StGH 2016/007
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. März 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
über den Antrag der
Antragsteller: A
Belangte Behörde: Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
auf: Aufhebung des Anhanges 4 Ziff. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2015 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 2015 Nr. 346
wegen: Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Dem Antrag der Antragsteller auf Aufhebung des Anhanges 4 Ziff. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2015 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 2015 Nr. 346, wird keine Folge gegeben. Anhang 4 Ziff. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2015 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung, LBGI. 2015 Nr. 346, ist weder gesetz- noch verfassungswidrig.
2. Die Antragsteller sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gestützt auf Art. 13 Abs. 3, Art. 16c Abs. 8, Art. 23 Abs. 4 sowie Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, erliess die Regierung die Verordnung vom 15. Dezember 2015 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung, welche am 21. Dezember 2015 im Landesgesetzblatt LGBI. 2015 Nr. 346 ausgegeben wurde. Darin wurde die Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV), LGBl. 2000 Nr. 74, wie folgt angepasst:
Anhang 4 Ziff. 1 Abs. 2, i. d. F. LGBl. 2015 Nr. 137
Mit Inkrafttreten am 1. Juli 2015 wurde geändert zu:
Anhang 4 Ziff. 1 Abs. 2, i. d. F. LGBl. 2015 Nr. 346
Die neue Bestimmung trat am 1. Januar 2016 in Kraft.
2. Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2016 beantragten A und 136 weitere Antragsteller, zusammen also 137 Stimmberechtigte des Fürstentums Liechtenstein, beim Staatsgerichtshof die Überprüfung der einleitend erwähnten Verordnung auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit. Beantragt wurde, der Staatsgerichtshof wolle erstens die Verordnung im Umfange des abgeänderten Anhanges 4 Ziff. 1 Abs. 2 ersatzlos aufheben. Zweitens wolle der Staatsgerichtshof, sofern dem ersten Antrag nicht ohne Weiteres stattgegeben werden kann, eine mündliche Parteienverhandlung unter Ladung der angebotenen Zeugen durchführen und drittens das Land Liechtenstein verpflichten, den Antragstellern die Kosten dieses Verfahrens zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters zu bezahlen.
2.1. Grundsätzlich begründen die Antragsteller ihre Rechtsansicht damit, dass der nunmehr auf CHF 1.10 gesenkte Taxpunktwert unangemessen sei und nicht den gesetzlich vorgegebenen und richtigen Ansätzen entspreche. In erster Linie monieren die Antragsteller, dass die Regierung die Festlegung des Taxpunktwertes in der gegenständlich bekämpften Verordnungsbestimmung aufgrund einer falschen Methodik vorgenommen habe. Zudem machen die Antragsteller geltend, dass die Senkung des Taxpunktwertes im vorgenommenen Ausmass an sich rechtswidrig sei.
2.2. Wie bereits in StGH 2015/62 argumentieren die Antragsteller, dass der liechtensteinische Taxpunktwert nicht mittels der Vergleichsmethode - also durch einen Vergleich mit den Taxpunktwerten in der Ostschweiz - ermittelt werden könne.
2.2.1. Erstens könnten die Schweizer Taxpunktwerte nicht als Vergleichsbasis dienen. So sei das in der Schweiz zur Anwendung kommende Kostenmodell, das eine Physiotherapie-Modellpraxis kostenmässig abbilde, nicht mehr aktuell. Würde man nämlich die Teuerung seit 1996 aufrechnen, ergäbe auch dieses Modell derzeit einen kalkulatorisch gerechtfertigten Taxpunktwert von CHF 1.26. Durch die Anwendung der Vergleichsmethode würden der Berechnung des liechtensteinischen Taxpunktwertes somit betriebswirtschaftliche Daten zugrunde gelegt, die veraltet und, da sie aus einem anderen Land stammten, nicht vergleichbar seien. Der von der Regierung angepeilte Vergleich halte einer sachgerechten Prüfung von vornherein nicht stand und widerspreche daher dem Prinzip einer betriebswirtschaftlichen Bemessung gemäss KVG.
2.2.2. Zweitens seien die Tarifverträge in der Schweiz ohnehin gekündigt worden, da sie nicht mehr tragbar gewesen seien. In der Schweiz würden aufgrund der Tarifvertragskündigung zurzeit Verhandlungen zwischen den Tarifpartnern mit dem Ziel geführt, bis Oktober 2016 eine gänzlich neue Tarifstruktur einzuführen. Dafür sei ein ganz neues Kostenmodell entwickelt worden. Der neue Taxpunktwert werde sich voraussichtlich unter Berücksichtigung der angestiegenen Lohnkosten in der Schweiz deutlich erhöhen. Dass nun aber die in der Schweiz noch bestehenden, nicht mehr den aktuellen Verhältnissen entsprechenden Taxpunktwerte zum Mass des Taxpunktwerts für Physiotherapeuten im Fürstentum Liechtenstein gemacht würden, widerspreche somit dem Gesetz, das eine betriebswirtschaftliche Festsetzung fordere und sei folglich willkürlich und rechtswidrig.
