StGH 2016/044
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. September 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Beschwerdegegnerin: B AG
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliche Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 28. April 2016, 05CG.2015.426-11
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 28'666.65)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 28. April 2016, 05 CG.2015.426-11, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'297.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In der Zivilsache 05 CG.2015.426 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin eine aktorische Kaution in Höhe von CHF 26'886.50 aufzuerlegen, vom Landgericht mit Beschluss vom 18. Februar 2016 (ON 4) abgewiesen.
2. Dem gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 4) von der Beschwerdeführerin erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 28. April 2016 (ON 11) keine Folge. Das Obergericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Das Obergericht habe die Auffassung vertreten, dass bei juristischen Personen prognostiziert ein Vermögen vorhanden sein müsse, um einer Kautionspflicht zu entgehen. Hintergrund dieser Auffassung sei dabei die grundsätzliche Volatilität von Bankguthaben gewesen. Diese Rechtsaufassung habe der Staatsgerichthof mit seiner Entscheidung zu StGH 2015/18 als unverhältnismässig und willkürlich bezeichnet. Bei "gerichtsbekannten gesunden Unternehmen" genüge der Nachweis eines entsprechend dotierten Bankkontos oder Wertschriftendepots von vornherein, um nicht kautionspflichtig zu sein. Der Anlassfall des Staatsgerichtshofes sei eine seit vielen Jahrzehnten in Liechtenstein ansässige bedeutende Treuhandgesellschaft gewesen. Gleiches müsse auch für einen Gewerbebetrieb gelten. Die Beschwerdegegnerin habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren angeboten, jederzeit den Nachweis zu erbringen, dass sie über ausreichend liquide Mittel verfüge. Die Beschwerdegegnerin habe im Rekursverfahren auch einen Kontoauszug gelegt, welcher jedenfalls die von der Beschwerdeführerin prognostizierten Kosten übersteige. Da eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung einem überspitzen Formalismus gleich komme, ein zu langes Beweisverfahren allein zur Frage der Kautionspflicht zu vermeiden sei und dem ordentlichen Gericht ein beträchtlicher Ermessenspielraum eingeräumt sei, sei der Rekurs abzuweisen gewesen. Dies bedinge auch, dass die Beschwerdeführerin die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin zu ersetzen habe.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 28. April 2016 (ON 11) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. Mai 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sowie des Gebots auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK, der Verletzung des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV und des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; der Staatsgerichtshof wolle daher die genannte Entscheidung aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie der Beschwerdegegnerin den Ersatz der gesamten Verfahrenskosten auftragen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Ihre Grundrechtsrügen begründet die Beschwerdeführerin wie folgt:
3.1. Zur Gehörsrüge wird im Wesentlichen ausgeführt, dass jeder Verfahrensbeteiligte zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen könne, wenn sich der Ausgang eines Verfahrens auf seine schutzwürdigen Interessen nachteilig auswirken könne. Wenn ein Verfahrensbeteiligter nicht zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens vorab Stellung beziehen könne, liege kein faires Verfahren vor und das rechtliche Gehör sei verletzt. Im konkreten Fall habe die unter Gehörverletzung der Entscheidung zu Grunde gelegte Urkunde (Bankauszug) unbestritten entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens gehabt. Da im Rekursverfahren grundsätzlich ein Novenverbot herrsche, sei es nicht zulässig, Noven und weitere Beweismittel vorzubringen. Im gegenständlichen Fall sei durch die Zulassung eines Bankauszuges als weiteres Beweismittel im Rekursverfahren eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung geschehen. Dadurch, dass das Obergericht den von der Beschwerdegegnerin erst mit der Rekursbeantwortung eingereichten Bankauszug zum Verfahren zugelassen und diesen inhaltlich für die Entscheidung verwendet habe, obschon dieser verspätet eingereicht und der Beschwerdeführerin nicht vorab zur Äusserung zugestellt worden sei, sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden. Es komme noch hinzu, dass der Bankauszug der Grund für die Abweisung des Rekurses darstelle und zum Zeitpunkt der Rekurserhebung der Beschwerdeführerin ein solcher Bankauszug der Beschwerdegegnerin unbekannt gewesen sei. Weiter zeige sich aus dem Bankauszug auch, dass zum relevanten Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin gerade kein ausreichendes Vermögen auf ihrem Konto gehabt habe. Selbst wenn man den Bankauszug der Entscheidung zu Grunde legen würde, so wäre am 18. Februar 2016 (Zeitpunkt der ersten Tagsatzung) gerade kein die mutmasslichen Kosten übersteigendes, liquides Bankvermögen zur Verfügung gestanden. Erst am 4. März 2016 habe die Beschwerdegegnerin über CHF 28'666.65 Guthaben auf dem Bankkonto verfügt.
