StGH 2015/139
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Marco Ender als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
Beschwerdeführer: A
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 20. November 2014, 06 CG.2011.127-151
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100‘000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 20. November 2014, 06 CG.2011.127-151, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer führt seit mehreren Jahren verschiedene Verfahren u. a. gegen Verbandspersonen, in die er als Gründer bzw. Eigentümer oder Aktionär involviert war. Im Zusammenhang mit diesen Verfahren beschäftigten sich die hiesigen Gerichte bereits mehrfach mit der Frage der Verfahrenshilfe zugunsten des Beschwerdeführers.
2. Mit Eingabe vom 05.08.2014 beantragte der Beschwerdeführer nun erneut Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Begründet wird der Antrag im Wesentlichen mit der Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 9. Dezember 2013 zu StGH 2012/200, in welchem dem Rekurswerber für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof Verfahrenshilfe zugebilligt worden sei.
3. Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 12.08.2014 (06 CG.2011.127-135) ab.
Dem hiergegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 20.11.2014 (ON 151) keine Folge und begründete dies wie folgt:
3.1. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes habe sich an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers gemäss seinen eigenen Ausführungen nichts Wesentliches verändert, weshalb auf die Begründung und die Ausführungen im Beschluss des Obergerichtes vom 20.09.2012 verwiesen worden sei. Zwar habe der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe „aufgrund der veränderten, da verschlechterten Vermögenssituation der klagenden Partei“ begehrt. Der Beschwerdeführer unterlasse es jedoch, hierzu nähere Ausführungen zu machen und Beweise vorzubringen. Stattdessen verweise er lediglich auf die Beschlüsse des StGH vom 21.01.2013 und 09.12.2013 als Beweis für seine Bedürftigkeit. In Übereinstimmung mit dem Erstgericht sei festzuhalten, dass sowohl das Erstgericht als auch das Obergericht nicht an die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes gebunden seien. Zudem habe der Staatsgerichtshof ausdrücklich festgehalten, dass der Entscheid des Obergerichtes vom 20.09.2012 vertretbar und als nicht gegen das Willkürverbot verstossend zu beurteilen sei. Der Beschwerdeführer könne aus den Entscheidungen des Staatsgerichtshofes jedenfalls nichts ableiten, was eine Änderung der Position des Obergerichts bewirken würde.
3.2. Auszugehen sei von dem durch den Rekurs nicht erschütterten Befund des Erstgerichts, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor über nicht deklarierte Vermögenswerte verfüge, die es ihm ohne Weiteres ermöglichen würden, das gegenständliche Verfahren ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu führen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die diesbezüglichen Beschlüsse des Staatsgerichtshofes vom 21.01.2013 und 09.12.2013 greife in diesem Zusammenhang als Beleg für seine Bedürftigkeit zu kurz, wie auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Eidesleistung (Verweis auf Beschluss des F OGH vom 11.07.2014, ON 133, S. 15, 2. Absatz) bezeichnend sei und die Richtigkeit der erstgerichtlichen Annahme, dass nach wie vor nicht deklarierte Vermögenswerte existierten, welche dem Beschwerdeführer ohne weiteres die Führung dieses Verfahrens möglich machen würden, belegen würden.
3.3. Auf das Neuvorbringen des Beschwerdeführers im Rechtsmittel, in welchem er auf den schlechten Gesundheitszustand von sich und seiner Frau und die damit zusammenhängenden Kosten hinweise, sei wegen des auch in Verfahrenshilfeangelegenheiten geltenden Neuerungsverbotes nicht weiter einzugehen. Im Übrigen vermöge Derartiges selbst bei Zutreffen die erstrichterliche Annahme von nicht deklarierten Vermögenswerten nicht auszuhebeln.
4. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss vom 20. November 2014 (ON 151) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.01.2015 „Klage wegen der Verletzung verfassungsmässiger und durch die EMRK gewährter Rechte“. Beantragt wird, „den Beschluss der Obergerichts aufzuheben und dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe in vollem Umfang zuzusprechen. Der Senat wie auch der Präsident werden gebeten, bei etwaigen Einlassungen der Beschwerdegegnerin, die Anlass geben könnten, dass die gewerbs- und bandenmässige Prozessbetrügereien ihre Fortsetzung finden, die Fürstliche Staatsanwaltschaft zu informieren. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe vor dem Staatsgerichtshof erscheint hier nicht zwingend notwendig zu sein, wird aber dennoch beantragt, sollte der Präsident oder der Senat zu dem Ergebnis kommen, dass noch weitere juristische Fragen zu klären sind, welche der Antragsteller und Beschwerdeführer aufgrund seines Status als rechtsunkundige Person nicht leisten kann.“
Begründet wird die Beschwerde u. a. wie folgt:
Der Erstrichter sei durch getürkte Gutachten glauben gemacht worden, dass der Beschwerdeführer noch ausserhalb von Liechtenstein nicht deklariertes Vermögen habe. In der Zwischenzeit sei sowohl das Landgericht als auch das Obergericht hinreichend informiert worden, sodass es nicht mehr erklärlich erscheine, wie der Beschwerdeführer einen Beweise über den Verbleib seiner bei seinen Gesellschaften eingebrachten Gelder vorlegen solle, von denen das Obergericht wisse, dass diese durch die Vertreterin der Beschwerdegegnerin B Trust reg. bzw. der Kanzlei C ganz offenkundig vernichtet bzw. auf dem Wege der Urkundenfälschung manipuliert worden seien.
Auch sei der Staatsgerichtshof seinerzeit mit der Gegenäusserung vom 28.03.2013 zu StGH 2012/200 mit einem weiteren „Gutachten" der B/C getäuscht worden. Hier sei es u. a. um das Gutachten des D gegangen, welches dem Senat hier nochmals vorgelegt werde. Auch hier sei es so, dass dem Obergericht seit geraumer Zeit durch Vorlage eines vom Beschwerdeführer sichergestellten Geschäftsdossiers mit der Kennziffer # *** bekannt geworden sei, dass die in dem „Gutachten“ des angeblichen Betrugsspezialisten, der zur E GmbH zuzurechnen sei, ausgesprochene „Ungerechtfertigte Bereicherung“ zu 3.2.1 und zu den Punkten 21, 23 und 25 auf den Seite l 0 und 11, als völlig frei konstruiert habe offen gelegt werden können.
Der Beschwerdeführer sei sowohl Alleinaktionär und alleiniger wirtschaftlich Berechtigter als auch Mandant der B, was bedeute, dass die B als Treuhandgesellschaft gegenüber dem Beschwerdeführer in der Bringschuld sei und im Übrigen auch gemäss dem Gesetz gegenüber dem Amt für Justiz den Nachweis führen müsse, wo das Eigenkapital, welches auf der Passivseite der F mit CHF 35‘044‘803.89 unter Vorlage von betriebswirtschaftlich einwandfreien und nachvollziehbaren Belegen geblieben sei. Analoges gelte für die vereinnahmten Verkaufserlöse, deutsche MWST und die Einlagen des Beschwerdeführers in allen seinen von der B in Treu und Glauben an die Hand gegebenen A-Gesellschaften.
Daher sei es ein Unding, dass das Erstgericht und das Obergericht bei all diesen Fakten nun erneut vom Beschwerdeführer verlangten, er solle diese Daten beschaffen. Es wäre schön, der Beschwerdeführer hätte Zugriff auf alle Daten, dann bräuchte er weder das Land- noch das Obergericht, sondern nur einen fähigen Staatsanwalt.
Sollte es wie hier durch die B und der Kanzlei C dazu gekommen sein, dass die Organe und/oder der Treuhänder augenscheinlich auf krimineller Weise die entsprechenden Original-Buchhaltungen vernichtet oder so verfälscht habe, dass es einem Dritte nicht mehr möglich sei, die einzelnen Geschäftsabläufe nachvollziehen zu können, dann müssten sich die Organe und/oder der Treuhänder die ggf. für ihn ungünstigeren und nachteiligen Vermögenswerte so anrechnen lassen, dass das Vermögen, welches dem Mandanten zustehe, mit dem für den Mandanten günstigeren Wert durch das Gericht festgesetzt werde.
