StGH 2016/017
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. Mai 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
.
vertreten durch:
Beschwerdegegnerin: B Stiftung c/o C Trust reg.
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Landgericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 1. Februar 2016, 10PR.2016.7-5(07 CG.2014.280)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 2'383'740.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 100'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Landgerichtes vom 1. Februar 2016, 10 PR.2016.7-5 (07 CG.2014.280), in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'694.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Beim Landgericht behing zu 07 CG.2014.280 ein Zivilrechtsstreit zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin wegen EUR 1'950'000.00 s. A. Mit Urteil vom 19. August 2015 (ON 25) wies das Landgericht die Klage des Beschwerdeführers ab.
1.1. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2015 Berufung an das Obergericht. Gleichzeitig mit seiner Berufung stellte der Beschwerdeführer auch einen Ablehnungsantrag, in welchem er den für diese Rechtssache zuständig gewesenen Landrichter D als befangen ablehnte.
1.2. Seinen Ablehnungsantrag begründete der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt:
Mit der vom Erstrichter in seinem Urteil vorgenommenen Beweiswürdigung liege das Musterbeispiel für sachliche Gründe vor, die an der Unbefangenheit des Richters vernünftigerweise Zweifel entstehen liessen. Aus der tendenziösen und nicht von sachlichen Argumenten geleiteten Beweiswürdigung gehe hervor, dass es dem Erstrichter an der richterlichen Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit bei der Entscheidungsfindung des gegenständlichen Falles gefehlt habe. Er habe sich von der erfolgten Strafverurteilung des Beschwerdeführers bei seiner Beweiswürdigung leiten lassen, nicht aber von sachlichen Argumenten, und abstellend auf die tatbestandsmässigen Handlungen des Beschwerdeführers und dessen strafbare Vergangenheit stets negative Beurteilungen und Würdigungen vorgenommen. Das habe mit richterlicher Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nichts mehr zu tun. Der Erstrichter sei befangen und gegenüber dem Beschwerdeführer voreingenommen. Die Befangenheit habe sich im Urteil ausgewirkt und sei erst durch dieses hervorgetreten. Es würden daher objektive Gründe für die Befangenheit des Erstrichters vorliegen, wie sie bei gebotener Objektivität einem jeden bei der Lektüre des Urteils und insbesondere der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung ins Auge stechen würden.
Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes indiziere objektive Tatbestandsmerkmale des Vorwurfs einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung gemäss § 113 StGB. Wenn sogar eine Befangenheit auch durch überschiessende Sprache begründet werden könne (Hinweis auf Klauser/Kodek, JN-ZPO, § 19 JN, E 94), wenn also der Richter in Erledigung eines Vertagungsantrages ohne Not eine zumindest verletzende und somit unzulässige Formulierung wähle und dies eine gewisse emotionale Einstellung zeige, aus der hervorgehe, dass er sich nicht nur von sachlichen Argumenten habe leiten lassen, dann müsse dies umso mehr gelten, wenn der Richter den Beschwerdeführer mit einer strafrechtlich pönalisierten Beweiswürdigung als unglaubwürdig darstelle.
Der Erstrichter habe in seiner Beweiswürdigung an mehreren Stellen und ohne dass dafür ein Grund bestehe, auf die Verurteilung des Beschwerdeführers vor dem Landesgericht für Strafsachen in Wien und die diesbezüglich von der Beschwerdegegnerin gelegte Beilage 18 verwiesen. Dies insbesondere in der Beweiswürdigung auf Seite 61 bis 65 des Urteils. Der Beschwerdeführer habe die mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen in Wien verhängte Strafe verbüsst. Der Erstrichter habe in seinem Urteil bei Tatsachenfeststellungen und der dazugehörigen Beweiswürdigung die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers negativ und so ausgelegt, dass gerade für den Beschwerdeführer ungünstige Tatsachenfeststellungen oder Negativfeststellungen getroffen worden seien.
1.3. Der zuständige Landrichter teilte in seiner Stellungnahme zum Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers dem Präsidenten des Landgerichtes mit, dass er sich nicht befangen fühle. Er habe in der Beweiswürdigung ausführlich begründet, warum er jeweils zu den betreffenden Feststellungen gekommen sei. Soweit der Beschwerdeführer moniere, dass im Rahmen der Beweiswürdigung seine strafrechtliche Verurteilung berücksichtigt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass diese nicht alleine auf die entsprechenden (Negativ-)Feststellungen gegründet worden sei, sondern auch auf zahlreiche andere Umstände. Die angesprochene Verurteilung des Beschwerdeführers sei nur ein Element des Gesamtbildes. Hinsichtlich der Details werde auf die Beweiswürdigung verwiesen.
2. Mit Beschluss vom 28. Januar 2016 unterbrach das Obergericht das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers gegen den Erstrichter und stellte dem Erstgericht die Akten zum Zwecke der Vorlage an den Präsidenten des Landgerichtes zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag zurück.
3. Der Präsident des Landgerichtes wies den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2015 gegen Landrichter D mit Beschluss vom 1. Februar 2016 (ON 5) ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss den Art. 56 ff. GOG könnten Richter von den Parteien abgelehnt werden, wenn sie in der Sache befangen sein könnten. Über den gegenüber einem Landrichter gestellten Ablehnungsantrag entscheide der Präsident des Landgerichtes (Art. 60 GOG).
Im gegenständlichen Fall werde die Befangenheit des Erstrichters wegen der in seinem Urteil vorgenommenen Beweiswürdigung geltend gemacht.
Eine unrichtige Beweiswürdigung sei grundsätzlich kein Ablehnungsgrund. Ob die Beweiswürdigung richtig oder unrichtig sei, könne grundsätzlich nicht Gegenstand eines Ablehnungsverfahrens sein, insbesondere dann nicht, wenn die Beweiswürdigung keine Gedankenführung oder Diktion erkennen lasse, die eine aus unsachlichen Gründen herbeigeführte Hemmung einer unparteiischen Entschliessung als Wesen der Befangenheit auch nur entfernt nahe legen könnte (Ballon, in: Fasching/Konecny3 I § 19 JN, Rz. 9 m. w. N.; Mayr, in: Rechberger3 § 19 JN, Rz. 6 m. w. N.). Bei pflichtgemässer Ausübung des Richteramtes stelle nämlich selbst ein allfälliger und im weiteren Instanzenzug nicht mehr korrigierbarer Entscheidungsfehler keinen Ablehnungsgrund dar, sondern es verwirkliche sich darin vielmehr ein Prozessrisiko der Parteien, die ausser Stande gewesen seien, ihren Streitfall ohne Zuhilfenahme der Gerichte privatautonom beizulegen. Befangenheit aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung könne aber vorliegen, wenn die Beweiswürdigung des Richters völlig unhaltbar sei, so, wenn sie auf so offensichtlichen und groben Verstössen beruhe, dass sie die Besorgnis begründeten, der Richter könnte sich im konkreten Fall nicht ausschliesslich von objektiven Gesichtspunkten leiten lassen (Klauser/Kodek, ZPO16 § 19 JN, E 56 ff.; Mayr, in: Rechberger3 § 19 JN Rz. 6 m. w. N.; Ballon, in: Fasching/Konecny3 I § 19 JN, Rz. 9 m. w. N.).
