StGH 2016/025
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 24. Oktober 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Beschwerdegegnerin: B
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2016, VGH2013/144a
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Februar 2016, VGH 2013/144a, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 3'677.50 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 hat die Beschwerdegegnerin (B) bei der Regierung ein Konzept zur Umweltverträglichkeit der geplanten 3. Etappe bzw. der entsprechenden Erweiterung der Deponie "C" vorgelegt. Sie hat den Antrag auf Festlegung eines Untersuchungsrahmens nach Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 10. März 1999 (UVPGalt; LGBl. 1999 Nr. 95) gestellt, da im Rahmen der 3. Etappe mehr als 150'000 m3 Gestein abgebaut bzw. mehr als 150'000 m3 Deponievolumen geschaffen werden soll. Die diesbezügliche Projekterörterung hat am 25. März 2013 stattgefunden. An ihr hat auch die Beschwerdeführerin (A), vertreten durch ihre Geschäftsführerin teilgenommen.
2. Mit der Entscheidung vom 7. Mai 2013, LNR 2013-213 BNR 2013/823 REG 8604, hat die Regierung den Untersuchungsrahmen für die 3. Etappe bzw. die Erweiterung der Deponie "C" festgelegt. Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 legte die Beschwerdegegnerin der Regierung den Bericht über die Umweltauswirkungen vom 24. Juni 2013 vor, welcher in der Folge kundgemacht wurde. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeberechtigten schriftlich über das Vorliegen des Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) benachrichtigt und auf ihr Recht zur Stellungnahme hingewiesen. Anlässlich einer gemeinsamen Besprechung vom 13. September 2013, an der auch die Beschwerdeführerin teilgenommen hat, wurde die Abdichtungsfrage des "Bauabfälle-Kompartiments" besprochen.
3. Mit Entscheidung vom 19./20. November 2013, LNR 2013-1260 BNR 1213/1811 REG 8604 (folgend UVP-Entscheidung), hat die Regierung in Spruchpunkt 1. die Umweltverträglichkeit des Projekts Erweiterung der Deponie "C" 3. Etappe festgestellt. Nebst weiteren Auflagen, welche nicht gerügt worden seien, hat die Regierung festgehalten, dass für die Ablagerung von Inertstoffen (ohne unverschmutzter Aushub) ein Inertstoffkompartiment zu erstellen sei, für das unter anderem folgende Auflagen gelten würden:
"[...]
4. Für den Gewässerschutz gelten folgende Auflagen:
4.1. Die chemisch-physikalische Beschaffenheit des Grundwassers ist abstromseitig der Deponie gemäss den Bestimmungen der Technischen Verordnung über Abfälle und den Vorgaben des Amtes für Umwelt periodisch zu untersuchen. Dabei sind altlastenspezifische Parameter zu berücksichtigen.
4.2. Die potentiell umweltgefährdenden Treibstoffe, Schmiermittel etc. sind an einer sicheren (erhöhten) Stelle zu lagern, so dass diese im Ereignisfall von Muren nicht erfasst werden.
5. Für die Ablagerung von Inertstoffen (ohne unverschmutzter Aushub) ist ein Inertstoffkompartiment zu erstellen. Für das Inertstoffkompartiment gelten folgende Auflagen:
5.1. Das Kompartiment für Bauabfälle muss mit einer Abdichtung versehen werden. Mit der Abdichtung muss langfristig sichergestellt werden, dass kein Sickerwasser in den Untergrund gelangen kann. Im weiteren muss dieser Deponieteil so ausgestaltet werden, dass das Sickerwasser stets im freien Gefälle abfliessen kann und nicht innerhalb des Kompartiments gestaut wird.
5.2. Bis 01. März 2014 hat die B dem Amt für Umwelt ein Vorprojekt für das Inertstoffkompartiment vorzulegen. Das Vorprojekt hat zu enthalten:
a). Geprüfte Varianten, Variantenvergleich.
b). Darstellung Bestvariante.
c). Materialwahl, konstruktive Ausbildung insbesondere von Abdichtung und Schüttungen.
d). Nachweis für die langfristige Dichtigkeit des Kompartiments inklusive Hinweise auf statisch-konstruktiv kritische Stellen.
e). Darstellung mit Hauptabmessungen (Grundrisse, Schnitte).
f). Darstellung der Entwässerung des Kompartiments.
g). Beschrieb eines zweckmässigen Bauablaufs, insbesondere der Vorbereitungsarbeiten (Schüttungen bis Baustart)
h). Darstellung der für die weitere Projektierung erforderlichen Abklärungen.
5.3. Bis 1. Mai 2014 hat die B dem Amt für Umwelt ein Vorprojekt für das Sickerwasser aus dem Inertstoffkompartiment vorzulegen. Das Vorprojekt hat zu enthalten:
a). Geprüfte Varianten (konzeptionell).
b). Darstellung Bestvariante.
c). Dimensionierung (Sickerwasseranfall, Retentionsvolumen, Sickerfläche).
d). Darstellung Retentionsfilterbecken mit Hauptabmessungen (Grundrisse, Schnitte) und Lage.
e). Materialwahl, konstruktive Ausbildung des Retentionsfilterbeckens.
f). Nachweis der hydraulischen Kapazität der Kanalisation.
g). Nachweis, dass das Sickerwasser optional jederzeit in die Kanalisation geleitet werden kann.
h). Darstellung der Probenahmestellen und -periodizität von Sickerwasser und Grundwasser.
i). Darstellung Reinigungskonzept/-möglichkeiten der Sickerleitungen.
j). Aufzeigen von Platzreserven für eine allfällige Abwasservorbehandlung (Definition "worst case"-Szenario der Sickerwasserzusammensetzung).
5.4. Des Weiteren ist bei der Ausarbeitung des Vorprojektes zu berücksichtigen, dass:
a). die Leitungen im Fassungsbauwerk, in welchem die Sickerwasserleitungen zusammengeführt werden, einzeln beprobt werden können.
b). bei einer Einleitung des Deponiesickerwassers in die Mühleholzrüfe das Abwasser über ein Filterbecken (bewachsene Mulde) geführt werden muss.
c). der Sickerwasserabfluss gedrosselt zu erfolgen hat. Zu diesem Zweck muss ausserhalb des Inertstoffkompartiments ein Retentionsbecken erstellt werden.
5.5. Die chemisch-physikalische Beschaffenheit des beim Inertstoffkompartiment anfallenden Sickerwassers ist gemäss den Vorgaben des Amtes für Umwelt systematisch zu kontrollieren.
5.6. Folgende Bewilligungen sind beim Amt für Umwelt für den Betrieb des Inertstoffkompartiments und die Einleitung des daraus stammenden Abwassers einzuholen:
a). Eine Einleitungsbewilligung für das Einleiten von Sickerwasser in ein oberirdisches Gewässer sowie für die Einleitung in die öffentliche Kanalisation.
b). Eine abfallrechtliche Bewilligung. Der Antrag ist spätestens am 01. März 2015 beim Amt für Umwelt einzureichen. Mit dem Antrag ist das Bauprojekt einzureichen. Dieses enthält ein ergänztes Vorprojekt mit neuen Erkenntnissen von Geotechnik und weiteren Spezialisten, Angaben über die vorgesehenen Anlagen zur Abdichtung, Materiallieferanten, statische Nachweise, Detailpläne und ein detailliertes Bauprogramm.
6. Für die Ablagerung von Abfällen auf der Deponie "C" gelten folgende Auflagen:
6.1. Innerhalb der 3. Etappe ist nur die Ablagerung von sauberem Aushub zulässig.
6.2. Nach Ablauf der abfallrechtlichen Bewilligung am 01. Juni 2015 ist die gemischte Ablagerung von Inertstoffen innerhalb der 2. Etappe nur noch im Zusammenhang mit der Erstellung eines Inertstoffkompartiments zulässig. Ab dem Jahre 2019 darf ausserhalb eines Inertstoffkompartiments auch in der 2. Etappe nur noch sauberer Aushub abgelagert werden.
6.3. Die B hat abzuklären, ob in der Zeit vom 01. Juni 2015 bis zur Inbetriebnahme eines Inertstoffkompartiments schwach belastete Inertstoffe an einem anderen Deponiestandort abgelagert werden können.
6.4. Für den Betrieb der gesamten Inertstoffdeponie ist eine abfallrechtliche Bewilligung zu beantragen.
6.5. Für die Deponie ist ein Betriebsreglement zu erstellen, welches dem Amt für Umwelt zur Kenntnisnahme vorgelegt werden muss. Das Betriebsreglement hat insbesondere folgende Punkte zu regeln:
a). Öffnungszeiten der Deponie.
b). Zugelassene Abfälle.
c). Gebührenregelung.
d). Pflichtenheft für Deponiewart.
6.6. Im Pflichtenheft für den Deponiewart sind insbesondere die nachstehenden Aufgaben zu regeln:
a). Eingangs- und Anlieferungskontrolle.
b). Führen des Deponiejournals.
c). Erstellen der Lieferscheine für das Deponiejournal.
d). Zuweisen des Abladeplatzes.
e). Einbau der Abfälle.
f). Melden von Verstössen gegen die Deponieordnung an die Aufsichtsorgane.
g). Unterhalt und Sauberhaltung der Deponie und deren Zufahrtsweg.
6.7. Die Anlieferung des Abfalls ist zu überwachen. Während den Öffnungszeiten muss ein gegenüber der Gemeinde verantwortlicher Deponiewart anwesend sein. Es ist zudem dafür zu sorgen, dass nur zugelassene Abfälle abgelagert werden.
[...]".
4. Gegen diese UVP-Entscheidung der Regierung erhob die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Urteil vom 21. März 2014, VGH 2013/144, entschied dieser in der Sache wie folgt:
"1. Die Beschwerde vom 06. Dezember 2013 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 19./20. November 2013, LNR 2013-1260 BNR 2013/1811 REG 8604, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung wird bestätigt.
2. Aus Anlass der Beschwerde wird Spruchpunkt 8. der angefochtenen Entscheidung dahingehend berichtigt, dass auf der *** Parz. Nr. *** ein ca. 213 m langes und 32 m breites Teilstück für die Renaturierung des Binnenkanals auf dem Abschnitt "D" zur Verfügung zu stellen ist.
3. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. März 2014 auf kostenpflichtige Zurückweisung der Stellungnahme der belangten Behörde vom 27. Februar 2014 wird abgewiesen.
4. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der B binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang die Kosten in Höhe von CHF 1,496.88 zu ersetzen.
5. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 382.00 hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen."
5. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2014, VGH 2013/144, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23. April 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Damit hat sie das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2014 nur teilweise angefochten, und zwar in Bezug auf den ersten Spruchpunkt. Zum Gegenstand der Individualbeschwerde machte sie nur die in diesem Spruchpunkt enthaltenen zwei Themenkomplexe "Inertstoffdeponie" (Spruchpunkt 5 der UVP-Entscheidung der Regierung) und "Betriebsbewilligung" (Spruchpunkt 6.2 der UVP-Entscheidung der Regierung), wohingegen sie die Bereiche "Überschüttung" und "Ersatzmassnahmen" nicht mehr aufgriff.
6. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 unterbrach der Staatsgerichtshof das Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2014/57 und legte dem EFTA-Gerichtshof verschiedene Fragen mit dem Ersuchen um Erstattung eines Gutachtens betreffend die EWR-Konformität vor. In Beantwortung dieser Fragen hielt der EFTA-Gerichtshof in seinem Gutachten fest, dass die UVP-Richtlinie anzuwenden und das Beschwerderecht nach Art. 20 UVPGalt im Lichte des höherrangigen EWR-Rechts auszulegen sei. Sodann sei es nicht mit Art. 11 der UVP-Richtlinie vereinbar, im Zuge einer UVP-Entscheidung "die Klärung möglicherweise entscheidungswesentlicher Fragen hinsichtlich der Umweltauswirkungen eines Projekts" in nachgelagerte Bewilligungsverfahren zu verlagern, in welchem Umweltschutzorganisationen keinen Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung mehr haben (Urteil des EFTA-Gerichtshofes, E-3/15, Spruchpunkt 2, siehe auch StGH 2014/57, Urteil vom 7. Dezember 2015, Erw. 4.3).
7. Nach Vorliegen des eingeholten Gutachtens bzw. des Urteils des EFTA-Gerichtshofes vom 2. Oktober 2015, E-3/15, gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 7. Dezember 2015, StGH 2014/57, der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 23. April 2014 Folge. Er erachtete die noch nicht abgeklärten Fragen der UVP-Entscheidung der Regierung betreffend des Inertstoffkompartiments (Spruchpunkt 5.) sowie der Ablagerung von Abfällen auf der Deponie C (Spruchpunkt 6.2) als möglicherweise entscheidungswesentlich für die UVP-Entscheidung der Regierung insgesamt (StGH 2014/57, Urteil vom 7. Dezember 2015, Erw. 5.2). Weil anhand des vorgelegten Umweltverträglichkeitsberichts nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Konnex zwischen den noch nicht, bzw. nicht hinreichend abgeklärten, aber möglicherweise entscheidungswesentlichen Spruchpunkte 5. und 6.2. der UVP-Entscheidung der Regierung und der Umweltverträglichkeit insgesamt (Spruchpunkt 1.) bestehe, sei eine gesamthafte Betrachtung der Umweltverträglichkeit, wie sie auch der Verwaltungsgerichtshof selbst (vgl. VGH 2013/144, Erw. 7; VGH 2001/128/138/148, Erw. 18; VGH 2006/41, Erw. 15; VGH 2007/40/41, Erw. 17; VGH 2012/46, Erw. 4) gestützt auf Art. 2 Abs. 1 UVPGalt voraussetzen, bisher nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund hob er das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2014, VGH 2013/144, zur Gänze auf und verwies die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück (vgl. StGH 2014/57, Urteil vom 7. Dezember 2015, Spruchpunkt 2).
8. Mit Urteil vom 19. Februar 2016, VGH 2013/144a, entschied der Verwaltungsgerichtshof unter Beizug der Vorakten (VGH 2013/144a, Ziff. 9 f.) erneut wie folgt:
"1. Der Beschwerde vom 06. Dezember 2013 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 19./20. November 2013, LNR 2013-1260 BNR 2013/1811 REG 8604, wird insoweit teilweise Folge gegeben, als die Ziff. [recte: Spruchpunkte] 5 und 6.2 der Regierungsentscheidung vom 19./20. November 2013 aufgehoben werden und die gegenständliche Verwaltungsrechtssache hinsichtlich der aufgehobenen Ziff. [recte: Spruchpunkte] 5 und 6.2 zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Regierung zurück geleitet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde vom 06. Dezember 2013 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 19./20. November 2013 abgewiesen.
2. Aus Anlass der Beschwerde wird Spruchpunkt 8 der angefochtenen Entscheidung dahingehend berichtigt, dass auf der *** Parz. Nr. *** ein ca. 213 m langes und 32 m breites Teilgrundstück für die Renaturierung des Binnenkanals auf dem Abschnitt "D" zur Verfügung zu stellen ist.
3. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. März 2014 auf kostenpflichtige Zurückweisung der Stellungnahme der belangten Behörde vom 27. Februar 2014 wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens bleiben beim Land.
