StGH 2015/123
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Mai 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A AG
vertreten durch:
Beschwerdegegner: C AG
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2015, 06CG.2013.551-68
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2015, 06 CG.2013.551-68, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'963.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin begehrte im Streitverfahren zu 06 CG.2013.551 vom Beschwerdegegner zu 1. mit Klage vom 27. Dezember 2013 die Bezahlung eines Betrages von CHF 433'905.80 s. A. und von der Beschwerdegegnerin zu 2. die Bezahlung eines Betrages von CHF 19'386.00 s. A.
1.1. Der gemeinsame Rechtsvertreter der Beschwerdegegner stellte in der ersten mündlichen Streitverhandlung am 26. Februar 2014 rechtzeitig vor Einlassung in die Hauptsache den Antrag, das Landgericht wolle der Beschwerdeführerin gemäss § 57a ZPO den Erlag einer aktorischen Kaution in Höhe von CHF 165'156.00 auftragen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Abweisung des Kautionsantrags.
1.2. Das Landgericht entschied mit Beschluss vom 28. Mai 2014 (ON 20), dass der Beschwerdeführerin aufgetragen werde, innerhalb von 4 Wochen einen Betrag von CHF 107'455.11 als Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der Beschwerdegegner auf ein Konto bei der Liechtensteinischen Landesbank zu überweisen oder eine Bankgarantie vorzulegen oder binnen derselben Frist einen Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur eidlichen Bekräftigung ihrer Unfähigkeit zum Erlag der auferlegten Sicherheitsleistung beim Landgericht zu stellen, widrigenfalls die Klage über Antrag der Beschwerdegegner für zurückgenommen erklärt würde.
2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Beschluss fristgerecht Rekurs, in dem sie erklärte, diesen Beschluss insofern anzufechten, als ihr eine aktorische Kaution auferlegt wurde.
2.1. Mit Beschluss vom 12. August 2014 (ON 29) gab das Obergericht dem Rekurs der Beschwerdeführerin unter Setzung eines Rechtskraftvorbehalts dahin Folge, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde.
2.2. Dem seitens der Beschwerdegegner gegen diesen Beschluss erhobenen Revisionsrekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 7. November 2014 (ON 38) Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass dem Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss (ON 20) keine Folge gegeben und dieser Beschluss wiederhergestellt werde. Hierbei erwog der Oberste Gerichtshof abschliessend, dass die vom Obergericht im angefochtenen Beschluss nebenbei angeführte Unrichtigkeit, dass der Beschwerdeführerin im Spruch des erstgerichtlichen Beschlusses vom 28. Mai 2014 (ON 20) gesetzwidrig die Möglichkeit der Ablegung eines Paupertätseides eingeräumt worden sei, in der Entscheidung über den inzwischen von der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2014 (ON 23) diesbezüglich gestellten Antrag zu prüfen sei.
2.3. Einer gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 38) erhobenen Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 29. Juni 2015 zu StGH 2014/141 keine Folge.
3. Nach Vorliegen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (ON 38) hat die Beschwerdeführerin innerhalb der ihr vom Landgericht eingeräumten Frist von 4 Wochen die Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung des ihr im erstinstanzlichen Kautionsbeschluss vom 28. Mai 2014 vorbehaltenen Paupertätseides beantragt.
3.1. Mit Beschluss vom 26. November 2014 (ON 39) wies das Landgericht den Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2014 (ON 23) auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides ab.
3.2. Gegen den Beschluss des Landgerichtes auf Abweisung des Antrags auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides (ON 39) erhob die Beschwerdeführerin Rekurs an das Obergericht und erklärte darin, diesen Beschluss seinem gesamten Inhalt nach anzufechten.
4. Das Obergericht gab dem Rekurs mit Beschluss vom 19. August 2015 (ON 55) Folge, hob den angefochtenen Beschluss des Landgerichtes (ON 39) auf und trug dem Erstgericht auf, eine Tagsatzung zum Zweck anzuberaumen, dass die Beschwerdeführerin ihre Unfähigkeit zum Erlag der ihr mit Beschluss des Landgerichtes vom 28. Mai 2014 aufgetragenen Sicherheitssumme im Betrag von CHF 107'455.11 eidlich bekräftigen kann. Dies wurde wie folgt begründet:
Das derzeit noch geltende Recht sehe in § 60 Abs. 2, 2. Satz ZPO vor, dass der Paupertätseid nur natürlichen Personen offen stehe. Angesichts des unmissverständlichen Gesetzeswortlauts und des eindeutigen Willens des Gesetzgebers, juristische Personen nicht nur von der Verfahrenshilfe, sondern auch vom Paupertätseid auszuschliessen, scheide eine verfassungs- bzw. EWR-konforme Auslegung dieser Bestimmung aus. Die Beschwerdeführerin als juristische Person sei vom Erstgericht zwar contra legem zum Paupertätseid zugelassen worden und der erstinstanzliche Kautionsbeschluss widerspreche also der materiellen Rechtsordnung. Allerdings sei der Kautionsbeschluss des Landgerichtes vom 28. Mai 2014 insofern unangefochten in Rechtskraft erwachsen und sei die materielle Rechtskraft dieses Beschlusses zu beachten. Die zivilprozessualen Regeln würden keine Handhabe zu deren Beseitigung bieten. Es werde auch mit diesem Beschluss nichts Unmögliches angeordnet, zumal juristische Personen gleich natürlichen Personen zur Eidesablegung durch ihre Organe befähigt seien (Art. 110 f. PGR). Angesichts der materiellen Rechtskraft des erstinstanzlichen Kautionsbeschlusses vom 28. Mai 2014 stehe der Beschwerdeführerin daher die Möglichkeit offen, die Anberaumung einer Tagsatzung zum Zwecke der eidlichen Bekräftigung ihrer Unfähigkeit zum Erlag der ihr aufgetragenen aktorischen Kaution zu begehren.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 55) erhoben die Beschwerdegegner Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragten u. a., den bekämpften Beschluss des Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass dem Rekurs der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der Beschluss des Landgerichtes (ON 39) vollumfänglich bestätigt werde.
6. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beschwerdegegner mit Beschluss vom 6. November 2015 (ON 68) u. a. Folge, hob den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes (ON 55) auf und stellte den Beschluss des Landgerichtes (ON 39) wieder her; dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:
6.1. Die Entscheidung über den gegenständlichen Revisionsrekurs hänge von der Frage des Umfangs der Rechtskraft eines Beschlusses im Fall der bloss teilweisen Anfechtung und damit zusammenhängend von der Frage der Teilrechtskraft ab: Unstrittig sei der Kautionsbeschluss des Erstgerichtes ON 20 seitens der Beschwerdegegner unangefochten geblieben, die Beschwerdeführerin habe ihn hinsichtlich der auferlegten Kaution bekämpft. In prozessualer Hinsicht sei daher zu klären, ob - so wie es das Obergericht vertrete - hinsichtlich der unangefochten gebliebenen, der Beschwerdeführerin eingeräumten Möglichkeit, den Paupertätseid abzulegen, Teilrechtskraft eingetreten sei.
6.2. Grundsätzlich erwachse der unangefochtene Teil einer Entscheidung in Teilrechtskraft. Der Eintritt der Teilrechtskraft - und damit auch die Überprüfungsbefugnis des Rechtsmittelgerichtes - werde durch den Rechtsmittelantrag und die Rechtsmittelerklärung begrenzt. Der unangefochten gebliebene Teil einer Entscheidung könne trotz eines allfälligen Widerspruchs mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden, weil andernfalls in die Teilrechtskraft - bei Nichtigkeitssanktion - eingegriffen würde.
Dieser Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft komme allerdings dann nicht zum Tragen, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft habe erwachsen können, sondern in untrennbarem Sachzusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung stehe (öOGH NZ 1970, 41; SZ 53/66; RIS-Justiz RS0013296; Kodek, in: Rechberger, ZPO4 § 462, Rz. 3). Dieser Zusammenhang werde vom öOGH aber dann verneint, wenn eine wenigstens quantitative Scheidung des unangefochten gebliebenen und des angefochtenen Teiles der Entscheidung möglich sei (6 Ob 632/79; 6 Ob 630/93; 1 Ob 204/03m SZ 2004/117). Dagegen werde ein derart untrennbarer Sachzusammenhang zwischen angefochtenem und unangefochten gebliebenen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung z. B. dann bejaht, wenn das Erstgericht nur dem Eventualbegehren stattgebe, das Berufungsgericht aber die Abweisung des Hauptbegehrens aufhebe. In diesem Fall sei aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs auch die unbekämpft gebliebene Entscheidung über das Eventualbegehren aufzuheben (JBl 1960, 389). Bei einem aufgrund der Aufrechnungseinrede dreigliedrigen Urteil sei vom Aufhebungsbeschluss nicht nur der Ausspruch über das Zurechtbestehen der Klagsforderung, sondern - wegen Untrennbarkeit - auch die Entscheidung über die Gegenforderung betroffen. Die Aufhebung greife daher nicht in eine Teilrechtskraft (der Feststellung der Klagsforderung bzw. der Kompensandoforderung) ein (SZ 70/97; RIS-Justiz RS0040742 u. a.).
6.3. Dieser untrennbare Sachzusammenhang sei auch im vorliegenden Fall gegeben: Es sei zwar die Zulassung zum Paupertätseid seitens der Beschwerdegegner nicht angefochten worden, die Beschwerdeführerin habe jedoch fristgerecht Rekurs gegen die Auferlegung der Kaution erhoben. Mit ON 29 sei dem Rekurs vom Obergericht unter Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes Folge gegeben und der "angefochtene Beschluss" (im Übrigen ohne Einschränkung auf den hier streitgegenständlichen Beschlussteil) aufgehoben worden. Dem - aufgrund des Rechtskraftvorbehaltes zulässig erhobenen - Revisionsrekurs der Beschwerdegegner habe der Obersten Gerichtshof Folge gegeben (ON 38) und den Beschluss des Obergerichtes dahin abgeändert, dass dem Rekurs der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und somit der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt worden sei. Gemäss dem Obersten Gerichtshof habe nicht von einem Vermögen der Verbandsperson ausgegangen werden können, welches der Vollstreckung durch eine gerichtliche Entscheidung unterliege. Die Beschwerdeführerin unterliege grundsätzlich der Kautionspflicht. Die vom Obergericht nebenbei angeführte "Unrichtigkeit, dass der klagenden Partei im Spruch des erstgerichtlichen Beschlusses gesetzwidrig die Möglichkeit der Ablegung eines Paupertätseides eingeräumt wurde, ist in der Entscheidung über den inzwischen diesbezüglich gestellten Antrag zu prüfen". Der Oberste Gerichtshof sei also schon in jener Entscheidung davon ausgegangen, dass der Abänderung der Entscheidung ON 20 des Erstgerichtes die Teilrechtskraft nicht entgegenstehe.
