung, aus welcher nunmehr Suizidwünsche resultierten, sei nach den oben dargestellten Grundsätzen als Geisteskrankheit im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren.
Die psychiatrische Klinik ***verfüge über die Organisation und personellen Kapazitäten, um dem Beschwerdeführer die Pflege und Fürsorge zu erbringen, die dieser im Wesentlichen benötige (gerichtsnotorisch bekannt). Sie sei demnach geeignet, ihm die notwendige Hilfe zukommen zu lassen.
Nach Art. 13 Abs. 2 SHG habe das Landgericht der Person, die untergebracht oder zurückbehalten werden solle, falls erforderlich, einen Rechtsbeistand zu bestellen. Eine solche Bestellung sei aufgrund der bereits erfolgten Unterbringung erforderlich. Das Gericht erachte die Bestellung eines Gerichtspraktikanten als zweckdienlich und ausreichend.
Wirksamkeit bzw. Vollstreckbarkeit von im Ausserstreitverfahren ergangenen Beschlüssen träten grundsätzlich erst mit deren Rechtskraft ein (Art. 44 AussStrG). Sofern es sich nicht um eine Personenstandssache handle, könne das Gericht einem Beschluss vorläufig Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkennen, soweit es dies zur Vermeidung erheblicher Nachteile für eine Partei oder die Allgemeinheit für notwendig erachte (Art. 44 AussStrG). Zur Vermeidung erheblicher Nachteile für den Beschwerdeführer, nämlich insbesondere zur Vermeidung einer weiteren Eigengefährdung und zur raschen Klärung der Frage, ob über den weiteren Rückbehalt zu entscheiden sei, sei im gegenständlichen Fall die Zuerkennung der vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit notwendig.
Gegen Entscheidungen über die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit sei ein Rechtsmittel nicht zulässig (Art. 44 Abs. 4 AussStrG).
Im vorliegenden Fall sei vorerst über die Zulässigkeit der dringlichen Unterbringung zu befinden gewesen. Ob im Folgenden das Landgericht über die weitere Zurückbehaltung des Beschwerdeführers zu entscheiden habe, könne erst nach Bekanntgabe der psychiatrischen Klinik ***, ob in der Schweiz nach der dortigen Rechtsordnung ein Verfahren zur Prüfung der gegenständlichen Unterbringung eingeleitet worden sei, beantwortet werden. Dies ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung und langjährigen Praxis des Landgerichtes zur Unterbringung von Personen in entsprechende Anstalten nach Österreich (Verweis auf Obergericht vom 13. Juni 2002, 02 SH.2002.8-6, Oberster Gerichtshof vom 8. Mai 2015, 02 SH.2015.11-33, und beispielhaft 02 SH.2013.19-5). Sei nämlich bei einer Unterbringung einer Person in Österreich dort ein Verfahren bezüglich der weiteren Zurückbehaltung eingeleitet worden, sei das liechtensteinische Verfahren, in welchem zuvor über die Rechtmässigkeit der dringlichen Unterbringung entschieden worden sei, ausnahmslos eingestellt worden. Ob die österreichischen Behörden ihr Verfahren eingeleitet hätten, weil sie keine rechtliche Grundlage für eine von den liechtensteinischen Behörden veranlasste Unterbringung einer Person auf ihrem Staatsgebiet gesehen hätten, könne dabei dahingestellt bleiben.
2. Gegen diesen dem Rechtsbeistand am 16. Juni 2015 zugestellten Beschluss richtete sich der am 14. Juli 2015 überreichte Rekurs an das Obergericht mit dem Antrag, die Spruchpunkte 1 und 3 des angefochtenen Beschlusses für unzulässig zu erklären und festzustellen, dass sowohl die sofortige Unterbringung des Betroffenen in der Klinik ***, als auch dessen weitere zwangsweise Unterbringung unrechtmässig gewesen seien.
3. Das Obergericht gab diesem Rekurs mit Beschluss vom 4. August 2015 (ON 20) keine Folge und begründete dies wie folgt:
Über den Rekurs sei ungeachtet des Umstandes, dass noch vor seiner Erhebung mit Beschluss des Landgerichtes vom 30. Juni 2015 (ON 15) die unverzügliche Entlassung des Betroffenen angeordnet worden sei, zu entscheiden gewesen, da auch noch nach Aufhebung der freiheitsbeschränkenden Massnahmen ein rechtliches Interesse an der Feststellung zustehe, dass die Freiheitsbeschränkung gegebenenfalls zu Unrecht erfolgt wäre (LES 2015, 44).
Der Rekurs mache geltend, dass keine Zuständigkeit (im Sinne der inländischen Gerichtsbarkeit) für die sofortige Einweisung des Betroffenen und dessen weitere Unterbringung in der Schweiz vorgelegen habe. Dem sei zunächst grundsätzlich zu erwidern, dass das Erstgericht die Zuständigkeitsfrage (implizit) im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (LES 2015, 44 und Beschluss vom 8. Mai 2015, 02 SH.2015.11 [werde in der September-Ausgabe der LES publiziert]) und der ständigen Rechtsprechung des Obergerichtes (02 SH 2013.5-19, 02 SH.2015.1-13, 03 SH.2015.8-49 u. v. a. m) gelöst habe. Die im Rekurs vorgebrachten Argumente hätten das Rekursgericht nicht veranlasst, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen.
