StGH 2016/029
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. Juni 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 7./9. März 2016, VGH2016/017
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 7./9. März 2016, VGH 2016/017, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'245.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
5. Das Provisorialverfahren zu StGH 2016/29 wird eigestellt.
1. Der Beschwerdeführer reiste am 21. Oktober 2015 in Liechtenstein ein und stellte ein Asylgesuch. Er legte keine Papiere zum Beweis seiner Identität vor und gab an, aus dem Irak zu stammen sowie Kurde, Sunnite und am 1. Januar 1986 geboren zu sein.
Eine Abfrage der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) am 21. Oktober 2015 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 8. Februar 2007 in Grossbritannien, am 8. Mai 2015 in Bulgarien und am 13. Juni 2015 in Österreich um Asyl angesucht hatte.
In seiner Einreisebefragung vom selben Tag gab der Beschwerdeführer an, vor rund acht Monaten aus dem Irak ausgereist und über die Türkei, Bulgarien, Ungarn, Österreich und Deutschland nach Frankreich gereist zu sein. Eine Weiterreise nach London sei ihm nicht möglich gewesen, weshalb er mit einem Camion von Frankreich nach Liechtenstein gefahren sei. Er sei bereits von 2007 bis zu 2010 in Grossbritannien gewesen. Aufgrund einer schweren Erkrankung seiner Mutter habe er das Land am 10. Oktober 2010 mithilfe der internationalen Organisation für Migration (IOM) verlassen und deshalb eine fünfjährige Einreisesperre erhalten. In Kurdistan befänden sich sechs Schwestern und drei Brüder. In Europa habe er keine Verwandten.
In Bulgarien habe man ihn nach der Einreise verhaftet und ihm wie allen anderen Nationalitäten seien die Fingerabdrücke genommen worden. In Bulgarien habe er nicht bleiben und ein Asylgesuch stellen können. Dort sei es derart schlimm und gefährlich gewesen, dass die Menschen vom Asylheim entführt worden seien. Er habe in Bulgarien keine Entscheidung erhalten. Er wäre froh gewesen, wenn er in Grossbritannien eine Asylentscheidung hätte bekommen können, weil er die dortige Sprache spreche, nach Bulgarien und Österreich wolle er auf keinen Fall. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Das Heimatland habe er verlassen, weil er vom IS bedroht worden sei.
2. Das Ausländer- und Passamt ersuchte die bulgarischen Behörden am 22. Oktober 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung).
Die bulgarischen Behörden haben auf dieses Ersuchen am 29. Oktober 2015 geantwortet und sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer gemäss Art. 20 Abs. 5 der Dublin III-Verordnung wieder aufzunehmen.
3. Am 11. November 2015 erliess das Ausländer- und Passamt eine Unzulässigkeitsentscheidung, die wie folgt lautete:
1. Das Gesuch von A [Beschwerdeführer] wird wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
2. A wird nach Bulgarien weggewiesen.
3. A hat das Fürstentum Liechtenstein sofort zu verlassen.
4. Im Unterlassungsfall werden Zwangsmassnahmen angeordnet."
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b AsylG sei ein Asylgesuch unzulässig, wenn der Asylsuchende in einen anderen Dublin-Staat, der zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens völkerrechtlich zuständig sei, ausreisen könne. Unzulässige Gesuche würden durch das Ausländer- und Passamt zurückgewiesen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Bulgarien sei um die Aufnahme des Beschwerdeführers ersucht worden und habe zugestimmt. Deshalb sei gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin III-Verordnung Bulgarien für den Beschwerdeführer zuständig.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 AsylG werde in der Regel die Wegweisung aus Liechtenstein verfügt und der Vollzug angeordnet, wenn das Ausländer- und Passamt das Gesuch wegen Unzulässigkeit zurückweise. Die Wegweisung sei sofort vollstreckbar oder es könne eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden (Art. 26 Abs. 3 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung müsse möglich, zulässig und zumutbar sein. Das rechtliche Gehör, insbesondere zur Wegweisung nach Bulgarien, sei dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2015 gewährt worden. Er habe keine Gründe genannt, die gegen eine solche Wegweisung sprechen würden. Ein Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien sei zulässig, weil es sich um einen Dublin-Staat und somit um einen sicheren Staat für Drittstaatsangehörige handle. Es hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Überstellung unzumutbar oder nicht möglich sei. Zudem werde im Entscheiderbrief 2/2015 des (deutschen) Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge festgehalten, dass in Bulgarien ein ausreichendes und ausdifferenziertes Verfahren zur Aufnahme und zur Durchführung eines effektiven Prüfungs- und Anerkennungsverfahrens von Flüchtlingen bestehe.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 Bst. a AsylG komme Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheidungen von Asylsuchenden, die in einen Dublin-Staat ausreisen könnten, keine aufschiebende Wirkung zu. Somit habe der Beschwerdeführer Liechtenstein sofort zu verlassen. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung binnen fünf Arbeitstagen einzureichen. Bis zur Entscheidung darüber werde der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt. Der Vollzug der Überstellung werde auf dem Luftweg an die bulgarischen Behörden erfolgen.
4. Diese Unzulässigkeitsentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 17. November 2015 durch das Ausländer- und Passamt eröffnet. Der Beschwerdeführer gab an, dass er gesund, aber noch nie geflogen sei und nicht nach Bulgarien wolle. Er erkundigte sich, was er gegen die Entscheidung unternehmen könne.
5. Mit Schriftsatz vom 19. November 2015 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenshilfe bei der Regierung ein. Er beantragte Verfahrenshilfe in vollem Umfang unter Beigabe eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Unzulässigkeitsentscheidung sowie zur Einbringung eines Gesuchs auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Der Beschwerdeführer beabsichtige, sowohl ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den sofortigen Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien als auch eine Beschwerde im Zusammenhang mit der Unzulässigkeitsentscheidung des Ausländer- und Passamtes einzubringen, wofür er die gegenständlich beantragte Verfahrenshilfe benötige. Die Rechtsverfolgung sei nicht mutwillig oder offensichtlich aussichtslos, weil sich bereits aus den vorgelegten Berichten eindeutig nachvollziehen lasse, dass die Situation für Flüchtlinge in Bulgarien als ärmstem Mitgliedstaat der Europäischen Union katastrophal sei. Flüchtlinge würden dort systematisch und regelmässig - auch durch Sicherheitskräfte - misshandelt und erniedrigt, ebenso würden sie völlig schutzlos ihrem Schicksal überlassen. Bulgarien selbst verfüge nicht über die wirtschaftlichen Ressourcen, um Flüchtlinge adäquat zu versorgen. Es bestehe keine Gesundheitsversorgung, die Flüchtlinge würden der Obdachlosigkeit überlassen und es würden ständig rassistische Übergriffe auf Flüchtlinge erfolgen. Vor einer allfälligen Rückführung seien deshalb Vorkehrungen bzw. Abklärungen im Sinne des kürzlich ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte durchzuführen und von einer rein formalen Entscheidung abzusehen.
Durch die gegenständliche Antragstellung sei die Frist sowohl für die Einreichung einer Beschwerde als auch für das Einreichen eines Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unterbrochen und beginne erst mit rechtskräftiger Erledigung des gegenständlichen Antrages von neuem zu laufen.
6. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 teilte das Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäss Asylgesetz nur im Beschwerdeverfahren oder in komplexen erstinstanzlichen Verfahren gestellt werden könne. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei davon ausgenommen und sei zurückzuweisen, weshalb einem solchen die aufschiebende Wirkung nicht zukomme. Es sei folglich die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien rechtskräftig.
7. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte sodann das Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 um Übermittlung einer rechtsmittelfähigen Entscheidung zum Gesuch auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
8. Mit Entscheidung vom 12./13. Januar 2016 entschied die Regierung wie folgt:
"1. Der Antrag des Antragstellers [...] vom 19. November 2015 wegen Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den sofortigen Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien gemäss Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 11. November 2015 wird als unzulässig zurückgewiesen und der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien als rechtskräftig bestätigt.
2. Der Antrag des Antragstellers vom 19. November 2015 wegen Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 11. November 2015 betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2015 wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land."
Die Regierung begründete ihre Entscheidung damit, dass das Ziel der Dublin III-Verordnung die rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sei, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und eine zügige Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. Die EU-Mitgliedstaaten seien unbeschadet der in der Dublin III-Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien sichere Staaten für Drittstaatsangehörige gemäss Art. 33 AsylG i. V. m. Art. 25 Bst. a AsylV. Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung stelle keine Beschwerde nach Art. 83 Abs. 1 Bst. a AsylG dar und es handle sich um kein komplexes erstinstanzliches Verfahren nach Bst. b leg cit. i. V. m. Art. 38 AsylV. Vielmehr handle es sich beim Antrag auf aufschiebende Wirkung um eine Zwischenverfügung, weshalb ein Antrag auf Verfahrenshilfe nicht zur Einbringung eines Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden könne. Die Zulässigkeit eines solchen Antrages würde das Verfahren zeitlich massiv verzögern und widerspreche eindeutig der Zielsetzung der Dublin III-Verordnung. Folglich sei der Antrag auf Verfahrenshilfe in Bezug auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen.
Ein solcher Antrag könne einzig im Beschwerdeverfahren und damit in der Hauptsache gestellt werden. Dem Beschwerdeführer seien bei Eröffnung der Unzulässigkeitsentscheidung die Rechtsmittel eingehend durch das Ausländer- und Passamt erläutert worden. Weil innerhalb der offenen Frist von fünf Arbeitstagen kein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei der Regierung eingegangen sei, sei der sofortige Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien nunmehr rechtskräftig. Weil der Antrag auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückzuweisen sei, unterbreche dieser auch nicht die Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei in Hinblick auf die Dublin III-Verordnung und den Entscheiderbrief Nr. 2/2015 des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, wonach der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Bulgarien auf ein ausreichend ausdifferenziertes Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen und zur Durchführung eines effektiven Prüfungs- und Anerkennungsverfahrens erkannt habe, aussichtslos, weil er keine triftigen Gründe vorgebracht habe, die gegen eine Wegweisung nach Bulgarien sprechen würden. Überdies würde es sich nicht um die Klärung von Rechtsfragen, sondern um einfache Sachverhaltsfragen handeln. Folglich sei auch der Beizug eines Rechtsvertreters sachlich nicht notwendig, weshalb der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Beibringung einer Beschwerde gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Ausländer- und Passamtes abzuweisen sei.
9. Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Entscheidung der Regierung vom 12./13. Januar 2016 an den Verwaltungsgerichtshof und stellte zugleich den Antrag, ihm für dieses Verfahren die Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zu gewähren.
10. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes wies die Beschwerde mit Beschluss vom 7./9. März 2016, VGH 2016/017, ab und bestätigte die Entscheidung der Regierung vom 12./13. Januar 2016, LNR 2015-1808 BNR 2016/16 REG 2582, mit der Massgabe, dass die Wortfolge "und der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien als rechtskräftig bestätigt" in Spruchpunkt 1. der Regierungsentscheidung ersatzlos behoben wurde (Spruchpunkt 1.). Mit diesem Beschluss wurde auch der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2016, ihm die Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zu gewähren, abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
Seine Entscheidung begründete der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt:
10.1. Der Beschwerdeführer habe am 21. Oktober 2015 in Liechtenstein ein Asylgesuch gestellt. Somit seien das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29 i. d. F. LGBl. 2014 Nr. 17, und die seit dem 1. Januar 2014 in Liechtenstein zur Anwendung kommende Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Dublin III-Verordnung), auf ihn anwendbar.
Subsidiär komme gemäss Art. 4 AsylG das Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG), LGBl. 1922 Nr. 24 i. d. F. LGBl. 2015 Nr. 38, zur Anwendung.
10.2. Die angefochtene Entscheidung der Regierung sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18. Januar 2016 zugestellt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Februar 2016 (Datum der Postaufgabe) sei rechtzeitig und zulässig. Über Beschwerden gegen die Entscheidung der Regierung betreffend Verfahrenshilfeanträge entscheide ein Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofs endgültig (Art. 77 Abs. 2 AsylG, vgl. auch BuA 2011/85 zu Art. 77, S. 113). Dies sei gemäss Geschäftsordnung vom 18. Januar 2016 der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes (öffentlich abrufbar unter www.vgh.li).
10.3. Die Beschwerdeausführungen würden sich einerseits gegen Spruchpunkt 1. der bekämpften Entscheidung der Regierung wenden, mit dem der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 11. November 2015 und den darin ausgesprochenen sofortigen Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien als unzulässig zurückgewiesen worden sei.
10.4. Der Entscheidung hafte ein formeller Fehler an, weil über Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit Unzulässigkeitsentscheidungen das dafür zuständige Regierungsmitglied zu entscheiden habe und nicht die Regierung als Kollegialorgan. Folglich habe der Beschwerdeführer seinen Verfahrenshilfeantrag an das zuständige Regierungsmitglied gestellt und nicht an die Regierung. Indem aber das Kollegialorgan der Regierung als unzuständige Behörde über das Gesuch um Gewährung der Verfahrenshilfe entschieden habe, sei Spruchpunkt 1. schon aus diesen Gründen widerrechtlich.
Der erkennende Richter teile die Rechtsmeinung des Beschwerdevertreters, dass sich die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag mangels eigener gesetzlicher Regelung nach der Zuständigkeit jenes Verfahrens richte, auf das er sich beziehe - hier das Verfahren betreffend ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 81 AsylG.
Gemäss Art. 81 Abs. 2 und 3 AsylG entscheide die Regierung über ein derartiges Gesuch und sei somit grundsätzlich für die Entscheidung zuständig. Sie könne dieses Geschäft jedoch mit Verordnung an das zuständige Regierungsmitglied zur selbständigen Erledigung übertragen (Art. 81 Abs. 3 AsylG). Die Regierung habe von dieser Regelung mit Art. 37 Asylverordnung vom 29. Mai 2012 (AsylV), LGBl. 2012 Nr. 153 i. d. F. LGBl. 2015 Nr. 67, Gebrauch gemacht und das für das Ministerium für Inneres zuständige Regierungsmitglied für Entscheidungen über ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als zuständig erklärt. Indem die Regierung von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht habe, sei sie daran gebunden. Insoweit sei den Beschwerdeausführungen zuzustimmen. Diese würden jedoch verkennen, dass das AsylG in seinem Art. 4 auf die Anwendbarkeit des LVG verweise, das in Art. 90 Abs. 7 LVG vorsehe, dass der Beschwerdegrund der Unzuständigkeit nicht vorliege, wenn die Regierung oder ihr Chef statt einer sonst auf Grund dieses Gesetzes als zuständig erklärten Amtsperson des Landes irgend einen anfechtbaren Verwaltungsakt erlassen habe.
