StGH 2016/019
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. Juni 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Prof. Dr. Walter Berka als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
aufgrund des Antrages des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 4. März 2016,
Art. 87quater Abs. 5 der Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), LGBl. 1982 Nr. 35 i. d. g. F. (i. V. m. Art. 68 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], LGBl. 1960 Nr. 5 i. d. g. F. und Art. 55 der Verordnung vom 22. Dezember 1981 zum Gesetz über die Invalidenversicherung [Invalidenversicherungsverordnung; IVV], LGBl. 1982 Nr. 36 i. d. g. F.), auf seine Gesetzmässigkeit zu überprüfen und Art. 87quater Abs. 5 AHVV im Umfang der Teilbestimmung "und ein Anspruch auf Invalidenrente kann auch für den Zeitraum vor der Ausrichtung der vorbezogenen Altersrente nicht entstehen" als gesetzwidrig aufzuheben,
zu Recht erkannt:
1. Dem Antrag des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird Folge gegeben. Die Wortfolge "und ein Anspruch auf Invalidenrente kann auch für den Zeitraum vor der Ausrichtung der vorbezogenen Altersrente nicht entstehen" in Art. 87quater Abs. 5 der Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), LGBl. 1982 Nr. 35 i. d. g. F., wird als gesetz- und verfassungswidrig aufgehoben.
2. Ziffer 1 des Urteilsspruches ist von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein gemäss Art. 21 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 StGHG unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
3. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Mit Beschluss vom 4. März 2016 (ON 16) hat der Oberste Gerichtshof in der Sozialversicherungssache zu Sv.2015.23 (OGH 2016.17) entschieden, das in dieser Sozialversicherungssache bei ihm hängige Rechtsmittelverfahren betreffend den Beschluss des Obergerichtes vom 15. Dezember 2015 zu unterbrechen und gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a StGHG an den Staatsgerichtshof den Antrag zu stellen, Art. 87quater Abs. 5 AHVV (i. V. m. Art. 68 Abs. 4 IVG und Art. 55 IVV) auf seine Gesetzmässigkeit zu überprüfen und Art. 87quater Abs. 5 AHVV im Umfang der Teilbestimmung "und ein Anspruch auf Invalidenrente kann auch für den Zeitraum vor der Ausrichtung der vorbezogenen Altersrente nicht entstehen" aufzuheben.
Dieser Antrag wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
1.1. Die am *** geborene A, die deutsche Staatsangehörige sei und seit 1988 in Liechtenstein wohne, habe am 3. November 2006 den Zuspruch einer Invalidenrente beantragt. Mit Vorbescheid vom 8. Januar 2007 sei ihr mitgeteilt worden, dass vorgesehen sei, ihr bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 zuzusprechen. Aufgrund diverser Vorbringen der A sei eine zweite Haushaltsabklärung durchgeführt worden; zudem sei die Klinik B mit einer multidisziplinären Untersuchung beauftragt worden. Schliesslich sei A mit Vorbescheid vom 5. November 2007 mitgeteilt worden, dass ihr Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen werde. Mit Verfügung vom 6. Februar 2008 sei dann der Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt worden. Der Invaliditätsgrad sei nach der gemischten Methode berechnet worden und habe einen Invaliditätsgrad von 23 % ergeben. Am 5. März 2008 habe A, vertreten durch die Liechtensteiner Patientenorganisation, das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht, wobei das Vorstellungsverfahren mit Entscheidung vom 13. August 2008 abgeschlossen und der Antrag der A auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt worden seien. Einer dagegen erhobenen Berufung habe das Obergericht mit Urteil vom 28. November 2008 zu Sv.2008.29 keine Folge gegeben und die Entscheidung der Invalidenversicherung vom 13. August 2008 bestätigt. Dieses Urteil sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2. Mit Beschluss vom 10. Juni 2009 zu Sv.2008.29 habe das Obergericht den Antrag der A vom 2. März 2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Einem dagegen erhobenen Rekurs habe der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 5. März 2010 zu Sv.2008.29 keine Folge gegeben. Der gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes erhobenen Individualbeschwerde habe der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 25. Oktober 2010 zu StGH 2010/54 keine Folge gegeben.
1.3. Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 habe A ihren zweiten Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente bei der Invalidenversicherung (nachfolgend: IV) gestellt. Sie habe eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht. In der Folge sei ein interdisziplinäres Verlaufsgutachten bei der Klinik B eingeholt und eine neue Haushaltsabklärung durchgeführt worden. Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2012 habe die IV der A mitgeteilt, dass vorgesehen sei, ihren zweiten Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente abzulehnen. Mit Verfügung vom 5. November 2012 sei dann der Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente erneut abgewiesen worden. Der Invaliditätsgrad sei gleich berechnet worden wie im Vorbescheid der IV vom 20. Februar 2012. Mit Schreiben vom 12. November 2013 habe die IV die A dahingehend informiert, dass der Fall wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs an die IV-Abteilung zurückverwiesen werde, weil die abschliessende Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 17. Oktober 2012 nicht vor Erlass der Verfügung vom 5. November 2012 zur Stellungnahme zugestellt worden sei. Mit Schreiben vom 22. November 2013 habe die IV A mitgeteilt, dass die Möglichkeit bestehe, sich während des laufenden IV-Verfahrens provisorisch zum Bezug der Altersrente anzumelden. Mit gleichem Schreiben seien A die provisorische Berechnung der Altersrente sowie ein Merkblatt mit dem Titel "verschiedene Informationen zum Rentenbezug" zu gestellt worden. In Ziff. 4 dieses Merkblattes heisse es u. a.: "Wenn jedoch zuerst eine halbe oder ganze vorgezogene Altersrente der Liechtensteinischen AHV ausgerichtet wurde, so ist es nicht mehr möglich, nachträglich noch eine Invalidenrente der Liechtensteinischen IV auszurichten (auch nicht rückwirkend für den Zeitraum vor der Ausrichtung der vorgezogenen Altersrente)."
1.4. Gegen die Verfügung der IV vom 5. November 2012 habe A am 4. Dezember 2012 das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht und die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt. Am 5. Dezember 2013 habe sich A definitiv zum Vorbezug der Altersrente angemeldet. Am 7. Februar 2014 habe die AHV verfügt, dass A mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 eine Altersrente in der Höhe von monatlich CHF 695.00 erhalte.
1.5. Mit Verfügung vom 17. März 2014 habe die IV den Antrag der A auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt. Der Invaliditätsgrad sei in Anwendung der gemischten Methode gleich berechnet worden wie in der Verfügung der IV vom 5. November 2012.
Der gegen diese Verfügung der IV vom 17. März 2014 von A erhobenen Vorstellung habe die IV mit Entscheidung vom 13. Januar 2015 im Wesentlichen deshalb keine Folge gegeben, weil sich der Gesundheitszustand seit dem durch das Gericht beurteilten Zeitraum nicht verändert habe. Somit könne die IV aufgrund der materiellen Rechtskraft bzw. Verbindlichkeit des Urteils auch im vorliegenden Verfahren nicht anders entscheiden als den Rentenanspruch abzulehnen.
Einer dagegen erhobenen Berufung habe das Obergericht mit Beschluss vom 19. Mai 2015 zu SV.2015.4 Folge gegeben, die Entscheidung der IV aufgehoben und die Sozialversicherungssache (unter Rechtskraftvorbehalt) zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die IV zurückverwiesen. Vom Rechtskraftvorbehalt sei in der Folge kein Gebrauch gemacht worden.
1.6. Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 habe die IV A angekündigt, dass sie beabsichtige, eine ablehnende Entscheidung zu erlassen. Dies habe die IV mit ihrer Praxis begründet, dass ein (auch laufendes) IV-Verfahren mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der AHV betreffend den definitiven Vorbezug der Altersrente eingestellt werde. Die IV habe A auch mitgeteilt, dass sie ihr die Kosten für die Vorstellung und die Berufung in der Höhe von CHF 2'694.40 erstatten werde. A wiederum habe mit Schreiben vom 26. Juni 2015 erwidert, dass sie mit der vorgesehenen Erledigung der IV nicht einverstanden sei.
