StGH 2016/010
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Juni 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: M Stiftung
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 29. Dezember 2015, 14RS.2014.333-30
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29. Dezember 2015, 14 RS.2014.333-30, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'406.90 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1. Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Sofia/Bulgarien in dem gegen 1. A und 2. B [die nunmehrigen Beschwerdeführer zu 1. und 2.] wegen des Verdachtes der Untreue und der Geldwäscherei nach den Art 201, 203 und 253 des bulgarischen Strafgesetzbuches geführten Strafverfahrens traf das Landgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 (ON 3) folgende Anordnung:
"Die mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.09.2014 (ON 2) zu 14 UR.2014.397 bei der N Bank AG, Vaduz, beschlagnahmten Unterlagen werden nach § 96 Abs. 1 StPO auch für das gegenständliche Verfahren beschlagnahmt.
Auf eine erneute Herausgabe dieser Unterlagen wird verzichtet."
2. Mit Beschluss vom 10. Juni 2015 (ON 22) ordnete das Landgericht unter gleichzeitiger Setzung eines Spezialitätsvorbehaltes nach Art. 52 Abs. 4 RHG die Ausfolgung der mit Beschluss des Landgerichtes vom 9. Dezember 2014 (ON 3) aus dem Verfahren 14 UR.2014.397 "überbeschlagnahmten" Unterlagen der N Bank AG, Vaduz, an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde an. Von der Ausfolgung ausgenommen wurden jedoch die Unterlagen betreffend die O AG. Zum Sachverhalt führte das Landgericht unter anderem Folgendes aus:
Das zu 14 UR.2014.397 gegen den Beschwerdeführer zu 1. geführte Strafverfahren beruhe auf einer Verdachtsmitteilung eines Finanzintermediärs. Infolgedessen sei bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer zu 1. an mehreren Geschäftsverbindungen zur N Bank AG, Vaduz, wirtschaftlich berechtigt gewesen sei bzw. sei, nämlich:
Ferner habe aus den Bankunterlagen bzw. der Verdachtsmitteilung der Bank erhoben werden können, dass neben den persönlichen Konten auch bezüglich sämtlicher juristischer Personen eine wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers zu 1. vorgelegen sei, nämlich bezüglich C AG (der Beschwerdeführerin zu 3.) gemeinsam mit P und bezüglich O AG gemeinsam mit Q, R und S. Die wirtschaftliche Berechtigung bezüglich des im Oktober 2013 eröffneten Kontos der D AG (Beschwerdeführerin zu 4.) sei dagegen unklar, da im Sorgfaltspflichtakt der Bank sowohl der Beschwerdeführer zu 1., als auch ein T geführt würden, ohne dass eine zeitliche Abfolge oder eine Änderung dokumentiert wären.
3. Der gegen diese erstinstanzlichen Beschlagnahme- und Ausfolgungsbeschlüsse des Landgerichtes (ON 3 und ON 22) erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführer (ON 23) gab das Obergericht mit Beschluss vom 29. Dezember 2015 (ON 30) keine Folge. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
3.1. Zum Vorbringen, wonach es sich beim Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu 1. ausschliesslich um ein politisch bzw. privatwirtschaftlich motiviertes Verfahren handle und eine Verletzung des ordre public geltend gemacht werde, was eine Rechtshilfeleistung ausschliesse, verweise das Erstgericht zutreffend darauf, dass es sich bei Bulgarien um einen Mitgliedsstaat der EMRK handle, der ferner die EU-Grundrechtecharta und den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) unterzeichnet habe. Damit sei davon auszugehen, dass auch in Bulgarien ein am Grundrechtsschutz ausgerichtetes Strafverfahren durchgeführt werden könne. Insoweit sei vom Vorliegen eines anerkannten Rechtsstaates auszugehen. Dass im Einzelfall tatsächlich Beanstandungen auftreten würden (könnten), sei zwar in keinem System ausgeschlossen, jedoch für die ersuchte Behörde nicht relevant, selbst wenn national tatsächlich allenfalls gewisse Grundproblematiken (Korruption, Einflussnahme) vorliegen sollten. Derartige vereinzelte Vorfälle vermöchten die grundsätzliche Annahme der Rechtsstaatlichkeit nicht zu erschüttern, insbesondere wenn eine entsprechende innerstaatliche Überprüfung möglich sei, wovon hier auszugehen sei.
Soweit die Beschwerdeführer zu 1. und 2. argumentierten, dass die beschlagnahmten Unterlagen nicht mit dem bulgarischen Ermittlungsverfahren im Zusammenhang stünden, habe das Erstgericht zutreffend festgestellt, dass die unmittelbare Herkunft der hier in Liechtenstein gehaltenen Vermögenswerte aus zweierlei Gründen nicht ausschlaggebend sei: Zum einen sei nicht bekannt, auf welchem Weg die mutmasslich veruntreuten Vermögenswerte aus Bulgarien abtransferiert bzw. wo diese zwischenzeitlich überall zwischengelagert worden seien, sodass auch der Ursprung der aus einem Drittland bzw. nicht aus Bulgarien nach Liechtenstein transferierten Vermögenswerte aufgrund des gegebenen Tatverdachtes potentiell deliktisch sei. Die Klärung dieser Frage sei nur möglich, wenn der gesamte Geldfluss umfassend aufgeklärt werde, was nicht Aufgabe der ersuchten Behörde sei. Zum anderen sei es für die ersuchende Behörde im Hinblick auf den mutmasslichen Schaden bzw. entsprechende Bereicherung unerlässlich, solche Vermögenswerte der Verdächtigen zu erheben, um in der Folge über Sicherungsmassnahmen und bei einer entsprechenden Anklage auch über die Notwendigkeit und die Möglichkeit von entreichernden vermögensrechtlichen Massnahmen entscheiden zu können.
Zutreffend habe das Erstgericht hinsichtlich der Bankunterlagen auch angefügt, dass Kontoverbindungen, in welche kontaminierte Gelder eingeflossen seien, umfassend zu untersuchen seien. Gerade bei Vermischung von legal und deliktisch erworbenen Vermögenswerten sei die Höhe der jeweiligen Anteile zu ermitteln, wozu sämtliche Daten und Dokumente der ermittelnden Behörde bekannt gegeben werden müssten (Obergericht zu 11 RS.2001324-25).
3.2. Dass im ersuchenden Staat die Wahrung von rechtsstaatlichen Grundsätzen gegeben sein müsse, andernfalls die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht gegeben seien, sei zutreffend (Art. 2 RHG; LES 2008, 48; LES 2009, 124; LES 2009, 325). Soweit in der Beschwerde allgemein vorgebracht werde, dass in Bulgarien grundsätzlich Korruption vorherrsche, sei dem entgegenzuhalten, dass Bulgarien ein Mitgliedstaat der EMRK sei, der die EU-Grundrechtecharta und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) unterzeichnet habe. Damit sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Bulgarien ein Rechtsstaat sei und seine (Straf-)Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen führe und in Strafverfahren die Verteidigungsrechte gewahrt würden. Die weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerde vermöchten das Gegenteil nicht zu beweisen. Zudem würde eine Überprüfung der mit der Beschwerde vorgelegten Dokumente auf eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung im ausländischen Strafverfahren hinauslaufen, was nicht Aufgabe des ersuchten Staates sein könne (StGH 2012/16). Die weitwendigen Ausführungen zum bulgarischen Strafverfahren seien hier nicht beachtlich. Ein Verstoss gegen Art. 2 Bst. e ERHÜ, Art. 18 Abs. 1 Bst. b des Strassburger Übereinkommens sowie Art. 2 RHG bzw. Art. 1 Ziff. 2 RHG i. V. m. Art. 19 Ziff. 1 RHG sei jedenfalls nicht bescheinigt. Es sei nicht Aufgabe des ersuchten Staates, den genauen Ablauf des ausländischen Strafverfahrens zu prüfen bzw. zu überwachen. Zudem sei davon auszugehen, dass eine Verletzung nationalen Rechts vor den zuständigen, in der Sache erkennenden bulgarischen Gerichten ausreichend gerügt werden könne.
Würde man der Argumentation der Beschwerdeführer folgen, wäre grundsätzlich keine Rechtshilfe an Bulgarien zu leisten. Nichts anderes argumentierten die Beschwerdeführer letztlich. Dem sei aber selbstverständlich nicht so.
3.3. Ob in der bulgarischen Presse eine Vorverurteilung stattgefunden habe, sei hier nicht relevant. Das Verhalten der ausländischen Presse könne jedenfalls nicht dazu führen, dass die Rechtshilfe unzulässig werde.
3.4. Die Beschwerdeführer monierten weiter, dass das Rechtshilfeersuchen mangelhaft sei. Im Rechtshilfeersuchen werde ausreichend dargestellt, dass der Beschwerdeführer zu 1. verdächtigt werde, als Aufsichtsratsvorsitzender der X Bank und Eigentümer ihrer Mehrheitsaktionärin die ihm rechtsgeschäftlich eingeräumten Befugnisse wissentlich missbraucht habe; dies um Mitarbeiter der X Bank anzuweisen, Vermögenswerte aus dieser abzutransferieren, ohne dass diesbezüglich ein genügender Rechtsgrund vorgelegen hätte und ohne dass diese Transaktionen buchhalterisch erfasst worden wären. Hierdurch solle der X Bank ein Schaden von insgesamt ca. CHF 126,3 Mio. entstanden sein. Offenbar werde von einer Bereicherung des Beschwerdeführers zu 1. und von Personen aus seinem Umfeld ausgegangen. Im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen gehe es ganz offenbar darum, den Geldfluss hinsichtlich der mutmasslich unrechtmässig aus der X Bank abtransferierten Vermögenswerte zu erstellen. Dass diesbezüglich im Rechtshilfeersuchen also noch Lücken vorlägen, ändere nichts daran, dass das Rechtshilfeersuchen grundsätzlich ausreichend sei. Die "Lückenfüllung" der Beweisführung im ausländischen Strafverfahren sei ja gerade der Grund für die Gewährung von Rechtshilfe.