Die Bestimmung des Art. 90 Abs. 7 LVG sei aus Sicht der Verwaltungsgerichtshofes wie auch der Lehre (vgl. Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998, 130) restriktiv auszulegen und könne nicht herangezogen werden, wenn die Regierung in Missachtung der gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten eine Zuständigkeit der ihr untergeordneten Behörden an sich ziehe. Gegenständlich komme diese Bestimmung jedoch zur Anwendung, weil der Regierung die Kompetenz per Gesetz zukomme und sie sich durch Erlass der Verordnung lediglich selbst der bestehenden Gesetzesermächtigung, einer blossen "Kann"-Bestimmung, bedient habe, um den Grundsatz des raschen Verfahrens zu erfüllen (vgl. BuA 2011/85, S 118). Die Regierung umgehe mit der gegenständlichen Entscheidung also nicht den Instanzenweg und beraube den Beschwerdeführer insbesondere nicht einer Instanz bzw. eines Rechtsmittels.
Im gegenständlichen Einzelfall scheine es auch aus Gründen der Verfahrensökonomie und damit im Sinne der Zielsetzung der Verordnungsermächtigung vertretbar, dass die Regierung als Kollegialorgan tätig geworden und die beiden Anträge um Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Unzulässigkeitsentscheidung zeitgleich mit nur einer schriftlichen Entscheidung erledigt habe. Andernfalls hätte sie die Entscheidung über die Verfahrenshilfe betreffend ein Verfahren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als Einzelmitgliedsentscheidung und jene Entscheidung über die Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren als Kollegialorgan und damit in zwei getrennten Entscheidungen fällen müssen. In der gebotenen Abwägung sehe der Verwaltungsgerichtshof folglich nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, wenn die Regierung, der die grundsätzliche Kompetenz gemäss AsylG zukomme, über einen im AsylG nicht vorgesehenen Antrag entscheide, ohne den Antragsteller eines Rechtes zu berauben.
10.5. Der Beschwerdevertreter bringe in seiner Beschwerde weiter vor, dass entgegen den Ausführungen der Regierung aufgrund von verfassungsrechtlichen Grundsätzen jede Partei bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Verfahrenshilfe habe und einzelne Verfahrensarten nicht definitiv auszuschliessen seien. Es sei dem Gesetzgeber zwar erlaubt, zur Gewährung der Verfahrenshilfe entsprechende Voraussetzungen zu kreieren, ein gänzlicher Ausschluss der Verfahrenshilfe sei jedoch verfassungswidrig.
Den Beschwerdeausführungen sei insoweit Recht zu geben, dass kein gänzlicher Ausschluss von Verfahrenshilfe im Asylverfahren denkbar sei und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Gewährung bestehe. Im Falle von Asylverfahren handele es sich um Verfahren, die primär auf Sachverhaltserhebungen beruhten und in denen der Untersuchungsgrundsatz herrsche. Den Aussagen der Gesuchsteller zu ihren Fluchtgründen komme wesentliche Bedeutung zu. Hierfür bedürfe es in der Regel weder einer Beratung durch einen Rechtsanwalt noch der Klärung komplexer Rechtsfragen, sondern lediglich der wahrheitsgetreuen und damit glaubwürdigen Schilderung des entsprechenden Fluchtvorbringens durch den Gesuchsteller. Folglich sehe Art. 83 Abs. 1 AsylG eine Einschränkung dahingehend vor, dass Verfahrenshilfe gemäss den einschlägigen materiellen Bestimmungen der ZPO erst im Beschwerdeverfahren oder bei komplexen erstinstanzlichen Verfahren gewährt werden könne. Der Gesetzgeber habe bewusst die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe eingeschränkt (vgl. dazu StGH 2004/6 vom 3. Mai 2004; abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li). Wie die Regierung zu Recht in ihrer Entscheidung ausführe, sei die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der in Hinblick auf eine Unzulässigkeitsentscheidung verhängten Wegweisung nicht unter Art. 83 AsylG subsumierbar.
Im Falle der gegenständlichen Unzulässigkeitsentscheidung handele es sich um eine Entscheidung des Ausländer- und Passamtes, dass auf ein Asylverfahren nicht materiell einzutreten, sondern aufgrund der Zuständigkeit eines EU-Mitgliedstaates lediglich eine formale Entscheidung zu treffen sei. Der Gesetzgeber habe verfügt, dass solchen Entscheidungen keine aufschiebende Wirkung zukommen solle. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren könne gegenüber dem Ausländer- und Passamt der Gegenbeweis angetreten werden, weshalb auf ein Asylgesuch materiell einzutreten sei. Komme das Ausländer- und Passamt aber zum Schluss, dass ein solcher Gegenbeweis - hier die Annahme des Verstosses Bulgariens gegen seine Verpflichtungen aus der Dublin III-Verordnung und damit gleichermassen ein Verstoss gegen die Grundrechtecharta und die Europäische Menschenrechtskonvention sowie die Annahme einer sich daraus ergebenden individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers - nicht erbracht worden sei, komme der im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung verfügten Wegweisung keine aufschiebende Wirkung zu. Hierbei sei bereits durch den Gesetzgeber eine Abwägung zwischen einer allfälligen und weitgehend ausschliessbaren individuellen Gefährdung eines Gesuchstellers durch den Vollzug der Wegweisung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der das materielle Asylverfahren durchführen werde, und dem Erfordernis des öffentlichen Interesses an der Durchführung schneller und effizienter Asylverfahren getroffen worden. Damit sei auch der Zielsetzung und den zeitlichen Vorgaben aus der Dublin III-Verordnung und der Annahme entsprochen worden, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten der Dublin III-Verordnung sichere Drittstaaten seien.
Aufgrund der im Vergleich zum Beschwerdeverfahren kurzen Fristen für ein Gesuch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zeige sich, dass der Gesetzgeber überdies keine weiteren Verfahrensverzögerungen in Kauf nehmen und klar zwischen diesen beiden Verfahren habe differenzieren wollen. Ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stelle einen schnellen und effizienten Rechtsbehelf (vgl. StGH 2009/202 vom 21. Mai 2010, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) dar, um mit einem glaubwürdigen Sachverhaltsvorbringen weitgehend formlos an die Oberbehörde zu gelangen, damit diese einem unmittelbaren Vollzug der Wegweisung korrigierend entgegenwirken könne. Folglich sei der Auslegung der Regierung zu folgen, dass der Gesetzgeber für derartige Gesuche gemäss Art. 83 Abs. 1 AsylG keine Verfahrenshilfe vorsehen habe wollen.
Dies sei auch im Sinne der oben zitierten Judikatur des Staatsgerichtshofes zulässig, weil es sich dabei weder um ein komplexes Verfahren noch um ein Beschwerdeverfahren handele und das Recht auf eine wirksame Beschwerde nicht verletzt werde. Neben dem Gesuch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stehe gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde binnen der nicht verkürzten Frist offen. Hierüber sei der Beschwerdeführer bei Eröffnung der Unzulässigkeitsentscheidung ausreichend informiert worden. Auch der Staatsgerichtshof habe festgehalten, dass das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV einen wirksamen Gehalt haben und unvertretene Beschwerdeführer bzw. Rechtssuchende von den Behörden zumindest über die Möglichkeit der Verfahrenshilfe und der (ausserordentlichen) Rechtsmittel aufgeklärt werden müssten (StGH 2012/1 vom 15. Mai 2012, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
Den Ausführungen der Regierung in der bekämpften Entscheidung sei folglich zuzustimmen. Es ergebe sich zudem aus der Natur der gesetzlichen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und der Einschränkung der Verfahrenshilfe im Asylbereich, dass weitere Verfahrensverzögerungen hintangehalten und keine Verfahrenshilfe zur Erhebung eines solchen Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zuerkannt werden sollten. Folglich sei dieses Gesuch durch die Regierung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden.
10.6. Nicht gefolgt werden könne in diesem Zusammenhang den weiteren Ausführungen des Beschwerdevertreters, wonach das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kein eigenständiges, vom Beschwerdeverfahren losgelöstes Verfahren, sondern dem Beschwerdeverfahren gegen die Unzulässigkeitsentscheidung zuzurechnen sei, und folglich eine Verfahrenshilfegewährung im Beschwerdeverfahren sich auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erstrecken würde. Es erweise sich aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar, das Verfahren um aufschiebende Wirkung vom Beschwerdeverfahren völlig losgelöst einzustufen, und die Ansicht zu vertreten, es sei keine Verfahrenshilfegewährung möglich.
Ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hänge zwar mit einer Beschwerde gegen die Unzulässigkeitsentscheidung inhaltlich zusammen und ein Beschwerdeführer, der ein solches Gesuch einbringe, werde üblicherweise ein Beschwerdeverfahren anstreben. Von diesem inhaltlichen und faktischen Zusammenhang sei aber dessen formale Bedeutung zu unterscheiden, weil das Verfahren betreffend ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein eigenes, vom Beschwerdeverfahren klar zu trennendes Zwischenverfahren darstelle, das mit einem eigens bekämpfbaren verfahrensrechtlichen Entscheid entschieden werde (vgl. Kolonovits/Muzak/Stö-ger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl., 2014, RZ 755; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2007, § 64 Rz. 40). Eine Beschwerde gegen die Unzulässigkeitsentscheidung beinhalte folglich nicht auch ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Vielmehr habe der Gesetzgeber klar unterschieden, indem er mit Hilfe der kurzen Fristen zur Stellung eines solchen Gesuchs eine gänzlich andere Zielsetzung verfolge und dieses Verfahren deutlich vom Beschwerdeverfahren abgrenze.
10.7. Der Beschwerdevertreter bringe weiter vor, dass die Ausführungen der Regierung wenig verständlich seien, wonach es sich beim Verfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. beim Asylverfahren im Zusammenhang mit einer Unzulässigkeitsentscheidung um ein Verfahren handle, welches rasch und effizient erledigt werden müsse. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der vom Beschwerdeführer gegenständlich gestellte Verfahrenshilfeantrag eine solch rasche und effiziente Erledigung des Verfahrens nicht möglich machen solle. Eine Entscheidung binnen weniger Tage liege einzig und allein beim zuständigen Regierungsmitglied bzw. der Regierung. Weshalb es dieser nicht möglich sein solle, einen lapidaren Verfahrenshilfeantrag innert kurzer Frist zu erledigen, bleibe völlig unerfindlich. Für die saumselige und langsame Abwicklung des gegenständlichen Verfahrens sei einzig die Regierung verantwortlich, nicht jedoch der Beschwerdeführer. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein solcher Verfahrenshilfeantrag zu einer ungebührlichen Verzögerung des Verfahrens führen sollte. Vielmehr hätte das dafür zuständige Mitglied der Regierung über den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Verfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung natürlich zu entscheiden gehabt, zumal dem Beschwerdeführer ein grundsätzlicher Anspruch auf Gewährung der Verfahrenshilfe in solchen Verfahren nicht abgesprochen werden könne.
Alleine die vom Gesetzgeber für ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorgesehenen kurzen Fristen würden die Intention des Gesetzgebers zeigen (vgl. BuA 2011/85 S 118). Auch der Staatsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 21. Mai 2010 zu StGH 2009/202 mit Verweis auf die schweizerische und deutsche Judikatur erkannt, dass die Möglichkeit eines solchen Gesuchs einen angemessenen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an einem effizienten, baldigen Wegweisungsvollzug und dem Recht des Beschwerdeführers auf eine wirksame Beschwerdemöglichkeit darstelle.
Dieser Effekt würde, so der Verwaltungsgerichtshof, unterlaufen werden, wenn ein Verfahren betreffend Verfahrenshilfe zulässig wäre. Da die Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag wiederum gesondert mit Beschwerde bekämpfbar wäre und bei Zustellung der endgültigen Entscheidung die Frist für die Einbringung des Rechtsbehelfes neuerlich zu laufen beginnen würde, würde dies massive Verzögerungen des Verfahrens mit sich bringen. Folglich würden die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.
10.8. Wenn der Beschwerdevertreter nunmehr vorbringe, dass ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zumindest als Gesuch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu deuten und in diesem Sinne inhaltlich zu behandeln gewesen wäre, so sei ihm entgegenzuhalten, dass sich aus der Unzulässigkeitsentscheidung, die dem Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache persönlich eröffnet worden sei, klar ergebe, binnen welcher kurzen, aber angemessenen Frist er die Möglichkeit habe, ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Dies sei weitgehend formlos und ohne rechtliche Schwierigkeiten für einen Gesuchsteller möglich, weil er seine individuellen - und nicht generell abstrakten - Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung vorbringen müsse. Indem der Beschwerdevertreter aus verfahrenstaktischen Gründen zur Verzögerung des Verfahrens und zur Verhinderung der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt habe, den das AsylG nicht vorsehe, könne er sich nicht in weiterer Folge darauf berufen, dass der Entscheidung über einen solchen Antrag aufschiebende Wirkung zukommen müsse und ein durch einen Rechtsanwalt formulierter Antrag auf Verfahrenshilfe eigentlich als Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu sehen sei. Überdies habe der Beschwerdevertreter im Verfahrenshilfeantrag an die Regierung unmissverständlich ausgeführt, dass seine Vollmacht ausschliesslich auf den Verfahrenshilfeantrag und nicht auf das Gesuch bezogen sei. Mangels vorliegendem Gesuch habe die Regierung nicht materiell auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eingehen können, so dass die nunmehrige Beschwerdeausführung, die Regierung hätte den Antrag auf Verfahrenshilfe als Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung deuten und demgemäss behandeln müssen, ins Leere gehen würden.
10.9. Überdies sei aus einer inhaltlichen Erledigung für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Wie bereits das Ausländer- und Passamt in der Unzulässigkeitsentscheidung ausgeführt und in der Entscheidung der Regierung mit Verweis auf die deutsche Judikatur wiederholt worden sei, seien für Bulgarien keine systemischen Mängel erkennbar. Vielmehr verfüge Bulgarien über ein ausreichend ausdifferenziertes Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen und zur Durchführung eines effektiven Prüfungs- und Anerkennungsverfahrens. Bulgarien habe für den Beschwerdeführer im diesbezüglichen Schreiben auch ausdrücklich zugesagt, diesen im Sinne der Dublin III-Verordnung wiederaufzunehmen. Damit habe sich Bulgarien zur Einhaltung der umfassenden Garantien der Dublin III-Verordnung verpflichtet. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass Bulgarien seiner Verpflichtung nicht nachkommen würde. Vielmehr würden dem Beschwerdeführer durch die Zusage Bulgariens zur Wiederaufnahme und der damit erfolgten Verpflichtung der Einhaltung der Garantien der Dublin III-Verordnung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine unwiederbringlichen Nachteile drohen (vgl. StGH 2015/52 vom 14. September 2015, dzt. nicht öffentlich abrufbar). Folglich wäre einem diesbezüglichen Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entsprechen gewesen.
