StGH 2015/136
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Mai 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
Beschwerdeführer: A und B
gegen: Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuer vom Einkommen und vom Vermögen vom 17. November 2011 (LGBl. 2012 Nr. 416)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte
beschlossen:
1. Die Eingaben der Beschwerdeführer vom 30. Juni 2013 sowie vom 18. Januar 2015 werden zurückgewiesen.
2. Auf die Ausfällung einer Beschlussgebühr wird verzichtet.
1. Mit Schreiben vom 30. Juni 2013 gelangte der Beschwerdeführer A erstmals mit einer „Petition mit Antragstellung“ an den Präsidenten des Staatsgerichtshofes. Der Beschwerdeführer beantragte, das mangelhafte Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland auf Rechtskonformität zu prüfen. Der Beschwerdeführer erhoffte sich dadurch eine Unterstützung durch den Staatsgerichtshof, damit eine Revision des abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens stattfindet.
2. Mit Schreiben vom 18. Januar 2015 teilten nunmehr beide Beschwerdeführer mit, dass sie „ihre Eingabe vom 30. Juni 2013 als Individualbeschwerde behandelt“ haben möchten, und brachten weiter vor, dass sie durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland steuerlich benachteiligt würden.
3. Es folgten weitere Eingaben, nämlich Kopien der Korrespondenz zwischen den Beschwerdeführern und den deutschen Finanzbehörden (Schreiben vom 14. Februar 2015, 2. Juni 2015, 1. Dezember 2015, 17. Dezember 2015, 19. Februar 2016, 14. März 2016, 9. Juli 2016, 29. Juli 2016 und 12. Februar 2017). In einem weiteren Schreiben vom 12. Februar 2017 teilte der Beschwerdeführer A dem Staatsgerichtshof mit, dass sie für eine Unterstützung des begründeten steuerrechtlichen Anliegens einer Teilrevision des Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein/Deutschland sehr dankbar wären.
4. Die Beschwerdeführer bekämpfen mit ihren beiden Eingaben keine enderledignende und letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt, mit welcher ihre verfassungsmässigen und/oder durch die EMRK geschützten Rechte verletzt worden sind. Es liegt auch kein eigentliches Beschwerdevorbringen vor.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
1.1. Nach Art. 15 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt zu sein. Eine solche die Rechte der Beschwerdeführer verletzende enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt wird von den Beschwerdeführern gegenständlich weder bekämpft noch liegt eine solche vor.
1.2. Nach Art. 15 Abs. 3 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof ferner über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch ein Gesetz, eine Verordnung oder einen Staatsvertrag in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat (Abs. 2), unmittelbar verletzt zu sein, und die jeweilige Rechtsvorschrift ohne Fällung einer Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt für den Beschwerdeführer wirksam geworden ist.
1.2.1. Die Beschwerdeführer sehen in der Ausgestaltung des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuer vom Einkommen und vom Vermögen vom 17. November 2011 (LGBl. 2012 Nr. 416) eine für sie negative Auswirkung in Bezug auf die Steuerbemessung durch die deutschen Finanzbehörden. Die Beschwerdeführer stören sich inhaltlich am Vorgehen der deutschen Finanzbehörden bzw. deren Vertragsauslegung, ohne näher darzutun, worin nun durch diesen Staatsvertrag ein ihnen verfassungsmässig gewährleistetes Recht überhaupt verletzt worden sei. Die als „Petition mit Antragstellung“ titulierte Eingabe vom 30. Juni 2013 ist daher auch für eine Behandlung als sog. Individualantrag gemäss Art. 15 Abs. 3 StGHG als zu unsubstantiiert zu qualifizieren und deshalb für eine geschäftsmässige Behandlung durch den Staatsgerichtshof ungeeignet. Offensichtlich sehen sich die Beschwerdeführer durch in Deutschland ergangene Steuerbescheide beschwert. Eine Befassung durch den liechtensteinischen Staatsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Die Eingabe vom 30. Juni 2013 war daher gemäss Art. 43 StGHG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
1.2.2. Auch die mit Schreiben vom 18. Januar 2015 begehrte „Umwandlung“ in eine Individualbeschwerde ist für eine geschäftsmässige Erledigung durch den Staatsgerichtshof ungeeignet. Die Behandlung als Individualbeschwerde scheitert schon daran, dass keine letztinstanzliche enderledigende inländische Entscheidung angefochten wird. Es liegt inhaltlich auch keine Individualbeschwerde vor. Die weitere Korrespondenz beschränkt sich nämlich nur auf die Übermittlung der jeweiligen Eingaben an das deutsche zuständige Finanzamt. Die Eingabe vom 18. Januar 2015 war daher ebenfalls als nicht zur geschäftsmässigen Behandlung geeignet zurückzuweisen.
2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gestützt auf den vorliegenden Sachverhalt bzw. die gegenständliche Aktenlage waren daher die Eingaben der Beschwerdeführer vom 30. Juni 2013 sowie vom 18. Januar 2015 spruchgemäss nach Art. 43 StGHG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.