2.2.3. Drittens argumentieren die Antragssteller wie bereits in StGH 2015/62, dass die angewandte Vergleichsmethode zu einem völlig falschen Ergebnis führe. Bei der Anwendung der korrekten Kostenerhebungsmethode resultiere eine Höhe des Taxpunktwertes von CHF 1.54; unter Einbezug des unternehmerischen Risikos, welches eine Physiotherapeutin oder ein Physiotherapeut zu tragen habe, sei sogar eine Höhe von CHF 1.79 gerechtfertigt. Insbesondere müsse auch berücksichtigt werden, dass aus liechtensteinischer Sicht Faktoren beständen, welche die Kosten im Vergleich zur Schweiz erhöhen würden, nämlich mehr Feiertage, höhere Arbeitgeberbeiträge an Krankenversicherungsprämien sowie höhere effektive Miet- und übrige Lebenskosten.
2.2.4. Viertens führen die Antragssteller an, dass die Vergleichsmethode nur dann zu einem gültigen Ergebnis führe, wenn die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Liechtenstein und den angrenzenden Schweizer Kantone gleichartig seien. Im Fall der Physiotherapeuten treffe dies jedoch genau nicht zu. Dies habe bereits das Schiedsgericht, welches sich in seinem Urteil vom 28. November 2006 ebenfalls mit dieser Thematik auseinandergesetzt habe, festgehalten. Zudem habe die Regierung in ihrer Entscheidung vom 12. Dezember 2007 explizit dargelegt, dass die Kostenerhebungsmethode im KVG verankert sei. Somit habe die Regierung selbst im Jahr 2007 die Vergleichsmethode als unangebracht und unzweckmässig qualifiziert und sich für die Anwendung der Kostenerhebungsmethode ausgesprochen.
2.2.5. Fünftes bringen die Antragssteller vor, dass die Physiotherapeuten mit Ausnahme des Jahres 2013 stets die ihnen von der Regierung auferlegten Kostenziele eingehalten hätten. Der einmalige Kostenanstieg im Jahr 2013 sei hingegen im gesamten Gesundheitswesen zu beobachten gewesen und aufgrund der vorliegenden Daten ohnehin unerklärlich. Der Physiotherapeuten-Verband sei daher zum Schluss gekommen, dass es auch im Jahr 2013 zu keiner Kostenüberschreitung gekommen sei. Sowieso seien die Daten betreffend die Gesundheitskosten, auf deren Grundlage die Regierung argumentiere und den Erlass rechtfertige, nicht überprüfbar und vermutlich verfälscht. Insgesamt habe sich daher das Kostenerhebungsmodell, wie es bis zum 1. Juli 2015 zur Anwendung gekommen sei, als effizient und realistisch erwiesen. Es gebe daher keinen sachlichen Grund, um von dieser Methodik abzuweichen.
2.2.6. Sechstens rügen die Antragssteller, dass die Regierung die Anwendung der Bundesratsformel (vgl. hiernach Sachverhalt Ziff. 3.2 ff.) missverstanden und ihre Grundlagen nicht ordentlich ermittelt habe. Insbesondere machen die Antragsteller geltend, dass in der Bundesratsformel für den nationalen Taxpunktwert TPWn nicht CHF 0.94 - also der Wert, welcher der Bundesrat in seinem Entscheid vom 18. Oktober 2000 verwendet habe - eingesetzt werden könne. Dieser Wert sei mittlerweile veraltet und müsse den neuen Umständen angepasst werden.
Um einen adäquaten nationalen Taxpunktwert zu bestimmen, ziehen die Antragsteller das Kostenmodell des Modell-Physiotherapie-Instituts (MPI) heran, welches bereits im Entscheid des Bundesrates vom 18. Oktober 2000 zur Anwendung kam. Die Antragssteller fordern jedoch, dass die darin enthaltenen Kosten an die heutigen Verhältnisse angepasst werden. Unter Verwendung des Nominallohnindexes, des Landesindexes der Konsumentenpreise und des Mietpreisindexes sowie der Daten der aktuellen Lohndatenerhebung von H+ errechnen die Antragsteller einen nationalen Taxpunktwert TPWn für die Schweiz von CHF 1.23. Werde dieser in die Bundesratsformel eingesetzt, so die Antragsteller, ergebe dies für Liechtenstein einen Taxpunktwert in der Höhe von CHF 1.28. Dieser Wert liege somit deutlich über dem von der Regierung festgelegten Taxpunktwert von CHF 1.10.
2.2.7. Insgesamt kommen die Antragsteller damit zum Schluss, dass die von der Regierung angewandte Methodik erstens unsachlich und damit willkürlich sei und zweitens dem Grundsatz der betriebswirtschaftlichen Bemessung widerspreche.
2.3. Des Weiteren rügen die Antragsteller, dass die Reduktion des Taxpunktwertes im vorgenommenen Ausmass rechtswidrig sei.
