StGH 2016/035
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. September 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. April 2016, 11RS.2015.363-22(OGH.2016.38)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 1. April 2016, 11 RS.2015.363-22 (OGH.2016.38), in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Das vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren betrifft das Rechtshilfeverfahren 11 RS.2013.111, welches im Zusammenhang mit dem identischen Ermittlungsverfahren der Ermittlungsabteilung des Komitees für Nationale Sicherheit der Republik Kasachstan gegen A, geboren am ***, verstorben am ***, (den nunmehrigen Beschwerdeführer) geführt wird.
Das Landgericht beschloss am 27. Juni 2013 (ON 14) ein an die B AG gerichtetes, auf zwei Jahre befristetes Verfügungsverbot, dessen Spruch mit dem Spruch des späteren, hier relevanten Verfügungsverbotes vom 16. Dezember 2015 (siehe den anschliessenden Punkt 2 des Sachverhaltes) mit der Massgabe identisch ist, dass sich das Verfügungsverbot nunmehr auch auf mj. C und mj. D bezieht.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2015 (ON 128 in 11 RS.2013.111) erliess das Landgericht wiederum ein (identisches) Verfügungsverbot. Das Obergericht stimmte dieser Entscheidung des Landgerichtes gemäss § 97a Abs. 4 StPO am 9. Juli 2015 zu (ON 132).
Der gegen diesen Beschluss und den Beschluss des Landgerichtes vom 29. Juni 2015 von 1. E, 2. F Ltd., 3. G Ltd. und 4. dem Beschwerdeführer erhobenen Revisionsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof am 21. August 2015 teilweise dahin Folge, dass der Beschluss des Obergerichtes vom 9. Juli 2015 aufgehoben und die Strafrechtshilfesache zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 29. Juni 2015 an das Obergericht zurückverwiesen wurde (ON 140 in 11 RS.2013.111).
Das Obergericht gab mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 (ON 146 in 11 RS.2013.111) der Beschwerde der E, der G Ltd. und der F Ltd. Folge und hob den Beschluss des Landgerichtes vom 29. Juni 2015 ersatzlos auf.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Obergericht zurück. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Das Landgericht entschied (nunmehr unter dem AZ 11 RS.2015.363) mit dem schon erwähnten Beschluss vom 16. Dezember 2015 (ON 4) neuerlich wie folgt:
"1. Der B AG, wird im Verfahren 11 RS.2015.363 gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO gerichtlich verboten, über folgende Konti zu verfügen
Konten lautend auf H S.A.
Konten lautend auf I Establishment
Konten lautend auf G Ltd.
Konten lautend auf J Ltd. as K Trust
Konten lautend auf L Inc.
Konten lautend auf M Inc.
Konten lautend auf A
Konten lautend auf E
sämtliche Konten, an denen A, und/
oder E wirtschaftlich berechtigt sind oder waren
Konten lautend auf C
Konten lautend auf D
Diese Anordnung ist gemäss § 97a Abs 4 StPO vorderhand auf zwei Jahre befristet.
2. Die B AG, wird aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht binnen 14 Tagen die Saldi der gesperrten Vermögenswerte bekannt zu geben."
Aus der Begründung dieses Beschlusses, ergibt sich u. a. Folgendes:
"Obwohl A verstorben ist, ist das Strafverfahren nach kasachischem Recht fortzuführen. Gemäss Artikel 35, Punkt 1, Unterpunkt 11 Strafprozessordnung der Republik Kasachstan in der aktuellen Fassung (Anlage 2) ist ein Strafverfahren gegen einen Verstorbenen grundsätzlich einzustellen. Davon sind jene Fälle ausgenommen, in welchen die Fortführung des Verfahrens zur strafrechtlichen Untersuchung von Handlungen weiterer Beteiligter erforderlich ist bzw. in welchen die Sicherstellung unrechtmässig erlangten Vermögens im Rahmen einer Beschlagnahme zur Gewährleistung einer Wiedergutmachung geboten ist.
Zumal sich am bislang dargestellten Sachverhalt und den A vorgeworfenen strafrechtlichen Handlungen keine entlastenden Änderungen ergeben haben, werden die Ermittlungen insbesondere im Hinblick auf den Verdacht der Geldwäsche fortgeführt. Wie bereits in den ursprünglichen Rechtshilfeersuchen dargestellt, besteht mittlerweile der dringende Verdacht, dass der verstorbene A einer kriminellen Organisation vorstand, welcher vorgeworfen wird, unter anderem die in obiger Sachverhaltsdarstellung vorgeworfenen Delikte begangen zu haben. Neben A sind nachstehende Personen verdächtig, der kriminellen Organisation angehört zu haben. Die Ermittlungen richten sich daher auch gegen sie:
1. ... ...
Bei sämtlichen im Spruch gemäss Ziffer 1 genannten Konten besteht der Verdacht, dass A letztlich wirtschaftlich Berechtigter ist.
Zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung sind die im Spruch gemäss Ziffer 1 genannten Vermögenswerte nach § 97a Abs. 1 Z 3 StPO zu sperren. Die Kontensperre ist gemäss § 97a Abs. 4 StPO vorderhand auf zwei Jahre zu befristen."
3. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhoben 1. der Beschwerdeführer, 2. E, 3. mj. C, 4. mj. D, 5. G Ltd., 6. F Ltd. als Trustee des K Trust, 7. L Inc. (gelöscht), 8. M Inc. (gelöscht), 9. H S. A. und 10. I Est. mit Schriftsatz vom 4. Januar 2016 Beschwerde an das Obergericht (ON 7).
4. Dieses entschied mit Beschluss vom 16. Februar 2016 (ON 13) wie folgt:
"1. Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1. (verst.) A3. mj. C, 4. mj. D, 5. G Ltd., 6. F Ltd. als Trustee des K Trust, 7. L Inc. (gelöscht), 8. M Inc. (gelöscht), 9. H S.A. und 10. F Est. werden zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. E wird, soweit sie sich (auch) gegen Spruchpunkt 2 richtet, zurückgewiesen, im Übrigen wird ihr keine Folge gegeben. ..."
5. Dieser Beschluss wurde vom Beschwerdeführer mit Revisionsbeschwerde vom 3. März 2016 (ON 16) angefochten. Der Oberste Gerichtshof gab dieser Beschwerde mit Beschluss vom 1. April 2016 (ON 22) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Das Rechtsmittel trage zutreffend vor, dass seine Zulässigkeit von der Beantwortung der Frage abhänge, ob der Beschwerdeführer in dieser Rechtshilfesache beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 58d Bst. a RHG sei. Diese Frage habe das Obergericht durch seinen zweiten Senat verneint.
Auch der erste Senat des Obergerichtes habe (im ersten Rechtsgang) mit Beschluss vom 15. Oktober 2015, ON 146 in 11 RS.2013.111, die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gegen einen Beschluss des Landgerichtes vom 29. Juni 2015 auf Erlass der vermögensrechtlichen Verfügung mit der Begründung verneint, dass der Beschwerdeführer inzwischen verstorben sei. Diese Entscheidung sei nicht angefochten worden.
Dem (verstorbenen) Beschwerdeführer komme auch in dieser Revisionsbeschwerdesache keine Beschwerdelegitimation zu.
Nach Art. 52a RHG sei im Rechtshilfeverfahren für das Ausland Berechtigter, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen sei.
Nach Bst. a des Art. 58d RHG sei zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung habe. Dementsprechend sei nach der Rechtsprechung (Verweis auf StGH 2014/64, Erw. 3.2 m. w. N.) etwa der wirtschaftlich Berechtigte einer von einer Rechtshilfehandlung betroffenen juristischen Person ebenso wenig beschwerdelegitimiert wie der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte.
Betreffend den zuletzt genannten Fall eines im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten sei vorliegend zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer inzwischen, am 24. Februar 2015, verstorben sei. In einem solchen Fall sei, wie im erstgerichtlichen Beschluss unter Bezugnahme auf die bezüglichen Verfahrensbestimmungen dargestellt worden sei, in der Regel auch nach kasachischem Recht, ausser bei einem Ausnahmefall wie dem vorliegenden, das Strafverfahren gegen den Verstorbenen einzustellen. Das Ableben eines Beschuldigten im Auslandverfahren könne diesem nicht zu einer im Vergleich zu einem lebenden Beschuldigten besseren Rechtsstellung verhelfen. Somit würden schon aus diesem Grund beim vorliegenden Sachverhalt die auf das Ableben des Rechtsmittelwerbers Bezug nehmenden Beschwerdeargumente versagen.
5.2. Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (u. a. StGH, in: LES 2015, 64) vermöge dem Anliegen des Rechtsmittelwerbers nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dem zitierten Urteil des Staatsgerichtshofes liege ein Sachverhalt im Zusammenhang mit einer durch einen gerichtlich bestellten Beistand vertretenen gelöschten juristischen Person, welche durch Rechtshilfehandlungen in ihren Rechten betroffen sei, zugrunde. Weshalb diese Sachverhaltskonstellation mit dem Fall eines im ausländischen Strafverfahren verstorbenen Beschuldigten in dem Ausmass gleichzusetzen sein solle, dass der hierzu ins Treffen geführte Gleichheitssatz zum Tragen kommen würde, liessen die Rechtsmitteldarlegungen nicht erkennen.
5.3. Laut dem Rechtsmittel stehe dem im ausländischen Verfahren noch als Beschuldiger geführten Verstorbenen ein höchstpersönliches Recht auf Einstellung des Rechtshilfeverfahrens zu, weil sein Tod jede Strafverfolgung in Liechtenstein ausschliesse. Auch dieses Vorbringen vermöge jedoch die Legitimation des Verstorbenen i. S. d. Art. 58d Bst. a RHG zur Anfechtung der Anordnung gemäss § 97a StPO nicht zu begründen. Dies gelte auch für die sich auf den ordre public beziehenden Beschwerdeargumente.