Die Beweiswürdigung finde sich im Urteil vom 19. August 2014 auf den Seiten 59 bis 65. Hier werde, soweit relevant, Folgendes ausgeführt:
"Die Darstellung des Klägers [Beschwerdeführers], er habe den Vertrag praktisch nicht durchgelesen und seine Begründung, er habe Herrn E vertraut, muss entgegen gehalten werden, dass der Zeuge E anführte, er habe den Kläger erstmals bei der Wohnungsbesichtigung mit dem Makler kennen gelernt. (...) Dass er [der Kläger] nämlich gerade im Bereich Immobilien über eine sehr grosse Erfahrung verfügte, erschliesst sich nicht nur daraus, dass er einen Immobilienkonzern leitete, sondern auch aus den umfangreichen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien von ihm entwickelten Tätigkeiten, wie es sich aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien (Beilage 18) ergibt. Summa summarum ist das Gericht daher davon überzeugt, dass der Kläger den vorliegenden Vertrag vom 17.09.2007 durchlas und mit vollem Bewusstsein unterzeichnete (...).
Überhaupt fehlt es den Schilderungen des Klägers verbunden mit dem von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck der nötigen Zuverlässigkeit, um diese den Feststellungen zugrunde legen zu können.
(...)
Der Kläger führte auch an, dass er aufgrund der allgemeinen Wirtschaftskrise im Januar 2008 viel Geld verloren habe. Wenn er im Dezember seine Aktien verkauft hätte, hätte er ca. 30 % mehr erzielen können. Nun habe er jedoch seine Finanzierung, wie er sie vorgehabt habe, nicht mehr umsetzen können. Dass der Kläger einen Kursverlust bei seinen Aktien, durch deren Verkauf er die Wohnung finanzieren hat wollen, erlitten hat, wurde ausser durch die Angabe des Klägers selbst nicht weiter belegt. Angesichts der bisher aufgezeigten Unzuverlässigkeiten in den Ausführungen des Klägers sowie den späteren wirtschaftlichen Turbulenzen, wie sie sich auch aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien ergibt, muss dies offen bleiben, genauso wie die Frage, ob dies überhaupt einen Einfluss auf seine Finanzierung hatte.
(...)
Der Kläger führte immer wieder an, dass ohne die Nennung des wirtschaftlich Berechtigten die Überweisung der Gelder aus Österreich nicht möglich gewesen sei. (...)
Für das Gericht besteht durchaus auch die konkrete Möglichkeit, dass die Bank die Überweisung des Geldbetrages verzögerte, weil sie Verdacht hinsichtlich des Geschäftsgebahrens des Klägers geschöpft hatte und allfällige Genehmigungen nur vorschob. Dass dies nicht so weit hergeholt ist, zeigt sich auch an den im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien geschilderten Betrugshandlungen des Klägers, wie er unter anderem Zahlungen in Millionenhöhe von Banken für Immobilien herauslockte. Das Gericht kann daher der Behauptung des Klägers, wie sie sich zum Teil in seinen E-Mails wiederspiegelt und auch in seiner Aussage wiederfindet, nicht jenes Mass an Glaubwürdigkeit beimessen, dass es ermöglichen würde, positiv festzustellen, dass die Überweisung der Gelder aus Österreich daran scheiterte, dass der wirtschaftlich Berechtigte der B Stiftung nicht genannt wurde."
Entgegen dem Vorbringen im Ablehnungsantrag sei im gegenständlichen Fall die Beweiswürdigung weder tendenziös noch von unsachlichen Argumenten geleitet und es werde in der Beweiswürdigung des Erstgerichtes auch nicht eine schon abgetane gerichtlich strafbare Handlung dem Beschwerdeführer vorgeworfen. Vielmehr verweise der Richter im Urteil in seiner Beweiswürdigung auf den im Strafverfahren vom Landesgericht für Strafsachen Wien, dessen Urteil als Beilage im Verfahren gelegt worden sei, festgestellten Sachverhalt. So werde in der Beweiswürdigung lediglich festgehalten, dass die Tatsache, dass der Kläger im Bereich Immobilien über eine sehr grosse Erfahrung verfügt habe, sich "auch aus dem umfangreichen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien von ihm entwickelten Tätigkeiten, wie es sich aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien (Beilage 18) ergibt". Die Negativfeststellung zum behaupteten Kursverlust der Aktien werde u. a. mit "den späteren wirtschaftlichen Turbulenzen, wie sie sich auch aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien ergibt," begründet. Auch hier werde also lediglich auf den dort festgestellten Sachverhalt verwiesen.
Schliesslich werde in der Beweiswürdigung auch festgehalten, dass für das Gericht durchaus auch die konkrete Möglichkeit bestehe, dass die Bank die Überweisung des Geldbetrages verzögert habe, weil sie Verdacht hinsichtlich des Geschäftsgebahrens des Klägers geschöpft habe und allfällige Genehmigungen nur vorgeschoben habe. "Dass dies nicht so weit hergeholt ist, zeigt sich auch an den im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien geschilderten Betrugshandlungen des Klägers, wie er unter anderem Zahlungen in Millionenhöhe von Banken für Immobilien herauslockte." Auch hier werde in der Beweiswürdigung also dem Beschwerdeführer nicht die strafbare Handlung vorgeworfen, sondern auf den im Strafurteil festgestellten Sachverhalt verwiesen.
Zusammenfassend werde durch diese Beweiswürdigung also keine Besorgnis begründet, dass der Richter sich im konkreten Fall nicht ausschliesslich von objektiven Gesichtspunkten habe leiten lassen. Die Beweiswürdigung lasse keine Gedankenführung oder Diktion erkennen, die eine aus unsachlichen Gründen herbeigeführte Hemmung einer unparteiischen Entschliessung als Wesen der Befangenheit auch nur entfernt nahelegen könnte. Vielmehr werde in der Beweiswürdigung lediglich zum Teil auf den im Strafurteil festgestellten Sachverhalt hingewiesen. Dies begründe aber nicht die Besorgnis, der Richter könnte sich im konkreten Fall nicht ausschliesslich von objektiven Gesichtspunkten leiten lassen.
Es liege somit weder ein Ausschlussgrund nach Art. 56 noch ein Ablehnungsgrund nach Art. 57 GOG vor.
4. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 1. Februar 2016 (ON 5) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. März 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter und des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss (ON 5) in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt ist; der Staatsgerichtshof wolle daher den angefochtenen Beschluss als verfassungswidrig aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Präsidenten des Landgerichtes zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die Beschwerde wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Gegenständlich seien die Massstäbe für das Vorhandensein bzw. Vorliegen einer Befangenheit des Erstrichters D entgegen der vom Präsidenten des Landgerichtes im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung zu bejahen.
