StGH 2015/138
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 10. April 2015,OGH.2015.14
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Mit Schreiben vom 6. März 2015 an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof, zu Handen des Präsidenten und aufgrund der "Zuständigkeit gem Art 51. Abs. 2 Bst a StAG", erhebt der Einschreiter (Beschwerdeführer) wiederum eine "Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft des Fürstentums Liechtenstein".
Erkennbar erhebt der Anzeiger zum wiederholten Male Vorwürfe aus jenem Sachverhalt, der bereits seinen Schreiben aus dem Jahr 2014 zugrunde lag. Dieser Sachverhalt war bereits Gegenstand des Beschlusses des Disziplinargerichtes vom 6. Februar 2015, OGH.2014.220. Die vom Anzeiger gewünschte Einleitung einer Disziplinaruntersuchung wurde abgelehnt.
U. a. wird nun vorgebracht, ein Beschluss des Obergerichtes zu 14 UR.2014.467 sei eine direkte Folge "der gewollten Untätigkeit der Staatsanwaltschaft", die Vermögenswerte der Gesellschaft nicht feststellen zu wollen, damit die Basis für eine erfolgreiche Strafverfolgung im Kern vereitelt wird". Diese Vermögenswerte würden die Gesellschaften zum Zeitpunkt der Mandatskündigung zum 11. Februar 2008 umfassen und handle es sich um diverse "B-Gesellschaften". Es sei oberflächlich ermittelt worden. Die Auffassung des 2. Senats des Obergerichtes im Beschluss 14 UR.2014.467, ON 12, dass der Beschwerdeführer keinen direkten Schaden erlitten habe, sei nur bedingt korrekt bzw. zu beanstanden. Das zu quantifizierende Vermögen könne vom Beschwerdeführer gar nicht im Alleingang festgestellt werden.
Weiters wird in diesem Schreiben beantragt, dass der Leiter der Staatsanwaltschaft, C, darlege, "wie hoch das Vermögen der Gesellschaften zur Mandatskündigung war bzw. welche Ermittlungsergebnisse sich aus der Bearbeitung der hier vorgelegten Strafanzeige vom 20.01.2015 ergeben haben" (Seite 5).
Vorgelegt wurde mit diesem Schreiben ein Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes, 2. Senat, vom 24. Februar 2015, in der Rechtssache 14 UR.2014.467. Mit diesem Beschluss wurde der Antrag des Anzeigers auf Einleitung bzw. Fortsetzung der Untersuchung zurückgewiesen und A (Beschwerdeführer) für schuldig erkannt, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit pauschal CHF 700.00 bestimmten Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen. Das Obergericht erwog zum gegenständlichen Subsidiarantrag des Anzeigers u. a.:
"Statt die angeblichen Straftaten der Verdächtigen zu individualisieren und zu konkretisieren, erschöpft sich der gegenständliche Subsidiarantrag in Hinweisen auf parallel geführte Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren wegen anderweitiger Delikte."
Weiters führt der Beschluss des Obergerichtes aus:
"Eine der Voraussetzungen für die Zulassung als Privatbeteiligter im Sinne von § 32 StPO ist die Behauptung, einen bestimmten Vermögensnachteil erlitten zu haben. Der blosse Hinweis auf eine nicht näher angeführte Möglichkeit eines künftigen Schadens ist unzureichend. Bei dem geltend gemachten Schaden muss es sich um einen privatrechtlichen Anspruch handeln. Zwischen den verfolgten Straftaten und dem vom Betreffenden, der als Privatbeteiligter am Strafverfahren zugelassen werden will, behaupteten Sachverhalt muss ein schlüssiger Zusammenhang bestehen (so der OGH in LES 2003, 186). Das Subsidiarantragsrecht gemäss § 173 Abs 1 iVm § 32 StPO kommt nur dem durch die strafbare Handlung unmittelbare, nicht aber einem bloss mittelbar Geschädigten zu (StGH 2011/142)."
