Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler, Dr. Hugo Vogt und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Beschwerdegegnerin: Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2015, VGH 2015/103
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100‘000.00)
zu Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (Pensionsversicherungsgesetz; PVG; LGBl. 1989 Nr. 7 in der zuletzt gültigen Fassung; per 30. Juni 2014 aufgehoben durch Art. 23 und 24 SBPVG, Gesetz vom 6. September 2013 über die betriebliche Personalvorsorge des Staates, LGBl. 2013 Nr. 329) verfassungswidrig ist.
2. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Gesetzesbestimmung in Ziff. 1 des Urteilsspruches ist von der Regierung gemäss Art. 19 Abs. 3 StGHG unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
3. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 11. Dezember 2015, VGH 2015/103, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
4. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen
5. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 5‘388.75 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
6. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2‘040.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
7. Das Provisorialverfahren zu StGH 2016/3 wird eingestellt.
1. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2015 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe bei einer internen Überprüfung des Versicherungsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer festgestellt, dass der Pensionssatz im Jahr 2006 falsch festgesetzt worden sei. Beim Eintritt des Beschwerdeführers in das Versicherungsverhältnis und aufgrund der Einlage des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2006 in Höhe von CHF 206'561.00 sei der Pensionssatz fälschlicherweise erhöht worden. Durch diesen Fehler sei die Austrittsleistung bereits am Stichtag der Einlage um rund CHF 107'000.00 zu hoch gewesen. Am 16. September 2008 habe der Beschwerdeführer eine zusätzliche Einlage von CHF 12'999.90 geleistet. Die Nachrechnung habe nun ergeben, dass die Freizügigkeitsleistung zum Stichtag der Scheidungsberechnung am 31. Mai 2009 richtig CHF 320'574.00 (statt CHF 448'047.35) betragen haben. Der geschiedenen Ehefrau B sei ein Betrag von CHF 198'000.00 ausbezahlt worden. Die Austrittsleistung des Beschwerdeführers per 31. Juli 2011, die mit Verfügung vom 4. August 2011 festgesetzt worden sei, sei zu hoch. Die zu viel ausbezahlte Freizügigkeitsleistung einschliesslich der zu viel ausbezahlten Scheidungsabfindung von gesamt CHF 138'861.00 werde nun vom Beschwerdeführer zurückgefordert, dies gestützt auf Art. 8 Abs. 2 PVG.
2. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 26. März 2015 eine neue Berechnung der zu viel bezahlten Freizügigkeitsleistung vorgenommen hatte, entschied ihr Stiftungsrat mit Verfügung vom 31. März 2015 wie folgt:
Die Freizügigkeitsleistung von A [Antragsteller bzw. Beschwerdeführer] per 31. Juli 2011 beträgt CHF 214'511.05.
A ist bei sonstiger Exekution verpflichtet, der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein binnen 30 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung die zu viel ausbezahlte Freizügigkeitsleistung von CHF 139'568.90 inkl. Zins per 04. August 2011 zuzüglich 4 % Zins vom 05. August 2011 bis 30. Juni 2014 und 2,5 % Zins vom 01. Juli 2014 bis Valuta der Rückzahlung zurückzuzahlen.“
Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Mit Verfügung der Pensionsversicherung für das Staatspersonal vom 24. November 2006 sei der Beschwerdeführer per 13. September 2006 in die Pensionsversicherung aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe am 23. Oktober 2006 eine Einlage von CHF 206'560.80 geleistet.
Mit Schreiben der Pensionsversicherung vom 30. August 2010 sei dem Beschwerdeführer das während der Ehe erworbene Freizügigkeitsguthaben mit CHF 396'352.75 bekannt gegeben worden.
Das Landgericht habe der Pensionsversicherung am 25. Oktober 2010 mitgeteilt, dass vom Freizügigkeitsguthaben an B ein Ausgleichsbetrag von CHF 198'000.00 zu überweisen sei. Die Berechnung des Ausgleichsbetrages sei auf der Basis der Scheidungsberechnung der Pensionsversicherung erfolgt. Das Geld sei am 5. November 2010 an B überwiesen worden. Die Freizügigkeitsleistung des Beschwerdeführers habe sich um diesen Betrag reduziert.
Bei Austritt des Beschwerdeführers aus der Pensionsversicherung per 31. Juli 2011 sei eine Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens an den Beschwerdeführer erfolgt, da dieser eine selbständige Tätigkeit aufgenommen habe. Mit Verfügung der Pensionsversicherung vom 4. August 2011 sei die Freizügigkeitsleistung mit CHF 354'079.95 plus Zins von CHF 59.00 bestimmt und überwiesen worden.
Der Stiftungsrat der Pensionsversicherung habe im Februar 2014 eine Leistungsprüfung in Auftrag gegeben und in seiner Sitzung vom 12. Juni 2014 Kenntnis über den Korrekturbedarf erlangt. Es sei beschlossen worden, alle Fälle mit einem Korrekturbedarf als eröffnete Verfahren an die Beschwerdegegnerin zu übergeben. Am 26. Juni 2014 habe die Geschäftsleitung der Pensionsversicherung das Verfahren für die Korrektur des Versicherungsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer formell eröffnet. Am 1. Juli 2014 habe die Beschwerdegegnerin die hängigen Verfahren der Pensionsversicherung zur Bearbeitung übernommen.
Bei Eintritt des Beschwerdeführers in die Pensionsversicherung sei der Pensionssatz falsch berechnet worden. Durch diesen Fehler sei die Austrittsleistung des Beschwerdeführers bereits am Stichtag der Einlage um rund CHF 107'000.00 zu hoch gewesen. Die Nachberechnung habe nun ergeben, dass die Freizügigkeitsleistung zum Stichtag der Scheidungsberechnung per 31. Mai 2009 richtig CHF 320'574.00 (statt CHF 448'047.35) betragen habe. Mit Verfügung der Pensionsversicherung vom 4. August 2011 sei eine um CHF 74'861.00 (exklusive Zins) zu hohe Freizügigkeitsleistung an den Beschwerdeführer überwiesen worden. Zusätzlich sei an die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers CHF 64'000.00 zu viel Scheidungsabfindung ausbezahlt worden.
Im Gespräch vom 4. Februar 2015 sei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom Versicherungsexperten der Beschwerdegegnerin der im Jahr 2006 erfolgte Fehler nachvollziehbar dargelegt worden. Dieser Fehler habe sich bis zum Austritt des Beschwerdeführers aus der Pensionsversicherung weitergezogen.
Die Beschwerdegegnerin führte sodann in ihrer Verfügung vom 31. März 2015 aus, wie die Pensionssätze berechnet würden. Sie wies daraufhin, dass im Versicherungsausweis vom 23. November 2006 ein zu tiefer und damit ein falscher Beitragslohn von CHF 157'059.00 (statt des effektiven Lohnes von CHF 240'000.00) verwendet worden sei. Bei richtiger Berechnung ergebe sich eine um CHF 139'568.90 niedrigere Freizügigkeitsleistung per 31. Juli 2011 gegenüber der unrichtigen Austrittsabrechnung der Pensionsversicherung vom 2. August 2011. Am 4. August 2011 sei somit dem Beschwerdeführer ein Betrag von CHF 139'592.15 (inkl. zu viel ausbezahlter Zins von CHF 23.25) zu viel ausbezahlt worden.
Durch den Abzug der tatsächlich ausbezahlten Scheidungsabfindung bei der Freizügigkeitsleistung des Beschwerdeführers reduziere sich der Barwert der vom Beschwerdeführer erworbenen Leistungen per Stichtag der Scheidungsabfindung. Dies wirke sich per Austritt auch auf die Freizügigkeitsleistung des Beschwerdeführers aus.
Die Beschwerdegegnerin sei per 1. Juli 2014 gemäss Art. 13 SBPVG die Rechtsnachfolgerin der Pensionsversicherung für das Staatspersonal. Sie habe die hängigen Verfahren im Sinne von Art. 21 SBPVG, so auch das gegenständliche Verfahren, übernommen, und es sei das bisherige Recht (PVG) anwendbar. Gemäss Art. 8 Abs. 1 PVG seien unrichtig festgesetzte Leistungen zu berichtigen. Zu viel ausbezahlte Beträge seien samt Zins zurückzuerstatten. Die Ansprüche auf Rückforderung verjährten in zehn Jahren.
Ein Verzicht auf die Rückforderung, gestützt auf Art. 8 Abs. 3 PVG, komme nicht in Frage. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er nicht in der Lage sei, den zurückgeforderten Betrag zurückzuzahlen, habe der Beschwerdeführer keinerlei Nachweise vorgelegt.
3. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) mit Entscheidung vom 28. August 2015, VBK 2015/27-17, ab.
4. Gegen diese Entscheidung der VBK erhob der Beschwerdeführer am 15. September 2015 Vorstellung an die VBK und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
5. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Urteil vom 11. Dezember 2015, VGH 2015/103, die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15. September 2015 ab und bestätigte die angefochtene Entscheidung der VBK vom 18. August 2015.
