StGH 2016/055
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 24. Oktober 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Lichtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 2016; VGH2016/078
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 6. Juni 2016, VGH 2016/078, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF2'022.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
5. Das Provisorialverfahren zu StGH 2016/55 wird eingestellt.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ablehnung seines Asylgesuchs durch die Regierung.
2. Der Verwaltungsgerichtshof legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
2.1. Der Beschwerdeführer, geb. am ***, reiste am 4. Dezember 2015 gemeinsam mit seinem Bruder in Liechtenstein ein und stellte bei der Landespolizei ein Asylgesuch. Er legte zum Nachweis seiner Identität einen gültigen, im Jahr 2015 ausgestellten biometrischen Reisepass der Republik Albanien sowie eine 2009 ausgestellte albanische Identitätskarte vor. Er gab an, im Heimatland die Mittelschule besucht zu haben und von Beruf Hilfsarbeiter zu sein.
Eine Abfrage der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 7. Dezember 2015 ergab keinen Treffer.
In seiner Befragung vom 18. Dezember 2015 durch das Ausländer- und Passamt gab der Beschwerdeführer an, dass er sich in seinem Heimatland von der Blutrache, in der sich seine Familie befinde, bedroht fühle. Er selbst sei noch sehr jung und wisse die Sachen nicht so genau, zudem sei er noch gar nicht geboren gewesen, als die Konflikte entstanden seien. Niemand habe ihm hierzu etwas gesagt, es gehe auf die Erwachsenen, den Vater oder Grossvater, zurück. Im Jahr 2009, als er 12 oder 13 Jahre alt gewesen sei, habe er erstmals etwas davon entdeckt, als sein mit ihm nach Liechtenstein eingereister Bruder attackiert worden sei. Der Bruder, seine Mutter und er selbst seien vor dem Haus gewesen, als jemand mit einer Waffe auf sie geschossen und dabei ein ganzes Magazin geleert habe. Dabei sei sein Bruder am Bein und an der Hand getroffen worden und habe eine kurze Spitalsbehandlung benötigt. Auf die Frage, ob auch gegen den Beschwerdeführer ein Attentat verübt worden sei, gab er an, dass es bei diesem Vorfall auch ihn hätte treffen können. In letzter Zeit in Albanien hätten einige Leute wissen wollen, wo er sei und was er mache. Diese Leute hätten seine Freunde ausgefragt. Ihm sei dadurch klar geworden, dass es eines Tages auch ihn treffen könnte. Weil er noch minderjährig sei, habe er Albanien am 10. November 2015 verlassen und sich vor seiner Weiterreise nach Liechtenstein einen Monat in Italien bei Verwandten aufgehalten. Auf Vorhalt, bereits im August 2014 volljährig geworden zu sein, gab er an, bis zu seiner Ausreise keine Probleme im Heimatland gehabt zu haben.
Aufgrund der Blutrache seien väterlicherseits bereits zwei Onkel (im Jahr 1997 oder 1998 sowie 2011) und ein Cousin (im Jahr 2000 oder 2002) verstorben. Über den Onkel habe es im Jahr 2011 auch Zeitungsberichte gegeben. Er wisse nicht, wer hinter diesen Morden stecke, man sage es ihm nicht, obwohl er versucht habe, es herauszufinden. Sein Bruder habe 2014 geheiratet und sei in der Folge nach Frankreich gereist, um dort ein Asylgesuch zu stellen. Aufgrund einer negativen Entscheidung sei dieser wieder mit seiner Frau und seinem Sohn nach Albanien zurückgekehrt. Im Jahr 2015 sei der Bruder dann nach Italien gegangen, wohin ihm der Beschwerdeführer im November 2015 gefolgt sei.
2.2. Mit Entscheidung vom 19. April 2016, LNR 2016-562 BNR 2016/558 REG 2582, hielt die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht erfüllt sei und das Asylgesuch abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer werde weggewiesen und habe Liechtenstein binnen sieben Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen, wobei für den Unterlassungsfall Zwangsmittel angeordnet seien. Die Kosten verblieben beim Land.
In ihrer Entscheidung stellte die Regierung die Identität des Beschwerdeführers und dessen albanische Staatsbürgerschaft fest. Der verübte Attentatsversuch möge zutreffend sein, liege jedoch schon mehrere Jahre zurück. Weniger glaubwürdig seien die Angaben des Beschwerdeführers über die Gründe für das Attentat auf seinen Bruder im Jahr 2009 sowie seine Unkenntnis über die Blutrache und die Hintermänner. Die vorgelegten Unterlagen in Form eines Zeitungsberichtes und das Schreiben der Staatsanwaltschaft würden zwar die Schüsse auf den Bruder an sich belegen, jedoch zwei mögliche Ursachen anführen. In jedem Fall sei der Beschwerdeführer nie persönlich betroffen oder bedroht gewesen. Es sei wenig glaubhaft, dass trotz den Morden an den zwei Onkeln und einem Cousin und dem Mordversuch am Bruder niemand dem Beschwerdeführer sagen könne oder wolle, wer genau hinter den Taten stecke und weshalb diese verübt worden seien. Die Angaben des Beschwerdeführers seien zudem wenig konkret und würden über eine Rahmenhandlung nicht hinausgehen.
Zur Beurteilung der Lage in Albanien seien durch das Ausländer- und Passamt Länderinformationen (Auszug aus dem Erkenntnis des ö-BVwG vom 28. Januar 2015, G311 1439241-1/13E, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at) zusammengestellt worden, die zusammengefasst in der Entscheidung der Regierung wiedergegeben wurden.
Die Regierung führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen keine Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder einer sozialen Gruppe noch aus politischen Gründen und keine Asylgründe wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten in Albanien geltend mache. Der Beschwerdeführer bringe als Fluchtgrund eine private Verfolgung vor und dass er von der Polizei in Albanien keinen Schutz erhalte. Das von ihm geschilderte singuläre Ereignis des Attentatsversuches auf seinen Bruder im Juni 2009 in C liege zum Zeitpunkt des Gesuches im Dezember 2015 bereits über fünf Jahre zurück. Das vom Bruder des Beschwerdeführers im Verfahren vorgelegte Schreiben der Staatsanwaltschaft C an seine Mutter sowie dessen englische Übersetzung beziehe sich auf Vorgänge aus dem Jahr 2001 und erscheine schon deshalb insgesamt als zu wenig glaubwürdig. Die beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten und vom Ausländer- und Passamt übersetzten Schreiben der Staatsanwaltschaft C vom 9. März 2015 und der übersetzte Zeitungsbericht vom 11. Juni 2009 über die Schüsse auf seinen Bruder am 10. Juni 2009 würden den Sachverhalt bestätigen. Demgemäss habe die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren am 4. Dezember 2009 wegen der Schüsse auf den Bruder und am 23. September 2011 wegen der Ermordung von B ausgesetzt, weil die Identifizierung der Täter nicht möglich gewesen sei. Laut Zeitungsbericht seien beim Attentat auf den Bruder zwei Spuren verfolgt worden, einerseits ein Konflikt unter Jugendlichen und andererseits ein Racheakt wegen des Vaters. Indem es bei einem Überfall im Jahr 2009 geblieben sei und der Bruder nur leichte Verletzungen davon getragen habe, sei wahrscheinlich, dass es sich hier um einen Konflikt unter Jugendlichen und einen "Warnschuss" gehandelt habe.
Unwahrscheinlich sei, dass selbst nach der Ermordung des Vaters (richtig: Onkel) niemand aus der Familie den Beschwerdeführer und seinen Bruder über die Hintergründe informiert haben sollte und dass diese aus der Zeitung von der Blutrache erfahren hätten. Blutrache spiele im Norden des Landes eine Rolle, während die Stadt C in der Landesmitte unweit der Mittelmeerküste liege und eine der zehn grössten Städte des Landes sei. Der Beschwerdeführer selbst sei zu keinem Zeitpunkt einer persönlichen konkreten Bedrohung ausgesetzt gewesen und habe unbehelligt in Albanien gelebt. Es hätten sich lediglich unbekannte Personen bei Freunden nach ihm erkundigt, weshalb er auf eine Bedrohung geschlossen habe. Eine konkrete Bedrohungslage ergebe sich aus diesem blossen Verdacht jedoch nicht. Auch der Bruder habe bei wiederholten Besuchen in Albanien keinerlei Probleme bekommen.
Unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Beschwerdeführers könne dieser vor einer Bedrohung durch Blutrache den wirksamen Schutz der Behörden seines Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat gehe hervor, dass dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet sei. Es sei unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer keinerlei Informationen über die Initiatoren des Mordversuches an seinem Bruder erlangen könne. Mit genaueren Informationen würden sich die Ermittlungserfolge und der Schutz durch die albanische Polizei zudem verbessern. Zusammengefasst liege keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vor.
Die Regierung hielt fest, dass überdies kein Asyl gewährt werde, wenn Asylsuchende aus einem sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat stammten und keine Hinweise auf Verfolgung vorlägen. Die Wegweisung nach Albanien sei möglich, zulässig und zumutbar, weil der Beschwerdeführer adäquaten Schutz durch die dortigen Behörden erhalten könne und in Albanien familiären Anschluss habe.
