StGH 2015/95
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. September 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Beschwerdegegnerin: B
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 11. August 2015, 03CG.2014.447-25
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: EUR 1'500'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 100'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 11. August 2015, 03 CG.2014.447-25, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'694.38 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Beschluss vom 2. März 2015 (ON 5) entschied das Erstgericht wie folgt:
"Der klagenden Partei [Beschwerdeführerin] wird aufgetragen, innert vier Wochen ab Rechtskraft des gegenständlichen Beschlusses den Betrag von CHF 100'000.00 als Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der beklagten Partei auf das Konto des Fürstlichen Landgerichtes , Konto Nr. ) oder in Form einer unbefristeten, unwiderruflichen, unbedingten und unter Vorlage des Bankgarantiedokuments über erste Aufforderung der beklagten Partei [Beschwerdegegnerin] zu zahlenden Bankgarantie eines Bankinstituts mit dem Sitz im EWR-Rechtsraum gerichtlich zu erlegen, widrigenfalls die Klage über Antrag der beklagten Partei für zurückgenommen erklärt würde.
Für den Fall, dass die klagende Partei innerhalb von 4 Wochen beim Fürstlichen Landgericht die Einschränkung des Sicherungsbotes zu 06 CG.2014.356 beantragt, wird die vorgenannte Zahlungsfrist zum Erlag der aktorischen Kaution bis zum Ablauf von 2 Wochen nach rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens mit den über den Einschränkungsantrag entschieden wird, erstreckt."
Das Erstgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
"Mit der Klage vom 23.12.2014 begehrt die klagende Partei die Feststellung, dass die Forderung in der Höhe von CHF 1'500'000.00 für welche der beklagten Partei mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 16.12.2014, 6 RÖ 2014.58, Rechtsöffnung erteilt wurde, nicht besteht. Weiters beantragt die klagende Partei die Aufhebung der mit Beschluss vom 16.12.2014, 6 RÖ 2014.58 erteilten Rechtsöffnung.
Anlässlich der ersten Tagsatzung vom 24.02.2015 beantragte die beklagte Partei vor Einlassung in die Hauptsache, der klagenden Partei eine Sicherheitsleistung für die Prozesskosten in Höhe von CHF 109'493.07 aufzuerlegen. Bei der Aberkennungsklägerin handle es sich um eine liechtensteinische Aktiengesellschaft die in Vaduz domiziliert sei. Die Aberkennungsklägerin verfüge ausweislich ihres Jahresabschlusses ausser Forderungen über keine Vermögenswerte insbesondere über keine Sachanlagen in Liechtenstein. Die Aberkennungsklägerin sei eine Sitzgesellschaft, die in Liechtenstein keine Tätigkeit ausübe. Im gegenständlichen Verfahren seien Zeugen, welche in New York, Tel Aviv und London wohnten, einzuvernehmen. Es sei damit zu rechnen, dass diese im Rechtshilfewege einzuvernehmen seien. Insgesamt werde jener Verfahrensaufwand auflaufen, der in einem präsumtiven Kostenverzeichnis dargelegt werde, nämlich ein Gesamtaufwand von CHF 109'493.00. Wegen der Dauer der ersten Tagsatzung wurde das Begehren auf Auferlegung einer Prozesskostensicherheit auf CHF 111'600.96 ausgedehnt.
Die klagende Partei bestritt dies und beantragte die Abweisung des Antrages auf Auferlegung einer aktorischen Kaution. Nach Art. 53 der Rechtssicherungsordnung handle es sich beim Aberkennungsprozess um einen atypischen Prozess mit vertauschten Parteirollen. Die Klägerin habe liquides Vermögen in Form eines Guthabens bei der C AG. Dieses Vermögen sei aber im Verfahren 06 CG.2014.356 gesperrt worden. Die beklagte Partei könne sich daher im unwahrscheinlichen Falle ihres Prozessgewinnes aus den gesperrten Bankguthaben der Klägerin befriedigen. Ausser dem Guthaben bei der C AG verfüge die Klägerin über kein liquides Vermögen. Es wiederspräche sämtlichen Grundsätzen des Rechts, wenn zunächst von der Beklagten die liquiden Vermögenswerte gesperrt würden, dann ein Antrag auf aktorische Kaution gestellt werde, die Kaution aber wegen der Sperre nicht aufgebracht werden könne und deshalb die Klage als zurückgezogen betrachtet werde. Dies gelte umso mehr als sich die Beklagte aus den gesperrten Vermögenswerten befriedigen könne. Es wiederspräche dem Grundsatz eines fairen Verfahrens, wenn der Klägerin im gegenständlichen Verfahren eine Kaution auferlegt werden würde. Es müsse der Klägerin zumindest Gelegenheit gegeben werden im Verfahren über das Sicherungsbot 06 CG.2014.356 einen Antrag auf Einschränkung des Sicherungsbots zu stellen um eine Kaution aufbringen zu können. Die verlangte Kaution sei darüber hinaus zu hoch. Die Einvernahme zweier Rechtsvertreter der beklagten Partei könne keine sachdienlichen Hinweise bringen, zumal der Prozessstoff schriftlich dokumentiert sei. Es dürfe maximal eine aktorische Kaution für die erste Tagsatzung, die Beweisbeschlusstagsatzung, die Tagsatzung zur PV sowie eines Zeugen zugesprochen werden."