5.1. Auf den vorliegenden Fall komme das alte Recht zur Anwendung, also das Gesetz vom 20. Dezember 1988 über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (Pensionsversicherungsgesetz; PVG; LGBl. 1989 Nr. 7 in der zuletzt gültigen Fassung). Das PVG sei per 30. Juni 2014 aufgehoben und damit die Pensionsversicherung für das Staatspersonal zum gleichen Zeitpunkt aufgelöst worden (Art. 23 und 24 SBPVG, Gesetz vom 06. September 2013 über die betriebliche Personalvorsorge des Staates, LGBl. 2013 Nr. 329). Gesamtrechtsnachfolgerin der Pensionsversicherung für das Staatspersonal (gemäss PVG) sei die (privatrechtliche) Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein (Art. 13 Abs. 1 SBPVG), die von der Regierung errichtet worden sei (Art. 4 Abs. 1 SBPVG). Wegen der Auflösung der Pensionsversicherung für das Staatspersonal und deren Organen per 30. Juni 2014 könnten diese nicht mehr handeln und entscheiden, sodass nunmehr der Stiftungsrat der SPL zuständig sei (Art. 21 PVG).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 PVG müsse eine Leistung der PVS, wenn sie unrichtig festgesetzt worden sei, berichtigt werden; zu viel oder zu wenig ausbezahlte Beträge seien samt Zins zurückzuerstatten und nachzuzahlen.
5.2. Der Beschwerdeführer bringe vor, er habe sich darauf verlassen, dass die Auszahlungsberechnungen der PVS korrekt angestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe gutgläubig davon ausgehen können, dass ihm die Freizügigkeitsleistung definitiv, unabänderlich und unwiderruflich zustehe. Im Vertrauen auf die Zusicherungen der SPL habe der Beschwerdeführer die ausbezahlte Freizügigkeitsleistung verwendet. Der Beschwerdeführer sei finanziell nicht in der Lage, den von der SPL geltend gemachten Rückforderungsbetrag zu begleichen. Die vom Beschwerdeführer getroffenen Dispositionen seien also unwiderruflich. Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass Art. 8 Abs. 1 PVG verlange, dass bereits ausbezahlte Beträge zurückverlangt würden, wenn diese Beträge zu hoch gewesen seien. Mit dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass eine Rückforderung selbst dann stattfinden müsse, wenn für den Leistungsempfänger, wie hier den Beschwerdeführer, nicht erkennbar gewesen sei, dass der ausbezahlte Betrag zu hoch gewesen sei. Der Gesetzgeber habe keine Ausnahme vorgesehen, die ermöglichen würde, den zu viel ausbezahlten Betrag nicht zurückzufordern. Damit sei klar, dass weder eine Auszahlungsverfügung noch eine Austrittsverfügung oder über Jahre hinweg ausgestellte Versicherungsausweise oder vorgenommene Berechnungen die Rückforderung von zu viel ausbezahlten Beträgen ausschliesse, ebenso wenig die Gutgläubigkeit oder die getroffenen Dispositionen des Leistungsempfängers.
Von diesem Grundsatz habe der Gesetzgeber zwei Ausnahmen vorgesehen. Zum ersten sei die Rückforderung ausgeschlossen, wenn die Verjährungsfrist abgelaufen sei (Art. 8 Abs. 2 PVG). Im vorliegenden Fall sei die zehnjährige Verjährungsfrist für einmalige Leistungen, wie hier die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung am 4. August 2011, nicht abgelaufen.
Zum zweiten könne die PVS (nunmehr die SPL) ganz oder teilweise auf die Rückforderungsansprüche verzichten, wenn der Leistungsempfänger an der unrichtigen Festsetzung keinerlei Verschulden treffe (Art. 8 Abs. 3 PVG). Auf diese Ausnahme werde weiter unten eingegangen.
Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass nach der liechtensteinischen und schweizerischen Rechtsprechung Versicherungsausweisen, Berechnungen und Auskünften reiner Informationscharakter und keine konstitutive Wirkung zukomme, weswegen ein Versicherter daraus keinen Vertrauensschutz ableiten könne (Verweis auf VGH 2014/083 Erw. 6; StGH 2013/183).
5.3. Der Beschwerdeführer bringe vor, mit der Rückforderung von ausbezahlten Beträgen werde in das Eigentum des Beschwerdeführers eingegriffen (Art. 34 Abs. 1 LV).
Diesem Vorbringen sei wiederum entgegenzuhalten, dass Art. 8 Abs. 1 PVG die Rückforderung von zu viel ausbezahlten Beträgen verlange. Dieser Rückforderungsanspruch bestehe nach dieser gesetzlichen Regelung gerade hinsichtlich ausbezahlter Beträge, also Beträgen, die bereits ins Eigentum des Leistungsempfängers übergegangen seien. In diesem Sinne sei es richtig, dass die Rückforderung in das Eigentum des Beschwerdeführers eingreife. Dieser Eingriff sei jedoch gesetzlich normiert. Dass die Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 PVG verfassungswidrig sei, bringe der Beschwerdeführer nicht vor und sei auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Das öffentliche Interesse an der Rückforderung von zu viel ausbezahlten Beträgen liege im Interesse der Versicherungsgemeinschaft, also aller versicherter Personen (Art. 3 PVG). Müssten zu viel ausbezahlte Beträge nicht zurückerstattet werden, ginge dies nicht auf Kosten der PVS bzw. SPL – denn sowohl bei der PVS als auch der SPL handle es sich um selbstständige Stiftungen, die nicht einem eigenen Gewinnziel dienten –, sondern auf Kosten der versicherten Gemeinschaft.
Von einer „qualifizierten Zusicherung“ könnte nur dann gesprochen werden, wenn die PVS oder die SPL dem Beschwerdeführer zugesichert hätte, zu viel an ihn oder seine geschiedene Ehegattin ausbezahlte Beträge nicht zurückzufordern.
Der Gesetzgeber habe auch bestimmt, inwieweit bei der Rückforderung von zu viel ausbezahlten Beträgen eine Verhältnismässigkeitsprüfung stattfinden dürfe. Er habe bestimmt, dass auf Rückerstattungsansprüche (nur) dann ganz oder teilweise verzichtet werden könne, wenn der Leistungsempfänger an der unrichtigen Festsetzung keinerlei Verschulden treffe (Art. 8 Abs. 3 PVG). Auf diese Verhältnismässigkeitsprüfung werde weiter unten eingegangen.
5.4. Der Beschwerdeführer bringe vor, eine Rückforderung sei stossend. Dies gelte auch für eine direkte Rückforderung von Beträgen, die an seine geschiedene Ehegattin ausgerichtet worden seien. Dies sei umso stossender, weil der Beschwerdeführer als Laie nicht erkennen habe können, dass an seine geschiedene Ehefrau ein zu hoher Betrag ausbezahlt worden sei.
Dem hält der Verwaltungsgerichtshof entgegen, dass der Gesetzgeber eben vorgesehen habe, dass (nur) dann auf Rückerstattungsansprüche ganz oder teilweise verzichtet werden könne, wenn der Leistungsempfänger an der unrichtigen Festsetzung keinerlei Verschulden treffe (Art. 8 Abs. 3 PVG).
Die SPL habe in ihrer Verfügung vom 31. März 2015 unter anderem folgenden Sachverhalt festgestellt: Mit Verfügung der PVS vom 24. November 2006 sei der Beschwerdeführer per 13. September 2006 in die Pensionsversicherung aufgenommen worden. Der Versicherungsausweis vom 28. November 2006 habe eine versicherte Besoldung von CHF 241'706.00 ausgewiesen, welche sich aus dem versicherten Beitragslohn von CHF 240'000.00 und einer Erhöhung des versicherten Lohnes wegen Überschusseinlage von CHF 1'706.00 zusammensetze. Am 23. Oktober 2006 sei die Einlage [Einmaleinlage, Freizügigkeitsleistung] des Beschwerdeführers von CHF 206'560.80 eingegangen. Im Versicherungsausweis vom 23. November 2006 sei eine versicherte Besoldung von CHF 157'059.00 ausgewiesen; per 1. Januar 2007 eine solche von CHF 326'305.00.
Dieser Sachverhalt sei nicht bestritten. Weiterer Sachverhalt sei für die rechtliche Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht relevant, sodass diesbezüglich keine Beweise hätten aufgenommen werden müssen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergäben sich zwei Ungereimtheiten, die dem Beschwerdeführer hätten auffallen müssen. Zum einen sei die versicherte Besoldung in den beiden Versicherungsausweisen vom 23. und 28. November 2006 völlig unterschiedlich angegeben, einmal mit CHF 157'059.00 und einmal mit CHF 240'000.00. Zum andern habe der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2006 eine Freizügigkeitsleistung von CHF 206'560.80 in die PVS eingebracht; kurz darauf, nämlich per 1. Januar 2007, sei von der PVS im Versicherungsausweis eine Freizügigkeitsleistung von CHF 326'305.00 ausgewiesen worden. Diese Steigerung um rund CHF 120'000.00 habe unmöglich durch die Versicherungsbeiträge, die der Beschwerdeführer und sein neuer Arbeitgeber seit Mitte September 2006 in die PVS einbezahlt hätten, erklärt werden können. Die beiden genannten Ungereimtheiten seien auffallend und hätten dem Beschwerdeführer bei gehöriger und zu erwartender Sorgfalt auffallen müssen. Offensichtlich seien sie dem Beschwerdeführer aber nicht aufgefallen, denn jedenfalls habe er keine Korrektur bei der PVS veranlasst. Somit habe sich der Beschwerdeführer zumindest leicht fahrlässig verhalten und ihn treffe deshalb zumindest ein leichtes Verschulden.