2.3.1. Die Antragsteller stützten ihre Argumentation damit, dass die Physiotherapeuten die Menge ihrer insgesamt angebotenen Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht selbst steuern könnten, sondern physiotherapeutische Leistungen stets durch einen Arzt verordnet werden müssten. Daher sei die Senkung des Taxpunktwertes einerseits ein untaugliches Mittel zur Einsparung von Gesundheitskosten, da sich der Taxpunktwert in den letzten Jahren nicht verändert habe und daher nicht ursächlich für die bisherige Kostensteigerung sein könne. Andererseits gefährde die Senkung des Taxpunktwertes im vorgenommenen Ausmass auch die Versorgung der Bevölkerung mit physiotherapeutischen Leistungen. Eine Senkung des Taxpunktwertes könne dazu führen, dass eine Behandlung des Patienten für die Physiotherapeutin oder den Physiotherapeuten unwirtschaftlich werde. Die Physiotherapiepraxen würden dadurch in die Verlustzone geführt und zur Berufsaufgabe gezwungen. Diesbezüglich kritisieren die Antragsteller auch die Argumentation der Regierung in StGH 2015/62, gemäss welcher in der Ostschweiz trotz des tieferen Taxpunktwertes keine Marktaustritte von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten zu beobachten seien. Gemäss den Antragstellern ist diese Argumentation unsachlich und plump, da es überhaupt keine Daten zu den Marktaustritten gebe und auch aufgrund anderer Daten keine zuverlässigen Aussagen über Marktaustritte gemacht werden könnten.
2.3.2. Zudem habe die Regierung auch jene Kosten zu berücksichtigen, welche die Krankenkassen durch die von den Physiotherapeuten erbrachten Leistungen beispielsweise durch die Reduktion von Schmerzmedikamenten und Spitalsaufenthalten einsparen würden. Patienten könnten durch Physiotherapie schneller wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden, was volkswirtschaftlich positive Auswirkungen habe. Dies sei bisher jedoch noch nicht berücksichtigt worden.
2.3.3. Insgesamt entbehrt gemäss der Argumentation der Antragsteller dieser "ausbeuterische Kapitalismus" jeder gesetzlichen Grundlage. Die Festlegung des Taxpunktwertes bei CHF 1.10 sei nämlich unsachlich, unverhältnismässig und damit willkürlich. Zudem verletze die Senkung Art. 16c Abs. 7a KVG, welcher eine moderne und effektive medizinische Grundversorgung und somit ein entsprechendes Grundangebot an Physiotherapieleistungen vorsehe. Ebenso sei die Senkung des Taxpunktwertes im vorgenommenen Ausmass ein Verstoss gegen die Grundsätze der betriebswirtschaftlichen Bemessung sowie der sachgerechten Struktur.
3. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2016 nahm die Regierung zum Verordnungsprüfungsantrag der Antragsteller Stellung und beantragte, den Verordnungsprüfungsantrag vom 20. Januar 2016 abzuweisen. Im Wesentlichen hielt die Regierung an der bereits in StGH 2015/62 vorgebrachten Argumentation fest (vgl. ausführlich StGH 2015/62, Ziff. 3 ff. des Sachverhaltes). Darüber hinaus bringt die Regierung Folgendes vor:
3.1. Die Regierung betont, dass die Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten in der Schweiz mit einem viel tieferen Taxpunktwert immer noch in der Lage seien, wirtschaftlich zu arbeiten. Jedenfalls seien der Regierung keine Marktaustritte bekannt. Die Kritik der Antragsteller an dieser Argumentation lässt die Regierung nicht gelten. So betont sie, sie habe im Rahmen einer Anhörung eine Fachperson, welche jahrelang Expertentätigkeiten im Gesundheitswesen ausgeübt habe, befragt. Es sei daher durchaus vernünftig, anzunehmen, dass diese Fachperson auch ohne statistische Daten in der Lage sei, die Verhältnisse auf dem Markt zu beurteilen. Dieser Fachperson seien jedoch keine vermehrten Marktaustritte bekannt gewesen.
3.2. Des Weiteren bestreitet die Regierung, dass durch eine Senkung des Taxpunktwertes die Physiotherapiepraxen in die Verlustzone geführt werden würden. Sie wiederholt dazu die Berechnung, welche sie bereits in StGH 2015/62 aufgeführt hat:
3.2.1. So zieht die Regierung die sogenannte Bundesratsformel bei, welche in der Schweiz dazu dient, ausgehend von einem nationalen Taxpunktwert unter Berücksichtigung der regional unterschiedlichen Lohn- und Mietpreisniveaus die kantonal geltenden Taxpunktwerte zu berechnen. Diese Formel lautet folgendermassen:
TPWk = TPWn (m*M + I *L + r *100) / 100
TPWk = Taxpunktwert Kanton
TPWn = Taxpunktwert national (fix CHF 0.94)
m = Mietpreisniveau-Index Kanton; Schweiz = 100
M = Mietkostenanteil (fix 11,4%)
I = Lohnniveau-Index Kanton; Schweiz = 100
L = Lohnkostenanteil (fix 67,9 %)
r = Restkostenanteil (fix 20,7 %)
Auf der Grundlage von Daten des Amts für Statistik errechnet die Regierung damit einen Taxpunktwert für Liechtenstein in der Höhe von CHF 98.2 (gemeint wohl: CHF 0.982). Im Vergleich dazu liegt der durch die gegenständlich bekämpfte Verordnung festgelegte Taxpunktwert bei CHF 1.10.
