StGH 2016/012
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. Juni 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 19. Januar 2016, 12UR.2014.510-64
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 19. Januar 2016, 12 UR.2014.510-64, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Mitteilung des Landgerichtes vom 30. Dezember 2014 zu 12 UR.2014.510 wurde der Beschwerdeführer darüber verständigt, dass gegen ihn zu der genannten Aktenzahl über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gerichtliche Vorerhebungen wegen des Tatverdachtes der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB geführt werden.
1.1. Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer als Verdächtiger im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren respektive sein Verteidiger vom Landgericht verständigt, dass die rechtshilfeweise Einvernahme des Verdächtigen vorgesehen sei.
1.2. In der Folge stellte der Verteidiger mehrfach Anträge auf Akteneinsicht, welche ihm teilweise gewährt wurden. Mit der Eingabe vom 1. Oktober 2015 verlangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut umfassende Einsichtnahme in die Akten.
2. Mit Beschluss vom 19. November 2015 betreffend Akteneinsicht entschied die in der Strafsache zuständige Untersuchungsrichterin des Landgerichtes wie folgt: "Dem Antrag des Verdächtigen [Beschwerdeführers] auf Gewährung der Akteneinsicht wird stattgegeben, der Antrags- und Verfügungsbogen (AVB), die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27.06.2015 (ON 41) und der Fragenkatalog für die Einvernahme des Verdächtigen (in ON 48) jedoch von der Einsicht ausgenommen".
2.1. Das Landgericht begründete seine Rechtsansicht im Wesentlichen damit, dass gestützt auf § 30 Abs. 2 StPO Aktenstücke aus ermittlungstaktischen Gründen von der Akteneinsicht durch den Verdächtigen ausgenommen werden könnten. Eine Verweigerung der Akteneinsicht aus ermittlungstaktischen Gründen sei dann angezeigt, wenn ansonsten zu befürchten sei, dass der Verdächtige sein Aussageverhalten in der bevorstehenden untersuchungsgerichtlichen Vernehmung der Aktenlage bzw. den Aktenkenntnissen anpassen könnte, was der allgemein im öffentlichen Interesse liegenden Wahrheitsfindung nicht zuträglich wäre und deshalb die Untersuchung im Sinne von § 30 Abs. 2 4. Satz StPO erschweren könnte. Eine derartige Einschränkung der Akteneinsicht im Hinblick auf eine Einvernahme umfasse in der Regel Aktenstücke, die die Beurteilung des Tatverdachtes betreffen würden (siehe dazu die Entscheidung des Obergerichtes vom 16. Juni 2015 zu 14 UR.2014.194-40). Im Verfahren 14 UR.2014.194 seien diejenigen Aktenbestandteile, die die Ermittlungsergebnisse, die seit der ersten Befragung des Verdächtigen erzielt worden seien, enthalten hätten und das Protokoll der erstmaligen Verdächtigeneinvernahme von der Akteneinsicht ausgenommen worden, um eine unvoreingenommene Aussage des Verdächtigen zu erreichen. Diese Vorgehensweise sei in der zitierten Entscheidung des Obergerichtes mit der obigen Begründung (unbeeinflusste Einvernahme im Sinne der Wahrheitsfindung) gestützt worden. Weiter habe das Obergericht in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass auch ein "nicht vollständig informierter Verteidiger" anlässlich der geplanten untersuchungsgerichtlichen Einvernahme des Verdächtigen in der Lage sein sollte, die zur zweckentsprechenden Verteidigung erforderlichen Ergänzungsfragen zu stellen.
2.2. Die aufgezeigten Ausführungen des Obergerichtes würden umso mehr für den gegenständlichen Fall zu gelten haben, da die hinsichtlich der Akteneinsicht in Diskussion stehenden Aktenstücke (AVB, ON 41, Fragenkatalog in ON 48) keine für die Beurteilung des Tatverdachtes relevanten Aktenstücke seien. Sämtliche im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich des Tatvorwurfes relevanten Aktenstücke - insbesondere das Gutachten von Prof. B, die Polizeiberichte und die Protokolle der Zeugeneinvernahmen - seien dem Verdächtigen ausnahmslos bekannt. Einzig die konkret zu stellenden Fragen und allfällige Vorhalte seien dem Verdächtigen durch die Ausnahme des Fragenkataloges von der Akteneinsicht vorenthalten worden.
2.3. Die Ausnahme des Fragenkataloges von der Akteneinsicht sei dadurch gerechtfertigt, dass der Verdächtige möglichst unvoreingenommen zur Sache befragt werden müsse. Mit der Bekanntgabe des Fragenkataloges vor der Einvernahme könnte der Verdächtige sein Aussageverhalten entsprechend anpassen. Dies sei der im öffentlichen Interesse liegenden Wahrheitsfindung in keiner Weise zuträglich und erschwere die Untersuchung im Sinne von § 30 Abs. 2 StPO.