Die vom Landgericht angeordneten Rechtshilfehandlungen würden dieses Grundprinzip nicht verletzen. Schutzobjekt des ordre public seien nämlich Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung und nicht subjektive Rechtspositionen. Die ordre public-Klausel, von der nur sparsamer Gebrauch gemacht werden könne, erfasse solche (ausländische) Regelungen und Entscheidungen, deren Anwendung zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwerte der liechtensteinischen Rechtsordnung führen würde (LES 2006, 468).
5.4. Auch mit dem Argument, der Oberste Gerichtshof habe mit dem Beschluss vom 21. August 2015 (ON 140 in 11 RS.2013.11) die Rechtsmittel des Beschwerdeführers inhaltlich behandelt, zeige das Rechtsmittel keinen zur Beurteilung der vorliegend aktuellen Frage der Beschwerdelegitimation tauglichen Aspekt auf. Mit diesem Beschluss sei ein ohne die Voraussetzungen des § 97a Abs. 4 StPO ergangener Zustimmungsbeschluss des Obergerichtes ohne meritorische Beurteilung der Vermögenssperre aufgehoben worden. Somit sei auch aus diesem Beschwerdeansatz für das Rechtsmittel nichts zu gewinnen.
5.5. Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation sei hingegen massgebend, dass der verstorbene Rechtsmittelwerber durch das Verfügungsverbot gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO des Landgerichtes vom 16. Dezember 2015 nicht persönlich und direkt im Sinne des Art. 58d Bst. a RHG betroffen sei und auch kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und Änderung der erstgerichtlichen Entscheidung habe.
Unter den von der Vermögenssperre betroffenen elf Konten fänden sich zwei auf den Beschwerdeführer bezugnehmende Kontengruppen, nämlich zum einen jene "lautend auf A" und jene, "an denen A und/oder E wirtschaftlich berechtigt sind oder waren". Betreffend [einzufügen wohl: diesen Konten] - neben weiteren Konten - sei das gerichtliche Verfügungsverbot gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO an die B AG, (ON 4) ergangen. Aus der Mitteilung dieser Bank vom 30. Dezember 2015 (ON 6) ergebe sich, dass das auf den Beschwerdeführer lautende Konto am 16. November 2015 saldiert worden sei und somit die Kontensperre diesbezüglich ins Leere gehe. Weiters habe die B mitgeteilt, dass keine Konten mehr bestünden, an denen der Beschwerdeführer wirtschaftlich berechtigt sei. Somit liege in Bezug auf die verfügte Kontensperre eine persönliche und direkte Betroffenheit des (verstorbenen) Rechtsmittelwerbers ebenso nicht vor wie ein schutzwürdiges Interesse von ihm an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
6. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. April 2016, 11 RS.2015.363-22 (OGH 2016.38), erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit gemäss Art. 32 Abs. 1 LV, des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV und 13 EMRK, des Rechts auf Verteidigung nach Art. 33 Abs. 1 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungs- und völkerrechtlich geschützten Rechten verletzt worden sei; der Staatsgerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss deshalb aufheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen; und schliesslich wolle der Staatsgerichtshof dem Beschwerdeführer die verzeichneten Kosten zusprechen und das Land Liechtenstein zur Kostentragung verpflichten.
6.1. Die Rüge der Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 32 Abs. 1 LV wird wie folgt begründet:
Ausgangspunkt der Überlegungen sei, dass dem am 24. Februar 2015 verstorbenen Beschwerdeführer eine Reihe von postmortalen Persönlichkeitsrechten zustünden (Verweis auf § 16 ABGB; RIS-Justiz RS0116720; LES 1993, 116; LES 2008, 272 oder LES 2002, 317; § 276 StPO), die für eine Beurteilung des vor dem Landgericht zu 11 RS.2015.363 anhängigen Rechtshilfeverfahrens ("Ausgangsverfahren") relevant seien und die der Beschwerdeführer - naturgemäss - nur dann zur Geltung bringen könne, wenn ihm dies durch das Prozessrecht, dessen Anwendung den ordentlichen Gerichten obliege, möglich gemacht werde.
Solche postmortale, auch in Rechtshilfeverfahren zu wahrende Persönlichkeitsrechte seien nicht nur das Recht auf Geheimhaltung (Art. 32 Abs. 1 LV) i. V. m. dem im Verfassungsrang stehenden Bankgeheimnis, sondern auch spezifische, auf den vorliegenden Fall anwendbare einfachgesetzliche Rechtspositionen wie insbesondere jene aufgrund von § 1 Abs. 2 zweiter Satz StPO: Nach dieser Gesetzesstelle, auf die von den Art. 9 und 58 RHG zurückverwiesen werde, habe eine natürliche Person einen Anspruch darauf, dass sie nach ihrem Tod strafrechtlich nicht weiter verfolgt werde. Durch das Ableben eines Verdächtigen/Beschuldigten/Angeklagten sei der staatliche Strafanspruch ein für alle Mal erloschen (RIS Justiz RS0097073); dies im Sinne eines Prozesshindernisses mit Wirkung erga omnes; und nicht etwa eines nur materiell-rechtlichen Strafaufhebungsgrundes.