Da gemäss Art. 8 Abs. 3 PVG auf einen Rückerstattungsanspruch nur dann verzichtet werden könnte, wenn den Beschwerdeführer „keinerlei“ Verschulden träfe, komme ein Verzicht nicht in Betracht.
Die vielen Fälle, in denen die PVS einen Korrekturbedarf gesehen habe (vgl. Beilagen zu ON 9) und auf die der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2015 hinweise (ON 11), könnten zwar erstaunen, änderten jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer die oben dargestellten Ungereimtheiten hätte erkennen müssen.
Im Übrigen weise die SPL in ihrer Gegenäusserung vom 30. Oktober 2015 darauf hin, dass sie zu einer angemessenen Ratenzahlungsregelung bereit sei, wenn die Leistung des Rückforderungsbetrages den Beschwerdeführer in finanzielle Bedrängnis bringen würde.
6. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2015, VGH 2015/103, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. Januar 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK), des Anspruchs auf minimale Begründung (Art. 43 Satz 3 LV), der Eigentumsgarantie (Art. 34 Abs. 1 LV) und des verfassungsmässig gewährleisteten Rechts auf willkürfreie Behandlung, insbesondere die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 31 Abs. 1 LV), geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers verstosse; er wolle dieses Urteil daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verurteilen. Mit seiner Individualbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer auch, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6.1. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK wird wie folgt begründet:
Bereits im Rahmen der Beschwerde an die VBK vom 15. April 2015 sei seitens des Beschwerdeführers angeboten und darum ersucht worden, direkt und persönlich Ausführungen vor der VBK machen zu dürfen, um seinen Rechtsstandpunkt detailliert darzulegen. Auch im Zuge der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei sodann erneut darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer jederzeit bereit sei, persönlich und direkt entsprechende Ausführungen zu machen und insbesondere auch detailliert zu erläutern, wie die ausbezahlte Freizügigkeitsleistung seinerzeit investiert worden sei und dass es ihm faktisch nicht möglich und auch nicht zumutbar sei, den geforderten Betrag zurückzuerstatten. Im Laufe des gesamten Verfahrens habe der Beschwerdeführer somit immer wieder versucht, seinen Standpunkt persönlich vor den entscheidenden Instanzen darzulegen. Sowohl die VBK wie auch der Verwaltungsgerichtshof seien darauf ohne weitere Begründung schlicht nicht eingegangen.
Der Vollzug der gegenständlich in Frage stehenden Rückforderung stelle eine sehr einschneidende Massnahme für den Beschwerdeführer dar, zumal es sich hier wohl unbestrittenermassen um eine erhebliche Summe handle. Die Freizügigkeitsleistung sei aufgrund der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit über Antrag des Beschwerdeführers ausgezahlt worden und dieser habe diese gänzlich, d. h. zu 100 %, in seine berufliche Neuorientierung investiert. Der Beschwerdeführer habe damit (neben zusätzlich aufgenommenen massgeblichen Darlehensverpflichtungen) eine Firmenbeteiligung erworben und sei seither in diesem Unternehmen erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer werde durch die Rückforderung in seiner grundrechtlich geschützten Vertrauensposition klar und massiv verletzt und es könne ihm aufgrund der unwiderruflichen bzw. nicht ohne Schaden rückgängig zu machenden Disposition nicht zugemutet werden bzw. es sei faktisch für ihn nicht möglich, der Forderung nach Rückerstattung nachzukommen. Der Beschwerdeführer müsste hier für etwas einstehen, wofür er keinerlei Verschulden trage. Es sei daher stossend, dass der Beschwerdeführer weder vor der VBK und insbesondere auch nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof, als letzte ordentliche Instanz, persönlich jemals angehört worden sei. Angesichts der Tragweite dieser Entscheidung für den Beschwerdeführer sei dies äusserst fragwürdig und jedenfalls nicht mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. dem in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Recht auf ein faires Verfahren vereinbar, da der Beschwerdeführer seinen Rechtsstandpunkt nicht angemessen vor den Rechtsmittelinstanzen habe vertreten können.
6.2. Die Rüge des Verstosses gegen den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV wird wie folgt begründet:
Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes treffe den Beschwerdeführer keinerlei Verschulden an der Falschberechnung, sondern dieser habe jedenfalls gutgläubig von der Richtigkeit der ausgewiesenen und ausbezahlten Freizügigkeitsleistungen ausgehen können.
In keiner Weise werde seitens des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang auf die vom Beschwerdeführer ausdrücklich vorgebrachten sowie offenkundigen groben Sorgfaltspflichtverstösse bzw. das entsprechende Organisationsverschulden der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin eingegangen. Die Anzahl notwendiger Korrekturen, welche im Rahmen (vor-)bestehender Versicherungsverhältnisse habe erfolgen müssen, zeige aber eindeutig auf, dass interne Kontrollsysteme der Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsnachfolgerin klar versagt hätten bzw. jedenfalls nicht zweckmässig ausgestaltet oder allenfalls gar nicht vorhanden gewesen seien; ansonsten wären nämlich nicht Fehler solcher Ausprägung in dieser Häufigkeit aufgetreten. Auf dem sogenannten „Beschluss“ des Geschäftsleiters vom 26. Juni 2014 seien insgesamt 49 Fälle von Rückforderungen (Austritte) vermerkt. Im Anhang 6 zum Übernahmevertrag (Stand 30. Juni 2014) seien darüber hinaus über 50 weitere hängige Verfahren aufgeführt, bei welchen es sich wohl ebenfalls um Korrekturen handle. Dies zeige, dass es sich beim gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers nicht um einen Einzelfall gehandelt habe. Per 31. Dezember 2013 habe die Beschwerdegegnerin bzw. deren Vorgängerin ein Total von 3‘099 aktiven Versicherten im Bestand gehabt. Bei ca. 100 hängigen Verfahren seien dies ca. 3.2 % aller Versichertenverhältnisse, bei welchen eine Falschberechnung (welcher Art auch immer) erfolgt sei bzw. 1.6 % der gesamten Versichertenverhältnisse, bei denen Rückforderungen hätten erfolgen sollen. Vor diesem Hintergrund erstaune es doch sehr, dass der Verwaltungsgerichtshof auch auf diesen Umstand in seiner Begründung überhaupt nicht eingegangen sei. Dies sei jedenfalls eine sehr einseitige und auch stossende Würdigung des Sachverhalts – einzig und vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers – und stelle einen Verstoss gegen den in der Verfassung verankerten Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung dar.
6.3. Die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV wird wie folgt begründet:
Diese Argumentation sei nicht stichhaltig. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer über Jahre hinweg, d. h. während der gesamten Versicherungsdauer, eine falsche Freizügigkeitsleistung ausgewiesen, dies insbesondere durch die mehrfache Ausstellung falscher Versicherungsausweise, durch die Bescheinigung im Rahmen der Scheidungsabrechnung und dann zusätzlich schliesslich nochmals mit der Austrittsverfügung vom 4. August 2011 sowie der nachfolgenden Auszahlung der Freizügigkeitsleistung für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Es handle sich in diesem speziellen Einzelfall nicht nur um eine einmalige Mitteilung einer vermeintlich falschen Freizügigkeitsleistung, sondern über die gesamte Versicherungsdauer hinweg sei dieser Fehler durch die Beschwerdegegnerin immer und immer wieder bestätigt worden. Auch wenn bei einem falschen Versicherungsausweis gegebenenfalls noch nicht von einer qualifizierten Zusicherung ausgegangen werden könne, stelle das Verhalten der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber in seiner Gesamtheit jedenfalls eine qualifizierte Zusicherung dar. Bei den ausbezahlten Freizügigkeitsleistungen bzw. den diesen zugrunde liegenden Verfügungen handle es sich jedenfalls um wohlerworbene Rechte des Beschwerdeführers. Da mit der Korrekturverfügung vom 31. März 2015 somit in die grundrechtlich geschützte Vertrauensposition des Beschwerdeführers eingegriffen werde, sei er – entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes – sehr wohl in seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV verletzt.
Ein überwiegendes öffentliches Interesse, welches die vorliegende Einschränkung der Eigentumsgarantie rechtfertigen würde, sei zudem nicht ersichtlich, da das schützenswerte Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes eindeutig überwiege, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Verschulden an der behaupteten Falschberechnung treffe und er gutgläubig von der Richtigkeit der Berechnung der Scheidungsabfindung und der späteren Austrittsverfügung habe ausgehen können.
Die Rückforderung eines Betrages in der hier verlangten Höhe sei zudem auch nicht verhältnismässig, da dies für den Beschwerdeführer nicht zumutbar bzw. es faktisch für ihn derzeit schlicht nicht möglich sei, einen Betrag in dieser Höhe zurückzuerstatten.