2.4. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf zu verweisen, dass bei einer Einvernahme des Verdächtigen vor dem Landgericht ebenso wenig Einsicht in einen allfälligen Fragenkatalog gegeben werde bzw. gegenständlich gegeben würde, dies im aufgezeigten Interesse einer unvoreingenommenen und der Wahrheitsfindung dienenden Einvernahme des Verdächtigen. Dass bei einer Einvernahme im Rechtshilfeweg, im Rahmen welcher der ersuchenden Behörde in der Regel ein "pfannenfertiger" Fragenkatalog übermittelt werde, anderes gelten solle, sei nicht ersichtlich.
2.5. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2015 (ON 41) enthalte - wie ausgeführt - ermittlungstaktische Ausführungen, die im jetzigen Stadium der Vorerhebungen, insbesondere vor der ersten Befragung des Verdächtigen, von der Akteneinsicht auszunehmen seien (§ 30 Abs. 2 StPO). Gleiches gelte für den AVB.
3. Der gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom 19. November 2015 vom Beschwerdeführer am 7. Dezember 2015 erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 19. Januar 2016 (ON 64) keine Folge.
Seine Entscheidung begründete das Obergericht im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Gemäss § 30 Abs. 2 4. Satz StPO könne das Untersuchungsgericht bis zur Mitteilung der Anklageschrift einzelne Aktenstücke von der Einsicht- und Abschriftnahme ausnehmen, wenn die Befürchtung gerechtfertigt sei, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken die Untersuchung erschwert werden könnte. Durch diese Bestimmung könne, wie das Obergericht bereits in einem Beschluss vom 17. Juni 1998 zu 09 VR 242/97 festgehalten habe, der Untersuchungsrichter nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung der Strafverfolgungsinteressen einerseits und des Rechtsschutzbedürfnisses des Beschuldigten andererseits sowie unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Verfahrensstand eine gleichermassen praktikable und ausgeglichene Lösung treffen, wobei die Verweigerung der Akteneinsicht grundsätzlich die Ausnahme zu bilden habe (LES 1999, 351). Diesbezüglich habe der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. Juni 1998 zu StGH 1998/6 klargestellt, dass das aus Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK abgeleitete Akteneinsichtsrecht gegenüber Art. 33 Abs. 3 LV keinen weitergehenden Schutz ermögliche, da dieses EMRK-Grundrecht erst nach Eröffnung der Anklageschrift und auch insoweit nur mit gewissen Einschränkungen greife.
3.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bestätigte das Obergericht die Entscheidung des Landgerichtes, die Einsicht in die in Diskussion stehenden Aktenstücke (AVB, Stellungnahme der Staatsanwaltschaft in ON 41, Fragenkatalog in ON 48) zu verweigern. Betreffend den Fragenkatalog in ON 48 sei nämlich lebensfremd anzunehmen, der Verdächtige würde bei Kenntnis der im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Fragen dem objektiven Interesse an der Wahrheitsfindung gegenüber seinem subjektiven und grundsätzlich legitimen Interesse, sich möglichst nicht selbst zu belasten, den Vorrang geben. Da zudem weitere Personen in die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe involviert seien, liesse sich im Übrigen auch eine Kollusionsgefahr nicht von vorn herein ausschliessen, würde dem Verdächtigen Einsicht in den begehrten Fragenkatalog gewährt. Des Weiteren hielt das Obergericht fest, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass ihm die "Aktenlage bereits weitgehend bekannt" sei (ON 58, S. 6 unten). Eine hinreichende Vorbereitung auf seine Einvernahme als Verdächtiger im Rechtshilfeweg sei ihm deshalb auch ohne Kenntnis des im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Fragenkataloges möglich und zumutbar.
3.3. Betreffend den im angefochtenen Beschluss ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommenen Antrags- und Verfügungsbogen (AVB) und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft hielt das Obergericht fest, dass mutatis mutandis dasselbe gelten müsse: Während die Stellungnahme ermittlungstaktische Überlegungen beinhalten würde, handle es sich beim AVB gleichsam um ein internes Dokument im Verkehr zwischen Staatsanwaltschaft und Untersuchungsrichter. Zudem enthielte auch der gegenständliche AVB ermittlungstaktische Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft, deren Geheimhaltung gegenüber dem Verdächtigen jedenfalls bis zu dessen rechtshilfeweisen Vernehmung im Sinne einer effizienten Strafverfolgung und objektiven Wahrheitserforschung geboten erscheine.
4. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer nunmehr gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 19. Januar 2016 (ON 64) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt sei, den Beschluss des Obergerichtes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu ersetzen. Dabei macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV i. V. m. Art. 6 EMRK, des Rechts auf wirksame Verteidigung bzw. des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 33 Abs. 3 LV i. V. m. Art. 6 EMRK, des Rechts auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 33 Abs. 3 LV, des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV (Verbot der Rechtsverweigerung) sowie des ungeschriebenen verfassungsmässig gewährleisteten Willkürverbots geltend. Mit seiner Individualbeschwerde beantragt er auch, der Staatsgerichtshof wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
4.1. Zur Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV i. V. m. Art. 6 EMRK führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
4.1.1. § 30 Abs. 2 4. Satz StPO normiere ausdrücklich, dass bis zur Mitteilung der Anklageschrift einzelne Aktenstücke von der Einsicht- und Abschriftnahme nur dann ausgenommen werden dürften, wenn die Befürchtung gerechtfertigt sei, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken die Untersuchung erschwert werden könnte. Im vorliegenden Fall ergebe sich jedoch weder aus dem Beschluss des Landgerichtes vom 19. November 2015 noch aus dem angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 19. Januar 2016, inwieweit eine Erschwerung der Untersuchung zu befürchten sei, wenn dem Beschwerdeführer Einsicht in den AVB, in ON 41 sowie in ON 48 gewährt würde. Eine solche Erschwerung der Untersuchung sei auch nicht offensichtlich.
4.1.2. Wenn vom Obergericht auf die erstinstanzlichen Erwägungen auf Seite 4 Mitte bis Seite 6 unten von ON 57 verwiesen werde, so sei den diesbezüglichen Ausführungen zu entgegnen, dass sich daraus eine Rechtfertigung für die Beschränkung der Akteneinsicht nicht ergebe. Insbesondere die Annahme, der Beschwerdeführer könnte sein Aussageverhalten in der bevorstehenden untersuchungsgerichtlichen Vernehmung der Aktenlage bzw. den Aktenkenntnissen anpassen, wenn er Akteneinsicht auch in die noch strittigen Aktenstücke erhalten würde, was der allgemein im öffentlichen Interesse liegenden Wahrheitsfindung nicht zuträglich wäre und deshalb die Untersuchung erschweren könnte, sei in dieser verallgemeinerten Form nicht ausreichend, weil ansonsten das Recht auf Akteneisicht vollkommen ausgehöhlt und in jedem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unter Hinweis auf solche ermittlungstaktische Erwägungen nach dem freien Ermessen des Gerichtes beschränkt werden könnte. Auch sei in diesem Zusammenhang die Unterstellung des Obergerichtes im angefochtenen Beschluss, dass es lebensfremd wäre, anzunehmen, der Beschwerdeführer würde bei Kenntnis der im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Fragen dem objektiven Interesse an der Wahrheitsfindung gegenüber seinem subjektiven Interesse, sich möglichst nicht selbst zu belasten, den Vorrang geben, zurückzuweisen. Vielmehr sei zu betonen, dass auch der Beschwerdeführer ein Interesse an der Wahrheitsfindung habe. Abgesehen davon gelte im Strafverfahren immer noch die Unschuldsvermutung, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der strittigen Aktenstücke keine wahrheitsgemässen Angaben mehr machen würde.
4.1.3. Zur Verweigerung der Einsicht in den Antrags- und Verfügungsbogen sowie in die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft führt der Beschwerdeführer aus, dass die Begründung, dass darin ermittlungstaktische Überlegungen und Schlussfolgerungen enthalten seien, ein pauschaler Verweis darstelle, der im Ergebnis nichts anderes als eine blosse Scheinbegründung sei.
4.1.4. Nach Massgabe dieser Ausführungen des Beschwerdeführers hätten somit sowohl das Landesgericht als auch das Obergericht in ihren Beschlüssen die Begründungspflicht verletzt, indem nicht plausibel dargelegt werde, aus welchen konkreten Gründen die Befürchtung gerechtfertigt sein solle, dass durch eine Kenntnisnahme des Beschwerdeführers vom Antrags- und Verfügungsbogen, von der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft in ON 41 und vom Fragenkatalog in ON 48 das weitere Ermittlungsverfahren erschwert werden könnte.
4.2. Zur Verletzung des Rechts auf wirksame Verteidigung bzw. des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 33 Abs. 3 LV i. V. m. Art. 6 EMRK bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
4.2.1. Nach der Judikatur des Staatsgerichtshofes beinhalte das Rechts auf wirksame Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV im Grundsatz die volle Einsicht in die Strafakten. Das Akteneinsichtsrecht könne nur eingeschränkt werden, wenn für den Grundrechtseingriff eine gesetzliche Grundlage vorliege und der Eingriff im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sei (StGH 2013/50). Dabei bedürfe es bei der Beschränkung der Akteneinsicht einer differenzierten Interessenabwägung. Auch eine nur partielle Einschränkung der Akteneinsicht erfordere nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes neben der gesetzlichen Grundlage und der Verhältnismässigkeit stets eine Abwägung der Interessen der Öffentlichkeit an der Wahrheitsfindung im Strafverfahren und den Interessen des Beschuldigten auf wirksame Verteidigung bzw. auf Einhaltung der grundrechtlichen Verfahrensgarantien (vgl. StGH 2006/107, Erw. 2.4).
