StGH 2015/120
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Juni 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Christian Ritter als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, 9490 Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 3. November 2015, 11 UR.2015.265-37
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 3. November 2015,11 UR.2015.265-37, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes wird verzichtet.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'702.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Das Landgericht führt über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft zur Geschäftszahl 11 UR.2015.265 strafrechtliche Vorerhebungen gegen dieStaatsangehörigen des Staates YB und C wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB.
2. Mit Beschluss vom 27. Juli (ON 2) ordnete das Landgericht in diesem Untersuchungsverfahren zu 11 UR.2015.265 Folgendes an:
„1. Der Bank D wird gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO verboten, über die Vermögenswerte der Stammnummer ***, lautend auf die Beschwerdeführerin, zu verfügen.
Diese Anordnung ist vorderhand auf zwei Jahre, somit bis zum 27.07.2017, befristet.
Die Bank D, wird gemäss § 98a Abs 1 StPO aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht innert 14 Tagen betreffend das Konto Nr. ***, lautend auf die Beschwerdeführerin alle allgemeinen Kontodokumente (Unterlagen über Kontoeröffnung, Kontoschliessung, Zeichnungsrechte, wirtschaftlich Berechtigte etc.) sowie sämtliche weiteren Kontounterlagen (vor allem Kontoauszüge samt Detailbelegen, Gutschrifts- und Belastungsanzeigen, Kundenaufträge, Empfangsquittungen, Unterlagen über Depots und Banksafes, Sorgfaltspflichtakten, Korrespondenz, interne Vermerke und sonstige Aufzeichnungen) herauszugeben.
Die Bank D wird gemäss §98a Abs 1 StPO aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht innert 14 Tagen den aktuellen Saldo der laut vorstehender Ziffer 1 gesperrten Kontoverbindung mitzuteilen.“
2.1. Grundlage dieser erstinstanzlichen Beschlussfassung bildeten eine Verdachtsmeldung der Bank D sowie eine entsprechende Mitteilung der FIU.
2.2. Das Landgericht begründete die Kontosperre und die weiteren Anordnungen im Wesentlichen damit, dass laut Mitteilung der FIU aus öffentlichen Quellen bekannt geworden sei, dass gegen B Korruptionsvorwürfe bestünden. 2015 sei von einem amerikanischen Gericht u. a. gegen B wegen Korruptions- und Erpressungsvorwürfen eingeleitet worden. B sei der Ex-Gatte von C. Letztere scheine bei der Bank D bei bestimmten Konti als wirtschaftlich Berechtigte auf, so auch bei der Beschwerdeführerin. Besondere Abklärungen hätten ergeben, dass B eine steile Karriere im ehemaligen Regime X durchlaufen habe. Es würden auch gegen Bim Staat Y Korruptionsvorwürfe bestehen. Aufgrund dieser Angaben in der Verdachtsmeldung, den dazu vorgelegten Dokumenten sowie den Ausführungen der FIU in ihrer Mitteilung an die Staatsanwaltschaft bestehe ein hinreichender Anfangsverdacht, dass die Vermögenswerte auf dem Konto der Beschwerdeführerin aus einer strafbaren Handlung und somit aus Vortaten zu Geldwäscherei nach dem Katalog des § 165 StGB stammen würden. Dies rechtfertige die Annahme, dass die entsprechenden Vermögenswerte in Liechtenstein verborgen bzw. gewaschen werden sollten. Auch werde der Verdacht dadurch erhärtet, dass von den von C kontrollierten Konti diverse Transaktionen an solche Konti getätigt worden seien, welche X nahestehenden Personen zuzurechnen seien. Der Tatverdacht der Geldwäscherei sei in rechtlicher Hinsicht somit gegeben. Zur Absicherung des Verfalls bzw. der Abschöpfung der Bereicherung sei daher eine Massnahme gestützt auf § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO zu erlassen. Weiter sei zur Abklärung des Sachverhaltes und des Tatverdachtes eine Beschlagnahme der relevanten Unterlagen zur Sichtung und Auswertung notwendig.
3. Mit ihrer Beschwerde vom 27. August 2015 (ON 21) an das Obergericht beantragte die Beschwerdeführerin eine ersatzlose Aufhebung der Anordnungen, in eventu eine Zurückverweisung an das Erstgericht. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Gegenäusserung vom 14. September 2015, der Beschwerde keine Folge zu geben und legte dazu auch ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Staates Y vom 4. September 2015 bei.
4. Die Beschwerdeführerin, welcher auch das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Staates Y übermittelt worden war, äusserte sich zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft. Mit diesem Schreiben hatte die Generalstaatsanwaltschaft des Staates Y dem Leitenden Staatsanwalt des Fürstentums Liechtenstein mitgeteilt, dass gegen B eine vorgerichtliche Untersuchung im Strafverfahren Nr. *** wegen dessen Beteiligung an strafbaren Handlungen (ungesetzliche Bereicherung) und ( Geldwäsche) durchgeführt würde. Es sei während der Untersuchung festgestellt worden, dass die Ausgaben von B und seiner C, welche Geschäftsführerin und Besitzerin einer Reihe von Gesellschaften sei, in den Jahren 2010 bis 2015 ihre offiziellen Einkommen wesentlich überschritten hätten. Zugleich würde untersucht, ob die Gesellschaften in Besitz der C (unter anderem die Beschwerdeführerin) von B zum Zwecke der Legalisierung von Erträgen durch Straftaten (Geldwäsche) benutzt worden seien. Es werde auch ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen vorbereitet.
5. Das Obergericht gab der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27. August 2015 (ON 21) mit Beschluss vom 3. November 2015 (ON 37) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Antragstellung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Erlass eines Verfügungsverbotes gemäss § 97a Abs. 3 StPO bzw. in Bezug auf die Aufforderung gemäss § 98a Abs. 1 StPO zur Herausgabe sämtlicher Unterlagen keine Begründung enthalten habe, gehe fehl. Die Staatsanwaltschaft sei im Rahmen von gerichtlichen Vorerhebungen nicht verpflichtet, eine solche Begründung beizubringen. Es bestehe laut StPO keine solche Begründungspflicht. Auch sei die Rüge verfehlt, es würde für den Spruchpunkt 3 des angefochtenen Beschlusses keinerlei Antragstellung der Staatsanwaltschaft vorliegen. Die Staatsanwaltschaft habe die Herausgabe sämtlicher Unterlagen betreffend die Stammnummer *** beantragt. Damit sei selbstredend auch die Herausgabe von Kontoauszügen „bis laufend“ eingeschlossen.
5.2. Im Mittelpunkt der Rüge der Beschwerdeführerin stünde die Bestreitung des nach den §§ 97a f. StPO erforderlichen Tatverdachtes. Das Obergericht hielt fest, dass es offen gelassen werden könne, ob der ursprüngliche Tatverdacht ausreichend gewesen sei. Es bestehe kein Neuerungsverbot im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren und es sei auf die wesentlichen Kenntnisse im Entscheidungszeitpunkt abzustellen. Gegenständlich würde ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Staates Y vorliegen. Demnach werde in Y gegen den Verdächtigen B wegen ungesetzlicher Bereicherung und Geldwäsche eine gerichtliche Untersuchung geführt. Weiter sei während der Untersuchung festgestellt werden, dass die Ausgaben der beiden Verdächtigen in den Jahren 2010 bis 2015 ihre offiziellen Einkommen wesentlich überschritten hätten. Zudem werde auch abgeklärt, ob Gesellschaften in Besitz der Zweiverdächtigen vom Erstverdächtigen zum Zwecke der Legalisierung von Erträgen aus Straftaten benutzt worden seien.
