StGH 2016/6
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. März 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A Familienstiftung 9490 Vaduz
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 15. Dezember 2015, 11UR.2015.148-106
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15. Dezember 2015, 11 UR.2015.148-106, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'702.84 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Mit Beschluss vom 23. April 2015 (11 UR.2015.148-2), berichtigt mit Beschluss vom 27. April 2015 (ON 7), erliess das Erstgericht hinsichtlich der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin, welche sich zu Kunden-Nr. *** bei der B AG befinden, gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO ein Verfügungsverbot, und zwar bis zu einem Betrag von EUR 42'753'117.62.
Der Beschluss wurde u. a. damit begründet, dass in den Jahren 2002 bis 2012 von zwei in Luxemburg domizilierten Gesellschaften (C S.A.R.L. und D BV) insgesamt rund EUR 54,7 Mio. auf Konten der Gesellschaften E Corp., F Ltd., G S.A. und H Inc. eingegangen seien. Diese vier Gesellschaften seien wirtschaftlich dem Verdächtigen (J) zuzurechnen. Die bei den erwähnten vier Gesellschaften eingelangten Gelder seien in der Folge auf Konten der K S.A. (wirtschaftlich Berechtigter: ebenfalls der Verdächtige) und von dort auf ein Privatkonto des Verdächtigen ausgeschüttet worden. Von diesem Privatkonto seien wiederum Zuwidmungen an die nunmehrige Beschwerdeführerin, die A Familienstiftung (wirtschaftlich Berechtigter: ebenfalls der Verdächtige), erfolgt. Von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden werde gegen Verantwortliche der L, konkret u. a. gegen M, ermittelt. Seitens der L seien im Zeitraum von 1997 bis 2009 ohne erkennbaren Grund und in Kenntnis der Tatsache, dass es keine adäquate Gegenleistung gebe, Gutschriften ausgestellt, Provisionen ausgezahlt, Forderungen gekauft und Haftungen übernommen worden, und zwar u. a. dadurch, dass ohne rechtliche oder wirtschaftliche Grundlage Zahlungen vorgenommen worden seien. Insgesamt betrage der Vermögensnachteil an die EUR 93 Mio. Rechtsgrundlose Zahlungen seien in Höhe von rund 42,7 Mio. an die bereits erwähnten C S.A.R.L. und D Ltd. geflossen. Damit, so das Erstgericht, bestehe der Verdacht der Geldwäscherei in Bezug auf den Verdächtigen (§ 165 Abs. 1 bis 3 StGB), wobei das Verhalten der Verantwortlichen der L die Vortat (Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB) darstelle. Zudem sei der Verdächtigte auch im österreichischen Strafverfahren Verdächtiger: Er stehe als wirtschaftlich Berechtigter bzw. Begünstigter von bestimmten Gesellschaften in Verdacht, die Verantwortlichen der L, konkret M und andere auf noch festzustellende Weise zu den geschilderten Straftaten bestimmt bzw. unter anderem durch die Legung von Scheinrechnungen dazu beigetragen zu haben. Da bei der Beschwerdeführerin die entsprechenden Beträge letztlich eingelangt seien, würden diese der Einziehung unterliegen oder als Bereicherung abzuschöpfen sein, womit die Massnahme nach § 97a StPO gerechtfertigt sei.
Aufgrund des starken Auslandsbezuges sei die ausgesprochene Dauer des Verfügungsverbotes von zwei Jahren angemessen.
2. Mit Beschluss vom 11. August 2015 (ON 64) gab das Obergericht einer Beschwerde der Beschwerdeführerin teilweise Folge: Das Verfügungsverbot wurde zwar aufrechterhalten, seine Dauer jedoch auf sechs Monate verkürzt.
3. Nach Rücklangen des Aktes vom Obergericht führte das Erstgericht gemäss den Ausführungen des Obergerichtes im hier angefochtenen Beschluss ON 106 folgende Erhebungen durch:
Mit Rechtshilfeersuchen vom 11. September 2015 sei die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, Wien (im Folgenden "Wirtschaftsstaatsanwaltschaft Wien"), um ergänzende Informationsbekanntgabe ersucht worden (ON 66). Diese habe mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 mitgeteilt, dass der Verdächtige Generaldirektor der slowakischen N gewesen sei und als Mitbegründer, Gesellschafter und Entscheidungsträger hinter mehreren international operierenden Unternehmen stehe, wozu u. a. drei slowakische Gesellschaften und die österreichische O GmbH zählten. Aus diversen Unterlagen und E-Mail-Korrespondenzen ergebe sich der Verdacht, dass der Verdächtige auch wirtschaftlich Berechtigter der C S.A.R.L. (Luxemburg) und der D Ltd. (UK) sei bzw. gewesen sei. Er solle nach den bisherigen Ermittlungen (zumindest indirekt) Empfänger zahlreicher rechtlich und wirtschaftlich nicht nachvollziehbarer Provisionszahlungen seitens der L GmbH gewesen sein.