Der innere Zustand und die innere Auffassung eines Richters könne letztlich nicht und in aller Regel nie mit Sicherheit bewiesen werden, was Ähnlichkeiten mit der inneren Tatseite bei Straftatbeständen aufweise. Dennoch würde die Beweiswürdigung von Landrichter D in seinem Urteil mit ausreichender Sicherheit und Deutlichkeit den berechtigten Anschein einer Befangenheit und Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer bescheinigen bzw. nahe legen; diese begründet aus einer persönlichen Abneigung, einer inneren Haltung gegen den Beschwerdeführer, die wohl wiederum ihre Ursache in den strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Erwerb von diversen Immobilien mit daraus resultierendem hohem Schaden habe, welche auch zu seiner Verurteilung vor dem Straflandesgericht für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren wegen gewerbsmässigem schwerem Betrug geführt hätten.
Anhand der Beweiswürdigung des Erstrichters zu einzelnen von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen und Negativfeststellungen, welche stets nachteilig für den Beschwerdeführer erfolgt seien, könne vernünftigerweise kein Zweifel hinsichtlich einer begründeten Besorgnis der Befangenheit des Erstrichters aufkommen.
Es sei gerade nicht so, dass, wie der Präsident des Landgerichtes pauschal im angefochtenen Beschluss mit einer naturgemäss eingenommenen skeptischen Haltung meine, keine Besorgnis begründet sei, dass der Richter sich ausschliesslich von objektiven Gesichtspunkten habe leiten lassen, dass die Beweiswürdigung keine Gedankenführung oder Diktion erkennen lasse, die eine aus unsachlichen Gründen herbeigeführte Hemmung einer unparteiischen Entschliessung als Wesen der Befangenheit auch nur entfernt nahe legen könnte und dass in der Beweiswürdigung vielmehr nur auf den im Strafurteil festgestellten Sachverhalt hingewiesen werde.
Bei rechtskonformer und insbesondere verfassungskonformer bzw. EMRK-konformer rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes hätte der Präsident des Landgerichtes schon aufgrund der eingeholten Stellungnahme des Landrichters D Gegenteiliges erkennen können und müssen. So habe Landrichter D in seiner Stellungnahme offenbar ausgeführt, dass, soweit der Beschwerdeführer moniere, dass im Rahmen der Beweiswürdigung seine strafrechtliche Verurteilung berücksichtigt worden sei, darauf hinzuweisen sei, dass diese nicht alleine auf die entsprechenden (Negativ-)Feststellungen gegründet worden sei, sondern auch auf zahlreiche andere Umstände. Die angesprochene Verurteilung des Beschwerdeführers sei nur ein Element des Gesamtbildes gewesen, so dass er hinsichtlich der Details auf die Beweiswürdigung verwiesen habe.
Wenn sogar der Erstrichter in seiner Stellungnahme erkläre, dass "nicht alleine auf diese" [die strafrechtliche Verurteilung des Klägers/Beschwerdeführers (sic!)] "entsprechende (Negativ-)Feststellungen gegründet worden seien", und weiter erkläre, dass "die angesprochene Verurteilung des Klägers nur ein Element des Gesamtbildes sei", sei damit sogar im Sinne der Ausnahme von der Regel, dass die innere Seite normalerweise nicht definitiv bewiesen werden könne, der Beweis erbracht, dass der Landrichter die Strafverurteilung des Beschwerdeführers sehr wohl bei seiner Beweiswürdigung zu dessen Ungunsten berücksichtigt habe. Der Erstrichter gebe damit seine innere Haltung zu erkennen, dass er dem Beschwerdeführer gerade deswegen nicht geglaubt habe, weil er wegen Betrugs verurteilt worden sei. Ein faires Verfahren und eine unbefangene Beurteilung der Rechtssache seien dadurch nicht möglich gewesen. Der Landrichter habe mit seiner Stellungnahme den schon durch seine Beweiswürdigung im Ersturteil begründeten Anschein einer Befangenheit explizit bestätigt. Vor diesem Hintergrund sei es völlig unhaltbar und geradezu willkürlich, wenn der Präsident des Landgerichtes den Ablehnungsantrag abgewiesen habe.
Freilich vermöge bereits die vom Erstrichter angestellte Beweiswürdigung die innere Haltung des Erstrichters gegenüber dem Beschwerdeführer ersichtlich und erkennbar zu machen, sodass vernünftigerweise Zweifel an seiner sachlichen und unbefangenen Beurteilung hervorgerufen würden und das Misstrauen in den abgelehnten Richter auch durch objektive Umstände, die eben den berechtigten Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer begründeten, nahe gelegt werde.
4.2. Diese, den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit des Erstrichters begründenden objektiven Umstände seien insbesondere folgende im Ersturteil enthaltenden Erwägungen im Rahmen der auf den Seiten 59 bis 65 vorgenommenen Beweiswürdigung, woraus seine Voreingenommenheit und Parteinahme zugunsten der beklagten Partei bzw. Beschwerdegegnerin klar zum Ausdruck komme:
Beweiswürdigung, S. 61 f.:
"(...)
Der Kläger [Beschwerdeführer] vermittelte durchwegs den Eindruck einer Person, die wohl überlegt und kalkulierend handelt und über grosse geschäftliche Erfahrung verfügt. Dass er nämlich gerade im Bereich Immobilien über eine sehr grosse Erfahrung verfügte, erschliesst sich nicht nur daraus, dass er einen Immobilienkonzern leitete, sondern auch aus den umfangreichen im Zusammenhang mit den Erwerb von Immobilien von ihm entwickelten Tätigkeiten, wie es sich aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien (Beilage 18) ergibt. Summa summarum ist das Gericht daher davon überzeugt, dass der Kläger den vorliegenden Vertrag (vom 17.09.2007) durchlas und mit vollem Bewusstsein unterzeichnete, ohne dass er sich beim Abschluss des Vertrages oder seiner Unterfertigung in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hätte.
...)."
Beweiswürdigung, S. 63 f.:
"(...)
Überhaupt fehlt es den Schilderungen des Klägers verbunden mit dem von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck der nötigen Zuverlässigkeit, um diese den Feststellungen zugrunde legen zu können.
(...)
Angesichts der bisher aufgezeigten Unzuverlässigkeiten in den Ausführungen des Klägers sowie den späteren wirtschaftlichen Turbulenzen, wie sie sich auch aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien ergibt, muss dies offen bleiben, genauso wie die Frage, ob dies überhaupt einen Einfluss auf seine Finanzierung hatte. Überhaupt bestehen massive Zweifel, ob der Kläger überhaupt die finanziellen Mittel besass, um den Wohnungskauf zu finanzieren. Diesbezüglich liegt zwar eine Finanzierungsbestätigung vor, doch wenn man sich den Schaden besieht, den der Kläger durch gewerbsmässige Betrugshandlungen gegenüber Banken im Zusammenhang mit Immobilienerwerb verursachte, sowie sein Privatkonkurs, der praktisch keine Quote aufweisen konnte, bestehen grosse Bedenken, dass der Kläger über die finanziellen Mittel zum Erwerb der Wohnung verfügte, genauso wie zum Umstand, ob eine Verzögerung bei der Due Diligence überhaupt einen Einfluss auf sein Finanzierungsmodell hatte.
