StGH 2016/011
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. Mai 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Dr. Peter Schierscher und Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: B AG
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 12. Januar 2016, 12UR.2014.526-153
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 340.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 17. Dezember 2014 langte bei der Financial Intelligence Unit (FIU) eine Verdachtsmitteilung der C Bank ein, welcher umfangreiche Beilagen angeschlossen waren. Die FIU setzte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 vom Sachverhalt in Kenntnis, worauf das Landgericht über entsprechende Antragstellung der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 29. Dezember 2014 (12 UR.2014.526-8) wie folgt entschied:
"1. Der C Bank wird gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO verboten, über Guthaben auf den Konten der D GmbH, der E AG, der A AG [Beschwerdeführerin zu 1.] und der B AG [Beschwerdeführerin zu 2.], die bei der C Bank erliegen, zu verfügen.
Diese Massnahme wird vorerst auf ein Jahr befristet.
2. Die C Bank wird gemäss § 98a Abs 1 StPO aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht sämtliche Bankunterlagen zu folgenden Geschäftsbeziehungen
a). D GmbH, Stamm Nr. ***
b). E AG, Stamm Nr. ***
c). A AG, Stamm Nr. ***
d). B AG, Stamm Nr. ***
herauszugeben. Hinsichtlich der mit der Verdachtsmitteilung gelegten Unterlagen wird auf eine neuerliche Herausgabe verzichtet.
Diese Unterlagen werden gemäss § 96 Abs. 1 StPO beschlagnahmt.
3. Der C Bank wird aufgetragen, dem Fürstlichen Landgericht innert 14 Tagen die aktuellen Saldi der gesperrten Konten bekannt zu geben."
1.1. Das Gericht stützte sich dabei auf folgenden Sachverhalt:
Beim Landgericht behänge ein Strafverfahren gegen 1. F, 2. G und 3. H wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 - 3 StGB.
Das gegenständliche Verfahren beruhe auf einer Verdachtsmitteilung der C Bank vom 17. Dezember 2014. Der Sachverhalt und Tatverdacht stelle sich wie folgt dar:
Die D GmbH mit Sitz in der Schweiz unterhalte eine Geschäftsbeziehung bei der C Bank (Stamm Nr. ***), welche am 14. November 2014 aufgenommen worden sei. Wirtschaftlich Berechtigter und einziger Zeichnungsberechtigter am Konto der D GmbH sei F. Gemäss Geschäftsprofil sei die D GmbH im Handel mit Oldtimern und Asset Management tätig.
Seit der Eröffnung seien auf dem Konto der D GmbH zwölf Zahlungseingänge verschiedener natürlicher Personen, die in der Schweiz und Deutschland wohnhaft seien, im Betrag zwischen EUR 2'900.00 und EUR 13'500.00 verzeichnet worden. In weiterer Folge seien bei der C Bank Anfragen verschiedener natürlicher Personen eingegangen, die das Konto der D GmbH betroffen hätten. Die genannten Personen hätten angegeben, dass eine "D GmbH" mit Sitz in New York Aktien der I AG an Privatpersonen verkaufe, wobei die Käufer angewiesen worden seien, den Kaufpreis auf das Konto der D GmbH bei der C Bank zu überweisen. Der C Bank sei auch der Entwurf eines Kaufvertrages für Aktien der I AG übermittelt worden. Die Personen, die sich bei der C Bank gemeldet hätten, hätten angegeben, dass sie von Personen aus London oder New York angerufen und zum Kauf von Aktien der I AG aufgefordert worden seien.
Am 9. Dezember 2014 sei die C Bank von der Stadtpolizei Zürich kontaktiert worden, die von einer Anzeige eines Herrn J wegen Betruges berichtet habe. Als Empfängerkonto sei dasjenige der D GmbH bei der C Bank genannt worden.