4.2.2. Gegenständlich sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum etwa die Kenntnis des Fragenkataloges eine unvoreingenommene Aussage des Beschwerdeführers erschweren sollte. Vielmehr sei geradezu offensichtlich, dass die vorzeitige Kenntnis des Fragenkataloges dazu dienen könne, dem Beschwerdeführer im Rahmen der untersuchungsgerichtlichen Vernehmung die Beantwortung einzelner Fragen erst zu ermöglichen. Würde der Beschwerdeführer hingegen von unerwarteten Fragen überrascht, wäre es nicht verwunderlich, wenn ihm eine Beantwortung solcher Fragen mangels spontaner Kenntnis der dazu benötigten Informationen nicht möglich wäre. Da es wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen präziser zu beantworten vermöge, wenn ihm diese Fragen bereits im Vorfeld bekannt seien, liege es entgegen den Befürchtungen des Landgerichtes sogar im Interesse der Wahrheitsfindung, dem Beschwerdeführer insbesondere auch den Fragenkatalog vor seiner Vernehmung zugänglich zu machen. Je besser sich der Beschwerdeführer auf seine Vernehmung vorbereiten könne, umso eher werde es ihm auch möglich sein, möglichst umfassend zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen. In diesem Sinne sei es auch im Interesse der Wahrheitsfindung, uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren.
4.3. Zur Verletzung des Rechts auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss
Art. 33 Abs. 3 LV führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
4.3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei das Akteneinsichtsrecht als ein Teilgehalt des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe sich aus Art. 31 Abs. 1 LV sowie Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK und im gegenständlichen Fall auch aus Art. 33 Abs. 3 LV.
4.3.2. Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 sei der Beschwerdeführer als Verdächtiger im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren respektive sein Verteidiger vom Landgericht verständigt worden, dass die rechtshilfeweise Einvernahme des Verdächtigen geplant sei. Zugleich sei der Verteidiger um Mitteilung ersucht worden, ob er an der Einvernahme des Verdächtigen durch die ersuchte Behörde teilnehmen wolle oder ob er eine Ergänzung des vom Landgericht an die ersuchte Behörde zu übermittelnden Fragenkataloges wünsche. Eine Ergänzung des Fragenkataloges würde jedoch zwingend voraussetzen, dass dem Beschwerdeführer und/oder dem Verteidiger der Fragenkatalog zugänglich gemacht werde, andernfalls nicht beurteilt werden könne, ob aus Sicht der Verteidigung ergänzende Fragen zweckmässig seien. Es stelle daher die Verweigerung der Akteneinsicht in den Fragenkatalog eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weil es dem Beschwerdeführer dadurch verunmöglicht werde, dem Landgericht auftragsgemäss mitzuteilen, ob eine Ergänzung des an die ersuchte Behörde zu übermittelnden Fragenkataloges gewünscht werde.
4.4. Zur Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV (Verbot der Rechtsverweigerung) bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
4.4.1. Bezüglich des Verbots der Rechtsverweigerung, welches sich aus der in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV garantierten Rechtsgleichheit ergebe, sei zwischen formeller und materieller Rechtsverweigerung zu unterscheiden. Formelle Rechtsverweigerung liege immer dann vor, wenn ein zuständiges Gericht es unterlasse, ein Urteil oder eine Verfügung zu erlassen. Dieser Fall liege hier nicht vor. Eine materielle Rechtsverweigerung schliesslich liege immer dann vor, wenn zwar vom zuständigen Gericht entschieden werde, dem Rechtsunterworfenen materiell aber das Recht verweigert werde, da sein Fall in unhaltbarer Weise und damit willkürlich beurteilt würde. Materielle Rechtsverweigerung sei demgemäss identisch mit Willkür (siehe StGH 2005/9, Erw. 3.2).
4.4.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Beschwerdeführer an dieser Stelle auf den Inhalt der nachfolgenden Willkürrüge. Aus dieser ergebe sich, so der Beschwerdeführer, dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss auch gegen das Verbot der Rechtsverweigerung (gemeint die Verweigerung des Rechts auf Akteneinsicht) verstossen habe.
4.5. Zur Verletzung des ungeschriebenen verfassungsmässig gewährleisteten Willkürverbots trägt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
4.5.1. Willkür liege gemäss dem Staatsgerichtshof dann vor, wenn die Begründung im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sei, mit der tatsächlichen Situation in unverkennbarem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (StGH 1986/9, Urteil vom 5. Mai 1987, LES 1987, S. 145 [148]).