So werde dies nunmehr auch vom Obersten Gerichtshof im angefochtenen Beschluss beurteilt.
Ein anderer, in einem Rechtshilfeverfahren zu wahrender einfachgesetzlicher Rechtsanspruch eines Verstorbenen sei in Art. 64 Abs. 1 Ziff. 5 RHG niedergelegt: Danach könne eine ausländische vermögensrechtliche Anordnung in Liechtenstein nur dann vollstreckt werden, wenn "der durch die Entscheidung des ausländischen Gerichtes Betroffene nicht wegen der Tat im Inland verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen oder sonst ausser Verfolgung gesetzt worden ist". Der Passus "im Inland" meine dabei - anders als wie z. B. in § 65 Abs. 4 Ziff. 2 StGB - Liechtenstein (und nicht etwa den angeblichen Tatortstaat Kasachstan). Auf eine Achtung dieses Vollstreckungsverbots habe der Beschwerdeführer, und zwar jetzt schon (d. h. schon in dieser Phase des Ausgangsverfahrens [und nicht erst im Zuge einer allfälligen zukünftigen Exequatur]), einen auch post mortem fortbestehenden höchstpersönlichen Anspruch; einen Anspruch, der - wie jener nach § 1 Abs. 2 zweiter Satz StPO auch - allerdings nur dann zum Zuge kommen könne, wenn ihm (dem Beschwerdeführer) die Berechtigtenstellung (Art. 52 RHG) im Ausgangsverfahren nicht vorenthalten werde.
Unabhängig davon, wie § 1 Abs. 2 zweiter Satz StPO rechtsdogmatisch einzuordnen sei (ob als materiell- oder nur prozessrechtlicher Anspruch auf Verfolgungsfreiheit), liege auf der Hand, dass es einem Inhaber der in dieser Bestimmung niedergelegten Rechtsposition prozessual offenstehen müsse, Letztere auch in einem Rechtshilfeverfahren in eigenem Recht und Namen zur Geltung zu bringen; sei eine Prozessstandschaft dem RHG doch fremd (Verweis auf RIS-Justiz RS0053157; BGE 130 II 162; BGE 129 II 268; BGE 128 II 211 oder BGE 123 II 153; Laurent Moreillon, Commentaire romand, Entraide internationale en matière pénale, 2004, RZ 15-22, 26-29 zu Art. 80h IRSG; Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, Rz. 554 f.). Nichts anderes schreibe Art. 27 Abs. 1 LV vor: Danach müsse das Verfahrensrecht so ausgestaltet sein (und vollzogen werden), dass es das materielle Recht schütze.
All dies habe der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren sowohl vor dem Obergericht als auch vor dem Obersten Gerichtshof vorgebracht: Er habe geltend gemacht, dass § 1 Abs. 2 zweiter Satz StPO dem liechtensteinischen ordre public angehöre. Dies mit dem Ergebnis, dass eine Leistung von Rechtshilfe im vorliegenden Fall für unzulässig zu erklären und das Ausgangsverfahren ohne weiteres einzustellen sein werde. Die von § 1 Abs. 2 zweiter Satz StPO geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers sei Ausdruck der Menschenwürde, die ihrerseits einen Teilgehalt von Art. 32 Abs. 1 LV, aber auch von Art. 5 EMRK oder Art. 6 des UNO-Pakts II bilde.
Im gleichen Zusammenhang habe der Beschwerdeführer aber auch geltend gemacht, dass ihn die Gerichte in Liechtenstein - wie insbesondere durch eine Verweigerung der Beschwerdelegitimation oder auch schon seiner Berechtigtenstellung i. S. v. Art. 52 RHG - nicht vom Rechtsweg abschneiden und Kasachstan trotzdem Rechtshilfe leisten könnten. Auch dies sei eine Frage der persönlichen Freiheit und des Anspruchs (des Beschwerdeführers) auf Strafverfolgungsfreiheit i. S. v. § 1 Abs. 2 zweiter Satz StPO; sodass es im vorliegenden Fall um sehr viel grundsätzlichere Rechtsschutzaspekte gehe als nur um die Beschwerdebefugnis nach Art. 58d RHG.