3.2.2. Diesen errechneten Taxpunktwert setzt die Regierung in Bezug zu den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in Liechtenstein und in der Schweiz. Dazu errechnet sie anhand einer vierköpfigen Modell-Familie je in Schaan und in Buchs denjenigen Betrag, der nach Abzug der Lebenshaltungskosten vom Nettoeinkommen noch verfügbar ist. Anhand dieser Berechnung argumentiert die Regierung, dass einer vierköpfigen Familie in Liechtenstein jährlich ungefähr die doppelte Summe an frei verfügbaren Mitteln oder rund CHF 16'000.00 mehr zur Verfügung stehe als in der Schweiz. Daraus leitet die Regierung ab, dass die Festlegung des Taxpunktwertes auf dem Ostschweizer Niveau für einen in Liechtenstein tätigen und steuerpflichtigen Physiotherapeuten mit Familie gerechtfertigt sei. Der Durchschnitt der gegenwärtigen Taxpunktwerte in den Kantonen Thurgau, Glarus, St. Gallen und Graubünden liege bei CHF 0.9525 für den Tiers payant, der auch in Liechtenstein gelte. Der vor Inkrafttreten der umstrittenen Verordnung gültige Taxpunktwert von CHF 1.26 habe den liechtensteinischen Physiotherapeuten somit einen wesentlich höheren Lebensstandard erlaubt als der schweizerische Wert. Die Regierung leitet daraus ab, dass mit der Senkung des Taxpunktwertes auf CHF 1.20 die liechtensteinischen Physiotherapeuten bei Weitem noch nicht in die Verlustzone geführt und zur Aufgabe ihres Berufes gezwungen würden.
3.3. Gegen das Argument der Antragsteller, die Regierung habe die Anwendung der Bundesratsformel missverstanden, bringt die Regierung vor, sie habe diese Formel nicht dazu verwendet, um den Taxpunktwert in Liechtenstein zu bestimmen. Vielmehr habe sie die Formel nur als Indiz aufgeführt, um aufzuzeigen, dass der liechtensteinische Taxpunktwert überhöht sei.
3.4. Zudem bringt die Regierung vor, dass die Vergleichsmethode durchaus einer betriebswirtschaftlichen Bemessung entspreche. Eine vergleichende Betrachtung sei modellmässigen Überlegungen sogar weit überlegen. Wenn der fortgesetzte Betrieb von physiotherapeutischen Praxen unter den in der benachbarten Schweiz herrschenden Bedingungen möglich sei, dann sei dies der beste Beweis dafür, dass die Höhe des Taxpunktwertes sachgerecht sei.
3.5. Des Weiteren argumentiert die Regierung, dass die bekämpfte Senkung des Taxpunktwertes durchaus geeignet und wirksam sei, um die Gesundheitskosten zu reduzieren. So habe der überhöhte Taxpunktwert in Liechtenstein zu einer Zunahme der Physiotherapiepraxen geführt, was eine angebotsinduzierte Nachfragesteigerung an Physiotherapieleistungen nach sich gezogen habe. Zudem sei die Behauptung der Antragsteller, die Mengensteigerung im Bereich der Physiotherapie führe zu einer Kostenreduktion in anderen OKP-Bereichen, keineswegs erwiesen. Alleine schon ein Vergleich mit den Kosten in der Schweiz widerlege dieses Argument.
4. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und entgegen dem Antrag der Antragsteller auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 15. März 2016 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof über die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit sowie über die Staatsvertragsmässigkeit von Verordnungen oder einzelnen Bestimmungen von Verordnungen auf Antrag von mindestens 100 Stimmberechtigten, wenn dieser Antrag innerhalb einer Frist von einem Monat seit der Kundmachung der Verordnung im Landesgesetzblatt gestellt wird. Gemäss Art. 20 Abs. 2 StGHG muss ein Antrag unter Darlegung der Gründe der behaupteten Verfassungs-, Gesetz- oder Staatsvertragswidrigkeit das Begehren enthalten, eine bestimmte Verordnung oder einzelne Bestimmungen aufzuheben.
1.1. Der vorliegende Antrag auf Verordnungsprüfung ist von 137 Stimmberechtigten erhoben worden. Der Staatsgerichtshof verlangt als Beleg für die Stimmberechtigung der Unterzeichner entsprechende Bestätigungen der jeweiligen Gemeindekanzleien (StGH 2009/82, Erw. 1, mit Verweis auf StGH 2004/18, LES 2006, 102 [104, Erw. 1]; StGH 2003/2, LES 2005, 281 [288]; vgl. auch StGH 2010/24, Erw. 1.1; StGH 2012/209, Erw. 1.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Solche Bestätigungen wurden im Anlassfall für 137 Unterzeichner der Unterschriftenlisten beigebracht.
1.2. Die gegenständlich bekämpfte Verordnung vom 15. Dezember 2015 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 2015 Nr. 346, wurde am 21. Dezember 2015 kundgemacht. Der Verordnungsprüfungsantrag ging am 20. Januar 2016 und somit innert offener Frist gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c StGHG beim Staatsgerichtshof ein.
1.3. Beim Antragsrecht nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c StGHG handelt es sich gemäss StGH 2010/24 um ein spezifisches verfassungsrechtliches Rechtsschutzmittel, das den Verordnungsgeber im Interesse der Sicherung der Entscheidungsprärogative des Gesetz- und Verfassungsgebers einer umfassenden Kontrolle unterwirft. Eines besonderen Interesses oder einer besonderen Auseinandersetzung der Antragsteller bedarf es daher nicht (StGH 2010/24, Erw. 1.3 [a. a. O.] m. w. H.; siehe auch StGH 2011/13, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]); StGH 2012/209, Erw. 1.2 [a. a. O.]).
