StGH 2016/054
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat am 22. November 2016 nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und anschliessender nicht-öffentlicher Beratung und Abstimmung, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. iur. Peter Bussjäger, lic.iur. M.B.L.-HSG Christian Ritter als Richter und Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Gitte Schädler als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Belangte Behörde: Regierung des Fürstentums Liechtenstein
auf: Aufhebung der Verordnung vom 3. Mai 2016 über das Grundwasserschutzareal „Äule-Neugüeter“ der Gemein-de Balzers, LGBl. 2016 Nr. 186
wegen: Verfassungs- und Staatsvertragswidrigkeit (Streitwert: CHF100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Dem Antrag der Antragsteller auf Aufhebung der Verordnung vom 3. Mai 2016 über das Grundwasserschutzareal „Äule-Neugüeter“ der Gemeinde Balzers, LGBl. 2016 Nr. 186, wird keine Folge gegeben. Die Verordnung vom 3. Mai 2016 über das Grundwasserschutzareal „Äule-Neugüeter“ der Gemeinde Balzers, LGBl. 2016 Nr. 186, ist weder verfassungs- noch staatsvertragswidrig.
2. Die Antragsteller sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, erliess die Regierung die Verordnung vom 3. Mai 2016 über das Grundwasserschutzareal „Äule-Neugüeter“ der Gemeinde Balzers, welche am 12. Mai 2016 im Landesgesetzblatt LGBI. 2016 Nr. 186 ausgeben wurde. Diese Verordnung errichtet ein Schutzareal i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Bst. r GSchG auf dem Gebiet gemäss Plan im Anhang der Verordnung und legt die Rechtsfolgen, d. h. im Wesentlichen die aus der Schutzzone resultierenden Eigentumsbeschränkungen, fest. Die Verordnung trat am 1. Juni 2016 in Kraft.
2. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2016 beantragten A und 262 weitere Antragsteller, zusammen also 263 Stimmberechtigte des Fürstentums Liechtenstein, beim Staatsgerichtshof die Überprüfung der einleitend erwähnten Verordnung auf ihre Verfassungs- und Staatsvertragswidrigkeit. Beantragt wurde, der Staatsgerichtshof wolle erstens die angefochtene Verordnung als verfassungs- und EMRK-widrig aufheben, zweitens eine mündliche und öffentliche Verhandlung durchführen und drittens das Land Liechtenstein verpflichten, den Antragstellern die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen.
2.1. Den Antrag auf Verordnungsprüfung begründen die Antragsteller im Wesentlichen mit der Verletzung der Eigentumsgarantie, die in Art. 34 und 35 LV sowie in Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK garantiert wird. Zudem erblicken sie in der Verordnung einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot aus Art. 31 LV und Art. 1 1. ZP-EMRK i. V. m. Art. 14 EMRK. Den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung stützen sie auf Art. 47 StGHG sowie auf Art. 6 EMRK.
2.2. Zur Eigentumsgarantie führen die Antragsteller aus, dass diese sowohl eine Bestandesgarantie umfasse, also die Nutzungs- und Verfügungsrechte des Eigentums schütze, als auch eine Wertgarantie, also für Einschränkungen des Eigentums die Leistung von Schadenersatz verlange. Beide Garantien würden durch die Verordnung verletzt.
2.2.1. Die Eigentumsgarantie sei auch bei der Rechtssetzung zu beachten, und daher auch beim Erlass der angefochtenen Verordnung. Da die Eigentumsgarantie auch das Grundeigentum erfasse, sei sie auf die Verordnung anwendbar. In sachlicher Hinsicht seien sieben Einschränkungen der Eigentumsgarantie durch die Verordnung auszumachen: Erstens würde die Verordnung eine Bewilligungspflicht (ohne Anspruch auf eine Bewilligung) für neue Bauten einführen und daher vom Grundsatz des freien Bauens in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Balzers abweichen. Zweitens würde auf Feldwegen ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge mit Ausnahme des landwirtschaftlichen Verkehrs und des Zubringerdienstes errichtet. Drittens dürften die Eigentümer das Niederschlagswasser neuerdings nicht mehr unterirdisch versickern lassen. Viertens sei auch für Grabarbeiten und Geländeveränderungen eine an verschiedene Bedingungen geknüpfte Bewilligung erforderlich. Fünftens untersage die Verordnung die ganzflächige Vorauflauf-Behandlung mit persistenten chemischen Bodenherbiziden, die aber für die üblichsten Anbauprodukte gemäss Anhang der Landwirtschaftlichen Begriffs- und Anerkennungsverordnung (LBAV) gestattet sei. Sechstens sei die Lagerung von Mist im freien Feld in Wasserschutzgebieten verboten. Siebtens herrsche schliesslich ein Gülleverbot.
2.2.2. Diese Einschränkungen führten zusammen zu einer „multidimensionalen Beschränkung“ der Nutzungs- und Verfügungsrechte. Dies sei eine Einschränkung der Bestandesgarantie. Da für diese Einschränkung keine Entschädigung bezahlt würde, sei auch die Wertgarantie betroffen. Zudem käme zur erwähnten Beschränkung noch hinzu, dass zusätzliche Kosten durch die von der Verordnung verlangten Anforderungen entstünden.
2.2.3. Zur Zulässigkeit der Einschränkung bringen die Antragsteller vor, dass die rechtlichen Grundlagen im Gewässerschutzgesetz (GSchG) und der angefochtenen Verordnung zu erblicken seien.
2.2.4. Das öffentliche Interesse, das für die Verordnung vorgebracht würde, sei die Wasserversorgung. Dies sei nicht zu beanstanden, müsse allerdings präzisiert werden. Da nur die Trinkwassernutzung von diesem öffentlichen Interesse erfasst sei, und die öffentliche Hand ohnehin zur Nutzung des übrigen Grundwassers befugt sei, liege das öffentliche Interesse einzig darin, die Qualität des Grundwassers für eine hypothetische, zukünftige Nutzung als Trinkwasserquelle geeignet zu halten. Dies sei ein geringeres Interesse als ein akuter oder klar prognostizierter Trinkwasserbedarf. Zudem müsse es darum gehen, Abwehrmassnahmen gegen das Trinkwasser gefährdende Verunreinigungsherde zu treffen. Wo solche Herde nicht vorhanden seien, fehle das öffentliche Interesse vollständig. Im betroffenen Areal würden nur zwei Altablagerungsstandorte, bei grosszügiger Lesart auch noch die drei sich dort befindlichen Landwirtschaftsbetriebe, darunter fallen. Der Rest des Areals sei kein Verunreinigungsherd, weshalb kein öffentliches Interesse an seinem Schutz bestehe.
2.2.5. Auch die Geeignetheit der Verordnung zur Sicherung eines hypothetischen, zukünftigen Trinkwasserbedarfes sei fraglich. Es sei nicht erwiesen, dass das Grundwasser im betroffenen Areal überhaupt besonders zur Trinkwassergewinnung geeignet sei. Die Regierung stütze sich wohl bei dieser Beurteilung auf den Hydrogeologischen Bericht der Dr. B AG vom Januar 2014, da weitere einschlägige Unterlagen nicht im Akt zum Erlass der Verordnung beim Amt für Umwelt auffindbar gewesen seien. Dieser Bericht beruhe aber nicht auf eigenen Untersuchungen, sondern entnähme seine Erkenntnisse bereits bestehenden Unterlagen, namentlich den Berichten „EAWAG: Bericht über die Grundwasserverhältnisse im Rheintal im Gebiet des Fürstentums Liechtenstein, 1976“, „EAWAG: Untersuchung der Grundwasserverhältnisse im Rheintal, 1. Ergänzungsbericht, 1977“ und „EAWAG: Untersuchung der Grundwasserverhältnisse, Tiefbohrungen 1977 und 1979/1980, Profile der Sondierbohrungen T1, T9 und T10“. Der Hydrogeologische Bericht stütze sich damit auf Daten, die über 35 Jahre alt seien. Es könne daraus nicht abgeleitet werden, dass die Trinkwasserqualität immer noch gleich sei; insbesondere äussere sich der Bericht auch nicht dazu, inwiefern die Daten ihre Gültigkeit behalten hätten.
Auch die Messdaten des Amtes für Umwelt von 1965 bis 1999, auf die sich der Bericht an späterer Stelle beziehe, seien nicht weiter hilfreich. Erstens handle es sich einzig um eine Excel-Tabelle, die weder die Standorte der Messpunkte noch den Verfasser des Dokumentes ausweise. Zweitens führe der Bericht nicht aus, inwiefern diese Daten eine hohe Grundwasserqualität belegten. Da er zudem erst an späterer Stelle auf die Daten Bezug nehme, messe er ihnen eine geringere Aussagekraft zu. Zudem gehe auch der Bericht von einer möglichen Verschlechterung der Qualität aus und verwende auch weitere Unsicherheit ausdrückende Formulierungen.
