StGH 2016/032
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. Dezember 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Hugo Vogt und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegener: B
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschlüsse des Obergerichtes vom 12. Januar 2016, 09CG.2014.139 (ON 87 und ON 89)
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Richter lic. iur. Marzell Beck, Prof Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller sowie die Ersatzrichter Dr. Hugo Vogt und lic. iur. Markus Wille wegen Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
2. Sowohl der Antrag auf Feststellung der Befangenheit der befassten Amtspersonen der ordentlichen Instanzen als auch der Antrag auf Nichtigerklärung des Verfahrens vor den ordentlichen Instanzen werden zurückgewiesen.
3. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichtes vom 12. Januar 2016, 09 CG.2014.139 (ON 87 und ON 89), in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
4. Auf die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichtes wird verzichtet.
5. Die Gerichtskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Mit Beschluss des Vorsitzenden des 2. Senates des Obergerichtes vom 28. April 2015 (ON 65) wurde dem Beschwerdeführer über Antrag des Beschwerdegegners aufgetragen, innert vier Wochen eine aktorische Kaution für das Berufungsverfahren in Höhe von CHF 6'496.95 gerichtlich zu erlegen oder die Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung eines Pauporitätseides zu beantragen. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2015 (durch Übergabe an seine Mutter) zugestellt.
2. Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel, beantragte gleichzeitig die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und stellte "fürsorglich" einen Antrag auf Prozesskostenhilfe.
Mit Beschluss des Vorsitzenden des 2. Senates des Obergerichtes vom 6. Juli 2015 (ON 70) wurde in der Folge das vom Gericht in einen Rekurs umgedeutete Rechtsmittel samt dem damit verbundenen Aufschiebungsantrag zurück- und der Eventualantrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
[...]
3. Mit Eingabe vom 5. August 2015 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Wiedereinsetzungsantrag "betreffend Eingabe vom 26. Juni 2015" und erhob "hilfsweise" Rekurs an das Kollegium des 2. Senates des Obergerichtes.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass der angefochtene Beschluss davon ausgehe, dass die Rechtsmittelfrist am 12. Juni 2015 abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch vom 12. bis zum 30. Juni 2015 infolge Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe das schriftliche Attest nicht vorlegen können. Da eine Vertretung nicht durch einen beauftragten Anwalt, sondern in eigener Arbeit erfolge, habe sich der Fristenlauf zumindest um 19 Tage verlängert. Selbst wenn die Rechtsmittelfrist vierzehn Tage betragen hätte, wäre die Rechtsmittelerhebung durch den Beschwerdeführer durch Schreiben vom 26. Juni 2015 noch rechtzeitig erfolgt. Der Beschwerdeführer habe auch sonst die Frist eingehalten; der Beschluss habe nämlich "Urteilscharakter" gehabt. Daher und weil der Beschluss auch vom falschen Sachverhalt ausgegangen sei, sei die Berufung zulässig gewesen. Damit würden sich auch die Ausführungen im angefochtenen Beschluss zum zurückgewiesenen Aufschiebungsantrag erledigen.
Als einziges Beweismittel benannte der Beschwerdeführer das "Zeugnis Dr. C vom 26.06. - 30.06.2015". Dieses ärztliche Zeugnis, aus welchem sich eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ab dem 12. Juni 2015 bis und mit dem 30. Juni 2015 ergab, legte der Beschwerdeführer seiner Eingabe bei.
Zum abgewiesenen Verfahrenshilfeantrag brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Verfahrenshilfeantrag sich auf ein Verfahren beziehe, dessen Erfolgsaussichten gemessen am Legalitätsprinzip für das Fürstentum Liechtenstein bei 100 % lägen. Der angefochtene Beschluss irre, wenn er vermeine, dass der subsidiäre Antrag auf Prozesskostenhilfe sich erkennbar nur auf das Rekursverfahren betreffend aktorische Kaution bezogen habe. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, gemäss § 66 Abs. 1 ZPO das erforderliche Vermögensbekenntnis vorzulegen. Da das Rechtsmittel als fristgerecht zu gelten habe, sei nötigenfalls - auch wenn dem Beschwerdeführer nicht ersichtlich sei, wo Verbesserungsbedarf bestehe - ein Verbesserungsverfahren durchzuführen.
4. Mit Beschluss des Vorsitzenden des 2. Senates des Obergerichtes vom 11. August 2015 (ON 74) wurde dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.
Seinen Beschluss begründete der Vorsitzende des 2. Senates des Obergerichtes im Wesentlichen wie folgt:
4.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht führte der Vorsitzende des 2. Senates des Obergerichtes aus, dass zur Vermeidung eines prozessualen Lehrlaufes mit unnötigen Kostenfolgen von einer mündlichen Verhandlung abzusehen gewesen sei, da der Beschwerdeführer zur Bescheinigung seines Wiedereinsetzungsantrages lediglich eine Urkunde (Zeugnis Dr. C vom 30. Juni 2015) vorgelegt und zur Glaubhaftmachung keine weiteren Beweisaufnahmen beantragt habe. Dies umso mehr, als im Wiedereinsetzungsverfahren die Eventualmaxime gelte, weshalb neues Vorbringen und neue Beweisanträge in einer allfälligen Verhandlung nicht mehr zulässig seien, sodass auch dies keinen Einfluss auf das Ergebnis haben könne.
4.2. Eine Erkrankung sei nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie plötzlich auftrete und für eine Stellvertretung nicht mehr gesorgt werden könne oder die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer habe als Bescheinigungsmittel ein vom 30. Juni 2015 datiertes Arztzeugnis von Dr. C vorgelegt, wonach er vom 12. bis zum 30. Juni 2015 "infolge Krankheit" arbeitsunfähig gewesen sein solle. Der Kautionsbeschluss vom 28. April 2015 sei dem Beschwerdeführer jedoch bereits am 29. Mai 2015 zugestellt worden, sodass er den mit Beschluss vom 6. Juli 2015 zurückgewiesenen Rekurs vom 26. Juni 2015 noch vor seiner angeblichen, nicht weiter spezifizierten Krankheit fristwahrend verfassen und einreichen hätte können. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer den Kautionsbeschluss des Senatsvorsitzenden vom 28. April 2015 tatsächlich am 26. Juni 2015 (verspätet) angefochten habe, also zu einem Zeitpunkt, als er laut dem fraglichen Arztzeugnis noch zu "100%" arbeitsunfähig gewesen sei. Dies belege, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner (angeblichen) Erkrankung nicht dispositionsunfähig gewesen sei, sondern jedenfalls zwecks Fristwahrung für eine Stellvertretung hätte sorgen können.
4.3. Soweit der Beschwerdeführer darauf beharre, dass gegen den Kautionsbeschluss vom 28. April 2015 wegen vermeintlichem "Urteilscharakter" eine Berufung (mit einer Rechtsmittelfrist von vier Wochen) zulässig gewesen wäre, irre er, worauf er bereits im Beschluss des Senatsvorsitzenden vom 6. Juli 2015 hingewiesen worden sei. Zudem sei die Rechtsmittelbelehrung im Kautionsbeschluss unmissverständlich und klar dahingehend gewesen, dass dagegen lediglich ein Rekurs an das Kollegium des 2. Senates des Obergerichtes binnen vierzehn Tagen seit Zustellung zulässig sei. Die Ignorierung dieser korrekten Rechtsmittelbelehrung müsse sich der Beschwerdeführer als grobe Fahrlässigkeit im Sinne auffallender Sorglosigkeit entgegenhalten lassen. Daran ändere nichts, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handeln würde, zumal dieser - was als gerichtsnotorisch angesehen werden könne - prozesserfahren sei.
5. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Rekurs, der darin mündete, "die gerügte Entscheidung ON 74 und das Verfahren 09 CG.2014.139 - unter Kostenfolge für den Sicherungswerber/Kläger als nichtig aufzuheben". [...]
6. Diesem Rekurs gab das Obergericht mit dem nunmehr mit Individualbeschwerde angefochtenen Beschluss vom 12. Januar 2016 (ON 87) keine Folge. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
6.1. [...]
6.2. [...]
6.3. [...]
6.4. Als weitere Nichtigkeit habe der Beschwerdeführer gemäss § 446 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO geltend gemacht, dass die angefochtene Entscheidung entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift des § 149 Abs. 2 ZPO ohne die vorgeschriebene mündliche Verhandlung getroffen worden sei. Selbst in der österreichischen Vorlage, die nicht zwingend eine mündliche Verhandlung vorsehe, werde eine mündliche Verhandlung von Rechtsprechung und Literatur gefordert, wenn Bescheinigungsmittel (etwa Parteieneinvernehmung oder Zeugen) aufzunehmen seien.
Nach § 149 Abs. 2 ZPO habe das Gericht über den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorgängiger mündlicher Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Auch nach § 149 Abs. 2 öZPO entscheide das Gericht nach mündlicher Verhandlung - aber nur wenn es eine solche für erforderlich halte. Ein solches gerichtliches Verfahrensermessen fehle in § 149 Abs. 2 ZPO. Es sei in § 149 öZPO durch die dritte Gerichtsentlastungsnovelle (BGBl 1921/743) aufgenommen worden. Vorher sei eine mündliche Wiedereinsetzungsverhandlung noch zwingend vorgeschrieben gewesen. Grundsätzlich gelte somit nach § 149 Abs. 2 ZPO in Liechtenstein das, was nach § 149 Abs. 2 öZPO vor der dritten Gerichtsentlastungsnovelle gegolten habe.
Der Oberste Gerichtshof habe im Beschluss vom 5. März 2010 (LES 2010, 271) das Erfordernis der vorgängigen mündlichen Verhandlung nach § 149 Abs. 2 ZPO nicht grundsätzlich in Frage gestellt, im konkreten Fall jedoch ausgesprochen, dass es - wenn das Obergericht die zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages vorgebrachten und unbestrittenen Umstände für glaubhaft erachte und seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt habe - einem überspitzten Formalismus gleichkommen würde, dem Obergericht aufzutragen, eine unterbliebene mündliche Verhandlung nachzuholen. Im dortigen Verfahren habe das Obergericht seine Feststellungen wie im angefochtenen Beschluss auf die Zusammenfassung der den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände beschränkt. Nachdem die Gegenparteien diese Umstände nicht bestritten hätten, habe das Obergericht sie für glaubhaft erachtet und sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Der Oberste Gerichtshof habe in diesem Zusammenhang dann ausgeführt, dass die damalige Antragstellerin, wenn die von ihr angebotenen Bescheinigungsmittel in einer mündlichen Verhandlung aufgenommen worden wären, im besten Fall das erlangt hätte, was ihr das Obergericht im angefochtenen Beschluss ohnehin zugestanden habe, nämlich die Glaubhafterachtung der den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände (wenn auch nicht für schlüssig, um die beantragte Wiedereinsetzung zu bewilligen). Inwiefern - so der Oberste Gerichtshof weiter - unter diesen fallbezogenen Umständen die unterbliebene mündliche Verhandlung eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung zu hindern geeignet gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Es käme überspitztem Formalismus gleich, wollte man dem Obergericht auftragen, die unterbliebene mündliche Verhandlung nachzuholen, nur damit es erneut über die bereits anerkannte Glaubhaftigkeit der zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vorgebrachten Umstände befinde und erneut erkenne, dass es das Vorbringen der dortigen Antragstellerin zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages für nicht schlüssig erachte. Mit dieser fallbezogenen Erwägung solle allerdings - so der Oberste Gerichtshof abschliessend - das Erfordernis der vorgängigen mündlichen Verhandlung nach § 149 Abs. 2 ZPO nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden.
Der dieser Entscheidung (LES 2010, 241) zugrunde liegende Sachverhalt sei mit dem der gegenständlichen Entscheidung zugrunde liegenden durchaus vergleichbar. Der Beschwerdeführer habe zur Glaubhaftmachung seines Wiedereinsetzungsantrages ausschliesslich ein ärztliches Zeugnis des Dr. C vom 30. Juni 2015 zum Beweis angeboten und dieses Zeugnis dem Wiedereinsetzungsantrag auch beigelegt. Aus diesem ärztlichen Zeugnis ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit (infolge Krankheit) des Beschwerdeführers zu 100 % ab dem 12. Juni 2015 bis und mit 30. Juni 2015. Dieses ärztliche Attest habe der Vorsitzende des 2. Senates des Obergerichtes in der angefochtenen Entscheidung seinen rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt. Die mündliche Verhandlung würde sich im vorliegenden Fall darauf beschränken, das mit dem Wiedereinsetzungsantrag als einziges Bescheinigungsmittel angebotene und vorgelegte ärztliche Attest darzutun, um dieses dann in weiterer Folge bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zu verwerten. Der Beschwerdeführer würde also bei Durchführung einer solchen Verhandlung nichts anderes erreichen, als das, was er allein durch die Vorlage des Attestes (und der anschliessenden Verwertung in der gegenständlich angefochtenen Entscheidung) ohnedies erreicht habe.
Der durch § 446 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe zur Bescheinigung seines Wiedereinsetzungsantrages lediglich eine einzige Urkunde (ärztliches Zeugnis) vorgelegt und zur Glaubhaftmachung keine weiteren Beweisaufnahmen beantragt. So gesehen sei mit dem Obersten Gerichtshof in der oben zitierten Entscheidung festzuhalten, dass es einem überspitztem Formalismus gleichkäme, wenn man dem Vorsitzenden des 2. Senates auftragen würde, die unterbliebene mündliche Verhandlung nachzuholen, nur damit dieser erneut das einzige Bescheinigungsmittel beurteile und der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zugrunde lege.
6.5. Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er - als sich selbst vertretender Rekurswerber - infolge 100 %-iger Arbeitsunfähigkeit gemäss ärztlichem Attest im Wiedereinsetzungszeitraum vom 12. Juni 2015 bis 26. Juni 2015 nicht im Sinne des Gesetzes "vertreten" gewesen wäre.
