StGH 2016/052
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. September 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2016, VGH2016/071
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
2. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 29. April 2016, VGH 2016/071, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 765.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
4. Das Provisorialverfahren zu StGH 2016/52 wird eingestellt.
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Republik Kroatien, geboren am ***, ist mit ihrem Ehemann aus zweiter Ehe (Beschwerdeführer zu VGH 2016/072) am 15. Dezember 2015 illegal nach Liechtenstein eingereist und stellte beim Ausländer- und Passamt (APA) ein Asylgesuch, wobei sie Deutsch als Fremdsprache vermerkte. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie einen gültigen Reisepass der Republik Kroatien vor. In ihrer Befragung am 12. Februar 2015 durch das APA führte die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Ehegatten aus, sie habe eigene frauenspezifische Gründe. Das APA trennte in der Folge die Verfahren der Eheleute. In ihrer Befragung durch das APA am 19. Februar 2015 schilderte die Beschwerdeführerin, wie ihr erster Ehemann sie schlecht behandelt, ausgenützt, bedroht und geschlagen habe. Sie sei öfters zur Polizei gegangen und habe sich beschwert, er sei als Kollege jedoch immer geschützt worden. Die Polizei unternehme nichts, sie habe auch zwei Brüder, die gestorben seien, und sie wisse noch immer nicht, warum.
1991 habe sie eine Anstellung als Grenzwächterin erhalten, wo sie gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann Dienst verrichtet habe. Im Jahr 2000 sei sie unerwartet von der Polizei von zuhause nach Zagreb mitgenommen und für 36 Stunden mit dem Vorwurf angehalten worden, Dokumente in der Arbeit gefälscht zu haben. Sie sei in der Folge noch zweimal von Polizisten befragt worden. Sie habe auch einen Anwalt eingeschaltet. Als sie nach der Einvernahme und einem mehrwöchigen Krankenstand erstmals wieder zur Arbeit zurückgekommen sei, sei sie suspendiert worden. Nach neun Monaten sei sie vom Gericht freigesprochen worden und 2002 zu ihrem Arbeitsplatz zurückgekehrt. Die Situation mit ihrem Ehemann sei in dieser Zeit so unerträglich geworden, dass sie ihn gemeinsam mit den Kindern verlassen habe. 2002 habe sie die Scheidung eingereicht.
2009 habe sie ihren jetzigen Ehemann (Beschwerdeführer zu VGH 2016/072) kennen gelernt und zusätzliche Polizeikontrollen gehabt, wenn sie zu diesem gegangen sei. Die Polizisten seien ohne Durchsuchungsbefehl in ihre Wohnung gekommen, die Reifen ihres Autos seien eingestochen und die Autoscheibe eingeschlagen worden. Dies habe sie angezeigt, jedoch sei nie jemand zur Verantwortung gezogen worden. Obwohl sie bereits freigesprochen worden sei, habe der Staatsanwalt dann eine Anklage wegen Fälschung von Dokumenten gegen sie erhoben. Sie sei erneut suspendiert worden. Ihr jetziger Ehemann habe die Dokumente kontrolliert und festgestellt, dass dieser Anwalt Fehler begangen habe und mit dem Gericht zusammenarbeite. Der Prozess habe sich 14 Jahre hingezogen, ohne dass sie dies gewusst habe; sie habe mit diesen alten Tachographen nichts zu tun gehabt. Ihre Zeugen seien angehört, aber es sei nicht akzeptiert worden, was diese aussagten.
Gleichzeitig habe die Vermögensaufteilung aufgrund ihrer Scheidung stattgefunden. Ihr Anwalt habe viele Fehler gemacht, das Gericht habe ihr die Hälfte zugesprochen, dann habe man ihr dies wieder weggenommen. Folglich habe sie aus der Ehe kein Vermögen erhalten, sondern nur einen Verlust in Form von Anwalts- und Gerichtskosten zu verzeichnen. In Vukovar hätten die Polizisten sie und ihren zweiten Ehemann, den sie 2013 geheiratet habe, malträtiert. Sie seien immer wieder zu speziellen Gesprächen vorgeladen worden und hätten anonyme Telefonate und Drohungen bekommen. Weder Justiz noch Gericht würden in Kroatien funktionieren. Kroatien sei ein Polizeistaat geworden. Sie hätte nirgendwo Schutz bekommen. Sie seien in Liechtenstein nicht, um hier zu arbeiten, sondern weil sie Schutz wollten. Im Strafverfahren hätten alle Instanzen negativ über sie geurteilt und letztlich ein Jahr unbedingte Freiheitsstrafe verhängt. Ihr stehe nur noch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen.
1.1. Mit Entscheidung vom 3. Februar 2016 zu LNR 2016-149 BNR 2016/154 REG 2581 hielt die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sei und das Asylgesuch abgewiesen werde. Die Beschwerdeführerin werde weggewiesen und habe Liechtenstein binnen sieben Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen, wobei für den Unterlassungsfall Zwangsmittel angeordnet seien. Die Kosten verblieben dem Land. Eine gleichlautende Entscheidung vom selben Tag erging für den Ehegatten der Beschwerdeführerin.
Die Regierung stellte die Identität und kroatische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin fest. Sie sei als Grenzwächterin tätig gewesen und führe eine juristische Auseinandersetzung um die angebliche Fälschung von Dokumenten und die Vermögensaufteilung aus ihrer ersten Ehe als Fluchtgrund an. Ihr Gerichtsverfahren sei glaubwürdig, weil die Beschwerdeführerin entsprechende Urteile der unterschiedlichen Gerichtsinstanzen vorgelegt habe. Das APA habe das Urteil des Obersten Gerichtshofes Kroatiens vom 30. September 2014 übersetzen lassen. Daraus ergebe sich, dass in Kroatien eine Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe vorliege. Weiterhin ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin in dem Verfahren anwaltlich vertreten gewesen sei und das Gericht neuere Strafvorschriften angewandt habe, welche zu einer Reduzierung der vorinstanzlichen Strafe geführt hätten. Sowohl die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als auch die Freiheitsstrafe von einem Jahr würden sich mit ihren diesbezüglichen Angaben decken.
Die Beschwerdeführerin bringe als einzigen Fluchtgrund vor, von der Justiz und der Polizei Kroatiens bedroht zu werden. Zur Bedrohung durch die Justiz würden sich aus dem Urteil des Obersten Kroatischen Gerichtshofes jedoch keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdeführerin durch ein unfaires oder nicht rechtsstaatliches Verfahren bedroht sei. Vielmehr sei sie während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten gewesen. Das Verfahren sei durch drei Instanzen gegangen und habe im Ergebnis sogar zu einer Strafminderung im Vergleich zur Verurteilung in der ersten Instanz geführt. Das Urteil sei ausführlich begründet und der Sachverhalt gewürdigt worden. Die Beschwerdeführerin habe in jeder Instanz Rechtsmittel einlegen können und es stehe ihr nach eigener Aussage der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. Was die Bedrohung durch die Polizei anbelange, könne sich, weil ihr Exmann Polizist gewesen sei, eine Bedrohungslage aufgrund eines persönlichen Rachemotivs ergeben. Es handle sich dabei jedoch nicht mehr um eine aktuelle Bedrohungslage, weil die Vorfälle schon Jahre zurücklägen.