(...)."
Beweiswürdigung, S. 64 f.:
"(...)
Für das Gericht besteht durchaus auch die konkrete Möglichkeit, dass die Bank die Überweisung des Geldbetrages verzögerte, weil sie Verdacht hinsichtlich des Geschäftsgebahrens des Klägers geschöpft hatte und allfällige Genehmigungen nur vorschob. Dass dies nicht so weit herbeigeholt ist, zeigt sich auch an den im Urteil des Landgerichtes für Strafsachen Wien geschilderten Betrugshandlungen des Klägers, wie er unter anderem Zahlungen in Millionenhöhe von Banken für Immobilien herauslockte. Das Gericht kann daher der Behauptung des Klägers, wie sie sich zum Teil in seinen Emails widerspiegelt und auch in seiner Aussage wiederfindet, nicht jenes Mass an Glaubwürdigkeit beimessen, dass es ermöglichen würde, positiv festzustellen, dass die Überweisung der Gelder aus Österreich daran scheiterte, dass der wirtschaftlich Berechtigte der B Stiftung nicht genannt wurde.
(...)".
Allein der Umstand, dass der Erstrichter zur Begründung der für den Beschwerdeführer stets negativen Beweiswürdigung auf das Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abgestellt habe, begründe die Besorgnis, dass er sich bei seiner Entscheidung von anderen als rein sachlichen Motiven habe leiten lassen und diese anderen Motive den berechtigten Anschein einer Befangenheit, die Gefahr einer Voreingenommenheit, hervorrufen könnten, was sie im konkreten Fall auch hätten.
Dass gerade unsachliche psychologische Motive beim Erstrichter bestanden hätten, zeige sich an dieser Beweiswürdigung genügend deutlich. Offenbar, und darauf hingewiesen, bestehe sogar eine gewisse persönliche Abneigung des Richters gegen den Beschwerdeführer, wenn er etwa ausgeführt habe, dass es den Schilderungen des Beschwerdeführers verbunden mit dem von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck der nötigen Zuverlässigkeit fehlen würde, um diese den Feststellungen zugrunde legen zu können. Es handele sich dabei um einen zwar freundlich und unscheinbar formulierten, aber doch bestehenden Ausdruck der persönlichen Abneigung, die in der Vergangenheit des Beschwerdeführers mit seinen persischen Wurzeln und dem von ihm angerichteten Schaden gründe, was gerade aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien hervorgehe.
Wenn der Erstrichter in seiner Beweiswürdigung bezugnehmend auf die ihm vom Erstrichter attestierte grosse Erfahrung im Immobilienbereich darauf verweise, dass sich diese sehr grosse Erfahrung im Immobilienbereich aus den umfangreichen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien von ihm entwickelten Tätigkeiten, wie es sich aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (Beilage 18) ergeben würde, erschliesse, komme die negative Gesinnung und negative innere Haltung des Erstrichters gegenüber dem Beschwerdeführer auch sehr klar zum Ausdruck.
4.3. Ähnlich verhalte es sich in Bezug auf die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstrichters zu den Negativfeststellungen bezüglich seinen Finanzierungsmöglichkeiten für den beabsichtigten Erwerb der Gründerrechte (Immobilienkauf) und zum Umstand, ob eine Verzögerung bei der Due Diligence überhaupt einen Einfluss auf sein Finanzierungsmodell gehabt habe, wenn sich diesbezüglich in der Beweiswürdigung die Erwägungen fänden, dass diesbezüglich zwar eine Finanzierungsbestätigung (!) vorliegen würde, jedoch wenn man sich den Schaden besehen würde, den er durch gewerbsmässige Betrugshandlungen gegenüber Banken im Zusammenhang mit Immobilienerwerb verursacht habe, sowie seinen Privatkonkurs, der praktisch keine Quote aufgewiesen habe, grosse Bedenken bestehen würden, dass er über die finanziellen Mittel zum Erwerb der Wohnung verfügt habe. Hier lasse sich der Erstrichter ganz klar von seiner Strafverurteilung und dem von ihm angerichteten Schaden, welcher zur Verurteilung geführt habe, leiten und mache sich diese negativen Faktoren für den gegenständlichen Zivilrechtsstreit zu eigen, indem er nicht als "unabhängiger Mittler" bzw. unbefangener Richter bei seiner Beweiswürdigung agiere, sondern ihn offensichtlich pauschal abstemple, dies obwohl er seine Strafe verbüsst habe.
Deutlich hervor gehe die Voreingenommenheit des Erstrichters gegenüber dem Beschwerdeführer und dessen Parteilichkeit zugunsten der Beschwerdegegnerin dann auch in den Erwägungen im Ersturteil zur Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt habe werden können, ob eine Überweisung von Geldern des Beschwerdeführers aus Österreich daran gescheitert sei, weil der wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdegegnerin nicht genannt worden sei. Von einer Beweiswürdigung könne dabei eigentlich gar keine Rede mehr sein, denn es handle sich bei den Erwägungen des Erstrichters, die er zu dieser Tatsachenfeststellung bzw. Negativfeststellung getroffen habe, eigentlich um eine Spekulation - freilich wieder nachteilig für ihn. So habe der Erstrichter in diesem Zusammenhang erwogen, dass für das Gericht durchaus auch die konkrete Möglichkeit bestehen würde, dass die Bank die Überweisung des Geldbetrages verzögert habe, weil sie Verdacht hinsichtlich seines Geschäftsgebahrens geschöpft habe und allfällige Genehmigungen nur vorgeschoben habe, was nicht soweit herbeigeholt sei, zeige sich an seinen im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien geschilderten Betrugshandlungen, wie er unter anderem Zahlungen in Millionenhöhe von Banken für Immobilien herausgelockt habe. Dass der Erstrichter hier nicht auf irgendwelche objektiven Gesichtspunkte aus dem Strafurteil abgestellt habe, sondern Spekulation infolge seiner negativen inneren Grundhaltung gegenüber dem Beschwerdeführer betrieben habe, sei leider nur allzu deutlich. Es fehle hier dem Erstrichter an einer geforderten objektiven Betrachtungsweise.
Insgesamt liessen bereits diese Erwägungen in der Beweiswürdigung des Erstrichters das Misstrauen in seine Person als unbefangener Richter als begründet erscheinen. Die vorgenommene Beweiswürdigung rufe jedenfalls den berechtigten Anschein einer Befangenheit und Voreingenommenheit des Erstrichters hervor, es könne kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass das Misstrauen in den Erstrichter infolge seiner "Beweiswürdigung" auch in objektiver Weise gerechtfertigt sei.
Ein Richter dürfe sich schlichtweg nicht von der strafrechtlichen Vergangenheit der Verfahrensparteien leiten lassen, er habe und müsse, um das Richteramt in gebotener Weise völlig unbefangen ausüben zu können, unvoreingenommen und unparteiisch an die Sache herangehen. Könne er dies nicht, so hätte er in jeder Lage des Verfahrens die Befangenheit aufzugreifen, sodass es nicht an einer Partei gelegen sei, diese, wie gegenständlich, wo die Befangenheit des Erstrichters erst durch das Ersturteil hervorgekommen sei, mühsam aufzugreifen und durchzusetzen.
