StGH 2015/131
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. Mai 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Interessierte Parteien: I
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 17. November 2015, 12UR.2013.301-189
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 17. November 2015, 12 UR.2013.301-189, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den interessierten Parteien die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'247.50 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Das Landgericht führte ab Juli 2013 über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft zur Geschäftszahl 12 UR.2013.301 Vorerhebungen gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB.
Ausgelöst wurden diese Erhebungen durch Verdachtsmitteilungen der J Anstalt und der K AG. Diese stützten sich ausschliesslich auf die vom Landgericht aufgrund des Rechtshilfeersuchens einer finnischen Strafverfolgungsbehörde im Strafrechtshilfeverfahren 12 RS.2012.296 erlassenen Herausgabebefehle betreffend Urkunden u. a. bei der J Anstalt. Diese hatte Konten bei der K AG, wo auch eine Geschäftsbeziehung zum Beschwerdeführer bestand. Das Rechtshilfeersuchen der finnischen Strafverfolgungsbehörde richtete sich gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts der Unterschlagung nach Abschnitt 28 §§ 4 - 5 des finnischen Strafgesetzbuches.
1.1. Im finnischen Rechtshilfeersuchen war zusammengefasst vorgebracht worden, dass der Vater des Beschwerdeführers, L, am 8. September 2005 verstorben sei. Anlässlich einer Überprüfung des Nachlasses durch die finnische Finanzverwaltung im Jahr 2011 sei festgestellt worden, dass von den finnischen Konten des L in den Jahren 2000 bis 2005 ca. EUR 4.5 Mio. ins Ausland transferiert worden seien. Das Verfügungsrecht über diese Konten hätten L und sein Sohn, der Beschwerdeführer, gehabt. Die finnische Finanzverwaltung habe von "ausländischen Finanzbehörden Daten" erhalten, aus denen hervorgehe, dass die in Liechtenstein gegründete M Stiftung Gelder besitze, an denen L wirtschaftlich berechtigt gewesen sei bzw. L und der Beschwerdeführer die Erstbegünstigten gewesen seien. Der Wert des Stiftungsvermögens habe zum Zeitpunkt des Ablebens des L im Jahr 2005 noch rund EUR 2'580'000.00 betragen. Bei Erstellung des Nachlassverzeichnisses nach dem Ableben von L sei dieses Vermögen nicht angegeben worden. Bei Überprüfung der finnischen Finanzverwaltung im Jahr 2011 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er nichts über die M Stiftung in Liechtenstein wisse. Den weiteren am Nachlass Beteiligten seien diese Gelder nicht bekannt gemacht worden. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 1997 einen Geldbetrag unterschlagen habe, dessen Höhe im Jahr 2005 EUR 2.5 Mio. betragen habe und die M Stiftung mit diesem unterschlagenen Geld ausgestattet worden sei.
1.2. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2014 (ON 62) haben die neben dem Beschwerdeführer übrigen Erben nach L, B, C, D, E, F, G, H und I (nunmehrige interessierte Parteien) ihren Anschluss als Privatbeteiligte erklärt und Akteneinsicht beantragt. Zum Privatbeteiligtenanschluss führten sie aus, dass sie durch das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers an ihrem Vermögen geschädigt worden seien.
1.3. Am 27. Januar 2014 (ON 65) haben die J Anstalt und der Beschwerdeführer beantragt, das Landgericht möge die rechtshilfeersuchende Behörde zu 12 RS.2012.296 darauf hinweisen, dass allfällige Informationen und/oder Unterlagen aus dem Verfahren zu 12 UR.2013.301 und zu 12 RS.2012.296, welche sie nicht direkt und auf offiziellem Wege von den Liechtensteinischen Behörden erhalten hätten oder erhalten würden, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens zu 12 RS.2012.296 nicht verwenden dürften, sowie jedenfalls den (vormaligen) Privatbeteiligten und nunmehrigen interessierten Parteien und anderen Dritten keine Akteneinsicht gewähren. Mit Beschluss vom 10. März 2014 (ON 78) wurde der erste Antrag zurück-, der zweite abgewiesen.
1.4. Gegen diesen Teil des Beschlusses ON 78 erhoben die J Anstalt und der Beschwerdeführer keine Beschwerde, führten aber aus, dass die Akteneinsicht für die (vormaligen) Privatbeteiligten und nunmehrigen interessierten Parteien rechtswidrig gewährt worden sei. Dazu führte das Obergericht in seinem Beschluss vom 12. Juni 2014 (ON 104) aus, dass die Akteneinsicht nicht rechtswidrig gewährt worden sei.
1.5. Mit Beschluss vom 12. Juni 2014 (ON 104) hob das Obergericht die Beschlagnahme der mit Beschluss ON 78 bei der K AG und der J Anstalt beschlagnahmten Unterlagen auf und wies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Landgericht zurück. Zusammenfassend führte das Obergericht aus, dass den Ausführungen der finnischen Behörden letztlich nicht klar zu entnehmen sei, durch welche konkreten Sachverhaltsannahmen der finnische Straftatbestand der Unterschlagung gegenständlich erfüllt sein solle. Es sei von der finnischen Strafbehörde klarzustellen, ob der finnische Tatbestand der strafrechtlichen Unterschlagung auch dann als erfüllt gelte, wenn der Beschwerdeführer die Vermögenswerte mit Wissen und im Auftrag des L in die M Stiftung eingebracht habe oder anders formuliert, ob ein durch den Erblasser besonders begünstigter Erbe eine Abrechnungsverpflichtung gegenüber den anderen Erben treffe. Weiter sei von der finnischen Strafbehörde zu klären, ob L im Zeitpunkt der Widmung der Vermögenswerte an die M Stiftung geistig überhaupt noch in der Lage gewesen sei, die Bedeutung der Widmungserklärung zu erfassen.
1.6. Am 22. Juni 2014 wurde ein Rechtshilfeersuchen an die finnischen Behörden abgefertigt, um die vom Obergericht aufgeworfenen Fragen zu klären (ON 125).
1.7. Mit Email vom 14. Mai 2014 (ON 99) beantragten die interessierten Parteien neuerlich vollumfängliche Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2014 (ON 102) stellten die M Stiftung, die J Anstalt und der Beschwerdeführer u. a. folgende Anträge:
Das Landgericht möge
"1. den Privatbeteiligtenanschluss vom 15.01.2014 (ON 62) beschlussweise zurückweisen, in eventu abweisen, sowie
2. den Akteneinsichtsantrag der Privatbeteiligten vom 13.05.2014 (ON 99) zurückweisen, in eventu abweisen, in eventu
3. die am 13.05.2014 beantragte Akteneinsicht (ON 99) bis zum Abschluss der Untersuchung verweigern, in eventu
4. die ON 1, 2, 4 bis 6, 10 bis 13, 15, 18, 21, 23 bis 30; 32, 34 bis 36, 39, 41, 44 bis 46, 48, 53 bis 55, 64 bis 65, 67, 73 bis 74, 78, 81, 83 bis 89, 91, 93 bis 95 sowie die ONs 100 ff. von der Akteneinsicht ausnehmen, sowie in jedem Falle
[...]."
2. Mit Beschluss vom 31. Juli 2014 (ON 127) entschied das Landgericht u. a. wie folgt:
"Zu I. Den Privatbeteiligten wird vollumfänglich Akteneinsicht gewährt.
Zu II. Der Antrag, den Privatbeteiligtenanschluss zurück-, in eventu abzuweisen, wird abgewiesen.
Der Antrag, den Akteneinsichtsantrag der Privatbeteiligten vom 13.05.2014 (ON 99) zurück-, in eventu abzuweisen, wird abgewiesen.
Der Antrag, den Privatbeteiligten die am 13.05.2014 (ON 99) beantragte Akteneinsicht bis zum Abschluss der Untersuchung zur verweigern, wird abgewiesen.
Der Antrag, die ON's 1, 2, 4 bis 6, 10 bis 13, 15, 18, 21, 23 bis 30, 32, 34 bis 36, 39, 41, 44 bis 46, 48, 53 bis 55, 64 bis 65, 67, 73 bis 74, 78, 81, 83 bis 89, 91, 93 bis 95 sowie die ON's 100 ff. von der Akteneinsicht auszunehmen, wird abgewiesen.
[...]."
3. Hinsichtlich der gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 127) erhobenen Beschwerde der M Stiftung, der J Anstalt sowie des Beschwerdeführers vom 19. August 2014 (ON 132) und dem damit verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. Eventualantrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme entschied das Obergericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (ON 138) u. a. wie folgt:
"I. Die Beschwerde vom 19.08.2014 (ON 132) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 31.07.2014 (ON 127) wird zurückgewiesen, soweit sie von den dazu nicht legitimierten Beschwerdeführerinnen zu 1. M Stiftung und zu 2. J Anstalt erhoben worden ist.
II. Der Beschwerde des Verdächtigen A [Beschwerdeführer] vom 19.08.2014 (ON 132) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 31.07.2014 (ON 127) wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten hat:
1. Der Privatbeteiligtenanschluss von B, C, D, E, F, G, H und I [nunmehrige interessierte Parteien] vom 14.01.2014 (ON 62) wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der unter Ziff. 1 hievor Genannten auf Akteneinsicht wird vollumfänglich abgewiesen.
[...]."
4. Einer gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 138) erhobenen Revisionsbeschwerde der interessierten Parteien wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Dezember 2014 (ON 150) Folge gegeben, der angefochtene Beschluss (bzw. dessen bekämpfter Spruchpunkt II.) aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverwiesen.
5. In Nachachtung des vorstehenden Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofes (ON 150) wurde der zuständigen Untersuchungsrichterin des Landgerichtes vom Obergericht die Einholung einer Äusserung der interessierten Parteien aufgetragen.
6. Mit der am 23. Januar 2015 zur Post gegebenen Äusserung (ON 160) stellten die interessierten Parteien u. a. den Antrag, das Obergericht wolle der Beschwerde der M Stiftung, der J Anstalt sowie des Beschwerdeführers keine Folge geben und den Beschluss ON 127 bestätigen.
Mit am selben Tag zur Post gegebenem Schriftsatz (ON 159) stellten sie zudem gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachtes der Geldwäscherei den Antrag auf Einleitung bzw. Fortsetzung der Untersuchung, wobei sie in eventu beantragten, "die Frist zur Einreichung des gegenständlichen Antrages zu erstrecken, bis über den Anschluss der Antragsteller als Privatbeteiligte am gegenständlichen Strafverfahren eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt und die Antragsteller Akteneinsicht nehmen konnten."
7. Mit Beschluss vom 3. März 2015 (ON 164) entschied das Obergericht im zweiten Rechtsgang hinsichtlich der Beschwerde der M Stiftung, der J Anstalt sowie des Beschwerdeführers vom 19. August 2014 (ON 132) u. a. wie folgt:
1. Der Beschwerde des Verdächtigten A [Beschwerdeführer] vom 19.08.2014 (ON 132) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 31.07.2014 (ON 127) wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt II.1. der angefochtenen Entscheidung dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
Der Privatbeteiligtenanschluss von B, C, D, E, F, G, H und I wird zurückgewiesen.
2. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich der Spruchpunkte I. sowie II.2. bis 4. (betreffend Akteneinsicht) des angefochtenen Beschlusses ON 127 wird der Beschwerde des Verdächtigen A [Beschwerdeführer] keine Folge gegeben.