10.10. Ebenfalls zu Spruchpunkt 1. werde in der Beschwerde vorgebracht, dass die Regierung nicht die Kompetenz habe, die Rechtskraft des Vollzuges der Wegweisung auszusprechen, weil sich diese Frage aus dem zur Anwendung kommenden Gesetz beantworte. Indem der Beschwerdeführer den Antrag auf Verfahrenshilfe innert laufender Frist zu einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt habe, sei die laufende Frist zur Einbringung diese Antrages unterbrochen worden und beginne gemäss den Bestimmungen der Zivilprozessordnung erst dann von neuem zu laufen, wenn über den Verfahrenshilfeantrag abschliessend durch den Verwaltungsgerichtshof befunden worden sei. Hätte der Gesetzgeber eine andere Regelung gewollt, so wäre es an ihm gelegen, eine solche auch einzuführen. Folglich würden diese Grundsätze auch im Asylverfahren gelten und habe sich die Regierung an diese Gesetzesbestimmungen zu halten.
Der erkennende Richter halte, wie bereits näher ausgeführt worden sei, fest, dass der Gesetzgeber sich klar geäussert habe, dass er die Verfahrenshilfe für Verfahren nach dem AsylG nur eingeschränkt zulassen wolle. Ein Verfahrenshilfeantrag zur Stellung eines Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung falle nicht in den Anwendungsbereich des Art. 83 AsylG, weshalb der Verfahrenshilfeantrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung würden hingegen nur materiell-rechtlich gelten (vgl. StGH 2013/171 vom 1. September 2014, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li), weshalb diese wegen der formellen Zurückweisung des nicht zulässigen Antrages nicht zur Anwendung gelangen würden. Folglich müsse der Verweis in den Beschwerdeausführungen auf den Fristenlauf gemäss § 73 Abs. 2 ZPO ins Leere gehen. Die Bestellung eines Verfahrenshelfers gemäss dieser Bestimmung sei dem Beschwerdeführer zudem nicht untersagt worden, indem der Verfahrenshilfeantrag nicht abgewiesen worden sei, sondern wegen Unzulässigkeit habe zurückgewiesen werden müssen. Damit habe die Entscheidung der Regierung selbst bei Anwendbarkeit der ZPO keinen neuerlichen Fristenlauf auslösen können.
Den Beschwerdeanträgen, wonach die vorliegende Zurückweisungsentscheidung der Regierung vom 12./13. Januar 2016 als widerrechtlich festzustellen und der Beschwerde stattzugeben sei, sei somit aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen.
Zu der in den Beschwerdeausführungen am Rande bemängelten Formulierung betreffend die Rechtskraft des Vollzuges und die mangelnde Regierungskompetenz sei auszuführen, dass es sich bei derartig formulierten, narrativen Wiedergaben der sich aus dem Gesetz aufgrund der getroffenen Entscheidung ergebenden Rechtsfolgen nicht um eigenständige Spruchteile oder Nebenbestimmungen handle, denen normativer Charakter zukommen könne. Solche Spruchteile oder Nebenbestimmungen könnten folglich auch nicht eigens bekämpft werden (vgl. Hengstschläger/Leeb § 59 RZ 3 und 17; Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 413/1), weshalb auch hier den Beschwerdeausführungen nicht zu folgen gewesen sei. Indem die von der Regierung gewählte Formulierung "und der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien als rechtskräftig bestätigt" aber überdies wenig aussagekräftig und missverständlich formuliert worden sei, sei dieser nicht normative Zusatz ersatzlos zu streichen gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof halte an dieser Stelle fest, dass zwar die Wegweisung mangels eingebrachtem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vollstreckbar - also vollziehbar - sei. Die Wegweisungsentscheidung als solche werde jedoch erst mit endgültiger Entscheidung im Beschwerdeverfahren gegen die Unzulässigkeitsentscheidung rechtskräftig; das Verfahren betreffend die Versagung der Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren vor der Regierung sei ebenfalls Gegenstand dieses Beschlusses.
10.11. Die Beschwerdeausführungen würden sich andererseits gegen Spruchpunkt 2. der bekämpften Entscheidung der Regierung wenden, mit dem der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Unzulässigkeitsentscheidung vom 11. November 2015 abgewiesen worden sei.
Der Beschwerdeführer habe triftige Gründe gegen eine Wegweisung vorgebracht, indem er Berichte internationaler Organisationen vorgelegt habe, wonach eine Rückführung von Asylwerbern nach Bulgarien menschenrechtswidrig und mit einer Gefahr für Leib und Leben verbunden sei. Die Situation in Bulgarien sei katastrophal, Asylwerber würden dort systematisch und regelmässig misshandelt und erniedrigt. Sie seien völlig schutzlos ihrem Schicksal überlassen und würden nicht versorgt. Es gebe keine Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge, sie würden der Obdachlosigkeit überlassen und es würden rassistische Übergriffe erfolgen. Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte seien daher vor einer allfälligen Rückführung entsprechende Abklärungen der Behörden vorzunehmen. Es sei bescheinigt, dass im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Bulgarien eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben bestehen würde, weshalb die ausgesprochene Rückführung völlig inakzeptabel sei und dem Verfahrenshilfeantrag keine offensichtliche Aussichtslosigkeit oder gar Mutwilligkeit unterstellt werden könne.
Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass Bulgarien grundsätzlich für ihn zuständig sei, sondern wende sich ausschliesslich gegen die verfügte Wegweisung. Aufgrund seiner eigenen Ausführungen und des durchgeführten Dublin-Verfahrens sowie der schriftlichen Zusage Bulgariens vom 29. Oktober 2015 sei Bulgarien zweifellos für die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zuständig. Bulgarien habe folglich auch dezidiert seiner Wiederaufnahme gemäss Art. 20 Abs. 5 der Dublin III-Verordnung zugestimmt.
Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, den notwendigen individuellen Bezug herzustellen, wenn er angebe, in Bulgarien untergebracht und betreut worden zu sein, und wenn er lediglich auf generell-abstrakte Berichte zweier NGOs zur Situation von Flüchtlingen in Bulgarien und auf Gerüchte, die er gehört habe, verweise, um seine Rücküberstellung zu verhindern. Zu den von ihm vorgelegten Berichten sei festzuhalten, dass sich der eine primär auf die für den Beschwerdeführer nicht relevante Lage an der bulgarisch-türkischen Grenze beziehe, während der andere mit April 2015 datiert sei und unter anderem auf veraltete UNHCR-Berichte verweise. Relevant sei aber der aktuelle Bericht "UNHCR aktuell zur Situation in Bulgarien" (dieser Bericht sei unter www.unhcr.de öffentlich abrufbar und werde auch in der unten zitierten schweizerischen und österreichischen Rechtsprechung angeführt), wonach für Bulgarien nach durchaus zahlreichen Problemen im Jahr 2014 und deren Lösung keine systemischen Mängel vorlägen, weshalb nicht von einer Rückführung kategorisch Abstand zu nehmen sei. Lediglich für vulnerable Personen seien im Einzelfall Abklärungen zu treffen.
Wenn sich der Beschwerdeführer zudem darauf berufe, dass Liechtenstein Zusagen Bulgariens im Sinne des Urteils des EGMR vom 4. November 2014 in der Sache Tarakhel gegen Schweiz (Nr. 29217/12) einholen hätte müssen, so sei ihm erneut entgegenzuhalten, dass er keine individuellen Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, vorgebracht habe. Obwohl es sich bei ihm um einen gesunden und erwachsenen Mann handle, der nicht zu einer vulnerablen Gruppe im Sinne dieser Judikatur gezählt werden könne, und obwohl Bulgarien sich verpflichtet habe, ihn unter Einhaltung der Garantien der Dublin III-Verordnung wieder aufzunehmen, bringe der Beschwerdeführer nichts vor, das Zweifel aufbringen würde, dass Bulgarien seinen Pflichten unter Einhaltung der Menschenrechte nicht nachkommen würde. Folglich sei für ihn keine derartige zusätzliche Zusage einzuholen gewesen (vgl. StGH 2014/148 vom 11. Mai 2015, dzt. nicht öffentlich abrufbar, und VGH 2014/116a vom 22. Juni 2015, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
Die Einschätzung des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung würden auch der aktuellen Judikatur des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes in vergleichbaren Fällen entsprechen (vgl. Urteile des BVGer vom 15. Februar 2016, E-677/2016, und vom 5. Januar 2016, D-8352/2015; abrufbar unter www.bvger.ch), wonach sich ein Antrag auf aufschiebende Wirkung bei einem jungen und gesunden Mann, einem aus dem Irak stammenden Kurden, der in Bulgarien den ersten Asylantrag gestellt habe, als gegenstandslos erwiesen habe. Gleichlautende Urteile des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes seien auch für Familien ergangen, die anders als der Beschwerdeführer aufgrund deren minderjährigen Kinder allenfalls zu den vulnerablen Gruppen zu zählen gewesen seien (vgl. Urteil des BVGer vom 19. Januar 2016, D-197/2016, abrufbar unter www.bvger.ch). Auch durch das österreichische Bundesverwaltungsgericht seien derartige Entscheidungen für irakische Staatsbürger bei einer festgestellten Zuständigkeit Bulgariens ergangen (vgl. u. a. W153 1265875-2 vom 3. Februar 2016, und W144 2119618-1 vom 29. Januar 2016, abrufbar unter www.ris.gv.at).
10.12. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer bereits gegenüber dem Ausländer- und Passamt wie auch in seinem Verfahrenshilfeantrag an die Regierung kein konkretes und ernsthaftes Risiko vorgebracht, das gegen eine Überstellung nach Bulgarien spreche. Das Ausländer- und Passamt sei somit zu Recht davon ausgegangen, dass Bulgarien seinen Verpflichtungen aus der Dublin III-Verordnung, die insbesondere auch die Einhaltung der Grundrechtecharta und der EMRK sowie der weiteren Garantien aus den EU-Rechtsvorschriften beinhalteten, nachkommen werde. Die Regierung sei folglich ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass Bulgarien die Rechte anerkennen und schützen werde, die sich für Schutzsuchende aus der Dublin III-Verordnung ergeben würden und dass Bulgarien keine in genereller Weise systemische Schwachstellen aufweisen würde, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen könnte. Mangels entsprechendem Vorbringen folge auch der Verwaltungsgerichtshof - durchaus in Einklang mit der zitierten schweizerischen und österreichischen Judikatur - dem Ausländer- und Passamt sowie der Regierung, wonach nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Dublin III-Verordnung und deren Verweise auf die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten werden würden. Nötigenfalls würde er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern können (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es würden in den Akten ferner keine Gründe für die Annahme vorliegen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sei oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Beim Beschwerdeführer würde es sich um einen jungen und gesunden Mann handeln, weshalb die Überstellung nach Bulgarien keine Gefahr für seine Gesundheit darstellen werde, wobei Bulgarien auch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge.
Folglich sei der Entscheidung der Regierung nicht entgegenzutreten, wenn diese aufgrund der unbestrittenen Zuständigkeit Bulgariens mangels eines konkreten individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers das Beschwerdeverfahren als offensichtlich aussichtslos bewertet habe und der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof dieser Feststellung nicht mit einem individuellen Vorbringen, das eine Gefährdung für ihn hätte aufzeigen können, entgegengetreten sei.
10.13. Die Regierung habe zur Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages ergänzend festgestellt, dass es im Beschwerdeverfahren nicht darum gehe, eine Rechtsfrage zu klären und eine Gesamtbetrachtung vorzulegen, sondern es sich lediglich um eine einfache Sachverhaltsfrage handeln würde, nämlich ob die Wegweisung nach Bulgarien zulässig sei. Folglich sei der Beizug eines Rechtsvertreters sachlich nicht notwendig.
Der Beschwerdevertreter habe hierzu in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich Anspruch auf Verfahrenshilfe bestehe, weil die Komplexität des Beschwerdeverfahrens und die Erstellung eines Rechtsmittels für Betroffene - umso mehr, wenn diese nicht der deutschen Amtssprache mächtig seien - Schwierigkeiten bereiten würden.
Diese Beschwerdeausführungen seien für den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes nicht überzeugend, würden diese doch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes widersprechen.
Art. 83 Abs. 1 AsylG würde Verfahrenshilfe u. a. für Beschwerdeverfahren gewähren. Hierfür seien materiell die Voraussetzungen, die in der ZPO festgelegt seien, heranzuziehen. Verfahrenshilfe würde demgemäss gewährt werden, wenn die Verfahrenspartei finanziell bedürftig sei und das Verfahren weder offenbar mutwillig noch aussichtslos sei (§ 63 Abs. 1 ZPO). Nach Lehre und Rechtsprechung sei überdies nur dann ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig sei, wie etwa dann, wenn die Partei nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite sei und schwierige Rechtsfragen aufwerfen würde (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS 43, Schaan 2007, 318, 329, Fn. 333; zum Verfahren vor dem Staatsgerichtshof: Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, 535 f.).
Die Regierung habe bezüglich des gegenständlichen Verfahrens aufgezeigt, dass die Beiziehung eines Rechtsanwaltes sachlich nicht geboten sei, weil keine Schwierigkeit in rechtlicher Hinsicht vorliege und der Beschwerdeführer lediglich die eigene Betroffenheit darzustellen gehabt hätte. Indem der Beschwerdevertreter aber ausgeführt habe, dass grundsätzlich Verfahrenshilfe zu gewähren sei, ohne seine persönliche Betroffenheit aufzuzeigen, sei er auch dieser Feststellung der Regierung nicht substantiiert entgegen und habe die Regierung mangels zweier Voraussetzungen zu Recht keine Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Ausländer- und Passamtes gewährt.
10.14. Der Beschwerdeführer habe auch an den Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang gestellt. Wie ausführlich aufgezeigt worden sei, sei unstrittig, dass Bulgarien für den Beschwerdeführer im Sinne der Dublin III-Verordnung zuständig sei.
Was die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. der bekämpften Entscheidung der Regierung anbelange, verweise der Verwaltungsgerichtshof auf seine vorstehenden Erwägungen, in denen ausführlich dargelegt worden sei, dass die Entscheidung der Regierung mangels gesetzlicher Grundlage für einen Verfahrenshilfeantrag im Verfahren um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht ergangen sei.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. sei in den vorstehenden Erwägungsgründen aufgezeigt worden, dass die Regierung aufgrund der unstrittigen Zuständigkeit Bulgariens, dessen dezidierter Zusage zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne und unter Einhaltung der Verpflichtungen der Dublin III-Verordnung sowie mangels eines konkreten individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers, das gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würde, zu Recht davon ausgegangen sei, dass das Beschwerdeverfahren als offensichtlich aussichtslos zu beurteilen sei. Diesen Ausführungen schliesse sich der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes mangels eines Beschwerdevorbringens, das diesen Anforderungen entsprechen würde, an. Folglich sei auch das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als offensichtlich aussichtslos zu bewerten und keine Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren betreffend die beiden durch die Regierung nicht bewilligten Anträge auf Verfahrenshilfe zu gewähren.
