StGH 2016/034
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. September 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 29. März 2016, 13UR.2015.422-32
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29. März 2016, 13 UR.2015.422-32, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes wird verzichtet.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF1'583.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Das Landgericht führt über Antrag der Staatsanwaltschaft gerichtliche Vorerhebungen gegen A, geboren am ***, wegen Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB (13 UR.2015.422). Diesem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Schreiben vom 16. November 2011 übermittelte die FIU der Staatsanwaltschaft eine Verdachtsmitteilung der B AG in Sachen C LLC und der Beschwerdeführerin. Demnach wollte die Beschwerdeführerin, welche von D geschieden ist, mit der B AG eine Geschäftsbeziehung eingehen. Geplant sei gewesen, dass für die C LLC ein Konto eröffnet werden sollte. Die Beschwerdeführerin habe ihre Absicht geäussert, auf das zu eröffnende Konto rund USD 8 bis 10 Mio. zu überweisen. Diese Vermögenswerte habe sie vor fünf Jahren aus der Scheidung von D erhalten. Abklärungen der B AG ergaben jedoch, dass gemäss öffentlichen Quellen D in den USA und in Deutschland in zahlreiche Verfahren und Untersuchungen wegen Wertschriftenbetrugs und Marktmanipulation verwickelt sei. Er hatte mutmasslich Investoren um mehrere Millionen US-Dollar betrogen. Die B AG ging daher keine Geschäftsbeziehung ein und erstellte eine entsprechende Verdachtsmitteilung.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 übermittelte die FIU eine Verdachtsmitteilung der E AG in Sachen der Beschwerdeführerin. Diese habe ein Konto mit einem Saldo per 25. November 2015 von 5'420.73 USD sowie ein Schliessfach bei der E AG. Die E AG habe durch "Medienbeobachtung" festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in einen Anlagebetrug verwickelt sein solle. Ihr Ex-Mann, D, solle in den USA Anleger um USD 200 Mio. geprellt und mehr als die Hälfte als persönlichen Gewinn eingestrichen haben. Vermögenswerte aus diesem Betrug sollen auch über Konten von der Beschwerdeführerin geflossen sein. In öffentlichen Quellen würde in diesem Zusammenhang auch die liechtensteinische J Stiftung genannt. Wie die E in ihrer Mitteilung ausführte, wurde am 18. August 2008 ein Betrag von EUR 10'000.00 von einem Konto dieser Stiftung bei der F SA, auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der E AG überwiesen. Hinsichtlich des Schliessfachs Nr. *** bei der E AG verfügten neben der Beschwerdeführerin auch noch G und H über eine Vollmacht. Diese Personen dürften das Schliessfach öffnen und über den Inhalt frei verfügen. Bei H handle es sich um den Vermögensverwalter der Beschwerdeführerin sowie um den Chef der I. Gegen ihn führe die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren. Dieser Sachverhalt ergab sich bereits aus dem Verfahren gegen D zu 13 UR.2010.375.
2. Das Landgericht entschied auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 (ON 4) wie folgt:
"1. Gemäss den §§ 92 ff. StPO wird die Durchsuchung des Schliessfachs mit der Nr. *** bei der E AG, angeordnet.
Zu suchen ist nach sämtlichen Gegenständen und Unterlagen, die von der Beschuldigten oder von Zeugen anzuerkennen sind oder in anderer Weise zur Herstellung des Beweises dienen können sowie nach Vermögensgegenständen, deren Pfändung, Verwahrung bzw. Hinterlegung gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 1 StPO zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls zu erfolgen hat.
Mit der Durchführung dieser Durchsuchung wird die Liechtensteinische Landespolizei beauftragt.
2. Sämtliche Gegenstände und Unterlagen, welche von der Beschuldigten oder von Zeugen anzuerkennen sind oder in anderer Weise zur Herstellung des Beweises dienen können, werden gemäss § 96 Abs. 1 StPO beschlagnahmt.
3. Gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 1 StPO werden sämtliche, sich im Schliessfach befindliche Vermögensgegenstände, welche zur Abschöpfung der Bereicherung herangezogen werden können oder aber dem Verfall unterliegen, gepfändet und in gerichtliche Verwahrung genommen.
Die Pfändung bzw. Verwahrung dieser Vermögenswerte ist vorderhand auf zwei Jahre befristet."
3. Dieser Beschluss des Landgerichtes (ON 4) wurde von der Landespolizei am 18. Dezember 2015 vollzogen. Der Inhalt des Schliessfaches ist noch nicht genau bekannt. Er wird von den Polizeibeamten wie folgt beschrieben:
"Im Bankschliessfach befand sich eine graue Kiste, die offensichtlich mit mehreren Kilogramm Edelmetall, nämlich Münzen, eingerollt in Papier, gefüllt war."
Die erwähnte graue Kiste wurde im Schliessfach belassen und das Schliessfach von Bankmitarbeitern versiegelt. Die Schliessfachschlüssel wurden von der Landespolizei beschlagnahmt und dem Erstgericht übermittelt. Weitere Schlüssel zu diesem Schliessfach existieren nicht (jeweils ON 7).
4. Die E AG erhob mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 (bei ON 7) gegen diesen Beschluss Beschwerde, zog diese Beschwerde jedoch mit Schreiben vom 19. Januar 2016 (ON 13) wieder zurück.
5. Auch die Verdächtige und nunmehrige Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde.
Die Staatsanwaltschaft erstattete zur Beschwerde eine Gegenäusserung (ON 20), in welcher sie der Beschwerde entgegentrat und beantragte, dieser keine Folge zu geben.
Dazu äusserte sich wiederum die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 und beharrte auf ihrem Standpunkt (ON 26).
Zu neu eingelangten Aktenstücken wurde der Beschwerdeführerin ebenfalls Gelegenheit zur Äusserung eingeräumt (ON 28 und 29), wovon sie mit Schriftsatz vom 17. März 2016 (ON 30) Gebrauch machte.
6. Das Obergericht gab der Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 29. März 2016 (ON 32) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Der Beschwerdeführerin sei zunächst dahin Recht zu geben, dass sich die Wortfolge "gegründeter Verdacht" in § 92 Abs. 1 StPO sowohl auf das Vorliegen des Tatverdachtes als auch auf das Vorhandensein von "bedeutsamen Gegenständen" in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten beziehe. Ersteres ergebe sich aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (LES 2002, 286), wonach die Anordnung einer Hausdurchsuchung nur bei Vorliegen eines konkreten gegründeten Tatverdachtes zulässig sei, Letzteres aus der in der Beschwerde zitierten Entscheidung des Staatsgerichtshofes (LES 1998, 201), wonach ein begründeter Verdacht dahingehend bestehen müsse, dass im Zusammenhang mit den in den jeweiligen Räumlichkeiten vermuteten Beweismitteln ein Verbrechen oder Vergehen begangen worden sei.
6.2. Zum gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Tatverdacht nach § 165 Abs. 1-3 StGB führt das Obergericht Folgendes aus:
Das Verfahren befinde sich im Stadium von Vorerhebungen. Aufgabe der Vorerhebungen sei es, die nötigen Anhaltspunkte für die Einleitung der Untersuchung oder die Einbringung einer Anklageschrift zu erlangen (§§ 21a Abs. 1, 22 Abs. 1 StPO); im entgegengesetzten Fall, nämlich wenn "genügend Gründe" zur Einleitung der Untersuchung oder Einbringung der Anklageschrift nicht erbracht werden könnten, seien die Vorerhebungen einzustellen (§ 22 Abs. 1 StPO). Würden bereits jetzt schon genügend Informationen vorliegen, um den Sachverhalt abschliessend beurteilen zu können, wäre schon jetzt eine Anklageschrift einzubringen oder wäre das Verfahren einzustellen. Da derzeit weder für eine Anklageerhebung genügend Gründe vorhanden seien, noch der Sachverhalt entsprechend aufgeklärt sei, sodass das Verfahren eingestellt werden könne, würden Vorerhebungen geführt.
D stehe im Verdacht, in den USA durch betrügerische Handlungen Anleger in einem Betrag von rund USD 200 Mio. geschädigt zu haben. Die Hälfte dieses Betrages solle an ihn geflossen sein.
Eine Verurteilung von D liege nicht vor. Gegen den Genannten werde von der Bundesanwaltschaft wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach Art. 305bis chStGB ermittelt. Danach stehe er im Verdacht, in der Schweiz Vermögenswerte verheimlicht zu haben, die mutmasslich aus kriminellen Aktivitäten, insbesondere aus betrügerischen Handlungen, die er in den USA zum Nachteil mehrerer Opfer begangen haben solle, stammten (ON 20 in 13 UR.2010.375). Die US-Bundesstaatsanwaltschaft führe gegen D und andere Personen wegen des Verdachtes des Betruges ein Strafverfahren, in welchem sie im Mai 2013 ein Rechtshilfeersuchen an das Landgericht gerichtet habe. Im März 2013 sei D aufgrund eines US-Haftbefehles verhaftet und in Auslieferungshaft genommen worden. Es sei eine Erfahrungstatsache, dass internationale Haftbefehle im Regelfall nur dann ausgestellt würden, wenn hinsichtlich des zugrunde liegenden Verbrechens eine verdichtete Verdachtslage bestehe. Gemäss Medienberichten sei D zufolge Ablaufes der Höchstdauer der Untersuchungshaft im Juni 2014 in Italien aus der Auslieferungshaft entlassen worden (ON 43 in 13 UR.2010.325).
