StGH 2016/038
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. September 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Beschwerdegegnerin: B
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. April 2016,06EG.2013.78-165
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 54'222.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 3'000.00 herabgesetzt)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 962.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtskosten werden mit CHF 119.00 bestimmt.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin über ein Besuchsrecht des Beschwerdeführers betreffend das gemeinsame Kind.
2. Dem angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2.1. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer schlossen am 8. März 2011 im Kosovo die Ehe. Der Ehe entstammt die mj. C, geboren am *** 2012. Seit 20. Juli 2013 ist die eheliche Gemeinschaft aufgehoben. Die mj. C wohnt bei der Beschwerdegegnerin.
Am 22. Oktober 2013 brachten die beiden Parteien einen gemeinsamen Antrag auf Scheidung der Ehe gemäss Art. 51 EheG ein, wobei sie hinsichtlich der Scheidungsfolgen noch keine Vereinbarung getroffen hatten. Nachdem der Beschwerdeführer den Antrag auf Scheidung zurückgezogen hatte, wurde den Parteien gemäss Art. 54 Abs. 1 EheG eine Frist von vier Wochen eingeräumt, um das ursprünglich gemeinsame Scheidungsbegehren durch eine Klage zu ersetzen. Am 3. Januar 2014 brachte darauf die Beschwerdegegnerin eine Klage auf Scheidung der Ehe wegen Unzumutbarkeit ein, die vom Beschwerdeführer bestritten wurde.
Am 26. Juli 2013 stellte die Beschwerdegegnerin im zu 02 PG.2013.83 eröffneten Pflegschaftsverfahren den Antrag, ihr die Obsorge über die mj. C, geboren am *** 2012 zu übertragen und stellte gleichzeitig auch den Antrag, ihr für die Dauer des Obsorgeverfahrens schon einstweilig diese Obsorge einzuräumen. Bei der Tagsatzung vom 22. August 2013 schlossen die Parteien in dieser Pflegschaftssache einen Vergleich dahingehend, dass der gewöhnliche Aufenthalt der mj. C bis zur rechtskräftigen Regelung der definitiven Obsorge bei der Beschwerdegegnerin ist und dass dem Beschwerdeführer ein begleitetes Besuchsrecht an jedem ersten und dritten Samstagnachmittag im Monat zusteht. Dieser Vergleich wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Damit war der Antrag auf einstweilige Übertragung der Obsorge an die Beschwerdegegnerin erledigt, an der gemeinsamen Obsorge für ein eheliches Kind während der Dauer des Verfahrens um Zuweisung der Obsorge an die Beschwerdegegnerin änderte sich sohin nichts. Mit 19. November 2013 wurde das Pflegschaftsverfahren hinsichtlich der Regelung der Obsorge über die mj. C eingestellt, da im gegenständlichen Scheidungsverfahren über die Obsorge der Minderjährigen zu entscheiden war.
Nachdem im streitigen Scheidungsverfahren weiteres Vorbringen erstattet und Beweise aufgenommen worden waren, erklärte der Beschwerdeführer bei der Tagsatzung vom 30. März 2015, der Scheidung ausdrücklich zuzustimmen. Darauf stellte das Landgericht fest, dass das weitere Verfahren gemäss § 525 ZPO, Art. 59 EheG nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren durchgeführt wird. Die Beschwerdegegnerin stellte ebenfalls bei dieser Tagsatzung u. a. den Antrag, ihr die Obsorge der gemeinsamen Tochter C zu übertragen. Der Beschwerdeführer seinerseits beantragte, die Besuchsrechtsregelung dahingehend abzuändern (auszudehnen), dass ihm an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr ein unbegleitetes Besuchsrecht eingeräumt werde. Ausserdem wurde beantragt, eine vorläufige Ferienregelung zu treffen. Die Parteien sprachen sich jeweils gegen die vom anderen Ehepartner beantragten Obsorge- bzw. Besuchsregelungen aus.
Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin zusätzlich, ihr schon einstweilig für die Dauer des Verfahrens über die Zuweisung der Obsorge (Regelung der Scheidungsfolgen) die alleinige Obsorge hinsichtlich der mj. C zu übertragen. Der Beschwerdeführer sprach sich dagegen aus. Bei der Tagsatzung am 26. Juni 2015 wurde ein weiteres Provisorialverfahren über den ehelichen Ehegattenunterhalt durch Vergleich erledigt. Hinsichtlich des Besuchsrechtes stimmte die Beschwerdegegnerin zu, dass sie mit weiteren, vom Gutachter D vorgeschlagenen begleiteten Besuchen ab zwei Stunden einverstanden sei. Der Beschwerdeführer erklärte darauf, seinen diesbezüglichen Antrag (unbegleitetes Besuchsrecht in grösserem Ausmass) zurückzuziehen. Bei der folgenden Tagsatzung am 23. Oktober 2015 wurde vom Landgericht die Tagsatzung auf das Provisorialverfahren betreffend die Regelung des einstweiligen Besuchsrechts sowie der einstweiligen Obsorge eingeschränkt. Ein neuer Antrag, das ursprünglich verglichene provisorische Besuchsrecht in Richtung eines unbegleiteten Besuchsrechtes zu ändern, wurde vom Beschwerdeführer bei dieser Tagsatzung nicht gestellt. Dennoch wurde D vom Amt für Soziale Dienste diesmal als Zeuge einvernommen. Er führte aus, dass man beim Besuchsrecht den nächsten Schritt machen könnte, nämlich begleitete Übergaben.
2.2. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 (ON 128) hat das Erstgericht wie folgt entschieden:
"1. Dem Kindsvater [Beschwerdeführer] wird zunächst, nämlich am 31.10.2015 und am 21.11.2015, ein begleitetes Besuchsrecht zur mj. C eingeräumt. Die begleiteten Besuche finden gemäss den Vorgaben und in Absprache und Begleitung von E, Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF), Verein für Betreutes Wohnen, statt.
Nach dem 21.11.2015 wird dem Kindsvater bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Hauptverfahrens ein unbegleitetes Besuchsrecht zur mj. C eingeräumt, wobei als Besuchstage die vom Besuchstreff angebotenen Besuchstage (idR jeder 1. und 3. Samstagnachmittag) gelten. Die Übergabe und die Rückgabe der mj. C erfolgt beim Besuchstreff Vaduz gemäss dessen Vorgaben.
2. Der Antrag der Kindsmutter [Beschwerdegegnerin], dem Kindsvater vorläufig die Obsorge hinsichtlich der mj. C zu entziehen, wird abgewiesen. Die Obsorge kommt den Kindseltern weiterhin gemeinsam zu."
2.3. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdegegnerin Rekurs an das Obergericht. Sie beantragte eine Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung dahingehend, dass aus Spruchpunkt 1. (Besuchsrecht) das unbegleitete Besuchsrecht entfalle und hinsichtlich Spruchpunkt 2. (Obsorge) ihr die alleinige Obsorge über die mj. C zuerkannt werde. Geltend gemacht wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. Ausserdem bekämpfte die Beschwerdegegnerin die Abweisung ihres weiteren Antrages, dem Rekurs hinsichtlich des Besuchsrechtes die einstweilige Hemmung zuzuerkennen. Zu diesem Rekurs brachte der Beschwerdeführer eine Rekursbeantwortung ein.
2.4. Mit Beschluss vom 19. Januar 2016 (ON 146) wies das Obergericht die Rekursbeantwortungen des Beschwerdeführers ON 138 und ON 143 als verspätet zurück. Dem Rekurs der Beschwerdegegnerin wurde teilweise dahingehend Folge gegeben, dass der zweite Absatz von Spruchpunkt 1. ("unbegleitetes Besuchsrecht") ersatzlos aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde dem Rekurs keine Folge gegeben. Mit demselben Beschluss wurde ausserdem über den Rekurs der Beschwerdegegnerin gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 23. November 2015, mit dem der Antrag der Beschwerdegegnerin, dem Rekurs gegen den Beschluss vom 27. Oktober 2015 aufschiebende Wirkung zu erteilen, zurückgewiesen wurde, abweisend entschieden. Dieser Entscheidungsteil ist im Revisionsrekursverfahren nicht mehr streitgegenständlich.
