StGH 2015/102
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. Januar 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. August 2015, 06ES.2014.101(OGH.2015.78)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 5'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 21. August 2015, 06 ES.2014.101 (OGH.2015.78), in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 962.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Mit Urteil vom 1. Dezember 2014, 06 ES.2014.101-11, erkannte das Landgericht nach der in Anwesenheit ihres gewählten Verteidigers am 1. Dezember 2014 durchgeführten Schlussverhandlung die nunmehrige Beschwerdeführerin mehrerer Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteile sie zu einer Busse und zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe.
2. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 meldete der Verteidiger der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil vom 1. Dezember 2014 fristgerecht volle Berufung an (ON 10). Die Ausfertigung des Urteils wurde ihm am 14. Januar 2015 zugestellt (Seite 10 in ON 11).
3. In Entsprechung ihres Antrages vom 19. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführerin mit Beschluss des Landgerichtes vom 23. Januar 2015 (ON 13) gemäss § 26 Abs. 2 StPO ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben, wobei auf das bestehende Vollmachtsverhältnis zum (vormaligen) Wahlverteidiger hingewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger am 28. Januar 2015 zugestellt.
Der Präsident der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer bestellte am 27. Februar 2015 den (vormaligen) Wahlverteidiger gemäss § 26 Abs. 2 StPO zum Verfahrenshilfeverteidiger für die Beschwerdeführerin. Das Landgericht verfügte die Zustellung dieses Beschlusses an den Verteidiger am 11. März 2015 (ON 17).
4. Mit Datum vom 25. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin die wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe ausgeführte Berufung gegen das Urteil des Landgerichtes vom 1. Dezember 2014 ein, welche am 26. Februar 2015 beim Erstgericht einging.
5. Das Obergericht verwarf mit Beschluss vom 19. Mai 2015 (ON 27) die Berufung als verspätet und erklärte gleichzeitig die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten des Berufungsverfahrens gemäss § 308 Abs. 1 StPO für uneinbringlich. Zur Begründung führte das Obergericht - über die Darstellung des Verfahrensganges hinaus - Folgendes aus:
5.1. Die von der Beschwerdeführerin bzw. deren Verteidiger und der Staatsanwaltschaft unterschiedlich interpretierte Bestimmung des § 28 StPO laute in ihrem vollen Umfang wörtlich wie folgt:
"1) Beantragt der Beschuldigte (Angeklagte) innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozesshandlung offen stehenden Frist die Beigebung eines Verteidigers oder wird ihm vor Ablauf dieser Frist ein Verteidiger beigegeben (§ 26 Abs. 2 und 3), so beginnt diese Frist mit der Zustellung des Beschlusses über die Verteidigerbestellung sowie des Aktenstückes an den Verteidiger, das die Frist sonst in Lauf setzt, oder mit der Zustellung des den Antrag rechtskräftig abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten von neuem zu laufen.
Selbst wenn ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe noch am letzten Tag der offenen Rechtsmittelfrist gestellt werde, sei das danach innerhalb der Rechtsmittelfrist ergriffene Rechtsmittel rechtzeitig erhoben (LES 2010, 165). Bereits mit dem in LES 2000, 130 auszugsweise publizierten Beschluss vom 3. Februar 2000 zu 1 Vr 346/98-37 habe der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass gemäss § 28 StPO nicht nur in Kriminal- und (damals) Schöffengerichtssachen die Frist zur Ausführung des Rechtsmittels mit der Zustellung des Beschlusses über die Verteidigerbestellung oder mit der Zustellung des den Antrag rechtskräftig abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten von neuem zu laufen beginne, wenn der Beschuldigte während der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 26 StPO stelle (LES 2000, 130).
Hinsichtlich der letztzitierten Entscheidung gelte es allerdings zu beachten, dass in der damals noch geltenden, ursprünglichen Fassung des § 28 StPO (LGBl. 1988 Nr. 62) der vorstehend wiedergegebene, erst mit der Novellierung LGBl. 2012 Nr. 26 eingefügte Abs. 2 leg. cit. noch nicht existiert habe.
5.2. Da die vorstehend zitierte Bestimmung auf österreichischer Rezeptionsvorlage beruhe - nämlich aktuell § 63 Abs. 1 öStPO entspreche -, sei praxisgemäss auch die dortige Judikatur und Literatur heranzuziehen, wobei es in erster Linie auf die (höchstrichterliche) Rechtsprechung ankomme (sog. "Law in action"; Verweis auf OGH, in: LES 2011, 156 betreffend einen Zivilprozess, was aber angesichts der Einheit der Rechtsordnung auch für das Strafverfahren gelten müsse).
Nach der österreichischen Rechtsprechung löse der Verfahrenshilfeantrag keinen neuen Fristenlauf aus, wenn das Aktenstück - wie hier - bereits rechtswirksam an den gewählten Verteidiger zugestellt sei (RIS-Justiz RS 0116182). Der Beschuldigte sei dann nämlich geschützt, weil der bisherige (gewählte) Verteidiger die Rechtshandlung vorzunehmen habe, ungeachtet ob der Verfahrenshilfeverteidiger noch vor Ablauf der Frist oder erst danach bestellt sei (Achammer, in: Wiener Kommentar StPO, 110. Lfg., September 2009, Rz. 8 zu § 63).
5.3. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeute dies, dass die 14-tägige Frist für die Berufungsausführung nach § 222 Abs. 2 StPO angesichts der am 14. Januar 2015 erfolgten Zustellung der Urteilsausfertigung ON 11 an den damaligen Wahlverteidiger der Beschuldigten am 28. Januar 2015 abgelaufen sei, womit die Berufungsausführung vom 25. Februar 2015 (ON 16) trotz zuvor am 23. Januar 2015 beschlossener erstgerichtlicher Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 13) und nachheriger Bestellung eines solchen durch die Rechtsanwaltskammer vom 27. Februar 2015 (ON 17) klar verspätet erfolgt sei.
Dies habe wiederum zur Folge, dass die bloss rechtzeitig angemeldete sogenannte "volle", aber inhaltsleere (Verweis auf ON 10) und zudem verspätet ausgeführte Berufung (ON 16) letztlich mangels hinreichender Anfechtungserklärung sowie wegen fehlender Berufungsgründe und -anträge gestützt auf § 226 Abs. 1 Ziff. 2 StPO zu verwerfen gewesen sei - wie dies von der Staatsanwaltschaft primär und zu Recht beantragt worden sei (ON 18).
5.4. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf den blossen Wortlaut des § 28 Abs. 1 StPO berufe, so sei dieser in Anlehnung an die Judikatur und Literatur zur österreichischen Rezeptionsvorlage (Verweis auf RIS-Justiz RS0116182; Achammer, in: Wiener Kommentar StPO, 110. Lfg., September 2009, Rz. 8 zu § 63) eben dahingehend zu interpretieren bzw. teleologisch zu reduzieren, dass eine schon in Gang gesetzte Rechtsmittelfrist nur bei zuvor nicht bereits durch einen Wahlverteidiger vertretenen Beschuldigten mit der Bestellung eines Verfahrenshelfers nach § 26 Abs. 2 StPO neu zu laufen beginne.
Für ein solches Verständnis spreche auch eine systematische Auslegung im Zusammenhang mit Abs. 2 von § 28 StPO, wonach die Auflösung des Vollmachtverhältnisses mit einem Verteidiger die bereits laufende Frist nicht mehr unterbreche.
5.5. Wenn die Beschwerdeführerin aus dem - insoweit überholten - BuA Nr. 64/2001 zitiere, so sei dem nachstehendes Zitat aus den aktuellen Gesetzesmaterialien zu § 28 StPO entgegenzuhalten (BuA Nr 64/2011, 47):
"Die Bestimmung des Abs. 2 verhindert, dass das Zurücklegen oder Kündigen der Vollmacht aus verfahrenstaktischen Gründen zu schikanösen Verfahrensverzögerungen missbraucht werden kann. Die Frist, die durch eine Zustellung an den Verteidiger zu laufen beginnt, soll deshalb nicht gehemmt werden, wenn die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt wird. In diesen Fällen ist der Verteidiger vielmehr weiterhin verpflichtet, den Beschuldigten vor verfahrensrechtlichen Nachteilen zu schützen und die allenfalls erforderliche Prozesshandlung dennoch vorzunehmen, ausser der Beschuldigte untersagt ihm dies ausdrücklich."