Der Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO erfasse unter anderem Verstösse gegen das rechtliche Gehör insofern, "als eine Partei in dem Verfahren gar nicht vertreten war" sowie gegen das Erfordernis der Prozessfähigkeit. Der erstgenannte Nichtigkeitstatbestand sei eine besonders qualifizierte Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die über die in § 446 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO genannten Fälle hinausgehe. Dieser Nichtigkeitstatbestand liege vor, wenn anstelle der Partei jemand auftrete, der sich fälschlich für die Partei ausgebe, ferner in erweiternder Auslegung auch, wenn jemand ohne Vollmacht der Partei als deren Bevollmächtigter auftrete. Eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs mache der Beschwerdeführer gar nicht geltend. Ebenso wenig behaupte er, dass seine Erkrankung seine Prozessfähigkeit aufgehoben habe.
Eine Erkrankung der Partei stelle nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn sie plötzlich auftrete und für eine rechtzeitige Vertretung nicht mehr gesorgt werden könne. Habe etwa die Möglichkeit bestanden, bis zur Tagsatzung oder zum Fristablauf durch Substitution, Wahl eines anderen Vertreters oder Vertagungsantrag Abhilfe zu schaffen, so sei die Wiedereinsetzung nicht zu bewilligen.
Die Ausführungen des Vorsitzenden des 2. Senates des Obergerichtes dahingehend, dass der Beschwerdeführer den ihm am 29. Mai 2015 zugestellten Kautionsbeschluss vom 28. April 2015 noch vor seiner angeblichen, nicht weiter spezifizierten Krankheit fristwahrend hätte verfassen und einreichen können, seien nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringe diesbezüglich auch nur unsubstantiiert vor, dass diese Argumentation sachlich und rechtlich völlig unhaltbar sei und die Rechte und Freiheiten der Konvention verletzen würde. Auch dieser Rechtsmittelvortrag lasse konkrete und rechtlich unterlegte Behauptungen vermissen. Der Vorsitzende des 2. Senates des Obergerichtes habe den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund zutreffend verneint.
Entgegen den Rekursausführungen sei im angefochtenen Beschluss zurecht auch darauf verwiesen worden, dass weder das Nichtlesen einer Rechtsmittelbelehrung noch ein Missverstehen derselben einen Wiedereinsetzungsgrund bilde.
6.6. Als weiteren Nichtigkeitsgrund (gemäss § 446 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO) habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass mangels mündlicher Verhandlung die Öffentlichkeit ungerechtfertigt und damit gesetzwidrig ausgeschlossen worden sei. Da ein Beschluss über einen allenfalls ungerechtfertigten Ausschluss der Volksöffentlichkeit unstrittig nicht vorliege, liege dieser Nichtigkeitsgrund nicht vor und sei auf diese Rüge nicht weiter einzugehen.
6.7. Zur weiteren Rüge des Beschwerdeführers, dass der angefochtene Beschluss nichtig gemäss § 446 Abs. 1 Ziff. 9 ZPO sei, da die Fassung des "Urteils" mit sich selbst im Widerspruch sei, hält das Obergericht fest, dass der Nichtigkeitstatbestand des § 446 Abs. 1 Ziff. 9 ZPO nur den Urteilsspruch (Beschlussspruch) selbst im Auge habe und ein Widerspruch in den Entscheidungsgründen keine Nichtigkeit bewirke.
6.8. Zur Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Unterstellung der Eventualmaxime zulasten des Beschwerdeführers gesetz- und menschenrechtswidrig sei und das Legalitätsprinzip und damit primär Art. 6, 13, 14, 1 12. ZP EMRK verletze, hält das Obergericht fest, dass der Beschwerdeführer - wie öfters in der Rechtsmittelschrift - nur mehrere Normen anführe, ohne konkret darzustellen, gegen welche Norm und warum die Rechtsauffassung, dass im Wiedereinsetzungsverfahren die Eventualmaxime gelten würde, verstossen würde.
Im Übrigen werde die zitierte Lehrmeinung nur verkürzt wiedergegeben. Deixler-Hübner würden zunächst darauf verweisen, dass die herrschende Lehre und die öRechtsprechung davon ausgingen, dass im Wiedereinsetzungsverfahren die Eventualmaxime gelte. Der Vorsitzende des 2. Senates des Obergerichtes befinde sich mit der vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsauffassung somit grundsätzlich auf dem Boden der herrschenden Lehre und Rechtsprechung.
Vorliegend habe der Beschwerdeführer als Wiedereinsetzungsgrund seine Erkrankung (sowie ein Missverstehen der Rechtsmittelbelehrung) angeführt und hierzu lediglich und ausschliesslich ein ärztliches Attest als Bescheinigungsmittel angeboten und vorgelegt. Die Ergänzung dieser Wiedereinsetzungsgründe (unter anderem durch weitere Bescheinigungsmittel) wäre auch im Sinne der Lehrmeinung Deixler-Hübner nicht zulässig gewesen. Im Übrigen bringe der Beschwerdeführer gar nicht vor, dass er seinen Wiedereinsetzungsantrag habe ergänzen wollen.
6.9. Wenn der Beschwerdeführer den Ausführungen im Beschluss des Vorsitzenden des zweiten Senates des Obergerichtes vom 11. August 2015, dass er zur Bescheinigung seines Wiedereinsetzungsantrags lediglich eine Urkunde vorgelegt und zur Glaubhaftmachung keine weiteren Beweisaufnahmen beantragt habe, entgegenhalte, dass er bereits mit Berufung vom 24. Februar 2015 die Parteieneinvernahme der beklagten Parteien an ihrem nicht in Liechtenstein befindlichen Sitz beantragt habe, so sei lediglich zu erwidern, dass die Bescheinigungsmittel im Wiedereinsetzungsantrag anzuführen und gegebenenfalls mit diesem vorzulegen seien. Beweisanbote in einem früheren Schriftsatz (Berufung, Rekurs) dienten der Beweisführung für die in diesem Schriftsatz aufgestellten Behauptungen und könnten nicht ein Beweisanbot in einem anderen (späteren) Wiedereinsetzungsantrag ersetzen, welches gerade das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes glaubhaft machen solle.
6.10. Der Beschwerdeführer habe weiters gerügt, dass ein Verbesserungsverfahren einzuleiten sei, wenn unterstellt werde, dass Bescheinigungsmittel fehlten.
Dem sei entgegen zu halten, dass im Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers ein Bescheinigungsmittel (ärztliches Attest) angeführt gewesen sei und diese Urkunde dem Antrag auch beigelegt gewesen sei. Es habe sohin schon deshalb keine Veranlassung für ein Verbesserungsverfahren bestanden. Im Übrigen bringe der Beschwerdeführer selbst vor, dass nicht davon auszugehen sei, dass weitere Beweisanbote erforderlich gewesen seien.
6.11. Schliesslich habe der Beschwerdeführer den Beschluss deshalb als nichtig gerügt, weil es verabsäumt worden sei, die aus dem vorgelegten Attest offensichtlich bestehende Auskunftsperson (den behandelnden Arzt) zu laden.
Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach der Wiedereinsetzungswerber Auskunftspersonen nicht selbst stellig zu machen habe, sondern diese vom Gericht zu laden seien, sei zwar richtig. Der Beschwerdeführer habe in seinem Wiedereinsetzungsantrag jedoch gar keine Auskunftsperson als Bescheinigungsmittel angeboten, sodass auch keine zu laden und einzuvernehmen gewesen sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch selbst vorgebracht, dass seiner Meinung nach bei willkürfreier Würdigung nicht ersichtlich sei, dass die Ladung des behandelnden Arztes als Auskunftsperson überhaupt notwendig gewesen sei.
6.12. Der Beschwerdeführer zitiere schliesslich österreichische Rechtsprechung und Lehre, wonach ärztliche Bescheinigungen nur dann (als taugliche Bescheinigungsmittel) ausreichen würden, wenn sich aus ihnen auch ergeben würde, dass der Wiedereinsetzungswerber die Prozesshandlung tatsächlich nicht vornehmen habe können. Die Bestätigung einer Krankheit allein sei hingegen ungenügend. Das von ihm vorgelegte ärztliche Attest weise für den fraglichen Zeitraum nicht nur Krankheit, sondern 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit aus.
Mit diesen Ausführungen liefere der Beschwerdeführer im Grunde selbst noch ein weiteres Argument dafür, dass der Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen worden sei. Im Sinne der vom Beschwerdeführer zitierten Lehre und Rechtsprechung ergebe sich aus dem vom Beschwerdeführer mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten ärztlichen Attest gerade nicht, dass er die Prozesshandlung - Abfassen und Versenden einer Rekursschrift - tatsächlich nicht habe vornehmen können. Im ärztlichen Attest werde lediglich eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bestätigt. Dies bedeute nun aber noch nicht zwangsläufig, dass der Beschwerdeführer trotz 100 %-iger Arbeitsunfähigkeit (infolge Krankheit) nicht fähig gewesen sei, die Rekursschrift zu verfassen und abzuschicken (bzw. abschicken zu lassen). Der Beschwerdeführer habe ja unstrittig die Rekursschrift tatsächlich am 26. Juni 2015 verfasst und abgeschickt, somit zu einem Zeitpunkt, zu welchem er infolge Krankheit noch zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Auf diesen Umstand habe der Vorsitzende des 2. Senates des Obergerichtes in der angefochtenen Entscheidung zu recht hingewiesen. Im Sinne der angeführten, vom Beschwerdeführer selbst zitierten Rechtsprechung und Lehre sei das von ihm vorgelegte Bescheinigungsmittel, nämlich das ärztliche Zeugnis vom 3. Juni 2015, ungenügend gewesen.
6.13. [...]
6.14. [...]
7. Mit Beschluss des Obergerichtes vom 12. Januar 2016 (ON 89) wurde schliesslich auch dem Rekurs des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2015 gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 2. Senats des Obergerichtes vom 6. Juli 2015 (ON 70) keine Folge gegeben. Begründet wurde dies vom Obergericht im Wesentlichen wie folgt:
7.1. Vorauszuschicken sei, dass die den Rekurs gegen Beschlüsse regelnden Bestimmungen der Zivilprozessordnung in ihrem § 483 Abs. 2 die zulässigen Rekursgründe, insbesondere die in § 446 angegebenen Gründe, anführen würden; dies im Gegensatz zu den § 437 bzw. 506 ZPO, welche den notwendigen Inhalt der Berufung bzw. Revisionsschrift vorschreiben würden, aber weder eine Anfechtungserklärung noch eine kurze Bezeichnung der Anfechtungsgründe noch einen Rechtsmittelantrag fordern würden. Wenn allerdings ein Beschluss wegen der ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten werde, sei im Rekurs gemäss § 488 Abs. 2 ZPO ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung im bekämpften Beschluss unrichtig erscheine. In ständiger Rechtsprechung bringe der Oberste Gerichtshof gleich wie das österreichische Höchstgericht zum Ausdruck, dass ein Rekurs dann als hinlänglich ausgeführt anzusehen sei, wenn unter anderem die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung begehrt und angegeben werde, inwieweit sich der Rekurswerber durch die bekämpfte Entscheidung für beschwert erachte. An die Schlüssigkeit von Rechtsmittelanträgen sei nach ständiger Rechtsprechung ein grosszügiger Massstab anzulegen.
Auch wenn vorliegend im (eventualiter erhobenen) Rekurs nicht ausgeführt werde, aus welchen Gründen und in welchem Umfang der Beschluss angefochten werde, sei der Rekurs unter Anlegung eines grosszügigen Massstabes dennoch meritorisch zu behandeln. Er sei allerdings nicht berechtigt.
7.2. Zutreffend führe der Vorsitzende des 2. Senates des Obergerichtes aus, dass das Rechtsmittel des Beschwerdeführers verspätet erhoben worden sei, da die 14-tägige Rechtsmittelfrist - gerechnet ab der Zustellung am 29. Mai 2015 - am 12. Juni 2015 abgelaufen sei. Das am 26. Juni 2015 zur Post gegebene Rechtsmittel sei verspätet und nach der klaren Vorschrift des § 491 ZPO zu Recht von Amtes wegen zurückzuweisen gewesen.
Mit seiner am 26. Juni 2015 zur Post gegebenen Eingabe vom 26. Juni 2015 rüge der Beschwerdeführer ausdrücklich den Kautionsbeschluss des Vorsitzenden des 2. Senates des Obergerichtes vom 28. April 2015 und beantrage dessen Aufhebung als nichtig. In der Rechtsmittelbelehrung zum Kautionsbeschluss sei korrekt festgehalten gewesen, dass gegen diesen Beschluss (nur) das binnen vierzehn Tagen seit Zustellung des Beschlusses einzubringende Rechtsmittel des Rekurses an das Kollegium des 2. Senates des Obergerichtes zulässig sei. Diese Frist könne vom Beschwerdeführer nicht dadurch verlängert werden, dass er seine am 26. Juni 2015 verspätet erhobene Eingabe statt als Rekurs als Berufung, für welche eine vierwöchige Rechtsmittelfrist gelten würde, bezeichne. Das Rechtsmittel der Berufung stehe nur gegen Urteile zur Verfügung (§ 431 ZPO).
Das Rechtsmittel bleibe auch jeglichen Vortrag schuldig, wieso der Kautionsbeschluss "Urteilscharakter" haben solle. Der Kautionsbeschluss sei der Bezeichnung und dem Inhalt nach ganz klar und eindeutig ein Beschluss, der über Kautionsanträge des Klägers abspreche.
7.3. Zutreffend führe der Vorsitzende des 2. Senates des Obergerichtes in seinem Beschluss vom 6. Juli 2015 aus, dass der Aufschiebungsantrag das Schicksal des Rechtsmittels teilen würde. Da der Rekurs als (klar) verspätet zurückzuweisen gewesen sei, sei auch der mit dem Rekurs verknüpfte Aufschiebungsantrag zu Recht zurückgewiesen worden.
7.4. Was den abgewiesenen Verfahrenshilfeantrag anlange, sei im Beschluss vom 6. Juli 2015 darauf hingewiesen worden, dass der "subsubsidiär gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe" sich erkennbar nur auf das Rekursverfahren betreffend die aktorische Kaution beziehen würde, da der Beschwerdeführer damit von deren Leistung befreit werden wolle. Dieses Ansinnen erweise sich jedoch als offensichtlich aussichtslos, nachdem der gegenständliche Rekurs bereits wegen klarer Verspätung von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen sei.
