StGH 2016/060
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. Oktober 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A Asset Management S. A.
vertreten durch:
Beschwerdegegner: D
Belangte Behörde: Fürstliches Landgericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Landgerichtes vom 1. Juni 2016, 05CG.2015.354-51
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 1. Juni 2016, 05 CG.2015.354-51, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes wird verzichtet.
3. Die Beschwerdegegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 3'039.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Über den Antrag der Beschwerdegegner erliess das Landgericht im Schuldentriebverfahren einen Zahlbefehl, mit dem der Beschwerdeführerin die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages aufgetragen wurde. Letztere erhob gegen den Zahlbefehl rechtzeitig einen Widerspruch, sodass dieser von Gesetzes wegen seine Kraft verlor (§ 585 Abs. 1 ZPO). Mit dem Rechtsöffnungsgesuch begehrten die Beschwerdegegner, den Widerspruch nach Massgabe der Art. 49 ff. RSO zu beseitigen.
Das Landgericht gab dem Widerspruch keine Folge und erkannte am 1. Juni 2016 mit Beschluss wie folgt (ON 51):
Der Widerspruch gegen einen vom Landgericht erlassenen Zahlbefehl könne auf Antrag eines Gläubigers aufgehoben werden (Rechtsöffnung), wenn seine im Schuldentriebverfahren geltend gemachte Forderung entweder auf einer öffentlichen Urkunde oder auf einer durch die Unterschrift des Schuldners bzw. seines gesetzlichen Vertreters, Stellvertreters oder Rechtsvorgängers bekräftigenden Schuldanerkennung beruhe und in beiden Fällen die Forderung auf Leistung oder Herausgabe von Geld oder irgendeiner Sache oder auf Einräumung eines bürgerlichen Rechtes gehe (Art. 49 Abs. 1 RSO). Als Urkunden (Rechtsöffnungsurkunden, rechtsöffnungsfähige Urkunden) im Sinne des vorstehenden Absatzes würden insbesondere in Betracht kommen:
a). alle nach dem inländischen oder ausländischen Recht als öffentlich geltenden Urkunden, insofern sie im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden;
b). private Schuldanerkennungen, welche ausdrücklich oder sonst in schlüssiger Weise ein unterschriftlich bekräftigtes Schuldanerkenntnis enthalten (z. B. Anerkennung in einem Brief, einfacher Schuldschein, Obligo, unterschriebene Kontokorrentrechnungen, Kaufverträge, Bürgschaftsscheine, Scheck, Versicherungspolicen), gleichgültig, ob diese Schuldanerkennung im Inland oder im Ausland erfolgt ist (Art. 49 Abs. 2 RSO).
Die Rechtsöffnungsurkunden seien entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift dem Rechtsöffnungsgesuch beizulegen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b RSO). Im Rechtsöffnungsverfahren könne der Gläubiger seinen Anspruch nur durch Urkunden beweisen, der Verpflichtete habe seine Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsgesuch und gegen die Schuld durch Urkunden oder zur Verhandlung mitgebrachte Zeugen sofort glaubhaft zu machen; andere Mittel zur Glaubhaftmachung seien nicht zulässig (Art. 50 Abs. 4 RSO).
Die rechtsöffnungswerbende Partei (Beschwerdegegner) habe im gegenständlichen Verfahren nach Massgabe des Art. 49 Abs. 2 RSO formgerecht (Art. 50 Abs. 1 Bst. b RSO) urkundlich - durch Vorlage des beglaubigten Amended Final Judgement vom 3. Dezember 2014 (Beilage XXIII) - die Richtigkeit der geltend gemachten Forderung bewiesen. Deshalb sei die beantragte Rechtsöffnung zu erteilen gewesen.
Die Kostenentscheidung stütze sich auf Art. 51 Abs. 3 RSO i. V. m. § 41 ZPO. Die Kosten entsprächen den massgebenden, gesetzlich festgelegten Tarifen.
2. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom 1. Juni 2016 (ON 51) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK sowie wegen der Verletzung des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die ERMK gewährleisteten Rechten verletzt sei; der Staatsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung daher aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an seine Rechtsansicht an das Landgericht zurückverwiesen sowie das Land Liechtenstein zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichten.
Die Grundrechtsrügen werden im Einzelnen wie folgt begründet:
2.1. Zur Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV wird vorgebracht wie folgt:
Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV sei, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren könne. Der grundrechtliche Anspruch auf minimale Begründung gemäss Art. 43 LV sei auch dann verletzt, wenn grundlegende Fragen einer Entscheidung derart knapp begründet würden, dass die gezogenen Schlüsse nicht im Einzelnen nachvollzogen werden könnten und sich die weitestgehend fehlende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil und dem Vorbringen des Beschwerdeführers damit jedenfalls nicht rechtfertigen lasse (StGH 1998/44, LES 2001, 163).
Das Landgericht habe sich im angefochtenen Beschluss auf die Wiedergabe des Gesetzestextes und auf eine knappe Subsumption beschränkt. Betrachte man ausschliesslich die gegenständliche Entscheidung, sei eine Beteiligung der Beschwerdeführerin am Rechtsöffnungsverfahren nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin jedoch rechtzeitig zahlreiche zulässige Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsbegehren und gegen die Schuld erhoben, welche durch diverse Urkunden im Einklang mit Art. 50 Abs. 4 RSO glaubhaft gemacht worden seien. Im angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes sei das umfangreiche Vorbringen der Beschwerdeführerin allerdings mit keinem Wort erwähnt. Somit sei nicht nachvollziehbar, ob die Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Entscheidung des Landgerichtes überhaupt Berücksichtigung fänden. Vor diesem Hintergrund sei die gegenständliche Begründung des Landgerichtes als Scheinbegründung zu qualifizieren. Die Darlegung, dass die Beschwerdegegner das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bewiesen hätten, diene nämlich lediglich dazu, einer Auseinandersetzung mit den zahlreichen Einwendungen der Beschwerdeführerin zu entgehen.
Zwar sei der Beschwerdeführerin durchaus bewusst, dass der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt sei. Allerdings müsse nach der zutreffenden Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes die Überprüfung einer Entscheidung auf deren Stichhaltigkeit möglich sein, um sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren zu können (vgl. StGH 2001/22). Dies sei gegenständlich, wie oben dargelegt, nicht gegeben. Mit den Grundsätzen der Verfahrensökonomie und Angemessenheit sei eine derartig lapidare Begründung nicht zu rechtfertigen. In Anbetracht der stichhaltigen Argumente, die die Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht habe, sei es nicht angemessen, kein Wort über die Einwendungen zu verlieren. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Einwendungen dazu geeignet seien, die Rechtsöffnung zu versagen.
Richtigerweise hätte sich das Landgericht mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen und wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Schluss gekommen, dass die Rechtsöffnung jedenfalls - ungeachtet der anderen vorgebrachten Einwendungen - wegen Verstosses gegen den ordre public zu versagen sei. Die Rechtsprechung zur Anwendung des Art. 54 Bst. d EO im Rechtsöffnungsverfahren sei zwar uneinheitlich (vgl. etwa OG vom 27. Mai 1987 zu E 1025/87-10; OG vom 23. Juni 1999 zu E 2853/97, OG vom 20. Januar 2003 zu LES 2003, 166). Allerdings habe das Rechtsöffnungsverfahren nach der Judikatur des Staatsgerichtshofes vollstreckungsrechtlichen Charakter (vgl. StGH 2009/96), sodass die Anwendung des Art. 54 Bst. d EO geboten sei. Andernfalls werde nämlich, wie im gegenständlichen Fall, ein ausländisches Versäumungsurteil grundsätzlich der Rechtsöffnung zugeführt, das unter Verletzung fundamentalster rechtlicher Grundprinzipien in Liechtenstein das 84-fache des scheinbaren ursprünglichen Grundbetrages zuspreche.