2.3. Mit gleichem Tage erging auch für den Bruder des Beschwerdeführers eine gleichlautende Entscheidung.
Die Entscheidung der Regierung wurde dem Beschwerdeführer am 22. April 2016 durch das Ausländer- und Passamt gemäss Art. 11 AsylG summarisch zusammengefasst sowie der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung übersetzt. Er gab an, er habe die Entscheidung und die Rechtsmittelbelehrung verstanden. Er könne Zeitungsartikel bringen, dass vor drei Monaten in C Blutrache verübt worden sei. Er wünsche eine Rechtsberatung.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 19. April 2016, LNR 2016-562 BNR 2016/558 REG 2582, beim Verwaltungsgerichtshof ein.
2.4. Der Verwaltungsgerichtshof zog die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Ausländer- und Passamtes und der Regierung sowie seinen eigenen zu VGH 2016/078 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. Juni 2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes abzuweisen und ihn zur Tragung der Verfahrenskosten zu verpflichten.
2.5. Zu den Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus wie folgt:
2.5.1. Der Beschwerdeführer habe in Liechtenstein am 4. Dezember 2015 ein Asylgesuch gestellt. Somit sei das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29 i. d. F. LGBl. 2014 Nr. 17, grundsätzlich anwendbar.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. a AsylG könne Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe gewährt werden.
Der gegenständliche, binnen der Beschwerdefrist am 3. Mai 2016 (Datum der Postaufgabe) durch den Rechtsvertreter des Antragstellers eingebrachte Verfahrenshilfeantrag sei zulässig.
2.5.2. Hinsichtlich des Sachverhaltes könne grundsätzlich auf die Feststellungen der Regierung in deren Entscheidung vom 19. April 2016, LNR 2016-562 BNR 2016/558 REG 2582, verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
Der Bruder des Beschwerdeführers (Antragsteller zu VGH 2016/077), der mit diesem nach Liechtenstein eingereist sei und ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe, habe am 20. Mai 2016 erklärt, die Entscheidung der Regierung zu akzeptieren, sein Asylgesuch zurückzuziehen, auf jegliche Rechtsmittel zu verzichten und sei am 22. Mai 2016 freiwillig nach Albanien, wo sich neben weiteren Familienmitgliedern dessen Frau und Kleinkind befinden, zurückgekehrt.
Zuvor habe der Bruder des Beschwerdeführers am 7. August 2014 bereits zu den nun auch in Liechtenstein vorgebrachten Fluchtgründen in Frankreich um Asyl angesucht und dort im Jahr 2015 eine negative Entscheidung erhalten.
2.5.3. Eine offenbare Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung liege laut ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (vgl. zuletzt in StGH 2015/116 vom 26. Januar 2016, derzeit nicht öffentlich abrufbar) vor, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel die Rechtsverfolgung als erfolglos erkannt werden könne. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, müsse der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. Michael Bydlinski, in: Andreas Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband, 3. Aufl., Wien 2015, § 63, Rz. 20; vgl. auch StGH 2013/171 vom 1. September 2014, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
Als mutwillig sei die Rechtsverfolgung insbesondere anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde (§ 63 Abs. 1 ZPO; vgl. u. a. VGH 2010/14 vom 29. April 2010, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
Nach Lehre und Rechtsprechung sei nur dann ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig sei, wie etwa dann, wenn die Partei nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite sei und schwierige Rechtsfragen aufwerfe (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS 43, Schaan 2007, 318, 329, FN 333, dies im Wesentlichen zum Verfahren vor dem Staatsgerichtshof; StGH 1998/11 Erw. 1.1 in LES 1999, 209; StGH 1998/29 Erw. 2. in LES 1999, 276; VGH 2003/124 vom 16. Dezember 2003, bestätigt durch StGH 2004/6 vom 3. Mai 2004, StGH 2011/65 Erw. 8.1 vom 26. September 2011, VGH 2012/28 Erw. 7. vom 10. Mai 2012, alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li; StGH 2009/144, erwähnt in: Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, 535 f.).
2.5.4. Der Staatsgerichtshof leite den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (vgl. StGH 2011/65 vom 19. Dezember 2011 mit Verweis auf StGH 2003/64, Erw. 2. unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li). Eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO sei dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden könne. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, müsse der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessführung schliesse eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig mit ein (s. Bydlinski, a. a. O., § 63 ZPO, Rz. 20). Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos sei, müsse nämlich objektiv beurteilt werden, was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Verfahrenshilfeantrag unter Zugrundelegung der Entscheidung der Regierung erfordere. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Beschwerdeführung sei jedoch grundsätzlich kein allzu strenger Massstab anzulegen, um den Anspruch der Verfahrenshilfe in einer für die Betroffenen existenziellen Angelegenheit nicht von vorneherein leer laufen zu lassen (vgl. Bydlinski, a. a. O. § 63 ZPO, Rz. 20 und Robert Fucik, in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Wien 2014, § 63 ZPO, Rz. 6, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Prozessführung bzw. Rechtsverteidigung bedinge gemäss Judikatur des Staatsgerichtshofes jedenfalls eine ex ante bzw. prima facie Würdigung der Vorbringen und Umstände, auf die sich die antragstellende Partei berufe (StGH 2015/3 vom 23. März 2015, derzeit nicht öffentlich abrufbar; vgl. auch StGH 2013/171 vom 1. September 2014, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
2.5.5. Der Beschwerdeführer habe im Verfahrenshilfeantrag vorgebracht, dass er deshalb nach Liechtenstein geflüchtet sei, weil er als Mitglied einer albanischen Familie in Albanien von der dort auch zum heutigen Zeitpunkt noch vorherrschenden Blutrache an Leib und Leben bedroht sei. Bereits mehrere Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers seien auf diese Weise umgebracht worden, auf den ebenfalls in Liechtenstein als Asylwerber aufhältigen Bruder des Beschwerdeführers sei ein Schussattentat verübt worden. Der Beschwerdeführer müsse davon ausgehen, bei einer Rückkehr nach Albanien im Zuge dieser Fehde umgebracht zu werden, wobei der albanische Staat in solchen Situationen auch keinen ausreichenden Schutz des Beschwerdeführers gewährleisten könne. Diesbezüglich werde auf einen aktuellen Bericht des UNHCR aus dem Jahr 2014 (dem Verfahrenshilfeantrag nicht beigelegt und nicht näher bezeichnet) zur Lage in Albanien verwiesen, nach welchem nach wie vor eine entsprechende Bedrohungslage für Mitglieder solcher Familien bestätigt werde.
2.5.6. Der Beschwerdeführer stamme aus Albanien, einem Mitgliedstaat des Europarates seit dem 13. Juli 1995 (www.coe.int), der gemäss Art. 25 Bst. c Asylverordnung vom 29. Mai 2012 (AsylV), LGBl. 2012 Nr. 153, als sicherer Heimat- und Herkunftsstaat im Sinne des Art. 33 Abs. 2 AsylG gelte, wie auch die Regierung festgehalten habe. Als weitere sichere Heimat- und Herkunftsstaaten würden gemäss Art. 25 Bst. a AsylV unter anderem auch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten. Zu den sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten hielten die Parlamentarischen Materialien (BuA Nr. 85/2011, 83) fest, dass die Kriterien für die Feststellung, ob ein Staat verfolgungssicher sei, namentlich seien: Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten. Werde ein Land als "verfolgungssicher" beurteilt, so bedeute dies nicht automatisch, dass Asylsuchenden aus einem solchen Land die Rechtsstellung eines Flüchtlings nicht zuerkannt werden könne. Vielmehr handle es sich dabei um eine Regelvermutung, die sich umstossen liesse, wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergäben. Der beratenden Kommission komme als unabhängiges Organ bei der Bezeichnung von verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten eine wichtige Bedeutung zu. Sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten würden mittels Verordnung bezeichnet. Auch Österreich und die Schweiz führten eine solche Liste.
Es gelte für den Beschwerdeführer somit die Regelvermutung, aus einem "verfolgungssicheren" Land zu stammen.
Der Verwaltungsgerichtshof habe im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (vgl. insbesondere StGH 2015/3) ex ante und prima facie auf Grund der Aktenlage und des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers im Verfahren sowie gemäss dem vorliegenden Antrag eine allfällige Aussichtslosigkeit einer Beschwerde zu prüfen und keine eigenen Sachverhaltserhebungen anzustellen.