4.4. Die im Urteil zu 07 CG.2014.280 vorgenommene Beweiswürdigung liefere schon ganz allgemein den begründeten Anschein der Befangenheit des Erstrichters, etwa, wenn er ausführe, dass es den Schilderungen des Beschwerdeführers verbunden mit dem von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck überhaupt an der nötigen Zuverlässigkeit fehlen würde, um diese den Feststellungen zugrunde legen zu können. Auch hier komme dass Missbilligen seiner bereits verbüssten strafrechtlichen Handlungen, die negative Haltung ihm gegenüber, genügend deutlich zum Ausdruck. Insoweit hier auf den persönlichen Eindruck abgestellt werde, den er beim Erstrichter hinterlassen habe, trete darin dessen persönliche Abneigung ihm gegenüber zu Tage. Ihm sei offenbar nicht geglaubt worden, weil er ein verurteilter Betrüger sei und das stelle klar eine Voreingenommenheit dar und begründe die Besorgnis, dass der Richter sich von unsachlichen Motiven habe leiten lassen. Ein faires Verfahren und eine unbefangene Beurteilung der Rechtssache seien dadurch gerade nicht möglich gewesen.
Die negativ innere Haltung des Erstrichters ihm gegenüber trete aber auch insofern zu Tage, als die Beweiswürdigung des Erstrichters dann selbst zur Begründung der weiteren Beweiswürdigung, wo ungünstige Negativfeststellungen für ihn getroffen würden, diene. So habe der Erstrichter, wie schon zitiert, etwa erwogen, dass angesichts der bisher aufgezeigten Unzuverlässigkeiten in seinen Ausführungen sowie den späteren wirtschaftlichen Turbulenzen, wie sie sich auch aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergeben würden, dies offen bleiben müsse, genauso wie die Frage, ob dies überhaupt einen Einfluss auf seine Finanzierung gehabt habe.
4.5. Insgesamt würden daher die Voraussetzungen, wie sie der Staatsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung zur Befangenheit eines Richters judiziere, vorliegen.
Es könne nicht sein, dass einer Verfahrenspartei, gegenständlich einem Kläger in einem Zivilverfahren, nur deshalb nicht geglaubt werde, weil er wegen Betrugs und damit als Betrüger rechtskräftig verurteilt worden sei. Dies stelle eine Vorverurteilung dar.
Letztlich sei an dieser Stelle auch nochmals auf die Strafbestimmung des § 113 StGB hinzuweisen, bei welcher es darum gehe, dass einem Verurteilten nicht ständig ohne ausreichende Veranlassung seine Vergangenheit immer wieder vorgeworfen werden dürfe. Jedenfalls sei die Beweiswürdigung eines Gerichtes in einem vom Strafverfahren insoweit unterschiedlichen Zivilverfahren keinesfalls Veranlassung, um ständig einem Verurteilten seine Vergangenheit vorzuhalten und darauf abstellend, eine negativ Gesinnung einzunehmen.
Auf eigenständige Beschwerdeausführungen zum Willkürverbot könne, da es sich hierbei nur um ein Auffanggrundrecht handele, verzichtet werden. Es würden jedoch ausdrücklich auch die vorstehenden Beschwerdeausführungen als Willkür gerügt.
5. Mit Schreiben vom 8. März 2016 verzichtete der Präsident des Landgerichtes auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 23. März 2016 Folge.
7. Mit Schriftsatz vom 5. April 2016 stellte die Beschwerdegegnerin einerseits einen Antrag auf Erlag einer Sicherheitsleistung und andererseits beantragte sie, der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers kostenpflichtig keine Folge zu geben. Dies im Wesentlichen aus nachfolgenden Gründen:
7.1. Im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren gehe es nicht darum, die Entscheidung des Erstrichters inhaltlich zu überprüfen. Anfechtungsobjekt sei nur der Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 1. Februar 2016, mit welchem der Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers gegen den Erstrichter D abgewiesen worden sei. Die Abweisung des Ablehnungsantrages sei im angefochtenen Beschluss damit begründet worden, dass eine unrichtige Beweiswürdigung grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstelle. Die Beweiswürdigung des Erstrichters sei weder tendenziös noch von unsachlichen Argumenten geleitet. Es werde dem Beschwerdeführer auch nicht eine schon abgetane gerichtlich strafbare Handlung vorgeworfen, sonderlich lediglich auf den vom Landgericht für Strafsachen Wien festgestellten Sachverhalt verwiesen. Dies begründe keine Besorgnis der Befangenheit des Erstrichters.
7.2. Weiters sei klarzustellen, dass der Erstrichter im Rahmen seiner Beweiswürdigung im Urteil vom 19. August 2015 nicht die Strafverurteilung des Beschwerdeführers als solche gewürdigt, sondern lediglich den vom Landgericht für Strafsachen Wien festgestellten Sachverhalt berücksichtigt habe. Dies sei im angefochtenen Beschluss vom Präsidenten des Landgerichtes richtig dargestellt worden und ergebe sich unmittelbar aus dem erstinstanzlichen Urteil. Dort sei dieser Sachverhalt lediglich zur Frage, ob der Beschwerdeführer im Immobilienbereich über Erfahrung verfügt habe (ON 25, S. 62), ob er die finanziellen Mittel für den Kauf der gegenständlichen Immobilie zur Verfügung gehabt habe (ON 25, S. 64) und ob die Nennung des wirtschaftlich Berechtigten für die Überweisung der Gelder aus Österreich erforderlich gewesen sei (ON 25, S. 65), herangezogen worden. Die Verurteilung des Beschwerdeführers an sich habe dabei keine Rolle gespielt. Ob die zum Ablehnungsantrag eingegangene Stellungnahme des Erstrichters allenfalls eine andere Auslegung zulasse, sei nicht relevant, da der Klagsanspruch des Beschwerdeführers nicht aufgrund dieser Stellungnahme, sondern aufgrund des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen worden sei.
Der Erstrichter habe die Feststellungen des Landgerichtes für Strafsachen Wien im gegenständlichen Zivilverfahren zu Recht berücksichtigt. Der vom Landgericht für Strafsachen Wien im Urteil vom 30. November 2009 (Beilage 18) festgestellte Sachverhalt hänge eng mit der Abwicklung des gegenständlichen Kaufgeschäfts, aus welchem der Beschwerdeführer seinen Klagsanspruch in Höhe von EUR 1'950'000.00 geltend mache und der damaligen Gesamtlage des Beschwerdeführers zusammen.
Der enge Sachzusammenhang zwischen den strafrechtlichen Feststellungen und dem gegenständlichen Kaufgeschäft ergebe sich bereits aufgrund der chronologischen Abläufe.