Was zunächst die Zuständigkeit des Landgerichtes zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Unterbringung nach Art. 12 Abs. 2 2. Satz SHG anlange, so seien die vom Beschwerdeführer gegen die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 1 JN angeführten Argumente durchaus beachtlich, jedoch ergebe sich die gerichtliche Zuständigkeit jedenfalls wie folgt: Es sei betreffend die Zuständigkeit zwischen im Ausserstreitgesetz geregelten Materien und solchen Materien, die nicht im Ausserstreitgesetz geregelt seien, zu unterscheiden (Fucik, in: Fasching/Konecny3, § 104a JN, Rz. 1/6). Das Verfahren nach Art. 12 Abs. 2 SHG sei - im Übrigen wie auch das Verfahren zur Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten nach dem öUbG (Fucik, a. a. O., Rz. 1/7, 8. Spiegelstrich) - eine nicht im Ausserstreitgesetz geregelte Materie, weshalb sich die Zuständigkeit nicht aus den §§ 54 ff. JN, sondern aus dem entsprechenden Sondergesetz (hier: aus dem SHG) selbst ergebe. Da der Betroffene seinen Wohnsitz im Inland habe, sei die diensthabende Ärztin (Art. 12 Abs. 2 1. Satz SHG), d. h. die den ärztlichen Notfalldienst im Sinne von Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz ÄrzteG i. V. m. Art. 4 der Verordnung über den ärztlichen Notfalldienst, LGBl 1986 Nr. 13, versehende Ärztin, zur Anordnung der sofortigen Unterbringung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 1. Satz SHG jedenfalls zuständig gewesen, was die Zuständigkeit des Landgerichtes nach Art. 12 Abs. 2 2. Satz SHG (arg. "... in diesem Falle ...") nach sich ziehe.
Die sich aufgrund der Zulässigkeitsentscheidung nach Art. 12 Abs. 2 2. Satz SHG an die Einweisung anschliessende Unterbringung stelle keinen weiteren Teil der Entscheidung dar, sondern sei gesetzliche Folge der Zulässigkeitsentscheidung, sodass es für die "weitere Unterbringung" keiner weiteren (anderen) Zuständigkeitsnorm mehr bedürfe. Insbesondere sei Spruchpunkt 3 der angefochtenen Entscheidung bloss als verfahrensleitende Verfügung, welche in die Rechte des Betroffenen nicht eingreife, anzusehen.
Der Vollständigkeit halber sei jedoch auf die weiteren Argumente des Beschwerdeführers wie folgt zu antworten: Wie schon der Oberste Gerichtshof im Beschluss vom 8. Mai 2015, AZ 02 SH.2015.11, ausgesprochen habe, sei die Frage, ob eine Entscheidung dann, wenn ein Betroffener in einer Klinik im Ausland untergebracht werde, von den zuständigen ausländischen Behörden anerkannt werde, nicht von Seiten des Landgerichtes zu beurteilen, sondern ausschliesslich von den zuständigen Behörden des Auslandes, hier der Schweiz. Richtig sei, dass dem liechtensteinischen Rechtsbestand eine dem § 29 öJN vergleichbare Bestimmung fehle. Dennoch gehe der Oberste Gerichtshof von der Geltung des Grundsatzes der perpetuatio fori auch in Liechtenstein aus (LES 2010, 364 und LES 2012, 97). Die vom Beschwerdeführer zitierte Judikatur (Klauser/Kodek, JN-ZPO16 § 110 JN, E 11) sei überholt (Mayr, in: Rechberger4, § 29 JN, Rz. 2 und § 110 JN, Rz. 2). Eine Mitteilung des Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen oder ein Beschluss des Landgerichtes stellten für das Rekursgericht keine zu berücksichtigenden Rechtsquellen bzw. Präjudizien dar, sodass darauf nicht weiter einzugehen sei.
Im Übrigen sei die vom Erstgericht für zulässig angesehene Unterbringung materiell zu Recht angeordnet worden, was im Rekurs auch gar nicht in Frage gestellt worden sei, sodass dem Rekurs keine Folge zu geben sei.
4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 4. August 2015 (ON 20) mit Schriftsatz vom 2. September 2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit nach Art. 32 LV und Art. 5 EMRK geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass sowohl die sofortige Einweisung des Betroffenen in die Klinik ***, als auch dessen weitere Unterbringung in dieser Klinik gegen die verfassungsmässig gewährleisteten und durch die EMRK garantierten Rechte verstossen, sowie dem Betroffenen und seinem Vertreter laut Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Bst. a GGG keine Gerichtsgebühren auferlegen.
4.1. Zur Frage der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird Folgendes ausgeführt:
Letztlich bestehe trotz des weggefallenen aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse an einer materiellen Prüfung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung (Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 545). So sei die Überprüfung der gerügten Grundrechtsverletzung erst nach dem Wegfall des aktuellen Rechtsschutzinteresses möglich, da der Betroffene bereits wieder aus der Klinik entlassen worden sei (StGH 2013/59, Erw. 1.3). Andernfalls würde jede Überprüfung eines Grundrechtseingriffs verunmöglicht, sofern die Massnahme, welche in die Grundrechte des Betroffenen eingreife, schnell genug wieder aufgehoben würde. Gerade die sofortige Einweisung unterliege naturgemäss erst im Nachhinein einer gerichtlichen Überprüfung (Tobias Michael Wille, a. a. O., 546). In diesem Sinne habe auch der Oberste Gerichtshof in 02 SH.2014.13 entschieden (LES 2015, 44). Überdies sei hier ein schwerer Grundrechtseingriff gegeben, da der Betroffene in seiner Bewegungsfreiheit fast vollständig eingeschränkt worden sei.
Laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte genügten bereits temporäre Eingriffe in die Grundrechtsposition des Betroffenen, um die Beschwerdebefugnis herzustellen. Ob der Eingriff noch andauere, sei nicht zu berücksichtigen (Monnat gg. Schweiz, Nr. 73604/01, § 33). Ein Verlust der Beschwerdebefugnis komme nur in Frage, wenn eine Grundrechtsverletzung anerkannt und Wiedergutmachung geleistet worden sei (Gäfgen gg. Deutschland [Grosse Kammer], Nr. 22978/05, § 115). Beides sei vorliegend nicht der Fall.