"Im vorliegenden Fall lässt sich dem gegenständlichen Subsidiarantrag in keiner Weise entnehmen, inwieweit A als vermeintlicher Privatbeteiligter durch den angeblichen Prozessbetrug geschädigt worden sein soll und welchen Beitrag daran die einzelnen Verdächtigen geleistet haben sollen. Selbst wenn man aber die ursprüngliche Strafanzeige von A (ON 2) im Rahmen der Behandlung des gegenständlichen Subsidiarantrages mitberücksichtigen wollte, wären durch den fraglichen Prozessbetrug die sogenannten "B-Gesellschaften", die sich offenbar in Liquidation befinden, direkt geschädigt worden und A höchstens mittelbar als Aktionär und wirtschaftlich Berechtigter. Letzteres genügt aber nach dem Gesagten für die Zulassung als Privatbeteiligter nicht."
"Aus den genannten Gründen war der Antrag von A auf Einleitung bzw. Fortsetzung der Untersuchung, wie aus dem Spruch ersichtlich, zurückzuweisen."
Die Ausführungen des Obergerichtes werden vom Anzeiger als "im Übrigen .... nur bedingt richtig" bezeichnet.
Weiters wurde vorgelegt ein Mail des A an das Landgericht betreffend eine Akteneinsichtnahme.
Weiters liegt ein "Beweisantrag" des Anzeigers vom 19. März 2015, adressiert an den Präsidenten des Landgerichtes, vor.
2. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes entschied als Disziplinargericht gemäss Art. 51 Abs. 2 Bst. a StAG mit Beschluss vom 10. April 2015 (OGH 2015.41) wie folgt:
"Die Anträge des A [Beschwerdeführer] werden zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig."
Dies begründete der Präsident des Obersten Gerichtshofes folgendermassen:
Die gegenständliche Beschwerde des Einschreiters (Beschwerdeführers) sei zurückzuweisen gewesen:
Der Anzeiger (Beschwerdeführer) erhebe wiederum Vorwürfe gegen die Staatsanwaltschaft wegen angeblich "oberflächlicher Ermittlungsarbeit" betreffend den Sachverhalt rund um die sog. "B-Gesellschaften", der bereits mit seinen Schreiben aus dem Jahr 2014 geltend gemacht worden sei und der Gegenstand des Beschlusses des Disziplinargerichtes vom 6. Februar 2015, OGH.2014.220, gewesen sei und zu einer Ablehnung der vom Anzeiger gewünschten Einleitung einer Disziplinaruntersuchung geführt habe. Weitere Anträge in dieser Sache scheiterten daher an der Rechtskraft des Beschlusses vom 6. Februar 2015, OGH.2014.220.
Darüber hinaus: Das Vorbringen des Anzeigers im Schreiben vom 6. März 2015 sei unschlüssig, zumal er selbst diverse Beschuldigten-Einvernahmen und Zeugenaussagen in dieser Sache zitiere, sodass schon vor diesem Hintergrund die Behauptung oberflächlicher Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft ins Leere gehe. Der mit Schreiben vom 30. März 2015 vorgelegte Beweisantrag 06 CG.2011.127 betreffe ein Zivilverfahren und wiederum die Behauptungen des Anzeigers i. Z. m. den sog. "B-Gesellschaften".
Abgesehen davon erfüllten Behauptungen in die Richtung, es "wäre der Staatsanwaltschaft ein Leichtes gewesen hier Antworten vorzulegen" (gemeint: zu den vom Anzeiger behaupteten angeblichen strafrechtlich relevanten Sachverhalten), schon per se nicht die schlüssige Behauptung eines disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens.
Ob - wie vom Anzeiger behauptet - eine Rechtsauffassung des Obergerichtes "zu beanstanden" sei oder nicht, sei im Zusammenhang mit einer Disziplinaranzeige irrelevant.