1. Dem Antrag auf Einleitung bzw. Fortsetzung der Untersuchung der Subsidiarankläger B, B, D, E, F, G, H und I [interessierte Parteien] vom 23.01.2015 (ON 159) wird samt dem damit in eventu gestellten Fristerstreckungsantrag (ON 159, S. 9) keine Folge gegeben.
[...]."
8. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 3. März 2015 (ON 164) erhoben die M Stiftung, die J Anstalt sowie der Beschwerdeführer sowohl mit Schriftsatz vom 20. März 2015 vollumfänglich Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof als auch mit Schriftsatz vom 2. April 2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei die genannte Entscheidung des Obergerichtes beim Staatsgerichtshof hinsichtlich des Teilspruches zu Punkt I./2., gemäss welchem den vormaligen Privatbeteiligten und nunmehrigen interessierten Parteien Akteneinsicht gewährt wurde, wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte angefochten wurde.
9. Dem mit dieser Individualbeschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass einer vorsorglichen Massnahme gab der Präsident des Staatsgerichtshofes mit Beschluss vom 29. April 2015 zu StGH 2015/36 dahingehend Folge, dass den ordentlichen Instanzen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zur Erledigung des Individualbeschwerdeverfahrens zu StGH 2015/36 untersagt wurde, die von den vormaligen Privatbeteiligten und nunmehrigen interessierten Parteien begehrte Akteneinsicht zu gewähren.
10. Nachdem der Oberste Gerichtshof die Revision der M Stiftung, der J Anstalt sowie des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Obergerichtes ON 164 mit Beschluss vom 3. Juli 2015 zurückgewiesen hatte, gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 15. September 2015 zu StGH 2015/36 der ebenfalls von diesen gegen den Beschluss des Obergerichtes ON 164 erhobenen Individualbeschwerde hinsichtlich der M Stiftung und der J Anstalt keine Folge. Hingegen wurde der Individualbeschwerde hinsichtlich des vormaligen Beschwerdeführers zu 3. und nunmehrigen alleinigen Beschwerdeführers insoweit Folge gegeben, als der angefochtenen Spruchpunkt I.2. des obergerichtlichen Beschlusses (ON 164) aufgehoben und die Rechtssache insoweit unter Bindung an seine Rechtsansicht zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverwiesen wurde.
11. In Nachachtung dieses Urteils des Staatsgerichtshofes gab das Obergericht mit Beschluss vom 17. November 2015 (ON 189) - sofern verfahrensgegenständlich relevant - der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19. August 2014 (ON 132), soweit sie sich noch gegen die mit dem damit angefochtenen Beschluss des Landgerichtes vom 31. Juli 2014 (ON 127) den interessierten Parteien gewährte Akteneinsicht richtet, keine Folge.
Hierzu erwog das Obergericht wie folgt:
11.1. Im vorliegenden Fall bleibe der Senat nach nochmaliger Prüfung dabei, dass die interessierten Parteien mit ihrer Gegenäusserung ON 160 die Glaubhaftmachung eines relevanten rechtlichen Interesses im Sinne von § 39 Abs. 1 StPO nachgeholt hätten, indem sie eine Pflichtteilsverletzung durch den vormaligen Verdächtigen und nunmehrigen Beschwerdeführer geltend gemacht hätten. Dabei gehe es offensichtlich um die im November 2004 vom am 8. September 2005 verstorbenen L in die M Stiftung eingebrachten Vermögenswerte, hinsichtlich welchen der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters zum alleinigen Erstbegünstigten geworden sei, wobei er diese Vermögenswerte dem Nachlass des Erblassers entzogen haben solle. Die Richtigkeit dieser Vorwürfe unterstellt - auch wenn sie strafrechtlich nicht relevant sein mögen -, könnten die interessierten Parteien als potentiell verkürzte Noterben auch nach liechtensteinischem Recht in diesem Zusammenhang einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.
Zudem habe der Beschwerdeführer keine legitimen privaten Interessen darzutun vermocht, die einer Akteneinsicht der interessierten Parteien nach § 39 Abs. 1 letzter Halbsatz StPO entgegenstünden oder deren Beschränkung im Sinne der vom Beschwerdeführer gestellten Eventualanträge rechtfertigen würden. So stelle die Vereitelung potentieller Pflichtteilsergänzungsansprüche der Miterben und vormaligen Privatbeteiligten jedenfalls kein schützenswertes Interesse dar. Vielmehr könnten in einem solchen Fall die betroffenen Noterben auch nach liechtensteinischem Recht eine Stiftung gleich einer Schenkung "anfechten" und einen Pflichtteilauffüllungsanspruch geltend machen, wozu auch das Recht auf Auskunft und Offenlegung gehöre.
11.2. Hinzu komme Folgendes:
Laut Abschlussbericht der Landespolizei vom 3. November 2014 (ON 146) habe der Mitantragsteller (und nunmehrige interessierte Partei) B Unterlagen betreffend die M Stiftung übermittelt, die ursprünglich aus dem Datendiebstahl des N bei der O AG stammen dürften. Demnach sei die M Stiftung am 12. März 1998 im Auftrag des vormaligen Verdächtigen Abei der O AG errichtet worden, wobei als wirtschaftlich Berechtigte der nunmehrige Beschwerdeführer und dessen zwischenzeitlich verstorbener Vater L genannt worden seien. Letzterer solle im Jahr 1985 ein Bauunternehmen verkauft haben, wobei ein Teil des Erlöses "off shore" veranlagt worden sei. Über den Bestand dieser Stiftung seien offenbar nur die beiden Erstbegünstigten (L und A) informiert gewesen. Ob der wirtschaftliche Gründer L vollständige Kenntnis von den vom Mitbegünstigten A in die M Stiftung eingebrachten Vermögenswerte gehabt habe, habe nicht geklärt werden können. Hingegen sei davon auszugehen, dass dem vormaligen Verdächtigen bewusst gewesen sei, dass die Töchter des Erblassers in Bezug auf die in die M Stiftung eingebrachten Vermögenswerte "leer ausgehen" würden, was dem testamentarisch zum Ausdruck gebrachten Willen von A (recte wohl: L) widersprochen habe, wonach sämtliche Erben zu gleichen Teilen am Nachlassvermögen berechtigt sein sollten.
Dem am 10. Juli 2001 ausgefüllten und seitens der M Stiftung unterzeichneten Formular "Bestellung der wirtschaftlich berechtigten Person" der O AG betreffend das Konto/Depot Nr. *** der M Stiftung lasse sich sodann entnehmen, dass als "letztlich wirtschaftlich berechtigt" an den diesbezüglichen Vermögenswerten A und L angegeben worden seien. Bei der M Stiftung handle es sich um eine "reine" Familienstiftung, die per 31. Dezember 2001 einen Vermögensstand von total CHF 3'248'408.30 aufwies (ON 146).
Die vorstehenden Umstände hätten zwar für die Erhärtung des Tatverdachtes gegen A wegen Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB mangels Nachweises einer relevanten Vortat nach finnischem Recht nicht gereicht (Verweis auf StGH, in: LES 2010, 340 und LES 2007, 77). Allerdings liessen die klandestine Errichtung und Alimentierung der M Stiftung sowie deren Begünstigungsregelung durchaus auf potentielle zivilrechtliche Ansprüche der vormaligen Privatbeteiligten und nunmehrigen interessierten Parteien als Miterben des Erblassers L gegenüber dem vormaligen Verdächtigen und nunmehrigen Beschwerdeführer A schliessen bzw. indizierten solche zumindest im Sinne der Glaubhaftmachung eines begründeten rechtlichen Interesses nach § 39 Abs. 1 StPO. Daran ändere nichts, dass das gegenständliche Vorverfahren eingestellt und der Subsidiarantrag der vormaligen Privatbeteiligten zwischenzeitlich mit dem - insoweit unberührt gebliebenen - obergerichtlichen Beschluss vom 3. März 2015 (ON 164, Spruchpunkt II.1) rechtskräftig abgewiesen worden sei. Denn dieser Umstand habe nach der Judikatur und Literatur zur österreichischen Rezeptionsvorlage das begründete rechtliche Interesse an einer Akteneinsicht im Sinne von § 39 Abs. 1 StPO nicht zu tangieren, geschweige denn aufzuheben vermocht.
Letzteres gelte umso mehr, als aufgrund der Aktenlage gewisse Anhaltspunkte bestünden, dass der Verstorbene L zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung bzw. bei der Widmungserklärung vom 17. November 2004, die nicht einmal ein Jahr vor seinem Ableben vom 17. September 2005 erfolgt sei, bereits an Demenz gelitten habe und deshalb nicht mehr urteils- und geschäftsfähig gewesen sein könnte. Es bedürfe keiner eingehenden Erörterungen, dass dieser Umstand mit Blick auf einen allfälligen Willensmangel sehr wohl von zivilrechtlicher Relevanz wäre (Verweis auf LES 2012, 92 zur gesonderten kollisionsrechtlichen Anknüpfung der Frage der Geschäftsfähigkeit).
11.3. In Nachachtung des dem Obergericht mit der Kassierung von Spruchpunkt I.2 seines Beschlusses vom 3. März 2015 (ON 164) mit Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2015/36 vom 15. September 2015 erteilten Auftrages sei zur im dritten Rechtsgang allein noch Verfahrensgegenstand bildenden Beschwerde des vormaligen Verdächtigen A gegen die Gewährung von Akteneinsicht an die früheren Privatbeteiligten ergänzend Folgendes auszuführen:
11.3.1. Hinsichtlich der hier interessierenden Frage fühle sich das Obergericht an seine im ersten Verfahrensgang vertretene Rechtsauffassung, welche zur vollumfänglichen Abweisung des Antrages der vormaligen Privatbeteiligten auf Akteneinsicht geführt habe (siehe ON 138, Spruchpunkt II.2), aus mehreren Gründen nicht (mehr) gebunden: Zum einen sei der obergerichtliche Beschluss vom 8. Oktober 2014 (ON 138) in der Folge durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Dezember 2014 (ON 150) kassiert worden, existiere also gar nicht mehr. Zum anderen sei jene Entscheidung noch vom damaligen "Fünfersenat" getroffen worden, der mit der GOG-Reform LGBl. 2014 Nr. 276 per 1. Januar 2015 in einen "Dreiersenat" umgewandelt worden sei, der zudem als Folge der damit verbundenen OG-Reorganisation anders zusammengesetzt sei, namentlich was den Beisitzer und den nebenamtlichen Oberrichter betreffe.
Entscheidend komme hinzu, dass die zweitinstanzliche Abweisung des Antrags der vormaligen Privatbeteiligten auf Akteneinsicht im ersten Verfahrensgang noch auf einer anderen, nämlich unvollständigen Aktenlage beruht habe, die durch die nachträgliche Anhörung der interessierten Parteien zwecks Wahrung bzw. Sanierung deren rechtlichen Gehörs mit der Äusserung ON 160 eine wesentliche Ergänzung erfahren habe.
