StGH 2015/124
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. März 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2015, 12UR.2014.286-84(OGH 2015.130)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2015, 12 UR.2014.286-84 (OGH 2015.130), in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'702.84 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Über Antrag der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft werden gegen A, den nunmehrigen Beschwerdeführer, Vorerhebungen wegen des Verdachtes der Verbrechen des betrügerischen Konkurses nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB und der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1, 2 und 3 StGB geführt. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte am 19. August 2014 die B AG mit seiner Verteidigung.
1.1. Das Landgericht gewährte mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 dem Insolvenzverwalter RA C Akteneinsicht. Dieser Beschluss wurde den Verteidigern des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2014 zugestellt. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 16. Dezember 2014 die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Hiezu verwies er u. a. auf seine Absicht, gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 1. Dezember 2014 Beschwerde erheben zu wollen. Mit derselben Eingabe beantragte er die Aufhebung der mit Beschluss des Landgerichtes vom 14. Juli 2014 verfügten Vermögenssperre gemäss § 97 a Abs. 1 StPO. In Entsprechung des Antrages des Beschwerdeführers beschloss das Landgericht am 21. Januar 2015 die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäss § 26 Abs. 2 StPO. Das Landgericht verwies dabei auf die aufrechte Bevollmächtigung der Kanzlei B bzw. des Rechtsanwaltes D. Mit Beschluss der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 12. Februar 2015 wurde Rechtsanwalt Mag.iur. D gemäss § 26 Abs. 2 StPO zum Verfahrenshilfeverteidiger bestellt. Der Beschwerdeführer erhob mit dem am 18. Februar 2015 zur Post gegebenen Schriftsatz seines Verfahrenshilfeverteidigers Rechtsanwalt Mag.iur. D Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 1. Dezember 2014 auf Gewährung der Akteneinsicht.
1.2. Die liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Gegenäusserung vom 23. Februar 2015, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Die Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels beginne nach § 28 Abs. 1 StPO mit der Zustellung des Beschlusses über die Verteidigerbestellung dann von neuem zu laufen, wenn der Beschuldigte innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels offenstehenden Frist die Beigebung eines Verteidigers beantragt oder ihm vor Ablauf dieser Frist ein Verteidiger (§ 26 Abs. 2 und 3 StPO) beigegeben werde. § 28 Abs. 1 StPO sei allerdings dahin zu reduzieren, dass er nur Anträge unvertretener Beschuldigter umfasse. Somit trete der Fristenneulauf im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht ein, wenn der Beschuldigte während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen Verteidiger vertreten gewesen sei. § 28 Abs. 1 StPO gelte demnach nicht für Fälle bereits erfolgter Zustellung an den Verteidiger. Hiezu verwies die Staatsanwaltschaft auf die ständige Rechtsprechung des öOGH sowie auf damit übereinstimmende Kommentarstellen. Somit sei die 14-tägige Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den dem damaligen Wahlverteidiger am 2. Dezember 2014 rechtswirksam zugestellten Beschluss ON 34 schon am 17. Dezember 2014 abgelaufen.
2. Das Obergericht wies mit Beschluss vom 15. September 2015 die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2015 gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 1. Dezember 2014 zurück, verpflichtete den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens und erklärte gleichzeitig diese gemäss § 308 StPO für uneinbringlich.
Diese Entscheidung begründete das Obergericht im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Die Frage, ob sich auch für einen bereits durch einen (Wahl-)Verteidiger vertretenen Verdächtigen eine Rechtsmittelfrist gemäss § 28 Abs. 1 StPO verlängere, wenn während der laufenden Frist ein Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers eingebracht werde, sei vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 21. August 2015, 06 ES.2014.101, im Wesentlichen wie folgt beantwortet worden:
Die in dieser Beschwerdesache zu beurteilende Bestimmung des § 28 StPO i. d. F. LGBl. 2012 Nr. 26 laute wie folgt: Abs. 1: "Beantragt der Beschuldigte (Angeklagte) innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozesshandlung offenstehenden Frist die Beigebung eines Verteidigers oder wird ihm vor Ablauf dieser Frist ein Verteidiger beigegeben (§ 26 Abs. 2 und 3), so beginnt diese Frist mit Zustellung des Beschlusses über die Verteidigerbestellung sowie des Aktenstückes an den Verteidiger, das die Frist sonst in Lauf setzt, oder mit der Zustellung des dem Antrag rechtskräftig abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten von neuem zu laufen."
Abs. 2: "Wurde durch eine Zustellung an den Verteidiger eine Frist ausgelöst, so wird deren Lauf nicht dadurch unterbrochen oder gehemmt, dass die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt wird."
Bis zu seiner Novellierung mit LGBl. 2012 Nr. 26 hätte § 28 StPO folgenden Text gehabt: "Beantragt der Beschuldigte (Angeklagte) innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozesshandlung offenstehenden Frist die Beigebung eines Verteidigers (§ 26 Abs. 2), beginnt diese Frist mit der Zustellung des Beschlusses über die Verteidigerbestellung sowie des Aktenstückes an den Verteidiger, dass die Frist sonst in Lauf setzt, oder mit der Zustellung des den Antrag rechtskräftig abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten von neuem zu laufen."