Eine weitere Gefährdung könne sich aus der Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung in ihrem Heimatland ergeben. Auch wenn eine Inhaftierung der Beschwerdeführerin nach ihrer Wegweisung nach Kroatien damit wegen weiterer möglicher Rechtsmittel noch nicht zwingend feststehe, könnten die Haftbedingungen in Kroatien dennoch eine Gefährdung im Sinn des Art. 2 Abs. 2 AsylG darstellen. Hierzu führte die Regierung mit Verweis auf aktuelle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Bundesstrafgerichtes der Schweiz aus, dass auch im Falle einer Inhaftierung der Beschwerdeführerin in Kroatien nicht zu erwarten sei, dass durch die Haftbedingungen eine entsprechende Gefährdungslage eintreten werde. Der Beschwerdeführerin sei die Erlangung des rechtlichen Schutzes und Beistandes offensichtlich auch von Kroatien aus möglich und es sei nicht ersichtlich, dass diese durch die gerichtliche Auseinandersetzung wegen der Vermögensverteilung des Scheidungsverfahrens verfolgt oder an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet werde oder die Ausübung unerträglichen psychischen Druckes erfolge. Kroatien als EU-Mitgliedstaat sei für die Beschwerdeführerin ein sicherer Heimat- und Herkunftsstaat und es bestehe keine begründete Furcht vor Verfolgung. Die Wegweisung nach Kroatien sei möglich und zulässig. Die Kinder und die Mutter der Beschwerdeführerin würden in Kroatien leben, sodass dort eine gewisse soziale Infrastruktur bestehe. Auch eine mögliche Inhaftierung mache eine Wegweisung nicht unzumutbar.
1.2. Der Beschwerdeführerin wurde diese Entscheidung der Regierung am 11. Februar 2016 gemäss Art. 11 AsylG summarisch zusammengefasst und der Spruch der Entscheidung sowie die Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung in ihre Sprache übersetzt. Sie gab an, die Entscheidung und die Rechtsmittelbelehrung verstanden zu haben. Sie habe dazu keine Fragen und wünsche auch keine Rechtsberatung, weil sie bereits einen Termin bei einem Anwalt habe.
1.3. Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 brachte die Beschwerdeführerin binnen laufender Rechtsmittelfrist beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 3. Februar 2016, LNR 2016-149 BNR 2016/154 REG 2581, ein. Auch ihr Ehegatte stellte einen solchen Antrag.
1.4. Die Verfahrenshilfeanträge der Eheleute wurden mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2016 zu VGH 2016/026 abgewiesen. Da ein allfälliges Beschwerdeverfahren schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden könne, müsse dieses als offenbar aussichtslos qualifiziert werden, weshalb keine Verfahrenshilfe zu gewähren sei. Für Beschwerdeführer, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat der Europäischen Freihandelszone stammten, sei eine Rechtsverfolgung aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes aber auch als mutwillig anzusehen, weil eine verständige Person, sofern keine aussergewöhnlichen Umstände vorlägen, bei Würdigung aller Umstände des Falles, von einem Asylgesuch und der Führung eines solchen Verfahrens absehen würde. Letztlich erfülle die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen aber auch nicht die Voraussetzung, wonach der Beizug eines Rechtsanwaltes sachlich notwendig wäre.
1.5. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin mit Schriftsatz vom 18. April 2016 gegen die Entscheidung der Regierung vom 3. Februar 2016, LNR 2016-149 BNR 2016/154 REG 2581, fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Als Beschwerdegründe wurden rechtswidriges Vorgehen und Erledigen in der Verwaltungssache, unmittelbare Verletzung der rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers sowie unzweckmässige und unbillige Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers ins Treffen geführt.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und die Entscheidung der Regierung dahingehend abändern, dass dem Asylgesuch der Beschwerdeführerin stattgegeben werde, eventualiter die Entscheidung der Regierung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Durchführung und Ergänzung des Beweisverfahrens in Ansehung des Untersuchungsgrundsatzes an die Unterinstanz zurückverweisen, eventualiter im Falle der Bestätigung der Entscheidung der Regierung auftragen, der Beschwerdeführerin zumindest die vorläufige befristete Aufnahme zu gewähren.
2. Mit Urteil vom 29. April 2016, VGH 2016/071, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 18. April 2016 gegen die Entscheidung der Regierung vom 3. Februar 2016, LNR 2016-149 BNR 2016/154 REG 2581, kostenpflichtig ab und bestätigte die angefochtene Entscheidung der Regierung.
Seine Entscheidung begründete der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Mit Urteil zu VGH 2016/072 sei für den Ehegatten der Beschwerdeführerin, der ein von ihr getrennt zu betrachtendes Vorbringen erstattet habe, eine gleichlautende Entscheidung ergangen. Die Ehepartner würden folglich gemeinsam ins Heimatland zurückkehren, weshalb kein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK vorliege.
Die Beschwerdeführerin habe in Liechtenstein am 15. Dezember 2015 ein Asylgesuch gestellt. Somit sei das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29 i. d. F. LGBl. 2014 Nr. 17, grundsätzlich anwendbar.
Gemäss Art. 4 AsylG richte sich das Verfahren nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG), LGBl. 1922 Nr. 24 i. d. g. F., soweit das AsylG nichts anderes bestimme.
2.2. Die Beschwerdeführerin mache in der Beschwerde geltend, dass ein Asylsuchender, der nicht rechtskundig und der deutschen Sprache nicht mächtig sei, einen anwaltlichen Beistand benötige und diesen auch verdiene. Mangels anwaltlicher Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ihren Asylantrag zu formulieren und zu begründen. Deshalb habe sie wesentliche Beweisanträge nicht gestellt und wesentliches Vorbringen nicht erstattet. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Nichtbeigabe eines rechtskundigen Vertreters und des Hinweises, dass sie einen solchen bis zur Entscheidung der Regierung nicht brauche, in ihren rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen auf eine ordnungsgemässe Rechtsvertretung bereits im erstinstanzlichen Verfahren verletzt worden. Die Entscheidung der Regierung sei bereits aus diesem Grunde aufzuheben.