4.2. Die Grundrechtsrüge wird wie folgt begründet:
4.2.1. Die sofortige Einweisung des Betroffenen nach - als auch dessen weitere, vorübergehende Unterbringung in der Klinik ***stelle einen Eingriff in dessen Freiheitsrechte dar. Konkret sei durch diese Freiheitseinschränkung ein Eingriff in die Rechte des Betroffenen nach Art. 32 LV und Art. 5 EMRK vorgenommen worden.
Die Bewegungsfreiheit, welche durch die vorliegende, zwangsweise Überstellung des Betroffenen und dessen vorübergehende Unterbringung erheblich eingeschränkt worden sei, stelle dabei eine elementare Form der Persönlichkeitsentwicklung dar (StGH 2014/29, Erw. 4.1).
Ein Eingriff in die Bewegungsfreiheit müsse sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen, ein öffentliches Interesse verfolgen und verhältnismässig sein. Im vorliegenden Fall mangle es an der gesetzlichen Grundlage. Konkret liege eine divergierende Rechtsprechung vor, nachdem der Oberste Gerichtshof im Beschluss 02 SH.2015.11 § 57 JN herangezogen habe, während sich der Beschluss des Obergerichtes, der dieser Individualbeschwerde zugrunde liege, auf Art. 12 SHG stütze. Nach der in dieser Beschwerde vertretenen Ansicht stellten beide Normen keine gesetzliche Grundlage für den hier vorliegenden Eingriff dar. Dies wiege umso schwerer, da es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit handle, aufgrund dessen die Bewegungsfreiheit des Betroffenen erheblich eingeschränkt gewesen sei.
4.2.2. Sofern keine Rechtsnorm vorliege, welche das Landgericht zu einer sofortigen Einweisung des Betroffenen ermächtige, fehle es an der gesetzlichen Grundlage des Freiheitseingriffs.
Das Obergericht habe in seinem Beschluss vom 4. August 2015 Folgendes festgestellt:
"Das Verfahren nach Art. 12 Abs. 2 SHG ist - im Übrigen wie auch das Verfahren zur Unterbringung psychischer Kranker in Krankenanstalten nach dem öUbG (Fucik, a. a. O., Rz 1/7, 8. Spiegelstrich) - eine nicht im Ausserstreitgesetz geregelte Materie, weshalb sich die Zuständigkeit nicht aus dem §§ 54 ff. JN, sondern aus dem entsprechenden Sondergesetz (hier: aus dem SHG) selbst ergibt."
Dies stehe im Gegensatz zum Beschluss 02 SH.2015.11 des Obersten Gerichtshofes vom 8. Mai 2015, welcher in Bezug auf die Jurisdiktion des Landgerichtes auf § 57 JN verweise.
Das Verfahren nach Art. 12 Abs. 2 SHG sei sehr wohl eine unter das Ausserstreitgesetz fallende Materie. So heisse es im Beschluss des Landgerichtes vom 16. Juni 2015 (ON 4) wie folgt:
"Das Verfahren vor Gericht erfolgt im Ausserstreitverfahren (Art. 12 SGH)."
Insofern das Obergericht darauf anspreche, dass die Materie nicht im Ausserstreitgesetz selbst, sondern in einem Sondergesetz geregelt sei, schliesse dies die Anwendung der Jurisdiktionsnorm nicht aus. Einerseits drehe sich das öUbG um die Abgrenzung der innerstaatlichen Zuständigkeit, während es sich hier um einen internationalen Sachverhalt handle, worauf das IPRG und die JN Anwendung fänden. Andererseits kenne die liechtensteinische Jurisdiktionsnorm keine Entsprechung zu § 104a öJN, wobei sich der Kommentar von Fucik auf ebendiese beziehe.
Insofern § 57 JN einschlägig sei, stelle diese Norm keine genügende gesetzliche Grundlage für die sofortige Einweisung des Betroffenen dar. So laute der Gesetzestext wie folgt:
"1) Zur Bestellung eines Vormundes, Sachwalters oder Kurators und zur Besorgung der Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Rechte zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, sowie über die Vormundschaft, Sachwalterschaft und Kuratel dem Gericht obliegen, ist das Landgericht zuständig, wenn der Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen im Inland hat. Ist für einen Ausländer, für den im Inland ein allgemeiner Gerichtsstand nicht begründet ist, ein Vormund, Sachwalter oder Kurator zu bestellen, so ist das Landgericht zuständig, wenn der Ausländer seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat.
§ 57 Abs. 2 JN komme im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, da der Betroffene seinen Wohnsitz in Liechtenstein habe.
Materiell decke § 57 Abs. 1 JN zwei Fälle ab: Einerseits werde von der "Bestellung eines Vormundes, Sachwalters oder Kurators" gesprochen. Im gegenständlichen Verfahren sei keine solche Bestellung veranlasst worden. Einzig ein Rechtsbeistand sei bestellt worden, der allerdings nicht mit einem Vormund, Sachwalter oder Kurator zu vergleichen sei. So behalte der Betroffene bei der Bestellung eines Rechtsbeistandes alle Rechte im Verfahren, wodurch er in keiner Weise durch diese Bestellung eingeschränkt sei. Jedenfalls beziehe sich dieser Fall nicht auf die sofortige Einweisung oder die weitere Unterbringung.
Andererseits werde in § 57 Abs. 1 JN von der "Besorgung der Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Rechte zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, sowie über die Vormundschaft, Sachwalterschaft und Kuratel dem Gericht obliegen", gesprochen. Im gegenständlichen Verfahren sei der Betroffene volljährig. Es sei also kein minderjähriges Kind betroffen, womit der erste Unterfall ausscheide.
