StGH 2015/114
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2018, an welcher teilnahmen: lic. iur. Markus Wille als ad-hoc-Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger als Richter; lic. iur. Marco Ender, Prof. Dr. Benjamin Schindler und Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Wiederaufnahmesache zu StGH 2014/117, StGH 2014/69, StGH 2011/32, StGH 2010/141, StGH 2008/3, StGH 2007/95, StGH 2006/119, StGH 2006/118, StGH 2006/16, StGH 2005/61 und StGH 2005/9
Antragsteller: A
Belangte Behörde: Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteile des Staatsgerichtshofes zu StGH 2014/117, StGH 2014/69, StGH 2011/32, StGH 2010/141, StGH 2008/3, StGH 2007/95, StGH 2006/119, StGH 2006/118, StGH 2006/16, StGH 2005/61 und StGH 2005/9
wegen: Wiederaufnahme der Verfahren (Streitwert: CHF 1'000.00)
beschlossen:
1. Der Antrag auf Wiederaufnahme der zu StGH 2014/117, StGH 2014/69, StGH 2011/32, StGH 2010/141, StGH 2008/3, StGH 2007/95, StGH 2006/119, StGH 2006/118, StGH 2006/16, StGH 2005/61 und StGH 2005/9 geführten Verfahren wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 34.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Eingabe des Antragstellers vom 6. November 2015 lautet wie folgt:
„Ihnen liegt Urteil EGMR 38191/12 v. 9. Juli 2015 vor. Dies ist seit 10. Oktober 2015 definitiv. Ferner liegen Ihnen die rechtskräftigen Entscheide 2 CG.2006.21-ON 23 & 8 CG.2006.299-ON 53 vor. Allen ist gemeinsam, dass dort Verletzung meiner subjektiven öffentlichen Rechte, die von dem völkerrechtlichen Vertrag ,EMRK' geschützt werden, erkannt wurde.
Mit Art. 1 EMRK hat sich Fürstentum Liechtenstein verpflichtet, die Rechte und Freiheiten der EMRK zu achten. Mit Art. 46 EMRK hat sich Fürstentum Liechtenstein verpflichtet, die Urteile des EGMR zu befolgen.
Beides ist bislang aber, vertragswidrig unterblieben
Da die EMRK völkerrechtlicher Vertrag ist, finden im Fall eines Verstosses hiergegen - vorbehaltlich abweichender Regeln der EMRK selbst - die völkerrechtlichen Regeln der Staatenverantwortlichkeit Anwendung. Diese beinhaltet Wiedergutmachung und die Pflicht noch andauernde Völkerrechtsverletzung zu beenden sowie die Zusicherung, den Verstoss nicht zu wiederholen (vgl. Breuer in Karpenstein/Mayer, EMRK 2015, Art. 46 N2).
Umsetzungszuständigkeit den Folgen aus Urteil 38191/12 und ferner der Entscheide 2 CG.2006.21-ON 23 und 8 CG.2006.299-ON 53, des Staatsgerichtshofs Fürstentum Liechtenstein könnte aufgrund folgender gesetzlicher Normen bestehen:
Art. 51 StGHG:
"Wiederherstellung
Gegen Entscheidungen des Staatsgerichtshofes kann die Wiederherstellung (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederaufnahme) gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege geltend gemacht werden; bei Entscheidungen über Ministeranklagen finden die diesbezüglichen Bestimmungen der Strafprozessordnung Anwendung.
Gegen Beschlüsse des Staatsgerichtshofes kann Wiederherstellung nur geltend gemacht werden, wenn sie nicht verjahrensleitender Natur sind."
ferner Art. 104 Abs.1 LVG
"Über Anträge der Parteien auf Wiedereinsetzung (Reinigung) wegen Versäumung einer Prozesshandlung (Art. 46) oder auf Wiederaufnahme (Offenrecht oder neues Recht) eines durch die Entscheidung oder Verfügung (Verwaltungsbot) über Rechte oder Interessen von Parteien im Einzelnen abgeschlossenen Verfahrens ist unter sinngemässer Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung betreffend die Gründe der Bewilligung und betreffend der Durchführung des neuen Verfahrens zu entscheiden, sofern sich nicht aus den besonderen Vorschriften oder aus der Natur des Aufgebotsverfahrens für die Wiedereinsetzung eine Abweichung ergibt."