Letzteres müsse aber nach dem Willen des Gesetzgebers und der ratio legis nicht nur für den Wechsel eines Wahlverteidigers gelten, sondern vielmehr auch für die Ablösung eines Wahlverteidigers durch einen Verfahrenshelfer. Dies umso mehr, wenn - wie hier der Fall - zwischen vormaligem Wahlverteidiger und nunmehrigem Verfahrenshelfer Personalunion bestehe.
Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang an die nachvertragliche, noch während 14 Tagen geltende Auftragserfüllungspflicht des Art. 18 Abs. 2 RAG zu erinnern. Jene Frist entspreche hier just der Frist für die Ausführung der Berufung nach § 222 Abs. 2 StPO, so dass bei der Berufungswerberin keine anwaltliche Rechtsschutzlücke bestanden habe. Letzteres gelte umso mehr, als die Stellung des Verfahrenshilfeantrages erst am 19. Januar 2015 erfolgt sei (ON 12), wogegen die Frist zur Berufungsausführung bereits am 14. Januar 2015 mit der Zustellung der Ausfertigung des angefochtenen Urteils ON 11 an den damaligen Wahlverteidiger ausgelöst worden sei. Mit anderen Worten: Eine anwaltliche Vertretung der Beschuldigten sei während der ganzen Frist zur Berufungsausführung gewährleistet gewesen.
5.6. Zwar sei der Beschwerdeführerin grundsätzlich beizupflichten, dass Lehre und Rechtsprechung zur österreichischen Rezeptionsvorlage nicht unbesehen übernommen werden müssten, sondern durchaus eine eigenständige inländische Judikatur existieren könne. Eine solche sei hier jedoch nicht ersichtlich, jedenfalls keine einschlägige.
So habe sich die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, LES 2000, 130, noch auf die ursprüngliche Fassung des § 28 StPO bezogen, welche zwischenzeitlich durch LGBl. 2012 Nr. 26 novelliert und um den bereits zitierten Abs. 2 ergänzt worden sei. Letzteres mit dem erklärten Ziel des liechtensteinischen Gesetzgebers, missbräuchliche Verfahrensverzögerungen durch Verteidigerwechsel bzw. die Auflösung des Vollmachtverhältnisses zu verhindern (BuA Nr. 64/2011, 47). Sodann habe die von der Beschwerdeführerin weiter ins Feld geführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, LES 2000, 212, die Beigebung eines Verfahrenshelfers in einem Zivil- bzw. (damaligem) Rechtsfürsorgeverfahren beantragt, was mit dem gegenständlichen Strafverfahren nicht verglichen werden könne.
Was die bereits zitierte Entscheidung LES 2010, 165, anbelange, so sei der dortige Rechtsmittelwerber (konkret: Revisionsbeschwerdeführer betreffend bedingte Entlassung) - soweit ersichtlich bzw. publiziert - vor Stellung des Verfahrenshilfeantrages gemäss § 26 Abs. 2 StPO im Gegensatz zur nunmehrigen Beschwerdeführerin nicht schon durch einen Wahlverteidiger vertreten gewesen. Diese beiden unterschiedlichen Konstellationen seien aber hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses des Beschuldigten in keiner Weise vergleichbar.
5.7. Entgegen dem weiteren Einwand der Beschwerdeführerin könne keine Rede davon sein, dass § 28 StPO bei einer Auslegung gemäss der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft "praktisch totes Recht" wäre. Vielmehr habe § 28 StPO auch mit seiner Novellierung durch LGBl. 2012 Nr. 26 seinen Anwendungsbereich in denjenigen Fällen behalten, wo ein bis dahin nicht durch einen Wahlverteidiger vertretener Beschuldigter innerhalb einer Rechtsmittelfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt oder ihm ein solcher beigegeben werde.
5.8. Diese Rechtsansicht verstosse entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 31 LV. Denn ein bereits von einem Wahlverteidiger vertretener Beschuldigter könne angesichts dessen Interessenwahrungspflicht (Verweis auf Art. 18 Abs. 2 RAG) nicht mit einem bis dahin verteidigerlosen und nunmehr einen Verfahrenshelfer begehrenden Beschuldigten verglichen werden, was die Schutzbedürftigkeit angehe (Verweis auf LES 2013, 71 betreffend Verfahrenshilfe nur für Opfer, nicht dagegen für sonstige Privatbeteiligte).
Im Übrigen sei der Beschwerdeführerin zur Vermeidung einer "Überraschungsentscheidung" mit der verfahrensleitenden Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 14. April 2015 (ON 22) im vorliegenden Berufungsverfahren nachträglich das rechtliche Gehör zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2015 (ON 18) gewährt worden.
5.9. Zudem könne hier entgegen der Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht von einer Praxisänderung gesprochen werden. Soweit die Beschwerdeführerin damit die auszugsweise in LES 2000, 130 publizierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes meine, sei diese - wie bereits ausgeführt - als durch die zwischenzeitliche Novellierung des § 28 StPO durch LGBl. 2012 Nr. 26 überholt anzusehen, zumal der liechtensteinische Gesetzgeber damit seinen unmissverständlichen Willen zum Ausdruck gebracht habe, durch Verteidigerwechsel bzw. durch Zurücklegen oder Kündigung der Vollmacht bedingte Verfahrensverzögerungen zu verhindern (BuA Nr. 64/2011, 47).
Es bleibe hier deshalb auch kein Raum für den von der Beschwerdeführerin angerufenen Grundsatz von Treu und Glauben (Verweis auf LES 2005, 269), zumal weder das Erstgericht noch die Staatsanwaltschaft ein Verhalten dahingehend an den Tag gelegt hätten, wonach die am 14. Januar 2015 in Gang gesetzte Frist zur Berufungsausführung durch die Stellung des Verfahrenshilfeantrages vom 19. Januar 2015 (ON 12) unterbrochen oder gehemmt worden wäre. Jedenfalls sei ein solches Verhalten aus dem gegenständlichen Akt nicht ersichtlich und sei dazu von der Beschwerdeführerin auch kein Beweis angeboten worden. Ausserdem sei die aus dem Vorlagebericht ON 21 ersichtliche Ansicht der Erstrichterin, wonach die gegenständliche Berufung fristgerecht eingebracht worden sei, erst nach Fristablauf manifestiert bzw. dokumentiert worden. Überdies habe der Umstand, dass die Vorinstanz die gegenständliche Berufungsausführung nicht selbst gestützt auf § 222 Abs. 4 StPO zurückgewiesen habe, das nach § 226 Abs. 1 StPO zuständige Obergericht in seiner Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Berufung nicht zu präjudizieren vermocht.
5.10. Schliesslich könne in einer Verwerfung der gegenständlichen Berufung wegen Verspätung im Sinne der §§ 222 Abs. 4 und 226 Abs. 1 Ziff. 2 StPO entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin weder ein Verstoss gegen das Beschwerderecht nach Art. 43 LV noch gegen das Recht auf freien Zugang zum Gericht gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK erblickt werden, hätte doch die Beschwerdeführerin ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, ihre rechtzeitig angemeldete Berufung ebenso rechtzeitig auszuführen.
Auch lasse sich eine verpasste Frist nicht unter Berufung auf das Verbot des überspitzten Formalismus sanieren, ansonsten letzten Endes sämtliche gesetzlichen Fristbestimmungen zur "Makulatur" verkommen würden. Wenn schon, wäre der passende Rechtsbehelf dafür ein Wiedereinsetzungsgesuch i. S. v. § 282 StPO.
5.11. Daran vermöge im Übrigen nichts zu ändern, dass die Rechtslage nach der ZPO wohl eine andere wäre (so jüngst der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 8. Mai 2015 zu 02 CG.2014.276 in Übereinstimmung mit dem öOGH [1 Ob 2394/96g und 4 Ob 51/97x, wonach einer Partei die Unterbrechung der Berufungsfrist auch dann zustatten komme, wenn sie bei der Stellung des Verfahrenshilfeantrages noch durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten gewesen sei]; Verweis auch auf Schumacher, Die Prozessvollmacht, Wien 2014, 120, Rz. 400, m. w. N., wonach die Wirkung der Unterbrechung der Rechtsmittelfrist einer Partei zugutekomme, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe stelle und der bisher frei gewählte Rechtsanwalt die Vollmacht während des Laufs der Berufungsfrist aufgekündigt habe).