Dass durch die von D nach der Verdachtslage gesetzten betrügerischen Handlungen ein Schaden von USD 200 Mio. angerichtet worden und rund die Hälfte dieses Betrages bei ihm verblieben sei, ergebe sich aus Presseberichten, die im Übrigen zwischenzeitig durch das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft bestätigt worden seien.
Aus all dem sei abzuleiten, dass gegen D der Tatverdacht des Verbrechens des schweren gewerbsmässigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 und 3, 148 2. Fall StGB bestehe.
Die Beschwerdeführerin stehe im Verdacht, Vermögensbestandteile, die aus den geschilderten Verbrechen des D herrührten, verborgen oder deren Herkunft verschleiert, an sich gebracht, in Verwahrung genommen, umgewandelt, verwertet oder einem Dritten übertragen und damit das Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 - 3 StGB begangen zu haben.
Die Ehe zwischen D und der Verdächtigen sei im August 2007 geschieden worden. Medienberichten zufolge könnte die Scheidung nur vorgenommen worden sein, um die aus den geschilderten Straftaten des D stammenden Vermögenswerte besser verstecken zu können, worauf etwa persönliche E-Mails der Geschiedenen hindeuten würden.
Anlässlich der Aufnahme der hier gegenständlichen Geschäftsbeziehung zur E AG habe die Beschwerdeführerin im Profil der Geschäftsbeziehung u. a. Folgendes angegeben: "Hausfrau, Geld stammt aus Ex-Mann". Zudem habe die E AG in "ergänzenden Angaben zum Kundenprofil" festgehalten, dass das Vermögen der Verdächtigen aus der Scheidungsabfindung des Ex-Mannes resultiere.
Die Verdächtige sei Erstbegünstigte der J Stiftung, welche in den Jahren 2005 bis 2008 mit EUR 33,5 Mio. dotiert worden sei. Einbringer der Vermögenswerte sei D gewesen (ON 6 in 13 UR.2010.375). Bevollmächtigter hinsichtlich des Kontos Nr. *** der J Stiftung bei der K sei laut Erhebungen der Bundesanwaltschaft, worauf die Staatsanwaltschaft in Ihrer Gegenäusserung ON 20 zutreffend hinweise, insbesondere D gewesen. Im Jahre 2011 habe die Beschwerdeführerin beabsichtigt, im Wege der ihr wirtschaftlich zuzurechnenden C LLC eine Geschäftsbeziehung mit der B AG einzugehen. In diesem Zusammenhang sei der B AG mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige, Vermögenswerte in der Höhe von USD 8 bis 10 Mio., welche sie aus einer Scheidung erhalten habe, in diese Geschäftsbeziehung einzubringen (ON 1).
Aus all dem folge: Die Beschwerdeführerin habe - nach ihren eigenen Angaben den Banken gegenüber - im Rahmen der Scheidung von D Vermögenswerte in Millionenhöhe erhalten. D solle nach der Verdachtslage Betrügereien mit einer Schadenssumme von ca. USD 200 Mio. begangen haben, wovon ca. USD 100 Mio. "verschwunden" seien. Es bestehe somit der Verdacht, dass sich D diese USD 100 Mio. zugeeignet habe. Bereichere sich jemand durch das Begehen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und eigne er in der Folge (aus welchem offiziellen Titel auch immer [hier: z. B. "Scheidungsabfindung"]) einem anderen (hier: der Verdächtigen) umfangreiche Vermögenswerte zu, so bestehe der Verdacht, dass diese Vermögenswerte aus den malversiven Handlungen (hier: des D) stammten. Damit habe die Beschwerdeführerin nach der Verdachtslage zumindest in objektiver Hinsicht den Tatbestand der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 - 3 StGB erfüllt. Ob die Beschwerdeführerin auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt habe, dafür könnte der Pressebericht sprechen, wonach die Scheidung lediglich "zum Schein" erfolgt sei, und auch der Umstand, dass es sich bei der Ex-Gattin und Mutter der gemeinsamen Kinder um eine "nahestehende Person" handle. Das würden die weiters durchzuführenden Vorerhebungen zeigen. Jedenfalls lägen keine blossen Mutmassungen vor, sondern es lägen die aufgezeigten Gründe vor, welche die Annahme berechtigen, dass die Verdächtige das Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 - 3 StGB begangen habe.
In der Beschwerde werde vorgebracht, dass die alleinige Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Scheidung von D eine Abfindung erhalten habe, weder den Verdacht begründe, dass die aufgrund der Scheidung an die Beschwerdeführerin überwiesenen Vermögenswerte inkriminierter Herkunft seien, noch einen Verdacht dahingehend, dass die Beschwerdeführerin überhaupt irgendwelche Kenntnisse von den angeblich rechtswidrigen Handlungen ihres Exgatten gehabt habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass D nach den obigen Darlegungen im Verdacht stehe, Betrügereien mit einem Schaden in Höhe von USD 200 Mio. begangen zu haben, wovon ein Teilbetrag von USD 100 Mio. "verschwunden" (und damit bei ihm verblieben) sein solle. Damit bestehe der Verdacht, dass die der Beschwerdeführerin zugekommenen Vermögenswerte aus den strafbaren Handlungen stammten. Ob die Beschwerdeführerin zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe, könne in dieser Phase des Verfahrens nicht abschliessend beurteilt werden und habe Gegenstand der weiteren Vorerhebungen zu sein.
In der Beschwerde werde vorgebracht, dass sich auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei der E AG ein Betrag in Höhe von USD 5'420.73 befinde und laut öffentlichen Quellen von der J Stiftung am 18. August 2008 ein Betrag von EUR 10'000.00 auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der E AG überwiesen worden sei. Diesen Beschwerdeausführungen sei entgegenzuhalten, dass aus dem Umstand, dass sich auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei der E AG lediglich geringfügige Beträge befänden und von der J Stiftung zugunsten dieser Geschäftsbeziehung ebenfalls ein lediglich verhältnismässig geringfügiger Betrag überwiesen worden sei, letztlich überhaupt nichts ableiten lasse, weder etwas zu Gunsten noch etwas zu Lasten der Beschwerdeführerin.
In der Beschwerde werde vorgebracht, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie trotz offensichtlich jahrelanger Ermittlungstätigkeit rein basierend auf irgendwelchen "Medienberichten" schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorgenommen werden könnten. Dem sei entgegenzuhalten, dass es sich um einen komplexen Sachverhalt mit Auslandsbezug handle und in mehreren Staaten ermittelt werde. Zudem solle D seit dem Jahr 2007 spurlos verschwunden gewesen und im März 2013 in Florenz (Italien) aufgrund eines US-Haftbefehles verhaftet worden sein. Damit verwundere es nicht, wenn noch keine weiteren Informationen, als die der angefochtenen Beschlussfassung zugrunde liegenden, aktenkundig seien. Zudem lägen nicht bloss Vermutungen, die auf "Medienberichten" beruhten, vor, sondern es sei aktenkundig, dass sowohl in der Schweiz als auch in den USA gegen D ermittelt werde.
6.3. Zum gegründeten Verdacht hinsichtlich des Vorhandenseins von beweiserheblichen Gegenständen und/oder von Vermögenswerten im Schliessfach Nr. *** bei der E AG führt das Obergericht Folgendes aus:
Hinsichtlich dieses Schliessfaches sei neben der Beschwerdeführerin auch H berechtigt, dieses zu öffnen und über dessen Inhalt frei zu verfügen. H sei CEO der I. Gegen H werde von der Schweizerischen Bundesanwaltschaft wegen des Verdachtes der Geldwäscherei ermittelt. Er solle D und der Beschwerdeführerin nach Medienberichten geholfen haben, mit Geldtransaktionen in Millionenhöhe die betrügerisch erlangten Vermögenswerte vor der Justiz und geschädigten Anlegern zu verstecken. Dazu lägen zwischenzeitlich im Übrigen nicht nur Medienberichte vor, sondern es sei auch ein entsprechendes Ersuchschreiben der Bundesanwaltschaft aktenkundig (ON 17).
Aufgrund der angeführten Indizien, nämlich dass D im Verdacht stehe, Anlagebetrügereien mit einem Schadensbetrag von rund USD 200 Mio. begangen zu haben, wovon ein Betrag von rund USD 100 Mio. "verschwunden" sei, dass die Verdächtige Vermögenswerte des D anlässlich der im Jahre 2007 stattgefundenen Scheidung übernommen habe und somit der Verdacht bestehe, dass diese Vermögenswerte aus den malversiven Handlungen des D stammten, und letztlich aufgrund des Umstandes, dass H, der selbst im Verdacht stehe, in seiner Funktion als CEO der I betrügerisch erlangte Vermögenswerte des D "versteckt" zu haben, für das Schliessfach Nr. *** bei der E AG zutritts- und verfügungsberechtigt sei, bestehe somit der aus diesen Indizien abgeleitete und damit "gegründete" Verdacht, dass sich in diesem Schliessfach Gegenstände befänden, die für die Vorerhebungen von Bedeutung sein könnten.
