StGH 2016/022
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. Juni 2016, an welcher teilnahmen: lic. iur. Christian Ritter als ad-hoc-Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger als Richter; Dr. Peter Schierscher, Prof. Dr. Benjamin Schindler und Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Beschwerdegegnerin: B Stiftung
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2016,05HG.2015.66-27
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2016, 05 HG.2015.66-27, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'796.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdeführer ist der Sohn des wirtschaftlichen Stifters der Beschwerdegegnerin, einer 1985 errichteten privatnützigen Stiftung, welche aber bei Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechtes 2009 zur Registernummer FL-*** in das Öffentlichkeitsregister eingetragen wurde. Die Beschwerdegegnerin steht seither unter Aufsicht der Regierung; Revisionsstelle der Beschwerdegegnerin nach Art. 552 § 27 PGR ist die C AG.
2. Mit Eingabe vom 7. April 2015 begehrte der Beschwerdeführer Auskunft nach Art. 552 § 9 PGR und zwar durch Kopien aller Geschäftsbücher und Papiere wie Vermögensverzeichnisse, Aufzeichnungen über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens, der Belege über den Geschäftsverlauf, der satzungsmässigen Grundlagen, der Protokolle über Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrates, der Instruktionen von weisungsbefugten Personen, Verträge, Korrespondenz sowie sämtliche Kontounterlagen. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag damit, dass er aufgrund der Ergebnisse der zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit der Beschwerdegegnerin zum Begünstigtenkreis der Beschwerdegegnerin gehöre und damit Ermessenbegünstigter sei. Er mache jetzt seine diesbezüglichen Informations- und Auskunftsrechte gemäss Art. 552 § 9 PGR geltend.
3. Das Landgericht lehnte diesen Antrag im Sinne der Einwendungen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen damit ab, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 552 § 29 Abs. 1 PGR der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterliege und somit gemäss Art. 552 § 12 PGR dem Begünstigten einer Stiftung in diesem Falle keine Informations- und Auskunftsrechte zustehen würden. Solange die Beschwerdegegnerin der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstellt sei, hätten die Begünstigten und hier der Beschwerdeführer keine Informations- und Auskunftsrechte, weshalb sein Antrag abzuweisen sei.
4. Dem vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rekurs wurde vom Obergericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 (ON 16) teilweise Folge gegeben. Im Ergebnis bestätigte das Obergericht zunächst die Abweisung des Informations- und Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers, soweit es den Zeitraum ab dem 4. September 2009 betrifft; somit wird ab dem Zeitpunkt der Unterstellung der Beschwerdegegnerin unter die Stiftungsaufsichtsbehörde die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, dies im Hinblick auf die vorgenannte Gesetzesbestimmung. Hingegen erblickte das Obergericht für den Zeitpunkt davor, also bis zum 3. September 2009 keinen Grund, eine solche Beschränkung des Informations- und Auskunftsrechtes zu begründen, hob die erstinstanzliche Entscheidung in diesem Teil auf und trug dem Landgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf.
5. Während der Beschwerdeführer gegen den den erstinstanzlichen Beschluss bestätigenden Teil dieses Beschlusses des Obergerichtes vom 29. Oktober 2015 (ON 16, Spruchpunkt 1.1.) Individualbeschwerde an Staatsgerichtshof zu StGH 2015/119 wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte erhob, bekämpfte die Beschwerdegegnerin mittels Revisionsrekurs den dem Rekurs des Beschwerdeführers stattgebenden Teil der Entscheidung des Obergerichtes beim Obersten Gerichtshof.
6. Der Oberste Gerichtshof gab mit Beschluss vom 5. Februar 2016 (ON 27) dem Revisionsrekurs der Beschwerdegegnerin im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses vollumfänglich mit dem Ergebnis statt, dass dem Begünstigten in dieser Konstellation überhaupt keine Informations- und Auskunftsrechte zustehen.