6. Der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 27) von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde vom 9. Juni 2015 (ON 28) gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 21. August 2015 (OGH.2015.78) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Mit dem mit der Gesetzesänderung durch LGBl. 2012 Nr. 26 neu geschaffenen § 28 Abs. 2 StPO habe verhindert werden sollen, dass das Zurücklegen oder Kündigen der Vollmacht aus verfahrenstaktischen Gründen zu schikanösen Verfahrensverzögerungen missbraucht werden könne. Die Frist, die durch eine Zustellung an den Verteidiger zu laufen beginne, solle deshalb nicht gehemmt werden, wenn die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt werde. In diesen Fällen sei der Verteidiger vielmehr weiterhin verpflichtet, den Beschuldigten vor verfahrensrechtlichen Nachteilen zu schützen und die allenfalls erforderliche Prozesshandlung dennoch vorzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte untersage ihm dies ausdrücklich.
Die korrespondierende Bestimmung § 63 Abs. 2 öStPO i. d. F. BGBl. I 2004/19 betreffend den Fristenlauf bei Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers laute wie folgt:
"Wurde durch eine Zustellung an den Verteidiger eine Frist ausgelöst, so wird deren Lauf nicht dadurch unterbrochen oder gehemmt, dass die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt wird. In diesem Fall hat der Verteidiger weiterhin die Interessen des Beschuldigten zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte hätte ihm dies ausdrücklich untersagt."
Eine ausdrückliche Regelung des Beginnes der Rechtsmittelfrist für den Fall, dass der die Beigebung eines Verfahrenshelfers beantragende Beschuldigte bei der eine Frist auslösenden Zustellung und auch weiterhin schon durch einen Wahlverteidiger vertreten sei, enthalte weder die flStPO noch die öStPO. Deren Bestimmungen sei nicht expressis zu entnehmen, ob mit der Zustellung des Beschlusses über die Verteidigerbestellung bzw. der diesbezüglichen Aktenstücke an den durch einen Wahlverteidiger vertretenen Beschuldigten die Frist von neuem zu laufen beginne.
Eine ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes oder des Staatsgerichtshofes zu der hier entscheidenden Frage unter Zugrundelegung des § 28 Abs. 1 und Abs. 2 StPO i. S. d. der vom Rechtsmittel vertretenen Ansicht bestehe - soweit ersichtlich - nicht.
Der von der Beschwerde relevierte Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2009 zu 01 KG.2003.7 (LES 2010, 165) habe § 28 StPO in seiner Stammfassung zur Grundlage gehabt und habe sich nicht mit der Frage befasst, ob der Neubeginn des Fristenlaufes nach § 28 Abs. 1 StPO nicht nur im Falle der Beigebung eines Verfahrenshelfers an einen bisher noch unvertretenen Beschuldigten, sondern auch dann erfolge, wenn dem Beschuldigten schon ein gewählter Verteidiger zur Seite gestanden sei und - wie vorliegend - dessen Vollmacht noch aufrecht sei. Demzufolge habe diese Entscheidung auch nicht Bezug auf die damals schon gesicherte österreichische Rechtsprechung genommen (RIS-Justiz RS0116182). Dem von der Beschwerdeführerin zitierten Beschluss des österreichischen Obersten Gerichtshofes vom 16. Januar 1986, 13 Os 153/85, sei ein mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen. Somit sei aus der Entscheidung LES 2010, 165, die sich auch nicht mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Regelung des Abs. 2 des § 28 StPO i. d. g. F. habe befassen können, für die Beantwortung der vorliegenden Frage nichts zu gewinnen gewesen. Dies treffe im Ergebnis auch auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. Februar 2000, LES 2000, 130, zu.
Die von der Beschwerdeführerin eingeholte Auskunft zur Frage des Fristenlaufes vermöge ebenso wenig wie ihr Vorbringen zur Vorgangsweise des Obergerichtes im Verfahren 14 EU.2014.152 eine ständige Rechtsprechung in dem von ihr angestrebten Sinn zu begründen. Damit verwirkliche aber die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes nicht die von der Beschwerde behauptete Praxisänderung. Dem stehe nicht entgegen, dass es in Einzelfällen zu einer Rechtsanwendung gekommen sein könne, die sich nicht mit dem vom Obergericht im angefochtenen Beschluss und auch vom Obersten Gerichtshof vertretenen Verständnis des § 28 Abs. 1 StPO decke.
Die höchstgerichtliche Rechtsprechung im Rezeptionsland Österreich zur Frage des Beginnes des Fristenlaufes im Falle der Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers bei einer schon rechtswirksam erfolgten Zustellung der Aktenstücke an den gewählten Verteidiger sei eindeutig.
Die Ansicht, jeder im Sinne des Gesetzestextes gestellte Antrag wirke unterschiedslos fristenverlängernd, habe zum vom Gesetzgeber wohl nicht in Kauf genommenen Ergebnis geführt, dass ein ohnehin durch einen Verteidiger vertretener Beschuldigter durch wiederholte Antragsstellung auf Beigebung eines Verfahrenshelfers innerhalb der Rechtsmittelausführungsfrist immer wieder deren Neulauf auslösen und diese Frist daher nicht nur beliebig verlängern, sondern in letzter Konsequenz auch ihren Ablauf auf Dauer wirksam verhindern könnte. Dieses Ergebnis könne weder vom liechtensteinischen noch vom Gesetzgeber des Rezeptionslandes gewollt sein (Verweis auf öOGH vom 21. Februar 2002, 15 Os 179/01; vom 7. November 2007, 13 Os 109/07i u. v. a.).
Der Bestimmung des § 63 Abs. 1 öStPO, wonach die für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozesshandlung offenstehende Frist verlängert werde, wenn dem Beschuldigten vor ihrem Ablauf ein Verfahrens- oder Amtsverteidiger beigegeben werde oder der Beschuldigte die Beistellung eines Verfahrenshelfers beantrage, komme demnach - ebenso wie es bei § 43a öStPO a. F., dessen Anwendung auf bereits durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte vom österreichischen Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt worden sei, der Fall gewesen sei - nur Ausnahmecharakter zu (öOGH vom 13. November 2008, 15 Os 122/08 t). Diese Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes sei nach wie vor eindeutig und gesichert.
Gemäss der ständigen Rechtsprechung zur Auslegung von Rezeptionsmaterie sei - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht von der gesicherten und langjährigen Praxis des österreichischen Obersten Gerichtshofes in der hier interessierenden Frage abzuweichen. Die von der Beschwerde vertretene Rechtsansicht könne weder im Hinblick auf den hierzu von ihr relevierten Grundsatz, dass übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten solle, wie es im Ursprungsland tatsächlich gelte (law in action), noch mit der von der strafgerichtlichen Rechtsprechung zum Fristenlauf abweichenden Judikatur des Obersten Gerichtshofes (Verweis auf dessen Beschluss vom 8. Mai 2015 zu 02 CG.2014.267, Erw. 7.1 m. w. N.) und des österreichischen Obersten Gerichtshofes zu § 73 ZPO begründet werden.
Die hierzu von der Beschwerde vorgetragenen Argumente, wonach ein nachvollziehbarer Unterschied zwischen dem Zivil- und dem Strafverfahren als Begründung der differierenden Rechtsprechung zur verfahrensgegenständlichen Frage fehle, würden nicht überzeugen. Tatsächlich komme dem Anliegen des Staates und auch der betroffenen Personen nach einem möglichst raschen Abschluss eines strafgerichtlichen Verfahrens, einer tatnahen Sanktionierung des Täters und nach möglichst geringen und nur kurzfristigen Grundrechtseingriffen, wie z. B. Untersuchungshaft und Beschlagnahmen, im Vergleich zu anderen Verfahrensarten grösseres Gewicht zu.
Schon aus diesen Gründen könne nicht gesagt werden, dass es in Betreff auf die vorliegend zu beantwortende Frage der Rechtsanwendung keinen Unterschied zwischen Zivil- und Strafverfahren gebe. Ein solcher bestehe auch aus der Sicht möglicher Strategien und Gründe für eine Verfahrensverzögerung. Dies ergebe sich auch daraus, dass für das Zivilverfahren die Parteimaxime, für das Strafverfahren hingegen die Offizialmaxime gelte. Eine Möglichkeit der Verfahrensverzögerung, bei der von der Beschwerde vertretenen Rechtsanwendung könne zum Beispiel sein, dass der gewählte Verteidiger die Frist für die Rechtsmittelausführung durch einen offenkundig aussichtslosen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verlängere, währenddessen ein Mitbeschuldigter in Untersuchungshaft bleiben müsse. Das Motiv für eine möglichst lange Verzögerung des Schuldspruches könne darin liegen, dass der Beschuldigte durch den zwischenzeitlichen Ablauf der Tilgungsfrist seiner Vorstrafe den Strafzumessungsgrund der Unbescholtenheit erlangen wolle. Auch aus diesen Erwägungen komme dem Rechtsmittelargument der Einheit der Rechtsordnung keine entscheidende Bedeutung zu. Dies gelte auch für den ins Treffen geführten Aspekt der mit der Verfassung eines Rechtsmittels verbundenen Verteidigerkosten.