Der Einschreiter verkenne auch die Funktion einer Disziplinarbehörde. Wenn der Anzeiger Ansprüche wegen der von ihm behaupteten Sachverhalte betreffend die "B-Gesellschaften" geltend machen wolle, könne er sich an die Zivilgerichte wenden. Das Disziplinargericht sei nicht dafür zuständig, den von ihm behaupteten Sachverhalt oder auch nur diesbezügliche Urkunden zu recherchieren bzw. diese von anderen Behörden einzufordern, um eine "Schadenshöhe" bzw. ein "Vermögen der Gesellschaften zur Mandatskündigung" festzustellen.
Der Anzeiger übersehe abermals, dass er in Bezug auf disziplinarrechtliche Sachverhalte, die hier ohnehin nicht schlüssig und individualisierbar dargestellt würden, mangels eines Rechtsanspruchs und eines rechtlichen Interesses nicht Partei im Disziplinarverfahren sei und ihm daher auch keine Parteirechte zukommen würden (öVwGH 14. Dezember 1995, 94/19/1203, ZfVB 1997/506/67; vgl. auch VwGH 14. Oktober 1949 JBl 1949, 600 = ÖJZ 1950, 71 = SlgNF 1030 A). Der Anzeiger habe daher auch keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
Die Anträge bzw. Beschwerden des A seien daher zurückzuweisen gewesen.
Der Ausschluss eines Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ergebe sich aus Art. 51 Abs. 1 StAG i. V. m. Art. 48 Abs. 6 RDG.
3. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 10. April 2015, OGH.2015.41, erhob der Beschwerdeführer am 29. April 2015 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte.
4. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
1.2. Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.3. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 10. April 2015, OGH.2015.41, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2016/26, Erw. 1.3; StGH 2011/142, Erw. 3 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.4. Die Individualbeschwerde wurde auch fristgerecht eingebracht, jedoch hatte der Beschwerdeführer im vorangegangenen Verfahren - wie noch zu zeigen sein wird - keine Parteistellung, so dass die Beschwerde nicht den gemäss Art. 16 StGHG notwendigen Inhalt, u. a. den Nachweis der Parteistellung im vorangegangenen Verfahren, aufweist und damit mit einem Mangel behaftet ist, der nicht gemäss Art. 40 Abs. 3 StGHG behoben werden kann, sodass dem Beschwerdeführer seine Eingabe auch nicht zur Verbesserung zurückzustellen war und die Beschwerde wegen Nichterfüllens der Eintretensvoraussetzungen schon deshalb spruchgemäss zurückzuweisen war (StGH 2016/26, Erw. 1.4; vgl. auch StGH 2011/80 und StGH 2011/81, jeweils Erw. 1.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
1.5. Zudem mangelt es dem Beschwerdeführer aus nachfolgenden Gründen auch an der Beschwer bzw. dem aktuellen Rechtsschutzinteresse:
Das Staatsgerichtshofgesetz enthält abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG) keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legitimationsvoraussetzung für die Individualbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Legitimationsvoraussetzung als selbstverständlich auch für das Individualbeschwerdeverfahren anerkannt (StGH 2002/29, LES 2005, 140 [143, Erw. 1.3.1] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung über die Verweisungsnorm von Art. 38 StGHG auf die Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG). Nach Art. 92 Abs. 1 LVG muss der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein.
Beschwert oder benachteiligt ist ein Beschwerdeführer gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes aber nur dann, wenn er durch den angefochtenen Hoheitsakt persönlich einen Nachteil erlitten hat (Beschwer) und dieser durch die verlangte Aufhebung beseitigt werden kann (aktuelles Rechtsschutzinteresse, vgl. StGH 2012/41, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/76, Erw. 1.3; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [6, Erw. 2.1]).