Der Oberste Gerichtshof begründete seine Entscheidung im Kern damit, dass er der Ansicht des Obergerichtes nicht beipflichten könne. Das Obergericht sei nämlich zur Auffassung gelangt, dass ein Begünstigter auch während des Gemeinnützigkeitsstatus der Stiftung Auskunft und Information gemäss Art. 552 § 9 PGR für die Zeit vor Eintritt der Gemeinnützigkeit begehren könne. Der Oberste Gerichtshof wies darauf hin, dass der Gesetzestext klar sei und keine einschränkende Auslegung zulasse. Auch aus den Gesetzesmaterialien könne eine Interpretation in eine andere Richtung nicht entnommen werden, vielmehr sei aus der Diskussion der Behandlung des Gesetzesvorschlages im Landtag ersichtlich geworden, dass der Gesetzgeber keine Einschränkungen dieses Ausschlusses der Auskunfts- und Informationsrechte der Begünstigten bei gemeinnützigen Stiftungen wollte. Der klare Gesetzestext lasse daher keine andere Auslegung zu, als dass eine solche Beschränkung bestehe. Auch der Lehrmeinung von Bernhard Lorenz, dass letztlich ein individuelles Auskunftsrecht aus Treu und Glauben sowie einer analogen Anwendung des Art. 552 § 11 Abs. 1 PGR hergeleitet werden könne, sei nicht beizutreten. Die Herleitung aus dem Prinzip, dass jedermann in der Ausübung seiner Rechte und der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln habe (Art. 2 Abs. 1 PGR; Art. 2 Abs. 1 SR) sei im gegenständlichen Fall für die Schaffung einer Ausnahme nicht einsichtig. Ein Handeln gegen Treu und Glauben, welche rechtlichen Konsequenzen es immer haben möge, sei es auch durch öffentliche Stellen, könne nur im Einzelfall beurteilt werden. Wenn an den Fall gedacht werde, dass die Stiftungsaufsichtsbehörde gesetzwidrig nicht tätig werde und dann eine andere Kontrolle über Auskunfts- und Informationsrechte der Begünstigten eintreten solle, so könne jederzeit das Verhalten der Stiftungsaufsichtsbehörde durch hierarchisch verwaltungsrechtliche Mittel korrigiert werden. Es stehe den Begünstigten auch jederzeit zu, bei entsprechenden Missständen, in der Verwaltung der Stiftung repressive Massnahmen bei Gericht zu beantragen, dies auch ohne Einschaltung der Stiftungsaufsichtsbehörden. Zusammengefasst gelangt der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass der Gesetzestext jede Ausnahme, sei sie sachlicher oder zeitlicher Natur, ausschliesse.
7. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2016 (ON 27) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. März 2016 eine Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte an den Staatsgerichtshof. Der Beschwerdeführer rügt konkret die Verletzung der Eigentumsgarantie sowie des Willkürverbots bzw. des Gleichheitsgrundsatzes. Hilfsweise regt er eine amtswegige Gesetzesprüfung von Art. 552 § 12 PGR an. Der Beschwerdeführer beantragt, seiner Individualbeschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2016 aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückzuverweisen sowie das Land Liechtenstein zu verpflichten, ihm die verzeichneten Kosten zu ersetzen.
7.1. Mit seiner Individualbeschwerde rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass die Stellung als Begünstigter einer Stiftung ein von der Eigentumsgarantie geschütztes Recht sei. Es handle sich um eine vielschichtige Rechtsstellung, in die weder durch Dritte noch durch den Staat unverhältnismässig eingegriffen werden dürfe. Teil dieser Rechtsstellung und somit Schutzobjekt der Eigentumsgarantie sei die stiftungsrechtlich besonders bedeutsame Befugnis zur Kontrolle der Stiftungsverwaltung durch Ausübung durch Informations- und Auskunftsrechte gemäss Art. 552 § 9 PGR. Der sachliche Gewährleistungsbereich der Eigentumsfreiheit könne durch einen Zivilprozess eingeschränkt sein. Gegenständlich gehe es um einen Eingriff in das Kontrollrecht des Beschwerdeführers. Dieser Eingriff habe seine Grundlage nicht in einem Verhalten der Beschwerdegegnerin, sondern in Art. 552 § 12 PGR und dessen Auslegung durch die Zivilgerichte. Es sei daher zu prüfen, ob die Bestandesgarantie für das Kontrollrecht des Beschwerdeführers durch einen unzulässigen Eingriff verletzt worden sei. Die Interpretation des Art. 552 § 12 PGR verstosse gegen Art. 34 Abs. 1 LV. Eine bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer vollständigen und gleichzeitig rückwirkenden Beschneidung der Kontrollrechte eines Begünstigten ab dem zufälligen Zeitpunkt der Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Weiter sei der Eingriff unverhältnismässig, weil die Stiftungsaufsichtsbehörde für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum einer privatnützigen Familienstiftung keine äquivalente Kontrollfunktion leisten könne. Art. 552 § 12 PGR sei verfassungskonform auszulegen und teleologisch dahin zu reduzieren, dass ungeachtet einer Unteraufsichtstellung einer Stiftung die vollen Kontrollrechte gemäss § 9 PGR zumindest für die Periode bis zur Zweckänderung und die damit verbundene Unteraufsichtstellung zukommen würden.