Hierzu habe der Beschwerdeführer lediglich vorgetragen, dass der Beschluss diesbezüglich "irren" würde, ohne dass er konkrete Ausführungen mache, worin dieser Irrtum liegen solle. Der Beschwerdeführer nehme in seiner Eingabe vom 26. Juni 2015 ausdrücklich Bezug auf den Kautionsbeschluss und den ihm dort aufgetragenen Betrag und beantrage subsubsidiär "die Übernahme dieser Beträge". Wieso daher die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, dass der Verfahrenshilfeantrag sich erkennbar nur auf das gegenständliche Rekursverfahren betreffend die aktorische Kaution beziehen würde, "irrig" sein sollten, sei nicht erkennbar und vermöge auch der Beschwerdeführer - wie ausgeführt - hierzu nichts seine Behauptung Untermauerndes vorzutragen.
Wenn der Beschwerdeführer schliesslich noch einmal wiederhole, dass sein Rechtsmittel fristgerecht erhoben und daher ein Verbesserungsverfahren zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses einzuleiten gewesen wäre, sei neuerlich darauf zu verweisen, dass das Rechtsmittel verspätet gewesen sei und der Vorsitzende des 2. Senates des Obergerichtes daher zu Recht von der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens abgesehen habe, weil der Rekurs wegen der klaren Verspätung von vorneherein zum Scheitern verurteilt gewesen und daher die Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos anzusehen sei.
8. Gegen diese beiden Beschlüsse des Obergerichtes vom 12. Januar 2016 (ON 87 und ON 89) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. März 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte erhoben, wobei eine Verletzung von "Eigentums-, Verfahrens und Versammlungsrechten unter Verletzung des Verbots von Folter- und Zwangsarbeit betreffend Handelsregistereintragung gem. Art. 1, 3, 4 Abs. 2, 6 Abs. 1, 8, 11, 13, 14, 11. ZP, 112 ZP. EMRK" geltend gemacht wird. Zusammengefasst und soweit nachvollziehbar wird beantragt, der Staatsgerichtshof möge feststellen, dass der Beschwerdeführer in den geltend gemachten Grundrechten verletzt worden sei und die angefochtenen Beschlüsse als verfassungswidrig aufheben.
[...]
9. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 17. Mai 2016 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Der Beschwerdegegner hat mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde erstattet. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde keine Folge geben und den Beschwerdeführer verpflichten, dem Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. [...]
11. Mit Schreiben des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 17. November 2016 wurde der Beschwerdeführer in der Beschwerdesache zu StGH 2016/32 über die nicht-öffentliche Schlussverhandlung vom Dienstag, den 6. Dezember 2016, 10.00 Uhr, sowie über die Richterbesetzung des Staatsgerichtshofes informiert und darauf hingewiesen, dass die Ablehnung von Richtern oder der Schriftführerin nach Art. 12 LVG mindestens 5 Tage vor dem Verhandlungstermin beim Staatsgerichtshof eingereicht werden muss.
12. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin mit Schriftsatz vom 29. November 2016, beim Staatsgerichtshof am 30. November 2016 eingelangt, einen Befangenheitsantrag gegen die Richter lic. iur. Marzell Beck, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller sowie gegen die Ersatzrichter Dr. Hugo Vogt und lic. iur. Markus Wille sowie einen Antrag auf Feststellung der Befangenheit der befassten Amtspersonen der ordentlichen Instanzen und einen Antrag auf Nichtigerklärung des ordentlichen Instanzenverfahrens ein.
[...]
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung hat der Staatsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Zunächst ist auf den Ablehnungsantrag gegen die Richter lic. iur. Marzell Beck, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller sowie gegen die beiden Ersatzrichter Dr. Hugo Vogt und lic. iur. Markus Wille einzugehen. Hierfür ist gemäss Art. 11 Abs. 2 StGHG in der Schlussverhandlung der Senat zuständig (StGH 2014/60, Erw. 1).
1.1. Hinsichtlich der Zurückweisung des Ablehnungsantrages gegen die Richter lic. iur. Marzell Beck, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller sowie die Ersatzrichter Dr. Hugo Vogt und lic. iur. Markus Wille hat der Staatsgerichtshof sodann Folgendes erwogen:
Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist es rechtsmissbräuchlich, wenn ein Beschwerdeführer wiederholt offensichtlich unhaltbare, weil schon mehrfach abgewiesene Ablehnungsgründe geltend macht (siehe statt vieler: StGH 2014/117, Erw. 1.1; StGH 2010/152, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/97, Erw. 1; StGH 2009/177, Erw. 1; StGH 2009/159, Erw. 1; vgl. dazu auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 401 f., Rz. 82).
Vorliegend erweist sich der Ablehnungsantrag gegen die Richter lic. iur. Marzell Beck, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller sowie gegen die beiden Ersatzrichter Dr. Hugo Vogt und lic. iur. Markus Wille als offensichtlich rechtsmissbräuchlich, denn denselben sowohl in seinen Anträgen als auch in seinen Begründungsausführungen identen bzw. wortgleichen Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrag erhob der Beschwerdeführer bereits mit Schriftsatz vom 17. März 2015 im Verfahren zu StGH 2014/69. Mit Urteil vom 23. März 2015 zu StGH 2014/69 wies der Staatsgerichtshof den in diesem Verfahren erhobenen Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrag vom 17. März 2015 gegen die Richter lic. iur. Marzell Beck, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller sowie gegen die beiden Ersatzrichter Dr. Hugo Vogt und lic. iur. Markus Wille als rechtsmissbräuchlich zurück und begründete dies wie folgt (StGH 2014/69, Erw. 1.1):
"Der Staatsgerichtshof hat sich nämlich mit den Ablehnungsgründen bzw. Vorwürfen, die der Beschwerdeführer bereits zum wiederholten Male allgemein aus organisatorisch-institutioneller Sicht vorbringt, in seinen beiden Beschlüssen zu StGH 2010/141 und zu StGH 2011/32 ausführlich auseinandergesetzt und diese jeweils als ungerechtfertigt qualifiziert (vgl. StGH 2010/141, Beschluss vom 28. November 2011, Erw. 13 ff. und StGH 2011/32, Beschluss vom 15. Mai 2012, Erw. 13 ff.). Ebenso hat sich der Staatsgerichtshof in den gerade genannten Beschlüssen mit den auch im gegenständlichen Ablehnungsantrag wiederum, jedoch grösstenteils unverändert gegenüber den Richtern lic. iur. Marzell Beck und Prof. Dr. Peter Bussjäger sowie gegenüber dem Ersatzrichter lic. iur. Markus Wille erhobenen Befangenheitsgründen ausführlich befasst und diese nicht als gegeben erachtet (siehe StGH 2010/141, Beschluss vom 28. November 2011, Erw. 13 ff. und StGH 2011/32, Beschluss vom 15. Mai 2012, Erw. 13 ff.). Dasselbe gilt auch für die vom Beschwerdeführer vorliegend neuerlich, jedoch ebenfalls im Vergleich zum Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2014/117 praktisch unverändert erhobenen Ablehnungsgründe gegen den Richter Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller sowie gegen den Ersatzrichter Dr. Hugo Vogt. Denn auch mit diesen nunmehr erneut geltend gemachten Befangenheitsgründen hat sich der Staatsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. Februar 2015 zu StGH 2014/117, soweit sie substantiiert vorgebracht wurden, bereits auseinandergesetzt und diese jeweils als ungerechtfertigt erachtet (StGH 2014/117, Erw. 1.2 ff.)."