sowie § 497 Abs. 1 ZPO
"Eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, kann durch die Nichtigkeitsklage angefochten werden: 1. wenn ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramtes in dem Rechtsstreite kraft des Gesetzes ausgeschlossen war. "
und § 409 Abs. 1 ZPO
"1) Ein durch Urteil geschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden: ... 2. wenn sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger einer falschen Aussage oder der Gegner bei seiner Vernehmung eines falschen Eides schuldig gemacht hat und das Urteil auf diese Aussage gegründet ist; ... 6. wenn die Partei ein über denselben Anspruch oder dasselbe Rechtsverhältnis früher ergangenes, bereits rechtskräftig gewordenes Urteil (§ 411) auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, welches zwischen den Parteien des wieder aufzunehmenden Verfahrens Recht schafft; 7. wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung der Hauptsache herbeigeführt haben würde."
Wiederaufnahme-/Nichtigkeitsgrund aus EGMR 38191/12, 2 CG.2006.21, 8 CG.2006.299:
Um Aufblähung der Akten zu vermeiden, erkläre ich den Inhalt meiner Schreiben an die Regierung v. 10. Oktober 2015 mit Tabelle und Beilage Schreiben an den Landesfürst v. 20. März 2015 als integralen Bestandteil dieser Eingabe.
Beweis:- Schreiben Antragsteller an die Fürstliche Regierung v. 10.10.2015 mit Beilagen
Wiederaufnahme- & Nichtigkeitsgrund wegen Verletzung ausschliesslicher Territorialität
Gerügt wird Verletzung ausschliesslicher Souveränität Deutschlands (bzw. der Schweiz), des Diskriminierungsverbots (Art. 4 EWRA, Art. 112. ZP EMRK i.V.m. Art. 18 WÜRV), zwingenden Völkergewohnheitsrechts und der EMRK. Berührt sind subjektive öffentliche Rechte des Antragstellers insbesondere seine Verfahrensgarantien, Besitz- & Eigentumsrechte.
Beweis:
Wiederaufnahme- & Nichtigkeitsgrund wegen falscher Aussage eines Zeuges:
Urteil 2 CG.2007.114-ON 55 v. 9.12.2009 ( StGH 2011/32) basiert explizit, zentral auf dem Zeugen D, der am 28.12.2009 durch Urteil (5 ES.2005.51-0N 77) verurteilt wurde:
"Abschliessend: Nach Überzeugung des Richters trifft das Ganze wohl am Besten der Zeuge D ... " (2 CG.2007.114-0N 55, S. 64 oben) Genau 3 Wochen nach dieser "Überzeugung des Richters" v. 9.12.2009 wurde der angeblich "am Besten" treffende Zeuge wegen einschlägiger/wirkungsäquivalenter Verleumdung des Antragstellers strafrechtlich überführt & verurteilt. Daher sind gerügtes Verfahren StGH 2011/32 & die vorwegnehmenden und übernehmenden Verfahren unhaltbar & aufzuheben.
Beweis:
Weiterhin ohne bedingungslose Verfahrenseinlassung biete ich Aktenbezug incl. der strafrechtlichen Vorerhebungsakten gegen E & D (13 UR.2007.47) sowie sämtliche Beweise an, sofern & soweit mich Beweislasten treffen. Ferner verweise ich auf meine bisherigen Eingaben. Für weitere Auskünfte stehe ich zur Verfügung.