Mit Übersendungsnote vom 14. Oktober 2015 habe die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft einen Artikel aus der Wochenzeitschrift "***" vom *** übermittelt (ON 84): Danach gehe das österreichische Bundesamt zur Korruptionsbekämpfung davon aus, dass die einstmalige L (L), welche von den P im Jahre 1999 erworben und in der Folge zu Q umfirmiert worden sei, über Jahre hindurch Gütertransporte etwa für die N zu überhöhten Preisen durchgeführt und dabei immer wieder Provisionen und Gutschriften an Dritte "rückverrechnet" habe. So habe L zwischen 2000 und 2006 allein EUR 4 Mio. an eine C S.A.R.L., Luxemburg, bezahlt und weitere EUR 3,6 Mio. zwischen 2004 und 2009 an Empfänger in Liechtenstein und auf den BVI. Auch sei von vermuteten Schmiergeldzahlungen an Personen in Polen, der Ukraine und Weissrussland in Höhe mehrerer EUR 100'000.00 sowie von fragwürdigen Kreditarrangements zwischen L, der N und einer D Ltd. die Rede. Beim Ankauf der L durch die P sei M Geschäftsführer jener Gesellschaft gewesen und sei es in der Folge auch unter der neuen Eigentümerin P geblieben. Nach den Angaben des M, so der ***-Artikel weiter, habe die P als Alleingesellschafterin der L sämtlichen Geschäften zugestimmt und sei der P-Konzern "wirtschaftlicher Nutzniesser" der Geschäfte gewesen.
Zu ON 85 seien dem Akt Ablichtungen aus 11 RS.2014.350 angeschlossen worden. In jenem Verfahren sei für die Republik Österreich - und zwar für ihr u. a. gegen M wegen des Verdachtes des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB geführtes Verfahren - Rechtshilfe geleistet worden. Danach stehe M, der im Tatzeitraum (1997 bis 2009) Geschäftsführer der Q GmbH (früher: L) gewesen sei, im Verdacht, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Personen im Tatzeitraum ohne erkennbaren Grund und in Kenntnis der Tatsache, dass es keine adäquate Gegenleistung, keine wirtschaftliche Rechtfertigung bzw. keinen Ausgleich von Risiken gegeben habe, Gutschriften ausgestellt, Provisionen ausgezahlt, Forderungen gekauft und Haftungen übernommen zu haben. Weiters ergebe sich aus diesen Ablichtungen, dass das Verfahren in Österreich auch gegen den Verdächtigen des gegenständlichen Verfahrens geführt werde. Zu ON 86 seien dem Akt weitere Ablichtungen aus dem Verfahren 11 RS.2014.350 beigeschlossen worden, die jedoch - soweit ersichtlich - in keinem direkten Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Sachverhalt stünden. Schliesslich seien dem Akt Ablichtungen aus dem Verfahren 11 RS.2015.223 beigeschlossen worden (ON 88 und 89): Danach sei dem Bezirksgericht Luxemburg in seinem Strafverfahren gegen D Ltd., Luxemburg, und C S.A.R.L. wegen des Verdachtes der Fälschung und des Gebrauches von Fälschung nach den Art. 196 und 197 des luxemburgischen Strafgesetzbuches sowie wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach Art. 506 des luxemburgischen Strafgesetzbuches Rechtshilfe geleistet worden: Es solle nach den Erkenntnissen der luxemburgischen Behörden die Tätigkeit der Gesellschaft D Ltd. darin bestanden haben, für "Kundengesellschaften" fiktive Rechnungen zu erstellen, für die es keine reellen Gegenleistungen gegeben habe, und dann die von ihren "Kundengesellschaften" erhaltenen Geldbeträge an deren Leiter oder auf andere Weise mit diesen "Kundengesellschaften" verbundene Personen weitergeleitet haben. So sollten auch Geldflüsse von D zugunsten der Gesellschaft C S.A.R.L. stattgefunden haben. Auch hier sei jedoch ein konkreter Zusammenhang mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht erkennbar.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss verlängerte das Erstgericht das mit Beschluss vom 23. April 2015 erlassene Verfügungsverbot für die Dauer von weiteren sechs Monaten, d. h. bis zum 23. April 2016 (ON 90).
5. Der gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhobenen Beschwerde ON 95 gab das Obergericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 (ON 106) keine Folge und begründete dies wie folgt:
5.1. Festzuhalten sei zunächst, dass seitens der Wirtschaftsstaatsanwaltschaft Wien am 17. November 2015 ein Schreiben an das Erstgericht ergangen sei, auf welches sich die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung beziehe und welches auch der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden sei (ON 101 bis 103). Eine weitere Äusserung seitens der Beschwerdeführerin sei nicht mehr erfolgt.
5.2. Die Gehörsrüge sei im Ergebnis unbegründet: Zwar bezögen sich die von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung angeführten Entscheidungen bloss auf den Erlass von Sicherungsmassnahmen (in derartigen Fällen würde im Falle einer vorherigen Anhörung tatsächlich die Gefahr der Vereitelung der beabsichtigten Massnahme bestehen) und es gehe im vorliegenden Fall hingegen um eine Verlängerung einer Vermögenssperre (die Gefahr der Vereitelung bestehe somit nicht); doch könne die Frage, ob tatsächlich eine Gehörsverletzung vorliege und ob diese nicht im vorliegenden Fall dadurch geheilt wäre, dass der Beschwerdeführerin die Gelegenheit offenstehe, sämtliches Vorbringen in der Beschwerde zu erstatten, dahingestellt bleiben. Denn letztlich ausschlaggebend für die Verlängerung der Vermögenssperre sei das Schreiben der Wirtschaftsstaatsanwaltschaft Wien vom 17. November 2015 (ON 96) samt Beilagen - dieses Schreiben sei jedoch ohnedies erst nach Beschlussfassung bei Gericht eingelangt.