Verschiedene Gefahrenherde seien ebenfalls unklar. Über die Altablagerungsstandorte lägen keine detaillierten Angaben oder Untersuchungen vor, und es handle sich um untersuchungsbedürftige belastete Standorte. Nachdem die Gefährdung durch diese Standorte unklar sei, könne ohnehin keine definitive Aussage über die Wasserqualität im Areal gemacht werden. Auch der südlich des Areals liegende Steinbruch „C“ sei nicht näher untersucht worden, auch wenn von ihm gemäss Bericht nur eine minimale Gefährdung ausgehe. Trotzdem seien der Steinbruch selbst und die Strasse, die zu ihm führe, vom Schutzareal ausgenommen, im Gegensatz zu den anderen Strassen an den Grenzen des Areals, die zumindest teilweise darunter fallen würden. Weder die Untersuchung der Altablagerungsstandorte, noch die Untersuchung des Gefährdungspotentials des Steinbruches seien durchgeführt worden. Es seien also weitere, aktuelle Erkenntnisse nötig, um die Eignung des Areals zur Trinkwassergewinnung gesichert feststellen zu können.
2.2.6. Selbst wenn man die Geeignetheit der Verordnung unterstelle, sei sie in zeitlicher und räumlicher Hinsicht nicht erforderlich. Die bestehenden Schutzareale reichten zur Versorgung des Landes aus und Kapazitätsengpässe seien nicht zu erwarten. Ein zusätzliches Grundwasserschutzareal sei nicht notwendig. Auch die Qualität des Trinkwassers in Liechtenstein sei sehr hoch, weshalb keine Gefahr diesbezüglich bestünde. Zudem sei der Schutzbereich von knapp 60 ha überdimensioniert; der Bericht erwähne nicht, weshalb ein derart grosses Gebiet ausgeschieden werden müsse. Insbesondere da ohnehin nur die Gefahrenherde vom öffentlichen Interesse am Schutz des Trinkwassers betroffen seien, sei unklar, weshalb eine die Gefahrenherde um ein Vielfaches übersteigende Fläche ins Grundwasserschutzareal überführt würde anstatt nur die Gefahrenherde selbst. Überdies sei der Verbrauch an Trinkwasser tendenziell rückläufig. Es zeichne sich also kein Bedarf an zusätzlichem Trinkwasser ab, oder zumindest nicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Obwohl nämlich kein kurz- oder mittelfristiger Bedarf an der Nutzung des Areals zur Trinkwassergewinnung bestehe, würden die Eigentümer gleichwohl bereits heute belastet.
Zudem stünden als milderes Mittel bereits jetzt andere Möglichkeiten offen, indem beispielsweise in einem behördenverbindlichen Richtplan grundwasserschützende Massnahmen ergriffen würden. Auch die Gemeinde Balzers halte in den Erläuterungen zum Gemeinderichtplan fest, dass keine Bauten zu bewilligen seien, welche den Grundwasserstrom negativ beeinflussen könnten. Weiterführende Massnahmen seien auch nach der Meinung der Gemeinde nicht erforderlich. Damit sei auch eine Verordnung, die solche Massnahmen vorsehe, nicht erforderlich, oder zumindest noch nicht. Falls sich die Grundwassergewinnung des gesamten Landes auf das gegenständliche Areal fokussieren würde, bestünde zudem die Gefahr eines Klumpenrisikos, da keine Risikodiversifikation mehr möglich sei. Auch dazu sei es notwendig, die Wasserversorgung von Liechtenstein nicht an einem zentralen Standort zu bündeln.
2.2.7. Die Grundeigentümer würden in ihren individuellen Interessen empfindlich berührt. Sie könnten nur noch eingeschränkt über ihren Grund verfügen, da ihr Recht auf Bebauung einem reinen Ermessen weichen müsste und ihnen eine erhebliche Wertminderung ihrer Grundstücke bevorstehe. Allein das Gülleverbot verursache eine Werteinbusse von 22 %. Zu dieser Wertverminderung ihrer Grundstücke kämen zusätzliche Aufwendungen hinzu, die den Eigentümern auferlegt würden. Eine Entschädigung der Grundeigentümer für diese Einbussen sei nicht vorgesehen.
Das öffentliche Interesse sei demgegenüber klein. Es beziehe sich einzig auf einen hypothetischen, zukünftigen Fall und sei somit weder aktuell noch akut zukünftig. Das individuelle Interesse der Grundeigentümer überwiege dieses schwache öffentliche Interesse daher und der Eingriff sei folglich unzumutbar.
2.3. Die Verletzung der Rechtsgleichheit sei durch die Verordnung ebenfalls verletzt, denn auch der Gesetz- bzw. der Verordnungsgeber dürfe keine sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen vornehmen. Dies verlange sowohl Art. 31 LV als auch Art. 14 EMRK (i. V. m. Art. 1 1. ZP-EMRK).
2.3.1. Die Ungleichbehandlung sei darin zu erblicken, dass die Grundeigentümer, deren Grundstück im Grundwasserschutzareal zu liegen komme, gegenüber den benachbarten Eigentümern benachteiligt würden, deren Grundstücke nämlich nicht von den Auflagen der Verordnung betroffen seien.
2.3.2. Sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlung lägen keine vor. Das gesamte Gebiet im Umkreis des gegenständlichen Areals sei als Grundwasserschutzgebiet gekennzeichnet. Weshalb genau das in der Verordnung ausgewiesene Gebiet zum Grundwasserschutzareal erklärt werden solle, und nicht etwa ein zusätzliches oder ein anderes Gebiet, obwohl in der ganzen Gegend anscheinend die gleichen Verhältnisse hinsichtlich einer Trinkwassergewinnung herrschten, sei nicht ersichtlich und werde von der Regierung auch nicht begründet.
2.3.3. Zudem sei auch die Zufahrt zum Steinbruch „C“ vom Areal ausgenommen, während die anderen angrenzenden Strassen zumindest teilweise unter das Grundwasserschutzareal fielen. Es lägen für diese Unterscheidung keine Gründe vor, sondern sei vielmehr davon auszugehen, dass die Regierung selber Bedenken aufgrund möglicher Verunreinigungen durch den Betrieb des Steinbruches gehabt habe.
2.4. Den Antrag auf Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Schlussverhandlung stützen die Antragsteller auf Art. 47 StGHG, der im Grundsatz davon ausgehe, dass die öffentliche Verhandlung die Regel und die nicht-öffentliche Sitzung die Ausnahme sei. Angezeigt sei die öffentliche und mündliche Verhandlung jedenfalls dann, wenn der Staatsgerichtshof die erste und einzige Instanz sei und insbesondere den Sachverhalt selbständig zu erheben habe.
2.4.1. Da der Staatsgerichtshof in abstrakten Normenkontrollverfahren die erste Instanz sei, müsse er Beweise aufnehmen, um eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu schaffen, anstatt den Sachverhalt aus unteren Instanzen herbeizuziehen. Im gegenständlichen Verfahren sei unter anderem relevant, welche Einschränkungen die Grundeigentümer erführen, wie stark die sich gegenüberstehenden Interessen seien und welche Untersuchungen im Vorfeld des Erlasses der Verfügung vorgenommen worden seien.
2.4.2. Hinzu komme vorliegend, dass Art. 6 EMRK im vorliegenden Verfahren anwendbar sei, nachdem das Recht auf Eigentum betroffen sei. Auch diese Garantie verlange eine mündliche Verhandlung, insbesondere wenn der Sachverhalt festgestellt werden müsse. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb auch die EMRK eine mündliche Verhandlung verlange. Da der liechtensteinische Vorbehalt, der sich nur auf die Öffentlichkeit der Verhandlung beziehe, das Staatsgerichtshofgesetz nicht nenne, sei die Schlussverhandlung zudem auch öffentlich abzuhalten.
3. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2016 äusserte sich die Regierung zum Antrag der Antragsteller im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Die Regierung rekapituliert zunächst die Rechtsgrundlagen der Verordnung und weist darauf hin, dass Art. 4 Abs. 1 GSchG verlange, dass sie mit Verordnung Wasserschutzgebiete, Schutzareale, Schutzzonen und Zuströmbereiche festlege, wobei Schutzareale gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. r GSchG Standorte für künftige Trinkwasserfassungs- oder Grundwasseranreicherungsanlagen sicherten. Die Regierung habe in der Verordnung die notwendigen Eigentumsbeschränkungen vorzusehen, welche die Eigentümer und Nutzungsberechtigten zu dulden verpflichtet seien (Art. 24 Abs. 3 GSchG). Wenn eine Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleichkomme, sei gemäss Art. 24 Abs. 4 GSchG eine Entschädigung geschuldet, die die Inhaber der Grundwasserfassungen leisten müssten. Die Regierung erwähnt sodann, dass in den letzten Jahren insgesamt achtzehn Verordnungen zum Schutz von bestehenden und vier zur Sicherung von künftigen Trinkwasserfassungen erlassen worden seien. Die gegenständliche Verordnung sei die fünfte und letzte. Das von ihr betroffene Areal sei gemäss Bericht zum Generellen Gewässerplan der Gruppenwasserversorgung Liechtensteiner Oberland GWO von übergeordneter und regionaler Bedeutung als Reserve für einen künftigen Ausbau der Wasserversorgung.
3.2. Danach machte die Regierung einige allgemeine Ausführungen zum Gewässerschutz und nannte qualitative und quantitative Aspekte, die das Grundwasser gefährdeten sowie die Mittel und Zwecke des Grundwasserschutzes.