6.2. Die Rüge der Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV und Art. 13 EMRK sowie des Rechts auf Verteidigung nach Art. 33 Abs. 3 LV wird wie folgt begründet:
Im angefochtenen Beschluss beschränke sich der Oberste Gerichtshof auf eine Überprüfung der einfachgesetzlich geregelten Frage der Beschwerdelegitimation (des Beschwerdeführers); wobei er die Bestimmung von Art. 58d Bst. a RHG zu Rate ziehe. Dies werde den Anforderungen der Verfassung und der EMRK nicht gerecht.
In seiner Revisionsbeschwerde habe der Beschwerdeführer den Wertungswiderspruch geltend gemacht, einem anderen Staat Rechtshilfe zu leisten, obwohl der in diesem Staat strafrechtlich verfolgten Person (dem Beschwerdeführer) im Inland das Beschwerderecht und das Recht auf einen ordentlichen Richter wegen ihrem Ableben von vornherein abgesprochen werde.
Gegen eine solche Diskrepanz stellten sich gleich mehrere Grundprinzipien, wie die Anordnung von Art. 27 Abs. 1 LV, die einem um Rechtshilfe ersuchenden Staat als Bestandteil der liechtensteinischen lex fori in jedem Fall entgegen zu halten sei. Der Diskrepanz stelle sich aber auch das Beschwerderecht des Art. 43 LV i. V. m. Art. 13 EMRK und Art. 33 Abs. 3 LV (Recht auf Verteidigung) entgegen: Mit einer einzig und allein auf die einfachgesetzlich geregelte Beschwerdelegitimation gestützten Argumentation könne der von diesen Grundrechten gewährte Rechtsschutz nicht aufgehoben werden.
6.3. Zur Gleichheitsrüge wird Folgendes ausgeführt:
In seiner Revisionsbeschwerde habe der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung zwischen ihm und einer gelöschten juristischen Person gerügt.
Der Oberste Gerichtshof sei eine Begründung dafür, warum gelöschte juristische Personen im Vergleich zu einer verstorbenen natürlichen Person in Rechtshilfeverfahren besser gestellt werden sollten, letztlich schuldig geblieben.
Wenn aber eine gelöschte juristische Person durch eine Beistandsbestellung wieder Partei- und Prozessfähigkeit erlange, stelle der angefochtene Beschluss sehr wohl eine Ungleichbehandlung gegenüber natürlichen Personen wie dem Beschwerdeführer dar.
6.4. Zum Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Teilgehalt des Willkürverbots wird Folgendes ausgeführt:
Nachdem die belangte Behörde im Verfahren zu 11 RS.2013.111 auf ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers materiell eingetreten sei und dieses Rechtsmittel inhaltlich behandelt habe (nämlich ganz konkret in seinem Beschluss ON 140 zu 11 RS.2013.111, von dem eine Kopie hiermit vorgelegt werde [=LES 2015, 204]), spreche sie dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation im angefochtenen Beschluss ab.
Damit verletze der Oberste Gerichtshof das auch im öffentlichen und damit auch im Strafrecht geltende Verbot widersprüchlichen Verhaltens i. S. v. Art. 2 Abs. 2 PGR; wobei der zu 11 RS.2013.111 entschiedene Fall mit dem vorliegenden ohne weiteres vergleichbar sei: Auch in jenem Verfahren sei es um ein vom Landgericht erlassenes Verfügungsverbot über Konti des Beschwerdeführers bzw. über Konti gegangen, an denen der Beschwerdeführer wirtschaftlich berechtigt sei oder gewesen sei. Worin diesbezüglich ein Unterschied zum Beschwerdefall bestehen solle, sei nicht ersichtlich.
6.5. Die (weitere) Willkürrüge betreffend qualifiziert unrichtiger Anwendung diverser Gesetzesbestimmungen wird wie folgt begründet:
6.5.1. Im Beschluss ON 140 zu 11 RS.2013.111 - bei dem es ebenfalls um ein Verfügungsverbot nach § 97a StPO gegangen sei, gegen dessen Fortbestand vom Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergriffen worden sei - habe der Oberste Gerichtshof in einer Zuerkennung der Beschwerdelegitimation nichts Problematisches gesehen. Anders werde dies erst im vorliegenden Fall entschieden.
Dies zu Unrecht: Wenn sich der Beschluss ON 4 zu 11 RS.2015.363 ausdrücklich auch auf Konti beziehe, an denen der Beschwerdeführer zu seinen Lebzeiten berechtigt gewesen sei, sei der Beschwerdeführer von dem mit diesem Beschluss erlassenen Verfügungsverbot - einer Rechtshilfehandlung i. S. v. Art. 58d RHG - persönlich und direkt betroffen; der Beschwerdeführer sei diesbezüglich ebenso persönlich und direkt betroffen wie jeder andere, von einer Kontensperre erfasste Kontoinhaber.