5.3. Das Schwergewicht der Beschwerde liege auf der Bestreitung der für eine Verlängerung des Verfügungsverbotes nach § 97a StPO erforderlichen Verdachtslage. Hier sei nun zunächst auf das erwähnte Schreiben der Wirtschaftsstaatsanwaltschaft Wien samt Beilagen zu verweisen. Aus diesem Schreiben ergebe sich zunächst, dass die österreichischen Behörden Kontoauszüge aus dem Jahr 2005 betreffend das Konto der C S.A.R.L. bei der R Bank im Rechtshilfeweg erhalten hätten und dadurch hätten feststellen können, dass die Q GmbH (früher: L) im Jahre 2005 insgesamt EUR 1'587'746.16 an die C S.A.R.L. überwiesen habe. Ein Grossteil dieser Eingänge, nämlich EUR 1'374'303.53, sei kurz danach auf ein möglicherweise ebenfalls bei der R Bank geführtes niederländisches Konto eines Unternehmens mit dem Namen S Inc. weitergeleitet worden. Welche Personen an der S Inc. wirtschaftlich berechtigt seien, sei nicht bekannt. Aus den mit diesem Schreiben übermittelten Beilagen ergäben sich folgende Überweisungen von C S.A.R.L., Luxemburg, an S Inc.: [Es werden fünf zwischen dem 8. März und 22. November 2005 erfolgte Zahlungen aufgelistet.]
Auf den Überweisungsbelegen sei teilweise angeführt "agent fee" bzw. "agent fee minus charges". Dieses bedeute, dass vom überwiesenen Gesamtbetrag (wiedergegeben in der dritten Spalte) ein Teilbetrag für Bankspesen etc. einbehalten worden sei, sodass letztlich faktisch der in der zweiten Spalte angeführte Betrag überwiesen worden sei.
Nun falle im gegebenen Zusammenhang auf, dass eine ähnlich lautende Gesellschaft aktenkundig sei: Im Schreiben ON 96 sei von einer "S Inc." die Rede - laut Verdachtsmeldung ON 1 sei der Verdächtige jedoch an einer G SA (BVI), welche am 2. Januar 2004 gegründet und am 17. August 2006 gelöscht worden sei, wirtschaftlich berechtigt gewesen. Tatsächlich habe diese G SA nach der Verdachtsmeldung folgende Zahlungen erhalten (Verdachtsmeldung ON 1, AZ 2015 0181 0020): [Es werden elf zwischen dem 9. März 2005 und dem 21. März 2006 erfolgte Zahlungen aufgelistet, wobei fünf Zahlungen besonders gekennzeichnet sind.]
Die Übereinstimmung zwischen den wiedergegebenen Überweisungen (laut ON 96) seitens C S.A.R.L. an S Inc. mit den Zahlungen, wie sie bei der G SA, BVI, an welcher der Verdächtige wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, laut Verdachtsmitteilung ON 1 eingelangt seien, sei eindeutig: Unabhängig davon, ob es sich bei S Inc. und der G SA um ein und dieselbe Gesellschaft handle (und bloss ein Schreibfehler vorliege) oder um zwei verschiedene, jedoch ähnlich lautende Gesellschaften - es sei augenscheinlich, dass es sich um ein und dieselben Zahlungen handle, da Daten und Beträge übereinstimmten. Wenn die Wirtschaftsstaatsanwaltschaft Wien zudem festhalte, dass es sich dabei um Beträge handle, die von der Q GmbH (früher: L) stammten - was sich daraus ergebe, dass in ON 96 geschrieben sei, dass "ein Grossteil dieser Eingänge in Höhe von EUR 1'374'303.53 kurz danach auf ein Konto eines Unternehmens mit dem Namen S Inc. weitergeleitet" worden sei -, so sei damit der dringende Verdacht begründet, dass diese Beträge wirtschaftlich dem Verdächtigen zugekommen seien. In der Beschwerde ON 95 werde dazu auf die Ausführungen im Schreiben der Wirtschaftsstaatsanwaltschaft Wien ON 82 verwiesen, wonach der Verdächtige "nach den bisherigen Ermittlungen (zumindest indirekt) Empfänger zahlreicher rechtlich und wirtschaftlich nicht nachvollziehbarer Provisionszahlungen seitens der L GmbH gewesen sein soll". Dieser von der Wirtschaftsstaatsanwaltschaft Wien geäusserte Verdacht, so die Beschwerde weiter, sei nach wie vor ebenso unbegründet wie unbewiesen und würde einzig und allein auf der Sachverhaltsdarstellung der Anzeigerin aus dem Jahr 2004 fussen. Dem sei nunmehr entgegenzuhalten, dass durch die zitierten Überweisungsbelege der Nachweis erbracht sei, dass von der Q GmbH tatsächlich Beträge im Wege von C S.A.R.L. an eine Gesellschaft geflossen seien, die dem Verdächtigen wirtschaftlich zuzurechnen sei. Allein der Umstand, dass nunmehr konkrete Geldflüsse nachgewiesen seien, rechtfertige es, die Vermögenssperre weiterhin aufrecht zu erhalten, da nunmehr tatsächlich eine "Verdichtung der Verdachtslage" eingetreten sei.