7.2. Zur Verletzung des Willkürverbots wird ausgeführt, dass das Ergebnis dieser vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen grammatikalischen Interpretation zu einem unsachlichen und nicht vertretbaren Ergebnis führe. Ratio dieser Ausnahmeregelung sei die Annahme, dass die Stiftungsaufsichtsbehörde eine gleichwertige Kontrolle der Stiftungsverwaltung wie durch Begünstigte garantiere. Diese Annahme lasse sich gegenständlich nicht rechtfertigen. Es sei ganz offenkundig, dass die Stiftungsaufsichtsbehörde gar nicht in der Lage wäre, die für die jahrzehntelange Vergangenheit einer ehemals privatnützigen Familienstiftung eine gleichwertige Kontrolle zu jener durch die Begünstigten dieser ehemaligen Familienstiftung vorzunehmen. Dies sei am vorliegenden Fall deshalb besonders von Bedeutung, da es hier auch um eine höchst fragwürdige Zweckänderung der Beschwerdegegnerin durch deren Stiftungsrat gehe. Abgesehen vom vorliegenden Fall werde es regelmässig so sein, dass es in der Macht des Stiftungsrates stehe, eine von ihm verwaltete Stiftung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde zu unterstellen und so die vormals Begünstigten von den Informations- und Auskunftsrechten völlig abzuschneiden. Damit werde es dem Begünstigten de facto regelmässig unmöglich sein, erfolgreiche Anträge gemäss Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR zu stellen. Das unsachliche Ergebnis werde auch durch einen Vergleich mit Art. 142 Abs. 3 PGR deutlich, wonach jeder Begünstigte das Recht habe, in die aufbewahrten Geschäftsbücher und Geschäftspapiere einer beendeten privatnützigen Stiftung Einsicht zu nehmen. Die Änderung des privatnützigen Zwecks der Beschwerdegegnerin in eine rein gemeinnützige Stiftung komme einer Beendigung der Familienstiftung gleich. Weshalb hier plötzlich keine Informations- und Kontrollrechte bestehen sollen, sei völlig uneinsichtig. Es würde hierin auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gesehen werden. Es gäbe eine unterschiedliche Regelung in Bezug auf die Informations- und Auskunftsrechte eines ehemaligen Begünstigten einer Familienstiftung je nachdem, ob die Familienstiftung gänzlich beendigt oder aber in eine rein gemeinnützige Stiftung umgewandelt werde, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung gegeben sei.
7.3. Sollte nach Auffassung des Staatsgerichtshofes eine verfassungskonforme Interpretation von Art. 552 § 12 PGR in der Weise, dass die Begünstigen einer ehemals privatnützigen Stiftung jedenfalls für den Zeitraum vor der Zweckänderung und Unteraufsichtsstellung die Kontrollrechte gemäss Art. 552 § 9 PGR ausüben können, nicht möglich sein, so werde aus den zu den obigen beiden Beschwerdepunkten angeführten Gründen die amtswegige Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Art. 552 § 12 PGR angeregt.
8. Mit Schreiben vom 23. März 2016 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Die Beschwerdegegnerin nahm zur Individualbeschwerde mit Schriftsatz vom 11. April 2016 Stellung und beantragte, der Beschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben sowie auf das angeregte Gesetzesprüfungsverfahren nicht einzutreten.