1.2. Das Erstgericht geht sodann vom nachfolgenden, wörtlich wiedergegebenen Sachverhalt aus:
"Mit Antrag auf Erlassung eines Sicherungsbots und auf Erlassung eines Zahlbefehls begehrte die beklagte Partei im Verfahren 06 CG 2014.356, dass der klagenden Partei verboten wird, über ihre Forderungen und Guthaben gegenüber der C Bank bis zu einem Betrag von CHF 1'514'576.94 zu verfügen. Beim genannten Betrag handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch der beklagten Partei gegen die klagende Partei, welcher Gegenstand eines beim US-Bezirksgericht des südlichen Bezirks von D behängenden Zivilverfahrens (AZ ) war. In jenem Verfahren wurde der beklagten Partei mit Versäumungsurteil vom .12.2013 dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch zugesprochen sowie zusätzlich ein Prozesskostenersatzanspruch in Höhe von USD 1'579'603.11 (USD 1'369'718.50 und USD 201'884.61). Mit Urteil des US-Bezirksgerichtes vom 06.08.2014 wurde der Beklagten gegen E ein Schadenersatzanspruch in Höhe von USD 52'640'773.43 zuerkannt, für den die klagende Partei solidarisch haftet. Am 07.10.2014 erliess das Fürstliche Landgericht zu 06 CG.2014.356 folgendes Sicherungsbot, wobei die beklagte Partei als Sicherungswerberin und betreibende Partei auftrat, die Klägerin als Sicherungsgegnerin und zwar:
1. Der Sicherungsgegnerin wird es verboten, über ihre Forderungen und Guthaben gegenüber der bzw. bei der C Bank, insbesondere aufgrund von Bankguthaben, Bankdepots Spareinlagen, Treuhandanlagen, Barschaften jeglicher Währung und sonstiger Vermögenswerten, bis zu einem Betrag von CHF 1'514'576.94 oder den entsprechenden Gegenwert zu verfügen, insbesondere sie abzudisponieren, zu verpfänden oder zu veräussern oder darüber sonst in einer Weise zu verfügen, welche die Verfolgung der Ansprüche der Sicherungswerberin erschweren oder vereiteln könnte.
2. Der C Bank, wird als Drittschuldnerin bei sonstiger eigener Haftung bis auf weitere gerichtliche Anordnung untersagt, der Sicherungsgegnerin das unter welchem Titel auch immer Geschuldete, insbesondere aufgrund von Bankguthaben, Bankdepots, Spareinlagen, Treuhandanlagen, Barschaften, jeglicher Währung und sonstigen Vermögenswerten bis zu einem Betrag von CHF 1'514'576.94 oder den entsprechenden Gegenwert herauszugeben oder Zahlung an die Sicherungsgegnerin zu leisten oder sonst etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung durch die Sicherungswerberin auf diese Ansprüche erschweren oder vereiteln könnte.
3. Durch dieses Sicherungsbot erwirbt die Sicherungswerberin an den bei der Drittschuldnerin C Bank, in Sicherung gezogenen Vermögenswerten - unbeschadet etwaig früher erworbener Rechte - ein Pfandrecht im Sinne des Art. 275 Abs. 2 EO.
4. Der Drittschuldnerin, C Bank wird gemäss Art. 223 EO auftragen, sich binnen einer Frist von 14 Tagen darüber zu erklären, (i) welche Forderungen der Antragsgegnerin ihr gegenüber bestehen; (ii) ob und inwieweit sie die gepfändeten Forderungen als begründet anerkennt und Zahlung zu leisten bereit ist; (iii) ob und von welchen Gegenleistungen ihre Zahlungspflicht abhängig ist; (iv) ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben; (v) ob und wegen welcher Ansprüche zu Gunsten anderer Gläubiger an der gepfändeten Forderung ein Pfandrecht besteht; und (vi) ob und von welchem Gläubiger sowie bei welchem Gericht die Forderung eingeklagt ist.
5. Dieses Sicherungsbot gilt bis vier Wochen über jenen Zeitpunkt hinaus, an dem die Sicherungswerberin in der Lage ist, nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtfertigungsverfahrens ihre Ansprüche gegen die Sicherungsgegnerin durch Zwangsvollstreckung geltend zu machen.