Wenn nun der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, gegenständlich einen mit seinem im Verfahren zu StGH 2014/69 identen bzw. wortgleichen Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrag gegen die Richter lic. iur. Marzell Beck, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller sowie gegen die beiden Ersatzrichter Dr. Hugo Vogt und lic. iur. Markus Wille stellt, so erweist sich dieser Antrag im Lichte der obgenannten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht nur als rechtmissbräuchlich, sondern als geradezu mutwillig, sodass er spruchgemäss zurückzuweisen ist (siehe StGH 2008/117, Erw. 1.2 ff.; StGH 2012/164, Erw. 3 ff.; StGH 2012/167, Erw. 4 ff.; vgl. auch StGH 2014/117, Erw. 1.1 und StGH 2014/69, Erw. 1.1).
1.2. Zu den beiden Anträgen auf Feststellung der Befangenheit der befassten Amtspersonen der ordentlichen Instanzen und auf Nichtigerklärung des Verfahrens vor den ordentlichen Instanzen ist sodann wie folgt zu erwägen:
1.2.1. Es gibt keine gesetzlich normierte Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes, im Rahmen eines in einem Individualbeschwerdeverfahren gestellten Befangenheitsantrages gegen die Richter des Staatsgerichtshofes auch die Befangenheit der im Verwaltungsverfahren befassten Amtspersonen geltend zu machen und festzustellen sowie das Verfahren vor den ordentlichen Instanzen für nichtig zu erklären.
Das StGHG regelt in Art. 10 und 11 nur den Ausschluss, Ausstand und die Ablehnung der Richter des Staatsgerichtshofes. Für die Feststellung der Befangenheit eines oder mehrerer Instanzenrichter bzw. einer oder mehrerer in einem Verwaltungsverfahren befassten Amtspersonen ist der Staatsgerichtshof allenfalls dann zuständig, wenn eine entsprechende bzw. zulässige Grundrechtsrüge (Recht auf den ordentlichen Richter) mit Individualbeschwerde gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG beim Staatsgerichtshof erhoben wird.
Für die Nichtigerklärung eines Instanzenverfahrens gibt es ebenfalls keine gesetzliche Norm bzw. Kompetenz. Der Staatsgerichtshof hat in Normenkontrollverfahren nach den Art. 18 ff., in Individualbeschwerdeverfahren nach den Art. 15 ff. und in Kompetenzkonfliktverfahren nach den Art. 24 ff. StGHG nur die Befugnis, verfassungswidrige Hoheitsakte, seien dies individuell-konkrete oder seien dies generell-abstrakte, aufzuheben bzw. zu kassieren (siehe Art. 104 Abs. 2 LV, Art. 17, 19, 21, 22 und 26 StGHG; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 758 f.). Eine Nichtigerklärung eines gesamten ordentlichen Gerichts- bzw. Verwaltungsverfahrens ist im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof gesetzlich nicht vorgesehen. Dem Staatsgerichtshof kommt somit keine entsprechende Kompetenz zu.
1.2.2. Aufgrund dieser Erwägungen waren die Anträge auf Feststellung der Befangenheit der befassten Amtspersonen der ordentlichen Instanzen und auf Nichtigerklärung des Verfahrens vor den ordentlichen Instanzen wie schon ihn anderen den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren gemäss Art. 43 StGHG spruchgemäss zurückzuweisen (siehe StGH 2011/32, Beschluss vom 15. Mai 2012, Erw. 15 ff.; StGH 2014/69, Erw. 1.2 ff.; StGH 2014/117, Erw. 1.3 ff.).
2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erhobenen Individualbeschwerde gegen die beiden Beschlüsse des Obergerichtes vom 12. Januar 2016, 09 CG.2014.139 (ON 87 und ON 80), hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.1. Die im Beschwerdefall angefochtenen Beschlüsse des Obergerichtes vom 12. Januar 2016, 09 CG.2014.139 (ON 87 und ON 89) sind gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. hierzu auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff. sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde wurde auch fristgerecht eingebracht, sodass der Staatsgerichtshof aus sie einzutreten hat.
2.2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte gemäss Art. 6 EMRK. Er bringt dazu jedoch nur vor, die liechtensteinische Gerichtsbarkeit genüge diesen Anforderungen generell nicht. Auch der Staatsgerichtshof sei im Übrigen parteilich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist es rechtsmissbräuchlich, wenn ein Beschwerdeführer wiederholt offensichtlich unhaltbare, weil schon mehrfach abgewiesene Ablehnungsgründe geltend macht (siehe statt vieler: StGH 2010/152, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/97, Erw. 1; StGH 2009/177, Erw. 1; StGH 2009/159, Erw. 1; vgl. dazu auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 401 f., Rz. 82). Nichts anderes hat für die gegenständliche Rüge zu gelten. Der Staatsgerichtshof hat sich mit diesem Vorbringen, welches der Beschwerdeführer bereits zum wiederholten Male aus allgemein organisatorisch-institutioneller Sicht erstattet, in seinen beiden Beschlüssen zu StGH 2010/141 und zu StGH 2011/32 ausführlich auseinandergesetzt und dieses jeweils als ungerechtfertigt qualifiziert (vgl. StGH 2010/141, Beschluss vom 28. November 2011, Erw. 13 ff. und StGH 2011/32, Beschluss vom 15. Mai 2012, Erw. 13 ff.). Der Beschwerdeführer ist deshalb auf jene Erwägungen zu verweisen.
2.3. Der Beschwerdeführer verweist darauf, er habe Rügen zu von ihm behaupteten Grundrechtsverletzungen bereits in parallelen Akten erhoben, deren Beiziehung er beantragt habe. Weiteres Vorbringen hierzu findet sich in seiner Individualbeschwerde jedoch nicht. Zudem macht er eine Verletzung des Beschwerderechts geltend. Inwiefern dieses Grundrecht indessen konkret betroffen sein soll, führt er ebenfalls nicht substantiiert aus. Er gibt lediglich an, dies sei "wegen völkerrechtswidriger bzw. zumindest völlig unverhältnismässiger Befassung mit der im Kern nur ausländischen Rechtssache" der Fall.