Einem von K, Schaan, der C Bank vorgelegter Kaufvertrag zwischen der D GmbH mit Sitz in New York über den Kauf von Aktien der I AG seien weitere Unterlagen beigeschlossen gewesen. In einem Dokument sei K die Möglichkeit geboten worden, "am Zentralbankenzwischenhandel mit der I AG teilzunehmen". Weiter sei K die Möglichkeit eingeräumt worden, Aktien einer "I AG" zu erwerben und den Kaufpreis auf ein Konto der E AG bei der C Bank zu überweisen.
Die E AG mit Sitz in Belize unterhalte ebenfalls eine Geschäftsbeziehung bei der C Bank (Stamm Nr. ***). Wirtschaftlich Berechtigter und Zeichnungsberechtigter am Konto der E AG sei G. Gemäss Profil sei die E AG im Bereich "Investment real estate" tätig. Auch auf diesem Konto seien 88 Zahlungseingänge diverser natürlicher Personen, wohnhaft in der Schweiz oder Deutschland, zu verzeichnen gewesen, wobei als Referenz "invoice" bzw. "Rechnung" oder "Aktien I" oder "I Aktien" aufgeführt worden sei. Für die eingehenden Zahlungen seien den Käufern "Aktienbestätigungen" zugesichert worden, die bei einem Treuhänder hinterlegt und herausverlangt werden könnten. Bei diesem Treuhänder handle es sich um L, Vaduz.
Aus den Bankbelegen der E AG sei weiter ersichtlich gewesen, dass alle paar Tage Belastungen zu Gunsten des Kontos der A AG erfolgt seien. Insgesamt sei ein Betrag von EUR 1'182'000.00 auf das Konto der A AG bei der C Bank übertragen worden.
In der Verdachtsmitteilung der C Bank werde weiter auf Pressemitteilungen Bezug genommen, in welchen über die "wunderlichen Methoden" der I AG berichtet worden sei.
Die C Bank unterhalte eine Geschäftsbeziehung mit der A AG mit Sitz auf den BVI (Stamm Nr. ***). Wirtschaftlich Berechtigter und Zeichnungsberechtigter sei H. Gemäss Profil sei die A AG im Bereich "consulting, bookkeeping, intermediary wholesale, buying&selling intermediary services" tätig. Die A AG erhalte unter anderem Zahlungen von der E AG, einer B AG und von der I AG. Bei den eingehenden Zahlungen sei ein System dahingehend zu beobachten, dass diese zuerst von der I AG geleistet worden seien, anschliessend von einem M und danach von der E AG. Ausgehende Zahlungen würden überwiegend an natürliche Personen in China geleistet.
Die B AG, die ursprünglich unter dem Namen N AG ins Gesellschaftsregister von Belize eingetragen worden sei, unterhalte eine Geschäftsbeziehung bei der C Bank (Stamm Nr. ***). Wirtschaftlich Berechtigter und einzelzeichnungsberechtigt sei H. Gemäss Profil sei die B AG im Bereich "consulting, bookkeeping, intermediary in wholesale" tätig. Zwischen den Konten der A AG und der B AG hätten interne Transfers stattgefunden. Ausgehende Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit der B AG würden wiederum überwiegend an natürliche Personen in China geleistet.
Hinsichtlich der I AG und M sei am 3. April 2012 vom O Treuunternehmen, Vaduz, eine Verdachtsmitteilung erstattet worden. Hinsichtlich einer N AG, Zürich, N AG, Belize, der B AG und dem Verdächtigen H sei am 16. April 2013 durch die T Bank AG eine Verdachtsmitteilung erstattet worden.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass auf die Konten der D GmbH und der E AG bei der C Bank Gelder verschiedener natürlicher Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Deutschland eingegangen seien, denen der Kauf von Aktien der I AG in Aussicht gestellt worden sei. Die eingehenden Gelder seien teilweise auf Konten der A AG und der B AG weitertransferiert und von diesen - in einigen Fällen auch direkt von den Konten der D GmbH und E AG - auf Konten von natürlichen Personen in China überwiesen worden.