Mit Zustellung dieses Beschlusses beginne die 14-tägige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an die Regierung gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Ausländer- und Passamtes neu zu laufen (vgl. § 73 Abs. 2 ZPO).
11. Gegen diesen Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 7./9. März 2016, VGH 2016/017, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. April 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, des Anspruches auf Verfahrenshilfe, des Rechtsverweigerungsverbots sowie des Willkürverbots, erhoben. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt wurde und daher die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes zurückverweisen; dies unter Kostenfolgen für das Land Liechtenstein. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer zudem die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang sowie den Erlass von Provisorialmassnahmen beantragt.
Seine Individualbeschwerde begründet der Beschwerdeführer wie folgt:
11.1. Zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Bereits in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof habe er darauf verwiesen, dass über seinen Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung eines Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht das gemäss Verordnung bestimmte Regierungsmitglied entschieden habe, sondern die Regierung als Kollegialorgan. Deshalb habe er sich in seinem Anspruch auf den ordentlichen Richter verletzt erachtet. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes habe bestätigt, dass diese Rechtsansicht grundsätzlich richtig sei, zumal nach den gesetzlichen Grundlagen, insbesondere aufgrund von Art. 37 AsylV, für den von ihm eingebrachten Antrag auf Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das für das Ministerium für Inneres zuständige Regierungsmitglied zuständig gewesen wäre. Im Weiteren aber habe der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes deswegen keine Unzuständigkeit angenommen, weil nach Art. 90 Abs. 7 LVG eine Unzuständigkeit immer dann auszuschliessen sei, wenn die Regierung oder ihr Chef statt einer sonst aufgrund dieses Gesetzes als zuständig erklärten Amtsperson des Landes einen anfechtbaren Verwaltungsakt erlassen habe.
Diese Ansicht des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes sei deswegen unrichtig, weil sich Art. 90 Abs. 7 LVG ausdrücklich auf die Regelungen des LVG beziehe, nicht jedoch auf Gesetze oder Verordnungen, welche ausserhalb des LVG erlassen worden seien. Gerade deshalb spreche Art. 90 Abs. 7 LVG auch explizit davon, dass die Unzuständigkeit dann nicht vorliege, wenn statt "einer sonst aufgrund dieses Gesetzes als zuständig erklärten Amtsperson des Landes" eine andere Behörde einen Verwaltungsakt erlassen habe. Diese Regelung beziehe sich damit auf das LVG. Im gegenständlichen Fall sei hingegen darauf zu verweisen, dass die Zuständigkeit des Regierungsmitgliedes des Ministeriums für Inneres sich nicht aus den Regelungen des LVG herleite, sondern ausdrücklich und explizit aus den vom Gesetzgeber geschaffenen Regelungen des AsylG und der dazu erlassenen AsylV, insbesondere dessen Art. 37. Mit dieser Verordnungsbestimmung habe die Regierung explizit und ausdrücklich das Regierungsmitglied des Ministeriums für Inneres für solche Gesuche als zuständig erklärt, weshalb dieses auch entsprechende Gesuche zu behandeln und zu erledigen habe.
Diese Zuständigkeitsbestimmung in Art. 37 AsylV sei unumgänglich, insbesondere könne diese nicht unter Verweis auf Art. 90 Abs. 7 LVG umgangen werden. Die Regierung habe mit der Schaffung von Art. 37 AsylV die Zuständigkeit im Voraus bestimmt, dies nach Massagabe einer generell-abstrakten Norm, weshalb diese Zuständigkeitsregelung auch zu beachten sei. Natürlich sei nicht von der Hand zu weisen, dass ohne Schaffung dieser Zuständigkeitsbestimmung die Regierung als Kollegialorgan über entsprechende Gesuche zu befinden hätte. Wenn sich aber die Regierung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben dazu entschliesse, im Rahmen einer Verordnung eine explizite Zuständigkeitsbestimmung zu schaffen, so habe sich die Vollziehung auch an diese Zuständigkeitsbestimmung zu halten. Daran vermöge ein allfälliger Verweis des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes auf Gründe der Verfahrensökonomie oder Ähnliches nichts zu ändern, welche nicht dafür hinreichen würden, um eine nach den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen kreierte Zuständigkeitsbestimmung zu umgehen.
Es dürfe also im Ergebnis festgehalten werden, dass für den von ihm gestellten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Gesuches um Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung nach dem AsylG und dem dazu erlassenen Art. 37 AsylV ausdrücklich das Regierungsmitglied des Ministeriums für Inneres zuständig sei. Deshalb hätte auch dieses Regierungsmitglied über diesen Antrag zu befinden gehabt, nicht jedoch die Regierung als Kollegialorgan. Es wäre denn auch wenig verständlich, wenn die Regierung nach eigenem Gutdünken eine von ihr geschaffene Zuständigkeitsbestimmung, welche sich in einer Verordnungsregelung finde, aushebeln und umgehen könnte, zumal damit jedweder Rechtssicherheit der Boden entzogen würde. Würde man ein solches Vorgehen als zulässig erachten, könnte die Regierung trotz von ihr geschaffener Zuständigkeitsregelungen so wie gegenständlich nach Gutdünken einzelne Verfahren an sich ziehen, was im Ergebnis aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht haltbar sei. Vielmehr habe sich die Vollziehung an entsprechend geschaffene Zuständigkeitsregelungen zu halten, auch wenn sich diese schlussendlich aus einer Verordnungsbestimmung herleiten würden. Nachdem über das gegenständliche Gesuch um Erlangung der Verfahrenshilfe, wie auch vom Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt worden sei, die nach den gesetzlichen Grundlagen unzuständige Regierung als Kollegialorgan entschieden habe, werde der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt.
11.2. Zur Verletzung des Anspruches auf Verfahrenshilfe bzw. unentgeltliche Rechtspflege abgeleitet aus Art. 43 LV sowie Art. 31 LV führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei im gegenständlich gerügten Grundrecht durch die Entscheidung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes in mehrfacher Weise verletzt worden. Einerseits sei vom Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes die Frage zu beurteilen gewesen, inwieweit der von ihm nach Erhalt der Unzulässigkeitsentscheidung des Ausländer- und Passamtes gestellte Verfahrenshilfeantrag innert laufender Frist zur Einreichung eines Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu behandeln sei. Nach den Bestimmungen des AsylG entscheide das Ausländer- und Passamt über die Unzulässigkeit von Asylgesuchen. Solche Unzulässigkeitsentscheidungen des Ausländer- und Passamtes hätten zur Folge, dass allfällig dagegen erhobenen Beschwerden von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme. Deswegen werde Asylwerbern in Art. 81 Abs. 2 AsylG die Möglichkeit eingeräumt, nach Erhalt einer Unzulässigkeitsentscheidung ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die beabsichtigte Beschwerdeführung einzubringen, über welches das nach Art. 37 AsylV zuständige Regierungsmitglied des Ministeriums für Inneres zu entscheiden habe, dies innert den im Gesetz vorgesehenen Fristen.
Nachdem der Beschwerdeführer die Unzulässigkeitsentscheidung des Ausländer- und Passamtes erhalten habe, habe er innert offener Frist des Art. 81 Abs. 2 AsylG einen Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht. Nach ständiger Praxis bzw. unter Verweis auf die in diesem Zusammenhang anwendbaren Bestimmungen der ZPO hätte diese Gesuchstellung die Wirkung gehabt, dass die Frist des Art. 81 Abs. 2 AsylG bis zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrages unterbrochen werde.
Nachfolgend sei die bereits im vorstehenden Beschwerdepunkt thematisierte Entscheidung der Regierung ergangen, welche sein Verfahrenshilfegesuch anstelle des zuständigen Regierungsmitgliedes als unzulässig zurückgewiesen habe. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes habe dieses Vorgehen der Regierung bestätigt und begründe dies im bekämpften Beschluss zusammengefasst dergestalt, dass sich aus dem Gesamtkontext der Regelungen des AsylG ergeben würde, dass im Zusammenhang mit einem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keine Verfahrenshilfegewährung vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufgezeigt, dass sich weder aus den Bestimmungen des AsylG noch aus sonstigen gesetzlichen Bestimmungen herleiten lasse, dass im Zusammenhang mit einem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine Verfahrenshilfegewährung ausgeschlossen sei. Deshalb habe der Beschwerdeführer natürlich korrekt gefolgert, dass auch in solchen Verfahren grundsätzlich eine Verfahrenshilfegewährung möglich sei, sofern von Gesetzes wegen alle Voraussetzungen für die Verfahrenshilfegewährung erfüllt seien.
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes habe im bekämpften Beschluss ausdrücklich bestätigt, dass sich aus den Bestimmungen des AsylG nicht explizit entnehmen lasse, dass eine Verfahrenshilfegewährung in solchen Fällen ausgeschlossen sei. Vielmehr sei der Vorsitzende einzig deswegen zu dieser Ansicht gelangt, weil sich diese Massgabe aus den sonstigen Bestimmungen des AsylG, dies insbesondere im Zusammenhang mit Unzulässigkeitsentscheidungen, schlüssig ergeben würde. Dieser Ansicht sei bereits an dieser Stelle zu entgegnen, dass es der Vollziehung nicht gestattet sei, entgegen den klaren gesetzlichen Regelungen eigene gesetzliche Bestimmungen zu schaffen, welche der Gesetzgeber in den bezughabenden Gesetzen nicht eingeführt habe. Grundsätzlich vorauszuschicken sei, dass der Anspruch auf Verfahrenshilfe nach den gesetzlichen Grundlagen ein grundsätzlicher sei, der in jedem Verfahren bestehe. Insoweit wäre es auch verfassungsrechtlich unhaltbar, wenn der Anspruch auf Verfahrenshilfe in einem Verfahren gänzlich ausgeschlossen würde. Demgegenüber bestehe aber für den Gesetzgeber natürlich die Möglichkeit, den Anspruch auf Verfahrenshilfe in bestimmten Verfahren einzuschränken bzw. spezifischer zu gestalten. Von dieser Möglichkeit habe der Gesetzgeber mit Art. 83 AsylG Gebrauch gemacht, indem er dort die Frage der Verfahrenshilfe im Asylverfahren speziell geregelt habe. Dort werde ausgeführt, dass Asylsuchenden im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen der ZPO Verfahrenshilfe unter anderem im Beschwerdeverfahren ohne etwaige Einschränkungen gewährt werden könne, ebenso im erstinstanzlichen Verfahren, soweit es sich um ein komplexes Verfahren handle. Sonstige einschränkende Regelungen würden sich im AsylG nicht finden.
Soweit der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes entgegen dieser klaren Diktion die Ansicht vertreten habe, aus dem Kontext der sonstigen Regelungen des AsylG würde sich herleiten, dass der Gesetzgeber bei Gesuchen um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe habe ausschliessen wollen, müsse dies als reine Mutmassung und Spekulation abgetan werden. Die Vollziehung sei wie auch in anderen Fällen gehalten, die vom Gesetzgeber vorgegebenen Grundlagen umzusetzen und zu vollziehen, es sei aber nicht gestattet, in Abkehr vom Gesetz eigenständige Regelungen zu schaffen bzw. allfällig ergänzende Regelungen anstelle des Gesetzgebers einzuführen. Gerade dies mache der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall, wenn er auf der Grundlage des AsylG zu unterstellen versuche, der Gesetzgeber hätte für Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Verfahrenshilfe ausschliessen wollen. Dem AsylG sei selbst im Ansatz nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine solche Regelung habe einführen wollen, woran auch die verfahrensrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit Gesuchen um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nichts ändern würden. Im Gegenteil, nachdem der Gesetzgeber dazu sehr einschränkende Regelungen eingeführt habe und trotzdem keinen Ausschluss der Verfahrenshilfe für diese Verfahren vorgesehen habe, sei vielmehr der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber die Verfahrenshilfe für solche Fälle eben gerade nicht habe ausschliessen wollen.
Bei der Beurteilung des gegenständlichen Verfahrenshilfeantrages seien also die gesetzlichen Regelungen des AsylG uneingeschränkt anzuwenden, ohne diese durch irgendwelche spekulative Annahmen zu ergänzen. In Art. 83 AsylG werde festgehalten, dass Asylsuchenden nach den einschlägigen Bestimmungen der ZPO unter anderem im Beschwerdeverfahren uneingeschränkt die Verfahrenshilfe gewährt werden könne. Nach Art. 81 Abs. 1 AsylG komme allfälligen Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheidungen keine aufschiebende Wirkung zu. Deswegen sehe Art. 81 Abs. 2 AsylG die Möglichkeit vor, ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einzureichen. Dieses Gesuch beziehe sich denklogisch darauf, der vom Gesuchsteller noch einzureichenden Beschwerde gegen die Unzulässigkeitsentscheidung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Insoweit stehe ein solches Gesuch in uneingeschränktem Zusammenhang mit der Beschwerdeführung und sei dieses Gesuch unmissverständlich dem Beschwerdeverfahren zuzuordnen. Denn ohne ein entsprechendes Beschwerdeverfahren ergäbe ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keinen Sinn und wäre völlig unnütz.
Nachdem also der Gesetzgeber für Beschwerdeverfahren die grundsätzliche Verfahrenshilfegewährung nach den einschlägigen Bestimmungen der ZPO vorgesehen habe, müsse diese grundsätzliche Verfahrenshilfegewährung auch mit den untrennbar damit in Zusammenhang stehenden Gesuchen um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gelten. Denn wenn der Gesetzgeber für das Beschwerdeverfahren generell die Verfahrenshilfegewährung vorsehe, beziehe sich diese denklogisch auf alle Zwischen- und Nebenverfahren, die sich im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens ergeben würden. Hätte aber der Gesetzgeber innerhalb des Asylverfahrens gewollt, dass in Beschwerdeverfahren die mit einem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Zusammenhang ständen, keine Verfahrenshilfe gewährt werden solle, hätte er dies auch explizit regeln müssen und können. Nachdem der Gesetzgeber dies aber nicht gemacht habe und eine Verfahrenshilfegewährung für das Beschwerdeverfahren generell vorsehe, müsse sich diese damit auch auf Gesuche im Sinne von Art. 81 Abs. 2 AsylG beziehen.