Bereits die Regierung habe festgestellt, dass in Albanien Blutrache praktiziert werde. Gleichzeitig habe sie zahlreiche Massnahmen angeführt, die aufgrund der bekannten Bedrohungslage durch die albanischen Sicherheitsbehörden sowie andere staatliche Behörden und Einrichtungen Albaniens in den vergangenen Jahren zur weitgehenden Hintanhaltung von Blutrache unternommen worden wären. Das Phänomen als solches werde nicht in Frage gestellt, als "vorherrschend" könne es jedoch entgegen den Beschwerdeausführungen nicht bezeichnet werden. Die Regierung habe überdies zu Recht mit Verweis auf die Länderinformationen festgehalten, dass die albanischen Sicherheitsbehörden willig und in der Lage seien, Schutz zu gewähren. Dabei werde nicht verkannt, dass Sicherheitsbehörden keinen umfassenden Schutz gewähren könnten. Auch Medienberichte aus Deutschland und Griechenland würden die Länderfeststellungen belegen, wonach es selbst in diesen Ländern zu Blutracheattentaten auf albanische Staatsbürger gekommen sei. Deshalb sei festzuhalten, dass - bei Wahrunterstellung des Vorbringens - ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäss nicht gewährleistet werden könne. Dem Fehlen eines solchen komme damit keine Asylrelevanz zu.
Der Beschwerdeführer habe aber im Verfahren nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten. Zudem hätten auch der Beschwerdeführer und sein Bruder in den Befragungen angegeben, dass entsprechende Ermittlungen der Polizei sowie der Staatsanwaltschaft stattgefunden hätten, weshalb die Feststellung der Regierung, dass die albanischen Sicherheitsbehörden - selbst bei Wahrunterstellung der geschilderten Bedrohungslage - willens und in der Lage seien, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu gewähren, nicht zu beanstanden sei. Folglich sei auch der Feststellung der Regierung, wonach das auf eine private Verfolgung zurückgehende Vorbringen nicht asylrelevant sei, nicht entgegenzutreten und sei eine Beschwerde bereits aus diesen Gründen als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen.
Dies müsse umso mehr gelten, weil nun der ältere und bereits einem Attentat zum Opfer gefallene Bruder des Beschwerdeführers, an dessen Vorbringen der Beschwerdeführer seine eigene Gefährdung knüpfe, die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes aus freien Stücken akzeptiert, sein Asylgesuch und jegliche Rechtsmittel zurückgezogen sowie sich mittlerweile freiwillig zu seiner Familie nach Albanien zurückbegeben habe. Folglich könne auch für den Beschwerdeführer aufgrund dieses Verhaltens des älteren Bruders sowie mangels jeglicher bisheriger eigener Gefährdung in Übereinstimmung mit der bekämpften Entscheidung der Regierung keine aktuelle Bedrohungslage in Albanien festgestellt werden. Da der Beschwerdeführer im Verfahren angegeben habe, auf Arbeitssuche zu sein, schliesse sich der Verwaltungsgerichtshof der Haltung der Regierung an, dass wohl vielmehr wirtschaftliche Gründe Auslöser für die Ausreise aus Albanien gewesen sein dürften.
2.5.7. Der Vollständigkeit halber sei weiter anzuführen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Regierung zu Recht als wenig plausibel beurteilt worden sei. Der Bruder des Beschwerdeführers wie auch der Beschwerdeführer selbst hätten angegeben, dass das Problem bereits auf Vorfälle aus dem Jahr 1997 zurückgehe. Die Situation, wie der Beschwerdeführer und sein Bruder aufgewachsen sein wollen, sei jedoch nicht mit den in der Entscheidung der Regierung angeführten Berichten über die Blutrache in Einklang zu bringen, wonach Blutrache primär in den ländlichen Gebieten des Nordens vorkomme und sich die betroffenen Familien aus Furcht in ihren Häusern verschanzten, mit den lebensnotwendigsten Dingen versorgt werden müssten und die Kinder keine Schule besuchen könnten. Vielmehr hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder die Mittelschule absolviert und der Bruder gerade in einer Zeit, als die Gefährdung besonders aktuell gewesen sein müsse, eine Ausbildung zum Elektriker gemacht. Der Bruder des Beschwerdeführers habe auch angegeben, dass er ausreichend verdienen könne, um seine Familie zu ernähren und es sei diesem jedenfalls möglich gewesen, zwischen Italien und Albanien hin und her zu pendeln. Der Beschwerdeführer habe zudem selbst angegeben, dass er keine Probleme gehabt habe, was er trotz seiner Volljährigkeit wenig schlüssig mit seinem jungen Alter und seiner Minderjährigkeit argumentiere. Auch die Regierung habe festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer problemlos in den letzten Jahren im Heimatland aufhalten konnte. Da der Blutrache die männlichen Mitglieder einer Familie bereits ab 16 Jahren unterlägen, wäre der Beschwerdeführer bereits seit Jahren massiv gefährdet gewesen, weshalb sein Vorbringen nicht glaubwürdig sei.
Es sei weiter nicht plausibel, wie bereits die Regierung festgestellt habe, weshalb gerade die männlichen volljährigen Mitglieder der Familie nicht rechtzeitig ausreichend über die Gefährdung informiert worden seien, wenn die Familie tatsächlich der Blutrache und derartigen Attentaten ausgesetzt wäre. Jedenfalls seit dem Attentat auf den Bruder des Beschwerdeführers hätte die Familie aber auch mit den Sicherheitsbehörden zusammengearbeitet und diesen entsprechende Hinweise gegeben, um ihre eigenen Familienmitglieder zu schützen. Indem es sich bei Blutrache um eine Fehde zwischen zwei bekannten Familien handle, sei umso weniger nachvollziehbar, weshalb diese feindliche Familie nicht den Sicherheitsbehörden genannt werden solle.
Die Regierung habe aber auch zu Recht betont, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder lediglich ein oberflächliches, wenig ins Detail gehendes Vorbringen erstattet habe. Dieses weise durchaus Widersprüche auf, indem die Brüder eine unterschiedliche Anzahl an getöteten engen Familienmitgliedern genannt und nicht gewusst hätten, warum ihre Familie derartige Probleme habe. Im vorgelegten Zeitungsartikel aus dem Jahr 2009 werde das Attentat überdies vor die Autowaschanlage des Bruders des Beschwerdeführers und nicht vor das Haus der Familie situiert und angeführt, dass der Vater der beiden Antragsteller ein wichtiges Bandenmitglied und wegen Mordes verurteilter Straftäter gewesen sei. Auch hier zeigten sich also zahlreiche Ungereimtheiten, die mangels Aktualität des beinahe 7 Jahre zurückliegenden Vorfalles jedoch keine Relevanz mehr hätten und insbesondere keine aktuelle Bedrohung aufzeigen könnten. Neuerliche, sie konkret betreffende Vorfälle könnten die beiden volljährigen Brüder nicht belegen. Mittlerweile sei auch ihr Vater im Jahr 2013 eines natürlichen Todes verstorben. Seither könnten der Beschwerdeführer und sein Bruder, letzterer aufgrund des Aufenthaltes in Italien und Frankreich bei seinen zahlreichen, teils längeren Besuchen, unbehelligt im Heimatland leben, wie bereits die Regierung festgestellt habe.
Folglich habe die Regierung den Beschwerdeführer zu Recht mit allfälligen Problemen an die Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes verwiesen und festgestellt, dass er sich problemlos an seinem Heimatort bei seinen Familienmitgliedern aufhalten könne. Die Regierung sei in ihrer Entscheidung deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keine glaubhaften Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung enthalte. Im Lichte dieser Ausführungen habe der Beschwerdeführer weder im Vorbringen vor dem Ausländer- und Passamt noch im Verfahrenshilfeantrag Angaben gemacht, die daran Zweifel aufkommen lassen könnten, dass Albanien für ihn ein sicherer Heimat- und Herkunftsstaat sei.
2.5.8. Wenn im Verfahrenshilfeantrag geltend gemacht werde, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder nur kurz und oberflächlich befragt worden wären, sei dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder im Verfahren ausreichend belehrt und mehrfach befragt worden seien. Deshalb sei ihnen selbst vorzuwerfen, dass sie keine detaillierten Angaben gemacht hätten, was auch gegen einen Bericht des tatsächlich selbst Erlebten spreche. Sie hätten auch die Gelegenheit erhalten, entsprechende Beweismittel vorzulegen, die vom Ausländer- und Passamt übersetzt worden seien. Der Beschwerdeführer stamme aus einem sicheren Heimat- und Herkunftsstaat und müsse folglich eine entsprechende Verfolgung hinreichend glaubhaft machen bzw. den Gegenbeweis zur Annahme des für ihn sicheren Staates antreten, was ihm aus zahlreichen oben angeführten Gründen nicht ansatzweise gelungen sei. Folglich seien er und sein Bruder auch nicht näher zu befragen gewesen, als dies durch das Ausländer- und Passamt erfolgt sei.
2.5.9. Nicht nachvollziehen könne der Verwaltungsgerichtshof den Vorwurf im Verfahrenshilfeantrag, wonach nur veraltete Berichte aus den Jahren 2005 und 2006 berücksichtigt worden seien, weil dieses Vorbringen konträr zu den Daten der Länderinformationen in der angefochtenen Entscheidung der Regierung sei. Überdies sei aufgrund der Bestrebungen Albaniens, als EU-Beitrittskandidatenland akzeptiert zu werden, allgemein bekannt, dass Albanien zahlreiche weitere positive Schritte zur Bekämpfung der Problemfelder des Landes unternommen habe. Bereits aufgrund der in der Entscheidung der Regierung vorgehaltenen Länderberichte, die durchaus Aktualität auswiesen, sei selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens jedoch nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb auch dieses Vorbringen ins Leere gehen müsse.