6. Die Sicherungswerberin hat für die Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens das Schuldentriebverfahren gewählt, weswegen vom Fürstlichen Landgericht separat ein Zahlbefehl erlassen wird.
Wird im Schuldentriebverfahren gegen den Zahlbefehl rechtzeitig Widerspruch erhoben, so hat die Sicherungswerberin binnen 14 Tagen nach Verständigung vom Widerspruch die Klage einzubringen oder die Rechtsöffnung zu begehren; wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen, so ist die Klage binnen 14 Tagen nach Rechtskraft jenes Beschlusses einzubringen.
7. Das Sicherungsbot wird auf Kosten der Sicherungswerberin erlassen und durchgeführt, unbeschadet eines ihr allenfalls zustehenden Anspruches auf Ersatz der Kosten.
8. Wenn der von der Sicherungswerberin behauptete Anspruch für den das Sicherungsbot erlassen wurde rechtskräftig aberkannt wird, wenn das Begehren sich sonst als ungerechtfertigt erweist oder wenn die Sicherungswerberin die zur Rechtfertigung bestimmten Fristen versäumt, so hat die Sicherungswerberin der Sicherungsgegnerin für alle dieser durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten.
Gegen das Sicherungsbot erhob die klagende Partei Rekurs und Einspruch, wobei dem Rekurs mit Beschluss des Obergerichtes vom 02.12.2014, 06 CG 2014.356-14, keine Folge gegeben wurde. Die Entscheidung über den Einspruch ist noch nicht erfolgt. Das Sicherungsbot ist daher nach wie vor aufrecht. Mit 21.10.2014 teilte die Drittschuldnerin C Bank mit, dass sie einen Betrag in der Höhe von CHF 25'592.00 und GBP 226'219.00 auf dem Konto der klagenden Partei gesperrt halte. Ausser den gesperrten Vermögenswerten hat die klagende Partei kein inländisches Vermögen.
Am 7.10.2014 erliess das Landgericht einen Zahlbefehl mit welchem der klagenden Partei als Schuldnerin aufgetragen wurde, der beklagten Partei als Gläubigerin binnen 14 Tagen einen Betrag von CHF 1'500'000.00 für einen Teil des Schadenersatzes im Zusammenhang mit der Vermittlung von Heiratsversicherungen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Gegen diesen Zahlbefehl erhob die klagende Partei rechtzeitig Widerspruch. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 16.12.2014, 6 RÖ 2014.58-19, wurde in Stattgebung des Rechtsöffnungsgesuches der beklagten Partei vom 07.11.2014 die Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'500'000.00 erteilt und der Widerspruch gegen den Zahlbefehl des Landgerichts vom 7.10.2014 aufgehoben. Gleichzeitig wurden die Kosten des Schuldentriebsverfahrens mit CHF 4'980.78 und jene des Rechtsöffnungsverfahrens mit CHF 22'133.50 und die Kosten des Sicherungsverfahrens mit CHF 23'662.05 bestimmt."
1.3. Rechtlich ergibt sich für das Erstgericht daraus Folgendes:
"Wenn eine Verbandsperson als Klägerin oder Rechtsmittelwerberin auftritt, so kann der Beklagte oder Rechtsmittelgegner Sicherheit für Prozesskosten verlangen, wenn diese Verbandsperson kein Vermögen in der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ausweisen kann, welches der Vollstreckung durch eine gerichtliche Entscheidung unterliegt, die der Klägerin oder Rechtsmittelwerberin den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten oder Rechtsmittelgegner auferlegt (§ 57a ZPO). Die klagende Partei hat die grundsätzlichen Voraussetzungen nämlich dass sie eine Verbandsperson ist, die der Kautionspflicht unterliegt, nicht bestritten. Es ist daher davon auszugehen, dass die klagende Partei grundsätzlich kautionspflichtig ist, es sei denn, sie könnte ein Vermögen in der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten aufweisen.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die klagende Partei ausser den Vermögenswerten, welche sich bei der C Bank befinden, keine ausreichenden finanziellen Mitteln zur Bestreitung der Prozesskosten. Die bei der C Bank befindlichen Vermögenswerte sind für die gegenständliche Hauptsache gesperrt. Der Forderung in der Hauptsache selbst kommt der mit dem Sicherungsbot vom 07.10.2014, 06 CG 2014.356-ON 2, gesicherte Pfandrang zu (vgl. Spruchpunkt 3 des genannten Sicherungsbotes). Der Hauptsache im gegenständlichen Verfahren kommt pfandrechtlicher Vorrang gegenüber der noch entstehenden Prozesskostenforderung der beklagten Partei zu.