Aufgrund der Meldungen der "Anleger", der Mitteilung der Stadtpolizei Zürich und den auffälligen Zahlungsflüssen bestehe gegenüber den Verdächtigen, die wirtschaftlich Berechtigten und Zeichnungsberechtigten auf den Konten der involvierten Gesellschaften bei der C Bank seien, der Verdacht des Anlagebetruges bzw. hinsichtlich der in Liechtenstein erliegenden, betrügerisch erlangten Gelder der Verdacht der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB.
Am 23. Dezember 2014 sei der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Herausgabe und Beschlagnahme sämtlicher Bankunterlagen zu den Geschäftsverbindungen der C Bank mit der D GmbH, Stamm Nr. ***, E AG, Stamm Nr. ***, A AG, Stamm Nr. *** und der B AG, Stamm Nr. ***, eingelangt. Weiter habe die Staatsanwaltschaft beantragt, sämtliche Vermögenswerte auf den Konten der D GmbH, E AG, A AG und der B AG bei der C Bank gemäss § 97a Abs. 3 StPO zu sperren.
1.2. Rechtlich erwog das Erstgericht dazu:
Gemäss § 96 Abs. 2 StPO sei jedermann verpflichtet, Gegenstände, die für die Untersuchung von Bedeutung sein könnten, insbesondere auch Urkunden, auf Verlangen herauszugeben. Banken seien nach § 98a StPO verpflichtet, Urkunden und andere Unterlagen über Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle eines bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraumes herauszugeben.
Wie sich aus dem oben dargestellten Sachverhalt ergebe, seien die im Spruch genannten Urkunden für die gegenständliche Untersuchung von erheblicher Bedeutung. Die Kontounterlagen, die beschlagnahmt werden sollten, könnten darüber Aufschluss geben, ob über die genannten Kontoverbindungen betrügerisch erlangte Gelder vereinnahmt worden und an wen diese weitertransferiert worden seien. Dementsprechend seien diese Unterlagen und Gegenstände gemäss § 96 Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen.
Mit der Verdachtsmitteilung der C Bank seien bereits Unterlagen betreffend die im Spruch genannten Konten gelegt worden. Auf eine neuerliche Herausgabe der bereits gelegten Unterlagen könne daher verzichtet werden. Diese Unterlagen würden gemäss § 96 Abs. 1 StPO beschlagnahmt.
Vermögenssichernde Massnahmen nach § 97a Abs. 1 StPO könnten dann erlassen werden, wenn der Verdacht der unrechtmässigen Bereicherung bestehe und anzunehmen sei, dass diese Bereicherung nach § 20 StGB abgeschöpft werde, oder der Verdacht bestehe, dass die Mittel aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrührten und anzunehmen sei, dass diese Vermögenswerte nach § 20b StGB für verfallen zu erklären sein würden.
Wie sich aus dem oben Dargestellten ergebe, seien die im Spruch bezeichneten Kontoverbindungen aller Voraussicht nach in die gegenständliche Sache involviert, zumal diese im massgeblichen Zeitraum von den Verdächtigen kontrolliert worden seien und die Vermögenszuflüsse durch vermeintliche "Anleger" mit Wohnsitz in der Schweiz und Deutschland auf die genannten Konten erfolgt seien.
Es bestehe sohin der dringende Verdacht, dass über diese Kontoverbindungen Vermögenswerte transferiert worden seien und/oder sich dort noch befänden, welche im Zusammenhang mit den betrügerischen Handlungen der Verdächtigen ständen. Dementsprechend sei die aus dem Spruch ersichtliche vermögensrechtliche Anordnung zu erlassen gewesen.
2. Einer gegen diesen erstgerichtlichen Beschluss (ON 8) von den beiden Beschwerdeführerinnen an das Obergericht erhobenen Beschwerde vom 4. Februar 2015 (ON 31) gab dieses mit Beschluss vom 5. Mai 2015 (ON 52) keine Folge.
3. Der dagegen erhobenen Individualbeschwerde gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 15. September 2015 zu StGH 2015/63 Folge, hob den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes (ON 52) auf und trug diesem auf, in dieser Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshof neuerlich zu entscheiden.
4. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 (ON 148) ordnete das Landgericht die Verlängerung der Vermögensperren wie folgt an:
"Die vom Fürstlichen Landgericht mit Beschluss vom 29.12.2014 (ON 8) gemäss § 97a StPO ausgesprochene Sperre von Vermögenswerten auf den Konten der D GmbH (Konto ***), der E AG (Konto ***), der A AG (Konto ***) und B AG (Konto ***) bei der C Bank wird für die Dauer eines weiteren Jahres, d. h. bis zum 29.12.2016, verlängert.
Der C Bank wird aufgetragen, dem Fürstlichen Landgericht innert 14 Tagen die aktuellen Saldi der gesperrten Konten bekannt zu geben."
5. Am 12. Januar 2016 gab das Obergericht der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen vom 4. Februar 2015 (ON 31) gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 29. Dezember 2014 (ON 8) im zweiten Rechtsgang erneut keine Folge (ON 153).
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 12. Januar 2016 (ON 153) erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 12. Februar 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung der Eigentumsgarantie sowie der Begründungspflicht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte Folge geben, den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
Ihre Beschwerde begründen die Beschwerdeführerinnen, soweit entscheidungsrelevant, wie folgt:
6.1. Unverhältnismässige Kontensperre (Übersicherung):
Ein Verfügungsverbot stelle einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, der insbesondere verhältnismässig sein müsse (StGH 2005/23 u. a.). Eine Übersicherung wäre daher nicht verhältnismässig. Die Zwangsmassnahmen seien bislang hauptsächlich auf den ursprünglichen Sachverhalt (angeblicher Aktienbetrug i. Z. m. der I AG) begründet worden. Auf diesen Sachverhalt gehe das Obergericht nun nicht mehr ein, sondern stelle ausschliesslich auf den "Alternativsachverhalt" (also den sog. Holland-Sachverhalt) zur Begründung der Zwangsmassnahmen ab.
Festzuhalten sei somit zunächst, dass auf Basis des ursprünglichen Sachverhaltes (angeblicher Aktienbetrug i. Z. m. der I AG) jedenfalls eine Übersicherung vorliege, welche auch das Obergericht nicht bestreiten habe können. Eine Übersicherung stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in das Eigentumsrecht dar (StGH 2010/72, Erw. 3.2.2). (Nur) Auf Basis des ursprünglichen Sachverhaltes wären die Kontensperren daher bereits aus diesem Grund aufzuheben.
6.2. Fehlende begründete Verdachtslage (Holland-Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerinnen teilten zunächst die Rechtsansicht des Obergerichtes, dass der Vertrauensgrundsatz im gegenständlichen, autonomen Inlandsstrafverfahren nicht gelte. Es müssten vielmehr die Ermittlungen der inländischen Strafverfolgungsbehörden eine begründete Verdachtslage ergeben (StGH 2011/188, Erw. 2.2). Die weitere Begründung des Obergerichtes zur Bejahung einer begründeten Verdachtslage sei aber nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen in sich widersprüchlich und nicht stichhaltig.
In sich widersprüchlich zunächst deshalb, weil das Obergericht einerseits den Vertrauensgrundsatz für gar nicht anwendbar halte, andererseits aber die Verdachtslage ausschliesslich und explizit mit dem Vertrauensgrundsatz rechtfertige, indem es seiner Entscheidung das wesentliche Argument zugrunde lege, dass den Ausführungen der holländischen Behörden Glauben zu schenken sei. Das Obergericht konstatiere somit, dass die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden im gegenständlichen Verfahren keine autonomen Ermittlungen vorgenommen hätten und daher keine autonomen Ermittlungsergebnisse vorlägen.