Da das Obergericht von allen Punkten hinlänglich Kenntnis erlangt habe, sei es nur noch als blanke Willkür anzusehen, wenn im Beschluss ausgeführt werde, dass der Beschwerdeführer seiner Beweispflicht nicht nachgekommen sei, obgleich das Obergericht von der Vernichtung, Erstellung und Verfälschung sowie Unterschlagung von Beweismitteln durch die B und die Kanzlei C vollumfänglich wisse.
Die Ausführungen des Obergerichts erweckten den Eindruck, als sollten kriminelle Machenschaften der B, wo doch klar sei, dass die EUR 3,45 Mio. bereits rechtswidrig in den Taschen der B geflossen seien, durch das Verweigern der Grundrechte nach freiem Zugang zu Gericht und gemäss dem Art. 6 Abs. 1 EMRK einem garantierten fairen Verfahren, unterlaufen [gemeint wohl: gedeckt] werden, damit die veruntreuten Gelder auch ganz sicher in den Taschen blieben, wo diese von Rechts wegen ganz bestimmt nicht hingehörten.
Auf den restlichen Beschwerdeinhalt wird, soweit für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren relevant, in der Entscheidungsbegründung eingegangen.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 20. November 2014, 06 CG.2011.127-151, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 – 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth – 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Im Beschwerdefall geht es zum wiederholten Male um die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe im ordentlichen Instanzenzug verfassungswidrig verweigert wurde.
2.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2; siehe auch StGH 2008/79, Erw. 5.1 [www.gerichtsentscheide.li]).
Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411 [413, Erw. 5.1]). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut gewährleistet und darf durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen sind zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf das verfolgt Ziel dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2008/79, Erw. 5.1StGH 2012/170, Erw. 2 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Auch Vorschriften, die in angemessener Form die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung berücksichtigen, stehen im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 527, Rz. 30).
Dieser grundrechtliche Anspruch auf Verfahrenshilfe ist in § 63 ZPO konkretisiert. Demnach ist Verfahrenshilfe einer natürlichen Person als Partei soweit zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. auch StGH 2012/170, Erw. 2.1 [a. a. O.]).
2.2. Wie schon in seiner Individualbeschwerde zu StGH 2012/200 rügt der Beschwerdeführer allerdings nur eine Verletzung des Willkürverbots. Wie dort ausgeführt, schadet dies jedoch nicht, weil der Staatsgerichtshof die hier relevante Beweiswürdigung durch das Obergericht im Zusammenhang mit der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers von vornherein nur einer Willkürprüfung unterziehen kann (siehe StGH 2012/200, Erw. 4 [www.gerichtsentscheide.li]).
2.3. ach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle drei abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.4. Der Beschwerdeführer erachtet es als willkürlich, dass das Erstgericht und das Obergericht nun erneut von ihm verlangen, er solle die Daten über den Verbleib seiner Vermögenswerte beschaffen. Vielmehr sei die B als Treuhandgesellschaft gegenüber dem Beschwerdeführer in der Bringschuld und müsse auch gemäss dem Gesetz gegenüber dem Amt für Justiz den Nachweis führen, wo das von der F mit CHF 35‘044‘803.89 klar belegte Eigenkapital geblieben sei. Analoges gelte für die vereinnahmten Verkaufserlöse, die deutsche Mehrwertsteuer und die Einlagen des Beschwerdeführers in allen seinen von der B verwalteten Gesellschaften.
2.5. Zu diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst mit dem Obergericht festzuhalten, dass sich nach den Feststellungen des Erstgerichtes an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers gemäss seinen eigenen Ausführungen nichts Wesentliches geändert hat, weshalb das Obergericht auf die Begründung und die Ausführungen in seinem Beschluss vom 20.09.2012 verwiesen hat.
Im erwähnten Beschluss vom 20.09.2012 kam das Obergericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über nicht deklarierte Vermögenswerte verfüge, die es ihm ermöglichten, das gegenständliche Verfahren ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Dieser Befund des Obergerichts wurde in der StGH-Entscheidung 2012/200 als willkürfrei qualifiziert.