3.3. Anschliessend nahm die Regierung Stellung zu den einzelnen Nutzungsbeschränkungen, die die Antragsteller moniert haben. Grundsätzlich ist die Regierung der Auffassung, dass verschiedene dieser Nutzungsbeschränkungen bereits vor Erlass der angefochtenen Verordnung bestanden hätten. Das Gebiet des Gewässerschutzareals „Äule-Neugüeter“ sei bereits von bestehenden Eigentumsbeschränkungen betroffen, da es Teil des Gewässerschutzbereichs Au und des Wasserschutzgebiets entlang des Rheins gemäss der Verordnung vom 20. September 1988 zum Schutze des Grundwassers, LGBl. 1988 Nr. 60 sei.
3.3.1. Die nun hinzukommende Schutzarealverordnung auferlege den Grundeigentümern in der Tat ein allgemeines Bauverbot mit Ausnahmebewilligungsmöglichkeit, um eine Güterabwägung vornehmen zu können und entsprechende Auflagen zu definieren. Die Verordnung trage den bestehenden Landwirtschaftsbetrieben mit ihrer Regelung Rechnung, da die bisherige Nutzung und die Möglichkeit für Nutzungserweiterungen zugesichert und geregelt würden. So sei die Errichtung von Bauten und Anlagen bis zu einem Abstand von 50 Metern zu den bestehenden Bauten möglich, während gleichzeitig ausserhalb dieses Bereiches keine Bauten ermöglicht würden und so eine Beeinträchtigung der zukünftigen Grundwassernutzung verhindert würde. Die landwirtschaftliche Nutzung sei also weiterhin möglich.
3.3.2. Das Fahrverbot sei notwendig, da der Strassenverkehr ein erhebliches Gefährdungspotential für das Wasser enthalte. Auf den betroffenen Feldwegen gelte aber bereits heute ein entsprechendes Fahrverbot, das die Gemeinde Balzers 2014 beschlossen habe.
3.3.3. Zur Versickerung von Niederschlagswasser führt die Regierung aus, dass das Versickern von verschmutztem Abwasser durch die Verordnung verboten würde, während unverschmutztes Niederschlagswasser über die bewachsene Bodenschicht weiterhin versickert werden könne. Diese wirke als natürlicher Filter und zudem seien keine Bauwerke wie Schächte usf. notwendig. Die unterirdische Versickerung erhöhe auch das Risiko, Schadstoffe direkt ins Grundwasser einzutragen. Aus diesem Grund habe nach neuer Entwässerungsphilosophie die Versickerung von Wasser nach Möglichkeit immer über die biologisch aktive Bodenschicht zu erfolgen. Da gemäss Art. 7 GSchG das Versickern von unverschmutztem Abwasser diesen Anordnungen des Amtes für Umwelt unterworfen sei, ändere sich durch die Verordnung im Grundwasserschutzareal nichts.
3.3.4. Die Bewilligungspflicht für Grabarbeiten erfasse ausdrücklich nicht das Anpflanzen von Bäumen sowie die für Acker- und Gemüsebau notwendigen Bodenbearbeitungen. Auch ausserhalb des Schutzareals könnten Grabarbeiten und Geländeveränderungen nicht ohne weiteres durchgeführt werden. Auflandungen zur Wiederverwertung von Aushubmaterialien seien bewilligungspflichtig aufgrund von Art. 44 des Umweltschutzgesetzes, andere Terrainveränderungen oder Bauten ausserhalb des Baugebietes seien als Eingriffe in Natur und Landschaft bewilligungspflichtig aufgrund von Art. 12 und 13 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft.
3.3.5. Die meisten Pflanzenschutzmittel enthielten organische Verbindungen oder Schwermetalle, die oft schlecht sorbieren oder langsam abgebaut würden. Um längerfristige Beeinträchtigungen zu verhindern, sei auf dem Gewässerschutzareal die Verwendung persistenter Vorauflauf-Herbizide verboten worden. Dies sei auch im Interesse der Grundbesitzer, da ihre Böden so nicht mit persistenten Chemikalien belastet würden.
3.3.6. Die Lagerung von Mist im freien Feld sei zwar ausserhalb des Grundwasserschutzgebiets erlaubt, jedoch ändere sich für das betroffene Gebiet nichts, da es sich bereits jetzt gesamthaft im Wasserschutzgebiet befinde. Die Lagerung von Mist sei also mit oder ohne die angefochtene Verordnung unzulässig.
3.3.7. Die Verordnung schränke die Düngung nicht ein; wenn ein Düngeverbot durch Ausscheidung einer Schutzzone S1 und S2 errichtet würde, so sei dazu eine neuerliche Verordnung der Regierung notwendig, die wiederum öffentlich aufgelegt würde. Da kein Gülleverbot ausgesprochen sei, sei also die errechnete Verminderung der Grundstückpreise aufgrund dieses angeblichen Gülleverbots ohne Relevanz; es seien auch keine zusätzlichen Aufwendungen nötig.
3.4. Als öffentliches Interesse verweist die Regierung auf die allgemeine Notwendigkeit des Trinkwasserschutzes in qualitativer und quantitativer Hinsicht, also den Schutz des Wassers vor verschiedenen Beeinträchtigungen der Beschaffenheit (etwa Eintrag von Nährstoffen oder deren Abbauprodukten, mikrobielle Belastungen aufgrund falsch ausgebrachter Gülle, Schadstoffeintrag aus Unfällen, der Luft oder verunreinigten Böden) sowie der Menge (Drainagen durch Bauwerke unterhalb des Grundwasserspiegels oder die Landwirtschaft, Übernutzung, Verringerung der Zufuhr durch Versiegelung oder Verdichtung der Böden). Zudem werde mit einem Schutzareal sichergestellt, dass im Areal die Ausscheidung der Schutzzone für eine spätere Nutzung des Grundwassers als Trinkwasser möglich bleibe. Dazu würden Konflikte mit neuen, beeinträchtigenden Bauten verhindert und die Qualität des Wassers sichergestellt. Es sei die Funktion eines Schutzareals, die zukünftige Nutzung zur Trinkwassergewinnung zu sichern. Die Verordnung enthalte daher nur Auflagen, die vor irreversiblen Eingriffen und Beeinträchtigungen schützten. Es solle durch die Massnahmen eine schleichende Grundwassergefährdung minimiert werden.
3.5. Zur Geeignetheit verweist die Regierung auf den Bericht von Dr. B vom Januar 2014, dessen Ergebnisse sie wiedergibt.
3.5.1. Anders als die Antragsteller behaupteten, stütze sich dieser Bericht nicht nur auf die älteren Grundlagendaten von 1976/1977, sondern beziehe sich auch auf deutlich aktuellere Daten. So seien die Messdaten Grundwasserbeobachtung 2008-2012, die Messdaten Grundwasserbeschaffenheit südliches Gebiet von Balzers 1965-1999 sowie die Zusammenstellung Wasseranalysen bei den Grundwasserpumpwerken 1988-2011, jeweils des Amtes für Umwelt verwendet worden. Die Beurteilung der Eignung des Areals basiere also nicht auf über 35 Jahre alten Daten. Zudem seien die Messpunkte im Bericht verzeichnet. Die Messdaten des Pumpwerks Rheinau seien sehr aktuell und für das Gebiet „Äule-Neugüeter“ relevant, denn das Pumpwerk liege rund einen Kilometer im Abstrom des Gebiets und es handle sich um das gleiche Grundwasservorkommen. Die generelle Qualität des Grundwassers könne also aus diesen Daten abgeleitet werden. Eine relevante Erhöhung der Chlorid- oder Nitratgehalte sei bezüglich den Anforderungen an die Trinkwasserqualität jedenfalls nicht festzustellen.
3.5.2. Da im Rahmen der Ausscheidung eines Schutzareals mögliche Gefahrenherde erfasst und dokumentiert würden, schlössen solche die Erstellung eines Schutzareals nicht a priori aus, solange es sich nicht um permanente oder nicht sanierbare Gefahrenherde handelte. Hinweise auf solche lägen im gegenständlichen Gebiet gemäss dem Bericht vom Januar 2014 nicht vor. Die erwähnten Altablagerungsstandorte seien entweder von geringem Schadstoffpotential (BZ.015.A) und hätten keine feststellbaren Schadstoffe ins Grundwasser eingetragen resp. noch untersuchungsbedürftig (BZ.001.A). Da sich beide Standorte seitlich des unmittelbaren Zustroms in randlicher Lage zum Schutzareal befänden, könnten aufgrund der Fliessrichtungen keine wesentlichen Schadstoffeinträge ins Areal gelangen. Auch die mutmasslichen Ablagerungsstandorte innerhalb des Areals (BZ.016.A und BZ.017.A) müssten noch untersucht werden. Es sei aber aufgrund der Erfahrungen mit vergleichbaren Standorten nicht mit erheblichem Gefährdungspotential zu rechnen, und beide Standorte lägen am abstromseitigen Rand des Areals und könnten im Bedarfsfall saniert werden.
3.6. Zur Erforderlichkeit führt die Regierung aus, das Generelle Wasserversorgungsprojekt der Gruppenwasserversorgung Liechtensteiner Oberland ermittle die zukünftigen Bedürfnisse und berücksichtige dabei verschiedene Entwicklungen. Es habe einen Wasserbedarf prognostiziert, der die bestehenden Wassergewinnungsanlagen bis spätestens 2030 in einen Versorgungsengpass führen werde.
3.6.1. Geplant sei, die Versorgungsengpässe zunächst mit neuen Grundwasserpumpwerken zu decken, während das gegenständliche Schutzareal als Reserve dienen würde. Dieses und die bestehenden vier Schutzareale seien die einzigen Standorte in Liechtenstein, die für eine zukünftige Grundwassernutzung in Frage kämen und sie seien als solche bereits seit 1989 fester Bestandteil der langfristigen Planung der Wasserversorgung.