6.4. Der Verstoss gegen das Willkürverbot (insbesondere die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes) gemäss Art. 31 Abs. 1 LV wird schliesslich wie folgt begründet:
6.4.1. Der Verwaltungsgerichtshof führe aus, dass der Gesetzgeber gemäss Art. 8 Abs. 3 PVG vorgesehen habe, dass auf Rückerstattungsansprüche ganz oder teilweise verzichtet werden könne, wenn der Leistungsempfänger an der unrichtigen Festsetzung keinerlei Verschulden treffe. Der Beschwerdeführer habe sich aber zumindest leicht fahrlässig verhalten. Dem halte der Beschwerdeführer Folgendes entgegen:
Der Beschwerdeführer sei vor seinem Eintritt in die Pensionsversicherung mit einem niedrigeren Gehalt selbständig erwerbstätig und bei der Stiftung Sozialfonds sowie der C in der Altersvorsorge (überobligatorisch) nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge versichert gewesen. Bei beiden Einrichtungen handle es sich um Beitragsprimatskassen. Nach seinem Eintritt in die Pensionsversicherung habe er aufgrund seiner Neuanstellung ein wesentlich höheres Gehalt bezogen und sei sodann auch mit diesem höheren Gehalt entsprechend bei der Vorgängerin der Beschwerdegegnerin versichert gewesen. Wie aus dem beiliegenden Lohnausweis für das Kalenderjahr 2007 ersichtlich sei, habe sein Lohn für das Jahr 2007 CHF 249'600.00 betragen (ohne Bonus etc.). Dies entspreche in etwa der auf dem Versicherungsausweis vom 28. November 2006 aufgeführten versicherten Besoldung. Dies habe somit beim Beschwerdeführer keine weiteren Fragen aufwerfen müssen. Der erste völlig falsche Ausweis sei ja innerhalb einiger Tage im Sinne des Beschwerdeführers korrigiert worden. Im Weiteren sei aus den genannten Versicherungsausweisen die Höhe der Freizügigkeitsleistung aber gar nicht hervorgegangen, da diese bei beiden Ausweisen noch mit 0 angegeben worden sei. Erst auf dem Versicherungsausweis per 1. Januar 2007, welchen der Beschwerdeführer aber erst nach dem 7. Mai 2007 erhalten habe, fast ein Jahr nach seinem Eintritt in die Pensionsversicherung und nachdem er und sein Arbeitgeber bereits entsprechende Beiträge geleistet hätten, sei erstmals eine Freizügigkeitsleistung von CHF 326'305.00 ausgewiesen worden. Zu dieser Zeit sei der Beschwerdeführer somit schon seit einiger Zeit bei der Beschwerdegegnerin bzw. deren Vorgängerin versichert gewesen und zwar, wie erwähnt, mit einem wesentlich höheren Lohn als zuvor, so dass dem Beschwerdeführer wegen des zusätzlichen Wechsels des Versicherungssystems auch nicht habe auffallen können bzw. hätte auffallen müssen, dass hier irgendetwas falsch sein könnte.
Der Verwaltungsgerichtshof verkenne, dass es sich bei der gegenständlichen Vorsorgeeinrichtung nicht um eine Beitragsprimatskasse handle, deren Finanzierung für die Versicherten leicht nachzuvollziehen sei, sondern um das wesentlich komplexere Leistungsprimat.
Beim Beitragsprimat, bei welchem die Höhe der Beiträge reglementarisch festgelegt sei, ergäben sich die Leistungen aus dem angehäuften Guthaben/den Beiträgen des Versicherten und des Arbeitgebers sowie der Verzinsung und einem allfälligen Einkaufsbetrag. Die Zusammensetzung des individuellen Altersguthabens sei für einen Versicherten in der Regel rechnerisch einigermassen nachvollziehbar. Im Gegensatz dazu sei die Ermittlung von Leistungen im Leistungsprimat wesentlich komplexer und kaum transparent. Im Leistungsprimat sei die Höhe der Leistungen im Gegensatz zum Beitragsprimat in % des Lohnes definiert und die Finanzierung habe sich danach zu richten. Der massgebende Pensionssatz sei vom anrechenbaren Eintrittsalter bzw. von den anrechenbaren Versicherungsjahren und Versicherungsmonaten abhängig. Verschiedene Grössen und Ereignisse während einer Versicherungsdauer hätten Einfluss auf die konkrete Leistungsberechnung (Lohnerhöhungen, Einkaufssummen, Aufteilung der Guthaben bei Scheidung etc.). Die Nachvollziehbarkeit der Kapitalbildung sei beim Leistungsprimat für den Versicherten aufgrund all dieser Einflussgrössen kaum gegeben. Diesbezüglich werde auch auf die beiliegende Darstellung der Systemunterscheide zwischen Beitrags- bzw. Leistungsprimat verwiesen.
Über die Unterschiede dieser zwei Versicherungsmodelle und die Komplexität des Leistungsprimats seien unter anderem auch im Bericht und Antrag Nr. 135/2012 betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die betriebliche Vorsorge des Staates sowie die Ausfinanzierung der Deckungslücke der Pensionsversicherung für das Staatspersonal (S. 78 ff.) entsprechende Ausführungen gemacht worden. So sei bezüglich des Leistungsprimats darin insbesondere festgehalten worden: „Der Sparprozess für die Altersvorsorge basiert auf versicherungstechnischen Regeln und Tabellen. Diese sind nur schwer verständlich und nur schwierig nachvollziehbar. Die Verwaltung der Versicherungskonten ist deshalb sehr anspruchsvoll, so dass häufig die Unterstützung des Pensionsversicherungsexperten benötigt wird.“ Bezüglich Transparenz werde sodann auf S. 83 weiter ausgeführt: „Das Beitragsprimat ist im Vergleich zum Leistungsprimat transparenter, weil über das Sparguthaben ersichtlich ist, wer welche Leistung in welchem Umfang finanziert hat; dies insbesondere ohne versicherungstechnische Berechnungen, welche für die Mehrheit der Betroffenen oft schwer verständlich sind.“
Die Bestimmung der Freizügigkeitsleistung erfordere gemäss Art. 41 Abs. 2 sowie 3 PVG(alt) die Berechnung des sogenannten Mindestanspruches (retrospektive Betrachtung) sowie des Normalanspruches (prospektive Betrachtung). Die Freizügigkeitsleistung entspreche der grösseren dieser beiden Summen. Der Mindestanspruch setze sich aus der Dienstnehmerbeitragssumme und einem Zuschlag von 4 % auf der Dienstnehmer-Beitragssumme, ohne eingebrachte Leistungen samt Zins, pro Jahr Differenz zwischen dem Austrittsalter und dem Referenzalter 20, zusammen. Der Normalanspruch sei gleich dem Barwert der erworbenen Leistungen. Dieser entspreche der Einkaufssumme, welche der Versicherte am Austrittsdatum hätte einbringen müssen, um die im Zeitpunkt des Austritts versicherten Leistungen erwerben zu können.
Schon allein diese Erklärungen zeigten, dass es für einen Versicherten wohl kaum möglich sei, die Bedeutung von solchen Bestimmungen genau zu erfassen, geschweige denn die zugrundeliegenden Berechnungen genau nachvollziehen zu können. Dass ihm in einem Monate nach seinem Eintritt zugestellten Versicherungsausweis enthaltene Berechnungen als falsch auffallen müssten, könne schlicht nicht erwartet werden.
Auch könne nicht vorausgesetzt werden, dass ein Versicherter Inhalt und Bedeutung des „Pensionssatzes“ genau verstehe, geschweige denn beurteilen könne, welcher Pensionssatz nun genau der Richtige sei. Auch dies könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, zumal der Pensionssatz nicht einmal als solcher auf den genannten Versicherungsausweisen bezeichnet worden sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer vor Eintritt in die Pensionsversicherung für das Staatspersonal, wie erwähnt, bei einer Beitragsprimatskasse versichert gewesen und habe bis anhin das System eines Leistungsprimats und damit verbunden auch den Begriff des „Pensionssatzes“ überhaupt nicht gekannt und habe sohin auch keine Referenzgrösse in alten Versicherungsausweisen gehabt, habe dies nicht vergleichen können und sei sich der Bedeutung dieser Prozentzahlen somit auch nicht bewusst gewesen. Wie aus den beiliegenden Pensionskassenauszügen des Sozialfonds bzw. der C ersichtlich sei, seien diese nämlich entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichtshofes völlig anders aufgebaut und somit mit den Versicherungsausweisen der Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin nicht vergleichbar gewesen. Für den Beschwerdeführer handle es sich schlicht um ein neues bzw. völlig anderes und nicht vergleichbares System.