Die weitschweifenden Ausführungen dazu, dass die Sachverhaltsdarstellung lückenhaft und mangelhaft sei, hätten die Beschwerdeführer im ausländischen Strafverfahren vorzubringen.
Als ersuchter Staat habe Liechtenstein die Strafbarkeit im ersuchenden Staat grundsätzlich nicht zu prüfen. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass die ersuchende Behörde nicht einen Sachverhalt untersuche, der nach nationalem Recht gar nicht strafbar sei.
3.5. Soweit die Beschwerdeführer zur von ihnen behaupteten fehlenden Relevanz der beschlagnahmten Unterlagen für das ausländische Ermittlungsverfahren Urkunden vorlegen würden, sei auf diese nicht einzugehen, da dies auf eine Vorwegnahme der im ausländischen Strafverfahren vorzunehmenden Beweiswürdigung hinauslaufen würde (StGH 2012/16).
3.6. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die einzige Geschäftsverbindung, auf welche überhaupt Vermögenswerte aus Bulgarien transferiert worden seien, diejenige der Beschwerdeführerin zu 2. bei der N Bank (Schweiz) sei, sei bereits das Erstgericht inhaltlich zutreffend eingegangen. Die unmittelbare Herkunft der hier in Liechtenstein gehaltenen Vermögenswerte sei aus zweierlei Gründen nicht ausschlaggebend: Zum einen sei nicht bekannt, auf welchem Weg die mutmasslich veruntreuten Vermögenswerte aus Bulgarien abtransferiert bzw. zwischenzeitlich überall zwischengelagert worden seien. Aus diesem Grund sei auch der Ursprung der aus einem Drittland bzw. nicht aus Bulgarien nach Liechtenstein transferierten Vermögenswerte aufgrund des gegebenen Tatverdachtes potentiell deliktisch. Für die Klärung dieser Frage sei eine umfassende Analyse des Geldflusses notwendig, was nicht Aufgabe der ersuchten Behörde sei. Im Hinblick auf den mutmasslichen Schaden bzw. die entsprechende Bereicherung sei es für die ersuchende Behörde zum anderen unerlässlich, sämtliche Vermögenswerte der Verdächtigen zu erheben, um in der Folge über Sicherungsmassnahmen und bei einer entsprechenden Anklage auch über die Notwendigkeit und die Möglichkeit von entreichernden vermögensrechtlichen Massnahmen, welche auch auf legal erworbenes Vermögen abstellen könnten (§ 20 StGB), entscheiden zu können.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 29. Dezember 2015 (ON 30) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. Februar 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 LV und Art. 8 EMRK sowie des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden seien; er wolle den angefochtenen Beschluss daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache unter Bindung an seine Rechtsansicht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen; jedenfalls wolle der Staatsgerichtshof das Land Liechtenstein verpflichten, den Beschwerdeführern die verzeichneten Verfahrenskosten zuhanden ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter zu ersetzen. Mit ihrer Individualbeschwerde beantragten die Beschwerdeführer auch, der Vorsitzende des Staatsgerichtshofes wolle dieser Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 52 Abs. 2 StGHG zuerkennen.
4.1. Zur Rüge der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre wird Folgendes vorgebracht:
4.1.1. Werde im Verfahren in Bulgarien gegen den fair trial verstossen und liege damit in weiterer Folge auch ein Verstoss gegen den ordre public in Liechtenstein vor, sei die Rechtshilfe unzulässig, weshalb es in diesem Fall an der gesetzlichen Grundlage für den Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 LV und Art. 8 EMRK fehle. Überdies sei auch die Verhältnismässigkeit als Eingriffsschranke nicht gegeben, wenn trotz des Verstosses gegen den ordre public Unterlagen nach Bulgarien ausgefolgt würden.
Die Schranke des gesetzeskonformen Grundrechtseingriffs bzw. die gesetzliche Grundlage für einen Grundrechtseingriff in das hier relevierte Grundrecht sei auch nicht eingehalten, wenn das Rechtshilfeersuchen eine mangelnde Sachverhaltsdarstellung enthalte. Zudem sei in diesem Fall die Verhältnismässigkeit des Eingriffs augenscheinlich nicht gegeben. Im Sinne einer milderen Massnahme müsste dann das Rechtshilfeersuchen - wenn überhaupt möglich - verbessert werden.
Ebenfalls mangle es an einer gesetzlichen Grundlage für einen Eingriff in das hier relevierte Grundrecht, wenn das Prinzip der Gegenseitigkeit verletzt werde (Verweis auf Art. 3 Abs. 1 RHG sowie z. B. Art. 5 Abs. 2 ERHÜ).
Die geforderte Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffs sei zudem zu verneinen, "wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, sodass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (‚fishing expedition') erscheint" (OGH-Urteil vom 5. Januar 2012 in LES 2012, 44).
4.1.2. Das Obergericht argumentiere im angefochtenen Beschluss (ON 30) zunächst, dass Bulgarien ein Mitgliedsstaat der EMRK sei und deshalb davon auszugehen sei, dass die Verfahren in Bulgarien nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt würden. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Staatsgerichtshof bei der Beurteilung der Justizsysteme von EMRK-Staaten zwar besonders zurückhaltend sei, aber auch schon bei einem Ersuchen aus einem Mitgliedstaat der EMRK (Ukraine) die Rechtshilfe als unzulässig erklärt habe (Verweis auf StGH 2006/112, Erw. 3.4; StGH 2012/161, Erw. 2.3). Auch das schweizerische Bundesgericht habe bereits bei Ersuchen aus einem EMRK-Mitgliedsstaat (Russland) die Rechtshilfe abgelehnt (Verweis auf Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 13. August 2007 zu 1A.29/2007, Erw. 2.4). Sofern konkrete Anhaltspunkte für die reelle Gefahr einer schweren Grundrechtsverletzung im Verfahren des ersuchenden Staates aufgezeigt werden könnten, stehe folglich die Tatsache, dass es sich beim ersuchenden Staat um einen EMRK-Mitgliedsstaat handle, der Verweigerung der Rechtshilfe aufgrund des ordre public-Vorbehalts nicht entgegen.
Das Obergericht argumentiere im angefochtenen Beschluss weiter, dass die Beschwerdeführer das Gegenteil nicht zu beweisen vermocht hätten und die von ihnen vorgelegten Dokumente nicht zu prüfen gewesen seien. Hierauf sei zunächst zu erwidern, dass die Gefahr von Grundrechtsverletzungen im Strafrechtshilfeverfahren von vornherein nur glaubhaft zu machen und nicht zu beweisen sei (Verweis auf StGH 2013/078, Erw. 3.7 m. w. N.). Die Beschwerdeführer hätten mit der Beschwerde ON 23 diverse Dokumente, wie Berichte von unabhängigen Institutionen, Artikel von international anerkannten Qualitätszeitungen sowie Schriftsätze vorgelegt, welche belegten, dass die bulgarischen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 1. privatwirtschaftlich und politisch motiviert seien und in diesen bereits mehrere Grundrechtsverletzungen zu seinen Lasten begangen worden seien. Nur wenn das Obergericht diese Unterlagen geprüft und gewürdigt hätte, wäre es in der Lage gewesen, zu beurteilen, ob die Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte für die reelle Gefahr einer Grundrechtsverletzung in den bulgarischen Verfahren glaubhaft gemacht hätten. Zu einer solchen Prüfung wäre das Obergericht auch verpflichtet gewesen (Verweis auf StGH 2012/160, Erw. 2.4). Diese wäre entgegen den Ausführungen des Obergerichtes nicht auf eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung im ausländischen Verfahren hinausgelaufen. Das Obergericht verkenne nämlich, dass sich die von ihm in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung (StGH 2012/16) auf Dokumente zur Widerlegung der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen beziehe. Gegenständlich gehe es dagegen darum, mit den vorgelegten Dokumenten konkrete Anhaltspunkte für die reelle Gefahr einer Grundrechtsverletzung in den bulgarischen Verfahren zu belegen.
Das Obergericht argumentiere im angefochtenen Beschluss weiter, dass eine innerstaatliche Überprüfung der begangenen Verletzungen möglich sei. Implizit unterstelle es damit, dass dies zu einer Art "Heilung" der begangenen Grundrechtsverletzungen führe und deshalb konkrete Anhaltspunkte für eine reelle Gefahr von Grundrechtsverletzungen zu verneinen seien. Dem sei entgegenzuhalten, dass die innerstaatliche Überprüfung in Bulgarien offenbar nicht dazu geführt habe, dass die in der Beschwerde aufgezeigten Grundrechtsverletzungen gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1. in den bulgarischen Verfahren geheilt worden wären. Vielmehr dauere die einzig politisch bzw. privatwirtschaftlich motivierte Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer zu 1. nach wie vor an. Auch seien die Aussagen der ermittelnden Staatsanwälte in den bulgarischen Medien, welche die Unschuldsvermutung aufs Äusserste verletzt hätten, nie richtig gestellt worden. Ebenso sei der Haftbefehl nach wie vor aufrecht und es bestehe weiter die ernsthafte Gefahr, dass Herr V auf den weiteren Verlauf der Verfahren einwirken werde.
Zudem müssten die Grundrechte in Strafsachen unzweifelhaft auch schon im Ermittlungsverfahren beachtet werden (Verweis auf Meyer-Ladewig, EMRK-Handkommentar, Art. 6, Rz. 95). Um die Rechtsstaatlichkeit der Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu 1. in Bulgarien bejahen zu können, könne es ganz offensichtlich nicht ausreichen, dass irgendwann einmal ein bulgarisches Gericht die Unzulässigkeit der weiteren Strafverfolgung aus politisch bzw. privatwirtschaftlichen Motiven gegen den Beschwerdeführer zu 1. an sich feststellen und diese damit beendigen könnte. Wäre dies so, könnte in einem Rechtshilfeverfahren niemals eine Verletzung des ordre public geltend gemacht werden: Die Leistung von Rechtshilfe mache nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des ausländischen Strafverfahrens Sinn; bis dahin könnte aber rein theoretisch immer ein Gericht die begangenen Grundrechtsverletzungen überprüfen.