Die vom Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes dargelegte Rechtsansicht widerspreche dem AsylG und finde dort keine Grundalge, vielmehr würde es sich dabei um Mutmassungen und Einschätzungen handeln, welche sich eben gerade nicht auf entsprechende Gesetzesgrundlagen zurückführen liessen. Es sei daher davon auszugehen, dass Asylwerbern natürlich auch im Zusammenhang mit Gesuchen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich die Verfahrenshilfe zu gewähren sei und entsprechend eingebrachte Anträge dem Gesetz entsprechend in Behandlung zu ziehen seien. Gegenständlich sei aber der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht in Behandlung gezogen, sondern als unzulässig zurückgewiesen worden. Die Behörden wären aber verpflichtet gewesen, diesen Verfahrenshilfeantrag entsprechend in Behandlung zu ziehen und darüber materiell zu entscheiden, was sie nicht gemacht hätten. Jedenfalls zeigten diese Darlegungen, dass sein Gesuch einer gesetzeskonformen Behandlung zuzuführen gewesen wäre, weshalb mit der vorliegenden Erledigung ein Verstoss gegen das gegenständlich gerügte Grundrecht vorliege. Daneben tangiere die geschilderte Grundrechtsverletzung auch das Verbot der Rechtsverweigerung, zumal ihm die Asylbehörden eine gesetzeskonforme Behandlung seines Verfahrenshilfeantrages verweigert hätten, indem sie diesen ohne gesetzliche Grundlage zurückgewiesen hätten.
Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass auch die Ausführungen des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, dass es sich beim Verfahren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung um ein solches handele, welches sehr kurze Fristen vorsehe und deshalb ohne Verzögerung abgeführt werden solle, nichts am grundsätzlichen Verfahrenshilfeanspruch der betroffenen Asylwerber ändern würde. Es sei denn auch selbst im Ansatz nicht zu erkennen, weshalb ein simpler Verfahrenshilfeantrag, der innert offener Frist eingebracht worden sei, eine wie vom Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes bezeichnet massive Verfahrensverzögerung mit sich bringen sollte. Es sei sowohl dem zuständigen Regierungsmitglied als auch nachfolgend dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes sehr leicht möglich, solche Verfahrenshilfeanträge innert weniger Stunden oder Tage zu erledigen. Ein Verfahrenshilfeantrag sei jeweils wenig umfangreich und ermögliche der entscheidenden Behörde hier relativ rasch zu einer Entscheidung zu gelangen. Gehe man von einer speditiven Erledigung solcher Anträge durch das zuständige Regierungsmitglied und dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes aus, könne ein solches unter Berücksichtigung aller Instanzen in zwei bis drei Wochen erledigt werden. Weshalb auf diese Weise eine massive Verfahrensverzögerung anzunehmen sei, bleibe sohin im Ergebnis wenig verständlich. Jedenfalls könne im Hinblick auf die für ihn im Raum stehenden Gefahren für Leib und Leben bei einer zusätzlichen Verfahrensdauer von knapp drei Wochen wohl kaum von einer erheblichen Verfahrensverzögerung ausgegangen werden. Dass ein solches Verfahren auch unter Einschluss der Verfahrenshilfeerledigung speditiv und rasch abgeführt werde, würde einzig in den Händen der zuständigen Behördenträger liegen und es sei nicht ersichtlich, weshalb eine rasche und speditive Erledigung von Verfahren nach Art. 81 AsylG auch unter Einschluss von Verfahrenshilfegesuchen nicht möglich sein sollte. Im Ergebnis erweise sich damit die Erledigung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes aus den besagten Gründen als verfassungswidrig.
Im gegenständlich gerügten Grundrecht sei der Beschwerdeführer aber auch deswegen verletzt, weil ihm der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes sowohl für das Hauptverfahren zur Beschwerdeführung gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Ausländer- und Passamtes als auch zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung der Regierung vom 13. Januar 2016 die Verfahrenshilfe verweigert habe.
Im Hauptverfahren zur Beschwerdeführung gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Ausländer- und Passamtes habe er vorgetragen, dass nach aktuell und jüngst ergangenen Berichten internationaler Organisationen davon auszugehen sei, dass Asylsuchende in Bulgarien trotz der Verpflichtung, sich an die Dublin-III-Verordnung zu halten, an Leib und Leben gefährdet seien. Aus den Berichten, welche er seinem Verfahrenshilfegesuch beigefügt habe, lasse sich herleiten, dass Asylsuchende in Bulgarien in jüngster Zeit systematisch misshandelt würden, ebenso sei diesen Berichten zu entnehmen, dass Asylsuchende in Bulgarien keine wie immer geartete Unterstützung erhalten und auf sich alleine gestellt bleiben würden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Bulgarien ein Mitgliedsland der Europäischen Union sei, wobei als amtsbekannt vorausgesetzt werden könne, dass Bulgarien das ärmste der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sei.
Es würde ständiger Rechtsprechung entsprechen, dass im Rahmen von Verfahrenshilfeanträgen eine Prima-facie-Würdigung vorzunehmen sei, inwieweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch den Gesuchsteller mutwillig oder offensichtlich aussichtslos sei. Gegen eine offensichtliche Aussichtslosigkeit würde bereits immer der Umstand sprechen, dass die Rechtsverfolgung eine gewisse, wenn auch nicht allzu hohe Erfolgswahrscheinlichkeit aufweise. Es sei unzulässig, im Rahmen der Entscheidung über Verfahrenshilfeanträge die Entscheidung in der Hauptsache vorweg zu nehmen, und mit einer Begründung, die einer Enderledigung gleichkomme, über Verfahrenshilfeanträge zu befinden.
Der Beschwerdeführer habe sein Verfahrenshilfegesuch mit entsprechenden Berichten international anerkannter Flüchtlingsorganisationen untermauert, welche seinen Rechtsstandpunkt grundsätzlich bestätigen würden. Insbesondere lasse sich aus diesen Berichten herleiten, dass Asylwerber in Bulgarien systematisch misshandelt würden und auf keinerlei Unterstützung und Hilfe bauen könnten. Im Weiteren sei diesen Berichten zu entnehmen, dass Asylwerbern in Bulgarien eine Gefahr an Leib und Leben drohe.
Wenn aber der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von diesen Unterlagen schlussfolgere, die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig oder offensichtlich aussichtslos, müsse dies unverständlich bleiben. Jedenfalls sei bereits aufgrund der vorgelegten Berichte der internationalen Organisationen prima facie davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit dem vom Ausländer- und Passamt ausgesprochenen Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien gewisse, wenn auch nicht allzu hohe, Erfolgsaussichten verbunden seien.
Soweit der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes sodann noch festhalte, die Berichte des Beschwerdeführers vom April 2015 seien veraltet und es sei auf den UNHCR-Bericht aus dem Jahr 2014 abzustellen, bleibe dies umso mehr unverständlich, denn aus dem Bericht vom April 2015 sei zu entnehmen, dass der vom Vorsitzenden erwähnte Bericht des UNHCR aus dem Jahr 2014 in diesen aktuellen Bericht vom April 2015 eingearbeitet und miteinbezogen worden sei. Zudem könne es auch nicht sein, dass ein Bericht des UNHCR aus dem Jahr 2014 aktueller sei, als derjenige vom April 2015, welchen er vorgelegt habe.
Ebenso unverständlich bleibe, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes ausführe, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den notwendigen individuellen Bezug herzustellen, wenn er sich auf diese Berichte beziehe. Denn aus den von ihm vorgelegten Berichten sei mit hinreichender Deutlichkeit nachzuvollziehen, dass Asylwerber in Bulgarien systematisch misshandelt würden und keine Unterstützung erhalten würden. Auf welche Weise er hier noch einen persönlichen Bezug zu diesen Umständen herstellen hätte sollen, bleibe nicht nachvollziehbar. Offensichtlich setze der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes voraus, er müsse sich vorab nach Bulgarien begeben, um dort misshandelt zu werden, um nachfolgend dartun zu können, dass der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien unzumutbar sei. Im Ergebnis sei in diesem Zusammenhang also festzuhalten, dass es ihm durch Vorlage der genannten Berichte im Rahmen des Verfahrenshilfeantrages ausreichend gelungen sei, eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit der von ihm begehrten Rechtsverfolgung zu belegen. Alles Weitere werde im noch durchzuführenden Hauptverfahren zu entscheiden sein, wobei insbesondere in diesem auch abzuklären sein werde, ob sich an der Lage in Bulgarien seit Antragstellung etwas geändert habe. Jedenfalls erweise es sich aber als unhaltbar, dem Beschwerdeführer ausgehend von einer solchen Sach- und Bescheinigungslage die Verfahrenshilfe mit der Begründung zu verwehren, seine Rechtsverfolgung sei mutwillig und offensichtlich aussichtslos.
Im Weiteren bleibe ebenfalls nicht nachvollziehbar, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst darstelle, der Beizug eines Rechtsvertreters durch den Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit seinem Verfahrenshilfeantrag zur Beschwerdeführung gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Ausländer- und Passamtes nicht notwendig. Dem sei grundsätzlich zu entgegnen, dass nach ständiger Judikatur und Praxis in allen Verfahrensarten nicht rechtskundigen Parteien im Rechtsmittelverfahren die Verfahrenshilfe gewährt werde. Dies sei grundsätzlich bereits deswegen erforderlich, weil einer rechtsunkundigen Person die Kenntnisse dahingehend fehlten, ein Rechtsmittel entsprechend auszuführen. Denn die Erstellung eines Rechtsmittels sei an umfassende formelle Voraussetzungen und Fristen geknüpft, welche eine rechtsunkundige Person nicht kennen könne. Daher entspreche es auch der Praxis des Staatsgerichtshofes, für Beschwerdeverfahren die Notwendigkeit zum Beizug eines Rechtsanwaltes jeweils anzuerkennen. Im gegenständlichen Fall sei sodann weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus dem Irak stamme und der deutschen Amtssprache nicht mächtig sei. Er könne deswegen den Inhalt der ihm zugestellten Unzulässigkeitsentscheidung nicht verstehen, ebenso sei es ihm nicht möglich, ein Rechtsmittel in der deutschen Amtssprache zu verfassen. Soweit also der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes ausgehend von diesen Grundlagen die Ansicht einnehme, gegenständlich sei für ihn die sachliche Notwendigkeit zur Beigabe eines Rechtsanwaltes im Beschwerdeverfahren nicht vorliegend, müsse dies als widerrechtlich eingestuft werden. Insbesondere missachte der Vorsitzende in diesem Zusammenhang eben, dass es der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte, so auch des Staatsgerichtshofes, entsprechen würde, dass gerade in Beschwerdeverfahren jeweils die Notwendigkeit zur Beigabe eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer als notwendig erachtet werde.
Im Ergebnis sei damit festzuhalten, dass die vom Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes bestätigte Abweisung des Verfahrenshilfeantrages des Beschwerdeführers für die Beschwerdeführung im ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Ausländer- und Passamtes ausgehend von den tatsächlichen Grundlagen des gegenständlichen Falles verfassungswidrig sei.
Schliesslich habe der Verwaltungsgerichtshof auch den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der an den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes erhobenen Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom Januar 2016 abgewiesen. Auch diesbezüglich gehe der Vorsitzende davon aus, dass seine Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos sei. Dem sei an dieser Stelle wiederum zu entgegnen, dass sich insbesondere aus der Entscheidungsbegründung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes selbst mit hinreichender Deutlichkeit nachvollziehen lasse, dass die gegenständliche Rechtsverfolgung gerade nicht offensichtlich aussichtslos sei. Bereits der Umstand, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vom Vorsitzenden zu beurteilen gewesen sei, ob im Zusammenhang mit Gesuchen um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine Verfahrenshilfegewährung möglich sei, spreche gegen die unterstellte offensichtliche Aussichtslosigkeit. Nachdem sich im AsylG diesbezüglich keine Regelungen fänden und auch der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes seine Rechtsansicht aus vermuteten Annahmen im Gesamtkontext aus dem AsylG hergeleitet habe, könne wohl nicht allen Ernstes von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerdeführung gesprochen werden. Dies gelte ebenso im Zusammenhang mit der Frage, ob die Regierung über sein Gesuch als unzuständige Behörde entschieden habe. Denn selbst der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes habe bestätigt, dass die Regierung dazu grundsätzlich nicht zuständig gewesen sei, habe aber eine solche Zuständigkeit unter Verweis auf Art. 90 Abs. 7 LVG als gegeben gesehen. Auch diese Thematik belege eindrücklich, dass die Beschwerdeführung nicht offensichtlich aussichtslos sein könne. Dasselbe gelte im Übrigen auch im Zusammenhang mit der materiell-rechtlichen Beurteilung seine Gesuches, nachdem er sein Gesuch mit umfangreichen Berichten anerkannter internationaler Flüchtlingsorganisationen untermauert habe, welche eine systematische Misshandlung von Asylwerbern in Bulgarien bestätigen würden, ebenso, dass Asylwerber in Bulgarien ohne Hilfe seien.
Anknüpfend an diese Umstände bleibe es daher im Ergebnis völlig unverständlich, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes selbst der letztinstanzlich erhobenen Beschwerde eine offensichtliche Aussichtslosigkeit unterstellt habe. Das Entscheidungsverhalten des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes würde im Ergebnis darin münden, dass gegenständlich eine Verfahrenshilfegewährung wohl nur dann möglich wäre, wenn seiner Beschwerde Recht zu geben gewesen wäre. Derartiges sei aber im Zusammenhang mit der Frage der Verfahrenshilfe aber gerade nicht notwendig, nachdem für die Gewährung der Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit der Frage der offensichtlichen Aussichtslosigkeit bereits dann die Verfahrenshilfe zu gewähren sei, wenn die begehrte Rechtsverfolgung eine gewisse, wenn auch nicht sehr wahrscheinliche Erfolgsaussicht aufweise. Nachdem gegenständlich im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Verfahrenshilfeanträgen im Verfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie der Zuständigkeit zu solchen Anträgen auch bislang ungeklärte Rechtsfragen zu lösen gewesen seien, könne aber wohl nicht allen Ernstes eine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung angenommen werden. Damit hafte der gegenständlich bekämpften Entscheidung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes auch in diesem Punkt eine Verfassungswidrigkeit an.