6.4. Die Rechtskraft des Beschlusses ON 20 sei (auch) hinsichtlich der hier strittigen Einräumung der Möglichkeit eines Paupertätseides nicht eingetreten: Dieser Teil des Beschlusses ON 20 stehe in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit dem übrigen Teil des Spruchpunktes 2, nämlich - und insbesondere - mit der dort ausgesprochenen Verpflichtung zum Kautionserlag. Ohne den positiven Ausspruch, dass die Beschwerdeführerin zum Erlag der Kaution verpflichtet sei, mache die spruchgemäss eingeräumte Alternative, den Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides zu stellen, keinen Sinn. Der Paupertätseid sei nur dann abzulegen, wenn die Verpflichtung zum Erlag der Kaution feststehe. Werde dieser Spruch bzw. Spruchteil des Erstgerichtes aufgehoben, bestehe also in den Augen des Rechtsmittelgerichtes eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung überhaupt oder deshalb nicht, weil weitere Erhebungen als erforderlich angesehen würden, sei gleichzeitig - aufgrund des zwischen beiden, wenngleich nur alternativen richterlichen Anordnungen bestehenden Sachzusammenhangs - von einer Aufhebung auch der spruchgemäss eingeräumten Alternative, einen Antrag auf Anberaumung der Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides, auszugehen. Ohne Auferlegung der Kaution stelle dieser Teil des Spruches keinen der Teilrechtskraft fähigen Beschlussteil dar.
7. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2015 (ON 68) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV sowie Art. 6 EMRK, des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK (Verbot der Überraschungsentscheidung), des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV, der Handels- und Gewerbefreiheit gemäss Art. 36 Abs. 1 LV, der Gleichheit vor dem Gesetz (Gleichheitsgrundsatz) gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die genannte Entscheidung deshalb aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegner zur ungeteilten Hand zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter verpflichten. Mit ihrer Individualbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
7.1. Zur Gehörsrüge wird Folgendes vorgebracht:
Im gegenständlichen Fall lege der Oberste Gerichtshof die Kautionspflicht nach § 57a ZPO derart streng aus, dass der Beschwerdeführerin als Verbandsperson im Ergebnis jegliche Möglichkeit der Befreiung von der Kautionspflicht versagt werde. Ihr werde dadurch nämlich eine gerichtliche Prüfung und Durchsetzung ihrer rechtmässigen Ansprüche verunmöglicht allein aufgrund der formellen/prozessrechtlichen Frage der Kaution.
Der Oberste Gerichtshof habe den Gehörsanspruch auch dadurch verletzt, dass er in der angefochtenen Entscheidung eine Rechtsauffassung betreffend die grundsätzliche Kautionspflicht von Verbandspersonen vertreten habe, die weder mit Gesetzeswortlaut und Materialien noch mit der bisherigen (veröffentlichten) Rechtsprechung zur Kautionsregelung des § 57a ZPO übereinstimme, ohne jedoch diese seine Rechtsauffassung den betroffenen Verfahrensparteien vorher zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gegeben zu haben.
7.2. Die Rüge der Verletzung des Beschwerderechts wird wie folgt begründet:
Indem der Beschwerdeführerin die im Kautionsbeschluss (ON 20) explizit enthaltene Möglichkeit zur Befreiung durch Ablegung des Paupertätseides versagt worden sei, sei ihr Recht auf angemessenen und effektiven Rechtsschutz unzulässigerweise verletzt worden. Es werde ihr dadurch nämlich unmöglich gemacht, vor den hierzu berufenen Gerichten ihren materiell-rechtlichen Anspruch gegenüber den Beschwerdegegnern gerichtlich geltend zu machen und ihn prüfen und beurteilen zu lassen.
Im vorliegenden Fall sei (sinngemäss) auch die Rechtsweggarantie der Beschwerdeführerin verletzt worden, welche der Staatsgerichtshof vorwiegend unter das Recht auf wirksame Beschwerdeführung subsumiere und in Verbindung mit dem Verbot formeller Rechtsverweigerung (Art. 31) und den Garantien der Art. 6 Abs. 1 und 13 EMRK ableite.