Die Beschwerdeführerin habe in einem Punkt allerdings völlig recht: Es sei den Strafverfolgungsbehörden tatsächlich nicht bekannt, welche Gegenstände sich in diesem Schliessfach befänden. Dies liege in der Natur der Sache von Vorerhebungen zur Aufklärung eines Sachverhaltes, dass eben gewisse Sachverhaltselemente noch nicht bekannt seien und erst aufgrund der zu erhebenden Sachverhaltselemente in einer Gesamtschau beurteilt werden könne, ob ein zur Erhebung einer Anklageschrift bzw. Einleitung der Untersuchung ausreichender Verdacht bestehe oder das Verfahren einzustellen sei. In einem derartigen Schliessfach könnten sich Urkunden befinden, aus welchen etwa Geldflüsse nachvollzogen werden könnten. Es könnten sich darin aber auch (Wert-)Gegenstände befinden, die einerseits als Beweismittel dienen könnten (z. B. könnten sich darauf Fingerabdrücke oder eine DNA-Spur des D finden oder sie könnten z. B. anhand einer Banderole oder eines sonstigen Merkmales einem bestimmten Herkunftsort, etwa einer bestimmten Bank oder einem Juwelier, zuzuordnen sein, woraus sich weitere Ermittlungsansätze ergeben könnten), andererseits aber auch zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls (sog. Überschneidung des Beweiszwecks mit dem Sicherungszweck - Verweis auf Tipold/Zerbes, in: WK-StPO [239. Lfg.] § 110 Rz. 15). Es könne aber auch sein, dass sich in diesem Schliessfach letztlich nichts Bedeutendes finde. Dies alles könne erst beurteilt werden, wenn der Inhalt des Schliessfaches genau untersucht worden sei. Es sei keineswegs so, dass in einer derartigen Situation eine Hausdurchsuchung (und damit einhergehend: Beschlagnahme des Inhaltes des Schliessfaches) nicht vorgenommen werden dürfte, weil eben nicht bekannt sei, ob sich im Schliessfach Urkunden oder Wertgegenstände befänden (oder ob sich nichts Bedeutendes darin finde). Abgesehen davon, dass das Vorverfahren ja gerade dazu diene, Beweismittel aufzufinden, würden in Bankschliessfächern - der Lebenserfahrung entsprechend - im Regelfall Dokumente und/oder Wertgegenstände aufbewahrt. Dazu komme (fallbezogen), dass der Bestand eines Schliessfaches ja mit entsprechenden Kosten verbunden sei (hier CHF 538.00 pro Jahr) und hier die beiden Schlüssel zum Schrankfach in einem versiegelten Umschlag bei der Bank deponiert worden seien, weshalb auch etwa im Rahmen einer bei der Verdächtigen durchzuführenden Hausdurchsuchung keinerlei Hinweise auf den Bestand dieses Schliessfaches aufgefunden werden könnten. Damit sei dem Beschwerdevorbringen zuwider sehr wohl indiziert, dass sich im Schliessfach Gegenstände befänden, welche für die Vorerhebungen "von Bedeutung sein können". So habe etwa der österreichische Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass der Zweck einer Hausdurchsuchung u. a. in der Auffindung und Sicherung bis dahin nicht verfügbarer oder unbekannter Beweismittel diene (Verweis auf RIS Justiz RS0097346). In diesem Sinne äusserten sich auch Wedrac (Das Vorverfahren in der StPO, 213 ["Mit der Hausdurchsuchung sollen aber auch bisher nicht verfügbare oder unbekannte Beweismittel sichergestellt werden"]) und Lohsing/Serini (Österreichisches Strafprozessrecht4, 265 ["Doch muss ... bereits ein Verdacht vorliegen, dass durch die Durchsuchung ... für die Untersuchung erhebliche, wenn auch noch nicht bestimmte, Gegenstände ermittelt werden können."]). Nichts Anderes würden recht besehen übrigens auch Tipold/Zerbes vertreten (am Ende der auch in der Beschwerde zitierten Rz. 40 zu § 139, in: WK-StPO [39. Lfg.]): Zwar genüge es nicht, nach irgendwelchen Beweismitteln zu suchen, jedoch hänge es vom Ergebnis der jeweiligen bisher geführten Erhebungen ab, wie konkret sich das Ziel (nämlich was man zu finden erwarte) bestimmen lasse. Dies alles gelte mutatis mutandis auch für die Beschlagnahme bzw. die Anordnung nach § 97a StPO.
6.4. Den Beschwerdeausführungen, wonach der Untersuchungsrichter von der Staatsanwaltschaft nach dem Urteil des Staatsgerichtshofes vom 7. Dezember 2015 (StGH 2015/96) eine eingehende Begründung verlangen hätte müssen, sei entgegenzuhalten, dass auch nach Auffassung des Obergerichtes "gegründeter Verdacht" im Sinne des § 92 Abs. 1 StPO vorliege, sodass eine Rückfrage nicht erforderlich gewesen sei.
6.5. Dem Beschwerdevorbringen, wonach ein Beschlagnahmebefehl den verlangten Gegenstand bezeichnen müsse, sei die schon erwähnte Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes (Verweis auf RIS Justiz RS0097346) entgegenzuhalten, wonach der Zweck der Hausdurchsuchung u. a. auch in der Auffindung und Sicherung bis dahin nicht verfügbarer oder unbekannter Beweismittel bestehe. Es gebe Fallkonstellationen, wie im vorliegenden Fall, in welchen eben die vorzufindenden Gegenstände nicht oder nur beispielsweise (rudimentär) beschrieben werden könnten, etwa mit "Urkunden" oder "Wertgegenstände". Klar sei jedoch: Wäre eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme in einem Fall wie dem gegenständlichen nicht zulässig, so könnte ein Straftäter Vermögenswerte und ihn belastende Urkunden gleichsam dadurch "immunisieren", dass er sie in ein Schliessfach verbringe. Es werde nämlich in den seltensten Fällen schon vor Durchführung der Durchsuchung eines Schliessfaches feststehen, was sich in diesem Schliessfach befinde. Im Umkehrschluss hätte dies eben die aus Sicht der Strafverfolgung geradezu undenkbare "Immunisierung" des Inhaltes von Schliessfächern zur Folge.
6.6. Der Beschwerde sei zuzugestehen, dass die Anordnung der Befristung der Vermögenssperre nach § 97a Abs. 1 Ziff. 1 StPO im angefochtenen Beschluss nicht begründet worden sei. Dies könne jedoch vom Obergericht anlässlich der Beschwerdeentscheidung nachgeholt werden. Angesichts des komplexen Sachverhaltes, in dem von den Strafverfolgungsbehörden mehrerer Staaten ermittelt werde, sei die Vermögenssperre in der (vorerst) höchstmöglichen Dauer jedenfalls gerechtfertigt. Schliesslich handle es sich auch nicht nur um einen bloss vagen Anfangsverdacht, sondern es lägen konkrete Indizien dafür vor, dass die Beschwerdeführerin kontaminierte Vermögenswerte ihres Ex-Ehegatten entgegengenommen habe und diese verwahre.
6.7. Entgegen der in der Gegenäusserung (ON 26) vertretenen Auffassung der Beschwerdeführerin ergäben sich aus dem Akt 13 UR.2010.375 tatsächlich belastende Indizien (Verweis auf die [bereits erwähnte] AS 167 in jenem Akt).
6.8. Entgegen der Äusserung (ON 30) enthalte das für die Verdächtige ohnedies nicht bekämpfbare Rechtshilfeersuchen ON 5 (Art. 77 Abs. 3 RHG) nur Fakten (nämlich dass laut Presse gegen H von der Bundesanwaltschaft ein Verfahren geführt werde [Verweis auf AS 227 und 231] und dass die Verdächtige das Schliessfach Nr. *** bei der E AG gemietet habe); und es wäre auch dann zulässig gewesen, wäre der Beschwerde Folge gegeben worden. Von einer Umgehung des RHG könne somit nicht die Rede sein.
Aus ON 17 gehe im Übrigen immerhin (nunmehr durch dieses Schreiben gleichsam "amtlich" bestätigt) hervor, dass die Bundesanwaltschaft gegen H ein Verfahren wegen Geldwäscherei in Bezug auf Gelder, die aus kriminellen Machenschaften des D herrührten, und gegen D ein Verfahren wegen Geldwäscherei und gewerbsmässigen Betruges führe. Dass das Verfahren schon seit sieben Jahren behänge, könne seinen Grund auch darin haben, dass D offenkundig im Zeitraum 2007 bis 2013 "untergetaucht" gewesen sei.