3.2. Die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes wird damit begründet, dass das Obergericht zwei unterschiedliche Sachverhalte unzulässiger Weise gleich behandelt habe. Zu StGH 2015/18 habe die dort grundsätzlich kautionspflichtige Gesellschaft durch rechtzeitige Vorlage eines Bankauszuges nachgewiesen, dass sie über genügend im Inland der Vollstreckung unterliegendes Kontoguthaben verfüge. Der Staatsgerichtshof habe dazu ausgeführt, dass es unzulässig sei, § 57a ZPO derart restriktiv auszulegen, dass hinkünftig in der Regel sämtliche Verbandspersonen kautionspflichtig sind. Der Staatsgerichtshof erachte es als nicht gerechtfertigt, ohne konkrete Einzelfallprüfung einfach pauschal zu argumentieren, dass Bankguthaben zu volatil seien, um überhaupt als relevantes Vermögen im Sinne des § 57a ZPO in Betracht zu kommen. Bei der Beurteilung, unter welchen Umständen Bankguthaben oder Wertschriftendepots als genügend stetige Vermögenswerte zu qualifizieren seien, verbleibe den ordentlichen Instanzen aus grundrechtlicher Sicht ein beträchtlicher Ermessenspielraum. Dabei sei ein langes Beweisverfahren allein zur Frage der Kautionspflicht zu vermeiden. So solle in etwa bei Unternehmen, bei denen gerichtsbekannt sei, dass es sich um gesunde Unternehmen handle und der in Frage stehende Kautionsbetrag zudem in keinem Verhältnis zu ihren Geschäftsvolumen stehe, nach Auffassung des Staatsgerichtshofes der Nachweis eines entsprechend dotierten Bankkontos oder Wertschriftendepots von vornherein genügen. Jedenfalls sei bei der Konkretisierung des Prognose-Kriteriums zur Beurteilung der Kautionspflicht immer eine Gesamtsicht des Einzelfalles erforderlich. Der Staatsgerichtshof habe daher festgehalten, dass auch gerichtsbekannt gesunde Unternehmen den Nachweis genügenden Vermögens z. B. durch einen Bankauszug zu erbringen hätten. Sei dieser erbracht, müsse ein solcher ausreichend sein, wenn nicht Umstände des Einzelfalls wiederum eine andere Ansicht rechtfertigen würden. Gegenständlich liege der Fall aber anders, weshalb die vorgenannte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, welche das Obergericht zudem falsch interpretiert habe, nicht anzuwenden sei. Die Beschwerdegegnerin sei kein gerichtsbekannt gesundes Unternehmen, aber selbst wenn dies der Fall wäre, sei der Sachverhalt nicht mit dem obigen Regelfall aus StGH 2015/18 vergleichbar, weil die Beschwerdegegnerin anlässlich der Tagsatzung kein Vermögen z. B. durch einen Bankauszug nachgewiesen habe. Die vom Obergericht vorgenommene Gleichbehandlung sei unzulässig, unsachlich und nicht gerechtfertigt.