Lediglich der Vollständigkeit halber werde zu der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Absicht des Gesetzgebers betreffend das Verständnis des § 28 StPO auf das offene Vernehmlassungsverfahren zur Reform des Verfahrenshilferechtes verwiesen (LNR 2015- 644 BNR 2015/793, REG 1605). Auch darin finde der Rechtsmittelstandpunkt keine Entsprechung. Mit diesem Vorhaben solle § 28 Abs. 2 StPO in Einklang mit § 63 Abs. 2 öStPO gebracht und ergänzt werden. "Dadurch soll verhindert werden, dass das Zurücklegen oder Kündigen der Vollmacht aus verfahrenstaktischen Gründen zu schikanösen Verfahrensverzögerungen missbraucht werden kann. Demnach wird der Lauf der Frist, die durch eine Zustellung an den Verteidiger in Gang gesetzt wird, dadurch nicht gehemmt, wenn die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt wird. In diesen Fällen ist der Verteidiger weiterhin verpflichtet, den Beschuldigten (Angeklagten) vor verfahrensrechtlichen Nachteilen zu schützen und die allenfalls erforderliche Prozesshandlung dennoch vorzunehmen, es sei denn, dies würde ihm durch den Beschuldigten (Angeklagten) ausdrücklich untersagt" (Verweis auf S. 61 f. der Vernehmlassung).
Insgesamt vermöchten somit die vielfältigen Argumente der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. Ihre Einwände und Darlegungen seien weitgehend schon in der gründlichen und zutreffenden Entscheidung des Obergerichtes berücksichtigt und entkräftet worden.
7. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. August 2015 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30. September 2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV, des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 33 Abs. 3 LV, auf ein faires Verfahren, eine Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung, des Verbots des überspitzten Formalismus, des Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 31 Abs. 1 LV bzw. Art. 14 EMRK sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK garantierten Rechten verletzt worden sei; er wolle diesen Beschluss deshalb zur Gänze aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen; ausserdem wolle der Staatsgerichtshof das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten zu Handen ihrer Rechtsvertreterin zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
7.1. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird Folgendes ausgeführt:
7.1.1. Der Oberste Gerichtshof führe in der angefochtenen Entscheidung an, dass ein nachvollziehbarer Unterschied zwischen dem Zivil- und dem Strafverfahren als Begründung der differierenden Rechtsprechung zur verfahrensgegenständlichen Frage bestehe. Dem Anliegen des Staates und auch der betroffenen Personen nach einem möglichst raschen Abschluss eines strafgerichtlichen Verfahrens, einer tatnahen Sanktionierung des Täters und nach möglichst geringen und nur kurzfristigen Grundrechtseingriffen, wie zum Beispiel Untersuchungshaft und Beschlagnahmung, würden im Vergleich zu anderen Verfahrensarten grösseres Gewicht zukommen. Dies sei eine Scheinbegründung.
Gegenständlich habe zu keinem Zeitpunkt eine Untersuchungshaft vorgelegen, noch sei eine Beschlagnahme ausgesprochen worden. Auch sei es widersprüchlich, wenn im Strafverfahren der erneute Fristenlauf ausgeschlossen werde, während dieser im Zivilverfahren Geltung habe. Denn wenn im zivilrechtlichen Zweiparteienverfahren der erneute Fristenlauf zu keinem Rechtsnachteil des gleichwertigen Prozessgegners führe, dann müsse dies auch für das Strafverfahren gelten, wo kein gleichberechtigter Prozessgegner vorhanden sei.
Vor allem sei es der Angeklagte bzw. Beschuldigte selbst, welcher einen Verfahrenshilfeantrag stelle. Es sei seine Sache, ob sich damit das Verfahren allenfalls verzögere oder nicht. Nur er habe ein Interesse an einem raschen Verfahren.
Dass der verfahrenshilfebeantragende Angeklagte bzw. Beschuldigte dahingehend zu schützen sei, dass das Strafverfahren möglichst rasch abgeschlossen werden könne, sei keine Begründung, sondern paradox.
Gemäss dem Obersten Gerichtshof gelte für das Zivilverfahren die Parteimaxime, für das Strafverfahren hingegen die Offizialmaxime. Eine Möglichkeit der Verfahrensverzögerung bei der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsansicht könne z. B. sein, dass der gewählte Verteidiger die Frist für die Rechtsmittelausführung durch einen offenkundig aussichtslosen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verlängere, währenddessen ein Mitbeschuldigter in Untersuchungshaft bleiben müsse. Das Motiv für eine möglichst lange Verzögerung des Schuldspruches könne darin liegen, dass der Beschuldigte durch den zwischenzeitlichen Ablauf der Tilgungsfrist seiner Vorstrafen den Strafzumessungsgrund der Unbescholtenheit erlangen wolle.
Auch dies sei eine Scheinbegründung. Die Frage, ob ein Mitbeschuldigter in Untersuchungshaft bleiben müsse oder nicht, sei unabhängig von einem Verfahrenshilfeantrag des Beschuldigten zu beurteilen. Gemäss § 131 StPO dürfe die Untersuchungshaft nur auf Antrag des Staatsanwaltes und nur unter bestimmten Voraussetzungen verhängt oder fortgesetzt werden. Die Beschlüsse auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie Beschlüsse des Obergerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft seien längstens für einen bestimmten Zeitraum wirksam (§ 132 StPO). Gemäss diesen Bestimmungen sei die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft unabhängig vom Verfahrenshilfeantrag eines allenfalls vorhandenen Mitbeschuldigten zu beurteilen. Überhaupt sei es irrelevant, ob ein Mitbeschuldigter vorhanden sei oder nicht. Die Untersuchungshaft und die Haftfristen würden individuell gelten.
Wenn der Oberste Gerichtshof vorbringe, dass das Motiv an einer möglichst langen Verzögerung des Schuldspruches darin liegen könne, dass der Beschuldigte durch den zwischenzeitlichen Ablauf der Tilgungsfrist seiner Vorstrafe den Strafzumessungsgrund der Unbescholtenheit erlangen wolle, so sei dies nicht nachvollziehbar. Realistisch betrachtet werde ein Verfahrenshilfeantrag praktisch nie dazu führen, dass die Tilgungsfrist einer Vorstrafe ablaufe. Im Übrigen seien auch diese Erwägungen für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Der Oberste Gerichtshof vertrete überdies die Ansicht, dass die liechtensteinische Strafprozessordnung eine ausdrückliche Regelung des Beginnes der Rechtsmittelfrist für den Fall, dass der die Beigebung eines Verfahrenshelfers beantragende Beschuldigte bei der eine Frist auslösenden Zustellung und auch weiterhin schon durch einen Wahlverteidiger vertreten sei, nicht enthalte.
Demgegenüber enthalte § 28 Abs. 1 StPO sehr wohl eine solche Regelung. Denn jedem Angeklagten, ob bisher vertreten oder nicht, welcher während einer Rechtsmittelfrist einen Verfahrenshilfeantrag stelle, sei mit Zustellung des Beschlusses über die Verteidigerbestellung bzw. mit Zustellung des rechtskräftigen Abweisungsbeschlusses an den Beschuldigten eine neue Frist zu gewähren. Die Tatsache, dass in § 28 Abs. 1 StPO der Wahlverteidiger nicht explizit genannt sei, vermöge daran nichts zu ändern. Im Übrigen sei auch der Amtsverteidiger nicht genannt. Demnach sei es gemäss § 28 Abs. 1 StPO irrelevant, ob der Beschuldigte bisher über einen Verteidiger verfügt habe oder nicht.
Schliesslich erwähne der Oberste Gerichtshof, dass dies auch für den ins Treffen geführten Aspekt der mit der Verfassung eines Rechtsmittels verbundenen Verteidigerkosten Geltung habe.
Diese Erwägungen des Obersten Gerichtshofes liessen das Vorbringen der Beschwerdeführerin unkommentiert und unbegründet. Denn der Oberste Gerichtshof gehe auf die Verteidigerkosten nicht explizit ein, sondern er verweise auf die anderen Scheinbegründungen. Auch aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf rechtsgenügliche Begründung verletzt.
