StGH 2015/137
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Belangte Behörde: Fürstliches Landgericht, Liechtensteinische Staatsanwaltschaft, beide Vaduz
gegen: Verfahren zu 14.14UR.2009.206
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 5'000.00)
beschlossen:
1. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
2. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Am 30. März 2015 langte beim Staatsgerichtshof ein Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 17. März 2015 ein, mit welchem er beim Staatsgerichtshof eine Individualbeschwerde gemäss Art. 13 EMRK wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte gemäss Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 EMRK gegen das Landgericht und die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Führung des Verfahrens zu 14 UR.2009.206 erhebt. Mit seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang.
2. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
1.1. Im Beschwerdefall erhebt der Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof eine Individualbeschwerde gemäss Art. 13 EMRK wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte gemäss Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 EMRK gegen das Landgericht und die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Führung des Verfahrens zu 14 UR.2009.206.
1.2. Gemäss Art. 104 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 15 Abs. 1 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt zu sein. Demnach können nach Art. 15 Abs. 1 StGHG nur konkrete Entscheidungen oder Verfügungen der öffentlichen Gewalt Anfechtungsobjekt einer Individualbeschwerde sein (siehe StGH 2012/28, Erw. 2.3; StGH 2012/22, Erw. 2.3; StGH 2011/189, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/60, Erw. 1.3; StGH 2010/123, Erw. 3.1 und StGH 2009/95, Erw. 2.1 f.). Zudem muss es sich dabei jeweils um eine letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung handeln (vgl. StGH 2008/46, Erw. 1.2 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2.1 f.; StGH 2009/210 und StGH 2009/211, jeweils Erw. 1.1 f.).
Zudem übt der Staatsgerichtshof keine Aufsichtsfunktionen gegenüber den unteren Gerichtsinstanzen, Verwaltungsbehörden bzw. der Staatsanwaltschaft aus (Art. 104 LV i. V. m. Art. 1 ff. StGHG; vgl. aber zur Disziplinargerichtsbarkeit über die Mitglieder der Regierung Art. 28 ff. StGHG und über die Richter des Verwaltungsgerichtshofes Art. 35 ff. StGHG), sodass er keine Kompetenz hat, im Wege der Aufsicht die unteren Instanzen bzw. Behörden, wie vom Beschwerdeführer durch seine Beschwerde vor dem Staatsgerichtshof beabsichtigt, zu einem Tun oder Unterlassen zu verhalten (vgl. statt vieler: StGH 2012/90, Erw. 4.2).
1.3. Da sich die gegenständliche Individualbeschwerde einerseits nicht konkret gegen eine letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG richtet und dem Staatsgerichtshof weder eine Aufsichtsfunktion über das Landgericht noch der Staatsanwaltschaft zukommt, war die vorliegende Individualbeschwerde spruchgemäss nach Art. 43 StGHG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes bzw. wegen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit zurückzuweisen.
2. Was den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers angeht, so ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen ohne Weiteres, dass dieser schon wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Individualbeschwerde abzuweisen war (vgl. StGH 2015/113, Erw. 2 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen und StGH 2016/26, Erw. 2), da auch eine von einem allfälligen Verfahrenshelfer zu erstellende Beschwerdeschrift zurückzuweisen wäre.
3. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren beim Beschwerdeführer hiervon - wie schon in anderen den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren - Gebrauch zu machen (vgl. StGH 2014/83, Beschluss vom 15. Dezember 2014, Erw. 6).
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 19. Dezember 2016