Das Obergericht führe weiters das Argument an, dass bei Zutreffen der Argumentation der Beschwerdeführer niemals an Bulgarien Rechtshilfe geleistet werden könnte. Dabei übersehe es, dass die Beschwerdeführer nicht nur auf die allgemeinen Probleme in Bulgariens Justizsystem hingewiesen hätten, sondern auch konkrete Grundrechtsverletzungen der bulgarischen Behörden zu Lasten des Beschwerdeführers zu 1. darlegten. Dass eine Leistung von Rechtshilfe im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren aufgrund des ordre public-Vorbehaltes unzulässig sei, bedeute deshalb nicht, dass in anderen Verfahren ebenfalls keine Rechtshilfe an Bulgarien geleistet werden könnte.
Als Letztes argumentiere das Obergericht damit, dass das Verhalten der Presse nicht dazu führen könne, dass die Rechtshilfe zu verweigern sei. Hierbei verkenne das Obergericht, dass nicht das Verhalten der Presse (Publizieren der Aussagen der Strafverfolgungsbehörden), sondern der Aussagen der Strafverfolgungsbehörden vor der Presse vorverurteilend und grundrechtswidrig gewesen seien.
Die Einwände des Obergerichtes hätten somit alle widerlegt werden können, sodass ein Verstoss gegen den liechtensteinischen ordre public vorläge, wenn Rechtshilfe an Bulgarien gewährt würde. Dies sei von den Beschwerdeführern auch bereits in der Beschwerde an das Obergericht in dieser Angelegenheit ausführlich dargelegt worden. Die Beschwerdeführer würden sich erlauben, die wichtigsten Argumente in diesem Zusammenhang nochmals zu wiederholen.
Als allgemeine Vorbemerkung sei darauf hinzuweisen, dass Bulgarien unbestreitbar ein grosses Problem mit Korruption habe, welches insbesondere den Justizbereich betreffe. Beispielhaft sei auf folgende Stellungnahmen dazu verwiesen:
"[...], das Komitee ist besorgt über den Mangel an Fortschritt in der Justizreform, einschliesslich der gemeldeten falschen Konzepte wie die gemeinsame Verwaltung der Gerichte und der Staatsanwaltschaften. Es ist besorgt über den Mangel an Transparenz hinsichtlich der Auswahl und Berufung von Richtern und Mitglieder des Obersten Justizrates; dass das Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit von Organen ausserhalb des Gerichtswesen, einschliesslich hochrangiger Regierungsbeamte, nicht respektiert und auch innerhalb des Gerichtswesens nicht vollständig angewendet wird; und über die Behauptungen von Korruption innerhalb des Justizsystems und den Mangel an Vertrauen in die Justizverwaltung, welche zu einem Mangel an öffentlichem Vertrauen in das Gerichtswesen führen (Art. 2 und 13)." (Komitee gegen Folter anlässlich der 47. Session vom 31. Oktober bis zum 25. November 2011, S. 4)
sowie:
"Das Gerichtswesen ist eine der am wenigsten vertrauten Institutionen in Bulgarien. ... Doch die Praxis erfüllt die normativen Verpflichtungen des Systems nicht, und es gab einige Skandale, die einen möglichen äusseren Einfluss auf die Entscheidung der Richter nahelegen ... Auch wenn Ergebnisindikatoren in diesem Bereich nur sehr schwer ermittelt werden können, herrscht praktisch Einigkeit von internen und internationalen Beobachtern, dass die Ergebnisse des Systems als Ganzes unbefriedigend sind." (Länderbericht Transparency International 2011)
sowie:
"Seit dem letzten Bericht der Kommission im Januar 2014 waren die Entwicklung hinsichtlich der Justizreform und konkrete Fortschritte bezüglich Korruption und organisiertem Verbrechen langsam. Die Tatsache, dass während dieses Zeitraums drei verschiedene Regierungen an der Macht und das Parlament festgefahren waren, hat sicherlich zum Mangel an Entschlossenheit zur Reform beigetragen. ...". (Bericht der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Fortschritt in Bulgarien im Rahmen des Kooperations- und Überwachungsmechanismus vom 28. Januar 2015, S. 9)
und zuletzt:
"Das sehr hohe Level von Korruptionsbeteiligung der bulgarischen Bevölkerung macht Strafverfolgungsinitiativen uneffektiv und unzulänglich... Die Strafverfolgung wird oft von Privatunternehmen und politischen Interessen beeinflusst, wodurch deren Handlungen gehindert und delegitimiert werden." (Bericht des Center for Study of Democracy, S. 9, welcher zudem zum Schluss komme, dass die Korruption in Bulgarien im Jahr 2014 die höchste seit 15 Jahren gewesen sei.)
[Zu diesem Vorbringen werden folgende Beweismittel angeboten: "Bulgarien im Griff von Korruption" vom 10. August 2014, FAZ (Beilage Nr. 1); "EU raises alarm on Bulgaria corruption" vom 28. Januar 2015, EUobserver (Beilage Nr. 2); Convention Against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Concluding observations of the Committee against Torture, Forty-seventh session, 31 October-25 November 2011 (Beilage Nr. 3); Transparency International, National Integrity System Assessment Bulgaria, Country Report 2011 (Beilage Nr. 4); Report from the Commission to the European Parliament and the Council on Progress in Bulgaria under the Co-operation and Verification Mechanism vom 28. Januar 2015 (Beilage Nr. 5); Anti-Corruption policies against state capture, Center for the Study for Democracy, 2014 (Beilage Nr. 6)]
Dieses generelle Problem des bulgarischen Justizsystems habe auch auf die Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu 1. durchgeschlagen. So beruhten die bulgarischen Verfahren gegen diesen auf einem politisch und privatwirtschaftlich motivierten Streit mit W.
Bis vor kurzem sei der Beschwerdeführer zu 1. Vorsitzender des Aufsichtsrates sowie Mehrheitsaktionär der X Bank in Bulgarien gewesen. Diese sei bis zum Bankenrun im Juni letzten Jahres eine der grösseren Banken Bulgariens und finanziell gesund gewesen (Verweis auf die Beilage Nr. 8 zur Zustimmung der bulgarischen Zentralbank für die Aquisition der Y AG nach einer detaillierten Überprüfung der X Bank, Beilage Nr. 9 über die Bewertung der X Bank durch Moody's sowie Beilage Nr. 10 mit einer Bewertung der X Bank durch das Magazin The Banker aus 2014). Daneben sei der Beschwerdeführer zu 1. auch in anderen Geschäftsfeldern tätig gewesen.
Zusätzlich zu seinen wirtschaftlichen Aktivitäten habe sich der Beschwerdeführer zu 1. auch politisch engagiert und wiederholt in öffentlichen Erklärungen die undurchsichtige Kultur der politischen Behörden in Bulgarien kritisiert
Offenbar sei der Beschwerdeführer zu 1. damit einigen seiner politischen Widersacher zu weit gegangen. So sei der Run auf die X Bank im Juni 2014 durch Berichte der Zeitungen und Sender des von W und dessen Mutter Z kontrollierten Medienimperiums angezettelt und angeheizt worden (.). W sei im Jahr 2014 zentrale Figur in der bulgarischen Politik gewesen. Er habe grossen Einfluss auf die bulgarischen Behörden und die Sicherheitsdienste.
Neben politischen Motiven dürfte Herr W seinen Einfluss auf die bulgarischen Strafverfolgungsbehörden auch deshalb zur Attacke auf den Beschwerdeführer zu 1. verwendet haben, weil er Kreditrückstände gegenüber der X Bank in einem dreistelligen Millionen-Euro-Betrag gehabt habe bzw. immer noch habe
Dass Herr W über hervorragende Beziehungen zur Staatsanwaltschaft verfüge, zeige sich auch darin, dass auf die Anzeige eines Dritten gegen Herrn W und den Beschwerdeführer zu 1. wegen Korruption, Geldwäsche und Erpressung hin nur bei Unternehmen des Beschwerdeführers zu 1., nicht aber bei solchen von Herrn W Durchsuchungen durchgeführt worden seien.
Dass der Strafverfolgung fremde Motive bei der Ermittlung gegen den Beschwerdeführer zu 1. eine wichtige Rolle spielten, zeige sich insbesondere am Vorgehen der Staatsanwaltschaft der Stadt Sofia. Diese versuche offensichtlich mit allen zur Verfügung stehenden (auch fragwürdigen und unsauberen) Mitteln, dem Beschwerdeführer zu 1. eine Straftat anzulasten.
4.1.3. So hätten sich die gegen den Beschwerdeführer zu 1. erhobenen Vorwürfe fortlaufend geändert, sobald deren Unglaubwürdigkeit erstellt worden sei.