All dem habe aber der Verwaltungsgerichtshof in seiner Argumentation betreffend die Frage eines allfälligen Verschuldens des Beschwerdeführers überhaupt keine Rechnung getragen. Die vom Verwaltungsgerichtshof genannten Ungereimtheiten hätten dem Beschwerdeführer nicht auffallen können und müssen, zumal die vermeintliche Fehlberechnung über die gesamte Versicherungsdauer des Beschwerdeführers ja von den Experten selbst nicht bemerkt worden sei, obwohl diese mindestens zweimal eine spezifische Berechnung bzw. Überprüfung des Versicherungsverhältnisses hätten vornehmen müssen: einmal bei der Berechnung der Scheidungsabfindung und sodann auch bei Austritt des Beschwerdeführers aus der Pensionsversicherung. Selbst den „Experten“ bzw. „Spezialisten“ der Beschwerdegegnerin seien diese Fehler nicht aufgefallen bzw. durch diese nicht entdeckt worden, obwohl es sich dabei wohl tatsächlich um Experten der beruflichen Vorsorge gehandelt habe.
Die Vorinstanzen seien darauf hingewiesen worden, dass sich der Pensionsversicherungsexperte, welcher die Fehlberechnung im Rahmen einer Überprüfung des Versicherungsverhältnisses letztlich entdeckt habe, in einer Besprechung am 4. Februar 2015 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gegenüber dahingehend geäussert habe, dass die erfolgte Fehlberechnung höchstens einem „erfahrenen Pensionsversicherungsexperten“ bei der Berechnung der an die Exfrau zu übertragenden Freizügigkeitsleistung hätte auffallen müssen. Die fehlerhafte Berechnung sei somit jedenfalls nicht offenkundig und keinesfalls für einen Laien erkennbar gewesen. Wenn überhaupt, dann hätten dies nur die wohl „erfahrenen Spezialisten“ der Vorsorgeeinrichtung erkennen können, was allerdings nicht geschehen sei.
Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich jedenfalls leicht fahrlässig gehandelt haben solle und somit zumindest ein leichtes Verschulden trage – damit im Ergebnis auf eine Rückforderung nicht verzichtet werden könne – nicht nachzuvollziehen, völlig abwegig und letztlich willkürlich.
6.4.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben beinhalte, dass sich die Vorsorgeeinrichtung korrekt, gewissenhaft und rücksichtsvoll verhalten müsse und an die von ihr erteilten Auskünfte und Zusicherungen gebunden sei. Eine (falsche) Auskunft könne zu einer vom materiellen Recht abweichenden Verpflichtung führen, wenn die Auskunft im Hinblick auf eine bestimmte Person und einen bestimmten Sachverhalt gegeben worden sei, die Behörde innerhalb ihrer Kompetenzen gehandelt habe, der Betroffene nicht selbst die Unrichtigkeit der Auskunft habe erkennen können und gestützt auf die Auskunft nicht ohne Schaden wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen worden seien [...] (Verweis auf Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, S. 598 RZ 1591).
Der Verwaltungsgerichtshof bringe in diesem Zusammenhang vor, der Gesetzgeber habe keine Ausnahme vorgesehen, die ermöglichen würde, den zu viel ausbezahlten Betrag nicht zurückzufordern und damit sei klar, dass weder eine Auszahlungsverfügung noch eine Austrittsverfügung oder über Jahre hinweg ausgestellte Versicherungsausweise oder vorgenommene (Falsch-)Berechnungen eine Rückforderung ausschliessen würden. Eine Rückforderung sei nur aufgrund Verjährung ausgeschlossen. Zudem könne die PVS (nunmehr SPL) nur ganz oder teilweise auf die Rückforderungsansprüche verzichten, wenn der Leistungsempfänger an der unrichtigen Festsetzung keinerlei Verschulden treffe (Art. 8 Abs. 3 PVG). Zudem könne ein Versicherter aus Versicherungsausweisen, Berechnungen und Auskünften keinen Vertrauensschutz ableiten.
Diese Begründung seitens des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht stichhaltig.
Wie bereits ausgeführt worden sei, trage der Beschwerdeführer – entgegen den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes – keinerlei Verschulden an der vermeintlichen Falschberechnung bzw. hätte ihm diese jedenfalls nicht auffallen müssen und er habe damit gutgläubig von der Richtigkeit der ausgewiesenen Berechnungen bzw. den ausbezahlten Freizügigkeitsleistungen ausgehen können.
Auch das Kriterium der nicht ohne Schaden wieder rückgängig zu machenden Disposition liege vor: Mit rechtskräftiger Austrittsverfügung der Pensionsversicherung für das Staatspersonal vom 4. August 2011 sowie Austrittsabrechnung per 31. Juli 2011 sei dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Freizügigkeitsleistung in Höhe von CHF 354'138.95 (Bruttobetrag) ausgewiesen und bestätigt worden. Aufgrund der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer – wie ausgeführt – sodann auch die Auszahlung seines Pensionskassenguthabens beantragt und dieses gänzlich, d. h. zu 100 %, in seine berufliche Neuorientierung investiert. Der Beschwerdeführer habe damit (und bzw. neben zusätzlich aufgenommenen massgeblichen Darlehensverpflichtungen) eine Firmenbeteiligung erworben und sei seither im Rahmen dieser Beteiligung erwerbstätig.
Die auf der Austrittsverfügung vom 4. August 2011 ausgewiesene Freizügigkeitsleistung und die darauffolgende Auszahlung seien kausal für den Entscheid des Beschwerdeführers gewesen, in seine selbständige Tätigkeit zu investieren. Wäre die Freizügigkeitsleistung nämlich im Zeitpunkt des Austritts aus der Pensionsversicherung gestützt auf andere Berechnungsgrundlagen niedriger ausgewiesen worden, hätte der Beschwerdeführer andere Entscheidungen in Bezug auf die Investition seiner Austrittsleistungen getroffen bzw. treffen müssen.
Diese Beteiligung an der Gesellschaft D sei in keiner Art und Weise liquide. Die Aktien könnten nicht einfach wieder verkauft werden. Das Unternehmen befinde sich derzeit wegen der Aufhebung des EURO-Mindestkurses in einer äusserst angespannten Liquiditätslage, was auch aus dem bereits bei den Vorinstanzen vorgelegten Revisionsbericht zur Jahresrechnung 2014 hervorgehe. Es bestünden zudem Schulden in massgeblicher Höhe. Die Beteiligung könne somit nicht einfach wieder rückgängig gemacht werden und dies würde zudem jedenfalls auch die berufliche Existenz sowie die Altersvorsorge des Beschwerdeführers, den Weiterbestand des Unternehmens sowie damit letztlich auch zahlreiche Arbeitsplätze ernsthaft gefährden. Der Beschwerdeführer sei finanziell auch sonst nicht ohne weiteres in der Lage, einen Betrag in der verlangten Grössenordnung beizubringen. Das Vermögen des Beschwerdeführers bestehe im Übrigen hauptsächlich aus einer Wohnliegenschaft, welche er von seinen Eltern übernommen habe und welche hypothekarisch belastet sei. Bei den in der bereits vorgelegten Steuererklärung aufgeführten Schulden handle es sich im Wesentlichen um die hypothekarische Belastung dieses Einfamilienhauses.
Bei den Darlehens- und Ausschüttungsguthaben handle es sich um ein Darlehensguthaben gegenüber der E, welches zur Finanzierung der Übernahme der D verwendet worden sei. Dieses sei in der ebenfalls vorgelegten Bilanz der E entsprechend als Aktionärsdarlehen aufgeführt worden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende E neben den Darlehensverbindlichkeiten gegenüber dem Beschwerdeführer noch sehr viel höhere Darlehensverbindlichkeiten gegenüber kreditgewährenden Banken habe, da die Übernahme der D seinerzeit nur durch die Aufnahme massgeblicher Darlehen im siebenstelligen Bereich habe realisiert werden können. Damit die Banken zu einer Darlehensgewährung überhaupt bereit gewesen seien, habe der Beschwerdeführer alle bei ihm irgendwie verfügbaren Barvermögenswerte im Sinne von Eigenkapital selber auf- und einbringen müssen. Diese Verbindlichkeiten der E gingen aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bilanz per 31. Dezember 2013 ebenfalls entsprechend hervor.
6.4.3. Die Verfügung vom 31. März 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin die gesamte falsch berechnete Freizügigkeitsleistung zurückfordere, stelle einen krassen Verstoss gegen den verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatz dar und der Verwaltungsgerichtshof hätte daher die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15. September 2015 gutheissen müssen.
7. Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 nahm der Verwaltungsgerichtshof zur gegenständlichen Individualbeschwerde wie folgt Stellung:
Der anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Er habe auch nicht vorgebracht, er habe schon in seiner Beschwerde an die VBK ersucht, direkt und persönlich Ausführungen vor der VBK machen zu dürfen. Eine diesbezügliche Rüge habe er in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht erhoben. Zur Willkürrüge erstatte der Beschwerdeführer z. T. Sachverhaltsvorbringen, welches er in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht erstattet habe.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes wies den Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 28. Januar 2016 ab.
9. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer einerseits zur Stellungnahme des Verwaltungsgerichtshofes und erhob andererseits gemäss Art. 44 Abs. 3 StGHG gegen den Präsidialbeschluss vom 28. Januar 2016 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes
10. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragte. Zur Frage des Verschuldens des Beschwerdeführers an der falschen Berechnung seines Versicherungsanspruchs wurde u. a. Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer mache geltend, dass im Versicherungsausweis vom 23. November 2006 die Freizügigkeitsleistung gar nicht ausgewiesen sei, sodass er gar nicht habe erkennen können, dass diese Leistung zu hoch bemessen gewesen sei. Dieser Einwand sei nicht stichhaltig. Es sei zwar richtig, dass im Schreiben vom 23. November 2006, welches aufgrund der vom Versicherten geleisteten Einmaleinlage von CHF 206‘560.80 ausgestellt worden sei, die Freizügigkeitsleistung nicht ausgewiesen sei. Es enthalte aber die versicherte Besoldung und den Pensionssatz, die beiden im Leistungsprimat bekanntlich relevanten Grössen für die Bemessung der Versicherungsleistung. Auf diesem Versicherungsausweis vom 23. November 2006 werde die versicherte Besoldung fälschlicherweise mit bloss CHF 157‘059.00 angegeben. Schon dies hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen, da die versicherte Besoldung mit Blick auf das neue Gehalt von CHF 240‘000.00 wesentlich höher hätte sein müssen. Vor allem aber hätte ihm ins Auge springen müssen, dass der Pensionssatz von 50.4 %, der dem maximal möglichen Satz entspreche, unmöglich korrekt sein könne. Dem Beschwerdeführer – immerhin ein erfahrener Geschäftsmann und verantwortlicher Geschäftsführer – müsse unterstellt werden, dass er die Bedeutung des Pensionssatzes gekannt habe und kenne, dafür müsse man kein Experte im Pensionsversicherungsrecht sein.
Auch auf dem Versicherungsausweis vom 28. November 2006 – dem eigentlichen Versicherungsausweis per Eintrittsstichtag 1. September 2006 – sei der Pensionssatz für die Alters- und Invalidenpension mit 50.4 % dargestellt. Auch hier hätte der Beschwerdeführer merken müssen, dass es unmöglich sein könne, dass er mit seiner Eintrittsleistung eine Alters- und Invalidenpension von 50.4 % auf sein neues Geschäftsführergehalt finanzieren könne. Dass im Leistungsprimat die Pension nach dem zuletzt erzielten Einkommen berechnet werde und dafür der Pensionssatz massgebend sei, sei ein Umstand, der dem Beschwerdeführer bekannt sei. Er müsse weiter wissen, dass die von ihm erbrachte Eintrittsleistung zur Finanzierung der im Falle von Alter und Invalidität fälligen Leistungen benutzt werde. Er müsse weiter wissen, dass er mit seiner Eintrittsleistung unmöglich die maximale Alterspension finanzieren könne.
Der – korrekt berechnete – Pensionssatz aufgrund des Eintrittsalters des Beschwerdeführers, der damals 40 Jahre alt gewesen sei, habe 30.135 % betragen. Da der Beschwerdeführer eine Freizügigkeitsleistung seiner vorherigen Pensionsversicherung, dem F, in Höhe von gut CHF 200‘000.00 mitgebracht habe, habe – wiederum bei korrekter Berechnung – eine Erhöhung des Pensionssatzes auf 43.575 % resultiert. Fälschlicherweise sei jedoch der Pensionssatz auf 50.4 % erhöht worden. Dies sei offenbar dadurch geschehen, dass, wie dem Aufnahmeformular der Pensionsversicherung zu entnehmen sei, die versicherte Besoldung aus unerfindlichen Gründen nicht wie ursprünglich auf dem Formular vermerkt mit CHF 240‘000.00 angenommen worden sei, sondern nur mit CHF 168‘298.65. Auf Basis dieses – falschen – Betrages der versicherten Besoldung habe tatsächlich ein Pensionssatz von 50.4% resultiert, wobei sogar noch eine kleine Überschusseinlage (Erhöhung der versicherten Besoldung um CHF 1‘706.00) entstanden sei. Oder: bei einer versicherten Besoldung von gut CHF 168‘000.00 habe die mitgebrachte Freizügigkeitsleistung ausgereicht, um den maximalen Pensionssatz zu erreichen. Nehme man jedoch die korrekte versicherte Besoldung von CHF 240‘000.00, wie sie auch auf dem dem Beschwerdeführer jeweils übermittelten Versicherungsausweis enthalten sei, reiche die mitgebrachte Freizügigkeitsleistung selbstverständlich nicht aus, um den Pensionssatz von gut 30 % auf über 50 % (!) zu erhöhen.
11. Zu dieser Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Februar 2016 dahingehend Stellung, dass einzig zum unter Ziff. 4 der Gegenäusserung dargelegten Argument, wonach das Leistungsprimat für den Versicherten in Bezug auf die Berechnung der zu erwartenden Pensionsleistungen viel einfacher zu verstehen sei als das Beitragsprimat und es sich hierbei um einen „simplen Wirkungsmechanismus“ handle, doch anzumerken sei, dass auch dies schlicht unzutreffend bzw. falsch dargestellt sei und zudem jeglicher Expertenmeinung widerspreche. Es gehe dies u. a. schon aus dem Bericht und Antrag Nr. 135/2012 betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die betriebliche Vorsorge des Staates sowie die Ausfinanzierung der Deckungslücke der Pensionsversicherung für das Staatspersonal (siehe insbesondere S. 9 und S. 79 ff.), aber auch aus jeder anderen Publikation, in welcher eine Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile des Leistungs- vs. das Beitragsprimat erfolge, eindeutig hervor. Die mangelnde Transparenz und schwierige Nachvollziehbarkeit des Leistungsprimats im Vergleich zum Beitragsprimat für die Versicherten könne jedenfalls auch von jedem unabhängigen Pensionsversicherungsexperten im Rahmen einer mündlichen Einvernahme bestätigt werden.
12. Der Staatsgerichtshof führte am 5. Dezember 2017 eine öffentliche Schlussverhandlung durch. Bei der anschliessenden nicht-öffentlichen Beratung wurde beschlossen, die Verhandlung gestützt auf Art. 46 Abs. 3 StGHG bis auf Weiteres zu vertagen und von Amtes wegen (Art. 18 Abs. 1 lit. c StGHG) ein Normprüfungsverfahren über die Verfassungsmässigkeit von Art. 8 Abs. 3 PVG (LGBl. 1989 Nr. 7 in der zuletzt gültigen Fassung) einzuleiten sowie der Regierung Gelegenheit zur Äusserung binnen vier Wochen zu geben.
13. Die Regierung verzichtete in der Folge auf die Abgabe einer Stellungnahme.
14. Anlässlich der fortgesetzten Schlussverhandlung bzw. nicht-öffentlichen Beratung vom 14. Mai 2018 hat der Staatsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2015,VGH 2015/103, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 – 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth – 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Bei der Behandlung der vorliegenden Individualbeschwerde sind dem Staatsgerichtshof anlässlich der nicht-öffentlichen Beratung vom 5. Dezember 2017 Bedenken über die Verfassungsmässigkeit von Art. 8 Abs. 3 PVG (LGBl. 1989 Nr. 7 in der zuletzt gültigen Fassung) entstanden (siehe auch vorne Ziff. 12 des Sachverhaltes und StGH 2016/3, Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2017, Erw. 11 ff.).
3. Der Staatsgerichtshof hat nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 StGHG die Befugnis, ein in einem bei ihm anhängigen Verfahren anwendbares Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen von Amtes wegen als verfassungswidrig aufzuheben (StGH 2012/166, Erw. 9.3; StGH 2011/70, Erw. 2.1; StGH 2010/131, Erw. 3; StGH 2009/4, Erw. 1.2.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 169). Gemäss Art. 18 Abs. 3 StGHG ist in einem solchen Normprüfungsverfahren der Regierung Gelegenheit zur Äusserung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Sie kann dem Verfahren jederzeit beitreten.
Voraussetzung für eine Gesetzesprüfung von Amtes wegen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG ist, dass das Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen präjudiziell ist bzw. sind (siehe StGH 2014/45, Erw. 3.1; StGH 2012/76, Erw. 4.1; StGH 2011/70, Erw. 2.1 [alle abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li]). Eine Rechtsvorschrift ist präjudiziell, wenn sie der Staatsgerichtshof oder das vorlegende Gericht bei der Lösung einer Rechtsfrage anzuwenden hat (siehe StGH 2014/45, Erw. 3.1 [a. a. O.]; vgl. auch Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 169).
4. Auf den vorliegenden Fall kommt das alte Recht zur Anwendung, also das Gesetz vom 20. Dezember 1988 über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (Pensionsversicherungsgesetz; PVG; LGBl. 1989 Nr. 7 in der zuletzt gültigen Fassung). Das PVG wurde per 30. Juni 2014 aufgehoben (Art. 23 und 24 SBPVG, Gesetz vom 06. September 2013 über die betriebliche Personalvorsorge des Staates, LGBl. 2013 Nr. 329). Gesamtrechtsnachfolgerin der Pensionsversicherung für das Staatspersonal (gemäss PVG) wurde die (privatrechtliche) Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein (Art. 13 Abs. 1 SBPVG), die von der Regierung errichtet wurde (Art. 4 Abs. 1 SBPVG).