Die Anführung "konkreter Ermittlungsergebnisse", wie sie die Beschwerdeführerin vermisse, seien für ein Rechtshilfeersuchen im Anwendungsbereich des ERHÜ nicht Voraussetzung (Verweis auf Art. 14 Abs. 2 ERHÜ). Dem Rechtshilfeersuchen sei zu entnehmen, dass die Bundesanwaltschaft vom Verdacht ausgehe, D habe Geldwäscherei in Bezug auf aus seinen betrügerischen Handlungen stammende USD 115'000'000.00 begangen, die Beschwerdeführerin habe einen aus den Betrugsdelikten des Genannten stammenden Betrag von CHF 1'000'000.00 investiert und es seien ebenfalls aus den kriminellen Machenschaften des D stammende CHF 27'000'000.00 auf Stiftungen übertragen worden, an denen die Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt sei, darunter auf die bereits erwähnte J Stiftung. Es sei richtig, dass dies alles noch nicht mit konkreten Beweisen untermauert sei, jedoch würden damit die bisherigen blossen Presseberichte bestätigt, was auch für die Richtigkeit der sonstigen Darlegungen in diesen Berichten spreche.
Der notwendige Zusammenhang zwischen dem Schliessfach Nr. *** bei der E AG und dem der Beschwerdeführerin zur Last liegenden strafbaren Verhalten sei bereits oben dargelegt worden. Daran vermöchten die Ausführungen im Schriftsatz ON 30 nichts zu ändern.
7. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 29. März 2016 (ON 32) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. April 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Hausrechts und der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK, der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV, der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV, des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV, des Rechts auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, sowie die Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle den Beschluss daher im angefochtenen Umfang aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen; und schliesslich wolle der Staatsgerichtshof jedenfalls das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zuhanden ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass einer vorsorglichen Massnahme gestellt.
7.1. Zum fehlenden begründeten Verdacht für die angeordneten Zwangsmassnahmen wird Folgendes ausgeführt:
Der einzige Hinweis im Beschluss des Landgerichts (ON 4) auf einen "Vermögensfluss" sei der Transfer von EUR 10'000.00 am 18. August 2008, wovon per 25. November 2015 gerade noch USD 5'420.73 auf dem Konto der Beschwerdeführerin verblieben seien. Weitere Vermögenszuflüsse habe es gemäss der Darstellung im angefochtenen Beschluss des Landgerichtes nicht gegeben. Es sei unverständlich und jedenfalls völlig unverhältnismässig, bei einem Kontostand von USD 5'420.73 einen derart schweren Grundrechtseingriff wie eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme nach den §§ 92 ff. StPO vorzunehmen.
Aus seinen Ausführungen zur angenommenen Verdachtslage [mit Verweisen des Obergerichtes auf einen amerikanischen Haftbefehl gegen D sowie zwischenzeitig durch ein Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft bestätigte Presseberichte] wolle das Obergericht ableiten, "dass gegen D der Tatverdacht des Verbrechens des schweren gewerbsmässigen Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 2 und 3, 148 2. Fall StGB besteht". Dies sei angesichts der seit 2010 dauernden inländischen Ermittlungen zu 13 UR.2010.375 gegen Herrn D und aufgrund der Tatsache, dass es sich gegenständlich um ein Inlandstrafverfahren handle, unzulässig und rechtswidrig. Es liege hier kein Rechtshilfeverfahren vor, bei dem unter Verweis auf den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz die pauschale und nicht nachvollziehbare Behauptung einer angeblichen "betrügerischen Handlung" als valable Verdachtsgrundlage herangezogen werden dürfe. Dieser reduzierte Verdachtsmassstab gelte nur im Rechtshilfeverfahren und dürfe nicht auf das Inlandsverfahren übertragen werden.
Zur angeblichen Verdachtslage gegen die Beschwerdeführerin führe das Obergericht zusammengefasst aus, sie stehe "im Verdacht, Vermögensbestandteile, die aus den (...) Verbrechen des D herrühren, verborgen oder deren Herkunft verschleiert, an sich gebracht (...) und damit das Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 - 3 StGB begangen zu haben". Die Ehe zwischen D und der Beschwerdeführerin sei im August 2007 geschieden worden und es könnte die Scheidung Medienberichten zufolge nur vorgenommen worden sein, "um die aus den (...) Straftaten des D stammenden Vermögenswerte besser verstecken zu können, worauf etwa persönliche E-Mails der Geschiedenen hindeuten würden". Sodann würden noch Ausführungen zur J Stiftung und einer nie zustande gekommenen Geschäftsbeziehung mit der B AG gemacht. Schliesslich erwähne das Obergericht, die unbestrittene Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Scheidung eine Abfindung von ihrem Ex-Mann erhalten habe.
Zusammengefasst sei weder das Landgericht noch das Obergericht in der Lage, einen nachvollziehbaren begründeten Verdacht in Richtung einer angeblichen Vortat zu artikulieren. Es sei immer wieder nur von "betrügerischen Handlungen", "malversiven Handlungen" oder "Betrügereien" die Rede und dass daraus ein angeblicher Schaden von rund USD 200 Mio. resultiert sei, wovon rund USD 100 Mio. bei Herrn D gelandet sein sollten. Dies entspreche in keiner Weise den Anforderungen an eine Sachverhaltsschilderung hinsichtlich einer angeblichen Vortat. Denn durch welchen konkreten Lebenssachverhalt die angeblichen "betrügerischen Handlungen" gesetzt worden sein sollten, könne man weder dem angefochtenen Beschluss des Obergerichtes noch dem Beschluss des Landgerichtes (ON 4) entnehmen. Somit fehle - trotz der Hinweise auf vermeintliche Erkenntnisse im Verfahren 13 UR.2010.375 - jegliche nachvollziehbare Darstellung in Richtung einer Vortat, obwohl die hiesigen Behörden schon seit 2010 ein Vorerhebungsverfahren führten.
Dabei sei es unerheblich, ob Herr D nun tatsächlich zwischen 2007 und März 2013 verschwunden sein solle. Denn jedenfalls sei Herr D seit März 2013 wieder "aufgetaucht". Es sei auch unklar, was das Obergericht damit überhaupt zum Ausdruck bringen wolle: Eine nachvollziehbare Verdachtslage müsse durch die Ermittlungsbehörden in einem etliche Jahre dauernden Ermittlungsverfahren unabhängig davon darstellbar sein, ob der angebliche Beschuldigte zur Verfügung stehe oder nicht. Denn der Verdächtige oder Beschuldigte müsse sich ja überhaupt nicht zu den Vorwürfen äussern, sondern könne nach den Grundsätzen der EMRK von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Unabhängig hiervon sei Herr D jedenfalls seit März 2013 und damit seit über drei Jahren wieder "aufgetaucht" und trotzdem seien bis dato weder die schweizerischen noch die liechtensteinischen Ermittlungsbehörden in der Lage gewesen, einen begründeten und nachvollziehbaren Verdacht in Richtung einer Vortat zu Papier zu bringen. Stattdessen werde nur pauschal behauptet, es habe "Betrügereien" oder "betrügerische Handlungen" gegeben. Somit hange der gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Geldwäschereiverdacht gänzlich in der Luft. Ohne Vortat sei eine Geldwäscherei nicht denkbar. Im Lichte der einschlägigen und auch vom erkennenden Senat des Obergerichtes anerkannten und unlängst angewandten Judikatur des Staatsgerichtshofes sei der angefochtene Beschluss daher verfassungswidrig!
Denn gemäss StGH 2005/23 (publiziert, in: LES 2007, 77, Erw 2.5) sei es zwar zulässig, zunächst eine Zwangsmassnahme (dort eine Kontensperre) zu verfügen, "auch wenn noch keine Anhaltspunkte für eine Vortat zur Geldwäscherei ersichtlich sind. Wenn sich aber auch nach weiteren Abklärungen kein genügender Verdacht hinsichtlich einer Vortat zur Geldwäscherei ergibt, lässt sich die Kontensperre nicht mehr aufrechterhalten".
Diese Rechtsprechung beziehe sich jedoch erkennbar auf Fälle, in denen das Vorerhebungsverfahren erst eingeleitet worden sei, weil aufgrund verdächtiger Finanztransaktionen ein begründeter Verdacht in Richtung einer Geldwäscherei anzunehmen gewesen sei, jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine Vortat gegeben seien. Selbst bei einer derartigen Fallkonstellation habe der Staatsgerichtshof aber klar gemacht, dass die Aufrechterhaltung einer Zwangsmassnahme ohne Vorliegen eines begründeten Verdachts in Richtung einer Vortat nicht zulässig sei, wenn auch nach weiteren Abklärungen kein genügender Verdacht in Richtung einer Vortat vorliege. Gegenständlich seien aber aufgrund der im Rahmen des Verfahrens 13 UR.2010.375 schon seit Jahren "Abklärungen" im Gange und trotzdem sei immer noch kein begründeter Verdacht in Richtung einer Vortat erkennbar. Damit seien die rechtlich bindenden Vorgaben der erwähnten Judikatur nicht erfüllt und hätte die Hausdurchsuchung von vorneherein nie angeordnet werden dürfen. Dasselbe gelte für die Anordnung der Massnahmen nach § 96 Abs. 1 StPO und § 97a Abs. 1 Ziff. 1 StPO im Beschluss ON 4 des Landgerichtes. Denn es sei evident, dass bei einer fehlenden oder auf blossen Verdächtigungen und Unterstellungen beruhenden Verdachtslage das Interesse des von der Zwangsmassnahme konkret betroffenen Individuums einem abstrakten Strafverfolgungsinteresse des Staates vorgehen müsse. Das gebiete bereits der Grundsatz der Verhältnismässigkeit als Pfeiler des modernen Rechtsstaats. Anders zu entscheiden hiesse Methoden eines Polizeistaates zu akzeptieren.