Somit sei mit der Gesetzesänderung durch LGBl. 2012 Nr. 26 § 28 StPO im Absatz 1 durch die Wortfolge "oder wird ihm vor Ablauf dieser Frist ein Verteidiger beigegeben (§ 26 Abs. 2 und 3)" ergänzt worden. Mit der neu geschaffenen Bestimmung des Abs. 2 sollte verhindert werden, dass das Zurücklegen oder Kündigen der Vollmacht aus verfahrenstaktischen Gründen zu schikanösen Verfahrensverzögerungen missbraucht werden könne. Die Frist, die durch eine Zustellung an den Verteidiger zu laufen beginne, solle deshalb nicht gehemmt werden, wenn die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt werde. In diesen Fällen sei der Verteidiger vielmehr weiterhin verpflichtet, den Beschuldigten vor verfahrensrechtlichen Nachteilen zu schützen und die allenfalls erforderliche Prozesshandlung dennoch vorzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte untersage ihm dies ausdrücklich. Die korrespondierende Bestimmung § 63 öStPO i. d. F. BGBl I 2004/19 betreffend den Fristenlauf bei Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers laute wie folgt:
Abs. 1: "Wird dem Beschuldigten innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozesshandlung offenstehenden Frist ein Verteidiger nach § 61 Abs. 2 oder 3 beigegeben oder hat der Beschuldigte vor Ablauf dieser Frist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, so beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt neu zu laufen, ab welchem dem Verteidiger der Bescheid über seine Bestellung und das Aktenstück, das die Frist sonst in Lauf setzt, oder dem Beschuldigten der den Antrag abweisenden Beschluss zugestellt wird."
Abs. 2: "Wurde durch eine Zustellung an den Verteidiger eine Frist ausgelöst, so wird deren Lauf nicht dadurch unterbrochen oder gehemmt, dass die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt wird. In diesem Fall hat der Verteidiger weiterhin die Interessen des Beschuldigten zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte hätte ihm dies ausdrücklich untersagt."
Eine ausdrückliche Regelung des Beginnes der Rechtsmittelfrist für den Fall, dass der die Beigebung eines Verfahrenshelfers beantragende Beschuldigte bei der eine Frist auslösenden Zustellung und auch weiterhin schon durch einen Wahlverteidiger vertreten sei, enthalte weder die flStPO noch die öStPO. Deren Bestimmungen sei nicht expressis zu entnehmen, ob mit der Zustellung des Beschlusses über die Verteidigerbestellung bzw. der diesbezüglichen Aktenstücke an den durch einen Wahlverteidiger vertretenen Beschuldigten die Frist von neuem zu laufen beginne. Eine ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes oder des Staatsgerichtshofes zu der hier entscheidenden Frage unter Zugrundelegung des § 28 Abs. 1 und Abs. 2 StPO i. S. der vom Rechtsmittel vertretenen Ansicht bestehe - soweit ersichtlich - nicht.
2.2. Der von der Beschwerde relevierte Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2009 zu 01 KG.2003.7 (LES 2010, 165) habe § 28 StPO in seiner Stammfassung zur Grundlage und befasse sich nicht mit der Frage, ob der Neubeginn des Fristenlaufes nach § 28 Abs. 1 StPO nicht nur im Falle der Beigebung eines Verfahrenshelfers an einen bisher noch unvertretenen Beschuldigten, sondern auch dann erfolge, wenn dem Beschuldigten schon ein gewählter Verteidiger zur Seite gestanden sei und - wie vorliegend - dessen Vollmacht noch aufrecht sei. Demzufolge habe diese Entscheidung auch nicht Bezug auf die damals schon gesicherte österreichische Rechtsprechung genommen (RIS-Justiz RS0116182). Dem von ihm zitierten Beschluss des öOGH vom 16. Januar 1986, 13 Os 153/85, sei ein mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen. Somit sei aus der Entscheidung LES 2010, 165, die sich auch nicht mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Regelung des Abs. 2 des § 28 StPO i. d. g. F. befassen habe können, für die Beantwortung der vorliegenden Frage nichts zu gewinnen. Dies treffe im Ergebnis auch auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. Februar 2000, LES 200, 130, zu. Die von der Beschwerdeführerin eingeholte Auskunft zur Frage des Fristenlaufes vermöge ebenso wenig wie ihr Vorbringen zur Vorgangsweise des Obergerichtes im Verfahren 14 EU.2014.152 eine ständige Rechtsprechung in dem von ihr angestrebten Sinn zu begründen. Damit verwirkliche aber die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes nicht die von der Beschwerde behauptete Praxisänderung. Dem stehe nicht entgegen, dass es in Einzelfällen zu einer Rechtsanwendung gekommen sein könne, die sich nicht mit dem vom Obergericht im angefochtenen Beschluss und auch vom Obersten Gerichtshof vertretenen Verständnis des § 28 Abs. 1 StPO decke.