Diese persönliche und direkte Betroffenheit liege beim Beschwerdeführer wenn auch nicht faktisch (als einer verstorbenen natürlichen Person werde dem Beschwerdeführer eine faktische Betroffenheit kaum unterstellt werden können), so doch jedenfalls rechtlich vor: Die Verfügungssperre laut Beschluss ON 4 zu 11 RS.2015.363 richte sich, expressis verbis, u. a. auch auf solche Konti, an denen der Beschwerdeführer zu seinen Lebzeiten wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, sowie auf Konti, die auf seinen Namen lauteten. Rechtlich fielen die Kontobeziehungen des Beschwerdeführers bei der B AG daher in den Geltungsbereich des im Ausgangsverfahren erlassenen Verfügungsverbots, sodass eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung von Art. 58d RHG eine Zuerkennung der Beschwerdelegitimation zur Folge haben müsse.
Mit diesem Ersuchen gehe es dem militärischen kasachischen Geheimdienst KNB um eine "Konfiskation" von Vermögenswerten, die er dem Beschwerdeführer zuschreibe. Daran, dass eine inländische strafprozessuale Sicherungsmassnahme (der Beschluss ON 4 zu 11 RS.2015.363) zur Durchsetzung einer solchen ausländischen vermögensrechtlichen Anordnung unterbleibe bzw. wieder aufgehoben werde, habe der Beschwerdeführer nun aber ein Interesse; auch mit Blick auf die ein Vollstreckungsverbot konstituierende Bestimmung des Art. 64 Abs. 1 Ziff. 5 RHG sowie aus seinem erwähnten übergeordneten Interesse an Strafverfolgungsfreiheit auch im Rechtshilfeverkehr mit Kasachstan.
Dieses Interesse müsse der Beschwerdeführer in Liechtenstein prozessual zur Geltung bringen können; so wie es ihm von der belangten Behörde in ihrem Beschluss ON 140 zu 11 RS.2013.111 ja auch richtigerweise gewährt worden sei. An diesem Standpunkt, von dem die belangte Behörde im angefochtenen Beschluss zu Unrecht abgewichen sei, müsse auch im vorliegenden Fall festgehalten werden.
6.5.2. Eine qualifiziert unrichtige Anwendung von § 1 Abs. 2 zweiter Satz StPO sei es, dass die belangte Behörde als Rechtsfolge aus dem Ableben des Beschwerdeführers am 24. Februar 2015 zwar bestätige, dass "das Strafverfahren gegen den Verstorbenen in der Regel einzustellen sein wird". Aus welchen Gründen die belangte Behörde aber den Standpunkt vertrete, dass das Ableben eines Beschuldigten im Auslandsverfahren diesem nicht zu einer im Vergleich zu einem lebenden Beschuldigten "besseren Rechtsstellung" verhelfen könne, sei nicht ersichtlich.
Gegenständlich mache der Beschwerdeführer nicht eine bessere Rechtsstellung im Vergleich zu einem lebenden Beschuldigten geltend, sondern eine Berücksichtigung des dem (liechtensteinischen) ordre public angehörenden § 1 Abs. 2 zweiter Satz StPO.
7. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 13. Mai 2016 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. April 2016, 11 RS.2015.363-22 (OGH.2016.38), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der verstorbene Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Beschwerdeführer) stützt sich bei seinen Rügen der Verletzung des "Rechts auf Geheimhaltung gemäss Art. 32 Abs. 1 LV i. V. m. dem im Verfassungsrang stehenden Bankgeheimnis", des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV und 13 EMRK sowie des Rechts auf Verteidigung nach Art. 33 Abs. 3 LV und schliesslich des Willkürverbots auf postmortale, auch in Rechtshilfeverfahren zu wahrende Persönlichkeitsrechte; konkret auf § 1 Abs. 2 Satz 2 StPO, woraus ein Anspruch abgeleitet wird, dass eine natürliche Person nach ihrem Tod strafrechtlich nicht weiter verfolgt werde. Ohne dass auf diese Grundrechtsrügen im Einzelnen eingegangen zu werden braucht, erweisen sie sich schon aus folgenden allgemeinen Erwägungen als unbegründet:
2.1. Zunächst ist zweifelhaft, inwieweit in der liechtensteinischen Rechtsordnung überhaupt postmortale Rechte anzuerkennen sind. Der Staatsgerichtshof hat dies jedenfalls erst kürzlich im Grundsatz verneint. Er stützte sich dabei auf die schweizerische Rechtsprechung und die dort überwiegende Lehre, worauf auch für Liechtenstein aufgrund der Rezeption des schweizerischen Personenrechts zurückzugreifen sei; dies im Gegensatz zur Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichtes, welches einen postmortalen Persönlichkeitsschutz anerkenne (StGH 2011/11, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweisen auf Hilmar Hoch, Archivrecht und Grundrechte, LJZ 2011, 28 [36, FN 62] und Marie-Theres Frick, Persönlichkeitsrechte, Wien 1991, 32 sowie BVerfGE 30, 173 ff. ["Mephisto"]). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 StPO ("Der Tod des Beschuldigten beendet das Strafverfahren. In diesem Fall wird auch ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urteil gegenstandslos. [...]") keineswegs ein subjektiver, postmortaler Anspruch des verstorbenen Beschuldigten bzw. Angeklagten, dass keine weitere strafrechtliche Verfolgung stattfindet. Vielmehr richtet sich diese Regelung direkt an die Strafverfolgungsbehörden und entspringt offensichtlich primär verfahrensökonomischen und praktischen Überlegungen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass diese Bestimmung zum liechtensteinischen ordre public gehören soll, wird denn auch von diesem weder durch einschlägige Literatur- noch Rechtsprechungsnachweise belegt.