5.3. Mit der Vorlage des Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft des Staates Y vom 4. September 2015 sei der Beschwerdeführerin, soweit sie die erforderliche Verdachtsgrundlage bekämpfe, weitgehend die Grundlage entzogen. Es komme daher nicht mehr darauf an, ob in den USA ein Strafverfahren behänge oder ob es sich dabei bloss, wie die Beschwerdeführerin unter Beweis zu stellen versuche, um ein Zivilverfahren handle. Massgebend sei nur, dass gegen den Erstverdächtigen in Y eine Untersuchung aus den genannten Gründen durchgeführt werde. Mit dieser Argumentation, wonach das vorliegende Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Staates Y vom 4. September 2015 eine ausreichende Grundlage für einen Tatverdacht bilde, würden die einzelnen Argumente der Beschwerdeführerin, wie Unbescholtenheit, keine Suspendierung, , Scheidung von der Zweitverdächtigen, Nähe zum X-Klan, nicht mehr von Bedeutung sein.
5.4. Das Obergericht hielt weiters fest, dass es Aufgabe der gerichtlichen Vorerhebungen sein werde, diese von der Beschwerdeführerin ins Spiel gebrachten Sachverhaltselemente abzuklären. Auf jeden Fall bleibe aufgrund des Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft des Staates Y ein solcher Tatverdacht im Raum stehen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach zunächst eine Kontosperre verfügt werden könne, auch wenn noch keine Anhaltspunkte für eine konkrete Vortat zur Geldwäscherei ersichtlich seien, wurde daher die auf zwei Jahre befristete Kontosperre sowie die Aufforderung zur Herausgabe der relevanten Bankunterlagen geschützt. Würde man im vorliegenden Fall keine Massnahmen nach § 97a StPO erlassen, so könnte dies – der Lebenserfahrung entsprechend – zur Folge haben, dass Vermögenswerte abdisponiert würden und somit eine mögliche Abschöpfung oder Einziehung unterlaufen werden würde. Weiter hielt das Obergericht in Bezug auf den Beweiswert des Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft des Staates Y grundsätzlich fest, dass einem EMRK-Staat nicht einfach die inhaltliche Unrichtigkeit eines Schreibens unterstellt werden könne. Alles in allem reiche der Anfangsverdacht, welcher sich aus dem genannten Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft ergebe, aus, sowohl ein Verfügungsverbot nach § 97a StPO als auch eine Anordnung nach § 98a StPO zu erlassen.
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 3. November 2015 (ON 37) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV, des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, des Anspruchs auf das rechtliche Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, der Begründungspflicht nach Art. 43 Satz 2 LV, die Verletzung der Geheim- und Privatsphäre und des Brief- und Schriftengeheimnisses als Gewährleistungsbereich des Rechts auf Freiheit der Person gemäss Art. 32 Abs. 1 3. Alt. LV und Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie die Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten und durch die EMRK garantierten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse, daher diesen Beschluss aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
Ihre Grundrechtsrügen begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Die Beschwerdeführerin führt zunächst grundsätzliche Erwägungen in Bezug auf die Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV, der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sowie der Verletzung der Begründungspflicht an. Weiter werden auch Ausführungen zur Verletzung der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK gemacht. Letztlich wird auch die Verletzung des Willkürverbotes gerügt. Die Beschwerdeführerin geht dabei so vor, dass sie alle diese Grundrechtsverletzungen rügt, dann aber zusammengefasst für alle Grundrechtsverletzungen die gleich lautende Begründung anfügt. Weiter legt die Beschwerdeführerin ein Konvolut mit Beilagen vor, und zwar zunächst jene, welche ihrer Beschwerde zu 11 UR.2015.265-21 und der Äusserung zu 11 UR.2015.265-31 beigefügt waren. Hinsichtlich der weiteren Unterlagen wird auf das Beilagenverzeichnis der Individualbeschwerde (Seite 37 f.) verwiesen. Mit der Äusserung vom 8. März 2016 wurden drei Entscheidungen des österreichischen Obersten Gerichtshofes beigelegt; mit der Äusserung vom 9. März 2016 wurden ein Antrag auf Aufhebung der Vermögenssperre und ein Antrag auf endgültige Unzulässigkeitserklärung der Rechtshilfe sowie ein Beschluss des Bezirksgerichtes für den Bezirk E in der Stadt F vorgelegt.
6.2. Einen Hauptpunkt der Beschwerde bildet der Vorwurf, dass der erforderliche Tatverdacht für Massnahmen nach den §§ 97a und 98a StPO fehlen würde. Im Kern wird den Gerichtsbehörden vorgeworfen, dass am Tage des Erlasses des erstinstanzlichen Beschlusses, mit welchem die Verfügung über rund CHF 13 Mio. verboten worden sei, überhaupt gar keine Verdachtslage bestanden habe. In diesem Zusammenhang wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Ausführungen in der Beschwerde an das Obergericht. Dabei setzt sich die Beschwerdeführerin wiederholt mit der Beschlusslage der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander. Im Wesentlichen wird Folgendes nochmals thematisiert:
6.2.1. B sei als PEP einzustufen. Er sei seit Dezember 2014 rechtskräftig von C geschieden. B arbeite nach wie vor in einem aufrechten und ungestörten Dienstverhältnis. Die Vorwürfe eines angeblich gegen ihn im Staat Y geführten Korruptionsstrafverfahrens seien haltlos. Auch für ihn gelte die Unschuldsvermutung.
6.2.2. Es gäbe keine Nähe zum ehemaligen X Clan. Auch habe B keine steile Karriere unter Präsident X durchlaufen. B sei Im Jahr 2000 vom damaligen Präsidenten bestellt worden. 2005 sei er von einem anderen Präsidenten in eine ehrenvolle Position bestellt worden. Im November 2005 sei er vom damaligen Präsidenten in eine weitere Position bestellt worden. Im Dezember 2010 sei er vom selben Präsidenten abermals befördert worden. Aus dieser Karriere könne man nicht ableiten, dass eine Nähe zum ehemaligen X Clan bestehe, zumal B auch nach Präsident X in seiner Funktion weiter tätig geblieben sei.
6.2.3. B sei Opfer einer diffamierenden und haltlosen Kampagne geworden und habe erfolgreich bewiesen, dass die im Internet gegen ihn erhobenen angeblichen Korruptionsvorwürfe ohne Basis seien. Ein Berufungsgericht sei zum Schluss gekommen, dass der betreffende Artikel zur Diskreditierung des Beschwerdeführers vor anstehenden Wahlen dienen sollte. Es sei die Richtigstellung des diffamierenden Artikels angeordnet worden.