So habe sich der damalige Senat in seinem - in der Folge vom Obersten Gerichtshof aufgehobenen - Beschluss ON 138 primär mit dem noch auf § 32 Abs. 2 Ziff. 2 StPO gestützten Akteneinsichtsantrag der vormaligen Privatbeteiligten auseinandergesetzt, wogegen die Ausführungen zum nunmehr einschlägigen und hier allein noch interessierenden § 39 Abs. 1 StPO lediglich rudimentär ausgefallen seien, nachdem der Privatbeteiligtenstatus der Antragsteller verneint worden sei und diese ein rechtliches Interesse an einer Einsicht in den gegenständlichen Strafakt im Sinne von § 39 Abs. 1 StPO in ihrem ursprünglichen Antrag auf Akteneinsicht vom 14. Januar 2014 (ON 62) nicht dargetan hätten, zumal sie sich damals eben auf ihren erklärten Privatbeteiligtenanschluss berufen hätten, welcher dann jedoch in zweiter Instanz nicht habe zugelassen werden können.
Damit hätten sich im ersten Verfahrensgang weitere Ausführungen zu einem allfälligen rechtlichen Interesse der Antragsteller als Dritte an einer Einsicht in den gegenständlichen Akt im Sinne der §§ 39 Abs. 1 StPO erübrigt, wie der damalige Senat am Ende der Erwägung 3.3.2 seines Beschlusses ON 138 explizit festgehalten habe.
11.3.2. So sei denn auch den Ausführungen des damaligen Senates im obergerichtlichen Beschluss ON 138, wonach aufgrund der in der Beschwerde ON 132 des nunmehrigen Beschwerdeführers angeführten Umstände eine Umgehung der im Strafrechtshilfeverfahren zu 12 RS.2012.296 verweigerten Rechtshilfe gegenüber den finnischen Behörden nicht habe ausgeschlossen werden können und dies als den öffentlichen Interessen des Landes Liechtenstein widersprechend angesehen worden sei, lediglich die Bedeutung eines "obiter dictum" zugekommen (arg. "lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, ..."), was von vornherein keine Bindungswirkung zu entfalten vermocht habe (Verweis auf OGH, in: LES 2009, 317).
Ausserdem habe die vom damaligen Senat zum - im dritten Verfahrensgang nicht mehr einschlägigen - § 32 Abs. 2 Ziff. 2 2. Satz StPO zitierte Entscheidung StGH 2003, 66 den Missbrauch eines Privatbeteiligtenanschlusses durch einen ausländischen Staat betroffen, dessen Rechtshilfeersuchen abgelehnt worden sei, zwecks Erlangung von Akteneinsicht, wogegen es sich in casu bei den interessierten Parteien um Private gehandelt habe. In einem solchen Fall könne nicht ohne weiteres von der Missbräuchlichkeit des Antrages bzw. Rechts auf Akteneinsicht gesprochen werden, wie auch der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. September 2015 zu StGH 2015/36 (ON 183) festhalte.
Es lägen nun aber im gegenständlichen Inlandstrafverfahren keine konkreten Anhaltspunkte vor, die auf ein kollusives und doloses Zusammenwirken der vormaligen Privatbeteiligten mit den (Steuer-)Behörden von Finnland, das als EU- und EMRK-Mitglied immerhin als unbedenklicher Rechtstaat gelten könne, hindeuten würden. Bei den Ausführungen des damaligen Senates im ersten Verfahrensgang, wonach es "als durchaus wahrscheinlich" bezeichnet worden sei, "dass die hiesigen Antragsteller bei Gewährung der Akteneinsicht die dadurch erlangten Informationen den finnischen Behörden zuspielen oder als Druckmittel gegen den hier verdächtigen A verwenden bzw. zweckentfremden könnten", handle es sich nicht um eine tragende Erwägung ("ratio decidendi"), sondern vielmehr um blosse Mutmassungen, die sich in den weiteren Rechtsgängen nicht mit der erforderlichen Plausibilität verdichtet hätten.
Im Übrigen könne den vormaligen Privatbeteiligten und nunmehrigen interessierten Parteien der Umstand, dass die seitens der finnischen Strafverfolgungsbehörden im "parallelen" Rechtshilfeverfahren zu 12 RS.2012.296 gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Unterschlagung nach Abschnitt 28 §§ 4 bis 5 des finnischen Strafgesetzbuches ausgeschöpften Beweismittel aus illegal beschafften Daten stammten (gemeint wohl: Datendiebstahl N), womit die dortige Leistung von Rechtshilfe gegen den in Art. 2 RHG normierten ordre public-Vorbehalt verstossen hätte, weder zugerechnet noch entgegengehalten werden.
Dies gelte umso mehr, als nach der liechtensteinischen StPO Beweisverwertungsverbote nur dort zum Tragen kämen, wo das Gesetz ein solches Verbot ausdrücklich normiere, wogegen sich aus der rechtswidrigen Gewinnung eines Beweismittels im Allgemeinen noch kein Verbot der Verwertung dieser Beweismittel ergebe und zudem auch keine Fernwirkung dahin bestehe, dass Beweismittel, die aufgrund unverwertbaren Beweismaterials aufgefunden worden seien, ihrerseits unverwertbar wären (Verweis auf StGH, in: LES 2015, 61). Mit anderen Worten: Selbst wenn sich im Akt des gegenständlichen Inlandstrafverfahrens Dokumente befinden sollten, die ursprünglich aus dem Datendiebstahl N stammten, dürften diese nicht ohne weiteres von der Akteneinsicht nach § 39 Abs. 1 StPO ausgenommen werden, solange dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstünden, welche hier aber - wie bereits ausgeführt worden sei und noch näher zu zeigen sein werde - weder schlüssig dargetan noch sonst wie ersichtlich seien. Im Übrigen seien die Dokumente aus dem Datendiebstahl N - dies könne mittlerweile als gerichtsnotorisch angesehen werden - den ausländischen Behörden schon so bekannt, dass nicht mehr von "streng vertraulichen" (Verweis auf ON 132 S. 16 oben) Daten, geschweige denn von einem "Staatsgeheimnis" gesprochen werden könne.
11.3.3. Obschon der Beschwerdeführer das besagte "Affidavit" von RA P vom 18. März 2015 erst im Individualbeschwerdeverfahren beim Staatsgerichtshof vorgelegt habe, sei darauf in Nachachtung des höchstrichterlichen Auftrages trotz des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels - ausnahmsweise - noch im dritten Rechtsgang einzugehen. Dazu Folgendes:
Die vom Beschwerdeführer nachgeschobene eidesstattliche Versicherung ("Affidavit") vom 18. März 2015 stamme von seinem finnischen Rechtsanwalt, der ihn in einer dortigen Zivilsache gegen die nunmehrigen interessierten Parteien vertrete, und sei deshalb grundsätzlich mit Vorsicht zu geniessen, zumal ein Rechtsanwalt bekanntlich in erster Linie die Interessen seiner Klientschaft zu wahren habe. Nach dem Inhalt der fraglichen Erklärung hätten die vormaligen Privatbeteiligten vor einem finnischen Landgericht gegen den Beschwerdeführer Zivilklage in Höhe von ca. EUR 90 Mio. erhoben, und zwar als Rückforderung für die Verlassenschaft nach seinem verstorbenen Vater (gemeint wohl: L). Zudem machten die vormaligen Privatbeteiligten als Miterben gegenüber dem vormaligen Verdächtigen im Zusammenhang mit dem dortigen Nachlass Schadenersatz und Bereicherungsansprüche geltend.
Auch wenn die vormaligen Privatbeteiligten offenbar im finnischen Zivilverfahren gegen den Beschwerdeführer laut Affidavit von Rechtsanwalt P vom 18. März 2015 keine Pflichtteilsansprüche geltend machen würden, spreche dies nicht gegen, sondern vielmehr für ein relevantes rechtliches Interesse an einer Akteneinsicht gemäss § 39 Abs. 1 StPO, komme es doch dafür auf die Art des Rechtsanspruches bzw. des Rechtsgrundes nicht an.
Es habe deshalb mangels Relevanz dahingestellt bleiben können, ob es sich bei der finnischen Zivilsache der vormaligen Privatbeteiligten gegen den Beschwerdeführer um einen "Erbrechtsfall" handle oder nicht. Denn es gehe dort jedenfalls um den Nachlass von L sel., der durch die Einbringung von dessen Vermögenswerten in die liechtensteinische M Stiftung, bei welcher der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters zum alleinigen Erstbegünstigten geworden sei und nach der Aktenlage Ausschüttungen in Millionenhöhe erhalten habe, zum Nachteil der übrigen Erben, nämlich der vormaligen Privatbeteiligten und nunmehrigen interessierten Parteien geschmälert worden sei. Damit sei ein begründetes rechtliches Interesse im Sinne von § 39 Abs. 1 StPO mehr als glaubhaft gemacht, erscheine doch eine Einsichtnahme in den gegenständlichen Akt geeignet, den vormaligen Privatbeteiligten die Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche im finnischen Zivilprozess gegen den vormaligen Verdächtigen zu erleichtern und ihre dortige Beweislage wesentlich zu verbessern (Verweis auf Oshidari, Wiener Kommentar StPO, Rz. 2 zu § 77).
11.3.4. Abschliessend - soweit überhaupt noch verfahrensgegenständlich - nochmals zur Beschwerde ON 132 des Beschwerdeführers gegen die Akteneinsicht der interessierten Parteien, um der verfassungsmässigen Begründungspflicht vollends Genüge zu tun:
Ob die Bevorzugung des Beschwerdeführers gegenüber den interessierten Parteien durch die Begünstigungsregelung der M Stiftung tatsächlich dem erblasserischen Willen entsprochen habe, dem dürfe hier nicht vorgegriffen werden. Diese Frage werde wohl im zwischen den Verfahrensbeteiligten in Finnland hängigen Zivilprozess nach dortigem Recht zu klären sein. Demgegenüber genüge es für das hier zu bejahende rechtliche Interesse i. S. v. § 39 Abs. 1 StPO, dass in Finnland zwischen den hiesigen Verfahrensbeteiligten als dortigen Parteien ein Zivilprozess hängig sei, in welchem es ebenfalls um den Nachlass von L sel. gehe. Die Einsichtnahme der interessierten Parteien in den gegenständlichen Strafakt erscheine deshalb geeignet, die Durchsetzung der von ihnen in Finnland gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche zu erleichtern und ihre Beweislage im dortigen Zivilprozess zu verbessern (Verweis auf Oshidari, Wiener Kommentar StPO, Rz. 2 zu § 77).
Selbst nach dem eigenen Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers habe zumindest ein Teil der der M Stiftung gewidmeten Vermögenswerte von seinem Vater und Erblasser L gestammt. Letztere Vermögenswerte würden aber - wie gesehen - nach finnischem Recht in den Nachlass fallen. Um im dortigen Zivilverfahren gegen den hiesigen Beschwerdeführer den Umfang der betroffenen Vermögenswerte nachweisen zu können, seien die interessierten Parteien aber auf eine Einsichtnahme in den gegenständlichen Strafakt angewiesen bzw. hätten ein legitimes Interesse daran, welches nicht bloss wirtschaftlicher, sondern vielmehr rechtlicher Natur i. S. v. § 39 Abs. 1 StPO sei. Dabei komme dem Schutz personenbezogener und im Akt enthaltender Daten des Erblassers (hier: L sel.) keine (vorrangige) Bedeutung zu, wenn es - wie in casu - (nur) um die Wahrung von mit dem Nachlass verbundenen Rechten gehe (Verweis auf Gitschthaler, in: Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 219).