Damit verletze der angefochtene Beschluss aus den vorstehenden Erwägungen Art. 32 Abs. 1 LV, Art. 8 EMRK und Art. 34 Abs. 1 LV.
7.2. Zum fehlenden "gegründeten Verdacht hinsichtlich beweiserheblicher Gegenstände und/oder Vermögenswerte im Schliessfach Nr. *** bei der E AG" wird Folgendes ausgeführt:
Das Obergericht begründe den für die Anordnung der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme erforderlichen "gegründete Verdacht" damit, dass gegen Herrn H in der Schweiz Ermittlungen wegen des Verdachts der Geldwäscherei geführt würden und Herr H ein Einzelzutritts- und Verfügungsrecht hinsichtlich des Schliessfachs der Beschwerdeführerin habe. Aus ON 2 ergebe sich, dass Herr H von seinem Zutrittsrecht nie Gebrauch gemacht habe. Weiters ergebe sich daraus, dass überhaupt nur die Beschwerdeführerin, und zwar auch nur ein einziges Mal am 14. August 2008, Zutritt zum Schliessfach gehabt habe. Einen begründeten Verdacht, dass sich beweiserhebliche Gegenstände oder aber Vermögenswerte im Schliessfach befänden, die im Zusammenhang mit den Herrn D vorgeworfenen angeblichen Vortaten (welchen auch?) stünden, ergebe all dies nicht. Damit setze sich das Obergericht in einen diametralen Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und auch zur im Rahmen der Beschwerde zitierten einschlägigen Kommentarliteratur. Der Staatsgerichtshof habe in StGH 1997/001, publiziert, in: LES 1998, 201, Erw 4.1 Folgendes festgehalten:
"Gerade auch bei einer verfassungskonformen Interpretation von § 92 Abs 1 StPO kann der vom OGH in der beschwerdegegenständlichen E vertretenen Rechtsauffassung nicht gefolgt werden, dass eine Hausdurchsuchung schon dann zulässig sei, wenn ein begründeter Verdacht bestehe, dass in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten Beweismaterial für ein bestimmtes Strafverfahren vorhanden sei. Vielmehr muss auch ein begründeter Verdacht dahingehend bestehen, dass im Zusammenhang mit den in den jeweiligen Räumlichkeiten vermuteten Beweismitteln ein Verbrechen oder Vergehen begangen wurde."
Das Obergericht räume dann im angefochtenen Beschluss auch Folgendes ein: "Es ist den Strafverfolgungsbehörden tatsächlich nicht bekannt, welche Gegenstände sich in diesem Schliessfach befinden." Es folgten dann blosse Mutmassungen des Obergerichtes, was sich im Schliessfach befinden könnte. Dass es in Wahrheit überhaupt keinen begründeten Verdacht gebe, der eine Hausdurchsuchung und Öffnung des Schliessfaches bzw. eine Beschlagnahmung dessen Inhalts rechtfertigen würde, ergebe sich aus der folgenden Bemerkung des Obergerichtes: "Es kann aber auch sein, dass sich in diesem Schliessfach letztlich nichts Bedeutendes findet. Dies alles kann erst beurteilt werden, wenn der Inhalt des Schliessfachs genau untersucht worden ist". Das Obergericht räume damit ein, dass eine blosse gesetzwidrige Fishing Expedition vorliege. Der angefochtene Beschluss verletze daher insbesondere Art. 32 Abs. 1 LV, Art. 8 EMRK und Art. 34 LV.
Das Obergericht zitiere die herrschende österreichische Lehrmeinung unvollständig bzw. falsch: Gemäss Tipold/Zerbes, WK-StPO § 139 altöStPO, Rz. 30, seien Durchsuchungen aus unbestimmten Mutmassungen oder Hoffnungen, aufs Geratewohl oder um überhaupt erst Verdachtsmomente zu erhalten, unzulässig. Dies gelte ebenso "für Durchsuchungen, wenn gar nicht feststeht, was überhaupt gesucht wird (...): Der gesuchte Gegenstand muss konkretisiert sein". Wie schon das Erstgericht bestätige nun auch das Obergericht, dass es überhaupt keine Ahnung habe, wonach gesucht werde! Eine "Konkretisierung" des Gesuchten sei nicht ersichtlich. Den Anforderungen des Art. 32 Abs. 1 LV bzw. des Art. 8 EMRK sei zweifelsohne nicht Genüge getan, wenn man mit Allgemeinplätzen argumentiere. So aber das Obergericht im angefochtenen Beschluss, wenn es ausführe, es könnten sich in einem Schliessfach "Urkunden befinden, aus welchen etwa (sic!) Geldflüsse nachvollzogen werden können. Es können sich darin aber auch (Wert-)Gegenstände befinden, die einerseits als Beweismittel dienen können (...) andererseits aber auch zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls." Wenn diese Argumentation verfangen würde, dann könnte bei jeder noch so nichtigen Verdachtslage in Richtung eines Delikts eine Hausdurchsuchung bei jedem Verdächtigen oder bei jeder mit dem Verdächtigen in Verbindung stehenden Person durchgeführt werden. Denn in einem Haus könne man ja - z. B. im Keller - allerlei Sachen aufbewahren. Vielleicht befänden sich darunter ja auch Sachen, die nach eingehender Untersuchung (nach DNA? nach Fingerabdrücken?) einen Zusammenhang mit dem angeblichen Täter ergäben. Es könne aber auch sein, dass man nichts finde oder die Untersuchung keinen Zusammenhang zum Täter oder zur Tat ergebe. Das sei alles nicht nachvollziehbar und höhle das Hausrecht sowie das Recht auf Schutz der Privatsphäre nach Art. 32 Abs. 1 LV bzw. Art. 8 EMRK gänzlich aus bzw. führe dieses Grundrecht ad absurdum. Grundrechte als Abwehransprüche gegen staatliche Eingriffe seien ja gerade deshalb geschaffen worden, um dem betroffenen Bürger ein Verteidigungsmittel gegen unverhältnismässige staatliche Übergriffe in die Hand zu geben, weil der moderne Rechtsstaat (im Unterschied zum Polizeistaat) erkannt habe, dass nicht irgendein abstraktes Strafverfolgungsinteresse einen Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre, das Hausrecht oder das Eigentum rechtfertige. Die Argumentation des Obergerichtes sei derart stossend, dass sie zudem auch das Willkürverbot verletze.
Die vom Obergericht angezogene RIS-Entscheidung (RIS Justiz RS0097346) sei, soweit ersichtlich, nicht einschlägig. Es handle sich um einen zivilrechtlichen Entscheid, in dessen Rahmen nur am Rande und nur im Rahmen eines Obiter Dictum zu § 139 altöStPO ausgeführt werde. Der zitierte Stehsatz aus dem RIS beziehe sich zudem nur allgemein auf den Zweck der Hausdurchsuchung und widerlege die erwähnte Kommentarstelle aus dem Wiener Kommentar nicht. Im Beschluss des öOGH zu 1 Ob 22/92 ergebe sich, dass dieser dort nur ganz generell zum "Zweck" der Hausdurchsuchung Ausführungen gemacht habe. Mit der Frage der für die Anordnung einer Hausdurchsuchung erforderlichen Verdachtslage habe sich der öOGH mangels Relevanz überhaupt nicht auseinandergesetzt!
Das Obergericht zitiere aus Wedrac, Das Vorverfahren in der StPO, Wien 1996, 213, den Satz "Mit der Hausdurchsuchung sollen aber auch bisher nicht verfügbare oder unbekannte Beweismittel sichergestellt werden." Unmittelbar davor führe Wedrac aber Folgendes hier Wesentliches aus: "Die Hausdurchsuchung hat nicht der Ermittlung von konkreten Verdachtsgründen bei nur wagen Mutmassungen zu dienen". Gegenständlich gebe es aber nur vage Mutmassungen und sollten die im Schliessfach vermuteten Gegenstände oder Unterlagen, bzw. was es auch immer sein solle, der Konkretisierung der Verdachtslage dienen! Auch die weiteren Ausführungen bei Wedrac, a. a. O., zum erforderlichen "konkreten Verdacht" widersprächen nach Ansicht der Beschwerdeführerin der Rechtsauffassung des Obergerichtes und stützten diese gerade nicht.