2.5.10. Im gegenständlichen Antrag werde vorgebracht, dass die beiden Brüder im Beschwerdeverfahren die Gefährdungslage in Albanien noch weiter durch umfangreiche Dokumente in albanischer Sprache dokumentieren würden und dass die Regierung ihre Parteirechte verletzt habe, weil die Entscheidung der Regierung nicht im Vorfeld mit ihnen besprochen worden sei.
Hierzu sei festzuhalten, dass die Rechte des Beschwerdeführers im Verfahren ausreichend gewahrt worden seien und die Regierung nicht gehalten sei, ihre Entscheidung anhand des unter Einbindung der Partei getätigten Ermittlungsverfahrens mit diesem vor Erlassung der Entscheidung zu erörtern. Zudem sei festzuhalten, dass der Bruder des Beschwerdeführers bereits ein Asylverfahren in Frankreich durchlaufen habe, das den Inhalt des Verfahrens in Liechtenstein aufweise und die Brüder von der ebenfalls negativen Entscheidung nicht überrascht sein könnten. Was die Vorlage von Beweismitteln anbelange, hätte den Brüdern bewusst sein müssen und seien sie zudem durch das Ausländer- und Passamt auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie diese zu einem ehest möglichen Zeitpunkt vorzulegen hätten. Überdies könnten allgemeine Berichte über die Lage in Albanien aufgrund des wenig plausiblen und oberflächlichen Vorbringens des Antragstellers keine persönliche Gefährdung für ihn selbst aufzeigen. Indem der Beschwerdeführer vertreten sei, genüge es darüber hinaus nicht, umfangreiche Dokumente in albanischer Sprache vorzulegen, sondern bedürfe es einer zusammengefassten Wiedergabe der Dokumente durch den Rechtsvertreter sowie konkreter Hinweise, wodurch die persönliche Betroffenheit eines Beschwerdeführers gegeben sei.
Nicht zuletzt sei für die angekündigten neuen Beweismittel auch auf das Neuerungsverbot des Art. 78 Abs. 2 AsylG zu verweisen, wonach im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel nur eingeschränkt zulässig seien, indem sie einem Beschwerdeführer entweder zum Zeitpunkt der Entscheidung der Regierung noch nicht hätten bekannt sein können oder sich zu einem späteren Zeitpunkt neu ergeben hätten.
Der Verwaltungsgerichtshof könne bei gebotener Überprüfung somit keine Verfahrensmängel erkennen, die einer Beschwerde allenfalls zum Erfolg verhelfen könnten, weshalb Verfahrenshilfe zu gewähren wäre. Vielmehr zeige sich klar die offensichtliche Aussichtslosigkeit eines allfälligen Beschwerdeverfahrens.
2.5.11. Die Regierung habe in weiterer Folge in ihrer Entscheidung eine Wegweisung nach Albanien als möglich, zulässig und zumutbar beurteilt. Auch für diese Einschätzung lägen keine Gründe vor, die an deren Richtigkeit Zweifel aufkommen lassen könnten. Den Ausführungen im Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer unzulässig und unzumutbar wäre, weil er dadurch in Lebensgefahr gebracht werde, sei aus nachstehenden Gründen nicht zu folgen.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG werde die vorläufige Aufnahme angeordnet, wenn ein Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar wäre.
Der Vollzug sei gemäss Art. 29 Abs. 2 AsylG dann nicht möglich, wenn die von der Wegweisung betroffene Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden könne. Hierfür habe der Beschwerdeführer keinerlei Gründe vorgebracht. Er verfüge zudem über gültige Reisedokumente, die er bereits für seine Reise vom Heimatland nach Liechtenstein verwendet habe und mit denen er problemlos wieder in sein Heimatland zurückreisen könne.
2.5.12. Gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylG sei der Vollzug einer Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen Liechtensteins einer Weiterreise der von der Wegweisung betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstünden. So dürfe keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a AsylG gefährdet sei oder sie gemäss Bst. b leg. cit. der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werde oder die Gefahr bestehe, dass sie zur Ausreise in einen solchen Staat gezwungen werde.
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schütze dabei nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllten (vgl. dazu auch die ständige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes, zuletzt in BVGer D-503/2014 vom 12. März 2015, Erw. 7.2., abrufbar unter www.bvger.ch) und könne mangels asylrechtlich erheblicher Gefährdung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Es lägen aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsse der Antragsteller eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. u. a. das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, Appl. 37201/06, §§ 124-127 m. w. H., abrufbar unter www.echr.coe.int).
Der EGMR, der sich oftmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Wegweisung mit Art. 3 EMRK befasst habe, habe dazu ausgeführt, dass Fremde grundsätzlich kein Recht darauf hätten, im Gebiet des Staates zu bleiben, um dort weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung kommen zu können. Dass sich die Lebensumstände eines Fremden einschliesslich seiner Lebenserwartung signifikant verschlechtern würden, führe allein noch nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Die Wegweisung eines Fremden, der an einer körperlichen oder geistigen Krankheit leide, in ein Land, in dem seine Behandlung schlechter als im ausweisenden Konventionsstaat sei, könne nur unter aussergewöhnlichen Umständen ein Problem in Hinblick auf Art. 3 EMRK aufwerfen. Es sei jedenfalls Sache des Beschwerdeführers den Beweis dafür zu erbringen, dass er im Fall seiner Wegweisung einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteil M. T. v. Schweden vom 26. Februar 2015, Nr. 1412/12, abrufbar unter www.echr.coe.int).
Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland über seine Familie, er habe Zugang zum Gesundheits- wie auch Sozialsystem des Landes. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren kein reales Risiko im Sinne der obigen Ausführungen vorgebracht, vielmehr sei er an den Schutz der Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes zu verweisen.
Nach dem Gesagten sei die Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Auch dieses Hindernis liege für den Beschwerdeführer, der in den Mitgliedstaat des Europarates Albanien zurückkehren solle, nicht vor.
2.5.13. Der Verwaltungsgerichtshof schliesse sich überdies den Ausführungen der Regierung an, wonach eine Wegweisung auch zumutbar sei.
Der Vollzug könne für die von der Wegweisung betroffene Person gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sei.
Der Beschwerdeführer könne keine Umstände geltend machen, wonach er in Albanien durch Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt konkret gefährdet wäre und diesbezüglich an einer Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Zweifel aufkommen könnten.
Auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers aufgrund seiner individuellen Situation sei gegeben, weil dieser keine aussergewöhnlichen individuellen Umstände und Gründe aufzeige, die den Vollzug einer Wegweisung unzumutbar machen könnten. Vielmehr könne der Beschwerdeführer in Albanien erneut auf die Unterstützung seiner Familie, insbesondere seiner Mutter und seines Bruders, vertrauen und wieder bei diesen wohnen. Der Beschwerdeführer habe Zugang zum Arbeitsmarkt. Falls notwendig, werde der Beschwerdeführer auch Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung und den Sozialleistungen des Landes erhalten. Er werde folglich nicht in eine derart aussichtslose Lage geraten, dass eine Wegweisung unzumutbar wäre.
Somit sei der Entscheidung der Regierung auch nicht entgegenzutreten, wenn diese feststelle, dass der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar sei.
2.5.14. Aufgrund der im Sinne der Judikatur des Staatsgerichtshofes gebotenen Gesamtbetrachtung sei folglich ein allfälliges Beschwerdeverfahren als offenbar aussichtslos zu qualifizieren, weshalb dem Beschwerdeführer für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine Verfahrenshilfe zu gewähren sei.
3. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 2016, VGH 2016/078, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Juni 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter und die Verletzung des Anspruchs auf Zugang zum Recht bzw. des Anspruchs auf unentgeltlichen Rechtsschutz geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2016/078) in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Er wolle die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit seiner Individualbeschwerde beantragte der Beschwerdeführer zudem sowohl die Bewilligung der Verfahrenshilfe als auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
3.1. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter im Wesentlichen Folgendes aus:
3.1.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasse die Garantie des ordentlichen Richters gerade im Lichte von Art. 6 Abs. 1 EMRK als wesentlichen Teilgehalt auch den Anspruch auf den unbefangenen und unparteiischen Richter. Der Staatsgerichtshof habe bereits mehrfach klargestellt, dass ein Kollegialgericht gegen § 15 GOG verstosse, wenn es den Parteien die Gerichtsbesetzung nicht im Vorhinein bekannt gebe und gegen die Entscheidung nur mehr das ausserordentliche Rechtsmittel der Verfassungsbeschwerde möglich sei (StGH 2005/054 vom 5. Februar 2007).