Zur behaupteten Verletzung der Eigentumsgarantie wandte sei ein, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der Beschwerdegegnerin sei und auch keinen geldwerten Anspruch innehabe. Der Beschwerdeführer sei nur Mitglied des Kreises der möglichen Begünstigten gemäss Zweck der Stiftung. Er sei aber nicht einmal Begünstigter gemäss Beistatuten. Man könne daher von keiner gefestigten Vermögensposition sprechen. Personen, die zwar Zweckadressaten seien, aber erst durch Entscheidung des Stiftungsrats oder eines sonst zuständigen Organs zu Begünstigten bestellt werden müssten, um in den Genuss von Ausschüttungen zu kommen, seien reine Anwärter (mit Hinweis auf Bernhard Lorenz u. a.). Der Beschwerdeführer sei daher lediglich Anwärter auf eine künftige Begünstigung. Es mangle am erforderlichen Individualisierungsgrad. Somit könne der Beschwerdeführer auch keine Verletzung der Eigentumsgarantie geltend machen. Es gäbe eine gesetzliche Regelung der Informations- und Auskunftsrechte. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits aufgrund der durchgeführten Verfahren informiert, er verfüge über Statuten, Beistatuten, Reglemente und Entwürfe. Die angefochtene Entscheidung sei auch nicht willkürlich, da sie auf der Anwendung des Gesetzes basiere und dem Wortlaut der anwendbaren Gesetzesbestimmung entspreche. Auch ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien, dass eine solche Beschränkung des Informations- und Auskunftsrechtes bewusst gewollt gewesen sei. Letztlich sei der Vergleich mit Art. 142 Abs. 3 PGR unpassend, da Art. 142 Abs. 3 PGR für den Fall einer Beendigung einer Stiftung Bedeutung habe; gegenständlich würde keine Beendigung der Stiftung vorliegen, sondern eine blosse Zweckänderung. Auch gäbe es kein Interesse für eine solche "Phasenbildung" der Information. Aus diesem Grund sei auch die angeregte Gesetzesprüfung abwegig. Fragen der Zweckmässigkeit oder rechtspolitischen Wünschbarkeit bei der Normenkontrolle hätte generell ausser Betracht zu bleiben. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung von Art. 552 § 12 PGR den Rahmen des grossen verfassungsmässigen Normierungsspielraums gesprengt habe. Es gäbe gar keinen Anlass für die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens. Letztlich wies die Beschwerdegegnerin auch darauf hin, dass der Informationsanspruch vom Beschwerdeführer missbräuchlich geltend gemacht werde.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 27. Juni 2016, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschloss, die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2015/119 und StGH 2016/22 gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, jedoch die Entscheidungen getrennt auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2016, 05 HG.2015.66-27, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Festzuhalten ist vorab, dass der Beschwerdeführer auch zu StGH 2015/119 eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof im gleichen HG-Verfahren erhoben hat. Gegenstand dieses Verfahrens zu StGH 2015/119 bildet der Spruchpunkt 1.1. der obergerichtlichen Entscheidung vom 29. Oktober 2015 (ON 16), mit welchem die erstinstanzliche Abweisung des Informations- und Auskunftsbegehrens für die Zeit nach der Unteraufsichtsstellung bestätigt wurde.
3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV. Die Interpretation des Art. 552 § 12 PGR verletze seine Kontrollrechte als Begünstigter und damit seine von der Eigentumsgarantie geschützte Rechtsstellung.
3.1. Die Eigentumsgarantie hat nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einen eingeschränkten sachlichen Schutzbereich. Dieses Grundrecht ist nicht schon dann tangiert, wenn geldwerte Interessen betroffen sind, sondern nur, wenn ein staatlicher Eingriff in eine gefestigte Eigentumsposition erfolgt (StGH 2014/131, Erw. 3; StGH 2011/63, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/12, LES 2007, 19 [24, Erw. 3.3]; StGH 1996/47, LES 1998, 195 [200, Erw. 4]; vgl. auch StGH 2009/17, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe hierzu auch Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS Bd. 38, Schaan 2004, 57 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Klaus A. Vallender/Hugo Vogt, Eigentumsgarantie, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 701 ff., Rz. 23 ff.).