7.3. Zur Rüge der Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit wird Folgendes ausgeführt:
Die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes verletze auch die Pflicht zur Gleichbehandlung von Konkurrenten im Wirtschaftsleben unbesehen ihrer jeweiligen Gesellschaftsform als Teilgehalt der Handels- und Gewerbefreiheit. Denn die überwiegende Mehrheit der unternehmerisch/wirtschaftlich tätigen Rechtssubjekte seien - wie die Beschwerdeführerin - Verbandspersonen, während bloss ein kleinerer Teil als natürliche Personen als Einzelfirmen am Wirtschaftsleben teilnehme. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes benachteilige die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rechtsform als Verbandsperson (konkret: Aktiengesellschaft) gegenüber ihren Konkurrenten, die in Form der Einzelfirma aufträten, weil Letzteren als natürlichen Personen sämtliche Befreiungstatbestände, insbesondere diejenigen des Paupertätseides und der Verfahrenshilfe, offen stünden.
7.4. Zum Gleichheitssatz wird Folgendes ausgeführt:
Dieses Grundrecht sei hier deshalb verletzt, weil natürlichen Personen mehrere Befreiungstatbestände offen stünden, während Verbandspersonen, wie der Beschwerdeführerin, keine einziger zur Verfügung stehen solle. Mit anderen Worten werde Verbandspersonen, wie der Beschwerdeführerin, in casu kategorisch eine Befreiung von der Kautionspflicht verwehrt. Dies entbehre der sachlichen Rechtfertigung und ein derartiger kategorischer Ausschluss von jeglichem Befreiungstatbestand stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung von Verbandspersonen gegenüber natürlichen Personen dar.
Im Weiteren wird auch ausgeführt, dass die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin zum Paupertätseid gegen das EWR-Recht verstosse.
7.5. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes sei schon deshalb willkürlich, weil er mit Bezug auf den Kautionsbeschluss (ON 20) hinsichtlich Ziff. 2, 3. Alternative verkenne, dass dieser Teil des Kautionsbeschlusses (ON 20) in Rechtskraft erwachsen und daher auch für Gerichte und Parteien bindend geworden sei. Gemäss § 425 Abs. 2 ZPO sei das Gericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als dieselben nicht bloss prozessleitender Natur seien. Beim Kautionsbeschluss (ON 20), einschliesslich Ziff. 2, 3. Alternative, handle es sich gemäss liechtensteinischer Judikatur nicht um einen bloss prozessleitenden Beschluss, als vielmehr um "einen der materiellen Rechtskraft fähigen Beschluss, mit dem über einen prozessualen Rechtsschutzanspruch des Kautionswerbers abgesprochen wird" (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. September 2008 zu 01 CG.2006.303, in: LES 2009, 60 [61 m. N.]). Ein solcher Beschluss entfalte demnach bindende Wirkung für das beschlussfassende Gericht selbst (Verweis auf Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, 2. Aufl. [Wien 1990], Rz. 1599). Nachdem daraufhin der Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides fristgerecht gestellt worden sei, sei das Landgericht, wie bereits das Obergericht im Beschluss (ON 55) zurecht festgehalten habe, verpflichtet gewesen, eine solche anzuberaumen. Mehr noch: Der Oberste Gerichtshof verkenne zudem, dass (scheinbar) gesetzwidrige Beschlüsse der Rechtskraft fähig seien und Bindungswirkung entfalten würden. Eine Sanierung - selbst grober - (erstinstanzlicher) Fehlentscheidungen sei nämlich mittels Rechtsmittel herbeizuführen (Verweis auf Bydlinski, in: Fasching/Konecny2, § 419 ZPO, Rz. 7).
Dabei verkenne der Oberste Gerichtshof auch die Implikationen der Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 27. Oktober 2014 zu StGH 2014/61, mit welcher die Wortfolge "natürlichen Personen als" in § 60 Abs. 2 Satz 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 ZPO als verfassungswidrig aufgehoben worden sei.
Die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Auslegung des Kautionsbeschlusses (ON 20) sei auch deshalb willkürlich, weil der Beschwerdeführerin dadurch im Ergebnis jede Möglichkeit zur Befreiung von der Kautionspflicht verwehrt werden solle, was dem Konzept des Rechtsinstituts der aktorischen Kaution widerspreche.
Willkürlich sei auch die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, dass die Auferlegung der Kaution und die Zulassung der Beschwerdeführerin zum Paupertätseid in einem untrennbaren Zusammenhang stünden.
Nun möge für den Fall, dass die Verpflichtung zum Erlag einer Kaution im weiteren Verfahren verneint würde, auch die Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides als hinfällig zu betrachten sein. Allein daraus könne aber noch nicht abgeleitet werden, dass die spruchgemäss eingeräumte Möglichkeit, den Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides zu stellen, für sich allein mangels Anfechtung seitens der Beschwerdegegner nicht der Teilrechtskraft fähig sei. Denn dies hätte zur Konsequenz, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rekurs vom 17. Juni 2014, der sich ausschliesslich gegen die Auferlegung einer Kaution, nicht aber gegen die Möglichkeit zur Ablegung eines Paupertätseides gerichtet habe, eine Verschlechterung ihrer rechtlichen Position zu befürchten hätte. Würde sie nämlich auch im zweiten Rechtsgang erneut zur Zahlung einer Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der Beschwerdegegner verpflichtet, könnten das Landgericht oder - im Rechtsmittelverfahren das Obergericht bzw. der Oberste Gerichtshof - die alternative Möglichkeit, einen Antrag zur Ablegung des Paupertätseides zu stellen, verneinen, während der Beschluss ON 20 diese Alternative noch vorgesehen gehabt habe. Da dies im Ergebnis allein auf ihren eigenen Rekurs gegen die Auferlegung einer Kaution zurückzuführen wäre, würde die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, dass aufgrund der Aufhebung der Verpflichtung zur Zahlung einer Kaution gleichzeitig von einer Aufhebung der spruchgemäss eingeräumten Alternative, einen Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides zu stellen, auszugehen sei, zu einer sachlich nicht begründeten und dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufenden Umgehung des allgemein gültigen Verschlechterungsverbotes im Rechtsmittelverfahren führen.