Wie bereits ausgeführt, hätten die interessierten Parteien mit ihrer Gegenäusserung ON 160 die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an einer Einsicht in den gegenständlichen Strafakt i. S. v. § 39 Abs. 1 StPO nachgeholt. Dabei habe nach dem Gesagten mangels Relevanz dahingestellt und offen bleiben können, ob die vormaligen Privatbeteiligten durch die Errichtung, Alimentierung und Begünstigungsregelung der M Stiftung sowie deren Ausschüttungen an den Beschwerdeführer auch in ihren Pflichtteilsansprüchen nach finnischem Recht verkürzt worden seien. Denn für die Annahme eines relevanten rechtlichen Interesses genüge es, dass die interessierten Parteien im bereits anhängig gemachten finnischen Zivilverfahren gegen den Beschwerdeführer als dortigem Beklagten privatrechtliche Ansprüche (seien sie erbrechtlicher, bereicherungs- oder schadenersatzrechtlicher Natur) wegen der Verringerung des Nachlasses von L sel. um dessen in die M Stiftung eingebrachten Vermögenswerte geltend machten, zu deren Substantiierung und Quantifizierung sie auf eine Einsichtnahme in den gegenständlichen Strafakt angewiesen seien, welche ihre dortige Beweisführung jedenfalls erheblich erleichtern dürfte.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich - sinngemäss - befürchte, im Falle der Einsichtnahme der interessierten Parteien in den gegenständlichen Strafakt vom finnischen Fiskus behelligt zu werden, handle es sich dabei zum einen um blosse Spekulation, welche die Bescheinigung eines entgegenstehenden privaten Interesses, geschweige denn eines überwiegenden i. S. v. § 39 Abs. 1 StPO nicht zu ersetzen vermöge. Zum andern verdiene auch in Liechtenstein angesichts der sogenannte "Weissgeldstrategie" ein (mutmasslicher) ausländischer Steuerhinterzieher keinen Rechtsschutz mehr, wie die liechtensteinischen Höchstgerichte gerade in den vom notorischen Datendiebstahl durch N ausgelösten Schadenersatzprozessen judiziert hätten, wo daraus resultierende Steuerstrafen und dergleichen nicht als ersatzfähig angesehen worden seien (Verweis auf OGH, in: LES 2011, 53 und LES 2012, 31). Auf den vorliegenden Fall übertragen: Im Ausland begangene Steuerhinterziehung vermöge zwar keine Vortat zur Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1-3 StPO zu begründen, aber auch keine Akteneinsicht gemäss § 39 Abs. 1 StPO zu verhindern.
11.4. Anzumerken bleibe, dass auf den vom Beschwerdeführer gestellten (Sub-)Eventualantrag auf Einschränkung der Akteneinsicht mangels entgegenstehender (überwiegender) öffentlicher oder privater Interessen i. S. v. § 39 Abs. 1 StPO nicht mehr im Detail habe eingegangen werden müssen. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer es unterlassen habe, im Einzelnen und substantiiert darzutun, welche "ONs" aus welchen Gründen besonders "sensibel" oder "streng vertraulich" sein sollten. Soweit damit die Verteidigung des vormaligen Verdächtigen gegen den finnischen Fiskus bzw. die Verschleierung allfälliger Steuerdelikte gemeint sein sollte, wäre dies nach dem Gesagten nicht schutzwürdig. Und was den Datendiebstahl N anbelange, so seien die allenfalls daraus stammenden Daten in diesem Akt den ausländischen Behörden ohnehin schon bekannt und vermöchte deshalb deren etwaige Weitergabe durch die vormaligen Privatbeteiligten keine übergeordneten Souveränitätsinteressen des Fürstentum Liechtenstein (mehr) zu tangieren, die das mehr als glaubhaft gemachte und legitime rechtliche Interesse der interessierten Parteien an einer Akteneinsicht nach § 39 Abs. 1 StPO (verkürzt dargestellt: Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche im finnischen Zivilprozess im Zusammenhang mit der Schmälerung des Nachlasses von L sel. durch die M Stiftung und die dortige Begünstigung des vormaligen Verdächtigen A) überwiegen würden.
12. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 17. November 2015 (ON 189) erhob der nunmehr alleinige Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 erneut Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Beschwerde gemäss Art. 43 Abs. 1 LV, auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV, auf Begründung gemäss Art. 43 LV, auf wirksame Verteidigung/ein faires Verfahren gemäss Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 EMRK, auf Schutz des Brief- und Schriftengeheimnis/der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV sowie auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der vorliegenden Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte verletzt worden sei; er wolle den angefochtenen Beschluss deshalb aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen, sowie das Land Liechtenstein verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit seiner Individualbeschwerde beantragte der Beschwerdeführer auch, der Staatsgerichtshof möge dieser die aufschiebende Wirkung zuerkennen, in eventu eine vorsorgliche Massnahme dahingehend erlassen, dass "den vormaligen Beschwerdegegnern bzw. den nunmehrigen interessierten Parteien" keine Einsicht in die Gerichtsakten zu 12 UR.2013.301 oder in 12 RS.2012.296 gewährt werde, dies bis die gegenständliche Individualbeschwerde vom 21. Dezember 2015 gegen den Beschluss des Obergerichtes ON 189 zu 12 UR.2013.301 erledigt ist.
12.1. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV i. V. m. Art. 6 EMRK wird wie folgt begründet:
12.1.1. Im angefochtenen Beschluss des Obergerichtes ON 189 werde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall der Senat nach nochmaliger Prüfung dabei bleibe, dass die interessierten Parteien mit ihrer Gegenäusserung ON 160 die Glaubhaftmachung eines relevanten Interessens im Sinne von § 39 Abs. 1 StPO nachgeholt hätten, indem sie eine Pflichtteilsverletzung durch den vormaligen Verdächtigen und nunmehrigen Beschwerdeführer geltend gemacht hätten. Zudem werde im angefochtenen Beschluss ON 189 mehrfach und beharrlich ausgeführt, dass die Vereitelung potenzieller Pflichtteilsergänzungsansprüche der Miterben und vormaligen Privatbeteiligten jedenfalls kein schützenswertes Interesse darstelle (dies mit Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, in: LES 2003, 100 und die Entscheidung des Staatsgerichtshofes, in: LES 2005, 128).
Demgegenüber habe der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung zu StGH 2015/36, Erw. 6.5, diese Problematik der angeblichen Pflichtteilsverletzung verneint und wortwörtlich ausgeführt: "Jedenfalls genügt der blosse Hinweis auf mögliche Pflichtteilsverletzungen durch den Beschwerdeführer zu 3 nicht, da diese zivilrechtliche Komponente des liechtensteinischen Strafverfahrens von Anfang an im Raum stand."
Darüber hinaus habe der Staatsgerichtshof in seinem Urteil zu StGH 2015/36 klar angeordnet, dass das Obergericht auf das Affidavit von RA P vom 18. März 2015 einzugehen habe. Gemäss dem Affidavit von RA P vom 18. März 2015 werde nachvollziehbar, dass es in dieser finnischen Zivilrechtssache nicht um die Thematik der Pflichtteilsverkürzung gehe oder gehen könne. In dieser finnischen Zivilklage sei nicht einmal das Wort Pflichtteil oder Pflichtteilsverletzung erwähnt, sodass das Vorbringen der ehemals Privatbeteiligten in ON 160 und die nunmehrigen Ausführungen im angefochtenen Beschluss ON 189 unrichtig seien.
Der angefochtene Beschluss ON 189 habe daher ein weiteres Mal die Begründungspflicht verletzt, indem er das Akteneinsichtsrecht der interessierten Parteien auf das Pflichtteilsrecht oder einen Pflichtteilsergänzungsanspruch stütze, obwohl dies nicht dem Klagsvorbringen im finnischen Zivilprozess entspreche und obwohl der Staatsgerichtshof die Relevanz dieser Begründung bereits verneint habe.
12.1.2. Im angefochtenen Beschluss werde ausgeführt, dass insbesondere über den Bestand dieser Stiftung offenbar nur die beiden Erstbegünstigten informiert gewesen seien, dass nicht geklärt worden sei, ob der wirtschaftliche Gründer L vollständige Kenntnis von den in die M Stiftung eingebrachten Vermögenswerten hatte und dass die Töchter des Erblassers in Bezug auf die in die M Stiftung eingebrachten Vermögenswerte "leer ausgehen" würden, was dem testamentarischen Willen von L widersprochen habe, wonach sämtliche Erben zu gleichen Teilen am Nachlassvermögen berechtigt sein sollten.
Wie bereits mehrfach ausgeführt worden sei, habe L mehrere Gesellschaftsstrukturen unterhalten, an denen immer L und sein Sohn A, der Beschwerdeführer, wirtschaftlich berechtigt gewesen seien. Im Übrigen habe L keine einzige Tochter hinterlassen, sodass die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss ON 189 völlig unrichtig seien. Ungeachtet dessen habe L nicht gewollt, dass seine Söhne/Erben Kenntnis von diesen Strukturen erlangten. Der Grund dafür sei der gewesen, dass der Beschwerdeführer diese ausländischen Vermögenswerte habe erhalten wollen. Demgegenüber hätten seine Geschwister (zu Lebzeiten) ebenso beträchtliche Vermögenswerte erhalten, die bei der Aufteilung der Verlassenschaft nicht berücksichtigt/nicht angerechnet worden seien. Dies ergebe sich aus der mit ON 132 anonymisierten Stifterinstruktion des L vom 17. Dezember 2001. Wenn im angefochtenen Beschluss ON 189 davon die Rede sei, dass L am 17. November 2014 möglicherweise an Demenz gelitten habe, so werde verkannt, dass diese Behauptung nicht richtig sei und dass die gesamten Gelder der M Stiftung von anderen Strukturen transferiert worden seien, an denen wiederum L und der Beschwerdeführer berechtigt gewesen seien. Unabhängig davon sei L bis zu seinem Tode hin in der Lage gewesen, diese wirtschaftlichen Angelegenheiten zu überblicken, zumal er bereits in den 80er Jahren die ersten Strukturen gründen und mit Liquidität habe ausstatten lassen. Die M Stiftung sei nur deshalb gegründet worden, um die Vermögenswerte der Strukturen zu konsolidieren.
Darüber hinaus sei festzuhalten, dass all diese Sachverhalte seit Anfang an bekannt gewesen und wiederlegt worden seien, ansonsten wäre das Strafverfahren nie eingestellt worden.
Dass es den Erben/interessierten Parteien nicht um diese Sachverhalte sowie um die in Liechtenstein deponierten Vermögenswerte gehe, beweise die Tatsache, dass die interessierten Parteien/Erben eine Zivilklage in Höhe von EUR 90 Millionen eingebracht hätten und dass sie diese Klage auf die Sachverhalte aus den 1980er Jahren stützten, nämlich auf jenen Zeitpunkt, als angeblich der verstorbene L ein Teil seines Firmenimperiums verkauft und den entsprechenden Verkaufserlös in verschiedene Strukturen habe deponieren lassen. Somit leiteten diese Erben/interessierten Parteien ihre mutmasslichen Ansprüche aus dem Verkauf dieser Firma ab, gemäss welchem angeblich ihr Vater verpflichtet gewesen wäre, nach seinem Tod diesen Verkaufserlös auf seine sechs Söhne aufzuteilen.