Zu diesem (vorerst) letzten, dem Rechtshilfeersuchen unterliegenden Vorwurf sei festzuhalten, dass sich die Staatsanwaltschaft zur Begründung dieses Vorwurfs massgeblich auf ein Buchhaltungsgutachten gestützt habe, welches laut Verfügung des Amtsgerichtes Sofiavom 21. August 2014 im Haftprüfungsverfahren gegen zwei Mitbeschuldigte des Beschwerdeführers zu 1. zum derzeitigen Zeitpunkt keine Berücksichtigung finden könne. Zugleich erkläre das Amtsgericht Sofia in der erwähnten Verfügung die Aussagen beider Hauptbelastungszeugen(AA und AB) als nicht glaubhaft, da sie den anderen zum Verfahren gesammelten schriftlichen Beweisen und Zeugenaussagen widersprechen würden. Hinsichtlich AB werde zudem festgehalten, dass diese gemäss einem graphologischen Gutachten die Unterschrift des Beschwerdeführers zu 1. auf einer für die strafrechtlichen Vorwürfe relevanten Urkunde gefälscht habe. Das Amtsgericht Sofia bezweifle darüber hinaus überhaupt den Verdacht, dass die beiden Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers zu 1. Urheberinnen einer Straftat sein könnten. (Trotz den hier angeführten Erwägungen des Amtsgerichtes Sofia gehe das gegenständliche Rechtshilfeersuchen nach wie vor davon aus, dass der Tatbestand der Untreue durch unrechtmässige Barbehebungen erfüllt sei. Auch berufe sich das Rechtshilfeersuchen weiter auf die Zeugin AB, obwohl diese als unglaubwürdig bezeichnet worden sei.)
[Zu diesem Vorbringen werden folgende Beweismittel angeboten: ...
4.1.4. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu 1. nicht über den gegen ihn gerichteten Vorwurf der Amtsunterschlagung/Untreue informiert worden sei, sondern von diesem aus den Medien erfahren habe. Er habe der Staatsanwaltschaft der Stadt Sofia daraufhin am 23. Juni 2014 mitgeteilt, dass er gewillt sei, als Zeuge im ErmittlungsverfahrenNr. 92/14 auszusagen, sofern seine Sicherheit garantiert werde.
Als Reaktion darauf sei er von der Staatsanwaltschaftam 27. Juni 2014 in der der bulgarischen StPO widersprechender Weise vorgeladen worden (Zustellung an seinen Anwalt AC statt an ihn selber). Zudem sei auch seine Sicherheit nicht garantiert worden. Aus diesem Grund habe AC am 30. Juni 2014 gegen die Vorladung Protest erhoben. Am 1. Juli 2014 habe AC die Staatsanwaltschaft zudem über den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu 1. in einem Spital in Wien informiert (Verweis auf die beiden Petitions vom 1. Juli 2014 sowie vom 8. Juli 2014 sowie das Schreiben von AD). Die Staatsanwaltschaft habe darauf verzichtet, den Beschwerdeführer zu 1.im Spital zu kontaktieren. Stattdessen habe die Staatsanwaltschaft am 28. Juli 2014 AC die Verfügung überreicht, welche den Beschwerdeführer zu 1. als Angeklagten konstituiere. Dieser habe sich geweigert, diese Verfügung zu unterzeichnen, weil diese erstens dem Beschwerdeführer zu 1. trotz Kenntnis seines Aufenthaltsortes nicht ordentlich zugestellt worden sei und zweitens weil weder die spezifischen Handlungen des Beschwerdeführers zu 1. noch die Beweismittel, auf welche sich die Anklage gestützt habe, angegeben worden seien.
Begleitet worden sei die Verfügung zur Konstituierung als angeklagte Partei von einem Haftbefehl über 72 Stunden. Die Staatsanwaltschaft habe AC erklärt, dass der Beschwerdeführer zu 1. zunächst inhaftiert werden müsse und erst dann seine Aussage zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen machen dürfe. Auf die vom Beschwerdeführer zu 1. gegen den Haftbefehl erhobenen Beschwerden sei mangels Vollzug seitens der bulgarischen Gerichte nicht eingetreten worden, weshalb der Beschwerdeführer zu 1.am 3. November 2014 Beschwerde an den EGMR erhoben habe.
Im September 2014 habe sich der Beschwerdeführer zu 1. freiwillig der Polizeiin Serbien gestellt. Momentan laufe deswegen ein Auslieferungsverfahren in Serbien. Am 12. März 2015 habe das Berufungsgericht in Belgrad den Auslieferungsbeschluss aufgehoben, weil die untere Instanz u. a. die vom Beschwerdeführer zu 1. geltend gemachten Grundrechtsverletzungen in Bulgarien nicht überprüft habe.
[Zu diesem Vorbringen werden folgende Beweismittel angeboten: ...
4.1.5. Die Medien seien mehrmals und umfassend seitens der ermittelnden Staatsanwälte, des stellvertretenden Generalstaatsanwalts sowie des Generalstaatsanwalts über die Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer zu 1. informiert worden. Dabei seien Äusserungen wie folgt gemacht worden:
...
4.1.6. Das unsaubere Vorgehen der Staatsanwaltschaft der Stadt Sofia zeige sich auch durch verschiedene offizielle Schreiben von Zeugen bzw. deren Anwälten an Institutionen innerhalb der bulgarischen Staatsanwaltschaft, in denen sich diese über das einschüchternde Verhalten der Ermittler beschwerten.
[Zu diesem Vorbringen werden folgende Beweismittel angeboten: ...
4.1.7. AE sei der Leiter des Ermittlungsdienstes der Stadt Sofia. Er sei auch der leitende Ermittler im Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu 1.
Anfang Februar 2015 habe der oberste bulgarische Kassationsgerichtshof in einem Verfahren gegen einen Angeklagten entschieden, dass dieser freizusprechen sei. AE (im Urteil Zeuge AE) habe durch sein Verhalten den europäischen Standard für das Verhalten von Polizisten, wie durch die EMRK festgelegt, verletzt. Der oberste Kassationsgerichtshof habe des Weiteren ausgeführt, dass AE den Inhalt eines Gesprächs mit den Angeklagten in einem Memorandum falsch wiedergegeben habe und ein Beweismittel (der Umschlag und sein Inhalt) manipuliert worden sein könnte.
Gegen AE sei nach dieser Entscheidung ein Untersuchungsverfahren eingeleitet worden.
Erwähnenswert sei zudem, dass der ermittelnde Staatsanwalt AF sowohl im Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu 1. wegen Amtsunterschlagung/Untreue als auch im Verfahren, in welchem die gegen Herrn A gerichteten Morddrohungen (seitens Herrn W) untersucht worden seien, tätig gewesen sei. Dies lasse den Verdacht aufkommen, dass AF bewusst in Ermittlungsverfahren tätig sei bzw. sein wolle, in welchen er Herrn W von Nutzen sein könne - dies obwohl eine solche Doppelfunktion zu einer Interessenkollision und einer gewissen Voreingenommenheit führen könne.
[Zu diesem Vorbringen werden folgende Beweismittel angeboten: ...
4.1.8. Die voreingenommene Vorgehensweise der bulgarischen Behörden gegen den Beschwerdeführer zu 1. bestätige sich bei Betrachtung des Vorgehens im Verfahren gegen die X Bank, wie der Beschwerde ... zu entnehmen sei. Auch die Berichterstattungen in den Medien würden ein Fehlverhalten der bulgarischen Behörden nahelegen.
Aufgrund des Vorgehens der Bulgarischen Behörden seien Europäische Institutionen aktiv geworden.
[Zu diesem Vorbringen werden folgende Beweismittel angeboten: ...
4.1.9. Die Beschwerdeführer seien überzeugt und vermöchten - wie aufgezeigt - dafür auch konkrete Belege zu liefern, dass die Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu 1. in Bulgarien nicht der Verfolgung von strafbaren Handlungen dienten, sondern einzig politischen und privatwirtschaftlichen Motiven.
Das dargestellte Vorgehen der Staatsanwaltschaft der Stadt Sofia zeige multiple Verletzungen des Grundsatzes des fair trials nach Art. 6 EMRK auf. So würden z. B. die vorverurteilenden Äusserungen von Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft in den Medien gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung verstossen. Art. 6 Abs. 2 EMRK verbiete Strafverfolgungsbehörden nämlich u. a. sich selbst steuernd an der Bildung der öffentlichen Meinung zu beteiligen oder einen noch nicht rechtskräftig Verurteilten als schuldig zu bezeichnen (Verweis auf Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, Art. 6, Rz. 163). Zudem sei die Verwendung von Beweismitteln, die von den Ermittlungsbehörden in missbräuchlicher Art und Weise (wie durch die Einschüchterung von Zeugen) erlangt worden seien, mit Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK unvereinbar (Verweis auf Forwein/Peukert, EMRK-Kommentar3, Art. 6, Rz. 177).
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung hinsichtlich der Frage, ob der Grundsatz des fair trial in den Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 1. gewahrt worden sei und im weiteren Strafverfahren gewahrt werde, sei zusätzlich auf die fehlende Information des Beschwerdeführers zu 1. über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und die vorliegenden Beweise sowie die nicht formgerechte Zustellung der Anklage trotz Kenntnis seines Aufenthaltsortes hinzuweisen. Dies verstosse gegen das Recht auf Unterrichtung über die Anklage (Art. 6 Abs. 3 Bst. a EMRK) sowie den Grundsatz der Waffengleichheit, welche beide bereits im Ermittlungsverfahren greifen würden (Verweis auf Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, Art. 6, Rz. 125 sowie 172).
Angesichts der dargelegten Korruption in Bulgariens Justizbereich sowie der erwiesenen Macht von Herrn W sei zudem ernsthaft damit zu rechnen, dass dieser auf den Verlauf des Strafverfahrens einwirken können werde, was ebenfalls gegen Art. 6 EMRK verstosse.
Zuletzt sei noch auf den Verstoss gegen Art. 5 EMRK durch die Weigerung der bulgarischen Gerichte, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. gegen den Haftbefehl einzutreten, hingewiesen. Hierzu werde auf die Ausführungen in der Beschwerde an den EGMRvom 3. November 2014 verwiesen.