2.3. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung im Rezeptionsland Österreich zur Frage des Beginnes des Fristenlaufes im Falle der Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers bei einer schon rechtswirksam erfolgten Zustellung der Aktenstücke an den gewählten Verteidiger sei eindeutig. Nach dieser Judikatur löse der Verfahrenshilfeantrag bei schon erfolgter rechtswirksamer Zustellung des Aktenstückes an den gewählten Verteidiger keinen neuen Fristenlauf aus (RIS-Justiz RS0116182). Der Beschuldigte sei nämlich geschützt, weil der bisherige (gewählte) Verteidiger die Rechtshandlung vorzunehmen habe, ungeachtet dessen, ob der Verfahrenshelfer noch vor Ablauf der Frist oder erst danach bestellt worden sei. Dieser Rechtsprechung liege zugrunde, dass der Gesetzestext betreffend die Bestimmung des Fristenlaufes bei der Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers, die nicht explizit auch den Fall der schon erfolgten Zustellung an den aufrecht bevollmächtigen Verteidiger regelte, teleologisch dahin zu reduzieren sei, dass sie Anträge unvertretener Beschuldigter umfasse. Ein Fristenneulauf i. S. d. Gesetzesstelle solle hingegen nicht eintreten, wenn der Beschuldigte während der gesamten ursprünglichen Frist schon durch einen Verteidiger vertreten gewesen sei. Die Ansicht, jeder im Sinne des Gesetzestextes gestellte Antrag wirke unterschiedslos fristenverlängernd, führte zum vom Gesetzgeber wohl nicht in Kauf genommenen Ergebnis, dass ein ohnehin durch einen Verteidiger vertretener Beschuldigter durch wiederholte Antragsstellung auf Beigebung eines Verfahrenshelfers innerhalb der Rechtsmittelausführungsfrist immer wieder deren Neulauf auslösen und diese Frist daher nicht nur beliebend verlängern, sondern in letzter Konsequenz auch ihren Ablauf auf Dauer wirksam verhindern könnte. Dieses Ergebnis könne weder vom liechtensteinischen noch vom Gesetzgeber des Rezeptionslandes gewollt sein (vgl. öOGH vom 21. Februar 2002, 15 Os 179/01; vom 7. November 2007, 13 Os 109/07i u. v. a.).
2.4. Der Bestimmung des § 63 Abs. 1 öStPO, wonach die für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozesshandlung offenstehende Frist verlängert werde, wenn dem Beschuldigten vor ihrem Ablauf ein Verfahrens- oder Amtsverteidiger beigegeben werde oder der Beschuldigte die Beistellung eines Verfahrenshelfers beantrage, komme demnach - ebenso wie es bei § 43a öStPO a. F., dessen Anwendung auf bereits durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte vom öOGH in ständiger Rechtsprechung abgelehnt worden sei, der Fall gewesen sei - nur Ausnahmecharakter zu (öOGH vom 13. November 2008, 15 Os 122/08 t). Diese Rechtsprechung des öOGH sei nach wie vor eindeutig und gesichert. Zur Auslegung rezipierten Rechts sei auf Lehre und Rechtsprechung im Rezeptionsland abzustellen, vorliegend somit auf die Judikatur des öOGH zur Frage des Beginnes des Fristenlaufes im Falle der Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers und auf die hiezu vorliegende Literatur. Bei aus dem Ausland rezipiertem Recht solle insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit nur aus triftigen Gründen von der einschlägigen ausländischen Rechtsprechung abgewichen werden (StGH 2007/122, Erw. 3.1 m. w. N.). Soll von Rechtsprechung und Lehre des Rezeptionslandes abgewichen werden, seien an die Begründungspflicht erhöhte Anforderungen zu stellen, bzw. habe das erkennende Gericht eingehend zu begründen, weshalb es im konkreten Fall von der Lehre und Rechtsprechung des Rezeptionslandes abweiche (StGH 2010/78, Erw 2.4.5; LES 2011,156).
2.5. In Entsprechung dieser Grundsätze sei - entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelwerberin - nicht von der gesicherten und langjährigen Praxis des öOGH in der hier interessierenden Frage abzuweichen. Die von der Beschwerde vertretene Rechtsansicht könne weder im Hinblick auf den hiezu von ihr relevierten Grundsatz, dass übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten solle, wie es im Ursprungsland tatsächlich gelte (law in action), noch mit der von der strafgerichtlichen Rechtsprechung zum Fristenlauf abweichenden Judikatur des Obersten Gerichtshof (siehe hiezu dessen Beschluss vom 8. Mai 2015 zu 02 CG.2014.267, Erw. 7.1 m. w. N.) und des öOGH zu § 73 ZPO begründet werden. Die hiezu von der Beschwerde vorgetragenen Argumente, wonach ein nachvollziehbarer Unterschied zwischen dem Zivil- und dem Strafverfahren als Begründung der differierenden Rechtsprechung zur verfahrensgegenständlichen Frage fehle, überzeugten nicht.
2.6. Von dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzugehen bestehe kein Anlass. Da sich somit die Beschwerdefrist für den Verdächtigen durch die Einbringung des Antrages auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht verlängerte, erweise sich seine Beschwerde, weil nicht binnen der Beschwerdefrist des § 241 Abs. 2 StPO eingebracht, als verspätet, sodass sie zurückzuweisen gewesen sei.
3. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof. Das Rechtsmittel bringt unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit (unrichtige rechtliche Beurteilung) Folgendes vor:
3.1. In der angefochtenen Entscheidung werde im Wesentlichen auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. August 2015 zu 06 ES.2014.101 verwiesen. Der in diesem Beschluss zu beurteilende Sachverhalt stimme jedoch mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht überein. Der Beschluss des Landgerichtes auf Gewährung der Akteneinsicht an den Insolvenzverwalter sei dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2014 zugestellt worden. Am 16. Dezember 2014, sohin innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist, habe er den Antrag gestellt, ihm einen Verfahrenshilfeverteidiger beizustellen, in eventu das Verfügungsverbot teilweise aufzuheben, um die Kosten der Rechtsvertretung zahlen zu können. Der Beschluss des Landgerichtes vom 21. Januar 2015 auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers sei dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2015 zugestellt worden. Dieser Beschluss sei am 5. Februar 2015 in Rechtskraft erwachsen, sodass die Frist für seine Anfechtung am 5. Februar 2015 zu laufen begonnen habe. Innerhalb der offenen Frist habe der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 17. Februar 2015 beim Obergericht eingereicht. Ergänzend sei auszuführen, dass der Revisionsbeschwerdeführer ursprünglich die Kanzlei B AG mit seiner Vertretung beauftragt gehabt habe. RA Mag. D habe dieses Mandat erst ab Ende August 2014 betreut. Mag. D sei per 1. Februar 2015 aus der Kanzlei B AG ausgeschieden und habe dieses Mandat über Wunsch des Beschwerdeführers in die neue Kanzlei mitgenommen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung der bereits fälligen Honorare sowie zu Vorschusszahlungen für die künftigen Anwaltsleistungen nicht in der Lage gewesen sei, habe er den Verfahrenshilfeantrag mit dem Eventualantrag auf teilweise Aufhebung des Verfügungsverbotes am 16. Dezember 2014 gestellt und abgewartet, ob die Verfahrenshilfe bewilligt oder ob möglicherweise das Verfügungsverbot über die beschlagnahmten Gelder aufgehoben werde. Nachdem klar geworden sei, dass die Verfahrenshilfe gewährt worden sei, sei fristgerecht die Beschwerde vom 17. Februar 2015 erhoben worden. Somit sei nachgewiesen, dass die Anträge auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers bzw. auf Aufhebung des Verfügungsverbotes nicht wegen "Zurücklegung oder Kündigung der Vollmacht aus verfahrenstaktischen Gründen" gestellt worden seien und diese Anträge auch nicht zur schikanösen Verfahrensverzögerung geführt hätten. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass durch diese Vorgänge die Beschwerde ON 56 statt am 16. Dezember 2014 am 17. Februar 2015, somit ca. zwei Monate später eingereicht worden sei. Dadurch sei das Verfahren weder verzögert noch sonst irgendwie gehemmt worden, weil das Strafverfahren in der Hauptsache weitergeführt werden habe können. Im vorliegenden Fall gehe es ausschliesslich um einen Zwischenstreit über den Antrag des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht, der auf die Verfahrenserhebungen in der Hauptsache keinen Einfluss habe.
3.2. Aus der Sicht des Beschwerdeführers decke der Wortlaut des § 28 StPO den vorliegenden Fall ab. Der Gesetzgeber habe keine Differenzierung dahin vorgenommen, ob der Beschuldigte/Antragsteller vor oder nach der Antragstellung einen Wahlverteidiger gehabt habe oder nicht. Die gegenteilige Interpretation nehme auf unzulässige Art und Weise die Rechtsprechung vor. Allerdings gelte im Strafrecht der Grundsatz, dass es "keine Strafe ohne Gesetz" gebe, sodass diese Interpretation klar gegen diesen Grundsatz verstosse. Im Übrigen müsse der § 28 StPO - vor allen in Zweifelsfällen - zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgelegt und angewendet werden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Rechtsvertreter hätten Anspruch darauf, dass vor der Einreichung eines Rechtsmittels die Honorierung geklärt werde. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die fällige Honorarnote sowie Vorschüsse zu bezahlen. Wäre die Verfahrenshilfe nicht beantragt worden, hätte dies zu einer Vollmachtskündigung geführt. Die Vollmachtskündigung hätte dann tatsächlich weitere Verfahrensverzögerungen zur Folge gehabt, was weder im Interesse der Strafverfolgungsbehörde noch des Beschwerdeführers gewesen wäre.
3.3. Abschliessend sei festzuhalten, dass dem Verfahrenshelfer bei Abfassung dieses Rechtsmittels eine anonymisierte Ausfertigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 21. August 2015 zu 06 ES.2014.101 nicht zur Verfügung gestanden sei. Folglich sei er von dieser neuen Rechtsprechung überrascht worden. Allerdings sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer und der Verfahrenshilfeverteidiger weder mit dem Verfahrenshilfeantrag eine Verfahrensverzögerung bezweckt noch diesen Antrag missbräuchlich gestellt hätten. Vielmehr sei es so gewesen, dass - bis zum Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. August 2015 - der Antrag auf Verfahrenshilfe die Fristen unterbrochen habe, was sich zweifelsfrei aus der bisherigen Rechtsprechung zu § 28 StPO ergebe.
Die Revisionsbeschwerde mündete in die Anträge, der Oberste Gerichtshof möge in Stattgebung des Rechtsmittels den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes aufheben sowie der Beschwerde ON 56 Folge geben und den Antrag des Insolvenzverwalters auf Gewährung von Akteneinsicht abweisen, in eventu möge nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Strafsache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht, in eventu an das Landgericht, zurückverwiesen werden. Weiters möge dem Land Liechtenstein der Ersatz der Kosten des Revisionsbeschwerdeführers auferlegt werden.