3.3. Letztlich wird auch noch eine Verletzung des Willkürverbots gerügt, da das Obergericht im angefochtenen Beschluss die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2015/18 willkürlich ausgelegt habe. Die Beschwerdegegnerin habe überhaupt gar keine Bescheinigungsmittel vorgelegt. Eine konkrete Einzelfallprüfung sei nicht durchgeführt worden. Die Beschwerdegegnerin habe bis zum Schluss der Tagsatzung vom 18. Februar 2016 nichts bescheinigt, sondern lediglich mitgeteilt, dass sie jederzeit eine Bankgarantie beibringen könne und über genügend liquide Mittel verfüge. Sie habe weder die Höhe der mutmasslichen Kaution gerügt noch sonst substantiiert den Kautionsantrag bestritten. Das Erstgericht habe dann auch keinerlei weitere Feststellungen getroffen, welche zu einer nachvollziehbaren Überprüfung einer Beweiswürdigung hätten führen können; das Obergericht habe dies implizit geschützt. Eine Berücksichtigung des mit der Rekursbeantwortung eingereichten Bankauszuges hätte aufgrund des Novenverbots gar nicht erfolgen dürfen und sei ebenfalls willkürlich und verletze auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Letztlich sei der Kostenspruch auch willkürlich. Die Beschwerdeführerin habe gegen den Beschluss des Landgerichtes Rekurs erhoben, weil die Beschwerdegegnerin mit keiner Urkunde bescheinigt habe, dass sie über ausreichend, die Sicherheitsleistung deckendes, der Vollstreckung unterliegendes Vermögen im Inland verfüge. Wenn die Beschwerdegegnerin verspätet einen solchen Bankauszug vorlegt und das Rekursgericht die Urkunde trotz des Novenverbots zugelassen und aufgrund der Berücksichtigung dieser verspätet eingereichten Urkunde obsiegt habe, so hätten der Beschwerdeführerin, welche den Bankauszug zum Zeitpunkt der Rekurserhebung nicht gekannt habe, die Kosten des Verfahrens nicht auferlegt werden dürfen. Eine solche Kostentscheidung sei krass stossend und willkürlich.
4. Der Präsident des Staatsgerichthofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 23. Mai 2016 Folge.
5. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 23. Mai 2016 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2016 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragte. Auf die Ausführungen in dieser Gegenäusserung wird, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 28. April 2016, 05 CG.2015.426-11, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin sieht im Vorgehen des Obergerichtes, unter Verwendung einer erst im Rekursverfahren vorgelegten und nicht erörterten Urkunde (Bankauszug) und entgegen der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die Beschwerdegegnerin von der Kautionspflicht zu befreien, eine Verletzung ihrer verfassungsmässig gewährleisteten Rechte. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sowie des Anspruches auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK, die Verletzung des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 und des Willkürverbots.
Bevor auf diese behaupteten Grundrechtsverletzungen näher eingegangen wird, erachtet es der Staatsgerichtshof als notwendig, zunächst den Gesetzeswortlaut sowie seine vom Obergericht als auch von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zitierte Entscheidung zu StGH 2015/18 im Zusammenhang mit § 57a ZPO kurz zu erörtern, wobei auch noch auf die Entscheidung zu StGH 2014/141 zu verweisen ist.
2.1. Die für die aktorische Kaution relevanten Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) lauten wie folgt:
Sicherheitsleistung für Prozesskosten
§ 57. 1) Wenn Personen, die in Liechtenstein keinen Wohnsitz haben, als Kläger oder Rechtsmittelwerber auftreten, haben sie dem Beklagten oder Rechtsmittelgegner auf dessen Verlangen für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist.
wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger oder Rechtsmittelwerber den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten oder Rechtsmittelgegner auferlegt, im Staat des Wohnsitzes des Klägers oder Rechtsmittelwerbers vollstreckt werden kann;
wenn der Kläger oder Rechtsmittelwerber ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Vermögen an unbeweglichen Gütern oder an Forderungen besitzt, die auf solchen Gütern bücherlich sichergestellt sind, und eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger oder Rechtsmittelwerber den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten oder Rechtsmittelgegner auferlegt, im Staat, in welchem die unbeweglichen Güter gelegen sind, vollstreckt werden kann;
bei Klagen in Ehestreitigkeiten oder Streitigkeiten betreffend eingetragene Partnerschaften für das gesamte Verfahren;
bei Klagen im Besitzstörungs-, Mandats- und Wechselverfahren, bei Widerklagen sowie bei Klagen, welche infolge einer öffentlichen gerichtlichen Aufforderung angestellt werden, für das gesamte Verfahren
§ 57a. Wenn eine Verbandsperson als Klägerin oder Rechtsmittelwerberin auftritt, so kann der Beklagte oder Rechtsmittelgegner Sicherheit für Prozesskosten verlangen, wenn diese Verbandsperson kein Vermögen in der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ausweisen kann, welches der Vollstreckung durch eine gerichtliche Entscheidung unterliegt, die der Klägerin oder Rechtsmittelwerberin den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten oder Rechtsmittelgegner auferlegt.
