StGH 2016/069
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. September 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein,Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 2016, VGH2016/086
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 6. Juni 2016, VGH 2016/086, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Auf die Aufhebung des angefochtenen Urteiles des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird verzichtet.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'796.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Der Beschwerdeführer, geb. am *** 1995, reiste am 9. Oktober 2015 in Liechtenstein ein und stellte bei der Landespolizei ein Asylgesuch. Er gab auf Englisch an, dass er sein Heimatland aufgrund von Problemen am 2. Oktober 2015 verlassen habe, und legte zum Nachweis seiner Identität unter anderem einen gültigen, im Jahr 2014 ausgestellten biometrischen Reisepass der Republik Mazedonien sowie seinen Studentenausweis vor. Er gehöre der albanischen Volksgruppe an und spreche neben seiner Muttersprache Albanisch auch Mazedonisch sowie aufgrund seines Deutschstudiums an der Universität Skopje ein wenig Deutsch.
1.1. Mit Entscheidung vom 1. März 2016, LNR 2016-247 BNR 2016/278 REG 2582, stellte die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht erfüllt sei und das Asylgesuch abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer werde weggewiesen und habe Liechtenstein binnen sieben Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen, wobei für den Unterlassungsfall Zwangsmittel angeordnet seien.
[...]
1.2. Diese Entscheidung der Regierung ist dem Beschwerdeführer am 8. März 2016 durch das Ausländer- und Passamt gemäss Art. 11 AsylG summarisch zusammengefasst sowie der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung übersetzt worden.
2. Mit Schriftsatz vom 15. März 2016 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 1. März 2016, LNR 2016-247 BNR 2016/278 REG 2582.
3. Mit Schreiben vom 24. März 2016 zu VGH 2016/051 teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdevertreter des Beschwerdeführers die Tagesordnung für die Sitzung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2016 in der Verwaltungssache Asyl/Verfahrenshilfe zu VGH 2016/051 sowie die Richterbesetzung mit und wies darauf hin, dass die Parteien aufgefordert werden, spätestens 5 Tage vor dem Verhandlungstage ihre Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe gegen eine Amtsperson geltend zu machen (Art. 12 LVG).
4. Der Verwaltungsgerichtshof wies sodann den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers mit Urteil vom 29. April 2016, VGH 2016/051, wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit einer allfälligen Beschwerdeführung ab.
5. Die vom Beschwerdeführer sodann am 18. Mai 2016 gegen die Entscheidung der Regierung vom 1. März 2016 erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 6. Juni 2016, VGH 2016/086, ab und bestätigte die angefochtene Entscheidung der Regierung vom 1. März 2016, LNR 2016-247 BNR 2016/278 REG 2582.
[...]
6. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 2016, VGH 2016/086, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. Juli 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter und des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Der Staatsgerichtshof wolle daher die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit seiner Individualbeschwerde beantragte der Beschwerdeführer zudem einerseits die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang sowie andererseits, der Präsident des Staatsgerichtshofes wolle der gegenständlichen Beschwerde im Sinne von Art. 52 Abs. 2 StGHG die aufschiebenden Wirkung zuerkennen sowie der gegenständlichen Beschwerde bis zur Entscheidung des Präsidenten des Staatsgerichtshofes über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorsorglich die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
[...]
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 26. Juli 2016 vollumfänglich Folge; der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hingegen wurde jedoch mit demselben Beschluss abgewiesen.
8. Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 nahm der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes zur vorliegenden Individualbeschwerde wie folgt Stellung:
[...]