1.4. Insgesamt sind somit alle Prüfungsvoraussetzungen gegeben, sodass auf den gegenständlichen Normprüfungsantrag einzutreten ist.
2. Eingangs ist zunächst festzuhalten, dass der Staatsgerichtshof, wie im Sachverhalt dargetan (siehe Ziffer 4 des Sachverhaltes), entgegen dem Antrag der Antragsteller von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen hat. Gemäss Art. 47 Abs. 3 StGHG entfällt die mündliche Schlussverhandlung unter anderem, wenn dem Gerichtshof nach Anhörung des Berichterstatters eine mündliche Verhandlung zum Parteienvortrag nicht notwendig erscheint.
Ein solcher Fall liegt hier vor, denn es ist zu berücksichtigen, dass der Staatsgerichtshof bereits im Verordnungsprüfungsverfahren zu StGH 2015/62, dem praktisch der idente Sachverhalt sowie die praktisch gleichen Rechtsfragen wie dem gegenständlichen Verordnungsprüfungsantrag zugrunde lagen, am 25. Januar 2016 eine mündliche Schlussverhandlung durchgeführt hat, sodass es nach Auffassung des Staatsgerichtshofes vorliegend weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht einer erneuten mündlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage bedurfte (vgl. zum Ganzen auch StGH 2007/91, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; siehe auch StGH 2012/6, Erw. 2und StGH 2012/34, Erw. 2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 387 ff. und 643 ff.).
3. Die Antragsteller begehren vorliegend die Aufhebung des Anhanges 4 Ziff. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2015 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 2015 Nr. 346. Sie begründen dies damit, dass einerseits die von der Regierung angewandte Vergleichsmethode, andererseits auch die durch die Verordnung vorgenommene Senkung des Taxpunktwertes gesetz- und verfassungswidrig sei.
4. Als erstes ist somit zu prüfen, inwiefern die von der Regierung angewandte Vergleichsmethode unsachgemäss ist.
4.1. Vorliegend machen die Antragsteller geltend, die Vergleichsmethode widerspreche dem Grundsatz der betriebswirtschaftlichen Bemessung.
4.1.1. Der Grundsatz der betriebswirtschaftlichen Bemessung ist in Art. 16c Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50 i. d. F. LGBl. 2014 Nr. 149, verankert. Dieser fordert, dass bei der Ausgestaltung der Tarife eine bestimmte Methodik zur Anwendung kommen muss, nämlich eine betriebswirtschaftliche (Gebhard Eugster, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, 705, Rz. 986). Betriebswirtschaftlich ist die Methodik dann, wenn sie die Folgen für die durch den Tarifvertrag betroffenen Unternehmen - also der Versicherer und der Leistungserbringer - berücksichtigt. So ist beispielsweise bei der Bemessung eines Tarifvertrages auf die Kostenstruktur der Leistungserbringer Rücksicht zu nehmen (Ueli Kieser, in: Ueli Kieser/Willy Oggier/Andreas Bührer [Hrsg.], Tarif und Tarifanpassung in der Krankenversicherung, Bern 2015, 59). Einen Anspruch auf einen Mindesterlös gewährt dieses Prinzip allerdings nicht (Gebhard Eugster, a. a. O., 705, Rz. 985).
4.1.2. Der Staatsgerichtshof hatte sich bereits im Verfahren zu StGH 2015/62 mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern die von der Regierung angewandte Vergleichsmethode den Tarifierungsgrundsätzen des KVG entspricht. Dabei kam der Staatsgerichtshof zum Schluss (StGH 2015/62, Erw. 4.1.6), dass die Tarifierungsgrundsätze aus dem KVG, welche die Regierung auch bei Erlass einer Verordnung nach Art. 16c Abs. 6a KVG zu beachten hat, gewisse Leitlinien vorgeben, wie der Taxpunktwert zu bestimmen ist. So hat die Regierung gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes vor Verordnungserlass ein hinreichend fundiertes Verfahren der Verordnungsgebung zu durchlaufen, um die Verordnung auf eine solide Entscheidungsgrundlage zu stellen. Die Regierung ist daher verpflichtet, sich vor dem Verordnungserlass den nötigen Sachverstand anzueignen, sich mit den Argumenten der Tarifpartner fachlich auseinanderzusetzen und die Grundlagen ihrer Entscheidung über die Höhe des Tarifs zu dokumentieren. Die Tarifierungsgrundsätze der betriebswirtschaftlichen Bemessung und der Wirtschaftlichkeit legen dabei nahe, dass sich die Regierung insbesondere mit betriebs- und volkswirtschaftlichen Argumenten auseinanderzusetzen und die Perspektiven sowohl der Leistungserbringer, als auch der Krankenkassen sowie der Prämienzahler in ihre Überlegungen einzubeziehen hat. Die Wahl der Methodik zur Bestimmung des Taxpunktwertes hat entsprechend betriebs- und volkswirtschaftliche Argumente sowie die Perspektiven aller vom Tarif Betroffenen zu reflektieren.