3.2. Der Beschwerdeführer kann keine gefestigte Eigentumsposition vorweisen. Der Beschwerdeführer gehört nur zum Begünstigtenkreis, ist aber kein Begünstigungsberechtigter. Nach Art. 552 § 6 PGR ist begünstigungsberechtigt nur derjenige, der einen sich auf die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde oder Reglement gründenden rechtlichen Anspruch auf einem auch der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen hat (Bernhard Lorenz, in: Martin Schauer, Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Basel 2009, § 6, Rz. 1). Einen solchen Anspruch, welcher als eine gefestigte Eigentumsposition qualifiziert werden könnte, liegt aber gerade nicht vor; ein solcher wird auch nicht einmal behauptet. Da die Eigentumsgarantie daher nicht tangiert sein kann, geht diese Rüge fehl.
3.3. Aber selbst wenn eine solche Position beim Beschwerdeführer vorliegen würde, ist hinsichtlich des Vorbringens, Art. 552 § 12 PGR sei im Hinblick auf die Eigentumsgarantie verfassungskonform auszulegen und teleologisch zu reduzieren, auf den Wortlaut dieser Bestimmung zu verweisen:
§ 12
Die Rechte gemäss § 9 stehen dem Begünstigten nicht zu, wenn die Stiftung unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 29) steht.
Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und klar. Nach dem Wortlaut gibt es kein Ermessen der Behörde, sondern es wird nur auf den Umstand der Unterstellung unter die Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde abgestellt. Aufgrund dieser klaren Formulierung ist nicht ersichtlich, worauf eine andere verfassungskonforme Auslegung abzielen könnte. Für eine teleologische Reduktion gibt es daher keinen Raum. Auch die Lehre bestätigt diese Interpretation des Obersten Gerichtshofes. Johannes Gasser (Johannes Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Praxiskommentar, Bern/Wien 2013, § 12, Rz. 1) führt aus, dass jegliche Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten ausgeschlossen sind, wenn eine Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde besteht. Selbst Bernhard Lorenz (Bernhard Lorenz, a. a. O., § 12) gelangt zum selben Ergebnis, wobei er bei Begünstigten, welche den Status von Begünstigungsberechtigten innehaben, ein solches individuelles Auskunftsrecht aus Treu und Glauben sowie einer analogen Anwendung des Art. 552 § 11 Abs. 1 PGR als herleitbar ansieht. Dies muss nicht näher vertieft werden, da der Beschwerdeführer, wie ausgeführt, gar kein Begünstigungsberechtigter ist und auch keinen vermögenswerten Anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin besitzt.
4. Weiters rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots und regt gleichzeitig für den Fall, dass Art. 552 § 12 PGR keiner verfassungskonformen Auslegung in der Weise zugänglich sein soll, dass die Begünstigten einer ehemals privatnützigen Stiftung jedenfalls für den Zeitraum vor der Zweckänderung und Unteraufsichtstellung die Kontrollrechte gemäss Art. 552 § 9 PGR ausüben können, eine amtswegige Normprüfung dieser Bestimmung an. Zusammengefasst begründet er dies damit, dass sich die angefochtene Entscheidung grundsätzlich auf den Wortlaut von Art. 552 § 12 PGR abstützen könne. Das Ergebnis dieser grammatikalischen Interpretation führe jedoch zu einem unsachlichen und nicht vertretbaren Ergebnis. Art. 552 § 12 PGR sei teleologisch zu reduzieren (RIS-Justiz RS0008979), da der Gesetzgeber dieser Bestimmung ganz eindeutig nicht die Kontrolle der Stiftungsverwaltung durch die STIFA für den Zeitraum vor einer Unteraufsichtstellung, etwa im Fall der Umwandlung einer langjährigen Familienstiftung in eine gemeinnützige Stiftung, im Auge gehabt habe. Es sei ganz offenkundig, dass die STIFA gar nicht in der Lage wäre, für die - jahrzehntelange - Vergangenheit einer ehemals privatnützigen Familienstiftung eine gleichwertige Kontrolle zu jener durch die Begünstigten dieser (ehemaligen) Familienstiftung vorzunehmen.