6.2.4. Es gäbe keine gegen B laufende Strafverfahren in den USA oder im Land Y; dieser sei auch nicht vorbestraft. Bei dem von der FIU genannten Verfahren handle es sich nicht um ein Strafverfahren, sondern um ein Zivilverfahren. An diesem Verfahren in den USA seien private Kläger beteiligt und die Erwähnung von B sei geradezu mutwillig. Er sei an einer kritisierten Entscheidung gerade nicht beteiligt gewesen und habe ihm Vorfeld mitgeteilt, dass er nicht beeinflusst werden könne. Dies zeige, dass sich das genaue Gegenteil ergäbe.
6.2.5. Die Behauptung, die Ex-Ehegattin sei als wirtschaftlich Berechtigte in sämtlichen Geschäftsbeziehungen als Stellvertreterin eingesetzt worden, sei falsch. Eigentümer und wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin sei zu jeder Zeit G. Die gegenteiligen Angaben in der Vedachtsmitteilung ON 1 seien falsch und nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, dass somit C als wirtschaftlich Berechtigte von ihrem Ex-Mann B eingesetzt worden sei, entbehre jeder Grundlage.
6.2.6. Die von der FIU angeführten Behauptungen seien nicht glaubwürdig. Die Darstellung der FIU, dass B und sein Vorgesetzter für die Beeinflussung von Amtsträgern Vermögenswerte im USD Millionenbereich entgegen genommen hätten, seien falsch. Diese Darstellung könne die FIU auch auf keine seriöse Quelle abstützen. Auch die weiterführenden Darstellungen der FIU, wonach ein Strafverfahren der Generalstaatsanwaltschaft des Staates Y gegen B geführt werde, hätten keine Grundlage.
6.3. Ein weiterer Hauptpunkt der Beschwerde richtet sich gegen die Verwendung eines Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft des Staates Y. Die bisherigen Ausführungen in der Beschwerde würden vom Obergericht auch aufgrund der Vorlage des Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft überhaupt nicht mehr berücksichtigt. Das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft liefere gerade den Beweis dafür, dass der erstinstanzliche Erlass der Vermögenssperre am 27. Juli 2015 rechtswidrig gewesen sei. Auch könne das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft nicht ex-post als Grundlage für eine unzulässige Vermögenssperre herangezogen werden. Es beinhalte kein Ergebnis einer eigenständigen Ermittlung, sondern sei eindeutig durch die Aktivitäten der inländischen Behörden, namentlich der FIU, überhaupt erst provoziert worden. Es habe sich gezeigt, dass die liechtensteinischen Behörden aus einem nicht existenten Verdacht gegen die beiden Verdächtigen einen Verdacht auf der Basis falscher Informationen kreiert hätten. Dieser Verdacht sei dann im regen Austausch den Behörden des Staates Y scheinbar so schmackhaft gemacht worden, bis diese am 4. September 2015 ihrerseits gestützt auf die Informationen der FIU einen Verdacht erfunden hätten. Die Situation erinnere an den Baron von Münchhausen, der sich am eigenen Zopf aus dem Sumpf gezogen habe. Letztlich versuche das Obergericht in rechtswidriger Weise die grundrechtswidrig verfügte Vermögenssperre durch einen selbst induzierten Verdacht nachträglich zu rechtfertigen. Das sei stossend, unerträglich und würde das Willkürverbot in eklatanter Weise verletzten. Weil für eine solche Massnahme keine ausreichende rechtliche Grundlage bestehe, werde auch die Eigentumsgarantie verletzt.
Die Beschwerdeführerin habe nur eingeschränkt Einsicht in die FIU Akten erhalten. Das Vorgehen sei im höchsten Masse grundrechtswidrig. Auf der einen Seite stelle man in zweiter Instanz an zentraler Stelle auf ein nach der Sommerpause plötzlich nachgeschobenes, angeblich von der Generalstaatsanwaltschaft des Staates Y stammendes Schreiben ab, um einen offensichtlich unbegründeten erstinstanzlichen Beschluss aufrecht zu erhalten; und handkehrum ermögliche man es der Beschwerdeführerin nicht, die überaus umfangreiche Korrespondenz zwischen der liechtensteinischen und der FIU des Staates Y einzusehen; gegebenenfalls auch nur teilweise. Damit würden die Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin an entscheidender Stelle beschnitten. Auch trage das Schreiben der Generalsstaatsanwaltschaft keine Apostille.
6.4. Es liege kein ausreichender Verdacht für strafprozessuale Zwangsmassnahmen vor. Auch werde das Novenverbot selektiv wahrgenommen. Noven, die der Verdachtsbegründung dienten, lasse das Obergericht zu, andere die den Standpunkt der Beschwerdeführerin stützten, würden abgelehnt. Damit liege eine eklatante Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips vor. Aufgrund der dürftigen Verdachtslage hätte, wenn überhaupt eine Vermögenssperre angeordnet hätte werden können, diese nur auf maximal 6 Monate befristet sein dürfen.
6.5. Weiter habe die Staatsanwaltschaft ihre Pflicht zur Begründung ihrer Anträge in grober Weise verletzt. Die Staatsanwaltschaft müsse geeignete Anträge stellen. Die Geeignetheit sei ein Teilaspekt der Verhältnismässigkeitsprüfung und impliziere, dass die Staatsanwaltschaft ihren Antrag zu begründen habe. Ohne Angabe irgendwelcher Gründe könne der Untersuchungsrichter die Geeignetheit nur sehr schwer beurteilen. Es sei mit den Grundsätzen eines modernen Rechtsstaates nicht in Einklang zu bringen, dass eine Behörde ihren gesetzlichen Auftrag ohne jede Begründung ausführen könne. Wenn eine Behörde ihr Tun nicht begründen müsse, dann sei dies mit Willkür gleich zu setzen. Aus diesem Grund verlange die Lehre in Österreich mit Recht, dass auch die Staatsanwaltschaft ihre Anträge, und zwar auch solche auf Verhängung der Untersuchungshaft zu begründen habe. Die Ausführungen des Obergerichtes seien in diesem Zusammenhang sehr dünn. Das gegenständliche Verfahren befinde sich im Stadium der Vorerhebungen, somit müsse eine Begründungspflicht für die Staatsanwaltschaft angenommen werden, auch wenn dies nicht speziell gesetzlich erwähnt werde. Auch sei die Auffassung des Obersten Gerichtshofes zu 13 UR.2001.151, auf welche das Obergericht verweise, rechtlich nicht haltbar. Der Oberste Gerichthof habe in Bezug auf die Begründungspflicht der Staatsanwaltschaft diese mit dem Argument abgetan, der Beschwerdeführer stütze sich auf die insoweit von Liechtenstein nicht übernommene österreichische Gesetzeslage. Dies sei richtig. Das entsprechende Modell mit dem § 101 Abs. 3 öStPO, welche eine Begründungspflicht der Staatsanwaltschaft in Österreich auferlege, existiere in Liechtenstein nicht; aber der Oberste Gerichtshof habe gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass die Begründungspflicht in Österreich bereits vor der entsprechenden Gesetzesnovelle, also schon nach alter Rechtslage aus dem Anklagegrundsatz und der Leitungsfunktion der Staatsanwaltschaft abgeleitet habe werden können. Bereits vor dem Strafprozessreformgesetz sei in Österreich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Staatsanwalt der Leiter der Vorerhebungen. Dies führe letztlich dazu, dass ein Begründungsgebot im Verfahrensstadium der Vorerhebungen sowohl im liechtensteinischen als auch im österreichischen Strafverfahren bereits aus dem Anklagegrundsatz und der Leitungsfunktion der Staatsanwaltschaft abgeleitet werden dürfe.