1.7. Mit Entscheidung vom 15. Juli 2015 habe die IV der Vorstellung vom 15. April 2014 keine Folge gegeben und Parteikosten in der Höhe von CHF 2'694.40 zugesprochen. Zur Begründung habe die IV ausgeführt, dass A, da sie seit dem 1. Januar 2014 definitiv eine Altersrente vorbeziehe, für den Zeitraum vor der Ausrichtung der vorgezogenen Altersrente rückwirkend keine Invalidenrente mehr ausgerichtet werden könne bzw. werde das IV-Verfahren für den noch strittigen Zeitraum vom 23. Februar 2011 bis 31. Dezember 2013 gemäss der Praxis der IV hinfällig. Die Praxis zur Ausrichtung von IV-Renten bei noch nicht rechtskräftigen Verfügungen und zum Vorgehen bei Anmeldung zur vorgezogenen Altersrente während dem IV-Verfahren besage Folgendes:
"Meldet die versicherte Person den Vorbezug während des IV-Verfahrens - trotz Aufklärung über die Auswirkung auf das laufende IV-Verfahren - unbedingt an und erfolgt eine Verfügung der AHV bezüglich der Ausrichtung der Altersrente, wird das IV-Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung ohne Rentenzusprache eingestellt". Diese Praxis der IV beruhe auf Art. 87quater Abs. 5 AHVV (eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 288), der besage, dass dann, wenn bereits eine halbe oder ganze vorgezogene Altersrente ausgerichtet worden sei, nach dem Beginn der Ausrichtung dieser vorgezogenen Altersrente keine Feststellungen mehr über das Bestehen eines Anspruchs auf eine Rente nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung getroffen würden. In solchen Fällen bestehe nur Anspruch auf die vorgezogene Altersrente und ein Anspruch auf Invalidenrente könne auch für den Zeitraum vor der Ausrichtung der vorgezogenen Altersrente nicht entstehen. In diesem Zusammenhang sei auch auf Art. 67bis Abs. 1 AHVG hinzuweisen, der eine Ablösung von Invalidenrenten nur bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorsehe. A habe sich in casu im Dezember 2013 definitiv zum Vorbezug der Altersrente angemeldet und die Verfügung der AHV vom 7. Februar 2014 sei in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gemäss Art. 73 Abs. 3 AHVG könne der Vorbezug der Altersrente nicht mehr rückgängig gemacht werden, wenn die Rente bereits ausgerichtet worden sei. Das IV-Verfahren sei somit entsprechend der beschriebenen, auf Art. 87quater Abs. 5 AHVV beruhenden Praxis, hinfällig geworden.
1.8. Der gegen die Entscheidung der IV vom 15. Juli 2015 von A erhobenen Berufung habe das Obergericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 (ON 8) Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben, und die Sozialversicherungssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diesen Beschluss habe die Vorinstanz mit einem Rechtskraftvorbehalt versehen.
Seine Entscheidung habe das Obergericht im Wesentlichen wie folgt begründet:
1.8.1. Die IV sei bei der ihr mit dem obergerichtlichen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss zu SV.2015.4-8 aufgetragenen neuerlichen Entscheidung an die rechtliche Beurteilung des Senates gebunden gewesen, wonach bei der Anwendung der sogenannten gemischten Methode nicht einfach auf das Vorverfahren SV.2008.59 abgestellt hätte werden können und eine aktuelle Haushaltsabklärung nicht ohne weiteres hätte unterbleiben dürfen. Dabei habe es sich um tragende Erwägungen und nicht etwa um blosse "obiter dicta", die für die Vorinstanz keine Bindungswirkung entfaltet hätten, gehandelt.
Daran ändere nichts, dass der obergerichtliche Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss zu SV.2015.4-8 mit einem Rechtskraftvorbehalt versehen worden sei, weil für das Obergericht das Verhältnis zwischen Bindungswirkung im Sinne von § 411 ZPO einerseits und der Heranziehung der Voraussetzungen der sog. Rentenrevision für das gegenständliche IV-Neuanmeldungsverfahren andererseits ebenso wenig geklärt gewesen sei, wie die entscheidungserhebliche Frage, inwieweit der sozialversicherungsrechtliche Untersuchungsgrundsatz auch bei Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 35 IVG zur Anwendung komme, soweit er bei einer IV-Neuanmeldung überhaupt gelte (siehe Erw. 5 in SV.2015.4-8). Denn nachdem von diesem Rechtskraftvorbehalt kein Gebrauch gemacht worden sei, sei die kassatorische Entscheidung vom 19. Mai 2015 in Rechtskraft erwachsen und habe damit für die IV als Vorinstanz definitiv Bindungswirkung erzeugt. Diese Bindungswirkung sei aber in der nunmehr angefochtenen IV-Entscheidung vom 15. Juli 2015 ignoriert worden, indem die IV als Vorinstanz eine Art "Ersatzbegründung" nachgeschoben habe. Zu Recht sei dies deshalb von A als Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne von § 465 Abs. 1 ZPO gerügt worden. Dieser Verfahrensmangel sei auch, wie bei der Behandlung der Rechtsrüge noch zu zeigen sein werde, auch geeignet gewesen, eine unrichtige Entscheidung zum Nachteil der A herbeizuführen.
1.8.2. Die IV habe sich zur Abweisung des Rentenbegehrens der A auf ihre Praxis berufen, wonach bei Vorbezug einer Altersrente während eines IV-Verfahrens dieses ohne Rentenzusprache eingestellt werde, wobei sie sich - i. V. m. Art. 55 IVG - auf Art. 87quater Abs. 5 AHW (LGBI. 2000 Nr. 288) gestützt habe. Es bedürfe angesichts des Stufenbaus der Rechtsordnung bzw. der Normenhierarchie keiner eingehenden Erörterung, dass eine blosse Verordnungsbestimmung einen allfälligen gesetzlichen Anspruch auf Invalidenrente nicht zu derogieren vermöge. Solches liesse sich hier auch nicht auf den von der IV weiter herangezogenen Art. 67bis Abs. 1 AHVG gründen, wonach Invalidenrenten nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung, welche unmittelbar bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters bezogen worden seien, mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters in Altersrenten überführt würden, zumal dort von einer Rückwirkung keine Rede sei. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit der letztzitierten Bestimmung lediglich klargestellt, dass Invalidenrenten, welche unmittelbar bis zum Eintritt eines neuen Versicherungsfalles (hier: Alter) bezogen worden seien, bei Eintritt dieses neuen Versicherungsfalles in die entsprechende neue Rentenart überführt würden (BuA Nr. 78/2000, 7). Dabei werde im Falle einer Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente auf die für die berechtigte Person vorteilhaftere Berechnungsgrundlage abgestellt. Die offenbar von der IV in ihrer Praxis herangezogene Verordnungsbestimmung des Art. 87quater Abs. 5 AHVV (i. V. m. Art. 55 IVV) beruhe also entgegen der Ansicht der IV, jedenfalls bei deren Interpretation, nicht auf einer gesetzlichen Grundlage. Daran ändere auch der in der angefochtenen Entscheidung angeführte Art. 73 Abs. 3 AHVG nichts, ergebe sich doch daraus höchstens das Gegenteil, indem der Anspruch auf die vorbezogene Rente nicht rückwirkend geltend gemacht werden könne. Daraus sei vielmehr umgekehrt zu schliessen, dass die vorbezogene Altersrente eine vorausgegangene Invalidenrente nicht rückwirkend verdrängen könne.
Zwar sei es dem Staatsgerichtshof vorbehalten, eine Regierungsverordnung auf deren Gesetzmässigkeit zu überprüfen. Doch gehe es hier nicht um eine solche Normenkontrolle, sondern sei der zitierte Art. 87quater Abs. 5 AHVV vielmehr im Sinne einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der Vorbezug einer Altersrente höchstens dann den rückwirkenden Verlust eines Anspruchs auf Invalidenrente zur Folge haben könne, wenn eine solche nicht bereits zuvor geltend gemacht worden sei. Letzteres sei hier aber sehr wohl der Fall, habe doch nach den vorinstanzlichen Feststellungen A ihren zweiten Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente bereits am 23. Februar 2011 gestellt, wogegen sie sich erst am 5. Dezember 2013 (definitiv) zum Vorbezug der Altersrente angemeldet habe, welche dann am 7. Februar 2014 durch die AHV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 in der Höhe von monatlich CHF 695.00 ausgerichtet bzw. zugesprochen worden sei. Dem gegenüber gehe es hier um eine allfällige Invalidenrente bis zum 31. Dezember 2013. Daran vermöge selbstredend auch das von der IV angeführte Merkblatt mit dem Titel "Verschiedene Informationen zum Rentenvorbezug" nichts zu ändern, zumal einem solchen keinerlei normativer Charakter zukomme. Jedenfalls könne damit ein allfälliger gesetzlicher Anspruch der A auf eine Invalidenrente angesichts der Geltung der Offizialmaxime im IV-Verfahren nicht wegbedungen werden.