Auch gehe es materiell nicht um Geschäfte mit einer Verbindung zu Vormundschaft, Sachwalterschaft oder Kuratel, womit der zweite Unterfall ausscheide. So beträfen Vormundschaft, Sachwalterschaft und Kuratel die Einschränkung der Geschäftsfähigkeit bzw. die Vertretung der jeweiligen Person. Die Einweisung in eine Klinik betreffe jedoch die persönliche Bewegungsfreiheit. Dies stelle eine ungleich härtere Massnahme im Vergleich zur persönlichen Geschäftsfähigkeit dar. Zudem werde die persönliche Bewegungsfreiheit nicht nur eingeschränkt, sondern fast komplett entzogen, was nochmals einschneidender sei. Eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit könne somit nicht mit Vormundschaft, Sachwalterschaft und Kuratel verglichen werden. Dementsprechend könnten die Bestimmungen von § 57 Abs. 1 JN nicht analog für den Entzug der persönlichen Bewegungsfreiheit angewendet werden.
Selbst wenn Art. 12 SHG für die sofortige Einweisung des Betroffenen für die Jurisdiktion des Landgerichtes zur Anwendung gelänge, stelle diese Bestimmung keine genügende gesetzliche Grundlage dar.
Grundsätzlich beschränke sich die Jurisdiktion eines nationalen Gerichtes auf das Staatsgebiet des betreffenden Staates. Dies sei Ausfluss der staatlichen Souveränität. So besage das Territorialitätsprinzip, dass alle Personen der Oberhoheit und den Gesetzen des Staates unterworfen seien, auf dessen Territorium sie sich jeweils befänden. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass Gesetze eines Staates nicht automatisch auf Personen anwendbar seien, welche sich nicht im Territorium dieses Staates befänden. Gleichermassen besitze ein Gericht nicht automatisch eine Kompetenz, um Entscheidungen über Personen zu treffen, welche sich nicht im Territorium dieses Gerichtes befänden. Bei Rolf Bär heisse es laut LJZ, 9/2003, S. 93 dazu:
"Territorialität der Staatsgewalt: Sie ist unbestritten und strikte einzuhalten. Nicht nur Zwangsausübung, sondern auch andere Behördenaktivitäten sind auf das betreffende Staatsgebiet beschränkt."
Aus der wörtlichen Auslegung von Art. 12 SHG - auch in Verbindung mit Art. 11 SHG - gehe in keiner Weise hervor, dass darunter auch ausländische Anstalten zu verstehen seien, da u. a. ein expliziter Hinweis darauf fehle. Im Vergleich dazu spreche Art. 8 Strafvollzugsgesetz explizit davon, "Personen, die sich im Strafvollzug befinden, in einer ausländischen Anstalt unter[zu]bringen." Art. 12 SHG beinhalte demensprechend nur die funktionale Zuständigkeit des Landgerichtes, nicht jedoch dessen territoriale Zuständigkeit.
Auch bestünden keine Erläuterungen darüber, welche Betroffenen unter diese Bestimmung fielen. Dazu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in einer ausländischen Anstalt gewesen sei, als das Landgericht den Beschluss gefällt habe, dass seine Einweisung rechtmässig erfolgt sei. Die einzige Verbindung zu Liechtenstein bestehe im Wohnsitz des Betroffenen, da er italienischer Staatsbürger sei. Inwiefern dies als Anknüpfungspunkt ausreiche, gehe aus Art. 12 SHG nicht hervor.
Grundsätzlich könne das Territorialitätsprinzip nur durchbrochen werden, wenn entsprechende zwischenstaatliche oder internationale Abkommen bestünden. Ein solches sei im konkreten Fall nicht ersichtlich. So seien beispielsweise in diesem Zusammenhang keine zwischenstaatlichen Verträge zwischen Liechtenstein und der Schweiz vorhanden, sondern nur eine Vereinbarung über die Aufnahme von Patienten aus Liechtenstein in den st. gallischen Heil- und Pflegeanstalten ***mit dem Sanitätsdepartement des Kantons St. Gallen (LR 0.813.490.204, sGS 322.51). Diese Vereinbarung regle einzig die faktische Seite der Unterbringung - die Anzahl von Patienten aus Liechtenstein, welche die beiden Anstalten aufnähmen - und nicht deren rechtliche Grundlage. So heisse es in BuA Nr. 28/2007, 150 f.:
"Wie das Landgericht in der Vernehmlassung zu Recht hingewiesen hat, finden Unterbringungen häufig im Ausland statt und sind dadurch der eigenen Hoheitsgewalt entzogen. Die Anerkennungs- und Vollstreckungsfähigkeit von liechtensteinischen Entscheidungen im Ausland sei derzeit nicht gewährleistet. Schlimmstenfalls sei eine Unterbringung im Ausland nicht durchführbar. Das Problem könne nur durch den Abschluss zwischenstaatlicher Abkommen gelöst werden.
Hier ist sicher ein Handlungsbedarf gegeben, um letztlich Rechtssicherheit zu schaffen und die Unterbringungen in für Kinder und Jugendliche fachgerechte Einrichtungen zu gewährleisten. Die Praxis ist so, dass in Österreich die Unterbringung unabhängig vom Landgericht nach dem dortigen Recht überprüft und entschieden wird. Das heisst, dass in Österreich die liechtensteinischen Entscheidungen nicht vollzogen werden, mit der Folge, dass Unterbringungen in der Valduna und in der Stiftung Maria Ebene kaum stattfinden, obwohl es sich um Vertragskliniken handelt. Mit einigen Vertragskliniken in der Schweiz gibt es eine langjährige Praxis, wonach die Entscheide des Landgerichtes de facto anerkannt werden (Entlassung, Verlängerung). Es gibt jedoch keine zwischenstaatlichen Verträge. Mit Vertragskliniken wird ausgehandelt, unter welchen Bedingungen Personen aus Liechtenstein aufgenommen werden. Die bestehenden Verträge mit den Trägern der Kliniken können das Problem der Anerkennungs- und Vollstreckungsfähigkeit von liechtensteinischen Entscheidungen nicht lösen. Diese Rechtsfragen unterstehen nicht deren Regelungskompetenz und sind damit nicht tangiert."