6.6. Die gänzlich fehlende Auseinandersetzung des Obergerichtes mit der Problematik der Begründungspflicht verletze das Recht auf rechtsgenügliche Begründung. Die Ausführungen des Obergerichtes seien nur als unzulässige Scheinbegründung zu bewerten. Letztlich bedürfe ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass einer Zwangsmassnahme wie der Beschlagnahme von Unterlagen einer Begründung. Mangels Begründung sei ein solcher Antrag zurückzuweisen, da er einer prozessordnungskonformen Erledigung nicht zugänglich sei und eine Voraussetzung für den Erlass eines gerichtlichen Beschlagnahmebefehles fehle. Damit seien sowohl der Beschluss des Erstgerichtes wie auch der hier angefochtene Beschluss mangelhaft und wegen Verletzung der angeführten Grundrechtsbestimmungen aufzuheben.
7. Das Obergericht nahm zur Individualbeschwerde mit Eingabe vom 7. Januar 2016 Stellung. Die Staatsanwaltschaft erwiderte mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 im Rahmen ihrer Gegenäusserung. Die Beschwerdeführerin äusserte sich jeweils mit Eingaben vom 8. und 9. März 2016 zu diesen beiden Äusserungen.
7.1. In ihrer Gegenäusserung vom 16. Dezember 2015 hielt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen fest, dass es der gängigen Praxis entspreche, Anträge der Staatsanwaltschaft an den Untersuchungsrichter auf Durchführung von Vorerhebungen nicht weiter zu begründen. Selbst Bestrafungs- und Strafanträge müssen nicht begründet sein. Eine derartige Begründungspflicht sehe die liechtensteinische Strafprozessordnung nur in wenigen Fällen vor, sodass der Verweis auf den seit 1. Januar 2008 in Geltung stehenden und von Liechtenstein nicht rezipierten § 101 Abs. 3 öStPO nicht stichhaltig sei. Nach dieser in Österreich geltenden, von Liechtenstein jedoch nicht übernommenen Gesetzesvorschrift bewillige das Gericht in der Regel die von der Staatsanwaltschaft begehrte Anordnung aufgrund der darin enthaltenen Begründung ohne eine selbstständige eigene Begründung für die Rechtmässigkeit der begehrten Massnahmen zu treffen. Erst mit der Anklageerhebung werde die Staatsanwaltschaft zur Verfahrenspartei und habe wie jede Verfahrensbeteiligte ihre Anträge zu begründen. Mit Ausnahme der in der StPO angeführten Fälle lasse sich aus dem Gesetz keine Begründungspflicht der Staatsanwaltschaft für die ihm Rahmen von Vorerhebungen gestellten Anträge entnehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch das Obergericht würde nicht vorliegen.
7.2. Das Obergericht wies in seiner Gegenäusserung darauf hin, dass das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Staates Y vom 4. September 2015 die Grundlage für die Beschwerdeentscheidung bilde. Daraus würde sich nämlich ein hinreichender Tatverdacht ergeben, welcher Massnahmen nach den §§ 97a und 98a StPO rechtfertige. Damit habe dahin gestellt bleiben können, ob der angefochtene erstinstanzliche Beschluss auch ohne Vorliegen des Schreibens der Generalsstaatsanwaltschaft zu bestätigen gewesen wäre oder nicht. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauches, namentlich man habe das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft von Liechtenstein aus provoziert, sei unberechtigt. Das Obergericht habe sich im angefochtenen Beschluss ausführlich mit dem Beweiswert jenes Schreibens auseinandergesetzt. Was die fehlende Apostille anlange, so gäbe es keinen Zweifel daran, dass das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Staates Y vom 4. September 2015 tatsächlich echt sei. Es sei Sache der freien Beweiswürdigung, ob zum Nachweis der Authentizität eine Apostille verlangt werde. Gegenständlich gehe es um laufende Vorerhebungen, welche zum Ziel hätten, den bestehenden Tatverdacht gegen B zu erhärten oder auszuräumen. Aufgrund des Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft ergebe sich ein ausreichender Anfangsverdacht. Auch sei es unrichtig, dass die Zulassung von Noven selektiv vorgenommen werde. Diese Behauptungen seien schlicht unrichtig. Das Obergericht habe sich mit der Beschwerde und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden befasst, soweit sie überhaupt relevant seien. Es bleibe aber dabei, dass im Beschwerdeverfahren ein umfassendes Beweisverfahren nicht durchgeführt werden könne.
7.3. Die Beschwerdeführerin nahm zu beiden Äusserungen Stellung. Thema der Äusserung in Bezug auf die Staatsanwaltschaft bildet die Frage der Begründungspflicht der Staatsanwaltschaft. Hier werden österreichische Entscheidungen vorgelegt. Weiter wird kritisiert, dass der Staatsgerichtshof zu StGH 2015/096 die fundierten Lehrmeinungen zum früheren Recht nicht beachtet habe. Das Argument, dass der Grundrechtseingriff erst durch den Gerichtsbeschluss erfolge und es deshalb genüge, wenn der Beschluss des Gerichtes in verfassungskonformer Weise begründet werde, würde mit dem im Liechtensteinischen Strafprozess geltenden und in der Verfassung verankerten Anklagegrundsatz und der Leitungsfunktion der Staatsanwaltschaft im gerichtlichen Vorerhebungsverfahren unvereinbar sein.
Mit der Äusserung in Bezug auf die Stellungnahme des Obergerichtes werden ein Antrag auf Aufhebung der Vermögenssperre und ein Antrag auf endgültige Unzulässigerklärung der Rechtshilfe beigeschlossen samt Entscheidungen des Berufungsgerichtes der Stadt F. Es wird u. a. ausgeführt, dass sich die Verdächtigungen im Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 4. September 2015 als Lügengebilde herausgestellt hätten. Das Berufungsgericht in F habe die seitens der Generalstaatsanwaltschaft erwirkten erstinstanzlichen Vermögenssperrbeschlüsse aufgehoben.
8. Mit Beschluss vom 12. April 2016 (ON 53) hob das Landgericht das angeordnete Verfügungsverbot über die Vermögenswerte auf dem Konto bei der Bank D mit der Stamm Nr. *** lautend auf die Beschwerdeführerin, auf. Dieser Aufhebungsbeschluss ist seit dem 30. April 2016 rechtskräftig und vollstreckbar (ON 56). Eine Einschränkung oder ein Rückzug der Individualbeschwerde vom 4. Dezember 2015 diesbezüglich bzw. in diesem Umfang erfolgte seitens der Beschwerdeführerin nicht.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 14. März und 28. Juni 2016 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 3. November 2015, 11 UR.2015.265-37, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 – 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth – 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde wurde auch frist- und formgerecht eingebracht.