Somit beantrage ich hiermit:
aufgrund des Vorliegens von Wiederaufnahme-, hilfsweise Nichtigkeitsgründen, in Folge des Urteils EGMR 38191/12 und ferner in Folge der rechtskräftigen Entscheide 2 CG.2006.21-23, 8 CG.2006.299-53, unter Bindung an meine Rechtsauffassung und ferner im Sinne meiner früheren Begehren:
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands wird geleistet, wie er vor jeglicher Verletzung durch vorstehend gerügte Verfahren sowie Verletzung der Rechte des Antragstellers aus Art. 6 EMRK und der Eingriffe in seine Besitz & Eigentumsrechte (also vor Verletzung der subjektiven objektiven Rechte des Antragsstellers) herrschte;
Handelsregister-Eintragungen betreffend F AG (nun fälschlich F Systems AG) & F Engineering AG werden unverzüglich, im Sinne beigefügter Hinweise bzw. Anträge des Antragstellers v. 4.11.2015 an das Amt für Justiz, richtig gestellt;
b) es wird festgestellt, sofern & soweit Restitution ganz oder teilweise nicht mehr möglich ist, dem Antragsteller unverzügliche & volle Entschädigung durch Fürstentum Liechtenstein zu leisten ist (full and fair compensation). Ausserdem ist dem Antragsteller angemessene Genugtuung (satisfaction) zu leisten (Art. 30-37 ILC-Artikel). II. Andauernde Völkerrechtsverletzung ist zu beenden (cessation, Art. 30 lit. a ILC-Artikel)
III. Fürstentums Liechtensteins sichert zu, dass die Verstösse nicht und zwar weder offen noch verdeckt wiederholt werden (guarantee of non-repetition, Art. 30 lit b ILC-Artikel).“
2. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Schriftsatz des Antragstellers ist als Antrag auf Wiederherstellung i. S. einer Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof gemäss Art. 51 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren.
1.1. Unter Wiederherstellung ist gemäss Art. 51 Abs. 1 StGHG bzw. Art. 104 ff. LVG sowohl die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäss Art. 104 Abs. 4 LVG als auch die Wiederaufnahme gemäss Art. 104 Abs. 2 und Art. 105 LVG zu verstehen. Hinsichtlich beider unter die Wiederherstellung zu subsumierenden Rechtsinstitute verweist Art. 51 Abs. 1 StGHG auf das Landesverwaltungspflegegesetz (LVG), wobei Art. 104 Abs. 1 LVG auf die Zivilprozessordnung (ZPO) weiter verweist. Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäss Art. 148 f. ZPO setzt die Versäumung einer Rechtshandlung voraus, welche bei Vorliegen entschuldbarer Gründe nachgeholt werden darf (vgl. StGH 2010/136, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 507 ff.).
1.2. Die Wiederaufnahmegründe sind in § 498 ZPO aufgelistet und lauten wie folgt: 1. Wenn eine Urkunde, auf welche das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist; 2. wenn sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger einer falschen Aussage oder der Gegner bei seiner Vernehmung eines falschen Eides schuldig gemacht hat und das Urteil auf diese Aussage gegründet ist; 3. wenn das Urteil durch eine im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verfolgende Betrugshandlung des Vertreters der Partei, ihres Gegners oder dessen Vertreters erwirkt worden ist; 4. wenn sich der Richter bei Erlassung des Urteiles oder einer dem Urteile zugrundeliegenden früheren Entscheidung in Beziehung auf den Rechtsstreit zum Nachteile der Partei einer nach dem Strafgesetze zu ahndenden Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat; 5. wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf welches das Urteil gegründet sei, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben worden ist; 6. wenn die Partei ein über denselben Anspruch oder dasselbe Rechtsverhältnis früher ergangenes, bereits rechtskräftig gewordenes Urteil auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, welches zwischen den Parteien des wieder aufzunehmenden Verfahrens Recht schafft und 7. wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelange oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine eher günstigere Entscheidung der Hauptsache herbeigeführt haben würde. Ein weiterer Wiederaufnahmegrund ist gemäss Art. 104 Abs. 2 LVG gegeben, wenn über eine Vorfrage oder eine Zwischenfrage, welche nicht in die Zuständigkeit der in der Verwaltungssache als Hauptfrage entscheidenden Behörde fällt, von der für die Vorfrage oder Zwischenfrage sonst zuständigen anderen Behörde eine wesentlich abweichende Entscheidung ergeht.
Den praktisch wichtigsten Wiederaufnahmegrund regelt § 498 Ziff. 7 ZPO (vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 830 ff.).
2. Der Antragsteller beruft sich nun auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 9. Juli 2015, EGMR 38191/12 (LES 2016, 131). In diesem Urteil hatte der EGMR eine Verletzung der Art. 6 und 13 EMRK durch das Urteil des Staatsgerichtshofes StGH 2010/141 festgestellt.