Diese Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Obergerichtes ON 189 gingen daher von einem völlig anderen Sachverhalt aus, ohne dafür eine nähere Begründung zu liefern, sodass die interessierten Parteien/Erben kein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht in diesen Akt zu 12 UR.2013.301 hätten.
12.1.3. Im angefochtenen Beschluss werde ausgeführt, dass sich das Obergericht an seinen Beschluss ON 138 aus mehreren Gründen nicht mehr gebunden fühle. Insbesondere sei entscheidend, dass durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Äusserung ON 160 eine wesentliche Änderung/Ergänzung eingetreten sei.
Demgegenüber sei in ON 160 aber nur einmal die Rede davon, dass ein "Pflichtteil verletzt" sei und ein weiteres Mal, dass es sich um eine "Pflichtteilsverletzung" handle. Im angefochtenen Beschluss ON 189 werde nicht ausgeführt, worin somit eine wesentliche Ergänzung liege; zumal der Staatsgerichtshof in seinem Urteil zu StGH 2015/36 bereits ausgesprochen habe, dass dieses Argument nicht ausreiche.
Im angefochtenen Beschluss ON 189 werde ausgeführt, dass selbst Dokumente, die ursprünglich aus dem Datendiebstahl N stammten, nicht ohne Weiteres von der Akteneinsicht nach § 39 Abs. 1 StPO ausgenommen werden dürften, solange dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstünden.
Demgegenüber verstosse der Datendiebstahl N selbstverständlich gegen öffentliche Interessen (ordre public) des Fürstentums Liechtensteins als auch gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers, da die Daten des Beschwerdeführers gestohlen worden seien. Ein Diebstahl verstosse gegen die privaten Interessen des Opfers.
In diesem Zusammenhang erscheine die Bemerkung sehr zynisch, dass die Dokumente aus dem Datendiebstahl N "mittlerweile als gerichtsnotorisch angesehen werden können" und den ausländischen Behörden schon so bekannt seien, dass nicht mehr von streng vertraulich gesprochen werden könne.
Ein Unrecht werde nicht dadurch saniert, dass dieses bei den ausländischen Behörden bereits bekannt sei. Widrigenfalls wären die gesamten Straf- und Zivilrechtsbestimmungen inhaltsleer, da sie stets auf einen historischen Sachverhalt abstellten.
Unabhängig davon werde im Beschluss ON 189 übersehen, dass die gesamten beschlagnahmten Unterlagen mit Schriftsatz der J Anstalt vom 2. August 2013 versiegelt worden seien. So habe die J Anstalt die damals beschlagnahmten Unterlagen mit Schreiben vom 12. August 2013 übermittelt und habe ausgeführt: "Diese Unterlagen wurden im Rechtshilfeverfahren 12 RS.2012.296 beschlagnahmt und sie liegen dem Landgericht bereits vor. Eine Kopie konnten wir nicht anfertigen, da diese Unterlagen im Zuge einer Hausdurchsuchung abgeholt wurden."
Selbst mit Beschluss des Obergerichtes ON 34 sei dem Landgericht aufgetragen worden, diese kritischen Unterlagen zu versiegeln.
Die K AG habe mit ihrem Antrag ON 88 die Versiegelung der beschlagnahmten (Bank-)Unterlagen beantragt.
Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, wie eine derartige Versiegelung stattfinde, jedoch gehe er davon aus, dass das Landgericht unverzüglich die Versiegelungen der Unterlagen vorgenommen habe. In Ergänzung dazu sei auszuführen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die J Anstalt und die M Stiftung jede Beschwerde mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung versehen hätten, sodass sämtliche Informationen und Unterlagen, die zwingend aus dem Strafrechtshilfeverfahren zu 12 RS.2012.296 stammten, versiegelt und einer Akteneinsicht nicht zugänglich gewesen seien oder nach wie vor seien.
Zumindest stehe der Akteneinsichtnahme in versiegelte Unterlagen (durch wen auch immer) ein Beweisverwertungsverbot gegenüber, da diese Unterlagen
oder die daraus gewonnenen Informationen (Berichte der Polizei, HD-Protokolle, etc.) geheim seien und Dritten nicht zugänglich sein dürften. Dazu komme, dass das gesamte Strafverfahren zu 12 UR.2013.301 durch den Datendiebstahl des N verursacht worden sei.
Der angefochtene Beschluss ON 189 erwähne zu diesen Themen kein Wort, sodass die Begründungspflicht verletzt worden sei.
12.1.4. Im angefochtenen Beschluss werde zusammenfassend ausgeführt, dass das Affidavit von RA P für ein relevantes Interesse an der Akteneinsicht gemäss § 39 Abs. 1 StPO spreche, da den vormaligen Privatbeteiligten durch die allfällige Akteneinsicht die Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche im finnischen Zivilprozess erleichtert und ihre dortige Beweislage wesentlich verbessert würden.
Dies widerspreche den vorangegangenen Ausführungen im angefochtenen Beschluss, wonach die Dokumente aus dem Datendiebstahl N den ausländischen Behörden schon so bekannt seien, dass nicht mehr von "streng vertraulichen" Daten gesprochen werden könne. Diese Äusserung zusammen mit der damaligen Akteneinsicht der Privatbeteiligten (Verweis auf ON 58 ff.) und die Tatsache, dass die ehemals Privatbeteiligten eine Zivilklage über EUR 90 Millionen eingereicht hätten, würden bestätigen, dass die nochmals begehrte Akteneinsicht weder die Durchsetzung der Rechtsansprüche der vormaligen Privatbeteiligten noch ihre dortige Beweislage im finnischen Zivilverfahren verbessere. In Tat und Wahrheit hätten die ehemaligen Privatbeteiligten bereits alle Unterlagen und Informationen verwendet und die finnische Zivilklage über EUR 90 Millionen eingereicht, da sie keine weiteren Unterlagen mehr benötigten.
Ginge es um klagsnotwendige Dokumentationen und Informationen, so würden die ehemals Privatbeteiligten den heutigen Beschwerdeführer in Finnland auf Rechnungslegung und Auskunft verklagen. Insoweit verstosse das neuerliche Akteneinsichtsbegehren der ehemals Privatbeteiligten gegen das Übermassverbot und diesbezüglich werde im angefochtenen Beschluss ON 189 nicht begründet, warum den ehemals Privatbeteiligten ein weiteres Mal die für den finnischen Zivilprozess nicht mehr benötigten Dokumentationen und Informationen geliefert werden sollten.
12.1.5. Im angefochtenen Beschluss werde zusammenfassend ausgeführt, dass eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechtes nicht erfolge, da im Einzelnen und substantiiert nicht dargetan worden sei, welche ON aus welchen Gründen besonders sensibel oder streng vertraulich seien.
Dabei werde übersehen, dass mit Schriftsatz der J Anstalt (ON 10) die Versiegelung der mit Beschluss ON 6 beschlagnahmten Unterlagen beantragt und diese in weiterer Folge auch bewilligt worden sei. Zudem habe die K AG mit ihrem Schriftsatz ON 88 die Versiegelung der mit Beschluss ON 78 und ON 4 und ON 11 beschlagnahmten Unterlagen beantragt. Aufgrund des Schreibens der J Anstalt sei nachvollziehbar, dass sich all diese Unterlagen im Strafrechtshilfeakt befänden, da anlässlich der Hausdurchsuchung keine Kopien hätten angefertigt werden können. Folglich sei unstrittig, dass zumindest die Unterlagen der J Anstalt als auch die Bankunterlagen der K AG und die daraus gewonnen Informationen und Berichte jedenfalls vom Akteneinsichtsrecht auszunehmen seien.
Wenn das Obergericht ausführe, dass ein ausländischer Steuerhinterzieher keinen Rechtsschutz geniesse und somit nicht schutzwürdig sei, so übersehe das Obergericht, dass der Beschwerdeführer mit einer Zivilklage konfrontiert sei, die einen absurden Streitwert beinhalte. Es sei das elementarste Grundrecht des Beschwerdeführers, sich verteidigen und auf den Standpunkt stellen zu dürfen, dass er in einem Zivilverfahren nicht verpflichtet sei, Dokumente und Informationen aus einem ausländischen Strafverfahren vorzulegen. Die Kläger sollten ihre Klagsbehauptungen und ihr Klagebegehren über EUR 90 Mio. nachvollziehbar machen und unter Beweis stellen, sodann werde der dortige Beklagte seine Einwände erheben und die entsprechenden Beweise seinerseits vorlegen. Dies hänge nicht mit der vom Obergericht zitierten Weissgeldstrategie oder mit einem vermuteten Steuerhinterzieher zusammen, zumal der zu beobachtende Zeitraum die Jahre 1998 bis 2010 (Gründung und Löschung der M Stiftung; Inkrafttreten des DBAs Finnland/FL im Jahre 2011) betreffe.
12.2. Die Rüge der Verletzung des Grundrechts auf Schutz des Brief-/Schriftengeheimnisses bzw. der Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV wird wie folgt begründet:
12.2.1. Gemäss Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2015/36 sei § 39 StPO eine geeignete gesetzliche Grundlage, um die Akteneinsicht zu gewähren.
Ein öffentliches Interesse der involvierten Personen an dieser Akteneinsicht sei, so der Beschwerdeführer, nicht zu erkennen. Insbesondere hätten die involvierten Personen/ehemals Privatbeteiligten gegen den Beschwerdeführer eine Zivilklage in Finnland gerichtet auf EUR 90 Millionen eingereicht. Diese Zivilklage stehe weder mit der M Stiftung noch mit den vom Beschwerdeführer in Liechtenstein gehaltenen Vermögenswerten in Verbindung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Vermögenswerte in Liechtenstein deponiere, könne höchstens bei einer allfälligen Betreibung des finnischen Zivilurteils faktisch eine Rolle spielen. Allerdings werde in der angefochtenen ON 189, S. 65, behauptet, dass die ehemals Privatbeteiligten auf eine Einsichtnahme in den gegenständlichen Strafakt angewiesen seien, um ihre dortige Beweisführung erheblich zu erleichtern. Worauf das Obergericht diese Annahme stütze, bleibe unerklärlich. Vor allem sei darauf hinzuweisen, dass die ehemals Privatbeteiligten von den besten finnischen Zivilrechtsanwälten vertreten würden. Derartige Anwälte brächten keine Zivilklage im Umfang von EUR 90 Millionen ein, ohne dass sie vorab das Klagsvorbringen als auch das Klagebegehren entsprechend substantiiert und quantifiziert hätten.
Das vorliegende Akteneinsichtsbegehren verstosse auch gegen öffentliche Interessen des Fürstentums Liechtenstein. Unstrittig sei, dass dieses Strafverfahren zu 12 UR.2013.301 durch das Strafrechtshilfeverfahren zu 12 RS.2012.296 verursacht worden sei. Das Strafrechtshilfeverfahren zu 12 RS.2012.296 sei als unzulässig zurückgewiesen worden, da dieses Strafrechtshilfeverfahren gegen den ordre public des Fürstentums Liechtenstein verstosse. Dieses Strafrechtshilfeverfahren zu 12 RS.2012.296 hätte es daher nie geben dürfen. Sollte den involvierten Parteien Akteneinsicht in den Akt 12 UR.2013.301 gewährt werden, so erhielten die involvierten Personen Kenntnis von Aktenstücken und Informationen aus dem Strafrechtshilfeverfahren 12 RS.2012.296 wie insbesondere die FIU-Mitteilung der J Anstalt vom 17. Juli 2013, die FIU-Mitteilung der K AG vom 22. Juli 2013 (Beilage zu ON 1) etc.