Bereits aus dem Wortlaut diesen Gesetzesbestimmungen wird ersichtlich, dass der Nachweis eines zur Deckung der voraussichtlichen Prozesskosten hinreichendes Vermögen für natürliche und juristische Personen unterschiedlich geregelt wird. Während nach § 57 ZPO der Kläger oder Rechtsmittelwerber u. a. ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Vermögen an unbeweglichen Gütern oder an Forderungen, die auf solchen Gütern bücherlich sichergestellt sind, nachweisen muss, um eine Befreiung von der Kautionspflicht zu erreichen, müssen Verbandspersonen nach § 57a ZPO im Inland vollstreckbares Vermögen in der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ausweisen.
2.2. Der Staatsgerichtshof hatte in seinen Entscheidungen zu StGH 2014/141 und zu StGH 2015/18 zwei gleichgelagerte Fälle zu beurteilen.
Bei dem StGH 2014/141 zu Grunde liegenden Zivilverfahren hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. November 2014 (LES 2015, 38) eine durchaus praktikable Auslegung von § 57a ZPO vorgenommen, welche den gesetzlichen Ausnahmetatbestand nicht einfach obsolet macht (siehe dazu die Anmerkungen von Wilhelm Ungerank zu dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in LES 2015, 44). Zunächst hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung im Rahmen einer teleologischen bzw. am Willen des Gesetzgebers orientierten Auslegung von § 57a ZPO seine schon früher vertretene Auffassung nochmals überzeugend begründet, wonach der Nachweis hinreichender Vermögenswerte im Sinne dieser Bestimmung auch eine günstige Prognose darüber beinhalten müsse, dass eine Vollstreckung in diese Vermögenswerte im Zeitpunkt der Erlangung des Kostentitels gewährleistet sei. Zudem hat der Staatsgerichtshof schon in seinen Entscheidungen zu StGH 2010/63 und StGH 2014/79 (beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) den Einbezug einer solchen Prognose über die Vollstreckbarkeit des zukünftigen Kostentitels als dem Sinn und Zweck von § 57a ZPO entsprechend und somit als verfassungskonform erachtet. In der Entscheidung zu StGH 2010/63 (a. a. O.) hat der Staatsgerichtshof zwar eingeräumt, dass das Kriterium einer günstigen Vollstreckbarkeitsprognose nicht garantiere, dass eine erfolgreiche Vollstreckung auch immer möglich sein werde, doch sei eine gesetzliche Regelung nicht schon deshalb verfassungswidrig (dort konkret: willkürlich), weil sie nicht in jeder Fallkonstellation greife, und ausgeführt, dass "In der Regel (...) diese Norm [scil. § 57a ZPO] jedoch sehr wohl geeignet sein (wird), sicherzustellen, dass die Prozesskosten der beklagten Partei auch gegen die klagende Partei vollstreckt werden können." (StGH 2010/63, Erw. 4.6 [a. a. O.]). Und in der Entscheidung zu StGH 2014/79 hat der Staatsgerichtshof dieses "Prognose-Kriterium" erneut als sachgerecht erachtet, auch wenn dies jeweils eine Einzelfallprüfung erforderlich mache (StGH 2014/79, Erw. 3.2 [a. a. O.]). In der Entscheidung LES 2015, 38 hat der Oberste Gerichtshof im Weiteren differenziert ausgeführt, dass verschiedene Arten von Vermögenswerten als genügend gefestigt erachtet werden könnten, um den Anforderungen an eine gute Prognose der Vollstreckbarkeit zu genügen. So könne bei einem Händler ein ständiges werthaltiges, unbelastetes Warenlager ebenso ein Vermögen im Sinne von § 57a ZPO darstellen wie im produzierenden Gewerbe ein werthaltiger Maschinenpark oder werthaltige Marken- oder Patentrechte. Dagegen hat der Oberste Gerichtshof blosse angefangene Arbeiten sowie Debitorenforderungen, deren Werthaltigkeit sich ja nicht ohne weiteres eruieren lässt, nicht als hinreichendes Vermögen im Sinne von § 57a ZPO qualifiziert. Da aber nur solche Aktiven bescheinigt werden konnten, bejahte der Oberste Gerichtshof im konkreten Fall eine Kautionspflicht, was der Staatsgerichtshof als verfassungskonform qualifiziert hat. Der Staatsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang jedoch ergänzend festgehalten, dass demgegenüber Bankguthaben und Wertschriftendepots in angemessener Höhe durchaus als relevantes Vermögen im Sinne von § 57a ZPO in Betracht kommen könnten, wenn im Einzelfall nicht von Vornherein spezifische Gründe gegen eine genügende Stetigkeit solcher Vermögenswerte sprechen würden (StGH 2014/141, Erw. 5.2). Diese Kriterien waren etwa in dem der Entscheidung zu StGH 2014/79 (a. a. O.) zugrunde liegenden Verfahren nicht erfüllt, da dort das bescheinigte Kontoguthaben die vom Gericht festgesetzte aktorische Kaution nicht einmal voll abdecken konnte und zudem aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin Zweifel an ihren lauteren Absichten bestanden (StGH 2014/79, Erw. 4.2 [a. a. O.]; siehe auch die betreffende Entscheidung des Obergerichtes, in: LES 2015, 55 [56 in fine]).