Zweck der Kautionsvorschrift des § 57a ZPO ist es, die Kosten der jeweils beklagten Partei im Falle ihres eigenen Prozesserfolges sicherzustellen. Im Falle des Prozesserfolges der beklagten Partei sind aber die von der klagenden Partei ausgewiesenen liquiden Mitteln zu Gunsten der Hauptsache erschöpft, sodass gerade keine Sicherheit für die Prozesskosten der beklagten Partei mehr besteht. Der klagenden Partei ist es daher nicht gelungen, ein Vermögen in der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten auszuweisen, welches zu Gunsten der Prozesskosten der Vollstreckung durch eine gerichtliche Entscheidung unterliegt.
Daher ist jedenfalls von einer Kautionspflicht der klagenden Partei auszugehen. Diese hat vorgebracht, dass der Klägerin Gelegenheit gegeben werden müsse im Verfahren über das Sicherungsbot einen Antrag auf Einschränkung zu stellen, um die Kautionssumme bestreiten zu können. Da die Klägerin keinen typischen Aktivprozess führe, sondern eine Aberkennungsklage, könne die beklagte Partei die zu LES 2005, 384 veröffentlichte Rechtsprechung nicht für sich bemühen. Im Falle der Stattgebung des Antrags auf aktorische Kaution wolle die Frist zur Leistung der Kaution bis zum rechtskräftigen Abschluss des Freizeichnungsverfahrens bestimmt werden.
Nach der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 23.07.2004, 01 CG 2002.310-99 (LES 4/05, 384) ist die Rechtsprechung der liechtensteinischen Höchstgerichte, wonach eine geklagte Stiftung, deren Vermögenswerte durch ein Drittverbot zur Gänze blockiert sind, Anspruch auf deren Freigabe insoweit hat, als dies ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung erfordern, nicht dahingehend auszudehnen, dass auch für Aktivprozesse der Stiftung notwendige Mittel freizugeben sind. Die Führung von Aktivprozessen zählt danach nicht zur notwendigen Geschäftsführung und Vertretung. Das wirtschaftliche Interesse aus dem gepfändeten Vermögen die klagsweise Geltendmachung von Schadenersatzprozessen gegen Dritte zu finanzieren, tritt gegenüber den Interessen des widersprechenden Pfandgläubigers zurück. Die klagende Partei hat dem mit Recht entgegnet, dass es sich beim gegenständlichen Aberkennungsverfahren um ein atypisches Verfahren handelt. Letztlich sind durch die Vorschaltung der Rechtsöffnung die sonst üblichen Parteirollen vertauscht. Daraus ergibt sich, dass das Interesse im gegenständlichen Verfahren auch durch eine Leistungsklage der beklagten Partei geltend gemacht werden hätte können. Zur Rechtsfrage, ob die zu LES 4/05, 384 veröffentlichte Judikatur auch für Aberkennungsverfahren gilt, liegt keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Das Gericht hat gemäss § 60 Abs 1 ZPO bei der Anordnung dem Kläger eine angemessen Frist zum Erlag der Kaution zu setzen. Die Frist hat den Zweck, dem Kläger die Beschaffung der Summe zu ermöglichen, was durchaus (vorhersehbar) einige Zeit in Anspruch nehmen wird (Fucik, in: Fasching/Konecny II/1 § 60 ZPO, RZ 19). Aus diesem Grund war der klagenden Partei die Möglichkeit einzuräumen, eine Freischreibung Ihrer Vermögenswerte bei der C Bank zu erreichen und die Zahlungsfrist für die zu erlegende aktorische Kaution bis zum rechtskräftigen Abschluss des noch einzuleitenden Verfahrens aufzuschieben, falls denn ein solches Verfahren tatsächlich eingeleitet wird. Nur zur Klarstellung wird bemerkt, dass das fristgerechte Einlangen des Freischreibungsantrags ohne weiteres die Fristverlängerung bewirkt, und es einer neuerlichen Entscheidung im gegenständlichen Verfahren über die Fristverlängerung nicht bedarf.
Die beklagte Partei hat ein präsumtives Kostenverzeichnis vorgelegt, in welchem sie die von ihr zu erbringenden Leistungen wie folgt auflistete:
(...)
Aus der derzeitigen Sicht muss davon ausgegangen werden, dass sich die Einvernahme der anzubietenden Zeugen RA F, RA G und des angeblichen Schädigers E notwendig ist. Auch ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Einvernahmen durch Rechtshilfegericht vorzunehmen sind. Da auch die Durchführung einer PV notwendig sein wird, entsteht der von der beklagten Partei in ihrem präsumtiven Kostenverzeichnis aufgelistete Aufwand wahrscheinlich tatsächlich. Da vorbereitende Schriftsätze nach Beginn der mündlichen Verhandlung nicht mehr zulässig sind (vgl. § 257 Abs. 1 ZPO), kann allerdings eine Entlohnung für einen vorbereitenden Schriftsatz neben der Klagebeantwortung nicht erfolgen. Aus diesen Gründen erscheint die Bestimmung einer aktorischen Kaution mit einen Pauschalbetrag von CHF 100'000.00 angemessen zu sein."
2. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom 2. März 2015 (ON 5) erhob die Beschwerdeführerin Rekurs an das Obergericht, mit welchem sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag, ihr eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten aufzuerlegen, abzuweisen, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
3. Mit Beschluss vom 11. August 2015 (ON 25) gab das Obergericht dem Rekurs des Beschwerdeführerin kostenpflichtig keine Folge. Begründet wurde dies wie folgt:
3.1. Die Beschwerdeführerin weise zunächst zutreffend auf die in LES 1995, 186 publizierte Entscheidung des Obergerichtes hin, von welcher abzuweichen kein Anlass bestehe: Danach könne auch in einem Aberkennungsverfahren im Sinne von Art. 51 Abs. 4 RSO nur der Aberkennungskläger kautionspflichtig im Sinne der §§ 57 ff. ZPO sein. Dies entspreche auch der Rechtslage in der Schweiz, von wo bekanntlich die Bestimmungen über das Aberkennungsverfahren rezipiert worden seien (Art. 83 ch-SchKG): Massgeblich für die Vorschusspflicht sei die prozessuale Stellung als klagende Partei, was insbesondere auch bei der dem Schuldner vom Betreibungsrecht zur Verfügung gestellten Aberkennungsklage gelte (Verweis auf Sterchi im Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 99, N 7 und Art. 98, N 6). Aus dem von der Beschwerdeführerin angezogenen Urteil des Staatsgerichtshofes (Verweis auf 2010/5, Erw. 6.5) ergebe sich bloss, dass ein Aberkennungskläger keine Sicherheitsleistung für seine Prozesskosten im Sinne der §§ 57 ff. ZPO verlangen könne, nicht jedoch, dass der Aberkennungskläger nicht kautionspflichtig wäre.
Die Beschwerdeführerin sei somit gemäss § 57a ZPO grundsätzlich kautionspflichtig. Die Kautionspflicht würde nur dann entfallen, wenn der Befreiungstatbestand (Ausweis von Vermögen in Höhe der mutmasslichen Prozesskosten, welches der Vollstreckung durch eine gerichtliche Entscheidung unterliege), auf welchen sich die Beschwerdeführerin stütze, gegeben wäre, was jedoch nicht der Fall sei: Richtig sei, dass mit Sicherungsbot des Landgerichtes vom 7. Oktober 2014 zu 06 CG.2014.356 (ON 2) Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bis zu einem Betrag von CHF 1'514'576.94 mit einem Verfügungs- und Drittverbot belegt worden seien. Allerdings diene dieses Sicherungsbot der Sicherung eines Schadenersatzanspruches in Höhe von CHF 1'500'000.00 und der "bisher" (nämlich bis zur Antragstellung in jenem Verfahren) entstandenen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 14'576.94. Darüberhinausgehende Verfahrenskosten, insbesondere für das gegenständliche Verfahren, könnten im Übrigen gar nicht gesichert werden (Verweis auf FL-OGH vom 21. April 2005 zu 03 CG.2004.406, S. 7; RIS Justiz RS0005177). Dazu komme, dass ein Sicherungswerber gemäss Art. 275 Abs. 2 letzter Satz EO - in Abweichung von der Rezeptionsvorlage - durch ein Drittverbot an den in Sicherung gezogenen Forderungen oder Ansprüchen ein Pfandrecht erwerben würde, woraus sich ergeben würde, dass der mit dem Verfügungs- bzw. Drittverbot belegte Betrag nicht zur Sicherung der Prozesskosten der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren heranzuziehen sei, sodass der von der Beschwerdeführerin bemühte Ausnahmetatbestand nicht erfüllt sei.
3.2. Die unterlassene Einvernahme des Zeugen H stelle keinen Verfahrensmangel dar: Das Erstgericht sei nämlich an das bereits erwähnte Sicherungsbot gebunden gewesen. Jenes würde nicht die sich aus LES 2000, 37 ergebende Einschränkung tragen, wonach der Beschwerdeführerin eine Disposition über ihre Vermögenswerte insoweit gestattet werde, als dies ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung erfordern würde. Es sei - worauf das Erstgericht zutreffend hingewiesen habe - Sache der Beschwerdeführerin, sollten tatsächlich ihre gesamten Vermögenswerte durch jenes Sicherungsbot blockiert sein, durch entsprechende Antragstellung im Verfahren zu 06 CG.2014.356 auf die notwendige Einschränkung des Sicherungsbotes hinzuwirken. Somit sei es unerheblich, ob sämtliche Vermögenswerte der Beschwerdeführerin gesperrt seien oder nicht, weshalb auch die Einvernahme des Zeugen H sanktionslos unterbleiben habe können. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass zwar die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Freigabe von Geldern zur Führung von Aktivprozessen grundsätzlich ausschliesse (Verweis auf LES 2005, 384 [390 f.] und LES 2006, 46 [52]), was jedoch im Falle einer Aberkennungsklage (hier sei tatsächlich die Position der Beschwerdeführerin "materiell" zu betrachten) nicht gelte, da ein Aberkennungskläger (materiell gesehen) in "Abwehr der nach (seinem) Standpunkt unberechtigten Ansprüche des Sicherungswerbers" tätig werde (Verweis auf LES 2005, 384 [391, li. Sp. oben]), weshalb die hiefür erforderlichen Kosten einschliesslich Sicherheitsleistung auch freizugeben seien.