5. Die Entscheidung über die Parteikosten ist dem weiteren Verfahren vorbehalten."
Seine Entscheidung begründete der Verwaltungsgerichtshof - soweit verfahrensgegenständlich relevant - im Wesentlichen wie folgt:
8.1. Am 1. Februar 2014 sei das Gesetz vom 5. Dezember 2013 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPGneu, LGBl. 2014 Nr. 19), in Kraft getreten. Gemäss dessen Art. 35 Abs. 1 seien die bei Inkrafttreten des Gesetzes hängigen Anträge nach den Bestimmungen des (neuen) Gesetzes zu behandeln. Ausgenommen davon seien hängige Anträge, für welche bereits die Entscheidung über den Untersuchungsrahmen nach bisherigem Recht getroffen worden sei. Die Entscheidung der Regierung über den Untersuchungsrahmen datiere vom 30. April 2013 (LNR 2013-213 REG 8604), weshalb gegenständlich nicht UVPGneu, sondern das UVPGalt in der zuletzt gültigen Fassung zur Anwendung gelange. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass das Beschwerderecht nach Art. 20 UVPGalt gemäss Urteil des Staatsgerichtshofes vom 7. Dezember 2015 (StGH 2014/57, Erw. 4.3) im Lichte des höherrangigen EWR- Rechts auszulegen und damit die UVP-Richtlinie umzusetzen und auch auf das vorliegende UVP-Verfahren anzuwenden sei.
8.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 UVPGalt seien Umweltschutzorganisationen mit Sitz im Inland beschwerdelegitimiert, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren statutengemäss Umweltschutzzielen widmen würden und von der Regierung als zur Beschwerde berechtigt bezeichnet worden seien. Gemäss Art. 35 Abs. 2 UVPGneu gelten Umwelt- und Naturschutzorganisationen, die von der Regierung nach bisherigem Recht als zur Beschwerde berechtigt bezeichnet worden seien, weiterhin als beschwerdelegitimierte Umweltschutzorganisationen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit. c UVPGneu. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Entscheidung der Regierung vom 10./11. August 1999 (RA 99/2129-8608) als zur Beschwerde berechtigte Umweltschutzorganisation im Sinne von Art. 20 Abs. 2 UVPGalt anerkannt worden sei, sei sie im gegenständlichen Verfahren beschwerdelegitimiert.
8.3. Die Beschwerdeführerin habe die Entscheidung der Regierung vom 19./20. November 2013 mit ihrer Beschwerde vom 6. Dezember 2013 nur teilweise angefochten, nämlich bezüglich dem Spruchpunkt 5 (Inertstoffkompartiment), dem Spruchpunkt 6.2 (Betriebsbewilligung), dem Spruchpunkt 7.5 Bst. a (Überschüttung) und dem Spruchpunkt 8 (Ersatzmassnahme). Nachdem die Beschwerdeführerin das inzwischen aufgehobene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2014 nur hinsichtlich der beiden Spruchpunkte 5 und 6.2 (Inertstoffkompartiment und Betriebsbewilligung) mittels Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof angefochten habe, könne festgehalten werden, dass das inzwischen aufgehobene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2014 hinsichtlich der beiden anderen Spruchpunkte 7.5 Bst. a und 8 (Überschüttung und Ersatzmassnahme) von der Beschwerdeführerin an sich akzeptiert worden sei.
8.4. Nachdem der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 7. Dezember 2015, StGH 2014/57, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2014 (VGH 2013/144) in seiner Gesamtheit aufgehoben hat, sohin auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin unbekämpft gebliebenen Spruchpunkte 7.5 Bst. a und 8, ging der Verwaltungsgerichtshof zuerst auf die beiden Spruchpunkte 7.5 Bst. a und 8 ein. Die diesbezüglichen Ausführungen bezeichnete der Verwaltungsgerichtshof allerdings als inhaltlich identisch mit den entsprechenden Ausführungen im inzwischen aufgehobenen Urteil vom 21. März 2014, weshalb an dieser Stelle nicht nochmals ausdrücklich darauf eingegangen werde (für die ursprünglichen Erwägungen siehe VGH 2013/144, Erw. 18 und 20).
8.5. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass Stellungnahmen der belangten Behörde generell und damit die Stellungnahme der Regierung vom 27. Februar 2014 nach Massgabe von Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG, LGBl. 1922 Nr. 24) unzulässig und deshalb zurückzuweisen seien, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Parteien des gegenständlichen Verfahrens einerseits die A als Beschwerdeführerin und andererseits die B als Beschwerdegegnerin seien. Die Regierung, welche die angefochtene Entscheidung erlassen habe, sei hingegen belangte Behörde und damit nicht Partei des Verfahrens. Ungeachtet dessen stehe es der Regierung als belangter Behörde frei, sich zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu äussern und hierzu eine Stellungnahme einzureichen. Denn Stellungnahmen der belangten Behörde würden in jedem Fall - ob diesen Stellungnahmen inhaltlich gefolgt werde oder nicht - der Qualität des Beschwerdeverfahrens und damit der Qualität der im Beschwerdeverfahren zu ergehenden Entscheidung dienen. Durch Stellungnahmen der belangten Behörde würden den Parteien auch keine Nachteile entstehen, zumal ihnen die Möglichkeit eingeräumt werde, sich dazu zu äussern. Art. 95 Abs. 1 LVG schliesse nicht aus, dass sich die belangte Behörde zu einem späteren Zeitpunkt zum Beschwerdeverfahren äussere und dazu Stellung nehme, sei dies über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes oder aus eigener Initiative. Das Einbringen solcher Stellungnahmen durch die belangte Behörde sei sowohl im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof (Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 613 ff.) wie auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof stete Praxis und damit zulässig.
8.6. Die Beschwerdeführerin habe dazu auch eingewendet, dass aus der Stellungnahme der Regierung vom 27. Februar 2014 nicht ersichtlich sei, ob mit dieser Stellungnahme die Meinung der (Kollegial-)Regierung oder des zuständigen Regierungsmitglieds, des zuständigen Ministeriums für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport oder gar die persönliche Meinung des die Stellungnahme unterzeichnenden Regierungsmitarbeiters zum Ausdruck gebracht werde. Abgesehen davon sei aus der Stellungnahme weder ersichtlich, dass dieser Stellungnahme ein Regierungsbeschluss zugrunde liege noch dass diese Stellungnahme vom zuständigen Regierungsmitglied genehmigt worden sei. Diesem Einwand hält der Verwaltungsgerichtshof entgegen, dass die Stellungnahme vom 27. Februar 2014 von einem Mitarbeiter der Regierung unterzeichnet worden sei. Dieser Mitarbeiter der Regierung sei sowohl Teil des Ministeriums für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport als auch Teil der Regierung, weshalb die Stellungnahme vom 27. Februar 2014 als Stellungnahme der Regierung zu betrachten sei. Ob und inwieweit die Abgabe einer solchen Stellungnahme innerhalb der Regierung bzw. des Ministeriums für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport besprochen und inhaltlich abgestimmt worden sei, sei für das gegenständliche Beschwerdeverfahren belanglos.
8.7. In der Folge ging der Verwaltungsgerichtshof auf die vom Urteil des Staatsgerichtshofes betroffenen Spruchpunkte 5. und 6.2. der UVP-Entscheidung der Regierung ein. Dabei hielt er Folgendes fest:
8.7.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 UVPGalt seien Projekte, bei denen aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, nach Massgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Unter einem "Projekt" seien gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UVPGalt die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen sowie sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft, einschliesslich Eingriffe zum Abbau von Bodenschätzen zu verstehen.
8.7.2. Das UVP-Verfahren gliedere sich in zwei Verfahrensabschnitte: Im ersten Abschnitt habe derjenige, der ein Projekt verwirklichen wolle, welches einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, bei der Regierung die Festlegung des Untersuchungsrahmens zu beantragen (Art. 11 UVPGalt). Gemäss Art. 12 Abs. 4 UVPGalt entscheide die Regierung nach einer Vorprüfung, falls der Antrag nicht ohnehin abzuweisen sei (Art. 12 Abs. 3 UVPGalt), über den Gegenstand, den inhaltlichen Umfang, die Methoden sowie den örtlichen und zeitlichen Rahmen der Untersuchung. Diese Entscheidung über den Untersuchungsrahmen sei den nach Art. 20 Abs. 2 UVPGalt Beschwerdelegitimierten samt Hinweis auf ihr Beschwerderecht zuzustellen (Art. 12 Abs. 5 UVPGalt). Im zweiten Verfahrensabschnitt sei, sinnvollerweise nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Untersuchungsrahmen, gemäss Art. 8 Abs. 1 UVPGalt für das geplante Projekt ein Bericht über dessen Umweltauswirkungen zu erstellen. Art. 8 Abs. 2 UVPGalt beinhalte die umfassenden Inhaltserfordernisse eines solchen Berichts über die Umweltauswirkungen (vgl. VGH 2001/27, Erw. 10; VGH 2000/157, Erw. 9; VGH 2001/63, Erw. 7; VGH 2006/41, Erw.12).
8.7.3. Das Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe nach Art. 2 UVPGalt darin, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Projekt a) auf Menschen, Tiere und Pflanzen, b) auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, sowie c) auf Sach- und Kulturgüter habe oder haben könne, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen seien (Abs. 1). Die Feststellung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen im Sinne von Abs. 1 sowie die Bestimmungen über den Schutz der Umwelt würden als Grundlage für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Projekts unter dem Gesichtspunkt eines umfassenden Umweltschutzes dienen, welcher die in Abs. 1 angeführten Schutzgüter einschliesslich ihrer Wechselwirkungen (Abs. 2) umfasse. Art. 2 Abs. 1 UVPGalt stelle damit auf eine ganzheitliche bzw. gesamthafte Betrachtungsweise ab (VGH 2001/128/138/148, Erw. 18; VGH 2006/41, Erw. 15; VGH 2007/40/41, Erw. 17; VGH 2012/46, Erw. 4). Die Auswirkungen auf die in Art. 2 Abs. 1 UVPGalt angeführten Schutzgüter seien somit in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (VGH 2001/63, Erw. 10).
8.7.4. Im Allgemeinen stelle die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPGalt im Verhältnis zur übrigen Umweltschutzgesetzgebung ein separat durchzuführendes Verfahren dar. Werde die Umweltverträglichkeit verneint, würden sich die Verfahren nach den spezifischen Umweltschutzbestimmungen erübrigen. Werde die Umweltverträglichkeit hingegen festgestellt, seien die Verfahren gemäss der spezifischen Umweltschutzgesetzgebung ergänzend durchzuführen (VGH 2007/40/41). Daraus folge, dass ein Projekt für das UVP-Verfahren einen solchen Detaillierungsgrad aufweisen müsse, dass einerseits erkennbar sei, was für ein Projekt ausgeführt werde (Art. 8 Abs. 2 lit. a UVPGalt). Andererseits habe der Bericht die Auswirkungen dieses Projekts auf die Umwelt darzulegen und aufzuzeigen, ob und wie diesen Auswirkungen entgegengetreten werden könne (Art. 8 Abs. 2 lit. c-e UVPGalt). In seinem Urteil zu StGH 2014/57 habe der Staatsgerichtshof den erforderlichen Detaillierungsgrad für ein UVP-Projekt bzw. UVP-Verfahren konkretisiert: Projekte im Rahmen des UVP-Verfahrens seien so detailliert darzustellen, dass die im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit des Projekts entscheidungswesentlichen Punkte im UVP-Verfahren selbst geklärt werden können und diese nicht mittels Auflagen in die nachgelagerten Bewilligungsverfahren verschoben würden, in denen den Umweltschutzorganisationen kein Beschwerderecht mehr zukomme. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes lasse sich aus diesem Urteil des Staatsgerichtshofes (StGH 2014/57) jedoch nicht ableiten, dass der Detaillierungsgrad im UVP-Verfahren so weit gehe, wie der Detaillierungsgrad desselben Projekts in den dem UVP-Verfahren nachgelagerten Bewilligungsverfahren. Messlatte für den Detaillierungsgrad im UVP-Verfahren sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes immer die für die Umweltverträglichkeit des Projekts entscheidungswesentlichen Punkte.
8.7.5. Im Rahmen der Vernehmlassung zum UVPGneu habe unter anderem die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Erwägungen der UVP-Richtlinie darauf aufmerksam gemacht, dass die Umweltauswirkungen nicht nur im Hinblick auf die Einhaltung einzelner Bestimmungen zu prüfen, sondern ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt eines umfassenden Umweltschutzes zu betrachten seien. Diesem Anliegen habe die Regierung grundsätzlich zugestimmt, insoweit auf die ganzheitliche Betrachtung von Umweltauswirkungen unter dem Gesichtspunkt eines umfassenden Umweltschutzes hingewiesen worden sei. Allerdings habe die Regierung festgehalten, dass eine Beurteilung der Auswirkungen anhand der Vorschriften gemäss Abs. 2 UVPGalt zwangsläufig zu einer ganzheitlichen Betrachtung führe und dem Legalitätsprinzip entspreche, welches vorschreibe, dass sich staatliches Handeln auf rechtliche Grundlagen stützen müsse. Das Abstellen auf die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt schaffe zudem Rechtssicherheit und gewährleiste Gleichbehandlung (BuA 2013/58, 27 f.). Die Gesamtbetrachtung erfolge gemäss Vorlage aufgrund der Berücksichtigung von Auswirkungen eines Projekts auf alle, in Art. 3 Abs. 1 UVPGneu (entspricht inhaltlich Art. 2 Abs. 1 UVPGalt) genannten Faktoren (einschliesslich ihrer Wechselwirkungen) sowie der Beurteilung der Umweltauswirkungen auf diese Faktoren anhand aller relevanten in Art. 3 Abs. 2 UVPGneu genannten Bestimmungen für den Umweltschutz.
8.7.6. Die Umweltverträglichkeitsprüfung als Instrument der Umweltvorsorge und der Umweltkoordination betrachte das Projekt vor seiner Realisierung systematisch und gesamthaft. Unter Einbezug aller Beteiligten werde ein Bericht erstellt, der alle relevanten Informationen zu den Umweltfaktoren enthalte, die Auswirkungen auf diese Faktoren beschreibe, die Wechselwirkungen berücksichtige und anhand der umweltrechtlichen Bestimmungen beurteile. Der Detaillierungsgrad des Berichts könne je nach Stand des Projekts unterschiedlich sein. Werde aufgrund des Berichts die Notwendigkeit von Massnahmen für das Erlangen der Gesetzeskonformität durch die Beteiligten erkannt, seien entsprechende Auflagen für das Projekt zu machen, bevor die Auswirkungen oder Belästigungen erfolgen würden.
8.7.7. Obwohl die wiedergegebenen Gesetzesmaterialien das UVPGneu betreffen würden, könne festgehalten werden, dass Art. 2 Abs. 1 UVPGalt und Art. 3 Abs. 1 UVPGneu inhaltlich darin übereinstimmten, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung unter dem Gesichtspunkt des umfassenden Umweltschutzes durchzuführen und dabei eine Gesamtbetrachtung einschliesslich aller Wechselwirkungen vorzunehmen sei. Insoweit der Gesetzgeber bei der Revision des UVPGneu keine strengeren Vorschriften eingeführt habe, würden die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien auch für das hier zur Anwendung gelangende UVPGalt gelten.