Nach den Feststellungen im Strafurteil seien die Malversationen des Beschwerdeführers im Zeitraum 2005 bis September 2008 durch Immobiliengeschäfte und hierfür von Banken erwirkten Darlehen und Kredite begangen worden (Beilage 18, S. 3 ff.). Im deliktsrelevanten Zeitraum sei zwischen den Parteien am 17. September 2007 bzw. 3. Oktober 2007 der verfahrensgegenständliche Vertrag abgeschlossen, welcher als "Kaufvertrag" betitelt worden sei. Dieser Vertrag habe sich auf eine Wohneinheit im "F", welche vom Beschwerdeführer für einen Kaufpreis von EUR 25 Mio. erworben werden sollte. Der Beschwerdeführer hätte die Immobilie gemäss Vertrag durch den Erwerb der Gründerrechte an der G Establishment, welche Eigentümerin der Immobilie sei, übernehmen sollen. Rechtlich betrachtet habe es sich somit um einen Kauf von Gründerrechten gehandelt. Für die Abwicklung dieses Kaufgeschäfts habe der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin in der Folge durch mehrere Teilzahlungen die vertraglich vereinbarte Anzahlung bzw. das Angeld in Höhe von insgesamt EUR 2.5 Mio. geleistet.
Ebenfalls im deliktsrelevanten Zeitraum, namentlich im Frühjahr 2008, sei über die Finanzierung dieses Immobiliengeschäfts verhandelt worden. Da der Beschwerdeführer letztlich die Finanzierung nicht beibringen habe können, habe die Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2008 den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Im gegenständlichen Zivilverfahren begehre der Beschwerdeführer nun die Rückerstattung eines Teils der von ihm geleisteten Anzahlung, namentlich eines Betrages in Höhe von EUR 1'950'000.00.
Gegen den Beschwerdeführer sei kurz nach dem von der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2008 erklärten Vertragsrücktritt in Österreich das Strafverfahren wegen gewerbsmässigen schweren Betruges eingeleitet und der Beschwerdeführer sei im September 2008 verhaftet worden. Über das Vermögen des Beschwerdeführers sie im Oktober 2008 der Konkurs eröffnet worden. Im Rahmen des Konkursverfahrens seien Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer von insgesamt EUR 196 Mio. angemeldet worden (Beilage 18, S. 12 f.). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. November 2009 (Beilage 18) sei der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden.
Der Zeitpunkt des gegenständlichen Vertragsabschlusses und der Abwicklung des Kaufgeschäfts falle somit chronologisch in den vom Strafurteil erfassten Deliktszeitraum.
Darüber hinaus ergebe sich ein enger Sachzusammenhang zwischen den strafrechtlichen Feststellungen und dem gegenständlichen Kaufgeschäft auch aufgrund der vom Beschwerdeführer angewandten Geschäftsabwicklung.
Nicht die Strafverurteilung des Beschwerdeführers an sich, sondern der dieser Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt sei für das gegenständliche Zivilverfahren somit sehr wohl relevant und vom Erstgericht zu Recht berücksichtigt worden. Aufgrund des engen Sachzusammenhanges habe hierfür ein sachlicher Grund bestanden. Es seien keine ausserhalb des Prozesses liegende Umstände in sachwidriger Weise berücksichtigt worden. Somit bestehe auch kein objektiv begründbarer Anschein einer Befangenheit des Erstrichters. Dies sei im angefochtenen Beschluss vom Präsidenten des Landgerichtes zu Recht erkannt worden.
7.3. Auch die vom Erstrichter konkret vorgenommene Beweiswürdigung sei vom Präsidenten des Landgerichtes zur Recht nicht beanstandet worden. Sie sei weder tendenziös noch von unsachlichen Argumenten geleitet.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Bereich Immobilien über eine sehr grosse Erfahrung verfüge (ON 25, S. 62), werde aus den in den Feststellungen des Strafurteils ersichtlichen Immobilientätigkeiten offenkundig. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Festnahme im September 2008 als Immobilienhändler und Immobilienverwerter tätig gewesen. Seine Immobilientransaktionen habe er grösstenteils über die Stade-Gruppe abgewickelt. Diese sei als Holding bzw. Konzern konzipiert und bestehe wiederum aus mehreren Gesellschaften (Beilage 18, S. 12). Alleine in den Jahren 2005 bis 2008 habe der Beschwerdeführer sowohl in Österreich als auch im Ausland als handelsrechtlicher Geschäftsführer diverser Projektgesellschaften (alleine im Strafurteil seien 19 Projektgesellschaften genannt, Beilage 18, S. 15 ff.) Immobiliengeschäfte im dreistelligen Millionenbereich abgewickelt und habe hierzu die entsprechenden Finanzierungszusagen von kreditgebenden Banken erwirkt. Bei diesen Geschäften seien (wie im vorliegenden Fall) Angelder für den Ankauf der Liegenschaften geleistet worden, sodass er auch mit solchen Zahlungsmodalitäten offensichtlich vertraut gewesen sei. Die Fachkenntnis des Beschwerdeführers im Immobilienbereich ergebe sich damit offenkundig aus den Feststellungen des Strafurteils. Der Erstrichter habe zu Recht darauf abgestellt.
Ob die Finanzierungszusage der H über EUR 8 Mio. und EUR 500'000.00 unter dem beschriebenen Betrugsschema erwirkt worden sei, zumal der Beschwerdeführer zur gleichen Zeit mit dieser Bank auch für andere Projekte in Kontakt gestanden habe, welche vom Strafgericht als gewerbsmässige und schwere Betrugshandlungen qualifiziert worden seien, sei nicht bekannt. Letztlich habe der Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen im Strafurteil aber für den letzten Teil der Anzahlung von EUR 550'000.00 an die Beschwerdegegnerin auf Kreditmittel der I, welche dem Beschwerdeführer für ein ganz anderes Projekt gewährt worden seien, zurückgreifen müssen. Offensichtlich habe der Beschwerdeführer somit keine anderen liquiden Mittel zur Hand gehabt.
Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit der I hinsichtlich dieser Zahlung geeinigt habe, sei das in Liechtenstein über diese Gelder eingeleitete Verfallsverfahren mit Beschluss des Landgerichtes vom 27. April 2010 eingestellt worden. Da der Beschwerdeführer diesen Teil der Anzahlung im vorliegenden Zivilverfahren nicht eingeklagt habe, gehe er wohl selber davon aus, dass es sich dabei um inkriminierte Gelder gehandelt habe, was den Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen Kaufgeschäft und dem österreichischen Strafverfahren ebenfalls verdeutliche. Jedenfalls habe der Erstrichter zur Würdigung der Solvenz des Beschwerdeführers zu Recht auf die Feststellungen des Strafurteils abgestellt.
Letztlich sei auch die vom Erstrichter getroffene Erwägung, dass die Bank die Überweisung der Gelder an den Beschwerdeführer aufgrund eines aufgetretenen Verdachts verzögert habe und eine allfällige Genehmigung der J nur vorgeschoben habe (ON 25, S. 65), durchaus nachvollziehbar.