3.3. Zufolge ebenfalls bestehender Bindung des Erstgerichtes an den Beschluss des Landgerichtes vom 16. Dezember 2014 zu 06 RÖ.2014.58 könne jener Beschluss im Aberkennungsverfahren nicht in Frage gestellt werden.
3.4. Dass das Recht auf wirksame Beschwerdeführung (Art. 43 LV) nicht beeinträchtigt sei, sei oben schon dargelegt worden: Entweder verfüge die Beschwerdeführerin über die gesperrten CHF 1'514'576.94 hinaus noch über weitere Vermögenswerte, dann habe sie diese als Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin heranzuziehen. Oder sie verfüge sonst über keine Vermögenswerte: Dann sei im Verfahren zu 06 CG.2014.356 das Sicherungsbot entsprechend einzuschränken. Sofern der Zustand deshalb verfassungswidrig wäre, weil die §§ 60 Abs. 2, 63 Abs. 1 ZPO (derzeit noch) auf natürliche Personen eingeschränkt seien (Verweis auf LES 2015, 8 mit Anm. von Ungerank; vgl. dazu auch den Vernehmlassungsbericht der Regierung vom 02. Juni 2015, LNR 2015-644, abrufbar im Internet unter www.rk.llv.li), so habe die Beschwerdeführerin diesen (verfassungswidrigen) Zustand zu dulden (Verweis auf StGH 2013/205, abrufbar im Internet unter www.gerichtsentscheidungen.li).
3.5. Was letztlich die Kautionshöhe anlangen würde, so gehe es - dem Rekursvorbringen zuwider - im Aberkennungsverfahren nicht um die Frage, ob die Klage und das Versäumnisurteil zugestellt worden seien, sondern es habe die beklagte Partei ihre Forderung zu behaupten und zu beweisen, so als ob sie auch ohne vorangehendes Rechtsöffnungsverfahren Klage eingereicht hätte (Verweis auf LES 1999, 263). Das Rekursvorbringen, wonach die beiden Rechtsanwälte F und G "mittelbare" Zeugen seien und keine Aussagen zu den anspruchsbegründenden Tatsachen machen könnten, stelle eine unbeachtliche weil unzulässige Neuerung dar. In erster Instanz hätte die Beschwerdeführerin bloss vorgebracht, dass diese beiden Zeugen keine sachdienlichen Hinweise bringen könnten, weil der Prozessstoff ja schriftlich dokumentiert sei (Verweis auf S. 7, in ON 4). Anwälte, die in einem (aus liechtensteinischer Sicht) Vorprozess tätig gewesen seien, würden durchaus taugliche Zeugen darstellen. Insgesamt teile auch das Rekursgericht die Auffassung des Erstgerichtes, wonach die Annahme mutmasslicher Prozesskosten der Beschwerdegegnerin in Höhe von CHF 100'000.00 angesichts des Streitwertes und der beabsichtigten Beweisaufnahmen durchaus angemessen sei.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 11. August 2015 (ON 25) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. September 2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Geltend gemacht wird die Verletzung des Beschwerderechts, des Verbotes des überspitzten Formalismus sowie des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes die verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verletze; diesen Beschluss daher aufheben und die Rechtssache unter Bindung an seine Rechtsansicht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Weiters beantragt die Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
4.1. Zur Verletzung des Beschwerderechts wird Folgendes vorgebracht:
Im Hinblick auf die Verfahrenskosten gelte grundsätzlich, dass diese mit der EMRK sowie mit Art. 43 LV vereinbar seien. Werden sie aber exzessiv eingefordert, ohne dass die Vermögenslage des Betroffenen berücksichtigt werde, so könnten Gerichtsgebühren - worunter auch eine Prozesskostensicherheit zu verstehen sei - gegen das Recht auf Zugang zum Gericht verstossen (Verweis auf Frowein/Peukert, EMRK, 177, Rz. 68). Zwar habe der EGMR Leistungen für Kosten des Prozessgegners in der Vergangenheit grundsätzlich als angemessen angesehen (Verweis auf Grabenwarter, EMRK, 357, Rz. 51), allerdings könnten extrem hohe Sicherheitsleistungen bei Mittellosigkeit der Betroffenen das Recht auf Zugang zum Gericht missachten (Verweis auf Frowein/Peukert, EMRK, 181, Rz. 82).
Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 43 LV seien jedenfalls dann verletzt, wenn der Zugang zum Gericht von einer Sicherheitsleistung abhängig und keine Verfahrenshilfe vorgesehen sei (Verweis auf Meyer-Ladewig, EMRK, 132, Rz. 44).
Der Beschwerdeführerin seien sämtliche liquiden Mittel im Verfahren zu 06 CG.2014.356 bzw. zu 06 CG.2015.71 gesperrt worden. Unter Vorlage desselben Titels sei gegen die Beschwerdeführerin Rechtsöffnung beantragt und dieser Folge gegeben worden. Die Führung der Aberkennungsklage werde der Beschwerdeführerin jedoch dadurch verunmöglicht, weil ihr hiefür eine aktorische Kaution in Höhe von CHF 100'000.00 auferlegt worden sei, welche sie mangels liquider Mittel aufgrund des aufrechten Sicherungsbotes nicht aufbringen könne; von der sie mangels Anrecht auf Verfahrenshilfe auch nicht befreit werden könne.
Insofern sei die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Beschwerde beschnitten, da sie sich durch den Auftrag einer hohen Kaution bei gleichzeitigem Einfrieren sämtlicher liquiden Mittel bereits aus formalen Gründen nicht gegen die Rechtsöffnung der Beschwerdegegnerin zur Wehr setzen könne.
Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass das Erstgericht im Beschluss vom 16. Dezember 2014 (ON 19), mit dem es Rechtsöffnung erteilt habe, auf Seite 10 f. (rechtsrichtig) ausgeführt habe, es handle sich bei der Rechtsöffnung im Sinne der Artikel 49 ff. RSO um die "nur provisorische" Schaffung eines Exekutionstitels, wobei dem Schuldner im Rahmen des Aberkennungsverfahrens alle Einwendungen gegen die Forderungen offen stehen würden.
Die Beschwerdeführerin habe bereits mehrfach dazu vorgebracht, dass der zugrundeliegende Titel bereits deshalb keine taugliche Urkunde darstelle, da ihr sämtliche Schriftstücke des US-amerikanischen Verfahrens nicht zugestellt worden seien und überdies die Beschwerdeführerin nur "third party" im zugrundeliegenden Verfahren gewesen sei.
Diese und sämtliche andere Einwendungen gegen die Rechtsöffnung habe das Landgericht im Rechtsöffnungsbeschluss vom 16. Dezember 2014 (ON 19) nicht gegen die Beschwerdegegnerin gelten lassen, sondern die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf die Aberkennungsklage verwiesen.
Eine solche anzustrengen, ist der Beschwerdeführerin allerdings durch die Bewilligung des Sicherungsbotes gegen sie bei gleichzeitigem Erlag einer aktorischen Kaution infolge mangelnden Vermögens und der fehlenden Möglichkeit von Verfahrenshilfe nicht möglich. Deshalb sei die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsmässig gewährleisteten Beschwerderecht verletzt.
4.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verbotes des überspitzten Formalismus und führt aus, dass sie ihr gesamtes bisheriges Vorbringen auch zum Vorbringen bezüglich der Verletzung des Verbotes des überspitzten Formalismus erhebt.
4.3. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots und bringt Folgendes vor:
Das bisherige Vorbringen im Zusammenhang mit der Verletzung des Beschwerderechts werde auch zum Vorbringen im Hinblick auf die Verletzung des Willkürverbots erhoben und dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich in ihrem verfassungsmässig gewährten Recht verletzt worden sei.
5. Mit Schriftsatz vom 15. September 2015 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung und beantragte, der Individualbeschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in der Entscheidungsbegründung eingegangen.
6. Mit Beschluss vom 21. September 2015 wies der Präsident des Staatsgerichtshofes den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab.
7. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 21. September 2015 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 11. August 2015, 03 CG.2014.447-25, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Beschwerderechts geltend, da ihr die Führung der Aberkennungsklage dadurch verunmöglicht werde, weil ihr eine aktorische Kaution in Höhe von CHF 100'000.00 auferlegt worden sei und sie diese mangels liquider Mittel aufgrund des aufrechten Sicherungsbotes nicht aufbringen und von der sie mangels Anrecht auf Verfahrenshilfe auch nicht befreit werden könne.