4. Der Oberste Gerichtshof gab der Revisionsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 6. November 2015 (ON 84) keine Folge und begründete dies wie folgt:
Die Beschwerde sei zulässig und rechtzeitig, jedoch nicht berechtigt. Die in dieser Beschwerdesache zu beurteilende Frage der Anwendung des § 28 Abs. 1 StPO sei schon im Verfahren 06 ES.2014.101 Gegenstand des Beschlusses des Obergerichtes vom 19. Mai 2015 und der hiezu ergangenen Rechtsmittelentscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. August 2015 (OGH.2015.78) gewesen. In dieser Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass ein Antrag auf Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers dann nicht einen neuen Fristenlauf auslöse, wenn die anzufechtende Entscheidung bereits rechtswirksam an den gewählten Verteidiger zugestellt worden sei. Der Oberste Gerichtshof habe hiebei in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des öOGH entschieden. Die hiefür massgebliche Begründung des Beschlusses vom 21. August 2015 des Obersten Gerichtshofes sei im nunmehr bekämpften Beschluss des Obergerichtes vom 15. September 2015 wiedergegeben worden. Somit habe der Beschwerdeführer unabhängig davon auf die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes Bezug nehmen können, ob ihm schon bei der Verfassung seiner Revisionsbeschwerde die anonymisierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. August 2015 zur Verfügung gestanden sei. Der Oberste Gerichtshof sehe angesichts der im vorliegenden Rechtsmittel vorgetragenen Argumente, welche keine wesentlichen nicht schon im Beschluss vom 21. August 2015 berücksichtigten Aspekte enthalte, keinen Anlass, von seiner bisherigen Judikatur und damit auch von der ständigen Rechtsprechung des öOGH zum Neubeginn des Fristenlaufes bei Stellung eines Verfahrenshilfeantrages abzugehen. Entgegen der Revisionsbeschwerde weise der verfahrensgegenständliche Fall keine entscheidenden Unterschiede zu dem der Entscheidung zu 06 ES.2014.101 zugrunde gelegenen Sachverhalt auf. Somit vermöge das hierzu vorgetragene Argument eine vom Beschluss vom 21. August 2015 abweichende rechtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Auch die Hinweise des Rechtsmittelwerbers auf den Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" sowie auf den Zweifelsgrundsatz "in dubio pro reo" vermöge dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Gesetzlichkeitsprinzip "keine Strafe ohne Gesetz" gelte für das Kriminalstrafrecht und die strafrechtlichen Unrechtsfolgen. Es besage in seinem Kern, dass nur eine Tat, die einem im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Delikttypus in allen seinen Merkmalen entspreche, Strafbarkeit zu begründen vermöge und dass durch Analogie oder Grössenschluss nicht neues Strafrecht geschaffen werden könne. Dieser Grundsatz werde vorliegend durch die Interpretation der prozessrechtlichen Vorschrift des § 28 Abs. 1 StPO nicht berührt. Der Zweifelsgrundsatz fordere, dass bei Zweifel an der Täterschaft oder Schuld der Beweis nicht als erbracht zu betrachten sei und das Gericht den Angeklagten freisprechen müsse. Dieser Grundsatz sei hingegen nicht dahin zu verstehen, dass eine prozessrechtliche Vorschrift im Falle ihrer mangelnden Eindeutigkeit oder einer Widersprüchlichkeit zu Gunsten des Beschuldigten auszulegen wäre. Auch mit den weiteren Argumenten vermöge das Rechtsmittel nicht durchzudringen. Dem Beschwerdeführer sei zuzustimmen, dass es in konkreten Situationen, wie etwa bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage und der Frage der Finanzierbarkeit eines Wahlverteidigers sowie einer Vollmachtkündigung zu belastenden Situationen für den Beschuldigten kommen könne und er sein weiteres Vorgehen davon abhängig machen könne, ob ihm ein Verfahrenshilfeverteidiger beigestellt werde. Diese Aspekte würden jedoch die gewichtigeren und grundsätzlicheren Gründe und Erwägungen, welche für die Anwendung des § 28 Abs. 1 StPO im Sinne des zitierten Beschlusses des Obersten Gerichtshofes sprächen, nicht zu erschüttern. Dies treffe auch auf den Hinweis des Beschwerdeführers zu, dass er den Antrag auf Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers weder missbräuchlich noch mit dem Ziel einer Verfahrensverzögerung gestellt habe. Die Beschwerdeargumente könnten somit ein Abgehen von der in seinem Beschluss vom 21. August 2015 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes nicht begründen. Der Beschwerde sei somit ein Erfolg zu versagen.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2015 (ON 84) am 7. Dezember 2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Beschwerderechts, des Rechts auf ein wirksame Verteidigung bzw. auf ein faires Verfahren, des Brief- und Schriftgeheimnisses und des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2015 (ON 84) in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher die angefochtene Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Überdies wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. der Erlass einer vorsorglichen Massnahme beantragt.