Ein zwischenstaatlicher Vertrag bestehe schon aus dem Grund nicht, da dieser mit dem Sanitätsdepartement des Kantons St. Gallen und nicht mit der Schweizer Eidgenossenschaft abgeschlossen worden sei. Der Vertrag basiere nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, da diese - wenn überhaupt - erst mit dem Sozialhilfegesetz am 15. November 1984 geschaffen worden sei. So ermächtige das Sozialhilfegesetz in Art. 22 die Regierung, Verträge zur Sicherung der stationären und ambulanten Betreuung abzuschliessen, doch fehle der Gesetzesnorm jeglicher Bezug darauf, dass sich diese Kompetenz auch auf ausländische Institutionen der stationären und ambulanten Betreuung beziehe. Schlussendlich gehe es hier um verfahrensrechtliche Normen - die genaue Bestimmung der Anzahl liechtensteinischer Patienten - und nicht um materiell-rechtliche Normen (StGH 2014/29, Erw. 4.3.4).
Im Gegensatz dazu bestehe bei der Unterbringung von Gefangenen im Ausland ein Staatsvertrag, und zwar der Vertrag vom 4. Juni 1982 zwischen Liechtenstein und Österreich über die Unterbringung von Häftlingen. Dieser gehe detailliert auf das Leisten der Rechtshilfe durch den Vollzug von Freiheitsstrafen und von vorbeugenden Massnahmen als auch durch die Unterbringung von Personen, die in Haft zu halten seien, ein. Demgegenüber würden in der Schweiz keine in Liechtenstein Verurteilten untergebracht, da mit der Schweiz kein solcher Staatsvertrag bestehe.
4.2.3. Jedenfalls würden die oben genannten Gründe für die mangelnde Jurisdiktion des Landgerichtes gemäss § 57 JN und Art. 12 SHG in Bezug auf die sofortige Einweisung des Betroffenen auch für dessen weitere Unterbringung geltend gemacht.
Davon unabhängig sei keine gesetzliche Grundlage für die weitere Unterbringung des Betroffenen gegeben, selbst wenn eine gesetzliche Grundlage für die sofortige Einweisung des Betroffenen vorläge.
Das Obergericht habe in seinem Beschluss vom 4. August 2015 Folgendes festgestellt:
"Die sich aufgrund der Zulässigkeitsentscheidung nach Art. 12 Abs. 2 2. Satz SHG an die Einweisung anschliessende Unterbringung stellt keinen weiteren Teil der Entscheidung dar, sondern ist gesetzliche Folge der Zulässigkeitsentscheidung, sodass es für die "weitere Unterbringung" keiner weiteren (anderen) Zuständigkeitsnorm mehr bedarf."
Die Unterbringung stelle keine simple Folge der Zulässigkeitsentscheidung der Einweisung dar. So existierten im Ausländerrecht getrennte gesetzliche Grundlagen für Ausweisungen (Art. 54 Abs. 1 Ausländergesetz) - analog der Verbringung einer Person in einen ausländischen Raum gegen ihren Willen - und für Einreiseverbote (Art. 54 Abs. 3 Ausländergesetz) - analog der Festsetzung, dass die Person in diesem ausländischen Raum verbleiben müsse und nicht ohne weiteren Beschluss ins Inland zurückkehren dürfe. Ähnlich werde im Strafrecht zwischen der Festnahme (§ 128 Abs. 1 Strafprozessordnung) - der Freiheitsberaubung - und der Untersuchungshaft (§ 128 Abs. 3 Strafprozessordnung) - die andauernde Unterbringung im Anschluss an die Freiheitsberaubung - unterschieden. Daraus ergebe sich, dass sich der Gesetzgeber sehr wohl bewusst sei, dass separate gesetzliche Grundlagen jeweils für die Einweisung und die weitere Unterbringung nötig seien, und dies in der Gesetzgebung umsetze.
In diesem Sinne sei auch Ziffer 3 des Beschlusses des Landgerichtes vom 16. Juni 2015 zu lesen:
"Die Klinik ***, wird aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht binnen 3 Tagen mitzuteilen, ob bezüglich der in Ziffer 1. erfolgten Unterbringung in der Schweiz ein Verfahren zur Prüfung der Unterbringung nach der Schweizer Rechtsordnung eingeleitet wurde."
Zudem könne der Grundsatz der perpetuatio fori, wenn überhaupt, nur zur Untermauerung des Auslegungsergebnisses herangezogen werden (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. Dezember 2010, 08 CG.2009.106). Eine originäre Begründung des Auslegungsergebnisses sei damit nicht möglich.
Überdies spreche das Obergericht im Beschluss vom 4. August 2015 davon, dass die perpetuatio fori auch für die internationale Zuständigkeit gelte, und beziehe sich dabei auf Mayr, in: Rechberger4, § 29 JN, Rz. 2 und § 110 JN, Rz. 2. Zunächst beziehe sich der Kommentar in § 110 JN, Rz. 2, nur generell auf die internationale Zuständigkeit und nicht auf den Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit, z. B. bei Änderungen des Sachverhalts. Daneben spreche der Kommentar in § 29 JN, Rz. 2, zwar von der Perpetuierung der Zuständigkeit, aber nur in Bezug auf vom Betroffenen verschuldete Verschiebungen bzw. Verlagerungen ins Ausland. Dies sei hier gerade nicht der Fall, da der Betroffene gegen seinen Willen ins Ausland verbracht worden sei. Hier eine Perpetuierung anzunehmen, würde dem Normzweck widersprechen.