Hieran ändert nichts, dass der Staatsgerichtshof im dortigen Individualbeschwerdeverfahren die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bejahte und ihm Verfahrenshilfe gewährte. Der Staatsgerichtshof betonte, dass er die Beweiswürdigung durch das Obergericht nur unter dem Willkürgesichtspunkt prüfe. Es sei kein unhaltbarer Widerspruch, wenn die ordentlichen Instanzen Zweifel an der Richtigkeit des Vermögensbekenntnisses des Beschwerdeführers hätten, wogegen der Staatsgerichtshof für das Individualbeschwerdeverfahren diese Zweifel nicht als genügend erachtet habe, um die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen, und ihm deshalb die Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof gewährte (StGH 2012/200, Erw. 6.3 [a. a. O.]).
Da der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nichts wesentlich Neues vorgebracht hat, das den damaligen obergerichtlichen Befund der fehlenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers infrage stellen müsste, hat auch der Staatsgerichtshof keinen Anlass, von der StGH-Entscheidung 2012/200 abzuweichen, wonach dieser obergerichtliche Befund willkürfrei sei.
Entsprechend war für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, wenn er sich vor den Unterinstanzen darauf berufen hat, dass ihm der Staatsgerichtshof im erwähnten StGH-Verfahren zu 2012/200 die Verfahrenshilfe gewährt hat.
Ebenso wenig hilft dem Beschwerdeführer die Rüge, dass nicht er, sondern die B zu belegen habe, was insbesondere mit dem Eigenkapital der Beschwerdegegnerin geschehen sei. Denn das Obergericht hat im dortigen Verfahren noch weitere Gründe angeführt, weshalb es wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer über zusätzliche Vermögenswerte verfüge und er deshalb nicht bedürftig sei (StGH 2012/200, a. a. O., Ziff. 10 des Sachverhalts). Zudem rügt der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen im Ergebnis wie schon in seiner Beschwerde zu StGH 2012/200, dass man von ihm nicht verlangen könne, negative Tatsachen unter Beweis zu stellen. Der Staatsgerichtshof hat aber in jener Entscheidung hierzu schon Folgendes ausgeführt: Sofern „das Gericht hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensbekenntnisses Zweifel hegt und aus diesem Grund den Antragsteller auffordert, weitere Dokumente vorzulegen, so verstösst das nicht gegen den Grundsatz ‚negativa non sunt probanda’. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht bestreiten kann und ihm aus diesem Grund Verfahrenshilfe zu bewilligen ist. Er muss daher nicht negative, sondern positive Tatsachen nachweisen.” (StGH 2012/200, a. a. O.). Dies war dem Beschwerdeführer aber schon im früheren Verfahren nicht gelungen und der Staatsgerichtshof hat diesen obergerichtlichen Befund in der StGH-Entscheidung 2012/200, wie erwähnt, als willkürfrei qualifiziert. Wie ebenfalls erwähnt, besteht für den Staatsgerichtshof auch im vorliegenden Verfahren kein Anlass, von dieser Entscheidung abzurücken.
2.6. Somit ist im Beschwerdefall das Willkürverbot nicht verletzt.
3. Aus der vorliegenden Individualbeschwerde wird nicht klar, ob der Beschwerdeführer auch einen Verfahrenshilfeantrag für das StGH-Verfahren stellt; weil er hierzu nämlich nur vage Folgendes ausführt: „Ein [solcher] Antrag ... erscheint hier nicht zwingend notwendig zu sein, wird aber dennoch beantragt, sollte der Präsident oder der Senat zu dem Ergebnis kommen, dass noch weitere juristische Fragen zu klären sind, welche der Antragsteller und Beschwerdeführer aufgrund seines Status als rechtsunkundige Person nicht leisten kann.“ Doch auch wenn mit dieser vagen Formulierung ein solcher Antrag gestellt worden sein sollte, wäre dieser aufgrund der bisherigen Erwägungen jedenfalls aussichtslos, da sich gegenüber dem StGH-Verfahren 2012/200, wie erwähnt, nichts Wesentliches geändert hat. Damit wäre einem solchen Antrag aber die Grundlage entzogen, ohne dass die weiteren Voraussetzungen noch zu prüfen wären.
4. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren beim Beschwerdeführer hiervon – wie schon in anderen den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren – Gebrauch zu machen (vgl. StGH 2014/83, Beschluss vom 15. Dezember 2014, Erw. 6 und StGH 2014/92, Beschluss vom 19. Dezember 2016, Erw. 3).