2.3. Im Beschwerdefall zu StGH 2015/18 war bescheinigt, dass die dortigen Beschwerdeführerinnen am angegebenen Stichtag über liechtensteinische Kontoguthaben von CHF 103'573.28 (Beschwerdeführerin zu 1.) und CHF 249'401.60 (Beschwerdeführerin zu 2.) verfügten und die Beschwerdeführerin zu 2. alleinige Eigentümerin einer Gesellschaft war, welche über ein Depotvermögen bei einer Bank in der Schweiz über insgesamt CHF 14'674'978.00 verfügte. Da die Beschwerdeführerinnen zusammen über rund CHF 350'000.00 an liechtensteinischen Bankguthaben verfügten, was schon mehr als das Siebenfache des gerichtlich festgesetzten Kautionsbetrages von rund CHF 45'000.00 ausmachte, die Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin zu 2. ein Wertschriftendepot in Höhe von rund dem 300-fachen des Kautionsbetrages unterhielt und schliesslich die Beschwerdeführerin zu 1. eine seit vielen Jahrzehnten in Liechtenstein ansässige bedeutende Treuhandgesellschaft war, welche, soweit ersichtlich, noch nie in irgendwelchen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen ist, hielt der Staatsgerichtshof zu StGH 2015/18 fest, dass es vor diesem Hintergrund grotesk erscheine, dass hinsichtlich des betroffenen Kautionsbetrages von rund CHF 45'000.00 ohne eine Gesamtbetrachtung allein mit dem Argument der grundsätzlichen Volatilität von Bankguthaben keine gute Prognose der Vollstreckbarkeit gegeben werden können solle. Implizit wurde damit vom Staatsgerichtshof eine fehlende Gesamtbetrachtung bzw. eine fehlende Einzelfallprüfung angemahnt.
Das Obergericht verweist im angefochtenen Beschluss zwar auf die Entscheidung zu StGH 2015/18, gibt aber die wesentlichen Entscheidungsgründe nur verkürzt und unvollständig wieder. Die vom Obergericht gezogene Schlussfolgerung, dass jedenfalls gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes mit einem Bankauszug ein ausreichender Vermögensnachweis im Sinne von § 57a ZPO für eine Befreiung von der Kautionspflicht vorliege, ist nicht bloss zu undifferenziert, sondern auch unrichtig. Es muss hinsichtlich der "Prognose-Kriterien" eine Gesamtbetrachtung erfolgen. Eine solche hat weder das Land- noch das Obergericht gegenständlich durchgeführt.
2.4. Wenn der Staatsgerichtshof in StGH 2015/18 ausführte, dass zur Frage der Befreiung von der Kautionspflicht den ordentlichen Instanzen jedenfalls aus grundrechtlicher Sicht ein beträchtlicher Ermessensspielraum zusteht, so bedeutet dies nicht, dass die ordentlichen Gerichte gar keine Einzelfallprüfung mehr vornehmen müssen oder auf eine Gesamtbetrachtung verzichtet werden kann. Die vom Obergericht im angefochtenen Beschluss angegebene Schilderung der Entscheidung des Staatsgerichtshofes (StGH 2015/18) ist daher unvollständig. Es braucht eine entsprechende Einzelfallprüfung. Eine solche Einzelfallprüfung hat das Obergericht im angefochtenen Beschluss überhaupt nicht vorgenommen. Eine solch undifferenzierte Praxis lässt sich mit § 57a ZPO nicht vereinbaren und widerspricht auch der oben erwähnten Auslegung des § 57a ZPO durch den Obersten Gerichtshof.
3. Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist Folgendes auszuführen:
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Gehalt des aus Art. 31 LV abgeleiteten Anspruches auf rechtliches Gehör, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (siehe statt vieler: StGH 2007/60, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiten Hinweisen sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 346 und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 571 und 577, Rz. 10 und 17). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 571, Rz. 10 und 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, 511 f., Rz. 72).
3.2. Unabhängig von der Novenverbotsthematik im zivilprozessualen Rekursverfahren konnte die Beschwerdeführerin jedenfalls eine für die Entscheidung des Obergerichtes wesentliche Urkunde, nämlich den Bankauszug der Beschwerdegegnerin, nicht erörtern. Das Obergericht hat die Befreiung von der Kautionspflicht gestützt auf diese Urkunde bestätigt, ohne dass dazu der Prozessgegner, die Beschwerdeführerin, die Möglichkeit hatte, Stellung zu nehmen, zumal im Entscheidungszeitpunkt (18. Februar 2016) gar kein Vermögen ausgewiesen war und dieser Umstand bei einer Gesamtbetrachtung schon zu würdigen gewesen wäre. Nach den oben dargelegten Grundsätzen wurde damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Eine allfällige Heilung war aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ordentliche Letztinstanz nicht möglich. Bereits aus diesem Grund war der Beschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
3.3. Da sich der verfassungsmässige Gehörsanspruch weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK deckt (vgl. StGH 2011/69, Erw. 2.2.1 [a. a. O.]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 336 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), konnte eine weitere Befassung mit dieser Rüge unterbleiben.
4. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots. Die Verletzung des Gleichheitssatzes ergäbe sich daraus, dass das Obergericht zwei ungleiche Sachverhalte rechtlich gleich behandle.
4.1. Zum Verhältnis des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots hat der Staatsgerichtshof eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt. Er hat dabei einerseits auf die weitgehende Überschneidung des Schutzbereiches dieser beiden Grundrechte hingewiesen, andererseits aber auch die sehr wohl bestehenden Unterschiede zwischen Rechtsgleichheit und Willkürverbot insbesondere bei der Rechtsanwendung betont (vgl. statt vieler: StGH 2008/126, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/47, Erw. 2.1). Danach ist bei der Rechtsanwendung klar zwischen dem Gleichheitsgrundsatz und dem Willkürverbot zu unterscheiden, während sich der Schutzbereich dieser beiden Grundrechte bei der Rechtssetzung weitgehend deckt (siehe StGH 2010/154, Erw. 2.1; StGH 2004/16, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2004/3, Erw. 2.1) bzw. bei der Rechtssetzung der Schutzbereich des Gleichheitsgebots weitgehend mit demjenigen des Willkürverbots zusammenfällt (vgl. statt vieler: StGH 2011/70, Erw. 3.2; StGH 2010/154, Erw. 2.4; StGH 2008/126, Erw. 2.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann bei der Prüfung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Bereich der Rechtsanwendung der Gleichheitsgrundsatz bzw. das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann. Bei der Beurteilung eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (statt vieler: StGH 2009/161, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 2005/84, Erw. 3; StGH 2007/112, Erw. 3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. dazu auch Hilmar Hoch, Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtsrechtssprechung des Staatsgerichtshofes, in: Herbert Wille [Hrsg.], Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, 76 f.; kritisch zu dieser Rechtsprechung Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 218 ff.).
4.2. Gegenständlich wurde aufgezeigt (siehe vorne Erw. 2.2 ff.), dass das Obergericht eine undifferenzierte und verkürzte Interpretation der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des § 57a ZPO als Basis für seine Entscheidung zu Grunde legte. Diese vom Obergericht vorgenommene Rechtsanwendung ist aber nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gegenständlich nicht im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes, sondern des Willkürverbots zu prüfen, da sich einerseits die genannten Fälle zu StGH 2015/18 und zu StGH 2014/141 im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu Vergleichsfällen bzw. im Ergebnis nicht mit dem vorliegenden Beschwerdefall vergleichen lassen und andererseits nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dann Willkür in der Gesetzesanwendung vorliegt, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt wird, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich bzw. grob verfehlt angewendet wird (StGH 2011/187, Erw. 3.1; StGH 2004/34, Erw. 2.2.1 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Im Lichte des groben Willkürrasters bzw. der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach ein Verstoss gegen das Willkürverbot vorliegt, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/87, Erw. 5.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.3. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Tagsatzung vom 18. Februar 2016 rechtzeitig einen Antrag auf Auferlegung einer Prozesskostensicherheit gemäss § 57a ZPO gestellt. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Antrag zwar bestritten und vorgebracht, dass sie über ausreichendes Vermögen im Inland verfüge und daher der Erlag einer aktorischen Kaution nicht notwendig sei. Es könne auch jederzeit eine entsprechende Bankgarantie vorgelegt bzw. nachgewiesen werden. Ein Nachweis erfolgte aber nicht. Der Beschluss des Landgerichtes vom 18. Februar 2016 (ON 4) erging somit nur aufgrund des Vorbringens der Beschwerdegegnerin. Das Landgericht führte aus, dass es sich gerichtsbekanntermassen um ein tätiges Handwerksunternehmen handle, welches seit über 60 Jahren in Liechtenstein ansässig und in Familienhand sei, und noch nie in irgendwelchen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sei.