4.5.2. § 30 Abs. 2 StPO entspreche § 45 Abs. 2 Ö-StPO in der noch vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung. Nach der hierzu ergangenen Judikatur dürfe die Akteneinsicht vom Untersuchungsgericht nur insoweit verwehrt werden, als besondere Umstände dafürsprächen, dass die sofortige Kenntnisnahme die Untersuchung erschweren könnte. Dabei sei zu betonen, dass der Verweigerung einer Akteneinsicht immer nur Ausnahmecharakter zukommen dürfe.
4.5.3. Entgegen der Ansicht des Landgerichtes wäre dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Beschränkung der Akteneinsicht auch im Falle einer Vernehmung vor dem Landgericht Einsicht in einen allfälligen Fragenkatalog zu geben. In seiner gegenteiligen Argumentation übersehe das Landgericht, dass auch in einem solchen Fall zu unterscheiden sei, ob ein Fragenkatalog als einzelnes "Aktenstück" im Sinne des § 30 Abs. 2 4. Satz StPO Bestandteil des Strafaktes sei oder nicht. Sei der Fragenkatalog - so wie auch im Falle einer geplanten Vernehmung im Rechtshilfeweg - integrierender Bestandteil des Strafaktes, sei in diesen grundsätzlich auch Einsicht zu gewähren. Anders könne es sich nur dann verhalten, wenn beispielsweise der Untersuchungsrichter in Vorbereitung auf eine Vernehmung Fragen auf einem Papier notiere, ohne dass diese Notizen Teil des Strafaktes würden. Im Übrigen stelle sich die Frage einer Akteneinsicht naturgemäss auch dann nicht, wenn vor der Durchführung einer Vernehmung überhaupt kein schriftlicher Fragenkatalog erstellt werde, sondern die Fragen vom Untersuchungsrichter spontan gestellt würden.
4.5.4. Im vorliegenden Fall sei der Fragenkatalog für die Einvernahme des Beschwerdeführers Bestandteil der ON 48. Es handle sich daher um ein offizielles Aktenstück. Gleiches gelte für den Antrags- und Verfügungsbogen sowie die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ON 41. Da nicht zu erkennen sei, dass die Kenntnis dieser Aktenstücke die Untersuchung im Sinne von § 30 Abs. 2 4. Satz StPO erschweren könnte, sei dem Beschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger uneingeschränkte Einsicht zu gewähren, dies auch bereits vor der geplanten Vernehmung des Beschwerdeführers im Rechtshilfeweg. Dies dürfte auch das Landgericht ursprünglich nicht anders gesehen haben, wenn mit Schreiben vom 14. Juli 2015 sogar die Möglichkeit einer Ergänzung des Fragenkataloges eingeräumt werde, was logischerweise die Kenntnis des Fragenkataloges seitens des Beschwerdeführers und des Verteidigers voraussetze.
5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 26. Februar 2016 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Mit Beschluss vom 1. April 2016 wies der Präsident des Staatsgerichtshofes den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 19. Januar 2016, 12 UR.2014.510-64, betreffend Einschränkung der Akteneinsicht nach § 30 Abs. 2 StPO ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2014/109, Erw. 1.1 ff. m. w. N.). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV i. V. m. Art. 6 EMRK, des Rechts auf wirksame Verteidigung bzw. des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 33 Abs. 3 LV i. V. m. Art. 6 EMRK, des Rechts auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 33 Abs. 3 LV, des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV (Verbot der Rechtsverweigerung) sowie des Willkürverbots geltend.
3. Die vom Beschwerdeführer zunächst angerufene Begründungspflicht ergibt sich aus Art. 43 Satz 3 LV sowie Art. 6 EMRK. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
Wenn jedoch in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder nur eine Scheinbegründung vorliegt, wird die verfassungsrechtlich geforderte Begründungspflicht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
3.1. Konkret bringt der Beschwerdeführer vor, die Argumentation des Obergerichtes in seinem Beschluss vom 19. Januar 2016 sei zu pauschal und wenig plausibel. So gehe aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervor, inwieweit eine Erschwerung der Untersuchung zu befürchten wäre/sei, wenn dem Beschwerdeführer Einsicht in den AVB, in ON 41 sowie in ON 48 gewährt würde.
3.2. Im gegenständlichen Fall weist das Obergericht darauf hin, dass gemäss § 30 Abs. 2 4. Satz StPO bis zur Mitteilung der Anklageschrift das Untersuchungsgericht einzelne Aktenstücke von der Einsicht- und Abschriftnahme ausnehmen könne, wenn die Befürchtung gerechtfertigt sei, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken die Untersuchung erschwert werden könnte. Das Obergericht legte daraufhin für jedes Aktenstück, in welches die Einsicht verweigert worden war, einzeln dar, inwiefern durch eine sofortige Kenntnisnahme desselben die Untersuchung erschwert werden könnte. So wurde die Verweigerung der Einsicht in den Fragenkatalog hauptsächlich damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei Kenntnis der im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Fragen seinem subjektiven Interesse, sich selbst nicht zu belasten, Vorrang vor der objektiven Wahrheitsfindung geben würde und somit eine unvoreingenommene Aussage erschwert würde. Die Ausnahme der beiden anderen Aktenstücke rechtfertigte das Obergericht damit, dass darin ermittlungstaktische Schlussfolgerungen erwähnt seien. Insgesamt ist für den Staatsgerichtshof damit erkennbar, von welchen Motiven sich das Obergericht bei seinem Entschluss leiten liess und weshalb im Interesse einer objektiven Wahrheitsfindung die Einsicht in die Dokumente (AVB, ON 41 und ON 48) im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens verweigert wurde.