Das Landgericht besitze keine jurisdiktionelle Grundlage, um Amtshandlungen in der Schweiz vorzunehmen. Dazu bräuchte das Landgericht, nachdem es keine einschlägigen, zwischenstaatlichen oder internationalen Verträge gebe, zumindest eine fallweise Bewilligung der jeweiligen Kantonsregierung. So heisse es in einem Brief des Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (02 SH.2015.29, ON 7):
"Sollten Sie Amtshandlungen in *** vornehmen müssen, wäre bei der St. Galler Regierung eine Bewilligung einzuholen."
Der Beschwerdeführer sei für insgesamt 15 Tage in der Klinik *** gewesen. In dieser Klinik sei er aufgrund des Beschlusses des Landgerichtes gegen seinen Willen zurückbehalten worden. Dies stelle eine kontinuierliche Amtshandlung dar, da dies eine hoheitliche Massnahme - nur der Staat könne Menschen gegen ihren Willen zurückbehalten - in Ausübung eines öffentlichen Amtes sei. Dazu besage der Beschluss des Landgerichtes vom 3. Juli 2015 (02 SH.2015.29, ON 8):
"Nach der derzeitigen Aktenlage wird [...] aufgrund des eingangs genannten Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 26. Juni 2015 in der Klinik ***zurückgehalten. Sie wird also aufgrund einer Amtshandlung des Fürstlichen Landgerichtes, welche sich auf das Schweizer Staatsgebiet erstreckt, in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt."
Da keine Bewilligung der St. Galler Regierung vorgelegen sei, sei angeordnet worden, dass die betroffene Person umgehend aus der Klinik zu entlassen sei (02 SH.2015.29, ON 8):
"Dem Fürstlichen Landgericht ist keine gesetzliche Grundlage bekannt, wonach es in einem Unterbringungsverfahren nach dem liechtensteinischen Sozialhilfegesetz wie im gegenständlichen Verfahren eine Bewilligung von der St. Galler Regierung einholen könnte. Von einem bilateralen Völkergewohnheitsrecht in Bezug auf die Schweiz, wie es beispielsweise im Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 24. Februar 2015, 03 SH.2015.2-22 die Rede ist, kann angesichts des obigen Schreibens des Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen keine Rede sein. Das gegenständliche Verfahren ist somit, soweit es zur Frage der weiteren Zurückbehaltung geführt wird, einzustellen und [...] im gegenständlichen Verfahren umgehend aus der Klinik ***zu entlassen."
Selbst wenn eine Mitteilung des Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen keine zu berücksichtigende Rechtsquelle darstellen würde, sei dies gleichwohl ein Indiz dafür, dass das zuständige Schweizer Gericht keine vorhandene Rechtsgrundlagen für hoheitliche Handlungen des Landgerichtes erblicke. Nachdem im gegenständlichen Fall keine Bewilligung der St. Galler Regierung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Kantons St. Gallen eingeholt worden sei, liege für das Landgericht keine rechtliche Grundlage vor, um Amtshandlungen im Kanton St. Gallen vorzunehmen.
5. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 10. September 2015 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f.; StGH 2010/123, Erw. 2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 4. August 2015, 02 SH.2015.27-20, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.2. Da der Beschwerdeführer schon vor der Fällung des angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes (ON 20) aus der Klinik ***entlassen wurde, stellt sich jedoch die Frage, ob die weitere Sachentscheidungsvoraussetzung der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers noch vorliegt.
Das Staatsgerichtshofgesetz enthält abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG) keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legitimationsvoraussetzung für die Individualbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Legitimationsvoraussetzung als selbstverständlich auch für das Individualbeschwerdeverfahren anerkannt (StGH 2002/29, LES 2005, 140 [143, Erw. 1.3.1] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; siehe auch StGH 2013/67, Erw. 2.1; StGH 2012/26, Erw. 1.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung über die Verweisungsnorm von Art. 38 StGHG aus Art. 92 Abs. 1 LVG, wonach der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein muss. Beschwert oder benachteiligt ist ein Beschwerdeführer dann, wenn er durch den angefochtenen Hoheitsakt persönlich einen Nachteil erlitten hat (Beschwer) und dieser durch die verlangte Aufhebung beseitigt werden kann (aktuelles Rechtsschutzinteresse).
Eine Ausnahme vom Erfordernis des aktuellen Rechtschutzinteresses besteht nur, wenn bei bestimmten Grundrechtsverletzungen eine Überprüfung durch das Verfassungsgericht überhaupt erst nach dessen Wegfall möglich ist (StGH 2013/59, Erw. 1.3; StGH 2012/26, Erw. 1.2; StGH 2011/163, Erw. 1.3; StGH 2002/29, Erw. 1.3.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/20, LES 1997, 30 [38]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 545 f.).
Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass gerade eine sofortige Einweisung wie im Beschwerdefall häufig erst im Nachhinein einer gerichtlichen Überprüfung unterliege und dass auch der Oberste Gerichtshof in 02 SH.2014.13 (LES 2015, 44) entsprechend ein Rechtsschutzinteresse bejaht hat. Anzufügen ist, dass auch das Obergericht im angefochtenen Beschluss auf den Rekurs des Beschwerdeführers materiell eingetreten ist, obwohl dieser schon vorher aus der Klinik *** entlassen worden war.
Im Sinne seiner erwähnten ständigen Rechtsprechung zum Wegfall der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses erachtet auch der Staatsgerichtshof im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Eintretenserfordernis als gegeben.
1.3. Da somit alle Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Individualbeschwerde materiell einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, dass sowohl seine sofortige Einweisung in die Klinik *** als auch die weitere, vorübergehende Unterbringung in dieser Klinik seine Freiheitsrechte nach Art. 32 LV und Art. 5 EMRK verletze.