Das Obergericht führte zum anwendbaren Verfahrensrecht zunächst aus, dass Massnahmen nach Art. 60 Abs. 2 und 3 EheG im Provisorialverfahren anzuordnen seien, sodass die Bestimmungen über das Rechtssicherungsverfahren (Art. 270 ff. EO) und nicht jene über das Verfahren in Ausserstreitsachen anzuwenden seien. Die beiden Rekursbeantwortungen des Beschwerdeführers seien nach Ablauf der zur Erstattung von Rekursbeantwortungen offenstehenden 14-tägigen Frist zur Post gegeben bzw. überreicht worden. Sie seien deshalb als verspätet zurückzuweisen. Hinsichtlich des vorläufigen Besuchsrechtes sei zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin nur eine Abänderung hinsichtlich des unbegleiteten Besuchsrechtes anstrebe, sodass der andere Teil in Rechtskraft erwachsen sei.
Dem Rekurs komme schon deshalb Berechtigung zu, weil der Beschwerdeführer seinen diesbezüglichen Antrag ausdrücklich zurückgezogen habe. Ein weiterer Antrag sei nicht mehr gestellt worden, sodass die Einräumung des unbegleiteten Besuchsrechtes gegen den auch im Sicherungsverfahren geltenden Dispositionsgrundsatz des § 405 ZPO verstosse. Auch bei inhaltlicher Behandlung wäre dem Rekurs kein Erfolg beschieden gewesen. Es komme nicht darauf an, dass keinerlei Hinweise für eine Kindeswohlgefährdung bei der Erweiterung des Besuchsrechts vorlägen, sondern es wäre erforderlich, dass die Erweiterung des Besuchsrechts im Sinne des Kindeswohls gelegen sei. Auch im Hinblick auf die Stellungnahme des Amtes für Soziale Dienste könne davon zumindest im Provisorialverfahren nicht ausgegangen werden. Es sei dann Sache der Entscheidung im Hauptverfahren auch nach Darlegung des in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens über das Besuchsrecht endgültig zu entscheiden. Hinsichtlich der vorläufigen Obsorge komme dem Rekurs der Beschwerdegegnerin keine Berechtigung zu. Sofortmassnahmen in Form einer Abänderung des bestehenden Zustands als "äusserste Notmassnahme" seien nicht indiziert. Tätlichkeiten des Beschwerdeführers lägen längere Zeit zurück. Eine Gefährdung des Kindes durch die derzeitige Obsorgeregelung sei nicht erkennbar.
2.5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 146) erhob der Beschwerdeführer einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof, in dem er erklärte, die Spruchpunkte 1. (Zurückweisung der Rekursbeantwortung), 2.a) (Abänderung des Spruches hinsichtlich des Besuchsrechtes) und 3. (Kosten) anzufechten. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den angefochten Beschluss des Obergerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Untergerichte zurückzuverweisen. Hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Beschluss insoweit abzuändern, dass der Beschluss des Landgerichtes wieder hergestellt werde. Ausserdem wurde ein Kostenantrag gestellt. Als Rechtsmittelgründe wurden Nichtigkeit, Willkürlichkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Gegen den obergerichtlichen Beschluss erhob auch die Beschwerdegegnerin einen Revisionsrekurs. Die Beschwerdegegnerin erklärte, den Beschluss des Obergerichtes hinsichtlich des abweisenden Teils des Spruchpunktes 2.a) (einstweilige Übertragung der Obsorge) zu bekämpfen. Sie stellte den Antrag, dass der Beschluss des Obergerichtes dahingehend abgeändert werde, dass der Beschwerdegegnerin einstweilen die Obsorge über die mj. C übertragen werde. Als Revisionsrekursgrund wurde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
2.6. Mit Beschluss vom 1. April 2016 (ON 165) wies der Oberste Gerichtshof einerseits den Revisionsrekurs der Beschwerdegegnerin als unzulässig zurück (Spruchpunkt A) und gab andererseits dem Revisionsrekurs des Beschwerdeführers keine Folge (Spruchpunkt B).