Ebenso irrelevant sei, dass die Verfügung der AHV vom 7. Februar 2014, mit welcher der A mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 eine Altersrente zuerkannt worden sei, in der Folge in Rechtskraft erwachsen sei. Denn hier gehe es lediglich um eine (etwaige) Invalidenrente bis zum 31. Dezember 2013, deren die A bei gesetzeskonformer Interpretation des Art. 87quater Abs. 5 AHVV durch den Vorbezug der Altersrente nicht verlustig gehen habe können.
Die von der IV geltend gemachte Verwaltungspraxis, bereits hängige IV-Verfahren im Falle des Vorbezugs einer Altersrente auch in Bezug auf den von dieser nicht erfassten Zeitraum gleichsam rückwirkend einzustellen, finde in den einschlägigen Gesetzen keine Deckung. Im Übrigen könne in der Delegationsnorm des Art. 68 Abs. 4 IVG zum Erlass von Verordnungsbestimmungen über die Koordinierung von Invalidenrenten mit ganz oder teilweise bezogenen Altersrenten nach dem AHVG entgegen der Ansicht der IV nach dem mutmasslichen Willen des Gesetzgebers keine pauschale Ermächtigung der Regierung erblickt werden, gesetzliche Rentenansprüche rückwirkend zu derogieren. Dies jedenfalls nicht in einem Fall wie dem vorliegenden, wo bereits eine Invalidenrente geltend gemacht worden sei, ehe der Vorbezug der Altersrente erfolgt sei, geschweige denn für die Zeit davor.
1.8.3. Ebenso sei der mit der kassierenden Entscheidung zu Sv.2015.4-8 gesetzte Rechtskraftvorbehalt, obwohl von der damit verbundenen Anfechtungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht worden sei, zu erneuern. Dies nunmehr zur Frage der Auslegung der von der Vorinstanz neu herangezogenen Bestimmung des Art. 87quater Abs. 5 AHVV i. V. m. Art. 55 IVV, wozu - soweit ersichtlich bzw. publiziert - noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiere. Sollte die IV mit ihrer im zweiten Verfahrensgang nachgeschobenen Begründung entgegen der Ansicht des Obergerichtes im Recht sein, käme der Rechtsrüge keine Berechtigung und der Verfahrensrüge keine Relevanz (mehr) zu.
1.9. Gegen diesen Beschluss richte sich der Revisionsrekurs der IV, mit welchem der Beschluss des Obergerichtes vollumfänglich angefochten und beantragt werde, der Oberste Gerichtshof wolle dem Revisionsrekurs Folge geben und die Entscheidung der IV vom 15. Juli 2015 bestätigen; in eventu wolle der Oberste Gerichtshof das gegenständliche Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG unterbrechen und dem Staatsgerichtshof die Bestimmungen des Art. 68 Abs. 4 IVG, Art. 55 IVV und Art. 87quater Abs. 5 AHVV zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit unterbreiten.
Dieser Revisionsrekurs sei im Wesentlichen wie folgt begründet worden:
1.9.1. Das Obergericht verkenne im angefochtenen Beschluss, dass die IV gar nicht anders habe entscheiden können, als es in der Entscheidung der IV vom 15. Juli 2010 ausgeführt worden sei. Die gelebte Verwaltungspraxis der IV besage nämlich Folgendes: "Wenn bereits eine halbe oder ganze vorgezogene Altersrente ausgerichtet wurde, so wird nach dem Beginn der Ausrichtung dieser vorgezogenen Altersrente keine Feststellung mehr über das Bestehen eines Anspruchs auf eine Rente nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung getroffen; in diesen Fällen besteht nur Anspruch auf die vorgezogene Altersrente und ein Anspruch auf Invalidenrente kann auch für den Zeitraum vor der Ausrichtung der vorgezogenen Altersrente nicht entstehen." Es sei richtig, dass die IV diese Verwaltungspraxis aus den Verordnungsbestimmungen Art. 55 IVV i. V. m. Art. 87quater Abs. 5 AHVV ableite. Entgegen der Ansicht der IV und nun auch des Obergerichtes würden diese Verordnungsbestimmungen aber auf der gesetzlichen Grundlage von Art. 68 Abs. 4 IVG beruhen. Durch diese gesetzlichen Bestimmungen werde der Regierung die Kompetenz erteilt, durch Verordnung Regelungen über die Koordinierung von Invalidenrenten mit ganz oder teilweise vorbezogenen Altersrenten nach dem AHVG zu erlassen. Die Regierung könne dabei vorsehen, dass der Anspruch auf Invalidenrente ganz oder teilweise entfalle, wenn jemand eine Altersrente ganz oder teilweise vorbeziehe. Gestützt auf diese Bestimmung habe die Regierung am 19. Dezember 2000 in den LGBl. 2000 Nr. 288 und 289 mit den Art. 55 IVV und Art. 87quater Abs. 5 Satz 1 AHVV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 die wiedergegebene Verwaltungspraxis eingeführt. Der vom Obergericht angeführte Fall, dass eine blosse Verordnungsbestimmung einen allfälligen gesetzlichen Anspruch auf Invalidenrente nicht zu derogieren vermöge, liege in casu also gar nicht vor. Auch sei die Verwaltungspraxis nicht als gesetzeswidrig anzusehen, beruhe sie doch auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Da das IV-Verfahren mit der Rechtskraft des am 7. Februar 2014 verfügten und unangefochten gebliebenen Vorbezugs der Altersrente hinfällig geworden sei, hätten die mit Beschluss des Obergerichtes vom 19. Mai 2015 zu SV.2015.4 aufgetragenen Abklärungen somit - mangels eines hängigen IV-Verfahrens - gar nicht mehr durchgeführt werden können bzw. hätte sich die Einholung der besagten Abklärungen erübrigt. Es sei dem Staatsgerichtshof vorbehalten, eine Regierungsverordnung auf deren Gesetzmässigkeit zu überprüfen. Selbst wenn diese Regelung (Art. 68 Abs. 4 IVG und dessen Umsetzung in Art. 55 IVV in Verbindung mit Art. 87quater Abs. 5 AHVV) und die darauf basierende Verwaltungspraxis im Einzelfall ungerecht erscheinen möge, dürfe vom Gesetzesanwender nicht direkt in die Gesetzgebung eingegriffen werden. Eine stossende Gesetzesnorm könne im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof angefochten werden bzw. dem Staatsgerichtshof auch vom zuständigen Gericht vorgelegt werden.
1.9.2. Das vom Obergericht ins Feld geführte Argument, dass in casu der Art. 87quater Abs. 5 AHVV im Sinne einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen sei, dass der Vorbezug eine Altersrente höchstens dann den rückwirkenden Verlust eines Anspruchs auf Invalidenrente zur Folge haben könne, wenn eine solche nicht bereits zuvor geltend gemacht worden sei, sei für die IV nicht nachvollziehbar. Zudem sei es nicht zulässig, die teleologische Auslegung heranzuziehen, wenn bereits der Gesetzeswortlaut eine klare Antwort gebe. Erst wenn das Gesetz aufgrund der grammatikalischen Methode keine Antwort liefere, seien die anderen Auslegungselemente heranzuziehen und es sei zu fragen, "was das Gesetz vernünftigerweise meint". Eine Abweichung vom klaren Wortlaut einer Gesetzesbestimmung sei grundsätzlich nicht zulässig. Nach der älteren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dürfe der Grundsatz, dass Rechtssätze vernünftig und teleologisch auszulegen seien, nicht dazu führen, einen klaren Gesetzeswortlaut in sein Gegenteil umzukehren.