Aus Lohsing/Serini, Österreichisches Strafprozessrecht4, Wien 1952, 265, zitiere das Obergericht den Satz: "Doch muss ... bereits ein Verdacht vorliegen, dass durch die Durchsuchung ... für die Untersuchung erhebliche, wenn auch noch nicht bestimmte, Gegenstände ermittelt werden können." Nicht zitiert sei jedoch der anschliessende Satz: "Solch ein Verdacht muss in hohem Grade wahrscheinlich sein; eine Haus- oder Personendurchsuchung nur zu dem Zwecke, um etwa erst zu erheben, ob ein Verbrechen begangen wurde, vorzunehmen, ist den Gerichten nicht gestattet." Dieser Satz widerlege gerade die Auffassung des Obergerichtes im angefochtenen Beschluss und bestätige die rechtlichen, auf die einschlägige Judikatur des Staatsgerichtshofes sowie den Wiener Kommentar abgestützten Erwägungen der Beschwerdeführerin.
Die Ausführungen des Obergerichtes zum Inhalt der Rz. 30 des Wiener Kommentars zu § 139 altöStPO seien unzutreffend. Die Rz. 30 und 31, a. a. O., würden sich konkret mit der für den hier relevanten Grundrechtseingriff erforderlichen Verdachtslage befassen.
7.3. Zur fehlenden Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen wird Folgendes ausgeführt:
Der Eingriff in die Grundrechtspositionen der Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 34 Abs. 1 LV verlange zusätzlich zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage (d. h. unter anderem die nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gegebene "gegründete Verdachtslage") immer auch eine Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. die Einhaltung des Übermassverbots. U. a. müsse der Grundrechtseingriff in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen und dürfe den betroffenen Grundrechtsträger nicht unzumutbar treffen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne).
Gegenständlich sei die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zweifelsohne nicht gegeben. Die Hausdurchsuchung stelle einen äusserst schweren Grundrechtseingriff dar. Dementsprechend hätte der Eingriff zumindest vorausgesetzt, dass eine solid begründete, nachvollziehbar geschilderte Verdachtslage in Richtung einer Vortat und auch in Richtung der angeblichen Geldwäscherei vorliege und von den Gerichten auch in ihren Beschlüssen dargelegt werde. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Schon deshalb fehle gegenständlich die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn und der angefochtene Beschluss des Obergerichtes verletze, wie schon der Beschluss des Erstgerichtes, Art. 32 Abs. 1 LV, Art. 8 EMRK und Art. 34 LV in grober Weise.
Gegenständlich komme erschwerend hinzu, dass nebst der bestenfalls äusserst vagen Verdachtslage auch noch weitere Faktoren klar gegen das Vorliegen der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sprächen:
Angesichts der Dauer der bisherigen Ermittlungen - seit 2010 in Liechtenstein bzw. seit 2009 in der Schweiz - sei das Nichtvorliegen einer begründeten Verdachtslage nicht zu rechtfertigen.
Das Obergericht bestätige im angefochtenen Beschluss ON 32, dass "den Strafverfolgungsbehörden tatsächlich nicht bekannt [ist], welche Gegenstände sich in diesem Schliessfach befinden".
Auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei der E AG hätten sich per 15. November 2015 gerade einmal USD 5'420.73 befunden und ursprünglich seien gemäss Verdachtsmitteilung der E AG einmalig EUR 10'000.00 auf das Konto einbezahlt worden.
Damit sei die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn klar zu verneinen. Der massive Grundrechtseingriff (Hausdurchsuchung, Beschlagnahme und Vermögenssperre für zwei Jahre) stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck. Das Obergericht habe sich mit dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen nicht in der gebotenen Art und Weise auseinandergesetzt, wiewohl dies in der Beschwerde mehrfach releviert worden sei. Dadurch verletze der angefochtene Beschluss zusätzlich auch in diesem Punkt die Begründungspflicht nach Art. 43 LV.
7.4. Zur Dauer der Vermögenssperre wird Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin habe vor dem Obergericht gerügt, dass das Erstgericht die Vermögenssperre nach § 97a Abs. 1 Ziff. 1 StPO für die maximale gesetzlich vorgesehene Dauer von zwei Jahren angeordnet und hierzu überhaupt keine Begründung angegeben habe. Das Obergericht habe hierzu ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin wohl zuzugestehen sei, dass die Anordnung der Befristung nicht begründet worden sei, dass dieses Manko "jedoch vom Obergericht anlässlich der Beschwerdeentscheidung nachgeholt werden" könne. Diese Rechtsauffassung begründe das Obergericht seinerseits in Verletzung der Begründungspflicht nicht.
Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht sei, dass der Grundrechtsträger die Entscheidungsgründe kenne, damit er beurteilen könne, ob diese stichhaltig seien, und die Entscheidung gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren wirkungsvoll bekämpfen könne. Ausgehend von dieser Überlegung sei die Auffassung des Obergerichtes nicht haltbar und willkürlich. Wenn die Auffassung des Obergerichtes zutreffen würde, dann müsste das Erstgericht seine Beschlüsse de facto überhaupt nicht mehr begründen; ja auch das Obergericht selbst müsste seine Beschwerdeentscheidung nicht begründen, wenn z. B. der Staatsgerichtshof im Zuge der Entscheidung über eine allfällige Individualbeschwerde eine Begründung "nachschieben" würde. Es sei evident, dass die Rechtsauffassung des Obergerichtes auch deshalb unhaltbar sei, weil
7.5. Zur Befristung auf eine Dauer von zwei Jahren wird Folgendes ausgeführt:
Es sei nicht nachvollziehbar, wenn das Obergericht ausführe, die Dauer von zwei Jahren sei gerechtfertigt, weil es sich "nicht nur um einen bloss vagen Anfangsverdacht" handle. Wie aufgezeigt worden sei, gebe es gerade hinsichtlich einer Vortat überhaupt keine nachvollziehbare Verdachtslage und damit hange die angebliche Verdachtslage in Richtung einer Geldwäscherei gänzlich in der Luft. Das Verfahren stehe beileibe nicht mehr am Anfang, sondern sei schon seit vielen Jahren zu etlichen Aktenzahlen im In- und Ausland gerichtshängig. Damit wäre aber gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in LES 2007, 77 mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz maximal eine Befristung der Vermögenssperre von sechs Monaten als angemessen zu betrachten.
8. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Das Obergericht erstattete mit Schreiben vom 31. Mai 2016 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
Auf die Ausführungen in dieser Stellungnahme wird, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
10. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 8. Juli 2016 dahingehend Folge, dass dem Landgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde vom 29. April 2016 untersagt werde, das Schrankfach (Schliessfach) Nr. *** der Beschwerdeführerin bei der E AG, zu öffnen sowie den beschlagnahmten Schliessfachinhalt auszuwerten bzw. zu verwerten.
11. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schriftsatz vom 22. August 2016 eine Äusserung zur Gegenäusserung des Obergerichtes.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 29. März 2016, 13 UR.2015.422-32, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl des Landgerichtes (ON 4) betreffend ihr Schliessfach bei der E AG stelle einen unzulässigen Eingriff in ihr Hausrecht sowie in die Geheim- und Privatsphäre, die Eigentumsgarantie sowie das Willkürverbot dar.
2.1. Soweit es im Beschwerdefall um die Durchsuchung des Schliessfaches und Beschlagnahmung von Urkunden geht, betrifft dies den sachlichen Geltungsbereich des Hausrechts bzw. der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV (StGH 2014/97, Erw. 3.1; StGH 2013/146, Erw. 2.1; StGH 2008/37+88, Erw. 5.4 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8 LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2] sowie Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 143, Rz. 24). Insofern das Landgericht in seinem Beschluss ON 4 auch eine Vermögenssperre für allfällig im Schliessfach der Beschwerdeführerin befindliche Vermögensgegenstände aussprach, ist nach ständiger Rechtsprechung auch die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV betroffen (statt vieler: StGH 2009/62, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.4]).
Eingriffe in spezifische Grundrechte wie die Geheim- und Privatsphäre erfordern nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eine genügende gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse sowie die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und der Kerngehaltsgarantie (siehe etwa StGH 2015/69, Erw. 2.1; 2014/152, Erw. 8.1; StGH 2010/122+134, Erw. 2.7.1; StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6] und StGH 2003/48, Erw. 6.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Aufgrund dieser differenzierten Prüfung bei spezifischen Grundrechten kommt daneben dem ebenfalls geltend gemachten Willkürverbot aufgrund dessen subsidiären Charakters keine eigenständige Bedeutung zu (StGH 2011/183, Erw. 2.2; StGH 2010/1, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Die Beschwerdeführerin rügt, dass für den Grundrechtseingriff im Beschwerdefall sowohl eine genügende gesetzliche Grundlage als auch die Verhältnismässigkeit fehle.