Daran vermöge auch der vom Obersten Gerichtshof im angefochtenen Beschluss bemühte Vergleich mit der österreichischen Judikatur zum untrennbaren Zusammenhang zwischen Haupt- und Eventualbegehren oder zwischen Klagsforderung und Gegenforderung nichts zu ändern. Denn der hier zu beurteilende Fall liege völlig anders. Die Entscheidung über die Einräumung der Möglichkeit, einen Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides zu stellen, setze nicht voraus, dass vorab über die Verpflichtung zur Zahlung einer Kaution entschieden worden sei. Vielmehr könne die Frage der Kautionsverpflichtung auch nur eine blosse Vorfrage sein. Das Gericht habe daher über einen Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides auch dann zu entscheiden, wenn über die Frage, ob überhaupt eine Kautionsverpflichtung bestehe, noch nicht eigens (rechtskräftig) entschieden worden sei. Es zeige sich damit deutlich, dass sich im vorliegenden Fall der Beschluss des Obergerichtes vom 12. August 2014 (ON 29) und der Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2014 (ON 23) nicht ausschlössen.
7.6. Schliesslich wird zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2014/61 noch Folgendes ausgeführt:
Der Staatsgerichtshof habe in diesem Urteil die Wortfolge "natürlichen Personen als" in § 60 Abs. 2 Satz 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 ZPO als verfassungswidrig aufgehoben. Die Kundmachung der Teilaufhebung der § 60 Abs. 2 Satz 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch den Staatsgerichtshof sei erfolgt mit LGBl. 2014 Nr. 303 vom 2. Dezember 2014, ausgegeben am 5. Dezember 2015. Die Aufhebung sei ein Jahr nach dieser Kundmachung rechtswirksam geworden.
Demzufolge sei die Rechtsgrundlage für die vom Obersten Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung vertretene Rechtsauffassung vom Staatsgerichtshof bereits als verfassungswidrig qualifiziert und aufgehoben worden, weshalb auch aus diesem Grunde eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu erfolgen habe.
8. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 Folge.
10. Die Beschwerdegegner erstatteten mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt und dies u. a. wie folgt begründet wurde:
Die Beschwerdeführerin übersehe, dass das Landgericht mit Beschluss vom 22. September 2015 (ON 62) seinen Kautionsbeschluss (ON 20) in dem Sinne berichtigt habe, dass daraus der Passus "oder binnen derselben Frist zum Zweck der eidlichen Bekräftigung ihrer Unfähigkeit zum Erlag der auferlegten Sicherheitsleistung beim Fürstlichen Landgericht um Anberaumung einer Tagsatzung zu ersuchen" gestrichen worden sei. Seinen Berichtigungsbeschluss habe das Landgericht damit begründet, dass es sich beim Ausspruch in Spruchpunkt 2 des Kautionsbeschlusses (ON 20) um ein offensichtliches Versehen des Gerichtes handle, welches auf die Verwendung einer Vorlage für natürliche Personen zurückzuführen sei, die versehentlich nicht angepasst worden sei. Der Rekurs der Beschwerdeführerin gegen diese Berichtigung sei vom Obergericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 (ON 76) zurückgewiesen worden.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2015, 06 CG.2013.551-68, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Bevor auf die Grundrechtsrügen eingegangen wird, ist zunächst zu erörtern, inwieweit das umfangreiche Vorbringen in der vorliegenden Individualbeschwerde für die Prüfung der Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes relevant ist. Tatsächlich kann sich nämlich die verfassungsgerichtliche Überprüfung im Wesentlichen auf zwei Fragen beschränken, mit deren Beantwortung ein Grossteil des Beschwerdevorbringens obsolet wird.
Der Staatsgerichtshof hat sich zuerst mit der Frage zu befassen, ob der Hinweis auf die Möglichkeit der Ablegung des Paupertätseides in Spruchpunkt 2 des Beschlusses des Landgerichtes ON 20 mangels expliziter Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Gegebenenfalls wäre dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides ohne weitere materielle Prüfung stattzugeben gewesen.
Wenn aber der Oberste Gerichtshof die Rechtskraft von Spruchpunkt 2 des Beschlusses des Landgerichtes ON 20 in verfassungskonformer Weise verneint hat, ist weiter zu prüfen, ob auch die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Ablegung des Paupertätseides im dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Beschluss des Landgerichtes ON 39 materiell verfassungskonform war. Die Beantwortung dieser Frage hängt ihrerseits davon ab, ob die im Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2014/61 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) festgesetzte Einjahresfrist für die Wirksamkeit der Aufhebung von § 60 Abs. 2 2. Satz ZPO(alt) auch (noch) für den Beschwerdefall Geltung hatte. Falls der Beschwerdefall unter die Einjahresfrist fällt, war diese ZPO-Bestimmung nach wie vor anwendbar und der Beschwerdeführerin als juristischer Person war entsprechend die Ablegung des Paupertätseides verwehrt.