Zudem habe die J Anstalt mit ihrem Antrag ON 10 die Versiegelung der mit Beschluss ON 6 beschlagnahmten Unterlagen begehrt. Ebenfalls habe die K AG mit ihrem Antrag ON 88 die Versiegelung der zu Beschluss ON 78 und ON 4 beschlagnahmten sowie unter ON 11 im Akt erliegenden Unterlagen beantragt. Folglich sei davon auszugehen, dass das Landgericht sämtliche Beilagen und Informationen versiegelt habe, sodass einer Akteneinsicht diese Versiegelungen entgegenstehen würde.
Darüber hinaus müsste das Akteneinsichtsbegehren auch verhältnismässig sein (Übermassverbot). Im angefochtenen Beschluss ON 189 werde argumentiert, dass die ehemals Privatbeteiligten deshalb Akteneinsicht in den Akt zu 12 UR.2013.301 benötigten, damit ihre Beweislage im finnischen Zivilverfahren erleichtert werde.
Demgegenüber werde verkannt, dass die ehemals Privatbeteiligten bereits über alle Informationen aus diesem Akt zu 12 UR.2013.301 verfügten, da den ehemals Privatbeteiligten bereits im Januar 2014 Akteneinsicht in diesen Akt zu 12 UR.2013.301 gewährt worden sei. Diese Akteneinsicht sei ohne Wissen des Beschwerdeführers gewährt worden, sodass es für die damals Privatbeteiligten möglich gewesen sei, umfassende Unterlagen und Informationen für das finnische Zivilverfahren zu sammeln. Mit anderen Worten: Die ehemals Privatbeteiligten würden die M Stiftung, ihre Beistatuten, die an sie überwiesenen Beträge etc. kennen. Für was solle dann noch eine weitere Akteneinsicht (nach Beendigung des Strafverfahrens gemäss § 39 StPO) notwendig sein? Obwohl die ehemals Privatbeteiligten Kenntnis vom Akt zu 12 UR.2013.301 hätten, hätten sie eine Zivilklage/Leistungsklage mit einem Streitwert von EUR 90 Millionen vor dem finnischen Zivilgericht eingereicht. Es sei offensichtlich, dass diese Leistungsklage entweder nichts oder nicht viel mit der M Stiftung etc. zu tun haben könne, da die Basis dieser Leistungsklage der Verkauf einer Firma des L in den 80er Jahren (also zu Lebzeiten des L) gewesen sei. Nach den Darstellungen der ehemals Privatbeteiligten habe der Beschwerdeführer hieraus angeblich EUR 90 Millionen erhalten, was jeglicher Grundlage entbehre und was vor allem nicht durch die Akteneinsicht zu 12 UR.2013.301 belegbar sei.
Ungeachtet dessen würde die zu gewährende Akteneinsicht den Beschwerdeführer unverhältnismässig treffen, da der verstorbene Vater L die M Stiftung habe gründen lassen, um derartige Angriffe abzuwehren. Durch diese Akteneinsicht würde kurzerhand der ehemalige Zweck der M Stiftung (Vermögensschutz, Nachfolgeplanung und Diskretion) inhaltsleer werden, zumal dem Beschwerdeführer das Recht zustehe, sich zivilrechtlich verteidigen zu dürfen. Vielmehr müssten die ehemals Privatbeteiligten für die M Stiftung einen Beistand bestellen und auf Auskunft klagen. Ebenso stehe den ehemals Privatbeteiligten die Möglichkeit zu, den Beschwerdeführer beispielsweise auf Rechnungslegung zu klagen etc.
Aus all diesen Gründen sei das Akteneinsichtsbegehren unverhältnismässig und daher abzuweisen.
Schliesslich würde das Akteneinsichtsbegehren den Kerngehalt des Art. 32 Abs. 1 LV verletzen, da es interessierten Parteien ermöglichen würde, Akteneinsicht in eingestellte oder durch Urteil erledigte Strafverfahren zu bekommen, wenn sie behaupteten, dass ihnen irgendwelche zivilrechtliche Ansprüche zustünden. Gerade ein derartiges Präjudiz gefährde die Interessen des Finanzplatzes, insbesondere das Bank- und Treuhändergeheimnis, da die Behauptung eines zivilrechtlichen Anspruches das Bank- und Treuhändergeheimnis jedenfalls aushebeln würde. Zudem müsste jeder Anwalt seinem Klienten dringend eine Strafanzeige empfehlen, damit dann auf sehr einfache Art und Weise Informationen und Unterlagen durch die Akteneinsicht und durch die Behauptung "es bestehen zivilrechtliche Ansprüche" erhalten werden können. Derartige Tendenzen müssten verhindert werden.
12.2.2. Zwar sei im Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2015/36 festgehalten worden, dass das Bank- und Treuhändergeheimnis keinen zusätzlichen Grundrechtsschutz gewähre und diese beiden Garantien gezielt bei einer Bank oder einem Treuhänder befindliche Daten und nicht - wie hier - Gerichtsakten umfasse.
Demgegenüber sei bei der Prüfung des öffentlichen Interesses und bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass mit Beschluss des Obergerichtes ON 138 die Beschwerden der M Stiftung und der J Anstalt mangels einem rechtlichen Interesse/Beschwerdelegitimation zurückgewiesen worden seien. In weiterer Folge sei die Beschwerdelegitimation der damaligen Beschwerdeführer M Stiftung und J Anstalt mit weiteren Beschlüssen (bis hinauf zum Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2015/36) verneint worden, sodass weder der heutige Beschwerdeführer noch die damaligen Beschwerdeführer (M Stiftung und J Anstalt) ihre Rechte auf Geheimnisschutz/Bank- und Treuhändergeheimnis hätten geltend machen können.
Diese unrichtige Ansicht würde dazu führen, dass - im Falle von Akteneinsicht - das Bank- und Treuhändergeheimnis nie geprüft werden würde, was unfair wäre und gegen das Recht des Beschwerdeführers auf Verteidigung verstossen würde. Zumal bereits mit ON 1, ON 11, ON 15 und ON 26 etc. Gesellschaftsunterlagen, Bankunterlagen, Bankdetails, Fotokopien von Safeinhalten und von beträchtlichen Vermögenswerten, etc. in den Akt zu 12 UR.2013.301 eingebracht worden seien, ohne dass sich der Beschwerdeführer durch geeignete Gegenmassnahmen hätte schützen können. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer die Versiegelung dieser Unterlagen beantragt habe und dass - zumindest bis heute - der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass die Versiegelung der Treuhandunterlagen als auch der Bankunterlagen stattgefunden habe. Schliesslich seien all diese Beschlagnahmungen und Hausdurchsuchungen aufgehoben worden, sodass eine Akteneinsicht unverhältnismässig wäre und gegen öffentliche Interessen verstossen würde.
12.3. Die Verletzung des Rechts auf wirksame Verteidigung bzw. auf ein faires Verfahren sowie die Verletzung des Beschwerderechts und des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 3 LV i. V. m. Art. 6 EMRK wird wie folgt begründet:
12.3.1. Im angefochtenen Beschluss werde festgehalten, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bank- und Treuhändergeheimnis bei einer Bank oder einem Treuhänder befindliche Daten und nicht Gerichtsakten umfasse. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden mehrfach argumentiert, dass die damaligen Beschwerdeführer, konkret die M Stiftung und die J Anstalt sowie die von ihnen editierten Unterlagen und Informationen vom Bank- und Treuhändergeheimnis geschützt seien. Bereits mit Beschluss des Obergerichtes ON 138 sei die Beschwerdelegitimation der M Stiftung und der J Anstalt verneint und ihre Beschwerden ohne inhaltliche Prüfung der Beschwerdeargumente zurückgewiesen worden.
Somit sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt habe, dieses Argument, nämlich ob die im Akt zu 12 UR.2013.301 erliegenden Unterlagen und Informationen der M Stiftung und der J Anstalt vom Bank- und Treuhändergeheimnis umfasst seien, überprüfen zu lassen. Dies stelle einen Verstoss gegen ein faires Verfahren und gegen das Recht auf wirksame Verteidigung dar.
Gleichzeitig stelle diese Vorgehensweise auch eine Verletzung des Beschwerderechts und des Rechts auf den ordentlichen Richter dar, da dem Beschwerdeführer als auch den damaligen Beschwerdeführerinnen (M Stiftung und J Anstalt) die Beschwerdelegitimation und somit die Überprüfung ihrer Argumente verwehrt worden seien.
12.3.2. Im angefochtenen Beschluss ON 189 werde an mehreren Stellen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine legitimen privaten Interessen darzutun vermocht habe, die einer Akteneinsicht der interessierten Parteien nach § 39 Abs. 1 letzter Halbsatz StPO entgegenstünden oder deren Beschränkung im Sinne der vom Beschwerdeführer gestellten Eventualanträge rechtfertigen würde.
Diesen Ausführungen sei entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ebenso das Recht auf wirksame Verteidigung im finnischen Zivilverfahren zustehe. Die ehemals Privatbeteiligten hätten gegen den Beschwerdeführer eine Zivilklage mit einem Leistungsbegehren von EUR 90 Millionen in Finnland eingereicht. Dabei stützten sich die ehemals Privatbeteiligten auf das Argument, dass sich dieser Betrag aus dem Verkaufserlös einer Firma des verstorbenen L in den 80er Jahren zusammensetze. Dies werde von der beklagten Partei und vom Beschwerdeführer bestritten, und ausgeführt, dass der verstorbene L einen derartigen Betrag von EUR 90 Millionen niemals erwirtschaftet habe und dass L zu Lebzeiten frei über sein Vermögen habe verfügen können. Zudem wende der Beschwerdeführer im Zivilverfahren ein, dass er selber beträchtliche Vermögenswerte erwirtschaftet habe, sodass der Beschwerdeführer selber entscheide, wann und welche Unterlagen er (aus dem hiesigen Strafakt) im Zivilverfahren vorlege oder nicht vorlege. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer ein hohes Interesse daran habe, dass seine Unterlagen (Bankunterlagen, Gesellschaftsunterlagen etc.) nicht der zivilrechtlichen Gegenseite unbeschränkt und jederzeit zur Verfügung stünden, da zunächst die interessierten Parteien ihre Beweispflicht für diese angeblichen Sachverhalte aus den 80er Jahren zu erfüllen hätten.
12.3.3. Im angefochtenen Beschluss werde zusammengefasst ausgeführt, dass "ausländische Steuerhinterzieher keinen Rechtschutz mehr verdienen".
Der Beschwerdeführer weise derartige Vorwürfe zurück und weise darauf hin, dass sein Recht auf wirksame Verteidigung auch für das finnische Zivilverfahren gelte, nachdem die dortigen Kläger eine Zivilklage in absurder Höhe eingereicht und mehrfach unwahre Klagsbehauptungen vorgetragen hätten, habe der Beschwerdeführer das Recht, derartige Klagsbehauptungen zu bestreiten und zuzuwarten, ob die Kläger ihre Klage, die sich auf Sachverhalte aus den 80er Jahren stützte, konkretisieren und belegen würden oder - nachdem dieser "Erpressungsversuch" gescheitert sei - wieder zurückzögen.