Dem sei entgegenzuhalten, dass es sich bei Asylverfahren um Verfahren handele, die primär auf Sachverhaltserhebungen beruhten und in denen der Untersuchungsgrundsatz herrsche. Den Aussagen eines Gesuchstellers zu den Fluchtgründen komme wesentliche Bedeutung zu. Hierfür bedürfe es lediglich der wahrheitsgetreuen und damit glaubwürdigen Schilderung des entsprechenden Fluchtvorbringens. Folglich sehe Art. 83 Abs. 1 AsylG eine Einschränkung dahingehend vor, dass Verfahrenshilfe gemäss den einschlägigen materiellen Bestimmungen der Zivilprozessordnung erst im Beschwerdeverfahren oder bei komplexen erstinstanzlichen Verfahren gewährt werden könne. Der Gesetzgeber habe bewusst die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe eingeschränkt (vgl. dazu StGH 2004/6 vom 3. Mai 2004; abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
Für die Beschwerdeführerin sei nämlich zu vermerken, dass diese einerseits aus Kroatien, einem Vertragsstaat des Europarates und insbesondere einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (www.coe.int), stamme, das gemäss Art. 25 Bst. a Asylverordnung (AsylV), LGBl. 2012 Nr. 153, vom 29. Mai 2012 als sicherer Heimat- und Herkunftsstaat im Sinne des Art. 33 Abs. 2 AsylG gelte. Art. 33 Abs. 1 AsylG bestimme, dass kein Asyl gewährt werde, wenn der Asylsuchende aus einem sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat stamme, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. Es gelte also die Annahme, dass in Kroatien Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten bestehe. Diese Regelvermutung, aus einem "verfolgungssicheren" Land zu stammen, erscheine gerade für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der deren strengen Überprüfungsmechanismen und insbesondere der Europäischen Grundrechtecharta unterliege, jedenfalls gerechtfertigt.
Andererseits sei auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Umgang mit den Behörden und Gerichten ihres Heimatlandes insofern bereits gewohnt gewesen sei, als sie in ihren gerichtlichen Verfahren in Kroatien zahlreiche Rechtsmittel ergriffen habe, sodass ihr zuzumuten sei, ihre Fluchtgründe und damit das selbst Erlebte bzw. ihre konkreten Befürchtungen gegenüber den liechtensteinischen Behörden umfassend zu schildern. Sie verfüge überdies laut eigenen Angaben über Deutschkenntnisse. Folglich sei die Beschwerdeführerin jetzt und auch in der Vergangenheit durchaus in der Lage gewesen, im Asylverfahren, das vom Untersuchungsgrundsatz der Behörde geprägt sei, an der Sachverhaltsfeststellung ihres wenig komplexen Verfahrens mitzuwirken und den Verfahrensgang zu begreifen. Dem APA sei folglich kein Verfahrensfehler oder eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin vorzuwerfen.
2.3. Die Beschwerdeführerin bringe weiter vor, es liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und ein Verfahrensmangel in Form unzureichender Sachverhaltsfeststellungen vor. Sie sei lediglich am 19. Februar 2015 zu ihren Asylgründen befragt worden. Dort habe sie auch berichtet, dass sie 2002 von den Anklagepunkten freigesprochen worden sei. In einem neuerlichen und damit gegen den Grundsatz ne bis in idem verstossenden Strafverfahren, das auf einer Verschwörung gegen ihre Person, gesteuert von ihrem geschiedenen Gatten, beruhe, sei sie wegen derselben Sache und desselben Vergehens im Jahr 2010 erneut angeklagt und letztlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das APA habe hier nicht entsprechend nachgefragt. Es liege eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung vor, weil keine Übersetzung der massgeblichen Urteile erfolgt sei, um diesen Verstoss festzustellen. Folglich sei nicht nachvollziehbar, wie das APA zur Feststellung komme, das kroatische Strafverfahren sei fair gewesen. Neben der fehlenden Übersetzung seien in der Aufstellung des APA einige Urteilsdaten falsch angeführt. Das APA wäre aufgrund des im Asylverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, die zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichen Erhebungen zu tätigen und den Vorwurf der Verletzung des Verbots der wiederholten Strafverfolgung zu überprüfen. Vorliegend gebe es folglich Hinweise auf die Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die kroatische Polizei, die Staatsanwaltschaft und offenbar sogar durch die kroatischen Gerichtsbehörden. Kroatien sei folglich für sie kein verfolgungssicherer Herkunftsstaat und die Beschwerdeführerin benötige Rechtsschutz gegen den verhängten Freiheitsentzug.
Der Verwaltungsgerichtshof halte erneut fest, dass für Kroatien die Regelvermutung gelte, dass der Beschwerdeführerin dort Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten zukomme. Er teile damit die Rechtsansicht der Regierung, dass nichts darauf hindeute, dass die Beschwerdeführerin kein faires Verfahren in Kroatien erhalten habe. Sie habe Beweisanträge stellen können, ihre vorgeschlagenen Zeugen seien wie sie selbst gehört worden, sie sei rechtsfreundlich vertreten gewesen und den Rechtsmitteln sei offensichtlich aufschiebende Wirkung zugekommen.
Sie habe die beiden Urteile der Unterinstanz mit Rechtsmitteln angefochten und in dritter Instanz ein Urteil durch den Obersten kroatischen Gerichtshof erwirkt, der das Urteil der Unterinstanz unter anderem aufgrund des Günstigkeitsprinzips anhand einer für die Beschwerdeführerin günstigeren jüngeren Rechtsnorm geprüft und der begründeten Verurteilung eine geringere Strafe zugemessen habe. Der kroatische Verfassungsgerichtshof habe die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. Januar 2015 als unbegründet abgewiesen (Urteil des Verfassungsgerichtshofes der Republik Kroatien vom 10. März 2015, No. U-III-532/2015), wogegen die Beschwerdeführerin den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angerufen habe.
Es seien folglich keine Gründe ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, wonach in ihrem Fall gegen den Grundsatz des ne bis in idem verstossen worden wäre, nicht auch gegenüber den Gerichten und Höchstgerichten ihres Heimatlandes vorbringen habe können, weil die Beschwerdeführerin durch die kroatischen Sicherheitsbehörden wie auch die Gerichte verfolgt wäre. Nicht nachvollziehbar sei an dieser Stelle, wie und weshalb das APA oder die Regierung als Verwaltungsbehörden die Urteile von unabhängigen und weisungsfreien kroatischen Gerichten überprüfen und in diese eingreifen sollten. Indem sich aus der Schilderung der Beschwerdeführerin eindeutig zeige, dass die Rechte der Beschwerdeführerin als Beschuldigte im Strafverfahren ausreichend gewahrt worden seien und sie gegen die negativen Entscheidungen der Höchstgerichte den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen habe können, liege kein Hinweis dafür vor, dass Kroatien für sie kein sicherer Heimat- und Herkunftsstaat wäre. Auch aus den Länderfeststellungen der Regierung in der angefochtenen Entscheidung gehe nicht hervor, dass der kroatische Rechtsstaat nicht funktionieren würde, es keine unabhängige Justiz gäbe, Parteirechte massiv beschnitten würden und Kroatien nicht als sicherer Heimat- und Herkunftsstaat zu sehen wäre. Der Beschwerdeführerin sei durch das APA ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, ihr Vorbringen vorzutragen und Beweismittel vorzulegen.