3.1.2. Wie sich aus dem Sachverhalt ergebe, habe es der Verwaltungsgerichtshof gegenständlich unterlassen, den Beschwerdeführer über die Senatsbesetzung des Verwaltungsgerichtshofes zu informieren, in welcher er über das Gesuch des Beschwerdeführers zu befinden beabsichtigte. Ebenso sei dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden, in welchem Zeitpunkt der Verwaltungsgerichtshof über sein Gesuch entscheiden werde.
3.1.3. Es entspreche ständiger Judikatur des Staatsgerichtshofes, dass die Garantie des ordentlichen Richters gerade im Lichte von Art. 6 Abs. 1 EMRK als wesentlichen Teilgehalt auch den Anspruch auf den unbefangenen und unparteiischen Richter umfasse. In verschiedenen Entscheidungen habe der Staatsgerichtshof klargestellt, dass eine allfällige Praxis eines liechtensteinischen Kollegialgerichtes, den Parteien die Gerichtsbesetzung nicht im Vorhinein bekannt zu geben, gegen § 15 GOG verstosse. Der Staatsgerichtshof habe auch festgehalten, dass die Nichteinhaltung dieser Vorschrift gravierende Konsequenzen habe. Denn während ein Ablehnungsgrund gegen einen nicht im Voraus bekannten Richter einer Unterinstanz jedenfalls mit einem ordentlichen Rechtsmittel nachträglich geltend gemacht werden könne, sei dies bei einem Höchstgericht wie es der Verwaltungsgerichtshof sei, nur mittels einer ausserordentlichen Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof möglich. Alleine in dem so beschriebenen Vorgehen eines Höchstgerichtes liege schon eine unzulässige Beschränkung des Rechtes auf den ordentlichen Richter und im Übrigen auch des Beschwerderechtes gemäss Art. 43 LV (Urteil des Staatsgerichtshofes vom 5. Februar 2007 zu StGH 2005/054, veröffentlicht als GE 2009, 290).
3.1.4. Nachdem gegenständlich feststehe, dass der Verwaltungsgerichtshof als letztinstanzlich zuständiges Kollegialgericht in der gegenständlichen Verwaltungsangelegenheit dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben habe, gegen die beabsichtigte Senatsbesetzung Ablehnungs- oder Ausschliessungsgründe geltend zu machen, erweise sich das bekämpfte Urteil des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne der oben zitierten Entscheidung bereits als verfassungswidrig, weil damit eine Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter sowie auch eine Verletzung des Beschwerderechtes vorliege. Insoweit sei der gegenständlichen Beschwerde bereits aus diesen Gründen Folge zu geben.
3.1.5. Der Beschwerdeführer hätte gegen den Senat, der über seinen Verfahrenshilfeantrag entschieden habe, auch entsprechende Ablehnungs- und Ausschlussgründe geltend gemacht, zumal er davon ausgehe, dass auf Seiten der gegenständlich tätig gewordenen Richter keine Unbefangenheit mehr anzunehmen sei, zumal diese regelmässig Verfahrenshilfeanträge von Asylwerbern ablehnten. Insoweit hätte er gegen den gegenständlich tätig gewordenen Senat jedenfalls einen entsprechenden Antrag eingebracht, über welchen zu befinden gewesen wäre.
3.1.6. In diesem Zusammenhang werde auch auf die jüngere Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verwiesen, welcher mit seinem Urteil vom 18. Mai 2016 zu Fall-Nr.: 10722/13, der sich gegen das Fürstentum Liechtenstein gerichtet habe, eine Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter als gegeben erachtet habe. In diesem Fall sei es um die nicht ordnungsgemässe Behandlung eines Ablehnungsantrages gegangen. Nachdem gegenständlich dem Beschwerdeführer nicht einmal die Möglichkeit eingeräumt worden sei, einen solchen Ablehnungsantrag einzubringen, sei eine Verletzung der bezughabenden Artikel der EMRK erst Recht anzunehmen.
3.1.7. Im Ergebnis sei also festzuhalten, dass sich das vorliegende Urteil des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der beschriebenen Umstände als verfassungswidrig erweise, weil mit diesem eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Anspruch auf den ordentlichen Richter sowie eine Verletzung des Beschwerderechtes gesetzt werde.
3.2. Im Hinblick auf die Verletzung des Anspruchs auf Zugang zum Recht bzw. des Anspruchs auf unentgeltlichen Rechtsschutz bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
3.2.1. Der materielle Gehalt des verfassungsrechtlich garantierten Beschwerderechtes bestehe in der Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes. Diesem materiellen Grundgehalt sei insbesondere dort Sorge zu tragen, wo eine behördliche Massnahme für den Betroffenen einschneidende Auswirkungen und möglicherweise nicht wieder gutzumachende Nachteile zur Folge habe. Das subjektive Recht des Einzelnen auf angemessenen und effektiven Rechtsschutz bedeute, dass die Rechtssuchenden in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht, auf eine begründete Entscheidung innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung hätten. In diesem Sinne sei Art. 43 LV Garant eines allgemeinen Rechtsschutzstandards, der nicht bloss der Gewährleistung des Zuganges zu den Gerichten und der Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle diene, sondern innerhalb eines anhängigen Verfahrens auch die Rechtsstellung der Beteiligten und eine besondere Qualität der richterlichen Entscheidung gewährleisten solle. (StGH 2001/26, LES 2004, 168).
3.2.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei aus Sicht des Rechtsunterworfenen und Rechtsschutzsuchenden eine der wichtigsten Verfahrensgarantien. Auch der Staatsgerichtshof halte die Verfahrenshilfe für eine Einrichtung, in der der rechtsstaatliche Gedanke zum Tragen komme. Die Rechtsdurchsetzung solle nicht am finanziellen Unvermögen scheitern. Der Staatsgerichtshof verorte den verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsschutz in Art. 43 LV, der ein subjektives Recht des Einzelnen auf angemessenen und effektiven Rechtsschutz garantiere. Er umfasse auch den unentgeltlichen Rechtsschutz für mittellose bzw. bedürftige Rechtssuchende, sodass die Verfahrenshilfe einen Teilgehalt des verfassungsrechtlich gewährten Rechts auf Beschwerdeführung darstelle, das nach Worten des Staatsgerichtshofes "Garant eines allgemeinen Rechtsschutzstandards" sei (Wille, LPS 43, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, 305 ff.).
3.2.3. Der Beschwerdeführer habe seinen gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe im Wesentlichen damit begründet, dass er aus seiner Heimat Albanien deswegen geflüchtet sei, weil er dort an Leib und Leben gefährdet sei. Er habe im ordentlichen Asylverfahren bereits vorgebracht, dass seine Familie nachweisbar seit vielen Jahren von einer in Albanien heute noch praktizierten Blutrache betroffen sei und bereits mehrere Mitglieder der Familie zu Tode gekommen seien. Er habe weiters vorgebracht, dass sein Bruder, der damals gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer in Liechtenstein um Asyl angesucht habe, bei einem Schussattentat verletzt worden sei. In der zu bekämpfenden, erstinstanzlichen Entscheidung der Regierung seien umfassende Länderberichte zitiert, aus welchen sich herleite, dass das Phänomen der Blutrache in Albanien auch im heutigen Zeitpunkt noch vorhanden sei und immer noch nicht davon ausgegangen werden könne, dass entsprechender staatlicher Schutz gegeben sei. Vielmehr sei die Situation auch heute noch so, dass sich Polizei- und Justizbeamte nicht in solche Fehden einmischten, um sich nicht selbst zu gefährden. Das albanische Strafjustizsystem weise grosse Mängel auf und die Korruption sei nach wie vor allgegenwärtig, weshalb im Ergebnis Betroffenen von solchen Blutrachefehden kein wirksamer Schutz zuteilwerden könne (vgl. Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung, Seite 18 bis 21).
3.2.4. Wenn der Beschwerdeführer ausgehend von diesen unstrittigen Annahmen, wie sie auch von der Regierung getroffen worden seien, die vorliegende negative Asylentscheidung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen beabsichtige, weil er davon ausgehe, dass die Regierung diese Sachlage aus rechtlicher Sicht im Ergebnis falsch beurteilt habe, könne darin aber wohl kaum eine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers gesehen werden. Wenn der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ausführe, dass sich aus den Länderinformationen ableiten würde, dass die Behörden in Albanien willig wären, solche Blutrachefehden hintanzuhalten, und auch nicht verkannt werde, dass die Sicherheitsbehörden keinen umfassenden Schutz gewähren könnten, bleibe es im Ergebnis aber nicht nachvollziehbar, wenn der Verwaltungsgerichtshof den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers ablehne. Denn es werde in einem ordentlichen Verfahren zu klären sein, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der beschriebenen und auch vom Verwaltungsgerichtshof als feststehend angenommenen Tatsachen tatsächlich zugemutet werden könne, in sein Heimatland zurückzukehren. Selbst wenn dem Beschwerdeführer ausgehend von dieser Sachverhaltskonstellation kein Asyl zu gewähren wäre, müsse immer noch geprüft werden, ob die Wegweisung angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland kein ausreichender Schutz vor Angriffen auf Leib und Leben gewährt werden könne, nicht als unzumutbar und unzulässig eingestuft werden müsste, was wiederum die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zur Folge hätte.