1.2. Im Rahmen der Eintretensprüfung ist jedoch aufgrund der Aktenlage (siehe vorne Ziff. 8 des Sachverhaltes) gegenständlich weiters zu beachten, dass das Landgericht nach Erhebung der vorliegenden Individualbeschwerde mit Beschluss vom 12. April 2016 (ON 53) das angeordnete Verfügungsverbot (ON 2) über die Vermögenswerte auf dem Konto bei der Bank D mit der Stamm Nr. ***, lautend auf die Beschwerdeführerin, aufgehoben hat und dieser Aufhebungsbeschluss seit dem 30. April 2016 rechtskräftig und vollstreckbar ist (ON 56). Auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen in ihrer Individualbeschwerde im Zusammenhang mit dem angeordneten Verfügungsverbot (Kontosperre), insbesondere auf die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie, ist daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes wegen nachträglichen Wegfalls der Beschwer bzw. wegen fehlender Beschwer nicht mehr weiter einzugehen (vgl. StGH 2010/129, Erw. 1.2 ff. und StGH 2014/22, Erw. 1.2, jeweils mit weiteren Rechtsprechungshinweisen [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe zum Ganzen auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 540 ff., insbesondere 551 f. mit Rechtsprechungsnachweisen sowie StGH 2011/163, Erw. 1.3; StGH 2006/94, Erw. 1.1; StGH 2005/37, Erw. 1; StGH 2002/29, Erw. 1.3.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
1.3. Weiters ist vorab darauf hinzuweisen, dass vorliegend die von der Beschwerdeführerin erst in ihren Äusserungen vom 8. und 9. März 2016 vorgetragenen Neuerungen samt Beilagen, insbesondere diejenigen in der Äusserung vom 9. März 2016, nicht zu berücksichtigen sind. Daran ändert auch nichts, dass die entsprechenden Unterlagen bzw. Neuerungen im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht noch nicht vorlagen. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind zwar in Strafrechtshilfesachen neue Tatsachen im Rechtsmittelverfahren in verfassungskonformer Lückenfüllung der Strafprozessordnung zu berücksichtigen, wenn diese erst nach Ablauf der Beschwerdefrist verfügbar geworden sind (StGH 2012/16, Erw. 1.2; StGH 2006/28, Erw. 5.3 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li.li]; ebenso StGH 2009/129, Erw. 5.2). Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf das ordentliche Verfahren, nicht auch auf das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof. Hierzu gilt nach wie vor die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach Nova in aller Regel nicht zu berücksichtigen sind (siehe aber im Zusammenhang mit Rechtshilfeverfahren auch StGH 2012/16, Erw. 1.2 und Erw. 6. [a. a. O.]). Denn der Staatsgerichtshof hat als Verfassungsgericht nur darüber zu entscheiden, ob die letzte ordentliche Instanz auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhalts eine verfassungskonforme Entscheidung getroffen hat (StGH 2012/16, Er. 1.2; StGH 2011/188, Erw. 1.2 mit Verweis auf StGH 2006/30, Erw. 8.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]). Insofern bleibt es im Rahmen von entsprechenden Anträgen Aufgabe der zuständigen Gerichtsbehörden, sich mit den neuen Vorbringen und Behauptungen sowie den vorgelegten Beweismitteln auseinanderzusetzen (vgl. StGH 2012/16, Erw. 6 [a. a. O.] und den im gegenständlichen UR-Verfahren zwischenzeitlich ergangenen Aufhebungsbeschluss der Kontensperre [ON 53 und 56]).
1.4. Mit diesen Einschränkungen ist im Folgenden auf die vorliegende Individualbeschwerde materiell einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der angeordnete Massnahme gemäss § 98a StPO, der angefochtene Beschluss des Obergerichtes verletze die Begründungspflicht, den Gleichheitssatz, den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Geheim- und Privatsphäre und das Brief- und Schriftengeheimnis als Gewährleistungsbereich des Rechts auf Freiheit der Person sowie das Willkürverbot.
Das Beschwerdevorbringen beschlägt jedoch letztlich, wie noch zu zeigen ist, einerseits die Begründungspflicht und andererseits die Geheim- und Privatsphäre.
3. Eine Verletzung der Begründungspflicht macht die Beschwerdeführerin in zweifacher Hinsicht geltend:
Zum einen rügt die Beschwerdeführerin, dass sich das Obergericht nicht genügend mit ihrem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt habe, weshalb auch die Staatsanwaltschaft ihre Anträge an das Erstgericht begründen müsse und zum anderen wird gerügt, dass das Obergericht nicht auf alle Argumente in ihrer Beschwerde eingegangen sei und daher eine mangelhafte Begründung vorliege.
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2015/65, Erw. 4.1; StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
3.2. Vorab ist allgemein festzuhalten, dass die Frage, ob der Antrag der Staatsanwaltschaft an den zuständigen Untersuchungsrichter, welcher die gerichtlichen Vorerhebungen führt, begründet sein muss, vom Staatsgerichtshof inzwischen mit Urteil vom 7. Dezember 2015 (StGH 2015/96, Erw. 2.2 f.) entschieden wurde. Der Staatsgerichtshof hatte damals eine Beschwerde zu behandeln, mit welcher eine vergleichbare Argumentation vorgetragen wurde, nämlich dass aufgrund des Anklagegrundsatzes und der Leitungsfunktion der Staatsanwaltschaft bei gerichtlichen Vorerhebungen eine Begründungspflicht auch ohne ausdrückliche Gesetzesbestimmung bestehen würde und ein Gerichtsbeschluss, welcher sich auf einen solchen unbegründeten Antrag der Staatsanwaltschaft stütze, daher unzulässig bzw. rechtswidrig und willkürlich sei. Der Staatsgerichtshof erachtete es als im Einklang mit der grundrechtlichen Begründungspflicht, dass Anträge der Staatsanwaltschaft an den Untersuchungsrichter auf Anordnung von Kontosperren gemäss § 97a StPO nicht zwingend begründet sein müssen. Vielmehr genügt es, wenn der entsprechende Gerichtsbeschluss eine verfassungskonforme Begründung enthält (StGH 2015/96, Erw. 2.3). Gleiches muss auch in Hinblick auf eine Anordnung nach § 98a StPO gelten.
In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. März 2016 zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft wird dazu ausgeführt, dass sich sämtliche bisherigen Entscheidungen überhaupt nicht mit den fundierten Lehrmeinungen zum früheren Recht befasst hätten.