5.4. Soweit in der Beschwerde somit geltend gemacht werde, die Verdachtslage habe sich nicht erhärtet, sei dieses gesamte Beschwerdevorbringen gegenstandlos, weil es eben nicht auf den aktuellen Sachstand, wie er nunmehr nach Vorliegen der ON 96 gegeben sei, abstelle. Wenn die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde den siebten Zwischenbericht des österreichischen Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung vom 22. April 2015 vorlege und darauf verweise, dass die österreichischen Strafverfolgungsbehörden demnach davon ausgegangen seien, dass der Verdächtige vom 30. Juni 1997 bis 20. Dezember 1998 Eigentümer der N gewesen sei, wohingegen nunmehr davon ausgegangen werde, dass dieser Generaldirektor gewesen sei, so sei dies nicht weiter von Bedeutung. Ebenso sei es nicht von Bedeutung, dass der Verdächtige - nach dem Beschwerdevorbringen - nur zwischen 1997 und Dezember 1998 Generaldirektor der N gewesen sei, da das dem Verdächtigen zur Last liegende Verbrechen der Geldwäscherei auch ohne eine derartige Stellung als Generaldirektor begangen werden könne und zumindest für das Jahr 2005 ein Geldfluss nunmehr ja nachgewiesen sei. Wenn aus dem luxemburgischen Rechtshilfeersuchen hervorgehe, dass der luxemburgische Staatsbürger T wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswerten der D Ltd. und der C S.A.R.L. gewesen sei - und eben nicht der Verdächtige -, so sei dies deshalb bedeutungslos, weil im Beschluss des Obergerichtes vom 11. August 2015 (ON 64) ausdrücklich festgehalten worden sei, dass es dahingestellt bleiben könne, ob der Verdächtige wirtschaftlich Berechtigter der C S.A.R.L. bzw. D Ltd. sei. Dass der Verdächtige Eigentümer bzw. Miteigentümer von mehr als 30 Unternehmen sei, die in den Bereichen Eisenbahnindustrie, Maschinenbau, Automobilindustrie, Immobilien, Informatik, Abfallwirtschaft und allgemeine Dienstleistungen tätig seien, möge durchaus sein, ändere jedoch nichts daran, dass - wie dargestellt - der Verdacht des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB weiterhin bestehe und es weiterhin diesen Verdacht aufzuklären gelte.
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 15. Dezember 2015 (ON 106) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV sowie die Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle den Beschluss daher Umfang aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen; und schliesslich wolle der Staatsgerichtshof jedenfalls das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin die verzeichneten Verfahrenskosten zu ersetzen.
6.1. Die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV sowie des Willkürverbots wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Obergericht habe die Aufrechterhaltung der Vermögenssperre damit begründet, dass durch die Überweisungsbelege aus dem Jahr 2005 betreffend das Konto der C S.A.R.L. bei der R Bank mit dem IBAN *** der Nachweis erbracht worden sei, dass von der Q GmbH tatsächlich Beträge im Wege von C S.A.R.L. an eine Gesellschaft geflossen seien, die JUDr. J wirtschaftlich zuzurechnen sei. Das Obergericht übersehe hierbei jedoch augenscheinlich, dass Provisionszahlungen der L GmbH an JUDr. J (oder eine ihm zurechenbare Gesellschaft) weder im liechtensteinischen oder österreichischen Strafverfahren in Abrede gestellt worden seien noch die Entgegenahme von Provisionszahlungen per se ein strafbares Verhalten begründe. Daraus folge, dass die obig genannten Überweisungsbelege bloss Zahlungen belegen würden, die ohnedies nicht fraglich gewesen seien und deren Auszahlung bzw. Annahme keine Strafbarkeit begründeten.
Der Verdacht gegen JUDr. J gründe vielmehr auf der rechtlichen Würdigung dieser Provisionszahlungen. Die Wirtschaftsstaatsanwaltschaft Wien habe deshalb in ihrem Schreiben vom 5. Oktober 2015 (ON 82) auch ausgeführt, dass "[b]asierend auf diversen Unterlagen und E-Mail-Korrespondenzen [...] der Verdacht [bestehe], dass der Genannte (vor allem über sein Engagement in der U s.r.o.) auch wirtschaftlich Berechtigter der ‚Finanzvehikel' C S.a.r.l. in Luxemburg und D Ltd. in Grossbritannien ist beziehungsweise war." Demnach solle JUDr. J "nach den bisherigen Ermittlungen (zumindest indirekt) Empfänger zahlreicher rechtlich und wirtschaftlich nicht nachvollziehbarer Provisionszahlungen seitens der L GmbH gewesen sein".
Soweit das Obergericht die Verlängerung der Vermögenssperre einzig und allein mit dem Nachweis von Zahlungsflüssen rechtfertige, stütze es sich somit auf einen Umstand, der in keiner Weise geeignet sei, die Verdachtslage gegen JUDr J in Hinblick auf die ihm zur Last gelegte Handlung zu erhärten. Tatsächlich hätte sich die Verdachtslage nur dann erhärtet, wenn ein Nachweis erbracht worden wäre, dass die Provisionszahlungen rechtsgrundlos bzw. ohne adäquate Gegenleistung, somit rechtlich und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar, geleistet worden wären. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Die Verdachtslage zum Zeitpunkt der Verlängerung der Vermögenssperre sei sohin - wie bereits in der Beschwerde ausführlich ausgeführt - ident mit jener der Verhängung der Vermögenssperre. Mangels wesentlicher Erhärtung des seitens der Vorinstanzen selbst als "sehr vage" bezeichneten Anfangsverdachts sei die Verlängerung sohin zu Unrecht erfolgt. Dies stelle einen unverhältnismässigen und damit grundrechtswidrigen Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV dar. Der angefochtene Beschluss sei daher aufzuheben.