2.1. Das Recht auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV garantiert, dass grundsätzlich immer ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz offen steht (vgl. StGH 1988/20, LES 1989, 125 [128]). Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes anerkennt einen "materiellen" Gehalt von Art. 43 LV, welcher in der Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes besteht (vgl. StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174]). Entsprechend hat sich der Staatsgerichtshof auch für eine einschränkende Interpretation des Gesetzesvorbehalts in Art. 43 Satz 2 LV ausgesprochen (siehe etwa StGH 1995/11, LES 1996, 1 [6]; StGH 1997/36, LES 1999, 76 [79]; StGH 1998/27, LES 1999, 291 [295]).
2.2. Vorliegend geht es um die Frage, ob durch die gleichzeitige Anordnung eines Verfügungsverbots über die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bei der C Bank und die Auferlegung einer Prozesskostensicherheitsleistung der Beschwerdeführerin der Zugang zum Gericht verunmöglicht und damit gegen Art. 43 LV bzw. Art. 6 EMRK verstossen wird.
Einer juristischen Person darf gemäss § 57a ZPO eine Prozesskostensicherheitsleistung auferlegt werden. Die Auferlegung einer aktorischen Kaution verstösst auch nicht gegen den Anspruch auf Zugang zum Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK. So ergibt sich aus der Strassburger Rechtsprechung, dass nur im Einzelfall geradezu prohibitive Sicherheitsleistungen gegen Art. 6 EMRK verstossen (vgl. StGH 2010/63, Erw. 4.5 und Erw. 4.7 m. w. N [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.3. Die vom Landgericht angeordnete und vom Obergericht bestätigte Leistung einer Prozesskostensicherheit verletzt nicht das Recht der Beschwerdeführerin auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV oder den Zugang zum Gericht nach Art. 6 EMRK. Zutreffend führte das Obergericht in seiner Begründung aus, dass es die Sache der Beschwerdeführerin sei, im Verfahren zu 06 CG.2014.356 auf eine Einschränkung des Sicherungsbots hinzuwirken, falls ihre gesamten Vermögenswerte tatsächlich durch das Sicherungsbot blockiert worden sein sollen. Falls sie jedoch über weitere Vermögenswerte verfüge, dann müsse sie diese als Sicherheitsleistung für die Prozesskosten heranziehen.
Im heute ebenfalls vom Staatsgerichtshof entschiedenen Parallelfall zu StGH 2015/107 erkannte der Staatsgerichtshof, dass der von der Beschwerdeführerin gestellte Einschränkungsantrag zu Recht abgewiesen wurde, weil nicht ihr gesamtes Vermögen blockiert worden ist, sondern diese gemäss den Sachverhaltsannahmen über freie Darlehensforderungen in Höhe von CHF 1.47 Mio. verfüge (Erw. 2.3).
2.4. Somit hat die Beschwerdeführerin freie Vermögenswerte, um die ihr aufgetragene Prozesskostensicherheit zu leisten. Folglich kann der Staatsgerichtshof im angefochtenen Beschluss weder eine Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV noch eine Verletzung von Art. 6 EMRK erblicken.
3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin pauschal eine Verletzung des Verbotes des überspitzten Formalismus und des Willkürverbots und verweist zur Begründung dieser Grundrechtsrügen lediglich auf ihr bisheriges Vorbringen zum Beschwerderecht (siehe vorne Ziff. 4.3 des Sachverhaltes).
Unabhängig von der Frage, ob die Beschwerdeführerin damit ihrer Substanziierungspflicht im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nachgekommen ist (vgl. StGH 2011/80, Erw. 1.2 und StGH 2011/81, Erw. 1.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), braucht auf diese beiden Grundrechtsrügen nicht mehr separat eingegangen zu werden, da der Staatsgerichtshof aufgrund der vorstehenden Erwägungen keine Verletzung des Beschwerderechts festgestellt hat (Erw. 2.1 ff.) und die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, zur Begründung der Willkürrüge sowie der Rüge der Verletzung des Verbotes des überspitzten Formalismus auf ihr bisheriges Vorbringen zur Verletzung des Beschwerderechts verweist und dabei keine neuen Rügen erhebt bzw. kein neues zusätzliches Vorbringen erstattet.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Hinsichtlich des Kostenspruches ist in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin angegebenen Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Maximalstreitwert für Verfahren vor dem Staatsgerichtshof CHF 100'000.00 beträgt (statt vieler: StGH 2003/35, Erw. 7 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der von der Beschwerdeführerin für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren angegebene Streitwert von EUR 1'500'000.00 war sohin auf CHF 100'000.00 herabzusetzen. Auf der Grundlage des vom Staatsgerichtshof von EUR 1'500'000.00 auf CHF 100'000.00 herabgesetzten Streitwertes waren der Beschwerdegegnerin CHF 2'694.38 an Kosten zuzusprechen. Nicht zuzusprechen war der Beschwerdegegnerin die geltend gemachte Entscheidungsgebühr, da diese zur Gänze der im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof unterlegenen Partei auferlegt wird (vgl. statt vieler: StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.