Ein bloss hypothetisch erlittener Nachteil reicht nicht aus, um eine genügende Beschwer als Legitimationsgrundlage für die materielle Behandlung einer Individualbeschwerde zu begründen. Bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichthof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen. Eine solche Gutachterfunktion hatte der Staatsgerichtshof gemäss Art. 16 StGHG (alt) jedoch nur in sehr beschränktem Ausmass und im geltenden Staatsgerichtshofgesetz fehlt eine solche Kompetenz völlig (StGH 2012/26, Erw. 1.2; StGH 2011/163, Erw. 1.3, StGH 2006/94, Erw. 1.1; StGH 2005/37, Erw. 1, StGH 2002/29, Erw. 1.3.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 549 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Eine Ausnahme vom Erfordernis des aktuellen Rechtschutzinteresses besteht nur, wenn bei bestimmten Grundrechtsverletzungen eine Überprüfung durch das Verfassungsgericht überhaupt erst nach dessen Wegfall möglich ist (StGH 2012/26, Erw. 1.2; StGH 2011/163, Erw. 1.3; StGH 2002/29, Erw. 1.3.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/25, Erw. 2.1; StGH 1995/20, LES 1997, 30 [38]).
1.5.1. Auf das Disziplinarrecht der Staatsanwälte finden die disziplinarrechtlichen Vorschriften des Richterdienstgesetzes (Art. 39 bis Art. 71 RDG) sinngemäss Anwendung (Art. 51 Abs. 1 StAG). Diesen Vorschriften liegt das gesetzgeberische Konzept zugrunde, dass ein schützenswertes Interesse an der disziplinarischen Bestrafung eines Richters einzig dem Staat zukommt (siehe dazu StGH 2008/107, Erw. 2; vgl. auch StGH 2016/26, Erw. 1.5.1). So steht beispielsweise lediglich dem Beschuldigten gegen das Erkenntnis des erstinstanzlichen Disziplinargerichtes ein Rechtsmittel offen (Art. 55 Abs. 1 RDG). Nicht legitimiert zur Erhebung der Berufung sind der Anzeiger und ein allfälliger Geschädigter (siehe BuA Nr. 54/2007 zu Art. 55 RDG, S. 47).
1.5.2. Der Beschwerdeführer hat daher kein Recht auf disziplinarische Bestrafung eines Staatsanwaltes. Er kann zwar - so wie dies der Beschwerdeführer ja getan hat - die Verletzung von Standes- und Amtspflichten eines Staatsanwaltes zur Anzeige bringen und damit Auslöser einer Disziplinaruntersuchung bzw. eines Disziplinarverfahrens sein; er hat jedoch in dem aufgrund seiner Anzeige eröffneten Verfahren keine Partei- bzw. Beteiligtenstellung, worauf der Beschwerdeführer im gegenständlich angefochtenen Beschluss - und offensichtlich auch in anderen Entscheidungen - zurecht hingewiesen wurde (vgl. oben Ziff. 2 des Sachverhaltes). Er könnte allenfalls als Zeuge oder Auskunftsperson in Frage kommen (siehe Art. 51. Abs. 1 StAG i. V. m. Art. 49 Abs. 2 RDG). Zudem gilt bei der Sachverhaltsfeststellung die Offizialmaxime (so auch BuA Nr. 54/2007 betreffend die Schaffung eines Richterdienstgesetzes [RDG] zu Art. 49 RDG, S. 45).
Durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung könnte somit ein allenfalls bestehender Nachteil des Beschwerdeführers mangels aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers im Rahmen des gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahrens nicht beseitigt werden (vgl. zur mangelnden Beschwer bzw. zum mangelnden aktuellen Rechtschutzbedürfnis des Anzeigers im Disziplinarverfahren gemäss RDG: StGH 2008/107, Erw. 2; vgl. auch StGH 2016/26, Erw. 1.5.2).
2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war spruchgemäss zu entscheiden.
3. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren beim Beschwerdeführer hiervon - wie schon in anderen den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren - Gebrauch zu machen (vgl. StGH 2014/83, Beschluss vom 15. Dezember 2014, Erw. 6).
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 19. Dezember 2016