Die gesetzliche Grundlage für Eingriffe in die hier geltend gemachte Privat- und Geheimsphäre bzw. des Hausrechts findet sich primär in § 92 Abs. 1 StPO. Danach ist für eine solche strafprozessuale Zwangsmassnahme jeweils ein entsprechender Tatverdacht erforderlich (StGH 2015/74, Erw. 2.3; StGH 2010/117, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Die Urkundenbeschlagnahmung stützt sich auf § 96 StPO, die Anordnung von Vermögenssperren auf § 97a StPO (StGH 2009/62, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Diese Gesetzesbestimmungen stellen ihrerseits schon Konkretisierungen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar, sodass im Folgenden die Einhaltung dieser beiden Grundrechtseingriffskriterien gemeinsam geprüft wird.
2.2. Die Beschwerdeführerin erachtet die Verdachtslage sowohl hinsichtlich der Vortat als auch für die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Geldwäscherei als ungenügend.
Zur Vortat führe das Obergericht nur aus, "dass gegen D der Tatverdacht des Verbrechens des schweren gewerbsmässigen Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 2 und 3, 148 2. Fall StGB besteht". Dies sei angesichts der seit 2010 dauernden inländischen Ermittlungen zu 13 UR.2010.375 gegen Herrn D und aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um ein Inlandsstrafverfahren handle, unzulässig und rechtswidrig. Es liege kein Rechtshilfeverfahren vor, bei dem unter Verweis auf den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz die pauschale Behauptung einer angeblichen "betrügerischen Handlung" als valable Verdachtsgrundlage herangezogen werden dürfte.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Betrugsverdacht gegen D nicht nur auf Medienberichte und auf ein schweizerisches Rechtshilfeersuchen stützt, sondern auch auf einen amerikanischen Haftbefehl gegen ihn. Auf der Grundlage dieses Haftbefehls wurde D nach mehrjähriger Flucht im März 2013 in Italien verhaftet und in Auslieferungshaft genommen, dann aber im Juli 2014 zufolge Ablaufes der Höchstdauer der Untersuchungshaft wieder freigelassen. Dem Obergericht ist jedenfalls zuzustimmen, dass es für die Ausstellung eines Haftbefehls auch in den USA sehr starke Verdachtsmomente braucht, sodass für die Vortaten im Beschwerdefall durchaus der gesetzlich erforderliche genügende Verdacht gemäss § 92 Abs. 1 StPO zu bejahen ist.
Was den Geldwäschereiverdacht betrifft, so führt das Obergericht zu Recht aus, dass die Beschwerdeführerin selbst gegenüber der E AG angegeben hat, dass sie von ihrem Ex-Ehemann D einen Millionenbetrag aus der Scheidung bekommen habe. Entsprechend besteht durchaus der begründete Verdacht, dass es sich bei dieser Scheidungsabfindung um inkriminierte Gelder handeln könnte. Wie das Obergericht ebenfalls zu Recht erwägt, ist die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin auch der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei vorliegt, für die hier zu prüfenden strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht wesentlich und ist im weiteren Verfahrensverlauf zu klären.
Die Beschwerdeführerin rügt, dass in diesem Zusammenhang entgegen den obergerichtlichen Erwägungen auch unwesentlich sei, ob D zwischen 2007 und März 2013 verschwunden sei. Denn jedenfalls sei er seit März 2013 wieder "aufgetaucht". Es sei auch unklar, was das Obergericht damit überhaupt zum Ausdruck bringen wolle. Denn der Verdächtige oder Beschuldigte müsse sich ja überhaupt nicht zu den Vorwürfen äussern, sondern könne nach den Grundsätzen der EMRK von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Zu diesem Beschwerdevorbringen ist auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach die langjährige Flucht eines Verdächtigen und die dadurch verursachte Verfahrensverzögerung gemäss der Strassburger Rechtsprechung zur überlangen Verfahrensdauer sehr wohl berücksichtigt werden kann - auch wenn im Übrigen den Beschuldigten grundsätzlich keine Mitwirkungspflicht bei der Wahrheitsfindung im Strafverfahren trifft (StGH 2013/115, Erw. 2.2; StGH 2004/25, Erw. 2.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Mark E. Villiger, EMRK-Kommentar, Zürich 1999, 292, Rz. 464). Demnach ist auch im Beschwerdefall die Dauer der liechtensteinischen Strafuntersuchung zumindest zum Teil sehr wohl auch D anzulasten.
Wenn die Beschwerdeführerin im Weiteren auf das Urteil zu StGH 2005/23 (LES 2007, 77) verweist, so ist diese Entscheidung für den Beschwerdefall nicht einschlägig. Dort gab es aufgrund der Verwendung eines Durchlaufkontos Indizien, dass der Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt sein könnte. Es war aber noch keine Vortat bekannt, weshalb der Staatsgerichtshof festhielt, dass zwar in dieser Anfangsphase der Verdacht einer Vortat noch nicht erstellt werden müsse, dass sich aber zur Aufrechterhaltung der strafprozessualen Zwangsmassnahmen auch der Verdacht einer Vortat durch die weiteren Untersuchungen ergeben müsse. Im Beschwerdefall besteht gemäss den bisherigen Erwägungen sehr wohl der Verdacht einer Vortat zum Geldwäschereivorwurf gegenüber der Beschwerdeführerin; dies, wie erwähnt, insbesondere aufgrund des in den USA ergangenen Haftbefehls gegen D. Da die Beschwerdeführerin gegenüber der E AG zudem selbst angegeben hat, aus der Scheidung von D eine Abfindung erhalten zu haben, ergibt sich, wie erwähnt, auch der Geldwäschereiverdacht.
2.3. Nach dem Beschwerdevorbringen fehlt im Weiteren ein genügender Verdacht, dass im beschlagnahmten Bankschliessfach der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Tatverdacht stehende Dokumente oder Vermögenswerte zu finden seien.
Die Beschwerdeführerin beruft sich hier auf das Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 1997/1. Dort hat der Staatsgerichtshof unter anderem erwogen, dass eine Hausdurchsuchung nicht schon dann zulässig sei, wenn ein begründeter Verdacht bestehe, dass in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten Beweismaterial für ein bestimmtes Strafverfahren vorhanden sei. Vielmehr müsse auch ein begründeter Verdacht dahingehend bestehen, dass im Zusammenhang mit den in den jeweiligen Räumlichkeiten vermuteten Beweismitteln ein Verbrechen oder Vergehen begangen worden sei (StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4.1]). Bei dieser Entscheidung ging es dem Staatsgerichtshof darum, klarzustellen, dass sich (auch) die Suche nach Gegenständen auf einen begründeten Verdacht hinsichtlich eines Vergehens oder Verbrechens (und nicht nur einer Übertretung) stützen muss.
Doch auch aus dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Denn die hier vom Staatsgerichtshof verlangten Voraussetzungen für eine Durchsuchung sind im Beschwerdefall ohne Weiteres erfüllt, da sich der Tatverdacht auf Geldwäscherei im Zusammenhang mit schwerem Betrug und somit auf Verbrechen, jedenfalls nicht auf blosse Übertretungstatbestände bezieht.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass das Obergericht selbst nicht wisse, was im Schliessfach der Beschwerdeführerin eigentlich gesucht werde. Wie das Obergericht jedoch zu Recht ausführt, ist es nicht zwingend erforderlich, dass bei einer Hausdurchsuchung nach bestimmten, schon im Voraus bekannten Gegenständen gesucht wird. Es genügt vielmehr die Wahrscheinlichkeit, dass verfahrensrelevante Gegenstände gefunden werden. Hierfür ist wesentlich, dass die zu durchsuchenden Räumlichkeiten oder Behältnisse bzw. deren Benutzer einen genügenden Bezug zur Tat bzw. zum Verdächtigen haben. Generell lässt sich Folgendes festhalten: Je enger der Bezug des Durchsuchungsobjekts bzw. des Benutzers zum Verdächtigen ist, umso wahrscheinlicher ist es, dass auch relevante Gegenstände gefunden werden. Je weniger eng dieser Bezug ist, umso eher muss begründet werden, weshalb gerade in diesem Durchsuchungsobjekt gesucht werden soll, und umso genauer ist auch anzugeben, welche Gegenstände dort vermutet werden.
Im Beschwerdefall ist der Bezug zwischen dem Verdächtigen D und dem Durchsuchungsobjekt bzw. deren Benutzerin von vornherein dadurch eng genug, dass die Beschwerdeführerin als seine Ex-Ehefrau die Schliessfachinhaberin ist und auch möglicherweise inkriminierte Gelder von D erhalten hat. Entsprechend ist es nicht erforderlich, dass genauer angegeben werden kann, was für Gegenstände dort konkret vermutet werden. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht mehr wesentlich, wer neben der Beschwerdeführerin Zugang zu diesem Schliessfach hatte und wie oft dieses in der Vergangenheit überhaupt geöffnet wurde. Es braucht somit weder auf die diesbezüglichen obergerichtlichen Erwägungen noch auf das dazu erstattete Beschwerdevorbringen näher eingegangen zu werden.