Massgeblicher Grund war, dass der EGMR das Verfahren des Staatsgerichtshofes beanstandete, mit welchem er über die Ablehnungsanträge des Beschwerdeführers entschieden hatte. Dieses Verfahren wurde als im Widerspruch zu Art. 6 EMRK stehend betrachtet (dazu näher Patricia Schiess Rütimann, Unparteilichkeit von Verfassungsrichtern und deren Ablehnung in grosser Zahl wegen Besorgnis der Befangenheit, in: EuGRZ 2015, 549 ff.). Weiters wurde eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen der überlangen Verfahrensdauer der Gerichte insgesamt festgestellt sowie eine Verletzung des Art. 13 EMRK, weil dem Beschwerdeführer kein wirksamer Rechtsbehelf gegen die überlange Verfahrensdauer zur Verfügung stand.
Der Antragsteller leitet daraus ohne weitere Begründung einen Wiederaufnahmsgrund der im oben wiedergegebenen Schriftsatz angeführten Urteile des Staatsgerichtshofes und Entscheidungen anderer Gerichte ab.
2.1. Soweit der Antragsteller aus der genannten Entscheidung des EGMR vom 9. Juli 2015 einen Wiederaufnahmegrund jener Entscheidungen des Staatsgerichtshofes ableitet, welche dem Urteil des EGMR gar nicht zugrundelagen (das sind alle vom Antragsteller angeführten mit Ausnahme von StGH 2010/141), kann ein solcher von vornherein nicht vorliegen. Gegen die betreffenden Entscheidungen hatte der Beschwerdeführer nämlich keine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben, bzw. ist zu diesen Entscheidungen kein Urteil des EGMR ergangen. Es ist mangels konkreten Vorbringens kein Hinweis ersichtlich, dass einer der in § 498 ZPO angeführten Gründe vorliegen könnte.
2.2. Soweit der Antragsteller eine Wiederaufnahme des zu StGH 2010/141 geführten Verfahrens beantragt, welches dem Urteil des EGMR vom 9. Juli 2015 zugrundelag, ist ihm entgegen zu halten:
2.2.1. Der Staatsgerichtshof hat bereits in StGH 2017/016, in welchem es um eine „Nichtigkeitsbeschwerde“ des nunmehrigen Antragstellers gegen verschiedene gerichtliche Entscheidungen, ebenfalls unter Berufung auf das Urteil des EGMR ging, hinsichtlich der Auswirkungen eines EGMR-Urteils auf die behördlichen Entscheidungen auf StGH 2006/111 verwiesen.
In letzterem Urteil hatte der Staatsgerichtshof die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags betreffend ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes gestützt, welcher unter Berufung auf ein Urteil des EGMR eingebracht worden war, in welchem festgehalten worden war, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Art. 6 EMRK verletzt hatte, weil den Beschwerdeführern ein Schriftsatz einer Gegenpartei nicht zum rechtlichen Gehör gebracht worden war (dazu näher Hugo Vogt, Innerstaatliche Durchsetzung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in: Liechtenstein-Institut [Hrsg.], Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive. FS Herbert Wille, LPS Bd. 54, Schaan 2014, 74).
2.2.2. Der Staatsgerichtshof hielt in StGH 2006/111, Erw. 4 ff. (www.gerichtsentscheide.li) fest: „Im Folgenden ist zu prüfen, welche Auswirkungen die Entscheidung auf innerstaatliche rechtskräftige Gerichtsurteile hat.
Durch die Ratifikation der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 8. September 1982 ist die EMRK für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft getreten (StGH 1995/21, Erw. 6.1). Die staatlichen Behörden sind folglich daran gebunden. Die Verletzung der Konvention kann gleich einer Verletzung eines Grundrechts der Landesverfassung mit Verfassungsbeschwerde gerügt werden (Art. 15 StGHG). Charakteristisch betreffend Schutz der Menschenrechte durch die Strassburger Organe ist die Individualbeschwerde wegen Verletzung der in der Konvention garantierten Menschenrechte. Mit der Ratifikation der EMRK hat das Fürstentum Liechtenstein zum Ausdruck gebracht, dass es die Urteile der Strassburger Organe als bindend anerkennt. Die Urteile der Kammern des EGMR werden gemäss Art. 42 und 44 EMRK endgültig. Sie werden damit formell rechtskräftig. Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass nicht behauptet werden kann, das Verfahren, um dessen Wiederaufnahme es geht, sei in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK (‚fair trial‘) abgelaufen.