Gemäss Art. 16 StGHG hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Sachverhalt darzulegen und die behauptete Verletzung zu begründen. In der Begründung sind unter anderem das Recht zu bezeichnen, das verletzt sein soll. Die in Art. 16 i. V. m. Art. 40 Abs. 1 StGHG zum Ausdruck gelangende Substantiierungspflicht auferlegt der beschwerdeführenden Partei die Verpflichtung, gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt und die Begründung der angefochtenen Entscheidung darzutun, worin die behauptete Verletzung der geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechte besteht. Ein Beschwerdeführer hat im Einzelnen aufzuzeigen, warum die entsprechende Garantie verletzt sein soll und sich mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung argumentativ auseinanderzusetzen. Vor allem wenn der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, stellt die Judikatur des Staatsgerichtshofes grundsätzlich strengere Massstäbe an die Erfüllung des Rügeprinzips und der Substantiierungspflicht (StGH 2013/139, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Zwar ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht anwaltschaftlich vertreten, weshalb die Anforderungen an das Rügeprinzip und die Substantiierungspflicht nicht mit der gleichen Strenge zu handhaben sind wie bei einem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer (vgl. StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9, Erw. 1]; StGH 2009/185, Erw. 4.2.4; siehe auch StGH 2011/80, Erw. 1.3; StGH 2011/81, Erw. 1.3; StGH 2011/146, Erw. 1.3 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 308). Es wäre dem Beschwerdeführer nach Auffassung des Staatsgerichtshofes aber unabhängig davon zumutbar, seine Grundrechtsrügen in einer nachvollziehbaren Weise und insbesondere so zu erstatten, dass diese mindestens einen konkreten Bezug sowie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung aufweisen. Dieser Minimalanforderung entsprechen der vom Beschwerdeführer angebrachte Verweis auf behauptete Grundrechtsrügen in anderen Fällen sowie die als Pauschalkritik erstattete Rüge zur angeblichen Verletzung des Beschwerderechts nicht, sodass auch darauf nicht weiter einzugehen ist.
2.4. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Eigentumsgarantie geltend. Auch seine diesbezüglich erhobenen Rügen weisen indessen keinen schlüssigen Bezug zu den angefochtenen Beschlüssen auf. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erstreckt sich vielmehr auf sachenrechtliche Erwägungen zur Eigentümerschaft an Inhaberaktien sowie auf Ausführungen zum Handelsregister. In den angefochtenen Beschlüssen geht es hingegen ausschliesslich darum, ob der Beschwerdeführer den Kautionsbeschluss des Vorsitzenden des 2. Senates des Obergerichtes vom 28. April 2015 (ON 65) rechtzeitig und mit dem richtigen Rechtsmittel angefochten hat bzw. ob der von ihm am 5. August 2015 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag/Rekurs berechtigt war oder nicht. Mit der grundrechtlichen Eigentumsgarantie hat dies offenkundig nichts zu tun. Der Beschwerdeführer legt denn, wie erwähnt, auch nicht konkret dar, inwiefern er durch die angefochtenen Beschlüsse in der Eigentumsgarantie verletzt worden sein soll. Es kann deshalb auf die obigen Erwägungen zur Rüge- und Substantiierungspflicht verwiesen werden.
2.5. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Auferlegung der aktorischen Kaution diskriminiere ihn als Ausländer entgegen dem EWR-Abkommen (EWRA) und der EMRK.
Der Staatsgerichtshof hat sich mit der Frage der Zulässigkeit einer Prozesskostensicherheitsleistung bereits mehrfach befasst. Dies im Hinblick auf das EWRA, die EMRK und die Verfassung. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Prozesskostensicherheit erwiesen sich dabei auch nach mehrfacher Prüfung als EWR-, EMRK- und verfassungskonform.
Während der Staatsgerichtshof noch in den Entscheidungen zu StGH 1997/31, StGH 2002/37 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) und StGH 2002/52 die Auffassung vertreten hatte, dass die damals geltende ZPO-Regelung der aktorischen Kaution EWR-rechtskonform sei, ist er in der Entscheidung zu StGH 2006/94 von dieser Auffassung abgewichen und hat die damalige ZPO-Regelung als EWR- und somit als verfassungswidrig aufgehoben. Der Staatsgerichtshof argumentierte, dass die damalige Kautionsregelung der §§ 56 ff. ZPOalt eine indirekte Diskriminierung von EWR-Ausländern darstelle, welche sich jedenfalls nicht mit dem Fehlen von zwischenstaatlichen Vollstreckungsabkommen rechtfertigen lasse (StGH 2006/94, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
In der Folge schuf der Gesetzgeber mit der ZPO-Novelle LGBl. 2009 Nr. 206 eine neue Kautionsregelung, welche aber vom Obergericht dem EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 34 EWRA zur Prüfung vorgelegt wurde.
In seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2010 hat der EFTA-Gerichtshof zu E-5/10 (LES 2010, 5 [gemeint wohl: LES 2011, 5] mit Kommentar von Manfred Walser; siehe hierzu auch Philipp Lennert/Daniel Heilmann, Die Auslegung der aktorischen Kaution im Lichte des Allgemeinen Europäischen Diskriminierungsverbotes in Art. 4 des Abkommens zum Europäischen Wirtschaftsraum: Besprechung Urteil des EFTA-Gerichtshofes vom 17. Dezember 2010, Rechtssache E-5/10, LJZ 2011, 25 ff. sowie Christian Kohler, Liechtenstein, cautio iudicatum solvi und Lugano-Übereinkommen: No End of a Lesson?, Jus & News 2/2011, 153 ff.) die neuen liechtensteinischen Bestimmungen betreffend Sicherheitsleistung für Prozesskosten gemäss den §§ 57 ff. ZPO als grundsätzlich mit dem EWR-Recht vereinbar befunden. Er hat insbesondere ausgeführt, dass eine nationale verfahrensrechtliche Vorschrift, nach der gebietsfremde Kläger in Zivilrechtsstreitigkeiten Prozesskostensicherheiten erlegen müssen, während gebietsansässige Kläger dazu nicht verpflichtet sind, aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei, wenn dies sowohl erforderlich als auch verhältnismässig sei.
Aufgrund der erwähnten Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes erweisen sich die neuen ZPO-Bestimmungen betreffend Sicherheitsleistungen für Prozesskosten und insbesondere auch § 57 ZPO als EWR-rechtskonform (so auch schon StGH 2010/20, Erw. 2.3.1 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Wilhelm Ungerank, Entsprechen die nunmehrigen Bestimmungen der ZPO betreffend die Sicherheitsleistung für Prozesskosten dem EWR-Recht?, LJZ 2010, 32 ff.). In der Entscheidung zu StGH 2010/63, Erw. 3.1 f. (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li), hat der Staatsgerichtshof zudem die Kautionsregelung betreffend juristische Personen gemäss § 57a ZPO ebenfalls gestützt auf die erwähnte Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes als EWR-rechtskonform qualifiziert.
Der Staatsgerichtshof sieht auch im Beschwerdefall keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Abgesehen davon ist auch an dieser Stelle zu erwähnen, dass in den angefochtenen Beschlüssen nicht über die materielle Berechtigung der auferlegten Kaution, sondern vielmehr über verfahrensrechtliche Fragen abgesprochen wurde. Insofern geht auch diese Rüge des Beschwerdeführers am Verfahrensgegenstand vorbei.