3.6.2. Zwar scheine das Areal auf den ersten Blick gross, doch zeige ein Vergleich mit den auf schweizerischer Seite ausgeschiedenen Grundwasserschutzarealen, dass es verhältnismässig klein sei. Zudem stütze das Schutzareal im Sarganser Becken, das rheinseitig an das Schutzareal „Äule-Neugüeter“ grenze, auch die qualitative und quantitative Eignung des raumübergreifenden Grundwasservorkommens für die Trinkwassernutzung. So geniesse auch der Zuströmbereich des gegenständlichen Schutzareals bereits einen erhöhten Grundwasserschutz. Auch im zeitlichen Vergleich sei das Schutzareal relativ klein, da 1989 eine noch grössere Fläche vorgesehen gewesen sei. Eigentlich hätte das Areal aufgrund der Geologie noch weiter nach Norden erweitert werden müssen.
3.6.3. Zum Vorbringen der Antragsteller, dass als mildere Massnahme eine entsprechende Vorgabe im Richtplan möglich gewesen wäre, führt die Regierung aus, dass der 2011 genehmigte Landesrichtplan langfristige Entwicklungen für das Landesgebiet aufzeige und die relevanten Akteure für den Umsetzungsstand einzelner Fachthemen in den zugehörigen Objektblättern benenne. Dort sei das Gebiet „Äule-Neugüeter“ als künftiges Schutzareal dargestellt und die weiteren Schritte festgehalten, jedoch keine Nutzungsbeschränkungen. Vielmehr werde auf den Auftrag gemäss Gewässerschutzgesetz verwiesen, die noch offenen Gebiete in definitive Schutzzonen zu überführen und sich die Grundlagen für die zukünftige Nutzung von Grundwasser zu verschaffen.
Der Gemeinderichtplan Balzers, der 2014 in Kraft gesetzt worden sei, sei ein Planungsinstrument der Gemeinde. Er sei eine Gesamtschau, der eine langfristige Entwicklungsabsicht aufzeige und als solche weder eigentümerverbindlich noch detailliert sei. Er sehe keine Nutzungsbeschränkungen für das Areal vor. Somit sei festzuhalten, dass behördenverbindliche Richtpläne kein geeignetes Instrument zum Schutz des Gebiets „Äule-Neugüeter“ seien und das Gewässerschutzgesetz zudem klar verlange, Schutzareale mittels Verordnung festzulegen.
3.6.4. Ein Klumpenrisiko, wie es die Antragsteller befürchteten, bestünde nicht, da das gegenständliche Grundwasserschutzareal nicht die zukünftige landesweite Wasserversorgung in Balzers konzentrieren wolle. Die diversen Pumpwerke und Quellfassungen des Landes seien miteinander vernetzt, so dass in Notsituationen untereinander mit Trinkwasser ausgeholfen werden könne. Das Grundwasserschutzareal „Äule-Neugüeter“ sei lediglich da, um einen zukünftigen höheren Wasserbedarf decken zu können oder den Wegfall anderer Trinkwasserquellen zu kompensieren. Zudem seien andere Standorte deutlich stärker als das gegenständliche Grundwasserschutzareal von den durch die Antragsteller angesprochenen Szenarien betroffen. In der Folge führt die Regierung einige solcher Szenarien auf.
4. Der Staatsgerichtshof hat am 22. November 2016 eine öffentliche Schlussverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Fragen, wie sie nachfolgend thematisch zusammengefasst werden, angesprochen und erörtert wurden.
4.1. Der Umfang der durch die Verordnung auferlegten Nutzungsbeschränkungen:
4.1.1. Die Antragsteller führten zunächst aus, dass die Regierung verkenne, dass die Verordnung eine grundlegende Änderung bewirke, indem von einem Baurecht mit gesetzlichen Beschränkungen zu einem Bauverbot mit möglichen Ausnahmen übergegangen werde. Dies sei der entscheidende Punkt. Die Regierung führte aus, dass dies lediglich eine Frage der Bezeichnung sei. Schliesslich bewirke, entgegen den Ausführungen der Antragsteller, bereits die Zuteilung eines Grundstücks zur Landwirtschaftszone eine erhebliche Beeinträchtigung der Bebaubarkeit. Letztlich käme es auf die konkrete Ausgestaltung der Nutzungsordnung an und hierbei sei in der Tat das Bauen durch die Verordnung restriktiver gehandhabt, wobei aber explizit eine möglichst wenig einschneidende Ausgestaltung der Auflagen angestrebt worden sei.
4.1.2. Die Antragsteller rügten sodann, dass die Regierung keinen Nachweis für das von der Gemeinde Balzers erlassene Fahrverbot geliefert habe. Auch bezüglich der Grabarbeiten habe sie kein Gesetz bezeichnet, das diese Auflage enthalte, sondern nur einen Spezialfall genannt. Die Regierung legte während der Verhandlung den Nachweis des kommunalen Fahrverbots zu den Akten. Bezüglich der Grabarbeiten verwies sie darauf, dass grössere Geländeveränderungen ohnehin dem Art. 44 USG unterlägen und kleinere Arbeiten – wie sie bei der landwirtschaftlichen Bearbeitung des Bodens aufträten – vom Verbot nicht erfasst seien, denn der Zweck sei es, die schützende respektive filternde Bodenschicht zu erhalten.
4.1.3. Die Antragsteller brachten weiter vor, dass die Heraufstufung des Schutzniveaus im betroffenen Gebiet für die dort tätigen Landwirte zu erheblichen Mehrkosten führe und belegten dies mit einem konkreten Vergleichsbeispiel. Die Regierung verwies darauf, dass jedes Schutzareal eigene Anforderungen habe und deshalb nicht generalisiert werden könne. Zudem würden einige der genannten Kosten bei jedem Bauvorhaben anfallen, unabhängig davon, ob es im Schutzareal liege oder nicht. Konkret zum Verhältnis der Vorschriften mit und ohne Verordnung befragt, führte die Regierung aus, dass zuvor die Anforderungen der Schutzzone S2, neu die (so weit wie möglich reduzierten) Anforderungen der Schutzzone S3 verlangt würden.
4.2. Gegenstand der Verhandlung war weiter die Frage, inwiefern die Verordnung von einem öffentlichen Interesse gedeckt sei.
4.2.1. Zunächst hielten die Antragsteller fest, dass die Regierung nicht widersprochen habe, dass es sich einzig um ein hypothetisches, zukünftiges Interesse handle, welches die Verordnung verfolge. Die Regierung wies die Antragsteller darauf hin, dass dies genau der Zweck eines Gewässerschutzareals gemäss GSchG sei; es müsse für die langfristige Planung vorgesorgt werden, nicht der Ist-Zustand abgebildet werden. Ausserdem sei der Vorsorgegedanke im Gewässerschutz besonders wichtig. Der Schutz könne nicht früh genug erfolgen. Schliesslich seien Vorsorgemassnahmen gesamthaft gesehen bedeutend einfacher und auch kostengünstiger als eine nachträgliche Sanierung.
4.2.2. Die Antragsteller wiesen darauf hin, dass der Wasserverbrauch in der Vergangenheit stabil oder sogar rückläufig gewesen sei. Sie stützten sich dabei auf Zahlen des Amtes für Umwelt. Indem die Regierung sich auf die Untersuchungen der GWO bezog, relativierte sie diese Ansicht. Die Stabilisierung des Wasserverbrauchs trotz Zunahme der Bevölkerung sei auch eine Folge der Sensibilisierung der Bevölkerung und einer technischen Erneuerung des Wassernetzes. Eine Zunahme des Trinkwasserverbrauchs sei dennoch zu erwarten, namentlich wegen weiterem Wachstum von Bevölkerung und Industrie. Zudem sei es möglich, dass es aufgrund unvorhergesehener Ereignisse oder wegen des Ausfalls anderer Trinkwasserfassungen zu einem Versorgungsengpass kommen könnte.
4.3. Weiter waren die naturwissenschaftlichen Grundlagen der Verordnung Gegenstand der Verhandlung, namentlich die Aktualität der Daten sowie das Gefährdungspotential der Gefahrenherde.
4.3.1. Bezüglich der Aktualität der Daten hielten die Antragsteller an ihrer bereits im Schriftsatz geäusserten Meinung fest, dass sich die Regierung (und als deren Entscheidungsgrundlage der Hydrogeologische Bericht) im Wesentlichen auf über 35 Jahre alten Daten stützten. Insbesondere seien im geplanten Grundwasserschutzareal selbst keine Daten erhoben worden.
4.3.2. Die Regierung erläuterte diesbezüglich ihr Vorgehen. Es sei tatsächlich auf die älteren Bohrungsdaten abgestellt worden, soweit die Beschaffenheit und Schichtung des Bodens zu eruieren gewesen sei. Dies sei so auch vertretbar und richtig, da es zu ineffizient wäre, diese aufwendigen Untersuchungen ständig zu wiederholen, da die Bodenbeschaffenheit und -schichtung keiner grossen Veränderung unterworfen sei. Gestützt auf diese Bohrungsdaten sei es danach möglich, die damals gemachten Aussagen durch Untersuchung der Qualität des Grundwassers an verschiedenen Punkten zu verifizieren.