7.1.2. Der Oberste Gerichtshof habe im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass die Vorgangsweise des Obergerichtes im Verfahren zu 14 EU.2014.152 keine ständige Rechtsprechung in dem von der Beschwerdeführerin angestrebten Sinne zu begründen vermöge. Damit habe die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes nicht die von der Beschwerde behauptete Praxisänderung verwirklicht. Dem stehe nicht entgegen, dass es in Einzelfällen zu einer Rechtsanwendung gekommen sein möge, die sich nicht mit dem vom Obergericht im angefochtenen Beschluss und auch vom Obersten Gerichtshof so vertretenen Verständnis des § 28 Abs. 1 StPO decken würden. Der Oberste Gerichtshof vertrete die Ansicht, dass eine im Sinne der Beschwerdeführerin angeführte Praxis nicht vorhanden sei.
Der Oberste Gerichtshof verwende die Floskel, es könne in Einzelfällen zu einer Rechtsanwendung gekommen sein, die sich nicht mit dem vom Obersten Gerichtshof vertretenen Verständnis des § 28 Abs. 1 StPO decken würde, um behaupten zu können, dass eben die von ihm vertretene Rechtsansicht keine Praxisänderung sei. Der Oberste Gerichtshof benenne aber keine einzige Entscheidung, in der die nun vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsansicht angewendet worden sei. Er behaupte nicht einmal, dass in der Vergangenheit die Gerichte § 28 Abs. 1 StPO entsprechend seiner Rechtsansicht angewendet hätten. Bereits vor diesem Hintergrund handle es sich um eine Praxisänderung. Jedenfalls seien die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes inhaltsleer und verletzten die Begründungpflicht.
Die liechtensteinische Rechtsprechung zu § 28 Abs. 1 StPO sei seit vielen Jahren gleichlautend und unbestritten. Dies gelte für die Zeit vor der Novellierung durch LGBl. 2012 Nr. 26, was die Entscheidungen LES 2010, 165, LES 2000, 130, LES 2000, 212 und LES 2010, 165 belegen würden. Im Falle eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Verfahrenshelfers habe die Frist frühestens mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses durch die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer bzw. mit Eintritt der Rechtskraft des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses zu laufen begonnen. Dies gelte selbst dann, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe am letzten Tag der offenen Rechtsmittelfrist gestellt werde (LES 2010, 165).
Auch nach der Novellierung durch LGBl. 2012 Nr. 26 sei die Spruchpraxis unverändert. Etwa im Verfahren 14 EU.2014.152 habe das Landgericht am 8. April 2015 das Urteil gesprochen. Die schriftliche Ausfertigung des Urteils sei dem Wahlverteidiger am 6. Mai 2015 zugestellt worden. Gleichentags habe der Wahlverteidiger einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt. Am 28. Mai 2015 habe das Landgericht die Verfahrenshilfe gewährt. Der bisherige Wahlverteidiger und nunmehrige Verfahrenshilfeverteidiger habe am 16. Juni 2015 die Berufung beim Landgericht eingebracht. Am 8. Juli 2015 habe das Obergericht die Berufung behandelt und ihr Folge gegeben.
Gleich habe es sich etwa auch im Verfahren 14 EU.2013.127 verhalten. Das Urteil sei am 6. Februar 2014 zugestellt worden. Am 14. Februar 2014 habe der damalige Wahlverteidiger einen Verfahrenshilfeantrag eingebracht. Am 19. Februar 2014 sei dem Antrag Folge gegeben worden. Diesen Schriftsatz habe der damalige Wahlverteidiger am 24. Februar 2014 zugestellt erhalten. Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer habe ihren Bestellungsbeschluss dem damaligen Wahlverteidiger am 10. April 2014 übermittelt. Am 24. April 2014 habe der ehemalige Wahlverteidiger und nunmehrige Verfahrenshilfeverteidiger die Berufung beim Landgericht eingebracht. Das Obergericht sei auf die Berufung eingetreten und habe ihr mit Urteil vom 18. Juni 2014 keine Folge gegeben. Mit keinem Wort sei im Sinne der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zu § 28 Abs. 2 StPO die erneut gewährte Rechtsmittelfrist thematisiert worden.
Gemäss diesen Ausführungen liege eine klare, unbestrittene und langjährige Spruchpraxis zu § 28 Abs. 1 StPO vor. Diese Spruchpraxis habe sich auch durch die Novellierung gemäss LGBl. 2012 Nr. 26 nicht geändert. Keine der Vorinstanzen und auch nicht die Staatsanwaltschaft habe einen Vergleichsfall aufzeigen können, bei dem § 28 Abs. 1 StPO im Sinne der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes angewendet worden sei. Die vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsansicht widerspreche der Praxis und stelle eine Praxisänderung dar.
Bei Praxisänderungen würden strenge Anforderungen an die grundrechtliche Begründungspflicht gestellt. Wie dargetan, habe der Oberste Gerichtshof die Praxisänderung nicht zu begründen vermocht. Er habe es nicht einmal versucht. Entweder handle es sich bei seinen Erwägungen um Scheinbegründungen oder um fallfremde und nicht einschlägige Wendungen. Dies vermöge der grundrechtlichen Begründungspflicht nicht zu genügen, sodass die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmässig gewährleisteten und durch die EMRK garantierten Rechten verletzt sei.
Im Übrigen müssten gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bei einer Praxisänderung verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Grundlegende Voraussetzung sei es, dass die neue Praxis zu einer richtigen Rechtsanwendung führen müsse. Wie noch aufgezeigt werde, sei diese Grundvoraussetzung der Praxisänderung nicht gegeben.
7.2. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung wird Folgendes ausgeführt:
7.2.1. Im vorliegenden Fall habe weder das Obergericht, noch der Oberste Gerichtshof die Berufung der Beschwerdeführerin materiell behandelt. Der Oberste Gerichtshof vertrete die Ansicht, dass die liechtensteinische Strafprozessordnung eine ausdrückliche Regelung des Beginns der Rechtsmittelfrist für den Fall, dass der die Beigebung eines Verfahrenshelfers beantragende Beschuldigte, bei der eine Frist auslösenden Zustellung und auch weiterhin schon durch einen Wahlverteidiger vertreten sei, nicht enthalte.
Gemäss Staatsgerichtshof sei der Wortlaut des Gesetzes oberste Prämisse. Der Wortlaut der Bestimmung und der Wille des liechtensteinischen Gesetzgebers seien einzig entscheidend. Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung einer Gesetzesbestimmung finde dort seine Grenzen, wo eine solche geeignet wäre, das demokratische Gesetzgebungsverfahren zu beeinträchtigen (LES 2002, 196).
Gemäss dem klaren Wortlaut von § 28 Abs. 1 StPO sei eindeutig, dass die Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels bei einem während dieser Rechtsmittelfrist gestellten Verfahrenshilfeantrag - durch einen Wahlverteidiger oder den Beschuldigten selbst - von Neuem zu laufen beginne.
Gegenständlich habe die Beschwerdeführerin während aufrechter Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt und danach noch vor Ablauf der (neuen) Rechtsmittelfrist die Berufungsausführung beim Landgericht eingebracht. Die Beschwerdeführerin habe exakt das gemacht, was § 28 Abs. 1 StPO bestimme.
Zudem könne § 28 Abs. 1 StPO nicht entnommen werden, dass der neuerliche Beginn des Fristenlaufs nicht für den bisherigen Wahlverteidiger gelte. Denn die Rechtsmittelfrist gelte für den Angeklagten. Der Verteidiger übe gemäss § 24 Abs. 1a StPO die Verfahrensrechte des Angeklagten aus. Im Fall von widersprechenden Erklärungen gelte diejenige des Angeklagten, nicht des Verteidigers. In diesem Sinne sei der Verteidiger derjenige, der die Rechte und Fristen des Angeklagten wahrnehme. Demnach gebühre auch die Frist des § 28 Abs. 1 StPO dem Angeklagten und nicht seinem Verteidiger. Deshalb "beginnt auch für den Beschuldigten selbst die Frist neu zu laufen" (Mayerhofer, Strafprozessordnung, § 43a StPO). Das heisse, dass es für den neuen Fristenlauf nach § 28 Abs. 1 StPO irrelevant sei, ob der Anklagte über einen Wahlverteidiger verfügt habe oder nicht.