Die Beantwortung der Frage, auf welche Art die Mitgliedstaaten die Entscheidungen des EGMR zu befolgen haben, überlässt die Konvention in Art. 46 den Mitgliedstaaten. Art. 46 Abs. 1 EMRK hält einzig fest, dass sich die Hohen Vertragsparteien verpflichten, ‚in allen Rechtssachen in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.‘ Das Ziel der Befolgung ist vorgegeben, der Weg dorthin ist offen (vgl. H. J. PAPIER, Wirkung des EGMR aus der Perspektive deutscher Gerichte, in: EuGRZ 2006, 1 ff., 2). Eine kassatorische Wirkung oder eine die Rechtskraft durchbrechende Wirkung hat das EGMR-Urteil nicht. Insofern verhält sich die EMRK ‚grundsätzlich indifferent zur innerstaatlichen Rechtsordnung und soll anders als das Recht einer supranationalen Organisation nicht in die staatliche Rechtsordnung unmittelbar eingreifen.‘ (BVerfGE, NJW 47/2004 E. 2d).
Dem Europäischen Menschengerichtshof (EGMR) fehlt die Zuständigkeit, innerstaatliche Urteile, die Gegenstand einer Individualbeschwerde sind, wenn sie nach seiner Rechtsmeinung gegen die EMRK verstossen, zu ändern. Wird eine Individualbeschwerde gutgeheissen, hat das also keine unmittelbaren Auswirkungen auf das innerstaatliche Urteil, führt namentlich nicht direkt zu dessen Änderung (E. ESCHER, Revision und Erläuterung, in: Th. Geiser/P. Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht I, 2. A. Basel und Frankfurt am Main 1998, 280).
Im vorliegenden Fall geht es um ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, das nach der Rechtsprechung des EGMR einen Verfahrensfehler aufweist, der gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstösst. Bei einem Konventionsverstoss gegen Gerichtsentscheidungen verpflichtet die EMRK nicht dazu, dem EGMR-Urteil, das feststellt, ein Urteil eines liechtensteinischen Gerichts verletze die EMRK, eine die Rechtskraft beseitigende Wirkung beizumessen (ebenso BVerfGE, NJW 47/2004 mit Verweis auf BVerfGE EuGRZ 1985, 654).
Die Beschwerdeführer beantragten vor dem Verwaltungsgerichtshof namentlich die ‚Wiederaufnahme des seinerzeitigen Verfahrens bzw. die Wiedereinsetzung der Antragsteller‘. In eventu beantragten sie, die Entscheidung der Regierung vom 2. Juni 1998 ‚aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein unter Überbindung der Rechtsansicht der Verwaltungsbeschwerdeinstanz und das Land Liechtenstein, in eventu die Gemeinde *** zu verpflichten, die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.‘ Es war daher die Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, entsprechend den Anträgen der Beschwerdeführer zu prüfen, ob das Landesrecht für den vorliegenden Fall, in welchem der EGMR eine Verletzung des Art. 6 EMRK (hier des Art. 6 Abs. 1 ‚fair trial‘) feststellt, die Wiederaufnahme des Verfahrens vorsieht. Der Verwaltungsgerichtshof kam dieser Aufgabe nach (Sachverhalt Ziff. 5). Ausgehend von Art. 104 Abs. 1 LVG, wonach über Anträge der Parteien auf Wiedereinsetzung oder auf Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens unter sinngemässer Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung betreffend die Gründe der Bewilligung und betreffend die Durchführung des neuen Verfahrens zu entscheiden ist, prüfte er die Wiederaufnahmegründe von § 498 ZPO. Weiter prüfte er den Wiederaufnahmegrund nach Art. 104 Abs. 2 LVG sowie schliesslich die Wiederaufnahme von Amtes wegen nach Art. 105 LVG und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 146 ZPO.