4.3.3. Die Antragsteller wandten dagegen ein, dass die Punkte dieser Kontrollen ausserhalb des gegenständlichen Areals lägen und dass die Topographie des Gebiets auch eine andere Fliessrichtung des Wassers vermuten liesse, als diejenige von der die naturwissenschaftlichen Daten ausgingen. Diesbezüglich erläuterte die Regierung, dass das Grundwasser nicht entlang der Oberflächentopographie fliesse sondern entlang (resp. senkrecht zu den) auf den Karten eingetragenen Hydroisohypsen. Die Antragsteller „versicherten“ demgegenüber, dass dies nicht so sei, freilich ohne weitere Substantiierung. Die Regierung verwies darauf, dass davon auszugehen sei, dass das Wasser innerhalb des Grundwasserschutzareals qualitativ hochwertig sei, wenn das hineinfliessende Wasser genauso wie das wieder herausfliessende Wasser hochwertig sei. Beides lasse sich anhand der erhobenen Daten nachweisen.
4.3.4. Bezüglich der potentiellen Schadstoffherde bzw. Altlasten in der Nähe bzw. im Schutzareal rügten die Antragsteller, es sei ungenügend untersucht worden, welches Gefährdungspotential von ihnen ausginge. Hier verwies die Regierung darauf, dass nicht von grossem Gefährdungspotential auszugehen sei, da einerseits keine Schadstoffeinträge ins Grundwasser festzustellen gewesen seien, wie anlässlich dreier Bohrungen im März und Juni 2013 festgestellt habe werden können. Andererseits sei aufgrund des Alters und der Standorte der Ablagerungen auch nicht davon auszugehen, dass diese gefährliche Inhalte (etwa brisante industrielle Abfälle) enthielten, sondern im Wesentlichen Aushubmaterial. Zwei Gefahrenherde seien zudem so gelegen, dass allfällige Schadstoffeinträge ohnehin nicht ins Grundwasserschutzareal gelangten, da die Fliessrichtung des Grundwassers sie wegtrüge. Daher sei auch die Untersuchung dieser Gefahrenherde nicht entscheidend für die Beurteilung der Eignung der Grundwasservorkommen. Das beschriebene Vorgehen entspreche dem anerkannten Standard von Wissenschaft und Technik bei hydrogeologischen Untersuchungen.
5. Der Staatsgerichtshof hat am 22. November 2016 nach Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung, anlässlich welcher der Vorsitzende bekannt gab, dass das Urteil auf schriftlichem Weg erfolgt, und nicht-öffentlicher Beratung und Abstimmung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof über die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit sowie über die Staatsvertragsmässigkeit von Verordnungen oder einzelnen Bestimmungen von Verordnungen auf Antrag von mindestens 100 Stimmberechtigten, wenn dieser Antrag innerhalb einer Frist von einem Monat seit der Kundmachung der Verordnung im Landesgesetzblatt gestellt wird. Gemäss Art. 20 Abs. 2 StGHG muss ein Antrag unter Darlegung der Gründe der behaupteten Verfassungs-, Gesetz- oder Staatsvertragswidrigkeit das Begehren enthalten, eine bestimmte Verordnung oder einzelne Bestimmungen aufzuheben.
1.1. Der vorliegende Antrag auf Verordnungsprüfung ist von 263 Stimmberechtigten erhoben worden. Der Staatsgerichtshof verlangt als Beleg für die Stimmberechtigung der Unterzeichner entsprechende Bestätigungen der jeweiligen Gemeindekanzleien (StGH 2009/82, Erw. 1, mit Verweis auf StGH 2004/18, LES 2006, 102 [104, Erw. 1]; StGH 2003/2, LES 2005, 281 [288]; vgl. auch StGH 2010/24, Erw. 1.1; StGH 2012/209, Erw. 1.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Solche Bestätigungen wurden im Anlassfall für 263 Unterzeichner der Unterschriftenlisten beigebracht.
1.2. Die gegenständlich bekämpfte Verordnung vom 3. Mai 2016 über das Grundwasserschutzareal „Äule-Neugüeter“ der Gemeinde Balzers, LGBl. 2016 Nr. 186, wurde am 12. Mai 2016 kundgemacht. Der Verordnungsprüfungsantrag ging am 9. Juni 2016 und somit innert offener Frist ein.
1.3. Beim Antragsrecht nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c StGHG handelt es sich um ein spezifisches verfassungsrechtliches Rechtsschutzmittel, das den Verordnungsgeber im Interesse der Sicherung der Entscheidungsprärogative des Gesetz- und Verfassungsgebers einer umfassenden Kontrolle unterwirft. Eines besonderen Interesses oder einer besonderen Auseinandersetzung der Antragsteller bedarf es daher nicht (StGH 2010/24, Erw. 1.3 [a. a. O.] m. w. H.; siehe auch StGH 2011/13, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/209, Erw. 1.2 [a. a. O.]).
1.4. Insgesamt sind somit alle Prüfungsvoraussetzungen gegeben, sodass auf den gegenständlichen Normprüfungsantrag des A und 262 weiterer Stimmberechtigter bzw. Antragsteller einzutreten ist.
2. Die Antragsteller begehren die vollumfängliche Aufhebung der Verordnung vom 3. Mai 2016 über das Gewässerschutzareal „Äule-Neugüeter“ der Gemeinde Balzers, LGBl. 2016 Nr. 186. Sie begründen dies mit der Verletzung der Eigentumsgarantie und einer rechtsungleichen Behandlung; damit rügen sie eine Verfassungs- und Staatsvertragswidrigkeit der Verordnung.
3. Art. 34 Abs. 1 LV sowie Art. 1 1. ZP EMRK gewährleisten die Unverletzlichkeit des Privateigentums. Zu der von diesem Grundrecht geschützten Rechtsposition gehören auch das sachenrechtliche Eigentum und insbesondere das Grundeigentum. Die Eigentumsgarantie ist aber kein absolutes Recht: Mit dem Eigentum, insbesondere dem Eigentum an Grund und Boden, sind auch soziale Verpflichtungen verbunden. Daher ist die Eigentumsgarantie primär gesetzesgeprägt, d. h. die Nutzung des Eigentums ist nur im Rahmen der Rechtsordnung möglich (StGH 2012/209, Erw. 2.2 [a. a. O.]; Klaus A. Vallender/Hugo Vogt, Eigentumsgarantie, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 699, Rz. 19). Allerdings ist nicht jede gesetzliche Beschränkung des Eigentums verfassungsmässig zulässig. Vielmehr muss diese durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt sein. Die Institution des Privateigentums muss zudem in ihrer Substanz gewahrt bleiben, der Gesetzgeber ist also verpflichtet, sich an der Eigentumsgarantie auszurichten (StGH 1998/43, LES 2002, 1 [6 f., Erw. 5]; Klaus A. Vallender/Hugo Vogt, Eigentumsgarantie, a. a. O., 700, Rz. 21).
3.1. Die Eigentumsgarantie hat demnach drei Teilgehalte. Die Institutsgarantie verbietet es, das Privateigentum als Rechtsinstitut auszuhöhlen (Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS Bd. 38, Schaan 2004, 50 ff.). Die Bestandesgarantie untersagt Eingriffe ins Eigentum, die nicht die üblichen Anforderungen an Einschränkungen von Grundrechten erfüllen (Klaus A. Vallender/Hugo Vogt, Eigentumsgarantie, a. a. O., 712 f., Rz. 42). Die Wertgarantie schliesslich verlangt, dass Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, nur gegen angemessene Entschädigung möglich sind (Herbert Wille, a. a. O., 55 f.).
3.2. Die EMRK enthält in Art. 1 1. ZP keine Institutsgarantie, da sie nicht vor dem Hintergrund einer konkreten Rechtsordnung entstanden ist (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, § 25, Rz. 2). Hingegen schützt dieser Artikel den zur Bestandesgarantie der Landesverfassung analogen Gehalt. Durch Eigentumsbeschränkungen wird also auch der staatsvertragliche Anspruch aus der EMRK und ihren Zusatzprotokollen tangiert. Art. 1 1. ZP EMRK geht gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes aber nicht weiter als Art. 34 LV und bietet daher keinen zur landesrechtlichen Gewährleistung des Privateigentums zusätzlichen Grundrechtsschutz (StGH 2004/58, Erw. 5.1.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1987/12, LES 1988, 4 [5, Erw. 6]; StGH 1996/8, LES 1997, 153 [157, Erw. 2.2 ff.]; siehe auch Herbert Wille, a. a. O., 39 f.; Klaus A. Vallender/Hugo Vogt, Eigentumsgarantie, a. a. O., 697 f., Rz. 15 ff.).
3.3. Vorliegend machen die Antragsteller zu Recht nicht geltend, es sei die Institutsgarantie betroffen. Ebenso machen sie keine Entschädigung geltend, weil der Eingriff einer Enteignung gleichkomme. Es ist demnach alleine zu entscheiden, ob der Eingriff in die Bestandesgarantie nach den Grundrechtsschranken ein zulässiger Eingriff ist. Sollte der Eingriff einer Enteignung gleichkommen und hieraus Entschädigungsansprüche abgeleitet werden, wären diese in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen (Art. 24 Abs. 4 GSchG i. V. m. dem Gesetz vom 23. August 1887 über das Verfahren in Expropriationsfällen, LGBl. 1887 Nr. 4).