3.3. Der Ansicht des Beschwerdeführers, die durch das Obergericht angegebene Begründung sei zu pauschal und es handle sich daher um eine Scheinbegründung, kann angesichts des hiervor Erwähnten nicht gefolgt werden. Wie unter Erw. 3 dargelegt, ist unter dem hier angerufenen Grundrecht die Plausibilität der Begründung nicht zu prüfen, solange keine Scheinbegründung vorliegt. Zur Ausführlichkeit der Begründung ist zudem festzuhalten, dass das Obergericht seine Verweigerung der Einsicht in die umstrittenen Akten im gegenständlichen Fall nicht bis ins letzte Detail begründen kann: Es ist gerade das Ziel der Verweigerung der Akteneinsicht, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis vom Inhalt dieser Akten erlangt. Eine detaillierte Begründung der Akteneinsichtsverweigerung wäre nur möglich, wenn der Inhalt der umstrittenen Akten offengelegt würde. Um nicht den Sinn und Zweck des eigenen Vorgehens vereiteln zu müssen, ist es für das Obergericht daher unausweichlich, sich bei der Begründung gewisser pauschaler Argumente zu bedienen (vgl. auch StGH 2014/109, Erw. 2.4). Im gegenständlichen Fall ist die Begründung des Obergerichtes aber dennoch derart konkret, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, deren Stichhaltigkeit zu überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung zu wehren.
3.4. Zusammenfassend kann dem Obergericht daher nicht vorgeworfen werden, dass seine Begründung nicht hinreichend ist, sodass das Recht des Beschwerdeführers auf rechtsgenügliche Begründung verletzt wäre.
4. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf wirksame Verteidigung bzw. des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 33 Abs. 3 LV i. V. m. Art. 6 EMRK geltend.
4.1. Das in Art. 33 Abs. 3 LV positiv-rechtlich verankerte Grundrecht auf Verteidigung in Strafsachen wird auf völkerrechtlicher Ebene durch Art. 6 EMRK, Art. 2 7. ZP-EMRK sowie durch Art. 14 UNO-Pakt II ergänzt und konkretisiert (vgl. Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 437, Rz. 1). Hinsichtlich des Schutzbereichs von Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK wurde vom Staatsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten, dass Art. 33 Abs. 3 LV keinen darüber hinausgehenden Grundrechtsschutz gewährleistet (StGH 2000/27, LES 2003, 178 [181, Erw. 2.2]).
Die in Art. 6 EMRK enthaltenen Mindestgarantien definieren den sachlichen Schutzbereich des allgemeinen Gebots eines fairen Verfahrens. Um die Effektivität dieses Grundrechts zu verdeutlichen, spricht der Staatsgerichtshof im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 3 LV regelmässig vom Recht auf wirksame Verteidigung. Demnach soll eine wirkungsvolle Verteidigung des vom strafrechtlichen Verfahren Betroffenen sichergestellt werden, wobei die Einhaltung der prozessualen Bestimmungen auch in materieller Hinsicht zu einem korrekten Ergebnis des Verfahrens führen soll (vgl. Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, a. a. O., 449 f., Rz. 11; siehe auch StGH 2005/30, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist das Recht auf Akteneinsicht als Ausfluss des Anspruches auf rechtliches Gehör, welches im Allgemeinen aus dem Gleichheitsgebot gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleitet wird, im Strafverfahren sachgerechter als Bestandteil des Rechts auf wirksame Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV zu qualifizieren. Der Schutzbereich des Grundrechts auf Akteneinsicht beinhaltet, wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, im Grundsatz die volle Einsicht in die dem Beschuldigten bzw. Angeklagten betreffenden Strafakten. Dieses Grundrecht auf Akteneinsicht im Straf- bzw. Strafrechtshilfeverfahren gilt aber nicht absolut. Wie andere Grundrechte kann auch das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden, wenn für den Grundrechtseingriff eine gesetzliche Grundlage vorliegt und sofern der Eingriff im öffentlichen Interesse und verhältnismässig ist (StGH 2011/44+89, Erw. 2.2; StGH 2008/85, Erw.3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsent-scheide.li]; StGH 2006/107, Erw. 2.3; StGH 1998/6, LES 1999, 173 ff. [Erw. 3.1]; StGH 1991/8, LES 1992, 96 [Erw. 5b]). Diese Einschränkungsmöglichkeit gilt insbesondere auch für das Strafuntersuchungsverfahren (StGH 2005/30, LES 2007, 323 [328, Erw. 2.4]; StGH 2011/44+89, Erw. 2.2 [a. a. O.]).