3. Es ist zunächst auf die erste Frage nach der Rechtskraft bzw. Bindungswirkung der in Spruchpunkt 2 des Beschlusses des Landgerichtes ON 20 angeführten Möglichkeit der Ablegung des Paupertätseides einzugehen.
3.1. Diese Prüfung ist nicht im Lichte der von der Beschwerdeführerin gerügten Verletzung des Grundrechts auf Beschwerde bzw. der in diesem Zusammenhang ergänzend geltend gemachten Rechtsweggarantie, sondern der hier primär betroffenen grundrechtlichen Garantie des ordentlichen Richters vorzunehmen. Denn die Beschwerdeführerin macht - wie noch auszuführen sein wird - im Ergebnis eine Überprüfung der gerichtlichen Prüfungsbefugnis geltend. Insoweit kommt der erhobenen Rüge der Verletzung des Grundrechts auf Beschwerde keine eigenständige Bedeutung zu (siehe Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 512 f. Rz. 12 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Da sich die beiden Grundrechte insoweit aber überschneiden, ist den Anforderungen des Rügeprinzips gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG Genüge getan.
Nach Art. 33 Abs. 1 LV darf niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden, Ausnahmegerichte dürfen nicht eingeführt werden. Dieser Anspruch gehört als Konkretisierung des Gewaltentrennungsgrundsatzes zu den zentralen Elementen einer rechtstaatlichen Ordnung und gewährleistet - über die Gerichtsbarkeit hinaus - die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit sowie den Anspruch auf einen unparteiischen und unabhängigen Richter. Auch Art. 6 EMRK verlangt ein unabhängiges, unparteiliches und auf Gesetz beruhendes Gericht. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist das Recht auf den ordentlichen Richter insbesondere dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (StGH 2001/19, Erw. 2.1; LES 2004, 148 [150, Erw. 2.1]; StGH 1999/58, Erw. 3.1; StGH 1998/29, LES 1999, 279 [280, Erw. 3.2.1]; vgl. auch Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 37 ff., mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Kompetenzwidrig im Sinne von Art. 33 Abs. 1 LV handelt ein Gericht etwa dann, wenn es die Kognitionsbefugnis überschreitet, d. h. wenn es sich nicht an die Beschränkungen seiner Kognitionsbefugnis hält (StGH 2013/81, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichts-entscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 360 f., Rz. 33 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Im Beschwerdefall sieht sich die Beschwerdeführerin in der Garantie des ordentlichen Richters im Ergebnis dadurch verletzt, dass das Landgericht seine Prüfungsbefugnis unzulässigerweise überschritten habe; und zwar, weil es die Rechtskraft bzw. Bindungswirkung der im Beschluss des Landgerichtes ON 20 eröffneten Möglichkeit der Ablegung des Paupertätseides verneint und der Oberste Gerichtshof diese Rechtsauffassung gestützt habe - im Gegensatz zum Obergericht, das eine solche Bindungswirkung bejaht hat. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Wie der Oberste Gerichtshof ausführt, erwächst der unangefochtene Teil einer Entscheidung in Teilrechtskraft. Dieser Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kommt aber dann nicht zum Tragen, wenn der unangefochten gebliebene Teil inhaltlich in untrennbarem Sachzusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht. Ein solcher untrennbarer Sachzusammenhang liegt gemäss dem Obersten Gerichtshof auch im Beschwerdefall vor. Ohne die Bejahung einer Kautionspflicht mache die im Spruch des Beschlusses des Landgerichtes ON 20 eingeräumte Alternative, den Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides zu stellen, keinen Sinn. Der Paupertätseid sei nur dann abzulegen, wenn die Verpflichtung zum Erlag der Kaution feststehe.
Die Beschwerdeführerin hält dem - wenn auch im Rahmen der Willkürrüge - entgegen, die Entscheidung über die Einräumung der Möglichkeit, einen Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides zu stellen, setze nicht voraus, dass vorab über die Verpflichtung zur Zahlung einer Kaution entschieden worden sei. Vielmehr könne die Frage der Kautionsverpflichtung auch nur eine blosse Vorfrage sein.
Dieses Beschwerdevorbringen überzeugt nicht. Wenn die Beschwerdeführerin von vornherein zur Leistung des Paupertätseids bereit war bzw. die Voraussetzungen hierfür erfüllte, dann hätte sie die erstgerichtliche Verpflichtung zur Kautionsleistung gar nicht bekämpfen müssen. Aber es machte offensichtlich auch für sie keinen Sinn, diese (vom Erstgericht im Übrigen nur aus Versehen eingeräumte) Alternative in Betracht zu ziehen, bevor über die Kautionspflicht entschieden war. Somit bestätigt auch das eigene Verhalten der Beschwerdeführerin, dass insoweit ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass die Einräumung der Möglichkeit zur Ablegung des Paupertätseids nicht ohne die Entscheidung über die Kautionspflicht in Rechtskraft erwachsen kann.