Hiezu führte der Oberste Gerichtshof, soweit entscheidungsrelevant, rechtlich wie folgt aus:
Der Beschwerdeführer bekämpfe zunächst die Zurückweisung seiner Rekursbeantwortungen gegen die Rekurse der Beschwerdegegnerin als nichtig. Sie seien nicht verspätet gewesen, da sie innerhalb der richterlichen Frist von 4 Wochen (nach der Rechtsmittelbelehrung) eingebracht worden seien. In der ZPO sei keine Frist für die Vornahme von Prozesshandlungen normiert, die nicht unmittelbar durch das Gesetz bestimmt würden. Diese Fristen bestimme der Richter. Eine Frist für die Rekursbeantwortung sei in der ZPO nicht vorgesehen, weil es überhaupt positivrechtlich an einer Normierung eines zweiseitigen Rekursverfahrens mangle. Damit sei dem Beschwerdeführer durch die Zurückweisung der Rekursbeantwortungen trotz Einbringung in der richterlichen Frist von vier Wochen das rechtliche Gehör entzogen worden, was auch schon abstrakt eine Nichtigkeit bewirke. Darüber hinaus sei das Willkürverbot verletzt und liege auch eine Verletzung der verfassungsmässigen Begründungspflicht vor.
Was die Verletzung des Willkürverbots und der Begründungspflicht betreffe, seien die Ausführungen im Rahmen eines Revisionsrekurses nicht nachvollziehbar. Sie würden sich auf eine hier nicht vorliegende Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof beziehen. Im Ausserstreitverfahren, LGBl. 2010 Nr. 454 sei der Rekurs und Revisionsrekurs zweiseitig ausgestaltet (Art. 48 Abs. 2 und 68 Abs. 1 AussStrG). Sowohl die Rekurs- und Revisionsrekursfrist als auch die Frist zur Einbringung einer Rekurs- oder Revisionsrekursbeantwortung betrage vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung bzw. des zu beantwortenden Rechtsmittels; dies anders als in der österreichischen Rezeptionsvorlage, in der die Fristen gleich wie im streitigen Verfahren bei Rechtsmitteln gegen Beschlüsse und für deren Gegenschriften vierzehn Tage betragen würden und daher das gegenständliche Problem des anzuwendenden Verfahrensrechts mit diesbezüglich verschiedenen Fristen gar nicht auftreten könne. Beizupflichten sei dem Beschwerdeführer, dass in der ZPO der Rekurs gegen Beschlüsse gleich wie ursprünglich in der österreichischen Rezeptionsvorlage einseitig konzipiert sei. In Österreich sei die Zweiseitigkeit des Rekurses im Wesentlichen mit der ZVN 1983 durch Einfügung des § 521a öZPO eingeführt worden (vgl. Kodek, in: Rechberger4, § 521a ZPO, Rz. 1). In der Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 5. September 1997, StGH 1997/3, (veröffentlicht: LES 2000, 57) sei dann ausgesprochen worden, dass zur Wahrung des Grundrechts auf rechtliches Gehör die Beteiligung des Rekursgegners wesentlich sei. Der Staatsgerichtshof habe angeregt, § 488 Abs. 1 ZPO dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass zumindest Rekurse an den Obersten Gerichtshof zweiseitig zu sein hätten. Nach ständiger Rechtsprechung würden seither von liechtensteinischen Gerichten in Bindung an die Entscheidung des Staatsgerichtshofes Rekurse und Revisionsrekurse von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, als zweiseitig interpretiert und damit dem Rekurs- bzw. Revisionsrekursgegner die Möglichkeit einer Beantwortung des Rekurses bzw. Revisionsrekurses eingeräumt werden.