12.4. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird u. a. wie folgt begründet:
Unstrittig sei, dass dieses Verfahren zu 12 UR.2013.301 durch das Strafrechtshilfeverfahren zu 12 RS.2012.296 verursacht worden sei. Aus diesem Strafrechtshilfeverfahren zu 12 RS.2012.296 seien wesentliche Informationen und Unterlagen in das Verfahren zu 12 UR.2013.301 übertragen worden. Das Strafrechtshilfeersuchen zu 12 RS.2012.296 sei wegen Verstosses gegen den ordre public zurückgewiesen worden und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein habe mit Schreiben vom 25. Februar 2014, ON 56 zu 12 RS.2012.296 klar festgehalten, dass die seitens der finnischen Strafverfolgungsbehörden ausgeschöpften Beweismittel aus illegal beschafften Daten stammten, und dass die Übernahme der Strafverfolgung dem in Art. 2 RHG normierten ordre public-Vorbehalt entgegenstehe. Mit Schreiben der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 6. Oktober 2014 werde dem finnischen Justizministerium unmissverständlich mitgeteilt, dass eine Vielzahl von Dokumenten und Informationen aus dem Akt zu 12 RS.2012.296 sowohl im finnischen Strafverfahren als auch in einem finnischen Steuerstrafverfahren verwendet worden seien. Diese Verwendung verstosse gegen den ordre public-Vorbehalt des Fürstentums Liechtenstein.
Eine Akteneinsicht in diesen Akt zu 12 UR.2013.301 würde dazu führen, dass die interessierten Parteien diese gegen den ordre public/gegen das öffentliche Interesse des Fürstentums Liechtenstein verstossenden Unterlagen in das finnische Zivilverfahren einbringen würden.
13. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht verzichteten jeweils mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 bzw. 4. Januar 2016 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
14. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 11. Januar 2016 Folge.
15. Die interessierten Parteien haben mit Schriftsatz vom 2. Mai 2015 eine Gegenäusserung erstattet und beantragt, der vorliegenden Individualbeschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben. Auf diese Gegenäusserung wird, soweit erforderlich, in der Begründung eingegangen.
16. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 17. November 2015, 12 UR.2013.301-189, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer erhebt gegen die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes (ON 189) unter anderem eine Begründungsrüge, auf welche zunächst einzugehen ist.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
2.2. Wie aus der Sachverhaltsdarstellung ersichtlich ist, hat der Staatsgerichtshof in der vorliegenden Beschwerdesache die im zweiten Verfahrensgang gefällte Entscheidung des Obergerichtes mit Urteil vom 15. September 2015 zu StGH 2015/36 hinsichtlich des Spruchpunktes I./2 (betreffend Akteneinsicht) wegen Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht aufgehoben. Die dortigen Erwägungen des Staatsgerichtshofes sind somit als Massstab dafür heranzuziehen, ob die hier angefochtene Entscheidung des Obergerichtes nunmehr den Anforderungen der grundrechtlichen Begründungspflicht genügt.
2.3. Der Staatsgerichtshof hat in der Entscheidung zu StGH 2015/36 (Erw. 6.5) Folgendes erwogen:
"Um im Beschwerdefall somit der grundrechtlichen Begründungspflicht Genüge zu tun, hätte sich das Obergericht mit seiner früheren Rechtsauffassung auseinandersetzen und nachvollziehbar begründen müssen, weshalb es nun eine andere Auffassung vertritt. (...) Insbesondere ist es auch nicht nachvollziehbar, wie das Obergericht nunmehr ohne nähere Begründung die gegenüber dem ersten Verfahrensgang gegenteilige Auffassung vertreten kann, dass einer Akteneinsicht der interessierten Parteien keine öffentlichen Interessen entgegenstünden. Hieran ändert auch nichts, dass die interessierten Parteien in ihrer Revisionsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes ON 138 an sich zu Recht darauf hinwiesen, dass die Entscheidung des Staatsgerichtshofes 2003/66 (siehe dort insbesondere Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) einen Fall betraf, in dem der ausländische Staat, dessen Rechtshilfeersuchen abgelehnt worden war, selbst einen Antrag auf Privatbeteiligtenanschluss stellte, um Akteneinsicht zu erlangen; während hier die interessierten Parteien, somit also Private, die Antragsteller sind. Entsprechend kann in der hier vorliegenden Konstellation entgegen der vom Obergericht im ersten Verfahrensgang vertretenen Auffassung wohl nicht so ohne Weiteres von der Missbräuchlichkeit des Antrages der interessierten Parteien auf Privatbeteiligtenanschluss (und auf das damit verbundene Recht auf Akteneinsicht) gesprochen werden; trotzdem können die seinerzeit vom Obergericht ins Feld geführten öffentlichen Interessen bei der gemäss § 39 Abs. 1 StPO vorzunehmenden Interessenabwägung nun nicht völlig ausser Acht gelassen werden."
2.4. Aus diesen Erwägungen in der Entscheidung zu StGH 2015/36 ergibt sich zunächst, dass der Staatsgerichtshof keineswegs von einer Bindungswirkung der im ersten Verfahrensgang gefällten Entscheidung des Obergerichtes ON 138 ausging; insoweit sind die ausführlichen Erwägungen des Obergerichtes in seiner hier angefochtenen Entscheidung, mit welchen es eine solche Bindungswirkung verneint, unerheblich und es braucht darauf nicht eingegangen zu werden. Der Staatsgerichtshof hat die Entscheidung des Obergerichtes ON 164 nur, aber immerhin, deshalb aufgehoben, weil dieses nicht auf die im vorangegangenen Rechtsgang von der gleichen Instanz, wenn auch in anderer Besetzung gemachten und seinen nunmehrigen Erwägungen teilweise widersprechenden Begründung eingegangen war, und damit die grundrechtliche Begründungspflicht verletzt hatte. Denn wenn von einer von der gleichen Instanz in einem früheren Rechtsgang gefällten Entscheidung abgewichen werden soll, so ist dies ausführlich zu begründen (vgl. StGH 1998/49, LES 2001, 124 [128, Erw. 5]; StGH 2000/69, Erw. 4; dies muss unabhängig davon gelten, ob die Entscheidungsinstanz vorher anders besetzt war oder nicht). Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes kann es schliesslich auch nicht entscheidend sein, dass die gleiche Instanz ihre divergierende Meinung in einer früheren Entscheidung "nur" im Rahmen eines sogenannten obiter dictum geäussert hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind solche obiter dicta aus grundrechtlicher Sicht nur insoweit zu relativieren, als es bei Vorliegen mehrerer Begründungen einer Entscheidung genügt, wenn sich zumindest eine als verfassungskonform erweist (StGH 2011/112, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/45, LES 2007, 338 [340, Erw. 2.6]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 370 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen sowie derselbe, Begründungspflicht, a. a. O., 564, Rz. 24). Jedoch kann eine Instanz nicht ohne nähere Begründung von einer eigenen früheren Meinung abweichen, und zwar unabhängig davon, in welchem Kontext diese geäussert wurde.
2.5. Der Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil zu StGH 2015/36 primär bemängelt, dass das Obergericht im Gegensatz zu dessen im ersten Rechtgang gefällter Entscheidung jegliche gegen eine Akteneinsicht der interessierten Parteien sprechende öffentliche Interessen ohne weitere Begründung verneinte. Im Weiteren erwog der Staatsgerichtshof, dass der blosse Hinweis auf mögliche Pflichtteilsverletzungen durch den Beschwerdeführer nicht genüge, da diese zivilrechtliche Komponente des liechtensteinischen Strafverfahrens von Anfang an im Raum gestanden sei. Hierbei sollte sich das Obergericht im anschliessenden Verfahrensgang auch mit dem im damaligen StGH-Verfahren als Novum nicht zugelassenen Affidavit von RA P befassen.
Zu all diesen Punkten hat sich das Obergericht nun aber im vorliegenden dritten Rechtsgang in zumindest genügender Weise geäussert. Tatsächlich rügt der Beschwerdeführer unter diesem Grundrecht primär die materielle Richtigkeit der obergerichtlichen Begründung. Diese ist aber nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Lichte des Willkürverbots bzw. eines allenfalls anwendbaren spezifischen Grundrechts zu prüfen (siehe oben Erw. 2.1); im Beschwerdefall ist dies der Schutz der Geheim- und Privatsphäre. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn eine eigentliche Scheinbegründung vorliegt, was aber vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird. Da sich das Beschwerdevorbringen zur Begründungsrüge weitgehend mit demjenigen zur Rüge der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre überschneidet, ist hierauf im Einzelnen im Rahmen der anschliessenden Erwägungen zur letztgenannten Grundrechtsrüge einzugehen.
2.6. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall die grundrechtliche Begründungspflicht nicht verletzt.
3. Zur Rüge der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Der Staatsgerichtshof hat schon in der Entscheidung zu StGH 2015/36 ausgeführt, dass das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Brief- und Schriftengeheimnis gemäss Art. 32 Abs. 1 LV vom Staatsgerichtshof meist als Teilgehalt in das umfassendere Grundrecht der Privat- und Geheimsphäre einbezogen wird (siehe Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 138, Rz. 14 mit Verweis auf StGH 2006/19, LES 2008, 1 [4, Erw. 2.1]). Diese Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführer ist durch die Gewährung der Akteneinsicht zugunsten der interessierten Parteien offensichtlich betroffen (StGH 2015/36, Erw. 6.2).
Demgegenüber ergibt sich, wie der Staatsgerichtshof in StGH 2015/36 ebenfalls erwogen hat, aus dem vom Beschwerdeführer weiter geltend gemachten Bank- und dem Treuhändergeheimnis kein zusätzlicher Grundrechtsschutz, zumal deren Grundrechtscharakter generell in Zweifel gezogen wird (siehe zum Bankgeheimnis Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, a. a. O., 138 ff., Rz. 16 f.) und der sachliche Geltungsbereich dieser beiden Garantien zudem gezielt bei einer Bank oder einem Treuhänder befindliche Daten umfasst (StGH 2015/36, Erw. 6.2).
Die Einsichtnahme von Dritten in einen Strafakt stellt einen Eingriff in die Privatsphäre nicht nur des Beschuldigten bzw. Angeklagten, sondern auch von allfälligen Zeugen dar (StGH 2015/36, Erw. 6.3). Eingriffe in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV sind nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nur zulässig, wenn sie den vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung formulierten Grundrechtseingriffskriterien genügen. So ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich; der Eingriff muss im öffentlichen Interesse erfolgen; er darf nicht unverhältnismässig sein und auch nicht den Kerngehalt des Grundrechts verletzen (siehe statt vieler: StGH 2009/8, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/9, Erw. 4.2, beide jeweils mit Verweis auf StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]; vgl. auch StGH 2011/19, Erw. 4.1 und StGH 2011/72, Erw. 4.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.2. Wie der Beschwerdeführer erwähnt, hat der Staatsgerichtshof schon im Urteil zu StGH 2015/36 festgehalten, dass § 39 StPO eine geeignete gesetzliche Grundlage für die Gewährung der Akteneinsicht im Beschwerdefall darstellt. Der Beschwerdeführer stellt dies auch in seiner vorliegenden Individualbeschwerde nicht infrage. Er rügt vielmehr im Ergebnis, dass eine Akteneinsicht im Beschwerdefall einen unverhältnismässigen Grundrechtseingriff darstelle, weil die interessierten Parteien zum einen kein genügendes privates Interesse an einer solchen Akteneinsicht aufzeigen könnten und dass dem andererseits gewichtige öffentliche Interessen entgegenstünden.