Der hier relevante Art. 8 PVG lautete wie folgt:
„Rückerstattung, Nachzahlung, Verjährung
Wurde eine Leistung der Pensionsversicherung unrichtig festgesetzt, so ist dies zu berichtigen. Zuviel oder zuwenig ausbezahlte Beträge sind samt 3 1/2 % Zins zurückzuerstatten oder nachzuzahlen.
Der Anspruch auf Rückerstattung oder Nachzahlung verjährt bei periodischen Leistungen innert fünf Jahren, bei einmaligen Leistungen innert zehn Jahren. Bei Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Auf die Rückerstattungsansprüche kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn den Bezüger an der unrichtigen Festsetzung keinerlei Verschulden trifft.“
5. Der vom Staatsgerichtshof im Lichte des Verfassungsgrundsatzes von Treu und Glauben auf seine Verfassungsmässigkeit zu überprüfende Absatz 3 dieser Bestimmung ist im Beschwerdefall aus folgenden Gründen präjudiziell im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG:
Zunächst einmal hat der Gesetzgeber in Art. 8 Abs. 1 PVG zum Ausdruck gebracht, dass unrichtig festgesetzte Versicherungsleistungen zurückzufordern sind. Von diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber zwei Ausnahmen vorgesehen. Zum einen ist die Rückforderung nach Absatz 2 ausgeschlossen, wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof festhält, ist im vorliegenden Fall die zehnjährige Verjährungsfrist für einmalige Leistungen, wie hier die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung im August 2013, nicht abgelaufen. Zum anderen kann die Pensionskasse nach Art. 8 Abs. 3 PVG ganz oder teilweise auf die Rückforderungsansprüche verzichten, wenn den Leistungsempfänger an der unrichtigen Festsetzung keinerlei Verschulden trifft.
Da der Verwaltungsgerichtshof ein (Mit-)Verschulden des Beschwerdeführers an der fehlerhaft überhöhten Berechnung der Freizügigkeitsleistung konstatiert hat, hat er in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 PVG einen (mit einem entsprechenden Ermessenspielraum verbundenen) Ausnahmetatbestand ausgeschlossen; und dass im Übrigen der Rückforderungsanspruch gemäss Art. 8 Abs. 2 PVG gegenüber dem Beschwerdeführer noch nicht verjährt ist, war von vornherein unbestritten. Unter diesen Umständen ist im Beschwerdefall präjudiziell, ob die gesetzliche Regelung in Art. 8 Abs. 3 PVG verfassungskonform ist, konkret, ob sie mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar ist.
Anzumerken ist schliesslich, dass der Staatsgerichtshof im Falle der Verfassungswidrigkeit dieser Gesetzesbestimmung dies gemäss Art. 19 Abs. 2 StGHG nur festzustellen hat, da das PVG, wie eingangs erwähnt, inzwischen durch das SBPVG (LGBl. 2013 Nr. 329) ersetzt bzw. aufgehoben (siehe Art. 23 SBPVG) worden ist (vgl. StGH 2013/200, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2016/95, Erw. 2).
6. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist zwar nur für das Zivilrecht explizit normiert (siehe jeweils Art. 2 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie des Sachenrechts), doch gilt der Grundsatz von Treu und Glauben und der daraus abgeleitete Vertrauensschutz unbestrittenermassen auch für das öffentliche Recht. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes wird der Grundsatz von Treu und Glauben primär aus dem Willkürverbot, mitunter auch aus dem Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV abgeleitet. Jedenfalls verletzt insbesondere die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche irreversible Dispositionen getroffen wurden. Der Grundsatz von Treu und Glauben bindet nun aber nicht nur die rechtsanwendenden Behörden, sondern auch den Gesetzgeber. (StGH 2013/42, Erw. 4.2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1996/35, LES 1998, 132 [135, Erw. 2.1 f.]; StGH 1998/47, LES 2001, 73 [79 f., Erw. 4.1]; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 299, Rz. 98 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
7. Der Staatsgerichtshof hat nun zu prüfen, ob die Rückerstattungsregelung gemäss Art. 8 Abs. 3 PVG mit der erwähnten Treu und Glauben-Rechtsprechung (Vertrauensposition aufgrund Auskunft zuständiger Behörde; irreversible Dispositionen) vereinbar ist. Wie ausgeführt, besteht gemäss dieser PVG-Bestimmung eine Ausnahme von der Rückerstattungspflicht für zu Unrecht bezogene Versicherungsleistungen nur, wenn den Betroffenen keinerlei Verschulden trifft. Der Staatsgerichtshof – ebenso wie, soweit ersichtlich, der Verwaltungsgerichtshof – hat sich bisher noch nicht mit der Frage befasst, ob eine grundrechtlich geschützte Vertrauensposition auch dann entstehen kann, wenn der Betroffene fahrlässig nicht erkannte, dass die gegebene Auskunft unrichtig war. In der Rechtsprechung wird aber jedenfalls darauf abgestellt, dass der Betroffene gutgläubig sein muss (siehe Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O, 295, Rz. 90 mit Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, 155, Rz. 684: „Geschützt werden nur gutgläubige Private.“). Entsprechend wird in anderen Sozialversicherungserlassen insoweit auch explizit auf den guten Glauben abgestellt (siehe Art. 82 AHVG; Art. 52 UVersG). Wenn nur ein leichtes Verschulden des Betroffenen vorliegt, ist dann aber dessen guter Glaube zu bejahen. Erst ein grobes Verschulden führt zur Bösgläubigkeit (in diesem Sinne auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a. a. O.: „An die anzuwendende Sorgfalt darf allerdings kein allzu strenger Massstab gelegt werden. Das Vertrauen des Adressaten ist erst dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn er deren Unrichtigkeit ohne Weiteres hat erkennen können.“) Auch das schweizerische Bundesgericht hat in zwei Sozialversicherungsentscheiden den guten Glauben bei bloss leichter Fahrlässigkeit bejaht: BGE 112 V 97, 103 Erw. 2.c; BGE 110 V 180 Erw. 3c).
Entsprechend diesen Erwägungen scheint die gesetzliche Regelung gemäss Art. 8 Abs. 3 PVG strengere Anforderungen an die zu schützende Vertrauensposition zu stellen, als dies gemäss dem Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben zulässig ist: Denn dieser Grundsatz lässt auf dem guten Glauben beruhende irreversible Dispositionen für eine zu schützende Vertrauensposition des Betroffenen genügen; und hierbei schadet ein leichter Mangel an Sorgfalt und damit ein leichtes (Mit-)Verschulden des Betroffenen nicht - während Art. 8 Abs. 3 PVG eben jegliches Verschulden ausschliesst. Diese gesetzliche Regelung ist aber nicht nur hinsichtlich des zulässigen Masses des Mitverschuldens des Betroffenen als Voraussetzung für den Verzicht auf die Rückforderung von zu hohen Versicherungsleistungen strenger; sondern sie stellt einen solchen Verzicht selbst bei alleinigem Verschulden der Pensionskasse immer noch in deren Ermessen. Generell nicht berücksichtigt wird zudem, ob der Betroffene im Vertrauen auf die erfolgte Versicherungsleistung irreversible Dispositionen getroffen hat. In anderen Sozialversicherungserlassen wird diesem Kriterium dagegen dadurch Rechnung getragen, dass auf das Vorliegen einer grossen Härte abgestellt wird (siehe wiederum Art. 82 AHVG und Art. 52 UVersG).
Aus den Gesetzesmaterialien ist nicht ersichtlich, von welchen Überlegungen sich der Gesetzgeber bei der Schaffung von Art. 8 Abs. 3 PVG leiten liess; insbesondere, weshalb er bei dieser Regelung von anderen Sozialversicherungserlassen abgewichen ist (vgl. BuA Nr. 47/1988/, 26). Da die Regierung auf eine Stellungnahme im Normprüfungsverfahren verzichtet hat, muss diese Frage nun auch offen bleiben.
Aufgrund der bisherigen Erwägungen kommt der Staatsgerichtshof deshalb zum Schluss, dass sich der hier zu prüfende Art. 8 Abs. 3 PVG als nicht im Einklang mit dem Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben und somit als verfassungswidrig erweist und spruchgemäss dessen Verfassungswidrigkeit festzustellen ist. Eine Aufhebung dieser Gesetzesbestimmung erübrigt sich, da das PVG, wie eingangs erwähnt, inzwischen durch das SBPVG (LGBl. 2013 Nr. 329) ersetzt worden ist.
8. Gleichzeitig ist der vorliegenden Individualbeschwerde Folge zu geben und die Beschwerdesache ist an den Verwaltungsgerichtshof zur Neubeurteilung zurückzuverweisen. Konkret heisst dies, dass der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdefall nunmehr ohne Rückgriff auf die Regelung des verfassungswidrigen Art. 8 Abs. 3 PVG neu zu beurteilen hat. Dabei hat er direkt den Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben anzuwenden. Im Lichte dieses Grundsatzes ist wesentlich, ob dem Beschwerdeführer an der Fehlberechnung seines Pensionsanspruches nur ein leichtes oder aber ein zumindest mittleres Mitverschulden trifft. Hierzu hat sich der Verwaltungsgerichtshof noch nicht eindeutig geäussert. Er musste dies auch nicht, da eine Rückforderung der Beschwerdegegnerin auch schon bei leichtem Mitverschulden durch die gesetzliche Regelung in Art. 8 Abs. 3 PVG zwingend war.