5.1. Zur gerügten Verletzung des Beschwerderechts führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Eine ausdrückliche Regelung des Beginns der Rechtsmittelfrist für den Fall, dass der die Verfahrenshilfe beantragende Beschuldigte bei der eine Frist auslösenden Zustellung und auch weiterhin schon durch einen Wahlverteidiger vertreten sei, enthalte weder die flStPO noch die öStPO. Diesen Bestimmungen sei nicht explizit zu entnehmen, ob mit der Zustellung des Beschlusses über die Verteidigerbestellung bzw. der diesbzgl. Aktenstücke an den durch einen Wahlverteidiger vertretenen Beschuldigten die Frist von Neuem zu laufen beginne. Zu dieser Thematik führe das Obergericht in seinem Beschluss ON 70, 12 UR.2014.286 aus, dass der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2009 zu 01 KG.2003.7 (LES 2010, 165) für die Beantwortung der vorliegenden Frage nicht einschlägig sei. Dazu nehme der Oberste Gerichtshof in seinem angefochtenen Beschluss ON 84 keine Stellung, sondern verweise der Oberste Gerichtshof auf die Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des öOGH.
Der Beschwerdeführer sei anderer Ansicht. Unstrittig sei, dass über viele Jahrzehnte hindurch ein innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereichter Verfahrenshilfeantrag die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels unterbrochen habe, bis über den Verfahrenshilfeantrag rechtskräftig entschieden worden sei. Dabei sei nie unterschieden worden, ob ein Wahlverteidiger bereits bevollmächtigt gewesen sei oder nicht. Zu dieser Thematik gebe es deshalb keine (im FL) publizierte Rechtsprechung, da diese Gerichtspraxis (Unterbrechung der Fristen bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrenshilfeantrages) unstrittig gewesen sei. Völlig überraschend werde diese alte Gerichtspraxis durch die neue Interpretation von § 28 StPO verneint, was jedoch nicht vom Wortlaut des § 28 StPO gedeckt sei. Selbst wenn man nunmehr die Ansicht vertreten würde, dass § 28 StPO im Sinne des angefochtenen Beschlusses des Obersten Gerichtshofes interpretiert werden sollte, so müsste diese Neuinterpretation auf diese Anlassfälle eingeschränkt werden, in denen das Zurücklegen oder die Kündigung der Vollmacht aus verfahrenstaktischen und schikanösen Gründen zur Verfahrensverzögerung missbraucht werde. Im vorliegenden Anlassfall sei keinesfalls die Vollmacht aus verfahrenstaktischen Gründen zurückgelegt oder gekündigt worden. Gerade in diesem Fall sei ersichtlich, dass die Beschwerde rund 2 Monate später und in guter Absicht eingereicht worden sei. Dadurch sei das Verfahren weder verzögert noch sonst wie gehemmt worden, da das Strafverfahren in der Hauptsache weitergeführt werden habe können. Aus diesen Gründen hätte der Oberste Gerichtshof auf die Beschwerde inhaltlich einzugehen gehabt.
5.2. Zur Verletzung des Rechts auf wirksame Verteidigung bzw. des Rechts auf ein faires Verfahren bringt der Beschwerdeführer u. a. vor:
Die Konsequenzen der überraschenden Neuinterpretation des § 38 StPO durch den Obersten Gerichtshof seien für den Beschwerdeführer untragbar, da dem Insolvenzverwalter Akteneinsicht gewährt werde, ohne dass die liechtensteinischen Gerichte dieses mutmassliche Akteneinsichtsrecht materiell geprüft hätten. Hätten die liechtensteinischen Gerichte den Antrag auf Akteneinsicht des Insolvenzverwalters geprüft, so wäre dieser Antrag abgelehnt oder zumindest massiv beschränkt worden, da sich dieses Verfahren im Vorerhebungsstadium befinde und keine Anklageschrift vorliege. Insbesondere sei die zentrale Frage ungeklärt, wem diese Gelder zustünden, ob der Insolvenzverwalter als Privatbeteiligter angesehen werden könne und ob diese in der Schweiz deponierten Gelder überhaupt vom deutschen Insolvenzrecht erfasst seien. All diese Fragen würden nicht entschieden, sodass dem Beschwerdeführer keinerlei Verteidigungsrechte bei Akteneinsichtsanträgen zustünden.
5.3. Zur gerügten Verletzung des Brief- und Schriftengeheimnisses bzw. der Privat- und Geheimsphäre führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Die Geheim- und Privatsphäre des Beschwerdeführers sei durch die Gewährung der Akteneinsicht zugunsten des Insolvenzverwalters offensichtlich betroffen. Ein Eingriff in dieses Grundrecht sei nur zulässig, wenn die verschiedenen Grundrechtseingriffskriterien vorlägen: Abgesehen vom Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage müsse der Grundrechtseingriff auch im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sein und dürfe den Kerngehalt des Grundrechts nicht verletzen (siehe die Leitentscheidung StGH 1997/1, LES 1998, 201; siehe auch StGH 2009/126; Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, a. a. O., 141 ff., Rz. 23). Durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes werde als Konsequenz dem Insolvenzverwalter Akteneinsicht in den Akt 12 UR.2014.286 gewährt, ohne dass die liechtensteinischen Gerichte dieses Akteneinsichtsbegehren inhaltlich geprüft hätten. Diese "inhaltliche Nichtprüfung" werde dadurch begründet, dass nunmehr derartige Anlassfälle in den Anwendungsbereich von § 28 StPO fallen würden, um Rechtsmissbräuche und schikanöse Verfahrensverzögerungen zu verhindern. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei dieser Schluss unzulässig, da § 28 StPO keine explizite, gesetzliche Grundlage für das gegenständliche Fristenproblem und letztlich für diesen Grundrechtseingriff (Akteneinsicht durch Dritte) darstelle.