Wie bereits ausgeführt, hat sich der Staatsgerichtshof im Urteil vom 7. Dezember 2015 (StGH 2015/96) mit der Frage auseinandergesetzt, ob Anträge der Staatsanwaltschaft an den Untersuchungsrichter im Vorerhebungsverfahren einer Begründung bedürfen und dabei klargestellt, dass Anträge der Staatsanwaltschaft im Vorerhebungsverfahren ohne ausdrückliche Anführung im Gesetz keiner besonderen Begründung bedürfen. Der Staatsgerichtshof hat schlüssig dargelegt, weshalb das Absehen von einer Begründung verfassungsrechtlich zulässig ist: Kontosperren und vergleichbare Massnahmen können im Rahmen des ordentlichen Instanzenzuges einer gerichtlichen Prüfung zugeführt werden. Es ist ausreichend, wenn der entsprechende Gerichtsbeschluss eine verfassungskonforme Begründung enthält.
Die Beschwerdeführerin übersieht zudem, dass die von ihr angeführten österreichischen Entscheidungen, welche sich vor der Novelle des § 101 Abs. 3 öStPO mit der Begründungspflicht der Staatsanwaltschaft befassten, allesamt Haftfälle betrafen und auf einer nicht mit der liechtensteinischen Strafprozessordnung gleichlautenden Gesetzesbestimmung fussten. Auch befasst sich die von der Beschwerdeführerin zitierte Lehre soweit ersichtlich mit dem Haftantrag und diesbezüglich bestehen doch Unterschiede im Vergleich zur Anordnung einer Massnahme nach den §§ 97a und 98a StPO. Zum einen erfordert die Anordnung einer Massnahme nach den §§ 97a und 98a StPO keinen dringenden Tatverdacht, wie dies die Festnahme oder die Verhängung der Untersuchungshaft erfordert. Ein einfacher Verdacht ist ausreichend. Dies ist deshalb von Bedeutung, da im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit aber auch im Hinblick auf das Erfordernis einer Begründung ein tieferes Anforderungsniveau besteht. Zum anderen kommt dem Staatsanwalt in Österreich bei der Verhaftung, und zwar auch schon vor der Novelle des § 101 Abs. 3 öStPO, eine ganz andere Rolle zu, als in Liechtenstein. Wenn schon ein Rechtsvergleich angestellt wird, so muss auf die ältere Fassung der österreichischen Strafprozessordnung Bezug genommen werden, nämlich auf die öStPO 1975. Die öStPO 1975 bildete nämlich die Rezeptionsgrundlage für die liechtensteinische Strafrechtsreform 1988. Die §§ 174 ff. öStPO 1975 entsprechen weitgehend den heutigen in Liechtenstein in Kraft stehenden §§ 126 ff. StPO (vgl. dazu: Foregger-Serini, StPO, 4. Aufl., Wien 1989, § 180, Erläuterung Seite 229). In Liechtenstein hat nach § 128 StPO der Untersuchungsrichter die Festnahme mit Beschluss anzuordnen, mit welchem deren Voraussetzungen (§ 127) zu begründen sind. Auch die Untersuchungshaft wird nach § 130 StPO vom Untersuchungsrichter mit Beschluss angeordnet und begründet. Diese Regelung entspricht im Grundsatz immer noch der österreichischen Vorlage in § 179 öStPO 1975. Mit anderen Worten verlangt der Gesetzgeber, dass das Gericht die Anordnungen erlässt und begründet. Eine Begründungspflicht der Staatsanwaltschaft ist in diesen Fällen gesetzlich nicht vorgesehen. Die Strafprozessordnungen wurden in beiden Ländern angepasst und in Österreich ordnet heute – im Gegensatz zum Regelfall in Liechtenstein – der Staatsanwalt die Haft an. Dem Verhafteten wird die Anordnung der Haft samt Bewilligung des Gerichtes übermittelt (§ 171 öStPO). Eine solche Entwicklung ist in Liechtenstein nicht umgesetzt worden. Dies zeigt auch die unterschiedliche verfahrensrechtliche Stellung der Staatsanwaltschaft und es ist daher vertretbar, wenn aufgrund dieser unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Stellung auch ein unterschiedlicher Massstab in Bezug auf die Begründungspflicht von Anträgen der Staatsanwaltschaft besteht, zumal sich die gesetzlichen Grundlagen diesbezüglich unterscheiden. Der liechtensteinische Gesetzgeber hat die Hauptverantwortung und insbesondere die Abfassung von begründeten und rechtsmittelfähigen Entscheidungen den gerichtlichen Behörden, namentlich dem Untersuchungsrichter, zugeordnet. Der Untersuchungsrichter bzw. der mit den gerichtlichen Vorerhebungen befasste Richter muss eine begründete Entscheidung treffen; hingegen ist die Staatsanwaltschaft bei der Wahrnehmung ihrer Rechte grundsätzlich nicht verpflichtet, dies gegenüber dem Gericht in einer eigenen oder sogar rechtsmittelfähigen, schriftlichen Begründung vorzusehen. Nur weil keine nach aussen gerichtete und abgebende Begründung eines Antrages der Staatsanwaltschaft ersichtlich ist, bedeutet dies nicht, dass eine Antragstellung rechtswidrig ist. Es kann hier auch nicht davon gesprochen werden, dass die Staatsanwaltschaft mangels Begründung willkürlich tätig ist. Es entspricht der liechtensteinischen Rechtslage, dass im gerichtlichen Vorerhebungsverfahren die Begründung und deren Überprüfung den Gerichten vorbehalten bleiben.
Der Staatsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, von der in StGH 2015/96 vertretenen Auffassung abzugehen.
3.3. Der Rüge der Beschwerdeführerin, das Obergericht sei nicht auf alle Argumente in ihrer Beschwerde eingegangen, sodass eine mangelhafte Begründung vorliege, ist im Lichte der grundrechtlichen Begründungspflicht, die nur einen Minimalanspruch auf Begründung beinhaltet (oben Erw. 3.1) entgegenzuhalten, dass das Obergericht, nicht verpflichtet war, sich mit dem gesamten Vorbringen der Beschwerde bzw. der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, zumal es schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, auf welcher Grundlage ein Verdacht angenommen wird. Die Beschwerdeführerin moniert, dass ihr Beschwerdevorbringen in Bezug auf die vom Erstgericht angeführten Umstände vom Obergericht nicht näher erörtert wurde. Dazu bestand kein Anlass, da das Obergericht aufgrund der neuen Erkenntnisse eine neue Begründung des Verdachtes anführte und sich daher nicht weiter mit der umstrittenen Begründung des Landgerichtes auseinandersetzen musste. Selbst wenn das Obergericht alle Einwände der Beschwerdeführerin bedacht und berücksichtigt hätte und zum Ergebnis gekommen wäre, dass das Erstgericht fälschlicherweise einen Verdacht angenommen hat, wäre immer noch das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Staates Y zu beurteilen gewesen, welches wie ausgeführt vom Obergericht als verdachtsbegründend qualifiziert wurde. Also selbst bei ausreichender Begründung wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen gewesen.
3.4. Hingegen erweist sich, wie im Beschwerdefall zu StGH 2015/96 (Erw. 2.4), die Rüge der Beschwerdeführerin, das Obergericht habe nicht genügend begründet, weshalb die Staatsanwaltschaft ihre Anträge nicht begründen müsse, als berechtigt.