3.2.5. Insgesamt also könne gegenständlich auch bei einer Prima-facie-Würdigung des gegenständlich zu beurteilenden Sachverhaltes nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers angesichts der für ihn auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter offensichtlich aussichtslos oder mutwillig wäre. Insofern hätte der Beschwerdeführer verpflichtend die Verfahrenshilfe erhalten müssen und erweise sich die gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes als verfassungswidrig.
3.2.6. Mit dem gegenständlich bekämpften Urteil setze der Verwaltungsgerichtshof einen Trend fort, der auch in vielen anderen Asylverfahren zu erkennen sei. Denn Asylwerbern in Liechtenstein werde regelmässig im Beschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe verweigert, dies jeweils mit dem Argument, die Rechtsverfolgung wäre offensichtlich mutwillig oder aussichtslos. Dabei nehme der Verwaltungsgerichtshof keine Prima-facie-Würdigung des Sachverhaltes vor, vielmehr befinde er im Rahmen des Verfahrenshilfeverfahrens bereits abschliessend über das Hauptverfahren, was sich in vielen Fällen darin zeige, dass die Urteile im Hauptverfahren de facto wortwörtlich ident mit jenen Urteilen seien, welche im Rahmen der Verfahrenshilfeentscheidung gefällt worden seien. Im momentanen Zeitpunkt sei die Situation für Asylwerber in Liechtenstein dergestalt, dass sie zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof nur dann Verfahrenshilfe erhielten, wenn ihre Beschwerde von vornherein als erfolgreich eingestuft werde. In allen anderen Fällen aber werde der Verfahrenshilfeantrag regelmässig abgewiesen.
3.2.7. Dabei sei auch zu bedenken, dass Asylwerber die deutsche Amtssprache nicht beherrschten und es ihnen im Regelfall de facto unmöglich sei, die ihnen in deutscher Sprache zugstellte, erstinstanzliche Asylentscheidung zu verstehen und erst recht sich gegen diese im Beschwerdeweg zur Wehr zu setzen. Das gesamte Verhalten der Asylbehörden, insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes, laufe darauf hinaus, den Asylwerbern den Zugang zum Recht zu verwehren, zumal es ihnen damit de facto verunmöglicht werde, ihr Beschwerderecht im Asylverfahren auszuüben. Dieser Tendenz sei von Seiten des Staatsgerichtshofes entgegen zu treten und insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag eine Prima-facie-Würdigung des Sachverhaltes zu enthalten habe, nicht jedoch de facto eine Endentscheidung über das Asylgesuch.
4. In seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2016 räumte der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes ein, der Beschwerdeführer bringe zu Recht vor, dass die Tagesordnung vom 4. Mai 2016 nicht dem Beschwerdevertreter, sondern dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden sei. Dadurch seien einfachgesetzlichen Verfahrensbestimmungen, nie aber der grundrechtliche Anspruch des Beschwerdeführers auf den ordentlichen Richter verletzt worden. Der Beschwerdeführer verweise auf StGH 2005/54, dieses Erkenntnis beziehe sich jedoch auf die nicht von vornherein feststehende Besetzung des Obersten Gerichtshofes. Demgegenüber tage und entscheide der Verwaltungsgerichtshof immer - sofern kein Ausschluss- oder Ablehnungsgrund vorliege - in seiner ordentlichen Besetzung. Diese sei allgemein bekannt und unter www.vgh.li veröffentlicht. Auch im vorliegenden Fall sei davon nicht abgewichen worden. Folglich könne der Verweis auf § 15 GOG betreffend die Geschäftsverteilung des Landgerichtes nicht nachvollzogen werden. Die Besetzung des Verwaltungsgerichtshofes als Kollegium sei vorgegeben und unterliege keiner gesonderten Geschäftsverteilung.
Weiters komme der unrichtigen Zustellung der Tagesordnung vom 4. Mai 2016 im vorliegenden Fall keine Relevanz zu. Der Grundrechtsrüge käme nur dann eine Relevanz zu (StGH 2005/54 mit Verweis auf StGH 2003/35), wenn zu Recht vorgebracht würde, dass eine Befangenheit bestehe. Vorliegendenfalls seien jedoch die in der Individualbeschwerde geltend gemachten Ablehnungsgründe als missbräuchlich zu qualifizieren (Urteil EGMR vom 9. Mai 2015 A.K. gg. Liechtenstein Nr. 38191/12 Rn. 78, 80). Der Beschwerdeführer mache keine individuelle oder näher konkretisierte Befangenheit jedes einzelnen Richters des Verwaltungsgerichtshofes geltend. Er bringe lediglich vor, dass die ordentlichen Richter des Verwaltungsgerichtshofes deshalb befangen seien, weil die regelmässig Verfahrenshilfeanträge von Asylwerbern ablehnten. Statistische Daten oder inhaltlich gleichgelagerte Fälle (die überdies vom Staatsgerichtshof bestätigt wurden, so zu StGH 2015/3) seien nicht geeignet, eine Befangenheit des Richtergremiums zu begründen.
Der Beschwerdeführer habe im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, in welchem er die Asylentscheidung der Regierung bekämpfe, am 30. Juni 2016 ebenfalls einen Ablehnungsantrag gegen die ordentlichen Richter des Verwaltungsgerichtshofes gestellt, dies mit denselben Gründen wie in seiner Individualbeschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof sei in seinem Urteil vom 11. Juli 2016 zu VGH 2016/103 vertieft auf diese Ablehnungsgründe eingegangen, worauf verwiesen werde.
5. Dem entgegnete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 20. Juli 2016, dass er somit erstmals Kenntnis vom Umstand erlangt habe, dass der Verwaltungsgerichtshof angeblich die Tagesordnung vom 4. Mai 2016 direkt dem Beschwerdeführer zugestellt habe. Eine Rückfrage beim Beschwerdeführer habe ergeben, dass er verschiedene Postsendungen erhalten habe, sich jedoch nicht explizit daran erinnern könne, dass eine solche des Verwaltungsgerichtshofes dabei gewesen wäre. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer de facto der deutschen Sprache nicht mächtig sei und daher Inhalte von allfälligen Behördenschreiben nicht verstehen könne. Deswegen habe die Beschwerdevertreterin auch bis zum heutigen Zeitpunkt keine Kenntnis davon erlangt, dass die Tagesordnung dem Beschwerdeführer direkt zugestellt worden sei. Unabhängig davon halte der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich korrekt fest, dass mit dieser direkten Zustellung an den Beschwerdeführer die Verfahrensbestimmungen verletzt worden seien, weshalb es dazu keiner tiefergehenden Ausführungen mehr bedürfe.
Im Zusammenhang mit der Möglichkeit für Parteien, Richter des Verwaltungsgerichtshofes als befangen abzulehnen, übergehe der Verwaltungsgerichtshof die Inhalte von Art. 12 LVG vollumfänglich. Nach dieser Regelungen seien Kollegialbehörden und damit auch der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet, den Betroffenen unter Beachtung einer Frist von zehn Tagen bis zum Verhandlungstag den Termin des Verhandlungstages sowie die Zusammensetzung des Kollegialgerichtes bekanntzugeben. Anschliessend habe die Partei die Möglichkeit, gegen den so bekanntgegebenen Senat im Sinne von Art. 12 Abs. 2 bis Abs. 5 LVG ein Ablehnungsgesuch einzubringen. Würde man der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgen, wäre es in Verfahren wie dem gegenständlichen keiner Verfahrenspartei möglich, rechtzeitig einen Ablehnungsantrag einzubringen. Dies insbesondere deswegen, weil gar nicht bekannt gemacht würde, in welchem Zeitpunkt das Kollegialgericht in welcher Zusammensetzung über die Beschwerde der Partei befinde. Daran ändere nichts, dass aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes der jeweils zuständige Senat von vornherein feststehe. Diesbezüglich sehe einerseits das Gesetz keine Ausnahme von der Bekanntmachung des Senates im Sinne von Art. 12 LVG vor, andererseits sei natürlich denkbar, dass der an und für sich vorgesehene Senat des Verwaltungsgerichtshofes auch aus anderen Gründen nicht in jener Besetzung tage, welche grundsätzlich vorgesehen sei. Beispielsweise könne ein Mitglied des Senates erkranken, auch andere Umstände könnten die Teilnahme eines Richters an der Verhandlung verhindern. Gerade deswegen würden für den Verwaltungsgerichtshof vom Landtag auch Ersatzmitglieder bestellt, welche in solchen Fällen zum Einsatz gelangen könnten. Insgesamt also vermöge die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, er müsse aufgrund der aus seiner Sicht von vornherein feststehenden Senatszusammensetzung die Parteien nicht im Sinne von Art. 12 LVG informieren, nicht zu überzeugen. Vielmehr bestehe für den Verwaltungsgerichtshof die Verpflichtung, eine Verständigung und Information im Sinne von Art. 12 LVG vorzunehmen.