2.4. Folglich sei auch den Anträgen in der Beschwerde auf Übersetzung der Urteile vom 11. Februar 2002, 3. April 2002, 3. Juli 2002, 28. September 2012 sowie vom 30. September 2014 durch ein professionelles Übersetzungsbüro ins Deutsche nicht stattzugeben. Die Übersetzung der Urteile könnte keine andere Einschätzung, als in der angefochtenen Entscheidung bereits festgehalten wurde, bewirken. Selbst wenn sich daraus tatsächlich Hinweise auf eine unverhältnismässige Verfahrenslänge oder eine Verletzung des Rechts auf ne bis in idem ergäbe, wäre die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen an die unabhängigen Gerichte ihres Heimatlandes sowie die Möglichkeit von ausserordentlichen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, der Anrufung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte oder anderer Rechtsschutzeinrichtungen (bspw. Ombudsmann) zu verweisen. Ein derartiger Verstoss - ausgelöst durch den Exehegatten der Beschwerdeführerin -, dass eine Verfolgung durch die kroatische Polizei und die Staatsanwaltschaft sowie durch die kroatischen Strafgerichte bis hin zum Verfassungsgerichtshof der Republik Kroatien festgestellt werden könnte, wäre schon mit Hinweis auf die zahlreichen ergangenen Urteile, die den Nachweis eines funktionierenden Rechtstaates bildeten, nicht anzunehmen. Festzuhalten sei auch, dass die tatsächlich relevanten Urteile des Obersten Gerichtshofes sowie des Verfassungsgerichtshofes bereits in Übersetzung in den Akten einliegen würden. Das APA wie auch die Regierung hätten sich folglich ein ausreichend klares Bild machen können, dass das kroatische Rechtsschutzsystem im Falle der Beschwerdeführerin gegriffen habe.
2.5. Zusammengefasst lägen deshalb, wie die Regierung richtig angeführt habe, keine Anzeichen vor, dass der rechtskräftig zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilten Beschwerdeführerin nicht ein rechtmässiges Verfahren unter Wahrung ihrer Parteirechte in Kroatien zugekommen wäre oder sie bei einer Inhaftierung als besonderer Einzelfall eine Art. 3 EMRK widrige Behandlung erfahren würde. Damit sei sie aber darauf zu verweisen, dass diese Verurteilung aufgrund eines Tatbestandes, der auch in Liechtenstein strafbar wäre (Dokumentenfälschung als Staatsbedienstete und finanzielle Schädigung des Staates), in die zulässige Strafrechtspflege eines Staates falle, weshalb dies nicht als Hinweis auf eine Verfolgung zu sehen sei. Es bestünden keine Zweifel daran, dass Kroatien als EU-Mitgliedstaat sich insbesondere auch an die Europäische Grundrechtecharta, die Europäische Menschenrechtskonvention und an sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen halte und halten werde. Kroatien sei damit für die Beschwerdeführerin ein sicherer Heimat- und Herkunftsstaat.
Im Übrigen sei der Regierung beizupflichten, dass die Probleme der Beschwerdeführerin im Heimatland mit dem Exgatten und Scheidungsstreitigkeiten privatrechtlicher Natur und nicht geeignet seien, einen Asylgrund darzustellen. Ähnlich verhalte es sich mit dem mangels Aktualität nicht asylrelevanten Vorbringen zur früheren Ehe und zu Drohungen sowie Sachbeschädigungen. Es wäre der Beschwerdeführerin jederzeit freigestanden, sich in einen anderen Landesteil zu begeben. Es sei glaubwürdig, dass ihr Exgatte vor Jahren als aktiver Grenzwachebeamter oder in der ersten Zeit der Pensionierung bei den Kollegen Unterstützer gefunden habe, wie auch die Regierung ausführe. Dies sei nunmehr aber schon viele Jahre her und die Beschwerdeführerin hätte dem durch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative und Wechseln der Telefonnummer leicht entgehen können.
Die Regierung habe in ihrer Entscheidung deshalb zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht habe, die einen Hinweis auf eine begründete Furcht vor Verfolgung geben und damit die Regelvermutung des sicheren Heimat- und Herkunftsstaates umstossen könnten.
2.6. Auch den weiteren Beweisanträgen sei deshalb nicht zu entsprechen, weil diese kein anderes Ergebnis erwirken könnten. Vielmehr seien diese mit ihrem Anliegen an die Sicherheitsbehörden oder das Rechtsschutzsystem ihres Heimatlandes zu verweisen und stelle die rechtskräftige Verurteilung keinen unzulässigen Eingriff in ihre Menschenrechte dar. Als unzulässiger Erkundungsbeweis sei die Befragung eines Sachverständigen für kroatisches Strafrecht oder die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens für kroatisches Strafrecht zu werten. Der Beschwerdevertreter führe auch nicht näher aus, was er sich von diesen erhoffe. Den liechtensteinischen Behörden wäre es nämlich verwehrt, in die ordnungsgemässe und nicht zu beanstandende Strafrechtspflege des EU-Mitgliedstaates und Rechtsstaates Kroatien, dessen höchstgerichtliche Urteile und in ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einzugreifen. Diese Beweisanträge seien folglich als reiner Versuch einer Verfahrensverzögerung zu werten, indem die Beschwerdeführerin alles daran setze, nicht ihrem Strafvollzug in Kroatien zugeführt zu werden.
Vorliegend sei damit entgegen den Beschwerdeausführungen weder eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin noch eine konkrete Bedrohung durch die kroatische Justiz oder die kroatischen Strafverfolgungsbehörden gegeben, habe die Beschwerdeführerin - vorbehaltlich eines anderslautenden Urteils des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes - kein unfaires und nicht rechtsstaatliches Verfahren in Kroatien erfahren und sei nicht ungerechtfertigter Weise, sondern aufgrund von in Gerichtsurteilen festgestellten Delikten und einer entsprechenden rechtsstaatlichen Verurteilung, in zulässiger Weise in ihrem Menschenrecht auf Freiheit bedroht worden.
Eine annähernd konkrete Gefahr oder ein Hinweis auf eine etwaige Verfolgung der Beschwerdeführerin sei damit weder im bisherigen Verfahren noch in der vorliegenden Beschwerde aufgezeigt worden. Es sei nichts vorgebracht worden, das der Entscheidung der Regierung konkret entgegengetreten wäre und eine andere Einschätzung als im Urteil zu VGH 2016/026 des Verwaltungsgerichtshofes erwirken könnte.
Es ergäben sich zudem keine Hinweise, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre. Diese sei auch mangels Asylrelevanz oder eines entsprechenden Vorbringens zulässig. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zumutbar, weil die Beschwerdeführerin dort über soziale Kontakte durch ihre Kinder und ihre Mutter verfüge, Unterstützung finden könne sowie bei Bedarf Zugang zum Gesundheitssystem und zu den Sozialleistungen des Landes habe. Sollte es erforderlich sein, könne sie auch den Schutz der Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen. Indem der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar sei, erweise sich der Antrag auf vorläufige Aufnahme als unbegründet und sei einem solchen nicht zu entsprechen.