7.2.2. Die Einheit der Rechtsordnung verbiete, dass ein und dieselbe Frage in verschiedenen Normen verschieden gelöst werde (StGH 1979/3). Werde die liechtensteinische Rechtsordnung als Ganzes angesehen, dann seien Normen betreffend die Verfahrenshilfe nur in den §§ 63 ff. ZPO für den streitigen Zivilprozess und in den §§ 26 ff. StPO für das Strafverfahren vorhanden. Weder das Landesverwaltungspflegegesetz noch das Staatsgerichtshofgesetz enthielten eigene Bestimmungen zur Verfahrenshilfe. Art. 43 LVG bestimme, dass hinsichtlich des Armenrechts die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung fänden. Auch im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof fänden gemäss Art. 38 StGHG i. V. m. Art. 43 LVG i. V. m. Art. 73 ZPO die Bestimmungen der Zivilprozessordnung Anwendung.
§ 73 ZPO bestimme: "Hat die Partei vor Ablauf der Frist, innerhalb der sie ein Rechtsmittel gegen eine als Exekutionstitel im Sinne des Art. 1 der Exekutionsordnung geeignete Entscheidung einzubringen oder die Klage zu beantworten hätte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschliesslich der Beigebung eines Verfahrenshelfers beantragt, so beginnt die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels oder der Klagebeantwortung frühestens mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem der Verfahrenshelfer bestellt wird, bzw. mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Verfahrenshelfers versagt wird, zu laufen."
Gemäss diesem Gesetzestext und der dazugehörigen Spruchpraxis dürfe bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag die Partei keine Säumnisfolgen und Rechtsnachteile in Ansehung damit zusammenhängender befristeter Prozesshandlungen erleiden (LES 2008, 311; LES 2000, 212). Dies gelte für das Zivil-, das Verwaltungs- und auch für das Staatsgerichtshofverfahren. Dies müsse auch für das Strafverfahren gelten. Eine anderslautende Rechtsansicht laufe der liechtensteinischen Rechtsordnung zuwider und widerspreche dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. § 73 ZPO stimme zudem inhaltlich mit § 28 Abs. 1 StPO exakt überein.
Im Übrigen besage die ständige Rechtsprechung zu § 73 ZPO, dass der erneute Fristenlauf nach Zustellung des Verfahrenshelferbestellungsbeschlusses bzw. mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Verfahrenshelfers versagt werde, nicht zu einer Beeinträchtigung der prozessualen Rechte des Prozessgegners führe, weil dieser einen Antrag nach § 68 Abs. 2 stellen könne (LES 2008, 311; LES 2000, 212). Das heisse, dass der Prozessgegner durch den neuen Fristenlauf keinen Rechtsnachteil erleide (LES 2014, 260).
Vor diesem Hintergrund verletze die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsmässig gewährleisteten Beschwerderecht, weil sich das Gericht aufgrund seiner falschen und der Rechtsordnung widersprechenden Rechtsansicht nicht materiell mit der Berufung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe.
7.2.3. Der Oberste Gerichtshof versuche, seinen Beschluss mit der Gesetzesänderung durch LGBl. 2012 Nr. 26 zu begründen. § 28 StPO sei durch die Wortfolge "oder wird ihm vor Ablauf dieser Frist ein Verteidiger beigegeben (§ 26 Abs. 2 und 3)" ergänzt worden. Mit der neugeschaffenen Bestimmung des Abs. 2 solle verhindert werden, dass das Zurücklegen oder Kündigen der Vollmacht aus verfahrenstaktischen Gründen zu schikanösen Verfahrensverzögerungen missbraucht werden könne. Er weise in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass § 28 Abs. 2 StPO in Einklang mit § 63 Abs. 2 öStPO gebracht und ergänzt werden solle. Es solle verhindert werden, dass das Zurücklegen oder Kündigen der Vollmacht aus verfahrenstaktischen Gründen zu schikanösen Verfahrensverzögerungen missbraucht werden könne.
Diese Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes tangiere die Gewaltentrennung, weil er sich über den Wortlaut von § 28 Abs. 1 StPO sowie über den Willen des Gesetzgebers stelle. Hätte der Gesetzgeber im Zuge der Novellierung des § 28 StPO dessen Abs. 1 tatsächlich im Sinne der Rechtsansicht des Obergerichtes ändern wollen, dann hätte er dies getan. Stattdessen habe er § 28 Abs. 1 StPO lediglich leicht angepasst sowie § 28 Abs. 2 StPO eingeführt.
Der Oberste Gerichtshof versuche mit den erwähnten Erwägungen seine Entscheidung mithilfe des § 28 Abs. 2 StPO zu begründen. Dies sei nicht zulässig.
Der Gesetzgeber habe zu § 28 Abs. 2 StPO festgehalten: "Die Bestimmung des Abs. 2 verhindert, dass das Zurücklegen oder Kündigen der Vollmacht aus verfahrenstaktischen Gründen zu schikanösen Verfahrensverzögerungen missbraucht werden kann. Die Frist, die durch eine Zustellung an den Verteidiger zu laufen beginnt, soll deshalb nicht gehemmt werden, wenn die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt wird. In diesen Fällen ist der Verteidiger vielmehr weiterhin verpflichtet, den Beschuldigten vor verfahrensrechtlichen Nachteilen zu schützen und die allenfalls erforderliche Prozesshandlung dennoch vorzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte untersagt ihm dies ausdrücklich" (BuA Nr. 64/2011 zu LGBl. 2012 Nr. 26, S. 47).
Im gegenständlichen Fall sei weder eine Vollmacht zurückgelegt noch gekündigt worden. § 28 Abs. 2 StPO sei für die Beurteilung der hier interessierenden Fragen weder einschlägig noch relevant. § 28 Abs. 2 StPO schütze den Beschuldigten vor seinem Verteidiger, damit dieser nicht die Vollmacht zur Unzeit zurücklegen oder kündigen könne. Weder nach dem Wortlaut noch gemäss dem Gesetzgeber beinhalte § 28 Abs. 2 StPO eine Bestimmung über die Verfahrenshilfe. § 28 Abs. 2 StPO sei sowohl für die Beurteilung der Rechtsmittelfrist, während der ein Verfahrenshilfeantrag gestellt werde, als auch für Verfahrenshilfeangelegenheiten an sich, irrelevant.
Im Übrigen entspreche § 28 Abs. 2 StPO gemäss seinem Regelungszweck Art. 18 RAG und § 17 der Standesrichtlinien der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer. Diese Bestimmungen beinhalteten den Schutz des Mandanten vor seinem Rechtsvertreter. Gemäss beiden Bestimmungen müsse der Anwalt für seinen Mandanten tätig werden und diesen vor Rechtsnachteilen schützen.
Art. 18 RAG sei gleichlautend mit Art. 17 RAG i. d. F. LGBl. 1993 Nr. 41. § 28 Abs. 2 StPO verfolge denselben Zweck wie Art. 18 RAG. Durch Art. 17 RAG i. d. F. LGBl. 1993 Nr. 41 habe der Regelungszweck des Art. § 28 Abs. 2 StPO faktisch bereits vorher gegolten. Die Einführung von Art. § 28 Abs. 2 StPO sei nicht angezeigt gewesen.
Schliesslich gelte Art. 18 RAG auch für das Zivilverfahren. Daher gelte auch im Zivilverfahren eine dem § 28 Abs. 2 StPO entsprechende Bestimmung. Dennoch führten im Zivilverfahren Verfahrenshilfeanträge während laufender Rechtsmittelfrist zu einem neuen Fristenlauf.
7.2.4. Im Übrigen hätten die Konventionsstaaten eine positive Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass der Einzelne von seinem Recht auf Zugang zum Gericht in wirksamer Weise Gebrauch machen könne und nicht aus wirtschaftlichen Gründen daran gehindert werde. Von diesem Recht könne die Verfahrenshilfe beantragende Partei nur dann wirksam Gebrauch machen, wenn sie wisse, ob ihr Verfahrenshilfe gewährt werde oder nicht. Nur wenn eine positive Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe vorliege, könne sie von ihrem Recht auf Zugang zum Gericht in wirksamer Weise Gebrauch machen. Einer Partei zuzumuten, sie müsse noch vor der Entscheidung über die Verfahrenshilfe weitere kostenpflichtige Verfahrensschritte setzen, heble den Zweck der Verfahrenshilfe aus und mache sie obsolet. In diesem Sinne verletze die angefochtene Entscheidung die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtlich gewährleisteten Beschwerderecht.