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 2016, VGH 2016/086, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter und bringt dazu zusammengefasst Folgendes vor:
Er sei in seinem Recht auf den ordentlichen Richter verletzt worden, weil ihm die Möglichkeit genommen worden sei, einen Ablehnungsantrag gegen den das gegenständlich angefochtene Urteil fällenden Senat des Verwaltungsgerichtshofes zu stellen. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in derselben Senatsbesetzung über seinen Verfahrenshilfeantrag negativ entschieden. Dabei sei festzuhalten, dass es sich bei der Entscheidung über seinen Verfahrenshilfeantrag nicht um eine summarische bzw. Prima-facie-Würdigung der Voraussetzungen gehandelt habe, sondern dass der Verwaltungsgerichtshof sich materiell und inhaltlich mit dem gesamten Asylverfahren auseinandergesetzt und daher bereits eine Endentscheidung vorweggenommen habe. Der Beschwerdeführer sei bereits daher allein durch die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag über sämtliche Entscheidungsgründe in der Hauptsache im Bilde gewesen, weshalb er den Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur habe erkennen können, sondern vielmehr habe erkennen müssen. Aufgrund dieser Umstände seien daher berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit bzw. Unbefangenheit des im gegenständlich bekämpften Urteil erkennenden Senates gegeben. Da es der Verwaltungsgerichtshof entgegen den Anforderungen des Art. 12 LVG unterlassen habe, ihm die beabsichtigte Senatsbesetzung bekanntzugeben, sei er in seinem Recht auf Geltendmachung von Ablehnungsgründen beschnitten worden. Dies stelle jedenfalls eine massive Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter dar.
Damit rügt bzw. macht der Beschwerdeführer zumindest implizit die Befangenheit der Richter des Verwaltungsgerichtshofes, die die vorliegend angefochtene Hauptsacheentscheidung gefällt haben, auch vor dem Staatsgerichtshof geltend, sodass es im Sinne der nachstehenden Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht an der grundrechtlichen Relevanz der fehlenden Ladung bzw. Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers mangelt.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hat ein Beschwerdeführer grundsätzlich im Lichte des Rechts auf den ordentlichen bzw. unbefangenen Richter Anspruch darauf, dass er einen Ablehnungsantrag im ordentlichen Instanzenzug stellen kann. Entsprechend sind die Verfahrensparteien auch in gesetzeskonformer Weise zu laden bzw. über die Zusammensetzung des Gerichtes in Kenntnis zu setzen (vgl. statt vieler: StGH 2009/147, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; 2009/178, Erw. 2; 2010/34, Erw. 3.2; StGH 2011/28, Erw. 7 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 398 ff., Rz. 80). Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn der Betroffene auch vor dem Staatsgerichtshof gar keine Befangenheit geltend gemacht hat. Dann fehlt die grundrechtliche Relevanz einer fehlenden oder gesetzwidrigen Ladung (StGH 2009/178, Erw. 2; vgl. auch StGH 2011/16, Erw. 3.3; StGH 2010/34, Erw. 3.2; StGH 2010/1, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/147, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheid.li]; StGH 2006/92, Erw. 5.1 ff.; StGH 2004/63, LES 2006, 115 [121, Erw. 2.4]).