4.1.3. In seinen Erwägungen zu StGH 2015/62 (Erw. 4.1.7) schränkte der Staatsgerichtshof seine richterliche Prüfungsdichte bei der Kontrolle, inwiefern die Regierung ein hinreichend fundiertes Verfahren der Verordnungsgebung beim Erlass einer Verordnung nach Art. 16c Abs. 6a KVG durchlaufen hat, ein. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt eine Gesetzwidrigkeit einer Verordnung nach Art. 16c Abs. 6a KVG nur dann vor, wenn das Verfahren, welches dem Erlass der Verordnung zugrunde liegt, derart mangelhaft ist, dass eine Aussage darüber, ob die Verordnung den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspricht, nicht möglich erscheint. Die Ziele des KVG bezüglich der Tarife sind in den Tarifierungsgrundsätzen enthalten. Anders formuliert ist also ein Verfahren der Verordnungsgebung dann ungenügend, wenn gestützt auf dieses nicht mehr beurteilt werden kann, ob eine Verordnung zur Anpassung eines Tarifvertrages überhaupt zur Erreichung der gesetzlich vorgegebenen Tarifierungsgrundsätzen dient oder nicht. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn im Verfahren der Verordnungsgebung die Grundsätze der betriebswirtschaftlichen Bemessung und der Wirtschaftlichkeit nicht reflektiert werden. So betonte der Staatsgerichtshof, dass diese Anforderungen nicht nur durch eine einzige Methodik erfüllt werden können. Vielmehr ermöglicht das KVG die Anwendung verschiedener Methoden, deren Auswahl im Ermessen der Tarifierungsbehörde liegt.
4.1.4. Des Weiteren bemerkte der Staatsgerichtshof in seinen Erwägungen zu StGH 2015/62 (Erw. 4.1.7), dass die Gesetzwidrigkeit einer Anpassungsverordnung unabhängig davon gegeben ist, ob das Resultat an sich richtig wäre, was freilich aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der Regel nicht beurteilt werden kann. Es ist daher auch nicht Aufgabe des Gerichtes, ein mangelhaftes regierungsrätliches Verfahren der Verordnungsgebung im Verfahren der Verordnungsprüfung nachzuholen oder Expertisen der Regierung oder der Tarifpartner fachlich zu prüfen oder gegeneinander abzuwägen.
4.1.5. Bereits in StGH 2015/62 (Erw. 4.1.9 bis 4.1.11) hat sich der Staatsgerichthof intensiv mit der Frage beschäftigt, ob die Anwendung der Vergleichsmethode einer betriebswirtschaftlichen Bemessung widerspreche. Er kam dabei zum Schluss, dass die Regierung durch die Vergleichsmethode sämtliche Perspektiven berücksichtigt hat und insgesamt die Tarifierungsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der betriebswirtschaftlichen Bemessung sowie der Wirtschaftlichkeit, genügend reflektiert wurden.
4.1.6. Diese Erkenntnis muss auch im vorliegenden Fall Gültigkeit haben, da das Verfahren, auf welchem die gegenständlich bekämpfte Verordnung basiert, dasselbe Verfahren ist, welches auch der in StGH 2015/62 bekämpften Verordnung zugrunde lag. Die Antragsteller bringen zwar diverse neue Argumente vor, weshalb die Vergleichsmethode unsachgemäss sei. Wie bereits unter Erw. 4.1.4 erwähnt, ist es jedoch nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofes, vorgebrachte Expertisen fachlich zu prüfen oder gegeneinander abzuwägen. Vielmehr liegt eine Gesetzwidrigkeit einer Verordnung nach Art. 16c Abs. 6a KVG - wie in Erw. 4.1.3 festgehalten - nur dann vor, wenn das Verfahren, welches dem Erlass der Verordnung zugrunde liegt, derart mangelhaft ist, dass eine Aussage darüber, ob die Verordnung den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspricht, nicht möglich erscheint. Wie bereits in StGH 2015/62 erwähnt, ist nach Ansicht des Staatsgerichtshofes ein regierungsrätliches Verfahren der Verordnungsgebung, welches die Vergleichsmethode verwendet, nicht derart mangelhaft, dass eine Aussage darüber, ob die Verordnung den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspricht, nicht möglich erscheint. Damit ist in der gegenständlich bekämpften Verordnung kein Verstoss gegen die Tarifierungsgrundsätze zu erkennen.
4.2. Des Weiteren rügen die Antragssteller, die Vergleichsmethode sei unsachlich und damit willkürlich.
4.2.1. Der Staatsgerichtshof legt sich allgemein bei der Beurteilung von Gesetzen grosse Zurückhaltung auf (vgl. statt vieler: StGH 2012/209, Erw. 3.6.2; StGH 2011/70, Erw. 3.2; StGH 2010/154, Erw. 2.4; StGH 2007/118, Erw. 3 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/5, Erw. 3a [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] m. w. H. auf StGH 2004/14, Erw. 4 und StGH 2003/16, Erw. 2b). Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Prüfung einer Verordnung. Die konkrete Ausgestaltung der Regelung fällt unter das Ermessen der Regierung als Verordnungsgeberin (zum Ermessen der Regierung als Verordnungsgeberin vgl. Armin von Bogdandy, Gubernative Rechtsetzung, Tübingen 2000, 346 ff.). In dieses gesetzlich eingeräumte Ermessen greift das Verfassungsgericht nur ein, sofern dieses über- oder unterschritten bzw. in missbräuchlicher Weise ausgeübt wurde (StGH 2012/209, Erw. 3.6.3, a. a. O). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind sohin insbesondere Regelungen willkürlich, die sinn- und zwecklos sind oder sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen, sowie Regelungen, die gegen allgemein anerkannte Gerechtigkeitsvorstellungen verstossen (vgl. Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 ff., Rz. 25 ff., insbesondere auch Fn. 61 mit Rechtsprechungsnachweisen).