2.1. Der sachliche Geltungsbereich des Grundrechts auf persönliche Freiheit gemäss Art. 32 LV wird vom Staatsgerichtshof ähnlich wie vom schweizerischen Bundesgericht eng gefasst und beinhaltet nur, aber immerhin, elementare Erscheinungsformen der Persönlichkeitsentfaltung (StGH 2014/29, Erw. 4.1; StGH 2013/117, Erw. 3.1; StGH 2009/18, Erw. 2.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/65, LES 2004, 103 [105, Erw. 2.1]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4.1]; siehe hierzu auch Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 134 f., Rz. 7 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; zu Art. 8 Abs. 1 EMRK siehe Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, § 22, Rz. 12 mit weiteren Nachweisen).
Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass seine Bewegungsfreiheit durch die vorliegende, zwangsweise Klinikeinweisung erheblich eingeschränkt und damit eine elementare Form der Persönlichkeitsentfaltung tangiert wurde.
2.2. Wie in andere Grundrechte darf auch in die persönliche Freiheit nur eingegriffen werden, wenn dies im Gesetz hinreichend klar geregelt ist, im öffentlichen Interesse liegt und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entspricht. Ausserdem muss der Kernbereich des Grundrechts unangetastet bleiben (StGH 2014/29, Erw. 4.2 [a. a. O.] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Schranken der Grundrechte, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 88, Rz. 6). Insofern bietet denn auch die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 5 EMRK keinen über Art. 32 LV bzw. Art. 8 EMRK hinausgehenden Grundrechtsschutz (siehe zur Rechtfertigung von Eingriffen in Art. 5 EMRK Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer [Hrsg.], EMRK-Kommentar, München 2012, Art. 5, Rz. 1 ff. [17 ff.]).
Der Beschwerdeführer rügt, im vorliegenden Fall mangle es an der gesetzlichen Grundlage. Konkret liege eine divergierende Rechtsprechung vor, nachdem der Oberste Gerichtshof im Beschluss 02 SH.2015.11 zur Begründung einer liechtensteinischen Zuständigkeit die Regelung von § 57 JN herangezogen habe, während sich der Beschluss des Obergerichtes, der der vorliegenden Individualbeschwerde zugrunde liege, auf Art. 12 SHG stütze. Beide Normen stellten keine gesetzliche Grundlage für den vorliegenden Eingriff dar. Dies wiege umso schwerer, als es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit handle, aufgrund dessen die Bewegungsfreiheit des Betroffenen erheblich eingeschränkt gewesen sei.
Es kann hier offen gelassen werden, ob sich eine Zuständigkeit des Landgerichtes in Beschwerdefall im Sinne der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes auch auf die allgemeine Zuständigkeitsnorm § 57 JN stützen liesse. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes stellt jedenfalls Art. 12 SHG eine spezifische, genügend klare gesetzliche Grundlage für den hier zu beurteilenden Einweisungsbeschluss des Landgerichtes dar. Die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers können aus den folgenden Erwägungen nicht überzeugen:
Nach Auffassung des Beschwerdeführers geht aus der wörtlichen Auslegung von Art. 12 SHG - auch in Verbindung mit Art. 11 SHG - in keiner Weise hervor, dass die "Unterbringung" auch in einer ausländischen Anstalt erfolgen könne, da u. a. ein expliziter Hinweis darauf fehle. Im Vergleich dazu spreche Art. 8 Strafvollzugsgesetz explizit davon, "Personen, die sich im Strafvollzug befinden, in einer ausländischen Anstalt unter[zu]bringen." Art. 12 SHG beinhalte demgegenüber nur die funktionale Zuständigkeit des Landgerichtes, nicht jedoch dessen territoriale Zuständigkeit. Da der Beschwerdeführer italienischer Staatsbürger sei und das Landgericht zudem erst nachträglich die schon erfolgte amtsärztliche Einweisung zu beurteilen gehabt habe, bestehe die einzige Verbindung zu Liechtenstein nur noch im Wohnsitz des Beschwerdeführers. Inwiefern dies als Anknüpfungspunkt ausreiche, gehe aus Art. 12 SHG nicht hervor.
Hierzu ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Auslegung von Rechtsnormen der Wortlaut einer Norm nur der Ausgangspunkt des Auslegungsprozesses ist. Daneben sind aber im Sinne eines Methodenpluralismus neben den grammatikalischen auch die systematischen, historischen und teleologischen Auslegungselemente grundsätzlich gleichwertig zu berücksichtigen (StGH 2013/53, Erw. 3.6.1; StGH 2012/176, Erw. 5 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/32, LES 2004, 92 [101, Erw. 2.4]; siehe auch Tobias Michael Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Liechtenstein-Institut [Hrsg.], Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive [FS Herbert Wille], LPS Bd. 54, Schaan 2014, 131 [173 f.] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Entsprechend ist auch im Beschwerdefall nicht allein entscheidend, dass sich aus dem Sozialhilfegesetz nicht ausdrücklich ergibt, dass eine Einweisung erforderlichenfalls in eine ausländische Institution vorgenommen werden kann. Denn es ist trotzdem offensichtlich, dass für die meisten Einweisungsbeschlüsse keine liechtensteinischen Einrichtungen zur Verfügung stehen und somit primär eine ausländische Unterbringung erfolgen muss. Dies ergibt sich (im Sinne einer historischen und teleologischen Auslegung) auch aus den vom Beschwerdeführer zitierten BuA Nr. 28/2007. Entgegen dem Beschwerdevorbringen brauchte im Gesetz auch nicht explizit geregelt zu werden, dass der blosse liechtensteinische Wohnsitz einer hilfsbedürftigen Person für eine liechtensteinische Zuständigkeit zur Zwangseinweisung genüge. Denn selbstverständlich ist einziger Anknüpfungspunkt für die sofortige Einweisung gemäss Art. 12 Abs. 2 SHG der aktuelle Aufenthalt in Liechtenstein - unabhängig vom ordentlichen Wohnsitz und von der Staatsangehörigkeit der hilfsbedürftigen Person. Diese Voraussetzung war aber im Beschwerdefall unzweifelhaft gegeben.