2.2. Im konkreten Fall ist es nach der Gegenäusserung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juli 2016 unstrittig, dass eine Bekanntgabe der Zusammensetzung des Senates des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Hauptsacheentscheidung vom 6. Juni 2016 zu VGH 2016/086 gegenüber dem Beschwerdeführer bzw. seinem Beschwerdevertreter nicht erfolgt ist (siehe auch vorne Ziff. 8 des Sachverhaltes). Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes wendet allerdings in seiner Gegenäusserung im Wesentlichen ein, dass gegenständlich dem Beschwerdevertreter am 24. März 2016 zu VGH 2016/051 mitgeteilt worden sei, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ordentlichen Zusammensetzung in der "Verwaltungssache Asyl/Verfahrenshilfe" entscheiden werde. Diese Mitteilung habe sich auf das gesamte Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bezogen, zu welchem nicht nur der Verfahrenshilfeantrag vom 15. März 2016 (zu VGH 2016/051), sondern auch die Beschwerde vom 18. Mai 2016 (zu VGH 2016/086) gehöre. Dem Beschwerdevertreter sei also am 24. März 2016 mitgeteilt worden, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Verfahrenshilfesache und in der Asylsache in der ordentlichen Besetzung tage und entscheide. Damit sei der Bestimmung von Art. 12 Abs. 1 LVG entsprochen worden. Diese Bestimmung sehe "in der Regel" die Mitteilung der Zusammensetzung und des Sitzungstermines an die am Verfahren Beteiligten vor. Der Beschwerdeführer habe weder anlässlich dieser Mitteilung noch im Rahmen seiner Beschwerde einen Ablehnungsantrag gegen die Richter des erkennenden Senates vorgebracht. Von einem verständigen Beschwerdeführer und Beschwerdevertreter wäre aber zu erwarten, dass sie Ablehnungsgründe zu einem ehestmöglichen Zeitpunkt geltend machen würden. Sollte der Staatsgerichtshof dennoch eine Verletzung von Art. 12 LVG erkennen, so sei ein solcher Verstoss lediglich als Verletzung einer einfachgesetzlichen Vorschrift zu werten. Das verfassungsmässige Recht auf den ordentlichen Richter werde dadurch jedoch nicht tangiert. Einerseits sei durch die Mitteilung vom 24. März 2016 die Zusammensetzung des Richtergremiums für das Asylverfahren rechtzeitig mitgeteilt worden und es habe dadurch die effektive Möglichkeit bestanden, einen Ablehnungsantrag zu stellen, auch zusammen mit der Beschwerde. Andererseits setze sich das Gremium des Verwaltungsgerichtshofes im Unterschied zu anderen Gerichtshöfen und Gerichten aus lediglich fünf ordentlichen Richtern zusammen. Sie seien allgemein bekannt und würden auf der Homepage des Verwaltungsgerichtshofes (www.vgh.li) kundgemacht. Von dieser ordentlichen Zusammensetzung werde nur in jenen wenigen Fällen abgewichen, in denen ein ordentlicher Richter im Ausstand sei. Damit sei der Verwaltungsgerichtshof europaweit ein besonderes Beispiel an Transparenz und klarer, im Vorhinein feststehender Geschäftsverteilung. Deshalb bestehe die effektive Möglichkeit, einen Ablehnungsantrag einzubringen.
Dass eine Vorbefassung durch die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag keine Befangenheit für das materielle Beschwerdeverfahren auslöse, entspreche der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Staatsgerichtshofes (zuletzt StGH 2016/15).
Zudem könne ein Ablehnungsantrag gemäss dem Urteil des EGMR vom 9. Juli 2005, A. K. gg. Liechtenstein Nr. 38191/12, als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn nur generelle und abstrakte Gründe für die Ablehnung geltend gemacht würden. Wenn eine Partei alle Richter eines Gerichtes ablehne, könne dies gemäss diesem Urteil des EGMR als Versuch, die Justiz lahmzulegen, und damit als missbräuchlich qualifiziert werden (Rn. 80). Eine solche individuelle und näher konkretisierte Befangenheit jedes einzelnen ordentlichen Richters des Verwaltungsgerichtshofes werde in der gegenständlichen Individualbeschwerde vom 7. Juli 2016 nicht geltend gemacht. Es werde zur Befangenheit lediglich vorgebracht, dass für das Richtergremium deshalb keine Unbefangenheit anzunehmen sei, weil dieses in der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag eine allfällige Beschwerdeführung als offensichtlich aussichtslos bewertet habe. Abgesehen davon, dass der Staatsgerichtshof bereits zu StGH 2016/15 einem solchen Argument nicht gefolgt sei, sei ein solcher Befangenheitsantrag im Sinne der zitierten Judikatur des EGMR als missbräuchlich zu qualifizieren.
2.3. Dazu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.3.1. Zunächst ist auf den zeitlichen Verfahrensablauf des dem (vorliegenden) Individualbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden ordentlichen Verwaltungs- bzw. Asylverfahrens hinzuweisen (siehe auch vorne Ziff. 1.1 ff. des Sachverhaltes):
Mit Entscheidung vom 1. März 2016 hielt die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht erfüllt sei und das Asylgesuch abgewiesen werde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 15. März 2016 beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 1. März 2016. Mit Schreiben vom 24. März 2016 zu VGH 2016/051 teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdevertreter des Beschwerdeführers die Tagesordnung für die Sitzung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2016 in der Verwaltungssache Asyl/Verfahrenshilfe zu VGH 2016/051 sowie die Richterbesetzung mit und wies darauf hin, dass die Parteien aufgefordert werden, spätestens 5 Tage vor dem Verhandlungstage ihre Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe gegen eine Amtsperson geltend zu machen (Art. 12 LVG). Mit Urteil vom 29. April 2016, VGH 2016/051, wies der Verwaltungsgerichtshof sodann den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe ab. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. Mai 2016 Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 1. März 2016 an den Verwaltungsgerichtshof, welche der Verwaltungsgerichtshof mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 6. Juni 2016 zu VGH 2016/086 abwies und die bekämpfte Entscheidung der Regierung vom 1. März 2016 bestätigte.
2.3.2. Vor dem Hintergrund dieses Verfahrensablaufes teilt der Staatsgerichtshof die Auffassung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes nicht, wonach gegenständlich bereits mit der Mitteilung vom 24. März 2016 zu VGH 2016/051 dem Beschwerdevertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt worden sei, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Verfahrenshilfesache und in der Asylsache in der ordentlichen Besetzung tagen und entscheiden werde, da sich die Mitteilung vom 24. März 2016 zu VGH 2016/051 auf das gesamte Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bezogen habe, zu welchem nicht nur der Verfahrenshilfeantrag vom 15. März 2016 zu VGH 2016/051, sondern auch die Beschwerde vom 18. Mai 2016 zu VGH 2016/086 gehört hätten. Zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 24. März 2016 zu VGH 2016/051, mit welcher dem Beschwerdevertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt wurde, dass am 29. April 2016 über den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers in der ordentlichen Besetzung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden werde, war nämlich beim Verwaltungsgerichtshof noch gar keine Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 1. März 2016 anhängig, sodass sich nach Ansicht des Staatsgerichtshofes die Mitteilung vom 24. März 2016 zu VGH 2016/051 ("Verwaltungssache Asyl/Verfahrenshilfe") entgegen der Auffassung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes nicht auch schon auf ein (hypothetisch) allfälliges nachfolgendes Beschwerdeverfahren beziehen konnte, das es zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gab. Daraus folgt, dass im Beschwerdeverfahren zu VGH 2016/086 keine gesetzeskonforme Mitteilung bzw. Ladung im Sinne des Art. 12 LVG erfolgte.
Die Auffassung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes würde jedenfalls in solchen Verfahrenskonstellationen wie der Vorliegenden auch zu einem (völlig) unpraktischen Ergebnis führen (vgl. auch StGH 2016/15, Erw. 2.3 und StGH 2016/18, Erw. 2.3), denn ein Beschwerdeführer wäre sohin im Sinne des Art. 12 LVG gehalten, bereits im Verfahren über die Entscheidung seines Verfahrenshilfeantrages allfällige Ablehnungsgründe gegen Richter für ein mögliches Beschwerdeverfahren in der Hauptsache geltend zu machen, bevor er überhaupt weiss, ob ihm die Verfahrenshilfe gewährt wird oder nicht und bevor er entschieden hat, ob er daher noch eine Beschwerde in der Hauptsache erheben und damit ein allfälliges Beschwerdeverfahren einleiten soll. Hinzu kommt, dass sich in solchen Fallkonstellationen, bei denen die Entscheidungen über die Gewährung der Verfahrenshilfe und in der Hauptsache wie hier zeitlich auseinanderfallen (können), sich auch die Senatsbesetzung durch Krankheit oder andere zwingende Gründe ändern kann, sodass bereits im Voraus Richter abgelehnt werden müssten, die letztlich (gar) nicht abgelehnt hätten werden müssen bzw. abzulehnen gewesen wären.
Darüber hinaus überzeugt die Auffassung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich die Mitteilung vom 24. März 2016 auf das gesamte Beschwerdeverfahren bezogen habe, auch aus formeller Sicht nicht, denn zum einen wurde das Verfahren zur Gewährung der Verfahrenshilfe zur Aktenzahl VGH 2016/051 eröffnet und geführt, so dass die oben genannte Mitteilung vom 24. März 2016 ebenfalls nur die Aktenzahl VGH 2016/051 trägt und betraf. Das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache, welches am 18. Mai 2016 eröffnet wurde und nicht zur gleichen Aktenzahl wie das Verfahren zur Gewährung der Verfahrenshilfe (VGH 2016/051), sondern zu einer neuen Aktenzahl VGH 2016/086 verzeichnet und geführt wird, war zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 24. März 2016 noch gar nicht beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, da zu diesem Zeitpunkt (der Mitteilung vom 24. März 2016) noch nicht einmal feststand, dass ein entsprechendes Beschwerdeverfahren eingeleitet wird. Zum anderen findet sich denn auch (folgerichtig) die Mitteilung vom 24. März 2016 zu VGH 2016/051 ("Verwaltungssache Asyl/Verfahrenshilfe") nicht im Akt zu VGH 2016/086.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes haben aber letztlich unabhängig von der jeweiligen Akten(zahl)führung in solchen Fällen, in denen die Entscheidungen über die Bewilligung der Verfahrenshilfe und in der Hauptsache auseinanderfallen, im Sinne des Art. 12 LVG (Bekanntgabe der Tagfahrt [Sitzungstermin] und der damit verbundenen Verwirkungsfristen) jeweils gesonderte Mitteilungen (über die Senatsbesetzung) gemäss Art. 12 LVG zu erfolgen.
2.3.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hatte der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Fall (Beschwerdeverfahren zu VGH 2016/086) Anspruch auf Bekanntgabe der Zusammensetzung des Senates durch eine konkrete Mitteilung gemäss Art. 12 LVG, dem nicht entsprochen wurde. Der Beschwerdeführer wurde dadurch in seinem Recht auf den ordentlichen Richter verletzt. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Gegenäusserung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Relevanz einer Grundrechtsverletzung und der Rechtsmissbräuchlichkeit des Befangenheitsantrages (siehe vorne Ziff. 8 des Sachverhaltes) nichts zu ändern, denn im Lichte der gebotenen Zurückhaltung im Umgang mit dem Rechtsmissbrauchsverbot (vgl. StGH 2008/117, Erw. 1.3; StGH 2012/164, Erw. 4.1 und StGH 2012/167, Erw. 4.1), ist die vom Beschwerdeführer gestützt auf die ihn betreffende und sehr ausführlich begründete Verfahrenshilfeentscheidung geltend gemachte Befangenheit der ordentlichen Richter des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren in der Hauptsache nach Auffassung des Staatsgerichtshofes im Beschwerdefall, insbesondere vor dem Hintergrund des auch für den Beschwerdevertreter des Beschwerdeführers aufgrund der klaren Gesetzeslage nicht voraussehbaren Verfahrensablaufes, jedenfalls noch nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.
2.4. Dieses Versäumnis bzw. die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter führt jedoch im konkreten Fall aus folgenden Gründen nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteiles:
Der Beschwerdeführer bringt nämlich vor, dass dann, wenn ihm die Zusammensetzung des Richtersenates bekannt gewesen wäre, er die Mitglieder des Senates abgelehnt hätte, weil der Senat in derselben Zusammensetzung bereits über seinen Verfahrenshilfeantrag (negativ) entschieden habe (siehe auch vorne Ziff. 6.1.1 des Sachverhaltes).
Der Staatsgerichtshof erachtet in ständiger Rechtsprechung sowohl die sogenannte Mehr- als auch die Vorbefassung als mit Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK in der Regel vereinbar (statt vieler: StGH 2010/98, Erw. 4.2; StGH 2009/4, Erw. 2.3 [a. a. O.]; StGH 2008/164, Erw. 2.1; StGH 2007/87, Erw. 2.4; siehe auch Tobias Michael, Recht auf den ordentlichen Richter, a. a .O., 390 ff., Rz. 71 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Der Staatsgerichtshof hat sich konkret in den letzten Jahren in zahlreichen Fällen zur Frage der sogenannten "Vor- bzw. Mehrfachbefassung" geäussert. In diesen Verfahren liefen neben dem eigentlichen Hauptverfahren weitere parallele Verfahren über die Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe (StGH 2013/198; StGH 2013/95; StGH 2013/96 und StGH 2013/97 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), in welchen (im Falle eines Rekurses gegen die Entscheidung des Vorsitzenden) derselbe Senat des Obergerichtes auch über den Verfahrenshilfeantrag und damit sowohl über die Frage der Aussichtslosigkeit des inhaltlichen Begehrens als auch über das Begehren selbst (entschied) bzw. entschieden hat.
Der Staatsgerichtshof hat in diesen genannten Individualbeschwerdeverfahren an seine bisherige Rechtsprechung im Zusammenhang mit der "Mehrfachbefassung" angeknüpft, wonach der blosse Umstand, dass ein Richter im Beschwerdefall vorher zum Nachteil der Verfahrenspartei entschieden hat, in der Regel keine Befangenheit zu begründen vermag (vgl. StGH 2010/81, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/87, Erw. 2.4; StGH 2007/108, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Ebenso hat der Staatsgerichtshof auch schon mehrfach festgehalten, dass es allein noch keinen Ablehnungsgrund darstellt, wenn der betroffene Richter in der Vergangenheit für den Beschwerdeführer ungünstige Entscheidungen getroffen hat (StGH 2009/57 und StGH 2009/104, Erw. 3.6; StGH 2009/129, Erw. 4; StGH 2009/162, Erw. 4.2).
2.5. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass allein die Argumentation des Beschwerdeführers, der Senat des Verwaltungsgerichtshofes habe in der Hauptsache in derselben Zusammensetzung entschieden wie zuvor über seinen Verfahrenshilfeantrag, letztlich nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Befangenheit führen muss, sodass es denn auch im vorliegenden Fall ein verfahrensökonomisch nicht zu rechtfertigender Leerlauf wäre, die angefochtene Entscheidung trotzdem aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung zurückzuverweisen (siehe insbesondere StGH 2016/15, Erw. 2.5 und StGH 2016/18, Erw. 2.5; vgl. auch StGH 2009/147, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/178, Erw. 2 und StGH 2010/34, Erw. 3.2).
3. Der vorliegenden Individualbeschwerde war sohin spruchgemäss Folge zu geben; dies ausnahmsweise bei blosser Feststellung der erfolgten Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter und unter Verzicht auf die Kassation der angefochtenen Entscheidung (vgl. dazu auch StGH 2013/156, Erw. 3.8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2016/15, Erw. 3 und StGH 2016/18, Erw. 3).
4. Dem Beschwerdeführer waren Kosten in Höhe von CHF 1'796.25 (CHF 1'188.00 [TP 3C] + CHF 475.20 [40 % ES] + CHF 133.05 [8 % MWST] = CHF 1'796.25) zuzusprechen; dies mit Ausnahme des geltend gemachten 10 %-igen Verbindungszuschlages für den Verfahrenshilfeantrag sowie des geltend gemachten 25 %-igen Verbindungszuschlages für den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; zum einen, weil dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 26. Juli 2016 keine Folge gegeben wurde, und zum anderen, weil Verfahrenshilfeanträge nicht zu den in den Anmerkungen zur TP 3 (Art. 1 RATV) enthaltenen Fällen zählen, für die Verbindungszuschläge gebühren.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 6. September 2016