3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2016, VGH 2016/071, mit Schriftsatz vom 3. Juni 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung von verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten, konkret die Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter, auf rechtliches Gehör, auf rechtsgenügliche Begründung sowie die Verletzung des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2016, VGH 2016/071, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher die angefochtene Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an seine Rechtsansicht an den Verwaltungsgerichthof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit ihrer Individualbeschwerde beantragte die Beschwerdeführerin zudem sowohl die Bewilligung der Verfahrenshilfe als auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die einzelnen Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
3.1. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter im Wesentlichen Folgendes aus:
Im gegenständlichen Fall liege eine problematische Vor- und Mehrfachbefassung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Der Verwaltungsgerichtshof habe in der Sache der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 21. März 2016 bereits über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe entschieden. Wenn auch das blosse Faktum der Mehrfachbefassung grundsätzlich als vereinbar mit Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK angesehen werden könne, so sei doch der gegenständliche Fall gänzlich anders gelagert. Durch das Urteil über die Ablehnung der Gewährung der Verfahrenshilfe liege nämlich eine klare Vorbefassung sämtlicher Richter des Verwaltungsgerichtshofes vor. Sämtliche Richter, welche das Urteil in der Verfahrenshilfesache in nicht-öffentlicher Sitzung am 21. März 2016 gefasst hätten, hätten nunmehr auch die vorliegend bekämpfte Sachentscheidung vom 29. April 2016 gefasst.
Im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, mit welchem der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen worden sei (VGH 2016/026) werde auch die Asyl-Sache selbst abgehandelt und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, weshalb ihr Asylantrag und ihre - erst noch an den Verwaltungsgerichtshof zu erstattende - Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung keine Aussicht auf Erfolg haben werde. So sei es denn auch gekommen und habe der Verwaltungsgerichtshof bzw. die ausgewiesenen fünf Richter seine bzw. ihre am 21. März 2016 gefasste Meinung bzw. Voraussage zum voraussichtlichen Ausgang des Beschwerdeverfahrens in gleicher Besetzung am 29. April 2016 gleichsam in die Tat umgesetzt.
Die Vorgefasstheit werde auch dadurch dokumentiert, dass im Rahmen der Begründung der hier bekämpften Entscheidung ein Urteil des kroatischen Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2015 unter Nennung der Geschäftszahl (No. U-III-532/2015) herangezogen werde, welches mit der gegenständlichen Sache nichts zu tun habe. Die für den hier massgeblichen Fall relevante Entscheidung des kroatischen Verfassungsgerichtshofes (über die Verfassungsbeschwerde vom 1. Dezember 2014 gegen das Strafurteil des Obersten Gerichtshofes Kroatiens vom 30. September 2014) sei noch nicht ergangen und trage dieses Beschwerdeverfahren eine ganz andere Geschäftszahl, nämlich die GZ U-III-7600/2014.
Die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner hier bekämpften Entscheidung zur Begründung der Abweisung der Verwaltungsbeschwerde herangezogene Verfassungsgerichtshofentscheidung vom 10. März 2015 habe das Ehescheidungsverfahren und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit dem geschiedenen Gatten sowie die Verfassungsbeschwerde vom 27. Januar 2015 gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Kroatiens vom 21. Oktober 2014 (GZ Rev-x-374/14-2) zum Inhalt und nicht das (Straf-)Urteil des Obersten Gerichtshofes Kroatiens vom 30. September 2014, mit welchem die Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt worden sei.
Somit erweise sich auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtshofes als verfehlt, wonach keine Gründe ersichtlich seien, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, wonach in ihrem Fall gegen den Grundsatz des ne bis in idem verstossen worden wäre, nicht auch gegenüber den Gerichten und Höchstgerichten ihres Heimatlandes habe vorbringen können. Auf Grund des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof das falsche Urteil herangezogen habe, sei auch seine weitere Begründung verfehlt, wenn er der Beschwerdeführerin entgegenhalte, dass ihr gegen die Urteile der kroatischen Höchstgerichte noch die Möglichkeit der Anrufung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte offen stünde, welche sie auch ergriffen habe.
Fakt sei, dass die Beschwerdeführerin im konkreten Fall keine EGMR-Beschwerde erheben könne, weil die Entscheidung des kroatischen Verfassungsgerichtes über die Verfassungsbeschwerde gegen das Strafurteil des Obersten Gerichtshofes Kroatiens noch ausstehe.
Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Recht auf den ordentlichen Richter respektive in ihrem Anspruch auf unvoreingenommene und unbefangene Richter verletzt worden.
3.2. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Seitens des Verwaltungsgerichtshofes werde vorgetragen, dass die tatsächlich relevanten Urteile des Obersten Gerichtshofes sowie des Verfassungsgerichtshofes bereits in Übersetzung in den Akten einliegen würden und das APA wie auch die Regierung sich folglich ein ausreichend klares Bild machen könnten, dass das kroatische Rechtsschutzsystem gegriffen habe. Auch diese Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes sei verfehlt. Richtig sei, dass sich das Strafurteil des Obersten Gerichtshofes Kroatiens vom 30. September 2014 in deutscher Übersetzung im Akt befunden habe, als der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 5. April 2016 Akteneinsicht beim APA genommen habe. Einzig das Urteil des Obersten Gerichtshofes Kroatiens sei ins Deutsche übersetzt worden. Allerdings habe sich das vermeintliche Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2015 nicht im Akt des APA befunden, jedenfalls nicht in deutscher Übersetzung. Fakt sei weiters, dass sich dieses Urteil auch bei der neuerlichen Akteneinsicht durch den Rechtsvertreter am 17. Mai 2016, nachdem die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2016 ergangen sei, nicht in deutscher Übersetzung im Akt befunden habe. Würde sich nämlich das - falsche - Verfassungsgerichtshofurteil vom 10. März 2015 tatsächlich in deutscher Sprache im Akt befinden, wären dem APA und der Regierung und wohl auch dem Verwaltungsgerichtshof aufgefallen, dass das vermeintlich relevante Verfassungsgerichtshofurteil nichts mit dem Strafurteil des Obersten Gerichtshofes Kroatiens vom 30. September 2014 zu tun habe. Im Übrigen finde sich das Verfassungsgerichtshofurteil auch nicht in der Stellungnahme des APA vom 12. März 2015, in welchem das APA das kroatische Strafverfahren als fair beurteilt habe. Des Weiteren finde sich das Verfassungsgerichtshofurteil auch nicht in der Entscheidung der Regierung vom 3. Februar 2016 erwähnt. In der Entscheidung der Regierung werde klar festgestellt, dass lediglich das Strafurteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. September 2014 - und nur dieses - auf Deutsch übersetzt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof bringe solcherart falsche Sachverhalte im Rahmen seiner letztinstanzlichen Entscheidung ins Spiel, gegen welche sich die Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren gar nicht mehr zur Wehr setzen könne. Der Beschwerdeführerin sei es verwehrt, zu diesem wesentlichen Punkt des Verfahrens (Verfassungsgerichtshofurteil vom 10. März 2015) Stellung zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wäre gemäss Art. 99 Abs. 4 LVG angehalten gewesen, der Beschwerdeführerin vor seiner Endentscheidung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum bislang im Verwaltungsverfahren nicht erörterten Tatbestand des vermeintlich das Strafurteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. September 2014 bestätigenden Verfassungsgerichtshofurteiles vom 10. März 2015 zu geben (vgl. auch Vogt, in: Grundrechtspraxis in Liechtenstein, 571 f.).