Für ein Inlandsstrafverfahren sei das nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen zu wenig. Das gegenständliche Strafverfahren dauere mittlerweile über ein Jahr sei zudem ursprünglich auf Basis eines ganz anderen Verdachtssachverhaltes eingeleitet worden. Nach nunmehr über einem Jahr sei der Sachverhalt vom Obergericht zur Aufrechterhaltung der Kontensperre quasi insofern umqualifiziert worden, als dass nunmehr nicht mehr auf den ursprünglichen Sachverhalt abgestellt werde, sondern auf den Holland-Sachverhalt, welcher den liechtensteinischen Behörden aber nur aufgrund eines Rechtshilfeersuchens bekannt sei. Dazu komme, dass selbst die direkt ermittelnden, holländischen Behörden keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Kontensperre gesehen hätten. Der Staatsgerichtshof habe im konkreten Fall zu Recht verlangt, dass sich der Anfangsverdacht in der gegenständlichen Angelegenheit erhalten bzw. konkretisieren müsse, um die Kontensperre weiterhin rechtfertigen zu können (StGH 2015/63). Zu einer solche Verdichtung bzw. Konkretisierung sei es aber, wie ausgeführt, nicht gekommen. Gekommen sei es lediglich zur Umqualifizierung des ursprünglichen Sachverhaltes auf einen völlig neuen Sachverhalt.
Selbst wenn man nun vom festgestellten Holland-Sachverhalt ausgehe, liege nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen keine begründete Verdachtslage vor. Den Beschwerdeführerinnen werde vorgeworfen, dass sie Beträge in Höhe von EUR 263'000.00 (A AG) und EUR 142'500.00 (B AG) an Gesellschaften (P AG, Q AG) bzw. (R AG) überwiesen hätten, die einer kriminellen Organisation angehörten. Mehr an Vorwurf sei nicht da. Über alles weitere stelle das Obergericht blosse Mutmassungen an.
Auch objektiv rechtlich sei die Begründung des Obergerichtes für die Kontensperren nicht stichhaltig. Das Obergericht argumentiere, dass die gesperrten Gelder (möglicherweise) abgeschöpft oder für verfallen erklärt werden könnten. Beides sei aus Sicht der Beschwerdeführerinnen nicht plausibel. Ebenso so sei die Annahme eines Verdachtssachverhaltes vor diesem Hintergrund auch unschlüssig:
Die A AG und die B AG seien - wie nicht bestritten werde - keine Verdächtige und damit zwangsläufig Dritte. Bei Dritten müsse die unrechtmässige Bereicherung unmittelbar durch die strafbare Handlung eingetreten sein (§ 20 Abs. 3 StGB). Die beiden Beschwerdeführerinnen seien auch nach der Argumentation des Obergerichtes nicht unmittelbar an den behaupteten Straftaten (Drogenhandel?) beteiligt, sodass eine unmittelbare Bereicherung (und folglich eine Abschöpfung) von vornherein ausscheide.
Für den vom Obergericht argumentierten Verfall müsste die Feststellung getroffen werden, dass die kriminelle Organisation oder terroristische Vereinigung die Verfügungsmacht über die gesperrten Vermögenswerte der A AG und/oder B AG habe. Festgestellt sei hingegen worden, dass H die Verfügungsmacht über die Beschwerdeführerinnen habe. Weder der hiesige noch der von der ersuchenden holländischen Behörde behauptete Sachverhalt bezeichne H aber als Mitglied einer kriminellen Organisation. Ausserdem setzte der Verfall die Identität der gesperrten Vermögenswerte mit den kriminellen Erlösen voraus. Die Mittel der A AG und/oder der B AG stammten - wie oben ausgeführt - von Gesellschaften/Personen, die nichts mit dem Holland-Sachverhalt zu tun hätten.