9. An sich hat der Staatsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Frage im zweiten Verfahrensgang, ob den Beschwerdeführer zumindest ein mittleres Mitverschulden trifft, nicht vorzugreifen. Da sich der Staatsgerichtshof hierzu aber aus grundrechtlicher Sicht schon im jetzigen Verfahrensgang eine klare Rechtsmeinung bilden konnte, erscheint es verfahrensökonomisch, dieser schon jetzt Ausdruck zu geben. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof verweist zur Beurteilung des der Beschwerdeführer anzulastenden Verschuldensgrades auf zwei Ungereimtheiten in den beiden Versicherungsausweisen vom 23. und 28. November 2006, die dem Beschwerdeführer hätten auffallen müssen. Zum einen sei die versicherte Besoldung in den beiden Versicherungsausweisen völlig unterschiedlich angegeben, einmal mit CHF 157'059.00 und einmal mit CHF 240'000.00. Zum andern habe der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2006 eine Freizügigkeitsleistung von CHF 206'560.80 in die PVS eingebracht; kurz darauf, nämlich per 1. Januar 2007, sei von der PVS im Versicherungsausweis eine Freizügigkeitsleistung von CHF 326'305.00 ausgewiesen worden. Diese Steigerung um rund CHF 120'000.00 habe unmöglich durch die Versicherungsbeiträge, die der Beschwerdeführer und sein neuer Arbeitgeber seit Mitte September 2006 in die PVS einbezahlt hätten, erklärt werden können. Somit habe sich der Beschwerdeführer zumindest leicht fahrlässig verhalten und ihn treffe deshalb zumindest ein leichtes Verschulden.
Tatsächlich erscheint auch dem Staatsgerichtshof zum einen die Diskrepanz hinsichtlich der versicherten Besoldung zwischen den beiden Versicherungsausweisen von 23. (mit CHF 157'059.00) und 28. November 2006 (mit CHF 240'000.00) gross, sodass dies dem Beschwerdeführer hätte auffallen können; ebenso die Differenz zwischen der am 23. Oktober 2006 eingebrachten Freizügigkeitsleistung von CHF 206'560.80 und der schon per 1. Januar 2007 im Versicherungsausweis ausgewiesenen Freizügigkeitsleistung von CHF 326'305.00, somit eine Steigerung um rund CHF 120'000.00. Es erscheint deshalb vertretbar, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer ein leichtes Verschulden vorgeworfen und damit das Vorliegen einer Ausnahme von der Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 3 PVG im Beschwerdefall verneint hat. Insoweit erweist sich auch die in diesem Zusammenhang erhobene Willkürrüge des Beschwerdeführers als nicht gerechtfertigt.
Andererseits weist der Beschwerdeführer auf verschiedene Umstände hin, welche für ihn die Erkennbarkeit der Fehlberechnung erschwerten. So wenn er ausführt, er sei vor seinem Eintritt in die Pensionsversicherung mit einem niedrigeren Gehalt selbständig erwerbstätig und bei zwei Beitragsprimatskassen versichert gewesen. Nach seinem Eintritt in die Pensionsversicherung habe er aufgrund seiner Neuanstellung ein wesentlich höheres Gehalt bezogen. Wie aus dem beigelegten Lohnausweis für das Kalenderjahr 2007 ersichtlich sei, habe sein Lohn für das Jahr 2007 CHF 249'600.00 betragen (ohne Bonus etc.). Dies entspreche in etwa der auf dem Versicherungsausweis vom 28. November 2006 aufgeführten versicherten Besoldung. Dies habe somit keine weiteren Fragen aufwerfen müssen. Der erste völlig falsche Ausweis [nämlich derjenige vom 23. November 2006] sei ja innert weniger Tage im Sinne des Beschwerdeführers korrigiert worden. Im Weiteren sei aus den genannten Versicherungsausweisen die Höhe der Freizügigkeitsleistung aber gar nicht hervorgegangen, da diese bei beiden Ausweisen noch mit 0 angegeben worden sei. Erst auf dem Versicherungsausweis per 1. Januar 2007, welchen der Beschwerdeführer aber erst nach dem 7. Mai 2007 erhalten habe, fast ein Jahr nach seinem Eintritt in die Pensionsversicherung, sei erstmals eine Freizügigkeitsleistung von CHF 326'305.00 ausgewiesen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er somit schon seit einiger Zeit bei der neuen Versicherung mit einem wesentlich höheren Lohn als zuvor versichert gewesen, so dass ihm wegen des zusätzlichen Wechsels des Versicherungssystems auch nicht habe auffallen müssen, dass hier irgendetwas falsch sein könnte. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne, dass es sich bei der gegenständlichen Vorsorgeeinrichtung nicht um eine Beitragsprimatskasse handle, deren Finanzierung für die Versicherten leicht nachzuvollziehen sei, sondern um das wesentlich komplexere Leistungsprimat.
Tatsächlich war vor diesem Hintergrund auch für einen erfahrenen Manager wie den Beschwerdeführer die Fehlberechnung seines Pensionsanspruches aufgrund der verschiedenen hier zusammenspielenden Faktoren nicht leicht erkennbar. Wesentlich erscheint dem Staatsgerichtshof dabei insbesondere, dass im Beschwerdefall ein Wechsel des Versicherungssystems vom Beitragsprimat zum wesentlich weniger transparenten Leistungsprimat erfolgte. Entsprechend erscheint dem Staatsgerichtshof auch das Beschwerdevorbringen plausibel, wonach gemäss dem Pensionsversicherungsexperten, welcher die Fehlberechnung im Rahmen einer Überprüfung des Versicherungsverhältnisses letztlich entdeckt habe, die erfolgte Fehlberechnung höchstens einem „erfahrenen Pensionsversicherungsexperten“ hätte auffallen müssen.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes wäre es deshalb jedenfalls nicht haltbar, dem Beschwerdeführer mehr als ein leichtes Mitverschulden an der fehlerhaft überhöhten Berechnung der Freizügigkeitsleistung vorzuwerfen. Damit ist die eine der zwei Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundrechtlich geschützten Vertrauensposition des Beschwerdeführers erfüllt.
10. Die weitere Voraussetzung für eine im Lichte von Treu und Glauben geschützte Vertrauensposition besteht, wie erwähnt, darin, dass der Betroffene gestützt auf die behördliche Auskunft irreversible Dispositionen getroffen hat.
Auch diese Voraussetzung kann im Beschwerdefall nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht ohne Willkür verneint werden. Dies ist zum einen deshalb offensichtlich, weil der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen des Scheidungsverfahrens ein Betrag von CHF 198'000.00 ausbezahlt wurde. Es wäre unzumutbar, dass der Beschwerdeführer Jahre später von seiner Ex-Frau einen Teilbetrag zurückfordern und dies allenfalls auch noch gerichtlich durchsetzen müsste. Und zum anderen hat sich der Beschwerdeführer seine Freizügigkeitsleistung in Höhe von rund CHF 350'000.00 im Jahre 2011 auszahlen lassen und in diejenige Gesellschaft investiert, bei der er sich seither auch beruflich engagiert.
11. Da dem Verwaltungsgerichtshof aufgrund dieser Erwägungen im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben vorgegeben ist, dem Beschwerdeführer im zweiten Verfahrensgang keine Rückerstattung der aufgrund der Fehlberechnung zu viel ausbezahlten Freizügigkeitsleistung aufzuerlegen, braucht auf die im Weiteren erhobenen Grundrechtsrügen der Verletzung der Begründungspflicht, der Eigentumsgarantie und des rechtlichen Gehörs nicht mehr eingegangen zu werden.
12. Da der Beschwerdeführer somit durch die angefochtene VGH-Entscheidung im Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben verletzt wurde, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben. Zudem war die Verfassungswidrigkeit von Art. 8 Abs. 3 PVG festzustellen.
13. Damit erweist sich nunmehr aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache auch die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2016 gegen den Präsidialbeschluss vom 28. Januar 2016 betreffend die Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos, sodass das Provisorialverfahren unter sinngemässer Anwendung des Art. 42 Abs. 1 StGHG spruchgemäss ohne Kostenzuspruch einzustellen war (StGH 2014/144, Erw. 7 ff.; StGH 2015/27, Erw. 8 ff.; vgl. auch StGH 2006/15, Erw. 7 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
14. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten für seine Individualbeschwerde vom 13. Januar 2016 und die mündliche Verhandlung vor dem Staatsgerichtshof vom 5. Dezember 2017 antragsgemäss zuzusprechen.
Die der Beschwerdegegnerin auferlegten Kosten im Gesamtbetrag von CHF 2'040.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 41 GGGneu und Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGGalt) sowie aus der Protokollgebühr für die mündliche Verhandlung vor dem Staatsgerichtshof vom 5. Dezember 2017 im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 41 GGGneu und Art. 18 Abs. 1, 2 sowie 5 GGGalt) zusammen.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 14. Mai 2018