Mit Blick auf diese Ausführungen seien sehr konkrete Anhaltspunkte gegeben, dass rechtsstaatliche Grundsätze im Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu 1. in Bulgarien nicht gewahrt seien und tragende Grundrechte wie das Recht auf ein faires Verfahren in den Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu 1. nicht beachtet würden. Aus diesen Gründen und mit Blick auf das bulgarische Rechtshilfeersuchen in dieser Angelegenheit müsse dieses für unzulässig qualifiziert werden. Mangels eines gesetzeskonformen Vorgehens bzw. einer gesetzlichen Grundlage für den Grundrechtseingriff und mangels Beachtung der Verhältnismässigkeit sei daher die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführer verletzt worden, was die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes zur Folge habe.
4.2. Mangelhaftigkeit des vorliegenden Rechtshilfeersuchens:
Zur Frage der Mangelhaftigkeit des vorliegenden Rechtshilfeersuchens vertrete das Obergericht die Position, dass dieses den inhaltlichen Anforderungen genüge. Unter Bedachtnahme auf den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz seien an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung keine hohen Anforderungen zu stellen, zumal das Rechtshilfeersuchen gerade der Schliessung solcher Lücken diene.
Dem sei entgegenzuhalten, dass sich die Ausführungen des Obergerichtes zur Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen diesem so nicht entnehmen liessen. Vielmehr enthalte zum Sachverhalt in Bezug auf den Tatverdacht der Amtsunterschlagung/Untreue lediglich folgende Angaben:
"...als Anstifter und vorsätzlich andere Leite - AG und AH zum Straftat nach Art. 203 SGB der Republik Bulgarien verleitet, und nämlich - im Zeitraum von einem bislang nicht festgestellten Datum im Dezember 2011 bis zum 19.06.2014 in Sofia, im Gebäude der X Bank - Zentralverwaltung, haben die Letzte in ihrer Eigenschaft als amtsführende Personen - fremde Gelder unterschlagen..." (S. 7 des Rechtshilfeersuchens)
Weitergehende Angaben zum Sachverhalt und zu den dem Beschwerdeführer zu 1. konkret vorgeworfenen strafbaren Handlungen enthalte darüber hinaus einzig Beilage Nr. 5, wobei auch diese nur äusserst vage und diffus - und überdies aufgrund der schlechten deutschen Übersetzung kaum verständlich - sei. Insbesondere zum wesentlichen Punkt der Unterschlagungshandlung (Kreditvergaben/Bargeldabhebungen) seien die Angaben widersprüchlich:
"Mit Zeugenaussagen zum Verfahren wird festgestellt, dass der Beschuldigte A mehrmals den ihm unterstehenden Amtsträgern in der Bank angeordnet hat, Geld in bar an der Hauptkasse der X Bank, zu gewähren, die ohne Abrechnungsunterlagen auszugeben sind. [...] Auf diese Weise ist Im Laufe der Zeit in der Hauptkasse der X Bank Kassenfehlbestand von 206 Millionen BGN angehäuft. Dieser Betrag ist angehäuft, nachdem Ende Dezember 2011, durch Gewährung von Krediten und massenartigen fiktiven Abhebung von Bargeld an Kasse ist der damalige Kassenfehlbestand in BGN, EUR und USD in Bar mit Gesamtgegenwert in BGN ca 157 Millionen BGN verdeckt" (S. 61 des Rechtshilfeersuchens)
Es sei damit unklar, ob die Untreuehandlung in einer Barabhebung ohne buchhalterische Erfassung oder aber in einer fiktiven Abhebung von Bargeld und Gewährung von Krediten (was beides eine buchhalterische Erfassung impliziert) bestanden haben solle.
Überdies bleibe die von den Beschwerdeführern vorgelegte Verfügung des Amtsgerichtes Sofia vom 21. August 2014 (Beilage Nr. 23), welche u. a. AB als Zeugin für unglaubwürdig erklärt und bezweifelt habe, ob überhaupt einen Kassenfehlbestand vorliege, in der Darstellung des Sachverhaltes völlig unberücksichtigt, obwohl das Rechtshilfeersuchen erst gut zwei Monate später gestellt worden sei. Diese Verfügung müsse zweifelsfrei als parates Rechtsmittel bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rechtshilfe berücksichtigt werden. Etwas anderes ergebe sich auch aus StGH 2012/16 nicht.
Auch hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens Nr. 252/14(Ermittlung wegen Geldwäsche) würden im Rechtshilfeersuchen zum Sachverhalt nur äusserst vage Aussagen gemacht. Insbesondere werde kein einziger Geldfluss, geschweige denn eine Tathandlung der beschuldigten Personen, konkret mit Namen der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen, der Höhe der Vermögenswerte oder Tatzeitpunkt aufgeführt (abgesehen des Hauskaufes in Genf durch B).
Überdies werde Liechtenstein (abgesehen von der Interpol-Meldung des Fürstentums Liechtenstein über das Verfahren 14 UR.2014.397, welches ausschliesslich auf der bulgarischen Strafverfolgung beruhe) an keiner Stelle erwähnt und kein Konnex zwischen den bulgarischen Verfahren und Liechtenstein dargelegt. Es sei daher nicht ersichtlich, vor welchem Hintergrund und aufgrund welchen konkreten Verdachtes Liechtenstein um Rechtshilfe ersucht werde, sodass von einer unzulässigen fishing expedition auszugehen sei.
Die Argumente des Obergerichtes, die Anforderungen an ein Rechtshilfeersuchen hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellungen seien erfüllt, hätten folglich entkräftet werden können. Die Rechtshilfeleistung auf Grundlage eines mangelhaften Ersuchens verletze das Grundrecht der Geheim- und Privatsphäre, da gegen die Eingriffsschranken der Verhältnismässigkeit und der gesetzlichen Grundlage bzw. des gesetzeskonformen Eingriffs in das Grundrecht verstossen worden sei. Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 30) sei daher aufzuheben.
4.3. Verletzung des Prinzips der Gegenseitigkeit:
In ihrer Beschwerde ON 23 hätten die Beschwerdeführer ausgeführt, dass dem bulgarischen Rechtshilfeersuchen aufgrund des Prinzips der Gegenseitigkeit nicht entsprochen werden dürfe. Dies ergebe sich daraus, dass Bulgarien einen Vorbehalt zu Art. 2 ERHÜ angebracht habe, wonach sie Rechtshilfe u. a. dann verweigere, wenn ein anhängiges Verfahren gegen dieselbe Person für dieselbe Tat vorliege (Verweis auf https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002150, wo sämtliche Vorbehalte der Vertragsstaaten aufgeführt würden). In vorliegender Angelegenheit würde Bulgarien einem liechtensteinischen Rechtshilfeersuchen zumindest für den Tatverdacht der Geldwäscherei folglich nicht entsprechen, weil in Bulgarien ebenso wie in Liechtenstein ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 1. für diese Tat anhängig sei. Aus diesem Grund liege jedenfalls für das Ermittlungsverfahren Nr. 252/14 (Geldwäscherei) keine gesetzliche Grundlage für die Leistung von Rechtshilfe vor, wobei fraglich sei, ob sich dies aufgrund desselben Tatsachenkomplexes und der Abhängigkeit der Geldwäscherei von der Vortat nicht auch auf das Ermittlungsverfahren Nr. 92/14 (Amtsunterschlagung/ Untreue) durchschlage. Zumindest für die Rechtshilfe für das Ermittlungsverfahren Nr. 252/14 mangle es deshalb an einem gesetzeskonformen Vorgehen bzw. an einer gesetzlichen Grundlage für den Grundrechtseingriff und deshalb sei die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführer verletzt, was die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes zur Folge habe.
Das Obergericht gehe auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verletzung des Prinzips der Gegenseitigkeit mit keinem Wort ein. Dies indiziere neben der fehlenden gesetzlichen Grundlage für den Grundrechtseingriff auch einen Begründungsmangel, wozu noch Stellung zu nehmen sein werde.
4.4. Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips:
Zur Frage der Verhältnismässigkeit argumentiere das Obergericht zunächst, dass von Kontoverbindungen, auf welche kontaminierte Gelder eingeflossen seien, sämtliche Daten und Dokumente auszufolgen seien. Dies möge zutreffen, stehe der Argumentation der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde aber nicht entgegen, weshalb sich eine weitere Erörterung erübrige.
Das Obergericht argumentiere im angefochtenen Beschluss (ON 30) weiter, dass eine Ausfolgung nur zu unterbleiben habe, wenn eine abstrakte Eignung als Beweismittel in den ausländischen Ermittlungsverfahren mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Genau dies sei aber bei den beschlagnahmten Unterlagen zumindest hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens Nr. 92/14 (Amtsunterschlagung/Veruntreuung) der Fall. Aus Drittländern auf die Konten der N Bank AG transferierte Vermögenswerte könnten nämlich zwar allenfalls für die Ermittlung des Geldwäschereivorwurfs im Ermittlungsverfahren Nr. 252/14 relevant sein, könnten aber mit Sicherheit nicht dazu beitragen, festzustellen, ob aus der X Bank Vermögenswerte veruntreut worden seien oder nicht.
Die einzige Geschäftsverbindung, auf welche Vermögenswerte aus Bulgarien überwiesen worden seien (welche also überhaupt irgendeinen Konnex zu Bulgarien habe), sei das Privatkonto der Beschwerdeführerin zu 2. bei der N Bank AG Liechtenstein. Aber auch die beschlagnahmten Unterlagen dieser Bankverbindung enthielten abgesehen von der Tatsache, dass die aus Bulgarien überwiesenen Vermögenswerte von (irgend)einem bulgarischen Privatkonto des Beschwerdeführers zu 1. stammten, keine weiteren Hinweise auf die Herkunft. Sie könnten folglich den bulgarischen Strafbehörden unmöglich bei der Ermittlung der Wahrheit im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Untreue (Amtsunterschlagung) gegenüber der X Bank dienen.