Weder dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft von Amsterdam (ON 107) noch dem festgestellten Sachverhalt seien konkrete Angaben zu entnehmen, woher die Vermögenswerte stammten, die sich auf den Konten der Beschwerdeführerinnen befänden oder dass ausser dem wirtschaftlich Berechtigten (H) noch andere Personen Verfügungsmacht über die Konten der Beschwerdeführerinnen hätten. Eine pauschale Vermutung, die Beschwerdeführerinnen würden von Mitgliedern der italienischen Mafia-Organisation "S" benützt, um die Herkunft krimineller Gelder zu verschleiern, ohne irgendeine Erklärung bzw. Vermutung, woher die Vermögenswerte auf den Konten der Beschwerdeführerinnen stammen könnten oder welches Mitglied einer kriminellen Organisation die Verfügungsmacht ausüben könnte, reiche jedenfalls nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass die Vermögenswerte auf den Konten der Beschwerdeführerinnen aus strafbaren Handlungen stammten oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterlägen.
Es liege sohin auch aus diesen Gründen - mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine strafrechtliche Zwangsmassnahme, nämlich wegen des Fehlens einer begründeten Verdachtslage - ein rechtswidriger, jedenfalls unverhältnismässiger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum vor.
6.3. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass zu Lasten der Beschwerdeführerinnen selbst nach einer Verfahrensdauer von über einem Jahr blosse Vermutungen ins Treffen geführt würden. Dazu komme, dass die vom Obergericht angenommene Abschöpfung bzw. der vom Obergericht angenommene Verfall selbst auf Basis des vom Obergericht angenommenen Sachverhaltes nicht möglich wäre. Schliesslich läge - selbst wenn man eine begründete Verdachtslage auf Basis des ursprünglichen Sachverhaltes (I AG) annähme - eine Übersicherung vor. Sämtliche diese Konstellationen verletzten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eigentumsgarantie. Hilfsweise werde auch die Verletzung der Begründungspflicht gerügt.
7. Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 nahm das Obergericht zur gegenständlichen Individualbeschwerde Stellung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete hingegen mit Schreiben vom 18. Februar 2016 auf eine Gegenäusserung.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
1.2. Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.3. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 12. Januar 2016, 12 UR.2014.526-153, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde wurde auch frist- und formgerecht eingebracht.
1.4. Aufgrund des Sachverhaltes fragt es sich jedoch, ob im Beschwerdefall eine weitere Eintretensvoraussetzung, konkret die Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse (überhaupt noch) vorliegt.
Die Beschwerdeführerinnen rügen nämlich mit ihrer Individualbeschwerde den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes (ON 153) - wie aus dem Sachverhalt ersichtlich ist (siehe vorne Ziff. 6.1 ff.) - einzig in der Hinsicht, dass die vom Erstgericht (ON 8) verhängte und vom Obergericht bestätigte Vermögenssperre bzw. Kontensperre (ON 153) einen unverhältnismässigen sowie unbegründeten Eingriff in die verfassungsmässig gewährleistete Eigentumsgarantie darstelle. Die ebenfalls mit Beschluss des Landgerichtes (ON 8) angeordnete und vom Obergericht bestätigte Herausgabe- und Beschlagnahmeverfügung von Bankunterlagen (ON 153) wird von den Beschwerdeführerinnen hingegen nicht bekämpft. Entsprechende Grundrechtsrügen sind der vorliegenden Individualbeschwerde jedenfalls nicht zu entnehmen.
1.5. Gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes ist für die Individualbeschwerde eine Beschwer bzw. ein aktuelles Rechtsschutzinteresse als Legitimations- bzw. Sachentscheidungsvoraussetzung erforderlich. Danach muss ein Beschwerdeführer im Individualbeschwerdeverfahren im Sinne eines aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses individuell beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein, denn bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen (siehe statt vieler: StGH 2013/21+23, Erw. 2.2.1; StGH 2012/104, Erw. 1.4 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/199, Erw. 2.1; vgl. dazu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 541 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen).