Gemäss Art. 68 Abs. 4 IVG erlasse die Regierung durch Verordnung Regelungen über die Koordinierung von Invalidenrenten mit ganz oder teilweise vorbezogenen Altersrenten nach dem AHVG. Sie könne dabei vorsehen, dass der Anspruch auf Invalidenrente ganz oder teilweise entfalle, wenn jemand eine Altersrente ganz oder teilweise vorbeziehe. In den Erläuterungen zur Einführung der Bestimmung Art. 68 Abs. 4 IVG im Bericht und Antrag Nr. 30/2000 auf S. 69 f. werde ausdrücklich festgehalten dass der Anspruch auf eine Invalidenrente in dem Ausmass ausgeschlossen werden könne, in dem jemand sich für den Rentenvorbezug entscheide. Als Beispiel dazu werde die Konstellation genannt, dass jemand eine ganze Altersrente vorbeziehe und später invalid werde. In einem solchen Fall solle die Regierung einen Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliessen. Diese Konstellation werde jedoch nicht als einzig mögliche, sondern vielmehr als ein Beispiel, aufgeführt. Daraus lasse sich ableiten, dass die von der Regierung getroffene Regelung in Art. 87quater Abs. 5 AHVV gemäss subjektiv-historischer Auslegung als zulässig erachtet werden müsse. Auch die grammatikalische Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis. Zusammengefasst ergebe sich aufgrund der gemäss den §§ 6 und 7 ABGB primären Auslegungsmethoden, dass kein Grund bestehe, Art. 87quater Abs. 5 AHVV im Sinne einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der Vorbezug einer Altersrente höchstens dann den rückwirkenden Verlust eines Anspruchs auf Invalidenrente zur Folge haben könne, wenn eine solche nicht bereits zuvor geltend gemacht worden sei. Die vom Obergericht getroffene Auslegung komme nach Ansicht der IV der unerlaubten Füllung einer unechten Lücke gleich. Falls der Oberste Gerichtshof in Art. 68 Abs. 4 IVG keine ausreichende gesetzliche Basis für den Erlass des Art. 55 IVV und des Art. 87quater Abs. 5 AHVV sehen sollte, so habe er nach Ansicht der IV ein Normenkontrollverfahren vor dem Staatsgerichtshof zu veranlassen.
1.9.3. Mit der Anpassung des Art. 73 AHVG ab dem 1. Januar 2001 sei die Altersgrenze des flexiblen Rentenalters bei der AHV von bisher 62 Jahren auf neu 60 Jahre herabgesetzt worden. Entgegen dem bisherigen Recht sei neu die Möglichkeit eingeführt worden, nur eine halbe Rente vorzubeziehen und die nicht vorbezogene halbe Rente erst später abzurufen (Abs. 5). Mit Abs. 7 der Bestimmung solle Invaliden der Vorbezug einer Altersrente neben der Invalidenrente ermöglicht werden. Würden die betroffenen Personen sich für einen Teilvorbezug entscheiden, so erfolge die Kürzung der Altersrente nur auf dem Teil, der den Betrag der Invalidenrente übersteige (analog zu Abs. 6 betreffend Verwitweten Renten). Auch hier sei es sinnvoll, zwei Renten auszurichten (eine Invalidenrente und eine Altersrente), weil die Voraussetzungen für die eine Rentenart wegfallen könnten, wenn die betreffende Person nicht mehr invalid sei (BuA Nr. 30/2000, 63). Gemäss dem ebenfalls neu eingeführten Art. 68 Abs. 4 IVG (LGBl. 2000 Nr. 206) erlasse die Regierung durch Verordnung "Regelungen über die Koordinierung von Invalidenrenten mit ganz oder teilweise vorbezogenen Altersrenten nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Sie kann dabei vorsehen, dass der Anspruch auf Invalidenrente ganz oder teilweise entfällt, wenn jemand eine Altersrente ganz oder teilweise vorbezieht". Gemäss Art. 55 der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung (IVV; Fassung gemäss LGBl. 2000 Nr. 289), welcher gestützt auf diese Gesetzesbestimmung erlassen worden sei, finde für die Koordination von Invalidenrenten und vorbezogenen Altersrenten Art. 87quater der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Anwendung. Gemäss Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag (BuA Nr. 30/2000, S. 70) "soll es insbesondere auch möglich sein, den Anspruch auf Invalidenrente in dem Ausmass auszuschliessen, in dem jemand sich für den Rentenvorbezug entscheidet (wenn jemand bspw. eine ganze Rente vorbezieht und später invalid wird, soll kein Anspruch auf Invalidenrente mehr entstehen)."
Art. 87quater AHVV regle primär die Koordination zwischen einer (schon bestehenden) Invalidenrente und einer vorbezogenen Altersrente bzw. die Regelung des gleichzeitigen Bezugs von Invaliden- und Altersrente (und hierbei insbesondere die Kürzung der Letzteren). Abs. 5 dieser Norm besage Folgendes: "Wenn bereits eine halbe oder ganze vorbezogene Altersrente ausgerichtet wurde, so wird nach dem Beginn der Ausrichtung dieser vorbezogenen Altersrente keine Feststellung mehr über das Bestehen eines Anspruchs auf eine Rente nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung getroffen; in diesen Fällen besteht nur Anspruch auf die vorbezogene Altersrente und ein Anspruch auf Invalidenrente kann auch für den Zeitraum vor der Ausrichtung der vorbezogenen Altersrente nicht entstehen. Wenn lediglich eine halbe vorbezogene Altersrente ausgerichtet wird, so kann jedoch der 2. Teil der Altersrente abgerufen werden."
1.9.4. Streitig sei vorliegend, ob Art. 87quater Abs. 5 AHVV dahingehend auszulegen sei, dass - im Zeitpunkt des Vorbezugs einer Altersrente - bereits hängige IV-Verfahren von dieser Regelung nicht betroffen seien und darum der Anspruch auf eine Invalidenrente weiterhin zu prüfen sei. Eventualiter sei streitig, ob Art. 87quater Abs. 5 AHVV einer Kontrolle der Gesetzmässigkeit standhalte oder in unzulässiger Weise von den gesetzlichen Vorgaben in der Invalidengesetzgebung abweiche.
1.9.5. Aufgabe der Gesetzesauslegung sei es, den Sinn einer Rechtsnorm zu ermitteln bzw. die Bedeutung eines Gesetzes zu erkennen (Karl Larenz/Claus-Wilhelm Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl., Berlin/Heidelberg/New York 2004, 133 ff.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N. 80; Rolf Wank, Die Auslegung von Gesetzen, 4. Aufl., Köln/München 2012, 29). Abzustellen sei dabei auf die Ermittlung des wahren Willens des Gesetzgebers und seine vernünftige Verwirklichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit (StGH 1972/5).
Eine Gesetzesbestimmung sei in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen (StGH 1998/37, LES 2001, 69 [71, Erw. 2.4]). An einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut sei die rechtsanwendende Behörde gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn der Norm wiedergebe. Abweichungen von einem klaren Wortlaut seien indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestünden, dass dieser nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspreche. Solche Gründe würden sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben können. Vom Wortlaut könne ferner abgewichen werden, wenn die wörtliche Auslegung zu einem Ergebnis führe, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben könne. Im Übrigen seien bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen (systematische, teleologische, historische und rechtsvergleichende), wobei - einem pragmatischen Methodenpluralismus folgend (StGH 2012/176, Erw. 5; StGH 2012/67, Erw. 7; StGH 2010/158, Erw. 2.3) - es abzulehnen sei, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. auch BGE 124 III 266 E. 4 S. 268 mit Hinweisen).
1.9.6. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könne hier eine teleologische Auslegung aufgrund des klaren Wortlauts der Verordnungsbestimmung nicht zielführend sein. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung würden mit Beginn des Bezugs einer Altersrente keine Feststellungen mehr über das Bestehen eines Anspruchs auf eine Invalidenrente getroffen, und es könne auch für den Zeitraum vor der Ausrichtung der vorbezogenen Altersrente kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen. Während der Begriff "Feststellung über das Bestehen eines Anspruchs" noch offen lasse, ob lediglich die Anhandnahme neuer IV-Verfahren gemeint sei, und damit einer solchen teleologischen Auslegung zugänglich sei, seien mit dem Verordnungstext "und ein Anspruch auf Invalidenrente kann auch für den Zeitraum vor der Ausrichtung der vorbezogenen Altersrente nicht entstehen" offenkundig auch (bei Altersrentenbeginn) hängige Verfahren betroffen.
Es sei jedoch fraglich, ob die Verordnungsbestimmung diesbezüglich den gesetzlichen Vorgaben entspreche bzw. ob für die Ausweitung der Anspruchsverneinung auf den Zeitraum vor Beginn der Altersrente eine ausreichende gesetzliche Grundlage bestehe.
Die fragliche Verordnungsbestimmung basiere auf Art. 68 Abs. 4 IVG, wonach die Regierung durch Verordnung Regelungen über die Koordinierung von Invalidenrenten mit ganz oder teilweise vorbezogenen Altersrenten nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung treffe. Sie könne dabei vorsehen, dass der Anspruch auf Invalidenrente ganz oder teilweise entfalle, wenn jemand eine Altersrente ganz oder teilweise vorbeziehe.
Die Koordinierung von Leistungen der verschiedenen Sozialversicherungen habe im Allgemeinen das Ziel, Überentschädigungen (durch zeitgleiche Leistungen verschiedener Sozialversicherungen) zu vermeiden und die (ggf. teilweise) Ablösung einer Leistung für einen bestimmten Zeitraum durch Leistungen einer anderen Sozialversicherung für den anschliessenden Zeitraum zu regeln. Entsprechend werde auch bei den Erläuterungen zur Gesetzesvorlage (BuA Nr. 30/2000, S 70) das Beispiel angeführt, wonach es nach dem Bezug einer vollen Altersrente nicht mehr möglich sein solle, durch eine später eintretende Invalidität eine Invalidenrente zu erhalten. Demnach seien Zweifel berechtigt, ob eine Verordnungsbestimmung, welche zwar einerseits - im Sinne des Wortlauts des bestimmenden Gesetzesartikels - die Feststellung eines Anspruchs auf Invalidenrente für den Zeitraum ab Beginn der vorbezogenen Altersrente ausschliesse, jedoch dasselbe für den Zeitraum vor Beginn der vorbezogenen Altersrente ebenfalls normiere, noch gesetzmässig sei. Es sei vermutungsweise nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen, durch den vorzeitigen Bezug einer Altersrente jegliche Anspruchsklärung eines vorgängigen Invalidenrentenanspruchs wie auch ein vorgängiger Invalidenrentenanspruch zu verunmöglichen, sondern lediglich die Koordination zwischen einer allfälligen Invalidenrente und der im gleichen Zeitraum ausgerichteten Altersrente zu regeln. Anders könne der Begriff ‚Koordinierung', mit Blick auf die diversen Koordinationsregeln in den verschiedenen Sozialversicherungen, auch nicht verstanden werden. Gerade bei einem hängigen IV-Verfahren würde sich ein solcher Automatismus auch unbillig auswirken. Dass die Bestimmung in der Regierungsverordnung hinsichtlich des Zeitraums vor Bezug der Altersrente aber primär auf hängige IV-Verfahren abziele, ergebe sich indirekt aus Art. 54 Abs. 1 IVG, welche die Rückwirkung eines IV-Antrags bereits von Gesetzes wegen stark einschränke ("Der Rentenanspruch entsteht frühestens am 1. Tag des Monats der Antragstellung"). Der Bezug einer Altersrente käme somit einem automatischen Rückzug eines bereits vorgängig eingereichten Antrags auf Invalidenrente (und insbesondere dem Verzicht auf den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente bis zum Zeitpunkt des Beginns der Altersrente) gleich, soweit das entsprechende IV-Verfahren noch keinen Abschluss gefunden habe. Die Dauer der Hängigkeit eines IV-Verfahrens sei aber von verschiedenen Faktoren abhängig, auf welche die versicherte Person keinen Einfluss habe, beispielsweise ein verzögerter Rücklauf angeforderter ärztlicher Berichte, die Notwendigkeit weitergehender Abklärungen usw. Ob in einem laufenden Verfahren ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch vor Beginn der vorgezogenen Altersrente festgestellt werden könne oder nicht, sei daher mit Zufälligkeiten behaftet. Dass der Antrag auf Vorbezug einer Altersrente einem erklärten Verzicht auf eine bereits beantragte Invalidenrente gleichgestellt werde, sei - soweit aus den Gesetzesmaterialien und dem Gesetzeswortlaut ersichtlich - nicht so vom Gesetzgeber gewollt.
1.9.7. Wie von der Vorinstanz und auch von der IV richtig ausgeführt worden sei, sei es jedoch dem Staatsgerichtshof vorbehalten, eine Regierungsverordnung auf deren Gesetzmässigkeit zu überprüfen (Art. 104 Abs. 2 LV). Nach Art 20 Abs. 1 Bst. a StGHG entscheide der Staatsgerichtshof auf Antrag eines Gerichtes über die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit sowie über die Staatsvertragsmässigkeit von Verordnungen oder einzelnen Bestimmungen von Verordnungen, wenn und soweit dieses Gericht eine ihm verfassungs-, gesetz- oder staatsvertragswidrig erscheinende Verordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden habe (Präjudizialität) und es auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden habe.
1.9.8. Der Oberste Gerichtshof habe die zu prüfende Bestimmung (Art. 87quater Abs. 5 AHVV i. V. m. Art. 55 IVV) im vorliegenden Verfahren anzuwenden, so dass die Präjudizialität gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a StGHG gegeben sei.
Entsprechend sei ein Normenkontrollverfahren zu veranlassen und hierfür das gegenständliche Verfahren gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a StGHG (und § 190 ZPO) zu unterbrechen und dem Staatsgerichtshof Art. 87quater Abs. 5 AHVV (i. V. m. Art. 68 Abs. 4 IVG und Art. 55 IVV) zur Überprüfung der Gesetzmässigkeit zu unterbreiten.
Dieser Antrag sei mit einem ausdrücklichen Begehren, eine bestimmte Verordnung ganz oder in bestimmten Teilen aufzuheben, zu verbinden (vgl. StGH 2013/16, Urteil vom 1. Juli 2013). Hinsichtlich der Gesetzmässigkeit zweifelhaft sei die Teilbestimmung von Art. 87quater Abs. 5 AHVV am Schluss des ersten Satzes: "und ein Anspruch auf Invalidenrente kann auch für den Zeitraum vor der Ausrichtung der vorbezogenen Altersrente nicht entstehen", weshalb die Aufhebung dieser Teilbestimmung beantragt werde.
2. Mit Beschluss vom 21. März 2016 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes der Regierung eine Kopie des Normenkontrollantrages des Obersten Gerichtshofes vom 4. März 2016 zur Äusserung zugestellt.
3. Die Regierung hat mit Schreiben vom 19. April 2016 eine Äusserung zum vorliegenden Normenkontrollantrag erstattet und den Antrag gestellt, der Staatsgerichtshof wolle dem Normkontrollantrag des Obersten Gerichtshofes vom 4. März 2016 keine Folge geben und feststellen, dass Art. 87quater Abs. 5 AHVV verfassungs- und gesetzeskonform ist. Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof dennoch die Meinung der Regierung nicht teilen und eine Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit von Art. 87quater Abs. 5 AHVV feststellen sollte, wird beantragt, die Rechtswirksamkeit dieser Aufhebung um ein Jahr aufzuschieben, um den Erlass einer entsprechenden Ersatzregelung zu ermöglichen. Zudem hat die Regierung erklärt, dem Verfahren als Partei beizutreten.
Die Regierung begründet ihren Antrag im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Unbestrittenermassen bestehe in Art. 68 Abs. 4 IVG eine gesetzliche Grundlage für Art. 87quater Abs. 5 AHVV. Darin werde der Regierung die Kompetenz erteilt, durch Verordnung Regelungen über die Koordinierung von Invalidenrenten mit ganz oder teilweise vorbezogenen Altersrenten nach dem AHVG zu erlassen. Die Regierung könne dabei vorsehen, dass der Anspruch auf Invalidenrente ganz oder teilweise entfalle, wenn jemand eine Altersrente ganz oder teilweise vorbeziehe.
Gestützt auf diese Bestimmung habe die Regierung am 19. Dezember 2000 mit LGBl. 2000 Nr. 288 den Artikel 87quater Abs. 5 Satz 1 AHVV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 eingeführt, der wie folgt laute:
"Vorbezug einer Altersrente bei gleichzeitigem Anspruch auf Invalidenrente (Titel):
Wenn bereits eine halbe oder ganze vorbezogene Altersrente ausgerichtet wurde, so wird nach dem Beginn der Ausrichtung dieser vorbezogenen Altersrente keine Feststellung mehr über das Bestehen eines Anspruchs auf eine Rente nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung getroffen; in diesen Fällen besteht nur Anspruch auf die vorbezogene Altersrente und ein Anspruch auf Invalidenrente kann auch für den Zeitraum vor der Ausrichtung der vorbezogenen Altersrente nicht entstehen."