3.3.1. Die Antragsteller machen geltend, dass die Verordnung dazu führe, dass das bisherige Baurecht zu einem Bauverbot mit Ausnahmeklausel degradiert werde. Bauverbote, wie sie in Art. 6 der Verordnung aufgestellt werden, sind grundsätzlich geeignet, in die Bestandesgarantie des Eigentums einzugreifen (StGH 2004/58, Erw. 5.1.3 [a. a. O.]). Dem Schutz der bestehenden Betriebe wird jedoch Rechnung getragen (Art. 19 der Verordnung) und auch von den Vorgaben der Verordnung abweichende Ausnahmebewilligungen sind möglich (Art. 16 der Verordnung). Hinzuweisen ist schliesslich auf den Umstand, dass die von der Verordnung betroffenen Parzellen bereits heute in der Landwirtschaftszone bzw. der Freihaltezone sowie teilweise in der Landwirtschaftsschutzzone und im Grundwassserschutzgebiet liegen. In der Landwirtschaftszone ist das Errichten von Bauten nur dann zulässig, wenn sie der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und durch eine bodenabhängige Produktion gerechtfertigt sind (Art. 16 Abs. 2 Baugesetz vom 11. Dezember 2008; Art. 21 Bauordnung der Gemeinde Balzers vom 26. Januar 2011). Die Bebaubarkeit der Parzellen im betroffenen Gebiet war damit bereits vor Erlass der Verordnung über das Grundwasserschutzareal eingeschränkt. Dennoch kann in einem generellen Bauverbot für sämtliche Parzellen des betroffenen Gebiets eine graduelle Verschärfung der Nutzungsordnung und damit ein Eingriff in die Bestandesgarantie erblickt werden.
3.3.2. Unklar ist, ob durch das Verbot der Verwendung persistenter Vorauflauf-Herbizide (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung) die Eigentumsgarantie tangiert wird. Das Eigentum kann im Rahmen der Rechtsordnung ausgeübt werden (Erw. 3); entsprechend hat die Eigentumsgarantie nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einen eingeschränkten Schutzbereich. Sie ist nicht schon dann tangiert, wenn geldwerte Interessen betroffen sind, sondern nur, wenn ein staatlicher Eingriff in eine hinreichend gefestigte Eigentumsposition erfolgt (StGH 2009/17, Erw. 2.1; StGH 2011/63, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/12, LES 2007, 19 [24, Erw. 3.3]; StGH 1996/47, LES 1998, 195 [200, Erw. 4]). Beim gegenständlichen Verbot handelt es sich um eine Vorschrift, die die Art der Nutzung des Eigentums betrifft, nicht den Umfang. Es wird nicht verboten, innerhalb des Schutzareals irgendwelche chemischen Verbindungen zu verwenden, sondern nur die eben vom Verbot erfassten. Die Eigentümer können auf andere chemische Verbindungen ausweichen. Dies kann zusätzliche Aufwände bedingen, fällt jedoch nicht zwingend in den eingeschränkten Schutzbereich der Garantie nach Art. 34 Abs. 1 LV.
3.3.3. Andere von den Antragstellern gerügte Inhalte der Verordnung lassen keinen Eingriff in die Eigentumsgarantie erkennen, da es in sachlicher Hinsicht zu keiner Beschränkung kommt oder eine durch die Verordnung theoretisch auferlegte Beschränkung bereits aus anderem Grund bestand. Zunächst ist dies das Fahrverbot auf Feldwegen (Art. 7 der Verordnung), welches aufgrund kommunaler Anordnungen vorbestehend ist (vgl. Gemeinderatsbeschluss vom 18. Juni 2014, Protokoll Nr. 70; Aushang am 27. März 2014 erfolgt; einsehbar unter www.balzers.li). Gleiches gilt für das Verbot des unterirdischen Versickerns von Niederschlagswasser (Art. 8 der Verordnung), das auch ohne die Verordnung gestützt auf Art. 7 Abs. 2 GSchG nicht bewilligt worden wäre. Auch die Bewilligungspflicht für Grabarbeiten, Geländeveränderungen und Auffüllungen (Art. 10 der Verordnung), war bereits aufgrund von Art. 44 Umweltschutzgesetz (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, resp. Art. 12 f. Gesetz vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117, gegeben. Ebenso ergibt sich bezüglich der Lagerung von Mist im freien Feld keine Veränderung, da das Gebiet des geplanten Gewässerschutzareals bereits vor Erlass der Verordnung in der Gewässerschutzzone lag. Bezüglich Düngung und Gülleaustragung stellt die vorliegende Verordnung gar kein Verbot auf. Um ein solches einzuführen, wäre eine neuerliche Verordnung notwendig, welche separat angefochten werden könnte. Jedenfalls kann der Staatsgerichtshof im Rahmen einer Verordnungsprüfung nur diejenigen Eingriffe überprüfen, welche die gegenständliche Verordnung auch tatsächlich enthält.
3.3.4. Festzuhalten ist schliesslich, dass die vorliegend angefochtene Verordnung zwar das Schutzniveau im betroffenen Areal insgesamt anhebt, dies aber in zurückhaltender Weise tut. Beispielhaft hat die Regierung im Rahmen der Schlussverhandlung darauf verwiesen, dass im Vergleich zu andern Schutzarealen die Lagerung von Siloballen und -würsten auf dem freien Feld nicht verboten wurde (vgl. zu diesem Verbot beispielhaft die Verordnung vom 10. Mai 2011 zum Schutze der Quellfassungen „Litzenen“ in der Gemeinde Triesen, LGBl. 2011 Nr. 173, Art. 14 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1).
3.3.5. Gleiches gilt auch für die Garantien aus der EMRK. Insbesondere beim Bauverbot und möglicherweise auch beim Verbot der Verwendung persistenter Vorauflauf-Herbizide handelt es sich nicht um eine Eigentumsentziehung nach Art. 1 Abs. 1 1. ZP EMRK, sondern um eine Nutzungsregelung nach Abs. 2 (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., § 25, Rz. 14).
3.4. Soweit vorliegend die Bestandesgarantie tangiert resp. eine Nutzungsregelung nach Art. 1 Abs. 2 1. ZP EMRK gegeben ist, müssen sich solche Eingriffe auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen können, im öffentlichen Interesse liegen (Art. 34 f. LV; dem entspricht das Allgemeininteresse des Art. 1 Abs. 2 1. ZP EMRK) sowie verhältnismässig sein. Die das Eigentum einschränkenden Massnahmen müssen geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen und dasselbe Ziel darf nicht durch weniger weitgehende Massnahmen erreichbar sein. Sodann verbietet der Verhältnismässigkeitsgrundsatz alle Einschränkungen, die über das anvisierte Ziel hinausgehen. Weiters muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ergebnis und den damit verbundenen Freiheitseinbussen bestehen (StGH 1998/43, Erw. 5 [a. a. O.]; die EMRK verlangt hingegen nicht, dass der Eingriff erforderlich sein müsse, siehe unten Erw. 3.5). Das vorliegende Projekt stützt sich auch gemäss Auffassung der Antragsteller auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage. In Frage gestellt werden hingegen das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit der Verordnung.
3.4.1. Die Antragsteller vertreten die Ansicht, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Wasserversorgung die vorliegende Verordnung nicht zu rechtfertigen vermöge. Das öffentliche Interesse verlange, die Qualität des Grundwassers auf einem solchen Niveau zu halten, dass es in Zukunft möglicherweise als Trinkwasser herangezogen werden könne. Daher sei das öffentliche Interesse nur auf Verunreinigungsherde bezogen, die die Wasserqualität konkret gefährdeten.
3.4.2. Der Meinung der Antragsteller ist soweit beizupflichten, dass die Verordnung zum Zweck hat, die Qualität des Grundwassers auf einem solchen Niveau zu halten, dass es als Trinkwasser genutzt werden kann. Dies entspricht auch der Zielsetzung, die sich aus Art. 1 GSchG ergibt. Anzuknüpfen ist demnach aber am Grundwasser, nicht an den Verunreinigungsherden: Das primäre öffentliche Interesse verlangt, das Wasser sauber zu halten; die Verhinderung von Schadstoffeinträgen aus Verunreinigungsherden ist nur das Mittel zu diesem Zweck, mithin ein sekundäres Ziel.
3.4.3. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich das öffentliche Interesse nicht alleine auf die ausgewiesenen und akuten Gefahrenherde oder auf einzelne Massnahmen bezieht. Es ist vielmehr die Zielvorgabe, die die gegenständliche Verordnung zu erfüllen hat. Als solche erfasst es grundsätzlich alle Massnahmen, die auch mittel- bis langfristig der Erreichung des Zieles dienen können. Allenfalls sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gewisse Massnahmen als unzulässig zu qualifizieren; diese Frage ist indes erst in einem weiteren Schritt zu prüfen. Im vorliegenden Fall ist das öffentliche Interesse klarerweise gegeben und mit Blick auf das Schutzareal „Äule-Neugüeter“ sogar als besonders gewichtig einzustufen. Nach den überzeugenden und auch von den Antragstellern nicht substantiiert bestrittenen Darlegungen der Regierung handelt es sich beim vorliegenden Gebiet bezüglich Mächtigkeit und Güte um das bedeutendste Grundwasservorkommen zwischen Sarganserland und Bodensee. Damit ist das gegenständliche Grundwasserschutzareal Liechtensteins beste Grundwasserquelle der Zukunft. Das im Allgemeinen ohnehin gegebene öffentliche Interesse an der Sicherung qualitativ und quantitativ ausreichender Grundwasserreserven aktualisiert sich somit hinsichtlich des gegenständlichen Gebiets mit besonderer Intensität.