2.2. Aber selbst, wenn es den vom Beschwerdeführer postulierten postmortalen persönlichen Anspruch gäbe, könnte dieser, worauf auch der Oberste Gerichtshof hinweist, nur im verfahrensrechtlich zulässigen Rahmen geltend gemacht werden. Der Staatsgerichtshof hat schon mehrmals darauf hingewiesen, dass materielle Grundrechte wie die hier spezifisch geltend gemachte Privat- und Geheimsphäre nur von zur Teilnahme am betreffenden (Rechtsmittel-)Verfahren legitimierten Parteien geltend gemacht werden können (siehe StGH 2014/64, Erw. 2.2; StGH 2013/199, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Im Beschwerdefall begründet der Oberste Gerichtshof die Bestätigung der erstgerichtlichen Beschwerdezurückweisung denn auch primär damit, dass dem Beschwerdeführer in dieser Rechtshilfesache schon gemäss Art. 58d Bst. a RHG die Beschwerdelegitimation abzusprechen sei. Nach dieser Bestimmung sei zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung habe. Dementsprechend sei nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte nicht beschwerdelegitimiert (der Oberste Gerichtshof verweist auf StGH 2014/64, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Somit hätte sich der verstorbene Beschwerdeführer auch zu Lebzeiten nicht darauf berufen können, dass er im Strafverfahren im ersuchenden Staat (hier: Kasachstan) Beschuldigtenstellung habe.
Anzufügen ist, dass der Staatsgerichtshof schon in früheren Entscheidungen die - auch im Beschwerdefall implizit infrage gestellte - Verfassungsmässigkeit von Art. 58d Bst. a RHG im Lichte des grundrechtlichen Beschwerderechts geprüft und bejaht hat (siehe StGH 2009/200, Erw. 3.4.3 sowie auch StGH 2012/143, Erw. 4.3 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der Staatsgerichtshof sieht daher keinen Anlass, im vorliegenden Beschwerdefall auf diese Frage erneut einzugehen.
Schliesslich war der Beschwerdeführer entgegen dem Beschwerdevorbringen auch als Kontoinhaber zur Bekämpfung der hier relevanten Kontosperre nicht beschwerdelegitimiert.
Der Oberste Gerichtshof verweist hierzu auf die Mitteilung der B vom 30. Dezember 2015 (ON 6). Daraus ergebe sich, dass das auf den Beschwerdeführer lautende Konto am 16. November 2015 saldiert worden sei und die Kontensperre insoweit ins Leere gehe. Weiters habe die B mitgeteilt, dass keine Konten mehr bestünden, an denen der Beschwerdeführer wirtschaftlich berechtigt sei. Nach der Meinung des Beschwerdevertreters besteht jedoch weiterhin ein Interesse seines verstorbenen Mandanten an der Aufhebung der Kontensperre; und dies auch mit Blick auf das Vollstreckungsverbot gemäss Art. 64 Abs. 1 Ziff. 5 RHG sowie aus seinem "übergeordneten Interesse an Strafverfolgungsfreiheit auch im Rechtshilfeverkehr mit Kasachstan".
Was Art. 64 Abs. 1 Ziff. 5 RHG angeht, so lautet diese Bestimmung, soweit hier relevant, wie folgt: "Die Vollstreckung ... der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der ... eine vermögensrechtliche Anordnung rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist ... zulässig, wenn der ... Betroffene nicht wegen der Tat im Inland verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen oder sonst ausser Verfolgung gesetzt worden ist." Für den Beschwerdefall relevant ist die letzte Variante ("sonst ausser Verfolgung gesetzt worden ist"). Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes kann der Tod eines in einem ausländischen Strafverfahren Beschuldigten oder Verdächtigen nicht hierunter fallen. Wie erwähnt, waren für die Regelung in § 1 Abs. 2 StPO keine rechtsstaatlich oder grundrechtlich, sondern primär praktische Erwägungen relevant. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, diese Regelung faktisch auch den um Rechtshilfe ersuchenden Staaten aufzuzwingen. Wie ebenfalls erwähnt, geht es hier erst recht nicht um eine Frage des ordre public, sodass insoweit auch keine Rede sein kann von einem "übergeordneten Interesse" an der Nichtgewährung der Rechtshilfe.