Gleichentags habe die Regierung mit LGBI. 2000 Nr. 289 den Art. 55 IVV erlassen, der wie folgt laute:
"Anspruch auf Invalidenrente bei Vorbezug der Altersrente [Titel]:
Für die Koordination von Invalidenrenten und vorbezogenen Altersrenten findet Art. 87quater der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Anwendung."
3.2. Strittig sei insbesondere, ob Art. 68 Abs. 4 IVG eine genügende gesetzliche Grundlage für Art. 87quater Abs. 5 Satz 1 AHW darstelle, wofür Art. 68 Abs. 4 IVG auszulegen sei.
Art. 68 Abs. 4 IVG laute wie folgt:
"Die Regierung erlässt durch Verordnung Regelungen über die Koordinierung von Invalidenrenten mit ganz oder teilweise vorbezogenen Altersrenten nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Sie kann dabei vorsehen, dass der Anspruch auf Invalidenrente ganz oder teilweise entfällt, wenn jemand eine Altersrente ganz oder teilweise vorbezieht."
Zur Auslegung des Art. 68 Abs. 4 IVG sei vorab auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die grammatikalische Auslegung zwar ein "relative Priorität" habe; dies aber nur insoweit, als die Wortauslegung zwangsläufig den Ausgangspunkt der Auslegungstätigkeit darstelle. Hiervon abgesehen habe die Wortlautauslegung gegenüber der Auslegung nach der systematischen Stellung der Norm, nach der historischen und schliesslich nach der teleologischen Bedeutung der Norm (allenfalls ergänzt durch die rechtsvergleichende und die verfassungskonforme Auslegung) keinen Vorrang. Es gebe heute anerkanntermassen keine allgemein gültige Hierarchie der Auslegungsmethoden mehr. Dies allein schon deshalb, weil die Entscheidung, ob der Wortlaut einer Bestimmung für den jeweiligen Anwendungsfall einen klaren Sinn ergebe, sich grundsätzlich erst aus dem Kontext, d. h. unter Berücksichtigung einer oder mehrerer weiterer Auslegungsmethoden, beurteilen lasse. Es seien im Sinne eines "Methodenpluralismus" alle für den jeweiligen Einzelfall relevanten Auslegungsmethoden zu berücksichtigen und deren einander allenfalls widersprechenden Ergebnisse im Rahmen einer umsichtigen Güterabwägung zu gewichten (siehe StGH 2012/140, Erw. 2.2; StGH 2010/104, Erw. 3.3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.Ii]).
Gemäss Wortlaut von Art. 68 Abs. 4 IVG, 2. Satz werde nicht unterschieden zwischen denjenigen Fällen, in denen eine Person bereits eine ganze Altersrente vorbeziehe und später invalid werde, einerseits, und denjenigen Fällen (wie dem vorliegenden Fall), in denen eine Person einen Antrag auf Zuerkennung einer Invalidenrente stelle und während des laufenden IV-Verfahrens die Altersrente vorbeziehe, andererseits. Somit könne aus dem Wortlaut nicht geschlossen werden, dass der Bezug einer Invalidenrente nur in jenen Konstellationen, in denen eine Person bereits eine ganze Altersrente vorbeziehe und sie später invalid werde, entfallen könnten. Somit sei die in Art. 87quater Abs. 5 AHVV getroffene Regelung, welche beide Fälle umfasse, vom Wortlaut des Gesetzes (Art. 68 Abs. 4 IVG) gedeckt.
In den Erläuterungen zu Art. 68 Abs. 4 IVG werde im BuA Nr. 30/2000 auf den Seiten 69 f. lediglich beispielhaft und nicht abschliessend die Konstellation genannt, dass jemand eine ganze Altersrente vorbeziehe und später invalid werde. Insbesondere aufgrund der beispielhaften Aufzählung spreche auch eine subjektiv-historische Auslegung eher dagegen, dass der Bezug einer Invalidenrente nur in jenen Konstellationen in denen eine Person bereits eine ganze Altersrente vorbeziehe und sie später invalid werde, ausgeschlossen werden sollte. Folglich sei die in Art. 87quater Abs. 5 AHVV getroffene Regelung auch gemäss einer subjektiv-historischen Auslegung durch das Gesetz (Art. 68 Abs. 4 IVG) gedeckt.
Schliesslich spreche auch eine systematische Auslegung des Art. 68 Abs. 4 IVG nicht dafür, dass der Bezug einer Invalidenrente nur in jenen Konstellationen, in denen eine Person bereits eine ganze Altersrente vorbeziehe und sie später invalid werde, auf dem Verordnungsweg ausgeschlossen werden könne. Hierbei seien insbesondere Titel, Untertitel und Marginalien massgeblich (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23 Schaan 1998, 85). So laute der Titel vor Art. 68 "Das Zusammenfallen von Leistungen", worunter wohl auch der strittige Fall subsumiert werden könne. Somit sei die in Art. 87quater Abs. 5 AHVV getroffene Regelung auch gemäss einer systematischen Auslegung durch das Gesetz (Art. 68 Abs. 4 IVG) gedeckt.
4. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof u. a. auf Antrag eines Gerichts über die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit sowie über die Staatsvertragsmässigkeit von Verordnungen oder einzelnen Bestimmungen von Verordnungen, wenn und soweit dieses eine ihm verfassungs-, gesetzes- oder staatsvertragswidrig erscheinende Verordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden (Präjudizialität) und auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden hat.
Im Antrag auf Verordnungsprüfung sind die Gründe der behaupteten Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit darzulegen. Zudem hat der Antrag das Begehren zu enthalten, die Verordnung ganz oder in bestimmten Teilen aufzuheben (Art. 20 Abs. 2 StGHG; vgl. StGH 2013/123, Erw. 1.1; StGH 2013/167, Erw. StGH 2011/17, Erw. 1; StGH 2010/80, Erw. 1; StGH 2008/26 und StGH 2008/27, Erw. 1; StGH 2007/67, Erw. 1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/55, Jus & News 1/2007, 123 [129, Erw. 1], m. w. N.; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 487 f.).
1.1. Beim Obersten Gerichtshof handelt es sich ohne jeden Zweifel um ein Gericht, welches zur Antragstellung gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a StGHG berechtigt ist (vgl. StGH 2014/142, Erw. 1.1; StGH 2012/193, Erw. 1.1; StGH 2012/163, Erw. 1.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 178 f. mit Rechtsprechungshinweisen und Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O.,168 ff. [201]).
Es ist somit weiters zu prüfen, ob gegenständlich die vorgenannten Eintretensvoraussetzungen, konkret die Präjudizialität und ein entsprechendes Aufhebungsbegehren, das dem Staatsgerichtshof eine Normprüfung der präjudiziellen Rechtsvorschrift ermöglicht, vorliegen.
1.2. Eine Rechtsvorschrift ist präjudiziell, wenn sie der Staatsgerichtshof oder das vorlegende Gericht bei der Lösung einer Rechtsfrage anzuwenden hat (Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, a. a. O., 169). Entgegen dem früheren Recht genügt allerdings gemäss dem neuen Staatsgerichtshofgesetz die bloss mittelbare Anwendbarkeit einer Norm nicht mehr zur Erfüllung des Präjudizialitätserfordernisses (StGH 2011/142, Erw. 3.1; StGH 2007/69, Erw. 4 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] unter Bezugnahme auf den Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend [...] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes [...] vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, 48 f.; siehe auch StGH 2011/70, Erw. 2.1 und StGH 2012/75, Erw. 4.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Der Oberste Gerichtshof begründet die Präjudizialität damit, dass er die zu prüfende Bestimmung (Art. 87quater Abs. 5 der Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV], LGBl. 1982 Nr. 35 i. d. g. F. i. V. m. Art. 55 der Verordnung vom 22. Dezember 1981 zum Gesetz über die Invalidenversicherung [Invalidenversicherungsverordnung; IVV], LGBl. 1982 Nr. 36 i. d. g. F.) im vorliegenden Verfahren anzuwenden habe, so dass die Präjudizialität gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a StGHG gegeben sei. Tatsächlich stellt sich im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof die Frage, ob auf der Grundlage der Gegenstand des Normenkontrollverfahrens bildenden Norm das laufende IV-Verfahren einzustellen ist. Die Präjudizialität ist daher gegeben.