7.4. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass der Erstrichter in seiner Beweiswürdigung zu Recht (auch) auf den im Strafurteil des Landgerichtes für Strafsachen Wien festgestellten Sachverhalt abgestellt habe. Dieser hänge eng mit der Abwicklung des gegenständlichen Kaufgeschäfts zusammen. Es seien vom Erstrichter daher keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses lägen, in sachwidriger Weise berücksichtigt worden. Die Beweiswürdigung sei nicht tendenziös, sondern in sachlicher Art und Weise erfolgt. Bei einer objektiven Betrachtungsweise liege ein Anschein der Befangenheit nicht vor. Dies sei vom Präsidenten des Landgerichtes im angefochtenen Beschluss zu Recht erkannt worden. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem Recht auf den ordentlichen Richter nicht verletzt.
8. Mit Beschluss vom 8. April 2016 wies der Präsident des Staatsgerichtshofes den Antrag auf Erlag einer Prozesskostensicherheitsleistung ab.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 1. Februar 2016, 10 PR.2016.7-5 (07 CG.2014.280), mit welchem dieser den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 57 Bst. b des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (GOG, LGBl. 2007 Nr. 348, in Kraft seit dem 1. Juli 2008) abgewiesen hat, ist nach Art. 60 Abs. 3 leg. cit. endgültig und damit letztinstanzlich (vgl. StGH 2009/65, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/67, Erw. 1 und StGH 2009/68, Erw. 1 jeweils unter Hinweis auf StGH 2009/4, Erw. 1.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/5, Erw. 1.1 ff.; siehe auch StGH 2011/12, Erw. 1; StGH 2011/129, Erw. 1 und StGH 2011/151, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Er ist auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG (vgl. StGH 2009/4, Erw. 1.1 ff.; StGH 2011/12, Erw. 1; StGH 2011/129, Erw. 1; StGH 2011/151, Erw. 2; StGH 2012/95, Erw. 1 [alle a. a. O.]). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, konkret die Verletzung dessen Teilgehaltes auf den unbefangenen Richter, sowie die Verletzung des Willkürverbots geltend.
Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe statt vieler: StGH 2012/18, Erw. 2.1; StGH 2009/161, Erw. 2; StGH 2005/84, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Demnach ist zunächst zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter vorliegt (vgl. StGH 2014/39, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasst die Garantie des ordentlichen Richters als wesentlichen Teilgehalt auch den Anspruch auf den unbefangenen bzw. unparteiischen Richter (siehe statt vieler: StGH 2012/95, Erw. 2.1; StGH 2011/129, Erw. 3.2; StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 2009/46, Erw. 4.1; StGH 2004/63, Erw. 2.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1.]; StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]; siehe auch StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Literaturverweisen). Bei der Prüfung dieses Teilgehalts reicht nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes angesichts der zentralen rechtsstaatlichen Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte eine blosse Willkürprüfung nicht aus (StGH 2012/95, Erw. 2.1; StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 2009/46, Erw. 4.1 [alle a. a. O.]; StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf StGH 2000/60, Erw. 2.1). Es ist weiter festzuhalten, dass bei der Frage der Befangenheit eines Richters an sich schon ein begründeter Anschein der Befangenheit genügt, denn "justice should not only be done, but should manifestly and undoubtedly be seen to be done" (so die Formulierung von Lord Chief Justice Hewart, zitiert nach Gerard Batliner, a. a. O., 417, Fn. 24).
Andererseits steht der Anspruch auf den unbefangenen Richter in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primären) gesetzlichen Richter. Weder soll sich ein Richter unter Berufung auf den Ausstand unbequemer Prozesse entschlagen können, noch soll ein Gericht in seiner ordentlichen Besetzung ohne Notwendigkeit von einer Partei in den Ausstand versetzt werden können (StGH 2012/95, Erw. 2.1; StGH 2011/12, Erw. 3.2 [beide a. a. O.]; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1] mit Verweis auf BGE 105 Ib 303 f. und 122 II 476 f.). Es müssen daher einerseits gewisse Gründe (Umstände oder Tatsachen) vorliegen, die eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit bei der Entscheidungsfindung eines konkreten Falles nahe legen. Die Gründe müssen dabei entweder direkt in der Richterperson selbst vorhanden sein oder auf äussere Gegebenheiten zurückzuführen sein. Andererseits muss es sich um Umstände handeln, die den berechtigten Anschein einer Befangenheit, die Gefahr einer Voreingenommenheit, hervorrufen können. Das Misstrauen muss in objektiver Weise gerechtfertigt sein. Subjektive Befürchtungen der Verfahrenspartei allein reichen nicht aus (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 272 m. w. N.). Ebenso genügt es nicht, wenn sich ein Richter subjektiv als befangen erachtet, wenn dies objektiv nicht der Fall ist (siehe StGH 2009/4, Erw. 2.3 [a. a. O.] unter Verweis auf StGH 2000/16, Erw. 3.1; siehe auch StGH 2009/46, Erw. 4.1; StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 2011/129, Erw. 3.2; StGH 2012/95, Erw. 2.1 [alle a. a. O.]).
Überdies kann in aller Regel selbst eine willkürliche Entscheidung noch keine Befangenheit begründen (StGH 2009/84, Erw. 2.2; StGH 2009/91, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/43, Erw. 4.2; StGH 2010/59, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Denn beim Willkürbegriff handelt es sich grundsätzlich um einen objektiven Massstab und es ist damit in aller Regel kein persönlicher Vorwurf an den Richter verbunden (StGH 2000/16, Erw. 3.2 mit Verweis auf StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [38, Erw. 4.5] mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen; siehe auch StGH 2009/84, Erw. 2.2; StGH 2009/91, Erw. 5 [a. a. O.]). Genauso wie selbst eine willkürliche Entscheidung eines Richters in der Regel keine Befangenheit indiziert, gilt dies auch für allfällige sonstige Rechts- und sogar Grundrechtsverstösse durch den betroffenen Richter (StGH 2009/162, Erw. 5; StGH 2009/163, Erw. 5). Diese Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes entspricht auch derjenigen des Schweizer Bundesgerichtes, wonach richterliche Verfahrens- oder Einschätzungsfehler für sich allein genommen ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit sind wie eine inhaltlich falsche Entscheidung oder Fehler in der Verhandlungsführung (siehe Regina Kiener, in: Detlef Merten/Hans-Jürgen Papier [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte, Band VII/2, 712, Rz. 27 mit Rechtsprechungsnachweisen; siehe auch Gerold Steinmann/Christoph Leuenberger, St. Galler Kommentar3 zu Art. 30 BV, Rz. 19 und Johannes Reich, Basler Kommentar Bundesverfassung zu Art. 30, Rz. 29, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). So verneinten etwa auch die EKMR bzw. der EGMR eine Befangenheit bei der Ablehnung von Beweismitteln, bei einer mangelhaften Beweiswürdigung oder einer solchen rechtlichen Beurteilung (vgl. Dieter Böhmdorfer, Entspricht die österreichische Rechtsprechung zur richterlichen Befangenheit im Zivilprozess jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte? - ein Vergleich, in: Armin Bammer/Gerhart Holzinger/Mathias Vogl/Gregor Wenda [Hrsg.], Rechtsschutz gestern - heute - morgen, Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher, Wien/Graz 2008, 67). In diesem Sinne vermag denn auch nach der österreichischen Zivilrechtsprechung eine unrichtige Beweiswürdigung alleine noch keine Befangenheit zu begründen. Eine Befangenheit kann aber dann vorliegen, wenn die Beweiswürdigung des Richters völlig unhaltbar ist, so, wenn sie auf so offensichtlichen groben Verstössen beruht, dass sie die Besorgnis begründen, der Richter könnte sich im konkreten Fall nicht ausschliesslich von objektiven Gesichtspunkten leiten lassen (Alexander Klauser/Georg E. Kodek, JN-ZPO, 16. Aufl., Wien 2006, § 19 JN, E 56 ff.; vgl. auch Oskar J. Ballon, in: Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 1. Band, 3. Aufl., Wien 2013, § 19 JN, Rz. 9 und Peter G. Mayr, in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Wien 2014, § 19 JN, Rz. 6).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist somit dann zugunsten der Ablehnung des Richters zu entscheiden, wenn sachliche Gründe vorliegen, die an der Unbefangenheit vernünftigerweise Zweifel entstehen lassen. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigten. Das Ablehnungsverfahren soll eine objektive Prüfung der Rechtssache durch unabhängige und unparteiische Richter gewährleisten. Es sollte aber nicht missbraucht werden (StGH 2009/65, Erw. 4; StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 2011/129, Erw. 3.2 [alle a. a. O.]).