Für den Staatsgerichtshof bleibt es deshalb dabei: Wenn eine Kontosperre mangels Vermögens des Beschwerdeführers auf dem gesperrten Konto ins Leere geht, dann fehlt im Sinne von Art. 58d Bst. a RHG dessen persönliche und direkte Betroffenheit ebenso wie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
2.3. Somit liegt im Beschwerdefall weder eine Verletzung der Geheim- und Privatsphäre noch des Beschwerderechts und des Willkürverbots vor.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Gleichheitssatzes von Art. 31 Abs. 1 LV, weil der verstorbene Beschwerdeführer im Beschwerdefall schlechter behandelt werde als eine gelöschte juristische Person.
Auch auf diese Grundrechtsrüge braucht nicht weiter eingegangen zu werden, weil sich dieser Vergleich im Beschwerdefall gar nicht als entscheidungsrelevant erweist: Wie bereits ausgeführt worden ist, hätte dem verstorbenen Beschwerdeführer auch zu Lebzeiten die Beschwerdelegitimation gefehlt, sodass seine Beschwerde schon aus diesem Grund in verfassungskonformer Weise zurückgewiesen werden konnte.
4. Neben der schon in Erw. 2 behandelten allgemeinen Willkürrüge macht der Beschwerdeführer auch eine Verletzung des Missbrauchsverbots in Form eines widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium; siehe hierzu etwa StGH 2014/79, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) als spezifischen Teilgehalt des Willkürverbots geltend.
4.1. Der Beschwerdeführer begründet dies damit, dass die belangte Behörde im Verfahren zu 11 RS.2013.111 auf sein Rechtsmittel in ihrem Beschluss zu 11 RS.2013.111-140 (LES 2015, 204) materiell eingetreten sei. Nunmehr spreche sie ihm im Widerspruch dazu die Beschwerdelegitimation im angefochtenen Beschluss ab.
4.2. Zu dieser Grundrechtsrüge ist zunächst festzuhalten, dass sie nicht das Missbrauchsverbot als Teilgehalt des Willkürverbots, sondern wiederum den Gleichheitssatz der Verfassung, konkret die daraus fliessenden Anforderungen für die Abweichung von einer früheren Entscheidung bzw. Gerichtspraxis beschlägt.
Änderungen in der Rechtsprechung stehen zwar in einem offensichtlichen Spannungsverhältnis zum Gleichheitssatz und zum Rechtssicherheitsinteresse (StGH 2015/41, Erw. 2.1). Gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes verstösst jedoch eine sachlich begründete Praxisänderung nicht gegen das Gleichheitsgebot, ausser es bestünden Anzeichen dafür, dass die Behörde die neue Praxis nicht konsequent anwendet bzw. anzuwenden beabsichtigt (StGH 2008/2, Erw. 4; StGH 2007/106, Erw. 3.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/47, LES 2001, 73 [79, Erw. 3.2]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 546 ff., Rz. 7). Die zur Rechtfertigung einer Praxisänderung erforderlichen sachlichen Gründe sind nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht schon dann gegeben, wenn die neue Praxis bloss vertretbar ist und somit für sich gesehen vor dem Willkürverbot standhält. Vielmehr ist den Anforderungen des Gleichheitssatzes der Verfassung an eine Praxisänderung nur dann Genüge getan, wenn die bisherige Praxis insgesamt weniger überzeugt als die neue. Anderenfalls überwiegt das Interesse an einer konstanten Rechtsprechung (StGH 2014/9, Erw. 3.1; StGH 2013/199, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; 2013/5, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/49, Erw. 2.2; StGH 2003/33, Erw. 2.2; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 272 ff., Rz. 39 ff.).
4.3. Der Oberste Gerichtshof hält dieser Grundrechtsrüge entgegen, dass er mit dem früheren Beschluss einen ohne die Voraussetzungen des § 97a Abs. 4 StPO ergangenen Zustimmungsbeschluss des Obergerichtes ohne meritorische Beurteilung der Vermögenssperre aufgehoben habe und dass daraus deshalb für den Beschwerdeführer im Beschwerdefall nichts zu gewinnen sei.
4.4. Dem Obersten Gerichtshof ist zwar insofern zu widersprechen, als er im Beschluss 11 RS.2013.111-140 sehr wohl materiell auf das Rechtsmittel einging. Mit der Frage der Beschwerdelegitimation hatte sich der Oberste Gerichtshof in dieser publizierten Entscheidung allerdings mit keinem Wort befasst (siehe LES 2015, 204 [205]). Im Beschwerdefall hat er dies dagegen mit ausführlicher und überzeugender Begründung getan und er ist in Bezug auf den verstorbenen Beschwerdeführer wie die Unterinstanzen zu einem negativen Ergebnis gelangt. Im Sinne der angeführten Rechtsprechung durfte er deshalb von der früheren Entscheidung abweichen; der Gleichheitssatz ist hier somit nicht verletzt.
5. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.