Eine mittellose Partei, welche ein ihrer Ansicht nach umstrittenes Urteil bekämpfen wolle, werde dies unterlassen, wenn nicht sichergestellt sei, dass die Verfahrenshilfe gewährt werde. Dies aus dem Grund, dass sie sich nicht durch eine Berufungsausführung (weiter) verschulden wolle. Daher könne die Einbringung einer Berufung vom Ausgang des Verfahrenshilfeverfahrens genau so abhängig sein, wie von der schriftlichen Urteilsausfertigung.
Der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes folgend müsste aber eine mittellose Partei immer einen Rechtsanwalt mit der Berufungsausführung beauftragen, obwohl sie wisse, dass für den Fall, dass ihr keine Verfahrenshilfe gewährt werde, sie den Rechtsanwalt nicht werde bezahlen können. Gemäss Art. 18 RAG bzw. § 17 der Standesrichtlinien der Rechtsanwaltskammer müsste der Rechtsanwalt die Berufung verfassen und einbringen. Damit würden sowohl die mittellose Partei als auch der beauftragte Rechtsanwalt stark benachteiligt, da dieser allenfalls das Kostenrisiko tragen müsste, weil er seine Bemühungen nicht werde einbringlich machen können. Auch aus diesem Grund könne vor Zustellung des Verteidigerbestellungsbeschlusses oder des rechtskräftigen Abweisungsbeschlusses die Rechtsmittelfrist nicht ablaufen.
Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes führe auch dahingehend zu einer Verletzung des Beschwerderechts, dass danach der bisherige Wahlverteidiger das Rechtsmittel auszufertigen und beim Landgericht einzureichen habe, obwohl nicht sichergestellt sei, dass für den Fall der Verfahrenshilfegewährung er auch als Verfahrenshilfeverteidiger bestellt werde.
7.3. Die Gleichheitsrüge wird wie folgt begründet:
7.3.1. Wie dargelegt, habe die bisherige und langjährige liechtensteinische Rechtsprechung zu § 28 Abs. 1 StPO gemäss LES 2010, 165, LES 2000, 130, LES 2000, 212, LES 2010, 165, 14 EU.2014.152 und 14 EU.2013.127 dahingehend gelautet, dass im Falle eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Verfahrenshelfers frühestens mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses durch die liechtensteinische Rechtsanwaltskammer bzw. mit dem Eintritt der Rechtskraft des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses zu laufen beginne. Die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Praxisänderung verletze die Beschwerdeführerin auch in ihrem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung.
Der Oberste Gerichtshof erwähne im angefochtenen Beschluss, dass sich seine Entscheidung zu 01 KG.2003.7 (LES 2010, 165) nicht mit der Frage befasst habe, ob der Neubeginn des Fristenlaufes nach § 28 Abs. 1 StPO nicht nur im Falle der Beigebung eines Verfahrenshelfers an einen bisher noch unvertretenen Beschuldigten, sondern auch dann erfolge, wenn dem Beschuldigten schon ein gewählter Verteidiger zur Seite stehen würde und - wie vorliegend - dessen Vollmacht noch aufrecht sei. Demzufolge habe diese Entscheidung auch nicht Bezug auf die damals schon gesicherte österreichische Rechtsprechung genommen. Somit sei aus der Entscheidung LES 2010, 165, die sich auch nicht mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Regelung des Abs. 2 des § 28 StPO in der geltenden Fassung befassen habe können, für die Beantwortung der vorliegenden Frage nichts zu gewinnen. Dies treffe im Ergebnis auch auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. Februar 2002, LES 2001, 133, zu.
Wie dargelegt, sei zum Zeitpunkt all dieser Entscheidungen Art. 18 RAG bzw. Art. 17 RAG i. d. F. LGBl. 1993 Nr. 41 in Kraft gewesen. Damit sei eine der § 28 Abs. 2 StPO entsprechende Bestimmung in Kraft gewesen. Die rechtlichen Bestimmungen seien inhaltlich dieselben gewesen, und dennoch lauteten die Entscheidungen anders als im angefochtenen Beschluss.
Zur Einheit der Rechtsordnung sei erläutert worden, dass in sämtlichen anderen Rechtsbereichen im Falle eines Verfahrenshilfeantrags ein Fristenneulauf für die Einreichung des Rechtsmittels beginne. Im Hinblick auf das Strafverfahren, das Verwaltungsverfahren und das Staatsgerichtshofverfahren sei die Beschwerdeführerin rechtsungleich behandelt worden.
7.3.2. Es sei bereits dargelegt worden, dass es sich bei der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Beschluss um eine Praxisänderung handle. Eine Praxisänderung müsse sachlich begründet sein, grundsätzlich erfolgen und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung müsse gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit bzw. am Vertrauensschutz überwiegen.
Bisher habe nicht davon ausgegangen werden können, dass ein Gericht § 28 Abs. 1 StPO anders handhaben werde als gemäss der bisherigen Spruchpraxis. Kein Gericht habe sich zu § 28 Abs. 1 StPO dahingehend geäussert, diese Bestimmung in Zukunft gemäss der nun vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsansicht anzuwenden. Der angefochtene Beschluss entspreche daher nicht einer geplanten Rechtsprechungsänderung. Damit stelle der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes für die Beschwerdeführerin eine unverhältnismässige und unzulässige Härte dar. Die Beschwerdeführerin sei auch aus diesem Grund in ihrem Grundrecht auf rechtsgleiche Behandlung verletzt.
Gemäss dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes müssten bei einer Praxisänderung verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Grundlegende Voraussetzung sei es, dass die neue Praxis zu einer richtigen Rechtsanwendung führe. Es sei bereits dargetan worden, dass die Rechtsanwendung des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Beschluss nicht § 28 Abs. 1 StPO entspreche.
Überdies widerspreche die Rechtsanwendung des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Beschluss dem Interesse an der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz, weil sie der bisherigen Spruchpraxis widerspreche. Die neue Praxis sei keinesfalls überzeugender als die bisher geübte alte Praxis. Der Oberste Gerichtshof mache hierzu auch keinerlei Erwägungen.
Nicht die bisherige Spruchpraxis der liechtensteinischen Gerichte, sondern diejenige des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Beschluss werde in Zukunft zu einer ungleichen und willkürlichen Behandlung von Angeklagten führen, weil sie insgesamt keineswegs überzeugender sei als die bisher geübte alte Praxis.
Gemäss dem Obersten Gerichtshof sei § 28 Abs. 1 StPO dahingehend auszulegen, dass von dieser Bestimmung nur Anträge unvertretener Beschuldigter umfasst seien. Diese Rechtsansicht hätte eine ungleiche Behandlung von Angeklagten zur Folge. Dazu seien drei mögliche Konstellationen heranzuziehen:
Der bisherige Wahlverteidiger stelle während laufender Rechtsmittelfrist einen Verfahrenshilfeantrag und müsste dennoch die Berufung sogleich und daher binnen 14 Tagen beim Landgericht einbringen.
Der im erstinstanzlichen Verfahren unvertretene Beschuldigte suche sich nach Urteilszustellung einen Rechtsanwalt, welcher einen Verfahrenshilfeantrag einbringe, sodass erst mit seiner Bestellung als Verfahrenshilfeverteidiger die Rechtsmittelfrist neu zu laufen beginnen würde. Dieser Verteidiger hätte nicht nur 14 Tage Zeit, die Berufung beim Landgericht einzubringen, sondern wesentlich mehr.
Der Beschuldigte sei im erstinstanzlichen Verfahren durch einen Wahlverteidiger vertreten gewesen. Dieser Wahlverteidiger lege im Hinblick auf die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes das Mandat nach der Schlussverhandlung und damit nach der Urteilsverkündung oder allenfalls nach der Rechtsmittelanmeldung nieder. Das Gericht würde in diesem Falle das Urteil an den Beschuldigten direkt zustellen. Dieser Beschuldigte würde dann wiederum seinen ehemaligen Wahlverteidiger aufsuchen, ihn mandatieren und ihn beauftragen, einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen. In diesem Falle müsste der Verteidiger nicht binnen 14 Tagen das Rechtsmittel beim Gericht einbringen, sondern hätte eine längere Frist zur Verfügung. Dies würde eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die erstgenannte Konstellation darstellen, obwohl es sich in beiden Fällen um denselben Angeklagten und denselben Verteidiger handle. Dies würde etwa gegenüber der ersten Konstellation eine Ungleichbehandlung darstellen, da es sich um dieselben Personen handle, einmal ein erneuter Fristenlauf und einmal aber nur 14 Tage zur Verfügung stehen würden.