Die fehlende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lasse sich auch keinesfalls mit den Grundsätzen der Verfahrensökonomie oder Angemessenheit rechtfertigen. Eine derartige Entscheidungsbegründung, die gar keine Überprüfung auf ihre Richtigkeit zulasse, sei mit den Grundwerten der liechtensteinischen Rechtsordnung und dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip nicht in Einklang zu bringen. Sollte der Staatsgerichtshof - aus welchem Grund auch immer - zum Ergebnis kommen, dass die angefochtene Entscheidung im Ergebnis richtig sei, ändere dies nichts an der Verletzung des Grundrechts auf rechtsgenügliche Begründung. Ein vollständiges Übergehen einer Verfahrenspartei dürfe nicht damit legitimiert werden, dass die Entscheidung nach Ansicht des Staatsgerichtshofes im Ergebnis richtig sei. Dies sei zwar, wie oben dargelegt, ohnehin nicht der Fall. Es wäre allerdings geradezu stossend, wenn eine derartige Verletzung verfassungsmässiger Prinzipien ohne Konsequenzen bleiben würde und enorme Kostenfolgen für die Beschwerdeführerin zur Folge hätte. Dadurch werde dem Staatsgerichtshof ein Werkzeug in die Hand gelegt, jede Gerichtsentscheidung, unabhängig vom Vorliegen einer Begründung, zu bestätigen, wenn das Ergebnis nach Ansicht des Staatsgerichtshofes materiell richtig sei. Eine derartige Auslegung von Art. 43 LV widerspreche nicht nur dem klaren Wortlaut dieser Verfassungsbestimmung, sondern laufe Sinn und Zweck des Grundrechts auf rechtsgenügliche Begründung vollständig zuwider.
Die obigen Ausführungen führten unweigerlich zum Schluss, dass das Landgericht das verfassungsmässig gewährleistete Gebot der rechtsgenüglichen Begründung nachhaltig verletzt habe, indem es sich durch eine Scheinbegründung der rechtlichen Beurteilung der Einwendungen der Beschwerdeführerin gänzlich entzogen habe.
2.2. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK wird Folgendes vorgebracht:
Zentraler Gehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei das Recht auf Berücksichtigung bzw. der Anspruch auf Begründung von Entscheidungen. Die Verwaltungsbehörden und Gerichte hätten es den Verfahrensbetroffenen nicht nur zu ermöglichen, sich zum Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht äussern zu können, sondern sie hätten frist- und formgerechte Vorbringen und Eingaben auch zu prüfen, und zwar in dem Sinne, dass auf die vorgetragenen Argumente eingegangen werde und diese in der Entscheidung berücksichtigt würden. Dies entspreche auch der Rechtsmeinung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht auf Berücksichtigung bzw. das Recht auf Begründung dahingehend ableite, dass die Argumente einer Partei vom Gericht berücksichtigt werden müssten (Tobias Wille, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Schaan 2012, 581 m. w. N.).
Das Landgericht habe in der angefochtenen Entscheidung zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsverfahren keine Stellung bezogen. Mit keinem Wort sei das umfassende Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Entscheidung erwähnt worden. Das Recht auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf ein faires Verfahren gewährleisteten die Berücksichtigung der Ausführungen einer Verfahrenspartei. Das vollständige Missachten des gesamten Vorbringens der Beschwerdeführerin, was im Ergebnis einer gänzlichen Nichtbeteiligung der Beschwerdeführerin am Rechtsöffnungsverfahren gleichkomme, verletze somit die genannten Grundrechte massiv.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Folge habe, dass die angefochtene Entscheidung aufgehoben werde, und zwar unabhängig davon, ob die fraglichen verfahrensrechtlichen Mängel einen Einfluss auf das Ergebnis hätten oder nicht (StGH 2007/88, zitiert in Tobias Wille, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Schaan 2012, 585).