Diese Erwägungen stehen schliesslich auch ohne weiteres im Einklang mit der sowohl vom Obergericht als auch von der Beschwerdeführerin zitierten österreichischen Strafrechtsliteratur und -rechtsprechung, sodass auch darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht.
2.4. Die Beschwerdeführerin erachtet die angefochtene Entscheidung weiter wegen der Dauer der bisherigen Ermittlungen (seit 2010 in Liechtenstein bzw. seit 2009 in der Schweiz), der Verhängung der gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 1 StPO maximal zulässigen Vermögenssperre von zwei Jahren sowie wegen den geringen Bewegungen auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei der E AG (einmalige Einzahlung von EUR 10'000.00; Saldo per 15. November 2015 von USD 5'420.73) als unverhältnismässig.
Dem letztgenannten Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass geringe Beträge bzw. Bewegungen auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei der E AG wohl kein Indiz dafür sein können, dass sich auch keine grösseren Vermögenswerte oder verwertbare Beweisurkunden im Schliessfach der Beschwerdeführerin bei dieser Bank befinden.
Ebenfalls unberechtigt ist die Rüge, dass trotz mehrjähriger Untersuchung noch keine wesentliche Erhärtung des Verdachts gegen D verzeichnet werden könne; dies aus folgenden Erwägungen:
Wie die Beschwerdeführerin an anderer Stelle in ihrer Beschwerde (siehe hierzu etwa oben Erw. 2.2) ausführt, ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bei ausländischen Rechtshilfeersuchen zwar in der Regel auf die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde im Sinne des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips abzustellen; in inländischen Strafverfahren hat der Untersuchungsrichter dagegen möglichst (auch) eigene Ermittlungen durchzuführen. Jedenfalls darf er sich nicht pauschal auf den Sachverhalt eines ausländischen Rechtshilfeersuchens bzw. auf ein parallel laufendes ausländisches Strafverfahren abstützen, ohne diese Angaben soweit möglich zu verifizieren, indem er sich zumindest Kopien der wesentlichen ausländischen Verfahrensdokumente verschafft (StGH 2013/93, Erw. 3.6; StGH 2014/59, Erw. 2.3 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Im Beschwerdefall ist nun aber mit der Beschlagnahme und Vermögenssperre hinsichtlich des Bankschliessfaches der Beschwerdeführerin bei der E AG auch eine wesentliche eigene Untersuchungshandlung gesetzt worden, welche der Abschöpfung von Vermögenswerten dienen kann und möglicherweise auch weiteren Aufschluss über die D vorgeworfene Vortat und anschliessende Geldwäschereihandlungen erlauben wird.
Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich - wiederum unter Berufung auf die in Erw. 2.2 schon erwähnte Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2005/23 - die Verhängung der gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 1 StPO maximal zulässigen Vermögenssperre von zwei Jahren bekämpft, so ist diese Leitentscheidung für den Beschwerdefall auch unter diesem Blickwinkel nicht einschlägig. Der Staatsgerichtshof hat in jenem Fall eine Vermögenssperre über die gesetzliche Maximaldauer von zwei Jahren deshalb als unzulässig qualifiziert, weil noch keinerlei Hinweise auf eine Vortat vorlagen. Nachdem im Beschwerdefall immerhin ein amerikanischer Haftbefehl gegen D vorliegt, erscheint auch in Anbetracht des mehrere Jurisdiktionen tangierenden Falles eine zweijährige Sperre verhältnismässig.
2.5. Aufgrund dieser Erwägungen stützt sich der hier zu prüfende Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und die Eigentumsgarantie nach Art. 34 LV auf eine genügende gesetzliche Grundlage; der Eingriff ist zudem verhältnismässig.
3. Im Zusammenhang mit der Verhängung der maximal zulässigen Vermögenssperre von zwei Jahren rügt die Beschwerdeführerin auch eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht, weil dies vom Erstgericht überhaupt nicht begründet worden sei.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 554 ff., Rz. 16).
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Obergericht habe zwar die Richtigkeit ihrer Rüge der fehlenden erstgerichtlichen Begründung der Anordnung der Vermögenssperre nach § 97a Abs. 1 Ziff. 1 StPO für die maximale gesetzlich vorgesehene Dauer von zwei Jahren bestätigt; das Obergericht meine aber, dass dies "anlässlich der Beschwerdeentscheidung nachgeholt werden" könne. Diese Rechtsauffassung begründe das Obergericht seinerseits in Verletzung der Begründungspflicht nicht. Wenn jedoch diese Auffassung des Obergerichtes zuträfe, dann müsste das Erstgericht seine Beschlüsse de facto überhaupt nicht mehr begründen; ja auch das Obergericht selbst müsste seine Beschwerdeentscheidung nicht begründen, wenn z. B. der Staatsgerichtshof im Zuge der Entscheidung über eine allfällige Individualbeschwerde eine Begründung "nachschieben" würde.
Der Beschwerdeführerin ist zwar darin beizupflichten, dass ihr durch das Vorgehen des Obergerichtes ein Instanzenzug verloren geht. Der Staatsgerichtshof nimmt dies jedoch in ständiger Rechtsprechung aus verfahrensökonomischen Gründen ausnahmsweise in Kauf. So erachtet er es als verfahrensökonomischen Leerlauf, eine bei ihm mit Individualbeschwerde angefochtene letztinstanzliche Entscheidung trotz festgestellten Begründungsmangels aufzuheben, sofern sich diese Entscheidung jedenfalls im Ergebnis materiell als verfassungskonform erweist (StGH 2015/96, Erw. 3; siehe auch StGH 2013/156, Erw. 3.8; StGH 2009/143, Erw. 3; StGH 2001/22, Erw. 2.5 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 551 f., Rz. 13 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dies muss ausnahmsweise auch gelten, wenn - wie im Beschwerdefall - eine fehlende unterinstanzliche Begründung durch eine genügende und materiell verfassungskonforme Begründung der Oberinstanz im ordentlichen Instanzenzug nachgeholt wird.
Hingegen erweist sich die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, dass das Obergericht seine Rechtsauffassung von der Zulässigkeit des Nachschiebens einer Begründung seinerseits in Verletzung der Begründungspflicht nicht begründe, als berechtigt. Das Obergericht führt nämlich diesbezüglich in der angefochtenen Entscheidung lediglich aus, der Beschwerde sei zuzugestehen, dass die Anordnung der Befristung der Vermögenssperre nach § 97a Abs. 1 Ziff. 1 StPO im angefochtenen Beschluss nicht begründet worden sei. Dies könne jedoch vom Obergericht anlässlich der Beschwerdeentscheidung nachgeholt werden (siehe vorne Ziff. 6.6 des Sachverhaltes). Eine Begründung für diese Rechtsauffassung gibt das Obergericht allerdings nicht. Unabhängig davon, ob die vom Obergericht in seiner Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde angegebenen Literaturstellen zur Zulässigkeit der Begründungsnachholung einschlägig sind, kann eine fehlende Begründung jedenfalls nicht im Wege einer Gegenäusserung nachgeholt werden.
Insoweit erweist sich die Begründungsrüge der Beschwerdeführerin somit als berechtigt, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde Folge zu geben ist.
4. Da sich die angefochtene Entscheidung gemäss den Erwägungen 2. ff. jedoch materiell als verfassungskonform erweist, würde es trotz Beschwerdestattgebung einen verfahrensökonomischen Leerlauf darstellen, wenn die angefochtene Entscheidung wegen des festgestellten Begründungsmangels aufgehoben würde. In solchen Ausnahmefällen belässt es der Staatsgerichtshof deshalb, wie bereits erwähnt, bei der Beschwerdestattgebung (StGH 2015/96, Erw. 3; siehe auch StGH 2013/156, Erw. 3.8; StGH 2009/143, Erw. 3; StGH 2001/22, Erw. 2.5 [alle a. a. O.]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 551 f., Rz. 13 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Der vorliegenden Individualbeschwerde war somit spruchgemäss Folge zu geben; dies bei blosser Feststellung der erfolgten Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht und unter Verzicht auf die Kassation der angefochtenen Entscheidung.
5. Der Beschwerdeführerin waren die geltend gemachten Kosten für ihre Individualbeschwerde mit Ausnahme der verzeichneten Mehrwertsteuer zuzusprechen, da gemäss Art. 8 Abs. 1 MwStG eine von einem liechtensteinischen Rechtsanwalt gegenüber einem im Ausland wohnhaften Klienten erbrachte Dienstleistung (hier die Individualbeschwerde) als im Ausland erbracht gilt, sodass diese Dienstleistung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (StGH 2015/131, Erw. 8; siehe auch StGH 2013/3, Erw. 6; StGH 2014/24, Erw. 7 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Die geltend gemachten Kosten für ihren Schriftsatz bzw. ihre Äusserung vom 22. August 2016 waren der Beschwerdeführerin hingegen nicht zuzusprechen, da dieser bzw. diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 41 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich war (vgl. statt vieler: StGH 2010/92, Erw. 5; StGH 2011/12, Erw. 7; StGH 2011/143, Erw. 2; StGH 2013/43, Erw. 3 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).