Das unsachliche Ergebnis werde auch durch einen Vergleich mit Art. 142 Abs. 3 PGR deutlich, wonach jeder Begünstigte das Recht habe, in die aufbewahrten Geschäftsbücher und Geschäftspapiere einer beendeten privatnützigen Stiftung Einsicht zu nehmen. Die Änderung des privatnützigen Zwecks der Beschwerdegegnerin in eine rein gemeinnützige Stiftung komme einer Beendigung der Familienstiftung gleich. Es sei in keiner Weise einzusehen, weshalb im vorliegenden Fall die (ehemals) Begünstigten der Familienstiftung im Vergleich zu einer beendeten Stiftung plötzlich überhaupt keine Informations- und Kontrollrechte haben sollten. Hierin könne zugleich eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäss Art. 31 LV gesehen werden. Denn es gebe eine unterschiedliche Regelung in Bezug auf die Informations- und Auskunftsrechte eines (ehemaligen) Begünstigten einer Familienstiftung je nachdem, ob die Familienstiftung gänzlich beendigt oder aber in eine rein gemeinnützige Stiftung umgewandelt werde ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung gegeben sei.
4.1. Zunächst ist im Kern zu prüfen, ob die Interpretation des Obersten Gerichtshofes, dem Wortlaut des Art. 552 § 12 PGR und der Lehrmeinung von Johannes Gasser folgend einen Ausschluss der Informations- und Auskunftsrechte von Begünstigten anzunehmen, wenn die Stiftung der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstellt wird, und zwar ohne jede sachliche oder zeitliche Beschränkung, vertretbar ist bzw. gegen das Willkürverbot verstösst.
4.1.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler: StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/87, Erw. 5.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Willkür in der Gesetzesanwendung liegt demnach nur dann vor, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt wird, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich bzw. grob verfehlt angewendet wird (StGH 2011/187, Erw. 3.1; StGH 2004/34, Erw. 2.2.1 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.1.2. Die vom Beschwerdeführer behauptete Kontrolllücke besteht nicht. Auch kann nicht generell von einer fehlerhaften Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde gesprochen werden. Der Wortlaut des Art. 552 § 12 PGR ist eindeutig und klar. Diese Gesetzesbestimmung stellt daher darauf ab, ob eine Stiftung der Aufsicht nach Art. 552 § 29 PGR unterstellt ist. Im Wortlaut ist keinerlei sachliche oder zeitliche Beschränkung angeführt oder ein Ermessen der Behörde definiert. Stiftungsaufsichtsbehörde ist nach Art. 552 § 29 Abs. 2 PGR das Amt für Justiz. Liegt eine solche Unterstellung der Aufsicht vor, stehen die Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten gemäss Art. 552 § 9 PGR den Begünstigten nicht zu. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist widerspruchsfrei und klar und es ist daher die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene rechtliche Beurteilung bzw. Auslegung und Anwendung des Art. 552 § 12 und 9 PGR weder als qualifiziert unsachlich noch grob verfehlt und damit als willkürfrei zu qualifizieren.
4.1.3. Die Stiftungsaufsichtsbehörde nach Art. 552 § 29 Abs. 3 PGR hat von Amtes wegen dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Sie hat zu diesem Zweck das Recht, von der Stiftung Auskünfte zu verlangen und im Wege der Revisionsstelle in die Bücher und Schriften der Stiftung Einsicht zu nehmen. Wurde von der Bestellung einer Revisionsstelle gemäss Art. 552 § 27 Abs. 5 PGR abgesehen, so übt die Stiftungsaufsichtsbehörde das Recht auf Einsichtnahme in der Regel selbst aus. Ferner kann sie Auskünfte anderer Verwaltungsbehörden und der Gerichte einholen und die gebotenen Anordnungen wie Kontrolle und Abberufung der Stiftungsorgane, Durchführung von Sonderprüfungen oder Aufhebung von Beschlüssen der Stiftungsorgane, beim Richter im Ausserstreitverfahren beantragen. Nach Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR kann jeder Stiftungsbeteiligte beim Richter im Ausserstreitverfahren die Anordnung der gebotenen Massnahmen beantragen, wenn eine gegen den Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane stattfindet. Diese Bestimmungen zeigen, dass der Gesetzgeber die Aufsichtsbehörde mit den entsprechenden Kompetenzen, insbesondere der Prüfkompetenz, ob das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird, ausgestattet hat. Dem Vorwurf, es würde eine Kontrolllücke und ein Kontrolldefizit bestehen, kann daher nicht gefolgt werden. Ob in einem Einzelfall ein Versagen der Stiftungsaufsichtsbehörde vorliegt, muss hier nicht beurteilt werden; ein Fehlverhalten der Behörde wäre im Wege der Aufsicht bzw. der Amtshaftung zu beurteilen.