3.1. Der Beschwerdeführer begründet die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richters im Beschwerdefall zusammengefasst damit, dass auch dann, wenn ein innerer Zustand, die innere Auffassung eines Richters, letztlich nicht und in aller Regel nie mit Sicherheit bewiesen werden könne, dem Landrichter D doch anhand seiner Beweiswürdigung im Ersturteil der berechtigte Anschein einer Befangenheit und Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer nahe gelegt werden könne. Dies begründet offensichtlich aus einer persönlichen Abneigung, einer inneren Haltung gegen den Beschwerdeführer, die wohl wiederum ihre Ursache in den strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Erwerb von diversen Immobilien mit daraus resultierendem hohem Schaden habe, welche auch zur Verurteilung vor dem Straflandesgericht für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren wegen gewerbsmässigem schwerem Betrug geführt hätten. Anhand der Beweiswürdigung des Erstrichters zu einzelnen von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen und Negativfeststellungen, welche stets nachteilig für den Beschwerdeführer erfolgt seien, könne vernünftigerweise kein Zweifel hinsichtlich einer begründeten Besorgnis der Befangenheit des Erstrichters aufkommen.
Mit anderen Worten liegen nach Auffassung des Beschwerdeführers aufgrund der vom Erstrichter vorgenommenen Beweiswürdigung genügend sachliche Gründe vor, um vernünftigerweise an dessen Unbefangenheit bzw. Unvoreingenommenheit zu zweifeln.
3.2. Es ist dem Beschwerdeführer zwar einzuräumen, dass auch eine persönliche Einstellung eines Richters gegenüber einer Verfahrenspartei eine subjektive Befangenheit begründen kann (vgl. Frank Meyer, in: Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer [Hrsg.], EMRK-Kommentar, München 2012, Art. 6 EMRK, Rz. 49). Dabei wird allerdings nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einerseits bis zum Beweis des Gegenteils die subjektive Unparteilichkeit vermutet und andererseits kann zum Beweis der Tatsache, dass ein bestimmter Richter sich einer Partei gegenüber böswillig oder gar feindselig verhalten hat, nicht allein auf deren subjektives Empfinden abgestellt werden, sondern die entsprechende Behauptung muss objektiv begründet sein (siehe Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 407 f., Rz. 43 und Frank Meyer, a. a. O., beide mit Rechtsprechungsnachweisen).
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes reicht gegenständlich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Beschwerdefalls die vom Erstrichter vorgenommene Beweiswürdigung entgegen dem Beschwerdevorbringen, das sich (lediglich) auf einzelne Passagen der Beweiswürdigung abstützt, jedenfalls allein nicht aus, um in objektiver Weise den berechtigten Anschein einer Befangenheit bzw. die Gefahr einer Voreingenommenheit des im Verfahren zu 07 CG.2014.280 zur Entscheidung zuständig gewesenen Erstrichters D hervorrufen zu können. Denn für den Staatsgerichtshof ist einerseits unter Berücksichtigung des gesamten erstrichterlichen Urteils (ON 25) nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei der vom Erstrichter vorgenommenen Beweiswürdigung um eine völlig unhaltbare bzw. mangelhafte (tendenziöse) Beweiswürdigung handeln soll, sodass darin auch keine innere Haltung des Landrichters D erkennbar ist, die vernünftigerweise an der sachlichen und unbefangenen Beurteilung der Klage des Beschwerdeführers zweifeln lässt bzw. das vom Beschwerdeführer geäusserte Misstrauen in den abgelehnten Richter objektiv zu rechtfertigen vermag. Der Staatsgerichtshof teilt vielmehr die Ansicht des Präsidenten des Landgerichtes, wonach entgegen dem Vorbringen im Ablehnungsantrag die Beweiswürdigung weder tendenziös noch von unsachlichen Argumenten geleitet ist und dem Beschwerdeführer auch nicht eine schon abgetane gerichtlich strafbare Handlung vorgeworfen wird, da der Richter im Urteil vielmehr zur Begründung seiner Beweiswürdigung auf den im Strafverfahren vom Landesgericht für Strafsachen Wien, dessen Urteil als Beilage im Verfahren gelegt worden ist, festgestellten Sachverhalt verweist. Andererseits reichen, wie ausgeführt, allein subjektive Befürchtungen einer Verfahrenspartei nicht aus, um vernünftigerweise an einer Unbefangenheit bzw. Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
Die rein subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers sind sohin vorliegend objektiv nicht gerechtfertigt, weshalb der Beschwerdeführer in seinem Recht auf den ordentlichen bzw. auf den unbefangenen Richter nicht verletzt ist.
4. Aufgrund der blossen Auffangfunktion des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe statt vieler: StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2006/84, Erw. 5; StGH 2009/46, Erw. 5; StGH 2011/129, Erw. 5 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und oben Erw. 2) braucht auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots nicht mehr separat eingegangen zu werden, da der Beschwerdeführer dabei keine neuen Rügen erhoben hat und bereits unter Ziff. 3 ff. der Urteilserwägungen eine qualifizierte Grundrechtsprüfung vorgenommen wurde.
5. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Hinsichtlich des Kostenspruches ist in Bezug auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Maximalstreitwert für Verfahren vor dem Staatsgerichtshof CHF 100'000.00 beträgt (statt vieler: StGH 2003/35, Erw. 7 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe zur entsprechenden ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., Schaan 2007, 677 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der vom Beschwerdeführer für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren angegebene Streitwert von CHF 2'383'740.00 war sohin auf CHF 100'000.00 herabzusetzen.
Danach setzen sich die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 23. März 2016 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
Der Beschwerdegegnerin waren die auf der Grundlage des Streitwertes von CHF 100'000.00 verzeichneten Kosten für ihre Gegenäusserung antragsgemäss zuzusprechen.