4.2.2. Das Verfahren der Verordnungsgebung ist daher insbesondere dann willkürlich, wenn sich dieses nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützt bzw. dieses sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar respektive stossend ist. Verfassungsmässig ist sodann die Anwendung einer Methodik dann, wenn sich diese auf ernsthafte sachliche bzw. vertretbare Gründe stützen lässt. Ob ein Verfahren der Verordnungsgebung auch fachlich korrekt durchgeführt wurde, liegt - analog zur Überprüfung der Einhaltung der Tarifierungsgrundsätze - nicht im Bereich der gerichtlichen Kontrolle (vgl. auch StGH 2015/62, Erw. 4.2.2.2).
4.2.3. Bereits in StGH 2015/62 (Erw. 4.1.10.3) wurden diverse Gründe dargelegt, welche für die Anwendbarkeit der Vergleichsmethode sprechen. Aufgeführt wurden beispielsweise die in Liechtenstein tieferen Lebenshaltungskosten, die vergleichbare Höhe der Löhne sowie die grundsätzlich gleiche Tarifstruktur in der Schweiz und in Liechtenstein. Damit ist die Vergleichsmethode weder sachlich unbegründet noch stossend. Der Staatsgerichthof kann sohin in der Anwendung der Vergleichsmethode keinen Verstoss gegen das Willkürverbot erblicken, sodass auch die gegenständlich bekämpfte Verordnung das Willkürverbot nicht verletzt.
5. Des Weiteren machen die Antragsteller geltend, dass die Senkung des Taxpunktwertes im vorgenommenen Ausmass jeder gesetzlichen Grundlage entbehre.
5.1. So argumentieren die Antragsteller, die vorgenommene Senkung des Taxpunktwertes widerspreche dem Grundsatz der betriebswirtschaftlichen Bemessung sowie der sachgerechten Struktur. Ebenso verletze die Senkung Art. 16c Abs. 7a KVG, welcher eine moderne und effektive medizinische Grundversorgung und somit ein entsprechendes Grundangebot an Physiotherapieleistungen vorsehe.
5.1.1. Zum Tarifierungsgrundsatz des betriebswirtschaftlichen Ermessens wird auf die Ausführungen unter Erw. 4.1.1 verwiesen. Der Grundsatz der sachgerechten Struktur, welcher in Art. 16c Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 4 Satz 1 KVG enthalten ist, verlangt nach einer sachlogischen Zuordnung der Anzahl Taxpunkte zu den erbrachten Leistungen. Die Höhe des Taxpunktwertes bildet dagegen nicht Teil der Tarifstruktur und wird daher von diesem Tarifierungsgrundsatz nicht erfasst (Gebhard Eugster, a. a. O., 706, Rz. 990).
5.1.2. Art. 16c Abs. 7a KVG sieht vor, dass die Tarifpartner und die Regierung darauf achten, dass eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird. Damit schreibt dieser Artikel den Tarifierungsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit fest. In der Schweiz wird das Wirtschaftlichkeitsprinzip durch Art. 59c Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (SR 832.102) näher umschrieben. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Tarif höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung (Bst. a) und höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken darf (Bst. b). Eine wirtschaftliche Leistungserbringung schliesst jedoch keineswegs aus, dass die Leistungserbringer aus ihrer Tätigkeit Gewinne erzielen dürfen (Gebhard Eugster, a. a. O., 704, Rz. 984).
5.1.3. In StGH 2015/62 (Erw. 5.2) kam der Staatsgerichtshof zum Schluss, dass er seine Prüfungsdichte nicht nur bezüglich der Kontrolle des Verfahrens der Verordnungsgebung zu beschränken hat, sondern auch bezüglich der Überprüfung des Inhalts einer Verordnung auf eine Verletzung der Tarifierungsgrundsätze. Aufgrund der komplexen Fragen, die sich bei der Abänderung von Tarifverträgen stellen, sowie der fehlenden inneren Widerspruchsfreiheit der Tarifierungsgrundsätze, ist eine Verordnung mit grosser Zurückhaltung nur dann als gesetzwidrig zu betrachten, wenn sie offensichtlich den vom Gesetz vorgegebenen Zielen - also den Tarifierungsgrundsätzen des KVG - nicht entspricht.