2.3. Zur Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Die Rechtsanwendung verstosse gegen das Willkürverbot, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt werde, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich angewendet werde. Wie bereits oben dargelegt, sei auch das Ergebnis der Entscheidung des Landgerichtes grob verfehlt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beschwerdeführerin hätte das Landgericht daher dem Begehren der Beschwerdegegner auf Rechtsöffnung keine Folge geben dürfen.
Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof die oben gerügten Grundrechtsverletzungen verneinen sollte, werde zudem das Recht auf willkürliche Behandlung ganz allgemein geltend gemacht. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auch in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zu den obigen Grundrechtsrügen verwiesen und diese wären nochmals unter dem Aspekt der Willkürprüfung zu prüfen.
3. Das Landgericht verzichtete mit Schreiben vom 21. Juli 2016 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
4. Die Beschwerdegegner brachten mit Schriftsatz vom 8. August 2016 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde ein, in welcher sie beantragen, der Beschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben, eventualiter der Beschwerde Folge zu geben, jedoch auf eine Kassation der angefochtenen Entscheidung zu verzichten. Dies wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.1. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung bringen die Beschwerdegegner wie folgt vor:
Beim Rechtöffnungsverfahren handle es sich um ein summarisches Verfahren. In diesem habe der Richter lediglich zu prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 49 RSO vorliege. Nachdem der Staatsgerichtshof erst überhaupt keine materiellen Einwendungen im Rechtsöffnungsverfahren gebilligt habe, lasse er nunmehr eingeschränkt materiell-rechtliche Einwendungen zu (StGH 2011/201; StGH 2013/081). Solche Einwendungen müssten nur glaubhaft gemacht werden, da sie den Bestand der durch die öffentliche Urkunde (ausländisches Urteil) bescheinigten Forderung nicht bezweifelten (StGH 2011/201). Aus der angeführten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gehe hervor, dass es sich dabei um Einwendungen handeln müsse, die erst nach der Begründung des Rechtsöffnungstitels entstanden seien. Diese Einwendungen bezweifelten die ursprüngliche Existenz des Titels nicht, sondern brächten ihn nur nachträglich zum Erlöschen.
Im gegenständlichen Fall bringe die Beschwerdeführerin nur materielle Einwendungen vor, welche sie bereits im Ursprungsprozess in den USA vorgebracht habe. Die Beschwerdeführerin wende ein angebliches Nichtbestehen der Forderung (Zweifel hinsichtlich der Aktiv- und Passivlegitimation) ein. Diese Einwendungen seien bereits im US-Verfahren, d. h. vor Entstehung des Rechtsöffnungstitels eingebracht, behandelt und abgewiesen worden und seien daher im Rechtsöffnungsverfahren unbeachtlich.
Dass es sich bei dem vorgelegten "Amended Final Judgement" vom 3. Dezember 2014 um ein Versäumungsurteil handle, sei nicht nur rechtlich falsch, sondern auch irrelevant. Selbst ausländische Versäumungsurteile seien Grundlage für die Rechtsöffnung. Zudem könne das erlassene "default judgement" nicht mit einem liechtensteinischen Versäumnisurteil gleichgesetzt werden, da dieses "default judgement" trotz Streiteinlassung (Beweisanbot, Bestreitung der Parteienaussage) ergangen sei.