8.7.8. Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVPGalt entscheide die Regierung auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung (Art. 15 UVPGalt) sowie der Stellungnahmen und Auflagen der betroffenen Amtsstellen über die Zulässigkeit des Projekts unter dem Gesichtspunkt des umfassenden Umweltschutzes (Art. 2 UVPGalt). Dabei seien die in anderen Erlassen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt ebenfalls anzuwenden. Gemäss Art. 16 Abs. 3 UVPGalt sei das Projekt zu genehmigen, wenn allenfalls durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektänderungen oder sonstige Vorschreibungen (etwa hinsichtlich Mess-, Überwachungs- und Berichtspflichten) sichergestellt sei, dass die in diesem Gesetz und in anderen Erlassen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt eingehalten würden. Zeige die bisherige Prüfung die Notwendigkeit weiterer Abklärungen im Stadium der Weiterbearbeitung des Projekts, seien gemäss Art. 16 Abs. 4 UVPGalt die diesbezüglichen Auflagen festzuschreiben. Gemäss Art. 16 Abs. 5 UVPGalt sei der Genehmigungsantrag abzuweisen, wenn a) das Projekt den in anderen Erlassen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt in einem Mass zuwiderlaufe, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder Projektänderungen nicht behoben werden können und b) sich ergebe, dass durch das Projekt und seine Auswirkungen schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten seien, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder Projektänderungen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Mass vermindert werden können.
8.7.9. Art. 8 Abs. 2 UVPGalt bestimme die umfassenden Inhaltserfordernisse des Berichts über die Umweltauswirkungen (VGH 2000/157; VGH 2001/27; VGH 2001/63). Gerade die verfahrensgegenständliche Deponieerweiterung zeige aber, dass nicht bei jeder UVP sämtlichen Inhaltserfordernissen Rechnung getragen werden könne. So verlange bspw. Art. 8 Abs. 2 lit. a sublit. bb UVPGalt eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- und Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien und der hergestellten Produkte. In Deponien würden aber keine Materialien irgendwelchen Produktions- und Verarbeitungsprozessen unterzogen und es würden keine Produkte hergestellt. Der Zweck von Deponien bestehe in der Ablagerung von Abfallstoffen. Gegenständlich erfolge zusätzlich ein Kiesabbau. Das Inhaltserfordernis nach Art. 8 Abs. 2 lit. a sublit. bb UVPGalt sei deshalb ohne Bedeutung. Dasselbe gelte vorliegend auch für das Inhaltserfordernis nach Art. 8 Abs. 2 lit. b UVPGalt, wonach eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten (einschliesslich der Nullvariante) zu erstellen und die wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen anzugeben sei. Anderweitige Lösungsmöglichkeiten bzw. Standorte für Inertstoffdeponien könnten deshalb nicht angegeben werden, weil die möglichen Deponiestandorte in Liechtenstein beschränkt seien und durch das Leitbild zur Abfallentsorgung, welches die Regierung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden erlassen habe (Art. 3 AbfallG, inzwischen aufgehoben durch Art. 95 des Umweltschutzgesetzes vom 29. Mai 2008 [USG, LGBl 2008 Nr. 199], nunmehr Abfallplanung im Sinne von Art. 39 USG), vorgegeben seien (siehe dazu auch das Deponiekonzept des Fürstentums Liechtenstein, Grundlagen zur Deponiebewirtschaftung B, Februar 2005).
8.7.10. Mit der diesem Verfahren zugrunde liegenden Entscheidung zu StGH 2014/57 habe der Staatsgerichtshof den erforderlichen Detaillierungsgrad für ein UVP-Projekt bzw. UVP-Verfahren konkretisiert. Danach seien Projekte im Rahmen des UVP-Verfahrens so detailliert darzustellen, dass die im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit des Projekts entscheidungswesentlichen Punkte im UVP-Verfahren selbst geklärt und solche nicht mittels Auflagen in die nachgelagerten Bewilligungsverfahren verschoben werden können, in denen den Umweltschutzorganisationen kein Beschwerderecht mehr zukomme. Aus dem Urteil des Staatsgerichtshofes vom 7. Dezember 2015 (StGH 2014/57) lasse sich nicht ableiten, dass der Detaillierungsgrad im UVP-Verfahren so weit gehe wie der Detaillierungsgrad desselben Projekts in den dem UVP-Verfahren nachgelagerten Bewilligungsverfahren. Messlatte für den Detaillierungsgrad im UVP-Verfahren seien immer die für die Umweltverträglichkeit des Projekts entscheidungswesentlichen Punkte.
8.8. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Deponieerweiterung "C", 3. Etappe, hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung des Urteils des Staatsgerichtshofes vom 7. Dezember 2015, StGH 2014/57, fest, dass dieses Projekt für das gegenständliche UVP-Verfahren nur teilweise ausreichend detailliert sei, um es einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Der Untersuchungsbericht erfülle die Vorgaben betreffend die Inhaltserfordernisse nach Art. 8 Abs. 2 UVPGalt nicht zur Gänze.
8.8.1. Das vorliegende Projekt bzw. der gegenständliche Umweltverträglichkeitsbericht lasse erkennen, wo welche Mengen an Kies abgebaut und wo welche Deponievolumen für Inertstoffe geschaffen würden. Der Umweltverträglichkeitsbericht vermöge auch teilweise aufzuzeigen, welche Auswirkungen das Projekt auf die Umwelt habe, insbesondere im Bereich der problematischen Sickerwässer beim Bauabfälle-Kompartiment. Der Umweltverträglichkeitsbericht zeige grundsätzlich auch auf, wie dieser Problematik entgegnet werden könne, indem nämlich das Bauabfälle-Kompartiment entsprechend abgedichtet und das Sickerwasser aus dem Bauabfälle-Kompartiment gesammelt und je nach Verunreinigung entsprechend gezielt abgeführt werde. Allerdings vermöge der Umweltverträglichkeitsbericht nicht ausreichend detailliert aufzuzeigen, wie diese Abdichtung des Bauabfälle-Kompartiments im konkreten Fall aufgrund der besonderen Umstände (Errichtung des Bauabfälle-Kompartiments auf aufgeschüttetem sauberem Aushub und Bauabfällen und damit verbundene Setzungsprobleme) durchgeführt werden könne. Insoweit die Regierung diese Problematik bzw. diese offenen Fragen mittels entsprechender Auflagen in die nachgelagerten Bewilligungsverfahren verlagere, werden damit entscheidungswesentliche Punkte der Umweltverträglichkeit aus dem UVP-Verfahren ausgelagert und dem Verbandsbeschwerderecht der Beschwerdeführerin entzogen.
8.8.2. In diesem Zusammenhang habe der Staatsgerichtshof ausgeführt (StGH 2014/57, Erw. 5.2), dass gemäss den eigenen Aussagen der Regierung trotz Bejahung der Umweltverträglichkeit zahlreiche Fragen in Bezug auf die Umweltauswirkungen offen bleiben würden. Die UVP-Entscheidung der Regierung mit ihren weitgehenden Abklärungs- und Prüfungsauflagen wie auch deren Begründung würden denn auch in der Sache keine definitiven, sondern eher den Eindruck eines vorläufigen Charakters der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit des Projekts vermitteln. Es könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die in nachgelagerten Bewilligungsverfahren umzusetzenden Auflagen Ergebnisse zeitigen, die "möglicherweise entscheidungsrelevante Fragen" in Bezug auf die Umweltauswirkungen aufwerfen. So klammere die Regierung bspw. das Inertstoffkompartiment fast vollständig von ihrer UVP-Prüfungsentscheidung aus, obschon sie dieses für unerlässlich erachte, um die Umweltverträglichkeit des vorliegenden Projekts im Kernbereich des Sickerwassers sicherzustellen. Das Vorgehen der Regierung hindere somit die Beschwerdeführerin daran, in den mittels Auflagen ins nachgelagerte Bewilligungsverfahren verschobenen, aber möglicherweise entscheidungswesentlichen Punkten Beschwerde zu erheben.
8.8.3. Die Ausführungen im Umweltverträglichkeitsbericht, wonach Setzungen insoweit entgegen gewirkt werden könne, als der Einbau des Materials (sauberer Aushub und Bauabfälle) unterhalb der Basisabdichtung gemäss den entsprechenden Einbaurichtlinien erfolge, um Setzungsdifferenzen so gering wie möglich zu halten, erachtet der Verwaltungsgerichtshof damit für nicht ausreichend. Die Regierung hat in der vorliegend angefochtenen UVP-Entscheidung im Zusammenhang mit der Ablagerung von Inertstoffen (ohne unverschmutzten Aushub) im Bauabfälle-Kompartiment in dem von der Beschwerdeführerin angefochtenen Spruchpunkt 5 Auflagen aufgenommen. Unter Berücksichtigung des Urteils des Staatsgerichtshofes vom 7. Dezember 2015 (StGH 2014/57) hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass davon die Auflagen gemäss Spruchpunkt 5.1 bis und Spruchpunkt 5.4 der UVP-Entscheidung der Regierung für die Umweltverträglichkeitsprüfung entscheidungswesentliche Punkte beinhalten, welche nicht mittels Auflagen in die nachgelagerten Bewilligungsverfahren ausgelagert werden dürfen, sondern im Rahmen des gegenständlichen UVP-Verfahren zu klären seien.
8.9. Für die Ablagerung von Abfällen auf der Deponie "C" gelte gemäss Spruchpunkt 6.2 der UVP-Entscheidung der Regierung die Auflage, dass nach Ablauf der abfallrechtlichen Bewilligung am 1. Juni 2015 die gemischte Ablagerung von Inertstoffen innerhalb der 2. Etappe nur noch im Zusammenhang mit der Erstellung des Bauabfälle-Kompartiments zulässig sei und ab dem Jahr 2019 ausserhalb des Bauabfälle-Kompartiments auch in der 2. Etappe nur noch sauberes Aushubmaterial abgelagert werden dürfe.
8.9.1. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat die Regierung diese Auflage damit begründet, dass im Bereich der Recyclingbaustoffe ein vergleichbares Vorgehen angewendet werde. Recyclingbaustoffe dürften unter bestimmten Bedingungen ebenfalls unter einer Deckschicht eingebaut werden. Ein direkter Zusammenhang sei hier gegeben, da die Inertstoffe unterhalb und am Rande des Bauabfälle-Kompartiments gemäss Projektskizze mit einer Deckschicht
oder Folie vor einer Auswaschung geschützt würden. Da es sich gegenständlich um schwach belastete Bauabfälle handle und die bisherige gemischte Ablagerung von Inertstoffen am Standort "C" zu keinen nachweisbaren Belastungen der Umwelt geführt habe, sei eine analoge Anwendung der Vorgehensweise bei Recyclingbaustoffen zulässig, dies insbesondere auch in Anbetracht der zeitlichen und räumlichen Begrenzung der Gemischtablagerung sowie der Bedeutung des Deponiestandorts. Die Beschwerdeführerin habe zur Auflage für Spruchpunkt 6.2. festgehalten, dass die Ablagerung von gemischten Inertstoffen nur bis zum 1. Juni 2015 bewilligt sei und eine Ablagerung von gemischten Inertstoffen nach dem 1. Juni 2015 den geltenden abfallrechtlichen Vorgaben der Technische Verordnung über Abfälle (Gemäss Kundmachung der aufgrund des Zollvertrags im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften [Anlagen I und II, LGBl. 2013 Nr. 370] gelte in Liechtenstein die schweizerische technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 [TVA]), welche seit dem 1. Juli 2007 zu berücksichtigen sei (an sich verstosse bereits die Bewilligung zur gemischten Ablagerung von Inertstoffen vom 17. Juni 2010, gültig bis am 1. Juni 2015, gegen die TVA). Mit der TVA sei es nicht vereinbar, auf der Deponie "C" auch weiterhin eine gemischte Ablagerung von sauberem Aushub und Bauabfällen zu betreiben; ganz gleich, ob dies der Errichtung des Bauabfälle-Kompartiments (Dammschüttung) diene oder nicht. Nach Massgabe der TVA sei eine Ablagerung von Bauabfällen nur in Inertstoffdeponien zulässig, welche bestimmte Voraussetzungen erfüllen würden. Diese Voraussetzungen erfülle die Deponie "C" weder jetzt noch per 1. Juni 2015, sondern erst nach Erstellung des Bauabfälle-Kompartiments.
8.9.2. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass gemäss Kundmachung der aufgrund des Zollvertrags im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (Anlagen I und II, LGBl. 2013 Nr. 370) in Liechtenstein die schweizerische technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA) gelte. Gemäss TVA Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 4 für Inertstoffdeponien, auf denen nicht ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgelagert werde, sei nachzuweisen, dass der Standort nicht über nutzbaren unterirdischen Gewässern und, soweit dies zum Schutz der unterirdischen Gewässer notwendig sei, nicht in deren Randgebieten liege. Vorbehalten bleibe Abs. 5, wonach Inertstoffdeponien in Randgebieten nach Abs. 4 errichtet werden dürfen, wenn
a). eine mindestens 2 m mächtige, weitgehend homogene, natürlich geologische Barriere (mittlerer Durchlässigkeitsbeiwert k in jede Richtung höchstens 1.0 x 0.0000001 m/s) vorhanden sei oder
b). der Untergrund nach den Regeln des Erdbaus durch mindestens drei lagenweise geschüttete, homogene, mineralische Einbauschichten (mittlerer Durchlässigkeitsbeiwert k höchstens 1.0 x 0.00000001 m/s), welche zusammen mindestens 60 cm mächtig seien,
aufgebessert werde. Mit diesen Vorgaben nach TVA Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 solle gewährleistet werden, dass unterirdische Gewässer nicht durch Sickerwasser von deponierten Inertstoffen verunreinigt würden. Die TVA sehe indes für die Errichtung einer Inertstoffdeponie keine Abdichtung mittels Folie zwingend vor. Eine Folie sei zwingend nur für Reststoff- und Reaktordeponien erforderlich.