Es gebe auch keine Bareingänge bei den jeweiligen Konten (tatsächlich habe die Sorgfaltspflichtabteilung der N Bank AG die Herkunft der Vermögenswerte eingehend plausibilisiert). Überweisungen von Gesellschaften des Beschwerdeführers zu 1. auf sein eigenes Konto bei der N Bank AG oder von dort an seine Frau hätten offenkundig nichts damit zu tun, ob der Beschwerdeführer zu 1. Bankmitarbeiter in Bulgarien zu unzulässigen Barauszahlungen angestiftet haben könnte.
Festzuhalten sei zudem, dass der Beschwerdeführer zu 1. im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012 Einnahmen in Höhe von gesamthaft BGN 100'421'818.73 (was zum damaligen Zeitpunkt gut CHF 61 Mio. entsprochen habe) bei der bulgarischen Steuerverwaltung deklariert und versteuert habe. In der Steuererklärung für das Jahr 2013 habe der Beschwerdeführer zu 1. Einnahmen in Höhe von BGN 6'008'523.68 angegeben. Es müsse folglich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zu 1. über hohe, mit Sicherheit legale Einnahmen verfügt habe, welche wirtschaftlich gesehen die Höhe der Vermögenswerte auf den Geschäftsverbindungen in Liechtenstein, an denen der Beschwerdeführer zu 1. wirtschaftlich oder in anderer Form berichtigt sei/gewesen sei, einwandfrei erklären könnten. Es bestehe mit anderen Worten keinerlei Missverhältnis zwischen der Höhe der betreffenden Geldbeträge und der wirtschaftlichen Kapazität des Beschwerdeführers zu 1. Die von den hier interessierenden Geschäftsverbindungen ausgeführten Geldtransfers seien angesichts der breiten Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers zu 1. und der Höhe seiner nachweislich legalen Einkünfte auch durchaus nachvollziehbar und liessen nicht darauf schliessen, dass die Vermögenswerte auch nur teilweise deliktisch erlangt worden seien.
Zu einzelnen Kontoverbindungen ergänzend sei auszuführen wie folgt:
Auf die Konten der E AG, der K AG sowie der M Stiftung (***) seien nie Vermögenswerte eingezahlt worden. Entsprechend seien auch nie Vermögenswerte abgeflossen. So habe denn auch die Compliance Abteilung der N Bank AG keine relevanten Transaktionen auf diesen Kontoverbindungen feststellen können (Verweis auf Präsentation Meldestelle Geldwäscherei betreffend den Beschwerdeführer zu 1. im Sorgfaltspflichtakt). Mangels jeglicher Transaktionen auf diesen Kontoverbindungen könnten die Unterlagen dieser Kontoverbindungen unmöglich beim Erstellen des Geldflusses der angeblich unrechtmässig abtransferierten Vermögenswerte aus der X Bank und damit bei der Aufklärung der angeblichen Straftaten von Nutzen sein.
[Zu diesem Vorbringen wird folgendes Beweismittel angeboten: Beschlagnahmte Unterlagen zu den Kontoverbindungen ***, *** sowie ***.]
Auf diese Kontoverbindungen ***B
oder A seien insgesamt nur zwei Zahlungen (11. März 2014 CHF 29'470.30 sowie 24. Juni 2014 CHF 65.01) eingegangen, wobei diese zulasten der Kontoverbindung ***B ausgeführt worden seien, einzig um die Gebühren der N Bank AG bzw. die Zinsen der von der N Bank AG gewährten Hypothek begleichen zu können. Dementsprechend verfüge die Kontoverbindung *** über kein Guthaben. Auch habe die Compliance Abteilung der N Bank AG keine relevante Transaktion auf dieser Kontoverbindung feststellen können (Verweis auf Präsentation Meldestelle Geldwäscherei betreffend den Beschwerdeführer zu 1. im Sorgfaltspflichtakt). Beide Überweisungen seien bei der Kontoverbindung *** verbucht worden, weshalb der Geldstrom auch ohne die Unterlagen zur Kontoverbindung *** ohne weiteres nachvollzogen werden könne. Zudem könnten auch sämtliche Unterlagen zur für den Kauf der Liegenschaft in Cologny gewährten Hypothek keinen Beitrag zur Aufklärung der angeblichen Straftaten leisten.
[Zu diesem Vorbringen wird folgendes Beweismittel angeboten: Beschlagnahmte Unterlagen zu den Kontoverbindungen *** sowie ***.]
Die Vermögenswerte auf den Kontoverbindungen ***C AG und ***D AG stammten - abgesehen von einer Zahlung in Höhe von CHF 224.75 seitens der Steuerverwaltung des Kantons Genf, deren legale Herkunft mit absoluter Sicherheit nicht in Frage gestellt werden könne und deshalb für die bulgarischen Strafverfahren ohne Belang sei - ausschliesslich von den jeweiligen Kontoverbindungen der Gesellschaften bei der N Bank AG Schweiz und seien im Rahmen der Schliessung der N Bank AG Schweiz im Oktober 2013 zur N Bank AG Liechtenstein transferiert worden. Seit 2009 seien die Vermögenswerte beider Gesellschaften bei der AI Bank Genf gehalten worden. Im Herbst 2012 seien die Konten bei der AI Bank Genf sodann geschlossen und Vermögenswerte in Höhe von CHF 202'633.77 (C AG) bzw. CHF 98'286.63 sowie EUR 757.04 (D AG) [und damit höher als die Zahlungseingänge auf die Kontoverbindungen *** sowie ***] auf das jeweilige Konto bei der N Bank AG Schweiz überwiesen worden. Hintergrund dieser Transaktion sei das Ziel des Berechtigten gewesen, die verschiedenen Kontoverbindungen bei einer Bank zu vereinigen. Da die Vermögenswerte folglich seit 2009 akkumuliert worden seien und seit der Übertragung der Vermögenswerte zur N Bank AG Schweiz kein Vermögenszuwachs stattgefunden habe, sei kein Konnex mit den angeblich in Bulgarien begangenen Straftaten ersichtlich. Auf jeden Fall aber könnten die beschlagnahmten Unterlagen zu den Kontoverbindungen keinen Beitrag zur Aufklärung der angeblichen Straftaten leisten, da aus diesen nicht einmal ersichtlich sei, dass die Vermögenswerte ursprünglich bei der AI Bank in Genf gehalten worden seien.
Bei den einzigen Zahlungseingängen auf den Kontoverbindungen ***G AG, ***H AG und ***I AG handle es sich um gesellschaftsinterne Überweisungen in sehr geringer Höhe. Hintergrund dieser Transaktionen sei wiederum das Ziel des Berechtigten gewesen, die Kontoverbindungen der verschiedenen Gesellschaften bei einer Bank zu vereinigen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Transaktionen für die Erstellung des Geldstroms der aus der X Bank angeblich unrechtmässig transferierten Vermögenswerte relevant sein sollten. Dementsprechend seien diese Transaktionen von der Compliance Abteilung der N Bank AG auch nicht als relevant angesehen worden.
Das Obergericht führe im angefochtenen Beschluss als weiteres Argument an, dass es auf die im Zusammenhang mit der geltend gemachten fehlenden Relevanz der beschlagnahmten Unterlagen vorgelegten Urkunden nicht einzugehen habe. Dem sei auch im Sinne der vom Obergericht angeführten Rechtsprechung (StGH 2012/16) entgegenzuhalten, dass auf ohne weiteres überprüfbare und parate Beweismittel sehr wohl einzugehen sei. Gegenständlich seien seitens der Beschwerdeführer mit der Beschwerde ON 23 ohne grösseren Aufwand überprüfbare und damit parate Beweismittel wie Kontoauszüge und Steuerunterlagen vorgelegt worden. Es gebe deshalb keinen Grund, weshalb das Obergericht auf diese Unterlagen nicht zumindest kurz eingehen hätte müssen.
Das Obergericht argumentiere weiter, dass auch Gelder, die aus einem Drittland nach Liechtenstein transferiert worden seien, potentiell deliktisch seien. Dies möge durchaus zutreffen, ändere aber nichts an der oben dargelegten fehlenden abstrakten Eignung als Beweismittel für die bulgarischen Ermittlungsverfahren.
Als Letztes argumentiere das Obergericht damit, dass die ersuchende Behörde über sämtliche Vermögenswerte der Verdächtigen informiert werden müsse, um über die Notwendigkeit und Möglichkeit von entreichernden vermögensrechtlichen Massnahmen, welche auch auf legal erworbenes Vermögen abstellen könnten, entscheiden zu können. Diese Argumentation des Obergerichtes treffe klarerweise nicht zu, müsse doch aus der Aktenlage eine gewisse Konnexität der beschlagnahmten Urkunden mit dem ausländischen Strafverfahren zumindest indiziert sein (Verweis auf StGH 2009/126, Erw. 5.2). Aus diesem Grund seien mangels abstrakter Eignung als Beweismittel im ausländischen Verfahren Unterlagen, welche eine dem Verdächtigen zurechenbare Kontoverbindung beträfen, nicht auszufolgen, wenn die Vermögenswerte dieser Kontoverbindung nachweislich nicht aus den dem Verdächtigen vorgeworfenen Straftaten stammten und keinerlei Verbindung zu diesen hätten.
4.5. Zur Rüge der Verletzung des Grundrechts auf Begründung wird Folgendes vorgebracht:
Zunächst liege ein Verstoss gegen die Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem Argument der Beschwerdeführer in deren Beschwerde an das Obergericht vor, dass der Beschwerdeführer zu 1. kein faires Verfahren in Bulgarien erhalte und daher ein Verstoss gegen den ordre public in Liechtenstein (Verweis auf Art. 2 RHG) vorliege. Das Obergericht habe es im angefochtenen Beschluss (ON 30) unterlassen, zu begründen, weshalb im vorliegenden Fall der ordre public in Liechtenstein nicht verletzt sein solle. Vielmehr liege im gegenständlichen Fall eine blosse Scheinbegründung vor, weil das Obergericht im angefochtenen Beschluss lediglich auf die EMRK-Mitgliedschaft des ersuchenden Staates verweise und anschliessend die durchaus stichhaltigen Bescheinigungsmittel der Beschwerdeführer als nicht ausreichend zurückweise. Es liege gegenständlich auch nichts Offensichtliches vor, welches nach der Rechtsprechung nicht näher begründet werden müsse.