Der Einwand der Beschwerdeführerin zum Verstoss gegen den ordre public sei offensichtlich unrichtig. List sei nämlich die bewusste Herbeiführung eines Irrtums beim Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Damit handle sich es um zivilrechtlichen Betrug (Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht4, 96). Wie die Beschwerdeführerin nun zur juristischen Ansicht gelange, dass ein derartiger Rechtstitel dem liechtensteinischen ABGB nicht entnommen werden könne, sei unverständlich. Die von den Beschwerdegegnern an die Beschwerdeführerin geleistete Kommission in Höhe von USD 2'180'000.00 stelle natürlich einen positiven Schaden dar. Der restliche Betrag auf die unter dem Titel "common law fraud" (= zivilrechtlicher Betrug) zugesprochenen USD 61'692'492.00 stelle demgegenüber die unterbliebene Vermögensvermehrung durch Vernichtung der Erwerbschance der Beschwerdegegner dar (= entgangener Gewinn). Anders gesagt handle es sich um die Beeinträchtigung der Gewinnaussicht, die die Rechtsöffnungswerber nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gehabt hätten (Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht4, 295; vgl. auch § 1324 ABGB und den Fall der bösen Absicht). Im Hinblick auf die Zustellthematik sei auszuführen, dass die Schriftstücke der Beschwerdeführerin faktisch zugekommen seien und sie die Möglichkeit gehabt habe, sich am Verfahren zu beteiligen, was sie auch getan habe.
Bei den von der Beschwerdeführerin zusammenhangslos vorgebrachten Einwendungen handle es sich einerseits um materiell-rechtliche Einwendungen, die sich zwar auf rechtsvernichtende, jedoch nicht nachträgliche, da schon im US-Verfahren eingebrachte und abgewiesene Änderungen bezögen. Solche nicht nachträglichen materiellen Einwendungen seien gemäss der einschlägigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Rechtsöffnungsverfahren unbeachtlich. Andererseits mache die Beschwerdeführerin prozessuale Einwendungen geltend, die ebenso unbeachtlich gewesen seien.
Der Umfang des Begründungsanspruchs werde durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. In diesem Sinne rechtfertige es sich gemäss Staatsgerichtshof, grundlose Behauptungen kurz oder gar nicht zu behandeln, Wiederholungen zu übergehen und Irrelevantes als irrelevant anzusehen. Dementsprechend müsse auch nicht auf Parteivorbringen eingegangen werden, die für die Entscheidung unwesentlich seien (Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 368).
Auch wenn die Begründung Mängel aufweisen sollte, erachte es der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als verfahrensmässigen Leerlauf, wenn (selbst) die letzte ordentliche Instanz keine genügende Begründung für ihre beim Staatsgerichtshof angefochtene Entscheidung gebe, diese Entscheidung aber im Ergebnis jedenfalls materiell verfassungskonform sei (StGH 2015/96, Erw. 3; StGH 2013/156, Erw. 3.8; StGH 2009/143, Erw. 3; StGH 2001/22, Erw. 2.5; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 551 f., Rz. 13 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Eine Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsöffnungsbeschlusses angesichts des bereits anhängigen Aberkennungsverfahrens mit materiell-rechtlichen Charakter, dessen Zweck es sei, den Bestand der Schuld umfassend zu prüfen und den Bestand oder Nichtbestand der Forderung festzustellen, sei nicht sinnvoll, sondern wäre nur ein prozessualer Leerlauf. Die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung würden rein gar nichts am Ergebnis ändern. Die Entscheidung des Rechtsöffnungsverfahrens bleibe dieselbe, nur mit einer etwas umfangreicheren Begründung.
Sollte daher die Beschwerdeführerin mit einer Ihrer behaupteten Grundrechtsverletzungen durchdringen, solle jedoch nicht die beantragte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, sondern nur die Feststellung der Grundrechtsverletzung vom Staatsgerichtshof verfügt werden.
4.2. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf ein faires Verfahren führen die Beschwerdegegner aus wie folgt:
Im gegebenen Kontext komme dem Anspruch auf rechtliches Gehör neben der Begründungspflicht keine eigenständige Bedeutung zu. Insbesondere stelle die fehlende bzw. nicht genügende Begründung einer Entscheidung bzw. die Nichtberücksichtigung eines Beschwerdevorbringens keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (StGH 2014/47 Erw. 3.1 mit Verweis auf StGH 2010/40, Erw. 3.1 mit Verweis auf StGH 2004/29, Erw. 2). In dieser Hinsicht sei die Grundrechtsrüge nur im Lichte der Begründungspflicht zu prüfen.