3.3. Die Beschwerdeführerin erhebt im Zusammenhang mit der Frage der Bindungswirkung des Beschlusses des Landgerichtes ON 20, wie erwähnt, auch eine Willkürrüge.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler: StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Soweit auf das Vorbringen in der Willkürrüge schon in den vorherigen Erwägungen eingegangen wurde, kann darauf verwiesen werden.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Willkürrüge aber weiter vor, dass die vom Obersten Gerichtshof vertretene Bindungswirkung des Beschlusses des Landgerichtes ON 20 eine Verletzung des Verbots der reformatio in peius bedingt hätte: Denn der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhobene Rekurs hätte zur Folge gehabt, dass ihr gewissermassen die Möglichkeit der Ablegung des Paupertätseides nachträglich verbaut worden wäre.
Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich die Frage einer allfälligen Verletzung der reformatio in peius in der Konstellation des Beschwerdefalles nicht stellt. Denn wenn verschiedene, formell getrennte Spruchteile aufgrund ihres engen materiellen Zusammenhangs nur gemeinsam angefochten werden bzw. in Rechtskraft erwachsen können, ist auch die Frage der reformatio in peius nur einheitlich in Bezug auf den gesamten Spruch der Entscheidung zu beurteilen. Das Obergericht konnte dem Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichtes ON 20 nur dadurch Folge geben, dass es die Entscheidung integral aufhob. Eine reformatio in peius ist nicht ersichtlich, weil das Obergericht eben gar keinen Spielraum hatte, nur eine Teilaufhebung vorzunehmen.
Demnach liegt insoweit auch keine Verletzung des Willkürverbots vor.
3.4. Aufgrund dieser Erwägungen hat der Oberste Gerichtshof die Frage, ob die in Spruchpunkt 2 des Beschlusses des Landgerichtes ON 20 angeführte Möglichkeit der Ablegung des Paupertätseides in Rechtskraft erwachsen sei, in verfassungskonformer Weise verneint.
4. Es ist nun auf die zweite Frage einzugehen, ob auch die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Ablegung des Paupertätseides materiell verfassungskonform war. Wie erwähnt, ist hierfür zunächst zu prüfen, ob die im Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2014/61 (a. a. O.) gesetzte Einjahresfrist für die Wirksamkeit der Teilaufhebung von § 60 Abs. 2 2. Satz sowie § 63 Abs. 1 Satz 1 ZPO(alt) auch (noch) für den Beschwerdefall Geltung hatte.
4.1. Der Staatsgerichtshof hat im Urteil zu StGH 2014/61 (a. a. O.) die Wortfolge "natürlichen Personen als" in § 60 Abs. 2 Satz 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 ZPO(alt) als verfassungswidrig aufgehoben und festgehalten, dass die Kautionspflicht für Verbandspersonen keinesfalls dazu führen darf, dass diesen "der Rechtszugang durch eine nicht erfüllbare Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit verkürzt" (Erw. 5) oder verunmöglicht wird, da dies gegen die Verfassung und die EMRK verstösst. Denn, wie der Staatsgerichtshof festhält, haben "juristische Personen [haben] im Prinzip einen in der Verfassung und der EMRK begründeten Anspruch darauf [...], dass ihr Zugang zum Recht nicht an finanzieller Mittellosigkeit scheitert" (Erw. 4.3). Aus diesem Grunde hat der Staatsgerichtshof namentlich die Beschränkung des Befreiungstatbestandes des Paupertätseides auf natürliche Personen für verfassungswidrig erklärt und die Wortfolge "natürliche Personen als" in § 60 Abs. 2 Satz 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 ZPO(alt) als verfassungswidrig qualifiziert und aufgehoben.
4.2. Die Beschwerdeführerin führt im Rahmen ihrer hierzu erhobenen Willkürrüge aus, die Kundmachung der Teilaufhebung der §§ 60 Abs. 2 Satz 2 und 63 Abs. 1 Satz 1 ZPO(alt) durch den Staatsgerichtshof sei mit LGBl. 2014 Nr. 303 vom 2. Dezember 2014, ausgegeben am 5. Dezember 2014, erfolgt. Die Aufhebung sei ein Jahr nach dieser Kundmachung rechtswirksam geworden. Demzufolge sei die Rechtsgrundlage für die vom Obersten Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung vertretene Rechtsauffassung vom Staatsgerichtshof bereits als verfassungswidrig qualifiziert und aufgehoben worden, weshalb auch aus diesem Grunde eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu erfolgen habe.
Die Beschwerdeführerin räumt mit ihrem Beschwerdevorbringen selbst ein, dass die mit Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2014/61 (a. a. O.) erfolgte Normaufhebung erst ein Jahr nach der am 5. Dezember 2014 erfolgten Kundmachung, somit am 5. Dezember 2015, rechtswirksam geworden ist. Da aber der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2015 datiert, war diese Normaufhebung für das gesamte ordentliche Verfahren noch nicht rechtswirksam. Erst die Individualbeschwerde wurde am 7. Dezember 2015, somit kurz nach Wirksamwerden der Normaufhebung erhoben.