6.2. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Im Rahmen ihrer Beschwerde habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass das Erstgericht sich bei seiner Entscheidung auf ein Rechtshilfeersuchen aus Luxemburg bezogen habe, das dem Erstgericht bereits im Juli bzw. August vorgelegen sei (ON 1 und ON 6 aus 11 RS.2015.223) und im Ergebnis allein darauf die angeblich "leichte" Erhärtung des Verdachtes gestützt habe. Zudem habe das Erstgericht einen am 15. Oktober 2015 bei ihm eingelangten Antrag der StA auf Verlängerung der Sperre bis zum 23. Oktober 2015 der Beschwerdeführerin nicht zur - wenn auch nur kurzfristigen - Stellungnahme zugestellt. Daraus ergebe sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine klare Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, welches mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses hätte geahndet werden müssen.
Das Obergericht gehe in Abweichung von der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach der Anspruch auf rechtliches Gehör ein formelles Recht sei, davon aus, die Gehörsrüge sei unbegründet. Im Wesentlichen begründe das Obergericht dies im angefochtenen Beschluss damit, dass (für das Obergericht) letztlich ausschlaggebend für die Verlängerung der Kontensperre das Schreiben der WKStA vom 17. November 2015 (sohin eines novum productum), ON 96, samt Beilagen sei. Das Obergericht räume selbst ein, dass gegenständlich kein Fall vorliege, in dem die Gehörsgewährung zu einer Vereitelung der beabsichtigten Massnahme führen würde. Wenn dies aber so sei, dann sei die Rechtsansicht des Obergerichts rechtlich unhaltbar und stossend, es könne dahingestellt bleiben, ob die Gehörsverletzung vorliege bzw. ob diese im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden könne. Denn wie aus der zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Anspruch auf rechtliches Gehör erhelle, sei dieses Recht unabhängig davon zu beachten, ob dessen Gewährung die materielle Entscheidung überhaupt zu beeinflussen vermöge (Verweis auf StGH 1996/6, LES 1997, 148; StGH 1997/39, LES 1999, 83). Damit verletze der angefochtene Beschluss das Recht auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin und darüber hinaus auch das Willkürverbot. Denn die Rechtsansicht des Obergerichtes sei im offenen Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und damit nicht vertretbar und stossend.
7. Die Staatsanwaltschaft erstattete mit Schreiben vom 27. Januar 2016 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde und führte im Wesentlichen aus wie folgt:
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht erfolgt, da Anträge der Staatsanwaltschaft im Rahmen gerichtlicher Vorerhebungen auf Erlassung bzw. Verlängerung von Zwangsmassnahmen dem von dieser Zwangsmassnahme Betroffenen grundsätzlich nicht vor Entscheidungsfällung durch das Gericht zur Stellungnahme zu übermitteln seien. Diese Rechtsansicht stütze auch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, der dezidiert festhalte, dass das Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht absolut gelte (StGH 2007/60). Weiters habe der Staatsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Provisorialverfahren bzw. mit Provisorialmassnahmen nach der EO in seinem Urteil vom 5. September 1997 zu StGH 1997/3 u. a. auch festgehalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in jedem Fall beinhalte, dass ein Verfahrensbeteiligter vor der gerichtlichen Entscheidung angehört werde. Die vorherige Anhörung des Betroffenen erscheine jedenfalls dann entbehrlich, wenn die Entscheidung von besonderer Dringlichkeit sei bzw. die vorherige Anhörung die Gefahr der Vereitelung einer geplanten Massnahme heraufbeschwören würde. In seiner Entscheidung zu StGH 2013/120 habe der Staatsgerichtshof unter Punkt 2.4. der Erwägungen ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei der Verlängerung von Vermögenssperren nach § 97a StPO um eine strafprozessuale Provisorial- bzw. Sicherungsmassnahme handle, die vereitelt werden könnte, wenn dem Betroffenen zwingend das rechtliche Gehör im Voraus gewährt werden müsste. Der Staatsgerichtshof halte es für angebracht und verhältnismässig, das rechtliche Gehör in solchen Fällen, in denen im Falle der vorherigen Anhörung der Betroffenen die Vereitelung der Sicherungsmassnahme drohe, zu beschneiden und dasselbe erst im Nachhinein, d. h. im Rechtsmittelverfahren gegen die beschlussmässige Anordnung der Vermögenssperre bzw. Sicherungsmassnahme, zu gewähren. Dies insbesondere auch angesichts - so der Staatsgerichtshof weiter - der jederzeitigen Möglichkeit, einen Antrag auf Aufhebung der Vermögenssperre gemäss § 97a Abs. 5 StPO einzubringen. Der Staatsgerichtshof halte weiters fest, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs somit nicht vorgelegen sei, zumal der Beschwerdeführer - wie auch hier im konkreten Fall - im Beschwerdefall die Möglichkeit gehabt habe, seinen Standpunkt im Rechtsmittelverfahren darzulegen.
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hafte der bekämpften Entscheidung daher keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör an.
Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Verletzungen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten erlaube sich die Staatsanwaltschaft auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Gegenäusserung vom 24. November 2015 und die Ausführungen des Obergerichtes zu verweisen, die einen für die beschlossene Zwangsmassnahme hinreichenden Tatverdacht darlegen würden.
8. Das Obergericht erstattete mit Schreiben vom 28. Januar 2016 ebenfalls eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde und führte im Wesentlichen aus wie folgt.
Zur Erhärtung der Verdachtslage wird Folgendes ausgeführt:
Wie im angefochtenen Beschluss dargelegt worden sei, habe die Wirtschaftsstaatsanwaltschaft Wien mit Begleitschreiben vom 17. November 2015 (ON 96) sechs Kontobelege übermittelt, womit Folgendes nachgewiesen sei: L hsnr im Jahre 2005 insgesamt EUR 1'587'746.16 an C überwiesen, wovon kurz danach EUR 1'374'303.53 an ein auf S Inc. lautendes Konto in fünf Tranchen überwiesen worden seien. Exakt diese Beträge seien - was bereits aktenkundig gewesen sei (Verweis auf ON 1) - bei einer dem Verdächtigen wirtschaftlich zuzurechnenden G SA (BVI) eingelangt. Von S ebenso wie von den ebenfalls den Verdächtigen zuzurechnende Gesellschaften E, F und H seien die Gelder an die ebenfalls dem Verdächtigen zuzurechnenden K SA geflossen, von dort auf ein Privatkonto des Verdächtigen und von diesem an die Beschwerdeführerin. Es werde zwar erst im Rahmen der fortzusetzenden Vorerhebungen zu klären sein, ob die ähnliche Namen tragenden S Inc. und G SA (BVI) identisch seien, jedoch handle es sich dabei offenkundig (praktisch identische Daten und Beträge) um die identischen Zahlungen. Damit sei erstmals im gegenständlichen Verfahren nachgewiesen, dass konkrete Zahlungen von L letztlich wirtschaftlich an den Verdächtigen gegangen seien.
Die Beschwerdeführerin mache nun geltend, dass der Verdächtige gar nie bestritten habe, dass Provisionszahlungen von L über C letztlich an ihn geflossen seien. Ganz im Gegenteil, der Verdächtige habe im österreichischen Strafverfahren bereits proaktiv zu den Provisionszahlungen Stellung genommen.
Darauf sei Folgendes zu erwidern:
Die Beschwerdeführerin habe von der ihr ausdrücklich eingeräumten Gelegenheit, zu den mit Schreiben der Wirtschaftsstaatsanwaltschaft Wien vom 17. November 2015 (ON 96) übermittelten Belegen Stellung zu nehmen (ON 101 und 103), nicht Gebrauch gemacht, sondern erstmals in der Individualbeschwerde vorgebracht, dass der Verdächtige nicht bestreite, dass Provisionszahlungen von L im Wege von C an ihn (den Verdächtigen) geflossen seien. Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall sei nicht der Verdächtige, sondern die A Familienstiftung. Der Verdächtige sei im vorliegenden Verfahren zwar anwaltlich vertreten (ON 43), habe jedoch noch keine (inhaltliche) Stellungnahme abgegeben, was ihm klarerweise nicht vorzuwerfen sei, was aber auch bedeute, dass seine Einlassungen im gegenständlichen Verfahren nicht bekannt seien. So sei eben gerade nicht bekannt (und stelle eine im Individualbeschwerdeverfahren unzulässige Neuerung dar), dass der Verdächtige im österreichischen Strafverfahren angeblich bereits "proaktiv" zu den Provisionszahlungen Stellung genommen habe und nicht bestreite, dass Provisionszahlungen von L über C an ihn geflossen seien. Dazu komme, dass nach dem bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführerin der Geldfluss von L im Wege von C an den Verdächtigen keineswegs eingeräumt worden sei. So habe die Beschwerdeführerin etwa in ihrer Beschwerde ON 14 wörtlich Folgendes ausgeführt:
"Eine Erklärung oder Begründung, wie und weshalb diese Mittel, welche angeblich durch die L AT an zwei ausländische Gesellschaften überwiesen wurden, nach Liechtenstein und konkret auf das Konto der Beschwerdeführerin gelangt sein sollen, gibt das Erstgericht nicht. Damit ist die Annahme des Erstgerichts aber gerade nicht begründet, sondern hängt vollends in der Luft."
Und weiter in derselben Beschwerdeschrift:
"Die oben wiedergegebenen Überlegungen des Erstgerichts blenden darüber hinaus aus, dass im Ersuchen an keiner Stelle angeführt wird, dass bzw. ob die genannten Beträge überhaupt von beiden Gesellschaften an Dritte weiter überwiesen wurden (...), dass die österreichischen Untersuchungsbehörden zweifelsohne nähere Angaben und Belege dazu haben, welche exakten Beträge zu welcher Zeit von der L AT an die D oder C überwiesen wurden."
Diesem Vorbringen der nunmehrigen Individualbeschwerdeführerin habe keineswegs ein Zugestehen konkreter Geldflüsse von L an den Verdächtigen entnommen werden können ("wie ... diese Mittel, welche angeblich ... nach Liechtenstein und konkret auf das Konto des Beschwerdeführers gelangt sein sollen;"; "... ob die genannten Beträge überhaupt von den beiden Gesellschaften an Dritte weiter überwiesen wurden ..., welche exakten Beträge zu welcher Zeit ... überwiesen wurden."), weshalb die von der Korruptionsstaatsanwaltschaft übermittelten Belege tatsächlich gewichtige Indizien darstellten und zu einer Erhärtung der Verdachtslage geführt hätten.