Aus Sicht des Beschwerdeführers verkenne der Verwaltungsgerichtshof im Weiteren auch die Relevanz des Urteils des EGMR vom 9. Juli 2015 zu Fall Nr. 38191/12. Der Verwaltungsgerichtshof klammere sich in seiner Äusserung an die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auf Seite 16 unter Ziff. 78. des genannten Urteils, nach welchen Ablehnungsgesuche einer Partei dann als missbräuchlich einzustufen wären, wenn diese lediglich auf generelle oder abstrakte Gründe gestützt würden. Der EGMR sehe nämlich einen solchen Sachverhalt immer nur dann als gegeben, wenn die Partei Ablehnungsgründe abstrakt oder generell geltend mache, ohne sich auf spezifische oder materielle Fakten des Einzelfalles zu beziehen. Im beigefügten, inzwischen ergangenen Urteil in der Hauptsache sehe der Verwaltungsgerichtshof eine solche Missbräuchlichkeit darin gelegen, dass der Beschwerdeführer seinen Ablehnungsantrag auf die Vorbefassung der Richter des Verwaltungsgerichtshofes mit seinem Verfahrenshilfeersuchen als Ablehnungsgrund vorbringe. Im Hauptverfahren sei dem Beschwerdeführer also sehr wohl die Möglichkeit eingeräumt worden, einen Ablehnungsantrag einbringen zu können.
Einerseits bestehe damit zum gegenständlichen Beschwerdefall ein massgeblicher Unterschied. Denn dem Beschwerdeführer sei gegenständlich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erst gar nicht die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit eingeräumt worden, rechtzeitig einen Ablehnungsantrag einzubringen. Wie der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung zu StGH 2005/54, veröffentlicht als GE 2009, 290, aufgezeigt habe, sei in Fällen wie dem gegenständlichen eine Verfassungswidrigkeit des Vorgehens des Kollegialgerichtes bereits dann anzunehmen, wenn es sich so verhielte, wie der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall. Denn dem Beschwerdeführer sei im ordentlichen Rechtsweg nicht mehr möglich gewesen, nachträglich eine Befangenheit der Richter anzusprechen, weshalb alleine das Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofes als letztinstanzlich zuständiges Kollegialgericht als verfassungswidrig qualifiziert werde. Im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren sei daher nicht mehr von Relevanz, welche konkreten Ablehnungsgründe der Beschwerdeführer allenfalls mit Erfolg geltend machen hätte können. Vielmehr liege die Verfassungswidrigkeit im Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofes selbst.
Andererseits verkenne der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen des EGMR im beigelegten Urteil vollends. Denn der Beschwerdeführer habe im betreffenden Verfahren sehr wohl individuelle und spezifische Gründe vorgebracht, weshalb er die vorgesehenen Richter des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr für unbefangen gehalten habe. Er habe explizit vorgebracht und darauf verwiesen, dass sämtliche Richter im Verfahren zu seinem Verfahrenshilfeantrag bereits objektiv über die Sache befunden hätten, weshalb sie in der nunmehr anstehenden Hauptsachenentscheidung nicht mehr als unbefangen angesehen werden könnten. Damit aber habe der Beschwerdeführer sowohl individuelle und spezifische Gründe vorgebracht, welche im konkreten Beschwerdefall an einer objektiven Unbefangenheit der vorgesehenen Richter zweifeln liessen.
Eine Missbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuches im Sinne der Judikatur des EGMR könne nur dann angenommen werden, wenn der Beschwerdeführer ohne auf spezifische Umstände des Einzelfalles einzugehen abstrakt generell eine Ablehnung der Richter ausspreche, was gegenständlich aber zweifelsohne nicht der Fall sei. Nur der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof die geltend gemachten Ablehnungsgründe als nicht zielführend erachte, mache aber das Gesuch des Beschwerdeführers nicht missbräuchlich.
Insoweit müsse dem Verwaltungsgerichtshof eine Fehlinterpretation des Urteils des EGMR vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer habe im besagten Verfahren unter Verweis auf dazu vorliegende Lehrmeinungen und Judikate konkret vorgebracht, dass er sämtliche Richter des Verwaltungsgerichtshofes deswegen nicht mehr als unbefangen einstufe, weil diese im vorangegangenen Verfahren zu seinem Verfahrenshilfeantrag eine Aussichtslosigkeit seiner Rechtsverfolgung angenommen hätten. Dabei habe der Beschwerdeführer explizit hervorgehoben, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Verfahren nicht nur eine Prima-Facie-Würdigung seines Begehrens vorgenommen, sondern de facto bereits eine Endentscheidung getroffen habe, indem sich der besagte Senat bereits im Rahmen der Verfahrenshilfeentscheidung mit sämtlichen Aspekten des Beschwerdefalles auseinandergesetzt und sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers als untauglich abgetan habe. Insoweit habe also der Beschwerdeführer im Sinne der Rechtsprechung des EGMR sehr wohl spezifische Umstände und Fakten des gegenständlichen Falles hervorgehoben und darauf verwiesen, dass diese nachvollziehbare Zweifel an der Unabhängigkeit der zuständigen Richter hervorriefen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die durchaus divergente Diskussion zu diesem Thema zu verweisen, wie sie etwa Tobias Michael Wille in seinem Werk "Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht" LPS Band 43, auf Seite 278 hervorgehoben habe. Denn aus verfassungsrechtlicher Sicht seien bereits grundsätzlich Zweifel an der Unabhängigkeit eines Richters angebracht, wenn er im Rahmen der Verfahrenshilfeentscheidung die Rechtsverfolgung der Partei als aussichtslos einstufe. Mit einer solchen Feststellung schienen die Richterpersonen auf den Verfahrensausgang festgelegt und bestehe die Gefahr, dass sie im Hauptverfahren ihre Erwartungen in die eigene Verhandlungsführung einbringen und Fragen nicht sähen, was nicht vorbefasste Personen sehen würden, sodass berechtigte Zweifel an der Offenheit des Verfahrens angebracht seien. Umso mehr müssten solche Zweifel gelten, wenn der Verwaltungsgerichtshof so wie gegenständlich im Verfahren zur Verfahrenshilfe de facto der Enderledigung vorgreife und in der Verfahrenshilfeentscheidung praktisch auf sämtliche Umstände des Einzelfalles näher eingehe. Damit sei bereits nach Vorliegen der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag festgestanden, dass derselbe Senat des Verwaltungsgerichtshofes im Hauptverfahren wiederum negativ über das Ersuchen des Beschwerdeführers entscheiden werde, was sich durch das inzwischen vorliegende Urteil des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2016/103 bestätigt habe.
Im Ergebnis sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sehr wohl konkrete und auf den individuellen Einzelfall bezogene Ablehnungsgründe geltend zu machen gehabt hätte, dies im Sinne der Rechtsprechung des EGMR.
6. Mit Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 7. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 2016, VGH 2016/078, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, 361 [366 ff., Erw. 1-1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Schuhmacher/Zimmermann [Hrgs.], 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof. Festschrift Gert Delle Karth, Wien 2013, 81 ff., mit jeweils umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, weil er über die Senatsbesetzung und den Zeitpunkt der Entscheidung nicht, bzw. durch Zustellung an ihn selbst statt an den Rechtsvertreter nicht wirksam informiert worden sei.
2.1. Nach Art. 33 Abs. 1 erster Halbsatz LV darf niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ergibt sich aus der in Art. 33 Abs. 1 LV verankerten Garantie des ordentlichen Richters sowohl der Anspruch auf den zuständigen Richter als auch der Anspruch auf die richtige Zusammensetzung des Gerichtes (StGH 2007/136, Erw. 2.1 mit Hinweis auf StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]).
Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasst die Garantie des ordentlichen Richters als wesentlichen Teilgehalt auch den Anspruch auf den unbefangenen und unparteiischen Richter (StGH 2004/63, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]; StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]; siehe auch StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Gerard Batliner, Der konditionierte Verfassungsstatt, in: FS Alois Riklin, Bern/Stuttgart/Wien 2000, 388 [388 f.] und Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 47 f.). Bei der Prüfung dieses Teilgehalts reicht nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes angesichts der zentralen rechtsstaatlichen Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte eine blosse Willkürprüfung nicht aus (StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf StGH 2000/60, Erw. 2.1).
2.2. In StGH 2016/15 und StGH 2016/18 (jeweils Erw. 2.1 ff.; vgl. auch StGH 2016/67, Erw. 2.1 ff.) hat der Staatsgerichtshof entschieden, dass ein Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einen aus dem Recht auf den ordentlichen Richter abgeleiteten Anspruch auf Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichtes hat. Der Staatsgerichtshof hat in diesen Entscheidungen ausgeführt, weshalb es nicht hinreicht, dass die ordentliche Besetzung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Homepage dieses Gerichtes ersichtlich ist.
Die vorliegende Sachverhaltskonstellation unterscheidet sich von den bisher entschiedenen Fällen (siehe oben) dadurch, dass dem Beschwerdeführer die Gerichtsbesetzung persönlich zugestellt wurde, nicht aber seinem Rechtsvertreter. Dass dies rechtswidrig war, räumt auch der Verwaltungsgerichtshof ein, er ist jedoch der Meinung, dass diese Rechtswidrigkeit keine Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte darstelle.