So bestimmt etwa § 30 Abs. 2 4. Satz StPO i. d. g. F., dass das Untersuchungsgericht bis zur Mitteilung der Anklageschrift einzelne Aktenstücke von der Einsicht- und Abschriftnahme ausnehmen kann, wenn die Befürchtung gerechtfertigt ist, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken die Untersuchung erschwert werden könnte. Eine ähnliche Formulierung enthält die der liechtensteinischen Strafprozessordnung als Rezeptionsgrundlage dienende österreichische Strafprozessordnung in § 51 Abs. 2 2. Satz, wonach die Akteneinsicht bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens und nur insoweit beschränkt werden darf, als besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von bestimmten Aktenstücken der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre.
Für das Straf- bzw. Strafrechtshilfeverfahren hatte denn auch der Staatsgerichtshof schon mehrmals Gelegenheit, die in § 30 Abs. 2 4. Satz StPO enthaltene Gesetzesgrundlage für die Akteneinsicht im Strafverfahren auf Grundrechtseingriffe hin zu prüfen (vgl. StGH 2008/122, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/109, Erw. 2.2). Dabei hielt er in StGH 2006/107, Erw. 2.4, fest: "Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist ein durch die Verfassung geschütztes Recht auf umfassende Akteneinsichtnahme nicht gegeben. Die generelle Unzulässigkeit der Verweigerung der Akteneinsicht unabhängig von der Schwere und den Besonderheiten des konkreten Strafverfahrens und der Art der zu befürchtenden Beeinträchtigung der Strafverfolgung würde dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Strafverfolgung nicht gerecht werden. Der Staatsgerichtshof hat dargelegt, dass § 30 Abs. 2 4. Satz StPO (vor der Novelle LGBl. 2012 Nr. 26 noch 3. Satz) einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist und der Hinweis im Gesetzeswortlaut auf ‚einzelne' Aktenstücke als Ausprägung des Verhältnismässigkeitsprinzips gesehen werden kann. Demnach kann die Akteneinsicht nicht leichthin pauschal verweigert werden und ist im Zweifel näher zu begründen. Es ist indessen durchaus zulässig, die Akteneinsicht kurzzeitig einzuschränken, wenn ansonsten die Strafuntersuchung erschwert oder ganz verunmöglicht würde." Eine partielle Einschränkung der Akteneinsicht erfordert gemäss der Praxis des Staatsgerichtshofes neben der gesetzlichen Grundlage und der Verhältnismässigkeit stets eine Abwägung der Interessen der Öffentlichkeit an der Wahrheitsfindung im Strafverfahren und den Interessen des Beschuldigten auf wirksame Verteidigung bzw. auf Einhaltung der grundrechtlichen Verfahrensgarantien (vgl. StGH 2006/107, Erw. 2.4; StGH 2002/76, Erw. 4.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2004/37, Erw. 2.3 und Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, a. a. O., 458 f., Rz. 21).
4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausnahme der umstrittenen Akten von der Akteneinsicht sei gegenständlich nicht gerechtfertigt. So sei nicht nachvollziehbar, warum etwa die Kenntnis des Fragenkataloges eine unvoreingenommene Aussage des Beschwerdeführers erschweren sollte. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer möglich, sich bei vorzeitiger Kenntnis entsprechend auf die Befragung vorzubereiten. Dies wäre ganz im Sinne der objektiven Wahrheitsfindung, denn durch eine gute Vorbereitung sei es dem Beschwerdeführer eher möglich, umfassend auf die gestellten Fragen zu antworten.
4.4. Im gegenständlichen Fall ist der Argumentation des Beschwerdeführers dahingehend zu folgen, dass eine Offenlegung sämtlicher Akten - insbesondere des Fragenkatalogs - tatsächlich eine bessere Vorbereitung auf die Befragung ermöglichen würde, was auch im Sinne einer wirksamen Verteidigung wäre. Allerdings ist dem zu entgegnen, dass die Gewährung der Einsicht in den Fragenkatalog - entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers - die spontane und daher unvoreingenommene Aussage des Beschwerdeführers beeinträchtigt, welche der objektiven Wahrheitsfindung dienlich ist. Im Straf- bzw. Strafrechtshilfeverfahren ist es gerade Sinn und Zweck der mündlich durchgeführten Befragung, eine spontane Beantwortung der Fragen herbeizuführen. Würde dem Beschwerdeführer der Fragenkatalog vorgängig offengelegt, wäre eine unvoreingenommene Beantwortung der Fragen nicht mehr möglich und die Einvernahme könnte mit demselben Ergebnis auf dem schriftlichen Weg erfolgen. Zudem ist im gegenständlichen Fall der Sachverhalt nicht derart komplex, dass eine spontane Aussage nicht hinreichend möglich wäre und eine eingehende Vorbereitung für eine umfassende Aussage notwendig wäre, wie es der Beschwerdeführer behauptet. Des Weiteren ist die Offenlegung des AVB sowie der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2016 einer unvoreingenommenen Aussage ebenso wenig zuträglich, da diese Rückschlüsse auf den Inhalt des Fragenkatalogs zuliessen.