3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in Finnland gar keine Pflichtteilsverletzung eingeklagt worden sei. Dies erachtet das Obergericht indessen zu Recht als nicht entscheidend. Wesentlich ist für das Obergericht vielmehr, dass jedenfalls der Nachlass von L Gegenstand dieses Zivilverfahrens ist und dass sich auch aus dem Affidavit von RA P letztlich nichts anderes ergibt.
Was den vom Beschwerdeführer als unrichtig erachteten Hinweis des Obergerichtes auf eine mögliche Demenz von L angeht, so war dies nur eine zusätzliche Erwägung, um das rechtliche Interesse der interessierten Parteien an einer Akteneinsicht im Sinne von § 39 Abs. 1 StPO zu begründen. Primär argumentiert das Obergericht aber damit, dass die "klandestine" Errichtung und Alimentierung der M Stiftung sowie deren Begünstigungsregelung durchaus auf potentielle zivilrechtliche Ansprüche der vormaligen Privatbeteiligten und nunmehrigen interessierten Parteien als Miterben des Erblassers L gegenüber dem vormaligen Verdächtigen und nunmehrigen Beschwerdeführer A schliessen liessen bzw. solche zumindest im Sinne der Glaubhaftmachung indizierten. Dies bestätigt aber letztlich auch der Beschwerdeführer selbst mit seinem Vorbringen, dass L die M Stiftung habe gründen lassen, um "derartige Angriffe" abzuwehren.
3.4. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren das Argument des Obergerichtes, dass die aus dem Datendiebstahl von N stammenden Dokumente den betreffenden ausländischen Behörden inzwischen sowieso schon bekannt seien und dass insoweit kein spezielles öffentliches Interesse mehr an deren Geheimhaltung bestehe. Hierbei ist aber wesentlich, dass im Beschwerdefall Private die Akteneinsicht in einen liechtensteinischen Strafakt begehren und nicht der finnische Staat. Letzterer wurde dadurch sanktioniert, dass diesem die Rechtshilfe verweigert wurde, weil das Rechtshilfegesuch eben auf Informationen basierte, welche aus dem Datendiebstahl von N stammten. Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation des Obergerichts auch keineswegs "zynisch", da Private für Verfehlungen des finnischen Staates nicht bestraft werden sollen.
Unabhängig hiervon trifft es auch zu, dass die Gefahr einer Weitergabe von aus der begehrten Akteneinsicht stammenden Informationen und Dokumenten durch die interessierten Parteien an die finnischen Strafverfolgungsbehörden relativiert wird, weil diese Informationen den finnischen Behörden eben schon bekannt sind. Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt insoweit aber auch kein widersprüchliches Vorbringen der interessierten Parteien vor; denn nur weil die finnischen Strafverfolgungsbehörden entsprechende Informationen haben, heisst dies nicht, dass diese auch für die interessierten Parteien im von ihnen angestrengten finnischen Zivilverfahren verfügbar wären. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht entscheidend, ob die interessierten Parteien allenfalls die Möglichkeit hätten, im finnischen Verfahren eine Klage auf Rechnungslegung und Auskunft einzubringen. Denn entsprechende Informationen aus dem liechtensteinischen Strafakt sind auch dann nützlich, wenn dadurch eine solche Klage auf Rechnungslegung und Auskunft nicht mehr nötig ist. Das "rechtliche Interesse" im Sinne von § 39 Abs. 1 StPO hängt jedenfalls nicht davon ab, ob entsprechende Informationen allenfalls auch (wenn wohl auch mit grösserem Aufwand) auf andere Weise erlangt werden könnten. Kaum überzeugend ist in diesem Zusammenhang auch das Beschwerdevorbringen, dass eine Akteneinsicht auch deshalb unnötig sei, weil die interessierten Parteien von den besten Anwälten Finnlands vertreten würden und dass derartige Anwälte keine Zivilklage von über EUR 90 Mio. einbrächten, ohne dass sie vorab das Klagsvorbringen und -begehren entsprechend substantiiert und quantifiziert hätten; dies ist auch deshalb wenig überzeugend, weil der Beschwerdeführer an anderer Stelle rügt, dass dieser Klagsbetrag "absurd hoch" sei. Insgesamt scheint hier nicht das Vorbringen der interessierten Parteien, sondern dasjenige des Beschwerdeführers widersprüchlich.
3.5. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht wesentlich, dass das liechtensteinische Strafverfahren durch Informationen aus dem finnischen Rechtshilfeersuchen 12 RS.2012.296 initiiert worden sei. Denn auch wenn der ersuchenden finnischen Behörde die Rechtshilfe verweigert wurde, war es den liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden nicht verwehrt, entsprechende Informationen für ein eigenes Strafverfahren zu verwerten; zumal der Staatsgerichtshof die Anwendung der sogenannten Fernwirkung abgelehnt hat, wonach nicht nur das rechtswidrig erlangte Beweismittel selbst, sondern auch daraus abgeleitete Beweismittel nicht verwertet werden dürften (siehe StGH 2014/60, Erw. 2.2.6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Kurt Kirchbacher, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, Rz 58 zu § 246 mit weiteren Literaturnachweisen).
3.6. Der Beschwerdeführer erachtet den Akteneinsichtsantrag der interessierten Parteien auch deshalb als unverhältnismässig, weil ihnen bereits im Januar 2014 Akteneinsicht gewährt worden sei. Nun wurde dieser neuerliche Akteneinsichtsantrag aber naheliegenderweise deshalb gestellt, weil inzwischen neue Unterlagen in den Strafakt gelangt waren. Konkret wird im entsprechenden Antrag ON 99 auf die mittlerweile erfolgte Rechtshilfeeinvernahme von B (interessierte Partei zu 1.) verwiesen.
Wenn der Beschwerdeführer weiter argumentiert, dass mit der Gewährung der Akteneinsicht im Beschwerdefall letztlich das Treuhändergeheimnis unterlaufen werde, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Staatsgerichtshof, wie erwähnt, schon in seinem Urteil zu StGH 2015/36 klargestellt hat, dass das Treuhändergeheimnis im Zusammenhang mit Akteneinsichtsanträgen keine Rolle spielt.
3.7. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass gegenständlich sogar der Kerngehalt des Geheim- und Privatsphärenschutzes betroffen sei, weil hier Akteneinsicht in ein schon erledigtes Strafverfahren gewährt werden solle.
Demgegenüber hat der Staatsgerichtshof schon in der Entscheidung zu StGH 2015/36 erwogen, dass der Kerngehalt dieses Grundrechts im Beschwerdefall "von vornherein nicht relevant" sei. Tatsächlich ist gerade auch bei Art. 32 Abs. 1 LV bei der Umreissung eines eingriffsresistenten Kerngehalts des Grundrechts grosse Zurückhaltung angezeigt (vgl. Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, a. a. O., 143 f., Rz. 25). Im Übrigen spricht auch der weitgefasste Wortlaut von § 39 Abs. 1 StPO für die Zulässigkeit der Akteneinsicht in auch schon abgeschlossene Strafverfahren. Der Beschwerdeführer macht, wie schon erwähnt, nicht geltend, dass diese gesetzliche Grundlage verfassungswidrig sei. Zudem weist das Obergericht darauf hin, dass auch nach der Judikatur und Literatur zur österreichischen Rezeptionsvorlage das begründete rechtliche Interesse an einer Akteneinsicht in einen Strafakt nicht deshalb aufgehoben werde, weil das betreffende Strafverfahren abgeschlossen sei (siehe Oshidari, in: Wiener Kommentar StPO, 135. Lfg. [Juni 2010] Rz 1 zu § 77).
3.8. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die J Anstalt und die K AG hätten mit ihren Anträgen ON 10 und 88 die Versiegelung der bei ihnen beschlagnahmten Unterlagen begehrt. Folglich sei davon auszugehen, dass das Landgericht sämtliche Beilagen und Informationen versiegelt habe, sodass einer Akteneinsicht diese Versiegelungen entgegenstehen würden.
Für den Staatsgerichtshof ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein solches Vorbringen im gegenständlichen ordentlichen Instanzenzug erstattet hat. Er macht dies auch nicht geltend. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes besteht im Individualbeschwerdeverfahren aber grundsätzlich ein Neuerungsverbot (siehe StGH 2011/188, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 644 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Das Obergericht hatte deshalb in seinem angefochtenen Beschluss auch keinen Anlass, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen, so dass im Übrigen auch der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend gemachte Begründunganspruch nicht verletzt sein kann.
3.9. Aufgrund dieser Erwägungen ist somit in Beschwerdefall der grundrechtliche Schutz der Geheim- und Privatsphäre nicht verletzt.
4. Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf wirksame Verteidigung bzw. auf ein faires Verfahren, die Verletzung des Beschwerderechts sowie des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 3 LV i. V. m. Art. 6 EMRK, weil ihm das Recht auf wirksame Verteidigung im finnischen Zivilverfahren zustehe. Diesen Grundrechtsrügen ist nur kurz Folgendes entgegenzuhalten:
Zunächst ist die Frage der Waffengleichheit im finnischen Zivilverfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zudem ist Finnland ein anerkannter Rechtsstaat und EMRK-Unterzeichnerstaat, in dem allfällige EMRK-Verletzungen im Instanzenzug geltend gemacht werden können.
5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch insoweit eine Verletzung des Beschwerderechts und des Rechts auf den ordentlichen Richter, als der M Stiftung und der J Anstalt die Beschwerdelegitimation und somit auch die Überprüfung der von ihnen geltend gemachten Verletzung des Treuhändergeheimnisses verwehrt worden sei.
Soweit der Beschwerdeführer hiermit eine Verletzung des Treuhändergeheimnisses in Bezug auf die M Stiftung und die J Anstalt geltend macht, wären hierzu nur diese beiden juristischen Personen selbst legitimiert. Im Übrigen hat der Staatsgerichtshof, wie erwähnt, schon in der Entscheidung zu StGH 2015/36 (Erw. 6.2) darauf hingewiesen, dass das Treuhändergeheimnis bei der Prüfung der Zulässigkeit der Einsicht in einen Gerichtsakt nicht relevant ist. Der Staatsgerichtshof sieht auch im vorliegenden Verfahren keinen Anlass, hierauf zurückzukommen.
6. Was schliesslich die Willkürrüge angeht, so wird dazu kein substantiell über die Begründung der anderen Grundrechtsrügen hinausgehendes Vorbringen erstattet. Es kann deshalb sowie auch aufgrund des generell subsidiären Charakters des Willkürverbots (StGH 2011/183, Erw. 2.2; StGH 2010/1, Erw. 6.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13 Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden.
7. Aus all diesen Gründen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Den interessierten Parteien waren die geltend gemachten Kosten mit Ausnahme der verzeichneten Mehrwertsteuer zuzusprechen, da gemäss Art. 8 Abs. 1 MwStG eine von einem liechtensteinischen Rechtsanwalt gegenüber einem im Ausland wohnhaften Klienten erbrachte Dienstleistung (hier die Gegenäusserung) als im Ausland erbracht gilt, sodass diese Dienstleistung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. StGH 2013/3, Erw. 6; StGH 2014/24, Erw. 7 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 11. Januar 2016 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.