2.3. Der Staatsgerichtshof hat zwar schon mehrmals im Zusammenhang mit (Rechtsmittel-)Fristen und dem Beschwerderecht (Recht auf Beschwerdeführung, Zugang zum Recht) darauf hingewiesen, dass es auch in anderen Verfahren einem der Amtssprache nicht mächtigen Beteiligten zumutbar ist, sich nach Erhalt eines amtlichen Schriftstückes über den Inhalt desselben in Kenntnis zu setzen bzw. sich im Zweifelsfall rechtzeitig Rat einzuholen (vgl. StGH 2010/116, Erw. 3; StGH 2010/31, Erw. 2.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/139, Erw. 7.2).
Dem ist im hier vorliegenden Fall allerdings entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung im Gegensatz zu den oben angeführten Fällen bereits durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter vertreten war. Gemäss Art. 32 Abs. 6 LVG finden auf die berufsmässge Parteienvertretung und Verbeiständung, von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung. Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt, so haben bis zur Aufhebung der Prozessvollmacht alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen (§ 92 ZPO; gleichlautend § 93 Abs. 1 Satz 1 öZPO). Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Zustellung ist wirkungslos (7 Ob 135/04k; vgl. auch VGH 2015/102, Erw. 2).
Der Staatsgerichtshof hat bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf den ordentlichen Richter verletzt wurde, dass ihm die Besetzung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Kenntnis gebracht wurde, die angeführten einfachgesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. Ergibt sich aus dieser Rechtslage, dass die Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichtes rechtsunwirksam war, ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf den ordentlichen Richter verletzt.
2.4. Wie der Staatsgerichtshof in StGH 2016/15 und StGH 2016/18 (jeweils Erw. 2.4 f.; vgl. auch StGH 2016/67, Erw. 2.4 f.) jedoch auch dargelegt hat, führt eine solche Verletzung im Anspruch auf den ordentlichen Richter dann nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn sich aus dem inhaltlichen Vorbringen zur vermeintlichen Befangenheit der Richter ergibt, dass dieses von vornherein nicht geeignet ist, eine Befangenheit der Richter zu indizieren.
Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass er bei Kenntnis der Gerichtsbesetzung die Richter deshalb abgelehnt hätte, weil diese regelmässig Verfahrenshilfeanträge von Asylwerbern abgewiesen hätten. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Voreingenommenheit der Richter des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen. In einem funktionierenden Rechtssystem ist es üblich, dass nur eine vergleichsweise kleine Zahl von Asylwerbern im Rechtsmittelweg erfolgreich ist, weil die Verwaltungsbehörden die meisten der begründeten Asylgesuche bereits angenommen haben. Im Übrigen zeigt auch ein Blick auf die unter "www.gerichtsentscheide.li" veröffentlichten Urteile des Verwaltungsgerichtshofes, dass dieser in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen Beschwerden gegen die Verweigerung von Asyl oder auch Verweigerung von Verfahrenshilfe stattgegeben hat.
3. Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung im Anspruch auf "Zugang zum Recht" sowie auf unentgeltlichen Rechtsschutz, weil die Argumente des Beschwerdeführers, mit welchen er seinen Anspruch auf Asylgewährung begründet, in einem ordentlichen Verfahren abzuklären seien.
3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV ebenso wie Art. 6 Abs. 1 EMRK, dass ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich immer offen steht (StGH 2012/198, Erw. 3.1; StGH 2010/145, Erw. 2.2; StGH 2009/93, Erw. 7.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 518 f., Rz. 18 m. w. N.).
Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2; siehe auch StGH 2008/79, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411 [413, Erw. 5.1]; siehe auch StGH 2012/105, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut gewährleistet und darf durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen sind zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2012/105, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Auch Vorschriften, die in angemessener Form die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung berücksichtigen, stehen im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 527, Rz. 30).
Der grundrechtliche Anspruch auf Verfahrenshilfe ist im vorliegenden Fall in Art. 83 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 63 ZPO konkretisiert. Danach ist Verfahrenshilfe einer natürlichen Person als Partei soweit zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof verweist zunächst zutreffend auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur offenbaren Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung im Sinne des § 63 ZPO. Demnach ist eine offenbare Aussichtslosigkeit dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. Michael Bydlinski, in: Andreas Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband, 3. Aufl., Wien 2015, § 63, Rz. 20 mit Rechtsprechungsnachweisen).
3.3. In der Folge setzt sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit der Entscheidung der Regierung auseinander (siehe vorne Ziff. 2.5.6 bis 2.5.14 des Sachverhaltes). Er nimmt zwar keine eigenen Erhebungen vor, prüft jedoch die Entscheidung der Regierung in den einzelnen Punkten.
Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit einer Rechtsverfolgung schliesst eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer allfälligen Beschwerde zwangsläufig mit ein. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden (Michael Bydlinski, a. a. O., Rz. 20; vgl. auch StGH 2013/171, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/148, Erw. 2.6.3 und StGH 2016/16, Erw. 2.3.2), was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfordert.
Die verfassungsrechtliche Problematik einer antzipierenden Beurteilung des Falles liegt jedoch darin, dass dem betreffenden Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Verfahrenshilfe der Rechtsweg abgeschnitten wird. Die Rechtsmittelinstanz kennt wohl die Argumente der Behörde und setzt sich mit ihnen auseinander, während der Beschwerdeführer lediglich auf die Beachtung seiner zwangsläufig rudimentären Argumentation im Verfahrenshilfeantrag angewiesen ist. Er wird auch, was ebenfalls wesentlich ist, nicht persönlich angehört. Aus diesem Grund muss sich die entscheidende Behörde in der Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall verfassungskonform Zurückhaltung auferlegen.
3.4. Wenn sich die Rechtsmittelinstanz wie im vorliegenden Fall derart intensiv mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandersetzt, nimmt sie den eigentlich zu führenden Prozess praktisch zur Gänze vorweg. Wenn dies erforderlich ist, um die Aussichtslosigkeit des Verfahrenshilfeantrags hinreichend zu begründen, lässt sich aber wohl kaum mehr davon sprechen, dass der Antrag wirklich offenbar aussichtslos war. Dies zeigt sich (nicht nur aber auch) am zentralen Argument des Beschwerdeführers, nämlich der ihm angeblich drohenden Blutrache:
Eingangs räumt der Verwaltungsgerichtshof ein, dass die Blutrache in Albanien ein zwar nicht weit verbreitetes aber doch existierendes soziales Phänomen sei. Er begründet in der Folge ausführlich, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen vermutlich doch nicht persönlich bedroht sei.
Wenn Blutrache überhaupt kein asylrelevanter Verfolgungsgrund wäre, wäre dieser Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichtshofes entbehrlich gewesen. Wenn es hingegen auf eine persönliche Bedrohungssituation ankommt, fragt es sich, weshalb der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit einräumt, die Argumente der Regierung zu widerlegen und seiner Entscheidung lediglich die Feststellungen der Regierung zugrunde legt. Von einer offenbaren Aussichtslosigkeit, an welches Kriterium im Interesse der Gewährleistung des Zugangs zum Recht strenge Kriterien angelegt werden müssen, kann im vorliegenden Fall daher nicht gesprochen werden.
3.5. Sohin ist der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in seinem Recht auf Zugang zu einem Gericht bzw. im Beschwerderecht verletzt worden.
4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben. Da der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend die Abweisung seines Asylgesuchs durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. den zu StGH 2016/82 anhängigen Fall), sind ihm im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe lediglich die Vertreterkosten zu ersetzen.
5. Damit erweist sich nunmehr aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos, sodass das gegenständliche Provisorialverfahren unter sinngemässer Anwendung des Art. 42 Abs. 1 StGHG spruchgemäss einzustellen war (vgl. StGH 2014/57, Erw. 8; StGH 2014/144, Erw. 7.2; StGH 2015/27, Erw. 8.2; StGH 2015/90, Erw. 6 und StGH 2016/15, Erw. 4).
6. Im Kostenspruch war der von der Beschwerdeführerin angegebene Streitwert von CHF 50'000.00 auf CHF 20'000.00 herabzusetzen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GGG), der auch dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2016/078, zugrunde lag (siehe zu dieser Praxis auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 676 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch StGH 2011/96, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2015/56, Erw. 3; StGH 2016/28, Erw. 9).
Dem Beschwerdeführer waren sohin auf der Grundlage des herabgesetzten Streitwertes noch Kosten in Höhe von CHF 2'022.30 zuzusprechen; dies mit Ausnahme des geltend gemachten 10 %-Verbindungszuschlages für den Verfahrenshilfeantrag, weil Verfahrenshilfeanträge nicht zu den in den Anmerkungen zur TP 3 (Art. 1 RATV) enthaltenen Fällen zählen, für die Verbindungszuschläge gebühren (StGH 2016/67, Erw. 4).