8.9.3. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der TVA sei davon auszugehen, dass wenn eine Inertstoffdeponie an einem Standort neu eingerichtet werde, die Vorgaben der TVA in jedem Fall einzuhalten seien. Wenn aber, wie im gegenständlichen Fall, eine Inertstoffdeponie bzw. ein Bauabfälle-Kompartiment nach den Vorgaben der TVA an einem Standort errichtet werde, an dem bisher Inertstoffe gemischt abgelagert worden seien, ohne dass die Vorgaben der TVA eingehalten worden seien, bedürfe es einer entsprechenden Übergangsphase, bis die Inertstoffdeponie bzw. das Bauabfälle-Kompartiment nach den Vorgaben der TVA eingerichtet sei. Soweit also für einen begrenzten Zeitraum über den 1. Juni 2015 hinaus gemischte Inertstoffe zur Errichtung des Bauabfälle-Kompartiments (Planierung und Aufschüttung der Dämme) verwendet werden, sei dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden. Unter Berücksichtigung der zeitlich und räumlich begrenzten weiteren Ablagerung von Inertstoffen einerseits und der Bedeutung des Deponiestandorts "C" andererseits sei damit nichts dagegen einzuwenden, wenn über einen begrenzten Zeitraum über den Zeitpunkt vom 1. Juni 2015 hinaus zur Errichtung des Bauabfälle-Kompartiments weiterhin gemischte Inertstoffe verwendet würden, zumal ein Stopp der Deponietätigkeit ab dem 1. Juni 2015 bis zur Inbetriebnahme des Bauabfälle-Kompartiments, wie das Amt für Umwelt in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2013 zutreffend ausgeführt habe, weder sinnvoll noch verhältnismässig erscheine. Übergangsmässig könnten gemischte Inertstoffe grundsätzlich auch andernorts gelagert werden. Die Suche nach einer anderen Ablagerungsmöglichkeit für Inertstoffe bedinge aber einen (möglicherweise) langwierigen politischen Prozess mit ungewissem Ausgang und hätte dies aufgrund allfällig längerer Transportwege (z. B. nach *** oder ***) zusätzlich negative Umweltauswirkungen auf die Bereiche Luft und Lärm.
8.9.4. Obwohl Spruchpunkt 6.2 von der Beschwerdeführerin ausdrücklich zum Gegenstand ihrer Individualbeschwerde erhoben worden sei, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der Staatsgerichtshof in der Begründung seines Urteils vom 7. Dezember 2015, StGH 2014/57, nicht gesondert auf diesen Spruchpunkt eingegangen sei. Nachdem Spruchpunkt 6.2 allerdings in einem direkten Zusammenhang mit dem Spruchpunkt 5 (Bauabfällekompartiment) stehe, sei der Beschwerde auch hinsichtlich dieses Spruchpunkts 6.2 Folge zu geben gewesen, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass die weitere Prüfung der Umweltverträglichkeit hinsichtlich des Bauabfälle-Komparitments auch entsprechende Auswirkungen auf Spruchpunkt 6.2 haben könne. Der Verwaltungsgerichtshof wiederhole an dieser Stelle, dass die Ablagerung von gemischten Inertstoffen über einen begrenzten Zeitraum über den Zeitpunkt vom 1. Juni 2015 hinaus zur Errichtung des Bauabfälle-Kompartiments aus den dargelegten Gründen grundsätzlich möglich bleibe.
8.10. In Bezug auf die Parteikosten hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass sie der Endentscheidung vorbehalten seien. Auf den von der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 12. März 2014 gestellten Antrag auf Kostenseparation betreffend der Gegenäusserung der B vom 3. März 2014 sei deshalb nicht einzugehen gewesen, weil die rechtsfreundlich vertretene B für die Gegenäusserung vom 3. März 2014 keine Kosten verzeichnet habe.
9. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2016 (VGH 2014/144a) legte die Beschwerdeführerin am 23. März 2016 Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof im Umfang des ersten (Aufhebung und Zurückverweisung der Spruchpunkte 5. und 6.2. der UVP-Entscheidung) sowie des fünften Spruchpunktes (Parteikostenentscheidung) dieses Urteils ein. Der Verwaltungsgerichtshof habe lediglich die Spruchpunkte 5. und 6.2. der UVP-Entscheidung der Regierung aufgehoben, deren Spruchpunkt 1., mit welchem die Regierung die Umweltverträglichkeit des Projekts der Deponieerweiterung festgestellt hatte, habe er indes bestätigt. Dieses Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofes verletze das Beschwerderecht nach Art. 43 LV, Art. 6 Abs. 1 und 13 EMRK sowie Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU vom 11. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (nachfolgend: UVP-Richtlinie), die Begründungspflicht nach Art. 43 LV, den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den Anspruch auf eine willkürfreie Behandlung, die sich beide aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV ergeben. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2013/144a, in ihren verfassungs- und völkerrechtlich geschützten Rechten verletzt worden ist sowie der Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten zusprechen. Ferner stellt die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter Erlass einer vorsorglichen Massnahme.
Dazu führt die Beschwerdeführerin im Einzelnen wie folgt aus:
9.1. Auch im gegenständlichen zweiten Rechtsgang sei die Beschwerdeführerin als Partei aufgetreten. Als solche sei sie zur Erhebung dieser Individualbeschwerde nach Art. 15 StGHG legitimiert. Ihre Legitimation leite sich zudem daraus ab, dass das angefochtene Urteil in ihre eingangs aufgeführten Grundrechte eingreife bzw. diese Grundrechte verletzte. Zudem besitze die Beschwerdeführerin ein - offenkundiges - aktuelles Rechtsschutzbedürfnis daran, dass dieser Individualbeschwerde Folge gegeben werde. Andernfalls müsste die Beschwerdeführerin es hinnehmen, dass es bei einer Feststellung der Umweltverträglichkeit des Projekts einer Erweiterung der Deponie C um eine 3. Etappe bleibe, ohne dass die Umweltauswirkungen dieses Projekts im Zeitpunkt der UVP-Entscheidung, gesetzesgemäss - d. h. vollständig - festgestellt worden seien. Stattdessen seien entscheidungswesentliche Fragen aus dem gegenständlichen UVP-Verfahren zu Unrecht ausgeklammert worden. Nachdem das angefochtene Urteil der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2016 zugestellt worden sei, erweise sich die Beschwerdefrist von vier Wochen als gewahrt und die Zulässigkeitsvoraussetzungen für diese Individualbeschwerde seien auch sonst erfüllt: Gegen das angefochtene Urteil, das letztinstanzlich und enderledigend ergangen sei, könne ein ordentliches Rechtsmittel nicht erhoben werden. Da alle Prozessvoraussetzungen erfüllt seien, habe der Staatsgerichtshof auf diese Individualbeschwerde materiell einzutreten.
9.2. In ihrer Beschwerde vom 6. Dezember 2013 gegen die UVP-Entscheidung der Regierung an den Verwaltungsgerichtshof habe die Beschwerdeführerin auf Seite 30 ihren Hauptantrag dahingehend gestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof die UVP-Entscheidung aufheben und die gegenständliche Verwaltungsrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanz, die Regierung, zurückverweisen wolle. Dieser Antrag sei in Rz. 44 der damaligen Beschwerde damit begründet worden, dass die UVP-Entscheidung jedenfalls dann in ihrer Gesamtheit aufzuheben sei, wenn die Umweltverträglichkeit des Projekts im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden könne. Eine (formelle) Anfechtung von Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung der Regierung sei der Beschwerdeführerin im Dezember 2013 nicht möglich gewesen, weil entscheidungswesentliche Fragen in jenem Zeitpunkt - zu Unrecht - in nachgelagerte Bewilligungsverfahren verschoben worden seien. Materiell habe sich die Beschwerde gegen die UVP-Entscheidung jedoch auch gegen Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung gerichtet.
9.3. Rz. 17 des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2015, VGH 2014/144a, stelle fest, dass die hier interessierende Deponieerweiterung bzw. dass das dieser Erweiterung zugrundeliegende Projekt "für das gegenständliche UVP-Verfahren nur teilweise ausreichend detailliert sei, um es einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen. Der Untersuchungsbericht erfülle damit die Vorgaben der Inhaltserfordernisse nach Art. 2 Abs. 2 UVPGalt nicht zur Gänze. Die einzig logische, aus dieser Feststellung resultierende und nach Art. 16 Abs. 1 UVPGalt gesetzlich zwingende Konsequenz ziehe der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht: Obwohl er im angefochtenen Urteil konstatiere, dass der Umweltverträglichkeitsbericht unvollständig sei (und eine Feststellung der Umweltverträglichkeit des Projekts damit nicht erlaubt habe [und zwar erst recht nicht im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz, dem 19./20.November 2013]), lasse der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung der Regierung unangetastet; das angefochtene Urteil hebe ausdrücklich nur die Spruchpunkte 5 und 6.2 der UVP-Entscheidung auf. Damit bleibe die belangte Behörde hinter dem zurück, was von der Beschwerdeführerin im Hauptantrag ihrer Beschwerde vom 6. Dezember 2013 zu Recht begehrt worden sei: Eine Aufhebung der UVP-Entscheidung zur Gänze, d. h. auch in ihrem Spruchpunkt 1. in Richtung einer Feststellung der Umweltverträglichkeit.
9.3.1. Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung, trotz unvollständiger und damit mangelhafter Entscheidungsgrundlagen und trotz Charakterisierung dieser Entscheidung als nur vorläufig (StGH 2014/57, Erw. 5.2), nicht aufzuheben, verletze das Beschwerderecht der Beschwerdeführerin: Obwohl sich im gegenständlichen, bis zum EFTA-Gerichtshof geführten UVP-Verfahren in aller Deutlichkeit herauskristallisiert habe, dass die UVP-Entscheidung auch entscheidungswesentliche Fragen in nachfolgende Bewilligungsverfahren verlagere, und obwohl sich aus dem ersten Absatz von Seite 29 des Urteils zu StGH 2014/57 klar ergebe, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf eine wirksame Beschwerde nur dann angemessen und effektiv sei, wenn es in Bezug auf sämtliche möglicherweise entscheidungswesentliche Fragen einen Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung gebe, schneide der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal von einem solchen Zugang ab: Obschon die Unvollständigkeit des Umweltverträglichkeitsberichts inzwischen hinlänglich erstellt sei, schütze der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Umweltverträglichkeit des Projekts einer Erweiterung der Deponie C um eine 3. Etappe per 19./20. November 2013 und verhindere damit eine neuerliche Entscheidung über diesen Gesichtspunkt in einem Verfahren nach Art. 16 Abs. 1 UVPGalt, an dem die Beschwerdeführerin - wie z. B. mit einer Stellungnahme zu den Umweltauswirkungen des Inertstoffkompartiments - schriftlich und gegebenenfalls auch mündlich teilnehmen könnte.
9.3.2. Damit schliesse der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin aber auch von einer Beschwerdeführung aus, weil er es ihr verunmögliche, die der Regierung aufgetragene Ergänzung des Verfahrens um entscheidungswesentliche Fragen und die daran anschliessende Entscheidung über die Umweltverträglichkeit i. S. v. Art. 16 Abs. 1 UVPGalt entweder selbst oder durch eine unabhängige gerichtliche Instanz überprüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass die Umweltverträglichkeit des Projekts tatsächlich gegeben sei. Stattdessen solle an der Feststellung der Umweltverträglichkeit des Projekts auch im zweiten Rechtsgang nicht mehr gerüttelt und der nur vorläufige Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung intakt belassen werden. Mit dieser Vorgehensweise stelle sich die belangte Behörde gegen jenen angemessenen und effektiven Rechtsschutz, den der Staatsgerichtshof mit deutlichen Worten angemahnt habe (StGH 2014/57, Erw. 5): Obwohl "die UVP-Entscheidung der Regierung mit ihren weitgehenden Abklärungs- und Prüfungsauflagen [...] in der Sache keinen definitiven, sondern eher den Eindruck eines vorläufigen Charakters der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit des Projekts [vermittle]", sehe der Verwaltungsgerichtshof auch unter dem Eindruck des Urteils des EFTA-Gerichtshofes vom 2. Oktober 2015 in der Rechtssache E-3/15 nichts Problematisches darin, die Feststellung der Umweltverträglichkeit laut erstem Spruchpunkt der UVP-Entscheidung der Regierung auch im zweiten Rechtsgang zu bestätigen.
9.3.3. Mit dieser Vorgehensweise setze sich der Verwaltungsgerichtshof auch über eine weitere Begründung des Urteils zu StGH 2014/57 hinweg: In Erw. 5.2 heisse es im letzten Absatz, dass "jedenfalls nicht ausgeschlossen werden [könne]", dass die im nachgelagerten Bewilligungsverfahren umzusetzenden Auflagen Ergebnisse zeitigen würden, die "möglicherweise entscheidungsrelevante Fragen" in Bezug auf die Umweltauswirkungen aufwerfen würden. So klammere die Regierung beispielsweise das Inerstoffkompartiment fast vollständig von ihrer UVP-Prüfungsentscheidung aus, obschon sie dieses für unerlässlich erachte, um die Umweltverträglichkeit des vorliegenden Projekts im Kernbereich des Sickerwassers sicherzustellen. Wenn dem nun aber so sei, müsse Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben werden, wie es von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 6. Dezember 2013 im Hauptantrag begehrt worden sei. Nur auf diese Weise sei sichergestellt, dass jener angemessene und effektive Rechtsschutz, den sowohl das innerstaatliche als auch das EWR-Recht gewährleiste, im zweiten Rechtsgang zum Zuge kommen könne. Nach der ihr aufgetragenen und letztlich auch unumgänglichen Abklärung sämtlicher entscheidungswesentlichen Fragen im gegenständlichen UVP-Verfahren werde die Regierung, um den Umweltverträglichkeitsbericht zu komplettieren und über die Frage der Umweltverträglichkeit des Projekts einer Erweiterung der Deponie C um eine 3. Etappe, auf einer solcherart erweiterten Sachverhaltsgrundlage neuerlich zu entscheiden haben. Dies unter Achtung der vom innerstaatlichen und vom EWR-Recht vorgeschriebenen Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte und unter Respektierung des Beschwerderechts der Beschwerdeführerin gegen eine die Umweltverträglichkeit feststellende, neuerliche UVP-Entscheidung im Anschluss an die Verfahrensergänzung.
9.4. Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Beschwerderechts werden auch in Bezug auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 31 Abs. 1 LV geltend gemacht. Werde Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung nicht aufgehoben, bleibe es der Beschwerdeführerin verwehrt, sich zur Abklärung der entscheidungswesentlichen Fragen - d. h. jener Fragen, die von der Regierung im ersten Rechtsgang aus der UVP-Entscheidung zu Unrecht ausgeklammert worden seien - im zweiten Rechtsgang unter dem Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit zu äussern bzw. zu diesen Fragen eine Stellungnahme einzubringen; so, wie es vom innerstaatlichen und vom EWR-Recht an sich vorgeschrieben sei. Damit werde die vorgegebene Beteiligung bzw. Mitwirkung der Öffentlichkeit unterlaufen, was den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzte.
9.5. Im angefochtenen Urteil begründe der Verwaltungsgerichtshof mit keinem Wort, warum er dem Hauptantrag der Beschwerde vom 6. Dezember 2013 in Richtung einer Aufhebung der UVP-Entscheidung (und zwar auch von Spruchpunkt 1. dieser Entscheidung) keine Folge gebe. Dieses Vorgehen verletzte die Begründungspflicht nach Art. 43 LV.
Die Begründungspflicht werde auch mit dem fünften Spruchpunkt des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofes verletzt, indem der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung über die Parteikosten dem weiteren Verfahren vorbehalte: Aus welchem Grund und unter Anwendung welcher gesetzlichen Bestimmung (Art. 83 Abs. 3 LVG) die Beschwerdeführerin den von ihr angesprochenen Kostenersatz nicht erhalten solle, sei dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ("Parteikosten werden der Endentscheidung vorbehalten", VGH 2013/144a, Erw. 20); zumal dem angefochtenen Urteil nicht ansatzweise zu entnehmen sei, was der Verwaltungsgerichtshof mit dem Begriff "Endentscheidung" meine.