4.1.4. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Gegenäusserung vom 11. April 2016 nicht nur auf den Wortlaut und die systematische Einbindung der umstrittenen Gesetzesbestimmung hingewiesen, sondern auch die wesentlichen Aussagen aus dem Bericht und Antrag Nr. 13/2008 angeführt. Ebenso hat sie mit dem Hinweis auf die im Landtag stattgefundene Diskussion dargelegt, dass hier keine Kontrolllücke anzunehmen ist. Der Oberste Gerichtshof hat in gleicher Weise argumentiert und diese Sichtweise ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Problematik einer möglicherweise unzulänglichen Stiftungsaufsicht wurde anlässlich der ersten Lesung der Gesetzesvorlage am 14. März 2008 im Parlament diskutiert und es wurde als Idee aufgeworfen, dass Begünstigtenrechte dann aufleben sollten, wenn die Behörden pflichtwidrig untätig blieben. In der Stellungnahme der Regierung an den Landtag zu dieser aufgeworfenen Frage (Bericht und Antrag Nr. 85/2008) wurde festgehalten, dass der Hinweis auf das Amtshaftungsgesetz ausreichend sei. Öffentliche Rechtsträger würden schadenersatzpflichtig, wenn durch widerrechtliche Handlungen oder Unterlassungen Dritte zu Schaden kommen. In der Folge wurde Art. 552 § 12 PGR in der heute geltenden Formulierung eingeführt. Auch aus diesem Grund scheidet eine teleologische Reduktion von Art. 552 § 12 PGR von vornherein aus.
4.2. Was schliesslich die Anregung des Beschwerdeführers betrifft, eine amtswegige Normprüfung des Art. 552 § 12 PGR auf seine Verfassungsmässigkeit, konkret auf die Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz und dem Willkürverbot vorzunehmen, so sieht sich der Staatsgerichtshof gegenständlich aus nachfolgenden Gründen nicht veranlasst, ein formelles (amtswegiges) Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten bzw. durchzuführen:
4.2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes fällt bei der Rechtssetzung im Gegensatz zur Rechtsanwendung der Schutzbereich des Gleichheitsgebots weitgehend mit demjenigen des Willkürverbots zusammen, da die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot in der Regel darauf zu beschränken ist, ob durch die entsprechende Norm - bzw. deren Auslegung in der Rechtsprechung - gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden (siehe StGH 2012/139, Erw. 2.2; StGH 2011/017, Erw. 2.2; StGH 2008/126, Erw. 2.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2003/98, LES 2006, 92 [95, Erw. 3]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 4.1]; StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267, Erw. 2]; vgl. auch StGH 2010/154, Erw. 2.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/16, Erw. 2.1 und Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 75 ff.). Demgemäss erfolgt bei der Normenkontrolle auch im Lichte einer gerügten Verletzung der Rechtsgleichheit nur eine Willkürprüfung (vgl. StGH 2003/98, Erw. 3 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/2, LES 1999, 158 ff. [161, Erw. 2.2]).
Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist das Willkürverbot bei der Rechtssetzung dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (StGH 2003/98, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2012/163, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Auch und gerade der Gesetzgeber darf keine sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen vornehmen, durch die bestimmte Personenkategorien bevorzugt oder benachteiligt werden. Eine willkürfreie Behandlung fordert sachliche und vernünftige Gründe für eine rechtliche Unterscheidung (StGH 2003/98, Erw. 3, a. a. O.; vgl. dazu auch StGH 2012/163, Erw. 4.1; StGH 2005/87, Erw. 5.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 260 ff., Rz. 20 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen und Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206 sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 ff., Rz. 25 ff.).