11.3. Zur Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots bringt der Beschwerdeführer wie folgt vor:
Der gegenständlich bekämpften Entscheidung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes sei auch ein Verstoss gegen das Verbot der Rechtsverweigerung zu unterstellen. Im Zusammenhang mit seiner Beschwerde an den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes habe der Beschwerdeführer unter anderem auch darauf hingewiesen, dass die Asylbehörden für den Fall, dass sein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit einem Gesuch zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig einzustufen wäre, zumindest subsidiär als Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu behandeln gewesen wäre. Denn der Beschwerdeführer habe in seinem entsprechenden Antrag ausführlich dargelegt, weshalb er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehre, dies unter Verweis auf die von ihm beigebrachten Berichte von international anerkannten Flüchtlingsorganisationen. Insoweit enthalte sein Gesuch, ihm für ein Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Verfahrenshilfe zu gewähren, sämtliche Ausführungen, welche auch diesem Gesuch zu unterstellen gewesen wären. Aus diesem Grund habe er in seiner Beschwerde an den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes darauf verwiesen, dass für den Fall, dass ein solches Verfahrenshilfegesuch als unzulässig einzustufen wäre, für die Asylbehörden zumindest die Verpflichtung bestanden hätte, dieses Verfahrenshilfegesuch als Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu deuten und auch in Behandlung zu ziehen. Dieses Verlangen würde auch verwaltungsrechtlichen Grundlagen entsprechen, nachdem im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Amtswegigkeit gelte, wonach sämtliche Umstände des jeweiligen Falles von Amtes wegen zu ermitteln und in einer Entscheidung umfassend zu berücksichtigen seien. In diesem Zusammenhang könne es auch keine Rolle spielen, wenn der Beschwerdeführer, wie gegenständlich, sein Gesuch als Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe bezeichnet habe, nachdem diesem Gesuch eindeutig zu entnehmen gewesen sei, aufgrund welcher Umstände er die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 81 Abs. 2 AsylG begehre. Soweit der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes erwähne, dass ein solches Gesuch für den Betroffenen formlos und ohne rechtliche Schwierigkeiten möglich sei, bleibe im Gegenzug nicht verständlich, weshalb die Asylbehörden sodann dieses Gesuch des Beschwerdeführers nicht in Behandlung gezogen und den formalistischen Standpunkt eingenommen hätten, dass mit diesem Gesuch einzig die Frage der Verfahrenshilfe zu beurteilen gewesen sei, nicht jedoch die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Jedenfalls gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass die Asylbehörden gegenständlich verpflichtet gewesen wären, sein Gesuch zumindest als solches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Behandlung zu ziehen und entsprechend darüber zu entscheiden. Dies habe weder das zuständige Regierungsmitglied noch der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes gemacht, vielmehr sei dieses Gesuch als unzulässig zurückgewiesen worden, ohne auf die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung weiter einzugehen. Die Asylbehörden wären aber zu Gegenteiligem verpflichtet gewesen, dies nach den oben beschriebenen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens und auch im Hinblick auf jene Rechtsgüter, die in jedem Asylverfahren für die Betroffenen auf dem Spiel ständen. Im Verwaltungsverfahren würden sich für derartig formalistische Standpunkte keine Grundlagen finden und seien die Behörden demgegenüber gehalten, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen, ohne sich auf willkürlich eingenommene, formale Rechtsstandpunkte zurückzuziehen.
Ausgehend davon habe für die Asylbehörden gegenständlich die Verpflichtung bestanden, sein Gesuch zumindest als Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Behandlung zu ziehen und darüber zu befinden. Dies hätten die Asylbehörden dem Beschwerdeführer verweigert, womit sie gegen den verfassungsrechtlich normierten Grundsatz des Verbotes der Rechtsverweigerung verstossen hätten, zumal sie verpflichtet gewesen wären, über dieses Gesuch entsprechend zu befinden.
Im Übrigen werde mit diesem Rechtsstandpunkt des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes auch das Verbot des überspitzten Formalismus tangiert, zumal die vom Vorsitzenden aufgezeigten Gründe dafür, weshalb dieses Gesuch nicht in Behandlung zu ziehen gewesen sei, sich auf überspitzt formalistische Standpunkte reduzieren würden. Denn weder der Umstand, dass sein Gesuch als Verfahrenshilfeantrag bezeichnet gewesen sei noch der Umstand, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einzig für einen Verfahrenshilfeantrag bevollmächtigt gewesen sei, rechtfertige das Vorgehen des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes nicht, das augenscheinlich auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Gesuch des Beschwerdeführers nicht in Behandlung zu ziehen und nicht über dieses zu entscheiden. Insoweit erweise sich die bekämpfte Entscheidung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes auch aus diesen Gründen als verfassungswidrig.
11.4. Zur Verletzung des Willkürverbots bringt der Beschwerdeführer vor, dass, sofern seiner Beschwerde nicht bereits aus den gerügten Umständen zu folgen sei, jedenfalls eine willkürliche Erledigung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, wobei diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werde.
12. Mit Schreiben vom 15. April 2016 verzichtete der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 7./9. März 2016, VGH 2016/017, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2014/148, Erw. 2.1.2 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der angefochtene Beschluss wird vom Beschwerdeführer zur Gänze bekämpft. Hinsichtlich Spruchpunkt 1., mit welchem der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 13. Januar 2016, LNR 2015-1808 BNR 2016/16 REG 2582, abgewiesen und die Entscheidung der Regierung bestätigt hat, rügt der Beschwerdeführer zum einen die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, weil für diese Entscheidung der Regierung nicht die Kollegialregierung, sondern das für das Ministerium für Inneres zuständige Regierungsmitglied zuständig gewesen wäre. Zum anderen macht er bezüglich dieses Spruchpunktes, mit dem die Entscheidung der Regierung bestätigt wird, in zweifacher Hinsicht die Verletzung des Anspruches auf Verfahrenshilfe geltend, da mit der Entscheidung der Regierung einerseits sein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den sofortigen Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien gemäss Unzulässigkeitsentscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 11. November 2015 als unzulässig zurückgewiesen wurde und andererseits sein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Ausländer- und Passamtes abgewiesen wurde. Schiesslich rügt der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt 1. der angefochtenen Entscheidung auch noch eine Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots, weil sein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung weder von der Regierung noch vom Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes in ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung umgedeutet wurde.
Im Zusammenhang mit Spruchpunkt 2. der angefochtenen Entscheidung rügt der Beschwerdeführer ebenfalls die Verletzung des Anspruches auf Verfahrenshilfe, weil damit sein Antrag vom 1. Februar 2016 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das dem vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren zugrunde liegende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof abgewiesen wurde.
Abschliessend wird die gesamte Entscheidung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes auch als willkürlich gerügt.
3. Es ist zunächst auf die Rügen gegen Spruchpunkt 1. der angefochtenen Entscheidung einzugehen.
3.1. Der Beschwerdeführer macht dagegen u. a. eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter geltend und bringt dazu im Wesentlichen vor:
3.1.1. Bereits in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof habe er darauf verwiesen, dass über seinen Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung eines Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht das gemäss Verordnung bestimmte Regierungsmitglied entschieden habe, sondern die Regierung als Kollegialorgan. Deshalb habe sich er in seinem Anspruch auf den ordentlichen Richter als verletzt erachtet. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes bestätige im bekämpften Beschluss, dass diese Rechtsansicht grundsätzlich richtig sei, zumal nach den gesetzlichen Grundlagen, insbesondere aufgrund von Art. 37 AsylV, für den vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag auf Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das für das Ministerium für Inneres zuständige Regierungsmitglied zuständig gewesen wäre. Im Weiteren aber habe der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer Unzuständigkeit deswegen verneint, weil nach Art. 90 Abs. 7 LVG eine Unzuständigkeit immer dann auszuschliessen sei, wenn die Regierung oder ihr Chef statt einer sonst aufgrund dieses Gesetzes als zuständig erklärten Amtsperson des Landes einen anfechtbaren Verwaltungsakt erlassen habe.
Diese Ansicht des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes sei deswegen unrichtig, weil sich Art. 90 Abs. 7 LVG ausdrücklich auf die Regelungen des LVG beziehe, nicht jedoch auf Gesetze oder Verordnungen, welche ausserhalb des LVG erlassen worden seien. Gerade deshalb spreche Art. 90 Abs. 7 LVG auch explizit davon, dass die Unzuständigkeit dann nicht vorliegen würde, wenn statt "einer sonst aufgrund dieses Gesetzes als zuständig erklärten Amtsperson des Landes" eine andere Amtsperson einen Verwaltungsakt erlassen habe. Diese Regelung beziehe sich damit auf das LVG. Im gegenständlichen Fall sei hingegen darauf zu verweisen, dass die Zuständigkeit des Regierungsmitgliedes des Ministeriums für Inneres sich nicht aus den Regelungen des LVG herleite, sondern ausdrücklich und explizit aus den vom Gesetzgeber geschaffenen Regelungen des Asylgesetzes und der dazu erlassenen Asylverordnung, insbesondere dessen Art. 37 AsylV. Mit dieser Verordnungsbestimmung habe die Regierung explizit und ausdrücklich das Regierungsmitglied des Ministeriums für Inneres für solche Gesuche als zuständig erklärt, weshalb dieses auch entsprechende Gesuche zu behandeln und zu erledigen habe.
3.1.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist das Recht auf den ordentlichen Richter insbesondere dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (siehe statt vieler: StGH 2015/123, Erw. 3.1; StGH 2001/19, Erw. 2.1; LES 2004, 148 [150, Erw. 2.1]; StGH 1999/58, Erw. 3.1; StGH 1998/29, LES 1999, 279 [280, Erw. 3.2.1]; vgl. auch Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 37 ff. sowie Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 359 ff., Rz. 32 ff., jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
3.1.3. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes begründete seine Auffassung, wonach gegenständlich anstelle des für das Ministerium für Inneres zuständigen Regierungsmitgliedes auch die Kollegialregierung entscheiden habe, insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer verkenne, dass das AsylG in seinem Art. 4 auf die Anwendbarkeit des LVG verweise, das in Art. 90 Abs. 7 LVG vorsehe, dass der Beschwerdegrund der Unzuständigkeit nicht vorliege, wenn die Regierung oder ihr Chef statt einer sonst auf Grund dieses Gesetzes als zuständig erklärten Amtsperson des Landes irgend einen anfechtbaren Verwaltungsakt erlassen habe.
3.1.4. Diese Begründung überzeugt nicht.
Nach Art. 81 Abs. 3 AsylG hat die Regierung über ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Gemäss dieser Bestimmung kann die Regierung dieses Geschäft mit Verordnung an das zuständige Regierungsmitglied zur selbständigen Erledigung übertragen. Von dieser Ermächtigung hat die Regierung Gebrauch gemacht und in Art. 37 AsylV normiert, dass das für das Ministerium für Inneres zuständige Regierungsmitglied über ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entscheidet. Aufgrund dieser spezialgesetzlichen Regelungen ist für die Entscheidung über ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das für das Ministerium für Inneres zuständige Regierungsmitglied zuständig.
Gegenständlich hat nun anstelle des gemäss den spezialgesetzlichen Regelungen zuständigen Regierungsmitgliedes die gesamte Regierung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entschieden.
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt dies nun mit Art. 4 AsylG i. V. m. Art. 90 Abs. 7 LVG.
Nach Art. 4 AsylG richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. Art. 90 Abs. 7 LVG lautet wie folgt: "Der Beschwerdegrund der Unzuständigkeit liegt nicht vor, wenn die Regierung oder ihr Chef statt einer sonst auf Grund dieses Gesetzes als zuständig erklärten Amtsperson des Landes irgend einen anfechtbaren Verwaltungsakt erlassen hat."
Unabhängig davon, ob vorliegend, konkret in Zuständigkeitsfragen, überhaupt Art. 4 AsylG i. V. m. Art. 90 Abs. 7 LVG angewandt werden kann, wenn bereits die spezialgesetzlichen Regelungen die Zuständigkeiten regeln (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 LVG), kann nach Auffassung des Staatsgerichtshofes die Zuständigkeit der Regierung gegenständlich jedenfalls auch aufgrund seines Wortlautes nicht mit Art. 90 Abs. 7 LVG begründet werden.
Wie auch der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, bezieht sich Art. 90 Abs. 7 LVG gemäss seinem Wortlaut ausdrücklich auf die Regelungen des LVG ("... auf Grund dieses Gesetzes als zuständig erklärten Amtsperson des Landes ..."). Gegenständlich wurde aber die Zuständigkeit des für das Ministerium für Inneres zuständigen Regierungsmitgliedes zur Entscheidung über ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht im LVG, sondern im Spezial- bzw. Materiengesetz (Art. 83 Abs. 3 AsylG) i. V. m. der entsprechenden Verordnung (Art. 37 AsylV) geregelt. Mit anderen Worten hat im Beschwerdefall die Regierung nicht im Sinne des Art. 90 Abs. 7 LVG "statt einer sonst auf Grund dieses Gesetzes [LVG] als zuständig erklärten Amtsperson des Landes (...)" entschieden, sodass diese Bestimmung entgegen den Ausführungen des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes die Zuständigkeit der Regierung gegenständlich nicht zu begründen vermag.
Sohin hätte nicht die Kollegialregierung, sondern den spezialgesetzlichen Vorgaben entsprechend, das für das Ministerium für Inneres zuständige Regierungsmitglied über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden gehabt. Daran vermag, wie dargelegt, auch die allfällige subsidiäre Anwendung des LVG nichts zu ändern.
3.1.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wurde durch die angefochtene Entscheidung eine Entscheidung einer dafür unzuständigen Behörde geschützt, sodass eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter vorliegt.
3.1.6. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. der angefochtenen Entscheidung war daher bereits aus diesen Gründen spruchgemäss Folge zu geben.
3.2. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruches auf Verfahrenshilfe bzw. unentgeltliche Rechtspflege abgeleitet aus Art. 43 LV sowie Art. 31 LV, weil mit der Entscheidung der Regierung sein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den sofortigen Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien gemäss Unzulässigkeitsentscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 11. November 2015 als unzulässig zurückgewiesen wurde.
3.2.1. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken (siehe statt vieler: StGH 2015/102, Erw. 2.1). Der Staatsgerichtshof hat denn auch in seiner bisherigen Rechtsprechung insbesondere dort Sorge zu dem von ihm entwickelten materiellen Grundgehalt des verfassungsrechtlich garantierten Beschwerderechtes getragen, wo eine behördliche Massnahme für den Betroffenen einschneidende Auswirkungen und möglicherweise nicht wieder gutzumachende Nachteile zur Folge hatte (vgl. StGH 2001/26, Erw. 4 und StGH 2008/63, Erw. 9.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2009/202, Erw. 10 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.2.2. Der Beschwerdeführer begründet in diesem Zusammenhang seine Rüge der Verletzung des Anspruches auf Verfahrenshilfe zusammengefasst damit, dass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einreichung eines Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Regierung als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes habe dieses Vorgehen der Regierung bestätigt und begründe dies im bekämpften Beschluss zusammengefasst dergestalt, dass sich aus dem Gesamtkontext der Regelungen des AsylG ergeben würde, dass im Zusammenhang mit einem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keine Verfahrenshilfegewährung vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufgezeigt, dass sich weder aus den Bestimmungen des AsylG noch aus sonstigen gesetzlichen Bestimmungen herleiten lasse, dass im Zusammenhang mit einem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine Verfahrenshilfegewährung ausgeschlossen sei. Da der Gesetzgeber für Beschwerdeverfahren die grundsätzliche Verfahrenshilfegewährung nach den einschlägigen Bestimmungen der ZPO vorgesehen habe, müsse diese grundsätzliche Verfahrenshilfegewährung auch mit den untrennbar damit in Zusammenhang stehenden Gesuchen um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gelten. Denn wenn der Gesetzgeber für das Beschwerdeverfahren generell die Verfahrenshilfegewährung vorsehe, beziehe sich diese denklogisch auf alle Zwischen- und Nebenverfahren, die sich im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens ergeben würden. Hätte aber der Gesetzgeber innerhalb des Asylverfahrens gewollt, dass in Beschwerdeverfahren, die mit einem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Zusammenhang ständen, keine Verfahrenshilfe gewährt werden solle, hätte er dies auch explizit regeln müssen und können. Nachdem der Gesetzgeber dies aber nicht gemacht habe und eine Verfahrenshilfegewährung für das Beschwerdeverfahren generell vorsehe, müsse sich diese damit auch auf Gesuche im Sinne von Art. 81 Abs. 2 AsylG beziehen.