Hätte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin diese Gelegenheit gegeben, hätte dieser entscheidungsrelevante Irrtum des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich das Heranziehen des hier vorliegend nicht massgeblichen Urteiles des kroatischen Verfassungsgerichtshofes, aufgeklärt werden können. Der Verwaltungsgerichtshof habe ein mit der gegenständlichen Sache nicht unmittelbar zusammenhängendes Verfassungsgerichtshofurteil, das nicht ins Deutsche übersetzt worden sei, als Entscheidungsgrundlage herangezogen.
Damit habe der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör massgeblich und grundlegend verletzt, indem die Beschwerdeführerin ihres Rechtes auf Orientierung und Stellungnahme beraubt worden sei.
Auf Grund des Umstandes, dass in der vorgängigen Entscheidung der Regierung die nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof fälschlicherweise als Entscheidungsgrundlage herangezogene Entscheidung des kroatischen Verfassungsgerichtshofes mit keinem Wort erwähnt worden sei, wäre der Verwaltungsgerichtshof angehalten gewesen, der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum kroatischen Verfassungsgerichtshofurteil vom 10. März 2015 zu geben. Darüber hinaus wäre er verpflichtet gewesen, dieses Urteil ins Deutsche übersetzen zu lassen, wenn er dieses Urteil schon als Entscheidungsgrundlage heranziehe. Spätestens nach der deutschen Übersetzung wäre dem Verwaltungsgerichtshof erkennbar geworden, dass dieses Verfassungsgerichtshofurteil eine Zivilsache, nämlich die Ehescheidung und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit ihrem geschiedenen Gatten zum Gegenstand habe, und nicht das Strafurteil des Obersten Gerichtshofes Kroatiens vom 30. September 2014, mit welchem nach Ansicht der Beschwerdeführerin gegen das Doppelbestrafungsverbot verstossen worden sei.
Dadurch stelle die hier bekämpfte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine verbotene Überraschungsentscheidung dar. Mit der Heranziehung des nicht massgeblichen Verfassungsgerichtshofurteiles durch den Verwaltungsgerichtshof habe die Beschwerdeführerin nicht rechnen können. Von diesem Urteil sei in der Entscheidung der Regierung, wie bereits dargelegt, keine Rede gewesen, weshalb auch eine Erwähnung in der Verwaltungsbeschwerde gegen die Entscheidung der Regierung unterblieben sei. Auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit erhalten habe, sich zu diesem Punkt zu äussern, stelle die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, mit welcher das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.
3.3. Zur gerügten Verletzung der rechtsgenüglichen Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus:
Zum einen werde der bereits dargelegte Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner hier bekämpften Entscheidung selbst die Urteile des Obersten Gerichtshofes Kroatiens vom 30. September 2014 und des Verfassungsgerichtshofes Kroatiens als tatsächlich relevant für den konkreten Fall bezeichne, auch unter diesem Grundrecht gerügt. Auf die entsprechenden Ausführungen werde verwiesen.
Die vom Verwaltungsgerichtshof in der Begründung angeführte Verfassungsbeschwerde vom 27. Januar 2015 richte sich nachweislich nicht gegen das Strafurteil des Obersten Gerichtshofes Kroatiens vom 30. September 2014, sondern gegen das (Zivil-)Urteil des Obersten Gerichtshofes Kroatiens vom 21. Oktober 2014 und sei hier die Ehe- und Vermögenssache Verfahrensgegenstand.
Was ebenso schwer wiege sei der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof die von ihm selbst ins Treffen geführte Verfassungsgerichtshofentscheidung vom 10. März 2015 offensichtlich nicht angesehen habe. In der im Akt befindlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2015 zu GZ U-III-532/2015 sei die bezughabende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes dezidiert mit Datum und Geschäftszahl angeführt, nämlich mit 21. Oktober 2014 und Rev-x-374/14-2. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der Ansicht komme, dass es sich hiebei um das Strafurteil des Obersten Gerichtshofes Kroatiens handeln könnte sei einfach unerfindlich. Diese - für den vorliegenden Fall massgebliche Entscheidung - datiere nachweislich und aktenkundig vom 30. September 2014 und trage ebenso nachweislich und aktenkundig die GZ. I Kz-Us 115 / 12-7.
Dieser Fehler des Verwaltungsgerichtshofes, der daraus resultiere, dass die im Akt befindlichen Urteile gar nicht oder nur unzureichend geprüft worden seien, mache die Begründung dermassen mangelhaft und falsch, dass der verfassungsmässig gewährleistete Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung jedenfalls verletzt worden sei.
3.4. Zur gerügten Verletzung des Willkürverbots und des Rechtes auf ein faires Verfahren wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen, dass sie auch unter diesem Aspekt rügte.
4. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2016 erstattete der Verwaltungsgerichtshof eine Stellungnahme zur gegenständlichen Individualbeschwerde und brachte im Wesentlichen vor wie folgt:
4.1. In der Individualbeschwerde werde eine Befangenheit der Richter des Verwaltungsgerichtshofes wegen Vor- und Mehrfachbefassung geltend gemacht. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren zu VGH 2016/26 den Verfahrenshilfeantrag und das dazugehörige Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten prima facie zu prüfen gehabt habe, um begründet zu einem Ergebnis zu kommen. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Beschwerdeführung gegen die Entscheidung der Regierung als offensichtlich aussichtslos beurteilt. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht an den Staatsgerichtshof angefochten worden. In der Beschwerde vom 18. April 2016 an den Verwaltungsgerichtshof (VGH 2016/71) sei die Frage der Vor- und Mehrfachbefassung nicht thematisiert worden, obwohl der Beschwerdeführerin seit der Zustellung der Tagesordnung vom 23. Februar 2016 zu VGH 2016/26 die Richter des Verwaltungsgerichtshofes, die in der vorliegenden Asylsache entscheiden, bekannt gewesen seien. Ablehnungsanträge seien also von der Beschwerdeführerin keine gestellt worden. Eine Befangenheit der Richter des Verwaltungsgerichtshofes werde vielmehr erstmals in der Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof geltend gemacht. Im Übrigen werde hier auf die ständige Judikatur des Staatsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verwiesen, wonach eine Vorbefassung - wie gegenständlich im Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag - keine Befangenheit der Richter begründe und somit vor Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK standhalte (vgl. Tobias M. Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Kley/Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Schaan 2012, S. 390, 393; StGH 2003/24; StGH 2013/96; StGH 2013/110 u. v. m.).