Das Obergericht habe sich auch mit den Beschwerdeausführungen zur Verletzung des Prinzips der Gegenseitigkeit in keiner Weise auseinandergesetzt, sondern sei einfach stillschweigend darüber hinweggegangen.
Auch im Zusammenhang mit der Rüge der Beschwerdeführer, die Leistung von Rechtshilfe verletze das Prinzip der Verhältnismässigkeit, liege ein Begründungsmangel vor. Das Obergericht habe sich nämlich (wie auch schon das Landgericht) mit den Ausführungen der Beschwerdeführer zu den einzelnen Kontoverbindungen in keiner Weise auseinandergesetzt. Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Obergerichtes im Zusammenhang mit der Relevanz der beschlagnahmten Unterlagen (z. B. der Hinweis auf die Vermischungsproblematik, die Notwendigkeit einer umfassenden Analyse des Geldflusses sowie die Notwendigkeit der Information für entreichernde vermögensrechtliche Massnahmen), gingen an den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Argumenten vorbei.
5. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführer, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 5. Februar 2016 Folge.
6. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 29. Dezember 2015, 14 RS.2014.333-30, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes in ihre Geheim- und Privatsphäre eingreife.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellen sowohl die Beschlagnahme als auch die Ausfolgung von Bankunterlagen klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (siehe statt vieler: StGH 2012/16, Erw. 2.1; StGH 2009/126, Erw. 5.1; StGH 2008/37+88, Erw. 5.4 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3]; vgl. auch StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8 LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2]). sowie Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 143, Rz. 24). Solche Grundrechtseingriffe sind nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nur zulässig, wenn sie den vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung formulierten Grundrechtseingriffskriterien genügen. So ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich; der Eingriff muss im öffentlichen Interesse erfolgen; er darf nicht unverhältnismässig sein und auch nicht den Kerngehalt des Grundrechts verletzen (StGH 2009/8, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/9, Erw. 4.2, beide jeweils mit Verweis auf StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]; StGH 2011/19, Erw. 4.1; StGH 2011/72, Erw. 4.1; vgl. auch StGH 2014/151, Erw. 2.1; StGH 2009/126, Erw. 5.1; StGH 2007/102, Erw. 2.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4 f.] und Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, a. a. O., 142, Rz. 23).
2.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass bei einem Verstoss im bulgarischen Verfahren gegen den Grundsatz des fair trial auch der liechtensteinische ordre public verletzt sei. Die Rechtshilfe sei in einem solchen Fall unzulässig, sodass es an der gesetzlichen Grundlage für einen Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre und auch an der Verhältnismässigkeit fehle.
Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Gemäss Art. 19 Ziff. 1 RHG ist eine Auslieferung - bzw. aufgrund des Verweises in Art. 51 Abs. 1 Ziff. 2 RHG auf diese Bestimmung auch die hier relevante Ausfolgung von Urkunden - an den ersuchenden Staat unter anderen dann unzulässig, wenn zu befürchten ist, dass das dortige Strafverfahren den Grundsätzen von Art. 3 und 6 EMRK nicht entsprochen habe oder nicht entsprechen werde. Dieses Auslieferungshindernis entspricht dem ordre public-Vorbehalt.
Indessen setzt die Prüfung des Ausschlussgrundes des gegen den inländischen ordre public verstossenden mangelhaften Verfahrens im ersuchenden Staat ein Werturteil über dessen politisches System, seine Institutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus, weshalb der Rechtshilferichter in dieser Hinsicht Zurückhaltung walten lassen und der Betroffene glaubhaft machen muss, dass im ersuchenden Staat objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung zu befürchten ist (StGH 2014/37, Erw. 6.8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf OGH, in: LES 2009, 125 [127 f.]). Der Staatsgerichtshof spricht in diesem Zusammenhang von der reellen Gefahr einer entsprechenden Grundrechtsverletzung (siehe StGH 2011/103, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29, Erw. 6.3]).
Demnach ist die Rechtshilfe nicht bei der Gefahr jeglicher, sondern nur von schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen zu verweigern. Zudem übt der Staatsgerichtshof - wie auch das schweizerische Bundesgericht - bei der Beurteilung der Justizsysteme von EMRK-Staaten besondere Zurückhaltung (StGH 2002/61, Erw. 2.2; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [251, Erw. 4.3]). In Bezug auf Bulgarien ist dies bisher noch nicht der Fall gewesen (vgl. etwa StGH 2014/37 [a. a. O.]). Jedenfalls ist im Beschwerdefall trotz den in Bulgarien offensichtlich bestehenden beträchtlichen rechtsstaatlichen Mängeln nur dann die Rechtshilfe zu verweigern, wenn konkret in Bezug auf den Beschwerdeführer zu 1. schwerwiegende Grundrechtsverletzungen begangen worden bzw. ernsthaft zu befürchten sind.
Hierzu ist nun aber festzuhalten, dass auch die Beschwerdeführer selbst nicht von der reellen Gefahr von schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen sprechen. Tatsächlich sind die von ihnen geltend gemachten erfolgten oder zu befürchtenden Grundrechtsverstösse hinsichtlich ihrer Schwere durchaus zu relativieren.
Was zunächst die Äusserungen der ermittelnden bulgarischen Staatsanwälte in der Presse angeht, so ist zwar zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft ein legitimes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit hinsichtlich laufender Verfahren zu befriedigen hat, was häufig eine schwierige Gratwanderung darstellt (siehe Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, 550, Rz. 142). Indessen können die entsprechenden Äusserungen von Staatsanwälten zur Schuld oder Unschuld des Beschwerdeführers zu 1. kaum als neutral qualifiziert werden; derart krasse Verstösse gegen die Unschuldsvermutung, um damit die Verweigerung der Rechtshilfe zu rechtfertigen, sieht der Staatsgerichtshof darin trotzdem noch nicht. Hieran ändert auch die - zweifellos unhaltbare - Aufforderung des stellvertretenden Generalstaatsanwalts AJ vom 21. August 2014 nichts Wesentliches, wonach sich der Beschwerdeführer zu 1. stellen und vor Gericht seine Unschuld beweisen solle. Diese Äusserung verkehrt zwar die mit der Unschuldsvermutung zusammenhängende Beweislastregel ins Gegenteil; doch sind für deren richtige Anwendung letztlich die Gerichte verantwortlich, auf deren Neutralität - wie noch zu zeigen sein wird - durchaus vertraut werden darf. In der erwähnten Äusserung des Stellvertretender Generalstaatsanwaltes ist im Übrigen zumindest noch keine Vorverurteilung zu erblicken, da die Schuldfrage immerhin als Beweisfrage taxiert wird, welche demnach erst noch im Prozess zu klären ist.
Insgesamt erscheint der Anspruch des Beschwerdeführers zu 1. auf ein faires Strafverfahren in Bulgarien jedenfalls nicht in schwerwiegender Weise gefährdet; zumal auch die mit den Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 1. befassten bulgarischen Gerichte nach den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführer sehr wohl ihre Unparteilichkeit unter Beweis gestellt haben: So hat das Amtsgericht Sofia in einer Verfügung vom 21. August 2014 im Haftprüfungsverfahren gegen zwei Mitbeschuldigte des Beschwerdeführers zu 1. ein belastendes Buchhaltungsgutachten nicht berücksichtigt sowie die Aussagen beider Hauptbelastungszeugen als nicht glaubwürdig qualifiziert. Und der oberste bulgarische Kassationsgerichtshof hat Anfang Februar 2015 AH, dem auch im Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu 1. involvierten Leiter des Ermittlungsdienstes der Stadt Sofia, schwere Verstösse vorgeworfen, sodass darauf ein Untersuchungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Somit kann durchaus darauf vertraut werden, dass die involvierten bulgarischen Gerichtsinstanzen auch weitere (Grund-)Rechtsverletzungen sanktionieren werden.
Wenn die Beschwerdeführer im Weiteren Verfahrensfehler bei der Vorladung des Beschwerdeführers zu 1. durch die bulgarischen Strafverfolgungsbehörden rügen, so ist auch dies nach Auffassung des Staatsgerichtshofes keine derart schwere Grundrechtsverletzung, um damit die Verweigerung der Rechtshilfe zu rechtfertigen.
2.3. Die Beschwerdeführer rügen auch die Mangelhaftigkeit des Rechtshilfeersuchens wegen der Vagheit und Lückenhaftigkeit des Rechtshilfesachverhalts und machen insoweit ebenfalls eine fehlende gesetzliche Grundlage bzw. die Unverhältnismässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Geheim- und Privatsphäre geltend.