Insgesamt kam der Verwaltungsgerichtshof im Wege vertretbarer Auslegung zum Schluss, dass das liechtensteinische Gesetzesrecht weder betreffend Urteile oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes noch des Staatsgerichtshofes die Wiederaufnahme, für den Fall vorsieht, dass der EGMR in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die ratifizierten Protokolle dazu verletzt worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat das innerstaatliche Recht zutreffend herangezogen und willkürfrei ausgelegt. Sein Ergebnis leuchtet ein, denn bei einem Urteil des EGMR, mit dem ein Verfahrensverstoss durch ein liechtensteinisches Gericht festgestellt wird, handelt es sich nicht um einen der klassischen Wiederaufnahmegründe, namentlich offensichtlich nicht um eine neue Tatsache oder um ein neues Beweismittel, sondern, wie das treffend formuliert wurde, um ‚eine neue rechtliche Beurteilung‘ (D. SCHINDLER, Die innerstaatlichen Wirkungen der Entscheidungen der europäischen Menschenrechtsorgane, in: Festschrift Max Guldner, Zürich 1973, 273 ff., 284). Es dürfte auch anerkannt sein, dass die Tatsache, dass ein höherinstanzliches Gericht später in gleichgelagerten Fällen eine abweichende Entscheidung getroffen hat, grundsätzlich keinen Revisionsgrund darstellt (ebenso aus schweizerischer Sicht D. SCHINDLER, a. a. O., 284). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die Entscheidung des VGH, um deren Wiederaufnahme es geht, zwar einer Überprüfung aufgrund des innerstaatlichen Verfassungsrechts standhielt, aber ‚darüber hinausgehenden, einer anderen Rechtsquelle entspringenden Anforderungen nicht standhielt.‘ (So BVerfGE/EuGRZ 1985/654). Die neue rechtliche Beurteilung durch den EGMR bildet bisher in Liechtenstein keinen Wiederaufnahmegrund. Die Rechtslage in Liechtenstein ähnelt daher etwa derjenigen, die in der Schweiz vor der Einführung von Art. 139a OG (heute Art. 122 BGG) bestand. Auch hier konnte in der Regel ‚nicht einmal das urteilende Gericht selbst auf sein formell rechtskräftiges Urteil zurückkommen. (...) Die traditionellen Revisionsgründe treffen auf das Urteil des Gerichtshofs nicht zu.‘ (M. E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A. Zürich 1999, 162, Rz 251). Die Wiederaufnahme (Revision) nach Art. 139a OG wurde eingeführt, damit die Schweiz ihren aus der EMRK-Ratifikation resultierenden Verpflichtungen auch in den Fällen nachkommen konnte, in denen diese unerlässlich eine Revision erfordern (BGE 124 II 480). Wie der Bundesrat in seiner Botschaft vom 29. Mai 1985 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (BBl 1985 II 737 ff., 893) ausführte, erlaubt es diese (neue) Bestimmung ‚künftig, einen Entscheid des Bundesgerichts oder einer Vorinstanz unter bestimmten Voraussetzungen in Revision zu ziehen, wenn er gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstösst (...)‘ (Hervorhebung nur hier).“
2.2.3. Der Staatsgerichtshof liess es in StGH 2006/111 (a. a. O.) ausdrücklich offen, ob in Fällen, in welchen unter „Gerechtigkeitsaspekten schockierend wäre“, wenn das vom EGMR beanstandete Urteil aufrecht bliebe, eine Wiederaufnahme unter Gleichheitsaspekten zugelassen werden müsste (dazu auch näher Hugo Vogt, a. a. O., 92).
2.2.4. An dieser Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten:
Grundsätzlich besteht kein Zweifel, dass dann, wenn der EGMR einen Verstoss gegen die EMRK feststellt, der betroffene Vertragsstaat die Pflicht hat, die Konventionsverletzung zu beenden. Er muss darauf hinwirken, weitere Konventionsverletzungen zu vermeiden (Hugo Vogt, a. a. O., 82).
Eine Entscheidung des EGMR hat keine kassatorische Wirkung oder eine die Rechtskraft des innerstaatlichen Urteils durchbrechende Wirkung (Hugo Vogt, a. a. O., 84). Inwieweit eine Wiederaufnahme stattzufinden hat, ist in der Literatur umstritten, stösst jedoch nach wie vor mehrheitlich auf Ablehnung (Hugo Vogt, a. a. O., 85).