4.2. Zu Recht werde in der gegenständlichen Individualbeschwerde bemängelt, dass das Urteil des kroatischen Verfassungsgerichtshofes und die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte fälschlicherweise zum Straf- und nicht zum Ehescheidungs- und Unterhaltsverfahren zugehörig betrachtet worden sei. Diese unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen habe der Verwaltungsgerichtshof aber bereits in seinem Urteil zu VGH 2016/026 betreffend den Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten für das gegenständliche Asylbeschwerdeverfahren getroffen. Dennoch sei in der Beschwerde vom 18. April 2016 an den Verwaltungsgerichtshof (zu VGH 2016/071) dies nicht gerügt worden.
Festzuhalten sei zudem, dass es für den Verwaltungsgerichtshof nicht entscheidungsrelevant gewesen sei, ob der kroatische Verfassungsgerichtshof bereits ein Urteil gefällt und die Beschwerdeführerin den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angerufen habe. Relevant sei vielmehr die Feststellung, dass Kroatien ein funktionierender Rechtsstaat ist und die Beschwerdeführerin bereits mehrere Rechtsmittel ergreifen habe können. Für die Beschwerdeführerin bestehe also die Möglichkeit, die nationalen Höchstgerichte und in letzter Instanz den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen. Der Beschwerdeführerin habe u. a. das effiziente Rechtsmittel der Beschwerde an den Kroatischen Obersten Gerichtshof zugestanden. Sie gehe gemäss ihren Aussagen in der Befragung durch das APA auch selbst davon aus, dass sie eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erheben könne. Würde der kroatische Verfassungsgerichtshof tatsächlich nicht in angemessener Zeit über die Beschwerde gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. September 2014 entscheiden, wie dies nun in der Individualbeschwerde vorgebracht werde, stünde der Beschwerdeführerin auch ohne dessen Entscheidung die Möglichkeit der Anrufung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte offen (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Auflage, § 13, Rz. 32). Der Verwaltungsgerichtshof zweifle nicht an der rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit Kroatiens, und die Beschwerdeführerin habe keinen Beweis erbringen können, dass Kroatien kein sicherer Heimat- und Herkunftsstaat für sie sei. Die Beschwerdeführerin sei mit dem bekämpften Urteil des Verwaltungsgerichtshofes folglich an die Gerichte und Rechtsschutzeinrichtungen ihres Heimatlandes Kroatien verwiesen worden.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Zunächst ist auf den Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin einzugehen, den sie lediglich hinsichtlich des Kriteriums der Bedürftigkeit näher begründet. Hinsichtlich der weiteren Kriterien führt sie lediglich aus, dass die Beschwerdeführung weder mutwillig noch aussichtslos sei, weshalb die Beigebung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer sachlich notwendig sei.
1.1. Analog zum streitigen Zivilverfahren (§§ 63 ff. ZPO) hat der Staatsgerichtshof direkt aus dem Gleichheitssatz der Verfassung auch für das Verwaltungsverfahren einen entsprechenden Anspruch auf Verfahrenshilfe abgeleitet. Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe ist, dass der Antragsteller bedürftig und der Prozess nicht aussichtslos bzw. mutwillig ist, sowie der Beizug eines Rechtsanwaltes sachlich notwendig erscheint (StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9]; siehe auch StGH 2014/148, Erw. 1.1; StGH 2008/150, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [279, Erw. 2]). Gleiches muss auch für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof gelten. Allerdings sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe unabhängig von der Gewährung im vorangegangenen Verfahren erneut und spezifisch für das Staatsgerichtshofverfahren zu prüfen (StGH 2008/150, Erw. 1.1 [a. a. O.]; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [279, Erw. 2]).
1.2. Nach österreichischer Rechtsprechung und Lehre ist eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (Michael Bydlinski, a. a. O., Rz. 20; siehe auch StGH 2013/171, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/148, Erw. 2.6.3; StGH 2016/16, Erw. 2.3.2), wobei im Rahmen der Verfahrenshilfe bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung bzw. Beschwerdeführung kein allzu strenger Massstab anzulegen ist, um den Anspruch auf Verfahrenshilfe nicht von vornherein leer laufen zu lassen (vgl. Michael Bydlinski, in: Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband, 3. Aufl., Wien 2015, § 63 ZPO, Rz. 20 m. w. N. und Robert Fucik, in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Wien 2014, § 63 ZPO, Rz. 6 mit Rechtsprechungsnachweisen; siehe auch StGH 2016/16, Erw. 2.3.2).
Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessführung schliesst eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig mit ein. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden (Michael Bydlinski, a. a. O., Rz. 20; vgl. auch StGH 2013/171, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/148, Erw. 2.6.3; StGH 2016/16, Erw. 2.3.2), was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer erfordert.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kroatien. Dabei handelt es sich um einen Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist. Gemäss Art. 2 EUV sind die Werte, auf die sich die Union gründet, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschliesslich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. Art. 7 EUV sieht für den Fall einer schwerwiegenden Verletzung der in Art. 2 EUV verankerten Werte, ein spezifisches Sanktionsverfahren vor. Ein solches wurde gegen die Republik Kroatien bisher weder eingeleitet noch gibt es irgendwelche Anzeichen, dass ein solches eingeleitet werden könnte. Es bestehen auch darüber hinaus keine augenscheinlichen Hinweise, dass Kroatien nicht als funktionierender Rechtsstaat gelten könnte.
Darüber hinaus ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Individualbeschwerde nicht geeignet, Zweifel an dieser Beurteilung zu erzeugen. Wie aus ihren eigenen Darlegungen hervorgeht, konnte sie sich in den gegen sie geführten Verfahren verteidigen und Rechtsmittel einbringen. Der Hinweis auf den Irrtum des Verwaltungsgerichtshofes in der Frage, ob das Strafurteil der Beschwerdeführerin vom Verfassungsgerichtshof Kroatiens bestätigt wurde oder nicht, ist für sich ebenfalls nicht geeignet, die Annahme als begründet erscheinen zu lassen, dass die Beschwerdeführerin auch nur eine gewisse Chance auf Asylgewährung in Liechtenstein haben könnte. Denn dieses Versehen hatte offensichtlich keinen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.
1.4. Die Beschwerdeführung erweist sich demnach vorliegend jedenfalls auch bei einer summarischen und zurückhaltenden Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten als offenbar aussichtslos.
1.5. Da somit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben ist, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäss abzuweisen.
2. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Individualbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2016, VGH 2016/071, hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2016, VGH 2016/071, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof. Festschrift Gert Delle Karth, Wien 2013, 81 ff., mit jeweils umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2.2. Der Staatsgerichtshof setzt sich zunächst mit der Rüge der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter auseinander, die im Wesentlichen ausführt, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Sache der Beschwerdeführerin bereits mit Urteil vom 21. März 2016 in derselben Besetzung über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe entschieden habe. Durch das Urteil über die Ablehnung der Gewährung der Verfahrenshilfe liege eine klare Vorbefassung sämtlicher Richter des Verwaltungsgerichtshofes vor. Sämtliche Richter, welche das Urteil in der Verfahrenshilfesache am 21. März 2016 gefasst hätten, hätten nunmehr auch die vorliegend bekämpfte Sachentscheidung vom 29. April 2016 gefasst.