Damit (nämlich durch den nunmehr erfolgten Nachweis dieser Geldflüsse) sei naturgemäss noch nichts darüber ausgesagt, ob die Gelder aus legalen oder illegalen Handlungen/Quellen stammten, doch werde es eben Sache der fortzusetzenden Vorerhebungen sein, hier Klarheit zu schaffen. Jedenfalls sei die für die Verhängung einer Vermögenssperre nach § 97a StPO ausreichende Verdachtslage aufgrund der in Österreich geführten Erhebungen weiterhin indiziert.
9. Zu diesen beiden Gegenäusserungen erstattete die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 8. März 2016 eine weitere Äusserung.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 15. Dezember 2015, 11 UR.2015.148-106, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihr das Erstgericht weder ein von ihm beigezogenes Rechtshilfeersuchen aus Luxemburg noch den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Vermögenssperre vor seiner Entscheidung vorgelegt habe.
Der Staatsgerichtshof hat zu dieser Grundrechtsrüge Folgendes erwogen:
2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt dieses Grundrechtes ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiten Hinweisen sowie Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 346 und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 571 und 577, Rz. 10 und 17). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört namentlich das Replikrecht.
Der Gehörsanspruch deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. StGH 2011/136, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; zur Geltung des Gehörsanspruchs gemäss Art. 6 EMRK siehe Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, § 24, Rz. 14 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist der Gehörsanspruch grundsätzlich formeller Natur; das heisst, er besteht unabhängig davon, ob seine Verletzung einen Einfluss auf die materielle Entscheidung hatte oder nicht (StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2008/1, Erw. 2.1; StGH 2007/70, Erw. 4.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf die in dieser Hinsicht strenge Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 19. Mai 2005, LES 2006, 53 [Rn. 57]).
2.2. Die Staatsanwaltschaft hat sich im Obergerichtsverfahren und nun auch wieder in ihrer Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde darauf berufen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht absolut gelte. Der Staatsgerichtshof habe im Zusammenhang mit Provisorialmassnahmen festgehalten, dass er bei einer Entscheidung von besonderer Dringlichkeit bzw. bei Gefahr der Vereitelung der vorgesehenen Massnahme eine vorherige Anhörung des Betroffenen nicht als notwendig erachte. Diese Rechtsprechung habe der Staatsgerichtshof in der Entscheidung zu StGH 2013/120 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) auch ausdrücklich auf die Verlängerung von Vermögenssperren nach § 97a StPO angewandt.
Auf diese Entscheidung des Staatsgerichtshofes ist hier näher einzugehen. Der Staatsgerichtshof hat dort u. a. Folgendes ausgeführt:
Bei der Verlängerung von Vermögenssperren nach § 97a StPO handle es sich um eine strafprozessuale Provisorial- bzw. Sicherungsmassnahme, welche insbesondere in Strafrechtshilfeverfahren, d. h. bei komplexen Fällen mit Auslandsbezug, aus zeitlichen Gründen vereitelt werden könnte, wenn den Betroffenen zwingend das rechtliche Gehör im Voraus gewährt werden müsste. Dabei seien das öffentliche Interesse an einer funktionierenden und effizienten Strafrechtshilfe, welches auch das Interesse aller Verfahrensbeteiligten an einer zügigen Erledigung sie betreffender Strafrechtshilfeverfahren beinhalte, einerseits und der grundrechtlichen Verfahrensgarantien andererseits gegeneinander abzuwägen. Es erscheine dem Staatsgerichtshof verhältnismässig, das rechtliche Gehör in Fällen, in denen (bei vorheriger Anhörung der Betroffenen) die Vereitelung der Sicherungsmassnahme drohe, zu beschneiden und es erst im Nachhinein, d. h. im Rechtsmittelverfahren gegen die beschlussmässige Anordnung der Vermögenssperre bzw. Sicherungsmassnahme, zu gewähren. Dies insbesondere auch angesichts der jederzeitigen Möglichkeit, einen Antrag auf Aufhebung der Vermögenssperre gemäss § 97a Abs. 5 StPO einzubringen (StGH 2013/120, Erw. 2.4 [a. a. O.]).
Unabhängig davon, dass diese Entscheidung ein Strafrechtshilfeverfahren betraf, während es im Beschwerdefall um ein inländisches Strafverfahren geht, ist diese Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu präzisieren. Grundsätzlich beschlägt die Rechtsprechung betreffend Ausnahmen vom Anspruch auf rechtliches Gehör bei Provisorialmassnahmen nur den Zeitraum bis zu deren Verhängung, nicht auch die Zeit danach. Entsprechend gilt der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem an eine Provisorialmassnahme anschliessenden Rechtsmittelverfahren uneingeschränkt, weil dann der Zweck der Massnahme nicht mehr beeinträchtigt werden kann (siehe StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.2 ff.]; vgl. auch StGH 2008/3, Erw. 3.6). Gleiches muss in der Regel auch für die Verlängerung einer Provisorialmassnahme gelten. Eine Ausnahme wird nur dann zu machen sein, wenn das Gericht kurz vor Ablauf der Geltungsdauer der Provisorialmassnahme noch wesentliche neue Informationen erhält, sodass schlicht keine Zeit mehr zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bleibt. Festzuhalten ist allerdings, dass auch der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Provisorialmassnahme so frühzeitig zu stellen ist, dass hinsichtlich dieses Antrages das rechtliche Gehör gewährt werden kann. Von der Staatsanwaltschaft zu kurzfristig gestellte Verlängerungsanträge können jedenfalls keine Ausnahme von der Gewährung des rechtlichen Gehörs rechtfertigen.