Schliesslich lasse der Oberste Gerichtshof auch eine andere Möglichkeit völlig ausser Acht: Es könne vorkommen, dass nicht der bisherige Wahlverteidiger von der Rechtsanwaltskammer zum Verfahrenshilfeverteidiger bestellt werde, sondern eine andere Person. In diesem Falle führe die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes dazu, dass ein Wahlverteidiger ein Rechtsmittel ausführen müsse, obwohl eine andere Person als Verfahrenshilfeverteidiger bestellt werde. Dies könne nur damit verhindert werden, dass abgewartet werde, ob ein Verfahrenshilfeverteidiger bestellt werde, sodass danach der Fristenlauf erneut beginne.
7.4. Hinsichtlich der Willkürrüge wird im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
8. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Oberste Gerichtshof verzichteten mit Schreiben vom 5. bzw. 8. Oktober 2015 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
9. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 Folge. Den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren Verfahrenshilfe zu gewähren, wies der Präsident des Staatsgerichtshofes jedoch mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 ab.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. August 2015, 06 ES.2014.101 (OGH.2015.78), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Obergericht ihre im vorliegenden Strafverfahren erhobene Berufung gegen das Urteil des Landgerichtes ON 11 zu Unrecht als verspätet erachtet habe (ON 27). Die Beschwerdeführerin sieht sich deshalb durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes, mit welchem der Beschluss des Obergerichtes (ON 27) bestätigt wurde, u. a. in ihrem Grundrecht auf Beschwerde verletzt.
2.1. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken. In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 2015/43, Erw. 3.1; StGH 2012/49, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/183, Erw. 3.1; StGH 2007/138 + 2008/35, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3] mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
Die im Beschwerdefall erfolgte Zurückweisung eines Rechtsmittels bzw. hier konkret die Verwerfung der Berufung der Beschwerdeführerin durch das Obergericht und die Bestätigung dieses Beschlusses des Obergerichtes durch den nunmehr angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes tangiert gemäss der oben wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung klarerweise den sachlichen Geltungsbereich des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV.
2.2. Im Beschwerdefall geht es um die Frage, ob Obergericht und Oberster Gerichtshof § 28 StPO richtig bzw. verfassungskonform ausgelegt haben. Diese Bestimmung lautet seit der StGB-Novelle LGBl. 2012 Nr. 26, bei welcher Abs. 1 leicht revidiert und Abs. 2 neu eingeführt wurde, wie folgt:
"1). Beantragt der Beschuldigte (Angeklagte) innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozesshandlung offen stehenden Frist die Beigebung eines Verteidigers oder wird ihm vor Ablauf dieser Frist ein Verteidiger beigegeben (§ 26 Abs. 2 und 3), so beginnt diese Frist mit der Zustellung des Beschlusses über die Verteidigerbestellung sowie des Aktenstückes an den Verteidiger, das die Frist sonst in Lauf setzt, oder mit der Zustellung des den Antrag rechtskräftig abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten von neuem zu laufen.
2). Wurde durch eine Zustellung an den Verteidiger eine Frist ausgelöst, so wird deren Lauf nicht dadurch unterbrochen oder gehemmt, dass die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt wird."
Auch der Oberste Gerichtshof räumt ein, dass § 28 StPO keine ausdrückliche Regelung für die Konstellation des Beschwerdefalles enthält; nämlich für den Fall, dass die Rechtsmittelfrist durch die Zustellung der Entscheidung an einen Wahlverteidiger ausgelöst und ein Antrag auf Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers als Verfahrenshilfeverteidiger erst nachher, aber noch während laufender Rechtsmittelfrist, gestellt wird.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die vorliegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes eine unzulässige Praxisänderung darstelle. Sowohl vor als auch nach der StPO-Novelle von 2012 habe man sich an den Gesetzeswortlaut gehalten, wobei auch der mit der StPO-Novelle von 2012 eingeführte Abs. 2 von § 28 StPO nichts davon sage, dass bei der im Beschwerdefall vorliegenden Konstellation die Rechtsmittelfrist mit der Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers als Verfahrenshilfeverteidiger nicht neu zu laufen beginne. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei insbesondere auf die publizierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, LES 2001, 133 und LES 2010, 165 sowie auf verschiedene, nach der StPO-Novelle von 2012 ergangene, nicht publizierte unterinstanzliche Entscheidungen.
Der Oberste Gerichtshof argumentiert dagegen primär mit der Rechtsprechung im Rezeptionsland Österreich und mit dem Willen des liechtensteinischen Gesetzgebers bei der Einführung von § 28 Abs. 2 StPO im Rahmen der Novelle von 2012.
2.3. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Dem Obersten Gerichtshof ist zunächst zuzustimmen, dass bei der Auslegung von aus dem Ausland rezipiertem Recht nicht ohne Not von der Rechtsprechung des Rezeptionslandes abgewichen werden soll (siehe StGH 2010/78, Erw. 2.4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 559, Rz. 18 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Einiges für sich hat auch das Argument des Obersten Gerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber gewollte Verhinderung von Verfahrensverzögerungen durch die Aufkündigung von Verteidigermandaten dafür spreche, dass der Gesetzgeber wohl auch die Konstellation des Beschwerdefalls unter die Regelung von § 28 Abs. 2 StPO subsumieren wollte.
Indessen sprechen stärkere Gründe für die gegenteilige Auffassung:
Zunächst sind gesetzliche Einschränkungen von Rechtsmitteln, wie erwähnt, im Zweifel zugunsten der Rechtsmittelmöglichkeit auszulegen (siehe hierzu auch Tobias Michael Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Liechtenstein Institut [Hrsg.], Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive [FS Herbert Wille], LPS Bd. 54, Vaduz 2014, 131 [162 ff.] mit Verweis auf StGH 2006/24, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]); dies muss für alle die Rechtsmittelmöglichkeit einschränkenden Gesetzesnormen einschliesslich die im Beschwerdefall relevante Berechnung der Rechtsmittelfrist gelten.
Im Weiteren kann hier zwar offen gelassen werden, ob die beschwerdegegenständliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, wie in der Beschwerde geltend gemacht, als Praxisänderung zu qualifizieren ist (siehe zur primär im Lichte des Gleichheitssatzes und der Begründungspflicht, nicht aber des Beschwerderechts relevanten Praxisänderung StGH 2012/46, Erw. 4.1; StGH 2009/148, Erw. 3.1; StGH 2007/106, Erw. 3.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1 f.]; vgl. auch StGH 1998/49, LES 2001, 123 [126, Erw. 5]). In Anbetracht der "Zweifelsregel" (so StGH 2009/200, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) ist nämlich allein schon wesentlich, dass es einerseits publizierte - wenn auch ältere - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gibt, welche trotz der von diesem diesbezüglich in der vorliegenden Entscheidung vorgenommenen Differenzierungen den Rechtssuchenden letztlich doch in der auch von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsauffassung bestärken kann; und dass es ebenfalls nach der StPO-Novelle von 2012 verschiedene, wenn auch nur unterinstanzliche Entscheidungen gab, welche die gleiche Rechtsauffassung vertraten wie die Beschwerdeführerin. Bezeichnenderweise ging auch im Beschwerdefall die Erstrichterin gemäss dem Vorlagebericht ON 21 davon aus, dass die Berufung fristgerecht eingebracht worden sei, und gab dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemäss deren Vorbringen in ihrer Stellungnahme vor dem Obergericht (ON 25, S. 6) auf Nachfrage auch eine entsprechende Auskunft.
Im Lichte der Zweifelsregel genügt die derzeitige gesetzliche Regelung nach Auffassung des Staatsgerichtshofes offensichtlich nicht, um auch die Konstellation des Beschwerdefalles unter § 28 Abs. 2 StPO zu subsumieren. Wenn der Gesetzgeber dies tatsächlich so will, dann muss er dies genügend klar im Gesetzestext zum Ausdruck bringen. Anzumerken ist immerhin, dass es entgegen dem Beschwerdevorbringen nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht zwingend ist, für das Strafverfahren im Zusammenhang mit der Einbringung von Verfahrenshilfeanträgen eine identische Fristberechnung wie in Zivilverfahren vorzusehen. So hat denn auch der Oberste Gerichtshof in seiner angefochtenen Entscheidung durchaus bedenkenswerte Gründe aufgezeigt, welche eine abweichende Regelung als jedenfalls vertretbar erscheinen liessen.
2.4. Aufgrund all dieser Erwägungen ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in ihrem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV verletzt.
3. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben, ohne dass noch auf die weiteren Grundrechtsrügen eingegangen werden muss.
4. Im Kostenspruch waren der Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten, jedoch nicht bezahlten Eingabegebühr.