5.4. Zur gerügten Verletzung des Willkürverbots bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
Das Obergericht führe in seinem Beschluss aus, dass es weder in der flStPO noch in der öStPO eine Regelung gebe, die den Fristenlauf regle, wenn die anzufechtende Entscheidung bereits wirksam an den gewählten Verteidiger zugestellt worden sei. Der gleichen Ansicht dürfte der Oberste Gerichtshof in seinem angefochtenen Beschluss gewesen sein, da er ausspreche, dass der Oberste Gerichtshof hierbei in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des öOGH entschieden habe. Dabei werde übersehen, dass es sich im vorliegenden Anlassfall inhaltlich um die Akteneinsicht also um das Akteneinsichtsrecht eines Dritten bzw. des Insolvenzverwalters und somit - materiell gesehen - um einen Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre handelte, die eine klare gesetzliche Grundlage, eine Verhältnismässigkeit und ein Interesse voraussetze. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da die Anwendbarkeit von § 28 flStPO auf die vorliegende Fristenproblematik denkbar strittig sei und - zudem - keine klare Rechtsgrundlage darstelle, die einen Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre rechtfertigen könne. All dies sei nicht der Fall, sodass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes gegen das Willkürverbot verstosse.
6. Sowohl der Oberste Gerichtshof als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten jeweils mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Mit Präsidialbeschluss vom 30. Dezember 2015 wurde der Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2015, 12 UR.2014.286-84 (OGH.2015.130), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2014/109, Erw. 1.1 ff.; StGH 2014/125, Erw. 1.1 ff.; siehe auch StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, in seinem Recht auf Beschwerde verletzt worden zu sein und begründet dies damit, dass über viele Jahrzehnte hindurch ein innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereichter Verfahrenshilfeantrag die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels unterbrochen habe, bis über den Verfahrenshilfeantrag rechtskräftig entschieden worden sei. Völlig überraschend werde diese alte Gerichtspraxis durch die neue Interpretation von § 28 StPO verneint, was jedoch nicht vom Wortlaut des § 28 StPO gedeckt sei. Aus diesen Gründen hätte der Oberste Gerichtshof auf die Beschwerde inhaltlich einzugehen gehabt.
2.1. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken. In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 2015/102, Erw. 2.1; StGH 2015/43, Erw. 3.1; StGH 2012/49, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/183, Erw. 3.1; StGH 2007/138 + 2008/35, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3] mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
Die im Beschwerdefall erfolgte Zurückweisung eines Rechtsmittels bzw. hier konkret die Verwerfung der Beschwerde des Beschwerdeführers durch das Obergericht und die Bestätigung dieses Beschlusses des Obergerichtes durch den nunmehr angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes tangiert gemäss der oben wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung klarerweise den sachlichen Geltungsbereich des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV.
2.2. In StGH 2015/102 hatte sich der Staatsgerichtshof mit einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation zu befassen, konkret lag diesem Individualbeschwerdeverfahren der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. August 2015, 06 ES.2014.101 (OGH.2015.78), als Anfechtungsobjekt zugrunde, auf welchen sich im vorliegenden Beschwerdefall sowohl das Obergericht als auch der Oberste Gerichtshof stützen. Der Staatsgerichtshof hat dort, konkret in den Erw. 2.2 ff., ausgeführt:
"Im Beschwerdefall geht es um die Frage, ob Obergericht und Oberster Gerichtshof § 28 StPO richtig bzw. verfassungskonform ausgelegt haben. Diese Bestimmung lautet seit der StGB-Novelle LGBl. 2012 Nr. 26, bei welcher Abs. 1 leicht revidiert und Abs. 2 neu eingeführt wurde, wie folgt:
1). Beantragt der Beschuldigte (Angeklagte) innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozesshandlung offen stehenden Frist die Beigebung eines Verteidigers oder wird ihm vor Ablauf dieser Frist ein Verteidiger beigegeben (§ 26 Abs. 2 und 3), so beginnt diese Frist mit der Zustellung des Beschlusses über die Verteidigerbestellung sowie des Aktenstückes an den Verteidiger, das die Frist sonst in Lauf setzt, oder mit der Zustellung des den Antrag rechtskräftig abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten von neuem zu laufen.
2). Wurde durch eine Zustellung an den Verteidiger eine Frist ausgelöst, so wird deren Lauf nicht dadurch unterbrochen oder gehemmt, dass die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt wird.
Auch der Oberste Gerichtshof räumt ein, dass § 28 StPO keine ausdrückliche Regelung für die Konstellation des Beschwerdefalles enthält; nämlich für den Fall, dass die Rechtsmittelfrist durch die Zustellung der Entscheidung an einen Wahlverteidiger ausgelöst und ein Antrag auf Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers als Verfahrenshilfeverteidiger erst nachher, aber noch während laufender Rechtsmittelfrist, gestellt wird.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die vorliegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes eine unzulässige Praxisänderung darstelle. Sowohl vor als auch nach der StPO-Novelle von 2012 habe man sich an den Gesetzeswortlaut gehalten, wobei auch der mit der StPO-Novelle von 2012 eingeführte Abs. 2 von § 28 StPO nichts davon sage, dass bei der im Beschwerdefall vorliegenden Konstellation die Rechtsmittelfrist mit der Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers als Verfahrenshilfeverteidiger nicht neu zu laufen beginne. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei insbesondere auf die publizierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, LES 2001, 133 und LES 2010, 165 sowie auf verschiedene, nach der StPO-Novelle von 2012 ergangene, nicht publizierte unterinstanzliche Entscheidungen.