Im Zusammenhang mit der Beschwer bzw. dem aktuellen Rechtsschutzinteresse differenziert der Staatsgerichtshof überdies aus formaler Sicht zwischen dem ursprünglichen Fehlen der Beschwer und dem nachträglichen Wegfall der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses und knüpft an diese Differenzierung entsprechend unterschiedliche Rechtsfolgen. Bei ursprünglichem Fehlen der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses weist der Staatsgerichtshof die Beschwerde unter Auferlegung der Verfahrenskosten mit Beschluss gemäss Art. 43 StGHG zurück (StGH 2010/83, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/199, Erw. 2.2; StGH 2006/90, Erw. 3.1; StGH 2006/72, Erw. 2.1; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 706 f. mit Rechtsprechungshinweisen).
1.6. Mit dem hier bekämpften Beschluss des Obergerichtes (ON 153) vom 12. Januar 2016 wurde der Beschluss des Landgerichtes vom 29. Dezember 2014 (ON 8) im zweiten Rechtsgang bestätigt. Mit diesem Beschluss (ON 8) ordnete das Landgericht u. a. auch hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen einerseits die Herausgabe und Beschlagnahme von Bankunterlagen und andererseits eine Kontensperre an, wobei die Kontensperre auf ein Jahr befristet wurde (siehe auch vorne Ziff. 1 des Sachverhaltes). Diese Frist, konkret die durch den vorliegend angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 12. Januar 2016 (ON 153) bestätigte, angeordnete einjährige Kontensperre des Landgerichtes vom 29. Dezember 2014 (ON 8), war sohin bereits vor Beschlussfassung des Obergerichtes und damit auch vor Erhebung der gegenständlichen Individualbeschwerde abgelaufen, sodass es der Individualbeschwerde bezüglich der inzwischen abgelaufenen Kontensperre bereits von Vornherein an der Beschwer bzw. einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt (vgl. StGH 2006/72, Erw. 2 ff.; StGH 2009/199, Erw. 2.2 ff.).
1.7. Die Frage, ob es auch in Fällen, wie dem Gegenständlichen, bei dem die Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse (hier konkret in Bezug auf die Kontensperre) bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des vor dem Staatsgerichtshof angefochtenen Hoheitsaktes fehlt bzw. weggefallen ist, im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ausnahmsweise angezeigt ist, von diesem Eintretenserfordernis abzusehen (siehe dazu statt vieler: StGH 1997/40, LES 1999, 87 [89, Erw. 2.3]; StGH 2002/29, Erw. 1.3.2; StGH 2010/129, Erw. 1.2; StGH 2011/163, Erw. 1.3; StGH 2012/104, Erw. 1.4 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 545 ff.), kann hier offen gelassen werden (vgl. auch StGH 2009/199, Erw. 2.3). Im Beschwerdefall wurde nämlich einerseits in der Zwischenzeit mit anfechtbarem Beschluss des Landgerichtes vom 23. Dezember 2015 (ON 148) die Vermögenssperre bzw. Kontensperre um ein weiteres Jahr bis zum 29. Dezember 2016 verlängert (siehe auch vorne Ziff. 4 des Sachverhaltes), sodass den Beschwerdeführerinnen kein Rechtsschutzdefizit entsteht, da sie sämtliche Beschwerdepunkte in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Verlängerungsbeschluss (ON 148) neuerlich vorbringen können (vgl. auch StGH 2010/90, Erw. 1.3 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/199, Erw. 2.3). Andererseits hatte der Staatsgerichtshof schon mehrfach die Gelegenheit über die Verfassungsmässigkeit solcher auf § 97a StPO basierenden Kontosperren vor deren Ablauf zu befinden und die grundrechtlichen Anforderungen an deren Verhängung und Verlängerung festzulegen (so StGH 2001/26, LES 2004, 168; StGH 2005/26 und 27 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/72, Erw. 2.2).
1.8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen fehlt es den Beschwerdeführerinnen bereits von Vorneherein an der Beschwer bzw. an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse zur Erhebung der gegenständlichen Individualbeschwerde, weshalb diese ohne materielle Behandlung spruchgemäss kostenpflichtig zurückzuweisen war (StGH 2010/83, Erw. 1.2 [a. a. O.]; StGH 2006/90, Erw. 4).
2. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und Abs. 5 GGG.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 3. Mai 2016