4.3. Zur Verletzung des Willkürverbots bringen die Beschwerdegegner vor wie folgt:
Das Gericht habe die Rechtsöffnung auf Art. 49 RSO gestützt und sachlich ausreichend begründet. Diese Entscheidung sei auch vertretbar, da nach Art. 49 RSO auch ausländische Urkunden zum Beweis für die Richtigkeit der geltend gemachten Forderung und somit zur Rechtsöffnung geeignet seien. Aus den genannten Gründen sei die Begründung nicht stossend und stelle keine Verletzung des Willkürverbots dar.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Landgerichts vom 1. Juni 2016, 05 CG.2015.354-51, mit dem ein Widerspruch gegen einen Zahlbefehl aufgehoben und die Rechtsöffnung bewilligt wird, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (siehe StGH 2009/96, Erw. 1.1 f.; StGH 2011/201, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; vgl. im Übrigen auch StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. hierzu auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff. sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, S. 557 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt - unter dem gleichen Gesichtspunkt - eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK und eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 26. Februar 2016 ausgeführt habe, aus welchen Gründen die Rechtsöffnung zu versagen sei. So habe sie dargelegt, dass die Forderung der Beschwerdegegner nicht existiere. Zudem habe die Beschwerdeführerin erläutert, dass die der Forderung zugrunde liegenden Dokumente im Wesentlichen gefälscht seien. Als Beweis dieses umfassenden Vorbringens habe die Beschwerdeführerin zahlreiche Urkunden, wie etwa ein Gutachten der E GmbH, vorgelegt. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin in der Tagsatzung vom 19. Mai 2016 umfangreiches Vorbringen zur Unzulässigkeit der Rechtsöffnung erstattet. So habe sie insbesondere ausgeführt, dass es sich beim Urteil um ein Versäumnisurteil (Default Judgment) handle. Weiters habe sie dargelegt, dass das gesamte durchgeführte Verfahren sowie die scheinbare Forderung mit dem liechtensteinischen ordre public nicht in Einklang zu bringen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Aktiv- bzw. Passivlegitimation im gegenständlichen Verfahren in Frage gestellt und nachvollziehbar begründet, dass der Rechtsöffnungsantrag unschlüssig sei.
2.2. Die Rüge ist einzig unter dem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung zu prüfen.
Die fehlende bzw. nicht genügende Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens durch das entscheidende Gericht stellt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes keine - auch nicht indirekte - Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (StGH 2014/55, Erw. 2.2; StGH 2011/35, Erw. 3.1; StGH 2011/2, Erw. 4.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]. Im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren bezieht sich Art. 6 Abs. 3 EMRK nur auf Strafverfahren und ist somit gegenständlich nicht einschlägig. Art. 6 Abs. 1 EMRK bietet in Bezug auf den Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung keinen weitergehenden Schutz als Art. 43 LV (EGMR, Gorou gg. Griechenland (Nr. 2) [GK], § 37, Nr. 12686/03, Urteil vom 20. März 2009).
2.3. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Insbesondere muss sich die entscheidende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es verletzt die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (siehe StGH 2012/114, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 5]; Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 556, Rz. 16).
Generell gilt, dass die Anforderungen an die Begründungsdichte umso höher sind, je grösser der Handlungsspielraum einer Behörde und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen ist. Dabei hat die Begründung den rechtserheblichen Sachverhalt sowie die entsprechenden rechtlichen Erwägungen zu enthalten (StGH 2008/48, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 558, Rz. 17). Wenn jedoch in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder nur eine Scheinbegründung vorliegt, wird die verfassungsrechtlich geforderte Begründungpflicht verletzt (StGH 2012/114, Erw. 4.1; StGH 2007/23, Erw. 2.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 556 f., Rz. 16).