1.3. Der Oberste Gerichtshof hat das bei ihm anhängige Verfahren auch unterbrochen (Art. 20 Abs. 1 Bst. a StGHG) sowie in seinem Antrag die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit hinreichend dargelegt (Art. 20 Abs. 2 StGHG). Weiters liegt auch der von der Judikatur des Staatsgerichtshofes geforderte, konkrete Aufhebungsantrag im Sinne des Art. 20 Abs. 2 StGHG vor. (vgl. statt vieler: StGH 2013/16, Erw. 1.5; StGH 2011/17, Erw. 1; StGH 2010/80, Erw. 1; StGH 2008/26 und StGH 2008/27, Erw. 1; StGH 2007/67, Erw. 1 [alle im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/55, Jus & News 1/2007, 123 [129, Erw. 1], m. w. N.). Es wird nämlich beantragt, in Art. 87quater Abs. 5 AHVV die Teilbestimmung (Wortfolge) "und ein Anspruch auf Invalidenrente kann auch für den Zeitraum vor der Ausrichtung der vorbezogenen Altersrente nicht entstehen" als gesetzwidrig aufzuheben.
1.4. Insgesamt liegen somit alle Prüfungsvoraussetzungen vor, sodass auf den entsprechenden Normprüfungsantrag des Obersten Gerichtshofes materiell einzutreten ist.
2. Der Oberste Gerichtshof erblickt die Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Wortfolge des Art. 87quater AHVV darin, dass die Bestimmung in der Verordnungsermächtigung des Art. 68 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), LGBl. 1960 Nr. 5 i. d. g. F., keine Deckung finde.
2.1. Art. 68 Abs. 4 IVG lautet wie folgt:
"Die Regierung erlässt durch Verordnung Regelungen über die Koordinierung von Invalidenrenten mit ganz oder teilweise vorbezogenen Altersrenten nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Sie kann dabei vorsehen, dass der Anspruch auf Invalidenrente ganz oder teilweise entfällt, wenn jemand eine Altersrente ganz oder teilweise vorbezieht."
Art. 87quater Abs. 5 AHVV lautet wie folgt (die vom Obersten Gerichtshof zur Aufhebung beantragte Wortfolge ist kursiv gesetzt):
"Wenn bereits eine halbe oder ganze vorbezogene Altersrente ausgerichtet wurde, so wird nach dem Beginn der Ausrichtung dieser vorbezogenen Altersrente keine Feststellung mehr über das Bestehen eines Anspruchs auf eine Rente nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung getroffen; in diesen Fällen besteht nur Anspruch auf die vorbezogene Altersrente und ein Anspruch auf Invalidenrente kann auch für den Zeitraum vor der Ausrichtung der vorbezogenen Altersrente nicht entstehen. Wenn lediglich eine halbe vorbezogene Altersrente ausgerichtet wird, so kann jedoch der 2. Teil der Altersrente abgerufen werden.
2.2. Massgeblich für die Prüfung ist zunächst der zweite Satz des Art. 68 Abs. 4 IVG, der gesetzlichen Grundlage der Bestimmung. Demnach kann die Regierung in der Verordnung vorsehen, dass der Anspruch auf Invalidenrente ganz oder teilweise entfällt, wenn jemand eine Altersrente ganz oder teilweise vorbezieht.
Die Gegenstand des Normenkontrollverfahrens bildende Norm sieht ein solches Entfallen eines Anspruchs auf Invalidenrente, wie dargelegt, auch für den Zeitraum vor der Ausrichtung der vorbezogenen Altersrente vor.
Die Regierung rechtfertigt das Vorliegen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage damit, dass Art. 68 Abs. 4 IVG auch so interpretiert werden könne, dass davon eben auch Invalidenrenten erfasst sein können, die sich auf einen Zeitraum vor der Ausrichtung der vorbezogenen Altersrente beziehen.
2.3. Sowohl der Oberste Gerichtshof als auch die Regierung berufen sich, was die Interpretation von Art. 68 Abs. 4 IVG betrifft, auf die Judikatur des Staatsgerichtshofes, wonach es keine in jedem Fall verbindliche Auslegungsmethode von Rechtsnormen gibt.
2.4. In der Tat ist die grammatikalische (Wortlaut-)Auslegung nur eine von mehreren, nach neuerer juristischer Methodenlehre grundsätzlich gleichberechtigten Auslegungsmethoden (StGH 2005/78, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/19, Erw. 2.3 mit Verweis auf StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.3] sowie auf Georges Baur, Normenvielfalt bei der richterlichen Rechtsfindung im liechtensteinischen Privatrecht?, LJZ 1998, 12 [17]; siehe auch Tobias Michael Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Liechtenstein-Institut [Hrsg.], Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive - Festschrift zum 70. Geburtstag von Herbert Wille, LPS Bd. 54, Schaan 2014, 173 f.). Neben dem klassischen Auslegungskanon (grammatikalische, historische, systematische und teleologische Auslegung) kommen noch die rechtsvergleichende und die für die Verfassungsgerichtsbarkeit besonders wichtige verfassungskonforme Auslegung dazu (siehe Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 45 f. und Tobias Michael Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, a. a. O., 160 f. m. w. N.).
Aufgabe der Gesetzesauslegung ist es, den Sinn einer Rechtsnorm zu ermitteln bzw. die Bedeutung eines Gesetzes zu erkennen (Karl Larenz/Claus-Wilhelm Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl., Berlin/Heidelberg/New York 2004, 133 ff.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N. 80; Rolf Wank, Die Auslegung von Gesetzen, 4. Aufl., Köln/München 2012, 29). Abzustellen ist dabei auf die Ermittlung des wahren Willens des Gesetzgebers und seine vernünftige Verwirklichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit (StGH 1972/5). Massgeblich ist das nach den anerkannten Regeln ausgelegte Gesetz. Der Ausgangspunkt der Auslegung ist stets der Wortlaut der Rechtsnorm (StGH 1998/37, LES 2001, 69 [71, Erw. 2.4]). Im Sinne des Methodenpluralismus sind neben den grammatikalischen auch die systematischen, historischen und teleologischen Auslegungselemente zu berücksichtigen (StGH 2012/75, Erw. 3.3; StGH 2012/67, Erw. 7 und 2010/158, Erw. 2.3 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Ausgehend von der Rechtsnorm stellt die grammatikalische Auslegung auf den Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Massgeblich ist hierbei der allgemeine Sprachgebrauch (Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl., Bern 2005, 84; Karl Larenz/Claus-Wilhelm Canaris, a. a. O., 141). Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung einer Gesetzesbestimmung findet allerdings dort ihre Grenzen, wo eine solche geeignet wäre, das demokratische Gesetzgebungsverfahren zu beeinträchtigen. Unter diesem Gesichtspunkt ist zu beachten, dass sich die Stimmbürger und die Stimmbürgerinnen gerade im Zusammenhang mit Grundrechtseingriffen darauf verlassen können müssen, dass aus dem Gesetzestext die wesentlichen Auswirkungen einer Regelung ersichtlich sind, um somit die echte Meinungsbildung über die Opportunität der Ergreifung des Referendums zu ermöglichen (StGH 1996/29, LES 1998, 13 [17, Erw. 2.3.3]; StGH 1999/11, LES 2002, 196 [205, Erw. 5.4]; StGH 2009/82, Erw. 4 und StGH 2012/67, Erw. 8 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, a. a. O., 162).
Die verfassungskonforme Interpretation wiederum stösst dann an ihre Grenzen, wenn sowohl auf Grund des Wortlautes als auch der Entstehungsgeschichte eines Gesetzes diesem ein eindeutig bestimmter Sinn beizumessen ist (StGH 2012/75, Erw. 3.3 [a. a. O.] unter Verweis auf VfSlg 19.341/2011; vgl. auch Anna Gamper, Regeln der Verfassungsinterpretation, Wien/New York 2012, 228).
2.5. Im vorliegenden Fall beruft sich die Regierung darauf, dass der Wortlaut des Art. 68 Abs. 4 IVG die Regelung der Verordnung deckt und dass dies durch historisch-teleologische und systematische Erwägungen gestützt werde.