In verfassungskonformer Interpretation halte sich dabei die Rechtsprechung in Analogie an die Rechtsmittelgegenschriften gegen erst- und zweitinstanzliche Urteile sowohl was die Fristen als auch die notwendige Form betreffe. Die Berufungs- und Revisionsfrist und die Frist für die Gegenschriften betrügen gemäss § 434 Abs. 1 und § 438 Abs. 2 ZPO sowie § 474 Abs. 2 und § 476 Abs. 2 ZPO jeweils 4 Wochen. Dabei handele es sich um gesetzliche Notfristen, die einer Verlängerung und schon gar nicht einer richterlichen Bestimmung zugänglich seien (Fasching, LB2 Rz. 552; Gitschthaler, in: Rechberger4, § 123 ZPO, Rz. 5).
In Analogie zu den Rechtsmitteln der Berufung und Revision und nunmehr auch zum Rechtsmittel des Rekurses im Ausserstreitgesetz und zu den jeweiligen Gegenschriften sei somit die Frist zur Einbringung einer Gegenäusserung zum Rechtsmittel des Rekurses eine Notfrist und habe schon wegen des Gleichheitsgrundsatzes gleich lang wie die Rechtsmittelfrist zu sein (vgl. LES 2010, 138). Die Rekursbeantwortung und Revisionsrekursbeantwortung im streitigen Verfahren seien daher binnen vierzehn Tagen ab Zustellung des Rekurses bzw. des Revisionsrekurses einzubringen. Für eine richterliche Verlängerung dieser Frist sei kein Raum. Im gegenständlichen Fall unterliege das Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichtes den Bestimmungen der EO bzw. über deren Verweisungsnormen der ZPO (Erw. 8.1.). Danach wären die Rekursbeantwortungen binnen vierzehn Tagen einzubringen gewesen.
Auch die Bestimmung des § 430a Abs. 3 ZPO (falsche Rechtsmittelbelehrung) komme nicht zur Anwendung. Wegen der weitreichenden Folgen einer Versäumnis der Anfechtung eines Urteiles oder Beschlusses auf Grund falscher Rechtsmittelbelehrung beziehe sich diese Bestimmung schon nach dem Wortlaut nur auf die Anfechtungsfrist gegen Urteile und Beschlüsse. Da es sich dabei um eine Ausnahme zum Grundsatz der nicht Verlängerbarkeit von Notfristen handele, dürfe keine ausdehnende Auslegung stattfinden. Eine Anwendung des § 430a ZPO für Rechtsmittelgegenschriften komme daher nicht in Betracht (vgl. LES 1990, 12).
Hinsichtlich der Abänderung der Entscheidung über das vorläufige Besuchsrecht führe der Beschwerdeführer unter dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus, dass das Obergericht übersehe, dass das unbegleitete Besuchsrecht ein zentrales Thema der Tagsatzung vom 23. Oktober 2015 gewesen sei. Damit sei aber auch sein Antrag aufrecht gewesen. Das Obergericht übersehe die neuesten Entwicklungen. Es dürfe nicht übergehen, dass das selbständige Besuchsrecht des Beschwerdeführers auch im Interesse des Kindes sei.
Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass von ihm der Antrag auf Gewährung eines unbegleiteten Besuchsrechtes bei der Tagsatzung am 26. Juni 2015 zurückgezogen worden sei. Es werde vom Beschwerdeführer auch nicht weiter behauptet, dass der Antrag, ihm ein unbegleitetes Besuchsrecht einzuräumen, im weiteren Verfahren wiederum gestellt worden sei. Mangels eines Antrages habe daher das Landgericht gar nicht über ein unbegleitetes Besuchsrecht zu entscheiden, gleich ob dieses Problem bei der Tagsatzung erörtert worden sei oder nicht. Der pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vergleich zwischen den Parteien über das Besuchsrecht vom 22. August 2013 im Verfahren 02 PG.2013.83 gelte sohin weiter. Das Obergericht habe daher zu Recht den Entscheidungsteil über das unbegleitete Besuchsrecht des Kindesvaters ersatzlos aufgehoben.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. April 2016 (ON 165) mit Schriftsatz vom 1. Mai 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 165) in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher die angefochtene Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an seine Rechtsansicht an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Weiters wurde ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt.