Mit anderen Worten ist der grundrechtliche Anspruch auf eine minimale Begründung erst dann verletzt, wenn massgebliche Fragen einer Entscheidung derart knapp ausgeführt werden, dass die gezogenen Schlüsse nicht im Einzelnen nachvollzogen werden können und daher ein nicht zu rechtfertigender Mangel bei der Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegt oder wenn sich eine angefochtene Verfügung oder Entscheidung mit entscheidungsrelevanten Fragen überhaupt nicht auseinandersetzt bzw. diese übergeht (Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 555).
2.4. Im Rechtsöffnungsverfahren lädt der Richter die Parteien binnen einer kurzen angemessenen Frist zu einer Verhandlung vor. Dabei kann der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren seinen Anspruch nur durch Urkunden beweisen. Auch der Verpflichtete hat seine Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsbegehren und gegen die Schuld durch Urkunden oder zur Verhandlung mitgebrachte Zeugen sofort glaubhaft zu machen; andere Mittel zur Glaubhaftmachung sind nicht zulässig (Art. 50 Abs. 3 und 4 RSO). Die Glaubhaftmachung besteht darin, dass mehr für die Verwirklichung der vom Verpflichteten behaupteten und die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen spricht als dagegen. Es sind dabei lediglich diejenigen Einwendungen des Verpflichteten relevant bzw. vom Gericht zu berücksichtigen, als diese das Rechtsöffnungsbegehren und die geltend gemachte Schuld sofort zu entkräften vermögen.
In sachlicher Hinsicht ist der Verpflichtete dabei nicht eingeschränkt. Er kann sämtliche Gründe vortragen, aus denen sich ergibt, dass die Forderung der betreibenden und rechtsöffnungswerbenden Partei dem Grunde oder der Höhe nach nicht bestehe bzw. dieser prozessuale Hindernisse entgegenstünden, insoweit er diese Tatsachen durch Urkunden oder mitgebrachte Zeugen anlässlich der Tagsatzung sofort glaubhaft machen kann (vgl. auch StGH 2013/81, Erw. 3.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Aus diesem Grunde hat auch eine Auseinandersetzung des Gerichtes im Sinne einer Beweiswürdigung stattzufinden, inwieweit die vom Rechtsöffnungsgegner im konkreten Fall vorgebrachten Mittel zur Glaubhaftmachung ausreichen respektive nicht ausreichen, um darzulegen, dass letztlich mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen spricht als dagegen.
Entgegen der Meinung der Beschwerdegegner ist die verpflichtete Partei nicht darauf beschränkt nur solche Einwendungen vorzubringen, die erst nach der Begründung des Rechtsöffnungstitels entstanden sind. Dies lässt sich weder aus dem Gesetz noch aus der von den Beschwerdegegnern zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/201 und StGH 2013/81 herleiten. In StGH 2011/201 handelt es sich bei der Einwendung zwar um eine Gegenforderung (Schadenersatzforderung) der Rechtsöffnungsgegnerin. Dass diese allerdings erst nach der Begründung des Rechtsöffnungstitels entstanden sein müsste, hatte der Staatsgerichtshof gerade nicht festgestellt.
Daher können - im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut - im Rechtsöffnungsverfahren vom Verpflichteten alle Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsbegehren und gegen die Schuld vorgebracht werden, sofern diese von ihm durch Urkunden oder zur Verhandlung mitgebrachte Zeugen sofort glaubhaft gemacht werden.
2.5. Das Landgericht begründete seinen Beschluss, mit welchem dem Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegner stattgegeben wurde, damit, dass die rechtsöffnungswerbenden Parteien nach Massgabe des Art. 49 Abs. 2 RSO formgerecht, d. h. urkundlich durch die Vorlage des beglaubigten "Amended Final Judgment" vom 3. Dezember 2014 die Richtigkeit der geltend gemachten Forderung bewiesen hätten. Deshalb sei die beantragte Rechtsöffnung zu erteilen gewesen.
Es ist nun der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass das Landgericht dabei nicht darauf eingeht, weshalb es die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Tagsatzung vom 19. Mai 2016 vorgelegten Urkunden nicht als ausreichend erachtet hat, um glaubhaft das Rechtsöffnungsgesuch bzw. das Bestehen der Forderung zu erschüttern.