In der Tat könnte nach Auffassung des Staatsgerichtshofes der Wortlaut der fraglichen Gesetzesbestimmung dahingehend interpretiert werden, dass sie auch eine Verordnungsregelung deckt, die im Falle des Vorbezugs einer Altersrente die Gewährung einer Invalidenrente selbst dann nicht mehr zulässt, wenn sich der Antrag auf einen Zeitraum bezieht, der vor dem Antritt der vorbezogenen Altersrente liegt. Allerdings wirft bereits eine teleologische Interpretation die Frage auf, ob es im Sinne des Gesetz- und Verordnungsgebers gelegen sein kann, nicht nur offenkundige Überentschädigungen zu vermeiden, sondern darüber hinaus auch Ansprüche zu kürzen, für die jemand sonst keine gleichwertige Leistung aus der Sozialversicherung bezieht. Diese Frage muss allerdings nicht weiter vertieft werden, denn, wie noch zu zeigen sein wird, wäre ein solches Ergebnis auch nicht verfassungskonform.
2.6. Der Oberste Gerichtshof begründet seine Bedenken im Wesentlichen damit, dass der Bezug einer Altersrente einem automatischen Rückzug eines bereits vorgängig eingereichten Antrags auf Invalidenrente (und insbesondere dem Verzicht auf den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente bis zum Zeitpunkt des Beginns der Altersrente) gleichkomme, soweit das entsprechende IV-Verfahren noch keinen Abschluss gefunden habe. Hinzu trete, dass es mitunter von Zufälligkeiten abhänge, ob ein Verfahren rechtzeitig beendet werde, um noch eine Invalidenrente zu gewähren.
Mit diesen Bedenken greift der Oberste Gerichtshof im Ergebnis die Sachlichkeit des Art. 68 Abs. 4 IVG als gesetzlicher Grundlage der angegriffenen Verordnungsbestimmung an.
2.7. Das Gleichheitsgebot bei der Rechtssetzung ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Auch und gerade der Gesetzgeber darf keine sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen vornehmen, durch die bestimmte Personenkategorien bevorzugt oder benachteiligt werden (StGH 2012/163, Erw. 4; StGH 2005/87, Erw. 5.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. dazu auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 260 ff., Rz. 20 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, a. a. O., 206).
2.8. Grundsätzlich begegnet die Koordination von Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung mit solchen der Invalidenversicherung keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken. Eine solche, sogenannte intersystemische Koordination zwischen AHV und IV (im Gegensatz zur intrasystemischen Koordination, die sich auf Leistungen ein und desselben Sozialversicherungszweigs bezieht) beherrscht auch die Rechtsgrundlagen der Schweiz als Rezeptionsland des liechtensteinischen Sozialversicherungsrechts (vgl. Ueli Kieser, ATSG Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, zu Art. 63 Rz. 4). Damit sollen Überentschädigungen vermieden werden (vgl. auch Ueli Kieser, a. a. O., Art. 63, Rz. 61 ff.). Allerdings verweist Art. 63 Abs. 3 (CH)ATSG auf die Einzelgesetze. Art. 30 (CH)IVG bestimmt dazu, dass der Rentenanspruch mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten erlischt. Eine Regelung, wonach sich diese Koordination auch auf Ansprüche aus der Invalidenversicherung bezieht, die vor Antritt der Altersrente entstanden sind, enthält das schweizerische Sozialversicherungsrecht nicht. Auch die Regierung beruft sich auf keine entsprechende Regelung des Rezeptionslandes, ebenso wenig wie sie konkrete, sachliche Gründe nennt, die dafür sprechen, einer Person, die sich mit ihren Sozialversicherungsbeiträgen in der Invalidenversicherung für einen bestimmten Zeitraum einen Anspruch auf eine Invalidenrente verschafft hat, von diesem Anspruch auszuschliessen. Dabei ist auch das Argument des Obersten Gerichtshofes zu berücksichtigen, dass es nach der gegenwärtigen Rechtslage vom jeweiligen Verfahrensgang abhängig ist, ob eine Person vor Bezug der Altersrente noch eine Invalidenrente zugesprochen erhält oder nicht.
Die vom Obersten Gerichtshof zur Aufhebung beantragte Wortfolge des Art. 87quater Abs. 5 AHVV trifft somit keine dem Gleichheitssatz entsprechende Regelung und kann angesichts ihres klaren Wortlauts auch nicht verfassungskonform interpretiert werden. Hingegen ist eine verfassungskonforme Interpretation der gesetzlichen Grundlage in Art. 68 Abs. 4 IVG sehr wohl möglich, was bedeutet, dass sie eine Regelung i. S. der betreffenden Wortfolge in Art. 87quater Abs. 5 AHVV nicht zulässt.
2.9. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht nur die Frage stellt, ob eine Interpretation des Art. 68 Abs. 4 IVG, der eine solche Verordnungsregelung trägt, dem Gleichheitsgrundsatz entspricht, sondern auch, dass die Eigentumsgarantie berührt wird. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes wird der sachliche Geltungsbereich von Art. 34 Abs. 1 LV weit ausgelegt, sodass er neben dem Eigentum im sachenrechtlichen Sinn auch Forderungen, Immaterialgüterrechte und auch besonders rechtsbeständige öffentlich-rechtliche Vermögensansprüche umfasst (siehe die detaillierten Rechtsprechungsnachweise bei Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht. Ausgewählte Gebiete, LPS Bd. 38, Schaan 2004, 58 ff.).
In StGH 2013/57, Erw. 5 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li), hat der Staatsgerichtshof die vollständige Kürzung eines wohlerworbenen Pensionsleistungsanspruchs als rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die Eigentumsgarantie beurteilt. Einschränkungen von Eigentumsrechten sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind sowie den Kerngehalt der Eigentumsgarantie nicht verletzen (vgl. Klaus A. Vallender/Hugo Vogt, Eigentumsgarantie, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 712 ff., Rz. 42 ff.).
Angesichts der Tatsache, dass Art. 87quater Abs. 5 AHVV mit der vom Obersten Gerichtshof zur Aufhebung beantragten Wortfolge zur Konsequenz hat, dass eine Person für einen Zeitraum, in welchem sie, sofern dies von den Gerichten festgestellt wird, erwerbsunfähig war, trotz einer bestehenden Invalidenversicherung keine Leistung erhält und für diesen Zeitraum auch keine vergleichbare sozialversicherungsrechtliche Leistung bezieht, kann diese Bestimmung jedenfalls nicht als ein verhältnismässiger Eingriff qualifiziert werden. Die Eigentumsgarantie wird daher durch Art. 87quater Abs. 5 AHVV ebenso verletzt.
Der Umstand allein, dass der Wortlaut der gesetzlichen Grundlage sowie der historische Wille des Gesetzgebers die erlassene Verordnung zu decken vermögen, reicht daher im vorliegenden Fall nicht aus, da eine verfassungskonforme Interpretation zwingt, Art. 68 Abs. 4 IVG dahingehend auszulegen, dass die Bestimmung lediglich erlaubt, Invalidenrenten ganz oder teilweise zu kürzen, die sich auf einen Zeitraum beziehen, in welchem die betroffene Person bereits eine Altersrente geniesst.
2.10. Die Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit von Art. 87quater Abs. 5 AHVV lässt sich, wie vom Obersten Gerichtshof beantragt, dadurch beheben, dass die zur Aufhebung beantragte Wortfolge aufgehoben wird.
3. Dem Antrag der Regierung, für das Ausserkrafttreten der aufgehobenen Rechtsvorschrift eine Frist von einem Jahr festzusetzen, um die Erlassung einer Ersatzregelung zu ermöglichen, folgt der Staatsgerichtshof nicht. Die Schaffung einer allfälligen Ersatzregelung stellt als solcher noch keinen zwingenden Grund dar, von einer sofortigen Wirksamkeit der Aufhebung abzusehen. Eine besondere Belastung des Staatshaushaltes oder der Vollziehung durch die sofortige Wirksamkeit der Aufhebung wurde nicht vorgebracht.
4. In Verfahren, wie etwa auch bei Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Verordnungen, die im Grundsatz allein der Durchsetzung öffentlicher Interessen dienen, sind die Verfahrenskosten unabhängig vom Verfahrensausgang dem Land zu überbinden (siehe statt vieler: StGH 2012/193, Erw. 7; StGH 2013/16, Erw. 2; StGH 2013/123, Erw. 7 und StGH 2013/200, Erw. 5 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] m. w. N.).
5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war spruchgemäss zu entscheiden.