9.6. Im zweiten Absatz von Seite 30 des Urteils zu StGH 2014/57 habe der Staatsgerichtshof angeordnet, dass das UVP-Verfahren "in Bezug auf die entscheidungswesentlichen Fragen [...] auf jeden Fall neu zu eröffnen und zu ergänzen [sei]. Es sei Sache des Verwaltungsgerichtshofes, das dafür geeignete weitere Vorgehen festzulegen. Formell sei dem Verwaltungsgerichtshof damit zwar ein Ermessen übertragen. Materiell sei dieses Ermessen durch den Verwaltungsgerichtshof jedoch dergestalt vorgegeben (Art. 54 StGHG), dass die UVP-Entscheidung zur Gänze aufzuheben sei; und zwar insbesondere ihr erster Spruchpunkt. Bei dieser Entscheidung und bei diesem Spruchpunkt handle es sich um einen von Anfang an fehlerhaften Verwaltungsakt (Andreas Kley, Grundriss des Liechtensteinischen Verwaltungsrecht, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 128 ff.; Art. 106 Abs. 1 Bst. a LVG; LES 2000, 180 oder LES 2015, 39) bzw. um eine Feststellung der Umweltverträglichkeit des Projekts mit einem - zu Unrecht - nur vorläufigen Charakter (StGH 2014/57, Erw. 5.2). Ein solcher Verwaltungsakt sei auf jeden Fall zu kassieren: Der erste Spruchpunkt der UVP-Entscheidung leide bis zum heutigen Tage darunter, dass er im Entscheidungszeitpunkt, dem 19./20. November 2013, auf unvollständigen und damit mangelhaften Entscheidungsgrundlagen basiert habe; auf Entscheidungsgrundlagen, aus denen wesentliche, für das gegenständliche UVP-Verfahren entscheidende Fragen zu Unrecht ausgeklammert worden seien (nämlich u. a. unter Verletzung des verfassungsmässig und völkerrechtlich geschützten Beschwerderechts der Beschwerdeführerin).
9.6.1. So habe die Sache auch der EFTA-Gerichtshof bewertet und aus diesem Grund eine Aufhebung der UVP-Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an die Regierung zur Neubeurteilung nahegelegt (Rz. 83 des Urteils vom 2. Oktober 2015 in der Rechtssache E-3/15). Eine solche Neubeurteilung müsse auch die um die entscheidungswesentlichen Fragen ergänzte Entscheidung über die Umweltverträglichkeit des Projekts i. S. v. Art. 16 Abs. 1 UVPGalt umfassen. Damit erweise sich die (Ermessens-)Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung der Regierung unangetastet zu lassen, als sachlich nicht vertretbar. Der Verwaltungsgerichtshof habe das ihr mit dem Urteil zu StGH 2014/57 eingeräumte Ermessen auf eine willkürliche Weise ausgeübt, zudem habe er Art. 16 Abs. 1 UVPGalt qualifiziert unrichtig angewandt.
9.6.2. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2014/144a stehe zudem in einem auffälligen Kontrast zur Erw. 6. des Urteils zu StGH 2014/57: Bleibe die Feststellung der Umweltverträglichkeit des Projekts einer Erweiterung der Deponie C um eine 3. Etappe bestehen, bedeute dies, dass sich die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt des Inertstoffkompartiments oder auch zum Thema der Umweltauswirkungen dieses Kompartiments vor der Entscheidung über die Feststellung der Umweltverträglichkeit auch im zweiten Rechtsgang nicht werde äussern können. Im ersten Rechtsgang sei ihr dies deshalb nicht möglich gemacht worden, weil mehrere entscheidungswesentliche Fragen aus dieser Entscheidung zu Unrecht ausgeklammert worden seien. Mit einer solchen Vorgehensweise würde das gegenständliche UVP-Verfahren auf den Kopf gestellt: der Regierung würde erlaubt, an der Feststellung der Umweltverträglichkeit per 19./20. November 2013 festzuhalten, obwohl diese Feststellung damals nur einen vorläufigen Charakter habe haben können und obwohl sich im gegenständlichen UVP-Verfahren erwiesen habe, dass eine solche Feststellung an jenem Tag nicht hätte getroffen werden dürfen.
9.7. Willkürlich entschieden habe der Verwaltungsgerichtshof aber auch die Frage der Kostentragung: Im ersten Rechtsgang habe die Beschwerdeführerin in allen Instanzen obsiegt, wobei dieser Rechtsgang durch das Urteil zu StGH 2014/57 abgeschlossen worden sei. Anders als wie bei einem Rechtsmittelzug vor den ordentlichen Gerichten, habe der mit dem Urteil zu StGH 2014/57 abgeschlossene erste Rechtsgang damit als endgültig zu gelten mit der Beschwerdeführerin als der in diesem Rechtsgang obsiegenden Partei. Die Rechtsfolge dieses Obsiegens sei eine Kostentragung durch die Beschwerdegegnerin: So, wie der Staatsgerichtshof die Kostentragung zu Lasten der Beschwerdegegnerin in seinem Urteil zu StGH 2014/57 nicht einer "Endentscheidung" vorbehalten habe, muss auch der Verwaltungsgerichtshof über die Kostentragung absprechen; dies zugunsten der Beschwerdeführerin als der auch im angefochtenen Urteil obsiegenden Partei. Davon abgesehen sei es unerfindlich, was der Verwaltungsgerichtshof mit dem Begriff "Endentscheidung" zum Ausdruck bringen wolle (VGH 2013/144a, Erw. 20): Sollte die Regierung die Umweltverträglichkeit des Projekts im zweiten Rechtsgang verneinen oder für die Beschwerdeführerin aus einem anderen Grund kein Anlass bestehen, ein Rechtsmittel zu ergreifen, wäre die im zweiten Rechtsgang ergehende Entscheidung der Regierung die letzte, im gegenständlichen UVP-Verfahren ergangene Entscheidung. In einer solchen Entscheidung würde die Regierung über die Kosten des Rechtsmittelzuges an den Verwaltungsgerichtshof nun aber weder direkt noch indirekt befinden. Aus diesem Grunde sei es geboten, Spruchpunkt 5 des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes zu kassieren und die Sache an die belangte Behörde auch in diesem Zusammenhang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
10. Am 4. April 2016 äusserte sich der Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes zur vorliegenden Individualbeschwerde wie folgt:
Der Beschwerdeführerin sei wohl zuzustimmen, dass auch Ziff. 1 des Spruchs der Regierungsentscheidung vom 19./20. November 2013 vom Verwaltungsgerichtshof hätte aufgehoben werden müssen. Schliesslich stehe die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projektes gerade nicht fest, solange die Frage, ob das Inertstoffkompartiment umweltverträglich errichtet werden könne, nicht bejaht worden sei. Dass der Verwaltungsgerichtshof Ziff. 1. des Spruchs der genannten Regierungsentscheidung nicht aufgehoben habe, sei auf ein Versehen zurückzuführen, weshalb der Verwaltungsgerichtshof mit den Parteien abklären werde, ob eine Korrektur vom Verwaltungsgerichtshof herbeigeführt werden könne.
In Bezug auf die Parteikosten sei darauf hinzuweisen, dass nach der neueren, aber gefestigten Praxis des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidung über die Parteikosten dem weiteren Verfahren vorbehalten sei, wenn der Verwaltungsgerichtshof unterinstanzliche Entscheidungen aufhebe und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung zurückverweise. Mit einer Zurückverweisung sei das Verwaltungsverfahren (einschliesslich Verwaltungsbeschwerdeverfahren) noch nicht abgeschlossen. Im vorliegenden Fall werde die Regierung in ihrer neuerlichen Entscheidung über die Parteikosten des gesamten Verfahrens (einschliesslich dem Verwaltungsbeschwerdeverfahren VGH 2013/144 vor dem Verwaltungsgerichtshof) entscheiden müssen. Diese neuerliche Entscheidung werde wiederum mittels Beschwerde anfechtbar sein. Folglich sei Ziff. 5. des Urteils zu VGH 2013/144a auch noch keine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG.
11. Die Beschwerdeführerin äusserte sich ihrerseits am 7. April 2016 wie folgt zur Stellungnahme des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes:
11.1. Zu der vom Verwaltungsgerichtshof angestrebten Korrektur von VGH 2013/144a, Spruchpunkt 1., wies die Beschwerdeführerin auf ihre E-Mail vom 7. April 2016, in welcher sie dargelegt habe, wieso sie sich ausser Stande erachte, dem Vorschlag des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes in Richtung eines Erläuterungsgesuches nach Art. 108 Abs. 1 LVG zu folgen.
11.1.1. Mangels Referenzierung habe die Beschwerdeführerin die vom Verwaltungsgerichtshof nunmehr relevierte "neuere, aber gefestigte Praxis" zu einem Vorbehalt der Entscheidung über die Parteikosten dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen können. Die Stellungnahme vom 4. April 2016 sei diesbezüglich die erste, der Beschwerdeführerin vor dem Staatsgerichtshof prozessual zur Verfügung stehende Äusserungsmöglichkeit, die hiermit wahrgenommen werde. Da die Stellungnahme vom 4. April 2016 nicht erkennen lasse, wo die "neuere, aber gefestigte Praxis" des Verwaltungsgerichtshofes veröffentlicht sei und um welche Praxis es im Einzelnen gehe, werde der in der Individualbeschwerde vom 23. März 2016 geltend gemachte Begründungsmangel repetiert; schliesslich sei es der Beschwerdeführerin unmöglich, die Verfassungsmässigkeit dieser Rechtsprechung aus eigener Anschauung zu prüfen. Zudem verkenne der Verwaltungsgerichtshof nach wie vor, dass es im gegenständlichen Verfahren im ersten Rechtsgang in erster und zweiter Instanz nicht zu einem Verfahrensmangel oder zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sondern zu einer vom EFTA-Gerichtshof und vom Staatsgerichtshof übereinstimmend geahndeten Verletzung verfassungsmässig und völkerrechtlich gewährleisteter Rechte gekommen sei, konkret des Rechts der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeführung und nicht zuletzt auch ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
11.1.2. Beim angefochtenen Urteil, VGH 2013/144a, handle es sich um keine "gewöhnliche" Zurückverweisungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Vielmehr hätte er die gegenständliche Rechtssache - und zwar insbesondere die Feststellung der Umweltverträglichkeit einer Erweiterung der Deponie C um eine 3. Etappe und damit das Kernstück der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung (vgl. die Glosse Ungerank in der LES 4/2015, 186) - gestützt auf Art. 106 Abs. 1 LVG in seiner Gesamtheit kassieren und an die Regierung in toto zurückverweisen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hätte dies nur schon deshalb tun müssen, weil das im ersten Rechtsgang abgeführte Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren unter der gerade genannten Verletzung verfassungsmässig und völkerrechtlich gewährleisteter Rechte gelitten habe. Richtigerweise müsse die gegenständliche Rechtssache, wie vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Stellungnahme vom 4. April 2016 nunmehr ja auch ganz offen zugestanden, an den Beginn des Verfahrens zurückgestellt werden; die gegenständliche Rechtssache sei von der Regierung von Grund auf neu zu verhandeln und zu entscheiden - im zweiten Rechtsgang allerdings ohne Grundrechtsverletzung zu Lasten der Beschwerdeführerin.
11.2. Vor diesem Hintergrund sei der erste, bis zum EFTA-Gerichtshof geführte Rechtsgang als endgültig abgeschlossen zu betrachten, was eine Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof, d. h. auch im Zusammenhang mit dem angefochtenen Urteil, zur Folge habe. Aus diesem Grund handle es sich bei Spruchpunkt 5. des Urteils zu VGH 2013/144a, (eine Kostenentscheidung bildet auch im Verwaltungsprozessrecht ein Akzessorium der Hauptsachenentscheidung; LES 2000, 1), sehr wohl um eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung. Davon abgesehen sei es willkürlich (Art. 2 Abs. 2 des Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926 (PGR, LGBl. 1926 Nr. 4), einer - wie der Verwaltungsgerichtshof nunmehr argumentiere - angeblich nicht enderledigenden Kostenentscheidung, die richtigerweise enderledigend hätte ergehen sollen, den fehlenden "Enderledigung-Charakter" entgegenzuhalten. Auch aus diesem Grund ändere sich an der Beschwerdeberechtigung der Individualbeschwerde vom 23. März 2016 nichts. Wer sich wie die Beschwerdeführerin gegen eine Grundrechtsverletzung bis zum EFTA-Gerichtshof hinauf erfolgreich wehre, dem dürfe ein Kostenersatzanspruch dafür nicht abgeschlagen werden. Über die Kosten des zweiten, von der Regierung von Grund auf neu durchzuführenden Verfahrens werde in einem zweiten Rechtsgang zu befinden sein, d. h. unabhängig vom Ergebnis des ersten Rechtsgangs. Dieser erste Rechtsgang sei, wie oben erwähnt, als endgültig abgeschlossen zu betrachten.
12. Mit Schreiben vom 8. April 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Staatsgerichtshof mitgeteilt, dass sich beide Parteien gegen eine Korrektur durch den Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hätten, weshalb der Verwaltungsgerichtshof nichts weiter unternehme und die Entscheidung des Staatsgerichtshofes abwarte.
13. Mit Beschluss vom 15. April 2016 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
14. Am 20. April 2016 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 23. März 2016, worin sie beantragte, Individualbeschwerde kostenpflichtig zurück-, allenfalls abzuweisen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
14.1. Das bekämpfte Urteil des Verwaltungsgerichtshofes werde am Schluss zwar als endgültig bezeichnet. Inhaltlich sei es das jedoch nicht, da die von der Beschwerdeführerin angefochtenen Spruchpunkte 5. und 6.2. der UVP-Entscheidung aufgehoben und die Verwaltungssache hinsichtlich dieser Spruchpunkte zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Regierung zurückverwiesen worden sei. Da die Enderledigung durch die von der Regierung nunmehr selbst vorzunehmende Entscheidung betreffend das Inertstoffkompartiment und die Ablagerung von Abfällen auf der Deponie C noch ausständig sei, könne man nicht sagen, dass es sich bei der bekämpften Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2014/144a, um eine enderledigende Entscheidung dieser Verwaltungssache handle.
14.2. Abgesehen davon, sei die Individualbeschwerde nach Auffassung der Beschwerdegegnerin aus folgenden Gründen auch inhaltlich nicht gerechtfertigt:
14.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof habe in dieser Sache erneut über die Beschwerde gegen die UVP-Entscheidung geurteilt. Mit dieser Beschwerde habe die Beschwerdeführerin die erwähnte UVP-Entscheidung der Regierung jedoch nur teilweise, nämlich im Umfang von Spruchpunkt 5., Spruchpunkt 6.2., Spruchpunkt 7.5. Bst. a) und im Umfang von Spruchpunkt 8. angefochten. Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung der Regierung sei hingegen ausdrücklich nicht angefochten worden.