Vom zuständigen Landgericht wäre im Rahmen der Beweiswürdigung zu begründen gewesen - wenn auch kurz und knapp, so jedenfalls aber immerhin - warum die Einwendungen der Beschwerdeführerin und Rechtsöffnungsgegnerin nicht glaubhaft sind. So hätte das Landgericht jedenfalls darlegen müssen, inwieweit die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Tagsatzung vom 19. Mai 2016 vor dem Landgericht gelegten Urkunden (Beilagen RG I-III) nicht geeignet waren, die Einwendungen der verpflichteten Partei zu stützen.
Darüber hinaus muss zwar auf Parteivorbringen, die für die Entscheidung unwesentlich sind, weil sie nicht durch Urkunden oder durch zur Verhandlung stellig gemachte Zeugen glaubhaft gemacht wurden, nicht näher eingegangen werden. Nichtsdestotrotz wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, kurz zu begründen, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht relevant sind.
Das Gericht hat sich mit den entscheidungsrelevanten Rechtsfragen soweit auseinanderzusetzen, dass die Entscheidung für den Betroffenen nachvollziehbar und überprüfbar ist. Es reicht dabei nicht aus, wie es gegenständlich der Fall war, den Wortlaut einer Gesetzesbestimmung zu wiederholen und deren Anwendbarkeit festzustellen (Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 556 f., Rz. 16).
2.6. Gesamthaft betrachtet lässt sich eine Begründung für die Ablehnung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und Rechtsöffnungsgegnerin aus dem gegenständlichen Beschluss nicht ersehen, sodass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Minimalbegründung gegenständlich verletzt ist.
3. Wie sich aus dem Vorbringen aller Parteien vor dem Staatsgerichtshof ergibt, reichte die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich eine Aberkennungsklage ein, um die im angefochtenen Beschluss gewährte Rechtsöffnung zu bekämpfen. Da die dem gegenständlichen Verfahren als auch der Aberkennungsklage zugrundeliegende Forderung dadurch bereits in einem anderen Gerichtsverfahren auf ihren Bestand geprüft wird, würde es trotz Beschwerdestattgebung einen verfahrensökonomischen Leerlauf darstellen, wenn die angefochtene Entscheidung wegen des festgestellten Begründungsmangels aufgehoben würde. In solchen Ausnahmefällen belässt es der Staatsgerichtshof deshalb bei der Beschwerdestattgebung (siehe StGH 2013/156, Erw. 3.8; StGH 2009/143, Erw. 3; StGH 2001/22, Erw. 2.5 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 551 f., Rz. 13 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Hinzu kommt, dass die Kostenentscheidung im Rechtsöffnungsverfahren gegenständlich vom Ausgang des Aberkennungsprozesses abhängt (Art. 53 Abs. 5 RSO), so dass der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Gerichts- und Vertretungskosten keine Nachteile erwachsen können, wenn die der gegenständlichen Beschwerde zugrundeliegende Entscheidung des Landgerichtes nicht aufgehoben wird.
Der vorliegenden Individualbeschwerde war somit spruchgemäss Folge zu geben; dies bei blosser Feststellung der erfolgten Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht und unter Verzicht auf die Kassation der angefochtenen Entscheidung.
4. Der Beschwerdeführerin waren die verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 3'039.00 antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der um CHF 170.00 zu viel geltend gemachten Eingabegebühr und der verzeichneten Mehrwertsteuer, da gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG eine von einem liechtensteinischen Rechtsanwalt gegenüber einem im Ausland wohnhaften Klienten erbrachte Dienstleistung (hier die Gegenäusserung) als im Ausland erbracht gilt, sodass diese Dienstleistung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (StGH 2015/131, Erw. 8; siehe auch StGH 2013/3, Erw. 6 und StGH 2014/24, Erw. 7 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.