5.1.4. Vorliegend machen die Antragsteller geltend, die gegenständlich bekämpfte Verordnung widerspreche dem Grundsatz des betriebswirtschaftlichen Ermessens, da die erneute Senkung des Taxpunktwertes auf CHF 1.10 dazu führe, dass sich die Leistungserbringer kein angemessenes Einkommen mehr erwirtschaften könnten. In der Tat soll der Grundsatz der wirtschaftlichen Bemessung sicherstellen, dass die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten der Leistungserbringer gedeckt sind. Allerdings gewährt der Grundsatz keinen Anspruch auf einen Mindesterlös (Gebhard Eugster, a. a. O., 705, Rz. 985). Zudem ist zu bedenken, dass mit CHF 1.10 der liechtensteinische Taxpunktwert immer noch über den aktuellen Taxpunktwerten der Ostschweiz liegt. Dabei ist nicht offensichtlich, auch wenn die Antragsteller dies behaupten, dass ein Taxpunktwert in der Höhe von CHF 1.10 die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten der liechtensteinischen Physiotherapiepraxen nicht mehr deckt. Vielmehr liefert die Vergleichsmethode, welche - wie hiervor unter Erw. 3.1.6 erläutert - nicht derart mangelhaft ist, dass sie keine Aussagen über die Einhaltung des Grundsatzes der betriebswirtschaftlichen Bemessung ermöglicht, ein Indiz dafür, dass die liechtensteinischen Physiotherapiepraxen auch mit einem Taxpunktwert in der Höhe von CHF 1.10 wirtschaftlich betrieben werden können. Die Senkung des Taxpunktwertes von CHF 1.20 auf CHF 1.10 verletzt somit nicht offensichtlich den Grundsatz der betriebswirtschaftlichen Bemessung. Abschliessend ist jedoch zu betonen, dass bei einem Anstieg der Taxpunktwerte in der Ostschweiz über das liechtensteinische Niveau dies ein Indiz dafür wäre, dass auch der liechtensteinische Taxpunktwert anzuheben ist.
5.1.5. Des Weiteren rügen die Antragsteller, dass die Senkung des Taxpunktwertes die Gewährleistung einer hoch stehenden Gesundheitsversorgung gefährde und daher das Prinzip der Wirtschaftlichkeit verletze. In der Tat sieht Art. 16c Abs. 7a KVG vor, dass die Regierung darauf zu achten hat, dass eine qualitativ hoch stehende Gesundheitsversorgung ermöglicht wird. Allerdings verlangt das Prinzip der Wirtschaftlichkeit auch, dass dieses mit möglichst geringen Kosten erreicht wird. Bereits in StGH 2015/62 (Erw. 5.4) hielt der Staatsgerichtshof fest, dass durch die Senkung des Taxpunktwertes die Regierung eine Massnahme ergreift, die diesem Ziel entspricht. Dass durch die Senkung des Taxpunktwertes die Qualität der Gesundheitsversorgung gefährdet wird, ist jedoch nicht offensichtlich. Ein Vergleich mit der Ostschweiz zeigt, dass die dortigen Physiotherapiepraxen auch mit einem noch tieferen Taxpunktwert die Gesundheitsversorgung garantieren können. Damit ist es nicht offensichtlich, dass die liechtensteinischen Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten bei einem tieferen Taxpunktwert zur Berufsaufgabe gezwungen würden und nicht mehr in der Lage sind, eine hochstehende Versorgung aufrechtzuerhalten. Eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durch die gegenständlich bekämpfte Verordnung ist somit nicht zu erkennen.
5.1.6. Schliesslich rügen die Antragsteller, die gegenständlich bekämpfte Verordnung verletzte den Grundsatz der sachgerechten Struktur. Diese umfasst jedoch nicht den Taxpunktwert, sondern nur die Zuteilung von Taxpunkten zu den einzelnen Leistungen. Entsprechend kann dieser Grundsatz durch eine alleinige Veränderung des Taxpunktwertes nicht tangiert werden.
5.1.7. Aus den dargelegten Gründen kann der Staatsgerichtshof somit nicht erkennen, dass die gegenständlich bekämpfte Verordnung die Tarifierungsgrundsätze verletzte.
5.2. Schliesslich argumentieren die Antragsteller, die vorgenommene Senkung des Taxpunktwertes sei willkürlich.
5.2.1. Wie bereits unter Erw. 4.2.1 erwähnt, überprüft der Staatsgerichtshof einen Rechtssetzungsakt auf seine Übereinstimmung mit dem Willkürverbot nur sehr zurückhaltend. Willkürlich ist sodann eine Verordnung nur, wenn sich diese nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützt bzw. diese sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar respektive stossend ist.
5.2.2. Vorliegend wurden bereits mehrfach Gründe aufgezählt, durch welche eine Senkung des Taxpunktwertes gerechtfertigt werden kann. Dies waren insbesondere der durch das KVG vorgesehene Tarifierungsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit, welcher möglichst geringe Gesundheitskosten fordert, sowie die tieferen Taxpunktwerte in der Ostschweiz. Damit ist für den Staatsgerichtshof nicht ersichtlich, dass die vorgenommene Senkung des Taxpunktwertes nicht vertretbar bzw. stossend und damit willkürlich wäre. Daher ist in der gegenständlich bekämpften Verordnung auch diesbezüglich keine Verletzung des Willkürverbots zu erkennen.
6. Insgesamt kommt der Staatsgerichtshof somit zum Schluss, dass weder die von der Regierung angewandte Vergleichsmethode noch die Senkung des Taxpunktwertes im vorgenommenen Ausmass Gesetz oder Verfassung widersprechen. Damit ist auch in der gegenständlich bekämpften Verordnung keine Rechtsverletzung zu erblicken.
7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war spruchgemäss zu entscheiden.
8. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.