14.2.2. Die in der vorliegenden Individualbeschwerde von der Beschwerdeführerin angeführte Begründung, dass es ihr damals nicht möglich gewesen sei, Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung der Regierung anzufechten, da entscheidungswesentliche Fragen in jenem Zeitpunkt zu Unrecht in nachgelagerte Bewilligungsverfahren ausgeklammert worden seien, überzeuge nicht. Dass eine Feststellung der Umweltverträglichkeit erst nach Überprüfung der in nachgelagerte Bewilligungsverfahren ausgelagerten Fragen möglich sei und es deshalb unangebracht sei, jetzt bereits die Umweltverträglichkeit festzustellen, hätte freilich eine Begründung für eine allfällige Anfechtung von Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung sein können. Die Beschwerdeführerin habe jedoch darauf verzichtet diesen Einwand in ihrer Beschwerde gegen die UVP-Entscheidung der Regierung geltend zu machen. Folglich habe sich der Verwaltungsgerichtshof nur mit den von der Beschwerdeführerin angefochtenen Teilen der UVP-Entscheidung zu befassen gehabt.
14.2.3. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass sie damals ja eine gesamthafte Aufhebung der UVP-Entscheidung der Regierung beantragt habe, ändere daran nichts, da die Beschwerdeführerin diesen Aufhebungsantrag in Punkt 44. ihrer damaligen Beschwerde nur damit begründet habe, dass dies dann zum Tragen kommen solle, wenn der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis komme, dass die Umweltverträglichkeit des Projekts im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden könne. Zu diesem Ergebnis habe der Verwaltungsgerichtshof jedoch gar nicht kommen können, da der entsprechende Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung der Regierung gar nicht angefochten worden sei. Damit sei schon damals der Antrag auf gesamthafte Aufhebung der UVP-Entscheidung, soweit er sich nicht auf die ausdrücklich angefochtenen Spruchpunkte der UVP-Entscheidung der Regierung bezogen habe, unbegründet gewesen. Bezeichnenderweise habe die Beschwerdeführerin ausserdem in ihrem damals eventualiter gestellten Abänderungsantrag ausdrücklich nur die Abänderung derjenigen Spruchpunkte der UVP-Entscheidung beantragt, die sie in ihrer teilweisen Anfechtung der UVP-Entscheidung der Regierung als Anfechtungsgegenstände benannt gehabt habe, nicht jedoch die Abänderung von Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung der Regierung. Es habe daher damals ebenso wie heute für den Verwaltungsgerichtshof klar sein müssen, dass er sich mit Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung der Regierung mangels entsprechender Rechtsmittelerklärung nicht zu befassen habe. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Unterlassung der Aufhebung des Spruchpunktes 1. der UVP-Entscheidung der Regierung durch den Verwaltungsgerichtshof sei daher aufgrund der nur teilweisen Bekämpfung dieser UVP-Entscheidung durch die Beschwerdeführerin unter Ausklammerung des Spruchpunktes 1. der UVP-Entscheidung der Regierung nicht zu beanstanden.
14.3. In ihren Ausführungen betreffend Verletzung des Beschwerderechts in der früheren Individualbeschwerde vom 23. April 2014 habe sich die Beschwerdeführerin ausschliesslich mit dem Inhalt der Punkte 5. und 6.2. der UVP-Entscheidung der Regierung vom 19. November 2013 befasst. In dieser Hinsicht habe der Staatsgerichtshof der ersten Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 23. April 2014 auch Folge gegeben. Im Ergebnis habe er entschieden, dass die Regierung solche wesentlichen Voraussetzungen selbst zu überprüfen habe, die Entscheidung darüber daher in einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren vor der Regierung zur Diskussion stehe und dort entschieden werden müsse, sodass die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Rechtsmittel in diesen Punkten habe.
14.3.1. Dieser Rechtsmeinung des Staatsgerichtshofes sei vom Verwaltungsgerichtshof in der jetzt bekämpften Entscheidung vollumfänglich entsprochen worden, indem die beanstandeten Spruchpunkte 5. und 6.2. der UVP-Entscheidung der Regierung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet und in der Begründung dazu ausgeführt worden seien, dass die Regierung diesbezügliche Abklärungen nicht in Form von Auflagen an untergeordnete Amtsstellen mit der Wirkung delegieren dürfe, dass die Entscheidung in diesen Punkten dann in nachgelagerte Bewilligungsverfahren falle, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin kein Beschwerderecht habe. Dass die Beschwerdeführerin jetzt erneut eine Verletzung des Beschwerderechts nach Art. 43 LV sowie Art. 6 EMRK und Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU geltend mache, sei daher unbegründet, da die Beschwerdeführerin dieses Beschwerderecht in dem von der Regierung erneut aufzunehmenden Verfahren habe.
14.3.2. Die im Rahmen der Ausführungen zu diesem Beschwerdegrund beanstandete Vorgehensweise der Nichtaufhebung von Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung der Regierung habe mit einer Verletzung des Beschwerderechts nichts zu tun, da die Beschwerdeführerin nach Zustellung der UVP-Entscheidung durchaus die Möglichkeit gehabt habe, auch hinsichtlich dessen Spruchpunkt 1. Beschwerde zu erheben. Sie habe dies jedoch von sich aus nicht gemacht und diesen Spruchpunkt nicht bekämpft. Dass es im Gesamtzusammenhang dieses Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens aus Sicht der Beschwerdeführerin sinnvoll gewesen wäre, auch diesen Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung der Regierung seinerzeit zu bekämpfen und dass es jetzt zum Zwecke einer erneuten vollumfänglichen Umweltverträglichkeitsprüfung zweckmässig erscheine, wenn der Verwaltungsgerichtshof auch Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung der Regierung aufhebe, möge durchaus sein. Dem stünden jedoch zwingende Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts entgegen, wonach eine Rechtsmittelinstanz einen erstinstanzlichen Entscheid nur im Umfang der Anfechtungserklärung der Rechtsmittelwerberin überprüfen und allenfalls aufheben oder abändern könne. Es sei daher nicht richtig, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin durch die Nichtaufhebung von Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung der Regierung von einer Beschwerdeführung ausgeschlossen habe, sondern die Beschwerdeführerin habe es selbst durch die Anfechtungserklärung ihrer Beschwerde gegen die UVP-Entscheidung der Regierung herbeigeführt, dass nur die von ihr angefochtenen Spruchpunkte der UVP-Entscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder abgeändert werden können.
14.4. Aus denselben Gründen sei auch die von der Beschwerdeführerin weiter geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin habe im erstinstanzlichen Verfahren vor der UVP-Entscheidung der Regierung als auch im Beschwerdeverfahren gegen die UVP-Entscheidung der Regierung jede Möglichkeit gehabt, das ihr zustehende rechtliche Gehör hinsichtlich aller Aspekte dieser Umweltverträglichkeitsprüfung geltend zu machen. Dass sie sich dann im Beschwerdeverfahren selbst dahingehend eingeschränkt habe, nur die dort erwähnten bestimmten Spruchpunkte der UVP-Entscheidung, nicht jedoch Spruchpunkt 1. oder die UVP-Entscheidung der Regierung gesamthaft mit Rechtsmittel anzufechten, sei ihre Entscheidung gewesen und stelle keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Beschwerdeinstanz dar.
14.5. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch seine Begründungspflicht nach Art. 43 LV nicht dadurch verletzt, dass er in der bekämpften Entscheidung nicht näher ausgeführt habe, warum er Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung der Regierung nicht aufhebe. Dies habe er nicht müssen, da Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung gar nicht bekämpft worden sei und daher gar nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gewesen sei.
Auch hinsichtlich der Kostenentscheidung in Punkt 5. seines Urteils habe der Verwaltungsgerichtshof die Begründungspflicht nicht verletzt, da die im Urteil enthaltene Begründung, wonach Parteikosten der Endentscheidung vorzubehalten seien, selbsterklärend sei. Der Zuspruch von Parteikosten zu Lasten der jeweiligen Gegenpartei könne erst dann vorgenommen werden, wenn feststehe, ob die Kostenersatz ansprechende Partei mit ihrer Bekämpfung des von der Gegenpartei angestrebten Verwaltungsentscheids letztendlich Erfolg gehabt habe. Spruchpunkt 5. Des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2013/144a, entspreche daher dem auch im Verwaltungsverfahren anwendbaren § 52 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung, ZPO, LGBl 1912 Nr. 9/1).
14.6. Wenn die Beschwerdeführerin auch unter dem Beschwerdegrund der Verletzung des Willkürverbots die Unterlassung der Aufhebung von Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung der Regierung als willkürlich brandmarke, so müsse darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin selbst es gewesen sei, die im Rahmen der Einreichung ihrer Beschwerde gegen die UVP-Entscheidung der Regierung sich dafür entschieden habe, Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung nicht zu bekämpfen. Sie könne daher nicht dem Verwaltungsgerichtshof den Vorwurf willkürlichen Verhaltens machen, wenn dieser sich an die Anfechtungserklärung in der Beschwerde gehalten habe. Dass es sich bei Spruchpunkt 1 der UVP-Entscheidung der Regierung um einen von Anfang an fehlerhaften Verwaltungsakt gehandelt habe, der auf jeden Fall zu kassieren sei, sei falsch. Die diesbezüglich in der Beschwerde zitierten Entscheide des Staatsgerichtshofes und des EFTA-Gerichtshofes hätten im Wesentlichen darauf abgezielt, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, auch hinsichtlich der in den Spruchpunkten 5. und 6.2. der UVP-Entscheidung der Regierung behandelten Themen eine Beschwerde einzureichen, nicht genommen werden dürfe und deshalb die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und der Regierung diesbezüglich aufzuheben seien. Genau dies sei mit der nunmehr erneut bekämpften Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2013/144a, geschehen, so dass auch aus dieser Sicht nicht von einer Willkürentscheidung gesprochen werden könne. Auch der Vorwurf, dass der Verwaltungsgerichtshof das ihm zustehende Ermessen im Rahmen seiner Entscheidung willkürlich ausgeübt habe, sei unzutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof habe nichts anderes gemacht, als den Entscheid des Staatsgerichtshofes umzusetzen und die Spruchpunkte 5. und 6.2. der UVP-Entscheidung der Regierung aufzuheben, damit die Regierung dies im Rahmen der erneuten Verhandlung und abschliessenden Entscheidung dieser Themen unter Beteiligung der Beschwerdeführerin erneut behandle und die Beschwerdeführerin dann das ihr vom Staatsgerichtshof und vom EFTA-Gerichtshof zugesprochene Beschwerderecht ausüben könne.
14.7. Bei Beurteilung all dieser Argumente der Beschwerdeführerin müsse auch berücksichtigt werden, dass die Aufrechterhaltung von Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung der Regierung mangels entsprechender Anfechtung in der dagegen gerichteten Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2013 nicht etwa bedeute, dass die Umweltverträglichkeit dieses Projektes ungeachtet der weiteren Verhandlung und neuen Entscheidung der Regierung betreffend die bisherigen Spruchpunkte 5. und 6.2. der UVP-Entscheidung der Regierung auf jeden Fall feststehe. Im Rahmen der UVP-Entscheidung sei die Umweltverträglichkeit unter der Voraussetzung festgestellt worden, dass die in den Spruchpunkten 5. und 6.2 verfügten Auflagen erfüllt seien. Die UVP-Entscheidung der Regierung könne daher nur so verstanden werden, dass auch nach der damaligen Meinung der Regierung dann nicht von einer Umweltverträglichkeit dieses Projektes gesprochen werden könne, wenn die Beschwerdegegnerin bei Umsetzung dieses Projektes die erwähnten Auflagen nicht einhalten würde. Dies sei auch der Beschwerdegegnerin von Anfang an klar gewesen und selbstverständlich habe die B diese Auflagen in der Zwischenzeit längst erfüllt, was von der Regierung im Rahmen des gemäss Urteil des Verwaltungsgerichtshofes zu ergänzenden Verfahrens und im Rahmen ihrer ergänzenden Entscheidung auch überprüft und festgestellt werde. Dabei werde die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben, sich von der Richtigkeit dieser Ausführungen zu vergewissern, und sei berechtigt, eine allfällige Beschwerde gegen die zu erwartende UVP-Entscheidung der Regierung einzulegen.
14.8. Für den Fall, dass die Regierung bei diesem ergänzenden Verfahren feststelle, dass die seinerzeit verfügten Auflagen nicht eingehalten worden seien und daher das Inertstoffkompartiment die Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeit nicht erfülle, müsse die Regierung natürlich auch auf ihre Entscheidung betreffend Feststellung der Umweltverträglichkeit zurückkommen, da diese Feststellung am 19. November 2013 nur unter der Voraussetzung getroffen worden sei, dass die erwähnten Auflagen erfüllt würden.
In diesem Rahmen sei es daher theoretisch durchaus denkbar - wenngleich dies von der B aufgrund der von ihr längst erfüllten Auflagen mit Sicherheit ausgeschlossen werde -, dass die Regierung von sich aus nochmals auf die Feststellung der Umweltverträglichkeit zurückkomme bzw. im Rahmen des zweiten Rechtsganges dieses Verwaltungsverfahrens dafür sorge, dass die nötigen Voraussetzungen geschaffen werden, damit es bei dieser Feststellung der Umweltverträglichkeit bleiben könne. Dies ändere aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin mangels Anfechtung dieses Spruchpunktes 1. der UVP-Entscheidung der Regierung nicht berechtigt sei, in diesem Beschwerdeverfahren die Aufhebung dieses Punktes der UVP-Entscheidung der Regierung zu verlangen bzw. das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes deshalb als verfassungswidrig zu bekämpfen, da es eine solche Aufhebung nicht vorgenommen habe.
14.9. Auch in der Kostenentscheidung habe der Verwaltungsgerichtshof nicht willkürlich entschieden, da es zweifellos vertretbar sei, in einem noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren die Frage des Kostenersatzes der abschliessenden Entscheidung nach Verfahrensergänzung betreffend die Spruchpunkte 5. und 6.2. der UVP-Entscheidung der Regierung in ihrer Entscheidung zu überlassen, welche sie erneut zu treffen hat.
15. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; StGH 2016/11, Erw. 1.2; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2. Im vorliegenden Fall erachtet es der Staatsgerichtshof für angebracht, vorab kurz auf den Gang des vorliegenden Verwaltungsverfahrens einzugehen (siehe dazu auch vorne Ziff. 3 ff. des Sachverhaltes):
2.1. Ausgang des Verfahrens bildet eine Entscheidung der Regierung vom 19./20. November 2013, LNR 2013-13 BNR 2013/823 RG 8604 (nachfolgend: UVP-Entscheidung), in welcher die Umweltverträglichkeit des vorliegenden Projekts "C" (nachfolgend: Projekt) gemäss Art. 16 des Gesetzes vom 10. März 1999 über die Umweltverträglichkeit (UVPGalt, LGBl. 1999 Nr. 95) festgestellt wird (Spruchpunkt 1.). Gegen diese UVP-Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin (A) Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Sie stellte einen "auf die gesamte angefochtene Entscheidung gerichteten Aufhebungsantrag (Hauptantrag)", hielt jedoch fest, dass sie dabei inhaltlich "nur die Spruchpunkte 5, 6.2, 7.5 Bst. a und 8 der Entscheidung anfechtet" (Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 6. Dezember 2013, Rz. 44).