2.2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasst die Garantie des ordentlichen Richters als wesentlichen Teilgehalt auch den Anspruch auf den unbefangenen bzw. unparteiischen Richter (siehe statt vieler: StGH 2012/95, Erw. 2.1; StGH 2011/129, Erw. 3.2; StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 2009/46, Erw. 4.1; StGH 2004/63, Erw. 2.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1.]; StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]; siehe auch StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Literaturverweisen). Bei der Prüfung dieses Teilgehalts reicht nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes angesichts der zentralen rechtsstaatlichen Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte eine blosse Willkürprüfung nicht aus (StGH 2012/95, Erw. 2.1; StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 2009/46, Erw. 4.1 [alle a. a. O.]; StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf StGH 2000/60, Erw. 2.1).
2.2.2. Der Staatsgerichtshof hat sich in den beiden Entscheidungen zu StGH 2016/15 und StGH 2016/18 bereits mit der Konstellation befasst, dass der Verwaltungsgerichtshof in Asylangelegenheiten über den gestellten Asylantrag in materieller Sache in derselben Besetzung entschieden hat, wie über den Verfahrenshilfeantrag. Der Staatsgerichtshof hat in diesen Fällen an seine bisherige, zuletzt in verschiedenen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren bestätigte Rechtsprechung im Zusammenhang mit der sogenannten "Vor- bzw. Mehrfachbefassung" angeknüpft (vgl. StGH 2016/15 und StGH 2016/18, jeweils Erw. 2.4), wonach der Umstand, dass ein Richter im Beschwerdefall vorher zum Nachteil der Verfahrenspartei entschieden hat, in der Regel keine Befangenheit zu begründen vermag (vgl. StGH 2010/81, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/87, Erw. 2.4; StGH 2007/108, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Ebenso hat der Staatsgerichtshof schon mehrfach festgehalten, dass es noch keinen Ablehnungsgrund darstellt, wenn der betroffene Richter in der Vergangenheit für den Beschwerdeführer ungünstige Entscheidungen getroffen hat (StGH 2009/57 und StGH 2009/104, Erw. 3.6; StGH 2009/129, Erw. 4; StGH 2009/162, Erw. 4.2).
Aus diesem Grunde wurde entschieden, dass die Argumentation der dortigen Beschwerdeführer, der Senat des Verwaltungsgerichtshofes habe in der Hauptsache in derselben Zusammensetzung entschieden wie über den Verfahrenshilfeantrag, letztlich nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führen konnte (vgl. StGH 2016/15 und StGH 2016/18, jeweils Erw. 2.5). Die vorliegende Sachverhaltskonstellation unterscheidet sich von den Vergleichsfällen in den massgeblichen Punkten nicht. Dies gilt auch für das Argument der Beschwerdeführerin, der Verwaltungsgerichtshof habe mit seiner Entscheidung die hier bekämpfte Entscheidung vorweggenommen. Es liegt in der Natur der Sache, dass im Rahmen der Beurteilung der Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags eine gewisse ex-ante-Betrachtung stattzufinden hat.
2.2.3. Eine Verletzung im Recht auf den ordentlichen Richter liegt somit nicht vor.
2.3. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin, nämlich ihre Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Willkürverbots beziehen sich alle auf ein Element in der Begründung des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich auf dessen Aussage, das Strafurteil des Obersten Gerichtshofes Kroatiens gegen die Beschwerdeführerin sei durch ein Urteil des Verfassungsgerichtshofes Kroatiens bestätigt worden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Gegenäusserung ausführt, trifft es zu, dass ihm mit dieser Aussage ein Irrtum unterlaufen ist (siehe vorne Ziff. 4.2 des Sachverhaltes). Ein Urteil des Verfassungsgerichtshofes in dieser Sache liegt nicht vor. Welche Konsequenzen dies im Hinblick auf die vorliegende Individualbeschwerde hat, ist im Nachfolgenden zu prüfen.
2.3.1. Die vom Verwaltungsgerichtshof in der Begründung angeführte Verfassungsbeschwerde vom 27. Januar 2015 richte sich, so die Beschwerdeführerin, nachweislich nicht gegen das Strafurteil des Obersten Gerichtshofes Kroatiens vom 30. September 2014 sondern gegen das (Zivil-)Urteil des Obersten Gerichtshofes Kroatiens vom 21. Oktober 2014, wobei hier die Ehe- und Vermögenssache Verfahrensgegenstand sei. Dieser Fehler des Verwaltungsgerichtshofes, der daraus resultiere, dass die im Akt befindlichen Urteile gar nicht oder nur unzureichend geprüft worden seien, mache die Begründung dermassen mangelhaft und falsch, dass der verfassungsmässig gewährleistete Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt worden sei.
2.3.2. Der Frage, ob gegen das Strafurteil des Obersten Gerichtshofes eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof Kroatiens erhoben worden ist, kommt im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof argumentiert zunächst abstrakt, dass Kroatien als funktionierender Rechtsstaat gelte. Diesem für die Beurteilung des vorliegenden Falls, was die Frage der Asylgewährung betrifft, entscheidungswesentlichen Punkt tritt die Beschwerdeführerin denn auch nicht entgegen.
Der Verwaltungsgerichtshof argumentiert im Weiteren, nunmehr auf die Beschwerdeführerin bezogen, dass deren Strafverfahren nach rechtsstaatlichen Massstäben durchgeführt worden sei, dass sie sich verteidigen habe können, ihre angebotenen Zeugen einvernommen worden seien und sie gegen das Strafurteil Rechtsmittel erheben habe können. Dass diese, ebenfalls wesentlichen Feststellungen unrichtig seien; welche Änderungen sich an dieser Beurteilung dadurch ergeben hätten sollen, dass eine Entscheidung des (kroatischen) Verfassungsgerichtshofes in der Strafsache eben nicht vorliege, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Sie legt auch nicht dar, weshalb sich an der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes etwas ändern hätte können, wenn sämtliche die Beschwerdeführerin betreffenden kroatischen Urteile in deutscher Übersetzung vorliegen würden.
2.3.3. Auf Grund mangelnder Entscheidungswesentlichkeit des Irrtums des Verwaltungsgerichtshofes gehen die erwähnten restlichen Grundrechtsrügen der Beschwerdeführerin, insbesondere auch ihr Vorbringen hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots, sohin ins Leere.
2.4. Aus all diesen Gründen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
3. Damit erweist sich nunmehr aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos, sodass das gegenständliche Provisorialverfahren unter sinngemässer Anwendung des Art. 42 Abs. 1 StGHG spruchgemäss einzustellen war (vgl. StGH 2014/57, Erw. 8; StGH 2014/144, Erw. 7.2; StGH 2015/27, Erw. 8.2; StGH 2015/90, Erw. 6 und StGH 2016/15, Erw. 4).
4. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 765.00 setzen sich sohin aus der Eingabegebühr im Betrage von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17. Abs. 1 GGG) sowie aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19. Abs. 1 und 5 GGG) zusammen.