Bei dieser Grundrechtsrüge ist zunächst wesentlich, dass der Staatsgerichtshof nur die Begründung in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigen kann, nicht jedoch die Ausführungen in der Gegenäusserung des Obergerichtes (StGH 2015/96, Erw. 2.4). Denn gemäss der in Erw. 3.1 angeführten ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren können muss. Die entsprechende Begründung im angefochtenen Beschluss des Obergerichtes lautet wie folgt:
„Dem ist lapidar entgegenzuhalten, dass das Gesetz (StPO) dem öffentlichen Ankläger eine Begründungspflicht nur in wenigen Fällen auferlegt (z. B. §§ 132a Abs. 3 1. Satz und § 163 Abs. 3 StPO), ansonsten jedoch – insbesondere im Vorverfahren – bloss davon spricht, dass die Anträge „mündlich oder schriftlich“ gestellt werden (§ 20 Abs. 3 StPO), was nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes eben keine Begründungspflicht nach sich zieht. Diese vom Fürstlichen Obergericht bereits im Beschluss vom 11.08.2015, GZ 11 UR.2015.148-64, vertretene Auffassung wird auch vom OGH geteilt (Beschluss vom 21.08.2015, 11 UR.2001.151, S. 111), der darauf verweist, dass die liechtensteinische StPO keine dem § 101 Abs. 3 öStPO vergleichbare Begründungspflicht bei einer staatsanwaltschaftlichen Antragstellung kennt.“
Dieser Begründung des Obergerichtes ist, wie in StGH 2015/96, Erw. 2.4, entgegenzuhalten, dass es nicht genügt, wenn sich ein Gericht „lapidar“ auf den Gesetzestext abstützt, obwohl eine Verfahrenspartei eine solche bloss grammatikalische Auslegung gerade bekämpft und hierbei bedenkenswerte Argumente anführt (siehe hierzu auch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Gesetzesauslegung, wonach das grammatikalische Auslegungskriterium nur eines von mehreren, letztlich gleichrangigen Auslegungskriterien ist; so StGH 2013/53, Erw. 3.6.1; StGH 2012/176, Erw. 5 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/32, LES 2004, 92 [101, Erw. 2.4]; siehe auch Tobias Michael Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Liechtenstein Institut [Hrsg.], Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive [FS Herbert Wille], LPS Bd. 54, Vaduz 2014, 131 [173 f.] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Letzteres trifft im Beschwerdefall nach Auffassung des Staatsgerichtshofes zu, sodass das Obergericht wenigstens kurz auf die Argumentation der Beschwerdeführerin, warum hinsichtlich der Frage des Begründungserfordernisses für Anträge der Staatsanwaltschaft im Vorerhebungsverfahren eine Wortlautauslegung nicht zielführend sei, hätte eingehen müssen. Insofern ändert gegenständlich letztlich auch der Verweis des Obergerichtes auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. August 2015 zu 11 UR.2001.151, S. 111, nichts, zumal diese einerseits, soweit ersichtlich, nicht öffentlich zugänglich (publiziert) ist und es sich bei ihr auch nicht, wie das Verfahren zu StGH 2015/96 und das gegenständliche Verfahren zu StGH 2015/120 zeigen, um eine bereits etablierte Rechtsprechung handelt (siehe dazu Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 561 ff., Rz. 20 ff.) und diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zum anderen, wie vom Obergericht dargetan, ebenfalls mit dem Gesetzeswortlaut bzw. mit der fehlenden gesetzlichen Grundlage in der StPO argumentiert.
Insoweit erweist sich die Begründungsrüge der Beschwerdeführerin somit als berechtigt, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde Folge zu geben ist.
4. Die Beschwerdeführerin macht weiters eine Verletzung ihrer Geheim- und Privatsphäre geltend.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt die Beschlagnahme von Bankunterlagen klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (StGH 2008/37+88, Erw. 5.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8 LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2]). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes etwa auch für an Banken gerichtete Herausgabebeschlüsse gemäss § 98a StPO, da gemäss § 98a Abs. 4 StPO im Falle einer Weigerung der Bank, die Urkunden herauszugeben, deren Beschlagnahmung nach §§ 96 ff. StPO zu erfolgen hat (StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3]).
Solche Grundrechtseingriffe sind nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nur zulässig, wenn sie den vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung formulierten Grundrechtseingriffskriterien genügen. Es ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich; der Eingriff muss im öffentlichen Interesse erfolgen; er darf nicht unverhältnismässig sein und auch nicht den Kerngehalt des Grundrechts verletzen (statt vieler: StGH 2009/8, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/9, Erw. 4.2, beide jeweils mit Verweis auf StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]; StGH 2011/19, Erw. 4.1; StGH 2011/72, Erw. 4.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4.2. In ihrem Vorbringen zur Verletzung der Geheim- und Privatsphäre bestreitet die Beschwerdeführerin insbesondere, dass ein ausreichender Verdacht vorliege, um strafprozessuale Massnahmen im Sinne der §§ 97a ff. StPO anzuordnen und überhaupt im Inland zielführende Untersuchungshandlungen vorgenommen worden seien, dass sich die Annahme des Verdachtes ausschliesslich auf ein in unzulässiger Weise verwendetes und von Liechtenstein provoziertes Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Staates Y abstütze, wobei die Authentizität mangels Apostille nicht gewährleistet sei. Mit anderen Worten rügt die Beschwerdeführerin die fehlende gesetzliche Grundlage für den Eingriff in ihre Privat- und Geheimsphäre.
4.3. Dazu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.3.1. Im inländischen Strafverfahren zu 11 UR.2012.265 geht es vorerst nicht um den Nachweis einer Schuld der involvierten Personen, sondern es geht im Rahmen von gerichtlichen Vorerhebungen nur um die Frage, ob die Voraussetzungen einer Kontosperre gestützt auf § 97a StPO vorliegen und Anordnungen nach § 98a StPO zulässig sind, um den verdächtigen Sachverhalt abklären zu können. Die Voraussetzungen nach § 97a StPO müssen nicht weiter geprüft werden. Die Anordnungen nach § 98a StPO müssen „zur Aufklärung einer Straftat erforderlich erscheinen“. Dies stellt keine hohe Hürde dar. Es muss kein dringenden Verdacht wie bspw. bei der Anordnung einer Untersuchungshaft gemäss § 130 Abs. 4 Ziff. 2 StPO vorliegen, sondern die Auswertung der Kontounterlagen soll für die Aufklärung dienlich sein. Es ist gerade die Aufgabe der gerichtlichen Vorerhebungen, den angezeigten Verdacht der Geldwäscherei aufzuklären. Dazu ist die Sichtung der Bankunterlagen nicht nur erforderlich, sondern geradezu unabdingbar. Daraus lassen sich die Geldflüsse, die berechtigten und die handelnden Personen sowie die Herkunft und die Verwendung der Gelder prüfen. § 98a StPO bietet dafür eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die Massnahme dient der Aufklärung einer Straftat, somit besteht ein öffentliches Interesse und die Anordnung ist auch verhältnismässig. Ohne Einblick in die Bankunterlagen lassen sich die Geldströme nicht analysieren, und auch der Verdacht kann nicht überprüft werden. Es ist nicht Aufgabe der liechtensteinischen Behörden sich im Rahmen der inländisch geführten gerichtlichen Vorerhebungen mit den behaupteten Unzulänglichkeiten und mit wechselseitigen Korruptionsvorwürfen im Staat Y auseinanderzusetzen. Im Rahmen der gerichtlichen Vorerhebungen, somit in einem Stadium, indem nicht einmal eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet worden ist, geht es nur um die Beurteilung eines Verdachtes bzw. um die Aufklärung einer angezeigten Straftat.