3.4.4. Nichts Weiteres verlangt die EMRK mit dem Kriterium des Allgemeininteresses, insbesondere da den Mitgliedstaaten ein weiter Beurteilungsspielraum zugestanden wird (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., § 25, Rz. 19 und 26).
3.5. Sodann bestreiten die Antragsteller die Verhältnismässigkeit der Verordnung; diese sei weder geeignet noch erforderlich oder zumutbar. Eine gesetzliche Massnahme ist dann als geeignet zu betrachten, wenn sie den angestrebten Erfolg (mithin die Verwirklichung des öffentlichen Interessens) überhaupt erzielen kann. Erforderlich ist sie, wenn keine gleich geeignete, aber für die Betroffenen mildere alternative Massnahme zur Verfügung steht, und zwar in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht. Zumutbar ist eine Massnahme schliesslich dann, wenn der angestrebte Zweck (also das öffentliche Interesse) in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs (also der Beeinträchtigung privater Interessen) steht (vgl. zum Ganzen Wolfram Höfling, Schranken der Grundrechte, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 104 f., Rz. 43). Auch die EMRK verlangt, dass der Eingriff geeignet und zumutbar ist, die Erforderlichkeit wird nicht ausdrücklich vorausgesetzt (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., § 25, Rz. 27).
3.5.1. Zur Geeignetheit der Verordnung führen die Antragsteller aus, dass die Grundlagen, aufgrund derer der Bericht das verfahrensgegenständliche Areal als für die Trinkwassergewinnung geeignet erkläre, veraltet seien resp. mittlerweile eine Verschlechterung der Eigenschaften stattgefunden haben könnte und darauf, dass es möglich sei, dass Gefahrenherde (der Steinbruch und mehrere ungeklärte Altablagerungsstandorte) die Grundwasserqualität beeinträchtigen könnten. Die Regierung verwies demgegenüber auf die neueren Dokumente, die der Bericht ebenfalls verwandt habe und äusserte sich zu den Zweifeln bezüglich der Verschlechterung resp. des Schädigungspotentials der Gefahrenherde.
3.5.2. In der Schlussverhandlung wurde diese Frage ausführlich erörtert. Überzeugend tat die fachkundig vertretene Regierung dar, dass aus naturwissenschaftlicher Sicht das Vorgehen vertretbar erscheint, die einmal gewonnenen Erkenntnisse über die Bodenbeschaffenheit (also filternde Eigenschaften sowie Mächtigkeit des Grundwasserträgers) als relativ unveränderlich zu betrachten (es handelt sich um statische Daten) und allfällige Veränderungen anhand der Überwachung der Trinkwasserqualität zu erkennen. Die anhand dieser periodischen Messungen festgestellte Qualität des im gegenständlichen Areal vorhandenen Grundwassers spricht einerseits in grundsätzlicher Hinsicht für die Eignung des Gebiets zur Trinkwassergewinnung. Andererseits zeigen die Messungen auf, dass gerade keine zwischenzeitliche Verschlechterung der Wasserqualität eingetreten ist, wie sie von den Antragstellern befürchtet wird. Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden, und wurde auch von den Antragstellern nicht substantiiert bestritten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Geeignetheit des Gebiets zur Trinkwassergewinnung gegeben ist.
3.5.3. Sodann ist zu beurteilen, ob die Massnahmen der Verordnung nicht den Zweck der Verordnung überhaupt vereitelten, indem sie einzelne Gefahrenherde wie den Steinbruch unberücksichtigt lassen. Die Massnahmen wären nämlich auch dann nicht geeignet zur Erreichung des Ziels, wenn sie für sich genommen das Ziel zwar erreichen können, aber andere, parallele Einflüsse die Zielerreichung gleich wieder zunichtemachten. Wie die Regierung in ihrer Stellungnahme ausführt, ist das Gefährdungspotential der genannten Gefahrenherde gering. Sie konnte an der Schlussverhandlung überzeugend darlegen, dass die Gefahrenherde aus gutem Grund noch nicht untersucht und als geringe Risikofaktoren eingestuft worden sind (historische Unwahrscheinlichkeit gefährlicher Stoffe in den Ablagerungen, keine Schadstoffeinträge im Wasser, Fliessrichtung des Grundwassers) und dass dieses Vorgehen naturwissenschaftlich vertretbar ist. Insbesondere überzeugt die nicht weiter begründete Behauptung der Antragsteller nicht, die Fliessrichtung des Grundwassers richte sich nach der Topographie des Geländes. Das Grundwasser ist im Boden selbst enthalten und fliesst innerhalb des Grundwasserträgers, also einer durchlässigen Schicht. Dabei müssen die unterirdischen Schichten die oberirdische Topographie nicht zwingend nachbilden.
3.5.4. Ferner geht auch die Rüge fehl, es entstünde ein Klumpenrisiko, wenn die gesamte Trinkwasserversorgung auf einen Standort konzentriert würde. Eine solche Zentralisierung ist weder geplant noch liegen irgendwelche Anhaltspunkte vor, welche diese Annahme plausibel machen. Vielmehr soll mit dem gegenständlichen Schutzareal eine zusätzliche Trinkwasserreserve für die Zukunft geschaffen werden.
3.5.5. Zur fehlenden Erforderlichkeit der Verordnung tragen die Antragsteller zunächst vor, die bestehenden Grundwasserschutzareale seien ausreichend, die Verordnung insgesamt also unnötig. Die Notwendigkeit der Sicherung zusätzlicher Trinkwasserreserven hängt ab von der Entwicklung des Trinkwasserverbrauchs und der Ergiebigkeit der bereits genutzten Trinkwasservorkommen. Es handelt sich hierbei um Fragen, welche komplexe technische und hydrogeologische Beurteilungen, aber auch Wertungen bezüglich der künftigen Nutzung des Wassers durch Bevölkerungsentwicklung und weitere Faktoren (etwa neue Industriestandorte mit Wasserverbrauch) implizieren. Die Verantwortung zur Beurteilung dieser Fragen und der Anordnung der entsprechenden Vorsorgemassnahmen liegt in erster Linie bei der Regierung. Hierbei verfügt sie über einen Ermessens- oder Prognosespielraum (vgl. zum deutschen Recht Eberhard Schmidt-Aßmann, in: Theodor Maunz/Günter Dürig [Hrsg.], Grundgesetz, München 2014, Kommentar zu Art. 19, Rz. 199 f.). Die Ausscheidung von Gewässerschutzarealen liegt denn auch gemäss Art. 24 Abs. 1 und 3 GSchG in der Verantwortung der Regierung. An der Schlussverhandlung legte die Regierung die Grundlagen, auf die sie ihre Wertentscheidung stützte, nachvollziehbar dar. Sie betonte einerseits, dass frühzeitige Massnahmen notwendig seien, da der vorsorgliche Schutz kostengünstiger und einfacher sei als eine nachträgliche Sanierung eines belasteten Areals. Andererseits sei nicht auszuschliessen, dass der Trinkwasserverbrauch aufgrund der Bevölkerungsentwicklung in Zukunft wieder ansteige. Schliesslich sei es möglich, dass bestehende Trinkwasservorkommen aufgrund von Verunreinigungen nicht mehr im bestehenden Mass genutzt werden könnten. Aufgrund dieser nachvollziehbaren Ausführungen kann der Staatsgerichtshof keine unsachgemässe Ermessensausübung durch die Regierung erkennen.
3.5.6. In räumlicher Hinsicht rügen die Antragsteller sodann, das Areal sei überdimensioniert; es könne seine Funktion ebenso erfüllen, wenn es sich auf die Gefahrenherde konzentriere. Diese Auffassung ist nicht zutreffend, denn beim Schutz von Gewässern und der frühzeitigen, präventiven Vorsorge geht es nicht bloss darum, Gefahrenherde zu entfernen. Vielmehr sind auch Massnahmen zu treffen, um zukünftige Einträge von Verschmutzungen zu verhindern. Daher hat das Schutzareal insbesondere landwirtschaftlich genutzte Flächen zu umschliessen, um etwa Vorschriften bezüglich Verwendung chemischer Verbindungen aufzustellen oder Störungen der Bodenbeschaffenheit (Bewuchs und Schichtung des Bodens) zu verhindern. Wäre das Schutzareal tatsächlich auf die Gefahrenherde beschränkt, könnte der Grundwasserschutz gerade nicht sichergestellt werden (Anhang 5 Ziff. 14 GSchV; vgl. dazu auch Arnold Brunner, in: Peter Hettich/Luc Jansen/Roland Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 21 GSchG, Rz. 10 zur inhaltlich analogen Bestimmung in der Schweiz). Schliesslich ist zu bedenken, dass das Schutzareal zwar aus liechtensteinischer Sicht flächenmässig als gross erscheinen mag. Vergleicht man die Dimensionierung aber mit der Fläche der entsprechenden Schutzareale auf schweizerischer Seite des Rheins, so wird deutlich, dass sich die Regierung auch in räumlicher Hinsicht vom Grundsatz der Erforderlichkeit leiten liess.