Aufgrund seiner Verbringung in eine ausländische Klinik bringt der Beschwerdeführer weiter vor, dass das Territorialitätsprinzip nur durchbrochen werden könne, wenn entsprechende zwischenstaatliche oder internationale Abkommen bestünden. Indessen gebe es nur eine Vereinbarung mit dem Sanitätsdepartement des Kantons St. Gallen über die Aufnahme von Patienten aus Liechtenstein in den st. gallischen Heil- und Pflegeanstalten *** (LR 0.813.490.204, sGS 322.51). Diese Vereinbarung regle einzig die faktische Seite der Unterbringung - die Anzahl von Patienten aus Liechtenstein, welche die beiden Anstalten aufnähmen - und nicht deren rechtliche Grundlage.
Hingegen fehle ein Vertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und es fehle auch eine gesetzliche Grundlage, da eine solche - wenn überhaupt - erst mit Art. 22 des im Jahre 1984 in Kraft getretenen Sozialhilfegesetzes geschaffen worden sei. Indessen fehle dieser Gesetzesnorm jeglicher Bezug darauf, dass sich diese Kompetenz auch auf ausländische Institutionen der stationären und ambulanten Betreuung beziehe.
Der Beschwerdeführer stützt dieses Vorbringen auch auf die Entscheidung zu StGH 2014/29 (Erw. 4.3.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). In dieser Entscheidung verneinte der Staatsgerichtshof eine genügende gesetzliche Grundlage für einen Warnungsentzug des Führerausweises wegen eines in der Schweiz erfolgten Verkehrsregelverstosses. Der Staatsgerichtshof prüfte dort jedoch nur deshalb die Frage einer allfälligen völkerrechtlichen Grundlage für diese Massnahme, weil eine (innerstaatliche) gesetzliche Grundlage fehlte. Das Territorialitätsprinzip stellte indessen kein Hindernis für die Sanktionierung einer im Ausland erfolgten Regelwidrigkeit dar. Im Beschwerdefall liegt nun aber eine genügend klare gesetzliche Grundlage für die erfolgte Zwangseinweisung vor, sodass nicht auf eine allfällige völkerrechtliche Regelung ausgewichen werden muss.
Ob die bilaterale Vereinbarung für die Unterbringung in der ausländischen Anstalt allenfalls mangelhaft ist und insbesondere ob hierbei die völkerrechtlichen Zuständigkeiten eingehalten worden sind, ist vor diesem Hintergrund nach Auffassung des Staatsgerichtshofes aus grundrechtlicher Sicht nicht relevant (vgl. zur Rüge der völkerrechtlich nicht zuständigen Behörde StGH 2006/28, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Dies ist eine zwischenstaatlich zu klärende Frage. Der Staatsgerichtshof teilt entsprechend die im vom Beschwerdeführer angeführten Beschluss des Landgerichtes vom 3. Juli 2015 (02 SH.2015.29, ON 8) vertretene gegenteilige Auffassung nicht. Im Übrigen bezogen sich im schon erwähnten BuA Nr. 28/2007 (150 f.) auch das Landgericht und die Regierung nur auf praktische Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung von Beschlüssen zur Einweisung in ausländische Anstalten; beide argumentieren dort aber nicht, dass solche Beschlüsse nicht zulässig seien bzw. keine genügende gesetzliche Grundlage hätten.
2.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er die von ihm genannten Gründe für die mangelnde Jurisdiktion des Landgerichtes gemäss § 57 JN und Art. 12 SHG in Bezug auf die sofortige Einweisung des Betroffenen auch für dessen weitere Unterbringung in der Klinik geltend mache. Davon unabhängig sei selbst dann keine gesetzliche Grundlage für die weitere Unterbringung des Betroffenen gegeben, wenn eine solche für die sofortige Einweisung des Betroffenen vorläge.
Auch diese Beschwerdeausführungen überzeugen nicht. Selbstverständlich umfasst die gesetzliche Kompetenz zur Einweisung in eine Anstalt auch diejenige, gleichzeitig die Einweisung für die erforderliche Dauer zu verfügen. Art. 12 SHG sieht denn auch vor, dass diese Massnahme für maximal ein Jahr ausgesprochen werden kann (Abs. 3); dies jedenfalls aber nur für solange, als es erforderlich ist (Abs. 4). Es ist auch nicht entscheidend, dass sich bei einer ausländischen Unterbringung die im erwähnten BuA angesprochene Problematik ergeben kann, dass allenfalls die für die Anstalt zuständige ausländische Behörde die Entscheidung über die Dauer der Einweisung für sich beansprucht. Dies ist, wie erwähnt, ein praktisches, von der Regierung zu lösendes Problem, das zwar die Umsetzung des Einweisungsbeschlusses, nicht aber dessen Rechtsgeltung an sich beeinträchtigen kann.
2.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall eine genügende gesetzliche Grundlage für die erfolgte, nicht näher befristete Zwangseinweisung des Beschwerdeführers in die Klinik *** zu bejahen.
2.5. Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass die Einweisung unverhältnismässig gewesen sei, erweist sich der im Beschwerdefall erfolgte Eingriff in dessen persönliche Freiheit insgesamt als zulässig.
3. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit seiner Grundrechtsrüge nicht erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
4. Im Kostenspruch waren dem Beschwerdeführer unter sinngemässer Anwendung des Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Bst. a GGG keine Gerichtsgebühren aufzuerlegen.