4.2.2. Art. 552 § 3 bis § 8 PGR enthält Bestimmungen über die sogenannte Stiftungsbeteiligten. Es wird definiert, wer Stifter, Begünstigter, Begünstigter mit Rechtsanspruch und Ermessenbegünstigter sowie Letztbegünstigter ist. Die § 9 bis und mit § 12 widmen sich den Informations- und Auskunftsrechten der Begünstigten. Neben der allgemeinen Vorschrift in § 9, welcher das Informations- und Auskunftsrecht postuliert, wird auch näher konkretisiert, in welcher Weise ein solcher Informations- und Auskunftsanspruch besteht und in welchem Verfahren ein solcher Anspruch geltend zu machen ist. Ausdrücklich wird für diesen allgemeinen Informations- und Auskunftsanspruch ein Vorbehalt gemäss § 10 bis § 12 vorgesehen. § 10 regelt das Informations- und Auskunftsrecht bei einem vorbehaltenen Widerrufsrecht des Stifters. Auch hier wird geregelt, dass bei einem vorbehaltenen Widerrufsrecht des Stifters dem Begünstigten die Rechte gemäss § 9 nicht zustehen. § 11 regelt das Informations- und Auskunftsrecht bei Einrichtung eines Kontrollorgans. Auch hier ist eine Beschränkung der Information und Auskunftsrechte auf Zweck und Organisation der Stiftung sowie über die eigenen Rechte gegenüber der Stiftung vorgesehen. Letztlich bestimmt § 12, dass bei beaufsichtigten Stiftungen den Begünstigten solche Rechte gemäss § 9 nicht zustehen. Diese Übersicht zeigt, dass in Bezug auf die Informations- und Auskunftsrechte von Stiftungsbegünstigten eine detaillierte und differenzierte Regelung im Gesetz vorgesehen wurde, welche den Sonderfällen Widerrufsrecht des Stifters, Einrichtung eines Kontrollorgans und beaufsichtigte Stiftungen angepasst sind (vgl. dazu Bernhard Lorenz, a. a. O., 56 ff.). Der Informationsanspruch eines Begünstigten wird durch "legitime Geheimhaltungsinteressen" (Bernhard Lorenz, a. a. O., 60) beschränkt. Die begehrten Informationen müssen zur Wahrung der Hauptrechte geeignet und erforderlich sein. Es kommt hinzu, dass der Zweck der gemeinnützigen Stiftung sachbezogen und nicht personenbezogen ist (Bernhard Lorenz, a. a. O, 89). Die abgestufte Regelung in Bezug auf die Auskunfts- und Informationsrechte stellt eine klare gesetzliche Grundlage dar und ist verhältnismässig.
4.2.3. Es liegen somit ausreichende Unterschiede von Sachverhalten vor, welche auch eine unterschiedliche Reglung im Gesetz rechtfertigen. Der Vorwurf, es sei in der Rechtssetzung willkürlich vorgegangen und damit der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden, lässt sich nicht aufrechterhalten. "Der Gesetzgeber besitzt bei der Umsetzung der Grundrechte und im besonderen Masse bei der Rechtsgleichheit und beim Willkürverbot einen grossen Gestaltungsspielraum. So ist es Sache des Gesetzebers, über rechtspolitische Zielsetzungen zu bestimmen" (Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 263, Rz. 24 mit Rechtsprechungsnachweisen). Für das Verfassungsgericht ist nicht relevant, ob eine Reglung besonders zweckmässig und ob allenfalls eine andere Regelung rechtspolitisch wünschbar wäre, die Entscheidung hierüber ist Sache des Gesetzgebers und der Staatsgerichthof hat sich nicht an dessen Stelle zu setzen (StGH 2004/5).
Aus den dargelegten Gründen steht daher die Verfassungsmässigkeit, konkret die Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz bzw. Willkürverbot, der in Zweifel gezogenen Bestimmung des Art. 552 § 12 PGR nicht in Frage.
5. Aus all diesen Gründen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. statt vieler: StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 27. Juni 2016