Im Beschwerdefall ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör aus zeitlichen Gründen nicht hätte gewährt werden können, zumal das Rechtshilfeersuchen aus Luxemburg dem Erstgericht bereits im Juli bzw. August 2015 (11 RS.2015.223-1 und 6) und der Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft immerhin acht Tage vor Ablauf der Kontensperre vorlag. Das Erstgericht hat somit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
Anzumerken ist, dass an diesem Befund entgegen der vom Staatsgerichtshof in StGH 2013/120 (a. a. O.) vertretenen Auffassung auch die Möglichkeit der Beschwerdeführerin nichts ändert, einen Antrag auf Aufhebung der Provisorialmassnahme zu stellen. Denn ein solcher Antrag hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn mittels Nova glaubhaft gemacht werden kann, dass die Voraussetzungen für die Provisorialmassnahme im Sinne von § 97a Abs. 5 StPO weggefallen sind. Eine Wiedererwägung der Entscheidung über die Vornahme (bzw. hier die Verlängerung) einer Provisorialmassnahme wird kaum erfolgen können, wenn allein geltend gemacht werden kann, dass im vorangegangenen Verfahren eine - dort als geheilt erachtete - Gehörsverletzung erfolgt sei.
Zu verneinen ist schliesslich auch die vom Obergericht offen gelassene Frage, ob eine Gehörsverletzung durch das Erstgericht im vorliegenden Fall geheilt wäre, da der Beschwerdeführerin die Gelegenheit offen gestanden sei, sämtliches Vorbringen in der Beschwerde zu erstatten. Denn nach der insoweit generell wesentlich restriktiveren neueren Rechtsprechung ist eine solche Heilung von Gehörsverletzungen im Instanzenzug in der Regel überhaupt nur bei mehrseitigen und nicht bei bloss zweiseitigen Rechtsverhältnissen wie im Beschwerdefall möglich (siehe hierzu die Leitentscheidungen StGH 2011/26, Erw. 2.2 sowie StGH 2007/88, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 586, Rz. 33.)
2.3. Nun erwägt aber das Obergericht im angefochtenen Beschluss, dass die Frage gar nicht relevant sei, ob das Erstgericht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe; bzw. ob eine solche allenfalls geheilt wäre. Denn letztlich ausschlaggebend für die Verlängerung der Vermögenssperre sei das Schreiben der Wirtschaftsstaatsanwaltschaft Wien vom 17. November 2015 (ON 96) samt Beilagen - dieses Schreiben sei jedoch ohnedies erst nach Beschlussfassung bei Gericht eingelangt.
Dieser Auffassung des Obergerichtes kann der Staatsgerichtshof im Lichte der strengen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht zustimmen: So verurteilte der EGMR Liechtenstein im Fall Steck-Risch wegen Gehörsverletzung, obwohl die dem dortigen Beschwerdeführer nicht zugestellte behördliche Stellungnahme in den Erwägungen der betreffenden VBI-Entscheidung keine ersichtliche Rolle spielte (EGMR, Urteil vom 19. Mai 2005, LES 2006, 53 [57 Rn. 57] mit Rechtsprechungsnachweisen; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 348 f.). Angesichts dieser strengen Rechtsprechung des EGMR sah sich in der Folge auch der Staatsgerichtshof veranlasst, seine Praxis zur formellen Natur des Gehörsanspruchs zu verschärfen (siehe StGH 2007/70, Erw. 4.1; StGH 2008/78, Erw. 2.2.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Entsprechend kann auch im Beschwerdefall nicht wesentlich sein, ob das Obergericht überhaupt auf die der Beschwerdeführerin vom Erstgericht vorenthaltenen Urkunden, nämlich das Rechtshilfeersuchen aus Luxemburg und den Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft abgestellt hat.
2.4. Insgesamt ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdefall verletzt.
3. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerde Folge zu geben, ohne dass noch auf die weiteren Grundrechtsrügen einzugehen ist. Entsprechend wird die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes (ON 106) aufgehoben und die Beschwerdesache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverwiesen, welches seinerseits die erstinstanzliche Entscheidung wegen der erfolgten Gehörsverletzung aufzuheben und die Beschwerdesache an das Landgericht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuverweisen haben wird.
Festzuhalten ist abschliessend noch, dass die Kontosperre bis zum Vorliegen einer neuerlichen erstinstanzlichen Entscheidung einstweilen aufrecht bleibt, da sonst die Gefahr bestünde, dass der Zweck der Massnahme vereitelt würde (ebenso für die Urkundenbeschlagnahmung StGH 2006/30, Erw. 5.5).
4. Der Beschwerdeführerin waren die verzeichneten Kosten für ihre Individualbeschwerde antragsgemäss zuzusprechen; nicht jedoch diejenigen für ihre zu den beiden Gegenäusserungen erstattete Äusserung vom 8. März 2016, da diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 41 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich war.