2.2. Am 21. März 2014 hat der Verwaltungsgerichthof diese Beschwerde lediglich in Bezug auf Spruchpunkt 8. gutgeheissen, im Übrigen wies er die Beschwerde ab (VGH 2013/144, Spruchpunkte 1. und 2.) - und bestätigte damit ausdrücklich die Umweltverträglichkeit des vorliegenden Projekts nach Art. 16 UVPGalt. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof "im Umfang von VGH 2013/144, Spruchpunkt 1., wobei es in der Individualbeschwerde nur noch um die Themenkomplexe Inerstoffdeponie und Betriebsbewilligung geht" (Individualbeschwerde vom 23. April 2014, 2; siehe auch StGH 2014/57, Sachverhalt, Ziff. 5).
2.3. Auf Vorlage des Staatsgerichtshofes hat der EFTA-Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. Oktober 2015 in der Rechtssache E-3/15 festgehalten, dass die Richtlinie 2011/92/EU vom 11. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (nachfolgend: UVP-Richtlinie) anzuwenden und das Beschwerderecht nach Art. 20 UVPGalt im Lichte des höherrangigen EWR-Rechts auszulegen sei. Es sei insbesondere nicht mit Art. 11 der UVP-Richtlinie vereinbar, im Zuge einer UVP-Entscheidung "die Klärung möglicherweise entscheidungswesentlicher Fragen hinsichtlich der Umweltauswirkungen eines Projekts" in nachgelagerte Bewilligungsverfahren zu verlagern, in welchem Umweltschutzorganisationen keinen Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung mehr hätten (Urteil des EFTA-Gerichtshofes, E-3/15, Spruchpunkt 2., siehe auch StGH 2014/57, Erw. 4.3).
2.4. Vor diesem Hintergrund hat der Staatsgerichtshof die in der Individualbeschwerde bestrittenen und ins nachgelagerte Verfahren verwiesene Fragen der UVP-Entscheidung der Regierung betreffend des Inertstoffkompartiments (Spruchpunkt 5.) sowie der Ablagerung von Abfällen auf der Deponie "C" (Spruchpunkt 6.2) als möglicherweise entscheidungswesentlich für die UVP-Entscheidung der Regierung insgesamt erachtet (StGH 2014/57, Erw. 5.2). Anhand des vorgelegten Umweltverträglichkeitsberichts könne nicht ausgeschlossen werden, dass Wechselwirkungen zwischen der noch nicht, bzw. nicht hinreichend abgeklärten, aber möglicherweise entscheidungswesentlichen Spruchpunkten 5. und 6.2. und der UVP Gesamtentscheidung bestehen. Eine gesamthafte Betrachtung der Umweltverträglichkeit, wie sie Art. 2 Abs. 1 UVPGalt voraussetze (Sachverhalt, Ziff. 8.7.3 ff.) und auch der Verwaltungsgerichtshof selbst für notwendig erachte (vgl. VGH 2013/144, Erw. 7; VGH 2001/128/138/148, Erw. 18; VGH 2006/41, Erw. 15; VGH 2007/40/41, Erw. 17; VGH 2012/46, Erw. 4), sei gestützt auf die Ausführungen im vorliegenden Umweltverträglichkeitsbericht bisher nicht möglich gewesen. Die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit der Regierung habe auf noch unzureichenden Entscheidungsgrundlagen beruht. Aus diesem Grund hob der Staatsgerichtshof das gesamte Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2013/144) auf und verwies die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück (vgl. StGH 2014/57, Spruchpunkt 2.).
2.5. Mit dem angefochtenen Urteil vom 19. Februar 2016, VGH 2013/144a, entschied der Verwaltungsgerichtshof erneut in der vorliegenden Rechtssache. Er stellte fest, dass das vorliegende Projekt nur teilweise ausreichend detailliert sei, um es einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen (VGH 2013/144a, Erw. 17). Die Spruchpunkte 5. und 6.2. der UVP-Entscheidung seien deshalb aufzuheben, weil "die Auflagen gemäss Spruchpunkt 5.1 bis und mit Spruchpunkt 5.4 der UVP-Entscheidung der Regierung für die Umweltverträglichkeitsprüfung entscheidungswesentliche Punkte beinhalten [...], die im gegenständlichen UVP-Verfahren zu klären sind" (VGH 2013/144a, Erw. 18) und "nicht ausgeschlossen werden kann, dass die weitere Prüfung der Umweltverträglichkeit hinsichtlich des Bauabfälle-Kompartiments auch entsprechende Auswirkungen auf Spruchpunkt 6.2. haben kann" (VGH 2013/144a, Erw. 19). Im Übrigen wies der Verwaltungsgerichtshof die ursprüngliche Beschwerde gegen die UVP-Entscheidung der Regierung ab (VGH 203/144a, Spruchpunkt 1, Satz 2). Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung, mit welchem die Umweltverträglichkeit des Projekts insgesamt festgestellt worden ist, hielt der Verwaltungsgerichtshof dagegen aufrecht.
3. Der Staatsgerichthof prüft von Amtes wegen, ob ein Beschwerdeführer i. S. v. Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. November 2003 über den Staatsgerichtshof (StGHG, LGBl. 2004 Nr. 32) legitimiert ist, die in der Beschwerde geltend gemachten Grundrechte zu rügen, bzw. ob er Träger der von ihm geltend gemachten Grundrechte ist (zur Beschwerdelegitimation siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 533 ff. und Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Schaan 2003, 96 ff.).
Das liechtensteinische Landesrecht gewährt(e) in Art. 20 UVPGalt ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz, heute Verwaltungsgerichtshof, (Abs. 1). Beschwerdelegitimiert dazu sind unter anderem Umweltschutzorganisationen mit Sitz im Inland, welche sich seit mindestens fünf Jahren statutengemäss Umweltschutzzielen widmen und von der Regierung als zur Beschwerde berechtigt bezeichnet worden sind (Abs. 2). Die Beschwerdeführerin wurde von der Regierung als zur Beschwerde berechtigt bezeichnet; dass sie Trägerin von Verfahrensrechten - und somit beschwerdelegitimiert - ist, wird vorliegend - wie auch schon im Vorverfahren - nicht bestritten (siehe VGH 2013/144a, Erw. 4; StGH 2014/57, Erw. 1.1; VGH 2013/144, Erw. 4). Die Beschwerdelegitimation ist im vorliegenden Fall gegeben (siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 533 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen).
4. Daneben sind nach Art. 15 StGHG für eine Individualbeschwerde zwei weitere Eintretensvoraussetzungen erforderlich: Einerseits muss die Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, letztinstanzlich und andererseits enderledigend sein.
4.1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2013/144a, ist unstrittig als letztinstanzlich im Sinne des Art. 15 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Peter Bussjäger Die Beschwerde an den Staatsgerichtshof, in: Andreas Kley/Klaus Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 864 f., Rz. 23 f.; sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
4.2. Es fragt sich jedoch, ob das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes als Zurückverweisungsentscheidung auch enderledigend im Sinne von Art. 15 StGHG und der dazugehörigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1-1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Erfordernis der Enderledigung ist das entscheidende Beurteilungskriterium für die Frage der Anfechtbarkeit einer letztinstanzlichen Entscheidung mit Individualbeschwerde, ob die gerügte Grundrechtsverletzung überhaupt noch durch die Aufhebung einer späteren letztinstanzlichen Entscheidung behoben werden kann (statt vieler: StGH 2006/14, Erw.1.2; StGH 2008/30, Erw. 1.4 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/100, Erw. 1.2.1; StGH 2009/20, Erw. 1.2; StGH 2009/78, Erw. 1.4; StGH 2009/138, Erw. 1.4; StGH 2009/190, Erw. 1.3; StGH 2012/11, Erw. 2.2; StGH 2012/88, Erw. 3.2; StGH 2013/63, Erw. 2.1; StGH 2014/42, Erw. 2.1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 560 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Ausschlaggebend bei der Beurteilung des Enderledigungscharakters ist somit der effektive Grundrechtsschutz. Dieser darf dadurch, dass die gerügte Grundrechtsverletzung erst in einem späteren Zeitpunkt und Verfahren geprüft wird, nicht geschmälert und in seiner Wirksamkeit beeinträchtigt werden. Falls durch die Verschiebung der Grundrechtsprüfung der effektive Grundrechtsschutz eingeschränkt wird, ist der Enderledigungscharakters grundsätzlich zu bejahen (Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, a. a. O., 90 f.; vgl. auch StGH 2014/125, Erw. 1.4 ff.).
4.2.1. In der Regel qualifiziert der Staatsgerichtshof Zurückverweisungsentscheidungen, wie das vorliegend in Frage stehende Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2013/144a), nicht als enderledigend (StGH 2013/148, Erw. 1.2; StGH 2011/139, Erw. 1.1; StGH 2008/63, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; m. w. H. Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, a. a. O., 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen): In der Entscheidung StGH 2004/6 (a. a. O.) erwog der Staatsgerichtshof zwar, dass Zurückverweisungsentscheidungen "nie enderledigend sind" (Erw. 1.4). In derselben Entscheidung wies er aber darauf hin, dass "wenn die Grundrechtsverletzung in einem von der Sachentscheidung getrennten Verfahren erfolgt, durchaus eine dieses gesonderte Verfahren abschliessende, insoweit enderledigende Entscheidung ergeht" (Erw. 1.4). Dem entsprechend ging der Staatsgerichtshof in unterschiedlichen Sonderfällen denn auch von der Enderledigung einer Zurückverweisungsentscheidung aus, "wenn sie möglicherweise definitiv zur Verhinderung des Grundrechtsschutzes führen" könnte (StGH 2008/30, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) oder "der zur Neuentscheidung berufenen Behörde kein Entscheidungsspielraum mehr verbleiben" würde (StGH 2010/103, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Gleiches gilt, falls "Verfahrensverzögerungen" entstünden, "die derart beträchtlich sind, dass sie unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK kritisch zu werten" (StGH 2011/66, Erw. 1.4) oder "auf jeden Fall völkerrechtswidrig" wären (StGH 2012/71, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Jüngst hielt der Staatsgerichtshof sogar allgemein fest, dass "ausnahmsweise auch Zurückverweisungsentscheidungen enderledigend sein können" (so explizit StGH 2015/73, Erw. 1.1; siehe auch StGH 2013/148, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Letztlich ist es also auch für den enderledigenden Charakter einer Zurückverweisungsentscheidung massgebend, ob die im betreffenden Rechtsgang erfolgte Grundrechtsverletzung im Anschluss an einen späteren Rechtsgang noch mit einer allfälligen Individualbeschwerde effektiv bekämpft werden kann.
4.2.2. Es ist demnach zu prüfen, ob die Verneinung des Kriteriums der Enderledigung sowie das damit verbundene Nichteintreten auf die Beschwerde im vorliegenden Fall einen effektiven Grundrechtsschutz in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin gerügte Beschwerderecht (Art. 43 LV) definitiv verhindern könnte (so auch StGH 2012/114, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Dabei ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes zu beachten, dass sich dieser verfassungsrechtliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein ideelles Verbandsbeschwerderecht bezieht, welches der Beschwerdeführerin aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung ausschliesslich im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren zusteht (Art. 20 UVPGalt). Im nachgelagerten spezialgesetzlichen Bewilligungsverfahren, das an die Feststellung der Umweltverträglichkeit durch die Regierung i. S. v. Art. 16 Abs. 1 UVPGalt anknüpft, ist die Beschwerdeführerin dagegen nicht mehr zur Beschwerde legitimiert. Dies gilt jedenfalls solange sich der Gesetzgeber nicht für eine andere UVP-Verfahrensorganisation entschieden hat (vgl. StGH 2014/57, Erw. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2014/144a) nicht um eine enderledigende Entscheidung in dieser Verwaltungssache handle, weil die von der Regierung nunmehr selbst vorzunehmende Entscheidung betreffend das Inertstoffkompartiment (Spruchpunkt 5.) sowie die Ablagerung von Abfällen auf der Deponie C (Spruchpunkt 6.2) noch ausständig sei. Sodann müsse die Regierung natürlich auch auf die Entscheidung betreffend Feststellung der Umweltverträglichkeit insgesamt zurückkommen, falls sie im Rahmen weiterer Abklärungen betreffend die Spruchpunkte 5. und 6.2. feststelle, dass die seinerzeit verfügten Auflagen nicht erfüllt werden könnten und daher die Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeit nicht gegeben seien. Schliesslich sei die Umweltverträglichkeit damals nur unter der Voraussetzung festgestellt worden, dass die verfügten Auflagen auch erfüllt werden würden (vgl. auch vorne Ziff. 14.1 des Sachverhaltes).
4.2.3. In der angefochtenen Entscheidung, VGH 2013/144a, Spruchpunkt 1., Satz 1 werden lediglich die Spruchpunkte 5. und 6.2. der UVP-Entscheidung der Regierung kassiert. Diese beiden Spruchpunkte sind nach Auffassung des Staatsgerichtshofes für sich genommen unbestrittenermassen nicht als enderledigend i. S. v. Art. 15 StGHG zu qualifizieren, weil - wie es die Beschwerdegegnerin vorbringt - eine diesbezügliche Entscheidung der Regierung noch ausständig ist und das verfassungsrechtlich geschützte Beschwerderecht der Beschwerdeführerin in diesen Punkten effektiv zum Tragen kommen kann. Obwohl der Verwaltungsgerichtshof die UVP-Gesamtentscheidung bestätigte (VGH 203/144a, Spruchpunkt 1., Satz 2), hielt der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Stellungnahme vom 4. April 2016 an den Staatsgerichtshof fest (siehe auch vorne Ziff. 10 des Sachverhaltes), dass der Beschwerdeführerin wohl zuzustimmen sei, dass auch Spruchpunkt 1. des der UVP-Entscheidung der Regierung vom Verwaltungsgerichtshof hätte aufgehoben werden müssen. Schliesslich stehe die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projektes gerade nicht fest, solange die Frage, ob das Inertstoffkompartiment umweltverträglich errichtet werden könne, nicht bejaht sei. Dass der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung der Regierung nicht aufgehoben habe, sei auf ein Versehen zurückzuführen, weshalb der Verwaltungsgerichtshof mit den Parteien abklären werde, ob eine Korrektur vom Verwaltungsgerichtshof herbeigeführt werden könne. Sowohl die Beschwerdeführerin (Mail vom 7. April 2016) wie auch die Beschwerdegegnerin (Brief vom 6. April 2016) sprachen sich allerdings gegen die vorgeschlagene Korrektur auf diesem Wege aus. Ob eine derartige Berichtigung des Urteils überhaupt zulässig gewesen wäre, kann an dieser Stelle daher offen bleiben. Bleibt Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung der Regierung aufrecht, so würde die Feststellung der Umweltverträglichkeit in Rechtskraft erwachsen. Dass die Regierung allenfalls von sich aus auf die Gesamtentscheidung zurückkommen könnte, ändert nichts daran, dass gegen diese Feststellung keine Beschwerde mehr möglich wäre.