Das Landgericht machte keine Angaben dazu, woher diese Erkenntnisse stammen; es gibt auch kein Vorbringen der Beschwerdegegnerin dazu. Es liegen auch keine objektivierbaren oder nachvollziehbaren Beweismittel vor. Es war daher gar nicht möglich, die für eine Kautionsbefreiung gebotene Einzelfallprüfung vorzunehmen. Das Landgericht hätte daher auf Basis des Aktenstandes auch keine Befreiung aussprechen dürfen. Weiter hat die Beschwerdegegnerin, die ja um ihre grundsätzliche Kautionspflicht nach § 57a ZPO wissen musste, keinen Nachweis eines inländischen und vollstreckbaren Vermögens erbracht. Eine blosse Behauptung ist für eine Prüfung nicht ausreichend. Das Landgericht hätte daher entweder den Antrag abweisen oder der Beschwerdegegnerin eine Frist zur Vorlage entsprechender Dokumente einräumen müssen, sofern dies als verbesserungswürdig qualifiziert werden hätte können.
4.4. In Anwendung der vom Staatsgerichtshof in seinen Entscheidungen zu StGH 2015/18 bzw. zu StGH 2014/141 bestätigten Kriterien (LES 2015, 38) hätte daher das Obergericht die erstinstanzliche Entscheidung nicht schützen dürfen, zumal die mit der Rekursbeantwortung (ON 7) von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Urkunde (Bankauszug vom 4. März 2013, Beilage N) per 17. Februar 2016 einen Minussaldo von CHF 142.10 ausgewiesen hat und daher bei einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt hätte werden müssen. Auch fehlen Angaben zum Verhältnis des Vermögens zur Höhe der begehrten Kaution.
4.5. Nach § 494 ZPO ist über den Rekurs ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Es ist nicht vorgesehen, dass Noven vorgetragen werden können (vgl. dazu Georg E. Kodek, in: Walter H. Rechberger, ZPO, Kommentar, § 526, Rz. 3). Auch wenn es prozessökonomische Gründe oder Konstellationen gibt, bei Gehörsverletzungen, sonstigen Versäumnissen oder Nichtbeachtung der ZPO eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zu vermeiden, darf und kann der Pragmatismus allein nicht zur Belastung einer Prozesspartei führen.
4.6. Die Beschwerdeführerin hat ihr Recht nach § 57a ZPO wahrgenommen; die Beschwerdegegnerin hat den ihr obliegenden Nachweis nicht erbracht. Das Säumnis liegt in der Sphäre der Beschwerdegegnerin. Dass das Obergericht die erstinstanzliche Entscheidung zu Unrecht bestätigt und darüber hinaus der Beschwerdeführerin auch noch den Kostenersatz aufträgt, ist daher im Ergebnis stossend. Vor diesem Hintergrund ist daher die im Ergebnis mit der Rekursabweisung erfolgte Befreiung der Beschwerdegegnerin von der Kautionspflicht als willkürlich zu bezeichnen.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
6. Der Beschwerdeführerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme des gesondert verrechneten Antrages auf Erlass von Provisorialmassnahmen bzw. auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da dieser Antrag im gleichen Schriftsatz wie die Individualbeschwerde gestellt wurde und somit nicht gesondert zu entlöhnen ist (vgl. Art. 22 RATG), sondern nur mit einem Verbindungszuschlag von 25 % gemäss Anmerkung 4 zu Tarifpost 3 der Rechtsanwaltstarifverordnung (StGH 2015/40, Erw. 7; StGH 2015/126, Erw. 5).
Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 6. September 2016