3.5.7. In zeitlicher Hinsicht sind die Antragsteller der Meinung, es sei nicht notwendig, bereits jetzt ein Grundwasserschutzareal zu errichten. Dass die Erforderlichkeit in zeitlicher Hinsicht gewahrt ist, ergibt sich bereits aus dem Zweck des Schutzareals, wie es in Art. 5 Abs. 1 Bst. r GSchG definiert ist, sowie aus dem Vorsorgeprinzip. Demnach sind Gewässerschutzareale Areale, welche u. a. den Standort einer zukünftigen Trinkwasserfassungsanlage sichern. Es geht also nicht darum, gegenwärtig benötigtes Trinkwasser zu schützen, sondern langfristige Beeinträchtigungen zu verhindern, die einer Trinkwasserfassung in der Zukunft im Wege stünden (Arnold Brunner, a. a. O., Rz. 5 u. 7; vgl. auch zur vergleichbaren Rechtslage in der Schweiz: BGE 103 Ib 296 Erw. 2e S. 301 f.).
3.5.8. Schliesslich regen die Antragsteller an, es seien als in sachlicher Hinsicht milderes Mittel behördenverbindliche Massnahmen im Rahmen des Richtplans zu ergreifen, anstatt ein Gewässerschutzareal einzurichten. Diese Option steht nicht offen, denn das Gewässerschutzgesetz verpflichtet die Regierung, zum Schutz der Wasserversorgung tätig zu werden (Art. 24 Abs. 1 GSchG). Sodann schreibt das Gewässerschutzgesetz vor, dass die Massnahmen u. a. durch Errichtung von Gewässerschutzarealen erfolgen, nicht durch den Richtplan. Zudem müssen im Zuge der Errichtung der Gewässerschutzareale die notwendigen Eigentumsbeschränkungen durch Verordnung festgelegt werden (Art. 24 Abs. 3 GSchG).
3.5.9. Nach dem Gesagten ist die Eigentumsfreiheit im Wesentlichen gesetzesgeprägt (Erw. 3) und die Eigentümer werden durch das Gesetz explizit verpflichtet, Massnahmen zum Schutz der Wasserversorgung zu dulden (Art. 24 Abs. 3 Satz 2 GSchG). Die Versorgung mit Trinkwasser ist ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse (Erw. 3.4.3). Die durch die Verordnung vorgesehenen Nutzungsbeschränkungen sind mit Rücksicht auf den Bestandesschutz ausgestaltet worden (Erw. 3.3.1 und 3.3.4), sie führen zu keiner wesentlichen Verschärfung gegenüber den bereits vorbestehenden Eigentumsbeschränkungen (Erw. 3.3.1) und wiegen deshalb nicht schwer (vgl. zu vergleichbaren Interessenabwägungen BGE 103 Ib 296 Erw. 2e S. 302; BGE 91 I 144 Erw. 3b S. 149). Dem entspricht auch die Tatsache, dass im Vergleich zu anderen Schutzarealen reduzierte Anforderungen vorgesehen sind (Erw. 3.3.4). Das Gesetz schreibt darüber hinaus vor, dass schwere Eigentumsbeschränkungen (die einer Enteignung gleichkommen) eine Entschädigungspflicht nach sich ziehen. Der Gesetzgeber nimmt also eine abstrakte Gewichtung der öffentlichen und der privaten Interessen für solche Fälle vor, wobei primär zugunsten der öffentlichen Interessen zu entscheiden ist und allfällige Härten durch die Entschädigungspflicht auszugleichen sind, die freilich in einem separaten Verfahren geltend zu machen wäre (dazu oben Erw. 3.3). Unter diesen Umständen ist – bei der Prüfung der Bestandesgarantie – im vorliegenden Fall nicht von einer unzumutbaren Belastung der Grundeigentümer auszugehen (vgl. auch Urteil des Schweizer Bundesgerichtes vom 21. Juni 2012 1C_489/2011 Erw. 7.1 f.). Für die Zumutbarkeit spricht insbesondere auch das Ermessen der die Verordnung vollziehenden Behörden, welches eine verhältnismässige Umsetzung erlaubt. An der Schlussverhandlung hat die Regierung in Aussicht gestellt, dieses Ermessen in einer konstruktiven, verhältnismässigen Art zu nutzen und damit gerade auch der Eigentümerstellung und der bisherigen Nutzung Rechnung zu tragen.
3.5.10. Gleiches gilt auch für Art. 1 1. ZP EMRK. Nachdem der Eingriff als geeignet eingestuft wurde (Erw. 3.5.2 f.), wird die Prüfung der Zumutbarkeit verlangt. Hierbei ist die Schwere des Nachteils der Betroffenen abzuwägen gegenüber der Bedeutung des Vorteils für die Allgemeinheit. Nur wenn diese Interessenabwägung offensichtlich unvernünftig ist, ist von der Unzumutbarkeit auszugehen (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., § 25, Rz. 20). Dies ist aufgrund der bisherigen Ausführungen klarerweise nicht der Fall.
4. Sodann rügen die Antragsteller, dass eine rechtsungleiche Behandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV vorliege, indem nur die Grundstücke innerhalb des ausgeschiedenen Areals von den Eigentumsbeschränkungen betroffen seien, während die benachbarten Grundstücke bzw. deren Eigentümer von der Beschränkung nicht betroffen seien.
4.1. In sachlicher Hinsicht verlangt das Gebot der Rechtsgleichheit, dass Gleiches nach seiner Massgabe gleich und Ungleiches nach seiner Massgabe ungleich zu behandeln ist (StGH 2009/71, Erw. 8.1; StGH 2007/116, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Das Gleichheitsgebot ist dann verletzt, wenn nach dem im konkreten Fall relevanten Vergleichskriterium gleich zu Behandelndes ungleich oder aber ungleich zu Behandelndes gleich behandelt wird (Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 257 f., Rz. 13 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes fällt der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV bei der Normenkontrolle - anders als bei Rechtsanwendungsakten - in der Regel mit dem Willkürverbot zusammen. Demnach ist die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot durch einen Rechtsetzungsakt in der Regel darauf zu beschränken, ob in der entsprechenden Norm gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden (siehe StGH 2011/115, Erw. 5; StGH 2011/103, Erw. 6.2; StGH 2010/154, Erw. 2.4; StGH 2008/126, Erw. 2.1; StGH 2004/16, Erw. 2.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 4.1]).
4.2. Im Planungsrecht erlangt das Rechtsgleichheitsgebot eine besondere Bedeutung. Nahezu jede planerische Massnahme betrifft notwendigerweise einzelne Grundeigentümer stärker als andere. Parzellenscharfe Abgrenzungen müssen zwingend vorgenommen werden. Auch gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Frage des „richtigen“ Verlaufs der Zonengrenzen normativ nur schwer erfassen lässt und nicht selten „die Grenze einfach irgendwo gezogen werden (muss), ohne dass dies im Einzelnen rational begründet werden kann“ (StGH 2011/33, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] m. w. H.; Arnold Brunner, a. a. O., Rz. 13). Aus diesen Gründen fällt die Prüfung der Rechtsgleichheit im Planungsrecht weitgehend mit dem Willkürverbot zusammen (StGH 2014/58, Erw. 5.1.2; Martin Lendi, Planungsrecht und Eigentum, ZSR 94 II, 1 ff., 78 u. 204 f.; zum Ganzen auch StGH 2005/52, Erw. 2.2 Abs. 7 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4.3. Für den vorliegenden Fall kann damit auf das oben (Erw. 3.5.2 f. und 3.5.5 f.) Gesagte verwiesen werden. Eine willkürliche Auswahl der in das Schutzareal fallenden Parzellen ist nicht zu erkennen. Insbesondere fällt hier ins Gewicht, dass die Regierung überzeugend darlegen konnte, dass das betroffene Areal für die künftige Trinkwassergewinnung bestens geeignet ist, dass die Dimensionierung restriktiver als im benachbarten Ausland vorgenommen wurde und im verfahrensgegenständlichen Areal im Vergleich zu anderen Arealen reduzierte Schutzvorschriften aufgestellt worden sind (vgl. dazu Erw. 3.3.4).
5. Schliesslich rügen die Antragsteller im Zusammenhang mit Art. 1 1. ZP EMRK auch eine Verletzung von Art. 14 EMRK. Dieser Artikel enthält, anders als die Landesverfassung, kein Rechtsgleichheitsgebot sondern ein Diskriminierungsverbot, also das Verbot der rechtsungleichen Behandlung anknüpfend an ein verpöntes persönliches Kriterium (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O, § 26, Rz. 1; Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 249 ff., Rz. 4). Dass (auf die konkret betroffenen Personen bezogene) persönliche Eigenschaften zu einer unterschiedlichen Behandlung geführt hätten, bringen die Antragsteller nicht vor und erscheint aufgrund der bekannten Tatsachen zudem unwahrscheinlich. Die entsprechende Rüge ist daher nicht weiter zu prüfen.
6. Insgesamt kommt der Staatsgerichtshof somit zum Schluss, dass weder die Eigentumsgarantie noch das Rechtsgleichheitsgebot in unzulässiger Weise beschnitten wurden. Damit ist auch in der gegenständlich bekämpften Verordnung keine Verletzung der Verfassung oder der EMRK zu erblicken.
7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war daher spruchgemäss zu entscheiden.
8. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.