4.2.4. Die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit eines Projekts erfordert, wie dargelegt, eine Gesamtbetrachtung (siehe Ziff. 8.7.3 des Sachverhaltes bzw. VGH 2013/144a, Erw. 11), bei der die Regierung unter dem Gesichtspunkt des umfassenden Umweltschutzes zu entscheiden hat (Art. 16 UVPGalt Abs. 1 i. V. m. Art. 2 UVPGalt). Dabei sind insbesondere auch die Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt untereinander miteinzubeziehen (Art. 2 Abs. 2 UVPGalt). Der Verwaltungsgerichtshof bezeichnet die Spruchpunkte 5.1. bis und mit 5.4. der UVP-Entscheidung der Regierung explizit als entscheidungswesentlich (Ziff. 8.8.3 des Sachverhaltes). Die sie betreffenden Abklärungen müssen somit bei der Gesamtbetrachtung der Umweltverträglichkeit nach Art. 16 Abs. 1 UVPGalt zwingend berücksichtig werden. Sowohl der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes (Ziff. 10 des Sachverhaltes) als auch die Beschwerdegegnerin (Ziff. 14.8 des Sachverhaltes) halten denn auch materiell fest, dass die Gesamtentscheidung über die Umweltverträglichkeit des vorliegenden Projekts erst getroffen werden kann, nachdem die entscheidungswesentlichen Fragen hinreichend abgeklärt worden sind. Dazu im Widerspruch steht jedoch das Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofes, der Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung der Regierung bestätigt hat.
4.2.5. Weil nicht zuletzt der Verwaltungsgerichtshof selbst den Themenbereich "Inerstoffkompartiment" (UVP-Entscheidung, Spruchpunkt 5.) als entscheidungswesentlich qualifiziert, hängt die vorliegende Gesamtentscheidung über die Umweltverträglichkeit nach Art. 16 Abs. 1 UVPGalt in massgeblicher Weise von diesem Spruchpunkt ab, denn "entscheidungswesentlich" kann sich nur auf die Gesamtentscheidung über die Umweltverträglichkeit beziehen. Den durch das verfassungsrechtliche Recht auf Beschwerde (Art. 43 LV) garantierte Grundrechtsschutz erachtet der Staatsgerichtshof vor diesem Hintergrund nicht nur dann für "effektiv", wenn der Rechtsweg nach Art. 20 UVPGalt der Beschwerdeführerin gegenüber den noch abzuklärenden Spruchpunkten 5. und 6.2. offen steht, sondern nur dann, wenn auch die Gesamtentscheidung über die Umweltverträglichkeit vor einer gerichtlichen Instanz daraufhin überprüft werden kann, ob und in welchem Ausmass sämtliche entscheidungswesentlichen Fragen berücksichtigt worden sind. Das Kriterium der Enderledigung in Bezug auf die angefochtene Entscheidung zu VGH 2013/144a, Spruchpunkt 1., Satz 2, mit welchem die Feststellung der Umweltverträglichkeit in Rechtskraft erwächst, zu verneinen, würde somit einen effektiven Grundrechtsschutz in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin gerügte Beschwerderecht (Art. 43 LV) verhindern. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes ist demnach als enderledigend i. S. v. Art. 15 StGHG zu qualifizieren.
4.3. Da die vorliegende Individualbeschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht worden ist, sind sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, sodass der Staatsgerichtshof materiell auf die Individualbeschwerde einzutreten hat.
5. Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes ihr Recht auf Beschwerde nach Art. 43 LV, Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, LGBl. 1982 Nr. 60/1) sowie Art. 11 Abs. 1 UVP-Richtlinie, die grundrechtlich geschützte Begründungspflicht nach Art. 43 LV sowie ihren Anspruch auf eine willkürfreie Behandlung und rechtliches Gehör verletzen, die sich beide aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV ergeben.
6. Das Recht auf Beschwerde erachtet die Beschwerdeführerin als verletzt, weil Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung der Regierung trotz unvollständiger Entscheidungsgrundlagen und trotz vorläufigen Charakters nicht aufgehoben worden sei (StGH 2014/57, Erw. 5.2). Das verunmögliche ihr, die der Regierung aufgetragene Klärung und Ergänzung des Verfahrens um entscheidungswesentliche Fragen und die damit einhergehende Gesamtentscheidung über die Umweltverträglichkeit durch eine gerichtliche Instanz überprüfen zu lassen. Ein angemessener und effektiver Rechtsschutz lasse sich nur sicherstellen, wenn auch Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung der Regierung aufgehoben werde und die Regierung über das vorliegende Projekt auf einer solcherart erweiterten Sachverhaltsgrundlage neuerlich entscheide.
6.1. Das Recht auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV garantiert, dass grundsätzlich immer ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz offen steht (vgl. statt vieler: StGH 2012/198, Erw. 3.1; StGH 2010/145, Erw. 2.2; StGH 2009/93, Erw. 7.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 1988/20, LES 1989, 125 [128]). Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der in der Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes besteht (statt vieler: StGH 2013/119, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174]; siehe hierzu auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 518, Rz. 17 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Entsprechend hat sich der Staatsgerichtshof auch für eine einschränkende Interpretation des Gesetzesvorbehalts in Art. 43 Satz 2 LV ausgesprochen (siehe etwa StGH 1995/11, LES 1996, 1 [6]); StGH 1997/36, LES 1999, 76 [79]; StGH 1998/27, LES 1999, 291 [295]).
6.2. Es wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden UVP-Verfahren ein ideelles Verbandsbeschwerderecht gegenüber Entscheidungen der Regierung gemäss Art. 20 UVPGalt besitzt (Erw. 3). Insofern ist sie auch Trägerin des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Beschwerde nach Art. 43 LV (so bereits StGH 2014/57, Erw. 2; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O, 517, Rz. 26, mit weiteren Nachweisen in der Rechtsprechung).
6.3. In seiner Entscheidung zu StGH 2014/57 hat der Staatsgerichtshof festgehalten, dass eine EWR-rechtskonforme Auslegung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf eine wirksame Beschwerde (Art. 43 LV) ergibt, dass "das Verbandsbeschwerderecht nach Art. 20 UVPGalt angemessen und effektiv ist, wenn es in Bezug auf sämtliche möglicherweise entscheidungswesentlichen Fragen im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung gewährt (siehe auch BuA Nr. 38/1998, S. 41)". "Die mehrstufige Verfahrensgestaltung des liechtensteinischen Gesetzgebers im UVP-Verfahren ändert daran nichts" (StGH 2014/57, Erw. 4.5). Welche Fragen im vorliegenden Fall "möglicherweise entscheidungswesentlich" sind, hat der Staatsgerichtshof dabei jedoch nicht entschieden, sondern lediglich geprüft, ob das damalige Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2013/144) verfassungskonform war (StGH 2014/57, Erw. 4.5).
6.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat Spruchpunkt 5. der UVP-Entscheidung in seinem Urteil als entscheidungswesentlich qualifiziert (VGH 2013/144a, Erw. 18). Dass nach einer Klärung der entscheidungswesentlichen Fragen durch die Regierung die Umweltverträglichkeit des vorliegenden Projekts nach Art. 16 UVPGalt tatsächlich festgestellt werden kann, ist derzeit offen, aber durchaus möglich. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf angemessenen und effektiven Rechtsschutz nach Art. 43 LV bleibt in Bezug auf das streitige Verbandsbeschwerderecht nach Art. 20 UVPGalt und vor dem Hintergrund des zweistufigen UVP-Verfahrens aber nur gewahrt, solange der Beschwerdeführerin nicht nur gegenüber den noch abzuklärenden Spruchpunkten 5. und 6.2. der Rechtsweg offen steht, sondern auch die UVP-Gesamtentscheidung von einer gerichtlichen Instanz auch daraufhin überprüft werden kann, nachdem die entscheidungswesentlichen Fragen in hinreichender Weise abgeklärt worden sind (siehe bereits Erw. 4.2.5). Indem der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung nicht aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Regierung zurückverwiesen hat, verletzt er den Anspruch auf angemessenen und effektiven Rechtsschutz der Beschwerdeführerin nach Art. 43 LV.
7. Da eine Verletzung des Beschwerderechts vorliegt, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Grundrechtsrügen, welche die Beschwerdeführerin in Bezug auf den nicht stattgegebenen Antrag zur Aufhebung von Spruchpunkt 1. der UVP-Entscheidung der Regierung geltend macht, namentlich den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 31 Abs. 1 LV), die grundrechtliche Begründungspflicht (Art. 43 LV) sowie das Willkürverbot (Art. 31 LV).
8. Die Beschwerdeführerin fechtet ausdrücklich auch den Kostenspruch (VGH 2013/144a, Spruchpunkt 5.) des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2016 an (Ziff. 9.5, 9.7 des Sachverhaltes), wonach "die Entscheidung über die Parteikosten dem weiteren Verfahren vorbehalten ist." In seinen Erwägungen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass "Parteikosten der Endentscheidung vorbehalten" werden (VGH 2013/144a, Erw. 20).
8.1. In Bezug auf die Parteikosten rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des verfassungsmässigen Begründungsgebots nach Art. 43 LV. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes würden es ihr verunmöglichen, die gesetzliche Grundlage nachzuvollziehen und zu überprüfen, auf welche Begründung sich der Verwaltungsgerichtshof stütze, um die Kostenentscheidung an die Regierung zurückzuverweisen. Zudem erachtet die Beschwerdeführerin den Kostenspruch als willkürlich, weil sie in allen Instanzen obsiegt habe und der Rechtsgang durch das Urteil zu StGH 2014/57 abgeschlossen worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Kosten zu tragen. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 4. April 2016 hat der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass "nach der neueren aber gefestigten Praxis des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidung über die Parteikosten dem weiteren Verfahren vorbehalten wird, wenn der Verwaltungsgerichtshof unterinstanzliche Entscheidungen aufhebt und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung zurückverweist". In ihrer darauf bezogenen Äusserung vom 7. April 2016 hält die Beschwerdeführerin fest, dass sie die "neuere aber gefestigte Praxis" zum Vorbehalt der Entscheidung über die Parteikosten mangels Referenzierung nicht entnehmen kann. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Kostenentscheidung nicht willkürlich entschieden habe, da es zweifellos vertretbar sei, in einem noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren die Frage des Kostenersatzes der abschliessenden Entscheidung nach Verfahrensergänzung betreffend die Punkte 5. und 6.2. zu überlassen.
8.2. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 554 ff., Rz. 16). In Bezug auf die Begründung eines Kostenspruchs hielt der Staatsgerichtshof fest, dass der verfassungsrechtliche Minimalanspruch auf Begründung verletzt sei, wenn die entscheidende Behörde es unterlässt, die relevante Gesetzesgrundlage anzugeben (StGH 2009/52, Erw. 3.2; a. A. in Bezug auf die Rechtslage in der Schweiz Thomas Geiser, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2009, Art. 68, N 2). Einer detaillierten Begründung bedürfe der Kostenspruch allerdings, wenn er besondere Fragen aufwerfe (StGH 2009/52, Erw. 3.2; StGH 2008/173, Erw. 3.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 369 f.).
8.3. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes darf vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV vom Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall erwartet werden, dass er zumindest auf seine "neuere aber gefestigte Praxis" klar verweist und die relevanten Gesetzesgrundlagen angibt, auf die er sich bei seinem Vorgehen stützt, damit die Beschwerdeführerin dieses Vorgehen nachvollziehen und nachprüfen kann. Das hat der Verwaltungsgerichtshof unterlassen. Es fehlen sowohl die Angaben der einschlägigen Gesetzesgrundlagen als auch ein Hinweis auf die massgebliche Rechtsprechung. Die nachträgliche Stellungnahme des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes kann diesen Anforderungen ebenfalls nicht genügen. Die Beschwerdeführerin ist daher durch die angefochtene Entscheidung, konkret durch Spruchpunkt 5. (Kostenspruch), auch in ihrem verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV verletzt. Da eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt, erübrigt sich eine Prüfung des Willkürverbots.
8.4. Unabhängig von der mangelhaften Begründung des Entscheides im Kostenpunkt stellt sich vorliegend die Frage, ob das Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofes verfassungs- und gesetzeskonform ist, die Entscheidung über die Parteikosten dem weiteren Verfahren vorzubehalten. Gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind für die Kosten im Verwaltungsverfahren die entsprechenden Bestimmungen des LVG (Art. 35 ff. LVG) massgebend (StGH 2009/72, Erw. 2.1). Nach Art. 42 LVG finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung, falls sich aus dem Landesverwaltungsgesetz keine eigenen Vorschriften über den Kostenersatz ergeben (Abs. 1). Über die Höhe des Ersatzes der Parteikosten durch die ersatzpflichtige Partei bestimmt die entscheidende Behörde unter Berücksichtigung "der in den vorstehenden Artikeln angeführten Grundsätze [...] im übrigen nach freien Ermessen" (Abs. 2), jedoch stets im Einklang mit der Verfassung (Andreas Kley, Grundriss des Liechtensteinischen Verwaltungsrecht, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 192 f.). Nach § 52 Abs. 1 ZPO ist "in jedem Urteil und in den Beschlüssen, welche eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigen, auch über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden". Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinne in seinen Erwägungen auch festgehalten, dass die Parteikosten der Endentscheidung vorbehalten bleiben.
Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes ist in diesem Verfahren nicht darüber zu entscheiden, ob die "neuere Praxis" des Verwaltungsgerichtshofes, die Kostenentscheidung im Falle von Zurückverweisungsentscheidungen an Verwaltungsbehörden dem weiteren Verfahren vorzubehalten, an sich zulässig ist. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob - und allenfalls unter welchen Voraussetzungen - es mit der Rechtsweggarantie (Art. 43 LV) und dem verfassungsmässigen Recht auf den ordentlichen Richter (Art. 33 LV) vereinbar ist, Verwaltungsbehörden die Entscheidung über die Kosten gerichtlicher Verfahren zu überlassen und wieweit diesen gegebenenfalls ein Ermessen gemäss Art. 42 Abs. 2 LVG zustehen würde. In der vorliegenden Rechtssache geht es einzig um die Geltendmachung des verfassungsmässigen Beschwerderechts der Beschwerdeführerin, also um einen verfahrensrechtlichen Anspruch. Das im Lichte der obigen Erwägungen zu treffende ergänzende Zurückverweisungsurteil des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet, dass die Regierung als entscheidende Behörde unter Berücksichtigung aller entscheidungswesentlichen Punkte einen neuen UVP-Gesamtentscheid zu fällen hat. Gleichzeitig wird mit diesem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes über den verfahrensrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin abschliessend entschieden. In diesem Punkt steht der Regierung kein Entscheidungsspielraum mehr zu. Bezogen auf das geltend gemachte Verbandsbeschwerderecht liegt somit eine Endentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat demgemäss in seiner neuen Entscheidung auch über die Kostenfrage zu befinden.
9. Aufgrund all dieser Erwägungen war somit der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
10. Mit Ausnahme der geltend gemachten Entscheidungsgebühr - weil diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) - waren der Beschwerdeführerin sowohl die von ihr verzeichneten Kosten für ihre Beschwerdeschrift vom 23. März 2016 als auch diejenigen für ihre Äusserung vom 7. April 2016 zuzusprechen, da beide Schriftsätze zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 41 Abs. 1 ZPO erforderlich waren (vgl. statt vieler: StGH 2010/92, Erw. 5; StGH 2011/12, Erw. 7; StGH 2011/143, Erw. 2; StGH 2013/43, Erw. 3 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.