3.2.3. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes führt in der angefochtenen Entscheidung dagegen im Wesentlichen aus, dass Art. 83 Abs. 1 AsylG eine Einschränkung dahingehend vorsehe, dass Verfahrenshilfe gemäss den einschlägigen materiellen Bestimmungen der ZPO erst im Beschwerdeverfahren oder bei komplexen erstinstanzlichen Verfahren gewährt werden könne. Der Gesetzgeber habe bewusst die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe eingeschränkt (vgl. dazu StGH 2004/6 vom 3. Mai 2004; abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li). Wie die Regierung zu Recht in ihrer Entscheidung ausführe, sei die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der in Hinblick auf eine Unzulässigkeitsentscheidung verfügten Wegweisung nicht unter Art. 83 AsylG subsumierbar. Aufgrund der im Vergleich zum Beschwerdeverfahren kurzen Fristen für ein Gesuch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zeige sich, dass der Gesetzgeber überdies keine weiteren Verfahrensverzögerungen in Kauf nehmen und klar zwischen diesen beiden Verfahren habe differenzieren wollen. Ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stelle einen schnellen und effizienten Rechtsbehelf (vgl. StGH 2009/202 vom 21. Mai 2010, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) dar, um mit einem glaubwürdigen Sachverhaltsvorbringen weitgehend formlos an die Oberbehörde zu gelangen, damit diese einem unmittelbaren Vollzug der Wegweisung korrigierend entgegenwirken könne. Folglich sei der Auslegung der Regierung zu folgen, dass der Gesetzgeber für derartige Gesuche gemäss Art. 83 Abs. 1 AsylG keine Verfahrenshilfe vorsehen habe wollen. Ein Verfahrenshilfeantrag zur Stellung eines Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung falle nicht in den Anwendungsbereich des Art. 83 AsylG, weshalb der Verfahrenshilfeantrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
3.2.4. Konkret lautet die Bestimmung des Art. 83 Abs. 1 AsylG wie folgt:
"1). Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen kann nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung Verfahrenshilfe gewährt werden:
a). im Beschwerdeverfahren;
b). im erstinstanzlichen Verfahren, soweit es sich um ein komplexes Verfahren handelt."
3.2.5. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes beinhaltet das in Art. 43 LV verankerte Beschwerderecht ein subjektives Recht des Einzelnen auf angemessenen und effektiven bzw. wirksamen Rechtsschutz (StGH 2001/26, Erw. 6, a. a. O.).
In diesem Sinne hat der Staatsgerichtshof denn auch schon festgehalten, dass in bestimmten Fällen die Ausübung des Beschwerderechts bzw. die Erhebung eines Rechtsmittels erst dadurch effektiv bzw. wirksam wird, wenn zugleich die Möglichkeit zur Erlangung einstweiligen bzw. vorsorglichen Rechtsschutzes besteht (vgl. StGH 2008/63, Erw. 9.2 [a. a. O.]; vgl. im Zusammenhang mit Art. 13 EMRK auch StGH 2009/202, Erw. 10 ff. [a. a. O.]). Es sollen nämlich Situationen verhindert werden, in denen eine Beschwerde im Regelfall nur noch formale Bedeutung hat, faktisch aber das Rechtsmittel keine Wirksamkeit entfaltet (StGH 2009/202, Erw. 10.1 ff. [a. a. O.]).
3.2.6. Da es sich vorliegend gerade um eine solche Konstellation handelt, bei der einerseits letztlich die Effektivität bzw. die Wirksamkeit der Beschwerde bzw. des Rechtsmittels mit dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zusammenhängt und andererseits die behördliche Massnahme (Wegweisung) für den Beschwerdeführer einschneidende Auswirkungen und möglicherweise nicht wieder gutzumachende Nachteile zur Folge haben kann erachtet der Staatsgerichtshof die von der Regierung und vom Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommene Auslegung bzw. Anwendung des Art. 83 Abs. 1 AsylG bzw. den gänzlichen Ausschluss von der Möglichkeit, für die Gesuchstellung um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung respektive im Verfahren der Gesuchstellung um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Verfahrenshilfe beantragen zu können, als unverhältnismässige Einschränkung des Beschwerderechts. Dies unabhängig davon, ob es sich im gegenständlichen Fall bzw. in einem konkreten Fall um ein komplexes Verfahren handelt oder nicht (StGH 2004/6, Erw. 2 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) und es daher einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Asylsuchenden (auch) ohne entsprechende (Rechts-)Beratung letztlich zumutbar ist, innerhalb der von Art. 81 Abs. 2 AsylG vorgesehenen Frist von fünf Arbeitstagen effektiv bzw. wirksam von diesem Rechtsbehelf des Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Gebrauch zu machen, sodass einem (allfälligen) Beschwerdeverfahren gegen die Wegweisungsentscheidung nicht bereits von vorneherein nur noch formale Bedeutung zukommen würde bzw. die Beschwerde keine Wirksamkeit entfalten könnte (StGH 2009/202, Erw. 10.1 ff. [a. a. O]; vgl. auch Art. 81 Abs. 6 AsylG).
3.2.7. Im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung, insbesondere im Lichte der Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes im Asylverfahren bzw. des Beschwerderechts, aus welchem u. a. auch der Anspruch auf Verfahrenshilfe abgeleitet wird, folgt der Staatsgerichtshof daher der gegenständlichen Auslegung bzw. Anwendung des Art. 83 Abs. 1 AsylG durch die Regierung und den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes nicht, wonach die Gesuchstellung um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht unter Art. 83 Abs. 1 AsylG subsumierbar ist.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist Art. 83 Abs. 1 AsylG im gegebenen Zusammenhang einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, weil der genannten Bestimmung schon allein aufgrund ihres Wortlautes entgegen der von der Regierung und dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommenen Anwendung jedenfalls in Bezug auf die Gewährung der Verfahrenshilfe in (erstinstanzlichen) Zwischenverfahren kein eindeutig bestimmter Sinn entnommen werden kann (vgl. dazu StGH 2012/75, Erw. 3.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Liechtenstein-Institut [Hrsg.], Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive - Festschrift zum 70. Geburtstag von Herbert Wille, LPS Bd. 54, Schaan 2014, 170 ff.). Denn das Zwischenverfahren (so auch der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes in der angefochtenen Entscheidung; siehe vorne Ziff. 10.6 des Sachverhaltes) betreffend ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lässt sich aufgrund seiner Konzeption gemäss Art. 81 AsylG unter Art. 83 Abs. 1 AsylG subsumieren. Der Gesetzeswortlaut spricht jedenfalls nach Ansicht des Staatsgerichtshofes nicht (eindeutig) dagegen. Konkret entscheidet nämlich nach Art. 81 Abs. 3 AsylG die Regierung bzw. das zuständige Regierungsmitglied über ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in erster Instanz, sodass dieser Verfahrensabschnitt des Zwischenverfahrens betreffend ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als erstinstanzliches Verfahren im Sinne des Art. 83 Abs. 1 Bst. b AsylG qualifiziert werden kann. Gemäss Art. 81 Abs. 4 AsylG kann gegen die Entscheidung der Regierung nach Abs. 3 binnen fünf Arbeitstagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden, sodass dieser Verfahrensabschnitt des Zwischenverfahrens betreffend ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. das Beschwerdeverfahren unter den Begriff Beschwerdeverfahren im Sinne des Art. 83 Abs. 1 Bst. a AsylG subsumierbar ist.
3.2.8. Aus den vorstehenden Gründen liegt sohin bezüglich des gänzlichen Ausschlusses der Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit der Gesuchstellung um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine Verletzung des Anspruches auf Verfahrenshilfe bzw. des Beschwerderechts vor.
3.3. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer hinsichtlich des Spruchpunktes 1. der angefochtenen Entscheidung eine weitere Verletzung des Anspruches auf Verfahrenshilfe. Die Regierung habe nämlich mit ihrer Entscheidung vom 12./13. Januar 2016 in Spruchpunkt 2. auch seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Ausländer- und Passamtes abgewiesen, was in Spruchpunkt 1. der vorliegend angefochtenen Entscheidung bestätigt worden sei.
3.3.1. Er begründet dies im Wesentlichen wie folgt:
Im Hauptverfahren zur Beschwerdeführung gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Ausländer- und Passamtes habe der Beschwerdeführer vorgetragen, dass nach aktuell und jüngst ergangenen Berichten internationaler Organisationen davon auszugehen sei, dass Asylsuchende in Bulgarien trotz der Verpflichtung, sich an die Dublin-III-Verordnung zu halten, an Leib und Leben gefährdet seien. Aus den Berichten, welche der Beschwerdeführer seinem Verfahrenshilfegesuch beigefügt habe, lasse sich herleiten, dass Asylsuchende in Bulgarien in jüngster Zeit systematisch misshandelt würden, ebenso sei diesen Berichten zu entnehmen, dass Asylsuchende in Bulgarien keine wie immer geartete Unterstützung erhalten und auf sich alleine gestellt bleiben würden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Bulgarien ein Mitgliedsland der Europäischen Union sei, wobei als amtsbekannt vorausgesetzt werden könne, dass Bulgarien das ärmste der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sei.
Der Beschwerdeführer habe sein Verfahrenshilfegesuch mit entsprechenden Berichten international anerkannter Flüchtlingsorganisationen untermauert, welche seinen Rechtsstandpunkt grundsätzlich bestätigten. Insbesondere lasse sich aus diesen Berichten herleiten, dass Asylwerber in Bulgarien systematisch misshandelt würden und auf keinerlei Unterstützung und Hilfe bauen könnten. Im Weiteren sei diesen Berichten zu entnehmen, dass Asylwerbern in Bulgarien eine Gefahr an Leib und Leben drohe.
Wenn aber der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von diesen Unterlagen schlussfolgere, die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig oder offensichtlich aussichtslos müsse dies unverständlich bleiben. Jedenfalls sei bereits aufgrund der vorgelegten Berichte der internationalen Organisationen prima facie davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit dem vom Ausländer- und Passamt ausgesprochenen Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien gewisse, wenn auch nicht allzu hohe, Erfolgsaussichten verbunden seien.
Soweit der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes sodann noch festhalte, die Berichte des Beschwerdeführers vom April 2015 seien veraltet und es sei auf den UNHCR-Bericht aus dem Jahr 2014 abzustellen, bleibe dies umso mehr unverständlich, denn aus dem Bericht vom April 2015 sei zu entnehmen, dass der vom Vorsitzenden erwähnte Bericht des UNHCR aus dem Jahr 2014 in diesem aktuellen Bericht vom April 2015 eingearbeitet und miteinbezogen worden sei. Zudem könne es auch nicht sein, dass ein Bericht des UNHCR aus dem Jahr 2014 aktueller sei, als derjenige vom April 2015, welchen der Beschwerdeführer vorgelegt habe.
Im Ergebnis sei in diesem Zusammenhang also festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer durch Vorlage der genannten Berichte im Rahmen des Verfahrenshilfeantrages ausreichend gelungen sei, eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit der von ihm begehrten Rechtsverfolgung zu belegen. Alles Weitere werde im noch durchzuführenden Hauptverfahren zu entscheiden sein, wobei insbesondere in diesem auch abzuklären sein werde, ob sich an der Lage in Bulgarien seit Antragstellung etwas geändert habe. Jedenfalls erweise es sich aber als unhaltbar, dem Beschwerdeführer ausgehend von einer solchen Sach- und Bescheinigungslage die Verfahrenshilfe mit der Begründung zu verwehren, seine Rechtsverfolgung sei mutwillig und offensichtlich aussichtslos.
Im Weiteren bleibe ebenfalls nicht nachvollziehbar, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst darstelle, dass zur Beschwerdeführung gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Ausländer- und Passamtes der Beizug eines Rechtsvertreters nicht notwendig sei. Dem sei grundsätzlich zu entgegnen, dass nach ständiger Judikatur und Praxis in allen Verfahrensarten nicht rechtskundigen Parteien im Rechtsmittelverfahren die Verfahrenshilfe gewährt werde. Dies sei grundsätzlich bereits deswegen erforderlich, weil einer rechtsunkundigen Person die Kenntnisse dahingehend fehlten, ein Rechtsmittel entsprechend auszuführen. Denn die Erstellung eines Rechtsmittels sei an umfassende formelle Voraussetzungen und Fristen geknüpft, welche eine rechtsunkundige Person nicht kennen könne. Daher entspreche es auch der Praxis des Staatsgerichtshofes, für Beschwerdeverfahren die Notwendigkeit zum Beizug eines Rechtsanwaltes jeweils anzuerkennen. Im gegenständlichen Fall sei sodann weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus dem Irak stamme und der deutschen Amtssprache nicht mächtig sei. Der Beschwerdeführer könne deswegen den Inhalt der ihm zugestellten Unzulässigkeitsentscheidung nicht verstehen, ebenso sei es ihm nicht möglich, ein Rechtsmittel in der deutschen Amtssprache zu verfassen. Soweit also der Versitzende des Verwaltungsgerichtshofes ausgehend von diesen Grundlagen die Ansicht einnehme, gegenständlich sei für den Beschwerdeführer die sachliche Notwendigkeit zur Beigabe eines Rechtsanwaltes im Beschwerdeverfahren nicht notwendig, müsse dies als widerrechtlich eingestuft werden. Insbesondere missachte der Vorsitzende in diesem Zusammenhang eben, dass es der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte, so auch des Staatsgerichtshofes, entspreche, dass gerade in Beschwerdeverfahren jeweils die Notwendigkeit zur Beigabe eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer als notwendig erachtet werde.
3.3.2. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem vom Beschwerdeführer ebenfalls als verletzt gerügten Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2).
Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411, [413, Erw. 5.1]; siehe auch StGH 2012/105, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut gewährleistet und darf durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen sind zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2012/105, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Auch Vorschriften, die in angemessener Form die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung berücksichtigen, stehen im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 527, Rz. 30).
Der grundrechtliche Anspruch auf Verfahrenshilfe ist im vorliegenden Fall in Art. 83 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 63 ZPO konkretisiert.
3.3.3. Gegenständlich ist einerseits zu prüfen, ob eine Beschwerdeführung gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 11. November 2015 von der Regierung und vom Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes von vorneherein als aussichtslos qualifiziert werden konnte sowie andererseits, ob hierfür der Beizug eines Rechtsvertreters sachlich notwendig ist oder nicht.
3.3.4. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes begründet sehr ausführlich und zwar auch aus rechtsvergleichender Sicht, unter Hinweis auf aktuelle Rechtsprechung des EGMR, des schweizerischen und österreichischen Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Staatsgerichtshofes, weshalb ein Beschwerdeverfahren gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Ausländer- und Passamtes von vorneherein als aussichtslos zu qualifizieren und weshalb auch der Beizug eines Rechtsvertreters sachlich nicht notwendig sei (siehe vorne Ziff. 10.11 ff. des Sachverhaltes).
3.3.5. Nach österreichischer Rechtsprechung und Lehre ist eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (Michael Bydlinski, a. a. O., Rz. 20; siehe auch StGH 2013/171, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/148, Erw. 2.6.3), wobei im Rahmen der Verfahrenshilfe bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung bzw. Beschwerdeführung kein allzu strenger Massstab anzulegen ist, um den Anspruch auf Verfahrenshilfe nicht von vornherein leer laufen zu lassen (vgl. Michael Bydlinski, a. a. O., Rz. 20 m. w. N. und Robert Fucik, in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Wien 2014, § 63 ZPO, Rz. 6 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessführung schliesst eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig mit ein. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden (Michael Bydlinski, a. a. O., Rz. 20; vgl. auch StGH 2013/171, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/148, Erw. 2.6.3), was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfordert.
3.3.6. Auch wenn, wie ausgeführt, die sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessführung eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig miteinschliesst, so ist vorliegend aufgrund der vom Vorsitzenden sehr ausführlich und unter Verweis auf ausländische Judikatur vorgenommenen Beurteilung bzw. Begründung der Erfolgsaussichten einer Beschwerdeführung gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 11. November 2015 nach Auffassung des Staatsgerichtshofes im Sinne der obgenannten Rechtsprechung, wonach im Rahmen der Verfahrenshilfe bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung bzw. Beschwerdeführung kein allzu strenger Massstab anzulegen ist, um den Anspruch auf Verfahrenshilfe nicht von vornherein leer laufen zu lassen, nicht von einer sofortigen Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozess- bzw. Beschwerdeführung auszugehen. Zumal sich, soweit ersichtlich, weder der Verwaltungsgerichtshof noch der Staatsgerichtshof bis anhin mit der Lage von Asylsuchenden in Bulgarien mit der Gewährleistung der Dublin III-Garantien sowie den Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Europäischen Grundrechtecharta auseinandergesetzt haben. Jedenfalls beruft sich der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich auf keine eigene einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Vor diesem Hintergrund erweist es sich sohin als nicht vertretbar, die Beschwerde bzw. die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren.
3.3.7. Zudem teilt der Staatsgerichtshof im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer rechtsunkundig, der deutschen Sprache nicht mächtig ist sowie der Ausgang des Beschwerdeverfahrens für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht unerhebliche Folgen haben kann, die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach im Sinne des grundrechtlichen Beschwerderechts (siehe auch oben Erw. 3.3.2) vorliegend für eine effektive bzw. wirksame Beschwerdeführung die Verbeiständung bzw. die Beigabe eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer sachlich notwendig ist.
3.3.8. Aus den vorstehenden Erwägungen rechtfertigte es sich daher nicht, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 11. November 2015 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu versagen.
3.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch eine Rechtsverweigerung geltend, weil die Asylbehörden gegenständlich verpflichtet gewesen wären, sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zumindest als solchen um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Behandlung zu ziehen und entsprechend darüber zu entscheiden. Dies habe weder das zuständige Regierungsmitglied noch der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes getan, vielmehr werde dieses Gesuch als unzulässig zurückgewiesen, ohne auf die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung weiter einzugehen.
3.4.1. Das Verbot der (formellen) Rechtsverweigerung leitet sich aus der in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV garantierten Rechtsgleichheit ab. Rechtsverweigerung liegt vor, wenn ein Anspruch auf ein Verfahren besteht und die Behörde sich weigert, dieses trotz des Begehrens eines Berechtigten an sich zu nehmen und zu behandeln, sei es, weil sie die Behandlung ausdrücklich ablehnt, oder weil sie dieselbe stillschweigend unterlässt. Das Verbot der Rechtsverweigerung ist zugeschnitten auf die Untätigkeit einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, die ein Urteil oder eine Verfügung erlassen müsste. Rechtsverweigerung begeht eine Behörde aber nicht nur, wenn sie völlig untätig bleibt, sondern auch, wenn sie nicht im geforderten Masse tätig wird. Hauptfall dieser Form der Rechtsverweigerung bildet die fehlende oder mangelnde Abklärung des Sachverhaltes oder die unzulässige Beschränkung der Kognition (siehe statt vieler; StGH 2009/139, Erw. 2.1; StGH 2009/99, Erw. 3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2008/87, Erw. 2 und StGH 2010/104, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Eine materielle Rechtsverweigerung liegt hingegen immer dann vor, wenn zwar von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht entschieden wird, dem Rechtsunterworfenen materiell aber das Recht verweigert wird, da sein Fall in unhaltbarer Weise und damit willkürlich beurteilt worden ist. Materielle Rechtsverweigerung ist demgemäss identisch mit Willkür (StGH 2005/9, Erw. 3.2 und StGH 2007/127, Erw. 2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.4.2. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes führt diesbezüglich in der angefochtenen Entscheidung u. a. Folgendes aus:
Wenn der Beschwerdevertreter in der Beschwerde vorbringe, dass ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zumindest als Gesuch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu deuten und in diesem Sinne inhaltlich zu behandeln gewesen wäre, so sei ihm entgegenzuhalten, dass sich aus der Unzulässigkeitsentscheidung, die dem Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache persönlich eröffnet worden sei, klar ergebe, binnen welcher kurzen, aber angemessenen Frist er die Möglichkeit habe, ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Indem der Beschwerdevertreter aus verfahrenstaktischen Gründen zur Verzögerung des Verfahrens und Verhinderung der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt habe, den das Asylgesetz nicht vorsehe, könne er sich in weiterer Folge nicht darauf berufen, dass der Entscheidung über einen solchen Antrag aufschiebende Wirkung zukommen müsse und ein durch einen Rechtsanwalt formulierter Antrag auf Verfahrenshilfe eigentlich als Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu sehen wäre. Überdies habe der Beschwerdevertreter im Verfahrenshilfeantrag an die Regierung unmissverständlich ausgeführt, dass seine Vollmacht ausschliesslich auf den Verfahrenshilfeantrag und nicht auf das Gesuch bezogen sei. Mangels vorliegendem Gesuch habe die Regierung nicht materiell auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eingehen können und müsse die nunmehrige Beschwerdeausführung, die Regierung hätte den Antrag auf Verfahrenshilfe als Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung deuten und demgemäss behandeln müssen, ins Leere gehen.
Überdies wäre aus einer inhaltlichen Erledigung für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Wie bereits das Ausländer- und Passamt in der Unzulässigkeitsentscheidung ausgeführt habe und in der Entscheidung der Regierung mit Verweis auf die deutsche Judikatur wiederholt worden sei, seien für Bulgarien keine systemischen Mängel erkennbar. Vielmehr verfüge Bulgarien über ein ausreichend ausdifferenziertes Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen und zur Durchführung eines effektiven Prüfungs- und Anerkennungsverfahrens. Bulgarien habe für den Beschwerdeführer im diesbezüglichen Schreiben auch ausdrücklich zugesagt, diesen im Sinne der Dublin III-Verordnung wiederaufzunehmen. Damit verpflichte sich Bulgarien zur Einhaltung der umfassenden Garantien der Dublin III-Verordnung. Es ergäben sich keine Hinweise, dass Bulgarien seiner Verpflichtung nicht nachkommen würde. Vielmehr drohten dem Beschwerdeführer durch die Zusage Bulgariens zur Wiederaufnahme und der damit erfolgten Verpflichtung der Einhaltung der Garantien der Dublin III-Verordnung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine unwiederbringlichen Nachteile. Folglich wäre einem diesbezüglichen Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entsprechen gewesen.
3.4.3. Aufgrund dieser Begründung, die der Staatsgerichtshof teilt, liegt gegenständlich weder eine formelle noch eine materielle Rechtsverweigerung vor. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes begründet zum einen nachvollziehbar, weshalb die Asylbehörden nicht verpflichtet waren, den ausdrücklich und unmissverständlich formulierten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe des Beschwerdeführers zur Einbringung eines Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung umzudeuten und als solches zu behandeln. Zum anderen hat der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes mit einer Zusatz- bzw. Alternativbegründung entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Gesuches auch als Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung inhaltlich behandelt, ihm jedoch kein Erfolg beschieden. Da die vorstehend wiedergegebene Begründung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls im groben Willkürraster nicht zu beanstanden ist, verletzt die angefochtene Entscheidung weder das formelle noch das materielle Rechtsverweigerungsverbot.
3.5. Auf die subsidiär und unsubstantiiert erhobene Willkürrüge braucht aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht mehr eingegangen zu werden.
3.6. Zur Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Beschlusses) ist zu erwägen:
3.6.1. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich ebenfalls die Verletzung des Anspruches auf Verfahrenshilfe und bringt dazu zusammengefasst vor, dass der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgehe, dass seine Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos gewesen sei. Dem sei zu entgegnen, dass sich insbesondere aus der Entscheidungsbegründung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes selbst mit hinreichender Deutlichkeit nachvollziehen lasse, dass die gegenständliche Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers gerade nicht offensichtlich aussichtslos gewesen sei. Bereits der Umstand, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vom Vorsitzenden zu beurteilen gewesen sei, ob im Zusammenhang mit Gesuchen um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine Verfahrenshilfegewährung möglich sei, spreche gegen die unterstellte offensichtliche Aussichtslosigkeit. Da aber gegenständlich zudem auch generell im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Verfahrenshilfeanträgen im Verfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie der Zuständigkeit zu solchen Anträgen auch bislang ungeklärte Rechtsfragen zu lösen gewesen seien, könne aber wohl nicht allen Ernstes eine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung angenommen werden.
3.6.2. Bevor auf diesen Teil der Beschwerde eingegangen wird, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass dem Beschwerdeführer mit der vorliegenden Entscheidung im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof Verfahrenshilfe gewährt wurde, die in der Sache selbst zu treffende Entscheidung nicht präjudiziert. Der Staatsgerichtshof judiziert nämlich in ständiger Rechtsprechung (siehe statt vieler: StGH 2001/75, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/47, Erw. 6.1; StGH 2012/117, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/128, Erw. 2; StGH 2012/170, Erw. 1; StGH 2012/200, Erw. 2 [alle drei im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), dass die Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe vor dem Staatsgerichtshof gesondert zu prüfen ist. Andererseits überprüft er die Verfassungsmässigkeit von Verfahrenshilfeentscheidungen der ordentlichen Gerichtsinstanzen wie auch des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Individualbeschwerdeverfahrens nur mit der eingeschränkten Kognition des Verfassungsgerichtes (vgl. StGH 2013/171, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.6.3. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe, wie bereits oben unter Erw. 3.3.2 erwähnt, sowohl aus dem vom Beschwerdeführer ebenfalls als verletzt gerügten Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2).
Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411, [413, Erw. 5.1]; siehe auch StGH 2012/105, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut gewährleistet und darf durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen sind zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2012/105, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Auch Vorschriften, die in angemessener Form die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung berücksichtigen, stehen im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 527, Rz. 30).
Der grundrechtliche Anspruch auf Verfahrenshilfe ist im vorliegenden Fall in Art. 83 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 63 ZPO konkretisiert.
3.6.4. Nach österreichischer Rechtsprechung und Lehre ist eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (Michael Bydlinski, a. a. O., Rz. 20; siehe auch StGH 2013/171, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/148, Erw. 2.6.3), wobei im Rahmen der Verfahrenshilfe bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung bzw. Beschwerdeführung kein allzu strenger Massstab anzulegen ist, um den Anspruch auf Verfahrenshilfe nicht von vornherein leer laufen zu lassen (vgl. Michael Bydlinski, a. a. O., Rz. 20 m. w. N. und Robert Fucik, in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Wien 2014, § 63 ZPO, Rz. 6 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessführung schliesst eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig mit ein. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden (Michael Bydlinski, a. a. O., Rz. 20; vgl. auch StGH 2013/171, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/148, Erw. 2.6.3), was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfordert.
3.6.5. Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu prüfen, ob es von vornherein aussichtslos war, die Entscheidung der Regierung einerseits wegen deren Unzuständigkeit und andererseits wegen der Verletzung des Anspruches auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof anzufechten.
Der Staatsgerichtshof teilt die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach gerade die vom Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes gegebene vertiefte und ausführliche Begründung hinsichtlich der Frage, ob im Zusammenhang mit dem Gesuch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (überhaupt) zulässig ist, gegen eine sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung spricht. Dies gilt auch für die Begründungsausführungen betreffend die Zuständigkeitsfrage. Soweit ersichtlich, waren denn auch beide Fragen noch nicht Gegenstand von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes, ansonsten hätte der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes in der angefochtenen Entscheidung auf entsprechende Judikatur verwiesen (vgl. auch StGH 2014/148, Erw. 2.6 ff.).
3.6.6. Aus diesen Gründen rechtfertigte es sich nicht, die Beschwerdeführung als von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, sodass der Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Beschlusses spruchgemäss Folge zu geben war.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
5. Damit erweist sich nunmehr aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache auch der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahme als gegenstandslos, sodass das gegenständliche Provisorialverfahren unter sinngemässer Anwendung des Art. 42 Abs. 1 StGHG spruchgemäss einzustellen war (vgl. StGH 2014/57, Erw. 8; StGH 2014/144, Erw. 7.2; StGH 2015/27, Erw. 8.2 und StGH 2015/90, Erw. 6).
6. Aufgrund der festgestellten Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf den ordentlichen Richter sowie seinem Anspruch auf Verfahrenshilfe bzw. seines Beschwerderechtes waren ihm die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Auf den gestellten Verfahrenshilfeantrag war somit bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen.