StGH 2016/066
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. Dezember 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 2016, VGH2016/029
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 6. Juni 2016, VGH 2016/029, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von 1'881.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, und seine frühere Ehegattin, eine liechtensteinische Staatsbürgerin, hatten am 23. Juli 2010 in B die Ehe geschlossen. Zum Zwecke der Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft war dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs gleichentags eine Aufenthaltsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein erteilt worden. Die eheliche Gemeinschaft blieb kinderlos.
Am 10. April 2012 ist der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und hat bei der Einwohnerkontrolle angegeben, freiwillig getrennt zu sein. In einer Anhörung am 21. Juni 2012 durch das Ausländer- und Passamt in Anwesenheit seines Rechtsvertreters gab der Beschwerdeführer an, dass es aufgrund der kulturellen Unterschiede zu Spannungen gekommen sei, weshalb die Eheleute eine Trennung beschlossen hätten. Es bestehe jedoch der Wille, die Ehe fortzusetzen. Der Beschwerdeführer legte zum Nachweis seiner Erwerbstätigkeit einen Einsatzvertrag vom 22. Juli 2011 eines Personalverleihers vor. Er stellte einen mit 28. Mai 2012 datierten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 teilte die Rechtsvertreterin der Ehefrau des Beschwerdeführers dem Ausländer- und Passamt mit, dass eine Fortsetzung der Ehe mit dem Beschwerdeführer nicht in Frage komme und bereits der Auftrag zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe einem gemeinsamen Scheidungsantrag und einer aussergerichtlichen Regelung der Ehescheidungsfolgen nicht zugestimmt. In seiner Anhörung am 7. August 2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht scheiden lassen wolle. Für ihn sei es kein Problem, in Liechtenstein oder in der Türkei zu leben.
2. Mit E-Mail des Ausländer- und Passamtes vom 9. April 2013 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass die Voraussetzungen nach Art. 47 Abs. 2 und Abs. 1 PFZG zum Verbleib in Liechtenstein nicht erfüllt seien. Dieser berief sich im Antwortschreiben auf Art. 46 PFZG (Familienangehörige mit EWR-Staatsangehörigkeit), der für den Beschwerdeführer zur Anwendung komme. Solange die Ehe nicht aufgelöst oder geschieden sei, könne auch kein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erfolgen.
Mit Schreiben vom 9. April 2015 informierte das Landgericht das Ausländer- und Passamt über die formelle Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens.
Mit E-Mail vom 9. Juni 2015 teilte der Rechtsvertreter mit, dass der Beschwerdeführer seit drei Monaten keiner Arbeit nachgehe, beim Arbeitsmarktservice gemeldet sei und aus Kostengründen ohne Mietvertrag im Kloster C wohne.
Am 25. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung ein. Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 wurde ihm durch das Ausländer- und Passamt mitgeteilt, dass bereits im Jahr 2012 eine Prüfung des Aufenthaltsrechts eingeleitet worden sei. Da er die Voraussetzungen für den Verbleib in Liechtenstein nicht erfülle, werde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. mit Ablauf des 22. Juli 2015 nicht mehr verlängert.
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 24. Juni 2015 wurde die Auflösung der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner liechtensteinischen Ehegattin ausgesprochen. Dieser Beschluss ist am 25. Juli 2015 in Rechtskraft erwachsen.
3. Mit Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 14. August 2015, APA-E-Nr. 005, wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen bzw. nicht verlängert. Es wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer weggewiesen werde und das Fürstentum Liechtenstein binnen 60 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen habe. Der Antrag vom 25. Mai 2012 auf Gewährung der Verfahrenshilfe wurde abgewiesen.
Das Ausländer- und Passamt führte zur Begründung seiner Entscheidung u. a. aus, dass Zweck des gewährten Familiennachzuges die Zusammenführung der Familienangehörigen zur gemeinsamen Wohnsitznahme gewesen sei. Gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b PFZG könne eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt seien. Durch die getrennte Wohnsitznahme der Eheleute per 10. April 2012 bzw. die Einleitung des Scheidungsverfahrens im April 2015 und die rechtskräftige Ehescheidung am 25. Juli 2015 seien die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt gewesen.
Gemäss Art. 47 Abs. 3 zweiter Satz PFZG hätten Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ein Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllten und eine Integrationsvereinbarung abschlössen. Ein kinderloser Familienangehöriger mit Drittstaatsangehörigkeit behalte nur dann sein Aufenthaltsrecht, wenn er im Inland einer Erwerbstätigkeit nachgehe und die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a PFZG oder die Voraussetzungen nach Art. 22 PFZG erfülle und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Trennungs- oder Ehescheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden habe, davon mindestens ein Jahr in Liechtenstein, oder dies zur Vermeidung besonderer Härte erforderlich sei. Der Beschwerdeführer gehe zum Zeitpunkt der Entscheidung keiner Erwerbstätigkeit nach. Auch bei der ersten Prüfung wegen getrennter Wohnsitznahme habe er lediglich einen Arbeitsvertrag eines Personalverleihers vorlegen können, der nicht geeignet sei, die Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 1 PFZG zu erfüllen, weil bei einem Leiharbeitsverhältnis kein Anspruch auf dauernde Beschäftigung bestehe. Der Beschwerdeführer verfüge auch über kein Vermögen und das Ehepaar habe keine gemeinsamen Kinder. Die Ehe habe bis zur getrennten Wohnsitznahme keine drei Jahre bestanden und der Beschwerdeführer mache keine besondere Härte geltend. Somit erfülle dieser die Voraussetzungen zum Verbleib in Liechtenstein nicht, weshalb seine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen bzw. nicht mehr zu verlängern sei.
Der Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2015/056 stelle auf einen anderen Sachverhalt ab, wonach die getrennte Wohnsitznahme mehr als fünf Jahre nach Bewilligungserteilung erfolgt sei. Eine Daueraufenthaltsbewilligung könne zudem nach Art. 24 PFZG nur erteilt werden, wenn sich die Person seit fünf Jahren ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten habe und kein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund vorliege.
Gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. c PFZG würden ausländische Personen weggewiesen, wenn ihnen die Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert werde. Gemäss Art. 53 Abs. 2 i. V. m. Art. 52 Abs. 5 PFZG sei mit der Entscheidung über den Widerruf gleichzeitig eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Anlässlich seiner Anhörung am 7. August 2012 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es für ihn kein Problem sei, in Liechtenstein oder in der Türkei zu leben. Auf eine Stellungnahme zum allfälligen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung habe er trotz zweimaliger Aufforderung verzichtet. Weil die gegenständliche Rechtssache als aussichtslos einzustufen sei, seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht erfüllt und der Antrag sei abzuweisen.
4. Die gegen dieses Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 14. August 2015 wegen Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Nichterteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies die Regierung mit Entscheidung vom 3. Februar 2016, LNR 2016-125 BNR 2016/152 REG 2523, ab und bestätigte die angefochtene Entscheidung.
Die Regierung stellte in ihrer Entscheidung u. a. fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2010 die Ehe mit einer Liechtensteinerin geschlossen und mit gleichem Tag im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein erhalten habe. Im Jahr 2012 sei der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen. Die Auflösung der Ehe sei am 24. Juni 2015 vom Landgericht ausgesprochen worden und die Scheidung am 25. Juli 2015 in Rechtskraft erwachsen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens betreffend die Auslegung von Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EU festgestellt, dass das eheliche Band nicht als aufgelöst angesehen werden könne, solange dies nicht durch die zuständige Stelle ausgesprochen worden sei, was bei Ehegatten, die lediglich voneinander getrennt lebten, nicht der Fall sei, selbst wenn diese die Absicht hätten, sich später scheiden zu lassen. Der Ehegatte müsse nicht notwendigerweise ständig beim Unionsbürger wohnen, um Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu sein. Aufgrund dieses klaren Wortlauts stelle der EuGH unmissverständlich auf den Ausspruch der Auflösung der Ehe durch die zuständige Stelle ab und nicht auf den Eintritt der Rechtskraft. Folglich gelange die Regierung zum Schluss, dass gegenständlich das Erfordernis des fünfjährigen, ununterbrochenen und rechtmässigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Liechtenstein nicht gegeben sei, weil die Auflösung der Ehe des Beschwerdeführers und seiner liechtensteinischen Ehegattin am 24. Juni 2015 und damit vor Ablauf von fünf Jahren nach Eheschliessung und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 23. Juli 2010 ausgesprochen worden sei.
Der Beschwerdeführer habe nicht ex lege ein Daueraufenthaltsrecht erworben. Wie das Ausländer- und Passamt richtig erwogen habe, liege beim Beschwerdeführer keine der in Art. 47 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 PFZG genannten Voraussetzungen vor, was von diesem auch nicht bestritten werde, so dass auf diese Voraussetzungen nicht weiter einzugehen sei. Zusammengefasst erfülle der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen zum Verbleib in Liechtenstein nicht, weshalb die Aufenthaltsbewilligung zu Recht widerrufen bzw. nicht verlängert worden sei.
Zum Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe sei festzuhalten, dass Sachverhaltsdarstellungen und die Vorlage von Beweisen erstinstanzlich grundsätzlich keine sachliche Notwendigkeit für den Beizug eines Rechtsvertreters bedingten. Auch unterliege die zuständige Behörde im Verwaltungsverfahren generell dem Untersuchungsgrundsatz. Im Verfahren beim Ausländer- und Passamt sei es ausschliesslich darum gegangen, blosse Sachverhaltsfragen, die den Beschwerdeführer beträfen und von diesem zu beantworten seien, zu klären, sodass es sachlich nicht notwendig gewesen sei, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer für das erstinstanzliche Verfahren beizugeben. Das Ausländer- und Passamt habe den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zu Recht abgewiesen.
5. Gegen diese Entscheidung der Regierung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit welcher er die Entscheidung der Regierung ihrem gesamten Inhalte nach als unrichtig bekämpfte.
Es wurden die Anträge gestellt, der Verwaltungsgerichtshof wolle der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und die bekämpfte Entscheidung der Regierung dahingehend abändern, dass dem Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung Folge gegeben werde, in eventu die bekämpfte Entscheidung der Regierung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Regierung zurückleiten; der Beschwerde Folge geben und die bekämpfte Entscheidung der Regierung dergestalt abändern, dass dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt werde und dem Land Liechtenstein die Kosten des gesamten Verfahrens zur Tragung überbinden. Der Beschwerdeführer habe ein Recht auf Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung, weshalb das gegenständliche Beschwerdeverfahren weder aussichtslos noch mutwillig sei. Der Beschwerdeführer sei rechtsunkundig und nicht in der Lage, eine gesetzeskonforme Beschwerde zu erbringen und verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um die Kosten des Beschwerdeverfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu tragen.
6. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Urteil vom 6. Juni 2016, VGH 2016/029, die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Regierung vom 3. Februar 2016, LNR 2016-125 BNR 2016/152 REG 2523, ab und bestätigte die angefochtene Entscheidung der Regierung (Spruchpunkt 1.). Weiter wies der Verwaltungsgerichthof den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ab (Spruchpunkt 2.) und verpflichtete den Beschwerdeführer zum Ersatz der Verfahrenskosten (Spruchpunkt 3.).
In seiner Urteilsbegründung hielt der Verwaltungsgerichtshof nebst Ausführungen zum Sachverhalt fest:
6.1. Der Beschwerdeführer führe aus, dass er ex lege das Recht auf Daueraufenthalt erworben und ihm darüber der Nachweis auszustellen sei sowie dass ihm Verfahrenshilfe zu erteilen gewesen sei, weil entgegen der Ansicht der Regierung nicht auf den Ausspruch der Auflösung der Ehe, sondern auf den Eintritt der Rechtskraft abzustellen sei. Auch gemäss Art. 52 EheG sei das Band der Ehe erst mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses gelöst, was auch im Spruch des Beschlusses des Landgerichtes ausdrücklich festgehalten worden sei. Da die Parteien nicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet hätten, sei die Ehe somit erst mit 26. Juli 2015 und damit zu einem Zeitpunkt nach dem ex-lege-Erwerb des Daueraufenthaltsrechts rechtskräftig aufgelöst worden. Dies verträte auch der EuGH, wonach das eheliche Band so lange als nicht aufgelöst angesehen werden könne, solange dies nicht durch die zuständige Stelle ausgesprochen worden sei. Dabei stelle der EuGH auf eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Stelle ab, was auch dem innerstaatlichen Recht entspräche. Der Beschwerdeführer sei folglich ununterbrochen und rechtmässig für fünf Jahre in Liechtenstein aufhältig gewesen, wodurch das Daueraufenthaltsrecht entstanden sei.
6.2. Der Beschwerdeführer wende sich inhaltlich in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht gegen den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Feststellung, dass Widerrufsgründe vorlägen, sondern mache, wie im Wesentlichen bereits gegenüber dem Ausländer- und Passamt sowie der Regierung, ausschliesslich geltend, dass ihm bereits ex lege ein Daueraufenthaltsrecht zukomme, weshalb ihm hierüber ein Nachweis auszustellen wäre. Diesbezüglich verweise er auf für ihn nur beschränkt zutreffende Judikatur des EuGH und verwende den Wortlaut "ununterbrochen" und "rechtmässig" des Art. 18 der Richtlinie 2004/38/EG. Hierbei liege jedoch eine Verkennung der Rechtslage durch den Beschwerdevertreter vor, wie im Folgenden näher auszuführen sei.
6.3. Anwendbar für den gegenständlichen Fall sei das Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG; LGBl. 2009 Nr. 348), wie dies durch die Vorinstanzen richtig ausgeführt worden sei.
Das PFZG diene ohne Zweifel der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Aufenthalts-Richtlinie) über das Recht der Unionsbürger (EWR-Bürger) und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Art. 1 Abs. 2 Bst. a PFZG). Diese Richtlinie sei durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2007 zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens in den Rechtsbestand aufgenommen worden und sei in Liechtenstein seit dem 1. März 2009 in Kraft. Liechtenstein habe aufgrund dieser Richtlinie das PFZG erlassen, das wiederum am 1. Januar 2010 in Kraft getreten sei.
Die Aufenthalts-Richtlinie diene primär der Gewährleistung des Rechts auf Freizügigkeit von EWR-Bürgern. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe wiederholt klargestellt, dass die den Drittstaatsangehörigen durch die Richtlinie verliehenen Rechte keine eigenständigen Rechte, sondern Rechte seien, die sich daraus ableiteten, dass ein Unionsbürger (bzw. EWR-Bürger) sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt habe. Der Zweck und die Rechtfertigung dieser abgeleiteten Rechte beruhten auf der Feststellung, dass die Nichtanerkennung dieser Rechte den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (Urteil Singh u. a., C-218/14, RN 50, mit Verweis auf Urteil O. und B., C-456/12, Rn. 36 und 45 sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung; abrufbar unter curia.europa.eu).
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen liechtensteinische Staatsbürger, die nicht von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätten, ihre Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaats besitzen würden, nach Liechtenstein nachziehen könnten, unterliege somit einzig der Regelung durch das nationale Recht und falle nicht in den Anwendungsbereich der Aufenthalts-Richtlinie (vgl. VGH 2011/93 vom 15. September 2011; VGH 2015/056 vom 20. Juli 2015, LES 2015, 143). Es sei zu keinem Zeitpunkt vorgebracht worden, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte, weshalb es sich gegenständlich um einen rein nationalen Sachverhalt handle. Damit liege kein Anwendungsbereich der Richtlinie vor, weshalb die Aufenthalts-Richtlinie keine Direktwirkung entfalten und dem Beschwerdeführer entgegen den Beschwerdeausführungen nicht ex lege aufgrund der Anwendung der Aufenthalts-Richtlinie ein Daueraufenthaltsrecht zufallen könne.
Gemäss den Gesetzesmaterialien solle jedoch durch die Formulierung in Art. 2 Abs. 2 PFZG sichergestellt sein, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf Familienangehörige von liechtensteinischen Staatsangehörigen sinngemässe Anwendung fänden. "Dies bedarf insoweit einer Klarstellung, da Liechtensteiner und deren Familienangehörige nicht unter die Definition in Abs. 1 subsumiert werden können" (BuA Nr. 55/2009, S. 28). Mit Art. 2 Abs. 2 PFZG solle erreicht werden, dass Familienangehörige liechtensteinischer Staatsangehöriger (gleich welcher Nationalität) nicht schlechter gestellt würden als Familienangehörige von EWR- und Schweizer Staatsangehörigen (Verhinderung der sog. Inländerdiskriminierung; vgl. VGH 2011/93 vom 15. September 2011, Erw. 1; StGH 2011/155 vom 28. Juni 2012, Erw. 3). Damit gehe das PFZG klar über den Anwendungsbereich der Aufenthalts-Richtlinie hinaus.
Um sicherzustellen, dass es zu keiner vom Gesetzgeber unerwünschten Diskriminierung komme, sei die Richtlinie als Auslegungshilfe des PFZG heranzuziehen (vgl. VGH 2015/056, LES 2015, 143). Festzuhalten sei jedoch, dass, so wie die Aufenthalts-Richtlinie primär auf das Freizügigkeitsrecht der EWR-Bürger abstelle, das PFZG gleichermassen zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung primär auf die Rechte der Inländer und damit nicht auf den Drittstaatsangehörigen abstelle. Zweck dieser Normierung sei entgegen den Beschwerdeausführungen nicht der Schutz von Drittstaatsangehörigen, die einer liechtensteinischen Staatsbürgerin nachziehen und die eheliche Gemeinschaft nach nur wenigen Monaten verlassen würden, sondern vielmehr der Schutz der Interessen der liechtensteinischen Staatsangehörigen und deren Nichtdiskriminierung im Hinblick auf die aufenthaltsrechtliche Situation ihrer Familienangehörigen verglichen zu jenen von EWR- oder Schweizer Bürgern.
6.4. Gemäss Art. 45 Abs. 1 PFZG mit Verweis auf Art. 24 PFZG würden Familienangehörige eines EWR-Staatsbürgers eine Daueraufenthaltsbewilligung erhalten, sofern sie die Voraussetzungen des fünfjährigen und ununterbrochenen Aufenthalts erfüllen und keine Widerrufs- oder Ausweisungsgründe vorliegen würden (vgl. zu den Voraussetzungen des ex lege-Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts gemäss PFZG die Urteile VGH 2012/148 vom 23. Mai 2013, LES 2013, 184; VGH 2015/056 vom 20. Juli 2015, LES 2015, 143).
Dies entspreche auch den Ausführungen in Kapitel IV der Aufenthalts-Richtlinie, wonach nur dann das Recht auf Daueraufenthalt erworben werden könne, wenn sich ein Familienangehöriger rechtmässig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten habe. In Erw. 17 der Aufenthalts-Richtlinie werde dazu näher ausgeführt, dass sich die Betroffenen gemäss den in der Aufenthalts-Richtlinie festgelegten Bedingungen fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben müssten und gegen sie keine Ausweisungsmassnahme angeordnet worden sein dürfe (vgl. Ziolkowski vom 21. Dezember 2011, C-424/10, Rn. 46 f.).
Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer sich fünf Jahre ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten habe.
Folglich stelle sich jedoch die - wie nachstehend dargestellt, zu verneinende - Frage, ob für den Beschwerdeführer keine Widerrufs- und Ausweisungsgründe im Sinne des PFZG zu vermerken seien und dieser gemäss Art. 44 PFZG ein Recht auf Ausstellung der Daueraufenthaltsbewilligung erworben habe.
Es sei ohne Zweifel, dass die formelle Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens am 9. April 2015 und damit noch vor Ablauf dieser fünf Jahre erfolgt sei. In der Beschwerde sei zudem der Feststellung der Regierung, wonach der Beschwerdeführer am 9. Juni 2015 bereits seit drei Monaten keiner Arbeit nachgegangen sei und das Kriterium der Erwerbstätigkeit seither nicht vorgelegen habe, nicht entgegengetreten worden.
6.5. Art. 52 Abs. 1 Bst. b PFZG besage, dass eine Aufenthaltsbewilligung dann widerrufen werden könne, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt seien. Gleichermassen lege auch Art. 14 Abs. 2 Aufnahme-Richtlinie fest, dass EWR-Bürgern und ihren Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 nur zustehe, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllten (vgl. Urteil Dano vom 11. November 2014, C-333/13, Rn. 71 mit Verweis auf Urteil Ziolkowski und Szeja, EU:C:2011:866, Rn. 40). Folglich erwerbe das Recht auf Daueraufenthalt nur, wer diese Voraussetzungen erfülle (Ziolkowski vom 21. Dezember 2011, C-424/10, Rn. 46 f.).
Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsbewilligung im Wege des Familiennachzuges zu seiner Ehegattin nach Liechtenstein gemäss den Artikeln 40 ff. PFZG erhalten habe und somit lediglich über ein von dieser abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfügt habe. Unbestritten sei auch, dass dieser bereits am 10. April 2012 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Folglich habe bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, nämlich die gemeinsame Wohnsitznahme, gemäss PFZG nicht mehr vorgelegen. Bereits mit Anhörung zur getrennten Wohnsitznahme am 21. Juni 2012 sei dem Beschwerdeführer die Einleitung des Widerrufsverfahrens durch das Ausländer- und Passamt bekannt gewesen.
Art. 47 Abs. 3 PFZG besage weiter, dass Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ein Aufenthaltsrecht nach Massgabe der Bestimmungen des Ausländergesetzes nur dann hätten, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllen und eine Integrationsvereinbarung abschliessen würden. Folglich müsse - mangels Vorliegens der weiteren Anwendungsfälle des Art. 47 Abs. 2 wie Pflege der gemeinsamen Kinder oder das Vorliegen eines Härtefalles - gemäss Bst. a leg. cit. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Trennungs- oder Ehescheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden haben und müsse ein Drittstaatsangehöriger gemäss Art. 47 Abs. 1 Bst. a PFZG im Inland einer Erwerbstätigkeit nachgehen und die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a (einjähriger oder unbefristeter Arbeitsvertrag und angemessener Beschäftigungsgrad oder Erfüllung der berufs- und wirtschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte selbstständige Tätigkeit) oder Bst. b die Voraussetzungen nach Art. 22 (notwendige finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt und umfassender Krankenversicherungsschutz sind vorhanden) erfüllen.
Dazu würden die Gesetzesmaterialien mit Relevanz für den Beschwerdeführer ausführen, dass Familienangehörige bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ihr Aufenthaltsrecht nur dann behielten, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllten. Die betroffenen Familienangehörigen behielten dann ihr Aufenthaltsrecht auf persönlicher Grundlage, was mit anderen Worten ausgedrückt bedeute, dass sie nicht mehr ein abgeleitetes, sondern ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besässen (vgl. BuA Nr. 55/2009, S. 58).
Für den Beschwerdeführer habe bereits das Ausländer- und Passamt festgestellt, dass dieser die vorliegend angeführten Bedingungen nicht zu erfüllen vermöge. Die Regierung habe in der bekämpften Entscheidung ebenfalls festgehalten, dass dieser Feststellung durch den Beschwerdevertreter nicht konkret widersprochen worden sei. In der Beschwerde an die Regierung sei lediglich in den Raum gestellt worden, dass keine Widerrufs- und Ausweisungsgründe vorlägen, ohne dies weiter auszuführen. In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof werde hierzu nichts vorgebracht. Hervorzuheben sei deshalb, dass der Entscheidung der Regierung nicht entgegenzutreten sei, wenn diese in Bestätigung der Entscheidung des Ausländer- und Passamtes festhalte, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Art. 47 Abs. 2 PFZG nicht erfüllt habe.
Der Beschwerdeführer sei lediglich zu Beginn seines Widerrufsverfahrens in einem Leiharbeitsverhältnis gestanden und sei bereits im März 2015 arbeitslos gewesen. Dadurch erfülle er weder das Erfordernis der Erwerbstätigkeit noch der notwendigen finanziellen Mittel, wenn er sich gleichzeitig in seinem Verfahrenshilfeantrag auf seine Bedürftigkeit beziehe. Aus der Ehe seien zudem keine Kinder hervorgegangen, er berufe sich nicht auf eine besondere Härte und die eheliche Lebensgemeinschaft habe nicht die erforderlichen drei Jahre gedauert, weil am 23. Juli 2010 die Ehe geschlossen und der gemeinsame Wohnsitz begründet sowie dieser am 10. April 2012 durch den Auszug des Beschwerdeführers wieder beendet worden sei (vgl. StGH 2014/17). Damit erfülle der Beschwerdeführer seit April 2012 die gemeinsame Wohnsitznahme als Kriterium der Familienzusammenführung nicht mehr und liege der Widerrufsgrund des Art. 52 Abs. 1 Bst. b PFZG vor, weshalb gegen ihn im Juni 2013 das Widerrufsverfahren eingeleitet worden sei. Schon deshalb könne der Beschwerdeführer sich nicht auf die Ausnahme nach Art. 47 Abs. 2 Bst. b PFZG berufen. Damit sei bereits der Schluss des Ausländer- und Passamtes zulässig, dass die Ehe aufgrund der getrennten Wohnsitznahme, des beiden Partnern bekannten klaren Trennungswillens und der lediglich gesetzlichen Notwendigkeit des Abwartens der erforderlichen dreijährigen Trennung vor einer Scheidung nicht die erforderlichen drei Jahre lang bestanden habe, und der Regierung zu folgen, wenn diese anführe, dass der Beschwerdeführer nicht ex lege ein Daueraufenthaltsrecht erworben habe, weil beim Beschwerdeführer keine der in Art. 47 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 PFZG genannten Voraussetzungen vorlägen, was von diesem auch nicht bestritten werde, sodass auf diese Voraussetzungen nicht weiter einzugehen sei.
Für den Beschwerdeführer sei zusammenfassend festzuhalten, dass er die Vorgaben des PFZG für den Erwerb eines eigenen Aufenthaltsrechts nicht zu erfüllen vermöge, indem er die Voraussetzung der gemeinsamen Wohnsitznahme nicht erfülle, gegen ihn ein Widerrufsverfahren des Aufenthaltsrechts eingeleitet worden sei, der Scheidungsausspruch - wenn auch vor Ablauf der fünfjährigen Frist nicht rechtskräftig - ergangen sei und er mit 9. Juni 2015 seine Arbeitslosigkeit mitteile sowie seine Bedürftigkeit gegenüber allen Instanzen betone und um Armenrecht (Verfahrenshilfe) ansuche. Deshalb habe der Beschwerdeführer, der nicht über ein eigenes Aufenthaltsrecht, sondern lediglich über ein abgeleitetes von seiner Ehefrau verfügt habe, kein eigenes Daueraufenthaltsrecht erwerben können.
Der gegenständliche Sachverhalt unterscheide sich damit wesentlich von jenem vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Regierung geltend gemachten Sachverhalt, in dem eine Dauer der aufrechten Ehe und des gemeinsamen Wohnsitzes von mehr als fünf Jahren unter Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wie einer Erwerbstätigkeit, vorgelegen habe und weder ein Scheidungsverfahren noch ein Widerrufsverfahren nach PFZG eingeleitet worden sei (VGH 2015/056 vom 20. Juli 2015, LES 2015, 143). Folglich sei dieser Sachverhalt durch die Unterinstanzen anders zu würdigen gewesen und hätten diese zum gegenständlichen Ergebnis gelangen müssen.
6.6. Aber auch bei Heranziehung der Aufenthalts-Richtlinie, die wie oben angeführt gegenständlich aufgrund des rein nationalen Sachverhaltes nicht zur Anwendung gelangen könne, sei für den Beschwerdeführer entgegen den Beschwerdeausführungen nichts zu gewinnen, sondern vielmehr zum gleichen Ergebnis zu kommen.
Art. 18 Aufenthalts-Richtlinie halte nämlich fest, dass die Familienangehörigen eines EWR-Bürgers, auf die Art. 13 Abs. 2 der Aufenthalts-Richtlinie Anwendung finde und die die dort genannten Voraussetzungen erfüllten, das Recht auf Daueraufenthalt erwürben, wenn sie sich rechtmässig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hätten.
Art. 13 Abs. 2 Aufenthalts-Richtlinie wiederum besage, dass unbeschadet von Unterabsatz 2 die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besässen, dann nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führe, wenn a) die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden habe, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, [...].
Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwürben, bleibe ihr Aufenthaltsrecht an die Voraussetzung geknüpft, dass sie nachweisen könnten, dass sie Arbeitnehmer oder Selbstständige seien oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügten, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssten, und dass sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügten oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige einer Person gälten, die diese Voraussetzungen erfülle. Als ausreichende Existenzmittel gälten die in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Beträge.
Für die Frage, ob in Einklang mit der Auslegung der Aufenthalts-Richtlinie durch den EuGH ein Daueraufenthaltsrecht entstanden sei (rechtmässiger Aufenthalt durch Erfüllung der Bedingungen der Aufenthalts-Richtlinie über fünf Jahre), sei jedenfalls mit offizieller Einleitung des Scheidungsverfahrens und dem entsprechenden Scheidungsausspruch durch das Landgericht das Kriterium der aufrechten ehelichen Gemeinschaft nicht mehr erfüllt gewesen. Alleine deshalb schon sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der nicht über ein eigenes Aufenthaltsrecht, sondern lediglich über ein abgeleitetes von seiner Ehefrau verfügt habe, kein eigenes Daueraufenthaltsrecht habe erwerben können.
Dem Vorbringen des Beschwerdevertreters und seinem Verweis auf die (nicht näher bezeichnete) Judikatur des EuGH, wonach auch Trennungszeiten mitzurechnen seien, selbst wenn es in der Folge zur Scheidung käme, sei entgegenzuhalten, dass es sich dabei um gänzlich anders gelagerte Sachverhalte gehandelt habe, weil diese einerseits klar in den Anwendungsbereich der Aufenthalts-Richtlinie (bzw. im Urteil Diatta, 267/83, in den Anwendungsbereich von Vorgängerbestimmungen) gefallen seien und die Ehegatten im gleichen Aufnahmestaat zwar getrennt gelebt hätten, jedoch kein Scheidungsverfahren und auch kein Widerrufs- bzw. Wegweisungsverfahren eingeleitet gewesen sei. In der angeführten Judikatur habe der EuGH den Gedanken betont, dass für den Fall des eingeleiteten Scheidungsverfahrens einem Drittstaatsangehörigen bei Erfüllung der Voraussetzungen der Art. 13 und 18 Aufnahme-Richtlinie Rechte zukämen, während bei einer blossen Trennung bei Vorschreiben eines tatsächlichen Zusammenlebens der Ehepartner eine Schlechterstellung des lediglich getrennten zum tatsächlich geschiedenen Drittstaatsangehörigen erreicht würde (vgl. Urteil Ogieriakhi vom 10. Juli 2014, C-244/13, Rz. 41 und 42). Wenn der EuGH das eheliche Band nicht als aufgelöst ansehen würde, solange dies nicht durch die zuständige Stelle ausgesprochen worden sei, was bei Ehegatten, die lediglich voneinander getrennt lebten, nicht der Fall sei, selbst wenn sie die Absicht hätten, sich später scheiden zu lassen, so könnte der Ehegatte dennoch Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts sein (Urteile Ogieriakhi RN 37 mit Verweis auf Urteile Diatta, 267/83, Rn. 20 und 22, sowie Iida, C 40/11, Rn. 58).
Folglich sei dieser Judikatur des EuGH keine Aussage zu entnehmen, weshalb ein vor Ablauf des fünfjährigen Aufenthaltes gerichtlich eingeleitetes Scheidungsverfahren und der Ausspruch der Scheidung aufgrund der noch laufenden Rechtsmittelfrist für den Beschwerdeführer keine Wirkung entfalten sollten. Vielmehr sei - bei einem Sachverhalt, der der Aufenthalts-Richtlinie unterliegen würde - auf die Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens abzustellen, das als Bedingung der aufrechten Ehe gemäss Art. 13 heranzuziehen sei und auf das auch die Daueraufenthaltsregelung der Aufenthalts-Richtlinie verweise. Damit widerspreche das Beschwerdevorbringen der Bestimmung des Art. 13 Aufnahme-Richtlinie, wonach auch an die Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens, das ja durchaus mehrere Jahre in Anspruch nehmen könne, Rechte geknüpft werden sollten. Gleichermassen würden bei gegenteiliger Annahme durch die Einlegung von Rechtsmitteln auch Vorteile gegenüber denjenigen erzielt werden, welche die Entscheidung sogleich akzeptieren würden (vgl. StGH 2015/070 vom 27. November 2015).
Indem der Beschwerdeführer zudem vorbringe, arbeitslos zu sein und sich in allen Instanzen auf seine Bedürftigkeit berufe, habe er nicht darlegen können, dass er überdies die wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen derartigen rechtmässigen Aufenthalt erfüllt habe. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt in seinem Verfahren, weder auf wiederholte Aufforderung des Ausländer- und Passamtes zur Stellungnahme betreffend die Widerrufsgründe noch in der Beschwerde an die Regierung oder nunmehr in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorgebracht, dass er über ausreichende Existenzmittel verfüge bzw. Arbeitnehmer oder Selbständiger sei. Vielmehr verweise er gegenüber den Vorinstanzen wie auch gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof auf seine Mittellosigkeit und beantrage Armenrecht (Verfahrenshilfe). Folglich habe er auch nach der - für den gegenständlichen Fall nicht direkt zur Anwendung kommenden - Aufenthalts-Richtlinie nicht ex lege das Recht auf Daueraufenthalt erlangt, weil mangels Erwerbstätigkeit keine Sicherung seines Unterhaltes vorgelegen habe.
Damit sei auch dem Zweck der Aufenthalts-Richtlinie entsprochen, die in Erwägungsgrund 15 einen rechtlichen Schutz für die Familienangehörigen vorsehe. Wenn die Ehe geschieden oder aufgehoben werde, sollten Massnahmen getroffen werden, damit unter Achtung des Familienlebens und der menschlichen Würde, aber unter bestimmten Voraussetzungen zum Schutz vor Missbrauch, sichergestellt sei, dass in solchen Fällen Familienangehörigen, die sich bereits im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhalten würden, das Aufenthaltsrecht ausschliesslich auf persönlicher Grundlage erhalten bleibe. Eine kinderlose kurze Ehe, für die bereits nach wenigen Ehemonaten am gemeinsamen Wohnsitz festgestanden habe, dass diese getrennt würde, könne diesen Schutzgedanken jedenfalls nicht auslösen.
6.7. Zusammenfassend sei für den Fall des Beschwerdeführers zu vermerken, dass dieser seit April 2012 von seiner Ehefrau getrennt gelebt habe und er wenig später bereits Gewissheit über die Scheidungsabsicht seiner Gattin gehabt habe. Er sei denn auch nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Trennungszeit umgehend von dieser auf Scheidung eingeklagt worden. Bereits mit 9. April 2015 - und damit vor Ablauf des fünfjährigen Aufenthaltes - habe das Landgericht mitgeteilt, dass das Ehescheidungsverfahren eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehegattin keine zwei Jahre am gemeinsamen Wohnsitz gelebt. Indem der gegenständliche Sachverhalt nicht unter die Aufenthalts-Richtlinie falle und zudem das gerichtliche Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei, könne sich der Beschwerdeführer nicht auf die aufrechte Ehe und die Judikatur des EuGH berufen, wonach der EuGH auch einem Drittstaatsbürger, der gerade nicht in Scheidung, sondern nur in Trennung gestanden habe, die Rechte aus der Richtlinie habe zukommen lassen. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass der Beginn des ausländerrechtlichen Aberkennungsverfahrens in das Jahr 2012 datiere und das gerichtliche Scheidungsverfahren lediglich deshalb erst im Jahr 2015 habe eingeleitet werden können, weil der Beschwerdeführer keiner einvernehmlichen Scheidung im Jahr 2012 zugestimmt habe. Keinesfalls könne sich der Beschwerdeführer darauf berufen, dass er einen "rechtmässigen Aufenthalt" vorweise, ein "Recht auf Daueraufenthalt" erlangt habe und keine Widerrufsgründe vorlägen, obwohl gegen ihn das im Jahr 2012 eingeleitete Widerrufsverfahren seiner Aufenthaltsbewilligung, ein nachweislich eingeleitetes Scheidungsverfahren sowie der ausgesprochene, wenn auch noch nicht rechtskräftige, Scheidungsausspruch und eine Arbeitslosigkeit vorgelegen hätten.
Der Beschwerdeführer habe folglich nicht, wie in der Beschwerde vorgebracht, automatisch aufgrund der Rechtskraft der Scheidung nur wenige Tage nach Ablauf seines fünfjährigen Aufenthaltes das Recht auf Daueraufenthalt ex lege erworben, vielmehr erfülle der Beschwerdeführer nicht einmal die Voraussetzungen, das bestehende Aufenthaltsrecht in ein eigenes Aufenthaltsrecht nach dem Ausländergesetz umzuwandeln. Den Anträgen in der Beschwerde auf Ausstellung des Nachweises über das Daueraufenthaltsrecht oder Zurückleitung des Verfahrens an die Unterinstanz sei somit nicht zu entsprechen gewesen. Indem der Beschwerdeführer der Entscheidung der Regierung und insbesondere dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht substantiiert entgegentrete, sondern lediglich in irriger Rechtsansicht das Daueraufenthaltsrecht einfordere, seien auch die Entscheidungen der Unterinstanzen nicht zu beanstanden gewesen.
6.8. Der Verwaltungsgerichtshof begründet sodann ausführlich, weshalb die Regierung den Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht abgewiesen habe. Der Verwaltungsgerichtshof führt hierbei aus, der Beschwerdeführer habe beim Ausländer- und Passamt einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt, dem mangels sachlicher Notwendigkeit nicht stattgegeben worden sei, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Regierung wie auch an den Verwaltungsgerichtshof rüge. Zur Abweisung des Verfahrenshilfeantrages durch die Regierung sei darauf hinzuweisen, dass der Entscheidung des Ausländer- und Passamtes zahlreiche Korrespondenzen mit dem Rechtsvertreter vorausgegangen seien und dessen Tätigwerden für die Aufklärung des Sachverhalts notwendig gewesen sei. Durch die Ansicht des Ausländer- und Passamtes, wonach dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel mehr zustünde, und jener des Beschwerdeführers, wonach er ex lege ein Daueraufenthaltsrecht erworben habe, ergäbe sich jedenfalls ein komplexer Sachverhalt, der rechtlich die Beigabe eines Verfahrenshelfers unerlässlich machen würde. Diesem sei folglich Verfahrenshilfe zu gewähren.
Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, gemäss Art. 43 Abs. 1 LVG fänden auf das sog. Armenrecht im Verwaltungsverfahren die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung. Gemäss § 63 Abs. 1 ZPO sei einer natürlichen Person Verfahrenshilfe soweit zu bewilligen, als sie ausser Stande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als mutwillig oder aussichtslos erkannt werde. Nach Lehre und Rechtsprechung sei bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen jedoch nur dann ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig sei, wie etwa dann, wenn die Partei selber nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite sei und schwierige Rechtsfragen aufwerfe (mit zahlreichen Verweisen).
Bereits mit 29. Mai 2012 habe der Beschwerdevertreter dem Ausländer- und Passamt bekannt gegeben, dass er die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen habe. Das Ausländer- und Passamt sei damit gehalten gewesen, sich über den Rechtsvertreter an den Beschwerdeführer zu wenden. Daraus könne noch keine Notwendigkeit abgeleitet werden, dass ein Rechtsanwalt bereits erstinstanzlich hinzuzuziehen gewesen sei. Wie die Regierung richtig festgehalten habe, bedingten die Sachverhaltsdarstellungen und die Vorlage von Beweisen erstinstanzlich grundsätzlich keine sachliche Notwendigkeit für den Beizug eines Rechtsvertreters. Auch unterliege die zuständige Behörde im Verwaltungsverfahren generell dem Untersuchungsgrundsatz.
Seinen Mitwirkungspflichten habe der Beschwerdeführer durch Vorlage der notwendigen personenbezogenen Unterlagen und durch entsprechende Auskunftserteilung selbst nachzukommen gehabt. Im Verfahren beim Ausländer- und Passamt sei es, wie die Regierung richtig festgehalten habe, ausschliesslich darum gegangen, blosse Sachverhaltsfragen, die den Beschwerdeführer persönlich betroffen hätten und von diesem selbst zu beantworten gewesen seien, zu klären. Folglich sei es auch aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes sachlich nicht notwendig gewesen, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer für das erstinstanzliche Verfahren beizugeben, weil der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten habe, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich gemacht hätten. Insbesondere sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdevertreter vorgebrachte Komplexität des Verfahrens ausschliesslich auf dessen Vorbringen und unbegründeter Behauptung basiert habe, wonach dem Beschwerdeführer ein Daueraufenthaltsrecht (nach der Aufenthalts-Richtlinie) zukäme. Trotz wiederholter Aufforderung durch das Ausländer- und Passamt habe der Beschwerdevertreter überdies nicht Stellung zu den für den Beschwerdeführer relevanten und ihm vorgehaltenen Widerrufsgründen genommen. Folglich sei auch hier der Entscheidung der Regierung nicht entgegenzutreten gewesen, die die Beschwerde zu Recht abgewiesen habe.
6.9. Die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof auf Gewährung der Verfahrenshilfe begründet der Verwaltungsgerichtshof wie folgt:
Verfahrenshilfe werde gewährt, wenn die Verfahrenspartei finanziell bedürftig sei, das Verfahren weder offenbar mutwillig noch aussichtslos sei und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer sachlich notwendig sei (Art. 43 Abs. 1 LVG i. V. m. § 63 Abs. 1 ZPO). Offenbar aussichtslos sei eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden könne (Michael Bydlinski, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny2 II/1, § 63 ZPO, Rz. 20; vgl. auch StGH vom 14. Mai 2013 zu 2012/190). Der Staatsgerichtshof leite den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (vgl. StGH 2011/65 mit Verweis auf StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li). Eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO sei dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden könne. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, müsse der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (Michael Bydlinski, Kommentar zu § 63 ZPO, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Zivilprozessgesetze, 2. Band/1. Teilband, 2. Aufl., Wien 2002, Rz. 20). Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos sei, müsse nämlich objektiv beurteilt werden (Michael Bydlinski, Kommentar zu § 63 ZPO, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Zivilprozessgesetze, Rz. 20), was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer erfordere (StGH vom 1. September 2014, 2013/171).
Indem der Beschwerdevertreter im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich auf die Anwendbarkeit der laut ständiger Judikatur der liechtensteinischen Gerichte wie auch des EuGH gerade nicht auf den vorliegenden Sachverhalt heranzuziehenden Aufenthalts-Richtlinie verweise und in den Raum stelle, dass das Recht auf Daueraufenthalt ex lege erworben und ein Nachweis darüber auszustellen sei, ohne auch nur im geringsten mit Bezugnahme auf den Beschwerdeführer auf die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht und die vorgeworfenen und im Gesetz enthaltenen Widerrufsgründe des Aufenthaltsrechts einzugehen, sei das Beschwerdeverfahren mit Verweis auf die obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes als offensichtlich aussichtslos zu bewerten gewesen.
Ergänzend halte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass sich im Verfahren zwar keine Anzeichen ergäben, dass der Beschwerdeführer nicht bedürftig sei, dennoch gelte es, die Formvorschriften für einen derartigen Verfahrenshilfeantrag einzuhalten, wobei auf die erhöhten Sorgfaltspflichten eines berufsmässigen Rechtsvertreters zu verweisen sei. Somit wäre auch mangels Einhaltung der erforderlichen Formvorschriften ein Verfahrenshilfeantrag abzuweisen.
7. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 2016, VGH 2016/029, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. Juli 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes wird dabei vollumfänglich angefochten. Der Beschwerdeführer beantragt, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 2016 in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen. Weiter sei das Land Liechtenstein zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu ersetzen, dies bei sonstiger Exekution. Als Beschwerdegründe wird die Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz nach Art. 31 LV, des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung, abgeleitet aus Art. 31 LV, sowie die Verletzung des Anspruchs auf Verfahrenshilfe bzw. unentgeltliche Rechtspflege, abgeleitet aus Art. 43 LV sowie Art. 31 LV geltend gemacht. Mit seiner Individualbeschwerde beantragte der Beschwerdeführer auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Seine Beschwerde begründet der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt:
7.1. Gegenständlich gehe es um die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer Anspruch darauf habe, nach den Bestimmungen des PFZG eine Daueraufenthaltsbewilligung zu erhalten. Nach der bisher zu dieser Rechtsfrage vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) erfülle der Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen, um eine Daueraufenthaltsbewilligung zu erhalten. Der Verwaltungsgerichtshof wende sich im vorliegenden Urteil in Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes von seiner eigenen Judikatur, nämlich VGH 2015/056, veröffentlicht in LES 2015/143 (Vergleichsfall), und auch von der des Staatsgerichtshofes ab. Der Beschwerdeführer führt zu diesem Vergleichsfall zusammengefasst Folgendes aus: In diesem Beschwerdefall sei es um eine russische Staatsangehörige gegangen, welche als Ehegattin eines liechtensteinischen Landesbürgers ein Daueraufenthaltsrecht beansprucht habe. Der VGH sei unter Rückgriff auf die dazu vorliegende Rechtsprechung, insbesondere des EFTA-Gerichtshofes und des EuGH, zur korrekten Ansicht gelangt, dass diese russische Staatsangehörige jedenfalls Anspruch auf eine Daueraufenthaltsbewilligung habe, nachdem sie über einen fünfjährigen, durchgehenden und rechtmässigen Aufenthalt in Liechtenstein verfügt habe. Der Beschwerdeführer zitiert verschiedene Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in VGH 2015/056, so insbesondere zur sinngemässen Geltung des PFZG für Familienangehörige liechtensteinischer Staatsangehöriger gemäss Art. 2 PFZG, zur Verhinderung der sogenannten Inländerdiskriminierung sowie zur Richtlinie als Hilfe für die Auslegung des PFZG selbst für den Sachverhalt in VGH 2015/056, der nicht direkt der Richtlinie unterliege. Weiter führe der Verwaltungsgerichtshof in VGH 2015/056 Folgendes zur Judikatur des Europäischen Gerichtshofes aus: "Der EuGH hat zuletzt im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens festgestellt, dass im Falle des fünf Jahre lang ununterbrochen in einem Mitgliedsstaat aufhältigen Ehegatten das eheliche Band nicht als aufgelöst angesehen werden könne, solange dies nicht durch die zuständige Stelle ausgesprochen worden sei. Dies sei bei Ehegatten, die lediglich voneinander getrennt leben nicht der Fall, selbst wenn sie die Absicht hätten, sich später scheiden zu lassen, sodass der Ehegatte nicht notwendigerweise ständig bei dem Unionsbürger wohnen müsse, um Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechtes zu sein. Folglich sei die Tatsache, dass die Ehegatten nicht nur ihr Zusammenleben beendet, sondern auch zusammen mit anderen Partnern gelebt hätten, für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes nach Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie unerheblich."
Der Beschwerdeführer macht geltend, der gegenständliche Fall unterscheide sich vom Vergleichsfall nur marginal. Einziger Unterschied sei der, dass im Vergleichsfall die russische Staatsangehörige im Zeitpunkt der Einleitung ihres Ehescheidungsverfahrens bereits mehr als fünf Jahre durchwegs in Liechtenstein aufhältig gewesen sei, während der Beschwerdeführer noch vor Erreichen dieser fünf Jahre das Ehescheidungsverfahren eingeleitet habe und die Auflösung der Ehe erst nach Ablauf des fünf Jahre durchgehenden und rechtmässigen Aufenthalts erfolgt sei. Auch der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Entscheidung des Ausländer- und Passamtes im August 2015 einen mehr als fünf Jahre andauernden, durchgehenden und rechtmässigen Aufenthalt in Liechtenstein nachweisen können. Der Beschwerdeführer sei ab seiner Einreise im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B nach dem PFZG gewesen, die für eine Dauer von fünf Jahren ausgestellt worden sei. Diese Bewilligung sei am 22. Juli 2015 abgelaufen und ab diesem Tag sei die fünfjährige Aufenthaltsdauer erfüllt gewesen. Vorab sei diese Bewilligung weder widerrufen noch seien sonstige Massnahmen gesetzt worden, um diese Bewilligung zu beseitigen.
Nicht nachvollziehbar und im krassen Widerspruch zu dieser bisherigen Rechtsprechung des VGH ständen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im angefochtenen Urteil (Seite 10), wonach hinsichtlich der Inländerdiskriminierung primär auf die Rechte der Inländer und damit nicht auf den Drittstaatsangehörigen abgestellt werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe wenige Zeilen vor diesen Ausführungen selbst festgehalten, dass Familienangehörige liechtensteinischer Staatsangehöriger nicht schlechter gestellt werden sollten als Familienangehörige von EWR- und Schweizer Staatsangehörigen. Insoweit beziehe sich der Erhalt eines Daueraufenthaltsrechts nach Ablauf von fünf Jahren, dies ohne jegliche zusätzliche Bedingung, natürlich auf Ansprüche des Drittstaatsangehörigen und nicht auf Ansprüche des liechtensteinischen Landesangehörigen, der diesen Drittstaatsangehörigen nach Liechtenstein nachgezogen sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Weiteren festhalte, erwerbe der betroffene Drittstaatsangehörige nach Ablauf von fünf Jahren ein uneingeschränktes und ohne jegliche Befristung und Bedingung behaftetes Daueraufenthaltsrecht ex lege, dies aber nicht abgeleitet von einer dritten Person. Insoweit ergebe sich, dass im Zusammenhang mit einem Daueraufenthaltsrecht Ansprüche des Drittstaatsangehörigen sichergestellt werden sollten.
Der Beschwerdeführer habe so wie die russische Staatsangehörige im zitierten Vergleichsfall Anspruch darauf, nach Art. 2 Abs. 2 PFZG in sinngemässer Anwendung der Niederlassungsrichtlinie nicht schlechter behandelt zu werden als Familienangehörige von EWR- und Schweizer Staatsangehörigen.
Auch wenn der VGH korrekterweise betone, dass sich die Ansprüche des Beschwerdeführers nicht direkt aus der Niederlassungsrichtlinie ableiteten, sei diese jedoch zweifelsohne 1:1 auf den Beschwerdeführer sinngemäss anzuwenden. Denn wenn der Beschwerdeführer nicht schlechter behandelt werden dürfe als Familienangehörige von EWR- und Schweizer Staatsangehörigen, beurteilten sich seine Ansprüche in selber Weise wie die eines Unionsbürgers im Sinne der Niederlassungsrichtlinie. Im vorliegenden Beschwerdefall sei damit grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer gegenständlich Anspruch auf eine Daueraufenthaltsbewilligung habe, zwar nach innerstaatlichem Recht im Sinne des PFZG beurteile, diesbezüglich aber uneingeschränkt auf die Niederlassungsrichtlinie zurückzugreifen sei. Insoweit könne sich die Rechtsprechung der Verwaltungsbehörden in Liechtenstein nicht von derjenigen unterscheiden, die der Europäische Gerichtshof oder der EFTA-Gerichtshof im Falle von Familienangehörigen von Unionsbürgern vorgebe.
Aufgrund von Art. 2 Abs. 2 PFZG sei für die Frage des Daueraufenthaltsrechts von Familienangehörigen liechtensteinischer Landesangehöriger die Niederlassungsrichtlinie massgebend und sei die entsprechende Rechtsprechung des EuGH zu beachten. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im angefochtenen Urteil sei keine Differenzierung zwischen den rechtlichen Grundlagen, wie sie sich aus der Niederlassungsrichtlinie ableiteten, und dem PFZG vorzunehmen. Im Ergebnis würde dies nämlich eine Diskriminierung des Beschwerdeführers bedeuten. Er würde in diesem Fall schlechter behandelt als ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers, was nach dem Bericht und Antrag der Regierung zu Art. 2 Abs. 2 PFZG gerade habe ausgeschlossen werden sollen.
Gemäss Kapital IV der Niederlassungsrichtlinie erwerbe ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers uneingeschränkt ein eigenständiges Recht auf eine Daueraufenthaltsbewilligung, wenn er sich im Sinne des Art. 17 der Niederlassungsrichtlinie fünf Jahre lang ununterbrochen und rechtmässig im Aufnahmemitgliedsstaat aufgehalten habe und gegen ihn keine Ausweisungsmassnahme angeordnet worden sei.
Unstrittig habe sich der Beschwerdeführer fünf Jahre ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten und sei die formelle Einleitung des Ehescheidungsverfahrens des Beschwerdeführers am 9. April 2015 und damit noch vor Ablauf dieser Fünfjahresfrist erfolgt. Gemäss der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH könne selbst eine Trennung von Ehegatten, um jeweils mit anderen Partnern zusammen zu leben, die fünfjährige Frist für den Erhalt der Daueraufenthaltsbewilligung nicht unterbrechen. Werde der fünf-jährige Aufenthalt in einem Mitgliedstaat erreicht, bestehe nach der Niederlassungsrichtlinie für Familienangehörige von Unionsbürgern uneingeschränkt Anspruch auf Erhalt einer Daueraufenthaltsbewilligung, dies als eigenständiges Recht für den nachgezogenen Ehegatten.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil ausführe, der Beschwerdeführer habe selbst in Anwendung dieser Judikatur des EuGH keinen Anspruch auf eine Daueraufenthaltsbewilligung, sei dies falsch. Ebenso sei falsch, wenn der Verwaltungsgerichtshof aus dieser Judikatur des EuGH schlussfolgere, im Fall der fünf-jährigen Frist zum Erhalt einer Daueraufenthaltsbewilligung sei auf die Einleitung eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens abzustellen. Nach der deutlichen Rechtsprechung des EuGH unterbreche nur die formelle Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im Sinne einer Scheidung den Lauf der genannten Frist.
Der Beschwerdeführer habe im Sinne der Vorgaben der Niederlassungsrichtlinie ex lege ein Daueraufenthaltsrecht erworben. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in StGH 2011/155 sowie der bisherigen Rechtsprechung des VGH. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft vor Ablauf von fünf Jahren und trotz des Umstandes, dass das Ehescheidungsverfahren noch vor Ablauf dieser fünf Jahre eingeleitet worden sei, Anspruch auf eine Daueraufenthaltsbewilligung, weil er diese nach Ablauf von fünf Jahren des ordnungsgemässen Aufenthaltes in Liechtenstein von Gesetzes wegen erworben habe. Die Scheidung des Beschwerdeführers sei erst nach Ablauf dieser fünf Jahre erfolgt, weshalb diese auf den Erwerb der Daueraufenthaltsbewilligung keinen Einfluss mehr habe ausüben können.
Mit der gegenständlich bekämpften Entscheidung bewirke der Verwaltungsgerichtshof das, was der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 2 Abs. 2 PFZG habe vermeiden wollen, nämlich eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers im Vergleich mit einem Familienangehörigen eines Unionsbürgers. Denn wäre der Beschwerdeführer kein türkischer Staatsangehöriger, sondern ein Staatsangehöriger eines EWR- oder EU-Mitgliedsstaates bzw. ein Schweizer Bürger, hätte er im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EuGH in Anwendung der Niederlassungsrichtlinie uneingeschränkt Anspruch auf Erhalt einer Daueraufenthaltsbewilligung, zumal er bis zur formellen Scheidung seiner Ehe mehr als fünf Jahre ordnungsgemäss und rechtmässig in Liechtenstein aufhältig gewesen sei. Der VGH nehme gegenständlich eine Unterscheidung nur deswegen vor, weil der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger sei, und begründe dies damit, dass im Falle des Beschwerdeführers die Massgaben der Niederlassungsrichtlinie nicht anwendbar seien, weil der Beschwerdeführer keinen direkten Anspruch aus der Niederlassungsrichtlinie herleiten könne.
Im Ergebnis erweise sich das vorliegende Urteil des Verwaltungsgerichtshofes damit als gleichheitswidrig im aufgezeigten Sinn, weil der VGH sich gegen die bisherigen Vorgaben und Intentionen des Gesetzgebers stelle und den Beschwerdeführer im Vergleich zu einem Familienangehörigen eines Unionsbürgers nachteilig behandle. Es erweise sich auch deswegen als gleichheitswidrig, weil der VGH in bisher gleich gelagerten Fällen, insbesondere im Fall der russischen Staatsangehörigen zur oben zitierten Entscheidung aus dem Jahr 2015, ungleich behandle.
In diesem Zusammenhang sei noch zu betonen, dass allein der Umstand, dass das Ausländer- und Passamt bereits im Jahr 2012 eine Überprüfung des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers vorgenommen habe, an diesen Massgaben nichts ändere. Denn wie der VGH im bekämpften Urteil richtig festhalte, würde nur die Anordnung von Ausweisungsmassnahmen gegen den betroffenen Ausländer gegen die Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung sprechen. Was sohin im Fall von Familienangehörigen eines Unionsbürgers gelte - so der Beschwerdeführer -, habe zur Vermeidung einer Diskriminierung auch für den Beschwerdeführer als Familienangehörigen eines liechtensteinischen Landesbürgers zu gelten. Das Ausländer und Passamt habe im Jahre 2012 gerade deshalb keine weiteren Massnahmen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, weil die faktische Trennung von seiner Ehegattin auf sein Aufenthaltsrecht im Sinne der oben zitierten Judikatur keinen Einfluss gehabt habe. Ansonsten hätte das Ausländer- und Passamt bereits im Jahr 2012 einen Widerruf der bestehenden Bewilligung aussprechen müssen, was es aber rechtlich korrekt nicht gemacht habe. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer mit einer durchgehend gültigen Aufenthaltsbewilligung nach dem PFZG für mehr als fünf Jahre in Liechtenstein rechtmässig aufgehalten. Wie erwähnt, habe die Bewilligung des Beschwerdeführers bis zum 22. Juli 2015 Gültigkeit gehabt und sei bis zu deren Ablauf nicht widerrufen worden. Damit habe der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf eine Daueraufenthaltsbewilligung mit Ablauf dieser fünf Jahre uneingeschränkt ex lege erworben, weil eben von Seiten des Ausländer- und Passamtes keine entsprechenden Ausweisungsmassnahmen in Erwägung gezogen oder gar beschlossen worden seien. Insoweit erweise es sich als massiv stossend, wenn der VGH im bekämpften Urteil argumentiere, bei Ablauf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2016 sei deshalb ein Widerrufsgrund vorgelegen, weil er sich im Jahr 2012 von seiner Ehegattin getrennt habe. Denn wenn das Ausländer- und Passamt in Kenntnis dieser Tatsachen für mehr als drei Jahre keine wie immer gearteten Massnahmen ergreife, um das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers zu widerrufen, könne die besagte Trennung nach Erreichen der Frist für den Erhalt einer Daueraufenthaltsbewilligung nicht mehr als Grund dafür herangezogen werden, dem Beschwerdeführer diese zu verweigern.
Im Ergebnis weise sich damit das bekämpfte Urteil des VGH als gleichheitswidrig und jedenfalls auch als willkürlich.
7.2. Die Verletzung des Anspruchs auf Verfahrenshilfe bzw. unentgeltliche Rechtspflege begründet der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt:
Der Beschwerdeführer habe bereits mit Erhebung seiner Beschwerde an die Regierung um Verfahrenshilfe ersucht, wobei die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Beschwerdeführers unstrittig sei. Die Verfahrenshilfe sei aber sowohl von der Regierung als auch vom Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung abgelehnt worden, die Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers sei offensichtlich aussichtslos. Diese Rechtsansicht sei derart verfehlt, dass damit eine Verfassungswidrigkeit vorliege. Insbesondere aufgrund des oben zitierten Urteils zu VGH 2014/056 [wohl VGH 2015/056] und der in diesem Urteil zitierten Judikate des Staatsgerichtshofes und auch des EuGH habe der Beschwerdeführer ohne weiteres davon ausgehen können, dass auch er Anspruch auf Ausstellung einer Daueraufenthaltsbewilligung habe, nachdem er im Zeitpunkt der Entscheidung des Ausländer- und Passamtes bereits mehr als fünf Jahre durchgehend und rechtmässig in Liechtenstein aufhältig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, dass er mit Ablauf des fünfjährigen Aufenthaltes in Liechtenstein ex lege eine Daueraufenthaltsbewilligung erworben habe. Eine Rechtsansicht, wie sie der VGH im nunmehr bekämpften Urteil darlege, finde sich in der bisherigen Rechtsprechung zum selben Thema gerade nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung reiche für die Gewährung der Verfahrenshilfe bereits aus, wenn die Rechtsverfolgung eine gewisse, wenn auch nicht allzu grosse Erfolgswahrscheinlichkeit aufweise. Eine solche müsse der gegenständlichen Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers aber jedenfalls unterstellt werden, zumal er sich an der bisherigen Judikatur des VGH, des Staatsgerichtshofes und auch der Judikatur des EuGH orientiert habe.
Wenn der VGH im bekämpften Urteil festhalte, dass der Beschwerdeführer unberechtigterweise auf die Anwendung der Aufenthaltsrichtlinie verwiesen habe, stelle er sich gegen seine bisher dargelegte Rechtsansicht. Die Niederlassungsrichtlinie sei zwar aus formalrechtlicher Sicht nicht direkt auf Drittstaatenangehörige wie den Beschwerdeführer anwendbar, jedoch seien deren Massgaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 PFZG uneingeschränkt auch auf Familienangehörige liechtensteinischer Landesangehöriger anzuwenden, um eine Diskriminierung zu vermeiden. Im Ergebnis sollen Angehörige liechtensteinischer Landesangehöriger nicht schlechter behandelt werden als Familienangehörige von Unionsbürgern.
Nur weil der VGH im gegenständlichen Urteil von seiner bisherigen Judikatur abweiche, mache dies die Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers nicht offensichtlich aussichtslos. Die vom VGH aufgezeigte Begründung laufe darauf hinaus, dass der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger nicht dieselben Rechte geniessen würde wie Familienangehörige von Unionsbürgern, womit der VGH die vom Gesetzgeber gerade nicht gewollte Diskriminierung von Angehörigen liechtensteinischer Landesangehöriger in die Tat umsetze.
8. Mit Beschluss vom 14. Juli 2016 wies der Präsident des Staatsgerichtshofes den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, kostenpflichtig ab.
9. Der Verwaltungsgerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 27. Juli 2016 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 2016, VGH 2016/029, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes verletze verfassungsmässig gewährleistete Rechte, nämlich den Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 31 LV, den Anspruch auf Verfahrenshilfe bzw. unentgeltliche Rechtspflege, abgeleitet aus Art. 43 LV und Art. 31 LV, sowie das Willkürverbot.
Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 2012/18, Erw. 2.1; StGH 2009/161, Erw. 2; StGH 2005/84, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]), sodass zunächst auf die Gleichheitsrüge einzugehen ist.
3. Der Sachverhalt präsentiert sich zusammengefasst wie folgt: Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, und seine frühere Ehegattin, eine liechtensteinische Staatsbürgerin, hatten am 23. Juli 2010 in B die Ehe geschlossen. Zum Zwecke der Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft war dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs gleichentags eine Aufenthaltsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein erteilt worden. Die eheliche Gemeinschaft blieb kinderlos. Am 10. April 2012 ist der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. In der Folge (2012) leitete das Ausländer- und Passamt ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 9. April 2015 informierte das Landgericht das Ausländer- und Passamt über die formelle Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 24. Juni 2015 wurde die Auflösung der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner liechtensteinischen Ehegattin ausgesprochen. Dieser Beschluss erwuchs am 25. Juli 2015 in Rechtskraft.
Mit Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 14. August 2015 wurde die Aufenthaltsbewilligung des - zu diesem Zeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachgehenden und vermögenslosen - Beschwerdeführers widerrufen bzw. nicht verlängert sowie verfügt, dass der Beschwerdeführer aus dem Fürstentum Liechtenstein weggewiesen werde. Die Regierung wies mit Entscheidung vom 3. Februar 2016 die Beschwerde gegen diese Entscheidung des Ausländer- und Passamtes wegen Widerrufs bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Nichterteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung ex lege ab und bestätigte die angefochtene Entscheidung. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung der Regierung erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem gegenständlich angefochtenen Urteil (VGH 2016/029) ab.
4. Hinsichtlich der angeblichen Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz - ebenso wie hinsichtlich der Verletzung des Willkürverbots - macht der Beschwerdeführer geltend, es gehe um die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer Anspruch darauf habe, nach den Bestimmungen des PFZG (Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige; Personenfreizügigkeitsgesetz [PFZG], LGBl. 2009 Nr. 348) eine Daueraufenthaltsbewilligung zu erhalten. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in VGH 2015/056 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine selbständige Daueraufenthaltsbewilligung. Im Beschwerdefall wende sich der Verwaltungsgerichtshof in Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes - und unter Verletzung des Willkürverbots - von dieser Rechtsprechung ab. In diesem Vergleichsfall (VGH 2015/056, a. a. O.) sei der antragstellenden russischen Staatsangehörigen und Ehegattin eines liechtensteinischen Landesbürgers ein Anspruch auf eine Daueraufenthaltsbewilligung zugesprochen worden, nachdem sie über einen fünfjährigen, durchgehenden und rechtmässigen Aufenthalt in Liechtenstein verfügt habe. Der Vergleichsfall unterscheide sich in tatsächlicher Hinsicht vom Beschwerdefall einzig darin, dass die russische Staatsangehörige im Zeitpunkt der Einleitung ihres Ehescheidungsverfahrens bereits mehr als fünf Jahre durchwegs in Liechtenstein aufhältig gewesen sei, während der Beschwerdeführer noch vor Erreichen dieser fünf Jahre das Ehescheidungsverfahren eingeleitet habe, die Auflösung der Ehe aber auch nach Ablauf des fünf Jahre durchgehenden und rechtmässigen Aufenthalts erfolgt sei. Wie im Vergleichsfall habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung des Ausländer- und Passamtes (im August 2015) einen mehr als fünf Jahre andauernden, durchgehenden und rechtmässigen Aufenthalt in Liechtenstein nachweisen können. Der Beschwerdeführer habe ab seiner Einreise ins Fürstentum Liechtenstein eine Aufenthaltsbewilligung B nach dem PFZG besessen. Diese Bewilligung sei am 22. Juli 2015 abgelaufen. Ab diesem Tag sei die fünfjährige Aufenthaltsdauer erfüllt gewesen. Vorab sei diese Bewilligung nicht widerrufen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof führe im gegenständlich angefochtenen Urteil nicht nachvollziehbar und in krassem Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung aus, hinsichtlich der Verhinderung der sogenannten Inländerdiskriminierung (mit Art. 2 Abs. 2 PFZG) werde primär auf die Rechte der Inländer und nicht der Drittstaatsangehörigen abgestellt. Dies widerspreche den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Familienangehörige liechtensteinischer Staatsangehöriger nicht schlechter gestellt werden sollten als Familienangehörige von EWR- und Schweizer Staatsangehörigen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sollten im Zusammenhang mit einem Daueraufenthaltsrecht Ansprüche des Drittstaatsangehörigen sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer habe wie die Russin im Vergleichsfall Anspruch darauf, nach Art. 2 Abs. 2 PFZG in sinngemässer Anwendung der Niederlassungsrichtlinie nicht schlechter behandelt zu werden als Familienangehörige von EWR- und Schweizer Staatsangehörigen. Massgebend sei auch vor den Verwaltungsbehörden in Liechtenstein die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes oder EFTA-Gerichtshofes hinsichtlich von Familienangehörigen von Unionsbürgern. Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), die im Vergleichsfall zitiert werde, werde die fünf-jährige Frist für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts durch das getrennte Leben der Ehegatten nicht unterbrochen, selbst wenn die Ehegatten die Absicht hätten, sich später scheiden zu lassen. Der Beschwerdeführer bringt vor, nach dieser Rechtsprechung des EuGH könne nur die formelle Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im Sinne einer Scheidung den Lauf der genannten fünf-jährigen Frist unterbrechen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach diesbezüglich auf die Einleitung eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens abzustellen sei, sei falsch. Der Beschwerdeführer, dessen Scheidung erst nach Ablauf der fünf Jahre erfolgt sei, habe ex lege ein Daueraufenthaltsrecht erworben, was auch der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/155 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) entspreche. Im angefochtenen Urteil stelle sich der Verwaltungsgerichtshof gegen diese Judikatur und bewirke eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers im Vergleich mit einem Familienangehörigen eines Unionsbürgers. Diese Ungleichbehandlung habe der Gesetzgeber mit Art. 2 Abs. 2 PFZG vermeiden wollen. Mit dieser Bestimmung sei die Niederlassungsrichtlinie wie bei einem Familienangehörigen eines Unionsbürgers anzuwenden. Unerheblich sei, dass das Ausländer- und Passamt bereits im Jahr 2012 das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers überprüft habe. Denn gegen die Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung würde nur die Anordnung von Ausweisungsmassnahmen gegen den betroffenen Ausländer sprechen. Diese Regelung für Familienangehörige eines Unionsbürgers in der Niederlassungsrichtlinie habe zwecks Vermeidung einer Diskriminierung auch für den Beschwerdeführer als Familienangehöriger eines liechtensteinischen Landesbürgers zu gelten. Das Ausländer- und Passamt habe keine Ausweisungsmassnahme beschlossen.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt der Gleichheitssatz, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (siehe statt vieler: StGH 2012/128, Erw. 3.4; StGH 2012/48, Erw. 3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der hier betroffene allgemeine Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV verbietet damit die unterschiedliche Behandlung gleicher tatsächlicher Situationen oder die Gleichbehandlung wesentlich differierender Sachverhalte (statt vieler: StGH 2014/39, Erw. 5.2; StGH 2011/121, Erw. 2.1; StGH 2008/45, Erw. 5.1; StGH 2002/20, Erw. 2.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 255, Rz. 10). Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann bei der Prüfung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Bereich der Rechtsanwendung der Gleichheitsgrundsatz bzw. das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann. Bei der Beurteilung eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (StGH 2015/12, Erw. 7.1; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1; StGH 2005/84, Erw. 3; StGH 2007/112, Erw. 3.1 [alle drei im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/41, Erw. 3.1; vgl. dazu auch Hilmar Hoch, Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtsrechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Herbert Wille [Hrsg.], Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, 76 f.; kritisch zu dieser Rechtsprechung Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 218 ff.; vgl. auch StGH 2012/110, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4.2. In dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vergleichsfall (VGH 2015/056, a. a. O.) war die Beschwerdeführerin russische Staatsangehörige. Sie erhielt im November 2008 im Rahmen des Familiennachzuges zu ihrem liechtensteinischen Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung gemäss den Art. 40 ff. PFZG. Im Januar 2014 wurde das Ausländer- und Passamt vom Landgericht darüber informiert, dass betreffend die Beschwerdeführerin ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet worden sei. Im April 2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim Ausländer- und Passamt die Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung nach dem PFZG. Das Ausländer- und Passamt wies dieses Gesuch ab, ebenso die Regierung die dagegen erhobene Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof entschied sodann (VGH 2015/056, a. a. O.), das Ausländer- und Passamt und die Regierung hätten - statt das PFZG anzuwenden - die Beschwerdeführerin zu Unrecht an das Ausländergesetz und eine diesbezügliche Niederlassungsbewilligung verwiesen und seien somit rechtswidrig vorgegangen. Die Beschwerdeführerin als Familienangehörige habe nach fünf-jährigem, rechtmässigem und ununterbrochenem Aufenthalt mit dem liechtensteinischen Staatsbürger in Liechtenstein ihr Daueraufenthaltsrecht (auch ohne formelle Bescheinigung) ex lege erworben, weil zu diesem Zeitpunkt keine Widerrufs- oder Ausweisungsgründe vorgelegen hätten (VGH 2015/056, Erw. 7, 9, 11, a. a. O.).
4.3. Im gegenständlichen Fall wird ein Daueraufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der mit einer Liechtensteinerin verheiratet war, geltend gemacht. Die Beurteilung der Gleichheitsrüge - sowie der Willkürrüge - hängt im Kern deshalb davon ab, wie das hier anwendbare Personenfreizügigkeitsgesetz vom 20. November 2009 (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348; zur Abgrenzung des PFZG vom Ausländergesetz [AuG], LGBl. 2008, Nr. 311, siehe Art. 2 Abs. 1 AuG; StGH 2011/155, Erw. 3.3, a. a. O.) die Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung regelt.
Das PFZG dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (i. d. F. Richtlinie; siehe Art. 1 Abs. 2 Bst. a PFZG). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Vergleichsfall (VGH 2015/056, Erw. 2 f., a. a. O.) unter Bezugnahme auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie zu Recht (siehe StGH 2011/155, Erw. 3.3, a. a. O.) darlegt, betrifft die vorliegend interessierende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen liechtensteinische Landesbürger Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates besitzen (sog. Drittstaatsangehörige), nachziehen können, nicht den Anwendungsbereich der Richtlinie, sondern unterliegt der Regelung durch das nationale Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hält deshalb richtigerweise fest, dass die Aufenthaltsrichtlinie im vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar ist (siehe angefochtene Entscheidung, VGH 2016/029, Erw. 5, 8), womit die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers ins Leere gehen. Mit Art. 2 Abs. 2 PFZG hat sich der liechtensteinische Gesetzgeber entschieden, den genannten Sachverhalt ebenfalls im PFZG zu regeln. Hier wird bestimmt, dass für Familienangehörige liechtensteinischer Staatsangehöriger die Bestimmungen für Familienangehörige von EWR-Staatsangehörigen sinngemäss gelten (siehe VGH 2015/056, Erw. 3; StGH 2011/155, Erw. 3.3 [beide a. a. O.]). Mit Art. 2 Abs. 2 PFZG soll erreicht werden, dass Familienangehörige liechtensteinischer Staatsangehöriger (gleich welcher Nationalität) nicht schlechter gestellt werden als Familienangehörige von EWR- und Schweizer Staatsangehörigen (Verhinderung von sog. Inländerdiskriminierung, StGH 2011/155, Erw. 3.4; VGH 2015/056, Erw. 3 [beide a. a. O]). Der Verwaltungsgerichtshof betont demzufolge, dass die Richtlinie selbst in den Fällen nach Art. 2 Abs. 2 PFZG für die Auslegung des PFZG heranzuziehen ist (VGH 2015/056, Erw. 3, a. a. O.). Die Rüge einer Diskriminierung des Beschwerdeführers im Vergleich zu einem Familienangehörigen eines Unionsbürgers geht deshalb ebenfalls ins Leere.
Art. 45 Abs. 1 PFZG bestimmt, dass Familienangehörige eines EWR-Staatsangehörigen, die sich seit fünf Jahren ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten haben, eine Daueraufenthaltsbewilligung erhalten, wobei Art. 24 PFZG sinngemäss Anwendung findet. Art. 24 PFZG, der die Daueraufenthaltsbewilligung für EWR-Staatsangehörige regelt, setzt für eine Daueraufenthaltsbewilligung voraus, dass kein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. b PFZG). Wie die Ausführungen zur angeblichen Verletzung des Willkürverbots (siehe unten, Erw. 5.2.1) zeigen, kann spätestens bei Einleitung des Scheidungsverfahrens ohne Willkür von einem Widerrufsgrund im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Bst. b PFZG) ausgegangen werden.
Im Vergleichsfall lag nicht nur eine länger als fünf Jahre dauernde Ehe vor, sondern erfolgte auch die Einleitung des Ehescheidungsverfahrens - wie auch die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft durch die getrennte Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin (siehe dazu VGH 2015/056, Erw. 4, a. a. O.) - erst nach etwas über fünf Jahren seit Eheschluss mit dem Liechtensteiner Staatsangehörigen. Damit waren im Vergleichsfall sowohl die Voraussetzung der fünf-jährigen Frist im Sinne von Art. 45 Abs. 1 PFZG als auch die Voraussetzung des Fehlens eines Widerrufsgrundes im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. b PFZG erfüllt. Im Gegensatz dazu erfolgten im Beschwerdefall noch vor Ablauf von fünf Jahren seit Eheschluss nicht nur die faktische Trennung der Ehegatten, sondern auch die formelle Einleitung des Scheidungsverfahrens und sogar die (noch nicht rechtskräftige) gerichtliche Auflösung der Ehe. Der Vergleichsfall unterscheidet sich somit in tatsächlicher Hinsicht in einem rechtserheblichen Punkt vom Beschwerdefall.
4.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist für den Staatsgerichtshof eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 31 Abs. 1 LV) nicht ersichtlich.
5. Als willkürlich macht der Beschwerdeführer neben den bereits bei der Gleichheitsrüge genannten Verstössen geltend, es sei massiv stossend, wenn der Verwaltungsgerichtshof im bekämpften Urteil argumentiere, bei Ablauf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2016 [wohl 2015] habe ein Widerrufsgrund vorgelegen, weil er sich im Jahr 2012 von seiner Ehegattin getrennt habe. Das Ausländer- und Passamt habe in Kenntnis dieser Tatsache für mehr als drei Jahre keine Massnahme ergriffen, um das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers zu widerrufen. Nach Erreichen der Frist für den Erhalt einer Daueraufenthaltsbewilligung könne die Trennung nicht mehr als Grund für die Verweigerung dieser Bewilligung herangezogen werden.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2016/62, Erw. 7.1).
5.2. Dem Staatsgerichtshof stellt sich die Frage, ob es willkürlich war, dass die faktische Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehegattin im Jahr 2012 gut drei Jahre später als Grund für die Verweigerung einer Daueraufenthaltsbewilligung nach Art. 45 PFZG bzw. als Widerrufsgrund im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. b herangezogen wurde.
5.2.1. Bei der Daueraufenthaltsbewilligung nach Art. 45 PFZG handelt es sich um ein eigenständiges, nicht mehr von einer anderen Person abgeleitetes Aufenthaltsrecht (siehe BuA Nr. 55/2009, S. 56, dazu VGH 2015/056, Erw. 5, a. a. O.) von Familienangehörigen eines EWR-Staatsangehörigen bzw. eines Liechtensteiner Staatsangehörigen (siehe Art. 45 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 PFZG; VGH 2015/056, Erw. 5, a. a. O.). Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Vergleichsfall (VGH 2015/056, Erw. 4, a. a. O.) näher ausführt, setzt eine Daueraufenthaltsbewilligung nach Art. 45 Abs. 1 PFZG - im Unterschied zur Daueraufenthaltsbewilligung von EWR-Staatsangehörigen gemäss Art. 24 PFZG - unter anderem einen fünf-jährigen Aufenthalt des Familienangehörigen in aufrechter Ehe voraus. In der vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsprechung des EuGH hat dieser sodann zu Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie, der Art. 45 Abs. 1 PFZG zugrunde liegt, festgestellt, dass das eheliche Band nicht als aufgelöst angesehen werden könne, solange dies nicht durch die zuständige Stelle ausgesprochen worden sei. Dies sei bei Ehegatten, die lediglich voneinander getrennt lebten, nicht der Fall, selbst wenn sie die Absicht hätten, sich später scheiden zu lassen (EuGH, Fall Ogieriakhi, RS C-244/13, 37). Würde Art. 45 PFZG im Sinne dieser Rechtsprechung des EuGH ausgelegt, würde der Beschwerdeführer die Voraussetzung des fünf-jährigen ununterbrochenen Aufenthalts in Liechtenstein als Familienangehöriger gemäss Art. 45 Abs. 1 PFZG erfüllen. Die Ehe des Beschwerdeführers mit der Liechtensteiner Ehegattin dauerte vom 23. Juli 2010 (Eheschluss) bis zum 25. Juli 2015 (Rechtskraft des Beschlusses über die Auflösung der Ehe). Der Beschwerdeführer verfügte vom 23. Juli 2010 (Eheschluss) bis zum Inkrafttreten der Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 14. August 2015 betreffend Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung über eine Aufenthaltsbewilligung. Der Auszug des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen Wohnung im April 2012 wäre unter Beachtung der dargelegten Rechtsprechung des EuGH - wie vom Beschwerdeführer moniert - unerheblich. Zu beachten ist allerdings, dass in der zitierten Entscheidung des EuGH (RS C-244/13) die Ehe erst nach fast 10 Jahren geschieden wurde und es lediglich um die Bedeutung der faktischen Trennung ging. Anders als im Beschwerdefall ging es nicht um die Relevanz der Einleitung des Scheidungsverfahrens und schon gar nicht um die Relevanz des (noch nicht rechtskräftigen) Ausspruchs der Auflösung der Ehe innerhalb der Fünf-Jahres-Frist (im Sinne von Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie). Diese Rechtsprechung des EuGH scheint zudem in Widerspruch zu Art. 40 PFZG zu stehen, wonach der Familiennachzug die Zusammenführung der Familienangehörigen zur gemeinsamen Wohnsitznahme bezweckt. Der Verwaltungsgerichtshof geht im zitierten Vergleichsfall denn auch davon aus, dass Art. 45 Abs. 1 PFZG einen fünf-jährigen Aufenthalt nicht nur in aufrechter Ehe, sondern auch am gemeinsamen Wohnsitz mit dem liechtensteinischen Ehemann verlangt (VGH 2015/056, Erw. 4, 11, a. a. O.). Ob die dargelegte Rechtsprechung des EuGH - wie vom Beschwerdeführer moniert - für die Auslegung von Art. 45 Abs. 1 PFZG massgebend ist, kann der Staatsgerichtshof jedoch offen lassen. Ebenso wenig ist darauf einzugehen, ob mit der genannten Verhinderung einer Inländerdiskriminierung primär auf die Rechte der Inländer oder - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - primär auf die Rechte der Drittstaatsangehörigen abgestellt wird. Denn im gegenständlichen Fall scheitert der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, wonach hier nur die Anordnung einer Ausweisungsmassnahme gegen den betroffenen Ausländer zu beachten sei - ohnehin an der weiteren Voraussetzung des fehlenden Widerrufsgrunds nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b PFZG. Ein solcher Widerrufsgrund liegt vor, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt sind (Art. 52 Abs. 1 Bst. b PFZG). Der Beschwerdeführer erhielt per 23. Juli 2010 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs nach den Art. 40 ff. PFZG. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (angefochtene Entscheidung VGH 2016/029, Erw. 7) bildet die gemeinsame Wohnsitznahme eine Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 40 ff. PFZG. Die Aufgabe der gemeinsamen Wohnsitznahme, wie sie im Beschwerdefall am 10. April 2012 erfolgt sei, stelle daher einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Bst. b PFZG dar. Der Verwaltungsgerichtshof stützt diese Argumentation wohl auf Art. 40 PFZG, wonach der Familiennachzug die Zusammenführung der Familienangehörigen "zur gemeinsamen Wohnsitznahme" bezweckt. Ob diese Argumentation, wonach bereits die faktische Trennung als Widerrufsgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Bst. b PFZG zu qualifizieren ist, willkürlich ist, kann der Staatsgerichtshof jedoch offen lassen. Denn im Beschwerdefall ist vor Ablauf der Fünfjahresfrist im Sinne von Art. 45 Abs. 1 PFZG nicht nur die gemeinsame Wohnsitznahme aufgegeben worden, sondern ist auch ein formelles Ehescheidungsverfahren eingeleitet und sogar vom Landgericht (noch nicht rechtskräftig) die Auflösung der Ehe ausgesprochen worden. Nach Meinung des Staatsgerichtshofes ist die Einleitung des Scheidungsverfahrens - im Gegensatz zur faktischen Trennung, die auch nur vorübergehend sein kann und vom EuGH in der zitierten Entscheidung (RS C-244/13) denn auch als unerheblich betrachtet wurde - ein starkes Anzeichen dafür, dass der Wille zum weiteren Zusammenleben nicht mehr vorhanden ist. Folglich kann spätestens mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens ohne Willkür vom Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Sinne von Art. 24 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 PFZG ausgegangen werden. Zu beachten gilt, dass die Berücksichtigung eines Widerrufsgrundes nicht etwa nur für Familienangehörige liechtensteinischer Staatsangehöriger gilt, sondern auch - und sogar primär (siehe Art. 45 Abs. 1 PFZG) - für Familienangehörige eines EWR-Staatsangehörigen.
5.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Vergleichsfall festhält, bestimmt Art. 24 PFZG, dass im Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen (fünf-jähriger, ununterbrochener und rechtmässiger Aufenthalt) keine Widerrufs- oder Ausweisungsgründe vorliegen dürfen (VGH 2015/056, Erw. 7, 9, a. a. O.). Wie die obigen Erwägungen zeigen, ist in casu auf jeden Fall mit der formellen Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Widerrufsgrund gesetzt worden. Dieser ist im April 2015 und damit nur wenige Monate vor dem Widerruf bzw. der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 14. August 2015) eingetreten. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes konnte bei der Entscheidung über die Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung nach Art. 45 Abs. 1 i. V. m. Art. 24 PFZG folglich ohne Willkür vom Vorliegen eines Widerrufsgrundes ausgegangen werden.
5.2.3. Für den Staatsgerichtshof ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer wurde auch nicht näher substantiiert, inwiefern ihm aufgrund der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/155 (a. a. O.) ein Daueraufenthaltsrecht zustehen soll. Darauf ist folglich nicht näher einzugehen.
5.2.4. Der Beschwerdeführer macht im Individualbeschwerdeverfahren ausschliesslich ein Daueraufenthaltsrecht gemäss PFZG geltend. Vom Staatsgerichtshof ist folglich nicht zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 47 Abs. 3 PFZG ein (eigenständiges) Aufenthaltsrecht nach Massgabe der Bestimmungen des Ausländergesetzes zusteht. Gleichwohl ist hier festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zu Recht ausführt (angefochtene Entscheidung, VGH 2016/029, Erw. 7) - kein solches (eigenständiges) Aufenthaltsrecht hat. Art. 47 Abs. 3 PFZG gewährt - mit Relevanz für den vorliegenden Beschwerdefall - ein Aufenthaltsrecht nach Massgabe des Ausländergesetzes Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, d. h. bei Scheidung (die in casu vorliegt) oder Aufhebung der Ehe (siehe BuA Nr. 55/2009, S. 56). Als Voraussetzung für den Erwerb dieses Aufenthaltsrechts verlangt Art. 47 Abs. 3 PFZG, dass die betroffenen Familienangehörigen die entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 47 Abs. 2 PFZG erfüllen (u. a. mindestens drei-jährige Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Trennungs- oder Ehescheidungsverfahrens) und eine Integrationsvereinbarung abschliessen. Art. 47 Abs. 2 PFZG setzt sodann die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 1 PFZG voraus. Danach hat der Familienangehörige im Inland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a PFZG (Arbeitsvertrag oder Erfüllung der Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit) zu erfüllen oder die Voraussetzungen nach Art. 22 PFZG (Nachweis genügender finanzieller Mittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes bei Nichterwerbstätigkeit).
Die Ehe des Beschwerdeführers dauerte bis zur formellen Einleitung des Scheidungsverfahrens im April 2015 mehr als drei Jahre, womit die Voraussetzung nach Art. 47 Abs. 2 PFZG im vorliegenden Fall - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - erfüllt ist. Hingegen ist der Beschwerdeführer weder erwerbstätig noch verfügt er - wie der Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar ausführt - über die notwendigen finanziellen Mittel (vgl. BuA Nr. 55/2009, S. 43). Die Voraussetzung nach Art. 47 Abs. 1 PFZG vermag er folglich nicht zu erfüllen.
5.3. Aufgrund dieser Erwägungen liegt nach Auffassung des Staatsgerichtshofes im Beschwerdefall eine Verletzung des Willkürverbots nicht vor.
6. Hinsichtlich der angeblichen Verletzung des Anspruchs auf Verfahrenshilfe bzw. unentgeltliche Rechtspflege macht der Beschwerdeführer Folgendes geltend:
Die Verweigerung der Verfahrenshilfe durch die Regierung und den Verwaltungsgerichtshof mit dem Argument, die Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers sei offensichtlich aussichtslos, verletze seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Angesichts der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere in VGH 2014/056 (wohl VGH 2015/056), und der hier zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und auch des EuGH habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können, dass er einen Anspruch auf Ausstellung einer Daueraufenthaltsbewilligung habe. Denn er sei im Zeitpunkt der Entscheidung des Ausländer- und Passamtes bereits mehr als fünf Jahre durchgehend und rechtmässig im Fürstentum Liechtenstein aufhältig gewesen. Für die Gewährung der Verfahrenshilfe reiche nach ständiger Rechtsprechung aus, dass die Rechtsverfolgung eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit aufweise. Die Massgaben der Niederlassungsrichtlinie seien im Sinne von Art. 2 Abs. 2 PFZG uneingeschränkt auch auf Familienangehörige liechtensteinischer Landesangehöriger anzuwenden. Angehörige liechtensteinischer Landesangehöriger sollten nicht schlechter behandelt werden als Familienangehörige von Unionsbürgern.
6.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2). Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411, [413, Erw. 5.1]; siehe auch StGH 2012/105, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut gewährleistet und darf durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen sind zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2012/105, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Auch Vorschriften, die in angemessener Form die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung berücksichtigen, stehen im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., Rz. 30).
Der grundrechtliche Anspruch auf Verfahrenshilfe ist im vorliegenden Fall in Art. 43 LVG i. V. m. § 63 ZPO konkretisiert. Danach ist Verfahrenshilfe einer natürlichen Person als Partei soweit zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. StGH 2012/25, Erw. 4.1; StGH 2013/4, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Gegenständlich hat der Staatsgerichthof zu prüfen, ob die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Qualifikation des Beschwerdeverfahrens als aussichtslos in Grundrechte des Beschwerdeführers eingreift, mit anderen Worten, ob § 63 ZPO in dieser Hinsicht verfassungskonform angewendet wurde (vgl. StGH 2013/4, Erw. 2.1, a. a. O.).
6.2. Nach österreichischer Rechtsprechung und Lehre ist eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (Michael Bydlinski, in: Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband, 3. Aufl., Wien 2015, § 63, Rz. 20; siehe auch StGH 2013/171, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/148, Erw. 2.6.3), wobei im Rahmen der Verfahrenshilfe bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung bzw. Beschwerdeführung kein allzu strenger Massstab anzulegen ist, um den Anspruch auf Verfahrenshilfe nicht von vornherein leer laufen zu lassen (vgl. Michael Bydlinski, a. a. O., Rz. 20 m. w. N. und Robert Fucik, in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Wien 2014, § 63 ZPO, Rz. 6 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessführung schliesst eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig mit ein. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden (Michael Bydlinski, a. a. O., Rz. 20; vgl. auch StGH 2013/171, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/148, Erw. 2.6.3), was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfordert.
6.2.1. Im gegenständlichen Fall wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ab. Der Verwaltungsgerichtshof begründete dies damit, dass der Beschwerdevertreter im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich auf die Anwendbarkeit der laut ständiger Judikatur der liechtensteinischen Gerichte wie auch des EuGH gerade nicht auf den vorliegenden Sachverhalt heranzuziehenden Aufenthalts-Richtlinie verweise. Er stelle in den Raum, dass das Recht auf Daueraufenthalt ex lege erworben und ein Nachweis darüber auszustellen sei, ohne auch nur im geringsten mit Bezugnahme auf den Beschwerdeführer auf die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht und die vorgeworfenen und im Gesetz enthaltenen Widerrufsgründe des Aufenthaltsrechts einzugehen. Des Weiteren sei ein Verfahrenshilfeantrag mangels Einhaltung der erforderlichen Formvorschriften hinsichtlich der Bedürftigkeit abzuweisen.
6.2.2. Im vorliegenden Fall wurde dem türkischen Beschwerdeführer als Ehemann einer Liechtensteiner Staatsangehörigen im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 40 ff. PFZG erteilt. In casu ging es somit um das Aufenthaltsrecht eines (keine Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaats besitzenden) Familienangehörigen einer Liechtensteiner Staatsangehörigen. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes war es folglich leicht erkennbar, dass die Richtlinie bzw. die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH (RS C-244/13), auf die sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof berief, im gegenständlichen Fall nicht direkt anwendbar war (siehe insbesondere Art. 2 Abs. 2 PFZG). Hingegen hatte die Beschwerde des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof angesichts der nicht vollständig überzeugenden Argumentation der Regierung (Entscheidung vom 3. Februar 2016) eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit für sich. Die Regierung führte hier bezugnehmend auf die genannte Rechtsprechung des EuGH aus, dass das eheliche Band nicht als aufgelöst angesehen werden könne, solange dies nicht durch die zuständige Stelle ausgesprochen worden sei. Die Regierung führt sodann aus, der EuGH stelle somit auf den Ausspruch der Auflösung der Ehe durch die zuständige Stelle ab und nicht auf den Eintritt der Rechtskraft. Folglich gelange die Regierung zum Schluss, dass gegenständlich das Erfordernis des fünf-jährigen, ununterbrochenen und rechtmässigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Liechtenstein nicht gegeben sei, da die Auflösung der Ehe des Beschwerdeführers und seiner liechtensteinischen Ehegattin am 24. Juni 2015, somit vor Ablauf von fünf Jahren nach Eheschliessung und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 23. Juli 2010, ausgesprochen worden sei. Folglich habe der Beschwerdeführer nicht ex lege ein Daueraufenthaltsrecht erhalten. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist diese Argumentation insbesondere angesichts des Art. 62 Abs. 3 EheG, wonach das Band der Ehe mit Eintritt der Rechtskraft gelöst ist, wenig überzeugend. Weiter ging die Regierung entgegen den obigen Erwägungen des Staatsgerichtshofes (siehe Erw. 5.2.4) davon aus, dass der Beschwerdeführer keine der Voraussetzungen nach Art. 47 Abs. 2 PFZG erfülle. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes qualifizierte der Verwaltungsgerichtshof gegenständlich angesichts der Argumentation der Regierung das Beschwerdeverfahren zu Unrecht als aussichtslos.
6.3. Aufgrund dieser Erwägungen kommt der Staatsgerichtshof zum Schluss, dass vorliegend hinsichtlich des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung des Anspruchs auf Verfahrenshilfe vorliegt, falls auch die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe gegeben sind. Insbesondere wird der Verwaltungsgerichtshof noch zu prüfen haben, ob die im Urteil angesprochene mangelhafte Erfüllung der formellen Voraussetzungen vorliegend eine Nichtgewährung rechtfertigt. Die angefochtene Entscheidung (VGH 2016/029) ist deshalb bezüglich der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof zur Neubeurteilung zurückzuverweisen. Im Rahmen der Neubeurteilung des Verfahrenshilfeantrags vor dem Verwaltungsgerichtshof hat dieser sodann im Lichte der vorliegenden Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und des Beschwerdevorbringens jedoch auch erneut zu prüfen, ob die Verweigerung der Verfahrenshilfe im vorherigen Verwaltungsverfahren vor der Regierung gesetzes- bzw. verfassungskonform war.
7. Zusammenfassend lässt sich sohin festhalten, dass der Beschwerdeführer aus der Sicht des Staatsgerichtshofes durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2016/029, in seinem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf Verfahrenshilfe verletzt wird, nicht hingegen in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 31 LV und in Bezug auf das Willkürverbot. Der Individualbeschwerde war somit aufgrund der vorstehenden Erwägungen spruchgemäss Folge zu geben.
8. Dem Beschwerdeführer waren Kosten in Höhe von CHF 1'881.25 (CHF 1'188.00 [TP 3C] + CHF 475.20 [40 % ES] + CHF 133.05 [8 % MWST] + CHF 85.00 [bezahlte Eingabegebühr; Art. 56 Abs.1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG] = CHF 1'881.25) zuzusprechen; dies mit Ausnahme des geltend gemachten 25 %-igen Verbindungszuschlages für den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 14. Juli 2016 keine Folge gegeben wurde (vgl. StGH 2016/67 und StGH 2016/69, jeweils Erw. 4).