Der Oberste Gerichtshof argumentiert dagegen primär mit der Rechtsprechung im Rezeptionsland Österreich und mit dem Willen des liechtensteinischen Gesetzgebers bei der Einführung von § 28 Abs. 2 StPO im Rahmen der Novelle von 2012.
Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Dem Obersten Gerichtshof ist zunächst zuzustimmen, dass bei der Auslegung von aus dem Ausland rezipiertem Recht nicht ohne Not von der Rechtsprechung des Rezeptionslandes abgewichen werden soll (siehe StGH 2010/78, Erw. 2.4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 559, Rz. 18 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Einiges für sich hat auch das Argument des Obersten Gerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber gewollte Verhinderung von Verfahrensverzögerungen durch die Aufkündigung von Verteidigermandaten dafür spreche, dass der Gesetzgeber wohl auch die Konstellation des Beschwerdefalls unter die Regelung von § 28 Abs. 2 StPO subsumieren wollte.
Indessen sprechen stärkere Gründe für die gegenteilige Auffassung:
Zunächst sind gesetzliche Einschränkungen von Rechtsmitteln, wie erwähnt, im Zweifel zugunsten der Rechtsmittelmöglichkeit auszulegen (siehe hierzu auch Tobias Michael Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Liechtenstein Institut [Hrsg.], Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive [FS Herbert Wille], LPS Bd. 54, Vaduz 2014, 131 [162 ff.] mit Verweis auf StGH 2006/24, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]); dies muss für alle die Rechtsmittelmöglichkeit einschränkenden Gesetzesnormen einschliesslich die im Beschwerdefall relevante Berechnung der Rechtsmittelfrist gelten.
Im Weiteren kann hier zwar offen gelassen werden, ob die beschwerdegegenständliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, wie in der Beschwerde geltend gemacht, als Praxisänderung zu qualifizieren ist (siehe zur primär im Lichte des Gleichheitssatzes und der Begründungspflicht, nicht aber des Beschwerderechts relevanten Praxisänderung StGH 2012/46, Erw. 4.1; StGH 2009/148, Erw. 3.1; StGH 2007/106, Erw. 3.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1 f.]; vgl. auch StGH 1998/49, LES 2001, 123 [126, Erw. 5]). In Anbetracht der "Zweifelsregel" (so StGH 2009/200, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) ist nämlich allein schon wesentlich, dass es einerseits publizierte - wenn auch ältere - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gibt, welche trotz der von diesem diesbezüglich in der vorliegenden Entscheidung vorgenommenen Differenzierungen den Rechtssuchenden letztlich doch in der auch von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsauffassung bestärken kann; und dass es ebenfalls nach der StPO-Novelle von 2012 verschiedene, wenn auch nur unterinstanzliche Entscheidungen gab, welche die gleiche Rechtsauffassung vertraten wie die Beschwerdeführerin. Bezeichnenderweise ging auch im Beschwerdefall die Erstrichterin gemäss dem Vorlagebericht ON 21 davon aus, dass die Berufung fristgerecht eingebracht worden sei, und gab dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemäss deren Vorbringen in ihrer Stellungnahme vor dem Obergericht (ON 25, S. 6) auf Nachfrage auch eine entsprechende Auskunft.
Im Lichte der Zweifelsregel genügt die derzeitige gesetzliche Regelung nach Auffassung des Staatsgerichtshofes offensichtlich nicht, um auch die Konstellation des Beschwerdefalles unter § 28 Abs. 2 StPO zu subsumieren. Wenn der Gesetzgeber dies tatsächlich so will, dann muss er dies genügend klar im Gesetzestext zum Ausdruck bringen. Anzumerken ist immerhin, dass es entgegen dem Beschwerdevorbringen nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht zwingend ist, für das Strafverfahren im Zusammenhang mit der Einbringung von Verfahrenshilfeanträgen eine identische Fristberechnung wie in Zivilverfahren vorzusehen. So hat denn auch der Oberste Gerichtshof in seiner angefochtenen Entscheidung durchaus bedenkenswerte Gründe aufgezeigt, welche eine abweichende Regelung als jedenfalls vertretbar erscheinen liessen.
Aufgrund all dieser Erwägungen ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in ihrem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV verletzt."
2.3. Der Staatsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, vorliegend von dieser Rechtsprechung abzugehen. Die vom Staatsgerichtshof in StGH 2015/102 ins Treffen geführten Argumente gelten daher auch im Beschwerdefall. Der Beschwerdeführer ist sohin durch die angefochtene Entscheidung in seinem Beschwerderecht verletzt. Auf das weitere Beschwerdevorbringen war angesichts dieses Ergebnisses nicht mehr weiter einzugehen.
3. Aufgrund dieser Erwägungen war der gegenständlichen Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
4. Im Kostenspruch waren dem Beschwerdeführer die verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 1'702.84 antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. statt vieler: StGH 2014/139, Erw. 2.9; StGH 2012/36, Erw. 5; StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).