Gemäss dem im Individualbeschwerdeverfahren in der Regel geltenden Novenverbot hat nun aber der Staatsgerichtshof die Verfassungsmässigkeit von bei ihm angefochtenen letztinstanzlichen Entscheidungen nicht nur auf der Grundlage des für diese Instanz ersichtlichen Sachverhalts, sondern auch der von dieser anwendbaren Rechtsnormen zu beurteilen; denn: "Würde er hinsichtlich der Sach- und Rechtslage von einem anderen Massstab ausgehen als jenem, den [die Letztinstanz] angewandt hat, würde sich der Staatsgerichtshof über seine Prüfungskompetenz hinwegsetzen und an die Stelle [der Letztinstanz] setzen. Der Staatsgerichtshof würde eben jene quasi-instanzartige Tatsachen- und Rechtsinstanz, die ihm nach bisheriger Rechtsprechung nicht zukommt." (StGH 2000/8, 20; zitiert nach Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 657).
Demnach ist die zweite hier relevante Frage dahingehend zu beantworten, dass die im Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2014/61 (a. a. O.) gesetzte Einjahresfrist für die Wirksamkeit der Teilaufhebung von § 60 Abs. 2 2. Satz ZPO(alt) sehr wohl auch (noch) für den Beschwerdefall Geltung hatte.
4.3. Aufgrund dieses Befundes ist jedoch den Rügen der Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung von Konkurrenten als Teilgehalt der Handels- und Gewerbefreiheit gemäss Art. 36 LV sowie der Verletzung der allgemeinen Rechtsgleichheit gemäss Art. 31 Abs. 1 LV die Grundlage entzogen:
In Bezug auf diese Grundrechte wird vorgebracht, dass juristische Personen gemäss § 60 Abs. 2 2. Satz ZPO(alt) hinsichtlich der Ablegung des Paupertätseides gegenüber natürlichen Personen bzw. Einzelfirmen ungleich behandelt würden. Dem steht jedoch der vom Staatsgerichtshof in der Entscheidung zu StGH 2014/61 (a. a. O.) verfügte Aufschub der Wirksamkeit der Aufhebung dieser Gesetzesbestimmung entgegen. Entsprechend war im Beschwerdefall der Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung strikt zu beachten - unabhängig davon, dass der Staatsgerichtshof diese Regelung in der Entscheidung zu StGH 2014/61 (a. a. O.) als verfassungswidrig qualifiziert hat.
5. Was schliesslich die Gehörsrüge angeht, so unterteilt sich diese in zwei Teilrügen, welche aber beide die Auslegung von § 57a ZPO(alt) betreffen. Zum einen wird geltend gemacht, der Oberste Gerichtshof lege die Kautionspflicht nach § 57a ZPO(alt) derart streng aus, dass der Beschwerdeführerin als Verbandsperson im Ergebnis jegliche Möglichkeit der Befreiung von der Kautionspflicht versagt werde; zum andern, dass in der angefochtenen Entscheidung eine Rechtsauffassung betreffend die grundsätzliche Kautionspflicht von Verbandspersonen vertreten werde, die weder mit Gesetzeswortlaut und Materialien noch mit der bisherigen (veröffentlichten) Rechtsprechung zur Kautionsregelung des § 57a ZPO(alt) übereinstimme; wobei diese Rechtsauffassung den betroffenen Verfahrensparteien vorher nicht zur Kenntnis gebracht und ihnen keine Möglichkeit zur Stellungnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gegeben worden sei.
Zu dieser Grundrechtsrüge ist zunächst festzuhalten, dass die Frage der Auslegung von § 57a ZPO(alt) nicht Gegenstand des vorliegenden Instanzenzuges war und deshalb das entsprechende Beschwerdevorbringen ein im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren unzulässiges Novum darstellt (siehe hierzu StGH 2011/188, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichts-entscheide.li]; StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 644 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Die Auslegung dieser Gesetzesbestimmung war vielmehr Gegenstand des durch das Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2014/141 abgeschlossenen Instanzenzuges, in dem der Beschwerdeführerin eine Kautionspflicht auferlegt wurde. In jener Entscheidung hat der Staatsgerichtshof aber die von der Beschwerdeführerin nunmehr erneut bekämpfte Auslegung von § 57a ZPO(alt) als verfassungskonform erachtet (siehe die dortigen Erw. 4.3 ff.).
Mit dieser Gesetzesauslegung konnte im Beschwerdefall somit auch keine Gehörsverletzung verbunden sein. Auch kann insoweit kein Überraschungsurteil vorliegen, da diese Rechtsmeinung, wie erwähnt, Gegenstand des durch die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2014/141 abgeschlossenen Instanzenzuges war, für den gegenständlichen Instanzenzug aber nicht direkt relevant und jedenfalls nicht überraschend.
6. Aufgrund dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Den Beschwerdegegnern waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme des zu Unrecht beanspruchten Ersatzes der Entscheidungsgebühr, da diese im Individualbeschwerdeverfahren der unterliegenden Partei auferlegt wird (siehe statt vieler: StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V .m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 23. Dezember 2015 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.