Wie hiervor erwähnt, sind diesen Interessen an der Wahrheitsfindung jedoch nur dann der Vorzug zu geben, wenn sie die Interessen des Beschuldigten bzw. Beschwerdeführers auf wirksame Verteidigung überwiegen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall durch die Verweigerung der Einsichtnahme in die umstrittenen Akten die Verteidigung des Beschwerdeführers nur unwesentlich beeinträchtigt wird: Erstens handelt es sich bei den umstrittenen Aktenstücken nicht um Dokumente, welche zur Beurteilung des Tatverdachtes von Belang wären. Auch ohne Kenntnis der umstrittenen Akten ist es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, sich hinreichend auf die rechtshilfeweise Einvernahme vorzubereiten. Zweitens ist die Einsichtsverweigerung nur temporärer Natur. Gemäss § 30 Abs. 2 4. Satz StPO ist spätestens nach Mitteilung der Anklageschrift eine umfassende Akteneinsicht zu gewähren. Drittens steht es dem Beschwerdeführer frei, bei der Einvernahme von seinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch zu machen.
4.5. Insgesamt ergibt sich damit, dass im gegenständlichen Fall die Interessen der Öffentlichkeit an der Wahrheitsfindung im Strafverfahren überwiegen und die Interessen des Beschuldigten auf wirksame Verteidigung nur unwesentlich berührt werden. Aus diesem Grund kann der Staatsgerichtshof nicht finden, dass vorliegend das Akteneinsichtsrecht unverhältnismässig eingeschränkt und somit das Recht auf wirksame Verteidigung bzw. das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 33 Abs. 3 LV i. V. m. Art. 6 EMRK verletzt ist.
5. Im Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf die Garantie der Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Art. 33 Abs. 3 LV. Wie unter Erw. 4.2 erwähnt wurde, leitet der Staatsgerichtshof im Rahmen des Strafverfahrens aus dem Recht auf wirksame Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV den Anspruch auf rechtliches Gehör ab. Teilaspekt des rechtlichen Gehörs ist das Akteneinsichtsrecht. Vorliegend macht der Beschwerdeführer keine Punkte geltend, welche andere Teilaspekte des rechtlichen Gehörs als jene des Akteneinsichtsrechts beschlagen würden. Entsprechend ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht eigehender zu prüfen, sondern es gilt das bereits unter Erw. 4 ff. Dargelegte.
6. Abschliessend rügt der Beschwerdeführer das Willkürverbot sowie eine Verletzung des Verbots der materiellen Rechtsverweigerung, welches sich aus dem Recht auf Gleichheit in Art. 31 Abs. 1 LV ergibt und mit dem Willkürverbot identisch ist (vgl. Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 596, Rz. 2). Das Willkürverbot ist nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein ungeschriebenes Grundrecht. Der Staatsgerichtshof überprüft einen Rechtsanwendungsakt auf seine Übereinstimmung mit dem Willkürverbot allerdings nur sehr zurückhaltend. Gemäss seiner Rechtsprechung ist Willkür nicht schon dann gegeben, wenn der Staatsgerichtshof eine Entscheidung als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor (Hugo Vogt, Willkürverbot, a. a. O., 319 f., Rz. 30).
6.1. Vorliegend argumentiert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass grundsätzlich die Voraussetzungen zur teilweisen Verweigerung der Akteneinsicht gemäss § 30 Abs. 2 4. Satz StPO nicht gegeben seien. Entsprechend hätte der Fragenkatalog als Aktenstück offengelegt werden müssen. Inwiefern die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts willkürlich war, legt der Beschwerdeführer indes nicht näher dar.
6.2. Für den Staatsgerichtshof ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die teilweise Verweigerung des Akteneinsichtsrechts willkürlich ist. Vielmehr wurde unter Erw. 4 ff. eingehend dargelegt, dass die teilweise Verweigerung des Akteneinsichtsrechts durch § 30 Abs. 2 4. Satz StPO gestützt wird und dass diese verhältnismässig sowie mit der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Einklang ist. Der Staatsgerichtshof kann im gegenständlichen Fall somit auch keine Verletzung des Willkürverbots feststellen.
7. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.