2.6. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren eine Verletzung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gemäss Art. 11 EMRK geltend. Er bezieht sich hier offenbar auf im Zusammenhang mit den EMK-Gesellschaften abgehaltene Generalversammlungen und moniert, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sei durch registerrechtliche Verfügungen zu diesen Generalversammlungen verletzt worden. Dieses Vorbringen hat indessen erneut keinerlei Bezug zum Streitgegenstand und den rechtserheblichen Fragen der angefochtenen Beschlüsse, sodass darauf ebenfalls nicht näher einzugehen ist. Dasselbe gilt in Bezug auf die Rügen der Verletzung des Folterverbotes (Art. 3 EMRK) und des Verbotes der Zwangsarbeit.
2.7. Der Beschwerdeführer erwähnt im Sachverhalt seiner Individualbeschwerde, dass über seinen Wiedereinsetzungsantrag keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Dies verletze seine Gehörsrechte. Obwohl der nicht rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer diese Rüge, wie erwähnt, nicht in seiner eigentlichen Beschwerdebegründung anbringt, ist diesbezüglich Folgendes zu erwägen:
2.7.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Gehalt des Anspruches auf rechtliches Gehör, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (siehe statt vieler: StGH 2007/60, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiten Hinweisen sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 346 und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 571 und 577, Rz. 10 und 17). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; StGH 2016/45, Erw. 4.2; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 571, Rz. 10 und 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, 511 f., Rz. 72).
2.7.2. § 149 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass das Gericht über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorgängiger mündlicher Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden hat. Das Obergericht beruft sich zu dieser Thematik auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach es einem überspitzten Formalismus gleichkäme, eine unterbliebene mündliche Verhandlung nachholen zu lassen, wenn das über einen Wiedereinsetzungsantrag entscheidende Gericht die im Antrag vorgebrachten Umstände ohnehin als glaubhaft erachtet und seiner rechtlichen Beurteilung entsprechend zugrunde gelegt habe. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Wiedereinsetzungsantrag zur Glaubhaftmachung seiner Arbeitsunfähigkeit einzig ein ärztliches Zeugnis vom 30. Juni 2015 vorgelegt. Den Inhalt dieses Attests hat der Vorsitzende des 2. Senates des Obergerichtes seinen rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt.
Zwar vermittelt der grundrechtliche Gehörsanspruch nicht zwingend und in jedem Fall ein Recht auf eine mündliche Verhandlung, da er nur einen verfassungsrechtlichen Minimalstandard darstellt (StGH 1998/11, LES 1999, 209 [214, Erw. 2.2]; Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 578 f., Rz. 19 mit Rechtsprechungsnachweisen). Allerdings sieht im Rahmen der hier relevanten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Gesetz selbst eine mündliche Verhandlung und somit eine spezielle Art der Gehörsgewährung vor. Es liegt insoweit eine klare Entscheidung des Gesetzgebers vor, welche nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch aus der grundrechtlichen Perspektive zu beachten ist (StGH 2005/59 und 60, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf StGH 1998/31, Erw. 2.3; vgl. auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 587, Rz. 33). Eine Verletzung des grundrechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör liegt deshalb vor.
Dieses Versäumnis führt jedoch im konkreten Fall aus folgenden Gründen nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse:
Es entspricht der herrschenden Auffassung, dass im Wiedereinsetzungsverfahren, wie im angefochtenen Beschluss ON 87 erwähnt, die Eventualmaxime gilt (Astrid Deixler-Hübner, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Band II, 2. Aufl., Wien 2003, § 149, Rz. 2). Danach wären neues Vorbringen und neue Beweisanträge des Beschwerdeführers in einer allfälligen mündlichen Verhandlung nicht mehr zulässig gewesen.
Nachdem der Vorsitzende des 2. Senates des Obergerichtes seiner Entscheidung nun aber zu Gunsten des Beschwerdeführers gerade jenen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, welcher von ihm im Wiedereinsetzungsantrag behauptet wurde, ist im konkreten Fall tatsächlich fraglich, ob einer mündlichen Verhandlung noch ein relevanter grundrechtlicher Mehrwert zugekommen wäre. Der Beschwerdeführer hatte nämlich die Möglichkeit, den Sachverhalt und die Bescheinigungsmittel in seinem Wiedereinsetzungsantrag umfassend vorzutragen. Eine mündliche Verhandlung hätte sich aufgrund der erwähnten Eventualmaxime im Wesentlichen darauf beschränkt, das vom Beschwerdeführer mit dem Antrag vorgelegte Arztzeugnis zu verlesen und ihn allenfalls zu dessen Inhalt zu befragen.
Einerseits hatte der Beschwerdeführer somit ein umfassendes schriftliches Äusserungsrecht im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Andererseits wäre die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im gegebenen Kontext aus grundrechtlicher Sicht zwar angezeigt, im Nachhinein betrachtet jedoch ohne ersichtlichen Mehrwert gewesen. Eine Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse wäre deshalb im vorliegenden Fall ein verfahrensökonomischer Leerlauf, weshalb in dieser spezifischen Konstellation darauf verzichtet wird (vgl. StGH 2009/147, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/178, Erw. 2. und StGH 2010/34, Erw. 3.2).
2.8. Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung des Willkürverbots zwar nicht ausdrücklich geltend, benutzt den Begriff der Willkür indessen dennoch im Zusammenhang mit einigen Rügen.
2.8.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle drei letztgenannten Entscheidungen im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.8.2. Der Beschwerdeführer erwähnt im Sachverhalt seiner Individualbeschwerde, die Auffassung im angefochtenen Beschluss ON 87, wonach eine Erkrankung nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund darstelle, wenn diese plötzlich auftrete und für eine rechtzeitige Vertretung nicht mehr gesorgt werden könne, sei nicht nachvollziehbar.
Dem ist jedoch nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht so. Der Beschwerdeführer stellt selbst nicht in Abrede, dass er den ihm am 29. Mai 2015 zugestellten Kautionsbeschluss noch vor seiner behaupteten Krankheit entgegen genommen hat. Er hätte somit sehr wohl Vorkehrungen zur Fristwahrung treffen können. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer vor den ordentlichen Instanzen auch nichts Nachvollziehbares vorgebracht, warum dies allenfalls nicht der Fall gewesen sein könnte. Abgesehen davon tut der Beschwerdeführer nicht einmal in seiner Individualbeschwerde dar, welche konkrete Krankheit ihn denn in welcher Art und Weise am Treffen der gebotenen Vorkehrungen gehindert haben soll.
2.8.3. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt deshalb nicht vor. Da sämtliche übrigen Rügen des Beschwerdeführers, so weit diese denn nachvollziehbar sind, unter den spezifischen Grundrechten abgehandelt wurden, ist darauf aufgrund der Subsidiarität des Willkürverbots (vgl. statt vieler: StGH 2010/1, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) an dieser Stelle nicht mehr zurückzukommen.
2.9. Der vorliegenden Individualbeschwerde war somit spruchgemäss Folge zu geben; dies ausnahmsweise bei blosser Feststellung der erfolgten Verletzung des grundrechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör und unter Verzicht auf die Kassation der angefochtenen Beschlüsse (vgl. dazu auch StGH 2013/156, Erw. 3.8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2016/15, Erw. 3 und StGH 2016/18, Erw. 3).
2.10. Aufgrund der festgestellten Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör waren die Gerichtskosten dem Land Liechtenstein zu überbinden.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 6. Dezember 2016