Zu diesem Beschwerdevorbringen verweist das Obergericht zu Recht auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach unter Bedachtnahme auf den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung keine hohen Anforderungen zu stellen sind, zumal das Rechtshilfeersuchen gerade der Schliessung solcher Lücken dient (siehe etwa StGH 2013/203, Erw. 3.4; StGH 2011/121, Erw. 2.3.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li])). Entsprechend kann es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht entscheidend sein, dass sich aus dem Rechtshilfesachverhalt nicht klar ergibt, ob die Untreuehandlung in einer Barabhebung ohne buchhalterische Erfassung oder aber in einer fiktiven Abhebung von Bargeld und der Gewährung von Krediten bestanden haben solle.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach sich der Rechtshilfesachverhalt auf vom Amtsgericht Sofia in dessen schon erwähnter Verfügung vom 21. August 2014 diskreditierte Beweismittel stützt, ist Folgendes zu erwägen:
Zunächst ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass es sich gerade bei gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen grundsätzlich um parate Beweismittel handelt, um damit den Rechtshilfesachverhalt im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gegebenenfalls zu widerlegen. So hat der Staatsgerichtshof die Gewährung der Rechtshilfe in einem ein argentinisches Rechtshilfeersuchen betreffenden Fall als unverhältnismässig bzw. (noch) nicht zulässig erachtet, weil eine schweizerische Strafuntersuchung, welche aufgrund eines auf dem gleichen Sachverhalt fussenden Rechtshilfeersuchens eingeleitet worden war, ergebnislos eingestellt worden war. Dabei widersprach der Staatsgerichtshof auch der Auffassung der ordentlichen Instanzen, dass selbst ein entsprechendes Schreiben der zuständigen Genfer Untersuchungsrichterin kein parates Beweismittel sei (StGH 2011/135, Erw. 3.3 f.; ähnlich StGH 2014/151, Erw. 2.4). Im Beschwerdefall hat das Amtsgericht Sofia in einer Verfügung vom 21. August 2014, wie erwähnt, im Haftprüfungsverfahren gegen zwei Mitbeschuldigte des Beschwerdeführers zu 1. ein belastendes Buchhaltungsgutachten nicht zugelassen sowie die Aussagen der beiden Hauptbelastungszeugen als nicht glaubwürdig qualifiziert. Wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an das Obergericht (ON 23) weiter ausgeführt haben, wurde das Buchhaltungsgutachten deshalb nicht zugelassen, weil die Experten nach eigener Aussage zu wenig Zeit hatten, alle allenfalls relevanten Unterlagen zu sichten und zu berücksichtigen. Generell erscheint dem Staatsgerichtshof wesentlich, dass unabhängig vom Ausgang dieses Haftprüfungsverfahrens die Strafuntersuchung offensichtlich weiterläuft. Im Übrigen war diese Verfügung gemäss der vom Gericht gegebenen Rechtsmittelbelehrung anfechtbar. Die Beschwerdeführer führen auch nicht aus, dass die Verfügung rechtskräftig wurde. Jedenfalls erscheint dem Staatsgerichtshof der hier vorliegende Rechtshilfesachverhalt anders als im erwähnten Präzedenzfall zu StGH 2011/135 nicht offensichtlich widerlegt zu sein, sodass sich eine Verweigerung der Rechtshilfe nicht auf diese gerichtliche Verfügung stützen lässt.
Hinsichtlich des Geldwäschereivorwurfs sind von vornherein keine detaillierteren Ausführungen im Rechtshilfesachverhalt erforderlich, da gerade beim Verdacht auf Vermögensdelikte auch die konkreten Geldflüsse überprüft werden müssen. Insoweit genügt es, dass in Liechtenstein den Beschwerdeführern zu 1. und 2. (zumindest wirtschaftlich) zuzurechnende Konten bestehen. Ein weiterer Konnex zu Liechtenstein ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht erforderlich.
2.4. Schliesslich begründen die Beschwerdeführer die fehlende gesetzliche Grundlage bzw. die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auch mit dem von ihnen behaupteten Fehlen des Gegenseitigkeitserfordernisses.
Gemäss dem Beschwerdevorbringen hat Bulgarien einen Vorbehalt zu Art. 2 ERHÜ angebracht, wonach Rechtshilfe u. a. dann verweigert werde, wenn ein anhängiges Verfahren gegen dieselbe Person für dieselbe Tat vorliege. In vorliegender Angelegenheit würde demnach Bulgarien einem liechtensteinischen Rechtshilfeersuchen zumindest für den Tatverdacht der Geldwäscherei folglich nicht entsprechen, weil in Bulgarien ebenso wie in Liechtenstein ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 1. für diese Tat anhängig sei. Aus diesem Grund liege jedenfalls für das Ermittlungsverfahren Nr. 252/14 (Geldwäscherei) keine gesetzliche Grundlage für die Leistung der Rechtshilfe vor; wobei fraglich sei, ob dies aufgrund desselben Tatsachenkomplexes und der Abhängigkeit der Geldwäscherei von der Vortat nicht auch auf das Ermittlungsverfahren Nr. 92/14 (Amtsunterschlagung/Untreue) durchschlage.
Wie die Beschwerdeführer auch im Rahmen ihrer Begründungsrüge geltend machen, hat sich das Obergericht mit diesem schon im ordentlichen Verfahren erstatteten Vorbringen nicht auseinandergesetzt.
Die Gewährleistung der Gegenseitigkeit gemäss Art. 3 Abs. 1 RHG ist aber im Sinne des Beschwerdevorbringens nach Auffassung des Staatsgerichtshofes durchaus zweifelhaft, sodass gemäss Art. 3 Abs. 3 RHG eine entsprechende Auskunft bei der Regierung einzuholen gewesen wäre. Ohne diese Auskunft erscheint die Gewährung der Rechtshilfe im Beschwerdefall weder gesetzeskonform noch verhältnismässig.
2.5. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wird schliesslich auch insoweit geltend gemacht, als die im Beschwerdefall auszufolgenden Kontounterlagen entgegen der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Erfordernis der abstrakten Eignung als Beweismittel im ausländischen Strafverfahren nicht geeignet seien.
Die Beschwerdeführer bekämpfen insbesondere die Erwägung des Obergerichtes, dass die ersuchende Behörde über sämtliche Vermögenswerte der Verdächtigen informiert werden müsse, um über die Notwendigkeit und Möglichkeit von entreichernden vermögensrechtlichen Massnahmen, welche auch auf legal erworbenes Vermögen abstellen könnten, entscheiden zu können. Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, dass aus der Aktenlage eine gewisse Konnexität der beschlagnahmten Urkunden mit dem ausländischen Strafverfahren zumindest indiziert sein müsse. Aus diesem Grund seien Unterlagen, welche eine dem Verdächtigen zurechenbare Kontoverbindung beträfen, mangels abstrakter Eignung als Beweismittel im ausländischen Verfahren nicht auszufolgen, wenn die Vermögenswerte dieser Kontoverbindung nachweislich nicht aus den dem Verdächtigen vorgeworfenen Straftaten stammten und keinerlei Verbindung zu diesen hätten.
Die Beschwerdeführer verweisen hierzu auf das Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/126 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li), wo aber nur allgemeine Erwägungen zum Erfordernis der abstrakten Beweiseignung von auszufolgenden Urkunden gemacht werden. Tatsächlich hat der Staatsgerichtshof aber die abstrakte Eignung von Unterlagen, welche einem Verdächtigen zuzuordnende Konten betreffen, zur Aufklärung von Vermögensdelikten bejaht. Denn zur Aufklärung eines Vermögensdelikts gehört auch - abgesehen vom regelmässig damit zusammenhängenden Verdacht auf Geldwäscherei -, dass jegliche vorhandene (auch legal erworbene) Vermögenswerte des Verdächtigen zu eruieren sind, damit gegebenenfalls auch entreichernde vermögensrechtliche Massnahmen angeordnet werden können (StGH 2014/145, Erw. 3.3). Entsprechend ist das detaillierte Beschwerdevorbringen unbehelflich, wonach die liechtensteinischen Kontounterlagen nichts zur Aufklärung in den bulgarischen Strafverfahren beitragen könnten. Vielmehr genügt es, dass diese Konten voraussichtlich den Beschwerdeführern zu 1. und 2. zuzurechnen sind, was in der vorliegenden Individualbeschwerde auch nicht bestritten wird.
2.6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen fehlt im Beschwerdefall eine genügende gesetzliche Grundlage bzw. die Verhältnismässigkeit für den Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführer; dies nur - aber immerhin - deshalb, weil die Gewährleistung der Gegenseitigkeit gemäss Art. 3 Abs. 1 RHG zweifelhaft und dies nicht bei der Regierung abgeklärt worden ist.
3. Zur von den Beschwerdeführern im Weiteren geltend gemachten Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]; StGH 2012/173, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2012/173, Erw. 2.1; StGH 2010/158, Erw. 5.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 554 ff., Rz. 16).
3.2. Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass das Obergericht nicht begründet habe, weshalb im vorliegenden Fall der liechtensteinische ordre public nicht verletzt worden sei, so ist dem zu widersprechen. Denn zunächst sind insoweit an die obergerichtliche Begründung keine strengen Anforderungen zu stellen, weil die Beschwerdeführer, wie in Erw. 2.2 hiervor ausgeführt, selbst nicht behauptet haben, dass schwerwiegende Grundrechtsverletzungen im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu befürchten seien. Entsprechend führt das Obergericht auch zu Recht aus, dass die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen den liechtensteinischen ordre public nicht bescheinigt hätten und dass Verletzungen nationalen Rechts (und somit auch Grundrechtsverletzungen) vor den zuständigen bulgarischen Gerichten ausreichend gerügt werden könnten. Diese Erwägungen genügen, zumal sie sich auch mit den in der erwähnten Erwägung vom Staatsgerichtshof gezogenen Schlussfolgerungen decken.
Hinsichtlich der Frage der abstrakten Eignung der beschlagnahmten Kontounterlagen zur Aufklärung im ausländischen Strafverfahren und somit die Verhältnismässigkeit von deren Ausfolgung ist die Begründungsrüge ebenfalls nicht berechtigt. Auch hier führt das Obergericht, wie in Erw. 2.5 hiervor ausgeführt, eine genügende, weil im Wesentlichen gleiche Begründung an wie nunmehr der Staatsgerichtshof.
Was schliesslich die Frage der Erfüllung des Gegenseitigkeitserfordernisses angeht, so ist in Erw. 2.4 schon ausgeführt worden, dass sich das Obergericht mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt und somit die Begründungspflicht verletzt hat. Es braucht deshalb hier nicht mehr weiter darauf eingegangen zu werden.
3.3. Demnach ist im Beschwerdefall in Bezug auf die fehlenden Ausführungen zum Gegenseitigkeitserfordernis auch die Begründungspflicht verletzt.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
5. Den Beschwerdeführern waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.