Auch in Österreich wird nicht von einem Gebot zur Wiederaufnahme eines Verfahrens ausgegangen (VfSlg 19.493/2011 und 18.951-18952/2009). Allerdings hat die Gesetzgebung in der Strafprozessordnung (§ 363a) die Möglichkeit einer Wiederaufnahme geschaffen, wonach ein Verfahren insoweit zu erneuern ist, als nicht auszuschliessen ist, dass die Verletzung für den Betroffenen einen nachteiligen Einfluss auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung ausüben konnte (vgl. Hugo Vogt, a. a. O., 89). Die Rechtslage in der Schweiz wurde weiter oben (Erw. 2.2.2) referiert.
2.2.5. Das Ministerkommitee hat in der Empfehlung Nr. R (2000) 2 ausgesprochen, dass die Wiederaufnahme eines Verfahrens vorzusehen ist, wenn die verletzte Partei wegen der innerstaatlichen Entscheidung weiterhin an sehr schwerwiegenden Folgen leidet, die mit der gerechten Entschädigung gemäss Art. 41 EMRK nicht behoben werden und aus dem Urteil des Gerichtshofs hervorgeht, dass die angefochtene innerstaatliche Entscheidung entweder materiell im Wiederspruch zur EMRK steht oder die festgestellte Verletzung auf schwerwiegende Verfahrensfehler oder Verfahrensmängel zurückgeht, sodass ernsthafte Zweifel am Ausgang des angefochtenen innerstaatlichen Verfahrens bestehen (vgl. Hugo Vogt, a. a. O., 99).
2.2.6. Im vorliegenden Verfahren gilt es zu erwägen, dass sich die Entscheidung des EGMR entweder auf die Verfahrensdauer der Gerichte insgesamt sowie auf die Art und Weise bezogen hat, wie der Staatsgerichtshof über die Ablehnungsanträge des Beschwerdeführers entschieden hatte. Der EGMR verwarf hingegen die materiellen Vorwürfe des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Befangenheit der Richter (siehe die Erw. 73 und 74 des EGMR-Urteils; vgl. auch Patricia Schiess Rütimann, a. a. O., 551).
2.2.7. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des EGMR hat der Staatsgerichtshof in weiterer Folge mehrfach die Ablehnungsanträge des Beschwerdeführers wegen Rechtsmissbräuchlichkeit abgewiesen (siehe etwa StGH 2016/032; StGH 2015/088; StGH 2015/085; StGH 2015/072). Diese Entscheidungen sind unbeanstandet geblieben.
Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer durch den EGMR ein Kostenersatz für das Verfahren vor dem EGMR zugesprochen (Erw. 92 des EGMR-Urteils). Den Zuspruch einer darüber hinausgehenden Entschädigung hat der EGMR mangels ausreichender Substanziierung der Schadenersatzforderungen seitens des Beschwerdeführers abgelehnt (Erw. 87 bis 89 des EGMR-Urteils). Hinsichtlich des nichtmonetären Schadens hielt der EGMR die Feststellung der Konventionsverletzung als ausreichende Genugtuung.
Es ist daher davon auszugehen, dass weitere Massnahmen zur Abhilfe einer Konventionsverletzung nicht mehr zu ergreifen sind.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall in Abweichung von der Rechtsprechung zu StGH 2006/111 (a. a. O.) eine Wiederaufnahme zugelassen werden müsste. Davon abgesehen bringt der Beschwerdeführer auch keinerlei inhaltliche Gründe vor.
3. Es war sohin spruchgemäss zu entscheiden.
4. Die dem Antragsteller auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 34.00 setzen sich aus der gegenständlichen Beschlussgebühr in Höhe von CHF 17.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 41 GGGneu [LGBl. 2017 Nr. 169] und Art. 19 Abs. 1, 3 sowie Abs. 5 GGGalt) sowie aus der nicht bezahlten Eingabegebühr im Betrage von CHF 17.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 41 GGGneu [LGBl. 2017 Nr. 169] und Art. 17 Abs. 1 GGGalt) zusammen.