3.1. Zur Zulässigkeit seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden sei und dass sich die Beschwerde gegen eine letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG richte.
3.2. [...]
3.3. [...]
4. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 13. Mai 2016 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
5. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2016 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung, in der sie beantragte, der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2016 keine Folge zu geben und ihn zum Kostenersatz zu verpflichten. Weiters stellte sie einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
5.1. In ihrer Gegenäusserung hält die Beschwerdegegnerin zunächst einleitend fest, dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. April 2016 (ON 165) "vollumfänglich" bekämpfe, obwohl er durch dessen Spruchpunkt A gar nicht beschwert sei. Da es im gegenständlich relevanten Verfahrensabschnitt des (Provisorial-)Verfahrens zu 06 EG.2013.78 einzig um die Frage der Abänderung eines einstweiligen Besuchsrechts (bzw. eine einstweilige Übertragung der alleinigen Obsorge wie von der Beschwerdegegnerin beantragt) gehe, sei der Streitwert auch mit CHF 3'000.00 zu bemessen. Wie der Beschwerdeführer auf den von ihm angeführten Streitwert komme, sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar.
5.2. [...]
6. Jeweils mit Beschluss vom 12. Juli 2016 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes sowohl dem Antrag des Beschwerderführers als auch dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Folge.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
1.2. Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.3. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. April 2016, 06 EG.2013.78-165, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde wurde auch frist- und formgerecht eingebracht.
1.4. Aufgrund des Sachverhaltes fragt es sich jedoch, ob im Beschwerdefall eine weitere Eintretensvoraussetzung, konkret die Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse vorliegt. So wendet denn auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Gegenäusserung ein, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung, insbesondere durch den massgeblichen Spruchpunkt A nicht beschwert sein könne.
1.5. Gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes ist für die Individualbeschwerde eine Beschwer bzw. ein aktuelles Rechtsschutzinteresse als Legitimations- bzw. Sachentscheidungsvoraussetzung erforderlich. Danach muss ein Beschwerdeführer im Individualbeschwerdeverfahren im Sinne eines aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses individuell beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein, denn bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen (siehe statt vieler: StGH 2013/21+23, Erw. 2.2.1; StGH 2012/104, Erw. 1.4 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/199, Erw. 2.1; vgl. dazu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 541 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen).
Im Zusammenhang mit der Beschwer bzw. dem aktuellen Rechtsschutzinteresse differenziert der Staatsgerichtshof überdies aus formaler Sicht zwischen dem ursprünglichen Fehlen der Beschwer und dem nachträglichen Wegfall der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses und knüpft an diese Differenzierung entsprechend unterschiedliche Rechtsfolgen. Bei ursprünglichem Fehlen der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses weist der Staatsgerichtshof die Beschwerde unter Auferlegung der Verfahrenskosten mit Beschluss gemäss Art. 43 StGHG zurück (StGH 2010/83, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/199, Erw. 2.2; StGH 2006/90, Erw. 3.1; StGH 2006/72, Erw. 2.1; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 706 f. mit Rechtsprechungshinweisen).
1.6. Ausgangspunkt der Beurteilung ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist, ist die Entscheidung des Obergerichtes, mit welcher der Beschluss des Landgerichtes zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert worden war. Das Obergericht begründete seine Entscheidung in diesem Punkt (siehe oben Ziff. 2.4 des Sachverhaltes) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer den massgeblichen Antrag auf ein unbegleitetes Besuchsrecht zurückgezogen habe und daher auch nicht mehr über einen derartigen Antrag zu entscheiden sei.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und führte aus (siehe oben Ziff. 2.6 des Sachverhaltes), dass der Beschwerdeführer nicht bestreite, den Antrag zurückgezogen zu haben und auch nicht behaupte, einen solchen neuerlich gestellt zu haben. Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Beschwerdeführers daher ab.