4.3.2. Das Landgericht stützte den Verdacht auf die Mitteilungen der Bank D und der FIU; das Obergericht nahm zu den in der Beschwerde dagegen vorgebrachten Einwänden inhaltlich nicht Stellung, sondern stützte im Ergebnis den Verdacht auf das besagte Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Staates Y. Die Interpretation der Beschwerdeführerin, dass damit implizit eingestanden werde, dass im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung gar kein Tatverdacht vorgelegen habe, ist zwar nachvollziehbar, aber nicht zwingend. Letztlich ist es im Rahmen von gerichtlichen Vorerhebungen auch nicht entscheidend, welcher Verdacht sich als gegeben zeigt. Es kann durchaus Situationen geben, wonach sich ein anfänglich aufgezeigter Verdacht zwar nicht bestätigt, aber sich ein anderes Verdachtsmoment erhärtet. Das eine schliesst das andere nicht aus, weshalb diese Frage letztlich wegen fehlender Relevanz offen gelassen werden kann.
4.3.3. Vorliegend wird von der Beschwerdeführerin aber insbesondere die Vorgehensweise des Obergerichtes bekämpft, den Verdacht nunmehr auf ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Staates Y vom 4. September 2015 abzustützen. Es ist hier dem Obergericht beizupflichten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Zustandekommen dieses Schreibens Mutmassungen darstellen. Das Obergericht hatte keinen Zweifel, dass das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Staates Y authentisch ist. Das Absehen von einem allfälligen Formerfordernis der Apostille tut dieser Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung keinen Abbruch. Die von der Beschwerdeführerin dargelegte Argumentation, dass das Schreiben der Generalsstaatsanwaltschaft nicht jenen Standards entsprochen habe, welche der EuGH in seinem Urteil vom 26.Oktober 2015 in der Rechtssache T-290/14, Portnov, in einem vergleichbaren Fall aufgestellt habe, ist zu erwidern, dass eine Vorgabe des EuGH für das liechtensteinische Strafverfahren nicht automatisch bindend wäre und zudem, wie das Obergericht zutreffend ausführte, eine andere Sachverhaltsgrundlage bestand. Gegenständlich geht es nur darum, zu würdigen, ob das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Staates Y vom 4. September 2015 tatsächlich als von der Generalstaatsanwaltschaft des Staates Y stammend zu qualifizieren ist und ob die darin enthaltenen Schilderungen die Grundlage für die Annahme eines einfachen Verdachtes zwecks Anordnung von Massnahmen nach den §§ 97a ff. StPO bilden. Das Obergericht hat schlüssig dargelegt, dass zumindest für einen Anfangsverdacht die geschilderten Tatsachen ausreichend sind. Die Beschwerdeführerin muss sich anrechnen lassen, dass gegen den Verdächtigen von der Generalstaatsanwaltschaft des Staates Y wegen ungesetzlicher Bereicherung und Geldwäsche ermittelt wird. Damit ist die Beurteilung des Obergerichtes, dass ein ausreichender Anfangsverdacht für Massnahmen nach den §§ 97a ff. StPO vorliegt, gegeben. Hinsichtlich des Vorwurfes, das Obergericht würde selektiv die Zulässigkeit der Noven behandeln, sei auf die Ausführungen des Obergerichtes verwiesen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat sich das Obergericht mit der Beschwerde (ON 21) und dem mit dieser Beschwerde vorgelegten Urkunden sowie mit der Äusserung der Beschwerdeführerin (ON 31) und den damit vorgelegten Urkunden sowie weiter mit der Stellungnahme des Erstverdächtigen (ON 35) und den ebenfalls damit vorgelegten Urkunden befasst. Es ist dem Obergericht beizupflichten, dass es im Rahmen von gerichtlichen Vorerhebungen bei Annahme eines Verdachtes weder möglich noch geboten erscheint, ein umfassendes Beweisverfahren wie in einem Hauptverfahren durchzuführen. Eine solche Prüfung bleibt den fortzusetzenden Vorerhebungen bzw. einem allfälligen Hauptverfahren vorbehalten. Es ist daher zulässig gewesen, gestützt auf das angeführte Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Staates Y vom 4. September 2015 einen Anfangsverdacht anzunehmen.
4.3.4. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erweist sich sohin aufgrund der vorstehenden Erwägungen der durch die Herausgabeanordnung nach § 98a StPO verfügte Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre im Sinne der dafür geltenden Eingriffskriterien als gerechtfertigt. Eine Verletzung der Geheim- und Privatsphäre liegt nicht vor.
Ebenso kommt daher im Beschwerdefall im Lichte der obigen Ausführungen weder der Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes noch der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und erst recht dem gegenüber spezifischen Grundrechten subsidiären Willkürverbot (vgl. statt vieler: StGH 2009/161, Erw. 2; StGH 2006/84, Erw. 5; StGH 2005/84, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) keine eigenständige Bedeutung zu.
5. Da sich die angefochtene Entscheidung gemäss den vorstehenden Erwägungen (Erw. 3.2 und 4. ff.) jedoch materiell als verfassungskonform erweist, würde es trotz Beschwerdestattgebung einen verfahrensökonomischen Leerlauf darstellen, wenn die angefochtene Entscheidung wegen des festgestellten Begründungsmangels aufgehoben würde (vgl. auch StGH 2015/96, Erw. 3), zumal gegenständlich die angefochtene Kontensperre zwischenzeitlich, wie ausgeführt, schon rechtskräftig aufgehoben wurde (siehe oben Erw. 1.2 und ON 53 sowie ON 56). In solchen Ausnahmefällen belässt es der Staatsgerichtshof deshalb bei der Beschwerdestattgebung (siehe StGH 2013/156, Erw. 3.8; StGH 2009/143, Erw. 3; StGH 2001/22, Erw. 2.5 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 551 f., Rz. 13 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Der vorliegenden Individualbeschwerde war somit spruchgemäss Folge zu geben; dies bei blosser Feststellung der erfolgten Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht und unter Verzicht auf die Kassation der angefochtenen Entscheidung.
6. Der Beschwerdeführerin waren die verzeichneten Kosten für ihre Individualbeschwerde vom 4. Dezember 2015 antragsgemäss zuzusprechen. Die geltend gemachten Kosten für ihre Schriftsätze bzw. Äusserungen vom 8. und 9. März 2016 waren der Beschwerdeführerin hingegen nicht zuzusprechen, da diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 41 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich waren (vgl. statt vieler: StGH 2010/92, Erw. 5; StGH 2011/12, Erw. 7; StGH 2011/143, Erw. 2; StGH 2013/43, Erw. 3 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2016/34, Erw. 5).