In seinem Beschwerdevorbringen äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zur Frage, weshalb er durch eine Entscheidung, die deshalb erfolgt ist, weil er selbst den massgeblichen Antrag zurückgezogen hat, beschwert sein soll. Ein Vorbringen, etwa in die Richtung, dass die Gerichte ein bestimmtes Vorbringen falsch gedeutet oder schlechthin aktenwidrig entschieden hätten, macht er nicht. Er bekämpft inhaltlich vielmehr die Zurückweisung seiner Rekursbeantwortungen durch das Obergericht. Selbst wenn diese nicht in verfassungskonformer Weise erfolgt wäre, könnte die Entscheidung in inhaltlicher Hinsicht nicht anders lauten, weil kein Antrag des Beschwerdeführers auf ein unbegleitetes Besuchsrecht mehr vorliegt.
Nach dem Gesagten mangelt es dem Beschwerdeführer sohin tatsächlich an der Beschwer bzw. an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse.
1.7. In ständiger Rechtsprechung macht der Staatsgerichtshof allerdings eine Ausnahme vom Beschwerdelegitimationserfordernis der Beschwer, wenn eine bestimmte Grundrechtsverletzung vom Verfassungsgericht immer erst dann überprüft werden könnte, wenn diese Legitimationsvoraussetzung schon weggefallen ist. Ein Beispiel hierfür ist die Verweigerung der Bewilligung für eine Demonstration. Indem hier eine Ausnahme vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses gemacht wird, kann das Verfassungsgericht seine "verfassungsrechtliche Leitfunktion" (siehe hierzu StGH 1995/20, LES 1997, 30 [38]) auch in solchen Fallkonstellation überhaupt wahrnehmen. Es besteht dann unabhängig vom weggefallenen Rechtsschutzinteresse des konkreten Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse an einer materiellen Prüfung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung (StGH 2008/108, Erw. 1.2; StGH 2008/81, Erw. 2.1; StGH 1997/40, LES 1999, 87 [89]; siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 545ff. vgl. hierzu auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Schaan 2003, 104 f.).
1.8. Im Beschwerdefall ist es nun aber nicht erforderlich, eine Ausnahme vom Beschwerdelegitimations- bzw. Eintretenserfordernis der Beschwer zu machen, da, wie bereits ausgeführt, unabhängig davon, ob die die Zurückweisung der Rekursbeantwortungen ON 138 und ON 143 des Beschwerdeführers durch das Obergericht letztlich in verfassungskonformer Weise erfolgte oder nicht, die Entscheidung in inhaltlicher Hinsicht nicht anders lauten könnte, weil kein Antrag des Beschwerdeführers auf ein unbegleitetes Besuchsrecht mehr vorliegt.
1.9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen fehlt es dem Beschwerdeführer somit bereits von Vorneherein an der Beschwer bzw. an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse zur Erhebung der gegenständlichen Individualbeschwerde, weshalb diese ohne materielle Behandlung spruchgemäss kostenpflichtig zurückzuweisen war (StGH 2016/11, Erw. 1.8; StGH 2010/83, Erw. 1.2 [a. a. O.]; StGH 2006/90, Erw. 4).
2. Im Kostenspruch war der vom Beschwerdeführer angegebene Streitwert von CHF 54'222.00 auf CHF 3'000.00 herabzusetzen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GGG und Art. 11 Ziff. 5 RATG). Auf der Grundlage des herabgesetzten Streitwertes waren der Beschwerdegegnerin die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der nicht geleisteten Eingabegebühr sowie der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da eine solche der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. statt vieler: StGH 2014/139, Erw. 2.9; StGH 2012/36, Erw. 5; StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 34.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) sowie der Beschlussgebühr im Betrage von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und Abs. 5 GGG) hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist (vgl. StGH 2012/51, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 5. September 2016